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Dienstag, 1. Oktober 2019

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Degussa AG

Evonik Industries AG
Essen

Bekanntmachung über die Beendigung eines Spruchverfahrens
an die ehemaligen Aktionäre der Degussa AG
Düsseldorf
ISIN DE0005421903 / WKN 542 190

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG

1. Aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung der Degussa AG, Düsseldorf (im Folgenden Degussa) vom 29. Mai 2006 sowie einem anschließend geschlossenen Vergleich zur Beendigung aktienrechtlicher Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der Degussa gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen eine Barabfindung in Höhe von € 45,11 je Degussa-Stückaktie (im Folgenden Barabfindung) auf die Hauptaktionärin, die Evonik Industries AG, Essen (im Folgenden Evonik oder auch Antragsgegnerin) übertragen (im Folgenden Squeeze-out; diejenigen Minderheitsaktionäre, deren Aktien durch den Squeeze-out auf die Evonik übertragen wurden, die Degussa-Minderheitsaktionäre).

2. Mehrere Degussa-Minderheitsaktionäre (im Folgenden Antragsteller) haben nach Wirksamwerden des Squeeze-out ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf eingeleitet und die Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt.

3. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 7. Juni 2017 (Az. 31 O 89/06 (AktE)) über die Anträge entschieden und die Barabfindung erhöht. Gegen den Beschluss, in formaler Hinsicht berichtigt durch einen weiteren Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 13.7.2017 (im Folgenden Berichtigungsbeschluss), haben zwei Antragsteller und die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

4. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 5. September 2019 über sämtliche Beschwerden rechtskräftig entschieden (Az. Az. I-26 W 8/17 [AktE]) (im Folgenden Beschluss). Gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG macht die Evonik den zu veröffentlichenden Tenor des Beschlusses wie folgt bekannt:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.7.2017 wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 7.6.2017 – 31 O 89/06 (AktE) – in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss 13.7.2017 unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 59) und des Antragstellers zu 60) vom 17.7.2017 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 200.000 EUR festgesetzt.


Das Spruchverfahren ist damit ohne Nachzahlungen auf die Barabfindung beendet.

Essen, den 23. September 2019
Evonik Industries AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 30. September 2019

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