Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Samstag, 19. Februar 2022

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Schuler Aktiengesellschaft: Anhörung des Prüfers am 18. Mai 2022

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Schuler Aktiengesellschaft hat das LG Stuttgart einen Verhandlungstermin auf den 18. Mai 2022, 10:30 Uhr, anberaumt. Zu diesem Termin soll der sachverständige Prüfer von der Mazars Wirtschaftprüfungsgesellschaft zur ergänzenden Erläuterung des Prüfungsberichts geladen werden.

Die zum Andritz-Konzern gehörende Antragsgegnerin Andritz Beteiligungsgesellschaft IV GmbH hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 18,30 je Schuler-Aktie angeboten.

LG Stuttgart, Az. 40 O 64/20 KfHSpruchG
Rolle u.a. ./. Andritz Beteiligungsgesellschaft IV GmbH 
64 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, 80333 München

Freitag, 18. Februar 2022

Westag AG: Öffentliches Rückkaufangebot für die Vorzugsaktien der Gesellschaft

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Rheda-Wiedenbrück (18.02.2022/18:20) - Westag AG: Öffentliches Rückkaufangebot für die Vorzugsaktien der Gesellschaft und Prüfung eines möglichen Delisting der Aktien der Gesellschaft; noch keine Entscheidung zur Durchführung eines Delisting

Der Vorstand hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20.05.2021 zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch zu machen. Dazu wird allen Vorzugsaktionären ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot unterbreitet, welches auf den Erwerb von insgesamt bis zu 275.778 Vorzugsaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie (ISIN DE0007775231) beschränkt ist. Das Angebot bezieht sich nicht auf die Stammaktien der Gesellschaft (ISIN DE0007775207). Mit vollständiger Annahme des Rückkaufangebots wäre die Höchstgrenze der Ermächtigung vom 20.05.2021 in Höhe von 10% des Grundkapitals erreicht. Der Angebotspreis beträgt EUR 27,50 je eingereichter Vorzugsaktie und liegt damit um 6,6 % über dem maßgeblichen Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse am 17.02.2022. Die Annahmefrist läuft von Freitag, dem 25.02.2022 um 0:00 Uhr bis Freitag, dem 18.03.2022 um 12:00 Uhr (MEZ). Die Angebotsunterlage wird auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.westag.de/aktienrueckkauf/ sowie im Bundesanzeiger voraussichtlich am 24.02.2022 veröffentlicht.

Ferner hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats heute beschlossen, ein mögliches Delisting der Aktien der Westag AG vom Börsenhandel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse Düsseldorf und im Freiverkehr zu prüfen. Eine Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise ein mögliches Delisting tatsächlich durchgeführt wird, hat der Vorstand der Westag AG noch nicht getroffen. Eine solche Entscheidung hängt von zahlreichen Umständen ab, die zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar sind.

Die vorstehende Meldung sowie weitere Informationen über unsere Gesellschaft können über unsere Internetadresse unter http://www.westag.de abgerufen werden.

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dürkopp Adler AG: Verhandlung nunmehr am 15. Juni 2022

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dürkopp Adler AG hat das LG Dortmund nach zwei pandemiebedingten Verschiebungen nunmehr einen Verhandlungstermin auf den 15. Juni 2022, 10:00 Uhr, angesetzt.

Der sachverständige Prüfer, Herr WP Wolfram Wagner von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ADKL, der bei diesem Termin angehört werden soll, hatte in seiner Stellungnahme vom 9. März 2021 die Einwendungen der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen. Trotz ausschließlich positiver Plan-Ist-Abweichungen (S. 5) sei an der vorgelegten Planungsrechnung nicht zu zweifeln. Ein Abgleich der vorgelegten "Planungsrechnung Januar 2018" mit der überholten "Planungsrechnung November 2017" sei nicht erforderlich gewesen. Der Prüfer habe keine eigenständige Bewertung vorzunehmen, wenn die vorgelegte Bewertung plausibel und in sich widerspruchsfrei sei (S. 8). Die wachstumsbedingte Thesaurierung sei zutreffend den Aktionären nicht zugerechnet worden.

LG Dortmund, Az. 20 O 27/18 AktE
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Dürkopp Adler GmbH (rechtsformwechselnd umgewandelt aus der Dürkopp Adler AG)
113 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter:  RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München (RA Dr. Philipp Göz)
Auftragsgutachterin: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main
Prüferin: ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf

Donnerstag, 17. Februar 2022

SinnerSchrader Aktiengesellschaft: Barabfindung für verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out auf EUR 16,43 je Aktie festgelegt

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Hamburg, 17. Februar 2022

Die Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft hat am 17. Februar 2022 ihr Übertragungsverlangen vom 6. Dezember 2021 konkretisiert und der SinnerSchrader Aktiengesellschaft mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die im Rahmen des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der SinnerSchrader Aktiengesellschaft auf die Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft gemäß §§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. 327a ff. AktG auf EUR 16,43 je Aktie der SinnerSchrader Aktiengesellschaft festgelegt hat.

Die Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft hält nach ihren eigenen Angaben rund 93,79% am Grundkapital und den Stimmrechten der SinnerSchrader Aktiengesellschaft.

Am 14. Februar 2022 wurde der Verschmelzungsvertrag zwischen der SinnerSchrader Aktiengesellschaft als übertragender Gesellschaft und der Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft als übernehmender Gesellschaft abgeschlossen und beurkundet. Der Übertragungsbeschluss soll auf der ordentlichen Hauptversammlung der SinnerSchrader Aktiengesellschaft am 8. April 2022 gefasst werden.

Das Wirksamwerden des umwandlungsrechtlichen Squeeze-outs hängt noch von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der SinnerSchrader Aktiengesellschaft und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft bzw. der SinnerSchrader Aktiengesellschaft ab.

Der Vorstand

Anstehende Spruchverfahren und Maßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot
  • AGROB Immobilien AG: Übernahmeangebot
  • AKASOL AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 9. Februar 2022 (Fristende am 9. Mai 2022)
  • alstria office REIT-AG: Übernahmeangebot
  • Aves One AG: Delisting-Erwerbsangebot, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: Übernahmeangebot, ggf. Delisting und Squeeze-out
  • Deutsche Industrie REIT-AG: Delisting-Erwerbsangebot, grenzüberschreitende Verschmelzung geplant
  • FPB Holding Aktiengesellschaft: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 2. Februar 2022
  • GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Q2/2022
  • HELLA GmbH & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot
  • HolidayCheck Group AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • HORNBACH Baumarkt AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • KTM AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 16. Februar 2022
  • KUKA AG: Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Mai 2022
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung oder Squeeze-out
  • RIB Software SE: Squeeze-out, Eintragung am 14. Dezember 2021 (Fristende am 14. März 2022)
  • Rocket Internet SE: Rückkaufangebot
  • Schaltbau Holding AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ao. Hauptversammlung am 3. Februar 2022
  • Sinner Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 27. Dezember 2021 (Fristende: 28. März 2022)
  • SinnerSchrader Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 8. April 2022
  • Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out zugunsten der Highlight Communications AG, Eintragung am 2. Februar 2022 und Bekanntmachung am 3. Februar 2022 (Fristende: 3. Mai 2022)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out?
  • TLG IMMOBILIEN AG
  • VTG AG: Squeeze-out zugunsten der Warwick Holding GmbH, Eintragung und Bekanntmachung am 18. November 2021 (Fristende am 18. Februar 2022)
  • wallstreet:online capital AG (Betreiber von Smartbroker): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 26. Januar 2022 
  • Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out, Übernahmeangebot zu EUR 10,22
  • Your Family Entertainment AG: Übernahmeangebot
  • zooplus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

HELLA und Faurecia kooperieren im freien Ersatzteilgeschäft

Pressemitteilung

- Automobilzulieferer bündeln ihre hohe Erstausrüstungsexpertise und treten im Aftermarket gemeinsam auf

- Werkstätten und Großhändler profitieren von einem leistungsstarken Serviceangebot sowie einem erweiterten Produktsortiment

- Zusammenarbeit startet im Bereich von Abgasanlagen; sukzessive Sortimentserweiterung geplant

Lippstadt, 10. Februar 2022. Die beiden Automobilzulieferer HELLA und Faurecia bündeln ihre Kräfte und treten im Aftermarket zukünftig gemeinsam auf. So lassen sich bald auch Faurecia-Produkte über die HELLA Aftermarket-Organisation beziehen. Durch Bündelung der Aktivitäten profitieren Kunden nicht nur von einem umfassenden Serviceangebot, sondern vor allem von einem deutlich erweiterten Produktspektrum. Während HELLA insbesondere für eine hohe Erstausrüstungskompetenz in den Bereichen Licht und Elektronik steht, zeichnet sich Faurecia unter anderem für eine hohe Expertise im Bereich von Abgasanlagen aus. Jedes vierte Auto weltweit ist mit einer Abgasanlage von Faurecia ausgestattet. Die gemeinsamen Aftermarket-Aktivitäten starten zunächst in diesem Bereich. Perspektivisch soll das Angebot schrittweise weiter ausgebaut werden.

„HELLA und Faurecia verfügen über eine hohe Erstausrüstungsexpertise in sich ergänzenden Produktfeldern. Dieses Know-how werden wir gemeinsam konsequent in den freien Teilemarkt transferieren“, sagt Stefan van Dalen, der das weltweite Aftermarket-Geschäft bei HELLA verantwortet. „Darüber hinaus vereinfacht HELLA das Geschäft der Großhändler und begleitet Werkstätten entlang des gesamten Reparaturprozesses – von der Fahrzeugannahme über die Fahrzeugdiagnose inklusive Fehler- sowie Teileidentifikation bis hin zu Online-Reparaturhilfen und technischer Beratung.“ Maryse Penny, Corporate Strategy Director bei Faurecia, ergänzt: „Wir freuen uns, mit HELLA nun einen Partner mit einem leistungsstarken Aftermarket-Netzwerk an unserer Seite zu haben. Dadurch werden wir unsere Kundennähe weiter intensivieren und unser Wachstum im Aftermarket zusätzlich vorantreiben. Durch das gemeinsame Angebot hochwertiger Ersatzteile und Services erleichtern wir nicht nur die Bestell- und Logistikabwicklung für Großhändler und Werkstätten, sondern gewährleisten vor allem schnelle und profitable Reparaturprozesse.“

Zum Start der gemeinsamen Aktivitäten sind künftig die Abgasanlagen-Bausätze Easy2Fit von Faurecia im Aftermarket-Programm von HELLA erhältlich. Mit etwa 3.300 verschiedenen Abgasanlagen-Kits in vier Produktgruppen (DPF, Katalysatoren, Schalldämpfer, Rohr) lassen sich über 26.000 OE Anwendungsreferenzen abdecken. Hierdurch werden Raum und Lagerkosten reduziert sowie die Logistik verschlankt. Durch die deutlich vereinfachte Bestell- und Logistikabwicklung ist nicht nur eine schnelle und kostengünstige Reparatur gewährleistet, die Abgasanlagen lassen sich darüber hinaus auch von nur einem KFZ-Mechaniker effizient austauschen.

Nach der am 31. Januar 2022 vollzogenen Übernahme von HELLA durch Faurecia treten beide Unternehmen künftig unter der gemeinsamen Dachmarke FORVIA auf; zusammen bilden sie den siebtgrößten Automobilzulieferer weltweit. Unter diesem gemeinsamen Dach werden beide Unternehmen weiterhin als eigenständige, börsennotierte Einheiten agieren und ihre rechtlichen Bezeichnungen als Faurecia SE und HELLA GmbH & Co. KGaA beibehalten. Auch die Produktmarken HELLA, HELLA Gutmann, HELLA PAGID und HELLA VALUEFIT bleiben im freien Teilemarkt weiter bestehen.

HELLA und Faurecia stellen Weichen für gemeinsame Zukunft

Pressemitteilung

- Gemeinsam bilden Faurecia und HELLA den siebtgrößten Automobilzulieferer weltweit und einen globalen Marktführer in wachstumsstarken Technologiefeldern

- Vertreter von Faurecia ziehen anstelle der bisherigen Vertreter des Familienpools in den Gesellschafterausschuss von HELLA ein

- Erste Entscheidungen im Hinblick auf Organisationsstrukturen getroffen

- HELLA CEO Dr. Rolf Breidenbach wird die Integration bis zu seinem Ausscheiden Ende Juni 2022 weiter eng begleiten und dem faktischen Konzern auch darüber hinaus beratend zur Seite stehen

Lippstadt, 7. Februar 2022. Nach der am 31. Januar 2022 erfolgreich vollzogenen Übernahme von HELLA durch Faurecia wurden im Rahmen der konstituierenden Sitzung des Gesellschafterausschusses von HELLA nun die Weichen für die gemeinsame Zukunft gestellt. Neben der Neubesetzung des Gremiums ging es in der Sitzung am 4. Februar 2022 unter anderem um organisatorische Themen sowie zukünftige Felder der Zusammenarbeit. Als faktischer Konzern bilden Faurecia und HELLA mit insgesamt rund 150.000 Beschäftigten den weltweit siebtgrößten Automobilzulieferer sowie einen der globalen Marktführer in wachstumsstarken Technologiefeldern. Auf Grundlage der derzeitigen etwas mehr als 80-prozentigen Beteiligung von Faurecia an HELLA werden beide Unternehmen weiterhin als eigenständige, börsennotierte Einheiten mit eigenen Kontrollgremien und Management-Teams agieren.

„HELLA und Faurecia sind starke Unternehmen, gemeinsam sind wir noch stärker“, sagt der Vorsitzende der HELLA Geschäftsführung Dr. Rolf Breidenbach „So haben wir jetzt wesentliche Voraussetzungen dafür geschaffen, dass wir gemeinsam mit Faurecia zusätzliche Absatzmöglichkeiten erschließen sowie vielfältige Synergiepotenziale realisieren können, um unsere Wettbewerbsfähigkeit weiter zu stärken. Der heutige Tag 1 unserer Zusammenarbeit ist somit für beide Unternehmen ein ganz besonderer Meilenstein. Ich möchte mich daher bei allen Beteiligten bedanken, die den Weg hierfür in den zurückliegenden Monaten geebnet haben.“

Patrick Koller, CEO von Faurecia, spricht ebenso seinen Dank aus und fügt hinzu. „Durch die Bündelung unserer Stärken werden wir über die entscheidende Größe und die fortschrittlichen technologischen Fähigkeiten in allen unseren Business Groups verfügen, was uns zu einem noch wertvolleren Partner für die Automobilindustrie macht. Wir freuen uns darauf, eine wichtige Rolle als globaler Innovator und Lösungsanbieter zu spielen und eine sichere, nachhaltige, fortschrittliche und maßgeschneiderte Mobilität zu gestalten. Mit unserem Fokus auf Wachstumschancen werden wir langfristige Werte für unsere Kunden und Aktionäre schaffen und eine verantwortungsvollere und nachhaltigere Mobilität für künftige Generationen bieten.“

Vertreter von Faurecia ziehen anstelle der bisherigen Vertreter des Familienpools in den Gesellschafterausschuss von HELLA ein


Infolge der Übernahme von HELLA durch Faurecia und dem damit verbundenen Rückzug der Vertreter des Familienpools hat sich der Gesellschafterausschuss des Unternehmens neu konstituiert. Die bisherigen drei externen Mitglieder des Gremiums Carl-Peter Forster (Vorsitz), Horst Binnig sowie Klaus Kühn werden dem HELLA Gesellschafterausschuss weiterhin angehören. Neue Mitglieder im Ausschuss sind Patrick Koller (CEO Faurecia), Nolwenn Delaunay (EVP, Group General Counsel & Board Secretary, Faurecia), Michel Favre (EVP, Group Chief Financial Officer, Faurecia), Christophe Schmitt (EVP, Group Operations, Faurecia) sowie Jean-Pierre Sounillac (EVP, Group Human Resources, Faurecia). Sie lösen die bisherigen Vertreter des Familienpools im HELLA Gesellschafterausschuss ab. Mit einer Beteiligung von rund 9 Prozent ist der Familienpool nun größter Einzelaktionär von Faurecia und dem faktischen Konzern damit eng verbunden. Vor dem Hintergrund wird auf der nächsten Aktionärsversammlung von Faurecia auch vorgeschlagen, Dr. Jürgen Behrend als Vertreter des Familienpools in den Faurecia-Verwaltungsrat zu berufen.

Erste Entscheidungen im Hinblick auf Organisationsstrukturen getroffen

Um die Agilität des Unternehmens weiter zu stärken und die Strukturen denen von Faurecia anzugleichen, wird HELLA entlang der drei Business Groups Licht, Elektronik sowie Lifecycle Solutions organisiert. Die Leitung der neuformierten Business Group Lifecycle Solutions, in der die bisherigen Geschäftssegmente Aftermarket und Special Applications gebündelt werden, übernimmt Dr. Lea Corzilius in Personalunion zu ihrer Rolle als Geschäftsführerin Personal.

HELLA CEO Dr. Rolf Breidenbach wird die Integration bis zu seinem Ausscheiden Ende Juni 2022 weiter eng begleiten und dem faktischen Konzern auch darüber hinaus beratend zur Seite stehen


Wie bereits am 4. Februar 2022 mitgeteilt wurde, hat sich HELLA CEO Dr. Rolf Breidenbach mit dem Gesellschafterausschuss geeinigt, seinen Geschäftsführervertrag nach über 18-jähriger Amtszeit einvernehmlich zum 30. Juni 2022 zu beenden. „Mit Faurecia als neuem Mehrheitsgesellschafter von HELLA ist der Weg in eine erfolgreiche Zukunft nun geebnet. Beide Unternehmen ergänzen sich in hervorragender Weise“, sagte Dr. Rolf Breidenbach aus diesem Anlass. Bis zu seinem Ausscheiden wird er die Integration mit Faurecia weiterhin eng begleiten. Zudem hat er sich bereit erklärt, den faktischen Konzern auch über Ende Juni 2022 hinaus zu beraten. Faurecia CEO Patrick Koller dankte Dr. Breidenbach für die „konstruktive Kooperation in den zurückliegenden Monaten“ ebenso wie Carl-Peter Forster, der Dr. Breidenbach im Namen des Gesellschafterausschusses seinen „größtmöglichen Dank“ aussprach.

Anlässlich der Zusammenarbeit von HELLA und Faurecia wird heute um 11.00 Uhr (MEZ) eine gemeinsame Pressekonferenz stattfinden, auf der die Ziele sowie der neue Name des faktischen Konzerns bekanntgegeben werden. Zur Anmeldung: https://day1-faurecia-hella.com/register-login

Faurecia und HELLA geben den Namen des siebtgrössten Automobilzulieferers der Welt bekannt: FORVIA

Pressemitteilung

Nanterre / Lippstadt, 7. Februar 2022. Faurecia und HELLA freuen sich, mit FORVIA den übergreifenden Namen des faktischen Konzerns zu präsentieren, der nach dem erfolgreichen Abschluss der Übernahme einer Mehrheitsbeteiligung an HELLA durch Faurecia am 31. Januar 2022 entstanden ist.

FORVIA widmet sich dem FORtschritt und dem Ziel, den Mobilitätswandel auf den Straßen (lateinisch "VIAs") voranzutreiben. Der faktische Konzern steht für Agilität, Engagement, Vertrauen und das Handeln, um die Mobilität von Morgen zu gestalten.

FORVIA ist in einer einzigartigen Position, um weiter zu wachsen und von den strategischen Faktoren zu profitieren, die die Automobilindustrie verändern. FORVIAs Vision für die Zukunft basiert auf vier Säulen: Sicherheit, Nachhaltigkeit, fortschrittliche Lösungen und individuelle Erlebnisse.

Patrick Koller, Chief Executive Officer von Faurecia, erklärte: "Wir sind FORVIA! Der neue Name spiegelt die Kernelemente unserer Marken Faurecia und HELLA wider und ist eine gute Übersetzung unseres gemeinsamen Ziels - Mobilität zu inspirieren. Die faktische Gruppe repräsentiert 150.000 talentierte Menschen in mehr als 40 Ländern, die von einer Vision inspiriert sind, mit einer Stimme sprechen und als ein Team arbeiten. Als FORVIA gestalten wir eine sichere, nachhaltige, fortschrittliche und individuelle Mobilität für die Generationen von heute und morgen."

Rolf Breidenbach, Chief Executive Officer von HELLA, fügte hinzu: FORVIA spiegelt die enge Zusammenarbeit zwischen Faurecia und HELLA hervorragend wider. Der Name verkörpert wesentliche Kernaspekte, die beide Unternehmen schon immer ausgezeichnet haben. Dazu gehören Dynamik, Vision, Leidenschaft, Lösungsorientierung, Kundennähe und Gemeinschaftssinn. Gleichzeitig ist FORVIA ein klares Signal für den Aufbruch in eine gemeinsame Zukunft".

Faurecia und HELLA werden weiterhin als zwei rechtlich unabhängige Unternehmen agieren und eng zusammenarbeiten, um durch Technologielösungen und Synergien, die im besten Interesse beider Unternehmen entstehen, nachhaltige Werte für alle Beteiligten zu schaffen.

Unter der Dachmarke FORVIA werden beide Unternehmen ihre rechtlichen Bezeichnungen als Faurecia SE und HELLA GmbH & Co. KGaA beibehalten. Sie werden unter dem Namen FORVIA kommunizieren, der als Dachmarke verwendet wird. Die Produkte werden weiterhin unter ihren bisherigen Marken vermarktet und vertrieben.

SinnerSchrader Aktiengesellschaft: Ankündigung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs

SinnerSchrader Aktiengesellschaft
Hamburg

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 UmwG

Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) macht der Vorstand der SinnerSchrader Aktiengesellschaft hiermit (vorsorglich) bekannt, dass eine Verschmelzung der SinnerSchrader Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 74455 ("SinnerSchrader AG"), als übertragende Gesellschaft auf die Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Kronberg im Taunus, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein im Taunus unter HRB 11108 ("ADH AG"), als übernehmende Gesellschaft erfolgen soll.

Die Einzelheiten der Verschmelzung sind in dem am 14. Februar 2022 beurkundeten und zum Handelsregister des Sitzes der SinnerSchrader AG sowie der ADH AG eingereichten Verschmelzungsvertrag zwischen der SinnerSchrader AG und der ADH AG geregelt.

Mit der Verschmelzung überträgt die SinnerSchrader AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1 ff., 60 ff. UmwG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die ADH AG. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der übertragenden SinnerSchrader AG gemäß §§ 62 Abs. 5 Sätze 1, 7 und 8, Abs. 1 UmwG i.V.m. 327a ff. Aktiengesetz (AktG) erfolgen.

Bei einem Wirksamwerden der Verschmelzung bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 ist der Verschmelzungsstichtag der Verschmelzung der SinnerSchrader AG auf die ADH AG der 1. September 2021, 00:00 Uhr (Verschmelzungsstichtag). Vom Verschmelzungsstichtag an gelten die Handlungen der SinnerSchrader AG als für Rechnung der ADH AG vorgenommen. Der Verschmelzungsstichtag verschiebt sich, wenn die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 durch Eintragung in das Handelsregister am Sitz der ADH AG wirksam geworden ist.

Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 UmwG ist eine Zustimmung der Hauptversammlung der SinnerSchrader AG zu der Verschmelzung nicht erforderlich, wenn ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der SinnerSchrader AG nach §§ 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gefasst und mit dem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister des Sitzes der SinnerSchrader AG eingetragen wurde.

Die ADH AG hält als übernehmende Gesellschaft unmittelbar mehr als 90 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der SinnerSchrader AG. Daher ist gemäß § 62 Abs. 1 UmwG eine Zustimmung der Hauptversammlung der ADH AG zu der Verschmelzung ebenfalls nicht erforderlich. Gemäß § 62 Abs. 2 UmwG haben die Aktionäre der ADH AG aber das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird, sofern deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der ADH AG erreichen. Wird ein solches Einberufungsverlangen von Aktionären gestellt, ist abweichend von § 62 Abs. 1 UmwG ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der ADH AG erforderlich (§ 62 Abs. 2 UmwG). Die einzige Aktionärin der ADH AG, die Accenture Holding GmbH & Co. KG, hat gegenüber der ADH AG allerdings bereits auf dieses Recht verzichtet.

Zur Information der Aktionäre der SinnerSchrader AG sind nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags an folgende Unterlagen auf der Internetseite


mindestens für die Dauer eines Monats zugänglich:

- der Verschmelzungsvertrag zwischen der ADH AG als übernehmende Gesellschaft und der SinnerSchrader AG als übertragende Gesellschaft einschließlich Anlagen;

- die Jahresabschlüsse der SinnerSchrader AG für die Geschäftsjahre 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021, mit dem Konzernlagebericht zusammengefasster Lagebericht der SinnerSchrader AG für das Geschäftsjahr 2018/2019 sowie jeweils Lagebericht der SinnerSchrader AG für die Geschäftsjahre 2019/2020 und 2020/2021, vorsorglich der Konzernabschluss der SinnerSchrader AG für das Geschäftsjahr 2018/2019 sowie die Konzernbilanz und die Konzerngesamtergebnisrechnung für das Geschäftsjahr 2019/2020;

- die Jahresabschlüsse der ADH AG (vormals Accenture Digital Holdings GmbH) für die Geschäftsjahre 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021;

- der nach § 8 UmwG von den Vorständen der ADH AG und der SinnerSchrader AG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht einschließlich Anlagen;

- der nach §§ 60, 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Entwurfs des Verschmelzungsvertrags zwischen der ADH AG als übernehmender Gesellschaft und der SinnerSchrader AG als übertragender Gesellschaft einschließlich Anlagen. 

Hamburg, im Februar 2022

SinnerSchrader Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 15. Februar 2022

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

Sie sind gerne zum Beitritt eingeladen:

https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

Diese XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren sowie Bewertungsmethoden zu informieren und diese zu diskutieren.

Mittwoch, 16. Februar 2022

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ISRA VISION PARSYTEC AG: Verhandlung am 9. September 2022

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG Köln hat die insgesamt 42 Spruchanträge zu dem Squeeze-out bei der ISRA VISION PARSYTEC AG, Aachen, zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 82 O 94/21 verbunden. Der gemeinsame Vertreter kann innerhalb von zwei Monaten Stellung nehmen. Die Stellungnahmefrist für die Antragsgegnerin wurde um vier Monate verlängert, damit sie auch die Ausführungen des gemeinsamen Vertreters berücksichtigen kann.

Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf Freitag, den 9. September 2022, 11:00 Uhr, bestimmt.

LG Köln, Az. 82 O 94/21
Langhorst u.a. ./. ISRA VISION AG

66 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 80539 München

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der AKASOL AG

BorgWarner Akasol AG
Frankfurt am Main
(vormals firmierend als ABBA BidCo AG)

Bekanntmachung 
über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der AKASOL AG, Darmstadt
– ISIN DE000A2JNWZ9 / WKN A2JNWZ –

Die außerordentliche Hauptversammlung der AKASOL AG mit Sitz in Darmstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HR B 97834 („AKASOL“) vom 17. Dezember 2021 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die BorgWarner Akasol AG (vormals firmierend als ABBA BidCo AG) mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts in Frankfurt am Main unter HR B 121819 (die „Hauptaktionärin“), die unmittelbar Aktien der AKASOL in Höhe von rund 92,95 % und damit mehr als neun Zehntel des Grundkapitals der AKASOL hält, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i. V. mit §§ 327a ff. AktG (der „Übertragungsbeschluss“) beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist am 9. Februar 2022 in das Handelsregister der AKASOL beim Amtsgericht Darmstadt (HR B 97834) mit dem Vermerk eingetragen worden, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der AKASOL auf die Hauptaktionärin im Handelsregister der Hauptaktionärin wirksam wird (§ 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG). Die Verschmelzung der AKASOL als übertragende Gesellschaft mit ihrer Hauptaktionärin als übernehmende Gesellschaft ist am 9. Februar 2022 in das Handelsregister der AKASOL beim Amtsgericht Darmstadt und am 10. Februar 2022 in das Handelsregister der Hauptaktionärin beim Amtsgericht Frankfurt am Main (HR B 121819) eingetragen worden. Dadurch sind gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin übergegangen und gleichzeitig die Verschmelzung der AKASOL auf die Hauptaktionärin wirksam geworden.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung i.H. von € 119,16 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der AKASOL AG. Die Angemessenheit der von der Hauptaktionärin festgelegten Barabfindung wurde durch die HLB Dr. Stückmann und Partner mbB, Bielefeld, geprüft, die das Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 26. August 2021, auf Antrag der Hauptaktionärin zur sachverständigen Prüferin hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung und zugleich auf Antrag der Hauptaktionärin und der AKASOL als gemeinsamen Verschmelzungsprüfer ausgewählt und bestellt hat.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der AKASOL an – frühestens jedoch ab Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der Hauptaktionärin – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der AKASOL ist am 9. Februar 2022 bekannt gemacht worden. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin ist am 10. Februar 2022 bekannt gemacht worden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main,

zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt unverzüglich Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der AKASOL provisions- und spesenfrei sein.

Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der AKASOL gewährt werden. 

Frankfurt am Main, im Februar 2022

BorgWarner Akasol AG
(vormals firmierend als ABBA BidCo AG)
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 15. Februar 2022

___________________

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der den AKASOL-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BUWOG AG: Verhandlung am 21. März 2022

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 2. Oktober 2018 beschlossenen Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) bei der BUWOG AG zugunsten der Vonovia SE hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") einen neuen Verhandlungstermin für den 21. März 2022, 10:30 Uhr angesetzt, nachdem der für den 2. Dezember 2021 geplante Verhandlungstermin pandemiebedingt abgesetzt worden war.

Bei dem Termin soll der von dem Gremium beauftragte Sachverständige FH-Hon.Prof. MMag. Alexander Enzinger (von der Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) angehört und sein Ergänzungsgutachten erörtert werden. Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten vom Januar 2021 den von Vonovia angebotenen Betrag von EUR 29,05 pro BUWOG-Aktie als nicht angemessen beurteilt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/03/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html.

Er kam in seinem ersten Gutachten auf einen Wert von EUR 32,13 je BUWOG-Aktie (Szenario A) bzw. EUR 34,52 (Szenario B). Die beiden Szenarien unterscheiden sich bei der Zurechnung der Synergieeffekte und der Integrationskosten auf die beiden Gesellschaften, wobei es sich nach Ansicht des Sachverständigen um eine Rechtsfrage handelt. In seinem kürzlich auf Bitte des Gremiums vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 27. Oktober 2021 geht er auf das Vorbringen der Beteiligten ein und kommt zu einer noch etwas höheren Bandbreite zwischen EUR 32,24 je BUWOG-Aktie (Szenario A) bzw. EUR 34,58 (Szenario B). Die Vonovia SE hatte als Barabfindung lediglich EUR 29,05 je Aktie angeboten.

Das Gremium ist seit dem Jahreswechsel personell neu zusammengesetzt. Neuer Präsident ist Herr Dr. Wolfgang Schramm, ein ehemaliger Richter am Obersten Gerichtshof.

Gremium, Gr 3/19
Handelsgericht Wien, FN 349794 d, Az. 74 Fr 20749/18 m
Obert u.a. ./. Vonovia SE
gemeinsame Vertreterin: BINDER GÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
Auftragsgutachterin: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz GmbH & Co KG
sachverständige Prüferin: Grant Thornton Unitreu GmbH
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte, Wien (RA Thomas Zottl, RA Dr. Thomas Kustor)

Spruchverfahren zur Verschmelzung der VR meine Bank eG, Neustadt an der Aisch: Rechtsanwalt Jaeckel zum gemeinsamen Vertreter bestellt

Landgericht Nürnberg-Fürth

Bekanntmachung

1 HK O 7642/21

Bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth ist unter dem Aktenzeichen 1 HK O 7642/21 ein gerichtliches Verfahren für die Bestimmung einer Barabfindung der Anteilsinhaber wegen der in der Vertreterversammlung der Genossenschaft VR meine Bank eG, Neustadt an der Aisch vom 08.06.2021 beschlossenen Verschmelzung mit der VR-Bank Erlangen-Höchstadt-Herzogenaurach für einen damit etwaig verbundenen Wertverlust der Anteile anhängig.

Zum gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten außenstehenden Anteilsinhaber wurde bestellt:

Herr Rechtsanwalt
Markus Jaeckel
Spillhofstraße 58
81927 München

Walther
Vorsitzender Richter am Landgericht
als weiterer aufsichtführender Richter

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. Februar 2022

Biofrontera AG: Biofrontera AG beschließt Delisting der ADS von der Nasdaq zur Reduzierung von Komplexität und Kosten

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Leverkusen (pta023/14.02.2022/20:05) - Die Biofrontera AG (die "Gesellschaft") (ISIN: DE0006046113), ein internationales biopharmazeutisches Unternehmen, hat heute beschlossen, dass ihre American Depositary Shares ("ADS") vom Nasdaq Capital Market ("Nasdaq") delisted werden sollen, die Registrierung bei der Securities and Exchange Commission ("SEC") aufgehoben werden soll und ihre Berichtspflichten beendet werden sollen. Der Hauptzweck des Delistings besteht darin, die Komplexität der Finanzberichterstattung und die Verwaltungskosten zu verringern.

Die Biofrontera AG beabsichtigt, ein angepasstes ADS-Programm auf Level I-Basis aufrechtzuerhalten, das es den Investoren ermöglicht, ihre Wertpapiere weiterhin in Form von ADS zu halten und die ADS auf dem U.S. Over-the-Counter (OTC) Markt zu handeln. Die ADSs werden im Zusammenhang mit dem Delisting automatisch in das neue ADS-Programm übergehen und unter einem noch zu bestimmenden neuen Ticker handelbar sein.

Die Stammaktien der Biofrontera AG werden weiterhin im Prime Standard der Deutschen Börse unter dem Symbol B8F gehandelt. Inhaber von ADSs haben die Möglichkeit, ihre ADSs in an der Deutschen Börse notierte Stammaktien zu tauschen.

Die weiteren Einzelheiten zu den Abläufen werden gesondert bekannt gegeben. Die Gesellschaft plant, am oder um den 24. Februar 2022 ein Antragsformular (Form 25) für seine ADS an der Nasdaq bei der SEC einzureichen, um das Delisting einzuleiten, und geht davon aus, dass das Delisting in nicht weniger als zehn Tagen wirksam wird.

Zukunftsgerichtete Aussagen: Bestimmte Aussagen in dieser Pressemitteilung sind zukunftsweisend im Sinne des Private Securities Litigation Reform Act von 1995 in Bezug auf das öffentliche Angebot und die beabsichtigte Verwendung der Erlöse aus dem Angebot. (...)

Montag, 14. Februar 2022

Squeeze-out bei der UferHallen AG eingetragen

Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) Aktenzeichen: HRB 108646 B    Bekannt gemacht am: 11.02.2022 12:26 Uhr

Veränderungen

10.02.2022

HRB 108646 B: UferHallen AG, Berlin, Uferstr. 8 - 11, 13357 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Hauptversammlung vom 19.11.2021 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär die ArgoPrato GmbH & Co. KG mit Sitz in München (HRA 109201) gegen Gewährung einer Barabfindung beschlosssen.

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der AKASOL AG eingetragen

Amtsgericht Darmstadt Aktenzeichen: HRB 97834   Bekannt gemacht am: 09.02.2022 23:01 Uhr

Veränderungen

09.02.2022

HRB 97834: AKASOL AG, Darmstadt, Kleyerstraße 20, 64295 Darmstadt. Die Hauptversammlung vom 17.12.2021 hat im Zusammenhang mit der Verschmelzung auf die ABBA BidCo AG, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, nämlich die ABBA BidCo AG mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 121819) gegen Barabfindung beschlossen. Die Übertragung wird erst wirksam, mit Wirksamwerden der Verschmelzung. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01.11.2021 mit der ABBA BidCo AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 121819) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

_________________

Die Eintragung bei der ABBA BidCo AG erfolgte am 10. Februar 2022 mit Bekanntmachung am gleichen Tag. Damit ist der verschmelzungsrechtliche Squeeze-out wirksam geworden. Die Übernehmerin firmierte noch am gleichen Tag in BorgWarner Akasol AG um.

Die Angemessenheit der den AKASOL-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Allgemeinen Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Allgemeinen Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi) sind beim Landgericht Mannheim zunächst bei unterschiedlichen Kammern "gelandet" und sollen nunmehr laut einem Präsidiumsbeschluss alle an die 23. Zivilkammer übertragen werden, sofern sie dort noch nicht anhängig sind.

Der Antragsgegnerin wurde eine Fristverlängerung bis zum 1. Mai 2022 gewährt.

Nach Maßgabe des Übertragungsbeschlusses erhielten die ausgeschiedenen Agosi-Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung i.H. von EUR 127,91 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Agosi. 

LG Mannheim, Az. 23 O 8/22
SCI AG u.a.. ./. Agosi AG 
(vormals: Umicore International AG)

Sonntag, 13. Februar 2022

Anstehende Spruchverfahren und Maßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot
  • AGROB Immobilien AG: Übernahmeangebot
  • AKASOL AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 9. Februar 2022
  • alstria office REIT-AG: Übernahmeangebot
  • Aves One AG: Delisting-Erwerbsangebot, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: Übernahmeangebot, ggf. Delisting und Squeeze-out
  • Deutsche Industrie REIT-AG: Delisting-Erwerbsangebot, grenzüberschreitende Verschmelzung geplant
  • FPB Holding Aktiengesellschaft: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 2. Februar 2022
  • GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Q2/2022
  • HELLA GmbH & Co. KGaA: Übernahmeangebot
  • HolidayCheck Group AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • HORNBACH Baumarkt AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung am 12. November 2021 und Bekanntmachung am 13. November 2021 (Fristende: 14. Februar 2022)
  • KTM AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 16. Februar 2022
  • KUKA AG: Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Mai 2022
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung oder Squeeze-out
  • RIB Software SE: Squeeze-out, Eintragung am 14. Dezember 2021 (Fristende am 14. März 2022)
  • Rocket Internet SE: Rückkaufangebot
  • Schaltbau Holding AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ao. Hauptversammlung am 3. Februar 2022
  • Sinner Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 27. Dezember 2021
  • SinnerSchrader Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out zugunsten der Highlight Communications AG, Eintragung am 2. Februar 2022 und Bekanntmachung am 3. Februar 2022
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out?
  • TLG IMMOBILIEN AG
  • VTG AG: Squeeze-out zugunsten der Warwick Holding GmbH, Eintragung und Bekanntmachung am 18. November 2021 (Fristende am 18. Februar 2022)
  • wallstreet:online capital AG (Betreiber von Smartbroker): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 26. Januar 2022 
  • Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out, Übernahmeangebot zu EUR 10,22
  • Your Family Entertainment AG: Übernahmeangebot
  • zooplus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Samstag, 12. Februar 2022

S IMMO AG: Peter Korbačka verlangt Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

Ad hoc-Meldung vom 26. Januar 2022

S IMMO AG hat heute, am 26.01.2022, ein Verlangen des Aktionärs EVAX Holding GmbH (wirtschaftlicher Eigentümer: Peter Korbačka) auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der S IMMO AG erhalten, um über die ersatzlose Aufhebung des in § 13 Abs 3 der Satzung der S IMMO AG normierten Höchststimmrechts zu beschließen. Vorstand und Aufsichtsrat der S IMMO AG werden dieses Verlangen prüfen und über die weitere Vorgehensweise entscheiden.

S IMMO AG: CPI PROPERTY GROUP S.A. stockt ihre Anteile auf 16,06 % auf

Ad hoc-Meldung vom 4. Februar 2022

S IMMO AG wurde heute, am 04.02.2022, gemäß §§ 130 BörseG davon informiert, dass CPI Property Group S.A am 02.02.2022 eine Stimmrechtsschwelle überschritten hat und am 02.02.2022 11.818.668 Aktien der S IMMO, entsprechend rund 16,06 % des Grundkapitals der S IMMO AG, hielt.

S IMMO AG: Einigung mit CPI PROPERTY GROUP S.A. betreffend IMMOFINANZ-Übernahmeangebote unterzeichnet

Ad hoc-Meldung vom 31. Januar 2022

Die CEE Immobilien GmbH, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der S IMMO AG, und CPI PROPERTY GROUP S.A. ("CPI") haben heute, am 31.01.2022, vereinbart, dass sich CPI verpflichtet, den Angebotspreis ihres antizipativen Pflichtangebots (das "CPI-Angebot") auf EUR 23,00 (cum-Dividende) zu erhöhen. Das verbesserte CPI-Angebot soll nach Freigabe durch die österreichische Übernahmekommission veröffentlicht werden und den Inhabern aller ausstehenden Stammaktien der IMMOFINANZ AG (sowie entsprechend den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen mit Fälligkeit 2024) zur Verfügung stehen. Im Gegenzug verpflichtet sich CEE Immobilien GmbH CPI alle ihre IMMOFINANZ Aktien (derzeit 17.543.937 Stück, d.h. rund 12,69 % des Grundkapitals der IMMOFINANZ) sowie all jene Aktien, die sie möglicherweise durch ihr Teilangebot für IMMOFINANZ-Aktien erwirbt, an CPI zu übertragen, sobald das CPI-Angebot unbedingt wird (Kartellrechtsfreigaben), aber nicht früher als zum Zeitpunkt des ersten Settlements des CPI-Angebots.

IMMOFINANZ begrüßt angekündigte Erhöhung - CPI Angebotspreis jedoch nach wie vor zu niedrig

Corporate News

Der Vorstand der IMMOFINANZ begrüßt die Ankündigung der CPI Property Group S.A. (CPIPG), den Angebotspreis für Aktien der IMMOFINANZ von aktuell EUR 21,2 (cum Dividende) auf EUR 22,7 (cum Dividende) nachzubessern. Dieser Preis liegt jedoch nach wie vor deutlich unter dem aktuellen Unternehmenswert und bildet das große Wachstumspotenzial der IMMOFINANZ nicht ab. Auch berücksichtigt der höhere Preis keine angemessene Kontrollprämie in Bezug auf die von CPIPG avisierte Kontrollerlangung über die IMMOFINANZ. Der Vorstand verweist auch auf seine am 26. Jänner 2022 veröffentlichte Äußerung zum antizipatorischen Pflichtanbot der CPIPG und empfiehlt den Anlegern weiterhin, das angekündigte nachgebesserte Angebot der CPIPG für Aktien und Wandelschuldverschreibungen der IMMOFINANZ nicht anzunehmen.

CPIPG hat am 26. Jänner 2022 bekanntgegeben, einen bedingten Aktienkaufvertrag über den Erwerb von 9.413.253 IMMOFINANZ-Aktien, entsprechend einer Beteiligung von ca. 6,81% am aktuellen Grundkapital der IMMOFINANZ, abgeschlossen zu haben. Der Kaufpreis pro Aktie beträgt EUR 22,70 cum Dividende. CPIPG hat angekündigt, als Folge dieses bedingten Paketzukaufs von IMMOFINANZ-Aktien den Angebotspreis für Aktien und Wandelschuldverschreibungen der IMMOFINANZ dem vereinbarten Kaufpreis entsprechend und in Übereinstimmung mit dem österreichischen Übernahmegesetz nachzubessern.

Auf dieser Basis hält CPIPG zum 26. Jänner 2022 (direkt und indirekt) insgesamt 26.621.030 IMMOFINANZ-Aktien, was einer Beteiligung von ca. 19,25% entspricht, wobei weitere 22.442.408 IMMOFINANZ-Aktien, die einer Beteiligung von ca. 16,23% entsprechen, bedingt kontrahiert sind. Dies entspricht einer Gesamtbeteiligung von 49.063.438 IMMOFINANZ-Aktien, was einer Beteiligung von ca. 35,49% am Grundkapital der IMMOFINANZ entspricht.

Über die IMMOFINANZ

Die IMMOFINANZ ist ein gewerblicher Immobilienkonzern und fokussiert ihre Aktivitäten auf die Segmente Büro und Einzelhandel in acht Kernmärkten in Europa: Österreich, Deutschland, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Rumänien und die Adriatic-Region. Zum Kerngeschäft zählen die Bewirtschaftung und die Entwicklung von Immobilien. Dabei setzt die IMMOFINANZ stark auf ihre Marken STOP SHOP (Einzelhandel), VIVO! (Einzelhandel) und myhive (Büro), die ein Qualitäts- und Serviceversprechen darstellen. Das Unternehmen besitzt ein Immobilienvermögen von rund EUR 5,0 Mrd., das sich auf rund 210 Objekte verteilt. Das Unternehmen ist an den Börsen Wien (Leitindex ATX) und Warschau gelistet. Weitere Information: https://immofinanz.com

WICHTIGE INFORMATIONEN
Diese Mitteilung der IMMOFINANZ AG (IMMOFINANZ) erfolgt im Zusammenhang mit dem am 12.01.2022 veröffentlichten antizipatorischen Pflichtangebot der CPI Property Group S.A. für Aktien und Wandelschuldverschreibungen der IMMOFINANZ (Übernahmeangebot). Die Veröffentlichung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Aufforderung oder Empfehlung zum Kauf oder Verkauf noch ein Angebot zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren der IMMOFINANZ dar. Die Bedingungen und weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen sind in der von CPI Property Group S.A. veröffentlichten Angebotsunterlage enthalten. Maßgeblich ist der Inhalt der Angebotsunterlage und die dazu erstatteten Äußerungen von Vorstand und Aufsichtsrat und es wird Investoren und Inhabern von Aktien und Wandelschuldverschreibungen der IMMOFINANZ ausdrücklich empfohlen, diese zu prüfen.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sachsenmilch AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sachsenmilch AG hat das LG Leipzig die eingegangenen Spruchanträge verbunden und mit Beschluss vom 9. Februar 2022 Herrn Dr. Helmut Kaiser (Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D.) zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Antragsgegnerin, die Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s., soll innerhalb von zehn Wochen auf die Spruchanträge erwidern.

LG Leipzig, Az. 01 HK O 2568/21
Rolle u.a. ./. Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s.
19 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Dr. Helmut Kaiser, 73240 Wendlingen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, 80333 München

VIB Vermögen AG sieht starke eigenständige Positionierung im deutschen Logistikmarkt und keinen Vorteil einer Mehrheitsbeteiligung der DIC Asset AG

Corporate News

Neuburg/Donau, 2. Februar 2022 - Vorstand und Aufsichtsrat der VIB Vermögen AG (VIB) haben die Absicht der DIC Asset AG (DIC) vom 31. Januar 2022 zur Kenntnis genommen, ein freiwilliges öffentliches Teilangebot für den Erwerb der Mehrheit der Aktien der VIB Vermögen AG gegen eine Geldleistung in Höhe von 51,00 Euro je Aktie abzugeben. Dies würde eine Prämie auf den VIB-Aktienkurs vom 28. Januar 2022 (EUR 49,10) von (lediglich) 3,9 % bedeuten.

Nach Ansicht des Vorstands und Aufsichtsrats spiegelt dieses Angebot in keiner Weise das Wachstumspotenzial wider, das sich aus der Positionierung der VIB im Bereich für Logistikimmobilien und der anhaltend positiven Entwicklung dieses Marktsegments ergibt. Durch den jahrelangen Fokus und die dadurch entstandene Expertise als Projektentwickler für attraktive Logistikimmobilien ist das Unternehmen nachhaltig profitabel gewachsen. Die Entwicklungspipeline ist gut gefüllt, so dass auch weiterhin das Wachstum der VIB gesichert ist. Damit bestehen gute Chancen auf eine positive Wertentwicklung des Unternehmens, die ja im Interesse der Aktionäre ist. Aus diesen Gründen sehen Vorstand und Aufsichtsrat derzeit keinen strategischen Vorteil bzw. Mehrwert in einer Mehrheitsbeteiligung durch die DIC.

"Das beabsichtigte Übernahmeangebot reflektiert nur unzureichend die starke Geschäftsentwicklung, die positive Marktentwicklung für Logistikimmobilien und das damit verbundene mittelfristige Wertpotenzial für unser Unternehmen," sagt Martin Pfandzelter, Vorstandsvorsitzender der VIB Vermögen AG. "Darüber hinaus sehen wir keine zusätzlichen Synergien aus einer Mehrheitsbeteiligung durch die DIC", fügt er hinzu.