Mit einem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie“ will die Bundesregierung unter anderem die rein virtuelle Hauptversammlung (HV) ermöglichen. Bisher können Aktiengesellschaften ihren Anteilseignern zwar die Möglichkeit eröffnen, an dem jeweiligen Aktionärstreffen online teilzunehmen, das setzt allerdings einen entsprechenden Passus in der Satzung voraus. Zudem kann dies die klassische Präsenz-HV allenfalls ergänzen aber nicht ersetzen. Beides soll sich jetzt ändern. „Grundsätzlich ist es verständlich, dass der Gesetzgeber hier aktiv wird und als zeitlich begrenzte Notlösung eine reine Online-HV ohne Satzungsänderung ermöglicht“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz). Eine Beschneidung der Aktionärsrechte, wie sie der aktuelle Entwurf vorsehe, sei allerdings kritisch zu bewerten. „Eine Blaupause für eine grundsätzliche Neugestaltung der Hauptversammlung ist das sicher nicht“, so Tüngler.
„Die DSW fordert alle Gesellschaften auf, die ihre HV nicht aus zwingenden Gründen zeitnah durchführen müssen, die vom Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2020 verlängerte Frist zu nutzen und die HV zu einem späteren Zeitpunkt - wie gewohnt - als Präsenzveranstaltung nachzuholen“, betont Tüngler. Eigentlich wäre am 31. August 2020 für die meisten AGs der letzte Termin für ihr Aktionärstreffen gewesen. „Die neue, vom Gesetzgeber bewusst verlängerte Frist, gibt den Unternehmen nun deutlich mehr Zeit, bis sie sich entscheiden müssen“, erklärt Tüngler.
Neben der Fristverlängerung bekommen die Unternehmen zudem die Möglichkeit, bereits jetzt Dividenden vorab auszuzahlen – ohne HV-Beschluss. „Beides deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die Präsenz-Hauptversammlung auch weiterhin als die Norm ansieht und den Gesellschaften in dieser besonderen Zeit nur übergangsweise weitere Optionen an die Hand geben wollte, um gangbare Lösungen zu finden, wenn dies aus berechtigen Gründen notwendig erscheint“, unterstreicht Tüngler. Echter Druck, das Aktionärstreffen möglichst schnell abzuhalten, sei insofern auch nur bei wenigen AGs vorhanden. Nur, wenn die Corona-Pandemie über den Sommer hinaus reichen sollte, wäre die Online-HV das Mittel der Wahl.
Von den AGs, die tatsächlich eine reine Online-HV abhalten wollen oder müssen, fordert Tüngler „so nah an der Präsenz-Hauptversammlung zu bleiben, wie möglich“. Dazu gehöre etwa, das Fragerecht der Aktionäre nur dann einzuschränken, wenn absehbar ist, dass die Beantwortung aller Fragen nicht mehr leistbar ist. Nicht nur in diesem Punkt könnten sich Unternehmen an der Vorgehensweise bei Präsenzveranstaltungen orientieren.
„Die Beschränkung von Frage- und Rederechten ist auch im Rahmen klassischer Präsenz-Hauptversammlungen durchaus möglich. Mir leuchtet nicht ein, warum es bei einer Verlagerung der Veranstaltung ins Netz, hier zu massiven Einschränkungen kommen soll. Eigentlich sollte ein Online-HV moderner, offener und transparenter sein. Sie sollte mehr statt weniger Möglichkeiten der Teilhabe bieten“, sagt Tüngler und weiter: „Die Nutzung des technischen Fortschritts zur Manifestierung eines Rückschritts in der Aktionärsdemokratie macht keinen Sinn.“
„Die DSW fordert alle Gesellschaften auf, die ihre HV nicht aus zwingenden Gründen zeitnah durchführen müssen, die vom Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2020 verlängerte Frist zu nutzen und die HV zu einem späteren Zeitpunkt - wie gewohnt - als Präsenzveranstaltung nachzuholen“, betont Tüngler. Eigentlich wäre am 31. August 2020 für die meisten AGs der letzte Termin für ihr Aktionärstreffen gewesen. „Die neue, vom Gesetzgeber bewusst verlängerte Frist, gibt den Unternehmen nun deutlich mehr Zeit, bis sie sich entscheiden müssen“, erklärt Tüngler.
Neben der Fristverlängerung bekommen die Unternehmen zudem die Möglichkeit, bereits jetzt Dividenden vorab auszuzahlen – ohne HV-Beschluss. „Beides deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die Präsenz-Hauptversammlung auch weiterhin als die Norm ansieht und den Gesellschaften in dieser besonderen Zeit nur übergangsweise weitere Optionen an die Hand geben wollte, um gangbare Lösungen zu finden, wenn dies aus berechtigen Gründen notwendig erscheint“, unterstreicht Tüngler. Echter Druck, das Aktionärstreffen möglichst schnell abzuhalten, sei insofern auch nur bei wenigen AGs vorhanden. Nur, wenn die Corona-Pandemie über den Sommer hinaus reichen sollte, wäre die Online-HV das Mittel der Wahl.
Von den AGs, die tatsächlich eine reine Online-HV abhalten wollen oder müssen, fordert Tüngler „so nah an der Präsenz-Hauptversammlung zu bleiben, wie möglich“. Dazu gehöre etwa, das Fragerecht der Aktionäre nur dann einzuschränken, wenn absehbar ist, dass die Beantwortung aller Fragen nicht mehr leistbar ist. Nicht nur in diesem Punkt könnten sich Unternehmen an der Vorgehensweise bei Präsenzveranstaltungen orientieren.
„Die Beschränkung von Frage- und Rederechten ist auch im Rahmen klassischer Präsenz-Hauptversammlungen durchaus möglich. Mir leuchtet nicht ein, warum es bei einer Verlagerung der Veranstaltung ins Netz, hier zu massiven Einschränkungen kommen soll. Eigentlich sollte ein Online-HV moderner, offener und transparenter sein. Sie sollte mehr statt weniger Möglichkeiten der Teilhabe bieten“, sagt Tüngler und weiter: „Die Nutzung des technischen Fortschritts zur Manifestierung eines Rückschritts in der Aktionärsdemokratie macht keinen Sinn.“
Quelle: DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz)
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