Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Donnerstag, 17. September 2020

TRATON SE: TRATON SE beabsichtigt keine Durchführung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs der Minderheitsaktionäre der MAN SE in 2020

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, den 17. September 2020 - Die TRATON SE hat entschieden, den am 28. Februar 2020 angekündigten Ausschluss der Minderheitsaktionäre der MAN SE nicht mehr in 2020 durchzuführen. Die MAN SE soll sich zunächst auf ihre Aufgaben aus der am 11. September 2020 angekündigten Neuausrichtung und die Bewältigung der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie konzentrieren. Die vollständige gesellschaftsrechtliche Integration der MAN SE in die TRATON SE soll in 2021 weiter vorangetrieben werden.

2 Kommentare:

Unknown hat gesagt…

Für mich stellt sich hier die Frage: Gilt bei einer Verschiebung noch die Untergrenze von 41,86 € (Durchschnittskurs 3 Monate vor der Bekanntgabe des Squeeze-Out-Begehrens) oder gibt es in 2021 dann einen Termin an dem das erneut bekannt gegeben wird und zählen dann die drei Monate davor?
Zudem: War das Gutachten schon fertiggestellt und wusste das Traton-Management die Höhe des Wertes der im Gutachten ermittelt worden war?

RA Martin Arendts hat gesagt…

Für den durchschnittlichen Börsenkurs (als Untergrenze einer noch angemessenen Barabfindung) ist der 3-Monats-Zeitraum vor den Ankündigung, hier mit Ad-hoc-Meldung am 28. Februar 2020, maßgeblich. Da es sich vorliegend um einen "längeren Zeitraum" im Sinne der Stollwerck-Rechtsprechung handelt, hat gegebenenfalls eine Hochrechnung der Kursentwicklung zu erfolgen.

Die Frage, ob es schon einen Entwurf des Gutachtens gab und dem Traton-Management ein bereits ermittelter Betrag bekannt war, können Sie auf der anstehenden Hauptversammlung stellen.