Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung nach § 26 WpHG
Die Sebastian Holdings Inc., Providenciales, Turks & Caicos Islands hat uns am 02.10.2013 gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 WpHG mitgeteilt, dass der Stimmrechtsanteil der Sebastian Holdings Inc. an der IFA Hotel & Touristik AG, Duisburg, am 29. Juli 2013 die Stimmrechtsschwellen von 25%, 20%, 15%, 10%, 5% und 3% der Stimmrechte an der Emittentin unterschritten hat und nunmehr 0 % der Stimmrechtsanteile (= 0 Stimmrechte) beträgt.
Die VIK Beteiligung und Verwaltung GmbH, Wien, Österreich hat uns am 01.10.2013 gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 WpHG mitgeteilt, dass der Stimmrechtsanteil der VIK Beteiligung und Verwaltung GmbH an der IFA Hotel & Touristik AG, Duisburg, am 29. Juli 2013 die Stimmrechtsschwellen von 25%, 20%, 15%, 10%, 5% und 3% der Stimmrechte an der Emittentin unterschritten hat und nunmehr 0 % der Stimmrechtsanteile (= 0 Stimmrechte) beträgt.
Duisburg, den 04.10.2013
IFA Hotel & Touristik AG
Der Vorstand
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteigungen und Delisting-Fällen
Empfohlener Beitrag
Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Sonntag, 6. Oktober 2013
Mittwoch, 2. Oktober 2013
Übernahmepläne: Investor aus Singapur greift nach Gigaset
Der Investor Goldin Fund aus Singapur will den Münchner
Telefonhersteller Gigaset übernehmen. In einem ersten Schritt will
Gigaset dafür seinen Anteilseignern neue Aktien und eine Wandelanleihe
anbieten und so zwischen 15,3 und 43 Millionen Euro erlösen.
Den Anteil, an dem die Aktionäre nicht interessiert sind, will Goldin
übernehmen. Voraussetzung ist, dass der Investor mindestens 30 Prozent
des Grundkapitals an Gigaset erhält. Dann würde Goldin per öffentlichem
Übernahmeangebot den Aktionären einen Euro je Stückaktie bieten.
Gigaset leidet seit Längerem unter dem Rückgang an
Festnetzanschlüssen, auf den immer mehr Menschen zugunsten eines
Mobiltelefons verzichten. Entsprechend stark ging beim europäischen
Marktführer das klassische Geschäft mit Schnurlos-Telefonen zurück.
Deshalb hatte sich Gigaset im vergangenen Jahr neu aufgestellt, stärker
auf internetfähige Produkte und Cloud-gestützte Lösungen konzentriert
und rund 300 von 1.700 Stellen gestrichen.
Zudem lastet eine bewegte Vergangenheit auf Gigaset. Nach der
Abspaltung von Siemens und dem Kauf durch den Finanzinvestor Arques war
es zum Streit über die Kaufsumme gekommen. Später wurde Arques auf
Gigaset verschmolzen und erbte deren kostspielige Rechtsstreitigkeiten
aus verschiedensten Branchen.
Gelingt Goldin die Übernahme, will der Investor 30 Millionen Euro in
ein neues Geschäftsfeld für Smartphones und Tablets von Gigaset
investieren. Im Gegenzug würde Goldin dann Vorzugsaktien der neuen
Gigaset-Tochter erhalten. Später könnten bis zu weitere 140 Millionen
Euro aus Singapur fließen. Hinter Goldin steht der Unternehmer Pan
Sutong aus Hongkong.
Dienstag, 1. Oktober 2013
COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft: Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister
01.10.2013 - Der Beschluss der Hauptversammlung der Computec Media AG vom 25. Juli 2013
über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Computec Media
AG auf die Marquard Media International AG, Zug/Schweiz, Hauptaktionärin
gemäß §§ 327a ff. AktG, wurde heute in das Handelsregister der Gesellschaft
eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Marquard Media International AG übergegangen. Die Modalitäten der Auszahlung der festgesetzten Barabfindung in Höhe von 8,91 Euro je auf den Inhaber lautender Stückaktie werden in Kürze gesondert bekannt gegeben.
Die Börsennotierung der Aktien der Computec Media AG wird voraussichtlich in Kürze eingestellt. Ab der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister verbriefen die in den Depots von Minderheitsaktionären noch verbuchten Aktien der Computec Media AG lediglich die genannten Barabfindungsansprüche.
Der Vorstand
Terex Industrial Holding AG konkretisiert Squeeze-out-Verlangen und legt Barabfindung auf EUR 60,48 fest
Düsseldorf, 30. September 2013
In Bestätigung und Konkretisierung des Übertragungsverlangens vom 24. Juli 2013 hat die Terex Industrial Holding AG, Düsseldorf, (nachfolgend 'TIHAG') heute an uns das Verlangen gerichtet, die Hauptversammlung der Terex Material Handling & Port Solutions AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Terex Industrial Holding AG als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen (sogenannter Squeeze-out). Der erforderliche Beschluss über den Squeeze-out soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der Terex Material Handling & Port Solutions AG gefasst werden, die voraussichtlich noch in diesem Jahr stattfinden wird. Die TIHAG hat die Höhe der Barabfindung auf EUR 60,48 je auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktie der Terex Material Handling & Port Solutions AG mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 festgelegt.
Terex Material Handling & Port Solutions AG
Der Vorstand
Kontakt für Investoren und Analysten:
Thomas Gelston Vice President, Investor Relations
Telefon: +1 203 222 5943 Email: thomas.gelston@terex.com
In Bestätigung und Konkretisierung des Übertragungsverlangens vom 24. Juli 2013 hat die Terex Industrial Holding AG, Düsseldorf, (nachfolgend 'TIHAG') heute an uns das Verlangen gerichtet, die Hauptversammlung der Terex Material Handling & Port Solutions AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Terex Industrial Holding AG als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen (sogenannter Squeeze-out). Der erforderliche Beschluss über den Squeeze-out soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der Terex Material Handling & Port Solutions AG gefasst werden, die voraussichtlich noch in diesem Jahr stattfinden wird. Die TIHAG hat die Höhe der Barabfindung auf EUR 60,48 je auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktie der Terex Material Handling & Port Solutions AG mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 festgelegt.
Terex Material Handling & Port Solutions AG
Der Vorstand
Kontakt für Investoren und Analysten:
Thomas Gelston Vice President, Investor Relations
Telefon: +1 203 222 5943 Email: thomas.gelston@terex.com
Montag, 30. September 2013
Spruchverfahren zu Squeeze-out bei der Deutschen Immobilien Holding AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Deutschen Immobilien Holding AG hat das Landgericht Bremen die zahlreichen Spruchanträge mit Beschluss vom 19. September 2013 zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 13 O 147/13 verbunden. Das Gericht beabsichtigt, Herrn Rechtsanwalt Jens-Uwe Nölle, 28195 Bremen, zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
In einem Prozessvergleich mit mehreren Anfechtungsklägern hatte sich die Hauptaktionärin, die Zech Group GmbH, gegenüber den übrigen Aktionären der Deutschen Immobilien Holding AG verpflichtet, zusätzlich zu der bisher angebotenen Barabfindung von EUR 1,72 einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 1,03 pro übertragener Stückaktie zu bezahlen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/04/deutsche-immobilien-holding.html .
LG Bremen, Az. 13 O 147/13
111 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: (voraussichtlich) RA Jens-Uwe Nölle, 28195 Bremen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Zech Group GmbH:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 50678 Köln
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Deutschen Immobilien Holding AG hat das Landgericht Bremen die zahlreichen Spruchanträge mit Beschluss vom 19. September 2013 zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 13 O 147/13 verbunden. Das Gericht beabsichtigt, Herrn Rechtsanwalt Jens-Uwe Nölle, 28195 Bremen, zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
In einem Prozessvergleich mit mehreren Anfechtungsklägern hatte sich die Hauptaktionärin, die Zech Group GmbH, gegenüber den übrigen Aktionären der Deutschen Immobilien Holding AG verpflichtet, zusätzlich zu der bisher angebotenen Barabfindung von EUR 1,72 einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 1,03 pro übertragener Stückaktie zu bezahlen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/04/deutsche-immobilien-holding.html .
LG Bremen, Az. 13 O 147/13
111 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: (voraussichtlich) RA Jens-Uwe Nölle, 28195 Bremen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Zech Group GmbH:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 50678 Köln
Freitag, 27. September 2013
Squeeze-out bei Uetersener Eisenbahn AG
Die außerordentliche Hauptversammlung der Uetersener Eisenbahn AG findet am Mittwoch, den 30. Oktober 2013, im Restaurant "Uetersener Hof", Tornescher Weg 31, 25436 Uetersen um 18:00 Uhr statt. TOP: Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung (für nominal 300 DM eine Barabfindung in Höhe von 1.734,84 €).
Donnerstag, 26. September 2013
Zielgesellschaft: FORIS AG; Bieter: Deutsche Balaton AG
WpÜG-Meldung
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg (nachfolgend auch 'Bieterin') hat am 26. September 2013 beschlossen, den Aktionären der FORIS AG mit Sitz in Bonn (WKN: 577 580; ISIN DE0005775803) im Wege eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots in Form eines Teilangebots den Erwerb von bis zu 1.365.499 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von jeweils 1 Euro der FORIS Aktiengesellschaft, entsprechend einem Anteil von rd. 23,29 % des Grundkapitals, anzubieten.
Die Bieterin beabsichtigt, vorbehaltlich der übrigen Bedingungen und Bestimmungen der Angebotsunterlage, den Aktionären der FORIS AG als Gegenleistung je Aktie der FORIS AG eine Geldleistung in Höhe von 2,50 Euro anzubieten. Im Übrigen wird das Erwerbsangebot in Form eines Teilangebots zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bedingungen und Bestimmungen ergehen. Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage erfolgt nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter www.deutsche-balaton.de/foris-teilangebot.
Heidelberg, 26. September 2013
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg (nachfolgend auch 'Bieterin') hat am 26. September 2013 beschlossen, den Aktionären der FORIS AG mit Sitz in Bonn (WKN: 577 580; ISIN DE0005775803) im Wege eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots in Form eines Teilangebots den Erwerb von bis zu 1.365.499 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von jeweils 1 Euro der FORIS Aktiengesellschaft, entsprechend einem Anteil von rd. 23,29 % des Grundkapitals, anzubieten.
Die Bieterin beabsichtigt, vorbehaltlich der übrigen Bedingungen und Bestimmungen der Angebotsunterlage, den Aktionären der FORIS AG als Gegenleistung je Aktie der FORIS AG eine Geldleistung in Höhe von 2,50 Euro anzubieten. Im Übrigen wird das Erwerbsangebot in Form eines Teilangebots zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bedingungen und Bestimmungen ergehen. Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage erfolgt nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter www.deutsche-balaton.de/foris-teilangebot.
Heidelberg, 26. September 2013
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Joyou AG: Änderung des Hauptaktionärs führt zu beabsichtigtem öffentlichen Übernahmeangebot
Hamburg, 26. September, 2013. Die Joyou AG wurde heute von ihrer Hauptaktionärin, der Grohe Group S.à r.l. ('Grohe Group'), über Folgendes informiert:
- Die Hauptaktionärin der Grohe Group, die Glacier Luxembourg One S.à r.l. ('Glacier'), beabsichtigt, heute eine Vereinbarung mit der Lixil Corporation ('Lixil') und der Development Bank of Japan ('DBJ') in Bezug auf den Verkauf des von der Glacier gehaltenen 87,5%-igen Aktienanteils an der Grohe Group an Lixil und DBJ abzuschließen. Lixil und DBJ werden die Grohe Group über eine gemeinsam gehaltene Gesellschaft erwerben (die 'GraceB S.à r.l.'), an der beide jeweils 50% der Stimmrechte halten. Die Herren Cai Jianshe und Cai Jilin werden ihren über ihre Holdinggesellschaft Cai GmbH gehaltenen Anteil an der Grohe Group von 12,5% zunächst behalten.
- Die derzeitige Geschäftsführung der Grohe Group wird im Wesentlichen erhalten bleiben. Insbesondere wird David J. Haines, Vorstandsvorsitzender der Grohe Group in dieser Position bleiben. Lixil und DBJ werden Sitze im Aufsichtsrat der Grohe Group erhalten.
- Die Joyou AG wird innerhalb der Lixil Corporation unabhängig bleiben. Insbesondere gibt es keine Absichten, die Joyou AG von der Börse zu nehmen. Das Management Team der Joyou AG bleibt erhalten.
- Aufgrund der Transaktion beabsichtigt die GraceB S.à r.l., gemäß § 10 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ('WpÜG') heute ihre Entscheidung zu veröffentlichen, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an alle Aktionäre der Joyou AG zum Erwerb ihrer Aktien abzugeben. GraceB S.à r.l. beabsichtigt, den Aktionären der Joyou AG eine Gegenleistung in Geld in Höhe des nach § 31 Abs. 1 WpÜG vorgesehenen gesetzlichen Mindestpreises anzubieten. Nach dem WpÜG muss die GraceB S.à r.l. innerhalb von vier Wochen eine Angebotsunterlage bei der BaFin einreichen. Die Angebotsunterlage wird nach Genehmigung durch die BaFin unter http://www.grace-offer.com veröffentlicht.
Sobald die Angebotsunterlage veröffentlicht ist, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Joyou AG das Angebot prüfen und zu gegebenem Zeitpunkt eine an die Aktionäre der Joyou AG gerichtete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG veröffentlichen.
Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:
Über Joyou
Joyou (ISIN DE000A0WMLD8, WKN A0WMLD, Ticker Symbol JY8) ist ein führender Anbieter von Komplettlösungen für Badezimmer unter der eigenen Marke 'Joyou' in China und betätigt sich in den USA, in Europa und einigen Schwellenländern als Hersteller für internationale Sanitärunternehmen, Großhändler und Handelsgesellschaften. Im Jahr 2011 war Joyou gemessen am Umsatz einer der führenden Markenhersteller von Armaturen für Bad und sonstigen Wasserhähnen in China (Quelle: BSRIA China Bathroom Study 2011). Joyou hat in China ein weitreichendes Vertriebsnetz aufgebaut, das am 31. Dezember 2012 über 4.000 Einzelhandelsgeschäfte umfasste.
Joyou hat seinen operativen Sitz in Nan'an, Quanzhou in der Provinz Fujian in China. Zu den neun Hauptproduktgruppen, die überwiegend unter der Marke 'Joyou' verkauft werden, zählen: Badarmaturen, Küchenprodukte, Duschprodukte, Keramik und Badewannen, Badmöbel, Badaccessoires, sonstige Badezimmerprodukte und -accessoires, sonstige Armaturen und Sanitärwaren, Kupfer- und Halbfertigwaren und das Grohe-Geschäft. In 2012 erzielte Joyou einen konsolidierten Umsatz in Höhe von 329,6 Millionen Euro, einen operativen Gewinn (EBIT) von 50,8 Millionen Euro und einen Nettogewinn von 39,8 Millionen Euro.
Für weitere Informationen:
Yoyou AG, Winterstraße 4-8, 22765 Hamburg
Ian M. Oades, tel.: +86-595-8618 8887, ir@joyou.net
Kirchhoff Consult AG
Jens Hecht, Tel.: +49 40 60 91 86 0, jens.hecht@kirchhoff.de
oder besuchen Sie die Website des Unternehmens: http://www.joyou.de
- Die Hauptaktionärin der Grohe Group, die Glacier Luxembourg One S.à r.l. ('Glacier'), beabsichtigt, heute eine Vereinbarung mit der Lixil Corporation ('Lixil') und der Development Bank of Japan ('DBJ') in Bezug auf den Verkauf des von der Glacier gehaltenen 87,5%-igen Aktienanteils an der Grohe Group an Lixil und DBJ abzuschließen. Lixil und DBJ werden die Grohe Group über eine gemeinsam gehaltene Gesellschaft erwerben (die 'GraceB S.à r.l.'), an der beide jeweils 50% der Stimmrechte halten. Die Herren Cai Jianshe und Cai Jilin werden ihren über ihre Holdinggesellschaft Cai GmbH gehaltenen Anteil an der Grohe Group von 12,5% zunächst behalten.
- Die derzeitige Geschäftsführung der Grohe Group wird im Wesentlichen erhalten bleiben. Insbesondere wird David J. Haines, Vorstandsvorsitzender der Grohe Group in dieser Position bleiben. Lixil und DBJ werden Sitze im Aufsichtsrat der Grohe Group erhalten.
- Die Joyou AG wird innerhalb der Lixil Corporation unabhängig bleiben. Insbesondere gibt es keine Absichten, die Joyou AG von der Börse zu nehmen. Das Management Team der Joyou AG bleibt erhalten.
- Aufgrund der Transaktion beabsichtigt die GraceB S.à r.l., gemäß § 10 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ('WpÜG') heute ihre Entscheidung zu veröffentlichen, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an alle Aktionäre der Joyou AG zum Erwerb ihrer Aktien abzugeben. GraceB S.à r.l. beabsichtigt, den Aktionären der Joyou AG eine Gegenleistung in Geld in Höhe des nach § 31 Abs. 1 WpÜG vorgesehenen gesetzlichen Mindestpreises anzubieten. Nach dem WpÜG muss die GraceB S.à r.l. innerhalb von vier Wochen eine Angebotsunterlage bei der BaFin einreichen. Die Angebotsunterlage wird nach Genehmigung durch die BaFin unter http://www.grace-offer.com veröffentlicht.
Sobald die Angebotsunterlage veröffentlicht ist, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Joyou AG das Angebot prüfen und zu gegebenem Zeitpunkt eine an die Aktionäre der Joyou AG gerichtete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG veröffentlichen.
Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:
Über Joyou
Joyou (ISIN DE000A0WMLD8, WKN A0WMLD, Ticker Symbol JY8) ist ein führender Anbieter von Komplettlösungen für Badezimmer unter der eigenen Marke 'Joyou' in China und betätigt sich in den USA, in Europa und einigen Schwellenländern als Hersteller für internationale Sanitärunternehmen, Großhändler und Handelsgesellschaften. Im Jahr 2011 war Joyou gemessen am Umsatz einer der führenden Markenhersteller von Armaturen für Bad und sonstigen Wasserhähnen in China (Quelle: BSRIA China Bathroom Study 2011). Joyou hat in China ein weitreichendes Vertriebsnetz aufgebaut, das am 31. Dezember 2012 über 4.000 Einzelhandelsgeschäfte umfasste.
Joyou hat seinen operativen Sitz in Nan'an, Quanzhou in der Provinz Fujian in China. Zu den neun Hauptproduktgruppen, die überwiegend unter der Marke 'Joyou' verkauft werden, zählen: Badarmaturen, Küchenprodukte, Duschprodukte, Keramik und Badewannen, Badmöbel, Badaccessoires, sonstige Badezimmerprodukte und -accessoires, sonstige Armaturen und Sanitärwaren, Kupfer- und Halbfertigwaren und das Grohe-Geschäft. In 2012 erzielte Joyou einen konsolidierten Umsatz in Höhe von 329,6 Millionen Euro, einen operativen Gewinn (EBIT) von 50,8 Millionen Euro und einen Nettogewinn von 39,8 Millionen Euro.
Für weitere Informationen:
Yoyou AG, Winterstraße 4-8, 22765 Hamburg
Ian M. Oades, tel.: +86-595-8618 8887, ir@joyou.net
Kirchhoff Consult AG
Jens Hecht, Tel.: +49 40 60 91 86 0, jens.hecht@kirchhoff.de
oder besuchen Sie die Website des Unternehmens: http://www.joyou.de
Mittwoch, 25. September 2013
Hauptversammlung der Prime Office REIT-AG stimmt Verschmelzung mit der OCM zu
Pressemitteilung der Prime Office REIT-AG
- Zustimmung von mehr als 3/4 der abgegebenen Stimmen für Transaktionsvereinbarung und Verschmelzungsvertrag
- Prozess der Verschmelzung mit der OCM German Real Estate Holding AG wird wie geplant fortgeführt
- Fusionskontrollrechtliche Freigabe der Verschmelzung durch das Bundeskartellamt erfolgt
München, 24. September 2013. Die Prime Office REIT-AG ('Prime Office'), ein führendes börsennotiertes Immobilienunternehmen mit REIT-Status, das auf Investitionen in hochwertige Büroimmobilien in Deutschland sowie deren Bewirtschaftung und Verwaltung fokussiert ist, gibt bekannt, dass der Prozess der Verschmelzung mit der OCM German Real Estate Holding AG wie geplant fortgeführt wird. Die heute im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zur Abstimmung gestellte Transaktionsvereinbarung (Business Combination Agreement) sowie der
Verschmelzungsvertrag erreichten die jeweils notwendigen Aktionärsmehrheiten von 75 Prozent.
Die Transaktionsvereinbarung (Business Combination Agreement) zwischen der Prime Office, der OCM German Real Estate Holding AG, Köln, sämtlichen Aktionären der OCM German Real Estate Holding AG sowie der Amherst S.à r.l. und der OCM fand eine Zustimmungsquote von 79,543 Prozent (23.176.509 Stimmen dafür, 5.960.716 Stimmen dagegen). Die Hauptversammlung stimmte auch dem Verschmelzungsvertrag zwischen der Prime Office, als übertragendem Rechtsträger, und der OCM German Real Estate Holding AG, Köln, als übernehmendem Rechtsträger, mit einer Mehrheit von 79,767 Prozent (23.271.930 Stimmen dafür, 5.902.985 Stimmen dagegen) zu.
Die fusionskontrollrechtliche Freigabe der geplanten Verschmelzung der Prime Office mit der OCM German Real Estate Holding AG durch das Bundeskartellamt ist erfolgt. Sowohl die Prime Office als auch die OCM German Real Estate Holding AG verfolgen das Ziel, die Transaktion noch in
diesem Jahr erfolgreich abzuschließen.
'Wir freuen uns sehr, dass unsere Aktionäre unsere Pläne zur Verschmelzung mit der OCM German Real Estate Holding AG unterstützen. Wir sehen dies als großen Vertrauensbeweis in unsere Strategie, gemeinsam mit der OCM German Real Estate Holding AG eine führende, ertrags- und dividendenstarke deutsche Büroimmobiliengesellschaft zu schaffen. Nun können wir die notwendigen weiteren Schritte im Verschmelzungsprozess angehen, um die Transaktion umzusetzen und dadurch nachhaltige Werte für unsere Aktionäre generieren zu können', sagt Alexander von Cramm, Vorstandsmitglied der Prime Office REIT-AG.
Kontakt: Prime Office REIT-AG
Richard Berg, Director Investor Relations / Corporate Communications
Hopfenstraße 4, 80335 München
Telefon +49. 89. 710 40 90 40
Telefax +49. 89. 710 40 90 99
Email richard.berg@prime-office.de
- Zustimmung von mehr als 3/4 der abgegebenen Stimmen für Transaktionsvereinbarung und Verschmelzungsvertrag
- Prozess der Verschmelzung mit der OCM German Real Estate Holding AG wird wie geplant fortgeführt
- Fusionskontrollrechtliche Freigabe der Verschmelzung durch das Bundeskartellamt erfolgt
München, 24. September 2013. Die Prime Office REIT-AG ('Prime Office'), ein führendes börsennotiertes Immobilienunternehmen mit REIT-Status, das auf Investitionen in hochwertige Büroimmobilien in Deutschland sowie deren Bewirtschaftung und Verwaltung fokussiert ist, gibt bekannt, dass der Prozess der Verschmelzung mit der OCM German Real Estate Holding AG wie geplant fortgeführt wird. Die heute im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zur Abstimmung gestellte Transaktionsvereinbarung (Business Combination Agreement) sowie der
Verschmelzungsvertrag erreichten die jeweils notwendigen Aktionärsmehrheiten von 75 Prozent.
Die Transaktionsvereinbarung (Business Combination Agreement) zwischen der Prime Office, der OCM German Real Estate Holding AG, Köln, sämtlichen Aktionären der OCM German Real Estate Holding AG sowie der Amherst S.à r.l. und der OCM fand eine Zustimmungsquote von 79,543 Prozent (23.176.509 Stimmen dafür, 5.960.716 Stimmen dagegen). Die Hauptversammlung stimmte auch dem Verschmelzungsvertrag zwischen der Prime Office, als übertragendem Rechtsträger, und der OCM German Real Estate Holding AG, Köln, als übernehmendem Rechtsträger, mit einer Mehrheit von 79,767 Prozent (23.271.930 Stimmen dafür, 5.902.985 Stimmen dagegen) zu.
Die fusionskontrollrechtliche Freigabe der geplanten Verschmelzung der Prime Office mit der OCM German Real Estate Holding AG durch das Bundeskartellamt ist erfolgt. Sowohl die Prime Office als auch die OCM German Real Estate Holding AG verfolgen das Ziel, die Transaktion noch in
diesem Jahr erfolgreich abzuschließen.
'Wir freuen uns sehr, dass unsere Aktionäre unsere Pläne zur Verschmelzung mit der OCM German Real Estate Holding AG unterstützen. Wir sehen dies als großen Vertrauensbeweis in unsere Strategie, gemeinsam mit der OCM German Real Estate Holding AG eine führende, ertrags- und dividendenstarke deutsche Büroimmobiliengesellschaft zu schaffen. Nun können wir die notwendigen weiteren Schritte im Verschmelzungsprozess angehen, um die Transaktion umzusetzen und dadurch nachhaltige Werte für unsere Aktionäre generieren zu können', sagt Alexander von Cramm, Vorstandsmitglied der Prime Office REIT-AG.
Kontakt: Prime Office REIT-AG
Richard Berg, Director Investor Relations / Corporate Communications
Hopfenstraße 4, 80335 München
Telefon +49. 89. 710 40 90 40
Telefax +49. 89. 710 40 90 99
Email richard.berg@prime-office.de
Dienstag, 24. September 2013
Spruchverfahren INFO AG: Gericht schlägt Erhöhung des Barabfindungsbetrags vor
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG ("INFO AG") fand am 9. September 2013 eine mündliche Verhandlung statt, bei der u.a. die Abfindungsprüfer WP Andreas Grün und WP Jochen Fecher gehört wurden. In einer Verfügung schlug das Landgericht Hamburg eine vergleichsweise Erhöhung des Barabfindungsbetrags um EUR 1,50 vor (von ursprünglich gebotenen EUR 18,86 auf EUR 20,36 je INFO-Aktie).
LG Hamburg, Az. 412 HKO 111/12
45 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Vors. Richter am OLG a.D. Helmuth Büchel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, QSC AG:
Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP, 50672 Köln
In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG ("INFO AG") fand am 9. September 2013 eine mündliche Verhandlung statt, bei der u.a. die Abfindungsprüfer WP Andreas Grün und WP Jochen Fecher gehört wurden. In einer Verfügung schlug das Landgericht Hamburg eine vergleichsweise Erhöhung des Barabfindungsbetrags um EUR 1,50 vor (von ursprünglich gebotenen EUR 18,86 auf EUR 20,36 je INFO-Aktie).
LG Hamburg, Az. 412 HKO 111/12
45 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Vors. Richter am OLG a.D. Helmuth Büchel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, QSC AG:
Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP, 50672 Köln
Freitag, 20. September 2013
Kein "Nachschlag" für Dresdner Bank: LG Frankfurt am Main lehnt Erhöhung der Barabfindung ab
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das seit 2002 laufende Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Dresdner Bank AG (inzwischen verschmolzen auf die Commerzbank) zugunsten der Allianz endete erstinstanzlich mit einer Enttäuschung. Das Landgericht Frankfurt am Main lehnte eine Erhöhung der Barabfindung ab. Wir werden die Entscheidungsgründe noch im Einzelnen analysieren.
Gegen die Entscheidung des LG Frankfurt am Main kann Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. September 2013, Az. 3-08 O 99/02
30 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Andreas Thomas, 60439 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner: Rechtsanwälte Allen Overy, 40213 Düsseldorf
Das seit 2002 laufende Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Dresdner Bank AG (inzwischen verschmolzen auf die Commerzbank) zugunsten der Allianz endete erstinstanzlich mit einer Enttäuschung. Das Landgericht Frankfurt am Main lehnte eine Erhöhung der Barabfindung ab. Wir werden die Entscheidungsgründe noch im Einzelnen analysieren.
Gegen die Entscheidung des LG Frankfurt am Main kann Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. September 2013, Az. 3-08 O 99/02
30 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Andreas Thomas, 60439 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner: Rechtsanwälte Allen Overy, 40213 Düsseldorf
Mittwoch, 18. September 2013
Reply Deutschland AG: Klagen gegen Verschmelzungsplan
Reply Deutschland AG, Gütersloh
Bekanntmachung der Erhebung von
Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen
gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG
gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG
Wir nehmen Bezug auf unsere am 12. September 2013 im Bundesanzeiger veröffentlichte Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG und korrigieren und aktualisieren diese wie folgt:
Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass die Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, der Herr Karl-Walter Freitag, die Vereinsbrauerei zu Zwickau AG i.L., die Kölner Bürgergesellschaft von 1863 (Actiengesellschaft), die JKK Beteiligungs-GmbH, die Gemeinschaftsdepot Konservativ GbR, die Frau Caterina Steeg sowie die Frau Christa Götz, allesamt Minderheitsaktionäre unserer Gesellschaft, gegen die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan zwischen der Reply Deutschland AG als übertragendem Rechtsträger und der Reply S.p.A., Turin, Italien, als übernehmendem Rechtsträger) unserer Hauptversammlung vom 18. und 19. Juli 2013 Anfechtungsklage hilfsweise Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der vorgenannten Beschlussfassung erhoben haben. Die Klagen sind vor dem Landgericht Dortmund, VI. Kammer für Handelssachen, unter den Aktenzeichen 20 O 31/13, 20 O 33/13, 20 O 34/13 und 20 O 35/13 rechtshängig. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht bestimmt; er wird gesondert bekannt gegeben.
Gütersloh, im September 2013
Reply Deutschland AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 18. September 2013
Zu dem geplanten Spruchverfahren der SdK siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/sdk-ermoglicht-reply-aktionaren.html
Zu dem geplanten Spruchverfahren der SdK siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/sdk-ermoglicht-reply-aktionaren.html
Spruchverfahren Squeeze-out Gasanstalt Kaiserslautern AG geht in die Verlängerung
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hatte in Sachen Gasanstalt Kaiserslautern AG eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt, siehe unseren Bericht http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-gasanstalt.html
Gegen diesen Beschluss haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt, so dass eine Überprüfung durch das OLG erfolgen wird.
Gegen diesen Beschluss haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt, so dass eine Überprüfung durch das OLG erfolgen wird.
Dienstag, 17. September 2013
Beendigung des Spruchverfahrens Gewinnabführungsvertrag GELSENWASSER AG
GELSENWASSER AG, Gelsenkirchen
ISIN DE0007760001 / WKN 776000
ISIN DE0007760001 / WKN 776000
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG über die Beendigung des
Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit von
Ausgleich und Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG im Zusammenhang mit dem
zwischen der GELSENWASSER AG und der Wasser und Gas Westfalen GmbH
am 12. Februar 2004 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag
Bzgl. des aktienrechtlichen Spruchverfahrens zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Barabfindung machen der Vorstand der GELSENWASSER AG, Gelsenkirchen und die Geschäftsführung der Wasser und Gas Westfalen GmbH, Bochum den vom Oberlandesgericht Düsseldorf zum Az. I-26 W 16/12 verkündeten verfahrensbeendenden rechtskräftigen Beschluss wie folgt (ohne Gründe) bekannt:
„In dem Spruchverfahren zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Abfindung betreffend den Gewinnabführungsvertrag zwischen der
GELSENWASSER AG
und der
Wasser und Gas Westfalen GmbH,
an dem beteiligt sind:
1. - 29. (Antragsteller)
gegen
Wasser und Gas Westfalen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Massenbergstraße 15-17, 44787 Bochum,
Antrags- und Beschwerdegegnerin,
weiter beteiligt:
Rechtsanwalt Siegfried Lewinski, Westfalendamm 275, 44141 Dortmund, als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10.07.2013 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Egger und Tischner beschlossen:
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 10. bis 14., 18. und 23. sowie der Antragstellerin zu 17. wird der Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 04.07.2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel hinsichtlich des angemessenen Ausgleichs abgeändert.
Der Ausgleich gemäß § 3 des Gewinnabführungsvertrags vom 12.02.2004 wird auf EUR 25,14 (brutto) je Stückaktie abzüglich Körperschaftsteuerbelastung und Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Antragsteller entstandenen notwendigen Kosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7,5 Mio. festgesetzt.“
In erster Instanz hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 04.07.2012 (Az. 20 O 54/04), beschlossen
Wasser und Gas Westfalen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Massenbergstraße 15-17, 44787 Bochum,
Antrags- und Beschwerdegegnerin,
weiter beteiligt:
Rechtsanwalt Siegfried Lewinski, Westfalendamm 275, 44141 Dortmund, als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10.07.2013 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Egger und Tischner beschlossen:
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 10. bis 14., 18. und 23. sowie der Antragstellerin zu 17. wird der Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 04.07.2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel hinsichtlich des angemessenen Ausgleichs abgeändert.
Der Ausgleich gemäß § 3 des Gewinnabführungsvertrags vom 12.02.2004 wird auf EUR 25,14 (brutto) je Stückaktie abzüglich Körperschaftsteuerbelastung und Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Antragsteller entstandenen notwendigen Kosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7,5 Mio. festgesetzt.“
In erster Instanz hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 04.07.2012 (Az. 20 O 54/04), beschlossen
1. die angemessene Barabfindung für außenstehende Aktionäre der GELSENWASSER AG aus Anlass des am 12.04.2004 geschlossenen Gewinnabführungsvertrags mit der Antragsgegnerin auf EUR 399,27 festzusetzen und
2. den angemessenen Ausgleich auf EUR 18,01 (nach Körperschaftssteuer) festgesetzt.
Hinweise zur Abwicklung
Hiermit geben wir die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem Beschluss ergebenden Zahlungsansprüche bekannt:
Die nachzahlungsberechtigten (ehemaligen) außenstehenden Aktionäre der GELSENWASSER AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Ausgleichszahlung und/oder Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten (ehemaligen) außenstehenden Aktionäre der GELSENWASSER AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 31. Oktober 2013 keine Gutschrift der Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Ausgleichszahlung und/oder Barabfindung abgewickelt wurde.
Als Abwicklungsstelle fungiert die
Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main.
Nachzahlung auf den Ausgleich nach § 304 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AktG
Sämtliche Aktionäre, die die für die Geschäftsjahre 2004 bis 2012 gezahlte Ausgleichszahlung tatsächlich erhalten haben, haben Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zu dem erhöhten Ausgleich; dies sind je EUR 0,77 pro Aktie brutto für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007 sowie je EUR 3,42 für die Geschäftsjahre 2008 bis 2012. Dies gilt auch dann, wenn sie die Aktien zwischenzeitlich veräußert oder das Abfindungsangebot angenommen haben.
Die Nachzahlung wird über die depotführenden Kreditinstitute ausgekehrt, wobei von diesen grundsätzlich noch 25% Kapitalertragsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375%) und ggfs. Kirchensteuer von dem (inländischen) depotführenden Kreditinstitut in Abzug gebracht wird.
Ein Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags sowie ggf. der Kirchensteuer unterbleibt, wenn eine inländische natürliche Person dem depotführenden Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht hat. Entsprechendes gilt, soweit der Aktionär seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.
1. Barabfindung nach § 305 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AktG zum erhöhten Barabfindungspreis:
Die außenstehenden Aktionäre können das (erhöhte) Barabfindungsangebot von EUR 399,27 je Stückaktie noch innerhalb der zweimonatigen Annahmefrist bis zum 13. November 2013 einschließlich annehmen. Die Aktionäre werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen Stückaktien ab sofort giromäßig der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main als Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellen.
Neben der Barabfindung werden Abfindungszinsen vom 9. April 2004 bis zum 31. August 2009 in Höhe von 2%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB und ab dem 1. September 2009 in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB bis zu dem Tag, der dem Tag der Zahlung der Barabfindung unmittelbar vorausgeht, auf den Betrag von EUR 399,27 pro Stückaktie geleistet. Die für das jeweilige Geschäftsjahr ausgekehrte Ausgleichszahlung wird mit den für denselben Zeitraum zu zahlenden Abfindungszinsen verrechnet. Die für den Zeitraum vom 9. April bis 31. Dezember 2004 fällig werdenden Abfindungszinsen werden mit der in 2005 ausgezahlten Ausgleichszahlung für das Geschäftsjahr 2004 zeitanteilig verrechnet.
Die Barabfindung wird über die depotführenden Kreditinstitute ausgekehrt.
Außenstehende Aktionäre, die noch auf Nennbeträge von 50,00 DM, 100,00 DM oder 1.000,00 DM lautende Aktienurkunden in ihrem Besitz haben, können die erhöhte Barabfindung nur dann geltend machen, wenn sie vorab ihre bereits für kraftlos erklärten Aktienurkunden (mit Kupon Nr. 31 ff.) bei der für den damaligen Aktienumtausch zuständigen Zentralumtauschstelle, der Deutsche Bank AG, oder einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Deutsche Bank AG während der üblichen Geschäftsstunden zum Zwecke des Umtauschs im Verhältnis 1 : 1 einreichen. Mit Blick auf die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbundenen Maßnahmen, werden diese Aktionäre gebeten, ihre GELSENWASSER-AG-Urkunden umgehend, spätestens jedoch bis zum
1. November 2013 einzureichen.
2. Nachzahlung an die bereits abgefundenen ehemaligen außenstehenden Aktionäre
Diejenigen Aktionäre, die das ursprüngliche Abfindungsangebot von EUR 353,14 je Stückaktie angenommen haben, erhalten eine Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von
EUR 46,13 je abgefundener Stückaktie.
Neben der Nachzahlung auf die Barabfindung werden Abfindungszinsen vom 9. April 2004 bis zum 31. August 2009 in Höhe von 2%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB und ab dem 1. September 2009 in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB bis zu dem Tag, der dem Tag der Zahlung der Barabfindung unmittelbar vorausgeht, auf den Betrag von EUR 46,13 pro Stückaktie geleistet. Die für das jeweilige Geschäftsjahr ausgekehrte Ausgleichsnachzahlung wird mit den für denselben Zeitraum zu zahlenden Abfindungszinsen auf die Nachzahlung verrechnet. Die für den Zeitraum vom 9. April bis 31. Dezember 2004 fällig werdenden Abfindungszinsen werden mit der in 2005 ausgezahlten Ausgleichszahlung für das Geschäftsjahr 2004 zeitanteilig verrechnet.
Allgemeines
Die Auszahlungen der Nachzahlung auf den Ausgleich sowie der Barabfindung (einschließlich Abfindungszinsen) sind für die (ehemaligen) außenstehenden Aktionäre provisions- und spesenfrei.
Die Barabfindung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen und dort der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu unterwerfen.
Gelsenkirchen, im September 2013 Bochum, im September 2013
GELSENWASSER AG Wasser und Gas Westfalen GmbH
Der Vorstand Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 13. September 2013
Curanum AG: Aktionäre haben Anfechtungsklage und Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erhoben
Pressemitteilung
Gemäß §§ 246 Abs. 4, 249 Abs. 1 AktG haben wir mit heutigem Datum beim Bundesanzeiger die Mitteilung zur Veröffentlichung eingereicht, dass Aktionäre Anfechtungsklage (§ 246 AktG) und Nichtigkeitsklage (249 AktG) gegen einen auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 21. August 2013 gefassten Beschluss erhoben haben:
Die Klagen richten sich gegen die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 7 über die Zustimmung zur Erhöhung des Grundkapitals um 56.676.000,00 Euro gegen Sacheinlagen (Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile an der PHÖNIX Seniorenzentren Beteiligungsgesellschaft mbH durch die Korian S.A.) und Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie Änderungen von § 4 Abs. 1 der Satzung.
Die Klagen sind vor dem Landgericht München I, Kammer für Handelssachen, unter den Aktenzeichen 5 HK O 18710/13 und 5 HK O 19856/13 anhängig. Das Gericht hat zunächst das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist deswegen noch nicht bekannt.
München, 17. September 2013
Gemäß §§ 246 Abs. 4, 249 Abs. 1 AktG haben wir mit heutigem Datum beim Bundesanzeiger die Mitteilung zur Veröffentlichung eingereicht, dass Aktionäre Anfechtungsklage (§ 246 AktG) und Nichtigkeitsklage (249 AktG) gegen einen auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 21. August 2013 gefassten Beschluss erhoben haben:
Die Klagen richten sich gegen die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 7 über die Zustimmung zur Erhöhung des Grundkapitals um 56.676.000,00 Euro gegen Sacheinlagen (Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile an der PHÖNIX Seniorenzentren Beteiligungsgesellschaft mbH durch die Korian S.A.) und Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie Änderungen von § 4 Abs. 1 der Satzung.
Die Klagen sind vor dem Landgericht München I, Kammer für Handelssachen, unter den Aktenzeichen 5 HK O 18710/13 und 5 HK O 19856/13 anhängig. Das Gericht hat zunächst das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist deswegen noch nicht bekannt.
München, 17. September 2013
Mittwoch, 11. September 2013
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Novasoft AG geht in die Verlängerung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Novasoft AG, Heidelberg, hat das Landgericht Mannheim - wie berichtet - den Barabfindungsbetrag von EUR 3,89 auf EUR 4,45 erhöht (Beschluss vom 17. Mai 2013, Az. 23 AktE 21/06), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/06/squeeze-out-novasoft-ag-landgericht.html .
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Novasoft AG, Heidelberg, hat das Landgericht Mannheim - wie berichtet - den Barabfindungsbetrag von EUR 3,89 auf EUR 4,45 erhöht (Beschluss vom 17. Mai 2013, Az. 23 AktE 21/06), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/06/squeeze-out-novasoft-ag-landgericht.html .
Mehrere Antragsteller haben gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, so dass es zu einer Überprüfung durch das Oberlandesgericht kommen dürfte. Die von der Kanzlei Hengeler Mueller vertretene Antragsgegnerin CIBER Holding GmbH hat schriftsätzlich erklärt, ggf. eine Anschlussbeschwerde einzulegen.
Spruchverfahren zur IXOS AG: Vergleich protokolliert
von Rechtsanwalt Martin Arendts
In den drei Spruchverfahren (Delisting, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und Squeeze-out) zur IXOS Software AG (inzwischen mit der Open Text Software GmbH verschmolzen) hat das LG München I bei dem Termin am 5. September 2013 einen Vergleich protokolliert. In den Delisting- und BGAV-Verfahren soll der Barabfindungsbetrag je IXOS-Aktie nach der Vergleichsregelung von 9,38 auf EUR 11,16 erhöht werden, in dem Squeeze-out-Verfahren von EUR 11,88 auf EUR 12,50. Die Verfahren sind damit aber noch nicht endgültig abgeschlossen, da noch mehrere Zustimmungserklärungen von Antragstellern ausstehen.
LG München I, Az. 5 HK O 8496/05 (Delisting)
Az. 5 HK O 9988/05 (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Az. 5 HK O 916/09 (Squeeze-out)
In den drei Spruchverfahren (Delisting, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und Squeeze-out) zur IXOS Software AG (inzwischen mit der Open Text Software GmbH verschmolzen) hat das LG München I bei dem Termin am 5. September 2013 einen Vergleich protokolliert. In den Delisting- und BGAV-Verfahren soll der Barabfindungsbetrag je IXOS-Aktie nach der Vergleichsregelung von 9,38 auf EUR 11,16 erhöht werden, in dem Squeeze-out-Verfahren von EUR 11,88 auf EUR 12,50. Die Verfahren sind damit aber noch nicht endgültig abgeschlossen, da noch mehrere Zustimmungserklärungen von Antragstellern ausstehen.
LG München I, Az. 5 HK O 8496/05 (Delisting)
Az. 5 HK O 9988/05 (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Az. 5 HK O 916/09 (Squeeze-out)
IVA: Bank Austria Überprüfungsverfahren
Der Streubesitz wurde mit dem Hauptversammlungsbeschluss vom 3.5.2007 aus der Gesellschaft zu einem Abfindungspreis von 129,40 aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Der IVA brachte gemeinsam mit anderen Aktionären einen Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung ein. Nach einer zeitlichen Verzögerung durch die UniCredit betreffend die Gerichtszuständigkeit wurde Herr Prof. Dr. Karl Bruckner erst am 17.11.2010 zum Sachverständigen bestellt. Sein Gutachten vom 2.12.2011 wurde eingehend diskutiert und ein Ergänzungsgutachten beauftragt. Diese Ausarbeitung vom 8.5.2013, erstellt von MMag. Marcus Bartl, der infolge des Ablebens von Prof. Bruckner bestellt wurde, liegt nun vor. Je nach Prämissen und Rechenverfahren ergeben sich sehr große Unterschiede: Werte unter 129,40 bis über 200. Eine Einigung wird schwierig und langwierig sein. Eine Regelung wird wegen der hohen Verfahrenskosten nur durch Vergleich möglich sein.
Der IVA empfiehlt das derzeit laufende freiwillige Kaufangebot auf eventuelle Nachbesserung AT0000A0AJ61 zu einem Preis von 1,70 nicht anzunehmen und das Ergebnis des Überprüfungsverfahren abzuwarten.
Für diejenigen, die trotzdem aussteigen wollen, bietet der IVA 1,80. Dieses Angebot läuft bis 5.11.2013 und ist mit 2.500 Ansprüchen je Aktionär begrenzt. Wenn Sie dieses Angebot in Anspruch nehmen möchten, wenden Sie sich bitte unter Angabe der Stückzahl und einer Telefonnummer via ► Kontaktformular an uns.
Newsletter des IVA - Interessenverbands für Anleger, Wien
Jetter AG: Stimmrechtsmitteilung
Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG
Stimmrechtsmitteilung nach § 25a Abs. 1 WpHG
Wir haben folgende Mitteilung nach § 25a Abs. 1 WpHG am 09.09.2013 erhalten:
1. Emittent:
Jetter AG, Gräterstraße 2, 71642 Ludwigsburg, Deutschland
2. Mitteilungspflichtiger:
Blitz 13-203 AG (künftig Bucher Beteiligungsverwaltung AG), München, Deutschland
3. Art der Schwellenberührung:
Überschreitung
4. Betroffene Meldeschwellen:
5%, 10%, 15%, 20%, 25% und 30%
5. Datum der Schwellenberührung:
09.09.2013
6. Mitteilungspflichtiger Stimmrechtsanteil:
42,77% (entspricht 1386126 Stimmrechten)
bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten in Höhe von: 3241061
7. Einzelheiten zum Stimmrechtsanteil:
Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25a WpHG:
42,77% (entspricht 1386126 Stimmrechten)
davon mittelbar gehalten: 0% (entspricht 0 Stimmrechten)
Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25 WpHG:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)
davon mittelbar gehalten: 0% (entspricht 0 Stimmrechten)
Stimmrechtsanteile nach §§ 21, 22 WpHG:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)
8. Einzelheiten zu den (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25a WpHG:
Kette der kontrollierten Unternehmen:
nicht anwendbar.
ISIN oder Bezeichnung des (Finanz-/sonstigen) Instruments:
Andienungsvereinbarung (Irrevocable Undertaking) 3,69% (entspricht: 119500 Stimmrechten)
Fälligkeit: Ablauf Annahmefrist und Eintritt Angebotsbedingungen des am 9.9.2013 angekündigten Übernahmeangebots der Bucher Beteiligungsverwaltung AG.
Verfall: 10.2.2014, wenn bis dahin kein Vollzug des Übernahmeangebots
Andienungsvereinbarung (Irrevocable Undertaking) 6,17% (entspricht: 200000 Stimmrechten)
Fälligkeit: Ablauf Annahmefrist und Eintritt Angebotsbedingungen des am 9.9.2013 angekündigten Übernahmeangebots der Bucher Beteiligungsverwaltung AG.
Verfall: 10.2.2014, wenn bis dahin kein Vollzug des Übernahmeangebots
Andienungsvereinbarung (Irrevocable Undertaking) 2,93% (entspricht: 95000 Stimmrechten)
Fälligkeit: Ablauf Annahmefrist und Eintritt Angebotsbedingungen des am 9.9.2013 angekündigten Übernahmeangebots der Bucher Beteiligungsverwaltung AG.
Verfall: 10.2.2014, wenn bis dahin kein Vollzug des Übernahmeangebots
Konzerninterner bedingter Kauf- und Einbringungsvertrag 29,98% (entspricht: 971626 Stimmrechten)
Fälligkeit: Ablauf Annahmefrist und Eintritt Angebotsbedingungen des am 9.9.2013 angekündigten Übernahmeangebots der Bucher Beteiligungsverwaltung AG.
Verfall: 10.2.2014, wenn bis dahin kein Vollzug des Übernahmeangebots
Stimmrechtsmitteilung nach § 25a Abs. 1 WpHG
Wir haben folgende Mitteilung nach § 25a Abs. 1 WpHG am 09.09.2013 erhalten:
1. Emittent:
Jetter AG, Gräterstraße 2, 71642 Ludwigsburg, Deutschland
2. Mitteilungspflichtiger:
Blitz 13-203 AG (künftig Bucher Beteiligungsverwaltung AG), München, Deutschland
3. Art der Schwellenberührung:
Überschreitung
4. Betroffene Meldeschwellen:
5%, 10%, 15%, 20%, 25% und 30%
5. Datum der Schwellenberührung:
09.09.2013
6. Mitteilungspflichtiger Stimmrechtsanteil:
42,77% (entspricht 1386126 Stimmrechten)
bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten in Höhe von: 3241061
7. Einzelheiten zum Stimmrechtsanteil:
Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25a WpHG:
42,77% (entspricht 1386126 Stimmrechten)
davon mittelbar gehalten: 0% (entspricht 0 Stimmrechten)
Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25 WpHG:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)
davon mittelbar gehalten: 0% (entspricht 0 Stimmrechten)
Stimmrechtsanteile nach §§ 21, 22 WpHG:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)
8. Einzelheiten zu den (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25a WpHG:
Kette der kontrollierten Unternehmen:
nicht anwendbar.
ISIN oder Bezeichnung des (Finanz-/sonstigen) Instruments:
Andienungsvereinbarung (Irrevocable Undertaking) 3,69% (entspricht: 119500 Stimmrechten)
Fälligkeit: Ablauf Annahmefrist und Eintritt Angebotsbedingungen des am 9.9.2013 angekündigten Übernahmeangebots der Bucher Beteiligungsverwaltung AG.
Verfall: 10.2.2014, wenn bis dahin kein Vollzug des Übernahmeangebots
Andienungsvereinbarung (Irrevocable Undertaking) 6,17% (entspricht: 200000 Stimmrechten)
Fälligkeit: Ablauf Annahmefrist und Eintritt Angebotsbedingungen des am 9.9.2013 angekündigten Übernahmeangebots der Bucher Beteiligungsverwaltung AG.
Verfall: 10.2.2014, wenn bis dahin kein Vollzug des Übernahmeangebots
Andienungsvereinbarung (Irrevocable Undertaking) 2,93% (entspricht: 95000 Stimmrechten)
Fälligkeit: Ablauf Annahmefrist und Eintritt Angebotsbedingungen des am 9.9.2013 angekündigten Übernahmeangebots der Bucher Beteiligungsverwaltung AG.
Verfall: 10.2.2014, wenn bis dahin kein Vollzug des Übernahmeangebots
Konzerninterner bedingter Kauf- und Einbringungsvertrag 29,98% (entspricht: 971626 Stimmrechten)
Fälligkeit: Ablauf Annahmefrist und Eintritt Angebotsbedingungen des am 9.9.2013 angekündigten Übernahmeangebots der Bucher Beteiligungsverwaltung AG.
Verfall: 10.2.2014, wenn bis dahin kein Vollzug des Übernahmeangebots
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