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Donnerstag, 17. Januar 2019

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Allianz Lebensversicherungs AG

Allianz Deutschland AG
München

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG

Zum aktienrechtlichen Spruchverfahren nach § 327f Satz 2 AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des im Jahr 2008 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Allianz Lebensversicherungs AG auf die Allianz Deutschland AG gibt die Allianz Deutschland AG gemäß § 14 SpruchG den aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2018 (Az. 20 W 1/14, zugegangen am 7. Januar 2019) rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2014 (Az. 31 O 166/08 KfH AktG) bekannt:

Beschluss

Im Verfahren

1. - 127.  (...)
- Antragsteller -

gegen

ALLIANZ Deutschland AG
vertreten durch d. Vorstand Dr. Gerhard Rupprecht, Peter Huehne, Dr. Christof Mascher, Thomas Pleines, Dr. Markus Rieß, Dr. Ulrich Rumm, Ulrich Schumacher, Dr. Maximilian Zimmerer
Königinstraße 28, 80802 München

- Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz u. Koll., Stuttgart, Gerichts-Fach 233 (DW/Apu 70061-09 001)

Beteiligte:

Dr. Peter Maser
c/o Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Löffelstr. 42, 70597 Stuttgart

- Gemeinsamer Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre -

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Maser, Löffelstraße 42, 70597 Stuttgart

wegen Festsetzung einer angemessenen Barabfindung (§ 327 f AktG)

hat die 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Landgericht Vatter
Handelsrichter Dr. Höflinger
Handelsrichter Günther

beschlossen:

1. Die Anträge der Antragsteller zu 4, 6, 11, 34, 36, 68, 69, 83, 124, 125 und 126 auf Festsetzung einer angemessene Barabfindung werden als unzulässig verworfen.

2. Die Anträge der Antragsteller zu 29, 34, 75, 76, 84 und 85 auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs werden als unzulässig verworfen.

3. Die Anträge der Antragsteller zu 34, 75, 76, 84 und 85, die Antragsgegnerin zur Erbringung einer Sicherheitsleistung aufzufordern, werden als unzulässig verworfen.

4. Im Übrigen werden die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen.

5. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

6. Der Geschäftswert wird auf 200.000 € festgesetzt.“

München, im Januar 2019

Allianz Deutschland AG
Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 17. Januar 2019

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