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Montag, 14. November 2016

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG: Verhandlung des Überprüfungsgremiums am 19. Dezember 2016

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG hat das bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) angesiedelte "Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG" einen Verhandlungstermin auf den 19. Dezember 2016, 14:00 Uhr, in den Räumen der FMA angesetzt. Dabei soll der Fall erörtert und die Bestellung eines Sachverständigen geklärt werden.

Die Hauptaktionärin Kotauczek & Fritsch OG (früher: BEKO Beteiligungsverwaltung OG) hatte als Barabfindung lediglich EUR 5,80 je BEKO-Aktien angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der.html.

LG Krems an der Donau, Az. 10 Fr 183/16p
Jürgen Jaeckel u.a. ./. Kotauczek & Fritsch OG
Gemeinsame Vertreterin: RA´in Dr. Maria Brandstetter, 1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Kotauczek & Fritsch OG:
Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

DVB Bank SE: Korrektur der Prognose 2016 und Absicht der DZ BANK AG, die Kapitalausstattung der DVB zu stärken sowie einen Squeeze-out durchzuführen

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Frankfurt am Main, 14. November 2016

Die DVB Bank SE (DVB) korrigiert ihre am 21. September 2016 mittels Ad-hoc- Meldung veröffentlichte Prognose zum Geschäftsverlauf 2016 wie folgt:

Angesichts der sich weiter verschärfenden Schifffahrtskrise zeichnet sich für das vierte Quartal 2016 ein weiterer erhöhter Risikovorsorgebedarf auf Altengagements in der Schiffs- und Offshorefinanzierung ab. Infolgedessen erwartet die DVB nunmehr ein Konzernergebnis vor IAS 39 für 2016 im negativen niedrigen dreistelligen Millionen-Euro-Bereich. Auch die für das Geschäftsjahr 2016 ursprünglich im Geschäftsbericht 2015 prognostizierten finanziellen Steuerungsgrößen - Return on Equity (vor Steuern), Cost-Income-Ratio und Economic Value Added - wird die DVB voraussichtlich nicht erreichen können.

Die Kern- und Gesamtkapitalquoten nach CRR werden angemessen bleiben. Die Muttergesellschaft DZ BANK AG, Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, beabsichtigt, die Kapitalausstattung der Bank auch vor dem Hintergrund der gestiegenen Eigenkapitalanforderungen für Banken mit geeigneten Maßnahmen zu stärken.

Der Vorstand der DZ BANK AG, Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, hat dem Vorstand der DVB Bank SE darüber hinaus heute mitgeteilt, dass er beabsichtigt, bei der DVB einen Squeeze-out durchzuführen.

Donnerstag, 10. November 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Analytik Jena AG: gemeinsamer Vertreter bestellt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Analytik Jena AG hat das LG Gera mit Beschluss vom 2. November 2016 Herrn Rechtsanwalt Oliver Pöschko, SMP Schinogl Müller & Partner, zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

LG Gera, Az. 11 HK O 55/16
Buis, J. u.a. ./. Endress + Hauser (Deutschland) AG + Co. KG
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Oliver Pöschko, SMP Schinogl Müller & Partner GbR, 60486 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Endress + Hauser (Deutschland) AG + Co. KG: Rechtsanwälte Friedrich Graf von Westphalen & Partner, 79098 Freiburg

Dienstag, 8. November 2016

Squeeze-out bei der MWG-Biotech Aktiengesellschaft

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der MWG-Biotech AG am 13. Dezember 2016 soll der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Eurofins Genomics B.V. gefasst werden. Die Hauptaktionärin hat die Barabfindung auf 3,20 Euro je Aktie festgelegt.

Aus der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 13.12.2016:

Tagesordnung

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der MWG-Biotech Aktiengesellschaft auf die Eurofins Genomics B.V. mit Sitz in Breda, Niederlande, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären, sogenannter Squeeze-Out)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Eurofins Genomics B.V. folgenden Beschluss zu fassen:

„Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der MWG-Biotech Aktiengesellschaft werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer von der Eurofins Genomics B.V. mit Sitz in Breda/Niederlande (Hauptaktionärin) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 3,20 je auf den Namen lautende Stückaktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von jeweils EUR 1,00 auf die Hauptaktionärin Eurofins Genomics B.V. übertragen.“

Quelle: Bundesanzeiger vom 3. November 2016

___________

Anmerkung von Rechtsanwalt Martin Arendts:

Die Hauptaktionärin hatte kürzlich ein Übernahmeangebot zu EUR 2,20 gemacht, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/search?q=mwg+biotech

Der damit angebotene Betrag entspricht dem in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Eurofins Genomics B.V. festgelegten Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,20 je MWG-Aktie. Zu dem diesbezüglich laufenden Spruchverfahren: http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/02/bug-mwg-biotech-ag-sachverstandigenguta.html
In diesem Spruchverfahren war der gerichtlich bestellte Sachverständige zu einer nach seiner Ansicht angemessenen jährlichen Ausgleichszahlung in Höhe EUR 0,11 je Aktie gekommen, d.h. deutlich über der von der Antragsgegnerin gewährten Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,09 (+ 22,22%).

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Piper + Jet Maintenance AG: LG Frankfurt am Main schlägt Anhebung der Barabfindung auf EUR 4,- vor (+ 25%)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Piper + Jet Maintenance AG hat das LG Frankfurt am Main eine vergleichsweise Anhebung des Barabfindungsbetrags von EUR 3,20 um einen Nachbesserungsbetrag in Höhe von EUR 0,80 auf EUR 4,- vorgeschlagen. Dies würde eine Anhebung um 25% bedeuten.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf Dienstag, den 28. Februar 2017, bestimmt.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 31/16
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Piper Deutschland AG
45 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegneri, Piper Deutschland AG:
KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 04107 Leipzig

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Medisana AG

Comfort Enterprise (Germany) GmbH

Neuss


Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Medisana AG, Neuss


WKN 549 254 - ISIN DE0005492540


Die ordentliche Hauptversammlung der Medisana AG, Neuss, ("Medisana") hat am 9. August 2016 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Medisana auf die Comfort Enterprise (Germany) GmbH („Comfort“) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a ff. AktG beschlossen ("Übertragungsbeschluss").

Der Übertragungsbeschluss ist am 24. Oktober 2016 in das Handelsregister der Medisana beim Amtsgericht Neuss (HRB 16348) eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Medisana in das Eigentum der Comfort übergegangen. Die in den Depots von Minderheitsaktionären verbuchten Aktien verbriefen ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch auf Barabfindung. Die Notierung der Medisana-Aktien im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse wurde zum Handelsschluss am 25. Oktober 2016 eingestellt.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Medisana eine von der Comfort zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 2,81 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Medisana mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00.

Die Angemessenheit der von der Comfort festgelegten Barabfindung wurde durch die RSM Verhülsdonk GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 AktG als vom Landgericht Düsseldorf ausgewählter und bestellter sachverständiger Prüfer geprüft und mit Bericht vom 20. Juni 2016 bestätigt.

Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 327b Absatz 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Neuss an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung werden von der BHF-BANK Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, durchgeführt.

Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung und der Ausbuchung der Aktien nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Medisana aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Aktionärs über seine Depotbank.
Die Abwicklung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Medisana provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem etwaigen gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Medisana rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen durch die Übertragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Medisana gewährt werden.

Neuss, im November 2016

Comfort Enterprise (Germany) GmbH
Die Geschäftsführung
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 4. November 2016

_________

Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit des angebotenen Barabfindungsbetrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Montag, 7. November 2016

Barabfindung für Aktien der AREAL Immobilien und Beteiligungs AG auf 0,60 EUR je Aktie festgesetzt

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG 

Die Thelen Holding GmbH hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 gegenüber dem Vorstand der AREAL Immobilien und Beteiligungs AG das am 7. September 2016 gemäß § 327 a) Abs. 1 AktG gestellte Verlangen bestätigt und konkretisiert, die Hauptversammlung der AREAL Immobilien und Beteiligungs AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der AREAL Immobilien und Beteiligungs AG auf die Thelen Holding GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (Squeeze out).

Die Thelen Holding GmbH hat dabei die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AREAL Immobilien und Beteiligungs AG auf die Thelen Holding GmbH auf 0,60 EUR je auf den Inhaber lautender Stückaktie der AREAL Immobilien und Beteiligungs AG festgelegt.

Der erforderliche Beschluss soll in der ordentlichen Hauptversammlung der AREAL Immobilien und Beteiligungs AG gefasst werden, die für den 15. Dezember 2016 geplant ist.

Essen, den 2. November 2016

Areal Immobilien und Beteiligungs AG, der Vorstand

FIBA Beteiligungs- und Anlage Gmbh beabsichtigt freiwilliges öffentliches Angebot gemäß §§ 4 Ff Übernahmegesetz an die Aktionäre der BWT Aktiengesellschaft

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 5 (3) Übernahmegesetz.

Die Geschäftsführung der FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH (FN 236576 g) hat am 04.11.2016 die Entscheidung getroffen, ein freiwilliges öffentliches Angebot gemäß §§ 4 ff Übernahmegesetz an die Aktionäre der BWT Aktiengesellschaft (FN 96162 s) abzugeben. Der Preis pro Aktie (ISIN AT0000737705) wird EUR 23,-- betragen.

Die FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH strebt derzeit eine vollständige Übernahme der BWT Aktiengesellschaft an, hat gegenwärtig aber noch keine endgültige Entscheidung darüber getroffen, nach Abwicklung des Übernahmeangebots bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) durchzuführen.

Die FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH, die WAB Privatstiftung und weitere mit der FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH gemeinsam vorgehende Rechtsträger im Sinne des § 1 Z 6 Übernahmegesetz halten bereits jetzt eine kontrollierende Beteiligung an der BWT Aktiengesellschaft im Ausmaß von 15.018.051 Aktien (das sind 84,21 % des gesamten und 89,61 % des stimmberechtigten Grundkapitals) und beabsichtigten, diese nun weiter auszubauen. Die WAB Privatstiftung ist eine von Herrn Andreas Weißenbacher im Sinne des Übernahmegesetzes kontrollierte Privatstiftung.

Die FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH wird die Angebotsunterlage für das freiwillige Angebot binnen der gesetzlichen Frist von 10 Börsetagen bei der Übernahmekommission anzeigen. Sobald die endgültigen Parameter des freiwilligen Angebots feststehen, wird die FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH dieses, sofern die Übernahmekommission die Veröffentlichung des Angebots nicht untersagt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bekannt machen.

Dieses Dokument stellt weder ein Angebot von Aktien noch eine Einladung dar, Aktien an BWT Aktiengesellschaft in einer Rechtsordnung oder von einer Rechtsordnung aus anzubieten, in der die Stellung eines solchen Angebotes oder einer solchen Einladung zur Angebotsstellung oder in der das Stellen eines Angebots durch oder an bestimmte Personen untersagt ist.

FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH
Mondsee, am 4.11.2016

Mittwoch, 2. November 2016

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ehemaligen Frogster Interactive Pictures AG: LG Berlin hebt Ausgleich an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren bezüglich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der dann in Gameforge Berlin AG umbenannten Frogster Interactive Pictures AG, Berlin, und der Gameforge AG als herrschender Gesellschaft hatte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 den Ausgleich auf EUR 1,40 brutto bzw. EUR 1,18 netto festgelegt. Die Abfindung wurde nicht erhöht, da die "Bagatellgrenze" nicht überschritten sei (hier ca. 2 %). Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der gerichtliche Sachverständige, Herr Wirtschaftsprüfer Christoph Wollny, WOLLNY WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, war in seinem Gutachten vom 7. Mai 2015 auf einen den Börsenkurs (EUR 24,99) übersteigenden Ertragswert in Höhe von EUR 27,96 je Frogster-Aktie gekommen. Als Bruttoausgleichsbetrag ermittelte er EUR 1,42 (netto EUR 1,19). Die Antragsgegnerin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 26,- je Stückaktie und eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,90 angeboten.

Gegen den Beschluss des LG Berlin kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden.

LG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2016, Az. 102 O 105/11.SpruchG
ABS Aktiengesellschaft für Beteiligungen und Serviceleistungen u.a. ./. Gameforge AG
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Malte Disselhorst, 10719 Berlin
Antragsgegnerin anwaltlich nicht vertreten

Dienstag, 1. November 2016

Verlängerung des Übernahmeangebots für AIXTRON-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Grand Chip Investment GmbH, Frankfurt a. M. den Aktionären der AIXTRON SE in einer weiteren Annahmefrist bis zum 10.11.2016 an, ihre Namensaktien für EUR 6,00 je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der AIXTRON SE Namensaktie betrug am 27.10.2016 an der Börse in Frankfurt EUR 4,53 (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in Nachträglich zum Verkauf eingereichte AIXTRON SE-Namensaktien (DE000A2BPSF1 - nicht handelbar) umbuchen.

Bitte beachten Sie, dass das Angebot unter aufschiebenden Bedingungen gemäß Ziffer 4.2.2 der Angebotsunterlage steht.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 10.11.2016, 17:00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind (Option 1). Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen (Option 2).

Weitere Informationen zu diesem Angebot und die Angebotsbedingungen erhalten Sie unter
http://www.grandchip-aixtron.com oder im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de).

Ergänzende Äußerung zum Öffentlichen Pflichtangebot gemäß §§ 22 ff ÜbG der Ventana Holding GmbH für Aktien der Frauenthal Holding AG

Wien - Die Ventana Holding GmbH, Rooseveltplatz 10, 1090 Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 187931w, ("Bieterin") hat am 10.08.2016 ein öffentliches Pflichtangebot (gem. §§ 22 ff ÜbG) an die Aktionäre der Frauenthal Holding AG ("Zielgesellschaft") veröffentlicht. Gegenstand des Angebots ist der Erwerb von bis zu 1.535.767 auf Inhaber lautende Stückaktien der Zielgesellschaft zu einem Preis von EUR 11,06 je Aktie. Für die Annahme des Angebots läuft derzeit die gesetzlich (§ 19 Abs 3 Z 1 ÜbG) verlängerte Frist von drei Monaten bis einschließlich 30.11.2016, 17:00 Uhr Wiener Ortszeit. Zu den Details des Angebots wird auf die auf der Internetseite der Zielgesellschaft (www.frauenthal.at) und auf der Internetseite der Übernahmekommission (www.takeover.at) veröffentlichten sowie bei der ERSTE Bank als Zahlstelle aufliegenden Unterlagen hingewiesen.

Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die Bieterin informiert, dass die Zielgesellschaft aufgrund der jüngsten Entwicklungen, insbesondere einem vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) anhängigen Verfahren betreffend eine andere börsenotierte Gesellschaft, unter bestimmten Voraussetzungen ein Delisting der Aktien der Zielgesellschaft mittels Strukturmaßnahme (Verschmelzung auf eine 100%-Tochtergesellschaft) plant. Die Zielgesellschaft hat dazu am 28.10.2016 auch eine Ad-hoc-Meldung veröffentlicht. Im Einzelnen wird die Zielgesellschaft eine solche Strukturmaßnahme zur Erreichung eines Delistings vornehmen und der Hauptversammlung einen entsprechenden Beschlussantrag vorlegen, wenn der OGH die Zulässigkeit dieser Form des Delistings ohne Barabfindungsangebot im Sinne von § 234b AktG (oder vergleichbaren Bestimmungen) bejaht und ausgehend von dieser Rechtsprechung ein Delisting der Zielgesellschaft durch Verschmelzung entweder (i) gänzlich ohne Angebot an die Aktionäre zur Veräußerung ihrer Aktien oder (ii) mit einem Angebot, aber nicht zu anderen wirtschaftlichen Bedingungen als das derzeit laufende Pflichtangebot der Bieterin (s oben) zulässig ist. Bei Umsetzung dieser Maßnahme würden die Aktionäre der Zielgesellschaft anstelle ihrer Beteiligung an der Zielgesellschaft Aktien einer Tochter-Aktiengesellschaft der Zielgesellschaft erhalten. Diese Aktien wären nicht zum Handel an einer Börse zugelassen, weshalb die Liquidität des Handels eingeschränkt wäre.

Die Bieterin unterstützt das Vorhaben der Zielgesellschaft, ein Delisting mittels Verschmelzung durchzuführen. In diesem Zusammenhang weist die Bieterin die Aktionäre der Zielgesellschaft auf die Möglichkeit hin, das laufende Pflichtangebot bis zum 30.11.2016, 17:00 Uhr Wiener Ortszeit, anzunehmen und ihre Aktien an die Bieterin zu veräußern. Des Weiteren weist die Bieterin darauf hin, dass sie weder die Durchführung bzw Veranlassung eines Delistings nach dem Gesellschafterausschlussgesetz noch eine Erhöhung des im Pflichtangebot gebotenen Preises von EUR 11,06 plant.

Montag, 31. Oktober 2016

Spruchverfahren COMPUTEC MEDIA AG: Negativer Ertragswert bei negativem Kapitalisierungszinssatz?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der COMPUTEC MEDIA AG, Fürth, wurden die von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen sachverständigen Prüfer nach zahlreichen Verlegungen durch das LG Nürnberg-Fürth nunmehr endlich am 27. Oktober 2016 angehört (nachdem zunächst die Auftragsgutachterin geladen worden war).

Mit einer Nachbesserung ist allerdings trotz der guten finanziellen Lage und der Marktpositionierung der Gesellschaft nicht zu rechnen. Der Vorsitzende Richter gab - offenbar um zu verdeutlichen, wie großzügig das Angebot der Hauptaktionärin doch sei - den sachverständigen Prüfern eine Neuberechnung mit folgenden Parametern auf: Basiszinssatz i.H.v. 1,75%, Marktrisikoprämie i.H.v. 3%, Betafaktor 0,62 und Wachstumsabschlag in Höhe von 4%. "Merkwürdigerweise" ergab sich dann bei einem negativen Kapitalisierungszinssatz ein (negativer) Wert einer Computec-Aktie i.H.v. ./. EUR 17,11. Dies ist in der Tat "Unfug", was auch die sachverständigen Prüfer konzedierten. Für den Richter war das nichtsdestotrotz weiterhin ein Argument, weshalb der Ertragswert keine Rolle spielen könne. 

Richtig ist, dass bei einem Kapitalisierungszinssatz i.H.v. Null sich rechnerisch ein unendlicher Wert der Gesellschaft ergibt (was wenig Sinn macht). Ein negativer Zinssatz ist modellgemäß nicht möglich.

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 8174/13
Vogel, E. u.a. ./. Marquard Media International AG
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Marquard Media International AG:
Rechtsanwälte Beiten Burkhardt, 80339 München

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft (BOGESTRA)

"Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum“

Bochum


WKN 821600
– ISIN DE 0008216003 –

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft, Bochum


Die ordentliche Hauptversammlung der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft, Bochum, eingetragen ins Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 1 („BOGESTRA“), vom 26. August 2016 hat u.a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum („HVV“) mit Sitz in Bochum, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 2412 mit Geschäftsanschrift Ostring 28, 44787 Bochum, die mit rund 98,36 % mittelbar und unmittelbar an der BOGESTRA beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären) beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist am 24. Oktober 2016 in das Handelsregister der BOGESTRA beim Amtsgericht Bochum (HRB 1) eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der BOGESTRA sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der BOGESTRA in das Eigentum der Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum mit Sitz in Bochum übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der BOGESTRA eine von der Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 270,00 je Stückaktie der BOGESTRA im Nennwert von EUR 25,60
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, als dem vom Landgericht Dortmund auf Antrag der Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum durch Beschluss vom 8. Juni 2016 (AZ: 18 O 61/16 AktE) ausgewählten und bestellten sachverständige Prüfer geprüft und bestätigt.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba), Neue Mainzer Straße 52-58, 60311 Frankfurt am Main c/o Deutsche WertpapierService Bank AG, Wildunger Str. 14, 60487 Frankfurt am Main, zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung erfolgt ab sofort.

Aktionäre der BOGESTRA, deren Aktien bei einem Kreditinstitut in einem Streifband oder Girosammeldepot verwahren, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Aktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung in das Handelsregister in die Wege geleitet worden und erfolgt durch die jeweilige Depotbank. Die Minderheitsaktionäre werden hierüber von ihren Depotbanken gesondert informiert und müssen nicht mehr von sich aus tätig werden.

Die ausgeschiedenen Aktionäre der BOGESTRA, die ihre Aktien selbst verwahren, werden gebeten, ihre Aktienurkunden ab sofort bis zum 26. Februar 2017 bei der Helaba c/o Deutsche WertpapierService Bank AG, Wildunger Str. 14, 60487 Frankfurt am Main, oder bei einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Deutsche WertpapierService Bank AG, Wildunger Str. 14, 60487 Frankfurt am Main, während der üblichen Geschäftszeiten einzureichen und dabei eine Bankverbindung anzugeben, auf die der Betrag der Barabfindung überwiesen werden soll. Sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt sein werden, wird die Barabfindung auf das angegebene Konto des Einreichers überwiesen Ein gegenüber girosammelverwahrten Aktien eigenständiger Zinslauf wird durch die Einreichung der effektiven Aktienurkunden nicht begründet.

Abfindungsbeträge, die nicht bis zum 26. Februar 2017 von den Berechtigten entgegengenommen worden sind, werden wir zugunsten der Berechtigten beim Amtsgericht Bochum – Hinterlegungsstelle – unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegen.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der BOGESTRA kosten-, provisions- und spesenfrei.

Die Notiz der Aktie der BOGESTRA am geregelten Markt der Börse Düsseldorf wurde unmittelbar nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister ausgesetzt und wird zeitnah eingestellt.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchstellenverfahren gemäß § 327f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der BOGESTRA rechtskräftig eine höhere als die angebotene Abfindung festgesetzt werden sollte, wird diese höhere Abfindung allen ausgeschiedenen Aktionären der BOGESTRA gewährt werden.

Bochum, im Oktober 2016

Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum
Bochum
– Geschäftsführung –

Quelle: Bundesanzeiger vom 28. Oktober 2016

Frauenthal Holding AG: Mögliches Delisting durch Verschmelzung der Frauenthal Holding AG auf eine nicht börsennotierte Tochtergesellschaft

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Wien, 28.10.2016

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Frauenthal Holding AG ("Frauenthal") haben heute beschlossen, eine Beendigung der Börsennotierung (Delisting) der Aktien der Frauenthal Holding AG (ISIN AT0000762406) durch eine Umgründungsmaßnahme (Verschmelzung auf eine 100%-Tochter-Aktiengesellschaft) vorzubereiten und unter den nachstehend genannten Voraussetzungen durchzuführen.

Ein Delisting wäre für die Gesellschaft aus verschiedenen Gründen vorteilhaft - neben erheblichen Kosteneinsparungen (Wegfall von Berichts- und Veröffentlichungspflichten und Organisationsanforderungen) könnten auch die aus den Offenlegungspflichten resultierenden Nachteile gegenüber Wettbewerbern, die keine Börsennotierung aufweisen, vermieden werden.

Seit Ende September 2016 ist beim Obersten Gerichtshof (OGH) ein Verfahren betreffend eine andere börsennotierte Gesellschaft anhängig, in dem der OGH voraussichtlich über die Frage der Zulässigkeit eines Delistings durch Verschmelzung auf eine Tochter-Aktiengesellschaft entscheiden wird. Zeitpunkt und Ergebnis der OGH-Entscheidung können derzeit nicht abgeschätzt werden.
Sofern der OGH die Zulässigkeit dieser Form des Delistings ohne Barabfindungsangebot im Sinne von § 234b AktG (oder vergleichbaren Bestimmungen) bejaht und ausgehend von dieser Rechtsprechung ein Delisting der Frauenthal durch Verschmelzung entweder (i) gänzlich ohne Angebot an die Aktionäre zur Veräußerung ihrer Aktien oder (ii) mit einem Angebot, aber nicht zu anderen wirtschaftlichen Bedingungen als das derzeit laufende Pflichtangebot der Ventana Holding GmbH (siehe unten) zulässig ist, wird Frauenthal der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag für eine solche Strukturmaßnahme zur Erreichung eines Delistings vorlegen. Aktionäre der Frauenthal würden bei der Verschmelzung anstelle ihrer Beteiligung an Frauenthal eine entsprechende Beteiligung an einer Tochter-Aktiengesellschaft der Frauenthal erhalten. Diese Aktien wären nicht zum Handel an einer Börse zugelassen, weshalb die Liquidität des Handels eingeschränkt wäre.

Die Frauenthal weist darauf hin, dass den Aktionären derzeit die Annahme des laufenden Pflichtangebotes der Ventana Holding GmbH und damit eine Veräußerung ihrer Aktien an die Ventana Holding GmbH offen steht. Dieses Pflichtangebot (§§ 22 ff Übernahmegesetz, "ÜbG") richtet sich auf den Erwerb sämtlicher im Streubesitz stehender Aktien und somit auf den Erwerb von bis zu 1.535.767 auf Inhaber lautenden Stückaktien der Frauenthal Holding AG (ISIN AT0000762406) zu einem Preis von EUR 11,06 je Aktie. Für die Annahme des Angebots läuft derzeit die gesetzlich (§ 19 Abs 3 Z 1 ÜbG) vorgesehene Frist von drei Monaten bis zum 30.11.2016.
Zu den Details des Angebots, zu den Stellungnahmen der Verwaltungsorgane der Frauenthal als Zielgesellschaft sowie zum Bericht des Sachverständigen der Zielgesellschaft wird auf die auf der Internetseite der Frauenthal (www.frauenthal.at) und auf der Internetseite der Übernahmekommission (www.takeover.at) veröffentlichten sowie bei der ERSTE Bank als Zahlstelle aufliegenden Unterlagen hingewiesen.

Die Pläne der Frauenthal basieren auf der derzeit geltenden Rechtslage und können sich daher bei zukünftigen Gesetzesänderungen ebenfalls ändern.

Von Seiten des Kernaktionärs der Frauenthal ist eine grundsätzliche Zustimmung zu einem Delisting durch Verschmelzung avisiert worden. Dazu wird eine ergänzende Äußerung der Ventana Holding GmbH zum laufenden Pflichtangebot für die Aktien der Frauenthal, für Montag, 31.10.2016, erwartet.

Vorstand und Aufsichtsrat der Frauenthal behalten sich unabhängig von der Frage eines Delistings durch Verschmelzung ausdrücklich vor, zur Realisierung der Wachstumsziele der Gesellschaft Möglichkeiten zur Stärkung des Eigenkapitals der Frauenthal zu prüfen.

Freitag, 28. Oktober 2016

Hörmann Finance GmbH: Ausbau des Beteiligungsportfolios durch mehrheitliche Übernahme der VacuTec Messtechnik GmbH und Erhöhung des Anteils an der Funkwerk AG

- Stärkung der Geschäftsbereiche "Engineering" und "Kommunikation" 

- Bündelung der wesentlichen operativen Gesellschaften der Hörmann Gruppe in der Hörmann Finance


Kirchseeon b. München, 19. Oktober 2016 - Der Technologiespezialist Hörmann Finance (Unternehmensanleihe: ISIN DE000A1YCRD0) hat heute beschlossen, sein Beteiligungsportfolio in den Geschäftsbereichen "Engineering" und "Kommunikation" auszubauen. Dies soll zum einen durch die Übernahme weiterer Anteile in Höhe von 52,85 % an der Funkwerk AG von der Hörmann Funkwerk Holding GmbH unter Verrechnung von Forderungen erfolgen. Zum anderen ist die mehrheitliche Einbringung der VacuTec Messtechnik GmbH im Zuge einer Sachkapitalerhöhung vorgesehen. Nach Vollendung der liquiditätsneutralen Transaktionen, die noch in diesem Jahr erfolgen sollen, wird Hörmann Finance 78,35 % an der Funkwerk AG sowie 90 % der VacuTec Messtechnik GmbH halten. Durch diese Maßnahmen werden alle wesentlichen und mehrheitlich gehaltenen operativen Gesellschaften der Hörmann Gruppe in der Hörmann Finance gebündelt und die Konzernstruktur insgesamt optimiert.

Hörmann Finance stärkt mit dem Ausbau des Beteiligungsportfolios seine beiden Geschäftsbereiche "Kommunikation" und "Engineering", die zusammen mit der Sparte "Automotive" die drei Standbeine der Gesellschaft bilden. Die börsennotierte Funkwerk AG (ISIN DE0005753149), ein technologisch führender Anbieter innovativer Kommunikations-, Informations- und Sicherheitssysteme, die insbesondere im Zugfunk sowie in der Personen- und Gebäudesicherung eingesetzt werden, wird in den Geschäftsbereich "Kommunikation" integriert. Die VacuTec Messtechnik GmbH, ein hoch profitabler Anbieter von Strahlungsmesstechnik für Medizin, Industrie und Umwelt, ergänzt den Geschäftsbereich "Engineering".

Die Übernahme der Anteilsmehrheit an der Funkwerk AG (Pro-forma-Umsatzerlöse 2015: EUR 75,7 Mio., Pro-forma-EBIT 2015: EUR 4,8 Mio.) sowie an der VacuTec Messtechnik GmbH (Umsatz 2015: EUR 9,2 Mio., EBIT 2015: EUR 3,5 Mio.) wird künftig zu einem deutlichen Anstieg der Umsatzerlöse und einer Verbesserung der operativen Ertragskraft der Hörmann Finance führen, ohne dass für die beiden Transaktionen Schulden aufgenommen werden.

Johann Schmid-Davis, CFO der Hörmann Finance GmbH: "Mit der Erweiterung unseres Beteiligungsportfolios erreichen wir eine stärkere Diversifizierung unseres Geschäftsmodells mit drei starken profitablen Geschäftsbereichen. Auch künftig werden wir durch permanente Investitionen unsere gute technologische Position weiter ausbauen, unsere Wettbewerbsfähigkeit erhöhen sowie unsere Internationalisierung vorantreiben."

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Der Technologiespezialist Hörmann hat sich seit Begebung der börsennotierten Unternehmensanleihe in 2013 als verlässlicher Kapitalmarktpartner und solides Investment etabliert. Im Geschäftsjahr 2015 erwirtschaftete die Hörmann Finance Gruppe mit 2.283 Mitarbeitern in den drei Geschäftsbereichen "Automotive", "Engineering" und "Kommunikation" einen Konzernumsatz von rund 435 Mio. Euro, ein operatives Ergebnis (EBIT) von 11,9 Mio. Euro und einen Konzerngewinn nach Steuern von 6,2 Mio. Euro. Die Unternehmensgruppe beabsichtigt, in den nächsten Jahren ihre gute technologische Position durch permanente Investitionen weiter auszubauen und die internationalen Aktivitäten systematisch zu erweitern.


Kontakt:
Hörmann Finance GmbH ∙ Hauptstraße 45-47 ∙ 85614 Kirchseeon
Telefon: 08091 5630-133 ∙ Telefax: 08091 5630-193 ∙ E-Mail: ir@hoermann-gruppe.de

IFM Immobilien AG: Vorstand und Aufsichtsrat halten Erwerbsangebot für zu niedrig

Stellungnahme der IFM Immobilien AG zum freiwilligen öffentlichen Kaufangebot der Taunus Capital Management AG, Frankfurt a.M., für bis zu 50.000 Aktien der IFM Immobilien AG:

Die Taunus Capital Management AG, Frankfurt a. M., hat am 17. Oktober 2016 im Bundesanzeiger ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre der IFM Immobilien AG (nachfolgend „Gesellschaft“) zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu einem Preis von EUR 3,65 pro Aktie veröffentlicht (nachfolgend „Kaufangebot“). Das Kaufangebot ist auf 50.000 Aktien begrenzt.

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft nehmen zu diesem Kaufangebot wie folgt Stellung:

1. Keine Geschäftsbeziehungen zur Taunus Capital Management AG: Die Gesellschaft unterhält keine Geschäftsbeziehungen zur Taunus Capital Management AG.

2. Unangemessene Gegenleistung: Vorstand und Aufsichtsrat halten die im Kaufangebot vorgesehene Gegenleistung pro Aktie der Gesellschaft in Höhe von EUR 3,65 für unangemessen niedrig. Nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat entspricht dieser Betrag in keiner Weise dem heutigen Unternehmenswert. Diese Beurteilung belegt insb. auch der nachfolgende Gesichtspunkt: Am 13. November 2015 war von einem anderen Bieter ein freiwilliges Erwerbsangebot für die Aktien der Gesellschaft im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die angebotene Gegenleistung je Aktie betrug hier EUR 9,30.

3. Keine Absicht der Verwaltungsmitglieder, dass Kaufangebot anzunehmen: Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft werden das Kaufangebot, soweit sie Inhaber von Wertpapieren der Gesellschaft sind, nicht annehmen.

SLM Solutions: Übernahmeangebot der GE Germany Holdings AG erloschen

- Mindestannahmequote von 75% der ausstehenden SLM-Aktien nicht erreicht

- Vorstand und Aufsichtsrat der SLM Solutions Group hatten den Übernahmeversuch befürwortet


Lübeck, 27. Oktober 2016 - Die GE Germany Holdings AG, eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft der GE Aviation und Teil des General Electric (GE)-Konzerns, hatte am 26. September 2016 ein Übernahmeangebot für alle ausstehenden Aktien der SLM Solutions Group AG veröffentlicht. Die Annahmefrist lief am 24. Oktober 2016, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) aus. Mit der Verfehlung der Mindestannahmequote von 75% der ausstehenden SLM-Aktien ist eine der Vollzugsbedingungen nicht eingetreten und das Angebot daraufhin erloschen.

Dr. Markus Rechlin, CEO der SLM Solutions Group AG, zum Ausgang des Übernahmeversuchs: "Als Teil des GE-Konzerns hätten wir die Chance gehabt, unseren Wachstumskurs zu beschleunigen. GE hatte ernsthafte und glaubwürdige Zusagen zum Ausbau unserer Standorte und unseres Vertriebsnetzes gemacht. Aus unserer Sicht wäre ein erfolgreiches Angebot nicht nur im Interesse von GE, sondern auch im Interesse unseres Unternehmens, unserer Mitarbeiter und Aktionäre gewesen." Vorstand und Aufsichtsrat hatten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme einstimmig die Annahme des Angebots empfohlen. Letztlich oblag die Annahme des Angebots aber der individuellen Entscheidung jedes einzelnen SLM-Aktionärs. Die SLM Solutions Group wird unverändert ihre Strategie verfolgen, sich zu einem integrierten Systemanbieter im Bereich der additiven Fertigung weiterzuentwickeln. Dazu wurde bereits im Februar 2016 mit der österreichischen CADS GmbH eine Gesellschaft für die Entwicklung einer Spezialsoftware für die Konstruktionsanforderungen des Selektiven Laserschmelzens gegründet. Im Juli 2016 wurde zusammen mit dem Hauptgesellschafter von TLS Spezialpulver die 3D Metal Powder GmbH gegründet. Diese wird die Entwicklung, Produktion und Veredelung von metallischen Spezialpulvern vorantreiben. Zunächst ist der Aufbau einer Produktionskapazität von 100 Tonnen Aluminiumpulver im Jahr geplant.

"Wir haben in der Vergangenheit gezeigt, dass das Unternehmen SLM Solutions in seiner jetzigen eigenständigen Aufstellung, insbesondere mit der von uns entwickelten Technologie und mit der von uns verfolgten Strategie, gut aufgestellt ist. Das Übernahmeangebot und dessen Verlauf haben allerdings für eine erhöhte Unsicherheit im Markt für additive Fertigung und auch bei unseren Kunden und Mitarbeitern geführt", so die Einschätzung von Uwe Bögershausen, CFO der SLM Solutions Group AG. Die Jahresziele für die Steuerungskennzahlen Umsatz und bereinigtes EBITDA können aus Unternehmenssicht weiterhin erreicht werden, sind aber wie im Vorjahr im besonderen Maße vom Ablauf des vierten Quartals 2016 abhängig, in dem die wichtige Branchenmesse formnext in Frankfurt stattfinden wird.

Über das Unternehmen:

Die SLM Solutions Group AG aus Lübeck ist ein führender Anbieter metallbasierter additiver Fertigungstechnologie. Die Aktien des Unternehmens werden im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Seit dem 21. März 2016 ist die Aktie im TecDAX gelistet. Das Unternehmen konzentriert sich auf die Entwicklung, Montage und den Vertrieb von Maschinen und integrierten Systemlösungen im Bereich des Selektiven Laserschmelzens (Selective Laser Melting). SLM Solutions beschäftigt derzeit mehr als 310 Mitarbeiter in Deutschland, den USA, Singapur, Russland und China. Die Produkte werden weltweit von Kunden in der Luft- und Raumfahrtbranche, dem Energiesektor, dem Gesundheitswesen oder dem Automobilsektor eingesetzt.

Donnerstag, 27. Oktober 2016

Abwicklungsbekanntmachung zum Squeeze-out bei der Horten AG

ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH

Düsseldorf


Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG und Abwicklungsbekanntmachung über die Nachzahlung an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der (ehemaligen) Horten AG, Düsseldorf
ISIN DE0006083702, WKN 608370


Mit Beschluss vom 27. August 2002 hat die Hauptversammlung der – inzwischen in die Rechtsform der GmbH umgewandelten – Horten AG, ehemals eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 11380, Beschluss über einen Zwangsausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG gefasst. Am 29. Oktober 2002 wurde der Übertragungsbeschluss in das Handelsregister der Horten AG eingetragen und damit rechtswirksam. Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH erfolgte gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 9,50 je Stückaktie.


I.


Im Spruchverfahren anlässlich der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der (ehemaligen) Horten AG auf die ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG gibt die ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH hiermit gemäß § 14 SpruchG die – aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. August 2016 im Beschwerdeverfahren – rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2013 (Az.: 33 O 134/06 [AktE]) wie folgt bekannt:


„BESCHLUSS


In dem Spruchverfahren


zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-Out auf die ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Horten AG,
an dem beteiligt sind:

1. - 30. Antragsteller

31.
Horten AG, vertreten durch den Vorstand Rolf-Ulrich Dreyer, Bertha-von-Suttner-Straße 5, 66123 Saarbrücken,
32.
ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Bertha-von-Suttner-Straße 5, 66123 Saarbrücken,
Antragsgegnerinnen,

33.
Rechtsanwalt Künzel, Am Bärenkamp 20 B, 40589 Düsseldorf,
als gemeinsamer Vertreter der Minderheitsaktionäre

hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Bronczek sowie die Handelsrichter Koppenhöfer und Plum auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2013 am 17. Juli 2013 beschlossen:

 
Die Anträge der Antragsteller zu 24. und 25. werden als unzulässig zurückgewiesen. Sie tragen ihre außergerichtlichen Kosten.

 
Die Anträge gegen die Antragsgegnerin zu 1) werden als unzulässig zurückgewiesen.
 
Die den außenstehenden Aktionären der Horten AG aus Anlass der am 27. August 2002 beschlossenen Übertragung der Aktien auf die Antragsgegnerin zu 2) gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz zu gewährende Barabfindung wird auf 11,99 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Horten AG festgesetzt.

 
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) bis 23), und 26) bis 30) werden der Antragsgegnerin zu 2) auferlegt, die auch die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre zu tragen hat.
 

Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf 2.221.809,57 EUR festgesetzt.“


II.


Die wertpapiertechnische Abwicklung (Zahlstellenfunktion) der Nachzahlung wird am 4. November 2016 durchgeführt. Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf.

Die Abfindungsberechtigten, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Depot unterhalten, über das seinerzeit die Zahlung der ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme des Nachzahlungsbetrags nebst gesetzlicher Zinsen nichts zu veranlassen. Der Nachzahlungsbetrag nebst gesetzlicher Zinsen wird ihnen nach Prüfung der Anspruchsberechtigung über dieses Kreditinstitut zur Verfügung gestellt.

Soweit Abfindungsberechtigte inzwischen ihre Depotverbindung gewechselt haben, erfolgt die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags sowie der gesetzlichen Zinsen über die Kreditinstitute, bei denen im Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Barabfindung ein Depot bestand. Zu diesem Zweck werden die Abfindungsberechtigten, die ihre Depotverbindung inzwischen gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 5. Dezember 2016 keine Gutschrift des Nachzahlungsbetrags nebst gesetzlicher Zinsen erhalten haben gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Zahlung der ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde.
Die Entgegennahme der Nachzahlung erfolgt für die Abfindungsberechtigten kosten-, spesen- und provisionsfrei.

Düsseldorf, im Oktober 2016

ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 26. Oktober 2016

Mittwoch, 26. Oktober 2016

Halloren Schokoladenfabrik AG: Vorstand und Aufsichtsrat der Halloren Schokoladenfabrik AG beschließen Rückkauf eigener Aktien

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Art. 17 MAR

Halle / Saale, den 25. Oktober 2016 - Der Vorstand der Halloren Schokoladenfabrik AG (ISIN DE000A0LR5T0) hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der durch die Hauptversammlung vom 17.06.2015 erteilten Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG Gebrauch zu machen. Insgesamt können bis zum 16.06.2020 bis zu 10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals durch die Gesellschaft erworben werden. Die Aktien sollen ausschließlich über die Börse erworben werden. Der Kaufpreis je Aktie (ohne Nebenkosten) darf den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

In einem ersten Schritt sollen in der Zeit vom 01.11.2016 bis zum 03.12.2016 bis zu 200.000 Aktien gekauft werden. Auf der Basis des vorstehend genannten Beschlusses der Hauptversammlung sind weitere Rückkäufe von eigenen Aktien jederzeit möglich.

Der Vorstand hält die Aktie und damit die Gesellschaft zum derzeitigen Kurs für unterbewertet. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft wollen mit dem Erwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft nach den jüngsten Kursentwicklungen der Aktie positive Signale an den Kapitalmarkt senden. Die Geschäftstätigkeit der Halloren Schokoladenfabrik AG wird durch den am 21.10.2016 angekündigten Rückzug vom Freiverkehr nicht berührt.

KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: KD River Invest GmbH stellt Befreiungsantrag

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

17.10.2016 - Die KD River Invest GmbH und ihre Mutterunternehmen haben uns am heutigen Tag darüber informiert, dass sie am 14. Oktober 2016 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beantragt haben, sie jeweils von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zur Veröffentlichung des Kontrollerwerbs und zur Abgabe eines Pflichtangebots im Hinblick auf die Erlangung der Kontrolle über die KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft (KD AG) zu befreien. Die KD River Invest GmbH hatte am 11. Oktober 2016 insgesamt 97,32 % des Grundkapitals an der KD AG erworben. Damit hatten sowohl die KD River Invest GmbH als auch ihre Mutterunternehmen die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG an der KD AG erlangt. Der Befreiungsantrag wird insbesondere darauf gestützt, dass der verbleibende Streubesitz der KD AG gering ist und die KD River Invest GmbH beabsichtigt, die Übertragung der Aktien der verbliebenen Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gemäß § 327a ff. AktG zu betreiben.

Dienstag, 25. Oktober 2016

Medisana Aktiengesellschaft: Handelsregister trägt Squeeze-out ein

Amtsgericht Neuss Aktenzeichen: HRB 16348       Bekannt gemacht am: 24.10.2016 20:19 Uhr

HRB 16348: Medisana AG, Neuss, Jagenbergstr. 19, 41468 Neuss. Die Hauptversammlung vom 9. August 2016 hat beschlossen, die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Medisana AG gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327 a ff. AktG) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 2,81 je auf den Inhaber lautender, nennwertloser Stückaktie auf die Comfort Enterprise (Germany) GmbH mit dem Sitz in Neuss, (AG Neuss, HRB 18557) als Hauptaktionär zu übertragen.

Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft: Handelsregister trägt Squeeze-Out ein

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Wie uns soeben zur Kenntnis gebracht worden ist, hat das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum am 24. Oktober 2016 den Beschluss der Hauptversammlung der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft vom 26. August 2016 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 270,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Bochum- Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft auf die Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum übergegangen.

Die Börsennotierung der Aktien der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Ein bis dahin noch stattfindender Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.

Bochum, den 25. Oktober 2016

Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -

Montag, 24. Oktober 2016

Beendigung des Spruchverfahrens zur Verschmelzung der AEG Aktiengesellschaft auf die Daimler-Benz Aktiengesellschaft

Daimler AG

Stuttgart


Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG


Zum umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren nach § 15 UmwG a.F. anlässlich der im Jahr 1996 beschlossenen Verschmelzung der AEG Aktiengesellschaft auf die Daimler-Benz Aktiengesellschaft gibt die Daimler AG als Rechtsnachfolgerin der Daimler-Benz Aktiengesellschaft gemäß § 14 SpruchG den – aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt im Beschwerdeverfahren (Az. 21 W 19/14) vom 19. September 2016 (zugegangen am 5. Oktober 2016) nunmehr rechtskräftigen – Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 19. Februar 2014 (Az. 3-08 O 135/96) bekannt:

„Beschluss

In dem Rechtsstreit

1. - 8. Antragsteller

gegen

Daimler AG,
Epplestraße 225, 70567 Stuttgart,
Antragsgegnerin

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanw. Gleiss Lutz, (…), Stuttgart,
Geschäftszeichen: DW/kb

Vertreter der außenstehenden Aktionäre:
Rechtsanw. Dr. Konrad Mohr, (…), Frankfurt

hat das Landgericht Frankfurt am Main – 8. Kammer für Handelssachen – durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Nickel und die Handelsrichter Schupp und Vogelsang am 19.02.2014 beschlossen:

Die Anträge auf Bestimmung einer baren Zuzahlung gem. § 15 Abs. 1 UmwG a.F. anlässlich der Verschmelzung der AEG Aktiengesellschaft (übertragende Gesellschaft) auf die Daimler-Benz Aktiengesellschaft (übernehmende Gesellschaft) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Geschäftswert der Gerichtskosten wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.“

Stuttgart, im Oktober 2016
Daimler AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 30. Oktober 2016

AIXTRON SE: Widerruf der Unbedenklichkeitsbescheinigung und Wiederaufnahme des Prüfverfahrens durch das Bundeswirtschaftsministerium im Rahmen der Übernahme durch die Grand Chip Investment GmbH

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Herzogenrath, 24. Oktober 2016 - AIXTRON SE (FSE: AIXA; NASDAQ: AIXG), ein weltweit führender Hersteller von Depositionsanlagen für die Halbleiterindustrie, gibt bekannt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gegenüber der Fujian Grand Chip Investment Fund LP, als mittelbarer Gesellschafterin der Grand Chip Investment GmbH, seine am 8. September 2016 in Bezug auf das Übernahmeangebot der Grand Chip Investment GmbH erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung widerrufen und eine Wiederaufnahme des Prüfverfahrens angekündigt hat.

Die AIXTRON SE wurde am späten Abend des 21. Oktober 2016 über diese Entscheidung informiert.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DOUGLAS HOLDING AG: LG Dortmund lehnt Befangenheitsanträge gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der DOUGLAS HOLDING AG hatte das Gericht mit Beschluss vom 22. Februar 2016 Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken, IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 45131 Essen, mit der Gutachtenerstattung beauftragt, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html. Die Antragsgegnerin hatte daraufhin gleich zwei Ablehnunganträge gegen Herrn Dr. Franken gestellt (Schriftsätze vom 17. März 2016 und 9. Juni 2016), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_12.html. Diese hat das LG Dortmund nunmehr mit Beschluss vom 19. September 2016 zurückgewiesen.

Das OLG Düsseldorf hatte bereits vor zwei Jahren ein ähnliches Ablehnungsersuchen gegen den gleichen Sachverständigen zurückgewiesen (Beschluss vom 10. März 2014, Az. I-26 W 16/13 AktE): http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/04/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html und http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/05/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html. Das LG Dortmund nimmt darauf in seiner Begründung Bezug.

LG Dortmund, Az. 20 O 27/13 AktE
Helfrich u.a. ./. Beauty Holding Two GmbH
97 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Ottmar Martini, Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Beauty Holding Two GmbH:
Rechtsanwälte Gibson Dunn, 60310 Frankfurt am Main (früher: Latham & Watkins)