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Montag, 13. Mai 2019

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG: Gremium hält Wert von EUR 7,05 je Aktie für angemessen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG hatte das bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) angesiedelte "Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG" bei seiner Sitzung am 24. April 2019 den Gutachtensentwurf angenommen. Das Landesgericht Krems hat nunmehr den Beteiligten das Gutachten zur Verfügung gestellt (mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen).

Das Gremium folgt dem von ihm bestellten Sachverständigen WP/StB Dr. Klaus Rabel, p.A. Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Dieser kam in seinem Gutachten vom 31. Januar 2018 zu einem Wert in Höhe von EUR 7,05 je BEKO-Aktie: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/04/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html. Auch das Gremium hält EUR 7,05 für einen angemessenen Barabfindungsbetrag.

Die Antragsgegnerin hatte dagegen auf akute finanzielle Schwierigkeiten der Tochtergesellschaft BEKO Engineering & Informatik GmbH & Co KG verwiesen. Diese wesentlichste Tochtergesellschaft steckte bereits damals in einer schwierigen Umorganisationsphase. Die zukünftige Entwicklung der Gesellschaft sei vom Sachverständigen zu positiv eingeschätzt worden. Dies hält das Gremium für nicht überzeugend. Maßgeblich sei die Erwartungshaltung zum Bewertungsstichtag, nicht die danach erfolgte tatsächliche Entwicklung (unter Verweis auf die sog. "Wurzeltheorie": spätere tatsächliche Entwicklung nur insoweit relevant, als zum Stichtag bereits in der Wurzel angelegt und absehbar/erkennbar).

Die Hauptaktionärin Kotauczek & Fritsch OG (früher: BEKO Beteiligungsverwaltung OG) hatte als Barabfindung lediglich EUR 5,80 je BEKO-Aktien angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der.html. Folgt das Landesgericht dem Gremium, bedeutet dies eine Anhebung um 21,55 %.

Gremium, Az. Gr 1/16
LG Krems an der Donau, Az. 10 Fr 183/16p
Jürgen Jaeckel u.a. ./. Kotauczek & Fritsch OG
Gemeinsame Vertreterin: RA´in Dr. Maria Brandstetter, 1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Kotauczek & Fritsch OG:
Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

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