von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit 2009 laufenden Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag der Sophos Holdings GmbH mit der Utimaco Safeware AG, Oberursel, als beherrschter Gesellschaft hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main den Ausgleich von dem angebotenen Betrag in Höhe von 0,87 auf netto EUR 0,91 (bzw. brutto EUR 1,08) angehoben, eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags jedoch abgelehnt (Beschluss vom 19. März 2013, Az. 3-05 O 114/09). Den Antragstellern wurde keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten zugesprochen. Gegen den Beschluss des LG kann Beschwerde zum OLG eingelegt werden.
Zwischenzeitlich sind die Utimaco-Minderheitsaktionäre mit Eintragung im Handelsregister am 8. August 2012 zu einem Barabfindungsbetrag von EUR 16,- je Utimaco-Aktie ausgeschlossen worden (Squeeze-out). Diesbezüglich läuft beim LG Frankfurt am Main ein weiteres Spruchverfahren (Az. 3-05 O 150/12). Nach Ansicht des LG ist die Kapitalisierung des (vom ihm geringfügig erhöhten) Ausgleichs für das Squeeze-out-Verfahren von Bedeutung. Ansonsten würden Abweichungen von unter 5 % keine abweichende Festsetzung rechtfertigen.
69 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sophos Holdings GmbH:
Kanzlei Freshfields, Frankfurt am Main
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Freitag, 5. April 2013
Donnerstag, 4. April 2013
Gameforge Berlin AG: Gameforge AG bereitet Squeeze-out vor
Pressemitteilung
Karlsruhe, 03.04.2013: Die Gameforge AG hat der Gameforge Berlin AG als deren Hauptaktionärin mitgeteilt, dass sie über mehr als 95% der Anteile an der Gameforge Berlin AG verfüge. Auf Verlangen der Gameforge AG bereitet die Gameforge Berlin AG die Durchführung einer Hauptversammlung vor, die nach den Vorschriften der §§ 327a ff. des Aktiengesetzes über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll.
Karlsruhe, 03.04.2013: Die Gameforge AG hat der Gameforge Berlin AG als deren Hauptaktionärin mitgeteilt, dass sie über mehr als 95% der Anteile an der Gameforge Berlin AG verfüge. Auf Verlangen der Gameforge AG bereitet die Gameforge Berlin AG die Durchführung einer Hauptversammlung vor, die nach den Vorschriften der §§ 327a ff. des Aktiengesetzes über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll.
Über Gameforge
Mit einem eindrucksvollen Portfolio von rund 20 Titeln und über 380 Millionen registrierten Spielern ist Gameforge der führende Anbieter von Massively Multiplayer Online Games (MMOGs) in der westlichen Welt. Die international tätige Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in Karlsruhe bietet ihre Online-Games in über 50 Sprachen an. Ihr Portfolio beinhaltet client-basierte Spielwelten wie AION, TERA, Europas erfolgreichstes MMOG Metin2, 4Story, Runes of Magic, Elsword, Wizard101 und RaiderZ sowie browserbasierte Online-Games wie den beliebten Klassiker OGame, das preisgekrönte Ikariam und Mobile-Games. Das Unternehmen beschäftigt rund 600 Mitarbeiter an den Standorten Karlsruhe und Berlin.
Spruchverfahren Squeeze-out Leica Camera AG
Das Aktenzeichen des LG Frankfurt am Main lautet 3-05 O 118/12. Vertreten wird die Antragsgegnerin durch die Rechtsanwaltskanzlei Baker & McKenzie aus München. Zum gemeinsamen Vertreter wurde Herr RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf, bestimmt.
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Versatel AG
Das Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Vesatel AG läuft beim LG Berlin zu dem führenden Aktenzeichen 102 O 25/12. Die Antragsgegnerin wird vertreten durch die Kanzlei Hengeler Mueller. Zum gemeinsamen Vertreter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf, bestellt.
LG Berlin, Az. 102 O 25/12.SpruchG
Svinova u.a. ./. VictorianFibre Holding GmbH
69 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, VictorianFibre Holding GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller
LG Berlin, Az. 102 O 25/12.SpruchG
Svinova u.a. ./. VictorianFibre Holding GmbH
69 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, VictorianFibre Holding GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller
Dienstag, 2. April 2013
CinemaxX AG: Squeeze-out Verlangen der Vue Beteiligungs GmbH
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Die Vue Beteiligungs GmbH, Hamburg (ehemals Vue Beteiligungs AG), hat mit Schreiben vom 29. März 2013 der CinemaxX Aktiengesellschaft das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der CinemaxX Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der CinemaxX Aktiengesellschaft auf die Vue Beteiligungs GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen solle.
Die Vue Beteiligungs GmbH ist nach eigenen Angaben mit ca. 97,47% am Grundkapital der CinemaxX Aktiengesellschaft beteiligt und damit Hauptaktionärin der CinemaxX Aktiengesellschaft im Sinne von § 327a Abs. 1 S. 1 AktG.
Der Übertragungsbeschluss wird voraussichtlich in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der CinemaxX Aktiengesellschaft gefasst werden.
Die Vue Beteiligungs GmbH, Hamburg (ehemals Vue Beteiligungs AG), hat mit Schreiben vom 29. März 2013 der CinemaxX Aktiengesellschaft das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der CinemaxX Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der CinemaxX Aktiengesellschaft auf die Vue Beteiligungs GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen solle.
Die Vue Beteiligungs GmbH ist nach eigenen Angaben mit ca. 97,47% am Grundkapital der CinemaxX Aktiengesellschaft beteiligt und damit Hauptaktionärin der CinemaxX Aktiengesellschaft im Sinne von § 327a Abs. 1 S. 1 AktG.
Der Übertragungsbeschluss wird voraussichtlich in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der CinemaxX Aktiengesellschaft gefasst werden.
Die Vue Beteiligungs GmbH wird der CinemaxX
Aktiengesellschaft vor der Einberufung der über das Verlangen der Vue Beteiligungs
GmbH beschließenden Hauptversammlung die endgültig festgelegte Höhe der
Barabfindung mitteilen.
Hamburg, den 02. April 2013
CinemaxX Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Sonntag, 31. März 2013
Literaturübersicht: Unternehmensbewertungen in Deutschland und den USA
Fleischer/Schneider/Thaten, Unternehmensbewertung bei aktienrechtlichen Abfindungsansprüchen in Deutschland und den Vereinigten Staaten, Der Konzern 2013, 61 ff. (Heft 2/2013)
Bereits mit dem Einstiegszitat „Valuation is an art rather than a science“ weisen die Autoren vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg, auf die grundlegende Problematik ausfüllungsbedürftiger Bewertungsvorgaben hin. Der Wert lasse sich kaum jemals mit mathematischer Genauigkeit feststellen. Interessant ist die Dar- und Gegenüberstellung der unterschiedlichen, dabei von den Gerichten verwendeten Bewertungsmethoden. Auch die Darstellung der historischen, nicht immer geradlinienigen Entwicklungen in den beiden Staaten ist spannend. Hinsichtlich der USA wird auf den stärkeren vergleichsorientierten Ansatz hingewiesen. Dort verfüge auch kein berufsständischer Verband über eine vergleichbare „Deutungshoheit“ wie in Deutschland das IDW, dessen Standards häufig die streitentscheidende Aussage entnommen werde.
aus: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) 8/2013
Bereits mit dem Einstiegszitat „Valuation is an art rather than a science“ weisen die Autoren vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg, auf die grundlegende Problematik ausfüllungsbedürftiger Bewertungsvorgaben hin. Der Wert lasse sich kaum jemals mit mathematischer Genauigkeit feststellen. Interessant ist die Dar- und Gegenüberstellung der unterschiedlichen, dabei von den Gerichten verwendeten Bewertungsmethoden. Auch die Darstellung der historischen, nicht immer geradlinienigen Entwicklungen in den beiden Staaten ist spannend. Hinsichtlich der USA wird auf den stärkeren vergleichsorientierten Ansatz hingewiesen. Dort verfüge auch kein berufsständischer Verband über eine vergleichbare „Deutungshoheit“ wie in Deutschland das IDW, dessen Standards häufig die streitentscheidende Aussage entnommen werde.
aus: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) 8/2013
Literaturübersicht: Der gemeinsame Vertreter
Walter Bayer/Thomas Hoffmann, Der gemeinsame Vertreter im Spruchverfahren, AG-Report 2013, R79 f. (Heft 6/2013)
Die beiden Autoren von der Universität Jena stellen eine Auswertung hinsichtlich der Bestellung gemeinsamer Vertreter für die vier Jahre 2009 bis 2012 vor (wobei sie auf die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger in dieser Periode abstellen). Ein bedeutender Anteil neu eröffneter Spruchverfahren konzentriere sich auf die Landgerichte München I (OLG-Bezirk München), Frankfurt am Main (ganz Hessen) und Düsseldorf (OLG-Bezirk Düsseldorf). Bei der Bestellung als gemeinsamer Vertreter seien RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf, mit 19 Bestellungen und RA Dr. Wolfgang Hahn, Nürnberg, mit 18 Bestellungen führend. Zusammen mit den abgeschlagen folgenden drei Rechtsanwälten, Frau Rechtsanwältin Daniela Bergdolt (7 Verfahren), RA Dr. Rainer Klocke (6) und Dr. Wolfgang Krafczyk (6), teilten sich diese fünf Anwälte 40% aller relevanten Spruchverfahren (laut der Auswertung der Autoren 141 Verfahren). Es gebe daher eine hochspezialisierte und hochkonzentrierte „Zunft“ gemeinsamer Vertreter.
aus: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) 8/2013
Die beiden Autoren von der Universität Jena stellen eine Auswertung hinsichtlich der Bestellung gemeinsamer Vertreter für die vier Jahre 2009 bis 2012 vor (wobei sie auf die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger in dieser Periode abstellen). Ein bedeutender Anteil neu eröffneter Spruchverfahren konzentriere sich auf die Landgerichte München I (OLG-Bezirk München), Frankfurt am Main (ganz Hessen) und Düsseldorf (OLG-Bezirk Düsseldorf). Bei der Bestellung als gemeinsamer Vertreter seien RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf, mit 19 Bestellungen und RA Dr. Wolfgang Hahn, Nürnberg, mit 18 Bestellungen führend. Zusammen mit den abgeschlagen folgenden drei Rechtsanwälten, Frau Rechtsanwältin Daniela Bergdolt (7 Verfahren), RA Dr. Rainer Klocke (6) und Dr. Wolfgang Krafczyk (6), teilten sich diese fünf Anwälte 40% aller relevanten Spruchverfahren (laut der Auswertung der Autoren 141 Verfahren). Es gebe daher eine hochspezialisierte und hochkonzentrierte „Zunft“ gemeinsamer Vertreter.
aus: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) 8/2013
Donnerstag, 28. März 2013
SCA Hygiene Products SE: Höhe der Barabfindung für Squeeze-out bei der SCA Hygiene Products SE auf 468,42 EUR je Aktie festgelegt
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Die Hauptaktionärin SCA Group Holding B.V., Amsterdam/Niederlande, hat die Barabfindung für die Minderheitsaktionäre der SCA Hygiene Products SE auf 468,42 EUR je Stückaktie festgelegt. Dies hat die SCA Group Holding B.V. der SCA Hygiene Products SE heute in einem konkretisierten
Übertragungsverlangen mitgeteilt.
Die SCA Group Holding B.V. Amsterdam/Niederlande, welche 96,60% am Grundkapital der SCA Hygiene Products SE hält, hat bereits am 21. November 2012 das Verlangen an den Vorstand der SCA Hygiene Products SE gerichtet, die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die SCA Group Holding B.V. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327a ff. Aktiengesetz beschließen zu lassen (Squeeze-out). Die diesbezügliche Hauptversammlung der SCA Hygiene Products SE ist für den 17. Mai 2013 geplant.
München, 26. März 2013
SCA Hygiene Products SE
Der Vorstand
Kontakt: Tobias Engelhard, Financial Controller
SCA Hygiene Products SE
Adalperostraße 31
D - 85737 ISMANING
Tel + 49 89 97006 757
Fax + 49 89 97006 229
tobias.engelhard@sca.com
Die Hauptaktionärin SCA Group Holding B.V., Amsterdam/Niederlande, hat die Barabfindung für die Minderheitsaktionäre der SCA Hygiene Products SE auf 468,42 EUR je Stückaktie festgelegt. Dies hat die SCA Group Holding B.V. der SCA Hygiene Products SE heute in einem konkretisierten
Übertragungsverlangen mitgeteilt.
Die SCA Group Holding B.V. Amsterdam/Niederlande, welche 96,60% am Grundkapital der SCA Hygiene Products SE hält, hat bereits am 21. November 2012 das Verlangen an den Vorstand der SCA Hygiene Products SE gerichtet, die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die SCA Group Holding B.V. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327a ff. Aktiengesetz beschließen zu lassen (Squeeze-out). Die diesbezügliche Hauptversammlung der SCA Hygiene Products SE ist für den 17. Mai 2013 geplant.
München, 26. März 2013
SCA Hygiene Products SE
Der Vorstand
Kontakt: Tobias Engelhard, Financial Controller
SCA Hygiene Products SE
Adalperostraße 31
D - 85737 ISMANING
Tel + 49 89 97006 757
Fax + 49 89 97006 229
tobias.engelhard@sca.com
Fusion IDS Scheer AG: LG Saarbrücken gewährt Zuzahlung von EUR 7,22
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht (LG) Saarbrücken hat in dem Spruchverfahren zu der Ende 2010 erfolgten Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG eine bare Zuzahlung von EUR 7,22 je IDS Scheer-Aktie festgesetzt (Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11). Gegen diese Entscheidung kann noch Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden.
Eine Tochtergesellschaft der Software AG, die SAG Beteiligungs AG, hatte vor der Fusion einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der Anfang 2010 eingetragen wurde. Diesbezüglich ist ein weiteres Spruchverfahren vor dem LG Saarbrücken anhängig (Az. 7KFH O 34/10).
Im Rahmen der Verschmelzung erhielten IDS Scheer-Aktionäre für 33 Aktien jeweils 4 Aktien der Software AG. Nach Ansicht des Gerichts ist dieses Umtauschverhältnis nicht angemessen. Bei der Festsetzung der Zuzahlung stellt das LG Saarbrücken auf die Börsenkurse der jeweiligen Aktien ab, wobei es die gewichteten Durchschnittskurse drei Monate vor der Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht heranzieht. In diesem Referenzzeitraum seien die Börsenkurse aussagekräftig gewesen. So seien insbesondere die IDS Scheer-Aktien an jedem Handelstag gehandelt worden. Von einer Marktenge könne daher nicht gesprochen werden. Auffällige Kursmanipulationen habe es nicht gegeben. Nach Auffassung des LG ist daher zum Schutz der Minderheitsaktionäre der IDS Scheer AG eine Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses anhand der Börsenwertrelationen der beteiligten Unternehmen vorzunehmen.
79 Antragsteller
Gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Paul Richard Gottschalk, 66121 Saarbrücken
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Software AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main
Das Landgericht (LG) Saarbrücken hat in dem Spruchverfahren zu der Ende 2010 erfolgten Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG eine bare Zuzahlung von EUR 7,22 je IDS Scheer-Aktie festgesetzt (Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11). Gegen diese Entscheidung kann noch Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden.
Eine Tochtergesellschaft der Software AG, die SAG Beteiligungs AG, hatte vor der Fusion einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der Anfang 2010 eingetragen wurde. Diesbezüglich ist ein weiteres Spruchverfahren vor dem LG Saarbrücken anhängig (Az. 7KFH O 34/10).
Im Rahmen der Verschmelzung erhielten IDS Scheer-Aktionäre für 33 Aktien jeweils 4 Aktien der Software AG. Nach Ansicht des Gerichts ist dieses Umtauschverhältnis nicht angemessen. Bei der Festsetzung der Zuzahlung stellt das LG Saarbrücken auf die Börsenkurse der jeweiligen Aktien ab, wobei es die gewichteten Durchschnittskurse drei Monate vor der Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht heranzieht. In diesem Referenzzeitraum seien die Börsenkurse aussagekräftig gewesen. So seien insbesondere die IDS Scheer-Aktien an jedem Handelstag gehandelt worden. Von einer Marktenge könne daher nicht gesprochen werden. Auffällige Kursmanipulationen habe es nicht gegeben. Nach Auffassung des LG ist daher zum Schutz der Minderheitsaktionäre der IDS Scheer AG eine Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses anhand der Börsenwertrelationen der beteiligten Unternehmen vorzunehmen.
79 Antragsteller
Gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Paul Richard Gottschalk, 66121 Saarbrücken
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Software AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main
Montag, 25. März 2013
Spruchverfahren Squeeze-out PC-Ware: LG Leipzig lehnt Erhöhung der Barabfindung ab
Das Landgericht (LG) Leipzig hat die Anträge in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der PC-Ware Information Technologies AG (nunmehr: COMPAREX Deutschland AG), Leipzig, zurückgewiesen. Das Spruchverfahren wird daher in II. Instanz am Oberlandesgericht weiter geführt werden.
Die Hauptaktionärin, die zur Raiffeisen Informatik-Gruppe gehörende Peruni Holding GmbH, Wien, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 23,31 je PC-Ware-Aktie angeboten. Das LG hat kein Sachverständigengutachten eingeholt, sondern lediglich den Prüfer angehört. Ansonsten stützt sich das Gericht vor allem auf das Privatgutachten der von der Antragsgegnerin beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC. Das LG Leipzig hält ausdrücklich den IDW-Standard Unternehmensbewertungen hinsichtlich der Überprüfung des Barabfindungsbetrags als "vertretbar und angemessen" für (alleine) maßgeblich, sowie "die dies bestätigende höchst- und oberinstanzliche Rechtsprechung (S. 13).
LG Leipzig, Beschluss vom 8. März 2013, Az. 01 HK O 422/11
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Claus Wagner, 01277 Dresden
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Peruni Holding GmbH:
Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP, 50672 Köln
Die Hauptaktionärin, die zur Raiffeisen Informatik-Gruppe gehörende Peruni Holding GmbH, Wien, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 23,31 je PC-Ware-Aktie angeboten. Das LG hat kein Sachverständigengutachten eingeholt, sondern lediglich den Prüfer angehört. Ansonsten stützt sich das Gericht vor allem auf das Privatgutachten der von der Antragsgegnerin beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC. Das LG Leipzig hält ausdrücklich den IDW-Standard Unternehmensbewertungen hinsichtlich der Überprüfung des Barabfindungsbetrags als "vertretbar und angemessen" für (alleine) maßgeblich, sowie "die dies bestätigende höchst- und oberinstanzliche Rechtsprechung (S. 13).
LG Leipzig, Beschluss vom 8. März 2013, Az. 01 HK O 422/11
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Claus Wagner, 01277 Dresden
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Peruni Holding GmbH:
Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP, 50672 Köln
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Comarch Software und Beratung AG
Das Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft, München, wird vom Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 21386/12 geführt (Helfrich, M. ./. Comarch AG).
63 Antragsteller
63 Antragsteller
Samstag, 23. März 2013
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft - Ungeprüfter vorläufiger Konzernjahresüberschuss vor Minderheitsanteilen (IFRS) in 2012 beläuft sich auf rd. 29,7 Mio. Euro
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Dem Vorstand der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft liegen inzwischen die vorläufigen Konzernabschlusszahlen (IFRS) für das abgelaufene Geschäftsjahr 2012 vor.
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft erachtet die nachstehenden vorläufigen Kennzahlen als relevant für die Beurteilung der Entwicklung des Deutsche Balaton-Konzerns im Geschäftsjahr 2012 und veröffentlicht diese deshalb vorab:
Die Beteiligungsgesellschaft Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, ISIN DE0005508204, hat ihr am 31. Dezember 2012 beendetes Geschäftsjahr 2012 gemäß den vorläufigen und ungeprüften Konzernzahlen mit einem Konzernjahresüberschuss vor Minderheitsanteilen (IFRS) von rd. 29,7 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 6,1 Mio. Euro) abgeschlossen. Das Periodenergebnis des Geschäftsjahres 2012 ist insbesondere geprägt durch die Veräußerung der vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG und Erträge im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vergleichs (GEA-Spruchverfahren). Das Konzernergebnis zum 31. Dezember 2012 ist darüber hinaus insbesondere beeinflusst durch positive Ergebnisbeiträge der Beta Systems Software AG sowie der Segmente ,,ABC Beteiligungen AG / Heidelberger Beteiligungsholding AG" und ,,Cornerstone".
Das Konzernergebnis nach Berücksichtigung des Minderheiten zuzurechnenden Ergebnisanteils beträgt rd. 27,7 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 5,9 Mio. Euro); dies entspricht, bezogen auf die zum 31. Dezember 2012 ausstehenden 11.640.424 Aktien, einem Ergebnis je Aktie in Höhe von rd. 2,38 Euro (Vorjahr: rd. 0,50 Euro, bezogen auf die zum 31. Dezember 2011 ausstehenden 11.640.424 Aktien).
Die sonstigen betriebliche Erträge im Konzern (IFRS) belaufen sich im Geschäftsjahr 2012 auf rd. 38,0 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 16,0 Mio. Euro) bei Umsatzerlösen von rd. 131,9 Mio. Euro (Vj. rd. 80,1 Mio. Euro).
Das Konzerneigenkapital vor Minderheiten (IFRS) beträgt zum 31. Dezember 2012 rd. 170,8 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 117,0 Mio. Euro), die Konzernbilanzsumme erhöht sich zum 31. Dezember 2012 um rd. 47,2 % auf rd. 303,5 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 206,1 Mio. Euro). Die Neubewertungsrücklage ist im Vorjahresvergleich um rd. 27,7 Mio. Euro auf rd. 52,5 Mio. Euro zum 31. Dezember 2012 angestiegen.
Das den Anteilseignern der Muttergesellschaft zuzuordnende Konzerneigenkapital je Aktie (bezogen auf die zum 31. Dezember 2012 ausstehenden 11.640.424 Aktien) beträgt rd. 14,67 Euro (Vorjahr: rd. 10,05 Euro bezogen auf die zum 31. Dezember 2011 ausstehenden 11.640.424 Aktien).
Die vorgenannten Zahlen berücksichtigen, dass im zweiten Geschäftshalbjahr bei zwei Gesellschaften, die bisher at-equity bilanziert wurden, Umgliederungen vorgenommen worden sind. Zum 31. Dezember 2012 wird die Beta Systems Software AG als verbundenes Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen, während die Hyrican Informationssysteme AG als Beteiligung ausgewiesen wird.
Die Kennzahlen tragen dem Charakter des Geschäftsmodells der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft Rechnung, welches aus der Beteiligung an Unternehmen und dem Verwalten von Unternehmensbeteiligungen besteht.
Alle vorgenannten Zahlen stehen noch unter dem Vorbehalt der Abschlussprüfung und der Billigung durch den Aufsichtsrat.
Heidelberg, 22. März 2013
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Der Vorstand
W.E.T. Automotive Systems AG: Einleitung eines aktienrechtlichen Squeeze-out-Verfahrens durch Gentherm Europe GmbH
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Die Gentherm Europe GmbH (früher: Amerigon Europe GmbH) mit Sitz in Augsburg hat der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft heute ein Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Gentherm Europe GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sogenannter aktienrechtlicher Squeeze-out).
Die Gentherm Europe GmbH ist mit mehr als 95% am Grundkapital der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft beteiligt und ist damit deren Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Der Übertragungsbeschluss soll voraussichtlich in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung im August 2013 gefasst werden.
Odelzhausen, den 22. März 2013
Der Vorstand
Die Gentherm Europe GmbH ist mit mehr als 95% am Grundkapital der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft beteiligt und ist damit deren Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Der Übertragungsbeschluss soll voraussichtlich in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung im August 2013 gefasst werden.
Odelzhausen, den 22. März 2013
Der Vorstand
Freitag, 22. März 2013
MAN SE: Vorläufige Festlegung des laufenden Garantie- bzw. Ausgleichsbetrags und der Abfindungen für den geplanten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Wie am 9. Januar 2013 angekündigt, beabsichtigen Volkswagen und die MAN SE den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der MAN SE als beherrschtem Unternehmen und Organgesellschaft zur Schaffung eines integrierten Nutzfahrzeugkonzerns.
Entsprechend den vorläufigen Ergebnissen der gemeinsamen Unternehmensbewertung der von der MAN SE beauftragten KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('KPMG') und der von dem künftig herrschenden Unternehmen beauftragten PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('PWC') und auf Basis des aktuellen Zinsniveaus haben sich Vertreter des Vorstands der MAN SE und der Geschäftsführung der Truck & Bus GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Volkswagen Aktiengesellschaft, die als herrschende Gesellschaft den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE abschließen wird, heute vorbehaltlich des endgültigen Abschlusses der Bewertungsarbeiten sowie der Entscheidungen des Gesamtvorstands der MAN SE, der Gesamtgeschäftsführung der Truck & Bus GmbH sowie der Zustimmung des Aufsichtsrat der MAN SE und des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft darauf verständigt, dass in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die außenstehenden Aktionäre der MAN SE voraussichtlich ein Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 80,89 je Stammaktie und in Höhe von EUR 80,89 je Vorzugsaktie vereinbart werden wird. Des Weiteren haben sich die Vertreter des Vorstands der MAN SE und der Geschäftsführung der Truck & Bus GmbH mit den vorgenannten Vorbehalten darauf verständigt, dass in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die außenstehenden Stamm- und Vorzugsaktionäre voraussichtlich ein jährlicher Garantie- bzw. Ausgleichsbetrag gemäß § 304 AktG in Höhe von EUR 3,07 (dies entspricht einem Betrag von EUR 3,30 vor aktueller Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) je Stamm- oder Vorzugsaktie für jedes volle Geschäftsjahr vereinbart werden wird. Das Prüfungsergebnis des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft steht noch aus.
Die endgültigen Beträge der gemäß § 305 AktG zu vereinbarenden Abfindungszahlung und der gemäß § 304 AktG zu vereinbarenden Garantie- bzw. Ausgleichszahlung werden nach Abschluss der gemeinsamen Unternehmensbewertung von KPMG und PWC durch den Gesamtvorstand der MAN SE und die Gesamtgeschäftsführung der Truck & Bus GmbH festgelegt und von dem gerichtlich bestellten Vertragsprüfer Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben den bereits genannten Gremienentscheidungen der Zustimmung der Hauptversammlung der MAN SE, die für den 6. Juni 2013 geplant ist, und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Truck & Bus GmbH sowie der Eintragung in das Handelsregister der MAN SE.
München, 21. März 2013
MAN SE
Der Vorstand
Wie am 9. Januar 2013 angekündigt, beabsichtigen Volkswagen und die MAN SE den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der MAN SE als beherrschtem Unternehmen und Organgesellschaft zur Schaffung eines integrierten Nutzfahrzeugkonzerns.
Entsprechend den vorläufigen Ergebnissen der gemeinsamen Unternehmensbewertung der von der MAN SE beauftragten KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('KPMG') und der von dem künftig herrschenden Unternehmen beauftragten PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('PWC') und auf Basis des aktuellen Zinsniveaus haben sich Vertreter des Vorstands der MAN SE und der Geschäftsführung der Truck & Bus GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Volkswagen Aktiengesellschaft, die als herrschende Gesellschaft den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE abschließen wird, heute vorbehaltlich des endgültigen Abschlusses der Bewertungsarbeiten sowie der Entscheidungen des Gesamtvorstands der MAN SE, der Gesamtgeschäftsführung der Truck & Bus GmbH sowie der Zustimmung des Aufsichtsrat der MAN SE und des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft darauf verständigt, dass in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die außenstehenden Aktionäre der MAN SE voraussichtlich ein Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 80,89 je Stammaktie und in Höhe von EUR 80,89 je Vorzugsaktie vereinbart werden wird. Des Weiteren haben sich die Vertreter des Vorstands der MAN SE und der Geschäftsführung der Truck & Bus GmbH mit den vorgenannten Vorbehalten darauf verständigt, dass in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die außenstehenden Stamm- und Vorzugsaktionäre voraussichtlich ein jährlicher Garantie- bzw. Ausgleichsbetrag gemäß § 304 AktG in Höhe von EUR 3,07 (dies entspricht einem Betrag von EUR 3,30 vor aktueller Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) je Stamm- oder Vorzugsaktie für jedes volle Geschäftsjahr vereinbart werden wird. Das Prüfungsergebnis des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft steht noch aus.
Die endgültigen Beträge der gemäß § 305 AktG zu vereinbarenden Abfindungszahlung und der gemäß § 304 AktG zu vereinbarenden Garantie- bzw. Ausgleichszahlung werden nach Abschluss der gemeinsamen Unternehmensbewertung von KPMG und PWC durch den Gesamtvorstand der MAN SE und die Gesamtgeschäftsführung der Truck & Bus GmbH festgelegt und von dem gerichtlich bestellten Vertragsprüfer Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben den bereits genannten Gremienentscheidungen der Zustimmung der Hauptversammlung der MAN SE, die für den 6. Juni 2013 geplant ist, und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Truck & Bus GmbH sowie der Eintragung in das Handelsregister der MAN SE.
München, 21. März 2013
MAN SE
Der Vorstand
Dienstag, 19. März 2013
Marquard Media International AG übermittelt Squeeze-out-Verlangen an die COMPUTEC MEDIA AG
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Die Marquard Media International AG mit Sitz in Zug, Schweiz, hat heute der COMPUTEC MEDIA AG (ISIN DE0005441000, WKN 544100) das förmliche Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Marquard Media International AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll (sog. aktienrechtlicher Squeeze-out). Die Marquard Media International AG ist mit mehr als 95 Prozent am Grundkapital der COMPUTEC MEDIA AG beteiligt. Sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss soll auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung der COMPUTEC MEDIA AG gefasst werden.
Die Marquard Media International AG mit Sitz in Zug, Schweiz, hat heute der COMPUTEC MEDIA AG (ISIN DE0005441000, WKN 544100) das förmliche Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Marquard Media International AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll (sog. aktienrechtlicher Squeeze-out). Die Marquard Media International AG ist mit mehr als 95 Prozent am Grundkapital der COMPUTEC MEDIA AG beteiligt. Sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss soll auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung der COMPUTEC MEDIA AG gefasst werden.
Montag, 18. März 2013
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Demag Cranes AG
Das aktienrechtliche Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Demag Cranes AG, Düsseldorf, und der Terex Germany GmbH & Co. KG als herrschender Gesellschaft wird beim Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 31 O 19/12 (AktE) geführt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellt.
105 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt am Main
105 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt am Main
EANS-Stimmrechte: CURANUM AG
Mitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG
Curanum AG, München
Veröffentlichung gem. § 26 Abs. 1 WpHG
Korrektur der Veröffentlichung vom 15.03.2013
1. Korian S.A., Paris, Frankreich, hat uns nach § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an unserer Gesellschaft am 13.03.2013 die Schwellen von 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75% überschritten hat und zu diesem Tag 78,3994% (33.325.217 Stimmrechte) beträgt. Davon sind ihr 78,3994% (33.325.217 Stimmrechte) nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zuzurechnen.
Zugerechnete Stimmrechte werden dabei über folgende von ihm/ihr kontrollierte Unternehmen, deren Stimmrechtsanteil an der CURANUM AG jeweils 3% oder mehr beträgt, gehalten:
Korian Deutschland AG, Mannheim, Deutschland
Korian Deutschland AG, Mannheim, Deutschland
2. Korian Deutschland AG, Mannheim, Deutschland, hat uns nach § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an unserer Gesellschaft am 13.03.2013 die Schwellen von 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75% überschritten hat und zu diesem Tag 78,3994% (33.325.217 Stimmrechte) beträgt.
Curanum AG, Engelbertstraße 23-25, 81241 München
Rückfragehinweis: Frau Caroline Lutz
Leitung Unternehmensentwicklung
Tel.: 089 / 242065 - 0
E-Mail: ir@curanum.de
Sonntag, 17. März 2013
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG
Das Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft, 69439 Zwingenberg, wird vom Landgericht Mannheim unter dem Az. 24 AktE 2/12 geführt. Antragsgegnerin ist die nunmehrige KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft (bislang: Celbar Deutschland Holding AG).
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Oliver Jenal, Depré Rechtsanwälte
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, RA Dr. Heiko Büsing, LL.M., 20457 Hamburg
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Oliver Jenal, Depré Rechtsanwälte
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, RA Dr. Heiko Büsing, LL.M., 20457 Hamburg
Freitag, 15. März 2013
IVA: Erhöhung des Kaufangebots für Nachbesserungsrechte Constantia Packaging AT0000A0L0D5
Seit Jahren läuft ein gerichtliches Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der Barabfindung der o.a. Aktie. Es ist derzeit unsicher, wann und mit welchem Ergebnis das laufende Verfahren abgeschlossen wird. Der IVA ist zuversichtlich, dass es sich lohnt, das Ende des Verfahrens abzuwarten.
Als Alternative zu einem in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangebot erhöht der IVA sein Kaufangebot vom 1.3.2013 von 3,60 Euro auf 4 Euro je Stück.
Das Angebot des IVA läuft bis 10.4.2013. Inhaber von bis zu 2.000 Nachbesserungsrechten/ Ansprüchen mögen sich bei Frau E. Ender (e.ender@iva.or.at) melden. Sie erhalten von ihr die Informationen zur Abwicklung der Transaktion.
Mit freundlichen Grüßen
IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger
Feldmühlgasse 22, 1130 Wien
Webpage: www.iva.or.at
Mail: anlegerschutz@iva.or.at
Als Alternative zu einem in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangebot erhöht der IVA sein Kaufangebot vom 1.3.2013 von 3,60 Euro auf 4 Euro je Stück.
Das Angebot des IVA läuft bis 10.4.2013. Inhaber von bis zu 2.000 Nachbesserungsrechten/ Ansprüchen mögen sich bei Frau E. Ender (e.ender@iva.or.at) melden. Sie erhalten von ihr die Informationen zur Abwicklung der Transaktion.
Mit freundlichen Grüßen
IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger
Feldmühlgasse 22, 1130 Wien
Webpage: www.iva.or.at
Mail: anlegerschutz@iva.or.at
Vergleich im Spruchverfahren Interhyp AG: Erhöhung der Barabfindung auf EUR 76,95
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Interhyp AG, München, einem führenden Baufinanzierungsvermittler, konnte durch einen vom Landgericht München I mit Beschluss vom 11. März 2013 (Az. 5 HK O 16192/11) festgestellten Vergleich beendet werden. Die Antragsgegnerin, die ING DIRECT N.V., eine Tochter des niederländischen Allfinanzkonzerns ING Groep N.V., erhöht im Rahmen dieses Vergleichs den Barabfindungsbetrag von EUR 68,13 auf EUR 76,95. Dies bedeutet eine Anhebung um fast 13%.
69 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer
Das Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Interhyp AG, München, einem führenden Baufinanzierungsvermittler, konnte durch einen vom Landgericht München I mit Beschluss vom 11. März 2013 (Az. 5 HK O 16192/11) festgestellten Vergleich beendet werden. Die Antragsgegnerin, die ING DIRECT N.V., eine Tochter des niederländischen Allfinanzkonzerns ING Groep N.V., erhöht im Rahmen dieses Vergleichs den Barabfindungsbetrag von EUR 68,13 auf EUR 76,95. Dies bedeutet eine Anhebung um fast 13%.
69 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer
DOUGLAS HOLDING AG: Konkretisierung des Übertragungsverlangens und Festlegung der Barabfindung
Ad-hoc-Meldung gemäß § 15 Abs. 1 WpHG
Hagen, den 15. März 2013 - Die Beauty Holding Two AG mit Sitz in Frankfurt am Main als Rechtsnachfolgerin der Beauty Holding Three AG hat der Douglas Holding AG (ISIN DE0006099005) heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Douglas Holding AG auf die Beauty Holding Two AG als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG auf EUR 37,64 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Douglas Holding AG festgelegt hat. Die Beauty Holding Two AG hat in diesem Zusammenhang das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG vom 15. Januar 2013 bestätigt und konkretisiert.
Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Douglas Holding AG gefasst werden. Diese wird nach derzeitigem Stand am 28. Mai 2013 in Hagen stattfinden.
Douglas Holding AG
Kabeler Str. 4
58099 Hagen
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt a.M. (Prime Standard), Düsseldorf,
Berlin und Hamburg; Freiverkehr in Hannover, München und Stuttgart
Hagen, den 15. März 2013 - Die Beauty Holding Two AG mit Sitz in Frankfurt am Main als Rechtsnachfolgerin der Beauty Holding Three AG hat der Douglas Holding AG (ISIN DE0006099005) heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Douglas Holding AG auf die Beauty Holding Two AG als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG auf EUR 37,64 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Douglas Holding AG festgelegt hat. Die Beauty Holding Two AG hat in diesem Zusammenhang das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG vom 15. Januar 2013 bestätigt und konkretisiert.
Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Douglas Holding AG gefasst werden. Diese wird nach derzeitigem Stand am 28. Mai 2013 in Hagen stattfinden.
Douglas Holding AG
Kabeler Str. 4
58099 Hagen
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt a.M. (Prime Standard), Düsseldorf,
Berlin und Hamburg; Freiverkehr in Hannover, München und Stuttgart
Höhe der Barabfindung für Squeeze-Out bei der DOUGLAS HOLDING AG festgelegt
Frankfurt am Main, 15. März 2013 - Die Beauty Holding Three AG hat am 15. Januar 2013 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung (Squeeze-Out) eingeleitet, um sämtliche Anteile an der DOUGLAS HOLDING AG zu erwerben. Die Beauty Holding Three AG wurde inzwischen auf die Beauty Holding Two AG verschmolzen- diese hält aktuell 96,17 Prozent der Anteile der DOUGLAS HOLDING AG. Die Beauty Holding Two AG ist eine Holdinggesellschaft, die indirekt durch von Advent International beratene Fonds und die Familie Kreke gehalten wird.
Die Beauty Holding Two AG hat die DOUGLAS HOLDING AG heute über das konkretisierte Verlangen informiert, auf der nächsten Hauptversammlung die Übertragung aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Beauty Holding Two AG als Hauptaktionärin im Wege eines Squeeze-Out zu beschließen. Die Höhe der Barabfindung wurde auf 37,64 Euro pro Stückaktie festgelegt. Dies entspricht dem Drei-Monats-Durchschnittskurs der DOUGLAS-HOLDING-AG-Aktie vor Bekanntgabe des Verlangens am 15. Januar 2013. Die diesbezügliche Hauptversammlung der DOUGLAS HOLDING AG wird voraussichtlich am 28. Mai 2013 stattfinden.
Am 31. Oktober 2012 hatte die Beauty Holding Three AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot publiziert, das auf große Zustimmung bei den Aktionären stieß. Aufgrund des Überschreitens der 95-Prozent-Schwelle haben alle Aktionäre, die das Übernahmeangebot noch nicht angenommen haben, in einer letzten Nachfrist die Möglichkeit, ihre Aktien noch bis zum 20. März 2013, 24 Uhr MEZ, zum Preis von 38 Euro pro Aktie in bar anzudienen.
Weitere Informationen zum öffentlichen Übernahmeangebot sind unter www.douglas-offer.com verfügbar.
Über die DOUGLAS HOLDING AG
Die DOUGLAS-Gruppe zählt mit einem Jahresumsatz von über drei Milliarden Euro zu den bedeutendsten europäischen Handelsunternehmen. Die Unternehmensgruppe steht für 'Handel mit Herz und Verstand' mit herausragendem Service, erstklassigen Sortimenten, erlebnisorientiertem Ambiente und freundlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die fünf Geschäftsbereiche mit den Douglas-Parfümerien, Thalia-Buchhandlungen, Christ-Juweliergeschäften, AppelrathCüpper-Modehäusern und Hussel-Confiserien gehören in ihren jeweiligen Branchen zu den Marktführern und Trendsettern. Mehr als 24.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten und bedienen ihre Kunden in den über 1.900 Fachgeschäften, und auch im Internet ist die DOUGLAS-Gruppe mit attraktiven Shops und Serviceangeboten vertreten.
Weitere Informationen finden Sie unter www.douglas-holding.com.
Über Advent International
Advent International wurde 1984 gegründet und zählt mit Standorten in 16 Ländern auf vier Kontinenten zu den weltweit führenden globalen Beteiligungsgesellschaften. Advent International wird bei Investitionen in Deutschland von Advent International GmbH, Frankfurt beraten. Advent International gilt seit 29 Jahren als treibende Kraft bei internationalen Unternehmensbeteiligungen und hat in dieser Zeit eine globale Plattform mit über 170 Beteiligungsspezialisten in West- und Mitteleuropa, Nord- und Lateinamerika und Asien aufgebaut. Das Unternehmen konzentriert sich in fünf Kernsegmenten auf internationale Akquisitionen, strategische Reorganisationen sowie auf wachstumsorientierte Käufe. Advent International arbeitet eng und aktiv mit den Management-Teams der Portfoliounternehmen zusammen, um nachhaltige Umsatz- und Ertragssteigerungen zu erzielen. Seit der Unternehmensgründung hat Advent International 28 Mrd. Euro (37 Mrd. US-Dollar) an Private Equity-Kapital eingeworben und in 35 Ländern 279 Transaktionen zum Abschluss gebracht.
Weitere Informationen finden Sie unter www.adventinternational.com.
Ansprechpartner:
Pressekontakt Familie Kreke: CNC - Communications & Network Consulting AG
Mirko Wollrab Tel.: +49 69 506 037 562 Mobil: +49 172 673 3826
Mirko.Wollrab@cnc-communications.com
Mirko.Wollrab@cnc-communications.com
Pressekontakt Advent International: Hering Schuppener Consulting
Dr. Brigitte von Haacke Tel.: +49-69-921874-62 Mobil: +49 (171) 8630046 bvhaacke@heringschuppener.com
Oda von Dreising Tel.: +49-69-921874-47 Mobil: +49 (151) 15176631 ovdreising@heringschuppener.com
Investor Relations: Hering Schuppener Consulting
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SHIGO ASIA AG
Das Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der SHIGO ASIA AG, Hamburg, zugunsten der Hauptaktionärin Crown Eminence Investment Limited wird vom Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 417 HKO 205/12 geführt. Das Gericht hat mit Beschlus vom 11. März 2013 Herrn RA Dr. Dirk Unrau, c/o Kanzlei Causaconsilio, Kiel, zum gemeinsamen Vertreter nach § 6 SpruchG bestellt.
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrau
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrau
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer
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