Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Empfohlener Beitrag
Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Samstag, 17. Juli 2021
S IMMO AG: S IMMO AG beschließt Veräußerung ihres rund 6 %-Anteils an der CA Immobilien Anlagen AG
Wien (12.07.2021/17:55) - Der Vorstand der börsennotierten S IMMO AG (Bloomberg: SPI:AV, Reuters: SIAG.VI; ISIN: AT0000652250) hat heute beschlossen, die Beteiligung an der CA Immobilien Anlagen AG (i.e. 6.340.681 Aktien entsprechend rund 5,96 % des Grundkapitals) zu veräußern und beabsichtigt, die Aktien in das Übernahmeangebot der SOF-11 Klimt CAI S.à r.l., eine von der Starwood Capital Group kontrollierte Gesellschaft, einzuliefern. Auf Basis des Angebotspreises von EUR 37,00 je Aktie erwartet die Gesellschaft einen Mittelzufluss (vor Steuern) von rund EUR 234,6 Mio. und die Realisierung eines Veräußerungserfolgs von knapp EUR 100 Mio. über den Gesamtinvestitionszeitraum. Zusätzlich hat S IMMO AG aus dieser Beteiligung insgesamt Dividendenzahlungen in Höhe von rund EUR 25 Mio. vereinnahmt. Die aus dem Verkauf dieser Beteiligung freiwerdenden Mittel sollen für direkte Immobilieninvestments verwendet werden.
Freitag, 16. Juli 2021
Anstehende Spruchverfahren
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren:
- ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A., als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
- Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten Umicore, Hauptversammlung am 28. Juli 2021
- AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Bekanntmachung am 8. Juni 2021 (Fristende am 8. September 2021)
- Covivio Office AG (vormals: Godewind Immobilien AG): Squeeze-out, Eintragung am 18. Mai 2021 (Fristende am 18. August 2021)
- Deutsche Wohnen SE: Fusion mit der Vonovia SE
- ERLUS Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 25. Juni 2021
- HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, außerordentliche Hauptversammlung am 6. Juli 2021
- i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 16. Juni 2021
- ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, Eintragung am 18. Mai 2021 (Fristende am 18. August 2021)
- ISRA VISION PARSYTEC AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 30. Juni 2021
- MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE, Hauptversammlung am 29. Juni 2021
- Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 19. Februar 2021, Eintragung durch Erhebung von Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert
- Odeon Film AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 29. Juni 2021
- RIB Software SE: Squeeze-out angekündigt
- SAINT-GOBAIN ISOVER G+H Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 2. Juli 2021
- Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out angekündigt
- VTG AG: Squeeze-out zugunsten der Warwick Holding GmbH (über Wertpapierdarlehen der Joachim Herz Stiftung)
- WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt, ao. Hauptversammlung am 9. Juni 2021
(Angaben ohne Gewähr)
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
VTG AG: Dr. Heiko Fischer legt Vorstandsvorsitz nach 17 Jahren nieder
Hamburg, 22. Juni 2021
- Überführung der VTG in vollständig privates Umfeld nahezu abgeschlossen- Stärkerer Fokus auf Kernmärkte und Kernaktivitäten
- Aufsichtsrat und Eigentümer würdigen die langjährige Unternehmer- und internationale Aufbauleistung sowie das soziale Engagement
Nach mehr als 25 Jahren in den Diensten der VTG und einer mehr als 17 Jahre währenden erfolgreichen Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstands wird Dr. Heiko Fischer sein Amt niederlegen, bleibt der VTG sowie dem Schienengüterverkehr jedoch in verschiedenen Funktionen verbunden. „Ich danke Herrn Dr. Fischer für die gewaltige Aufbauleistung, die strategische Weitsicht und die professionelle Begleitung der vielen Eigentümerwechsel. Er hat als weithin sichtbarer Kapitän die VTG über einen langen Zeitraum durch die wechselvollen Wetterlagen der Weltwirtschaft gesteuert und dabei sicher Kurs gehalten“, sagt Dr. Jost Massenberg, Vorsitzender des Aufsichtsrats der VTG AG. „Herr Dr. Fischer hat über 17 Jahre unermüdlich und erfolgreich den konsequenten Ausbau der VTG zu einem europäischen Marktführer im Bereich des Schienengüterverkehrs vorgedacht und umgesetzt, die internationale Expansion in andere Märkte vorangetrieben, das Unternehmen weithin sichtbar verkörpert und der VTG ein menschliches Gesicht gegeben.“
Überführung der VTG in vollständig privates Umfeld bringt Neuausrichtung
Nach dem Rückzug von der Börse im Jahr 2019 und der nun mit dem Squeeze-out anstehenden Überführung der Gesellschaft in ein vollständig privates Umfeld sowie einer stärkeren Fokussierung auf Kernmärkte und Kernaktivitäten werden sich sowohl die Ausrichtung des Unternehmens als auch die Art der Leitungsaufgabe erheblich ändern. Dr. Heiko Fischer ist daher zusammen mit dem Aufsichtsrat zu dem Entschluss gekommen, die Führung des Unternehmens mit dem Übergang in diese neue Phase in neue Hände zu legen und sich neuen Aufgaben im Umfeld der VTG und darüber hinaus zuzuwenden. Nachdem nun mit der vor wenigen Tagen durchgeführten und wahrscheinlich letzten ordentlichen Hauptversammlung der VTG AG vor dem Squeeze-out diese Phase der Unternehmensgeschichte erfolgreich zu Ende gebracht werden konnte, wird Dr. Heiko Fischer seine Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstands zum 30. Juni 2021 niederlegen, der VTG aber als Senior Advisor für Tätigkeiten insbesondere im politischen und gesellschaftlichen Raum weiterhin verbunden bleiben. „Ich blicke mit enormer Dankbarkeit, Demut und großer Freude auf die lange Zeit bei VTG zurück. Mit der erfolgreichen Überwindung der nun zweiten großen Wirtschaftskrise während meiner Amtszeit wird es nun Zeit für einen Neuanfang“, erläutert Fischer und ergänzt: „Ich bin glücklich, aus VTG einen europäischen Marktführer geformt und die Tür zur digitalen Schiene weit aufgestoßen zu haben. In einer neuen Rolle werde ich weiterhin meinen Beitrag zur Weiterentwicklung der Schiene leisten und den großartigen Menschen verbunden bleiben, die in all den Jahren die VTG zu dem gemacht haben, was sie heute ist.“
„Ich wünsche Herrn Dr. Fischer alles Gute für die Zukunft, bedanke mich noch einmal für ein Vierteljahrhundert im Dienst der VTG und freue mich auf weitere Impulse von Herrn Dr. Fischer für die Schiene“, sagt Dr. Jost Massenberg und ergänzt: „Dem erfahrenen Vorstand der VTG AG mit Mark Stevenson (Chief Financial Officer), Sven Wellbrock (Chief Operating Officer Europe & Chief Safety Officer) und Oksana Janssen (Chief Operating Officer Eurasia & Far East) spricht der Aufsichtsrat sein volles Vertrauen für die Zukunft aus.“
Donnerstag, 15. Juli 2021
Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der m4e AG
Mittwoch, 14. Juli 2021
Weiteres Übernahmeangebot für Aktien der Süwag Energie AG zu EUR 16,50
Mitteilung meiner Depotbank:
Als Aktionär der SUEWAG ENERGIE AG O.N. macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:
Anmerkung der Redaktion:
Zur deutlich höheren Notierung der Süwag-Aktien bei Valora:
https://veh.de/isin/de0006288632
Zu früheren Angeboten:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/11/ubernahmeangebot-fur-aktien-der-suwag.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/kaufangebot-fur-aktien-der-suwag.html
Squeeze-out bei der Andritz Fabrics and Rolls AG (früher: Stowe Woodward Aktiengesellschaft)
Der Squeeze-out kann damit nach einem erfolgreichen Freigabeverfahren (Beschluss des OLG Köln vom 21. Mai 2021, Az 18 AktG 1/21 - Zurückweisung des Aussetzungsantrags) eingetragen werden - 15 Jahre nach der damaligen Hauptversammlung.
Auszug aus der Hauptversammlungseinladung 2020:
"6. Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 21. August 2006 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft (damals firmierend als Stowe Woodward Aktiengesellschaft) auf die Robec Walzen GmbH, Düren (vormals: Stowe Woodward Forschungs- und Entwicklungs GmbH) gegen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft (damals firmierend als Stowe Woodward Aktiengesellschaft) vom 21. August 2006 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin, die Robec Walzen GmbH (vormals: Stowe Woodward Forschungs- und Entwicklungs GmbH) mit Sitz in Düren, gegen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen (nachfolgend auch der „Übertragungsbeschluss“).
Gegen den Übertragungsbeschluss haben insgesamt sieben Aktionäre Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben. Diese Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind beim Landgericht Aachen anhängig (Aktenzeichen 43 O 150/06).
Mit Schriftsatz vom 21. November 2006 hat die Gesellschaft gemäß §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG in einem sogenannten Freigabeverfahren beantragt festzustellen, dass die bis dahin erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen den Übertragungsbeschluss der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen. Das Freigabeverfahren ist ebenfalls beim Landgericht Aachen (Aktenzeichen 43 O 157/06) anhängig.
Beide Gerichtsverfahren ruhen bis heute. Vergleichsverhandlungen blieben erfolglos. Der Übertragungsbeschluss ist noch nicht im Handelsregister eingetragen.
Die Kläger behaupten, der Übertragungsbeschluss sei aus formellen und materiellen Gründen mangelhaft. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die von den Klägern behaupteten Mängel des Übertragungsbeschlusses nicht vorliegen. Um bereits vor Abschluss eines möglicherweise länger andauernden gerichtlichen Verfahrens Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, halten es Vorstand und Aufsichtsrat für sinnvoll, den Übertragungsbeschluss durch die Hauptversammlung bestätigen zu lassen.
Gemäß § 244 Satz 1 AktG kann die Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Durch den Bestätigungsbeschluss wird somit die etwaige Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses beseitigt, sofern der Bestätigungsbeschluss nicht seinerseits wieder durch eine Anfechtungsklage erfolgreich angegriffen wird. Nichtigkeitsgründe des Übertragungsbeschlusses können demgegenüber mit dem Bestätigungsbeschluss nicht beseitigt werden.
Der geplante Bestätigungsbeschluss stellt keine Neuvornahme des Übertragungsbeschlusses dar. Vielmehr wird der bereits gefasste Übertragungsbeschluss bestätigt. Das mit dem Übertragungsbeschluss zusammenhängende vorbereitende Verfahren (insbesondere die Unternehmensbewertung und deren Prüfung) wird deshalb nicht neu aufgerollt oder wiederholt. Der 21. August 2006 bleibt der maßgebliche Bewertungsstichtag für die angemessene Barabfindung gemäß § 327b AktG. Es bleibt daher bei der von der Robec Walzen GmbH festgelegten Barabfindung von EUR 3.715,48 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Andritz Fabrics and Rolls AG (damals firmierend als Stowe Woodward Aktiengesellschaft).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG zu fassen, durch den der Übertragungsbeschluss bestätigt wird:
Der zu Punkt 6 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung vom 21. August 2006 von der Hauptversammlung am 21. August 2006 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: „Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Stowe Woodward Aktiengesellschaft werden auf die Hauptaktionärin, die Robec Walzen GmbH mit Sitz in Düren, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 2867, übertragen. Die Übertragung erfolgt gegen Gewährung einer Barabfindung durch die Robec Walzen GmbH in Höhe von EUR 3.715,48 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Stowe Woodward Aktiengesellschaft.“ (heute firmierend als Andritz Fabrics and Rolls AG) wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.
Nach § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören („Hauptaktionär“), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Die Robec Walzen GmbH, Düren, hat am 14. Dezember 2005 ein Verlangen gemäß § 327a AktG an die Stowe Woodward AG gerichtet, einen Beschluss der Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Robec Walzen GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung herbeizuführen.
Das Grundkapital der Andritz Fabrics and Rolls AG beträgt nach wie vor EUR 736.260,00 und ist eingeteilt in 14.400 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Robec Walzen GmbH hält nach wie vor unmittelbar 14.335 Aktien der Andritz Fabrics and Rolls AG (früher firmierend als Stowe Woodward Aktiengesellschaft) und damit gerundet 99,55 % des Grundkapitals und ist damit die Hauptaktionärin der Andritz Fabrics and Rolls AG im Sinne des § 327a Abs. 1 S. 1 AktG und berechtigt zu verlangen, dass die Hauptversammlung der Andritz Fabrics and Rolls AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gemäß § 327a ff. AktG beschließt.
Das Verlangen der Robec Walzen GmbH gemäß § 327a AktG, einen Beschluss der Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Robec Walzen GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung herbeizuführen, besteht unverändert fort.
In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung hat die Robec Walzen GmbH gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG insbesondere die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. Dieser Bericht gilt unverändert fort.
Die Angemessenheit der Höhe der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Köln als sachverständigen Prüfer bestellten Dr. Welf Müller, Frankfurt am Main, gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG geprüft und bestätigt. Der entsprechende Prüfungsbericht gilt unverändert fort.
Die Robec Walzen GmbH hat dem Vorstand der Stowe Woodward Aktiengesellschaft vor Einberufung der Hauptversammlung vom 21. August 2006 gemäß § 327b Abs. 3 AktG eine Erklärung der Commerzbank AG, Filiale Heidenheim, vom 28. Juni 2006 übermittelt, durch welche die Commerzbank AG, Filiale Heidenheim, mit berechtigender Wirkung für die Minderheitsaktionäre die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Robec Walzen GmbH übernommen hat, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 327b Abs. 2 AktG für die übergegangenen Aktien zu zahlen. Diese Erklärung besteht unverändert fort. (...)"
Weiteres Kaufangebot für Aktien der BELLEVUE Investments GmbH & Co. KGaA (früher: MAGIX AG) zu EUR 6,75
Mitteilung meiner Depotbank:
Als Aktionär der Bellevue Inv. GmbH & Co. KGaA macht Ihnen die Metafina GmbH, Hamburg, ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:Wertpapiername: BELLEVUE INVESTM. NA O.N
WKN: 722078
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Metafina GmbH
Abfindungspreis: 6,75 EUR je Aktie
Das Angebot ist auf eine Gesamtstückzahl von 4.000 Aktien begrenzt. Sollten der Metafina GmbH mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme Pro-Rata. In diesem Fall würde der Anbieter von den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, jeweils nur einen Teil der Aktien übernehmen. (...)
Anmerkung der Redaktion:
Die BELLEVUE-Aktien notieren bei Valora deutlich höher:
https://veh.de/isin/de0007220782
Dienstag, 13. Juli 2021
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Volksfürsorge Holding AG geht in die Verlängerung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit 2003 dauernden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Volksfürsorge Holding AG, Hamburg, setzte das LG Hamburg kürzlich die Barabfindung mit Beschluss vom 31. Mai 2021 auf EUR 699,06 je Volksfürsorge-Aktie fest. Die nunmehr (ebenfalls nach Durchführung eines Squeeze-outs) als Generali Deutschland AG firmierende Antragsgegnerin hatte lediglich EUR 554,- je Aktie geboten. Mit der Festsetzung der Barabfindung auf EUR 699,06 folgt das Gericht seiner Entscheidung in dem parallel anhängigen Spruchverfahren zu dem Gewinnabführungsvertrag (Az. 404 HKO 22/12).LG Hamburg, Beschluss vom 31. Mai 2021, Az. 404 HKO 175/03
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, 40213 Düsseldorf
Montag, 12. Juli 2021
Pierer Industrie AG kündigt freiwilliges Erwerbsangebot an die Aktionäre der LEONI AG
- Erwerb von bis zu 3.135.218 LEONI-Aktien (entspricht rd. 9,60% des Grundkapitals der LEONI AG)
Die Pierer Industrie AG hat heute entschieden, den Aktionären der im Prime Standard der Frankfurter Börse notierten LEONI AG (ISIN DE0005408884) den Erwerb von bis zu 3.135.218 Aktien der LEONI AG (dies entspricht rund 9,60% des Grundkapitals der LEONI AG) in Form eines freiwilligen öffentlichen Teilerwerbsangebots zum Preis von EUR 12,50 je LEONI-Aktie anzubieten. Die Pierer Industrie AG verfügt über 15,30% der Stimmrechte der LEONI AG. Die Transaktion dient dem weiteren strategischen Ausbau der bestehenden Beteiligung auf bis zu 24,90% der Stimmrechte. Eine entsprechende Angebotsunterlage wird, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Veröffentlichung gestattet hat, veröffentlicht werden.
Über die Pierer Industrie-Gruppe
Die Pierer Industrie-Gruppe ist eine österreichische Industrie-Gruppe mit dem Fokus auf die Herstellung von „Powered-Two Wheelers“ und den automotiven High-Tech Zulieferbereich. Die Gruppe beschäftigt weltweit aktuell rund 10.000 Mitarbeiter mit einem Gruppenumsatz von ca. EUR 2,8 Milliarden.
Deutsche Wohnen SE: Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Wohnen empfehlen Aktionär:innen, Angebot der Vonovia anzunehmen
NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.
Gemeinsame begründete Stellungnahme der Deutsche Wohnen SE
Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Wohnen empfehlen Aktionär:innen, Angebot der Vonovia anzunehmen
- Angebot ist fair und angemessen und bietet Deutsche Wohnen-Aktionär:innen die Gelegenheit zu einer sicheren, zeitnahen und fairen Wertrealisierung
- Deutsche Wohnen begrüßt strategischen Nutzen des Zusammenschlusses und den resultierenden Mehrwert für alle Beteiligten und Stakeholder:innen
- Schaffung des größten Immobilienkonzerns Europas bietet die Möglichkeit, Herausforderungen auf dem Immobilienmarkt noch konsequenter zu begegnen
Berlin, 1. Juli 2021. Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Wohnen SE ("Deutsche Wohnen") haben heute eine gemeinsame Stellungnahme zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot von Vonovia SE ("Vonovia") gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) veröffentlicht. Darin kommen sie zu dem Schluss, dass das Angebot im besten Interesse der Deutsche Wohnen, ihrer Aktionär:innen, Kund:innen und Mitarbeiter:innen ist. Den Aktionär:innen wird daher empfohlen, das Angebot von Vonovia anzunehmen. Vorstand und Aufsichtsrat haben unabhängig voneinander die Bedingungen des Angebots geprüft und bewertet und dabei auch sogenannte Fairness Opinions von fünf Finanzberatern eingeholt. Beide Gremien sind der Ansicht, dass die Angebotsgegenleistung fair und angemessen ist und den Deutsche Wohnen-Aktionär:innen die Gelegenheit zu einer sicheren, zeitnahen und fairen Wertrealisierung bietet.
Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen zudem den strategischen Nutzen des Zusammenschlusses und den resultierenden Mehrwert für alle Beteiligten und Stakeholder:innen. Die zwischen Vonovia und Deutsche Wohnen geschlossene Grundsatzvereinbarung (Business Combination Agreement) hilft der schnellen Integration und stellt sicher, dass die jeweiligen Stärken der Einzelunternehmen im kombinierten Unternehmen bestmöglich zur Geltung kommen. Das kombinierte Unternehmen kann als Europas größter Immobilienkonzern den Herausforderungen auf dem Immobilienmarkt noch konsequenter begegnen. Gemeinsam verfügen Vonovia und Deutsche Wohnen über mehr als 550.000 Wohnungen mit einem Immobilienwert in Höhe von knapp 90 Mrd. Euro.
Die Wohnungsbestände beider Unternehmen ergänzen sich geografisch sowie in ihrer Gewichtung und sind fokussiert auf strategische Wachstumsregionen. Das kombinierte Unternehmen verfügt über ein zukunftsfähiges und langfristig orientiertes Geschäftsmodell. Die notwendigen Investitionen in bezahlbares Wohnen, Klimaschutz und Neubau lassen sich nach einem Zusammenschluss gemeinsam besser schultern. Der entstehende Immobilienkonzern kann in seiner Größe und Aufstellung in Europa neue Standards setzen und die Zukunft der Branche maßgeblich mitgestalten. Der Wohnungsmarkt wird vom Neubau profitieren, den das kombinierte Unternehmen in den kommenden Jahren noch stärker forcieren wird.
Die Annahmefrist für das Angebot hat mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 23. Juni begonnen und wird am 21. Juli 2021 (24:00 Uhr MESZ) enden. Der Erfolg des Angebots setzt das Erreichen einer Mindestannahmeschwelle von mindestens 50 Prozent der im Zeitpunkt des Ablaufs der Annahmefrist ausgegebenen Deutsche Wohnen-Aktien sowie das Eintreten weiterer üblicher Vollzugsbedingungen voraus. Die näheren Konditionen des Angebots sowie die Vollzugsbedingungen können der Angebotsunterlage der Vonovia entnommen werden.
Die gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Wohnen zu dem am 23. Juni 2021 veröffentlichten freiwilligen Übernahmeangebot (Barangebot) von Vonovia an die Aktionär:innen der Deutsche Wohnen wird bei der Deutsche Wohnen SE, Investor Relations, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin (Tel: +49 (0)30 89786-5413, Fax: +49 (0)30 89786-5419; E-Mail: ir@deutsche-wohnen.com) zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten.
Darüber hinaus ist die Stellungnahme im Internet unter https://ir.deutsche-wohnen.com (dort im Bereich "Übernahmeangebot der Vonovia SE") einsehbar. Die Stellungnahme und etwaige Ergänzungen und/oder zusätzliche Stellungnahmen zu möglichen Änderungen des Übernahmeangebots werden in deutscher Sprache und unverbindlicher englischer Übersetzung veröffentlicht. Maßgeblich sind ausschließlich die deutschen Fassungen.
Wichtige Information
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren der Deutsche Wohnen SE dar. Die Bedingungen und weitere das öffentliche Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen sind der Angebotsunterlage zu entnehmen. Investor:innen und Inhaber:innen von Wertpapieren der Deutsche Wohnen SE wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Übernahmeangebot stehenden Bekanntmachungen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten oder enthalten werden.
Das Angebot wird ausschließlich auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), und bestimmten wertpapierrechtlichen Bestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika zu grenzüberschreitenden Übernahmeangeboten, durchgeführt. Das Angebot wird nicht nach den rechtlichen Vorgaben anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) durchgeführt werden. Dementsprechend wurden keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Zulassungen oder Genehmigungen für das Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereicht, veranlasst oder gewährt. Investor:innen und Inhaber:innen von Wertpapieren der Deutsche Wohnen SE können nicht darauf vertrauen, durch die Anlegerschutzvorschriften irgendeiner anderen Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar), geschützt zu werden. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen sowie gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen wird weder mittelbar noch unmittelbar ein Übernahmeangebot in jenen Rechtsordnungen unterbreitet werden, in der dies einen Verstoß gegen das jeweilige nationale Recht darstellen würde.
Deutsche Wohnen SE wurde informiert, dass die Vonovia SE (die "Bieterin") sich das Recht vorbehält, soweit gesetzlich zulässig, unmittelbar oder mittelbar weitere Aktien der Deutsche Wohnen SE außerhalb des Angebots börslich oder außerbörslich zu erwerben. Finden solche Erwerbe statt, werden Angaben über diese Erwerbe unter Mitteilung der Anzahl der erworbenen oder zu erwerbenden Aktien der Deutsche Wohnen SE und der gezahlten oder vereinbarten Gegenleistung unverzüglich veröffentlicht.
Die Deutsche Wohnen ist eine der führenden börsennotierten Immobiliengesellschaften in Europa. Der operative Schwerpunkt des Unternehmens liegt auf der Bewirtschaftung des eigenen Wohnimmobilienbestandes in dynamischen Metropolregionen und Ballungszentren Deutschlands. Die Deutsche Wohnen sieht sich in der gesellschaftlichen Verantwortung und Pflicht, lebenswerten und bezahlbaren Wohnraum in lebendigen Quartieren zu erhalten und neu zu entwickeln. Der Bestand umfasste zum 31. März 2021 insgesamt rund 157.500 Einheiten, davon rund 154.600 Wohneinheiten und rund 2.900 Gewerbeeinheiten. Die Deutsche Wohnen ist im DAX der Deutschen Börse gelistet und wird zudem in den wesentlichen Indizes EPRA/NAREIT, STOXX Europe 600, GPR 250 und DAX 50 ESG geführt.
Stimmrechtsmitteilung der Deutsche Wohnen SE: Schwellenüberschreitung durch die Vonovia SE
Die Vonovia SE, Bochum, Deutschland hat uns gemäß § 43 Abs. 1 WpHG am 08.07.2021 im Zusammenhang mit der Überschreitung bzw. Erreichung der 10%-Schwelle oder einer höheren Schwelle vom 16.06.2021 über Folgendes informiert:
- Die Investition dient der Umsetzung strategischer Ziele.
- Der Meldepflichtige beabsichtigt innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen.
- Der Meldepflichtige strebt eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und/oder Aufsichtsorganen des Emittenten an.
- Der Meldepflichtige strebt eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik an.
- Hinsichtlich der Herkunft der Mittel handelt es sich zu 39% um Eigenmittel und zu 61% um Fremdmittel, die der Meldepflichtige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte aufgenommen hat.
Freitag, 9. Juli 2021
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank: Sachverständige kommen auf einen Wert von EUR 41,41 je HVB-Aktie (+ 8,4 %) - Verhandlung geht am 10. und 11. November 2021 weiter
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der HypoVereinsbank (HVB) hatten die beiden gerichtlich bestellten Gutachter, Wirtschaftsprüfer Andreas Creutzmann (IVA VALUATION & ADVISORY AG) und Prof. Dr. Christian Aders (c/o ValueTrust Financial Advisors SE), Anfang 2018 ihr Gutachten vorgelegt. Die Sachverständigen kamen darin bei einer "kumulierten Betrachtung aller Werteffekte" zu einem Wert je HVB-Aktie in Höhe von EUR 41,55. Die "kumulierte Wertabweichung" betrage EUR 3,29 je HVB-Aktie bzw. 8,6 % mehr im Vergleich zu dem durch das Auftragsgutachten von Ernst & Young ermittelten Wert von EUR 38,26, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/01/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_12.htmlNach Vorlage eines schriftliche Ergänzungsgutachtens vom 25. Februar 2020 sollten die beiden Sachverständigen zu ihrem Gutachten ursprünglich am 21. Oktober 2020 und ggf. am 22. Oktober 2020 angehört werden. Angesichts der Zuspitzung der COVID-19-Pandemie wurde dieser Termin abgesagt. Auch der Folgetermin 10./11. Februar 2021 wurde pandemiebedingt aufgehoben. Nunmehr soll es am 10. und 11. November 2021 weitergehen. Bei diesem Termin sollen die beiden Sachverständigen zu ihrem Gutachten (und den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen) angehört werden.
Gleichzeitig mit der Ladung wurde die 214 Seiten umfassende "3. Ergänzende Gutachterliche Stellungnahme" der Sachverständigen übersandt, mit der diese eine 19 Seiten umfassende, detaillierte Fragenliste der Kammer für Handelssachen beantworteten. Die Fragen betreffen u.a. die geplante Kernkapitalquote, die Aufwandsplanung, die RWA (risk-weighted assets), die für die Bewertung zugrunde gelegte Ausschüttung/Thesaurierung, den Kapitalisierungszinssatz und Sonderwerte. Weitere Fragenkomplexe beschäftigen sich u.a. mit der Bank Austria BA-CA, der BPH Bank Polen und der International Moscow Bank (IMB). In der Zusammenfassung kommen die Sachverständigen nunmehr bei einer "kumulierten Betrachtung aller Werteffekte" zu einem Wert je HVB-Aktie in Höhe von EUR 41,47 (S. 213). Die "kumulierte Wertabweichung" betrage EUR 3,21 je HVB-Aktie bzw. 8,4 % mehr im Vergleich zu dem durch das Auftragsgutachten von Ernst & Young ermittelten Wert von EUR 38,26.
302 Antragsteller (ursprünglich)
gemeinsamer Vertreter: RA/WP/StB Walter L. Grosse, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, UniCredit S.p.A.:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 80333 München
Mittwoch, 7. Juli 2021
Weiteres Kaufangebot für Aktien der CCR Logistics Systems AG zu EUR 5,12
Mitteilung meiner Depotbank:
Als Aktionär der CCR LOGISTICS SYSTEMS AG macht die Small & Mid Cap Investmentbank AG Ihnen ein Erwerbsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:__________
Anmerkung der Redaktion:
Das Landgericht München I hatte in dem Spruchverfahren zu dem am 7. November 2007 zwischen der CCR Logistics Systems AG als abhängiger Gesellschaft und der Reverse Logistics GmbH als herrschender Gesellschaft abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung von EUR 7,41 abgelehnt, jedoch den Ausgleich von brutto EUR 0,41 auf EUR 0,50 je Aktie erhöht:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/08/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/10/beendigung-des-spruchverfahrens-zum.html
Die Aktien der CCR Logistics Systems AG (ISIN DE0007627200) sind im Jahr 2015 delisted worden.
Zu den aktuell im Vergleich zu dem Kaufangebot deutlich höheren Kursen im sog. "Telefonhandel" bei Valora: https://veh.de/isin/de0007627200
Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der conwert Immobilien Invest SE: Weitere Verhandlung wohl im Oktober 2021
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Antragsgegnerin: Vonovia SE
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Mercurius AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Spruchanträge zum Squeeze-out bei der Mercurius AG, Frankfurt am Main, zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 3-05 O 51/21 verbunden. Gleichzeitig hat es Herrn Rechtsanwalt Dr. Kay-Michael Schanz zum gemeinsamen Vertreter der nicht-antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bestellt. Die Antragsgegnerin kann bis zum 30. September 2021 zu den Spruchanträgen Stellung nehmen.LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 51/21
Jaeckel, J. u.a. ./. C.A.B. GmbH
30 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 60311 Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durfte Negativzinsen nicht untersagen
Die für Verfahren nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.06.2021 eine Untersagungsverfügung der BaFin aufgehoben.
Nr. 21/2021
Die BaFin hatte gestützt auf § 4 Abs. 1 a S. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) der Klägerin – einer Bank, deren geschäftlicher Schwerpunkt auf der Vermittlung von Wertpapiergeschäften als „online-Broker“ liegt, untersagt, Negativzinsen auf „Cash-Konten“ bei ihren Bestandkunden zu erheben.
Die Geschäfte werden so abgewickelt, dass die Kunden zunächst auf für sie von der Klägerin eingerichteten Geld- bzw. „Cash“ Konten Gelder zu dem Zweck der Wertpapierkäufe einzahlen. Im Fall von Wertpapierverkäufen wird der Erlös durch die Klägerin auf das Cash-Konto gebucht. Anderweitiger Zahlungsverkehr findet über diese Konten nicht statt.
Die Klägerin teilte im März 2017 ihren etwa 180.000 Bestandskunden mit, dass sie sich gezwungen sehe, ab dem 15.03.2017 Negativzinsen von derzeit 0,4 % p.a. zu berechnen.
Daraufhin erließ die Beklagte die hier angefochtene Verfügung. Sie stützt diese auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 a S. 2 FinDAG. Danach wird sie ermächtigt, Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint.
Die gegen diese Verfügung erhobene Klage war nun erfolgreich. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2021 hat die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Das Gericht hat zu dem durch Art. 1 Nr. 1 des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 03.07.2015 ins Gesetz aufgenommenen § 4 Abs. 1 a FinDAG festgestellt, dass diese Norm der BaFin eine eigenständige Befugnis gebe, um Belange des Verbraucherschutzes aufsichtsrechtlich durchzusetzen. Die Kammer hat jedoch die zwingende gesetzliche Voraussetzung für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten, dass nämlich eine generelle Klärung durch sie im Sinne des Verbraucherschutzes geboten erscheinen muss, verneint. Die den Handlungsbereich der BaFin einschränkende Regelung des § 4 Abs. 1a S.2 FinDAG werde nicht allein durch die Feststellung eines Missstandes erfüllt. Das Gericht geht davon aus, dass verbraucherschutzrelevante Fragen traditionsgemäß vorrangig vor den Zivilgerichten im ordentlichen Rechtsweg abgehandelt werden, und die Beklagte nur dann aufsichtsrechtlich agieren darf, wenn gerade eine generelle Klärung durch die BaFin geboten erscheine. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn nicht schon im ordentlichen Rechtsweg den Belangen des Verbraucherschutzes in hinreichender Weise genüge getan werde. Da im vorliegenden Fall bereits mehrere Verfahren im Hinblick auf die Erhebung von Negativzinsen und die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen vor den Obergerichten und dem Bundesgerichtshof anhängig waren und sich der Bundesgerichtshof darüber hinaus im April 2021 in mehreren Entscheidungen zur Wirksamkeit der Änderungen der AGB der Banken und Sparkassen geäußert hat, sei ein aufsichtsbehördliches Handeln der Beklagte nicht mehr geboten gewesen. Der Gesetzgeber habe in der Begründung zu § 4 Abs. 1 a FinDAG zum Ausdruck gebracht, dass verbraucherschutzrelevante Umstände zunächst vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufgrund ihrer Sachnähe abzuhandeln seien und ein Einschreiten der Beklagten nur subsidiär sei. Erst dann, wenn aufgrund vorangegangener höchstrichterlicher Entscheidungen zur Frage der Wirksamkeit vertraglicher Änderungen bei der Festlegung von Negativzinsen auf der Grundlage der AGB der Banken und Sparkassen die einzelnen Banken den Handlungspflichten nicht nachkämen, könne darin ein Missstand im Sinne des § 4 Abs. 1 a S. 2, S. 3 FinDAG vorliegen, der eine generelle Klärung durch die BaFin geboten erscheinen lasse. Dies konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht angenommen werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung in diesem Verfahren zugelassen.
Aktenzeichen 7 K 2237/20.F
__________________
Anmerkung der Redaktion:
Dienstag, 6. Juli 2021
Anstehende Spruchverfahren
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren:
- ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A., als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
- Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten Umicore, Hauptversammlung am 28. Juli 2021
- AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Bekanntmachung am 8. Juni 2021 (Fristende am 8. September 2021)
- Covivio Office AG (vormals: Godewind Immobilien AG): Squeeze-out, Eintragung am 18. Mai 2021 (Fristende am 18. August 2021)
- Deutsche Wohnen SE: Fusion mit der Vonovia SE
- ERLUS Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 25. Juni 2021
- HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, außerordentliche Hauptversammlung am 6. Juli 2021
- i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 16. Juni 2021
- ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, Eintragung am 18. Mai 2021 (Fristende am 18. August 2021)
- ISRA VISION PARSYTEC AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 30. Juni 2021
- MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE, Hauptversammlung am 29. Juni 2021
- Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 19. Februar 2021, Eintragung durch Erhebung von Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert
- Odeon Film AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 29. Juni 2021
- RIB Software SE: Squeeze-out angekündigt
- Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out angekündigt
- VTG AG: Squeeze-out zugunsten der Warwick Holding GmbH (über Wertpapierdarlehen der Joachim Herz Stiftung)
- WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt, ao. Hauptversammlung am 9. Juni 2021
(Angaben ohne Gewähr)
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Schneider Electric Investment AG übermittelt Übertragungsverlangen hinsichtlich der Aktien der Minderheitsaktionäre der RIB Software SE (Aktienrechtlicher Squeeze-Out)
Stuttgart, 5. Juli 2021. Die Schneider Electric Investment AG, Düsseldorf, hat der RIB Software SE heute das förmliche Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der RIB Software SE die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Schneider Electric Investment AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll (sog. aktienrechtlicher Squeeze-Out).
Die Schneider Electric Investment AG ist mit rund 96,41 % am Grundkapital der RIB Software SE beteiligt und ist damit deren Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der RIB Software SE gefasst werden, die voraussichtlich im vierten Quartal 2021 stattfinden soll. Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die die Schneider Electric Investment AG als Hauptaktionärin den Minderheitsaktionären der RIB Software SE für die Übertragung der Aktien bezahlen wird, steht derzeit noch nicht fest.
Kaufangebot für Aktien des cycos AG
https://veh.de/isin/de0007700205
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kontron S&T AG vergleichsweise beigelegt: Anhebung der Barabfindung um EUR 1,12 auf EUR 6,80
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
LG München I, Az. 5 HK O 6604/20
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. S&T AG
Samstag, 3. Juli 2021
SOF-11 Klimt CAI S.a.r.l.: Endgültige Erhöhung des Angebotspreises für das öffentliche Übernahmeangebot der CA Immobilien Anlagen AG
Wien, 2.7.2021. SOF-11 Klimt CAI S.a.r.l. ("BidCo"), eine kontrollierte Tochtergesellschaft der Starwood Capital Group, hat beschlossen, den Angebotspreis von 35,00 EUR (dividendenbereinigt) auf 37,00 EUR zu erhöhen.
Nach eigenen Angaben werde BidCo den Angebotspreis nicht weiter erhöhen. Das Angebot ende am 14. Juli 2021 (17.00 Uhr MESZ) und werde nicht verlängert. Es verbleibe daher nur ein kurzes Zeitfenster für Inhaber von CA Immo-Wertpapieren, um von dem weiter verbesserten Angebot Gebrauch zu machen.
BidCo werde auch den Angebotspreis für die CA Immo-Wandelschuldverschreibungen in einer Weise erhöhen, die proportional zu der den CA Immo-Aktionären angebotenen Preiserhöhung ist.
Wertpapierinhaber, die ihre CA Immo-Aktien und/oder Wandelschuldverschreibungen bereits während der Annahmefrist, die am 9. April 2021 endete, angedient haben, erhalten eine Aufstockungszahlung gemäß dem österreichischen Übernahmerecht.
Eine geänderte Angebotsunterlage, die die Erhöhung des Angebotspreises widerspiegelt, werde bis spätestens 3. Juli 2021 veröffentlicht werden. Die geänderte Angebotsunterlage und eine unverbindliche englische Übersetzung werden auf den Websites der Bieterin (www.starwoodklimt.com), der Übernahmekommission (www.takeover.at) und der Zielgesellschaft (www.caimmo.com) zur Verfügung gestellt.
Freitag, 2. Juli 2021
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft: Verhandlung nunmehr am 17. November 2021
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft mbH
53 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft mbH: Rechtsanwälte Ahlers & Vogel, 28203 Bremen
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der mediantis Aktiengesellschaft (früher: buecher.de AG): Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, Herrn Richard K. Freiherr von Rheinbaben: Rechtsanwälte Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP, 80539 München
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der CONET Technologies AG: Verhandlung nunmehr am 14. Oktober 2021
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der CONET Technologies AG (nunmehr: CONET Technologies GmbH), Hennef, hat das LG Köln nach einer pandemiebedingten Verschiebung nunmehr Verhandlungstermin auf den 14. Oktober 2021, 10:00 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin soll der sachverständige Prüfer angehört werden.LG Köln, Az. 91 O 15/18
Langhorst u.a. ./. Conet Technologies Holding GmbH
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Conet Technologies Holding GmbH:
KELLER MENZ Rechtsanwälte PartG mbB, 80469 München