Der Beschluss der Hauptversammlung der Vattenfall Europe AG vom 2. März 2006 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Vattenfall Europe AG auf die Vattenfall AB als Hauptaktionärin gem. §§ 327a ff. AktG gegen Zahlung einer Barabfindung wurde am heutigen Tag eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind gem. § 327 e AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Vattenfall AB übergegangen. Ausgegebene Aktienurkunden verbriefen bis zur ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur noch den Anspruch auf Barabfindung. Die Notierung der Vattenfall Europe Aktie wird in Kürze eingestellt.
Der Eintragung standen bis zum Abschluss des Prozessvergleichs vom 17.04.2008 Anfechtungsklagen entgegen. Der Abschluss des Prozessvergleichs wurde am 17.04.08 ad hoc publiziert. Der vollständige Inhalt des Prozessvergleichs ist auf der Homepage der Vattenfall Europe AG (www.vattenfall.de) unter der Rubrik 'Investoren/Informationen für Aktionäre/Squeeze Out' einsehbar und wird demnächst im elektronischen Bundesanzeiger und in zwei überregionalen Börsenpflichtblättern bekannt gemacht.
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Dienstag, 22. April 2008
Freitag, 18. April 2008
Vattenfall Europe AG: Vergleich bei Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen
Die Vattenfall Europe AG, Berlin, hat sich unter Beteiligung der zum Zwecke des Vergleichsschlusses beigetretenen Vattenfall AB, Stockholm, mit den Klägern vor dem Kammergericht Berlin über einen Vergleich geeinigt. Gegenstand des vor dem Kammergericht in der Berufungsinstanz geführten Verfahrens waren Beschlussmängelklagen (aktienrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen) gegen den durch die Hauptversammlung der Vattenfall Europe AG am 2. März 2006 gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Vattenfall Europe AG auf die Vattenfall AB als Hauptaktionärin gem. §§ 327a ff. AktG gegen Zahlung einer Barabfindung.
In diesem Vergleich verpflichtet sich die Vattenfall AB gegenüber den übrigen Aktionären der Vattenfall Europe AG, zusätzlich zu der bisher angebotenen Barabfindung in Höhe von Euro 42,77 einen weiteren Betrag in Höhe von Euro 14,23 pro übertragener Stückaktie ('Zuzahlung') zu zahlen. Die Barabfindung beträgt damit insgesamt Euro 57,- je Stückaktie. Das Recht zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung im Spruchverfahren bleibt durch diesen Vergleich unberührt. Sofern die Barabfindung in einem etwaigen Spruchverfahren gerichtlich oder vergleichsweise erhöht wird, ist die Zuzahlung zu Gunsten der Vattenfall AB auf den Erhöhungsbetrag aus dem Spruchverfahren anzurechnen.
Bei der Überprüfung der Unternehmensbewertung im Rahmen eines Spruchverfahrens werden unter anderem auch die Ist-Betriebsergebnisse der Vattenfall Europe AG für die Jahre 2006 und 2007 berücksichtigt. Von der durch den Vergleich gewährten Zuzahlung in Höhe von Euro 14,23 werden für bis zu 2,2 Millionen Aktien der Vattenfall Europe AG nur Euro 8,73 auf das Ergebnis eines Spruchverfahrens angerechnet.
Im Hinblick auf die vorstehenden Regelungen haben die an dem Vergleich beteiligten Kläger ihre Beschlussmängelklagen übereinstimmend für erledigt erklärt und darüber hinaus rein vorsorglich zurückgenommen. Der vollständige Inhalt des Prozessvergleichs wird demnächst im elektronischen Bundesanzeiger und in zwei überregionalen Börsenpflichtblättern, nicht jedoch im Druckerzeugnis 'Frankfurter Allgemeine Zeitung' bekannt gemacht.
In diesem Vergleich verpflichtet sich die Vattenfall AB gegenüber den übrigen Aktionären der Vattenfall Europe AG, zusätzlich zu der bisher angebotenen Barabfindung in Höhe von Euro 42,77 einen weiteren Betrag in Höhe von Euro 14,23 pro übertragener Stückaktie ('Zuzahlung') zu zahlen. Die Barabfindung beträgt damit insgesamt Euro 57,- je Stückaktie. Das Recht zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung im Spruchverfahren bleibt durch diesen Vergleich unberührt. Sofern die Barabfindung in einem etwaigen Spruchverfahren gerichtlich oder vergleichsweise erhöht wird, ist die Zuzahlung zu Gunsten der Vattenfall AB auf den Erhöhungsbetrag aus dem Spruchverfahren anzurechnen.
Bei der Überprüfung der Unternehmensbewertung im Rahmen eines Spruchverfahrens werden unter anderem auch die Ist-Betriebsergebnisse der Vattenfall Europe AG für die Jahre 2006 und 2007 berücksichtigt. Von der durch den Vergleich gewährten Zuzahlung in Höhe von Euro 14,23 werden für bis zu 2,2 Millionen Aktien der Vattenfall Europe AG nur Euro 8,73 auf das Ergebnis eines Spruchverfahrens angerechnet.
Im Hinblick auf die vorstehenden Regelungen haben die an dem Vergleich beteiligten Kläger ihre Beschlussmängelklagen übereinstimmend für erledigt erklärt und darüber hinaus rein vorsorglich zurückgenommen. Der vollständige Inhalt des Prozessvergleichs wird demnächst im elektronischen Bundesanzeiger und in zwei überregionalen Börsenpflichtblättern, nicht jedoch im Druckerzeugnis 'Frankfurter Allgemeine Zeitung' bekannt gemacht.
Techem AG: Barabfindung für Minderheitsaktionäre festgelegt
Die MEIF II Energie Beteiligungen GmbH & Co. KG hat der Techem AG mit Schreiben vom 17. April 2008 mitgeteilt, dass sie gemäß § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG die Barabfindung für die Minderheitsaktionäre der Techem AG auf 59,86 Euro für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie festgelegt hat. Die Angemessenheit der Barabfindung wird von einem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer überprüft. Ferner hat die MEIF II Energie Beteiligungen GmbH & Co. KG mitgeteilt, dass sie mittlerweile 98,21% des Grundkapitals der Techem AG hält.
Donnerstag, 17. April 2008
Vereinbarung mit Apax zur Vorbereitung einer öffentlichen Übernahme der D+S europe AG und zur Beteiligung von Apax mittels Barkapitalerhöhung
Die D+S europe AG und die Pyramus S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg haben heute eine Vereinbarung (sog. Investment Agreement) geschlossen, mit der sich die Pyramus S.à r.l. als Bieter vertraglich verpflichtet, ein freiwilliges Übernahmeangebot gemäß dem 4. Abschnitt des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an alle Aktionäre der D+S europe AG zum Erwerb sämtlicher Stückaktien der D+S europe AG gegen Zahlung einer Geldleistung von EUR 13,00 je Stückaktie abzugeben. Dieser Angebotspreis entspricht einer Prämie von rund 43,6% auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktien der D+S europe AG während der letzten drei Monate vor dem heutigen Tag (Quelle: Bloomberg).
Darüber hinaus teilen Vorstand und Aufsichtsrat der D+S europe AG mit, dass der Vorstand heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen hat, das Grundkapital der D+S europe AG um etwa 8,71% durch Ausgabe von 3.271.000 neuen Aktien der D+S europe AG gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. In Erfüllung seiner im Investment Agreement übernommenen Verpflichtung hat der Bieter diese 3.271.000 neuen Aktien zu einem Ausgabepreis von EUR 13,00 je Aktie gezeichnet. Das Grundkapital der D+S europe AG steigt mit dieser Barkapitalerhöhung auf EUR 40.842.941.
Der Bieter ist eine für die Durchführung der Transaktion neu gegründete Gesellschaft, die durch mehrere von der Apax Wordwide Partners LLP beratene Investment-Fonds kontrolliert wird.
Der Vollzug des Übernahmeangebots soll nach dem Investment Agreement lediglich unter der Bedingung der Kartellfreigabe der Transaktion stehen, d.h. nicht vom Erreichen einer Mindestannahmequote oder sonstigen Bedingungen abhängig sein. Das Übernahmeangebot soll vollständig durch Eigenmittel der Apax Fonds finanziert werden. Nach Maßgabe des Investment Agreement beabsichtigt der Bieter nicht, mit der D+S europe AG einen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.
Der Vorstand der D+S europe AG unterstützt nach den ihm bekannten Informationen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Übernahmeangebot des Bieters, und zwar aus den folgenden Erwägungen:
(i) Der Bieter hat sich bereit erklärt, sich bereits vor erfolgreichem Abschluss einer Übernahme im Wege einer Barkapitalerhöhung um ca. 8,71% des derzeitigen Grundkapitals bei einem Ausgabepreis je Aktie, der dem vom Bieter erwogenen Angebotspreis für das Übernahmeangebot von EUR 13,00 entspricht und damit signifikant über dem derzeitigen Börsenpreis liegt, an der D+S europe AG zu beteiligen und ihr hierdurch EUR 42.523.000,00 in bar zuzuführen. Eine vom Vorstand eingeholte Fairness-Opinion der NordLB kommt zu dem Ergebnis, dass der vom Bieter angekündigte Angebotspreis von 13,00 EUR je Aktie zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus finanzieller Sicht fair und angemessen ist.
(ii) Der Bieter hat sich im Investment Agreement bereit erklärt, langfristig in die D+S europe AG zu investieren und die Wachstumsstrategie des Unternehmens als zuverlässiger Finanzierungspartner, wie auch die Beteiligung an der Barkapitalerhöhung bestätigt, zu begleiten.
(iii) Der Bieter hat sich im Investment Agreement grundsätzlich zur Einhaltung einer Mindestbeteiligungsquote in Höhe von mindestens 50% des aktuellen Grundkapitals der D+S europe AG für die Dauer von drei Jahren nach Veröffentlichung der endgültigen Annahmeergebnisse aus dem Übernahmeangebot verpflichtet, sofern eine solche Beteiligungsquote im Rahmen der Übernahme oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht wird.
(iv) Der Bieter beabsichtigt ausweislich des Investment Agreement, die Selbständigkeit der D+S europe AG als börsennotiertes Unternehmen mittelfristig zu erhalten und ihren Hauptsitz in Hamburg zu belassen. Er hat in dieser Vereinbarung sein volles Vertrauen in das gegenwärtige Geschäftsmodell der D+S europe AG und ihrem Management sowie seine Absicht erklärt, keine Veränderungen in der Mitarbeiterstruktur vorzunehmen.
(v) Der Bieter beabsichtigt nicht, zur Finanzierung des Übernahmeangebots eine Fremdfinanzierung aufzunehmen und demzufolge die Verschuldung der D+S europe AG zu erhöhen oder sich eine besondere - ggf. fremdzufinanzierende - Dividendenzahlung durch die D+S europe AG zu erwirken.
Zudem hat der Vorstand der D+S europe AG im Investment Agreement angekündigt, im Rahmen seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten nach deutschem Recht, insbesondere im Rahmen seiner Sorgfalts-, Loyalitäts- und Treuepflichten sowie sonstiger Anforderungen des deutschen Übernahmerechts, und vorbehaltlich einer nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage vorzunehmenden Prüfung, das Übernahmeangebot des Bieters zu unterstützen.
Der Bieter hat darüber hinaus mit mehreren institutionellen Anteilseignern der D+S europe AG, zu denen die AvW-Gruppe, die TOCOS Beteiligungsgesellschaft sowie die dem D+S europe-Vorstandsmitglied Sven Heyrowsky nahestehende ASP Holding zählen, unwiderrufliche Verpflichtungen zur Annahme des Übernahmeangebots (sog. Irrevocable Undertakings) bzw. Kaufvereinbarungen geschlossen. Nach Durchführung der Kapitalerhöhung hat sich der Bieter damit nach eigenem Bekunden bereits 27% der Anteile an der D+S europe AG gesichert.
Darüber hinaus teilen Vorstand und Aufsichtsrat der D+S europe AG mit, dass der Vorstand heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen hat, das Grundkapital der D+S europe AG um etwa 8,71% durch Ausgabe von 3.271.000 neuen Aktien der D+S europe AG gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. In Erfüllung seiner im Investment Agreement übernommenen Verpflichtung hat der Bieter diese 3.271.000 neuen Aktien zu einem Ausgabepreis von EUR 13,00 je Aktie gezeichnet. Das Grundkapital der D+S europe AG steigt mit dieser Barkapitalerhöhung auf EUR 40.842.941.
Der Bieter ist eine für die Durchführung der Transaktion neu gegründete Gesellschaft, die durch mehrere von der Apax Wordwide Partners LLP beratene Investment-Fonds kontrolliert wird.
Der Vollzug des Übernahmeangebots soll nach dem Investment Agreement lediglich unter der Bedingung der Kartellfreigabe der Transaktion stehen, d.h. nicht vom Erreichen einer Mindestannahmequote oder sonstigen Bedingungen abhängig sein. Das Übernahmeangebot soll vollständig durch Eigenmittel der Apax Fonds finanziert werden. Nach Maßgabe des Investment Agreement beabsichtigt der Bieter nicht, mit der D+S europe AG einen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.
Der Vorstand der D+S europe AG unterstützt nach den ihm bekannten Informationen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Übernahmeangebot des Bieters, und zwar aus den folgenden Erwägungen:
(i) Der Bieter hat sich bereit erklärt, sich bereits vor erfolgreichem Abschluss einer Übernahme im Wege einer Barkapitalerhöhung um ca. 8,71% des derzeitigen Grundkapitals bei einem Ausgabepreis je Aktie, der dem vom Bieter erwogenen Angebotspreis für das Übernahmeangebot von EUR 13,00 entspricht und damit signifikant über dem derzeitigen Börsenpreis liegt, an der D+S europe AG zu beteiligen und ihr hierdurch EUR 42.523.000,00 in bar zuzuführen. Eine vom Vorstand eingeholte Fairness-Opinion der NordLB kommt zu dem Ergebnis, dass der vom Bieter angekündigte Angebotspreis von 13,00 EUR je Aktie zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus finanzieller Sicht fair und angemessen ist.
(ii) Der Bieter hat sich im Investment Agreement bereit erklärt, langfristig in die D+S europe AG zu investieren und die Wachstumsstrategie des Unternehmens als zuverlässiger Finanzierungspartner, wie auch die Beteiligung an der Barkapitalerhöhung bestätigt, zu begleiten.
(iii) Der Bieter hat sich im Investment Agreement grundsätzlich zur Einhaltung einer Mindestbeteiligungsquote in Höhe von mindestens 50% des aktuellen Grundkapitals der D+S europe AG für die Dauer von drei Jahren nach Veröffentlichung der endgültigen Annahmeergebnisse aus dem Übernahmeangebot verpflichtet, sofern eine solche Beteiligungsquote im Rahmen der Übernahme oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht wird.
(iv) Der Bieter beabsichtigt ausweislich des Investment Agreement, die Selbständigkeit der D+S europe AG als börsennotiertes Unternehmen mittelfristig zu erhalten und ihren Hauptsitz in Hamburg zu belassen. Er hat in dieser Vereinbarung sein volles Vertrauen in das gegenwärtige Geschäftsmodell der D+S europe AG und ihrem Management sowie seine Absicht erklärt, keine Veränderungen in der Mitarbeiterstruktur vorzunehmen.
(v) Der Bieter beabsichtigt nicht, zur Finanzierung des Übernahmeangebots eine Fremdfinanzierung aufzunehmen und demzufolge die Verschuldung der D+S europe AG zu erhöhen oder sich eine besondere - ggf. fremdzufinanzierende - Dividendenzahlung durch die D+S europe AG zu erwirken.
Zudem hat der Vorstand der D+S europe AG im Investment Agreement angekündigt, im Rahmen seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten nach deutschem Recht, insbesondere im Rahmen seiner Sorgfalts-, Loyalitäts- und Treuepflichten sowie sonstiger Anforderungen des deutschen Übernahmerechts, und vorbehaltlich einer nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage vorzunehmenden Prüfung, das Übernahmeangebot des Bieters zu unterstützen.
Der Bieter hat darüber hinaus mit mehreren institutionellen Anteilseignern der D+S europe AG, zu denen die AvW-Gruppe, die TOCOS Beteiligungsgesellschaft sowie die dem D+S europe-Vorstandsmitglied Sven Heyrowsky nahestehende ASP Holding zählen, unwiderrufliche Verpflichtungen zur Annahme des Übernahmeangebots (sog. Irrevocable Undertakings) bzw. Kaufvereinbarungen geschlossen. Nach Durchführung der Kapitalerhöhung hat sich der Bieter damit nach eigenem Bekunden bereits 27% der Anteile an der D+S europe AG gesichert.
OnVista AG: Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit der Boursorama SA wird nicht abgeschlossen
Die Boursorama SA hat die OnVista AG heute Nachmittag darüber informiert, dass sie den beabsichtigten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Boursorama SA als herrschender Gesellschaft und der OnVista AG als beherrschter Gesellschaft nicht abschließen wird. Vorstand und Aufsichtsrat der OnVista AG werden daher ihren in der Einberufung zur Hauptversammlung veröffentlichten Beschlussvorschlag, dem Abschluss des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags zuzustimmen, zurückziehen.
Hintergrund ist die am 13. März 2008 getroffene und in einer entsprechenden Ad-hoc-Mitteilung vom selben Tag gemeldete Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat der OnVista AG, der Hauptversammlung der OnVista AG vorzuschlagen, einem als Entwurfsfassung vorliegenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der OnVista AG und ihrer Mehrheitsaktionärin, der Boursorama SA, zuzustimmen. Die Hauptversammlung ist für den 24. und gegebenenfalls 25. April 2008 einberufen worden. Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hätte zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der OnVista AG bedurft.
Hintergrund ist die am 13. März 2008 getroffene und in einer entsprechenden Ad-hoc-Mitteilung vom selben Tag gemeldete Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat der OnVista AG, der Hauptversammlung der OnVista AG vorzuschlagen, einem als Entwurfsfassung vorliegenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der OnVista AG und ihrer Mehrheitsaktionärin, der Boursorama SA, zuzustimmen. Die Hauptversammlung ist für den 24. und gegebenenfalls 25. April 2008 einberufen worden. Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hätte zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der OnVista AG bedurft.
Mittwoch, 16. April 2008
infor business solutions AG erloschen
Unter Bezugnahme auf die Ad-hoc Mitteilung der infor business solutions AG vom 2. April 2008 wird ergänzend mitgeteilt, dass mit Datum vom 15. April 2008 im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft Infor Global Solutions Deutschland AG (Amtsgerichts Saarbrücken HRB 16104) die Verschmelzung der infor business solutions AG durch Aufnahme mit der Infor Global Solutions Deutschland AG eingetragen worden ist. Die infor business solutions AG ist damit kraft Gesetzes erloschen, die Börsennotierung der Aktien an der infor business solutions AG wurde beendet und stattdessen die Notierung von Umtauschansprüchen der Aktionäre der infor business solutions AG in Aktien der Infor Global Solutions Deutschland AG aufgenommen.
Friedrichsthal, 15. April 2008
Der Vorstand
Friedrichsthal, 15. April 2008
Der Vorstand
Freitag, 4. April 2008
Didier-Werke AG: Squeeze-out-Verlangen der RHI AG
Die österreichische RHI AG hat gestern der Didier-Werke AG mitgeteilt, dass sie die erforderlichen Schritte für einen Squeeze-out einleiten will.
Der Spezialist für Feuerfestmaterialien will demnach im Verfahren des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre durch Beschluss der Hauptversammlung sämtliche noch von Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien erwerben. RHI mit Sitz in Wien hält teils unmittelbar, teils mittelbar eine Beteiligung von insgesamt rund 97,54 Prozent des Grundkapitals der Didier-Werke AG.
Damit ein entsprechender Beschluss in der kommenden ordentlichen Hauptversammlung gefasst werden kann, haben sich die Didier-Werke AG entschlossen, ihre Hauptversammlung auf Ende August diesen Jahres zu verschieben. Die den Minderheitsaktionären im Rahmen des Ausschlusses zu zahlende Barabfindung wird auf der Grundlage einer noch vorzunehmenden Unternehmensbewertung ermittelt.
Der Spezialist für Feuerfestmaterialien will demnach im Verfahren des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre durch Beschluss der Hauptversammlung sämtliche noch von Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien erwerben. RHI mit Sitz in Wien hält teils unmittelbar, teils mittelbar eine Beteiligung von insgesamt rund 97,54 Prozent des Grundkapitals der Didier-Werke AG.
Damit ein entsprechender Beschluss in der kommenden ordentlichen Hauptversammlung gefasst werden kann, haben sich die Didier-Werke AG entschlossen, ihre Hauptversammlung auf Ende August diesen Jahres zu verschieben. Die den Minderheitsaktionären im Rahmen des Ausschlusses zu zahlende Barabfindung wird auf der Grundlage einer noch vorzunehmenden Unternehmensbewertung ermittelt.
infor business solutions AG: Verschmelzung wirksam
Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 25. März 2008 die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14. November 2007 abgewiesen. Demnach kann die Eintragung des Verschmelzungsvertrages, wonach die Infor business solutions AG auf die Infor Global Solutions Deutschland AG verschmolzen wird, vorgenommen werden. Die ordentliche Hauptversammlung der infor business solutions AG hat dem Verschmelzungsvertrag am 25. Januar 2007 zugestimmt.
Mit Eintragung in den Handelsregistern der beteiligten Rechtsträger wird die Verschmelzung wirksam. Nach Eintragung der Verschmelzung erlischt die infor business solutions AG. Zugleich wird die Börsennotierung beendet. Mit einer Eintragung der Verschmelzung in die Handelsregister der beteiligten Gesellschaften ist den Angaben zufolge in den nächsten Tagen zu rechnen.
Mit Eintragung in den Handelsregistern der beteiligten Rechtsträger wird die Verschmelzung wirksam. Nach Eintragung der Verschmelzung erlischt die infor business solutions AG. Zugleich wird die Börsennotierung beendet. Mit einer Eintragung der Verschmelzung in die Handelsregister der beteiligten Gesellschaften ist den Angaben zufolge in den nächsten Tagen zu rechnen.
Donnerstag, 3. April 2008
ricardo.de AG: Festsetzung der Barabfindung im Squeeze-Out-Verfahren
Die Tradus Limited (vormals Tradus plc bzw. QXL ricardo plc) mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich, teilte dem Vorstand der ricardo.de AG heute mit, dass die Tradus Limited die den Minderheitsaktionären der ricardo.de AG im Rahmen des Squeeze-Out-Verfahrens zu gewährende angemessene Barabfindung auf den Betrag von Euro 14,10 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der ricardo.de AG festgelegt hat. Ferner forderte die Tradus Limited den Vorstand der ricardo.de AG in Konkretisierung des vorangegangenen Verlangens vom 18.09.2007 auf, einen entsprechenden Beschlusspunkt auf die Tagesordnung einer nunmehr kurzfristig einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung zu setzen.
Hamburg, den 02.04.2008
Der Vorstand
Hamburg, den 02.04.2008
Der Vorstand
LINOS AG: Squeeze-out Verlangen der Optco Akquisitions GmbH
Die Optco Akquisitions GmbH mit Sitz in Göttingen hat heute gegenüber dem Vorstand der LINOS AG das förmliche Verlangen gestellt, dass die Hauptversammlung der LINOS AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der LINOS AG auf die Optco Akquisitions GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt. Die Optco Akquisitions GmbH hält eine Beteiligung von rund 95,32 % an der LINOS AG und ist damit Hauptaktionärin in Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz.
Samstag, 22. März 2008
WaveLight AG: Beherrschungsvertrag mit der Alcon, Inc. geschlossen
Die WaveLight AG teilte heute den Abschluss eines Beherrschungsvertrages (§ 291 AktG) mit seinem Mehrheitsgesellschafter Alcon, Inc. mit. Der am heutigen Tage von der WaveLight AG und dem Mehrheitsgesellschafter Alcon, Inc. unterzeichnete Beherrschungsvertrag wurde mit der Zielsetzung geschlossen, eine reibungslose operative Integration der beiden Unternehmen zu ermöglichen und den freien Aktionären den vollen aktienrechtlichen Minderheitenschutz zur Verfügung zu stellen.
Die Zusammenführung der Kompetenzen beider Unternehmen wird sich dabei insbesondere auf die Bereiche der Forschung und Entwicklung von Lasern zur Korrektur von Fehlsichtigkeiten, auf den weltweiten Vertrieb und das Marketing sowie auf den Einkauf und die Produktion fokussieren.
Da der Beherrschungsvertrag zu seiner Wirksamkeit eines zustimmenden Beschlusses der Hauptversammlung der WaveLight AG und der Eintragung in das Handelsregister bedarf, wird eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft, deren Einberufung noch im Rahmen der gesetzlichen Fristen bekannt gegeben wird, über den Beherrschungsvertrag abstimmen.
Die Zusammenführung der Kompetenzen beider Unternehmen wird sich dabei insbesondere auf die Bereiche der Forschung und Entwicklung von Lasern zur Korrektur von Fehlsichtigkeiten, auf den weltweiten Vertrieb und das Marketing sowie auf den Einkauf und die Produktion fokussieren.
Da der Beherrschungsvertrag zu seiner Wirksamkeit eines zustimmenden Beschlusses der Hauptversammlung der WaveLight AG und der Eintragung in das Handelsregister bedarf, wird eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft, deren Einberufung noch im Rahmen der gesetzlichen Fristen bekannt gegeben wird, über den Beherrschungsvertrag abstimmen.
Montag, 17. März 2008
BGH: Abfindungsansprüche außenstehender Aktionäre (§ 305 AktG) im Konkurs der die Abfindung schuldenden Gesellschaft
Pressemitteilung des BGH:
Die Kläger waren Aktionäre der A.-AG, vormals H.-AG. Der Beklagte ist Konkursverwalter der EKU AG. Sie hatte mit der H.-AG im Jahre 1988 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der u. a. die Verpflichtung der EKU AG vorsah, Aktien der außenstehenden Aktionäre der H.AG auf deren Verlangen hin gegen eine Barabfindung zu erwerben. Gegen die in diesem Vertrag vorgenommene Festlegung der Abfindungshöhe hatten mehrere außenstehende Aktionäre ein gerichtliches Spruchverfahren eingeleitet. Während des laufenden Spruchverfahrens wurde der Unternehmensvertrag zwischen der EKU AG und der H.-AG aufgehoben. Zugleich wurde ein neuer Vertrag, der eine höhere Abfindung zugunsten der Aktionäre der H.-AG vorsah, zwischen der H.-AG und der M.-AG geschlossen, welche zwischenzeitlich die Aktienmehrheit an der EKU AG erworben hatte und später ebenfalls in Konkurs ging. Nachdem die Kläger ihre Aktien dem Beklagten jeweils erfolglos zum Kauf angedient hatten, verkauften die Kläger die Aktien und begehren nunmehr mit ihren Klagen im Wesentlichen die Feststellung von Schadensersatzansprüchen zur Konkurstabelle. Beide Vorinstanzen haben die Klagen im Ergebnis teilweise für begründet erachtet. Auf die beiderseitigen Revisionen hatte sich der II. Zivilsenat mit der Frage zu befassen, ob und ggf. inwieweit die geltend gemachten Abfindungs- bzw. Schadensersatzansprüche aus dem aufgehobenen Unternehmensvertrag bestehen.
Der Senat hat entschieden, dass die Abfindungsansprüche der außenstehenden Aktionäre (§ 305 Abs. 1 AktG) aus den beiden Unternehmensverträgen wahlweise nebeneinander bestehen und im Grundsatz auch im Konkurs eines die Abfindung schuldenden Unternehmens geltend gemacht werden können, der Konkursverwalter aber die Wahl hat, den Aktienerwerb abzulehnen. In diesem Fall können die Aktionäre einen Schadensersatzanspruch unter Anrechnung eines anderweitig erzielten Verkaufserlöses für die Aktien zur Konkurstabelle anmelden und erhalten darauf die Konkursquote. Im hier gegebenen Fall des Konkurses beider Abfindungsschuldnerinnen sind diese bzw. ihre Konkursverwalter wie Gesamtschuldner zu behandeln (§ 68 KO). Ansprüche auf Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) können für die Zeit ab Konkurseröffnung nicht geltend gemacht werden (§ 63 Nr. 1 KO). Eine abschließende Entscheidung war dem Senat allerdings verwehrt, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Kläger zur Zeit der Aufhebung des im Jahr 1988 geschlossenen Unternehmensvertrages bereits Aktionäre der H. AG waren, was nach der neueren Rechtsprechung des Senats Voraussetzung für jegliche Abfindungsansprüche der Kläger wäre. Die Sache wurde deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Urteil vom 17. März 2008 II ZR 45/06
LG Bayreuth, Entscheidung vom 17. Juni 2005 - 32 O 673/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 30. Dezember 2005 1 U 149/05
Karlsruhe, den 17. März 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Die Kläger waren Aktionäre der A.-AG, vormals H.-AG. Der Beklagte ist Konkursverwalter der EKU AG. Sie hatte mit der H.-AG im Jahre 1988 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der u. a. die Verpflichtung der EKU AG vorsah, Aktien der außenstehenden Aktionäre der H.AG auf deren Verlangen hin gegen eine Barabfindung zu erwerben. Gegen die in diesem Vertrag vorgenommene Festlegung der Abfindungshöhe hatten mehrere außenstehende Aktionäre ein gerichtliches Spruchverfahren eingeleitet. Während des laufenden Spruchverfahrens wurde der Unternehmensvertrag zwischen der EKU AG und der H.-AG aufgehoben. Zugleich wurde ein neuer Vertrag, der eine höhere Abfindung zugunsten der Aktionäre der H.-AG vorsah, zwischen der H.-AG und der M.-AG geschlossen, welche zwischenzeitlich die Aktienmehrheit an der EKU AG erworben hatte und später ebenfalls in Konkurs ging. Nachdem die Kläger ihre Aktien dem Beklagten jeweils erfolglos zum Kauf angedient hatten, verkauften die Kläger die Aktien und begehren nunmehr mit ihren Klagen im Wesentlichen die Feststellung von Schadensersatzansprüchen zur Konkurstabelle. Beide Vorinstanzen haben die Klagen im Ergebnis teilweise für begründet erachtet. Auf die beiderseitigen Revisionen hatte sich der II. Zivilsenat mit der Frage zu befassen, ob und ggf. inwieweit die geltend gemachten Abfindungs- bzw. Schadensersatzansprüche aus dem aufgehobenen Unternehmensvertrag bestehen.
Der Senat hat entschieden, dass die Abfindungsansprüche der außenstehenden Aktionäre (§ 305 Abs. 1 AktG) aus den beiden Unternehmensverträgen wahlweise nebeneinander bestehen und im Grundsatz auch im Konkurs eines die Abfindung schuldenden Unternehmens geltend gemacht werden können, der Konkursverwalter aber die Wahl hat, den Aktienerwerb abzulehnen. In diesem Fall können die Aktionäre einen Schadensersatzanspruch unter Anrechnung eines anderweitig erzielten Verkaufserlöses für die Aktien zur Konkurstabelle anmelden und erhalten darauf die Konkursquote. Im hier gegebenen Fall des Konkurses beider Abfindungsschuldnerinnen sind diese bzw. ihre Konkursverwalter wie Gesamtschuldner zu behandeln (§ 68 KO). Ansprüche auf Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) können für die Zeit ab Konkurseröffnung nicht geltend gemacht werden (§ 63 Nr. 1 KO). Eine abschließende Entscheidung war dem Senat allerdings verwehrt, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Kläger zur Zeit der Aufhebung des im Jahr 1988 geschlossenen Unternehmensvertrages bereits Aktionäre der H. AG waren, was nach der neueren Rechtsprechung des Senats Voraussetzung für jegliche Abfindungsansprüche der Kläger wäre. Die Sache wurde deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Urteil vom 17. März 2008 II ZR 45/06
LG Bayreuth, Entscheidung vom 17. Juni 2005 - 32 O 673/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 30. Dezember 2005 1 U 149/05
Karlsruhe, den 17. März 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Mittwoch, 12. März 2008
LHS AG: Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der E/LHS Acquisition GmbH
Die LHS AG als abhängiges Unternehmen und die E/LHS Acquisition GmbH, Düsseldorf, eine über die Ericsson GmbH, Düsseldorf, 100 %-ige Tochtergesellschaft der Telefonaktiebolaget L M Ericsson, Stockholm (Schweden), als herrschendes Unternehmen haben heute einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen, mit dem die LHS Aktiengesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft der E/LHS Acquisition GmbH unterstellt. Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der voraussichtlich am 29. April 2008 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der LHS AG.
Die E/LHS Acquisition GmbH garantiert den außenstehenden Aktionären der LHS AG zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen des Beherrschungsvertrages als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (Ausgleichszahlung). Die Ausgleichszahlung beträgt brutto 2,07 EUR (netto 1,93) EUR je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr. Die E/LHS Acquisition GmbH verpflichtet sich nach Maßgabe des Beherrschungsvertrages ferner, die Aktien jedes außenstehenden Aktionärs auf dessen Verlangen gegen Barabfindung von 26,19 EUR je Stückaktie zu erwerben.
Die E/LHS Acquisition GmbH garantiert den außenstehenden Aktionären der LHS AG zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen des Beherrschungsvertrages als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (Ausgleichszahlung). Die Ausgleichszahlung beträgt brutto 2,07 EUR (netto 1,93) EUR je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr. Die E/LHS Acquisition GmbH verpflichtet sich nach Maßgabe des Beherrschungsvertrages ferner, die Aktien jedes außenstehenden Aktionärs auf dessen Verlangen gegen Barabfindung von 26,19 EUR je Stückaktie zu erwerben.
Dienstag, 19. Februar 2008
DBV-Winterthur Holding AG: Squeeze-out Verlangen der AXA Konzern AG
Ad-hoc-Meldung vom 18. Februar 2008
Die AXA Konzern AG, Köln, hat an den Vorstand der DBV-Winterthur Holding AG heute das Verlangen gemäß § 327a AktG gerichtet, einen Beschluss der Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die AXA Konzern AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung herbeizuführen. Die AXA Konzern AG teilte weiter mit, dass sie - vorbehaltlich der jetzt vorzunehmenden Unternehmensbewertung und der Prüfung durch den sachverständigen Prüfer - davon ausgehe, dass der anteilige Ertragswert je Aktie auf der Grundlage der Bewertungsgrundsätze des IDW voraussichtlich unter dem durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate liegen werde. Sie beabsichtige daher aus heutiger Sicht - vorbehaltlich der jetzt vorzunehmenden Unternehmensbewertung und der Prüfung durch den sachverständigen Prüfer - als Abfindung den Betrag festzulegen, der sich entsprechend § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung als Durchschnittskurs der letzten drei Monate bis zum heutigen Tag ergibt. Dieser bewege sich nach ihren vorläufigen Berechnungen in einer Größenordnung von ca. EUR 70,70 je Aktie der DBV-Winterthur Holding AG. Die endgültig festgelegte Barabfindung wird die AXA Konzern AG noch gesondert mitteilen.
Parallel zum Squeeze-out ist der Abschluss eines Beherrschungsvertrags zwischen der WinCom Versicherungs-Holding AG, Wiesbaden, einer indirekten Tochtergesellschaft der AXA Konzern AG, als herrschender Gesellschaft und der DBV-Winterthur Holding AG beabsichtigt.
Die AXA Konzern AG, Köln, hat an den Vorstand der DBV-Winterthur Holding AG heute das Verlangen gemäß § 327a AktG gerichtet, einen Beschluss der Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die AXA Konzern AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung herbeizuführen. Die AXA Konzern AG teilte weiter mit, dass sie - vorbehaltlich der jetzt vorzunehmenden Unternehmensbewertung und der Prüfung durch den sachverständigen Prüfer - davon ausgehe, dass der anteilige Ertragswert je Aktie auf der Grundlage der Bewertungsgrundsätze des IDW voraussichtlich unter dem durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate liegen werde. Sie beabsichtige daher aus heutiger Sicht - vorbehaltlich der jetzt vorzunehmenden Unternehmensbewertung und der Prüfung durch den sachverständigen Prüfer - als Abfindung den Betrag festzulegen, der sich entsprechend § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung als Durchschnittskurs der letzten drei Monate bis zum heutigen Tag ergibt. Dieser bewege sich nach ihren vorläufigen Berechnungen in einer Größenordnung von ca. EUR 70,70 je Aktie der DBV-Winterthur Holding AG. Die endgültig festgelegte Barabfindung wird die AXA Konzern AG noch gesondert mitteilen.
Parallel zum Squeeze-out ist der Abschluss eines Beherrschungsvertrags zwischen der WinCom Versicherungs-Holding AG, Wiesbaden, einer indirekten Tochtergesellschaft der AXA Konzern AG, als herrschender Gesellschaft und der DBV-Winterthur Holding AG beabsichtigt.
Sonntag, 17. Februar 2008
BHW Holding AG: Squeeze-out eingetragen
Meldung vom 12. Februar 2008
Das Registergericht hat der BHW Holding AG heute mitgeteilt, dass der auf der Hauptversammlung der BHW Holding AG vom 21. Juli 2006 gefasste Beschluss, sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Deutsche Postbank AG gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zu übertragen, in das Handelsregister der BHW Holding AG eingetragen worden ist. Mit der Eintragung ist der Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Deutsche Postbank AG wirksam geworden. Die Minderheitsaktionäre der BHW Holding AG sind mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses aus der BHW Holding AG ausgeschieden und ihre Aktien sind kraft Gesetzes auf die Deutsche Postbank AG übergegangen. Die BHW Holding AG wird deshalb die Einstellung der Notierung der Aktien der BHW Holding AG beantragen und den Widerruf der Zulassung der Aktien der BHW Holding AG zum Handel von Amts wegen anregen.
Das Registergericht hat der BHW Holding AG heute mitgeteilt, dass der auf der Hauptversammlung der BHW Holding AG vom 21. Juli 2006 gefasste Beschluss, sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Deutsche Postbank AG gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zu übertragen, in das Handelsregister der BHW Holding AG eingetragen worden ist. Mit der Eintragung ist der Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Deutsche Postbank AG wirksam geworden. Die Minderheitsaktionäre der BHW Holding AG sind mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses aus der BHW Holding AG ausgeschieden und ihre Aktien sind kraft Gesetzes auf die Deutsche Postbank AG übergegangen. Die BHW Holding AG wird deshalb die Einstellung der Notierung der Aktien der BHW Holding AG beantragen und den Widerruf der Zulassung der Aktien der BHW Holding AG zum Handel von Amts wegen anregen.
EUWAX AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Handelsregister eingetragen
Meldung vom 13. Februar 2008
Der Vorstand der EUWAX AG hat heute die Benachrichtigung des Handelsregisters Stuttgart erhalten, dass das Bestehen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der boerse-stuttgart Holding GmbH, dem die Hauptversammlung der Gesellschaft am 29.06.2007 zugestimmt hat, am 12.02.2008 im Handelsregister der EUWAX AG eingetragen worden ist.
Der Vorstand der EUWAX AG hat heute die Benachrichtigung des Handelsregisters Stuttgart erhalten, dass das Bestehen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der boerse-stuttgart Holding GmbH, dem die Hauptversammlung der Gesellschaft am 29.06.2007 zugestimmt hat, am 12.02.2008 im Handelsregister der EUWAX AG eingetragen worden ist.
Squeeze-out bei Techem AG
Meldung vom 13. Februar 2008
Die MEIF II Energie Beteiligungen GmbH & Co. KG mit Sitz in Frankfurt, eine 100%ige Tochtergesellschaft des Macquarie European Infrastructure Fund II, hat heute dem Vorstand der Techem AG das förmliche Verlangen zugeleitet, in der nächsten Hauptversammlung der Techem AG einen Beschluss fassen zu lassen, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Techem AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die MEIF II Energie Beteiligungen GmbH & Co. KG zu übertragen. Die MEIF II Energie Beteiligungen GmbH & Co. KG hält eine Beteiligung von rund 96,32 % an der Techem AG und ist damit Hauptaktionärin in Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz.
Die MEIF II Energie Beteiligungen GmbH & Co. KG mit Sitz in Frankfurt, eine 100%ige Tochtergesellschaft des Macquarie European Infrastructure Fund II, hat heute dem Vorstand der Techem AG das förmliche Verlangen zugeleitet, in der nächsten Hauptversammlung der Techem AG einen Beschluss fassen zu lassen, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Techem AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die MEIF II Energie Beteiligungen GmbH & Co. KG zu übertragen. Die MEIF II Energie Beteiligungen GmbH & Co. KG hält eine Beteiligung von rund 96,32 % an der Techem AG und ist damit Hauptaktionärin in Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz.
OnVista AG und Boursorama SA beabsichtigen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag
Ad-hoc-Mitteilung vom 15. Februar 2008
Die Vorstände der OnVista AG und der Boursorama SA sind heute grundsätzlich darin übereingekommen, dass sie beabsichtigen, einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen beiden Unternehmen - und dabei der französischen Boursorama SA als herrschendem Unternehmen - abzuschließen. Die rechtlichen und finanziellen Einzelheiten in Hinblick auf den Vertragsabschluss sollen jetzt geprüft werden. Die abschließende Entscheidung über die Gestaltung und Unterzeichnung des Vertrags steht noch aus.
Boursorama SA hält als Mehrheitsaktionärin der OnVista AG über 80% der Anteile und der Stimmrechte. Im vergangenen Jahr hatte Boursorama den übrigen Aktionären bereits ein Übernahmeangebot in Höhe von EUR 20,60 je Aktie gemacht. Dieser Preis lag mehr als ein Drittel über dem letzten Aktienkurs vor Ankündigung des beabsichtigten Übernahmeangebots am 24. September 2007 (EUR 14,90, Xetra-Schlusskurs am 21.9.2007). Hieraus ergab sich eine Unternehmensbewertung von EUR 138,02 Mio. Boursorama ist ein großer europäischer Online-Anbieter von Investmentprodukten und Finanzinformationen. Das 1995 gegründete Unternehmen betreibt in Frankreich das marktführende Finanzportal www.boursorama.com und die Online-Bank Boursorama Banque (www.boursorama-banque.com). In Deutschland ist Boursorama seit 1997 mit dem Online-Broker Fimatex aktiv. Das französische Unternehmen plant nach eigenen Angaben, den Online-Broker Fimatex und das werbefinanzierte Finanzportal OnVista mittelfristig eng miteinander zu verzahnen. Dabei erwartet man sich von der starken Marke OnVista - seit Jahren unangefochtener Marktführer im deutschsprachigen Raum - eine deutlich höhere Aufmerksamkeit für die deutschen Aktivitäten insgesamt.
Die Vorstände der OnVista AG und der Boursorama SA sind heute grundsätzlich darin übereingekommen, dass sie beabsichtigen, einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen beiden Unternehmen - und dabei der französischen Boursorama SA als herrschendem Unternehmen - abzuschließen. Die rechtlichen und finanziellen Einzelheiten in Hinblick auf den Vertragsabschluss sollen jetzt geprüft werden. Die abschließende Entscheidung über die Gestaltung und Unterzeichnung des Vertrags steht noch aus.
Boursorama SA hält als Mehrheitsaktionärin der OnVista AG über 80% der Anteile und der Stimmrechte. Im vergangenen Jahr hatte Boursorama den übrigen Aktionären bereits ein Übernahmeangebot in Höhe von EUR 20,60 je Aktie gemacht. Dieser Preis lag mehr als ein Drittel über dem letzten Aktienkurs vor Ankündigung des beabsichtigten Übernahmeangebots am 24. September 2007 (EUR 14,90, Xetra-Schlusskurs am 21.9.2007). Hieraus ergab sich eine Unternehmensbewertung von EUR 138,02 Mio. Boursorama ist ein großer europäischer Online-Anbieter von Investmentprodukten und Finanzinformationen. Das 1995 gegründete Unternehmen betreibt in Frankreich das marktführende Finanzportal www.boursorama.com und die Online-Bank Boursorama Banque (www.boursorama-banque.com). In Deutschland ist Boursorama seit 1997 mit dem Online-Broker Fimatex aktiv. Das französische Unternehmen plant nach eigenen Angaben, den Online-Broker Fimatex und das werbefinanzierte Finanzportal OnVista mittelfristig eng miteinander zu verzahnen. Dabei erwartet man sich von der starken Marke OnVista - seit Jahren unangefochtener Marktführer im deutschsprachigen Raum - eine deutlich höhere Aufmerksamkeit für die deutschen Aktivitäten insgesamt.
Donnerstag, 10. Januar 2008
VALORA will Nachbesserungsrechte kaufen
Die Firma VALORA EFFEKTEN HANDEL AG (VEH) will Nachbesserungsrechte kaufen. Sie hat dafür im Internet eine Plattform unter www.nachbesserungsrecht.de eingerichtet. Die VEH veröffentlicht dort eine Liste laufender Spruchverfahren, bei denen sie sich eine Nachbesserung erwartet. Interessenten können dort ihre Preisvorstellungen angeben.
Dienstag, 8. Januar 2008
Leica Camera AG: Anfechtungsklagen gegen Squeeze-out-Beschluss
Gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Leica Camera AG vom 20. November 2007 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die ACM Projektentwicklung GmbH gegen Gewährung einer Barabfindung nach §§ 327a ff. AktG (Squeeze-Out) haben nach Information der Leica Camera AG insgesamt 15 Aktionäre beim Landgericht Frankfurt am Main Anfechtungsklage erhoben.
Der Inhalt der Klageschriften ist der Gesellschaft aufgrund einer Akteneinsicht bekannt. Der Gesellschaft bzw. einzelnen Organvertretern ist bislang keine Klage formell zugestellt worden. Die Gesellschaft hält sämtliche Klagen für offensichtlich unbegründet und wird unverzüglich einen Antrag auf Erlass eines so genannten Freigabebeschlusses vorbereiten, demzufolge die Erhebung der Anfechtungsklagen der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft nicht entgegensteht.
Pressemitteilung der Leica Camera AG
Der Inhalt der Klageschriften ist der Gesellschaft aufgrund einer Akteneinsicht bekannt. Der Gesellschaft bzw. einzelnen Organvertretern ist bislang keine Klage formell zugestellt worden. Die Gesellschaft hält sämtliche Klagen für offensichtlich unbegründet und wird unverzüglich einen Antrag auf Erlass eines so genannten Freigabebeschlusses vorbereiten, demzufolge die Erhebung der Anfechtungsklagen der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft nicht entgegensteht.
Pressemitteilung der Leica Camera AG
LG München I: Kein Spruchverfahren bei einem versteckten Beherrschungsvertrag
LG München I, Beschluss vom 19. Oktober 2007
Bei einem verdeckten Beherrschungsvertrag, der der Hauptversammlung der beherrschenden Gesellschaft nicht zur Zustimmung vorgelegt und der auch nicht in das Handelsrgeister eingetragen wurde, ist ein Spruchverfahren nicht statthaft. § 1 Nr. 1 SpruchG ist insoweit nicht analog anwendbar.
Bei einem verdeckten Beherrschungsvertrag, der der Hauptversammlung der beherrschenden Gesellschaft nicht zur Zustimmung vorgelegt und der auch nicht in das Handelsrgeister eingetragen wurde, ist ein Spruchverfahren nicht statthaft. § 1 Nr. 1 SpruchG ist insoweit nicht analog anwendbar.
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