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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Mittwoch, 11. Juni 2014

Design Hotels AG: Abschluss eines Beherrschungsvertrages zwischen der Design Hotels AG und der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc.

Corporate News
 
Berlin, 11. Juni 2014. Der Beherrschungsvertrag zwischen der Starwood Hotels & Resorts Worldwide,Inc. als herrschendem Unternehmen und der Design Hotels AG als beherrschtem Unternehmen ist nach Gegenzeichnung durch die Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. heute abgeschlossen worden. Der Aufsichtsrat der Design Hotels AG hatte dem Abschluss des Beherrschungsvertrages bereits am 6. Juni 2014 erteilt.
 
Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit noch der Zustimmung der Hauptversammlung der Design Hotels AG, die über die Erteilung der Zustimmung in der Hauptversammlung 21. Juli 2014 entscheiden soll, sowie der Eintragung in das Handelsregister. Auf Seiten der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. sind keine weiteren internen Gremienentscheidungen und kein Gesellschafterbeschluss erforderlich.
 
Der Beherrschungsvertrag wird u.a. eine Barabfindung gemäß § 305 AktG i. H. v. EUR 2,25 je Aktie der Design Hotels AG und eine Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG i. H. v. brutto EUR 0,10 je Aktie (nach Abzug von Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag: EUR 0,08 je Aktie) der Design Hotels AG für jedes volle Geschäftsjahr vorsehen. Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin Treuhand- und Revisions-AG Niederrhein Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/ Steuerberatungsgesellschaft, Krefeld, hat in ihrem Prüfungsbericht die Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 305 AktG sowie der Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG bestätigt.
 
Kontakt:
Design Hotels AG, Sascha Wolff (CFO)
Stralauer Allee 2c, 10245 Berlin
P +49 (0)30 88 494 00 03 F +49 (0)30 259 330 17 ir@designhotels.com

Dienstag, 10. Juni 2014

Delisting der Marseille-Kliniken-Aktien

Und schon wieder ein neuer Delisting-Fall. Die Marseille-Kliniken AG nimmt ihre Aktie von der Börse und will für ihre Aktionäre stattdessen eine eigene Handelsplattform einrichten. Die Marseille-Aktien werden nur noch bis zum 11. August 2014 im Freiverkehr gehandelt. Erst im vergangenen Jahr war das Unternehmen aus dem Geregelten Markt in den deutlich weniger regulierten Freiverkehr gewechselt. Mehrheitsaktionär mit rund 60 Prozent der Anteile ist die Familie von Ulrich Marseille. Der Streubesitz liegt bei rund 30 Prozent.

Als Begründung für das Delisting nannte Marseille-Vorstand Dieter Wopen "mangelnde Perspektiven an der Börse". Das sei verursacht durch wenig verlässliche und intransparente politische Rahmenbedingungen für die privaten Anbieter von stationären und ambulanten Pflegeleistungen (vielleicht aber auch durch mangelnde Transparenz bei der Gesellschaft).

Der Kurs der Marseille-Aktie hatte in den vergangenen zwölf Monaten bereits um mehr als 50 Prozent nachgegeben. Die zuletzt bei ca. EUR 3,40 gehandelte Aktie brach nach der Delisting-Ankündigung heute auf zunächst unter EUR 2,40 (Tief bei EUR 2,231) ein (was den Ausführungen des BGH widerspricht, dass eine Delisting-Ankündigung ja keine Kursverluste mit sich bringe; in der Praxis gibt es massive Kurseinbrüche, wie sich bei fast allen aktuellen Delisting-Fällen zeigt). Im Laufe des Tages erholte sich die Aktie nur etwas.

Die Aktionärsvereinigung Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) kritisierte - wie zu erwarten - das Delisting. Ein Delisting ohne Beschluss der Hauptversammlung und ohne das Angebot einer Barabfindung an die Aktionäre sei nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom vergangenen Jahr zwar rechtmäßig, sagte DSW-Sprecher Jürgen Kurz. Eine private Handelsplattform als Ersatz für eine Börsennotierung sei jedoch völlig unreguliert und nicht überwacht. Damit lasse sich keine transparente Preisbildung herstellen.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Knürr AG geht in die Verlängerung

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Knürr AG hatte das Landgericht München I die Barabfindung auf EUR 83,84 (ohne Unterscheidung zwischen Vorzugs- und Stammaktie) angehoben, siehe unseren Bericht http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/04/squeeze-out-knurr-ag-lg-munchen-i.html.

Gegen diese Entscheidung haben zwischenzeitlich mehrere Antragsteller Beschwerde zum OLG München eingelegt.

Spruchverfahren Prokon Multimedia AG: LG Hamburg erhöht Abfindung um 12,6 %

In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Prokon Multimedia AG, Hamburg, hat das LG Hamburg die Barabfindung in Höhe von EUR 1,82 um 12,6 % auf EUR 2,05 je Prokon Multimedia-Aktie erhöht.

AnlegerPlus 05/2014, S. 45

Gewinnabführungsvertrag mit der Celanese AG: Spruchverfahren geht in die Verlängerung

Wie die Aktionärsvereinigung SdK berichtete, wird das Oberlandesgericht Frankfurt am Main über die Beschwerden gegen die Entscheidung des LG Frankfurt am Main entscheiden.

AnlegerPlus 05/2014, S. 44

Samstag, 7. Juni 2014

Design Hotels AG: Abschluss eines Beherrschungsvertrages - Zustimmung des Aufsichtsrats und Unterzeichnung durch Design Hotels AG

Corporate News

Die Verhandlungen über den Beherrschungsvertrag mit der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. als herrschendem Unternehmen und der Design Hotels AG als beherrschtem Unternehmen sind nun erfolgreich abgeschlossen. Der Aufsichtsrat der Design Hotels AG hat dem Abschluss des Beherrschungsvertrags am heutigen Tag zugestimmt. Der Vorstand der Design Hotels hat den Beherrschungsvertrag unterzeichnet und ihn zur Gegenzeichnung an Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. gesandt.
 
Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der Gegenzeichnung durch Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. noch der Zustimmung der Hauptversammlung der Design Hotels AG, die über die Erteilung der Zustimmung in der Hauptversammlung 21. Juli 2014 entscheiden soll, sowie der Eintragung in das Handelsregister. Auf Seiten der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. sind keine weiteren internen Gremienentscheidungen und kein Gesellschafterbeschluss erforderlich.
 
Der Beherrschungsvertrag wird u.a. eine Barabfindung gemäß § 305 AktG i. H. v. EUR 2,25 je Aktie der Design Hotels AG und eine Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG i. H. v. brutto EUR 0,10 je Aktie (nach Abzug von Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag: EUR 0,08 je Aktie) der Design Hotels AG für jedes volle Geschäftsjahr vorsehen. Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin Treuhand- und Revisions-AG Niederrhein Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/ Steuerberatungsgesellschaft, Krefeld, hat in ihrem Prüfungsbericht die Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 305 AktG sowie der Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG bestätigt.
 
Berlin, 6. Juni 2014
 
Kontakt:
Design Hotels AG, Sascha Wolff (CFO)
Stralauer Allee 2c, 10245 Berlin
P +49 (0)30 88 494 00 03 F +49 (0)30 259 330 17 ir@designhotels.com
 
Über Design Hotels(TM)
Design Hotels(TM) vermarktet eine handverlesene Kollektion von mehr als 270 Inhaber geführten Hotels weltweit. Diesen Häusern bietet Design Hotels(TM) eine internationale Plattform sowie umfangreiche Dienstleistungen: Konzeption, Positionierung, Vermarktung, Vertrieb und Maßnahmen zur Umsatzoptimierung. Als Teil eines weltweiten kreativen Netzwerks sorgt Design Hotels(TM) außerdem kontinuierlich für Innovation und Austausch - zwischen seinen Mitgliedern, Gästen und Visionären aus anderen Branchen. Kein Hotel bei Design Hotels(TM) gleicht dem anderen. Jedes besticht durch seinen Charakter, seine Geschichte und die Art und Weise, wie es sich in seine Umgebung einfügt. Alle Häuser verbindet ihre Einzigartigkeit. Sie sind geprägt von den Persönlichkeiten ihrer Macher: Von Hoteliers, Architekten, Designern und Kreativen, deren Leidenschaft aus guten Ideen unvergleichliche Erlebnisse macht.

Freitag, 6. Juni 2014

Delisting MWG Biotech AG: Landgericht München I weist Anträge zurück

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht München I hat in dem seit 2007 laufenden Spruchverfahren zu dem im Rahmen des Delisting der MWG-Aktien von  der Hauptaktionärin abgegebenen Barabfindungsangebot die Spruchanträge als unzulässig zurückgewiesen (Beschluss vom 28. Mai 2014, Az. 5 HK O 19239/07). Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller haben jedoch die Antragsgegnerinnen zu tragen.

Das LG München I schließt sich damit der Rechtsprechungsänderung durch den BGH zum Delisting an (Aufgabe der in ständiger Rechtsprechung über fast ein Jahrzehnt vertretenen sog. Macrotron-Rechtsprechung). Nach der sog. Frosta-Entscheidung des BGH ist ein Spruchverfahren in Delisting-Fällen nunmehr nicht mehr statthaft, siehe die Pressemitteilung des BGH http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/bundesgerichtshof-erleichtert-ruckzug.html.

Nach Ansicht des Landgericht gelten diese neuen Grundsätze auch für laufende Verfahren. Die Verneinung der Statthaftigkeit bedeute keine unzulässige Rückwirkung und keinen Verstoß gegen Vertrauensgesichtspunkte (S. 20). Es handele sich um eine unechte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Auch lasse sich eine unzumutbare Härte für die Antragsteller nicht bejahen (S. 21). Auch aus den Vorgaben der Börsenordnung ließen sich keine Vertrauensschutzgesichtspunkte herleiten (S. 22). Auch aus der Bekanntmachung in der Einladung zur MWG-Hauptversammlung ließen sich kein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des Spruchverfahrens oder daraus abgeleitete Vertrauensschutzgesichtspunkte herleiten (S. 23).

LG München I, Az. 5 HK O 19238/07
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Karl Eichinger, 80798 München

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen, Eurofins Genomics B.V. und MWG Biotech AG:
Rechtsanwälte Waldeck, 60325 Frankfurt am Main

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out Graphit Kropfmühl AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht München I hat in dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Graphit Kropfmühl AG eine Erhöhung des den Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 28. Mai 2014, Az. 5 HK O 22657/12).

Der Squeeze-out war von der AMG Mining AG, die zum Abschluss des Verschmelzungsvertrags 93,59 % des Grundkapitals und der Aktien gehalten hatte, betrieben worden.

Gegen den Beschluss des Landgerichts kann Beschwerde zum OLG München eingelegt werden.

LG München I, Az. 5 HK O 22657/12
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA WP StB Walter K. Grosse, 80333 München

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AMG Mining AG:
Rechtsanwälte Hogan Lovells LLP, 80333 München

Mittwoch, 4. Juni 2014

Verlängerung des Übernahmeangebots für i:FAO-Aktien

Mitteilung meine Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Amadeus Corporate Business AG, Bad Homburg v.d.Höhe den Aktionären der i:FAO AG in einer weiteren Annahmefrist bis zum 17.06.2014 an, ihre Aktien für EUR 15,00 je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der i:FAO AG betrug am 30.05.2014 an der Börse in Frankfurt EUR 15,668 (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in nachträglich zum Verkauf eingereichte Aktien (ISIN DE000A11Q2L1 - nicht handelbar) umbuchen.

Dienstag, 3. Juni 2014

Übernahmeangebot für EHLEBRACHT-Aktien

Zielgesellschaft: EHLEBRACHT Aktiengesellschaft; Bieter: E & Funktionstechnik Holding AG

Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 1 i. V. m. §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Die Bieterin:
E & Funktionstechnik Holding AG, Kaiserswerther Straße 115, 40880 Ratingen
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 81020

gleichzeitig handelnd für folgende Gesellschaft und natürliche Person (die
'weiteren Bieter'):
MSI MittelStand-Invest GmbH, Kaiserswerther Straße 115, 40880 Ratingen
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 80981

und
Herrn Ralf Kesseböhmer, Geschäftsanschrift: Kaiserswerther Straße 115, 40880 Ratingen

Zielgesellschaft:
EHLEBRACHT Aktiengesellschaft
Werkstraße 7
32130 Enger
Deutschland
ISIN: DE0005649107, WKN: 564910

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet wird nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die 'BaFin') erfolgen unter:
http://www.ehlebracht-angebot.de

Angaben der Bieterin:
Die E & Funktionstechnik Holding AG (die 'Bieterin') hat heute entschieden, den Aktionären der EHLEBRACHT AG mit Sitz in Enger (die 'EHLEBRACHT AG') anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der EHLEBRACHT AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,50 (ISIN: DE0005649107, WKN: 564910) im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes zu einem Preis von EUR 3,70, jedoch nicht unterhalb des von der BaFin gemäß § 5 WpÜG-Angebotsverordnung festgestellten Mindestpreises, je Stückaktie in bar und im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bestimmungen zu erwerben (das 'Übernahmeangebot').

Informationen zu den weiteren Bietern:
Die Bieterin gibt das Übernahmeangebot gleichzeitig für die weiteren Bieter ab. Die Bieterin wird auch die weiteren im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot bestehenden Pflichten für die weiteren Bieter vornehmen bzw. erfüllen. Die weiteren Bieter werden keine gesonderte Angebotsunterlage oder sonstige Mitteilungen veröffentlichen oder sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot vornehmen.

Wichtige Information:
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der EHLEBRACHT AG dar.

Die das Übernahmeangebot betreffenden endgültigen Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die BaFin in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bestimmungen des Übernahmeangebots von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen. Investoren und Inhabern von Aktien der EHLEBRACHT AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekanntgemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Dieses Übernahmeangebot wird - auch nicht durch die Nutzung des Postwegs oder durch andere Mittel oder Instrumente des inländischen oder internationalen Geschäftsverkehrs (u.a. Übertragung per Telefax, Telefon oder Internet) oder durch Einrichtungen einer Wertpapierbörse in den USA, Kanada, Australien oder Japan - weder unmittelbar noch mittelbar in den USA, Kanada, Australien, Japan oder jeder anderen Rechtsordnung unterbreitet werden, in der dies einen Verstoß gegen nationales Recht darstellen würde. Daher ist der Versand dieser Bekanntmachung oder jeglicher begleitender Unterlagen auf dem Postweg oder deren anderweitige Verbreitung, Weiterleitung, oder Übermittlung in die oder aus den USA bzw. Kanada, Australien oder Japan ausgeschlossen.

Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit deutscher Marktpraxis erfolgt, können die Bieterin oder für sie tätige Broker außerhalb des öffentlichen Übernahmeangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar Aktien der EHLEBRACHT AG erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs- oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf Aktien der EHLEBRACHT AG gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle
Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung erforderlich ist.

Hinweis zur Dividendenberechtigung der Aktionäre der EHLEBRACHT AG:Die Dividendenberechtigung der aufgrund des Übernahmeangebots zum Verkauf eingereichten Aktien der EHLEBRACHT AG für das Geschäftsjahr 2013 bleibt den einreichenden Aktionären erhalten.

Ratingen, den 3. Juni 2014

E & Funktionstechnik Holding AG
Der Vorstand

Montag, 2. Juni 2014

Roth & Rau AG: MBT Systems GmbH übermittelt Squeeze-Out Verlangen an die Roth & Rau AG

Ad-hoc-Mitteilung

Hohenstein-Ernstthal, 02. Juni 2014 - Die MBT Systems GmbH, Zülpich, Deutschland hat der Roth & Rau AG am heutigen Tag ein Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Roth & Rau AG möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die MBT Systems GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. aktienrechtlicher "Squeeze-Out").

Die MBT Systems GmbH ist mit 95,11 % am stimmberechtigten Grundkapital der Roth & Rau AG beteiligt und ist damit deren Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

Der Übertragungsbeschluss soll voraussichtlich in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Roth & Rau AG gefasst werden.

Über Roth & Rau AG
Die Roth & Rau AG mit Sitz in Hohenstein-Ernstthal gehört zu den weltweit führenden Anbietern von Produktionsequipment und innovativen Fertigungstechnologien für die industrielle Oberflächenbeschichtung und -strukturierung mittels Plasma- und Ionenstrahlverfahren. Im Geschäftsbereich Photovoltaik bietet Roth & Rau vor allem Antireflexbeschichtungsanlagen sowie verschiedene Beratungs- und Technologietransferleistungen für die Installation kompletter
Produktionslinien zur Herstellung von kristallinen Silizium-Solarzellen an. Weitere Produkte sind Anlagen für thermische Prozesse innerhalb der Photovoltaik-Fertigung. Im Geschäftsbereich MicroSystems werden indes auf spezielle Kundenbedürfnisse zugeschnittene Prozesssysteme für plasma- und ionenstrahlgestützte Dünnschicht- und Oberflächenbearbeitungsverfahren entwickelt und gefertigt. Diese kommen insbesondere in der Halbleiter- und Optikindustrie, in Forschungs- und Entwicklungsabteilungen verschiedener anderer industrieller Branchen sowie bei Forschungsinstituten und Universitäten zum Einsatz. Seit 2011 gehört Roth & Rau zur Meyer Burger Technology AG in der Schweiz.

Adcuram erhöht Barabfindung für Bien-Zenker-Aktionäre

Aufgrund veränderter Zinskonditionen hat der Finanzinvestor Adcuram Group die Barabfindung für die Minderheitsaktionäre des Fertighausherstellers Bien-Zenker AG von bislang EUR 15,86 auf EUR 16,23 je Aktie angehoben (wie angekündigt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/05/bien-zenker-ag-voraussichtlich-hohere.html). Im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung von Bien-Zenker am 23. Mai in Frankfurt haben die Aktionäre einem entsprechenden Beschlussantrag über die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre auf die Adcuram Fertigbautechnik Holding AG mit Sitz in München zugestimmt.

Bereits im August 2013 hatte Adcuram mit dem österreichischen Fertighausunternehmen Elk Fertighaus AG mit Sitz in Schrems, seit 2002 Mehrheitsaktionär von Bien-Zenker, ein Aktienkaufvertrag über die von Elk an Bien-Zenker gehaltenen 2.164.424 Stückaktien abgeschlossen. Die Übernahme des Elk-Aktienpaketes entsprach rund 87,98 % der gesamten Stückaktien. Den verbleibenden Aktionären von Bien-Zenker hatte Adcuram dann im September im Rahmen eines Squeeze-Out ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gemäß § 29 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“) unterbreitet, das mit 14,09 €/Aktien noch deutlich unter der jetzt abschließend festgelegten Barabfindung lag.

Spruchverfahren Squeeze-out D+S europe AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der D+S europe AG, Hamburg, hat das Landgericht Hamburg eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt (jetzt zugestellter Beschluss vom 21. März 2014, Az. 404 HKO 72/10).

Die Antragsgegnerin Pyramus S.a.r.l., ein von mehreren Apax-Investmentfonds kontrolliertes Investmentvehikel, hatte 2008 ein Übernahmeangebot in Höhe von EUR 13,- je D+S-Aktie abgegeben. Bei dem 2009 beschlossenen und im Juni 2010 eingetragenen Squeeze-out wurden jedoch nur EUR 9,87 je Aktie geboten. Nach Auslaufen des Übernahmeangebots (und Erreichen der 95 %-Schwelle) war der Börsenkurs eingebrochen, u.a. da die Antragsgegnerin von ihr ausgegebene Kauforder zu EUR 13,- je Aktie zurückgenommen hatte (S. 17). Nach Ansicht des Landgerichts gibt es jedoch keine Hinweise auf eine bewusste Kursmanipulation (S. 18). Daher könne auch kein anderer Referenzzeitraum festgelegt werden.

Auch nach dem Ertragswertverfahren ergebe sich kein höherer Unternehmenswert. Zwar sei die Ertragsplanung "anlassbezogen" gewesen. Sie beruhe jedoch auf realistischen Planungsannahmen. Der Basiszinssatz in Höhe von 4,25 % und der Risikozuschlag in Höhe von 4,5 % seien nicht zu korrigieren. Auch der Wachstumsabschlag in Höhe von 2,1 % sei nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss des Landgericht kann innerhalb von einem Monat Beschwerde eingelegt werden.

LG Hamburg, Az. 404 HKO 72/10
118 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Oliver Rosowski, c/o Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Pyramus S.a.r.l.:
Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP, München

Freitag, 30. Mai 2014

Nach der Frosta-Entscheidung des BGH: Aufnahme einer Delisting-Regelung in die AG-Satzung?

von Rechtsanwalt Martin Arends, ARENDTS ANWÄLTE

Wie von uns berichtet, hat der BGH mit seiner problematischen und durch die Faktenbasis nicht begründeten Frosta-Entscheidung seine bisherige Macrotron-Rechtsprechung aufgegeben (nach der ein in einem Spruchverfahren gerichtlich zu überprüfendes Barabfindungsgebot durch den Hauptaktionär abzugeben ist).

Gegen diese, für Minderheitsaktionäre (und damit für die Aktienkultur) sehr nachteilige Rechtsprechungsänderung gibt es im Wesentlichen drei Ansatzpunkte:

(1) Zutreffend fordern die Aktionärsvereinigungen DSW und SdK eine gesetzliche Neuregelung (die der Gesetzgeber bislang nicht für erforderlich gehalten hatte, da er das Delisting schon erfasst sah), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/sdk-zur-delisting-entscheidung-des-bgh.html. Fraglich ist allerdings, ob dies bei der derzeitigen Großen Koalition zeitnah umzusetzen ist.

(2) Auch die Börsen könnten ein Delisting von einem Barabfindungsangebot abhängig machen. So fordert die Börse Düsseldorf, wie von uns berichtet, für ein "Totaldelisting weiterhin einen HV-Beschluss und ein den Anforderungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genügendes Kaufangebot", siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/04/borse-dusseldorf-starkt-anlegerschutz.html.

(3) Ein neuer Ansatz geht dahin, eine entsprechende Regelung in der Satz der Gesellschaft zu verankern.

Eine entsprechende Beschlussvorlage findet sich in der aktuellen Einladung zur Hauptversammlung der GK SOFTWARE AG (Ergänzungsverlagen durch die Scherzer & Co. Aktiengesellschaft).

"Tagesordnungspunkt 8 –
1.  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG


Die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth) schlägt vor,

§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (7) ergänzt:
„Die Aktien der Gesellschaft sind börsennotiert i.S.d. § 3 Abs. 2 AktG.“

Tagesordnungspunkt 9 –
2. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG


Die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth) schlägt vor,

§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (8) ergänzt:
„Die Börsennotierung kann aufgrund eines Antrags der Gesellschaft nur dann beendet werden, wenn den Aktionären ein Abfindungsangebot nach den Grundsätzen der „Macrotron“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01, BGHZ 153, 47) gemacht wird. Die Abfindungshöhe kann gerichtlich durch das Prozessgericht am Sitz der Gesellschaft aufgrund eines Antrages eines jeden Aktionärs auf die Angemessenheit überprüft werden. Die Änderung dieser Satzungsregel setzt nach § 179 Abs. 2 S. 3 AktG voraus, dass den Aktionären ein Abfindungsangebot nach S. 1-2 gemacht wird.“

Zur Begründung dieses Ergänzungsantrages hat die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth) Folgendes mitgeteilt:

In seiner sog. „Frosta“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine sog. „Macrotron“-Rechtsprechung (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01 , BGHZ 153, 47) aufgegeben und die Auffassung vertreten, dass entgegen der „Macrotron“-Rechtsprechung der Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der AG weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Abfindungsangebots über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre bedürfe, sondern gewissermaßen jederzeit durch den Vorstand ohne Einhaltung dieser Voraussetzungen beantragt werden könne (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013, II ZB 26/12, BGH AG 2013, 877 ff.). Der nach Maßgabe dieser Entscheidung jederzeit mögliche Rückzug vom Handel im regulierten Markt birgt für Aktionäre mehrere Gefahren. So nimmt oder verschlechtert der Rückzug von der Börse den Aktionären die sonst grundsätzlich jederzeit mögliche einfache Veräußerbarkeit ihres Investments. Zudem fallen die an eine Börsennotierung im regulierten Markt geknüpften gesetzlichen Veröffentlichungspflichten insb. nach dem WpHG und WpÜG und damit die gesetzliche Gewähr dafür weg, dass die Aktionäre umgehend über wesentliche Entwicklungen bei der AG informiert werden. Zudem entfallen aufgrund eines Delisting zahlreiche aktien-, kapitalmarkt- und bilanzrechtliche Vorschriften, die zum Schutz der AG (z.B. in Hinblick auf Verjährungsfristen für die Haftung von Verwaltungsmitgliedern) und ihrer Aktionäre an die Börsennotierung anknüpfen. Ferner kann ein Delisting wirtschaftlich zum Wegfall oder jedenfalls zur Einschränkung der Verpfändbarkeit der Aktien führen, da Kreditgeber häufig nur börsennotierte Aktien als Pfand akzeptieren (dürfen). Es liegt daher im Interesse der Aktionäre, aber auch der Aktiengesellschaft, Sicherheit darüber zu erhalten, dass die Aktien der AG auch in Zukunft im regulierten Markt börsennotiert bleiben und die Börsennotierung nicht ohne Einbindung der Hauptversammlung wegfallen kann.

Die Aktionäre haben es in der Hand, durch Änderung der Satzung verbindlich zu regeln, dass die Aktien dauerhaft im regulierten Markt börsennotiert sein sollen, so dass die Gefahr eines plötzlichen, ohne Einbindung der Aktionäre initiierten Börsenrückzugs nicht mehr besteht; das Mittel dazu ist die hiermit vorgeschlagene Verankerung der Börsennotierung in der Satzung.

Zudem soll durch Satzungsänderung sichergestellt werden, dass der Rückzug von der Notierung im regulierten Markt nur zulässig ist, wenn entsprechend der „Macrotron“-Rechtsprechung die Aktiengesellschaft oder der Großaktionär ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre unterbreitet. Unsere Gesellschaft ist der Auffassung, dass – wie es in der „Macrotron“-Entscheidung heißt – ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting nur dann gewährleistet ist, wenn der Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können.

Die mit diesem Verlangen verfolgten Handlungsmöglichkeiten des Aktionariats zur Sicherung der Börsennotierung sind aktienrechtlich anerkannt. Das folgt schon daraus, dass der Bundesgerichtshof seine „Macrotron“-Rechtsprechung auf der Basis des geltenden Aktiengesetzes entwickelt hat und z.B. auch das Bundesverfassungsgericht keine Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtsprechung geäußert hat (Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 –, BVerfGE 132, 99). Das Instrumentarium der Satzungsänderung zur Sicherung der Börsennotierung ist im aktienrechtlichen Schrifttum anerkannt (Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht, Vor §§ 327 a ff. AktG Rn. 18; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, Vor § 311 Rn. 38, Fn. 187; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429, 2434; Arnold ZIP 2005, 1573, 1576). Denn gesetzliche Regelungen des Aktiengesetzes stehen dem nicht entgegen (§ 23 Abs. 5 S. 2 AktG).    (...)

Zweck und Gründe des Verlangens auf Ergänzung der Tagesordnung folgen aus den oben in Zusammenhang mit der Tagesordnung dargestellten Gründen. Eine bestehende Börsennotierung ist ein schützenswertes Gut. Die Beendigung der Börsennotiz greift u.E. ganz grundlegend in die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der (Minderheits-)Aktionäre ein. Die Vorschriften von Börsengesetz und Börsenordnungen genügen nicht dem Schutz der Vermögensinteressen der Aktionäre, die ihre Beteiligung regelmäßig unter Geltung der „Macrotron“-Rechtsprechung eingegangen sind. Nach der Aufgabe der „Macrotron“-Rechtsprechung durch den BGH ist der gebotene Schutz – d.h. Hauptversammlungsbeschluss nebst Abfindungsangebot – im Wege der Satzungsänderung festzuschreiben."

Dienstag, 27. Mai 2014

equinet Bank: Freiwilliges Öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der KHD Humboldt Wedag International AG erfolgreich abgeschlossen

Die equinet Bank hat die chinesische Industrieholding AVIC bei der Strukturierung und erfolgreichen Umsetzung des Freiwilligen Öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre der KHD Humboldt Wedag AG beraten und koordinierte die Durchführung und Abwicklung des Übernahmeangebots.

Im Oktober 2013 hatten die AVIC sowie Tochtergesellschaften der AVIC den Aktionären der KHD Humboldt Wedag International AG angeboten, ihre KHD-Aktien (ISIN DE0006578008, WKN 657800) gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von 6,45 EUR je Aktie zu erwerben. Am 21. November 2013 hatten die Bieter die Angebotsunterlage veröffentlicht. Das Übernahmeangebot konnte mit einer hohen Annahmequote abgeschlossen werden. Im Rahmen des Übernahmeangebotes sowie weiterer Kauf- und Übertragungserwerbe hat die AVIC mit ihren Tochtergesellschaften mehr als 89 % der KHD-Aktien erworben.

Ihr Transaktions-Ansprechpartner:
Name: Frank Heun
Tel.: +49.69.58997-201
E-Mail: E-Mail: frank.heun(at)equinet-ag.de

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft: Korrektur des mitgeteiliten vorläufigen IFRS-Konzernergebnisses 2013 und Aktienrückkauf

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

1. Korrektur des mitgeteilten vorläufigen IFRS-Konzernergebnisses des Geschäftsjahres 2013

Die Deutsche Balaton AG hat mit Ad-hoc Mitteilung vom 14. März 2014 unter anderem die voraussichtlichen Geschäftszahlen 2013 für den Konzern nach IFRS veröffentlicht. Mit Ad-hoc Mitteilung vom 28. April 2014 hat die Deutsche Balaton AG veröffentlicht, dass es aufgrund von erheblichen Zweifeln an der Verlässlichkeit und Richtigkeit einer als at-equity-Beteiligung in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaft mit operativem Geschäft in China zu Verzögerungen bei der Erstellung des Konzernabschlusses kommt.

Nach intensiven Gesprächen mit dem Abschlussprüfer der Deutsche Balaton AG hat der Vorstand heute die Bilanzierung der in der Ad-hoc Mitteilung vom 28. April 2014 als Weitere Chinesische Beteiligung bezeichneten Gesellschaft, der Goldrooster AG, festgelegt. Danach vermindert sich der vorläufige Konzernjahresüberschuss vor Minderheitsanteilen (IFRS) insbesondere aufgrund einer Anpassung der bisher vorläufigen Kaufpreisallokation sowie einer Änderung der Einschätzung hinsichtlich des at-equity-Ergebnisbeitrags der Goldrooster AG von rd. 64,0 Mio. EUR auf rd. 53,6 Mio. Euro (Vorjahr: 30,2 Mio. EUR). Weiter ergeben sich folgende Veränderungen zu den am 14. März 2014 veröffentlichten vorläufigen Zahlen:

a) Das am 14. März 2014 veröffentlichte Konzernergebnis nach Berücksichtigung des Minderheiten zuzurechnenden Ergebnisanteils verringert sich um rd. 10,4 Mio. EUR auf rd. 53,7 Mio. EUR (Vorjahr: rd. 32,2 Mio. EUR).

b) Das am 14. März 2014 veröffentlichte Ergebnis je Aktie vermindert sich um rd. 0,71 EUR auf rd. 4,80 EUR (Vorjahr: rd. 2,77 EUR).

c) Die am 14. März 2014 veröffentlichten Gewinn- und Verlustanteile an assoziierten Unternehmen vermindern sich um 10,8 Mio. EUR auf -1,20 Mio. EUR (im Vorjahr: rd. 0,9 Mio. EUR).

d) Der am 14. März 2014 veröffentlichte Eigenkapitalanteil der Anteilseigner des Mutterunternehmens vermindert sich um 10,2 Mio. EUR und beträgt zum 31. Dezember 2013 rd. 224,4 Mio. EUR (Vorjahr: rd. 173,0 Mio. EUR)

e) Die Konzernbilanzsumme vermindert sich zum 31. Dezember 2013 um rd. 10,8 Mio. EUR auf rd. 351,9 Mio. EUR (Vorjahr: rd. 303,3 Mio. EUR). Die Konzernbilanzsumme zum 31. Dezember 2013 erhöht sich damit um rd. 16,0 % im Vergleich zum Vorjahr (statt um rd. 19,6%).

f) Das Konzerneigenkapital beträgt insgesamt rd. 250,1 Mio. EUR (Vorjahr rd. 200,9 Mio. EUR) und vermindert sich im Vergleich zum mitgeteilten Konzerneigenkapital in der Ad-hoc-Mitteilung vom 14. März 2014 somit um rd. 10,2 Mio. EUR.

In Ergänzung zur Ad-hoc Mitteilung vom 15. April 2014 ergibt sich aufgrund der geänderten Bilanzierung der Goldrooster AG, dass im Rahmen des Konzernabschlusses nach IFRS Aktien von Unternehmen mit chinesischem Hintergrund mit rund 28,6 Mio. EUR aktiviert sind. Im Einzelabschluss nach HGB sind Aktien mit chinesischem Hintergrund mit rd. 19,7 Mio. EUR bewertet.

Die vorgenannten Zahlen stehen weiter unter dem Vorbehalt der abschließenden Aufstellung des Konzernabschlusses 2013, der Abschlussprüfung und der Billigung des Konzernabschlusses 2013 durch den Aufsichtsrat. Die Billigung des Konzernabschlusses wird für Ende Mai 2014 erwartet.

2. Aktienrückkauf

Der Vorstand der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, ISIN DE0005508204, hat am 23. Mai 2014 den Beschluss (Aktienrückkaufbeschluss) gefasst, bis zu weitere Stück 250.000 eigene Aktien (entsprechend rd. 2,15 % des Grundkapitals) der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft im Rahmen eines an alle Aktionäre gerichteten freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots außerhalb der Börse zu erwerben.

Der Aktienrückerwerb soll zu einem Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von 12,00 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 Euro erfolgen. Werden der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft im Rahmen des Angebots zum Erwerb eigener Aktien mehr als 250.000 eigene Aktien angedient, hat sich der Vorstand in seinem Beschluss vorbehalten, auch mehr als 250.000 eigene Aktien, höchstens jedoch bis zur Höchstgrenze der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 31. August 2010 unter Berücksichtigung der bereits von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, zu erwerben.

Die Einzelheiten zu dem Aktienrückkauf werden im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.deutsche-balaton.de veröffentlicht werden.

Der Beschluss zum Erwerb eigener Aktien beruht auf der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 31. August 2010, wonach die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft in einem Zeitraum bis zum 31. August 2015 ermächtigt ist. Die eigenen Aktien sollen im Rahmen der von der Hauptversammlung am 31. August 2010 erteilten Ermächtigung verwendet werden.

Heidelberg, 23.05.2014

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Der Vorstand

VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Der Vorstand hat am 26.05.2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II gem. § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft beschlossen, 157.500 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je 1,00 EUR und mit Gewinnberechtigung ab dem 01.01.2014 gegen Bareinlagen auszugeben. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Der Ausgabepreis beträgt 1,10 EUR. Sämtliche neuen Aktien werden von Geschäftspartnern übernommen, aus deren Netzwerk wir wichtige Impulse für die Stabilisierung unseres Kerngeschäftes erwarten dürfen. Die Durchführung der Kapitalerhöhung soll in den kommenden Wochen erfolgen.

Fortführender außerbörslicher Handel von delisteten Aktiengesellschaften

In der Aufsichtsratssitzung vom 26.05.2014 wurde des Weiteren beschlossen, für deutsche Aktiengesellschaften, die Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung gestellt haben und noch stellen und/oder bereits delistet sind oder noch werden, den außerbörslichen Handel für deren Aktien weiter zu führen. Den Aktionären dieser Gesellschaften soll dadurch die Möglichkeit einer fortgesetzten Handelbarkeit ihrer Aktien ermöglicht werden.

Klaus Helffenstein - Vorstand

Montag, 26. Mai 2014

Squeeze-out bei der buch.de internetstores AG

Thalia Holding GmbH

Hamburg

 

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der buch.de internetstores AG, Münster

ISIN DE0005204606 / WKN 520 460


Die ordentliche Hauptversammlung der buch.de internetstores AG, Münster, („buch.de“) vom 2. April 2014 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der buch.de („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die Thalia Holding GmbH, Hamburg („Thalia“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).                              

Der Übertragungsbeschluss wurde am 16. Mai 2014 in das Handelsregister der buch.de beim Amtsgericht Münster unter HRB 6152 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der buch.de in das Eigentum der Thalia übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der buch.de eine von der Thalia zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 8,76 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der buch.de mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Münster in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte, Duisburg, als dem gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre der buch.de erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der buch.de nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch die

 

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,


über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt.

Die Auszahlung der Barabfindung ist für die Minderheitsaktionäre der buch.de provisions- und spesenfrei.

Hamburg, im Mai 2014
Thalia Holding GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 21. Mai 2014
 

Spruchverfahren zur Verschmelzung der Prime Office REIT-AG auf die OCM

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Mehrere (ehemalige) Aktionäre der Prime Office REIT-AG haben hinsichtlich der Verschmelzung dieser Gesellschaft auf die OCM German Real Estate Holding AG, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/09/hauptversammlung-der-prime-office-reit.html, Spruchanträge zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses gestellt. Ziel ist dabei, eine Zuzahlung zu dem nach Ansicht der Antragsteller nicht angemessenen Umtauschverhältnis zu erhalten. Das Landgericht München I führt das Spruchverfahren unter dem Aktenzeichen 5 HK O 1913/14.

Die fusionierte Gesellschaft, die nunmehr als Prime Office AG firmiert (ohne den steuerlich vorteilhaften REIT-Status), hat kurz danach eine Kapitalerhöhung vorgenommen.

In den Spruchanträgen wurde von den Minderheitsaktionären vor allem die sprunghafte "Wertverschiebung" im Vorfeld der Hauptversammlung kritisiert. So seien die Immobilien der REIT-AG um EUR 120 Mio. abgewertet worden, während das Portfolio der OCM (u.a. mit Objekten aus den 70er und 80er Jahren) um ca. EUR 105 Mio. aufgewertet worden sei. Die gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüferin BDO habe keine eingehende und eigenständige Prüfung vorgenommen.

LG München I, Az. 5 HK 1913/14
Vogel, E. u.a. ./. Prime Office AG
39 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Sekera-Terplan
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Terex Material Handling & Port Solutions AG (früher: Demag Cranes AG)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Das Spruchverfahren zu dem im Januar 2014 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Terex Material Handling & Port Solutions AG, Düsseldorf (inzwischen formwechselnd umgewandelt in Terex MHPS GmbH), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/01/terex-material-handling-port-solutions.html, wird vom Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 31 O 6/14 (AktE) geführt. Ein gemeinsamer Vertreter wurde bislang noch nicht bestellt.  

Zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der damals als Demag Cranes AG firmierenden Gesellschaft läuft seit 2012 ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/03/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html.

LG Düsseldorf, Az. 31 O 6/14 AktE
Zürn u.a. ./. Terex Industrial Holding GmbH (früher: Terex Industrial Holding AG)
86 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Terex Industrial Holding GmbH:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 40545 Düsseldorf

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft beabsichtigt Bezugsrechtskapitalerhöhung

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

Der Vorstand der IFA Hotel & Touristik AG ("Gesellschaft") gibt bekannt, dass Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, der nächsten für den 17. Juli 2014 einzuberufenden ordentlichen Hauptversammlung die Beschlussfassung über eine Barkapitalerhöhung unter Gewährung der Bezugsrechte für die Aktionäre vorzuschlagen. Die Eigenkapitalmaßnahme soll der Finanzierung beabsichtigter Hotelprojekte an den Standorten Dominikanische Republik und Kanarische Inseln und gleichzeitig der Stärkung des Eigenkapitals dienen.

Konkret sieht der Beschlussvorschlag an die Hauptversammlung vor, das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 17.160.000,00, eingeteilt in 6.600.000 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien, um bis zu EUR 34.320.000,00 durch Ausgabe von bis zu 13.200.000 Stück neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bareinlagen auf bis zu EUR 51.480.000,00 zu erhöhen. Das Bezugsverhältnis soll 1:2 betragen, d.h. eine alte Stückaktie berechtigt zum Bezug von zwei neuen Stückaktien. Die Bezugsrechte auf die Neuen Aktien sind übertragbar, ein börsenmäßiger
Bezugsrechtshandel soll nicht organisiert werden. Der Bezugspreis soll zu einem späteren Zeitpunkt vom Vorstand festgelegt werden. Sofern die Hauptversammlung den Beschlussvorschlag annimmt, soll die Kapitalerhöhung bis spätestens zum Jahresende 2014 durchgeführt werden. Die zum Lopesan Touristik S.A.-Konzern gehörende Mehrheitsaktionärin Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. beabsichtigt, bei Durchführung der Kapitalerhöhung ihre Bezugsrechte auszuüben.

Duisburg, 22. Mai 2014

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Sonntag, 25. Mai 2014

Design Hotels AG: Abschluss eines Beherrschungsvertrages - Vorläufige Festlegung von Abfindung und Garantiedividende

Corporate News
 
Wie am 18. März 2014 angekündigt, haben die Design Hotels AG und die Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. Verhandlungen über den Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. als herrschendem Unternehmen und der Design Hotels AG als beherrschtem Unternehmen aufgenommen. Diese Verhandlungen stehen nun kurz vor dem Abschluss.
 
Nach Abschluss der Arbeiten des gemeinsam beauftragten Bewertungsgutachters haben sich die Design Hotels AG und die Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. vorbehaltlich des endgültigen Prüfungsergebnisses des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers sowie der Zustimmung des Aufsichtsrates der Design Hotels AG heute geeinigt, in dem Beherrschungsvertrag ein Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 2,25 je Aktie und eine Garantiedividende gemäß § 304 AktG in Höhe von brutto EUR 0,10 je Aktie (netto EUR 0,08 je Aktie) für jedes volle Geschäftsjahr vorzusehen.
 
Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der Unterzeichnung durch die vertretungsberechtigten Organe beider Gesellschaften auch der Zustimmung der Hauptversammlung der Design Hotels AG, die für den 21. Juli 2014 geplant ist, sowie der Eintragung in das Handelsregister der Design Hotels AG.

BIEN-ZENKER AG: Voraussichtlich höhere Barabfindung bei verschmelzungsrechtlichem Squeeze-out

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

Schlüchtern, 21.05.2014: Die BIEN-ZENKER AG hat am 26. März 2014 per Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht, dass die ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG, München, die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der BIEN-ZENKER AG auf die ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG als Hauptaktionär gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG auf EUR 15,86 je Stückaktie der BIEN-ZENKER AG festgelegt hat.

Die ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG, München, hat dem Vorstand der BIEN-ZENKER AG heute mitgeteilt, dass sie in der Hauptversammlung der BIEN-ZENKER AG am 23. Mai 2014 den Gegenantrag stellen wird, die Übertragung der Aktien gegen eine höhere Barabfindung von EUR 16,23 je Stückaktie zu beschließen. Die voraussichtliche Erhöhung der Barabfindung beruht auf einer Veränderung des Basiszinssatzes nach dem Abschluss der Bewertungsarbeiten.

Schlüchtern, 21. Mai 2014
Der Vorstand