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Mittwoch, 8. August 2018

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft

Gentherm GmbH

Odelzhausen


Veröffentlichung gemäß § 14 SpruchG


In dem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-Out bei der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, der am 30. Oktober 2013 wirksam wurde, gibt die Gentherm GmbH gemäß § 14 SpruchG folgenden Beschluss des Landgerichts München vom 21. Dezember 2015 (Aktenzeichen 5 HKO 24402/13) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. März 2016 (ohne Gründe) bekannt, der aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2018 (Aktenzeichen 31 Wx 136/16) über die Zurückweisung der von einzelnen Antragsstellern eingelegten Beschwerden rechtskräftig geworden ist:

A.

Beschluss des Landgerichts München vom 21. Dezember 2015 (Aktenzeichen 5 HKO 24402/13) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. März 2016:

„Landgericht München I

Az. 5HK O 24402/13

In dem Spruchverfahren

1) - 67)  Antragsteller

gegen

Gentherm Europe GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Ulmer Straße 160b, 86156 Augsburg
- Antragsgegnerin -
Vefahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP, Maximilianstraße 15, 80539 München

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre (§ 6 SpruchG):
Rechtsanwalt Dr. Andreas Wirth, c/o Rechtsanwälte Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München, Gerichtsfach-Nr. 1

wegen Barabfindung

erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Zeyda und Handelsrichter Zoch nach mündlicher Verhandlung vom 5.3.2015 und 9.7.2015 am 21.12.2015 folgenden

Beschluss


I.
Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG zu leistende Barabfindung wird auf € 95,53 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 7.11.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. 

III.
Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu zahlenden Vergütung wird auf € 200.000,- festgesetzt.“

B.

Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2018 (Aktenzeichen 31 Wx 136/16):

„1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 52, 65, 66 und 67 werden zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren in zweiter Instanz sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu zahlende Vergütung wird auf EUR 200.000 festgesetzt.“

Gentherm GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 7. August 2018

Wie berichtet hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 den Barabfindungsbetrag auf EUR 95,53 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/squeeze-out-bei-der-wet-automotive.html. Dies entspricht im Hinblick auf den angebotenen Betrag in Höhe von EUR 90,05 einer Anhebung um ca. 6,09%.

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