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Freitag, 9. März 2007

Dr. Scheller Cosmetics AG: Beschlussvorlage für Delisting

In der Hauptversammlungseinladung heißt es zu TOP 7:

7. Beschlussfassung über den Rückzug von der Börse

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der Vorstand wird ermächtigt, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Amtlichen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse nach § 38 Abs. 4 Satz 1 BörsG, §§ 58, 67 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen (das „Delisting“), weitere Einzelheiten des Delisting und seiner Durchführung festzusetzen und alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Börsenhandel mit Aktien der Gesellschaft im Amtlichen Markt vollständig zu beenden.“

Im Rahmen des Antrags auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Amtlichen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse unterbreitet die Mehrheitsaktionärin, Kalina International S.A., Avenue de l’Avant-Poste 4, 1005 Lausanne, Schweiz, den übrigen Aktionären der Gesellschaft ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien zum Preis von € 7,20 je Aktie (das „Angebot“). Das vollständige Angebot ist dieser Einladung als Anhang beigefügt.

Das Angebot sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre können in den Geschäftsräumen der Dr. Scheller Cosmetics AG, Schillerstr. 21-27, 73054 Eislingen, und im Internet unter www.dr-scheller-cosmetics.de im Bereich „Investor Relations“ unter „Delisting“ eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen übersandt. Das Verlangen ist an die vorstehend genannte Adresse der Gesellschaft zu richten.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7

Die Aktien der Gesellschaft sind zum Börsenhandel im Teilbereich des Amtlichen Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen.

Nach umfassender Beratung und in enger Abstimmung mit dem Aufsichtsrat und der Mehrheitsaktionärin Kalina International S.A. beabsichtigt der Vorstand einen Widerruf dieser Zulassung, um den Börsenhandel mit den Aktien der Gesellschaft im Amtlichen Markt vollständig zu beenden.

Grund für den angestrebten Rückzug von der Börse ist in erster Linie der mit der Börsenzulassung verbundene zeitliche und finanzielle Aufwand. Die kapitalmarktrechtlichen Berichts- und Mitteilungspflichten für börsennotierte Gesellschaften sind stetig erweitert worden, zuletzt mit Inkrafttreten des EHUG und des TUG im Januar 2007. Da die Kalina International S.A. zur Zeit
ca. 88 % der Aktien hält, steht der Aufwand außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für die Gesellschaft, die inzwischen am Konzernverbund der Kalina International S.A. teilnimmt und nicht auf die Finanzierung über den Kapitalmarkt angewiesen ist. Ferner ist das Handelsvolumen der Aktien der Dr. Scheller Cosmetics AG infolge der hohen Mehrheitsbeteiligung möglicherweise so gering, dass erhebliche Kursschwankungen drohen, die nicht durch den Geschäftsverlauf gedeckt sind. Zudem steigt die Gefahr von Kursmanipulationen.

Im Rahmen des Antrags auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Amtlichen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse unterbreitet die Mehrheitsaktionärin Kalina International S.A. den übrigen Aktionären der Gesellschaft ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien zum Preis von € 7,20 je Aktie („Angebotspreis“). Das vollständige Angebot ist dieser Einladung als Anhang beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat halten den Angebotspreis von € 7,20 je Aktie für angemessen. Nach dem sog. Macrotron-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2002 (Az.: II ZR 133/01) ist den Aktionären im Falle eines regulären Delistings eine dem vollen Wert der Aktien entsprechende Abfindung anzubieten. Der Angebotspreis erfüllt diese Anforderungen, indem er rund 18 % über dem letzten verfügbaren durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der letzten drei Monate vor Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung über das beabsichtigte Delisting vom 6. März 2007 liegt. Der aktuellste an diesem Tag auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verfügbare Referenzkurs betrug zum Stichtag 26. Februar 2007 € 6,10. Zugleich liegt er rund 20 % über dem anteiligen Unternehmenswert von € 5,98 je Aktie. Den Unternehmenswert von gesamt € 38.848.000 hat die AURIGA Unternehmensberatung – GmbH, Birkenweg 6, 72355 Schömberg – Schörzingen zum 31. Dezember 2006 im Auftrag der Kalina International S.A. gemäß IFRS ermittelt.

Zum weiteren Ablauf des Delisting-Verfahrens gibt der Vorstand folgende zusammenfassende Hinweise:

Falls die Hauptversammlung beschließt, den Vorstand zur Beantragung des Widerrufs der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Amtlichen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu ermächtigen, wird der Vorstand unverzüglich nach dieser Hauptversammlung den entsprechenden Antrag gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 Börsengesetz („BörsG“), §§ 58, 67 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse („BörsO FWB“) stellen. Die Zulassungsstelle wird den Antrag prüfen und die Zulassung widerrufen, wenn der Schutz der Anleger einem Widerruf nicht entgegensteht.

Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 BörsO FWB steht der Schutz der Anleger einem Widerruf insbesondere dann nicht entgegen, wenn die Aktien zwar nach dem Wirksamwerden des Widerrufs weder an einer anderen inländischen Börse noch an einem ausländischen organisierten Markt zugelassen sind und gehandelt werden, aber nach Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung den Anlegern ausreichend Zeit verbleibt, die vom Widerruf betroffenen Aktien über die Börse zu veräußern. Aus § 58 Abs. 2 Satz 3 BörsO FWB ergibt sich dabei, dass ein Zeitraum von sechs Monaten als ausreichend angesehen wird, nach dessen Ablauf der Widerruf der Zulassung wirksam wird. Die Zulassungsstelle kann diese Frist auf Antrag des Emittenten aber auch verkürzen, wenn dies dem Interesse der Anleger nicht zuwiderläuft, § 58 Abs. 3 BörsO FWB.

Der Widerruf wird unverzüglich auf Kosten des Emittenten durch die Zulassungsstelle in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt veröffentlicht, § 58 Abs. 4 BörsO FWB.

Über die jeweils bei Durchführung des Angebots geltenden Fristen werden die Aktionäre in einem überregionalen Börsenpflichtblatt, im elektronischen Bundesanzeiger, über ihre Depotbanken und auf der Internetseite der Gesellschaft informiert. Für die Einzelheiten der Durchführung des Angebots wird auf den Anhang verwiesen.

Falls die Hauptversammlung beschließt, den Vorstand zur Beantragung des Widerrufs der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Amtlichen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu ermächtigen, wird der Vorstand auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung über den Stand des Vorhabens berichten.

Zu weiteren Einzelheiten des Widerrufsantrags und des Angebots wird der Vorstand in der Hauptversammlung vortragen.

Allbecon AG: Einigung mit Anfechtungsklägern erzielt

Die Allbecon AG hat mit den Aktionären, die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 30. Oktober 2006 zu dem Verschmelzungsvertrag mit der Allbecon Olympia AG (vormals Overdrive Project AG) und zur Bestellung des Prüfers der Schlussbilanz zum 30. Juni 2006 erhoben hatten, einen Prozessvergleich zur Erledigung dieser Klagen geschlossen. Auf der Grundlage dieses Vergleichs haben die Allbecon AG und die klagenden Aktionäre die Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Gesellschaft wird den vollständigen Vergleichstext kurzfristig gemäß §§ 248a, 149 Abs.2, 3 AktG veröffentlichen. Sie geht davon aus, dass die auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 30. Oktober 2006 beschlossene Verschmelzung nunmehr kurzfristig umgesetzt werden kann.

Alno AG: Küchen Holding hält nun über 75% der Stimmrechte

Am 9. März 2007 hat der Aufsichtsrat der Alno AG eine Kapitalerhöhung um rund 1 Mio neue Aktien beschlossen. Die Hauptversammlung hatte bereits im Sommer 2005 eine Kapitalerhöhung um bis zu 4,5 Mio Aktien genehmigt. Die neuen Aktien wurden vollständig von der Münchner Küchen Holding gezeichnet, deren direkter Anteil am Grundkapital sich damit auf 52,06 % erhöht. Durch eine Stimmrechtsbindung mit der Whirlpool-Gruppe verfügt die Küchen Holding damit über mehr als 75 % der Stimmrechte. Ab einer Mehrheit von 75 % ist ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag möglich.

Dienstag, 6. März 2007

Dr. Scheller Cosmetics AG: Rückzug von der Frankfurter Wertpapierbörse geplant

Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben am 6. März 2007 beschlossen, die Hauptversammlung am 17. April 2007 über die Ermächtigung des Vorstands zur Beantragung des Widerrufs der Zulassung der Aktien der Dr. Scheller Cosmetics AG zum amtlichen Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse abstimmen zu lassen.

Die Mehrheitsaktionärin Kalina International S.A. wird den übrigen Aktionären im Rahmen des Verfahrens zur vollständigen Beendigung der Börsenzulassung der Aktien der Dr. Scheller Cosmetics AG ein Abfindungsangebot zum Erwerb ihrer Aktien zum Preis von 7,20 EUR je Aktie einschließlich Dividendenberechtigung für das Geschäftsjahr 2007 unterbreiten. Das Abfindungsangebot beginnt mit Veröffentlichung des Widerrufs der Zulassung und endet drei Monate später, jedoch frühestens am 28. September 2007.

Der Angebotspreis liegt rund 18% über dem letzten verfügbaren, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichten, durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der letzten drei Monate vor Veröffentlichung dieser Meldung. Sollte innerhalb von zwei Jah-ren nach Durchführung des Angebots eine Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Mehrheitsaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen werden, und sollte hierbei eine den Angebotspreis übersteigende Barabfindung gezahlt werden, erhalten die Aktionäre, die das Abfindungsangebot angenommen haben, ein entsprechendes Nachbesserungsrecht.

Die Einladung zu der Hauptversammlung einschließlich des o.g. Beschlussvorschlags und des Abfindungsangebots der Mehrheitsaktionärin wird in den nächsten Tagen im elektronischen Bundesanzeiger und im Internet unter www.dr-scheller-cosmetics.de im Bereich 'Investor Relations' unter Hauptversammlung' veröffentlicht.

Celanese AG, Vergleich über die Abfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre

Die Hauptversammlung der Celanese AG beschloss am 30. Mai 2006 auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der Celanese Europe, gemäß § 327a AktG, die Aktien der übrigen Aktionäre der Celanese AG (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 66,99 je Stückaktie zu übertragen (nachfolgend: „Übertragungsbeschluss“).

Die Kläger haben gegen den Übertragungsbeschluss Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage erhoben. Das Landgericht Frankfurt hat durch Beschluss vom 10. Oktober 2006 (3-5 O 136/06) und durch Beschluss vom 30. November 2006 (3-5 O 207/06) im sog. Freigabeverfahren entschieden, dass die Erhebung der Anfechtungsklagen und der Nichtigkeitsklage gegen den Übertragungsbeschluss der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen. Mehrere Kläger haben Beschwerde erhoben. Über die Beschwerden hat das Oberlandesgericht Frankfurt bisher noch nicht entschieden.

Auf Grund wirtschaftlicher Erwägungen haben sich die Parteien entschlossen, im Wege des gegenseitigen Nachgebens einen Vergleich abzuschließen. Sie halten dabei ihre unterschiedlichen Rechtspositionen aufrecht. Dies vorausgeschickt, haben die Kläger einerseits und Celanese AG und Celanese Europe andererseits auf Anraten des Gerichts einen Vergleich geschlossen, der im genauen Wortlaut unter www.ebundesanzeiger.de am 12.01.2007 veröffentlich wurde.

Demnach sind die Kläger unter anderem bereit, unbeschadet ihrer rechtlichen Bedenken die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des am 30. Mai 2006 gefassten Übertragungsbeschlusses der Hauptversammlung der Celanese AG anzuerkennen.

Von dem Vergleich unberührt bleibt das Recht der Kläger, Spruchverfahren im Hinblick auf den Übertragungsbeschluss und den Beherrschungs- und Gewinn-abführungsvertrag vom 22. Juni 2004 einzuleiten und durchzuführen.

Quelle: Bundesanzeiger

Samstag, 3. März 2007

mobilcom AG und freenet.de AG: Verschmelzung eingetragen

Durch Eintragung im Handelsregister der telunico holding AG ist die Verschmelzung der mobilcom AG und der freenet.de AG auf die telunico holding AG wirksam geworden. Damit sind die mobilcom AG und die freenet.de AG erloschen und der Handel in Aktien der untergegangenen Gesellschaften wurde eingestellt. Die bisherigen Aktionäre der beiden Gesellschaften sind ab sofort Aktionäre der neuen Konzernobergesellschaft telunico holding AG. Ferner ist in diesem Zuge die telunico holding AG in freenet AG umfirmiert worden. Die Aktien der freenet AG (vormals: telunico holding AG) werden voraussichtlich ab Montag, den 5. März 2007 im amtlichen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) unter der ISIN DE000A0EAMM0 gehandelt.

Samstag, 24. Februar 2007

OLG Stuttgart legt Unternehmensbewertung dem BGH vor

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit einer in dieser Woche veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 16.2.2007, Az. 20 W 6/06) dem Bundesgerichtshof (BGH) ein Spruchverfahren zur Entscheidung vorgelegt.

Das OLG äußert in dem Beschluss die Ansicht, dass der bisherigen Rechtsprechung zur Feststellung des Unternehmenswerts nicht zu folgen sei. Der BGH hatte im Jahr 1999 im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht grundlegend entschieden, dass der Unternehmenswert in solchen Fällen nicht nur nach betriebswirtschaftlichen Methoden (z.B. nach der sog. Ertragswertmethode) zu berechnen sei. Untergrenze dessen, was einer Entschädigung zugrunde zu legen sei, sei vielmehr ein aus Börsenkursen abzuleitender Wert. Dies hat in der Rechtsprechung und Literatur breite Gefolgschaft gefunden und wird auch vom Oberlandesgericht Stuttgart nicht in Frage gestellt.

Der Bundesgerichtshof hatte allerdings auch im Einzelnen festgelegt, wie aus den Börsenkursen ein Wert abzuleiten sei. Nach seiner Vorstellung war dabei im Wesentlichen der Durchschnittskurs zugrunde zu legen, der sich in den drei Monaten vor der Beschlussfassung über die fragliche Maßnahme gebildet hatte (d.h. vor der betreffenden Hauptversammlung. Während die seitdem veröffentlichten Entscheidungen der Instanzgerichte dem weitgehend folgten, erntete diese Rechtsprechung in der Literatur Widerspruch.

Das OLG Stuttgart hat diesen Widerspruch nunmehr aufgegriffen. Denn lange vor dem Beschluss über die fragliche Maßnahme muss diese bereits angekündigt werden. Mit dem Bekanntwerden der Maßnahme, vor allem mit der Bekanntgabe der vorgesehenen Abfindung, beginnen aber u.a. Abfindungsspekulationen den Kursverlauf zu beeinflussen. Zudem müsste das Unternehmen einen Abfindungsbetrag bekanntgeben, dessen Angemessenheit erst später unter Berücksichtigung des nach der Bekanntgabe eingetretenen Börsengeschehens festgestellt werden kann.

Das OLG hält es daher für notwendig, auf einen Kurs abzustellen, der sich vor der Bekanntgabe der Maßnahme gebildet hat. Dabei sei nicht der (ungewichtete) Durchschnitt der Tagesendkurse zu berechnen; die Kurse müssten vielmehr nach Maßgabe der Umsätze gewichtet werden.

Schließlich hat das OLG auch Fragen zur Berechnung des Ertragswerts aufgeworfen. Dazu gehört das Problem, ob weiterhin bei der Feststellung der angenommenen Jahresüberschüsse und bei einzelnen Faktoren des Kapitalisierungszinses auf eine Nachsteuerbetrachtung abzustellen sei. Dieser deutsche Sonderweg bereite in dem zunehmend globalisierten Wirtschaftsgeschehen Schwierigkeiten. Zudem könne für die Vielzahl in- und ausländischer, oft institutionalisierten Anleger kaum ein vernünftiger pauschaler Steuersatz gefunden werden.

Spruchverfahren der DSW

Abfindungsverfahren, an denen die DSW beteiligt ist (Stand 31.12.06):

1989
Dahlbusch | LG Dortmund

1992
Deutscher Eisenhandel | KG Berlin

1993
Hannover Papier | LG Hannover

1994
KHS | LG Düsseldorf
Nordstern | OLG Düsseldorf

1995
Bau-Verein zu Hamburg | Hans.OLG Hamburg

1996
Deutsche SB-Kauf | LG Frankfurt
Haake-Beck | LG Bremen

1997
Rheinelektra/Lahmeyer | OLG Karlsruhe
Oelmühle Hamburg | LG Hamburg
PWA | BayObLG
Aachener u. Münch. Leben | LG Düsseldorf
Aachener u. Münch. Rück | LG Düsseldorf
Aachener u. Münch. Versicherung | LG Düsseldorf
Volksfürsorge Holding | LG Hamburg
Linotype/Heideldruck | LG Frankfurt
Rabobank | LG Frankfurt

1998
AKZO Nobel Faser | LG Düsseldorf

1999
Honsel | LG Dortmund
GEA | LG Dortmund
Thyssen Industrie | LG Dortmund
Thyssen/Krupp | LG Düsseldorf
Lahmeyer/RWE | LG Frankfurt
Schumag | LG Köln
Friatec | LG Mannheim
Wüstenrot/Württ. | LG Stuttgart

2000
Heilit & Wörner | LG München I
Brüggener AG | LG Düsseldorf

2001
Kennametal Hertel | LG Nürnberg-Fürth
Otavi-Minen | LG Frankfurt/Main
Nürnberger Hypo | LG Nürnberg-Fürth
Mannesmann | LG Düsseldorf

2002
VTG Lehnkering | LG Hamburg
Pirelli | LG Frankfurt
Kempinski | LG Berlin
ING-BHF Bank | LG Frankfurt
Vodafone | LG Düsseldorf
CAA | LG Stuttgart
Bay. Immobilien | LG München I
Monachia | LG München I
Jobpilot | LG Frankfurt
Michael Weinig | LG Mannheim

2003
Sappi Ehingen | LG Stuttgart
Hermes Kreditversicherung | LG Hamburg
Edscha | LG Düsseldorf
Citicorp Deutschland | LG Düsseldorf
HVB Real Estate | LG München I
Entrium | Bay. ObLG
Invensys Metering Syst. | LG Hannover

2004
RWE/DEA | LG Hamburg
Wella | LG Frankfurt
Buderus | LG Frankfurt
WEDECO | LG Düsseldorf
DSL Holding | LG Köln
MVS (Delisting) | LG Berlin
Hagen Batterie | LG Dortmund

2005
Aditron | LG Düsseldorf
Alte Leipziger | OLG Frankfurt
Nestlé Deutschland | LG Frankfurt
Allweiler | LG Mannheim
Gerresheimer Glas | LG Düsseldorf
Harpen | LG Dortmund
Tempelhofer Feld | LG Berlin
Vereins- und Westbank | LG Hamburg

2006
ABIT/GFKL | LG Düsseldorf
T-Online/Deutsche Telekom | LG Frankfurt
AVA | LG Dortmund
Scholz & Friends | LG Berlin

Die genannten Gesellschaften geben jeweils das abhängige Unternehmen an; die Jahreszahl bezeichnet den Zeitpunkt der Antragstellung. Daneben ist das mit der Sache befasste Gericht genannt.

Vergleich Degussa/RAG

Mitteilung der SdK

In unserer Mitgliederzeitschrift (AktionärsReport Oktober 2006) hatten wir über abgeschlossene Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit dem Squeeze-out-Beschluss der Degussa-Hauptversammlung vom 29. Mai 2006 berichtet.

Die angesprochenen Klagen wurden auf dem Vergleichsweg beendet. Der Vergleich sah neben einer Nachbesserung des Abfindungspreises eine bevorrechtigte Zuteilung der ehemaligen Degussa-Aktionäre im Rahmen eines möglichen RAG-Börsengangs vor.

Um in den Genuss der bevorrechtigten Zuteilung zu kommen, müssen sich anspruchsberechtigte (ehemalige) Aktionäre bis zum 02. Januar 2007 unter Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft registrieren lassen.

Das hierzu notwendige Formular können Interessenten über ihre Depotbank beziehen, die auch mit der weiteren Abwicklung des Registrierungsverfahrens vertraut und zu beauftragen ist.

Die entsprechende Hinweisbekanntmachung findet sich im elektronischen Bundesanzeiger vom 01. Dezember 2006. Das Registrierungsformular ist online unter http://www.rag.de/geschaeft/page_de/registrierung.pdf abzurufen.

Anspruchsberechtigt sind Aktionäre, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses Aktien der Degussa AG hielten oder diese aufgrund der Annahme des am 27. Januar 2006 veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots der RAG an die RAG verkauft haben.

DeTeWe-Nachbesserung

Mitteilung der SdK

In der November/Dezemberausgabe 2006 unserer itgliederzeitschrift „AktionärsReport“ haben wir über das abgeschlossene Spruchverfahren in Sachen Deutsche Telephonwerke und Kabelindustrie AG (DeTeWe) berichtet.

Hinsichtlich des Erhalts der gerichtlich festgelegten Nachbesserung der ursprünglichen Abfindungszahlung haben wir betroffenen (ehemaligen) Aktionären empfohlen, die entsprechende Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger abzuwarten.

Die Veröffentlichung erfolgte inzwischen am 28.11.2006. Allerdings enthielt sie keinerlei Hinweise zur Abwicklung der Nachzahlungsansprüche. Wie uns inzwischen aber bekannt ist, wird die TKV Telekommunikations GmbH & Co. KG (TKV), Rechtsnachfolgerin der DeTeWe, die Abwicklung der Nachzahlungsansprüche selbst übernehmen und keine Bank damit beauftragen.

Von dem o.g. Spruchverfahren betroffene (ehemalige) Aktionäre müssen sich daher unmittelbar mit der TKV in Verbindung setzen und etwaige Ansprüche durch Vorlage entsprechender Unterlagen (Bankbelege) nachvollziehbar belegen.

Die Adressdaten lauten unseres Wissens nach wie folgt:

TKV Telekommunikations GmbH & Co. KG
Zeughofstr. 1
10997 Berlin

Telefon: 030 6104-2280
Telefax: 030 6104-2399

Geschäftsführung
Bernd Eckel
Thomas Linkmann

E-Mail:
bernd.eckel@tkv-berlin.de
thomas.linkmann@roechling.de

Spruchverfahren Frankona-Konzern

Mitteilung der SdK

Erstes von vier laufenden Spruchstellenverfahren abgeschlossen

Am 31.10.1995 schloss die damalige FRANKONA-Rückversicherungs-AG mit der ERC International Reinsurance Holding GmbH einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag, dem die Hauptversammlung der FRANKONA am 14.12.1995 zugestimmt hat.

Den davon betroffenen Aktionären wurde eine Barabfindung in Höhe von 424 DM (216,79 Euro) je Aktie sowie eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von 20,60 DM (10,53 Euro) geboten. Der SdK erschien sowohl die Abfindungs- wie auch die Ausgleichszahlung als zu gering, daher haben wir in der Folge ein Spruchstellenverfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Zahlungen eingeleitet.

Das Landgericht München I gab unserer Einschätzung recht und erhöhte mit einem Beschluss aus dem Jahr 2002 die Abfindung auf 320 Euro und den Ausgleich auf 13,20 Euro.

Gegen diesen Beschluss wurden Beschwerden eingelegt, worauf das OLG München nun die Abfindung mit Beschluss vom Dezember 2006 endgültig auf 303,40 Euro und die Ausgleichszahlung auf 22 Euro festgelegt hat.

Wie oben angeführt, handelt es sich bei diesem abgeschlossenem Spruchverfahren um das erste von vier durch die SdK betriebenen Spruchverfahren, die im Rahmen von Umstrukturierungsprozessen (Eingliederung und Squeeze out) und Unternehmensverträgen nach 1995 eingeleitet wurden.

Das Ergebnis dieser Verfahren bleibt abzuwarten, Aktionäre sollten ihre Aktien nicht aufgrund des hier beschriebenen abgeschlossenen Spruchstellenverfahrens andienen.

Koepp-Nachbesserung

Mitteilung der SdK

In der Ausgabe November/Dezember unserer Mitgliederzeitschrift "AktionärsReport" haben wir über das erfolgreich abgeschlossene Spruchverfahren in Sachen KOEPP AG berichtet.

Anspruchsberechtigte Aktionäre können Ihre der Höhe nach bezifferten Ansprüche (zzgl. Zinsen) bei der Kanzlei der Gegenseite,

Hengeler Müller, Postfach 17 04 18, 60078 Frankfurt am Main
(Spruchverfahren 20 W 233/93 ehemalige KOEPP AG)

anmelden. Bei der Ermittlung des Anspruchs ist die erhaltene Abfindung im Rahmen des Squeeze outs anzurechnen.

Zum Nachweis der Ansprüche müssen laut Angaben der Kanzlei folgende Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie eingereicht werden:

- (soweit noch vorhanden) Aktienurkunden

- Quittungen über die Einziehung von Aktien im Rahmen der Auszahlung der Barabfindung aufgrund des Squeeze-out-Beschlusses vom 16. Mai 2002
oder

- Depotauszüge, aus denen der Aktienbestand zum maßgeblichen Zeitpunkt zweifelsfrei hervorgeht.

Dienstag, 20. Februar 2007

CCR Logistics Systems AG: Angebotsunterlage veröffentlicht

Die Reverse Logistics GmbH hat heute die Angebotsunterlage für die am 10. Januar 2007 verkündete Entscheidung über die Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre der CCR Logistics Systems AG veröffentlicht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Bieterin gestern gestattet, die Angebotsunterlage für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot zu veröffentlichen.

Das Angebot sieht den Kauf von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der CCR Logistics Systems AG gegen eine Barzahlung in Höhe von 7,50 EUR je Aktie vor. Der Angebotspreis entspricht einer Prämie von 23,56% auf den von der BaFin zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebotes veröffentlichten gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien unserer Gesellschaft während der vorangegangenen drei Monate. Die Annahmefrist für das Angebot beginnt mit Veröffentlichung des Angebots am 20. Februar 2007 und endet am 29. März 2007, 24.00 Uhr.

Vorstand und Aufsichtsrat der CCR Logistics Systems AG werden in den kommenden Tagen zu diesem Angebot eine Stellungnahme abgeben. Vorbereitend wurde hierzu eine Unternehmensbewertung einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungskanzlei beauftragt. Vorbehaltlich einer Prüfung der Angebotsunterlage und sich daraus ergebender übernahme- und aktienrechtlicher Pflichten werden Vorstand und Aufsichtsrat das Angebot unterstützen.

Ferner hat das Bundeskartellamt am 13. Februar 2007 die Übernahme der CCR Logistics Systems AG sowie den Erwerb der Vfw AG durch die Bieterin freigegeben. Die Angebotsunterlage wird im Internet unter www.ccr.de im Bereich 'Presse und Investoren' veröffentlicht. Alle Mitteilungen der Bieterin im Zusammenhang mit diesem Übernahmeangebot einschließlich der Angebotsunterlage werden im Internet unter www.reverselogisticsgmbh.com und durch Bekanntgabe im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Montag, 19. Februar 2007

P-D INTERGLAS TECHNOLOGIES AG: Keine Zuzahlung zur Abfindung

In der Hauptversammlung der P-D INTERGLAS TECHNOLOGIES AG am 25. August 2006 hatte die P-D Management Industries - Technologies GmbH als Hauptaktionärin im Rahmen des Beschlusses über einen Squeeze-out eine einseitige Verpflichtungserklärung mit dem Inhalt abgegeben, dass sie den Minderheitsaktionären zusätzlich zu der Barabfindung in Höhe von EUR 3,37 je Stückaktie eine Zuzahlung in Höhe von EUR 0,93 je Stückaktie gewährt, so dass die Barabfindung insgesamt EUR 4,30 je Stückaktie beträgt. Die Zuzahlung stand jedoch unter anderem unter der Bedingung, dass innerhalb der Frist des § 4 Spruchverfahrensgesetz kein Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens gestellt wird. Die Frist des § 4 Spruchverfahrensgesetz beträgt im Fall des Squeeze-out 3 Monate seit dem Tag, an dem die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gemäß § 10 HGB als bekannt gemacht gilt. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist gemäß § 10 HGB am 5. Dezember 2006 bekannt gemacht worden.

Bisher sind 5 Anträge auf gerichtliche Überprüfung der Barabfindung im Spruchverfahren gestellt worden. Dies ist mit weiteren Kosten für die P-D Management Industries - Technologies GmbH verbunden, die durch die einseitige Verpflichtungserklärung vermieden werden sollten. Die P-D Management Industries - Technologies GmbH sieht sich daher an ihre einseitige Verpflichtungserklärung, mit der sie eine Zuzahlung in Höhe von EUR 0,93 je Stückaktie gewähren wollte, nicht mehr gebunden.

Quelle: Bundesanzeiger vom 19.2.2007

Sonntag, 18. Februar 2007

DGAG Deutsche Grundvermögen AG: Squeeze-out-Verlangen des Hauptaktionärs

Die zur Pirelli Real Estate-Gruppe gehörende TIGOTAN Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, hat dem Vorstand der DGAG Deutsche Grundvermögen AG, Hamburg (vormals als B&L Immobilien AG firmierend) am 14. Februar 2007 mitgeteilt, dass sie rund 99,42% der Aktien dieser Gesellschaft hält.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2007 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die TIGOTAN Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, sowie weitere zur Pirelli Real Estate-Gruppe gehörende Gesellschaften gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen befreit, die Kontrollerlangung an der DGAG Deutsche Grundvermögen AG, Hamburg zu veröffentlichen sowie den übrigen Aktionären der DGAG Deutsche Grundvermögen AG, Hamburg ein Pflichtangebot zum Erwerb ihrer Aktien zu unterbreiten.

Die TIGOTAN Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, hat dem Vorstand der DGAG Deutsche Grundvermögen AG, Hamburg am 14. Februar 2007 weiterhin mitgeteilt, dass sie gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG verlangt, die Hauptversammlung dieser Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien ihrer übrigen Aktionäre auf die TIGOTAN Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH beschließen.

Die DGAG Deutsche Grundvermögen AG, Hamburg wird alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung eines solchen Übertragungsverfahrens einleiten und voraussichtlich für Mai 2007 zu einer Hauptversammlung einladen, auf der u.a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die TIGOTAN Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH beschlossen werden soll.

Freitag, 16. Februar 2007

Phoenix Aktiengesellschaft:Verschmelzung auf ContiTech AG

Die Phoenix Aktiengesellschaft, Hamburg-Harburg (nachfolgend „Phoenix“), und die ContiTech AG, Hannover (nachfolgend „ContiTech“) haben am 16. November 2004 einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 UmwG abgeschlossen, mit dem die Phoenix ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach § 2 Nr. 1 UmwG auf die ContiTech gegen Gewährung von Aktien der ContiTech überträgt. Die außerordentlichen Hauptversammlungen der Phoenix vom 28. Dezember 2004 und der ContiTech vom 23. Dezember 2004 haben dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt. Zudem fasste die Hauptversammlung der Phoenix am 19. Mai 2005 einen Bestätigungsbeschluss nach § 244 AktG unter anderem bezüglich des Zustimmungsbeschlusses der Phoenix zum Verschmelzungsvertrag vom 28. Dezember 2004. Des Weiteren hat die außerordentliche Hauptversammlung der ContiTech am 23. Dezember 2004 beschlossen, zur Durchführung der Verschmelzung gemäß § 69 UmwG das Grundkapital der ContiTech in Höhe von Euro 85.926.950,00 um bis zu Euro 3.785.704,00 auf bis zu Euro 89.712.654,00 durch Ausgabe von bis zu 3.785.704 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 1,00 bedingt zu erhöhen. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als neue Aktien zur Erfüllung des in § 2.1 des Verschmelzungsvertrags vorgesehenen Aktienumtauschs erforderlich sind. Bezugsberechtigt sind die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung am 16. Januar 2007 noch vorhandenen, umtauschberechtigten Aktionäre der Phoenix. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2006 gewinnberechtigt. Die bedingte Kapitalerhöhung ist am 07. März 2006 in das Handelsregister der ContiTech beim Amtsgericht Hannover eingetragen worden.

Mit Eintragung der Verschmelzung am 16. Januar 2007 in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft ContiTech beim Amtsgericht Hannover ist die Phoenix gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 UmwG als übertragende Gesellschaft erloschen, und ihre Aktionäre sind Aktionäre der ContiTech geworden.

Quelle: Bundesanzeiger

Reiter Ingolstadt Spiennereimaschinenbau AG: Vergleich zum Squeeze-out

Die Hauptversammlung der Rieter Ingolstadt Spinnereimaschinenbau AG mit Sitz in Ingolstadt hat am 15.7.2002 auf Antrag der Hauptaktionärin, der Rieter Deutschland GmbH & Co. OHG, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gem. §§ 327 a ff. AktG auf die Hauptaktionärin beschlossen. Der Übertragungsbeschluss sah eine Barabfindung in Höhe von € 141,81 je Stückaktie vor. Der Beschluss wurde am 13.12.2002 in das Handelsregister eingetragen; dadurch gingen die Aktien der ehemaligen außenstehenden Aktionäre auf die Rieter Deutschland GmbH & Co. OHG über.

Die Antragsteller Karsten Trippel, OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungs GmbH, Hermut Weber, Susanne Laudick, Schüma GmbH & Co. KG, Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, Karin Beier, Carthago Value Invest SE und Christa Götz halten diese Barabfindung für unangemessen und haben daher entsprechend den verfahrensrechtlichen Regelungen in §§ 327 f, 306 AktG a.F. die Bestimmung einer angemessenen Barabfindung beantragt. Gerügt wurde namentlich eine zu hohe Festsetzung des Basiszinssatzes sowie der Marktrisikoprämie und des Beta-Faktors auf der Grundlage des CAPM-Modells; zudem sei der Wachstumsabschlag zu niedrig angesetzt.

Die Antragsgegnerinnen erachten die Ermittlung des Unternehmenswertes und damit die Festsetzung der Barabfindung für zutreffend.

Auf Vorschlag und Empfehlung des Landgerichts München I schließen die Antragsteller, der gemeinsame Vertreter der ausgeschlossenen außenstehenden Aktionäre sowie die Antragsgegnerinnen ohne Aufgabe des jeweiligen Rechtsstandpunktes aus prozessökonomischen Gründen folgenden gerichtlichen

Verfahrensvergleich:

I.

1. Die in der Hauptversammlung vom 15.7.2002 beschlossene Barabfindung wird von € 141,81 je Stückaktie um einen Betrag von € 27,50 auf € 169,31 je Stückaktie erhöht. Der auszuzahlende Betrag ist seit dem 15.7.2002 (Tag der Hauptversammlung) mit einem Satz von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen.

2. Bereits geleistete Zahlungen sind in dem erbrachten Umfang anzurechnen.

3. Die sich aus diesem Vergleich ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen sind von den Antragsgegnerinnen unverzüglich zu erfüllen.

4. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Ziffern ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Aktionäre der Rieter Ingolstadt Spinnereimaschinenbau AG kosten-, provisions- und spesenfrei.

5. Für die vorstehenden Verpflichtungen haften die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner.

Quelle: Bundesanzeiger

Hannoversche Portland-Cementfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung Squeeze-oút

Die außerordentliche Hauptversammlung der Hannoversche Portland-Cementfabrik Aktiengesellschaft (nachfolgend „HPC“) vom 20. Dezember 2006 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin TEUTONIA Zementwerk Aktiengesellschaft (nachfolgend „TEUTONIA“) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG beschlossen (nachfolgend „Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss ist am 31. Januar 2007 in das Handelsregister beim Amtsgericht Hannover unter HRB Nr. 3758 eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der HPC auf die TEUTONIA übergegangen.

Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die Minderheitsaktionäre für ihre Aktien die festgelegte Barabfindung in Höhe von EUR 345,00 für je eine Stückaktie der HPC. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von dem durch Beschluss des Landgerichts Hannover vom 5. Oktober 2006 ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer Warth & Klein GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei der Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, zentralisiert. Aktionäre der HPC, deren Aktien bei einer Depotbank in der Girosammelverwahrung bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, verwahrt werden brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung ist unmittelbar nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in die Wege geleitet worden und wird in den nächsten Tagen erfolgen.

Etwa in Umlauf befindliche Aktienurkunden der HPC sind für kraftlos erklärt worden und verbriefen keine Aktionärsrechte mehr, insbesondere auch keinen Anspruch auf Zahlung der Barabfindung.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ehemaligen Aktionäre der HPC provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchstellenverfahren gemäß § 327 f AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG eine höhere als die angebotene Barabfindung rechtskräftig festgesetzt wird, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären von HPC TEUTONIA gewährt werden (§ 13 SpruchG). Ebenso werden alle Minderheitsaktionäre gleichgestellt, wenn sich TEUTONIA gegenüber einem Minderheitsaktionär der HPC in einem Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines Verfahrens nach § 327 f AktG i.V.m. § 1 ff. SpruchG zu einer höheren Barabfindung verpflichtet.

Quelle: Bundesanzeiger

Würzburger Hofbräu AG: Spruchverfahren Squeeze-out

Landgericht Nürnberg-Fürth
1HK O 10978/06


Die Hauptversammlung der Würzburger Hofbräu AG mit dem Sitz in Würzburg hat auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der Kulmbacher Brauerei AG in Kulmbach am 18.05.2006 beschlossen, dass die Aktien der Minderheitsaktionäre (§ 327 a Abs. 1 AktG) auf die Hauptaktionärin übertragen werden.

Dieserhalb ist bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, Fürther Straße 110, 90429 Nürnberg, unter Az. 1HK O 10978/06, ein Spruchverfahren anhängig.

Insoweit wird bekannt gemacht, dass das Gericht als Vertreter der außenstehenden Aktionäre, die nicht Antragsteller sind und nicht innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG eigene Anträge stellen, hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Barabfindung bestimmt hat:

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn
Leyher Straße 156–158
90431 Nürnberg
Tel. 09 11/58 60 20