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Samstag, 17. Dezember 2011

Bundesverfassungsgericht: Mündliche Verhandlung in Sachen "Delisting"

Das BVerfG verhandelt am 10.01.2012 über zwei Verfassungsbeschwerden, die die Folgen des Widerrufs der Börsenzulassung von Aktien zum Handel im sogenannten regulierten Markt auf Antrag der Gesellschaft selbst betreffen (freiwilliges Delisting).

Die Verfassungsbeschwerden werfen die Fragen auf,

- ob und wie weit die Zulassung zum Börsenhandel im regulierten Markt wegen der daran anknüpfenden besonderen rechtlichen Regeln und der daraus möglicherweise folgenden gesteigerten Verkehrsfähigkeit der Aktie den Schutz des Eigentumsgrundrechts genießt, und

- ob der BGH mit seiner "Macrotron-Entscheidung" aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) noch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung wahrt, in der er für den "Verlust" der mit der Börsennotierung verbundenen gesteigerten Verkehrsfähigkeit auf das Eigentumsgrundrecht gestützt ein Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre zur Übernahme ihrer Aktien oder zu einer Ausgleichszahlung und dessen Überprüfbarkeit in einem Spruchverfahren fordert.

Zum Sachverhalt:

Im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1569/08 wollte eine Minderheitsaktionärin gegen eine Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie deren Mehrheitsaktionärin im Spruchverfahren eine Barabfindung als Ausgleich für den Widerruf der Börsenzulassung durchsetzen. Das Delisting wurde allerdings nur teilweise vollzogen, nämlich als sogenanntes "Downgrading": Die Aktien wurden nach dem Rückzug vom regulierten Markt noch in einem standardisierten Segment des qualifizierten Freiverkehrs gehandelt, dem Segment "m:access" der Börse München. Die Beschwerdeführerin beantragte, im Spruchverfahren eine angemessene Barabfindung festzusetzen. Die Fachgerichte hielten das Spruchverfahren für unzulässig, weil die Verkehrsfähigkeit der Aktien aufgrund des im Freiverkehr weiterhin funktionierenden Marktes nicht beeinträchtigt und eine Anwendung der "Macrotron-Regeln" deshalb nicht geboten sei.

Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3142/07 betrifft dieselbe Problematik aus der Sicht des Hauptaktionärs: Mit dem von der Aktiengesellschaft beantragten Widerruf der Börsenzulassung unterbreitete die Beschwerdeführerin als deren Großaktionärin den übrigen Aktionären der Aktiengesellschaft – nach ihrer Auffassung freiwillig – ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien. Einige Aktionäre verlangten in einem Spruchverfahren eine höhere Abfindung. Hier bejahten die Fachgerichte die Zulässigkeit dieses Verfahrens. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde der Hauptaktionärin. Diese meint, der Widerruf der Börsenzulassung löse keine Pflicht zu einem Kaufangebot aus. Sie werde in verfassungswidriger Weise einem gesetzlich gar nicht vorgesehenen Spruchverfahren ausgesetzt. Die Fachgerichte hätten bei der von ihnen zugrunde gelegten Gesamtanalogie zu anderen minderheitsaktionärsschützenden Regelungen ihre Befugnis zur Rechtsfortbildung überschritten.

Zum rechtlichen Hintergrund der Verfahren:

Über die Zulassung von Aktien zum Handel im regulierten Markt und deren Widerruf entscheidet die Geschäftsführung der Börse (§ 32 Abs. 1 BörsG). Das Aktienrecht nimmt diese Zulassung auf. § 3 Abs. 2 Aktiengesetz lautet:

Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.

Als "Delisting" bezeichnet man den Rückzug einer bisher börsennotierten Aktiengesellschaft aus dem regulierten Markt.

Ein freiwilliges Delisting kann als vollständiger Rückzug durch den Fortfall der Notierung an sämtlichen Börsen oder als Teilrückzug durch den Wegfall der Notierung an einer oder einigen Börsen oder verbunden mit einem Wechsel in ein besonderes, im Wesentlichen von den Börsen selbst reguliertes Segment des sogenannten qualifizierten Freiverkehrs erfolgen. Dabei handelt es sich um eine nur privatrechtlich organisierte Handelsplattform, für die keine staatlich geregelte Zulassungspflicht der gehandelten Papiere besteht (vgl. § 48 BörsG). Die gesetzlichen Anforderungen an die Publizitäts- und Informationspflichten von Aktiengesellschaften sind dort geringer. Sie können sich aber freiwillig privaten Standards unterwerfen. Diese können der staatlichen Regulierung nahe kommen. Beispiele hierfür sind die im Jahr 2005 eröffneten Teilbereiche "Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market)" der Frankfurter Wertpapierbörse und – so im Verfahren 1 BvR 1569/08 – "m:access" der Börse München. Die Börsenkurse der Aktien, die in diesen Segmenten des Freiverkehrs gehandelt werden, werden veröffentlicht. Die Aktien können unter Angabe der Wertpapierkennziffer vom Anleger über seine Depotbank gehandelt werden. Die Börse bedarf zur Einrichtung eines qualifizierten Freiverkehrs einer Erlaubnis der staatlichen Börsenaufsicht. Der Handel selbst folgt indessen privatrechtlichen Grundsätzen.

Für die rechtliche Bewertung des Delisting sind zwei im Grundsatz eigenständige Regelungskreise in den Blick zu nehmen: Der kapitalmarktrechtliche (Börsenrecht) auf der einen Seite und der gesellschaftsrechtliche (Aktienrecht, Umwandlungsrecht, usw.) auf der anderen Seite. Das Kapitalmarktrecht regelt im Börsengesetz unter anderem die Stellung der Börse, die Zulassung der Aktien zum regulierten Markt und deren Widerruf. Es setzt darüber hinaus auch einen Rahmen für den Freiverkehr an den Börsen. Die Börse regelt diesen Freiverkehr selbst weiter in Richtlinien und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Gesellschaftsrecht, insbesondere im Aktiengesetz ist überdies eine Fülle von (gesellschaftsrechtlichen) Sonderbestimmungen für die (im regulierten Markt) börsennotierten Aktiengesellschaften enthalten. Hierzu zählen u.a. die Pflicht zur Veröffentlichung von Finanzberichten nach den International Financial Reporting Standards und die Verpflichtung, jährlich anzugeben, inwieweit sie sich an die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex halten. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften verjährt die Vorstandshaftung erst nach 10 statt nach 5 Jahren. Nur für börsennotierte Aktiengesellschaften schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Vergütung des Vorstands auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten ist und der Aufsichtsrat häufiger zusammenzutreten hat. Die Pflicht zur Mitteilung einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse, die zu einer Änderung der Aktionärsstruktur führt (in Prozent der Beteiligung), die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen und von Geschäften von Führungskräften mit eigenen Aktien gehören ebenfalls zu diesen besonderen Regelungen für börsennotierte Aktiengesellschaften.

Das Gesellschaftsrecht enthält weiter zahlreiche Vorschriften für den Schutz von Minderheitsaktionären. Diese sind der Anknüpfungspunkt für eine Gesamtanalogie in der fachgerichtlichen Rechtsprechung zum gerichtlich überprüfbaren Pflichtangebot beim freiwilligen Delisting. Beim Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages muss Aktionären der von einem anderen Unternehmen beherrschten Aktiengesellschaft entweder jährlich ein Ausgleichsbetrag gezahlt oder ihnen eine Abfindung angeboten werden. Bei einer Eingliederung in eine andere Aktiengesellschaft können ausgeschiedene Aktionäre eine angemessene Abfindung beanspruchen. Beim zwangsweisen Ausschluss von Minderheitsaktionären im Wege eines Squeeze-out (der den Squeeze-out betreibende Hauptaktionär muss über 95% der Aktien verfügen) muss der Hauptaktionär den ausgeschlossenen Aktionären eine Barabfindung gewähren. Weitere Pflichtangebote sind im Umwandlungsgesetz vorgesehen. So hat im Rahmen eines Verschmelzungsvertrages der übernehmende Rechtsträger jedem widersprechenden Anteilsinhaber den Erwerb seiner Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Gleiches gilt für den formwechselnden Rechtsträger. Der Minderheitsaktionär kann in diesen Fällen die Höhe der Abfindung in einem sogenannten Spruchverfahren gerichtlich überprüfen lassen.

Für den Widerruf der Börsenzulassung zum regulierten Markt (freiwilliges Delisting) hat der Gesetzgeber den Schutz der Minderheitsaktionäre allein kapitalmarktrechtlich geregelt. § 39 Abs. 2 BörsG bestimmt, dass die Zulassungsstelle die Zulassung zur amtlichen Notierung auf Antrag der Gesellschaft widerrufen kann, wenn "der Schutz der Anleger einem Widerruf nicht entgegensteht", wobei Näheres über den Widerruf in der jeweiligen Börsenordnung zu bestimmen ist.

Früher sahen sämtliche deutschen Börsenordnungen vor, dass dem Schutz der Anleger bei einem Delisting dann genügt sei, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde. Diese Regelungen wurden überwiegend aufgegeben.

Der BGH verlangt seit seiner "Macrotron"-Entscheidung aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) für den Rückzug von der Börse einen über den kapitalmarktrechtlichen Schutz hinaus gehenden gesellschaftsrechtlich verankerten Schutz der Minderheitsaktionäre: Denn das Delisting nehme dem Minderheitsaktionär den Markt, der es ihm ermögliche, seine Aktie jederzeit zu veräußern. Dieser "Wegfall des Marktes" könne auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden. Nach Bekanntwerden des Delisting trete erfahrungsgemäß ein Kursverfall der Aktien ein. Die besondere Verkehrsfähigkeit der börsennotierten Aktie unterfalle deshalb dem Schutz von Art. 14 GG. Das Delisting sei nur zulässig, wenn die Hauptversammlung es mit mindestens einfacher Mehrheit beschließe, der Mehrheitsaktionär oder die Aktiengesellschaft den Minderheitsaktionären ein Angebot unterbreite, ihre Aktien zu kaufen und das Angebot gerichtlich im Spruchverfahren auf seine Angemessenheit überprüfbar sei.

Das BVerfG verhandelt am 10.01.2012 um 10.00 Uhr im Sitzungssaal des BVerfG, Dienstsitz "Waldstadt", Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe.

Freitag, 16. Dezember 2011

SdK stellt Antrag auf Disziplinarverfahren gegen Wirtschaftsprüfer Warth & Klein und KPMG

Im Zusammenhang mit dem Zwangsausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze out) der Süd-Chemie AG sieht die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) gravierende Verstöße bei der Ermittlung der Abfindungszahlung durch die eingeschalteten Wirtschaftsprüfer Warth & Klein und KPMG.

Obwohl die Wirtschaftsprüfer zum Bewertungsstichtag eine in Bezug auf die Abfindungshöhe relevante Zinsänderung des Basiszinssatzes testierten, versagten sie einer sich daraus bedingten Anhebung der Abfindungszahlung ihre Anerkennung. Damit haben sich die Wirtschaftsprüfer nach Ansicht der SdK gegen gültige Standards des IDW S 1 hinweggesetzt und gegen die Wirtschaftsprüferverordnung (§ 43 Absatz 1 WPO ) verstoßen. Die SdK hat daher bei der Wirtschaftsprüferkammer einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die beiden Wirtschaftsprüfer gestellt und auch ein Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung des Abfindungspreises für betroffene Süd-Chemie Aktionäre eingeleitet.

Ausführliche Erläuterung
Am 22. November 2011 wurde auf der Hauptversammlung der Süd-Chemie AG der Zwangsausschluss der Minderheitsaktionäre auf Bestreben des Mehrheitsgesellschafters Clariant beschlossen. Das deutsche Aktiengesetz sieht in solchen Fällen eigentlich den Schutz der Interessen der Minderheitsaktionäre durch die Prüfung des Abfindungsangebotes durch einen unparteiischen Wirtschaftsprüfer vor. Im Fall der Süd-Chemie AG wurde für diese Prüfung die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Warth & Klein) bestellt und zwar auf Vorschlag des Hauptaktionärs Clariant. Statt die Interessen der Minderheitsaktionäre zu vertreten, verfolgt Warth & Klein aber offenbar nur die Interessen des Hauptaktionärs, eine möglichst geringe Abfindung an die Minderheitsaktionäre zahlen zu müssen.

Warth & Klein hat in seinem vermeintlichen Prüfungsbericht vom 22. September 2011 bei Geltung eines Basiszinssatzes von 3,5 % einen Unternehmenswert von 125,26 Euro als angemessene Abfindung bestätigt. Maßgeblich für die Abfindung der Minderheitsaktionäre ist aber der Unternehmenswert am Tag der Beschluss fassenden Hauptversammlung. Bis zur Hauptversammlung am 22. November 2011 sank der Basiszinssatz auf 2,75 %. Dies wurde von Warth & Klein in einer Stichtagserklärung auch bestätigt. Dort heißt es, dass der Basiszins gerundet bei 3 % liegen würde. Vorstand und Aufsichtsrat der Süd-Chemie AG haben darüber hinaus einhellig bestätigt, dass sie trotz der gesunkenen Zinsen weiter vom Erreichen ihrer Planung ausgehen. Durch die Senkung des Basiszinssatzes hätte der Unternehmenswert der Süd-Chemie AG deutlich ansteigen und die Abfindung umgehend erhöht werden müssen. Unseren Berechnungen zur Folge stiege die Abfindung, allein wegen des zu niedrigen Basiszinssatzes, auf 132 Euro je Aktie. Warth & Klein verweigerte in seiner Stichtagserklärung aber eine Nachbesserung der auf Basis des ursprünglichen Basiszinssatzes festgelegten Abfindung.

Die Regeln der Wirtschaftsprüfer für die Ermittlung von angemessenen Unternehmenswerten sind an dieser Stelle aus der Sicht der SdK jedoch eindeutig. In ihrem Wirtschaftsprüferstandard zur Bewertung von Unternehmen (IDW S 1) heißt es: "Für den objektivierten Unternehmenswert ist bei der Bestimmung des Basiszinssatzes von dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi-)risikofreie Kapitalmarktanlage auszugehen." Als am 22. September 2011 - und in den Jahren zuvor - die Zinsen noch hoch waren, wurde diese Regel auch von Warth & Klein befolgt.

Heute, bei gesunkenem Zinsniveau, heißt es bei Warth & Klein in der Stichtagserklärung lapidar: "Wir haben die Entwicklung des Basiszinssatzes der letzten Wochen und Monate analysiert und sind […] zu dem Schluss gekommen, dass diese nicht repräsentativ für die Ableitung eines nachhaltigen Kapitalisierungszinssatzes sein kann. Im Ergebnis führt ein aus unserer Sicht angemessener Kapitalisierungszinssatz auf keinen Fall dazu, dass der innere Wert der Süd-Chemie Aktie die festgelegte Abfindung übersteigt".

Es darf nach Auffassung von Warth & Klein offenbar "auf keinen Fall" sein, dass die Abfindung der Minderheitsaktionäre erhöht werden muss. Zu diesem Zweck ist Warth & Klein wohl sogar bereit, reale Fakten wie das tatsächlich momentane Zinsniveau zu ignorieren. Obwohl in einem durchschnittlichen Monat Anleger Gelder in Höhe von rund 548 Mrd. Euro zu diesem Zinssatz anlegen, sagt Warth & Klein, dass dieser Zinssatz nicht repräsentativ sein könne. An dieser Stelle wird nach Meinung der SdK gegen die eigenen Regeln des Standes der Wirtschaftsprüfer verstoßen. Landesübliche Zinssätze werden ignoriert, weil Abfindungen "auf keinen Fall" erhöht werden dürfen. Als Krönung muss dann noch mit angesehen werden, dass Warth & Klein die Planungen des Managements der Süd-Chemie AG bei der Bestimmung des Unternehmenswertes ignorierte und stattdessen zu Lasten der Minderheitsaktionäre eigene Berechnungen angestellt hat.

Aufgrund dieses ungeheuerlichen Verhaltens zu Lasten der Minderheitsaktionäre hat die SdK vor der Wirtschaftsprüferkammer über die Anwaltskanzlei Dreier Riedel Rechtsanwälte eine Berufspflichtverletzung der Warth & Klein und der KPMG AG, dem Erstprüfer in diesem Zwangsausschlussverfahren, der dieselbe Verhaltensweise an den Tag legte, angezeigt und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. die Weiterleitung an die Berufsgerichte beantragt. Parallel hat die SdK ein Spruchverfahren eingeleitet, um für ihre Mitglieder die Abfindungszahlung in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüfen lassen.

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
16. Dezember 2012

Quelle: www.sdk.org
Pressekontakt: Lars Labryga, labryga@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 28

Donnerstag, 15. Dezember 2011

Versatel AG: Squeeze-Out Barwert Gegenleistung EUR 6,84

Berlin - Die Hauptaktionärin der Versatel AG (ISIN DE000A0M2ZK2/ WKN A0M2ZK), Berlin, die VictorianFibre Holding GmbH, eine Holdinggesellschaft im Besitz von durch Kohlberg Kravis Roberts & Co. L.P. beratenen Fonds, hat dem Vorstand der Versatel AG heute mitgeteilt, dass die VictorianFibre Holding GmbH die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Versatel AG auf die VictorianFibre Holding GmbH entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz (so genannter Squeeze-Out) auf 6,84 Euro je auf den Namen lautende Stückaktie der Versatel AG festgelegt hat.

Der Beschluss zur Übertragung der Aktien soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der Versatel AG gefasst werden, die voraussichtlich am 9. Februar 2012 stattfinden wird.

Berlin, den 14. Dezember 2011
Der Vorstand

Rückfragehinweis:
Andrea Winzen
Investor Relations
Tel.: +49 (0) 211-52283124
E-Mail: andrea.winzen@versatel.de

Mittwoch, 14. Dezember 2011

White & Case begleitet Squeeze-out bei Süd-Chemie

Pressemitteilung von White & Chase

Frankfurt, 6. Dezember 2011 - Die internationale Anwaltssozietät White & Case LLP hat den Squeeze-out bei der Münchener Süd-Chemie AG begleitet. Der Hauptaktionär, die Schweizer Clariant AG, zahlt den übrigen Aktionären eine Barabfindung von 125,26 Euro je Aktie und schließt damit die vollständige Übernahme von Süd-Chemie erfolgreich ab. Süd-Chemie ist ein weltweit tätiges Spezialchemieunternehmen und wies zuletzt eine Marktkapitalisierung von knapp 1,5 Milliarden Euro aus.

White & Case hat beim gesamten Squeeze-out-Verfahren beraten, einschließlich der Vorbereitung und Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung am 22. November 2011. Bereits in der Folgewoche am 30. November 2011 fand die Eintragung des Squeeze-out ins Handelsregister statt.

"Wir freuen uns besonders darüber, dass wir den Squeeze-out innerhalb kürzester Zeit abschließen konnten. Nach dem Mehrheitserwerb im April und dem anschließenden öffentlichen Übernahmeangebot im Juni war der Squeeze-out im November der letzte Schritt der vollständigen Übernahme von Süd-Chemie durch Clariant", so Markus Hauptmann, Partner von White & Case.

Es beriet ein Frankfurter Team unter Federführung von Partner Markus Hauptmann (M&A) und Local Partner Dr. Alexander Kiefner (Corporate). Unterstützt wurden sie von Partner Dr. Robert Weber sowie den Associates Dr. Jari Friebel und Dr. Michael Tal (alle Corporate).

Kontakt:
Gisela Pierro
Director Business Development and Marketing Germany
T: + 49 69 29994 1628
gpierro@whitecase.com

SdK beantragt Spruchverfahren im Fall REpower Systems SE

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) hat im Fall des Zwangsausschlusses der Streubesitzaktionäre, dem so genannten Squeeze-Out, bei der REpower Systems SE ein Spruchverfahren eingeleitet. Aus Sicht der SdK entspricht der an die Streubesitzaktionäre gezahlte Squeeze-Out Preis nicht dem fairen Wert der Aktie. Mit dem eingeleiteten Spruchverfahren soll eine Nachbesserung für alle zwangsabgefundenen Aktionäre der REpower Systems SE gerichtlich festgelegt werden.

Ausführliche Erläuterung:

Am 21. September 2011 hat die Hauptversammlung der REpower Systems SE die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der REpower Systems SE auf die AE-Rotor Holding B.V. als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 142,77 Euro je Aktie beschlossen. Dieser Beschluss wurde mit der Eintragung ins Handelsregister am 27. Oktober wirksam. Die SdK ist der Ansicht, dass die vom Großaktionär gewährte Höhe der Barabfindung nicht angemessen ist, und hat daher ein Spruchverfahren eingeleitet, um hier für alle zwangsabgefundenen Aktionäre eine Nachbesserung vom Gericht festlegen zu lassen.

Die SdK sieht zahlreiche Ansatzpunkte, die für einen zu niedrigen Abfindungspreis sprechen. So wurden von Seiten der AE-Rotor Holding B.V. im Zeitraum von 12 Monaten vor dem Squeeze-Out Beschluss Aktien zu einem Preis von 150,00 Euro erworben. Ferner bieten die für den Abfindungspreis relevanten Bewertungsgutachten aus Sicht der SdK Spielraum für eine höhere Abfindung. So lag der relevante Basiszinssatz zum Bewertungsstichtag unter dem in den Gutachten verwendetem Zinssatz. Auch die in den Gutachten unterstellte zukünftige Entwicklung der Gesellschaft wirft zahlreiche Fragen auf. So dürfte die REpower Systems SE als einer der führenden Anbieter im Bereich der Offshore Windenergie aufgrund der Ereignisse in Fukushima und der darauffolgenden Energiewende in zahlreichen Ländern, u.a. in Deutschland, vom einem sich dynamisch entwickelnden Markt profitieren. Die in den Gutachten verwendeten Marktstudien stammen zum überwiegenden Teil von vor der Atomkatastrophe in Japan und geben somit das veränderte Umfeld nicht wieder. Ferner erscheinen einige Punkte wie zum Beispiel die Materialaufwandsquote und die Lizenzeinnahmen in den Planungen der Gutachter nicht nachvollziehbar. Zuletzt herrscht noch Klärungsbedarf darüber, ob sich REpower nur zu Gunsten des Großaktionärs aus manchen Märkten zurückgezogen hat, um hier das Geschäft dem Großaktionär zu überlassen. Falls dies der Fall sein sollte, besteht hier eventuell eine Ausgleichspflicht des Großaktionärs zu Gunsten der REpower Systems SE.

Die SdK geht davon aus, dass all diese Punkte im Spruchverfahren zu einer Erhöhung der Abfindung der ehemaligen REpower Systems Aktionäre führen wird. Wir raten daher betroffenen Aktionären, sich vorsichtshalber von ihrem depotführenden Institut einen Nachweis ausstellen zu lassen, dass man am Tag der Eintragung des Squeeze-Out Beschlusses ins Handelsregister Aktionär der REpower Systems SE gewesen ist, und den Beleg der Ausbuchung der betreffenden Aktien aufzubewahren. Nach Abschluss des Spruchverfahrens sollte dann kontrolliert werden, ob eine eventuelle Nachbesserung bezahlt wurde.

Mitgliedern der SdK stehen wir für Fragen zum Verlauf des Spruchverfahrens unter 089 / 20208460 oder unter info@sdk.org gerne zur Verfügung. Ferner werden wir für unsere Mitglieder über den Verlauf des Verfahrens berichten.

München, den 14.12.2011
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Quelle: www.sdk.org

Pressekontakt: Lars Labryga, labryga@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 28

Freitag, 2. Dezember 2011

Süd-Chemie Aktiengesellschaft: Squeeze-Out wirksam

Ad-hoc-Meldung vom 1. Dezember 2011

Die Gesellschaft hat heute durch Einsichtnahme in das elektronische Handelsregister erfahren, dass der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre (§ 327a AktG), den die Hauptversammlung der Gesellschaft am 22. November 2011 gefasst hat, gestern durch Eintragung im Handelsregister wirksam geworden ist. Die Minderheitsaktionäre der Süd-Chemie Aktiengesellschaft sind mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses aus der Süd-Chemie Aktiengesellschaft ausgeschieden, und ihre Aktien sind kraft Gesetzes auf den Hauptaktionär, die Clariant AG mit Sitz in Muttenz, Schweiz, übergegangen. Die Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft wird in Kürze eingestellt.

Süd-Chemie Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Rückfragehinweis: Patrick Salchow
Tel.: +49 (0)89 5110 250

Linklaters berät Suzlon bei REpower Squeeze-out

Pressemitteilung von Linklaters

Düsseldorf, 30. November 2011. Linklaters hat den indischen Windkraftkonzern Suzlon bei der vollständigen Übernahme der REpower Systems SE im Wege eines aktienrechtlichen Squeeze-out beraten. Die Hauptversammlung der REpower Systems SE hat die Übertragung der Anteile der Minderheitsaktionäre auf eine niederländische Tochtergesellschaft des Suzlon-Konzerns beschlossen. Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre erhalten eine Barabfindung in Höhe von 142,77 Euro je REpower-Aktie.

Mit mehr als 13.000 Mitarbeitern ist die Suzlon Energy Ltd. einer der weltweit führenden Windenergieanlagen-Anbieter mit Hauptsitz im indischen Pune. REpower Systems SE mit Sitz in Hamburg ist ein international agierendes Maschinenbauunternehmen und ein führender Systemanbieter von Windenergieanlagen im On- und Offshore-Bereich mit weltweit fast 2.500 Mitarbeitern und einem Umsatz von rund 1,2 Milliarden Euro.

Seit dem Bieterkampf um REpower zu Beginn des Jahres 2007 berät Linklaters Suzlon laufend gesellschaftsrechtlich sowie bei M&A-Transaktionen und zu Finanzierungsfragen. Linklaters hatte die Hauptaktionärin bereits im Vorfeld des Squeeze-out umfassend bei Maßnahmen zur Erreichung der erforderlichen 95%igen Kapitalmehrheit, der weiteren Vorbereitung und Durchführung des Squeeze-out sowie der Hauptversammlung von REpower begleitet. Der Übertragungsbeschluss konnte bereits drei Tage nach Ablauf der Anfechtungsfrist in das Handelsregister eingetragen werden.

Das Linklaters-Team beriet unter Führung von Dr. Klaus Marinus Hoenig, Hans-Ulrich Wilsing und Dr. Kay-Uwe Neumann (alle Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf). Weitere Teammitglieder sind Sebastian Goslar, Daniel Dehghanian, Sebastian Klingen, Klaus von der Linden (alle Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Dr. Jörg Fried und Sebastian Dey (Kapitalmarktrecht, Berlin).

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Gerrit Sadowski unter (+49) 30 2 14 96 621 oder unter gerrit.sadowski@linklaters.com.

Freitag, 25. November 2011

PROCON MultiMedia AG: Betrag der Barabfindung für umwandlungsrechtlichen Squeeze-out trotz Wertberichtigung unverändert

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG vom 24. November 2011

Die Hauptaktionärin der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft, Hamburg (‘Gesellschaft’), die MHG Media Holdings AG, Düsseldorf (‘MHG’) hat dem Vorstand der Gesellschaft heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die geplante Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die MHG trotz der Wertberichtigung der Beteiligung an der Cinegate GmbH, Hamburg, und der damit verbundenen Reduzierung des Unternehmenswerts der Gesellschaft unverändert mit EUR 1,82 je Aktie aufrecht erhält. MHG hat der Gesellschaft einen schriftlichen Nachtrag zum Übertragungsbericht und einen Nachtrag zur Unternehmensbewertung übermittelt, die die Gesellschaft unverzüglich über die Homepage der Gesellschaft den Aktionären zugänglich machen und auch auf der Hauptversammlung am 22. Dezember 2011 bereit halten wird.

Der Vorstand

Donnerstag, 24. November 2011

Süd-Chemie AG: Hauptversammlung beschließt Squeeze-Out

Die Hauptversammlung der Süd-Chemie AG, München, hat die Übertragung aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär Clariant AG, Muttenz/Schweiz, gegen eine angemessene Barabfindung (sogenanntes Squeeze-Out) in Höhe von 125,26 Euro je Süd-Chemie Aktie beschlossen. 99,68 Prozent des auf der außerordentlichen Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals stimmten dem Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat der Süd-Chemie zu. Die Wirksamkeit des Squeeze-Out bedarf noch der Eintragung in das Handelsregister der Süd-Chemie.

Clariant, seit April 2011 Hauptaktionär der Süd-Chemie, hält seit Ablauf des Übernahmeangebots 98,64 Prozent aller Süd-Chemie Aktien. Im Juni 2011 hatte Clariant das Squeeze-Out-Verfahren eingeleitet.

Pressemitteilung der Süd-Chemie AG vom 22. November 2011

Mittwoch, 16. November 2011

Utimaco Safeware AG: Sophos hält mehr als 95%

Nach einer Meldung von GSC Research zur gestrigen Hauptversammlung der Utimaco Safeware AG hält Sophos inzwischen mehr als 95% der Utimaco-Aktien. Ein Squeeze-out sei somit jederzeit möglich. Hinsichtlich des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Utimaco (als beherrschtem Unternehmen) und der Sophos Holdings GmbH läuft bereits ein Spruchverfahren beim LG Frankfurt am Main (Az. 3-05 O 114/09).

WaveLight AG: Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag bringt erstinstanzlich keine Erhöhung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die von 80 Minderheitsaktionären der WaveLight AG gestellten Anträge auf Erhöhung von Ausgleich und Abfindung wurden mit Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 1. Kammer für Handelssachen - vom 13. Oktober 2011 zu dem Az. 1HK O 2436/09 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben zahlreiche Antragsteller Beschwerde eingelegt, über die das OLG München entscheiden wird.

Die Antragsgegnerin, die Firma Alcon, Inc., hatte lediglich eine Barabfindung in Höhe von EUR 15,68 je WaveLight-Aktie sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,89 angeboten. Bei dem zwischenzeitlich durchgeführten, im Oktober 2009 eingetragenen Squeeze-out bot die Antragsgegnerin eine Barabfindung in Höhe von EUR 20,02 je Stückaktie. Auch diesbezüglich läuft ein Spruchverfahren beim LG Nürnberg-Fürth (Az. 1HK O 8906/09).

Freitag, 11. November 2011

Dr. Mirko Gründel zum gemeinsamen Vertreter im aktienrechtlichen Spruchverfahren iS Kammgarnspinnerei zu Leipzig AG bestellt

Leipzig, den 08.11.2011

Durch Beschluss des Landgerichts Leipzig wurde Dr. Mirko Gründel zum gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Minderheitsaktionäre der Kammgarnspinnerei zu Leipzig AG bestellt (AZ LG Leipzig 02 HK OH 80/08).

Das aktienrechtliche Spruchverfahren wird erstmals am Landgericht Leipzig durchgeführt. Es dient im konkret vorliegenden Fall der gerichtlichen Prüfung, ob und inwieweit die im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Kammgarnspinnerei zu Leipzig AG festgesetzte Barabfindung angemessen ist.

Der gemeinsame Vertreter wird durch das zuständige Gericht als Vertreter der Aktionäre bestellt, die im Spruchverfahren keine Anträge gestellt haben.

Pressemitteilung von GRUENDEL Rechtsanwälte

Mittwoch, 9. November 2011

PROCON MultiMedia AG: Barabfindung für umwandlungsrechtlichen Squeeze-out auf EUR 1,82 je Aktie festgelegt

Ad-hoc-Mitteilung vom 8. November 2011

Die Hauptaktionärin der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft, Hamburg, ('Gesellschaft'), die MHG Media Holdings AG, Düsseldorf ('MHG'), hat dem Vorstand der Gesellschaft heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die MHG gemäß § 62 Abs. 5 S. 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG auf EUR 1,82 je Stückaktie festgelegt hat. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Gesellschaft auf die MHG erfolgen (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out). Grundlage dieser Verschmelzung ist ein am 3. November 2011 zwischen der MHG und der Gesellschaft geschlossener Verschmelzungsvertrag.

Über den Squeeze-out soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft Beschluss gefasst werden, die innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags stattfinden muss. Diese Hauptversammlung ist für den 22. Dezember 2011 geplant.

Der Vorstand

Dienstag, 8. November 2011

Landesbank Berlin Holding AG: Vorbereitungen auf Squeeze-Out

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG hat die Landesbank Berlin Holding AG über ihre Absicht informiert, kurzfristig einen Squeeze-Out, d.h. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Landesbank Berlin Holding AG auf die Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG, durchzuführen.

Kontakt:
Constanze Stempel, Pressesprecherin
Tel.: 030 245 65451 constanze.stempel@lbb.de

Roth & Rau AG: Meyer Burger stellt Vorbereitungen für Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag ein

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Hohenstein-Ernstthal, 8. November 2011 - Der Vorstand der Roth & Rau AG wurde heute von der Meyer Burger Technology AG darüber informiert, dass die Vorbereitungen für den beabsichtigten Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag zwischen der MBT Systems GmbH als herrschendem Unternehmen und der Roth & Rau AG als abhängigem Unternehmen eingestellt werden.

Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:

"Angesichts des signifikanten Einbruchs der Auftragseingänge in den letzten Monaten und der hohen Verlustsituation der Roth & Rau AG betrachten wir die Entscheidung von Meyer Burger als Chance, uns noch stärker auf die strategische Neuausrichtung und den angestrebten Turnaround konzentrieren zu können", erklärt Peter Frankfurter, Finanzvorstand der Roth & Rau AG.

Alle Kräfte werden nun auf die kurzfristige Anpassung der Kosten- und Organisationsstrukturen konzentriert, um eine schnelle und nachhaltige Verbesserung der Ertrags- und Finanzkraft des Unternehmens sicherzustellen.

Roth & Rau AG
Prof. Dr. Silvia Roth
Tel.: +49 (0) 3723 / 671-3333
E-Mail: investor@roth-rau.de

Samstag, 5. November 2011

Leica Camera AG: Lisa Germany Holding GmbH stellt Squeeze out-Verlangen und beabsichtigt Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Lisa Germany Holding GmbH, Frankfurt, hält unmittelbar einen Anteil von rd. 97,56 % (= 16.096.478 Stückaktien) des Grundkapitals der Leica Camera AG.

Die Lisa Germany Holding GmbH hat der Leica Camera AG heute mitgeteilt, dass sie das Verlangen nach § 327a AktG stellt, die Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Lisa Germany Holding GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.

Zudem hat die Lisa Germany Holding GmbH heute der Leica Camera AG mitgeteilt, dass sie mit der Leica Camera AG Verhandlungen über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Leica Camera AG als abhängiges Unternehmen und der Lisa Germany Holding GmbH als herrschendes Unternehmen aufnehmen möchte.

Kontakt: Andreas Dippel
Telefon direkt +49 6442 - 208 403
Fax direkt +49 6442 - 208 455
andreas.dippel@leica-camera.com

Freitag, 28. Oktober 2011

Squeeze-out-Beschluss der REpower Systems SE ins Handelsregister eingetragen

Ad-hoc-Mitteilung

Hamburg, 27. Oktober 2011. Der Beschluss der Hauptversammlung der REpower Systems SE vom 21. September 2011 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der REpower Systems SE auf die AE-Rotor Holding B.V. als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 142,77 je nennwertloser auf den Inhaber lautende Stückaktie ("Squeeze-out-Beschluss") wurde am 27. Oktober 2011 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Mit der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der REpower Systems SE auf die AE-Rotor Holding B.V. übergegangen.

Die Börsennotierung der Aktien der REpower Systems SE wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.

Die Modalitäten der Auszahlung der festgelegten Barabfindung wird die AE-Rotor Holding B.V. gesondert veröffentlichen.

REpower Systems SE
Der Vorstand

Rückfragehinweis: Thomas Schnorrenberg
Tel.: +49(0)40 5555090-3051
E-Mail: t.schnorrenberg@repower.de

FranconoWest AG: Squeeze-out-Beschluss eingetragen

Am 30. August 2011 haben die Aktionäre der FranconoWest AG auf der Hauptversammlung in Düsseldorf den Beschluss gefasst, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von 1,33 Euro je Stückaktie auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 26. Oktober 2011 in das Handelsregister (Amtsgericht Düsseldorf) sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der FranconoWest AG auf die TAG Immobilien AG übergegangen. Die Börsennotierung der FranconoWest-Aktien ist am 27. Oktober 2011 eingestellt worden.

Hans-Ulrich Sutter, Vorstand der FranconoWest AG, begrüßt das erfolgreiche „Going Private“ der Gesellschaft: „Mit dem Delisting unseres Unternehmens sparen wir eine Menge Verwaltungskosten und gewinnen innerhalb der TAG Immobilien-Gruppe die notwendige unternehmerische Flexibilität, die wir brauchen, um strategische Entscheidungen treffen und umgehend umsetzen zu können.“

Squeeze-out Tarkett AG: Gerichtlich bestellter Sachverständiger sieht Wert der Aktie bei EUR 20,11

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-out bei der Tarkett AG, Frankenthal, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Wahlscheidt (Rölfs RP AG) kürzlich sein Gutachten vorgelegt. Bei seiner Neubewertung kommt es auf einen angemessenen Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 20,11 je Stückaktie.

Die Hauptaktionärin, die Tarkett SA, Nanterre/Frankreich, hatte zunächst eine Abfindung in Höhe von EUR 16,35 angeboten. Zur Beendigung von Nichtigkeits- und Anfechtungsklageverfahren hatte die Tarkett SA die Abfindung dann auf EUR 19,50 angehoben.

LG Frankenthal, Az. 1 HK.O 19/06 AktG

Mittwoch, 26. Oktober 2011

Triumph International Aktiengesellschaft: Barabfindung für Squeeze-out festgelegt

Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG

Die Triumph International Holding GmbH, München, hat dem Vorstand der Triumph International Aktiengesellschaft heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Triumph International Aktiengesellschaft auf die Triumph International Holding GmbH als Hauptaktionär gemäß § 327a AktG (sogenannter Squeeze-out) auf EUR 76,55 je Stückaktie der Triumph International Aktiengesellschaft festgelegt hat.

München, den 25. Oktober 2011
Der Vorstand
Triumph International Aktiengesellschaft

MEDION AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags - Festlegung einer Abfindung auf EUR 13,00 je Stückaktie

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Essen, den 25. Oktober 2011 - Die MEDION Aktiengesellschaft als abhängiges Unternehmen und die Lenovo Germany Holding GmbH, eine indirekte 100%ige Tochtergesellschaft der Lenovo Group Ltd., als herrschendes Unternehmen haben heute einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.

Für die außenstehenden Aktionäre der MEDION Aktiengesellschaft ist ein Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 13,00 und ein jährlicher Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe von brutto EUR 0,82 (netto EUR 0,69) je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr vorgesehen. Diese Zahlungsverpflichtungen werden durch eine Patronatserklärung der Lenovo (Singapore) Pte. Ltd., einer indirekten 100%igen Tochtergesellschaft der Lenovo Group Ltd., zusätzlich gesichert.

Das Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG und der Ausgleich gemäß § 304 AktG basieren auf Bewertungsgutachten der KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin ("KPMG"). Nach den Ergebnissen der Bewertung durch KPMG beträgt der Unternehmenswert der MEDION Aktiengesellschaft rund EUR 521,17 Mio. Dies entspricht einem Wert von EUR 11,67 pro Aktie. Der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelte Durchschnittskurs der MEDION-Aktie im relevanten Drei-Monats-Zeitraum vor der am 29. Juli 2011 erfolgten Bekanntmachung über die Absicht, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen, beträgt EUR 12,31 je Stückaktie. Die Geschäftsführung der Lenovo Germany Holding GmbH hat gleichwohl entschieden, eine Abfindung in Höhe von EUR 13,00 pro Aktie in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MEDION Aktiengesellschaft zu vereinbaren. Dieser Betrag entspricht dem Angebotspreis, den die Lenovo Germany Holding GmbH den MEDION-Aktionären im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gezahlt hat.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der voraussichtlich am 14. Dezember 2011 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der MEDION Aktiengesellschaft.

Essen, 25. Oktober 2011

MEDION Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Rückfragehinweis:
Investor Relations
Tel.: +49(0)201 83836501
E-Mail: aktie@medion.com

Donnerstag, 20. Oktober 2011

ANTERRA Vermögensverwaltungs-AG: Mitteilung zur Handelsregistereintragung des Squeeze-out-Beschlusses

Ad-hoc-Mitteilung vom 19. Oktober 2011

Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der ANTERRA Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft vom 29. August 2011, die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der ANTERRA Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären, §§ 327a ff. des Aktiengesetzes, gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin, LEI Anterra Germany Holding GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 3,23 je eine auf den Namen lautende Stückaktie auf die Hauptaktionärin zu übertragen, wurde heute in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

Mit der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der ANTERRA Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft auf die LEI Anterra Germany Holding GmbH übergegangen.

Die Börsennotierung der Aktien der ANTERRA Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.

ANTERRA Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Donnerstag, 6. Oktober 2011

Squeeze-out LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG

Bad Langensalza - Die LHA Holding A. u. R. Krause GbR (kurz: LHA Holding) mit Sitz in Jüchen hat der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG (kurz: LHA AG) mit Sitz in Bad Langensalza mitgeteilt, dass sie unter Berücksichtigung der von der LHA AG gehaltenen eigenen Aktien (49.757 Stück) 95,99 % (720.146) der Inhaberstammaktien an der LHA AG von insgesamt 800.000 Stück hält und den Vorstand der LHA AG darum bittet, eine Hauptversammlung einzuberufen, in der ein Beschluß nach § 327a Abs. 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die LHA Holding A. u. R. Krause GbR als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG gefaßt werden soll. Die Angemessenheit der den Minderheitsaktionären im Rahmen des Ausschlusses zu zahlenden Barabfindung wird auf der Grundlage eines vom für das Verfahren zuständigen Landgericht durch Beschluß bestellten sachverständigen Prüfer überprüft. Mit der Durchführung der dann einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist frühestens im Oktober/November 2011 zu rechnen.

Rückfragehinweis: Axel Krause
Aufsichtsratsvorsitzender
Telefon: +49-(0)2165-879 879
E-Mail: krause-juechen@t-online.de

Sonntag, 2. Oktober 2011

Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen den Verwaltungen der PROCON MultiMedia AG (als übertragende Gesellschaft) und der MHG Media Holdings AG (als übernehmende Gesellschaft) im Zusammenhang mit umwandlungsrechtlichem Squeeze-out aufgestellt

Ad-hoc-Mitteilung vom 30. September 2011

Die Verwaltungen der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft, Hamburg ('Gesellschaft') und der MHG Media Holdings AG, Düsseldorf ('MHG') haben heute den Entwurf eines Konzernverschmelzungsvertrags zwischen der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft und MHG als übernehmender Gesellschaft aufgestellt. Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags enthält den Hinweis, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre neben MHG (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft nach § 62 Abs. 5 S. 1 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG erfolgen soll. Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags enthält die aufschiebende Bedingung, dass ein Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf MHG als Hauptaktionärin in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird.

Der Vorstand

PROCON MultiMedia AG
Bredowstr. 34, 22113 Hamburg, Deutschland
Telefon: 040/670 886-0
Fax: 040/670 61 59
E-Mail: info@procon-online.de
Internet: www.procon-online.de

ISIN: DE0005122006
WKN: 512200
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart

Mittwoch, 28. September 2011

OLG München: Zwangsausschluss (Squeeze out) der früheren Aktionäre der Hypo Real Estate Holding AG rechtens

Pressemitteilung Zivilsachen 10/11 vom 28. September 2011

Die Beklagte, eine börsennotierte Aktiengesellschaft, die noch 2009 zu den größten Kreditinstituten Deutschlands zählte, war, wie bekannt ist, in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 in eine ihre Existenz bedrohende Krise geraten. Ohne Zuführung erheblicher zusätzlicher Mittel drohte eine Schließung der Beklagten durch die Aufsichtsbehörden. Die Erhöhung des Grundkapitals der Beklagten durch Ausgabe neuer Aktien führte schließlich dazu, dass der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (im Folgenden: SoFFin) über einen Anteil am Grundkapital der Beklagten sowie über einen Stimmrechtsanteil von 90 % verfügte.

Nach dem 13.08.2009 verlangte die SoFFin vom Vorstand der Beklagten, die Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den SoFFin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. Dies war möglich, da im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise der Gesetzgeber für Unternehmen des Finanzsektors die Möglichkeit geschaffen hatte, einen Squeeze out – also die Übertragung der Aktien von Minderheitsaktionären auf den Hauptaktionär gegen eine Barabfindung – durchzuführen, wenn dem SoFFin 90 % (und nicht erst, wie zuvor geregelt, 95 %) der Aktien gehören.
Am 26.08.2009 fasste der Aufsichtsrat der Beklagten einen Beschlussvorschlag für den Squeeze out. Die Beklagte lud zur außerordentlichen Hauptversammlung für den 05.10.2009 ein. Einziger Tagesordnungspunkt war der beantragte Squeeze out.
Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) hatte im Vorfeld als Vertreterin unter anderem eines Klägers des vorliegenden Verfahrens beantragt, einen bestimmten Beschlussvorschlag auf die Tagesordnung der Hauptversammlung vom 05.10.2009 zu setzen, wonach den ausscheidenden Minderheitsaktionären auch das Recht eingeräumt werden solle, im Fall der Reprivatisierung - spätestens aber bis zum 30.06.2019 - ihre entzogenen Aktien zu gewissen Konditionen zurückzuerwerben.

Die Hauptversammlung der Beklagten fand am 05.10.2009 statt. Dem vom SoFFin beantragten Squeeze out stimmte die Hauptversammlung mit überwältigender Mehrheit zu. Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten wurden gegen eine Barabfindung in Höhe von je € 1,30 auf den SoFFin als Hauptaktionär übertragen.

Gegen diesen Beschluss der Hauptversammlung gingen insgesamt 38 ehemalige Aktionäre der Beklagten gerichtlich vor. Mit Urteil vom 20.01.2011 hatte das Landgericht München I (Gz.: 5 HK O 18800/09) diese Klagen abgewiesen. Das Landgericht war der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss entgegen der Auffassung der Kläger mit dem Grundgesetz, den Vorgaben des EG-Vertrages wie auch des Aktienrechts in Einklang stehe.

Gegen dieses Urteil hatten einige der abgewiesenen Kläger Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt.

Sie erstrebten insbesondere weiterhin, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 05.10.2009 für nichtig erklärt werde.

Das Oberlandesgericht hat diese Berufungen nunmehr unter Bestätigung des landgerichtlichen Urteils zurückgewiesen. Im wesentlichen hat das OLG seine Entscheidung vom 28.09.2011 wie folgt begründet:

1. Der angegriffene Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 05.10.2009 ist weder aufgrund eines verfassungs- oder europarechtswidrigen Gesetzes ergangen noch verstößt er gegen das Gesetz oder die Satzung.
Insbesondere hat das Oberlandesgericht klargestellt, dass sowohl § 12 Abs. 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes (FMStBG) als auch § 5a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (FMStFG) eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen darstellten.

Keines der beiden Gesetze, so das OLG, sei ein verbotenes Einzelfallgesetz. Im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) würden beide grundrechtseinschränkenden Gesetze vielmehr allgemein gelten. Nicht ausgeschlossen sei damit, dass ein Gesetz an einen konkreten Sachverhalt anknüpft. Entscheidend ist, dass aus der Perspektive des Gesetzgebers eine hinreichende Ungewissheit über die Anwendungsfälle einer Norm verbleibt, dass also ein Gesetz nicht nur einen einzelnen Fall regelt, sondern potentiell für alle vergleichbaren Fälle gilt. Dann mache es keinen Unterschied, ob gegenwärtig tatsächlich eine Vielzahl von Fällen oder nur ein Einzelfall unter die Regelung fällt. Die in Streit stehenden Vorschriften seien nach Auffassung des OLG nicht allein denknotwendig auf die Beklagte zugeschnitten. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der beiden genannten Gesetze die Krise der Beklagten inmitten stand, seien die Vorschriften auch auf weitere Finanzinstitute anwendbar. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens war nach Überzeugung des Senats nicht abzusehen, dass § 12 Abs. 4 FMStBG, soweit ersichtlich, bislang nur bei der Beklagten Anwendung gefunden hat. Im Hinblick auf die nicht vorhersehbaren Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise waren und sind eine Beteiligung des SoFFin mit der Möglichkeit eines anschließenden Squeeze out bei anderen Finanzinstituten nicht auszuschließen. Somit liege kein getarntes Individualgesetz vor.

Die gesellschaftsrechtliche Möglichkeit des Hinausdrängens der Minderheitsaktionäre durch den Hauptaktionär nach den Vorschriften der §§ 327a ff. Aktiengesetz (AktG) durch Übertragung von deren Aktien auf den Hauptaktionär stelle darüber hinaus keine Enteignungsregelung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dar. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG enthalte vielmehr auch in Verbindung mit § 12 Abs. 4 FMStBG eine ausgewogene und damit verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. § 12 Abs. 4 FMStBG schaffe die Rechtsgrundlage für einen Squeeze out nicht neu, sondern modifiziere im Rahmen der zu beachtenden Bestimmungen der §§ 327a ff. AktG allein für den Anwendungsbereich des FMStBG das Aktienquorum des Hauptaktionärs.

Der aktuelle Vermögenswert der Beteiligung werde durch den Squeeze out erhalten, da die Übertragung der Aktien gegen eine angemessene Barabfindung zu erfolgen habe, welche die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses zu berücksichtigen hat.
Im Hinblick auf die Bedeutung des Finanzsektors für ein funktionsfähiges Wirtschaftsleben und damit auch für die Stabilität eines Staates und seiner Gesellschaft hat der Senat ausdrücklich festgestellt, keine Bedenken dagegen zu haben, wenn für diesen segmentellen Bereich des Gesellschaftsrechts das Aktienquorum nicht 95 % beträgt, sondern nur 90 %. Dies gelte umso mehr, als die Rechte der bisherigen Aktionäre bei der späteren Verwertung der vom SoFFin erworbenen Anteile Berücksichtigung finden, da ihnen nach § 13 FMStBG bei der Wiederveräußerung der Anteile ein Bezugsrecht eingeräumt werden soll. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei vom Gesetzgeber ausreichend beachtet worden.

§ 12 Abs. 4 FMStBG verstoße auch nicht gegen Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des EG-Vertrags (EGV) als der zum 05.10.2009 maßgeblichen Rechtsnorm. Ein unzulässiger Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit liege damit nicht vor.
Ohne staatliche Hilfsmaßnahmen wären zahlreiche Finanzinstitute insolvent geworden mit der Folge eines vollständigen Zusammenbruchs des Finanzsektors und einer damit zusammenhängenden Rezession. Dem galt es, was auch von der EU-Kommission so gesehen wurde, entgegenzuwirken.

2. Der Übertragungsbeschluss vom 05.10.2009, so das Oberlandesgericht, ist auch nicht wegen eines behaupteten Verstoßes gegen Vorschriften des Aktiengesetzes oder sonstiger Vorschriften nichtig oder unwirksam, etwa deshalb, weil die Einberufung der Hauptversammlung auf nur einen Tag erfolgt sei, weil der Aufsichtsrat möglicherweise nicht wirksam zusammengesetzt gewesen sei, weil Aktionären und Anwälten das von ihnen beantragte Rederecht versagt worden sei, weil angeblich das Informations- und Fragerecht verletzt worden sei oder weil Anträge der DSW und eines Aktionärs auf der Hauptversammlung nicht zur Abstimmung gestellt worden seien.

Wesentlicher Inhalt des Antrags der DSW war, dass der SoFFin, unter der Bedingung seiner Zustimmung, durch Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten verpflichtet werde, den von einem Squeeze out betroffenen Minderheitsaktionären neben dem Anspruch auf Barabfindung das Recht einzuräumen, im Fall der Reprivatisierung, spätestens bis zum 30.06.2019, ihre entzogenen Aktien zurückzuerwerben. Hierzu enthielt der Antrag bereits einen berechenbaren Rückkaufspreis. Das Rückkaufsrecht sollte danach wertpapiermäßig verbrieft sowie fungibel und handelbar gestaltet werden. Für die Ausgabe der verbrieften Rechte sollte eine Frist gesetzt werden.

Hierzu stellte das OLG fest, dass der Beschluss über eine Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär nicht mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden könne. Die Hauptversammlung der Beklagten könne ihren Hauptaktionär nicht verpflichten, wie er mit den erworbenen Aktien zu verfahren hat, da ansonsten die Beklagte ihren Alleinaktionär beherrschen würde. Wann, in welchem Umfang und zu welchem Preis der SoFFin die erworbenen Anteile verwertet, sei keine Angelegenheit der Beklagten, sondern des Alleinaktionärs.

Der angefochtene Übertragungsbeschluss verstoße, so das OLG, auch nicht gegen andere Rechtsvorschriften. Nach § 5a Sätze 1 und 2 FMStFG sei der SoFFin berechtigt, im Zusammenhang mit der Stabilisierung eines Unternehmens des Finanzsektors Anteile an diesem zu erwerben. Dabei soll der Anteilserwerb nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund erstrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Es sei auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbs, hier also des Übertragungsbeschlusses, und damit auf eine Einschätzungsprärogative des Bundes abzustellen. Unbestritten habe sich die Beklagte auch noch im Herbst 2009 in einer schwierigen Lage befunden. Umfassende Strukturmaßnahmen seien unvermeidlich gewesen. In dieser Lage könne es daher als gerechtfertigt angesehen werden, wenn sich der Bund über den SoFFin durch Ausschluss der Minderheitsaktionäre in die Rolle des Alleinaktionärs versetzt, um die erforderlichen Maßnahmen schneller und ohne die Gefahr von Anfechtungsklagen und damit zeitlichen Verzögerungen durchsetzen zu können.

Schließlich liege auch kein Verstoß gegen EU-Beihilferecht vor.
Die vom Erwerber der Aktien, hier dem SoFFin und damit dem Bund, zu gewährende Barabfindung fließe nicht der Gesellschaft zu, sondern den ausgeschlossenen Aktionären.

Auch die weiteren von den Klägern gerügten Verstöße gegen Art 3 und Art 14 GG lägen nach Auffassung des Senats nicht vor.

Der Squeeze out verletze nicht in verfassungswidriger Weise die Eigentumsrechte der ausgeschlossenen Aktionäre. Daran ändere sich nicht deshalb etwas, weil hier der das Mittel des Squeeze out wählende Hauptaktionär der Bund und damit der Staat ist. Zwar dürfe sich der Staat, wenn er sich privatrechtlicher Rechtsformen und privatrechtlicher Rechtsbeziehungen bedient, nicht der Grundrechtsbindung entziehen. Der bei Minderheitsaktionären im Vordergrund stehende vermögensrechtliche Schutz werde aber durch die Verpflichtung zur angemessenen Barabfindung sichergestellt, die dem aktuellen Vermögenswert im Zeitpunkt der Beschlussfassung entspricht. Dass der Wert der Beteiligung in Zukunft eventuell wieder steigen (oder auch fallen) kann, beinhaltet nur eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht erfasste Chance. Der Gesetzgeber hat diese bei einem Squeeze out durch den SoFFin aber in § 13 FMStBG gesetzlich normiert: veräußert der Fonds seine Anteile wieder, soll den ausgeschiedenen Anteilseignern ein Bezugsrecht eingeräumt werden, so dass sie ihre gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaft wieder erlangen können.

Eine Revision gegen sein Urteil hat der Senat nicht zugelassen.

Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht München lautet: 7 U 711/11

Wilhelm Schneider
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Pressesprecher des Oberlandesgerichts München für Zivilsachen