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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 22. Dezember 2015

Squeeze-out bei der Bibliographisches Institut AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

In dem 2010 eingeleiteten Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Bibliographisches Institut AG, Mannheim, zugunsten der Hauptaktionärin, der Firma Cornelsen, hat das Landgericht Mannheim eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt.

LG Mannheim, Az. 23 AktE 3/10
Scheunert, F. u.a. ./. Franz Cornelsen Bildungsholding GmbH & Co. KG
42 Antragsteller

Montag, 21. Dezember 2015

AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Squeeze-Out/Hauptversammlung

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Hauptversammlung der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG am 10.12.2015 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG auf die Thelen Holding GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen (Squeeze Out gemäß (§§ 327 a) ff. AktG).

Essen, den 21.12.2015

AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG 

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Demag Cranes AG: Sensitivitätsrechnung kommt auf EUR 50,86 je Aktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem seit 2012 laufenden Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Demag Cranes AG, Düsseldorf, und der Terex Germany GmbH & Co. KG als herrschender Gesellschaft hat die vom Landgericht Düsseldorf bestellte sachverständige Prüferin, die I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, ein Gutachten vorgelegt. Die Prüferin kommt in dem zu dem auf den 29. Oktober 2015 datierten Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei einer Marktrisikoprämie in Höhe von 5 % Abfindung und Ausgleich nicht zu ändern seien. Entsprechend den Vorgaben des Gericht hat die Prüferin auch eine sog. Sensitivitätsrechnung durchgeführt, bei der eine Marktrisikoprämie in Höhe von 4,5 % zugrunde gelegt wurde. Dabei ergibt sich ein Unternehmenswert je Aktie in Höhe von EUR 50,86 (Erhöhung um 11,8 %  gegenüber der angebotenen Abfindung von EUR 45,52).

Zu dem folgenden, im Januar 2014 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der in Terex Material Handling & Port Solutions AG umbenannten Gesellschaft (inzwischen formwechselnd umgewandelt in Terex MHPS GmbH) läuft unter dem Aktenzeichen 31 O 6/14 (AktE) ein weiteres Spruchverfahren, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/05/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_26.html. Bei dem Squeeze-out hatte die Antragsgegnerin eine Barabfindung in Höhe von Euro 60,48 angeboten.

LG Düsseldorf, Az. 31 O 19/12 (AktE)
Verbraucherzentrale für Kapitalanlager e.V. u.a. ./. Terex Germany GmbH & Co. KG
105 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt am Main

Beendigung des Spruchverfahrens zur Fusion der Phoenix AG auf die ContiTech AG: Zuzahlung in Höhe von EUR 4,77 je Phoenix-Aktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu der Fusion der Phoenix AG auf die ContiTech AG hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 11. Dezember 2015 die Zuzahlung auf EUR 4,77 je Phoenix-Aktie festgelegt. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Das OLG hat damit die vom LG Hamburg angeordnete Zuzahlung in Höhe von EUR 7,90 auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin deutlich reduziert. Auch das Ankaufsangebot je ContiTech-Aktie nach Ziffer 6.1. des Verschmelzungsvertrags hat das OLG von dem vom LG festgelegten Betrag in Höhe von EUR 23,99 auf EUR 20,99 herabgesetzt. Vereinbart war diesbezüglich im Verschmelzungsvertrag ein Betrag in Höhe von EUR 18,89.

OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Dezember 2015, Az. 13 W 65/11
LG Hamburg, Beschluss vom 16. September 2011, Az. 417 HKO 19/07
Helfrich u.a. ./. ContiTech AG
73 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ContiTech AG:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 20354 Hamburg

Deutsche Postbank AG: Beschluss der Hauptversammlung der Deutschen Postbank AG in das Handelsregister eingetragen

Die Deutsche Postbank AG informiert darüber, dass am 21. Dezember 2015
folgender Beschluss der Hauptversammlung der Deutsche Postbank AG in das Handelsregister B des Amtsgerichts Bonn (HRB 6793) eingetragen wurde:

 "Die Hauptversammlung hat am 28. August 2015 entsprechend dem Verfahren nach § 327a ff. AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Deutsche Bank Aktiengesellschaft (Hauptaktionärin) mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 30000) gegen Barabfindung beschlossen."

_______

Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit der von der Deutschen Bank AG angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Freitag, 18. Dezember 2015

Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft: Beteiligungsbekanntmachung

Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft

Leutkirch im Allgäu


Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG


Herr Dr. Philipp Daniel Merckle, Blaubeuren, hat uns gemäß § 20 Abs. 5 AktG mitgeteilt, dass ihm unmittelbar keine Aktien unserer Gesellschaft mehr gehören.

Herr Dr. Philipp Daniel Merckle, Blaubeuren, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihm mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft und zugleich mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft gehört, da ihm die Beteiligung der von ihm abhängigen pdm Holding AG an unserer Gesellschaft nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.

Die pdm Holding AG, Neu-Ulm, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mitgeteilt, dass ihr mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft unmittelbar und ohne Zurechnung gehört. Ferner hat die pdm Holding AG gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft unmittelbar und ohne Zurechnung gehört.

Leutkirch, im November 2015

Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 5. November 2015

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft

Garfunkel Holding GmbH

Frankfurt am Main


Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft, Essen

ISIN DE0005071708 und ISIN DE000A0EZFF5


Die außerordentliche Hauptversammlung der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft, Essen („GFKL”), hat am 6. November 2015 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der GFKL auf die Garfunkel Holding GmbH („Garfunkel”) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss”).

Der Übertragungsbeschluss ist am 15. Dezember 2015 in das Handelsregister der GFKL beim Amtsgericht Essen (HRB 13522) eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der GFKL in das Eigentum der Garfunkel übergegangen. Die in den Depots von Minderheitsaktionären verbuchten Aktien verbriefen ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch auf Barabfindung.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der GFKL eine von der Garfunkel zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 23,71 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der GFKL mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00.

Die Angemessenheit der von der Garfunkel festgelegten Barabfindung wurde durch die ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 AktG als vom Landgericht Dortmund ausgewählter und bestellter sachverständiger Prüfer geprüft und mit Bericht vom 23. September 2015 bestätigt.

Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 327b Absatz 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Essen an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung werden von der

BHF-BANK Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main,


durchgeführt.

Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung und der Ausbuchung der Aktien nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der GFKL aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Aktionärs über seine Depotbank.
Die Abwicklung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der GFKL provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem etwaigen gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der GFKL rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen durch die Übertragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der GFKL gewährt werden.

Frankfurt am Main, im Dezember 2015

Garfunkel Holding GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 18. Dezember 2015

Immovaria Real Estate AG: Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre

Antrag auf Bestellung eines sachverständigen Prüfers zur Prüfung der Angemessenheit einer Barabfindung gem. § 327 c Abs. 2 Satz 2-5 des Aktiengesetzes 

Berlin 17.12.2015 – Die Axtmann Holding Aktiengesellschaft (nachfolgend „AG“) ist Hauptaktionär der Immovaria Real Estate Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 116077, im Sinne von § 327 Abs. 1 Aktiengesetz (nachfolgend „AktG“). Sie beabsichtigt, die Aktionäre der Immovaria Real Estate Aktiengesellschaft innerhalb einer in Kürze einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. Gemäß § 327 Abs. 2 Satz 3 AktG beantragt die AG die Bestellung eines sachverständigen Prüfers zur Prüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung. Die AG schlägt vor, die W&W Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Beethovenplatz 2, 80336 München als Prüfer zu bestellen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat erklärt, zur Übernahme des Auftrags bereit zu sein und hat versichert, dass keine Ausschlussgründe nach § 293 d Abs. 1 AktG i.V.m. 319 Abs. 2 und 3 HGB der Bestellung entgegenstehen.


Über die Immovaria Real Estate AG
Die Immovaria Real Estate AG ist eine Immobilien- und Beteiligungsgesellschaft die ihr Vermögen in
Immobilien und Beteiligungen aller Art ohne Aufnahme von Fremdkapital investiert. Den
Anlageschwerpunkt stellen dabei unterbewertete Immobilien und Immobilienobjektgesellschaften in
renditestarken Ballungsräumen der Bundesrepublik Deutschland und Unternehmensbeteiligungen an
Unternehmen mit erfolgreicher Immobilienbewirtschaftung dar. Die Immovaria Real Estate AG
beschränkt sich bei ihren Investitionsentscheidungen nicht auf bestimmte Märkte. Entscheidend ist
vielmehr das Ertragspotenzial eines Immobilienerwerbs bzw. einer möglichen Beteiligung.


Die Aktien der Gesellschaft werden im Qualitätssegment m:access der Börse München gehandelt.

Übernahmeangebot für Medisana-Aktien

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 29, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) 

Bieterin: Comfort Enterprise (Germany) GmbH, Jagenbergstraße 19, 41468 Neuss. 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 103566 

Zielgesellschaft: Medisana AG, Jagenbergstraße 19, 41468 Neuss eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 16348 ISIN: DE0005492540 (auf den Inhaber lautende Stückaktien) 

Die Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und weitere Mitteilungen und Informationen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot werden im Internet unter www.easepal.com.cn/medisana-offer.html veröffentlicht werden. 

Die Comfort Enterprise (Germany) GmbH (die 'Bieterin'), eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die von der Xiamen Comfort Science & Technology Group Co., Ltd., 168#, Qianpu Road, Siming Zone, Xiamen, China, mittelbar kontrolliert wird, hat am 18. Dezember 2015 entschieden, den Aktionären der Medisana AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Medisana AG (die 'Medisana-Aktien') gegen Zahlung einer Geldleistung in bar zu erwerben (das 'Übernahmeangebot'). 

Im Wege mehrerer Aktienkaufverträge mit Aktionären der Medisana AG vom 18. Dezember 2015 hat die Bieterin Ansprüche auf die Übertragung von insgesamt 7.053.241 Medisana-Aktien (was rund 75,31% des Grundkapitals der Medisana AG entspricht) zu einem Kaufpreis von EUR 2,80 je Medisana-Aktie erworben. Die Übertragung der Aktien auf den Bieter soll voraussichtlich bis 31. Dezember 2015 erfolgen. Die Bieterin beabsichtigt, den Aktionären den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpreis anzubieten. Dieser ergibt sich aus dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Medisana-Aktien während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots, beträgt jedoch mindestens EUR 2,80. Das Übernahmeangebot wird unter den in der Angebotsunterlage mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen stehen. 

Wichtiger Hinweis: 
Die Bedingungen des Übernahmeangebots werden nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') in der Angebotsunterlage der Bieterin für das Übernahmeangebot veröffentlicht. Investoren und den Inhabern von Medisana-Aktien wird dringend empfohlen, die maßgeblichen, das Übernahmeangebot betreffende Dokumente nach ihrer Veröffentlichung zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten werden. 

Diese Bekanntmachung dient lediglich Informationszwecken und stellt keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Medisana-Aktien dar. Diese Bekanntmachung stellt auch kein Angebot der Bieterin zum Kauf von Medisana-Aktien dar und bezweckt weder die Abgabe von Zusicherungen noch die Eingehung sonstiger rechtlicher Verpflichtungen durch die Bieterin. 

Ein Angebot zum Erwerb der Medisana-Aktien erfolgt nur durch die Bekanntmachung der Angebotsunterlage, die die Bieterin rechtzeitig veröffentlichen werden wird, und wird sich ausschließlich nach deren Bestimmungen richten. Die Bedingungen in der Angebotsunterlage können von den allgemeinen Informationen, die in dieser Bekanntmachung beschrieben sind, abweichen. 

Den Aktionären der Medisana AG wird empfohlen, gegebenenfalls unabhängigen Rat einzuholen, um eine fachkundige Beurteilung des Inhalts der Angebotsunterlage und des Übernahmeangebots zu erhalten. 

Das Übernahmeangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ('WpÜG') und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots ('WpÜG-Angebotsverordnung') unterbreitet werden. Eine Durchführung des Übernahmeangebots nach den Bestimmungen anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere der Rechtsordnungen der USA, Australiens und Japans) wird nicht erfolgen. Folglich werden keine sonstigen Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen des Übernahmeangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt, veranlasst oder gewährt werden. Die Aktionäre der Medisana AG werden nicht darauf vertrauen können, sich auf Bestimmungen zum Schutz von Anlegern nach einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland berufen zu können. 

Die Bieterin hat die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet. Weder die Bieterin noch die mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 WpÜG sind in irgendeiner Weise verantwortlich für die Vereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland der Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte. 

In den Vereinigten Staaten von Amerika ('USA') sowie in jeder anderen Jurisdiktion, in der ein solches Angebot bzw. eine solche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes nicht gesetzeskonform wäre, stellt diese Veröffentlichung weder ein Angebot, Wertpapiere zu kaufen, noch die Aufforderung eines Angebotes, Wertpapiere zu verkaufen, dar. 

Das Übernahmeangebot wird weder direkt noch indirekt in den USA oder in die USA hinein, über den US-Postweg oder durch irgendein Mittel des Handels mit dem Ausland oder zwischen den US-Bundestaaten (any means or instrumentality of foreign or interstate commerce) einschl. Telekopie, Telex, Telefon, Email oder sonstiger Arten der elektronischen Kommunikation, noch über die Einrichtungen einer nationalen Wertpapierbörse (national securities exchange) in den USA durchgeführt.

Squeeze-out bei der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft eingetragen

Der auf der ao. Hauptversammlung der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft am 6. November 2015 beschlossene Squeeze-out ist im Handelsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen und damit wirksam geworden. Eintragung und Bekanntmachung erfolgten am 15. Dezember 2015. Die Höhe der von der Hauptaktionärin, der Garfunkel Holding GmbH, angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.  

Planar Semiconductor AG: Bewilligung des Delisting

Corporate News vom 17. Dezember 2015

Der Antrag der Planar Semiconductor AG auf Beendigung der Einbeziehung der
Aktien der Gesellschaft in den Freiverkehr der Börse Hamburg wurde von der Börse bewilligt. Der letzte Handelstag der Aktien der Planar Semiconductor AG (Börsenkürzel: PSC) an der Börse Hamburg ist daher der 30. Dezember 2015.

Die Aktien der Gesellschaft sind zurzeit an keiner weiteren Börse gelistet, und die Gesellschaft beabsichtigt nicht, die Aktien in der näheren Zukunft zum Handel an einer anderen Börse zuzulassen.

Donnerstag, 17. Dezember 2015

Gemeinsame Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der M.A.X. Automation AG zum Übernahmeangebot

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG 

Düsseldorf, 14. Dezember 2015 - Vorstand und Aufsichtsrat der M.A.X. Automation AG haben heute ihre gemeinsame Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG zu dem am 1. Dezember 2015 von der Orpheus Capital II GmbH & Co. KG veröffentlichten Pflichtangebot an die Aktionäre der M.A.X. Automation AG beschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat der M.A.X. Automation AG sind der Auffassung, dass der Angebotspreis von EUR 5,30 pro Aktie nicht angemessen ist. Vorstand und Aufsichtsrat der M.A.X. Automation AG empfehlen den Aktionären der M.A.X. Automation AG daher, das Angebot nicht anzunehmen. 

Die vollständige gemeinsame Stellungnahme ist im Internet unter der Website der M.A.X. Automation AG unter www.maxautomation.de/investor-relations/pflichtangebot/ und im elektronischen Bundesanzeiger ausschließlich in deutscher Sprache veröffentlicht. 

M.A.X. Automation AG 
Der Vorstand

Übernahmeangebot an die Aktionäre der M.A.X. Automation AG

Pressemitteilung der equinet Bank AG vom 17. Dezember 2015

Die Orpheus Capital II GmbH & Co. KG, Hamburg, hat am 17. November 2015 angekündigt, den Aktionären der M.A.X. Automation AG im Wege eines öffentlichen Pflichtangebotes (Barangebots) gemäß WpÜG anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der M.A.X. Automation AG zu erwerben. Die Bieterin hielt zum Zeitpunkt der Ankündigung des Pflichtangebotes 30,0001% des Grundkapitals der M.A.X. Automation AG. Die entsprechende Angebotsunterlage wurde am 01. Dezember 2015 veröffentlicht.

Gemäß WpÜG haben der Vorstand und der Aufsichtsrat der M.A.X. Automation AG eine begründete Stellungnahme zum Übernahmeangebot abgegeben.

Zum Zwecke der Unterstützung von Vorstand und Aufsichtsrat bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe des Angebotspreises hat die equinet Bank AG eine Fairness Opinion erstellt.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der OnVista AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der OnVista AG hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 22. November 2015 die eingegangenen Anträge zu dem führenden Aktenzeichen 82 O 107/08 verbunden. Die Antragsgegnerin und der gemeinsame Vertreter können bis zum 26. Februar 2016 zu den Spruchanträgen Stellung nehmen. Der Antragsgegnerin wurde vom Gericht aufgegeben, den Übertragungsbericht, den Prüfbericht sowie die Arbeitspapiere einzureichen, soweit soweit letztere ihr vorliegen.

Die Hauptaktionärin, die Boursorama S.A., Boulogne-Billancourt, Frankreich, hatte die Barabfindung auf EUR 3,01 je OnVista-Aktie AG festgelegt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/04/onvista-ag-hauptaktionar-legt.html.

LG Köln, Az. 82 O 107/15
Junginger u.a. ./. Boursorama S.A.
63 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Boursorama S.A.:
Rechtsanwälte Hoffmann, Liebs, Fritsch & Kollegen, 40474 Düsseldorf

Bekanntmachung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs bei der Impreglon SE

GMT Investment AG

Kerpen


Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Impreglon SE, Lüneburg
ISIN DE000A0BLCV5 / WKN A0BLCV


Die GMT Investment AG, Kerpen, und die Impreglon SE, Lüneburg, („Impreglon“) haben am 3. September 2015 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, der die Angabe enthält, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Impreglon erfolgen soll. Die außerordentliche Hauptversammlung der Impreglon vom 27. Oktober 2015 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Impreglon auf die Hauptaktionärin, die Gesellschaft, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG i.V.m. § 62 Abs. 1 und 5 UmwG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO mit dem Vermerk, dass dieser Beschluss erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird, am 8. Dezember 2015 in das Handelsregister der Impreglon beim Amtsgericht Lüneburg unter HRB 202781 eingetragen. Die Verschmelzung wurde am 9. Dezember 2015 in das Handelsregister der Impreglon beim Amtsgericht Lüneburg und am 11. Dezember 2015 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Köln unter HRB 81938 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Impreglon sowie der Eintragung der Verschmelzung in die Handelsregister der Impreglon und der Gesellschaft sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Impreglon in das Eigentum der Gesellschaft übergegangen. Gleichzeitig ist die Verschmelzung wirksam geworden.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Impreglon eine von der Gesellschaft zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 14,62 je auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (ISIN DE000A0BLCV5). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Hannover ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer Baker Tilly Roelfs AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Impreglon an – frühestens jedoch ab Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Gesellschaft – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Impreglon erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Impreglon durch die Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, über die jeweilige Depotbank. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Impreglon brauchen hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Impreglon provisions- und spesenfrei.

Kerpen, im Dezember 2015

GMT Investment AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 17. Dezember 2015

Mittwoch, 16. Dezember 2015

Gerichtlicher Vergleichsvorschlag im Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der CinemaxX Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der CinemaxX Aktiengesellschaft, Hamburg hat das Landgericht Hamburg den Beteiligten mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 eine vergleichsweise Regelung vorgeschlagen. Der Vorschlag des Gerichts sieht eine Anhebung der (bereits durch eine Vergleich erhöhten) Barabfindung in Höhe von EUR 8,76 um EUR 1,- auf EUR 9,76 vor. Der Vergleich kommt nur dann zustande, wenn alle Beteiligten zustimmen.

LG Hamburg, Az. 412 HKO 16/14
Zürn u.a. ./.  Vue Beteiligungs GmbH
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Prof. Dr. Helmut Weingärnter, Vorsitzender Richter am LG a.D, 44309 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Vue Beteiligungs GmbH:

Rechtsanwälte Hogan Lovells International LLP, 60329 Frankfurt am Main (zuvor: Rechtsanwälte Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, 60322 Frankfurt am Main)

Übernahmeangebot für Aktien der Meyer Burger (Germany) AG (früher: Roth & Rau)

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die MBT Systems GmbH, Zülpich den Aktionären der Meyer Burger (Germany) AG bis zum 31.01.2016 an, ihre Aktien für EUR 4,85 je Aktie zu übernehmen. Ein Börsenkurs der Meyer Burger (Germany) AG liegt nicht vor, da die Aktie seit Mitte Februar 2015 an keiner Wertpapierbörse mehr gehandelt wird (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in zum Verkauf eingereichte Meyer Burger (Germany) AG Inhaberaktien (ISIN DE000A2AAAG1- nicht handelbar) umbuchen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 29.01.2016, 17:00 Uhr MEZ (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind (Option 1). Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen (Option 2).

Weitere Informationen zu diesem Angebot erhalten Sie im elektronischen Bundesanzeiger vom 14.12.2015 unter www.bundesanzeiger.de.

_______

Anmerkung der Redaktion:

Die MBT Systems GmbH hatte zunächst am 2. Juni 2014 einen Squeeze-out verlangt, dieses Begehren dann aber zurückgenommen und von der Durchführung eines Squeeze-Out Verfahrens abgesehen. Hintergrund der Rücknahme des Begehrens sei die sich nur allmählich erholende Marktlage der Solarindustrie und die damit einhergehend längerfristigen Finanzplanungen der Meyer Burger Gruppe.

Bayerische Gewerbebau AG: Delisting

Bayerische Gewerbebau AG beschließt Rückzug vom Freiverkehr an der Börse München - Erwerbsangebot der SD Grund GmbH zu EUR 52,40 je Aktie

Grasbrunn, den 16. Dezember 2015 - Der Vorstand der Bayerische Gewerbebau AG, Grasbrunn (ISIN DE0006569007) ("Gesellschaft"), hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Widerruf der Notierung der Aktien der Gesellschaft im Marktsegment m:access und den Widerruf der Einbeziehung in den Freiverkehr an der Börse München zu beantragen. Der entsprechende Antrag wird voraussichtlich gleichfalls heute gestellt. Über den Widerruf entscheidet die Börse München.

Der wirtschaftliche Nutzen der Notierung der Aktien der Gesellschaft im Marktsegment m:access bzw. von deren Einbeziehung in den Freiverkehr rechtfertigt den damit verbundenen Aufwand (insbesondere auch vor dem Hintergrund der mit Einführung der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) im Juli 2016 sich unter bestimmten Umständen auch für Emittenten im Freiverkehr deutlich erhöhenden Folgepflichten) nicht mehr. Durch den Rückzug ist eine substantielle Reduzierung des zukünftigen Verwaltungs- und Kostenaufwands der Gesellschaft zu erwarten.

Die SD Grund GmbH, München, wird den außenstehenden Aktionären ein freiwilliges Erwerbsangebot (Barangebot) in Höhe von EUR 52,40 je nennwertloser Inhaber-Stammaktie der Bayerische Gewerbebau AG unterbreiten; dieser Angebotspreis entspricht dem letzten Kurs der Aktie der Bayerische Gewerbebau AG am Tag vor der Entscheidung der Gesellschaft über den Rückzug vom Freiverkehr. Die Angebotsunterlage zu diesem Erwerbsangebot wird voraussichtlich am 18. Januar 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Bayerische Gewerbebau AG

Der Vorstand

Dienstag, 15. Dezember 2015

Saint-Gobain Oberland AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag über die Saint-Gobain Oberland AG

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Bad Wurzach, 15. Dezember 2015 - Die Horizon Holdings Germany GmbH hat uns heute mitgeteilt, dass sie voraussichtlich im Januar 2016 ein Angebot über den Erwerb von mehr als 90% der Aktien an der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft von ihrer Schwestergesellschaft Saint-Gobain Emballage S.A. im Wege der konzerninternen Aktienübertragung annehmen wird. Diese konzerninterne Aktienübertragung bedarf nach Angaben der Horizon Holdings Germany GmbH keiner Genehmigung oder Freigabe durch staatliche Stellen. Die Horizon Holdings Germany GmbH hat uns heute weiter mitgeteilt, dass sie dann als herrschendes Unternehmen mit der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen sobald wie möglich einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß §§ 291 ff. Aktiengesetz abschließen möchte. Die Horizon Holdings Germany GmbH und die Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft werden deshalb die Vorbereitungshandlungen für den Abschluss eines solchen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gemäß §§ 291 ff. Aktiengesetz alsbald beginnen. 

Verhandlungstermin im Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der CyBio AG verschoben

In dem Spruchverfahren zu dem im Juli 2014 eingetragenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der CyBio AG hat das Landgericht Gera den Verhandlungstermin vom 21. Januar 2016 auf den 19. Mai 2016, 14:00 Uhr, verschoben.

LG Gera, Az. 2 HK O 116/14
Jaeckel, M. u.a. ./. Analytik Jena AG
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA/StB Thomas Müller, SMP Schinogl Müller & Partner, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Analytik Jena AG:
Rechtsanwälte Osborne Clarke, 50823 Köln

Montag, 14. Dezember 2015

Verschmelzung der Impreglon SE (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) eingetragen

Amtsgericht Lüneburg Aktenzeichen: HRB 202781Bekannt gemacht am: 14.12.2015 19:00 Uhr

In (). gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr:

 Löschungen
14.12.2015

HRB 202781: Impreglon SE, Lüneburg, Lünertorstraße 17, 21335 Lüneburg. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden GMT Investment AG am 11.12.2015 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.