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Montag, 11. Januar 2016

Stinnes-Entscheidung des Bundesgerichtshofs schwächt Institution des Spruchverfahrens

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Anfang 2003 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Stinnes AG hatte das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 28. August 2014 die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/09/spruchverfahren-squeeze-out-stinnes-ag.html. Das OLG bat damit den BGH um Klärung der zwischen den Oberlandesgerichten umstrittenen Rechtsfrage, ob eine zum Stichtag noch gar nicht existierende Bewertungsmethode (hier der IDW S1 2005) rückwirkend angewendet werden könne.

Diese Vorlagefrage ist nicht nur von akademischem Interesse, sondern hat maßgebliche Auswirkungen auf den Unternehmenswert. Bei einer rückwirkenden Anwendung der von dem Privatverein IDW (Institut der Wirtschaftprüfer e.V.) verkündeten IDW-Standards zur Unternehmensbewertung in der Fassung 2005 ergibt sich nämlich ein deutlich niedriger Barabfindungsbetrag als bei der Fassung 2000. Im Fall Stinnes errechnet sich auf der Basis des IDW S1 2000 eine Barabfindung in Höhe von EUR 65,48, während es nach dem IDW S1 2005 nur EUR 48,94 sind - eine erhebliche Differenz von fast 34%. Vor dem BGH hatte sich daraufhin eine "Gutachtenschlacht" entspannt, bei der die Hauptaktionärin weder Kosten noch Mühen scheute, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/12/gutachtenschlacht-um-ruckwirkende.html.

Mit den nunmehr zugestellten Entscheidungsgründen seines Beschlusses vom 29. September 2015 spart der BGH der Hauptaktionärsseite viel Geld und schwächt dabei die Institution des Spruchverfahrens erheblich. Der BGH hat die Abfindung je Stinnes-Aktie auf EUR 52,- festgesetzt, d.h. deutlich weniger als der vom LG Dortmund erstinstanzlich festgelegte Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 57,77 (und erheblich weniger als der sich nach dem IDW S1 2000 ergebende, vom Sachverständigen errechnete Betrag in Höhe von EUR 65,48).

Verfahrensrechtlich spricht der BGH dem gemeinsamen Vertreter das Recht ab, selber Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen in Spruchverfahren einzulegen. Der gemeinsame Vertreter sei grundsätzlich nicht beschwerdebefugt. Dies schwächt die Institution des Spruchverfahrens, da Beschwerden (anders als Spruchanträge) nur mit anwaltlicher Vertretung eingelegt werden können und viele „normale“ Antragsteller sich ggf. aus Kosten- und Kostenrisikogründen gehindert sehen, selber Beschwerde einzulegen.

Die Frage des OLG Düsseldorf, ob der IDW S1 2005 rückwirkend anzuwenden sei, hält der II. Zivilsenat des BGH für eine Tatfrage. Sie beträfe in dieser Form nicht die Klarstellung des Inhalts einer Rechtsnorm oder die Subsumtion eines Tatbestands unter das Gesetz (S. 10). Die Frage nach der geeigneten Bewertungsmethode sei keine Rechtsfrage, sondern Teil der Tatsachenfeststellungen. Der BGH differenziert dann jedoch fein, um zu einer zulässigen Vorlage zu kommen (über die er in der Sache entscheiden kann). Die Auslegung des Gesetzes sei nämlich betroffen, soweit die Ziele der Bewertung zu bestimmen seien (S. 11). Diese Ziele seien betroffen, da die Vorlage die Frage aufwerfe, ob eine im Zeitpunkt der Strukturmaßnahme noch nicht vorhandene Berechnungsweise für die Unternehmensbewertung angewendet werden könne oder dies gegen die Rechtssicherheit, das Stichtagsprinzip und den Vertrauensschutz und damit gesetzliche Bewertungsregeln verstoße (S. 12). Letztlich kommt der BGH dann zu dem Ergebnis, dass der IDW S1 2005 vorzugswürdig sei (S. 27) und sich somit ein Unternehmenswert in Höhe von nur EUR 48,94 je Aktie ergebe (so dass der zur Beilegung einer Anfechtungsklage vergleichsweise vereinbarte Betrag in Höhe von EUR 52,- festzusetzen sei).

BGH, Beschluss vom 29. September 2015, Az. II ZB 23/14
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2014 (Vorlage an den BGH), Az. I-26 W 9/12 (AktE)
LG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2012, Az. 33 O 128/06 (AktE)

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