ALBA SE
Köln
Bekanntmachung über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ALBA Europe Holding plc & Co. KG (Rechtsvorgängerin: ALBA Group plc & Co. KG) und der ALBA SE (vormals INTERSEROH SE), den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs und Abwicklungshinweise
Mit Beschluss vom 23. Februar 2018 hatte das Landgericht Köln in bezeichnetem Spruchverfahren (Az.: 82 O 66/11) entschieden, die vertraglich festgelegte Abfindung gemäß § 305 AktG unverändert zu lassen und die jährliche Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG von EUR 3,25 (netto) auf EUR 4,17 (netto) je Aktie der ALBA SE zu erhöhen. Gegen diesen Beschluss hatten verschiedene Antragsteller Beschwerde und die ALBA Europe Holding plc & Co. KG (bzw. ihre Rechtsvorgängerin ALBA Group plc & Co. KG) als Antragsgegnerin Anschlussbeschwerde eingelegt. Diese waren vor dem OLG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-26 W 18/18 [AktE] anhängig. Sie wurden im Anschluss an den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mittlerweile sämtlich zurückgenommen. Darüber hinaus hat der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre auf sein Recht zur Verfahrensfortführung verzichtet. Der bezeichnete Beschluss des Landgerichts Köln ist damit rechtskräftig geworden.
I. Bekanntmachung der Entscheidung des Landgerichts Köln gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG
Die ALBA SE gibt hiermit gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Köln vom 23. Februar 2018 im originalen Wortlaut bekannt (für das vollständige Rubrum wird auf die bereits erfolgte Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 16. März 2018 verwiesen):
„In dem Spruchverfahren gemäß §§ 304, 305 AktG, § 1 Nr. 1 SpruchG
1. des Herrn Oliver Wiederhold,
[…],
Antragsteller,
[…],
gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre,
gegen
ALBA Group plc & Co. KG “ALBA Group KG”, vertreten durch die ALBA Group Europe plc, diese vertreten durch die Direktoren Hermann Holstein und Martin Becker-Rethmann, Bismarckstr. 105, 10625 Berlin,
Antragsgegnerin
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Linklaters LLP, Königsallee 49-51, 40212 Düsseldorf,
hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Lauber sowie die Handelsrichter Niemeier und Kind am 23. Februar 2018 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers zu 25 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der von der INTERSEROH SE, Köln, und der ALBA Group plc & Co. KG, Berlin, im Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag vom 28. März 2011 vereinbarte und den Minderheitsaktionären angebotene Ausgleich gemäß § 304 AktG wird gerichtlich auf EUR 4,91 brutto bzw. EUR 4,17 netto festgesetzt.
Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen und der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Die Antragsgegnerin trägt ferner die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 25 und 84; diese tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Auch die Antragsgegnerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Der Gegenstandswert wird auf EUR 7.500.000,00 festgesetzt.“
II. Bekanntmachung eines außergerichtlichen Vergleichs
Im Zusammenhang mit der Rücknahme der Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Köln haben die Beschwerdeführer, der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre und die Antragsgegnerin folgenden außergerichtlichen Vergleich geschlossen:
„Vergleich
zwischen
[…]
- Beschwerdeführer -
[…]
als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre
- gemeinsamer Vertreter -
und
ALBA Europe Holding plc & Co. KG (als Rechtsnachfolgerin der ALBA Group plc & Co.KG), Knesebeckstr. 56-58, 10719 Berlin,
- Antragsgegnerin -
- Verfahrensbevollmächtigte: Latham & Watkins LLP, Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf -
- die Beschwerdeführer, der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin einzeln auch „Partei“ und gemeinsam die „Parteien“ -
Vorbemerkung
A. Die Hauptversammlung der ALBA SE (vormals INTERSEROH SE), Köln (die „Gesellschaft“), hat am 17. Mai 2011 die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ALBA Group plc & Co. KG, Berlin und der Gesellschaft beschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde am 26. Mai 2011 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen und damit wirksam. Im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurden eine jährliche Ausgleichszahlung i.S.d. § 304 AktG in Höhe von EUR 3,94 (brutto) bzw. EUR 3,25 (netto) je Stückaktie der Gesellschaft sowie eine Barabfindung i.S.d. § 305 AktG in Höhe von EUR 46,38 je Stückaktie der Gesellschaft festgelegt.
B. Diverse Aktionäre der Gesellschaft haben Anträge auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Barabfindung beim Landgericht Köln gestellt. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 82 O 66/11 geführt. Mit Beschluss vom 23. Februar 2018 hat das Landgericht Köln den Antrag des Antragstellers zu 25) als unzulässig zurückgewiesen, die Ausgleichszahlung i.S.d. § 304 AktG auf EUR 4,91 (brutto) bzw. EUR 4,17 (netto) festgesetzt und die weitergehenden Anträge zurückgewiesen.
C. Gegen den Beschluss des Landgerichts Köln haben die Beschwerdeführer Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Die ALBA Group plc & Co. KG hat Anschlussbeschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Aktenzeichen I-26 W 18/18 [AktE] geführt.
D. Die ALBA Group plc & Co. KG hat ihre Rechtsposition unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch Ausgliederungsvertrag auf die ALBA Europe Holding plc & Co. KG übertragen. Diese ist damit gegenwärtig die Antragsgegnerin.
E. Die Parteien sind gemeinsam zu der Auffassung gelangt, dass unter Berücksichtigung des mit dem Verfahren verbundenen Zeit- und Kostenaufwands und der bestehenden Unsicherheiten eine vergleichsweise Beilegung des Verfahrens im Interesse aller anspruchsberechtigten gegenwärtigen und ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft ist.
Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien – unter Aufrechterhaltung ihrer unterschiedlichen Rechtsauffassungen – im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB), nämlich den anspruchsberechtigten gegenwärtigen und ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft, folgenden außergerichtlichen Vergleich:
1. Erhöhung der Barabfindung
Die im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegte Barabfindung in Höhe von EUR 46,38 je Stückaktie der Gesellschaft wird in Bezug auf alle abfindungsberechtigten Aktien der gegenwärtigen und ehemaligen außenstehenden Aktionäre um EUR 0,50 (der „Erhöhungsbetrag“) auf EUR 46,88 je Stückaktie der Gesellschaft erhöht (echter Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB). Der Erhöhungsbetrag versteht sich dabei einschließlich des Zinsanspruchs gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG, d. h. die Antragsgegnerin schuldet keine Zinsen auf diesen Erhöhungsbetrag. Die Antragsgegnerin wird den Erhöhungsbetrag in Einklang mit Ziffer 6 nachzahlen.
2. Beendigung des Spruchverfahrens
Die Beschwerdeführer sowie die Antragsgegnerin verpflichten sich, innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Abschluss dieses Vergleichs ihre Beschwerden bzw. ihre Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 23. Februar 2018 zurückzunehmen. Sie verzichten unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens. Der gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der damit einhergehenden Verfahrensbeendigung einverstanden ist und auf sein Recht zur Fortführung des Spruchverfahrens nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG unwiderruflich verzichtet. Er wird dies gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf entsprechend anzeigen.
3. […]
4. […]
5. Bekanntmachung des Vergleichs
Die Antragsgegnerin wird den Vergleich zusammen mit ergänzenden Hinweisen zu seiner Abwicklung („Abwicklungshinweise“) auf eigene Kosten unverzüglich nach seinem Wirksamwerden im Bundesanzeiger und einem Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) und dem Informationsdienst GSC-Research veröffentlichen. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung oder Bekanntmachung auf anderen Plattformen, als Ad-hoc-Mitteilung oder auf der Website der Antragsgegnerin oder der Gesellschaft wird nicht erfolgen.
6. Abwicklung
6.1 Mit Zahlung des Erhöhungsbetrages wird ein von der Antragsgegnerin zu bestimmendes Kreditinstitut als zentrale Abwicklungsstelle beauftragt. Details zur zentralen Abwicklungsstelle sowie zur Vorgehensweise bei geänderter Konto- bzw. Depotverbindung werden in den Abwicklungshinweisen veröffentlicht.
6.2 Die Zahlung des Erhöhungsbetrages wird spesen-, provisions- und kostenfrei geleistet.
6.3 Der Erhöhungsbetrag wird zwei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer 5 zur Zahlung fällig und berechtigten Aktionären, soweit möglich, ohne weiteres bankmäßig gutgeschrieben.
7. Sonstiges
7.1 Änderungen dieses Vergleichs sowie etwaige weitere Absprachen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
7.2 Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
7.3 Soweit eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam oder nicht durchsetzbar sein sollte oder eine Regelungslücke aufweisen sollte, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung bzw. zur Auffüllung der Regelungslücke gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. § 139 BGB wird ausdrücklich abbedungen.
7.4 Soweit gesetzlich zulässig, ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich ausschließlich das Landgericht Köln zuständig.“
III. Abwicklungshinweise und Hinweis auf Befristung des Abfindungsangebots
Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich ergebenden Zahlungsansprüche der (ehemaligen) außenstehenden Aktionäre der ALBA SE bekannt gegeben:
Die im Hinblick auf den durch den außergerichtlichen Vergleich vereinbarten Erhöhungsbetrag und/oder im Hinblick auf die sich aus dem rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Köln ergebende Nachzahlung auf die jährliche Ausgleichszahlung nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei demselben Kreditinstitut eine Kontoverbindung unterhalten, über das seinerzeit die Ausgleichszahlung und/oder die Barabfindung abgewickelt wurde(n), brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der jeweiligen Nachbesserung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut. Diejenigen nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 28. Juli 2021 keine entsprechende Gutschrift der jeweiligen Nachbesserung erhalten, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Ausgleichszahlung und/oder die Barabfindung abgewickelt wurde(n). Die genaue Abstimmung über die Anforderung und die spätere Auszahlung der Nachbesserungsbeträge findet dann zwischen der ggf. neuen und der alten Depotbank statt. Nachbesserungsansprüche können nur von der Depotbank bei der Abwicklungsstelle abgefordert werden, über die die Ausgleichszahlung/Barabfindung ausgezahlt wurde. Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main.
Außenstehende Aktionäre der ALBA SE, die das aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs erhöhte Angebot auf Barabfindung noch annehmen möchten, werden darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung der ALBA Europe Holding plc & Co. KG gemäß § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG mit Ablauf von zwei Monaten nach dem Tag dieser Bekanntmachung, d. h. am 28. Juni 2021 (einschließlich), endet. Für die Wahrung der Frist ist es ausreichend, wenn die Erklärung zur Annahme des Barabfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank zugeht. Es wird darauf hingewiesen, dass auf die auf die ursprüngliche Barabfindung in Höhe von EUR 46,38 je Aktie gesetzlich geschuldeten Zinsen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die erhaltenen Ausgleichszahlungen bzw. die insoweit nun zu leistenden Nachzahlungen für den jeweiligen Referenzzeitraum angerechnet werden. Die Anrechnung einer etwaigen Differenz auf Zinsansprüche für andere Geschäftsjahre erfolgt nicht.
Nachbesserungsberechtigten (ehemaligen) Aktionären der ALBA SE wird empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung der erhöhten Ausgleichszahlung sowie des Erhöhungsbetrags auf die Barabfindung ihren jeweiligen steuerlichen Berater zu konsultieren. Bei eventuellen Rückfragen werden die nachzahlungsberechtigten (ehemaligen) Aktionäre der ALBA SE gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.
Köln, im April 2021
ALBA SE
Quelle: Bundesanzeiger vom 28. April 2021