Aktionärsrechte werden im überarbeiteten Entwurf gestärkt
Das Bundeskabinett hat am 27.04.2022 den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften beschlossen.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Ich freue mich, dass wir heute in der Bundesregierung einen weiteren Schritt zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts beschlossen haben. Mit dem heute vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf schaffen wir aus dem coronabedingten Provisorium eine dauerhafte Lösung, die sowohl die Aktionärsrechte wahrt als auch praktikabel für die Unternehmen bleibt. In dem nun überarbeiteten Entwurf haben wir die Aktionärsrechte noch einmal deutlich gestärkt: Das Rederecht wird analog zur Präsenzversammlung und ohne Vorverfahren vorgesehen. Zudem dürfen im Fall der Vorabeinreichung von Aktionärsfragen Nachfragen, Fragen zu neuen Sachverhalten und, sofern der Versammlungszeitraum dies zulässt, auch Fragen zu bereits vorab bekannten Sachverhalten in der Versammlung gestellt werden."
Aufgrund der COVID-19-Pandemie war die Möglichkeit geschaffen worden, Hauptversammlungen ausschließlich im virtuellen Format abzuhalten. Vor dem Hintergrund der grundsätzlich positiven Erfahrungen und der fortschreitenden Digitalisierung des Aktienrechts soll die virtuelle Hauptversammlung als dauerhafte Regelung im Aktiengesetz (AktG) eingeführt werden.
Der Entwurf stellt die Ausübung der Aktionärsrechte (Auskunftsrecht, Rederecht, Antragsrecht, Stimmrecht und Recht zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung) bei der Durchführung der Hauptversammlung in virtueller Form sicher und enthält Modifizierungen, damit die Rechte der Aktionäre auch im virtuellen Format gewährleistet werden können.
Der Entwurf sieht im Einzelnen vor:
- In das AktG soll ein neuer § 118a als zentrale Vorschrift der virtuellen Hauptversammlung eingefügt werden. Die Entscheidung für die virtuelle Hauptversammlung bedarf einer Grundlage in der Gesellschaftssatzung, so dass die Aktionäre über deren Format entscheiden. Die Präsenzversammlung bildet damit weiterhin die Grundform der Hauptversammlung. Die Regelung in der Satzung oder eine entsprechende Ermächtigung des Vorstands muss auf bis zu fünf Jahre befristet werden, um die Legitimation der Entscheidung regelmäßig zu erneuern.
- Die Abhaltung der Versammlung als virtuelle Hauptversammlung wird zum Schutz der Aktionäre u. a. an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Es ist den elektronisch zur Versammlung zugeschalteten Aktionären eine Widerspruchsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.
Gesetzgebungsverfahren
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften