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Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Freitag, 5. Mai 2017

Innerer Wert der Shareholder Value Beteiligungen AG

Pressemitteilung vom 5. Mai 2017

Der Innere Wert der Shareholder Value Beteiligungen AG zum 30. April 2017 betrug 112,35 € pro Aktie. Dies ist ein Anstieg um 17,5 % seit Jahresbeginn (31.12.2016:  95,62 €).

Zum Portfolio:

Den größten Wertbeitrag zum Anstieg des Inneren Werts erbrachten die Positionen in Aktien der Washtec AG (WKN: 750750) und der Stada-Arzneimittel AG (WKN: 725180). Bei Stada haben Bain Capital und Cinven das angekündigte Übernahmeangebot zu 66,00 € pro Aktie nun offiziell vorgelegt.

Donnerstag, 4. Mai 2017

Delistete Aktien: Valora fordert Hinweis der Depotbanken auf außerbörsliche Kurse

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Klaus Helffstein, Vorstand der Valora Effekten Handel AG, fordert in einem Interview mit der Zeitschrift "GoingPublic" (Special Kapitalmarktrecht 2017, S. 36 f) die Depotbanken auf, auf die außerbörslichen Kurse bei Valora hinzuweisen. Diese könnten über einen Börsenfeed sowie bei Reuters oder vwd abgerufen werden. Die Banken würden auch unseriöse Kaufangebote ohne Prüfung und Kommentar an ihre Kunden weiterleiten. Dieses Vorgehen kritisiert er mit der rhetorischen Frage: "Denn wer nimmt schon ein Kaufangebot an, das meistens 50% oder mehr unter dem Marktpreis liegt?" Nach einem Gutachten von Prof. Dr. Schwintowski, Humboldt-Universität, bestehe ein Haftungstatbestand. Es bleibe abzuwarten, bis einmal der erste Geschädigte gegen seine Bank auf Schadensersatz klage.  

Squeeze-out bei der Süd-Chemie AG: Landgericht München I erhöht Barabfindung auf EUR 132,30 (+ 5,62 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ende 2011 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Süd-Chemie AG, München, zugunsten der Clariant AG hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 28. April 2017 den Barabfindungsbetrag auf EUR 132,30 je Süd-Chemie-Aktie angehoben. Die Clariant AG hatte EUR 125,26 geboten. Die geríchtliche Anhebung entspricht damit einer Erhöhung um 5,62 %.

Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Die Beteiligten können innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Entscheidung Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegen.

LG München I, Beschluss vom 28. April 2017, Az. 5 HK O 26513/11
SdK e.V. u.a. ./. Clariant AG
87 Antragsteller 
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Clariant AG: Rechtsanwälte White Case LLP, 60323 Frankfurt am Main

Chinesische HNA Group soll Mehrheitseigentümer der C-QUADRAT Investment AG werden

Der chinesische Mischkonzern HNA Group, seit Kurzem größter Aktionär der Deutschen Bank, wird Mehrheitseigentümer bei der Wiener Fondsgesellschaft C-QUADRAT Investment AG. Bei dieser Gesellschaft war im letzten Jahr ein Squeeze-out angekündigt worden, der dann allerdings (angeblich aus steuerlichen Gründen) scheiterte.

Die Kernaktionäre San Gabriel Privatstiftung, T.R. Privatstiftung sowie die Hallmann Holding International GmbH, Q-Cap Holdings Ltd. und Laakman Holding Ltd. haben laut Mitteilung am Mittwoch aufschiebend bedingte Aktienkaufverträge mit der HNA Group (International) Asset Management Co., Limited über den Erwerb von Aktien der C-QUADRAT Investment AG abgeschlossen.

Sobald die aufsichtsrechtlichen Freigaben vorliegen, will HNA ihre erworbenen C-Quadrat-Aktien und die bisherigen Kernaktionäre ihre verbleibenden C-Quadrat-Aktien in die Cubic (London) Limited einbringen. HNA wird dann eine Beteiligung von rund 74,8 Prozent an Cubic und Cubic eine Beteiligung von über 98 Prozent an C-Quadrat halten.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Harpen AG: OLG Düsseldorf legt Barabfindung auf EUR 20,41 fest (+ 4,67%)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem am 15. Oktober 2004 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Harpen Aktiengesellschaft, Dortmund, hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 6. April 2017 den Barabfindungsbetrag auf EUR 20,41 je Harpen-Aktie festgesetzt. Dies entspricht einem Aufschlag von 4,67% zu den ursprünglich angebotenen EUR 19,50. Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.

Das Landgericht Dortmund hatte mit Beschluss vom 22. Juli 2015 die Abfindung je Harpen-Aktie auf EUR 23,58 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/08/squeeze-out-bei-der-harpen-ag.html. Die Reduzierung durch das OLG beruht auf einer rückwirkenden Heranziehung des erst nach dem verfahrensgegenständlichen Squeeze-out in Kraft getretenen IDW S1 2005 (Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen).

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2017, Az. I-26 W 10/15 (AktE)
LG Dortmund, Beschluss vom 22. Juli 2015, Az. 20 O 115/05 (AktE)
Lindemann u.a. gegen RWE AG
74 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, RWE AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Delisting-Erwerbsangebot für Clere-Aktien

WpÜG-Meldung

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Börsengesetz (BörsG)


Bieterin:
Elector GmbH, Kurfürstendamm 57, 10707 Berlin
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 146047 B

Zielgesellschaft:
Clere AG, Schlüterstraße 45, 10707 Berlin
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 182215 B
ISIN: DE000A2AA402

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet wird nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgen unter:

http://www.elector-angebot.de

Angaben der Bieterin:

Die Elector GmbH (die 'Bieterin') hat am 3. Mai 2017 entschieden, den Aktionären der Clere AG (die 'Zielgesellschaft') mit Sitz in Berlin anzubieten, ihre nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Zielgesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 (ISIN DE000A2AA402) (die 'Clere-Aktien') im Wege eines freiwilligen öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots (in der Form eines Barangebots) zu erwerben.

Die Bieterin hält derzeit 1.954.395 Aktien der Zielgesellschaft und damit 33,19% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft.

Die Bieterin beabsichtigt, den Aktionären der Zielgesellschaft als Gegenleistung für ihre Clere-Aktien eine Geldleistung in Höhe des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der Clere-Aktien während der letzten sechs Monate vor dieser Veröffentlichung (§ 31 Abs. 1 WpÜG in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG) je Clere-Aktie anzubieten, wie er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelt wird. Das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage enthaltenen Konditionen durchgeführt werden. Die Bieterin behält sich ferner vor, in den endgültigen Konditionen des öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots, soweit rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.

Die Zielgesellschaft hat sich gegenüber der Bieterin verpflichtet, vorbehaltlich wesentlicher neuer Umstände und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten vor Ablauf der Annahmefrist den Widerruf der Zulassung der Clere-Aktien zum Handel im Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 BörsG zu beantragen.

Wichtige Informationen:

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Clere AG. Inhabern von Aktien der Clere-AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG, dem Börsengesetz (BörsG) und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-AngebV) durchgeführt.

Berlin, den 3. Mai 2017

Elector GmbH
Der Geschäftsführer

CLERE AG: Delisting der CLERE-Aktien beabsichtigt, Abfindungsangebot durch Hauptaktionärin zum gesetzlichen Mindestpreis angekündigt

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Ad-hoc-Meldung


Berlin, den 3. Mai 2017 - Der Vorstand der CLERE AG hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, vorbehaltlich des Eintretens neuer, entgegenstehender Umstände den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen (sogenanntes Delisting). Der Vorstand ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Nutzen der Börsennotierung der Aktien der CLERE AG den dadurch begründeten Aufwand nicht mehr rechtfertigt.

Die CLERE AG hat daher heute mit der Hauptaktionärin der CLERE AG, der Elector GmbH, die aktuell 33,19 % der Aktien der CLERE AG hält, eine Delisting-Vereinbarung geschlossen. Aufgrund der Delisting-Vereinbarung ist die Elector GmbH verpflichtet, den Aktionären der CLERE AG anzubieten, ihre sämtlichen Aktien gegen eine Geldleistung, deren Höhe mindestens dem gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der CLERE AG während der letzten sechs Monate vor der Bekanntmachung der Entscheidung der Elector GmbH, das Angebot abzugeben, entspricht, zu erwerben. Die Gesellschaft hat sich im Gegenzug verpflichtet - vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Umstände oder dem Bekanntwerden wesentlicher bislang unbekannter Umstände und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten - innerhalb der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der CLERE AG zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1, Absatz 3 BörsG zu stellen und das Delisting-Erwerbsangebot zu unterstützen.

Die Elector GmbH hat mitgeteilt, dass sie das Delisting-Erwerbsangebot zum gesetzlichen Mindestpreis machen wird.

Über den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien wird die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse entscheiden. Der Vorstand rechnet damit, dass der Widerruf gemäß den Bestimmungen der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse drei Börsentage nach der Veröffentlichung des Widerrufs, die unverzüglich nach der Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgen soll, wirksam werden wird.

Nach Wirksamwerden des Widerrufs werden die Aktien der CLERE AG nicht mehr an einem inländischen regulierten Markt oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.

Die Entscheidung zum Delisting ergeht ungeachtet der Pflichten von Vorstand und Aufsichtsrat zur Abgabe einer Stellungnahme zum Delisting-Erwerbsangebot gemäß § 27 WpÜG.

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Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu veröffentlichen.

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Impreglon SE: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Hannover hat die Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Impreglon SE zurückgewiesen. Erstinstanzlich gibt es damit keine Erhöhung des Barabfindungsbetrags. Die Antragsteller können aber noch Beschwerde zum OLG einlegen.

Das Gericht hatte die Sache am 6. Dezember 2016 verhandelt und dabei die Prüfer, Herrn WP Michael Wahlscheidt und Herrn WP Jochen Breithaupt von Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört.

LG Hannover, Az. 26 O 106/15
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. GMT Investment AG (jetzt: Impreglon GmbH)
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Krafczyk, 30167 Hannover 
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (Rechtsanwältin Dr. Petra Mennicke)

Mittwoch, 3. Mai 2017

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses am 24. Februar 2017
  • Ariston Real Estate AG: Squeeze-out (HV-Beschluss am 7. März 2017 in das Handelsregister eingetragen und am 8. März 2017 im Handelsregister bekannt gemacht, Antragsfrist bis 8. Juni 2017)
  • BDI - BioEnergy International AG: Squeeze-out, HV am 11. Mai 2017
  • BWT AG: Squeeze-out angekündigt
  • Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out
  • CHORUS Clean Energy AG: Squeeze-out angekündigt
  • conwert Immobilien Invest SE: Gesellschafterausschluss
  • DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft (bisher: Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nunmehr eingetragen am 14. Februar 2017)
  • DVB Bank SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Juni 2017
  • F24 AG: Squeeze-out angekündigt
  • GfK SE: Squeeze-out angekündigt
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: Squeeze-out, ao. HV am 20. April 2017
  • mediantis AG (früher: buecher.de AG): Squeeze-out, HV am 22. März 2017
  • MWG-Biotech AG: Squeeze-out (HV-Beschluss am 3. Februar 2017 eingetragen und am 4. Februar 2017 bekannt gemacht; Antragsfrist bis 4. Mai 2017)
  • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
  • primion Technology AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 3. April 2017 - Antragsfrist bis 3. Juli 2017
  • Schlumberger Aktiengesellschaft: Gesellschafterausschluss angekündigt
  • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
 (Angaben ohne Gewähr)

800.000 Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Bei dem vorliegenden Blog und seinem englischsprachigen "Bruder" SpruchZ- Shareholders in Germany http://shareholders-germany.blogspot.de wird in den nächsten Tagen die Schwelle von 800.000 Seitenaufrufen überschritten. 

Übersicht zu den Squeeze-out-Regelungen in Luxemburg

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Ähnlich wie in Deutschland kann auch in Luxemburg ein Hauptaktionär die Minderheitsaktionäre ausschließen (sog. Squeeze-out). Dies ist entweder als übernahmerechtlicher Squeeze-out oder als gesellschaftsrechtlicher Squeeze-out möglich, wobei jeweils eine Schwelle von 95% überschritten werden muss. Ein Squeeze-out führt (zwangsläufig) zu einer Beendigung der Börsennotierung.

(1) Übernahmerechtlicher Squeeze-out

Dieser betrifft ein an alle Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft gerichtetes Angebot für sämtliche Wertpapiere (so wie in Artikel 2 Abs. 1 lit. e) des Luxemburger Übernahmegesetzes definiert). Nach Artikel 15 Abs. 2 des Luxemburger Übernahmegesetzes kann die Bieterin verlangen, dass die verbliebenen Minderheitsaktionäre ihre Aktien zu einem angemessenen Preis an die Bieterin verkaufen, wenn die Bieterin mindestens 95% sowohl des stimmberechtigen Kapitals als auch der Stimmrechte hält.

Das Recht auf einen übernahmerechtlichen Squeeze-out muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der „Weiteren Annahmefrist“ ausgeübt werden. Gemäß Artikel 15 Abs. 5 des Luxemburger Übernahmegesetzes soll die Luxemburger Finanzmarktaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) die Zahlung eines angemessenen Preises sicherstellen. Der Preis soll der Form der Angebotsgegenleistung entsprechen (das heißt es muss sich um eine Barzahlung handeln). Bei einem freiwilligen Übernahmeangebot gilt der Angebotspreis laut der gesetzlichen Vermutung in dieser Vorschrift als angemessen, wenn die Bieterin durch die Annahme des Übernahmeangebots Wertpapiere erworben hat, die mindestens 90% des vom Angebot betroffenen stimmberechtigten Kapitals entsprechen.

(2) Gesellschaftsrechtlicher Squeeze-out

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Luxemburger Squeeze-Out- und Sell-Out-Gesetzes vom 21. Juli 2012 kann der Hauptaktionär auch die Übertragung der von den verbliebenen Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien verlangen, wenn er selbst oder zusammen mit den mit ihm gemeinsam handelnden Personen im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 des Luxemburger Squeeze-Out- und Sell-Out-Gesetzes unmittelbar oder mittelbar mindestens 95% sowohl des stimmberechtigen Kapitals als auch der Stimmrechte hält. Die Durchführung des gesellschaftsrechtlichen Squeeze-outs erfolgt nach Artikel 2 und 4 Abs. 2 bis 9 des Luxemburger Squeeze-Out- und Sell-Out-Gesetzes.

Bei einem gesellschaftsrechtlichen Squeeze-out muss ein unabhängiger Gutachter einen Bewertungsbericht erstellt, um den angemessenen Preis für die Aktien zu ermitteln. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde CSSF kann eine Stellungnahme des Verwaltungsrats zu dem vorgeschlagenen Preis und ihre Veröffentlichung verlangen. Gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Luxemburger Squeeze-Out- und Sell-Out-Gesetzes muss die Bieterin sicherstellen, dass sie die erforderliche Barabfindung vollständig bezahlen kann. Nach Artikel 4 Abs. 6 können die Minderheitsaktionäre dem gesellschaftsrechtlichen Squeeze-out und dem vorgeschlagenen Preis durch Versendung eines Einschreibens mit Rückschein an die CSSF, jeweils in Kopie an den Hauptaktionär und die Gesellschaft, innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des vorgeschlagenen Preises widersprechen. Ist dieser Widerspruch erfolgreich, ist ein weiterer Bewertungsbericht (der einen höheren Preis als im ursprünglichen Bewertungsbericht vorsehen kann) durch einen zweiten unabhängigen Gutachter zu erstellen. Die CSSF legt dann den endgültigen Preis für den Squeeze-out fest.

Webseite der CSSF: https://www.cssf.lu/en/supervision/securities-markets/squeeze-out-and-sell-out/regulations/

Squeeze-out bei Braas Monier

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bei der bis Anfang 2017 im SDax enthaltenen Luxemburger Braas Monier Building Group SA ("einer der führenden Hersteller von Produkten für das Geneigte Dach") erfolgt nunmehr ein Squeeze-out. Der neue Mehrheitseigentümer Standard Industries kündigte an, die restlichen Braas-Monier-Kleinaktionäre gegen eine Abfindung auszuschließen und die Aktie umgehend von der Frankfurter Börse zu nehmen. Die Minderheitsaktionäre sollen EUR 25,27 je Aktie erhalten (den gleichen Preis wie bei dem Übernahmeangebot).

Standard Industries hatte nach Ablauf des Übernahmeangebots weitere Braas-Monier-Aktien zugekauft und hält nun 98,4 Prozent der Anteile. Zuletzt war der Verkauf eines Aktienpakts durch The Goldman Sachs Group, Inc. gemeldet worden (Stimmrechtsmitteilung vom 11. April 2017), eine Veräußerung von 5,32% der Aktien durch Syquant Capital und mehrere Helium-Fonds (Stimmrechtsmitteilung vom 6. April 2017) und ein Verkauf von 29,11% durch David J. Millstone und David S. Winter (Stimmrechtsmitteilung vom 4. April 2017).

Braas Monier soll laut der Pressemitteilung vom 3. April 2017 mit der dänischen Icopal zur "BMI Group" zusammengelegt werden.

Aufsichtsrat der Kontron AG stimmt Abschluss eines Verschmelzungsvertrags zu

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Augsburg, 2. Mai 2017 - Kontron, ein weltweit führender Anbieter von Embedded Computer Technologie (ECT), gibt bekannt, dass der Aufsichtsrat der Kontron AG heute dem Abschluss eines Verschmelzungsvertrags zwischen der Kontron AG und der S&T Deutschland Holding AG ("Verschmelzungsvertrag") zugestimmt hat. Der Aufsichtsrat der S&T Deutschland Holding AG hat ebenfalls heute seine Zustimmung zum Abschluss des Verschmelzungsvertrags erteilt. Die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags ist für den 3. Mai 2017 geplant. Der Verschmelzungsvertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlungen der Kontron AG und der S&T Deutschland Holding AG. Die jeweiligen Hauptversammlungen finden am 19. Juni 2017 bzw. am 20. Juni 2017 statt.

Es ist vorgesehen, dass die Aktionäre der Kontron AG, die im Rahmen der Verschmelzung nicht die von der S&T Deutschland Holding AG angebotene Barabfindung wählen und ihre Kontron AG-Aktien in S&T Deutschland Holding AG-Aktien tauschen, von der S&T AG, Linz (Österreich) das Angebot erhalten, diese Aktien im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung in die S&T AG, Linz (Österreich), einzubringen und damit in Aktien der im TecDAX gelisteten S&T AG, Linz (Österreich), zu tauschen. Die S&T AG, Linz (Österreich), hat hierzu heute einen Grundsatzbeschluss über eine Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss gefasst. Das genaue Umtauschverhältnis und die Höhe der baren Zuzahlung werden gerade ermittelt, anschließend gesondert beschlossen und rechtzeitig vor der Hauptversammlung der Kontron AG am 19. Juni 2017 bekanntgegeben.

Über Kontron:
Kontron ist ein weltweit führender Anbieter von Embedded Computer Technologie und bietet als Vorreiter für sichere Plattform-Lösungen im Bereich des Internets-der-Dinge ein kombiniertes Portfolio an Hardware, Middleware und Services. Mit seinen richtungsweisenden Standardprodukten und lösungsspezifischen Plattformen ermöglicht Kontron neue Technologien und Anwendungen in verschiedenen Branchen. Dadurch profitieren Kunden von einer schnelleren Markteinführung, niedrigeren Total-Cost-of-Ownership, Produktlanglebigkeit sowie ganzheitlich optimierten Applikationen auf Basis führender, hoch zuverlässiger Embedded Technologie. Kontron ist ein börsennotiertes Unternehmen. Die Aktien sind im Prime Standard-Segment an der Frankfurter Wertpapierbörse unter dem Tickersymbol "KBC" gelistet.
Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.kontron.de

Montag, 1. Mai 2017

LinkedIn-Gruppe "SpruchZ: Shareholders in Germany"

CHORUS Clean Energy AG: Asset Management - weitere Kapitalzusage von institutionellem Kunden

PRESSEMITTEILUNG

- Institutioneller Investor des Spezialfonds CHORUS Renewables Europe I stockt seine Beteiligung auf

- Zusätzliche 50 Millionen Euro stehen für Investitionen zur Verfügung


Neubiberg/München, 20. April 2017 - Die auf die Investition in und den Betrieb von Solar- und Windenergieanlagen spezialisierte CHORUS Clean Energy AG ("CHORUS") aus Neubiberg bei München kann einschließlich Fremdkapital weitere 50 Millionen Euro über einen ihrer Luxemburger SICAV-Spezialfonds investieren. Ein in Deutschland ansässiges Kreditinstitut, das bereits in den Teilfonds CHORUS Infrastructure Fund S.A. SICAV-SIF Renewables Europe I ("CHORUS Renewables Europe I") investiert war, hat sein Engagement deutlich erhöht.

Mit dem Mittelzuwachs soll das Portfolio aus Erneuerbare Energien Anlagen in europäischen Ländern noch weiter ausgebaut werden. Aktuell ist der Erneuerbare-Energien-Fonds bereits in mehreren Windparks in Deutschland und Finnland mit einer Gesamtleistung von über 70 MW investiert.

"Wir freuen uns sehr darüber, dass ein bereits investierter Anleger zum wiederholten Mal sein Engagement in einem unserer Spezialfonds erhöht und damit seine Zufriedenheit mit unseren Leistungen und sein Vertrauen in uns zum Ausdruck bringt. Mit dem frischen Kapital werden wir unser Portfolio aus renditestarken, am Netz befindlichen Anlagen in etablierten Märkten für Solar- und Windparks ergänzen. Mit unserer Investitionsstrategie entsprechen wir den Anlagezielen unserer langfristig orientierten Kunden, stabile, planbare und hohe Erträge zu generieren", sagt Karsten Mieth, Mitglied des Vorstands der CHORUS Clean Energy AG. Im Jahresverlauf soll mit einem
SICAV-RAIF-Fonds die erfolgreiche Serie Luxemburger Spezialfonds fortgesetzt und die umfangreichen Beteiligungsmöglichkeiten für institutionelle Anleger weiter ergänzt werden.

Über CHORUS

Die CHORUS-Gruppe wurde im Jahr 1998 gegründet und betreibt 96 Solar- und Windparks mit einer Leistung von mehr als 540 Megawatt in sieben Ländern Europas. Mit dem breit diversifizierten Portfolio erwirtschaftet das Unternehmen stabile, planbare und langfristige Erträge. Für professionelle Anleger bietet CHORUS Investitionsmöglichkeiten in Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien an. Die CHORUS Clean Energy AG deckt den gesamten Investitionszyklus einer Anlage ab - vom Assetsourcing über die wirtschaftliche und rechtliche Due Diligence, die Betriebsführung bis hin zur Veräußerung.

Seit Ende 2016 hat die im SDAX gelistete Capital Stage AG mit Sitz in Hamburg mehr als 95 Prozent der Anteile an der Gesellschaft erworben. Gemeinsam betreibt die Capital Stage-Gruppe heute Solarkraftwerke und Windparks in Deutschland, Frankreich, Finnland, Großbritannien, Italien,
Österreich und Schweden mit einer Erzeugungsleistung von über 1,2 Gigawatt.

Sonntag, 30. April 2017

BGH zur Beanspruchung einer Barabfindung unter Vorlage von Aktienurkunden nach einem Squeeze-out

BGH, Urteil vom 31. Januar 2017, Az. II ZR 285/15

Amtlicher Leitsatz:

a) Nach Eintragung des zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre gefassten Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister und dem hierdurch bewirkten Übergang der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär verbriefen über diese Aktien ausgegebene Aktienurkunden den vollen Barabfindungsanspruch des früheren Minderheitsaktionärs einschließlich einer etwaigen Differenz zwischen der vom Hauptaktionär festgelegten und der in einem nachfolgenden Spruchverfahren ermittelten (höheren) Barabfindung.

b) Die Verbriefung des Anspruchs auf Barabfindung endet gemäß § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG mit der Aushändigung der Aktienurkunde an den Hauptaktionär, die jedenfalls dann angenommen werden kann, wenn die Aktienurkunde dem Hauptaktionär zum Zweck der "Einlösung" - im Hinblick auf die bereits gewährte oder im Gegenzug zu gewährende Barabfindung - übergeben wird. In diesem Fall kann eine Aushändigung im Sinne von § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG auch dann anzunehmen sein, wenn der Hauptaktionär die ihm übergebene Aktie in eindeutig entwerteter Form zurückgibt.

Freitag, 28. April 2017

Squeeze-out bei der BWT AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bei dem seit 1992 börsennotierten österreichischen Wassertechnologieunternehmen BWT AG (Best Water Technology-Gruppe), A-5310 Mondsee, hat die Mehrheitsaktionärin, die WAB Stiftung des BWT-Vorstandsvorsitzenden Andreas Weißenbacher kürzlich einen Gesellschafterausschluss (der österreichische Begriff für einen Squeeze-out) verlangt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/04/bwt-ag-wab-privatstiftung-beantragt.html. Über diesen soll auf der Hauptversammlung am 14. August 2017 abgestimmt werden. Derzeit gibt es noch einen Streubesitz von ca. 1,3 Millionen Aktien (7,3 Prozent - in Österreich ist ein Squeeze-out schon ab 90% Mehrheitsbeteiligung möglich).

Der Barabfindungsbetrag steht noch nicht fest. Zuletzt hatte die Fiba Beteiligungs- und Anlage GmbH (eine Tochtergesellschaft der WAB Stiftung) im Rahmen eines Übernahmeangebots EUR 23,- je BWT-Aktie geboten.

Die BWT AG ist solide aufgestellt und weist auf die "Technologieführerschaft im Bereich der Wasseraufbereitung" hin.

conwert Immobilien Invest SE: Vonovia stellt Verlangen auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß § 1 Abs 1 GesAusG

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Wien - Die Vonovia SE ("Vonovia") hat an die conwert Immobilien Invest SE ("conwert") das schriftliche Verlangen nach § 1 Abs 1 GesAusG gestellt, die Hauptversammlung der conwert möge über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Vonovia gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Rahmen einer noch anzuberaumenden Hauptversammlung der conwert beschließen.

Vonovia hält nach der Abwicklung des erfolgreichen Übernahmeangebots und auch nach Abwicklung der innerhalb der Nachfrist eingelieferten Aktien insgesamt 94.867.722 Stückaktien an der conwert; dies entspricht einer Beteiligung am Grundkapital der conwert in der Höhe von 93,09 %. Vonovia ist somit Hauptaktionärin der conwert im Sinne des § 1 GesAusG.

Details zur Höhe der angemessenen Barabfindung werden nach Abschluss der erforderlichen Unternehmensbewertung gesondert bekanntgegeben.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Süd-Chemie AG: Landgericht München I erhöht Barabfindung auf über EUR 132,-

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ende 2011 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Süd-Chemie AG, München. hat das Landgericht München I heute - wie angekündigt: http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/12/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html - seine Entscheidung verkündet. Der Barabfindungsbetrag wurde auf über EUR 132,- angehoben. Näheres gibt es nach Erhalt der Entscheidungsgründe.

LG München I, Az. 5 HK O 26513/11
SdK e.V. u.a. ./. Clariant AG
87 Antragsteller 
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Clariant AG: Rechtsanwälte White Case LLP, 60323 Frankfurt am Main

Donnerstag, 27. April 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der MWG-Biotech AG

Das Landgericht München I hat mehrere Spruchanträge bezüglich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der MWG-Biotech AG, Ebersberg, zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 HK O 4268/17 verbunden. Spruchanträge können noch bis zum 4. Mai 2017 gestellt werden.

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Eurofins Genomics B.V. mit der MWG-Biotech AG will das LG München I morgen (am 28. April 2017) seine Entscheidung verkünden.

LG München I, Az. 5 HK O 4268/17 - Squeeze-out
LG München I, Az. 5 HK O 4736/11 - Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Kontron AG gibt Details zu Verschmelzungsplänen bekannt

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Augsburg, 26. April 2017 - Kontron, ein weltweit führender Anbieter von Embedded Computer Technologie (ECT), gibt bekannt, dass sich die Kontron AG und die S&T Deutschland Holding AG in weit fortgeschrittenen Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages befinden und gehen vorbehaltlich der für den 2. Mai 2017 vorgesehenen Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsräte von einer Beurkundung am 3. Mai 2017 aus.

Der von der Kontron AG beauftragte externe neutrale Gutachter, die Dr. Kleeberg und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, hat ein angemessenes Umtauschverhältnis von jeweils 1 (einer) S&T Holding AG-Aktie für jeweils 1 (eine) Kontron AG-Aktie sowie eine angemessene Barabfindung von EUR 3,11 pro Kontron AG-Aktie ermittelt, was seitens des gerichtlich ausgewählten und bestellten gemeinsamen Verschmelzungsprüfers, der Deloitte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, München, bestätigt worden ist.

Es ist vorgesehen, dass die Aktionäre der Kontron AG, die keine Barabfindung wählen und somit in S&T Deutschland Holding AG-Aktien tauschen, von S&T AG, Linz/Österreich das Angebot erhalten, diese Aktien im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung in die S&T AG, Linz/Österreich, einzubringen und damit in börsennotierte Aktien der S&T AG zu tauschen. Die S&T AG hat uns mitgeteilt, dass dieses Umtauschverhältnis aktuell ermittelt wird und in den nächsten Tagen vorliegen und dann veröffentlicht wird.

Über Kontron:
Kontron ist ein weltweit führender Anbieter von Embedded Computer Technologie und bietet als Vorreiter für sichere Plattform-Lösungen im Bereich des Internets-der-Dinge ein kombiniertes Portfolio an Hardware, Middleware und Services. Mit seinen richtungsweisenden Standardprodukten und lösungsspezifischen Plattformen ermöglicht Kontron neue Technologien und Anwendungen in verschiedenen Branchen. Dadurch profitieren Kunden von einer schnelleren Markteinführung, niedrigeren Total-Cost-of-Ownership, Produktlanglebigkeit sowie ganzheitlich optimierten Applikationen auf Basis führender, hoch zuverlässiger Embedded Technologie. Kontron ist ein börsennotiertes Unternehmen. Die Aktien sind im Prime Standard-Segment an der Frankfurter Wertpapierbörse unter dem Tickersymbol "KBC" gelistet.

Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.kontron.de

Epigenomics AG: Blitz F16-83 GmbH plant Übernahmeangebot für Epigenomics AG

Pressemitteilung

- Barangebot in Höhe von 7,52 Euro pro Epigenomics-Aktie entspricht einer Bewertung von Epigenomics von rund 171 Mio. Euro

- Angebot entspricht einer Prämie von 49,4 % gegenüber dem gewichteten durchschnittlichen dreimonatigen Aktienkurs vor Bekanntgabe der geplanten Transaktion sowie einer Prämie von 32,0 % gegenüber dem höchsten Schlusskurs der letzten 12 Monate

- Angebot gilt für alle sich im Umlauf befindlichen Aktien von Epigenomics

- Epigenomics und Blitz F16-83 GmbH sehen die Vereinbarung als eine Chance für zukünftiges Wachstum sowie für die Stärkung der Präsenz von Epigenomics im weltweiten Diagnostikmarkt

- Die Transaktion ist nicht auf Stellenabbau in der Belegschaft ausgerichtet

- Rechts- und Firmensitz von Epigenomics' werden in Berlin verbleiben

- Vorstand und Aufsichtsrat der Epigenomics AG unterstützen die Transaktion


Berlin und Germantown, MD (USA), 26. April 2017 - Epigenomics AG (FSE: ECX; OTCQX: EPGNY) ("Epigenomics" oder "Unternehmen"), Cathay Fortune International Company Limited ("CFIC") und Blitz F16-83 GmbH (zukünftig Summit Hero Holding GmbH, "Bieter") eine Tochtergesellschaft von CFIC, haben heute Nacht ein Business Combination Agreement ("BCA") betreffend die Übernahme von Epigenomics durch den Bieter abgeschlossen. An dem Bieter wird neben CFIC der derzeit größte Aktionär und strategische Partner von Epigenomics, BioChain, eine Tochtergesellschaft von Team Curis Group, beteiligt sein.

In dem BCA hat der Bieter zugestimmt, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot nach Maßgabe des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zu unterbreiten, um alle ausstehenden Aktien von Epigenomics zu erwerben ("Übernahmeangebot").

Das BCA sieht vor, dass den Aktionären von Epigenomics 7,52 Euro pro Aktie in bar angeboten werden sollen. Dies entspricht einer Unternehmensbewertung von Epigenomics inklusive liquider Mittel in Höhe von rund 171 Mio. Euro und einer Prämie von 49,4 % gegenüber dem gewichteten durchschnittlichen dreimonatigen Börsenkurs vor der Bekanntgabe der Übernahmeabsicht von 5,03
Euro (wie veröffentlicht auf Bloomberg.com), einer Prämie von 51,9 % gegenüber dem gestrigen Schlusskurs von 4,95 Euro sowie einer Prämie von 32,0 % gegenüber dem höchsten Schlusskurs der letzten 12 Monate (alle Kurse XETRA). Das Übernahmeangebot soll bestimmten Bedingungen unterliegen. Dazu gehören die behördliche Genehmigung der Transaktion sowie eine Mindestannahmeschwelle von 75 % aller ausstehenden Aktien.

Vorstand und Aufsichtsrat der Epigenomics AG unterstützen die Transaktion. "Wir unterstützen vollumfänglich die Transaktion, da sie unmittelbar Wert für unsere Aktionäre schafft und gleichzeitig die langfristigen Aussichten von Epigenomics stärkt", sagte Heino von Prondzynski, Vorsitzender des Aufsichtsrats von Epigenomics.

"Wir sind davon überzeugt, dass die Transaktion im besten Interesse von Epigenomics und seinen Aktionären ist", ergänzte Greg Hamilton, Vorstandsvorsitzender von Epigenomics. "Das Business Combination Agreement gibt unserem Unternehmen Zugang zu den nötigen finanziellen Ressourcen, um unsere Produkte weltweit erfolgreich zu vermarkten. Außerdem bietet sich uns damit die Möglichkeit, zukünftig unsere Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten auszuweiten und so das Potenzial unserer einzigartigen Technologie auf dem Gebiet der Krebs-Biomarker zu entfalten."

Alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der Epigenomics AG, die Aktien der Gesellschaft halten, beabsichtigen das Übernahmeangebot anzunehmen.

CFIC unterstützt Unternehmensstrategie

Das BCA regelt die Ziele und die Eckpunkte der beabsichtigten Transaktion sowie die zukünftige Strategie. Der Bieter und CFIC beabsichtigen, Epigenomics' Strategie auch weiterhin zu unterstützen sowie das Wachstum und die Branchenposition des Unternehmens zu fördern. Vor diesem Hintergrund und zur Erfüllung des kurzfristigen Finanzierungsbedarfs von Epigenomics haben der Bieter und CFIC zugestimmt, unter bestimmten Bedingungen liquide Mittel von bis zu 6,46 Mio. Euro in das Unternehmen zu investieren.

Der Bieter und CFIC beabsichtigen weiterhin, die Unternehmensniederlassungen und Hauptaktivitäten an wichtigen Standorten wie dem Unternehmenshauptsitz in Berlin aufrechtzuerhalten. Die derzeitige Belegschaft von Epigenomics soll im Zusammenhang mit der Übernahme nicht reduziert werden.

Management bleibt im Unternehmen

Nach erfolgreicher Übernahme sollen Greg Hamilton Vorstandsvorsitzender von Epigenomics und Dr. Uwe Staub Chief Operating Officer (COO) bleiben. Bei erfolgreichem Abschluss der Transaktion beabsichtigen der Bieter und CFIC, die Zusammensetzung des Aufsichtsrats jedenfalls entsprechend ihrer Eigentümerstellung zu verändern.

Transaktionsstruktur

Die Transaktion erfolgt durch ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot des Bieters für alle ausgegebenen Aktien von Epigenomics.

Der Bieter geht davon aus, dass die Angebotsfrist voraussichtlich im Mai 2017 beginnen kann, nach Gestattung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / BaFin. Der Vollzug des Übernahmeangebots wird bestimmten Bedingungen unterliegen. Dazu gehören die
behördliche Genehmigung der Transaktion sowie eine Mindestannahmeschwelle von 75 % aller ausgegebenen Epigenomics-Aktien.

Die Transaktion wird voraussichtlich im Sommer 2017 abgeschlossen sein.

Berater


Im Rahmen der Transaktion wird Epigenomics von Raymond James als Finanzberater und von Hengeler Mueller als Rechtsberater begleitet. Für CFIC fungieren Jefferies als Finanzberater und Latham & Watkins als Rechtsberater.


Über Epigenomics
Epigenomics AG ist ein Molekulardiagnostik-Unternehmen mit dem Fokus auf
Bluttests zur Früherkennung von Krebs. Auf Basis seiner patentgeschützten
Biomarker-Technologie für den Nachweis methylierter DNA entwickelt und
vermarktet Epigenomics diagnostische Produkte für verschiedene
Krebsindikationen mit hohem medizinischem Bedarf. Epigenomics' Hauptprodukt
ist der Bluttest Epi proColon(R) zur Früherkennung von Darmkrebs. Epi
proColon(R) wurde von der US-amerikanischen Zulassungsbehörde FDA zugelassen
und wird in den USA, Europa, China und weiteren ausgewählten Ländern
vermarktet. Epigenomics' zweites Produkt, Epi proLung(R), wird derzeit als
Bluttest zur Erkennung von Lungenkrebs entwickelt.

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte www.epigenomics.com.

Mittwoch, 26. April 2017

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses am 24. Februar 2017
  • Ariston Real Estate AG: Squeeze-out (HV-Beschluss am 7. März 2017 in das Handelsregister eingetragen und am 8. März 2017 im Handelsregister bekannt gemacht, Antragsfrist bis 8. Juni 2017)
  • BDI - BioEnergy International AG: Squeeze-out, HV am 11. Mai 2017
  • BWT AG: Squeeze-out angekündigt
  • Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out
  • CHORUS Clean Energy AG: Squeeze-out angekündigt
  • DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft (bisher: Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nunmehr eingetragen am 14. Februar 2017)
  • DVB Bank SE: Squeeze-out angekündigt
  • F24 AG: Squeeze-out angekündigt
  • GfK SE: Squeeze-out angekündigt
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG (Squeeze-out: ao. HV am 20. April 2017)
  • mediantis AG (früher: buecher.de AG): Squeeze-out, HV am 22. März 2017
  • MWG-Biotech AG: Squeeze-out (HV-Beschluss am 3. Februar 2017 eingetragen und am 4. Februar 2017 bekannt gemacht; Antragsfrist bis 4. Mai 2017)
  • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
  • primion Technology AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 3. April 2017 - Antragsfrist bis 3. Juli 2017
  • Schlumberger Aktiengesellschaft: Gesellschafterausschluss angekündigt
  • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
 (Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bosch Solar Energy AG (vormals: ersol Solar Energy AG): Erstinstanzlich keine Erhöhung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der Hauptversammlung der Bosch Solar Energy AG (vormals: ersol Solar Energy AG) am 23. Juli 2009 beschlossenen Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Robert Bosch GmbH hat das Landgericht Erfurt mit Beschluss vom 3. April 2017 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt. Der angebotene Betrag in Höhe von EUR 102,77 je Aktie entspreche dem über einen dreimonatigen Referenzzeitraum gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs. Unter Ertragswertgesichtspunkten lasse sich kein höherer Abfindungsbetrag feststellen.

Gegen die Entscheidung des LG Erfurt können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG Erfurt, Beschluss vom 3. April 2017, Az. 1 HK O 183/09
Alexandra Arendts u.a. ./. Robert Bosch GmbH
93 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90421 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Robert Bosch GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40019 Düsseldorf

DVB Bank SE: Barabfindung für DVB Bank SE Aktien im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre auf EUR 22,60 je Aktie festgesetzt

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Frankfurt am Main, den 25. April 2017 - Die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main (DZ BANK AG) hat heute gegenüber dem Vorstand der DVB Bank SE ihr am 14. November 2016 gemäß § 327a Abs. 1 AktG gestelltes Verlangen, die Hauptversammlung der DVB Bank SE über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der DVB Bank SE auf die DZ BANK AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen, bestätigt und konkretisiert.

Die DZ BANK AG hat hierbei die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DVB Bank SE auf die DZ BANK AG auf EUR 22,60 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der DVB Bank SE festgelegt.

Der erforderliche Beschluss soll in der Ordentlichen Hauptversammlung der DVB Bank SE gefasst werden, die für den 22. Juni 2017 geplant ist.

TRIPLAN AG: Kündigung der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr; Einziehung von Aktien

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Bad Soden, 26. April 2017: Der Vorstand der TRIPLAN AG (nachfolgend "Gesellschaft") mit dem Sitz in Bad Soden (ISIN: DE 0007499303 / Freiverkehr / Basic Board) hat heute beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der TRIPLAN AG in den Freiverkehr (Basic Board) der Frankfurter Wertpapierbörse als dem einzigen privatrechtlichen organisierten Markt, zu dem die Aktien der Gesellschaft zugelassen sind, bis zum 31.12.2017 zu kündigen (sogenanntes Delisting). Mit Wirksamwerden der Kündigung werden die Aktien der Gesellschaft nicht mehr in einem privatrechtlichen organisierten Markt einer Börse im Inland oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.

Vor diesem Hintergrund und um den Kleinaktionären einen kursschonenden Verkauf ihrer Aktien der TRIPLAN AG zu ermöglichen, haben Vorstand und Aufsichtsrat heute des Weiteren beschlossen, in der ordentlichen Hauptversammlung der TRIPLAN AG am 8. Juni 2017 den Aktionären vorzuschlagen, eine Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von bis zu 1.121.551 Aktien im vereinfachten Verfahren gem. § 237 Abs. 3 Nr. 2 AktG nach Erwerb durch die Gesellschaft im Wege eines öffentlichen Erwerbsangebotes zu beschließen, wobei der Erwerbspreis den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise für Aktien der betreffenden Gattung im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Handelstage vor dieser Ad-Hoc-Mitteilung als auch vor Veröffentlichung des öffentlichen Erwerbsangebots um jeweils nicht mehr als 5% überschreiten darf.

Der Vorstand

Montag, 24. April 2017

SdK ruft zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Grammer AG am 24. Mai auf

Pressemitteilung der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Dem Streben des größten Aktionärs nach uneingeschränkter Macht muss Einhalt geboten werden


Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. ruft alle Aktionäre der Grammer AG zur Teilnahme an der am 24. Mai 2017 stattfindenden Hauptversammlung auf. Aus Sicht der SdK ist eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft, die allen Aktionären zu Gute kommt, akut bedroht.

Im Laufe der letzten Monate hatte die Familie Hastor über zwei in Ihrem Einfluss stehende Beteiligungsgesellschaft mehr als 20 % der Aktien der Grammer AG erworben. Somit ist aktuell davon auszugehen, dass die Familie Hastor zwischen 20 % und 30 % des Grundkapitals der Grammer AG hält und damit zum aktuellen Zeitpunkt der größte Einzelaktionär der Gesellschaft ist. Im Zuge einer Stimmrechtsmitteilung im Dezember 2016 hatte die Hastor Familie unter anderem erklärt, dass sie eine Einflussnahme auf die Besetzung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Grammer AG anstrebe und deshalb bereits ein Verlangen an den Vorstand gerichtet habe, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Mittlerweile ist auch bekannt, dass die Hastor Familie beabsichtigt, fünf von sechs Aufsichtsräten der Kapitalseite durch eigene Vertreter zu besetzen und den Vorstandsvorsitzenden Müller abzulösen.

Die zur Hastor-Firmengruppe gehörende Gesellschaft Prevent hatte im vergangenen Sommer im Wege einer Auseinandersetzung zweier Tochtergesellschaften der Prevent-Gruppe mit dem Volkswagen Konzern Schlagzeilen gemacht. Damals standen im Zuge der Auseinandersetzung mehrere Tage lang die Bänder bei Volkswagen still. Daher ist aus Sicht der SdK anzunehmen, dass die Kunden von Grammer das Engagement der Familie Hastor kritisch sehen dürften, und die Grammer AG sogar Aufträge kosten dürfte.

Nach Meinung der SdK ist der erfolgreiche Wachstumskurs der vergangenen Jahren der Verdienst der engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Grammer Konzerns und der umsichtigen Geschäftspolitik des amtierenden Vorstandsvorsitzenden, der erfolgreich durch die langjährigen Aufsichtsratsmitglieder kontrolliert und beraten wurde. Es besteht aus Sicht der SdK kein Grund, das erfolgreiche Team auszutauschen.

Aus Sicht der SdK sollte die Zusammensetzung der Anteilseigner im Aufsichtsrat die Eigentümerstruktur der Gesellschaft widerspiegeln. Es kann nicht angehen, dass die Familie Hastor fünf oder gar alle Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat stellen will, obwohl sie den Stimmrechtsmitteilungen zu Folge offenbar nur rund 20% bis maximal 30% der Stimmrechte an der Grammer AG hält. Aus Sicht der SdK stehen der Familie Hastor aufgrund der Höhe ihrer Beteiligung maximal zwei Aufsichtsratssitze zu.

Daher ist es aus Sicht der SdK von hoher Bedeutung, dass die Aktionäre des Streubesitzes ihre Stimmrechte im Rahmen der anstehenden Hauptversammlung am 24. Mai 2017 wahrnehmen. Ansonsten könnte die Familie Hastor wegen der üblicherweise geringen Präsenz auf der Hauptversammlung mit ihrer Minderheitenbeteiligung plötzlich tatsächlich Mehrheiten im Rahmen der Hauptversammlung bekommen und somit die Kontrolle über die Grammer AG erlangen. Im Vorjahr waren beispielsweise nur knapp 42% vom Grundkapital bei der Hauptversammlung vertreten.

Aktionäre können ihre Stimmrechte im Rahmen der Hauptversammlung auch kostenlos durch die SdK vertreten lassen, sofern eine persönliche Teilnahme nicht möglich sein sollte. Dies gilt auch für Nichtmitglieder. Teilnahmeberechtigt ist, wer zu Beginn des 3. Mai 2017 um 0:00 Uhr mindestens 1 Aktie der Grammer AG im Depot hat und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung anmeldet. Wer die SdK mit der Wahrnehmung der Stimmrechte beauftragen will, kann über seine Bank veranlassen, dass die Eintrittskarte gleich auf die SdK ausgestellt wird. Alternativ kann ein Aktionär auch auf der Eintrittskarte eine entsprechende Vollmacht erteilen und diese der SdK (Hackenstr. 7b, 80331 München) übermitteln. Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung finden Sie auf unserer Internetseite unter sdk.org/leistungen/stimmrechtsvertretung/.

Die SdK wird das von ihr geplante Abstimmungsverhalten zur Hauptversammlung am 24. Mai.2017 vorab unter www.sdk.org veröffentlichen.

Für Rückfragen stehen wir gerne unter 089 / 2020846-0 oder info@sdk.org zur Verfügung.

München, 24. April 2017

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. 

F24 AG: Verlangen der A.II Holding AG auf Durchführung eines Squeeze-Out-Verfahrens nach §§ 327a ff. AktG

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

München, Deutschland, 24. April 2017, F24 AG (WKN: A12UK2). Die A.II Holding AG, München, hat heute dem Vorstand der F24 AG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar Aktien in Höhe von mehr als 95% des Grundkapitals der F24 AG gehören, und die Durchführung eines förmlichen Verfahrens zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) nach den §§ 327a ff. AktG auf die A.II Holding AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. Squeeze-out) verlangt. Dieses Verlangen wird die A.II Holding AG - nach Ermittlung der Barabfindung und der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung durch den gerichtlich bestellten Prüfer - mit der Abfindungshöhe und sämtlichen gesetzlich geforderten Dokumenten konkretisieren. Die A.II Holding AG hat den Vorstand der F24 AG daher aufgefordert, alsbald nach Vorlage der Höhe der Barabfindung sowie der konkretisierten Unterlagen eine Hauptversammlung der F24 AG einzuberufen.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der elexis AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zur Überprüfung der Barabfindung bei dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der elexis AG, 57482 Wenden, hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 15. März 2017 die eingegangenen Überprüfungsanträge zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 20 O 38/16 AktE verbunden. Das Gericht will Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellen. Der Antragsgegnerin wurde eine Frist von zwei Monaten zur Antragserwiderung gesetzt.

LG Dortmund, Az. 20 O 38/16 AktE
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. ./. SMS GmbH
66 Antragsteller

Donnerstag, 20. April 2017

2. Symposium Kapitalmarktrecht am 30. Mai 2017 in Berlin

Am Dienstag, den 30.05.17 findet in Berlin das 2. Symposium Kapitalmarktrecht statt.
Vorträge und Panels zu den Themen "Kollektiver Rechtsschutz für Anleger" sowie "Abfindungsangebot - Börsenkurs vs. wahrer Wert des Unternehmens(eigentums)"

Info und Anmeldung unter http://www.undgo.de/aforum/

Programm:

09:30 Registrierung, Kaffee

10:00 Willkommensansprache Holger Hoffmann, CEO Investors' Voice Media AG

10:15 Grußwort von Prof. Dr. Heribert Hirte, MdB

10:30 Impulsvortrag: "Sammelklagen in Deutschland" von Prof. Dr. Astrid Stadler (Universität Konstanz)

11:00 Panel: "Kollektiver Rechtsschutz für Anleger – Reicht KapMuG?"

Teilnehmer:
Dr. Albert Adametz (Broich Rechtsanwälte)
Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich (Universität Halle)
Prof. Dr. Dörte Poelzig (Universität Leipzig)
Prof. Dr. Astrid Stadler
Andreas Tilp (Tilp Rechtsanwälte)
Dr. Hans-Ulrich Wilsing (Linklaters)

Moderation: Robert Peres, Rechtsanwalt (Initiative Minderheitsaktionäre)

12:30 Pause, Mittagessen

13:30 Key Note: "Was könnte uns 2018 beim Beschlußmängelrecht und Spruchverfahren erwarten? Ein Ausblick." von Prof. Dr. Tim Drygala (Dekan der jur. Fakultät Leipzig)

14:15 Impulsvortrag: "Das Abfindungsangebot zwischen wahrem Wert und Börsenkurs"
von Dr. Martin Weimann, Rechtsanwalt (VzfK e.V)

14:45 Panel: "Börsenkurs vs. verfassungsrechtlicher Schutz des Aktienbesitzes"

Teilnehmer:
Dr. Gregor von Bonin (Freshfields)
Dr. Peter Dreier (Dreier Riedel)
Prof. Dr. Tim Drygala
Prof. Dr. Eric Nowak (Universität Lugano)
Dr. Stephan Oppenhoff (Linklaters)
Karl-Peter Puszkajler (VorRiOLG München a.D.)

Moderation: Dr. Arno Balzer (Herausgeber BILANZ Wirtschaftsmagazin)

16:15 Kaffee Empfang, Ausklang

Mittwoch, 19. April 2017

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

Die XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren zu informieren und diese zu diskutieren.

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der ECO Business-Immobilien AG: Gemeinsamer Vertreter bestellt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung bei dem Gesellschafterausschlusses (Squeeze-out) bei der ECO Business-Immobilien AG (inzwischen: GmbH), Wien, hat das Handelsgericht Wien die eingegangenen 19 Anträge verbunden und Herrn Rechtsanwalt Dr. Karl Engelhart zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden ausgeschlossenen Aktionäre bestellt.

Handelsgericht Wien, Az. 72 Fr 6094/16 d
19 Überprüfungsanträge, 23 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Karl Engelhart, A-1030 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Baker & McKenzie International/Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co. KG, A-1010 Wien

Österreich: Börsegesetz 2018 soll das Delisting neu regeln

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Mit dem im Entwurf (des Finanzministeriums) vorliegenden Börsegesetz 2018 soll u.a. das Delisting in Österreich neu geregelt werden. Börsenotierten Emittenten erhalten damit die Möglichkeit eines freiwilligen Rückzugs von der Wiener Börse. Bislang war ein Delisting bei im Amtlichen Handel (wird zukünftig mit dem Geregelten Freiverkehr zusammengelegt) notierten Aktien nicht möglich.

Als problematisch wurde an dem Entwurf kritisiert, dass bereits eine Mehrheit von 50 Prozent plus eine Aktie einen entsprechenden Antrag durchsetzen könne. Die österreichische Aktionärsvereinigung IVA (http://www.iva.or.at) hat sich für eine deutlich höhere Schwelle von 90 Prozent ausgesprochen. Die IVA verweist darauf, dass viele Unternehmen nur einen Streubesitz von unter 25 Prozent hätten, der damit ständig von einem Delisting bedroht wäre. Die Folge wäre auch, dass institutionelle Investmentfonds verkaufen müssten bzw. erst gar nicht investierten.

§ 38 Abs. 6 BörseG 2018-E sieht vor, dass ein Antrag auf Widerruf der Zulassung (Delisting) zulässig ist, wenn der Anlegerschutz nicht gefährdet ist und die amtliche Notierung zumindest drei Jahre gedauert hat. Für einen Antrag bedarf es nach Abs. 7 eines Hauptversammlungsbeschlusses oder das Verlangen durch einen Aktionär, der über mehr als die Hälfte des stimmberechtigten Grundkapitals verfügt. Nach Abs. 8 gilt der Anlegerschutz als nicht gefährdet, wenn eine Angebotsunterlage nach dem ÜbG veröffentlicht wurde oder eine Handel an einem geregelten Markt im EWR gewährleistet ist, bei dem für das Delisting vergleichbare Voraussetzungen gelten.

Die Frist der Begutachtung des Gesetzesentwurfs endet am 24. April 2017.

Link zu der Seite des Österreichischen Finanzministeriums:
https://bmf.gv.at/rechtsnews/MiFID_II_Umsetzung.html

Sonntag, 16. April 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der PIXELPARK AG: Verhandlung am 30. Mai 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der PIXELPARK AG, Berlin, hat das Landgericht Berlin mit Verfügung vom 6. April 2017 einen Termin zur Verhandlung auf den 30. Mai 2017, 10:00 Uhr, anberaumt. Das Gericht will dabei zunächst die Barabfindungsprüferin WollnyWP anhören, bevor es über die Erforderlichkeit einer weiteren Begutachtung entscheidet.

Die Planung hält das Gericht in seiner Verfügung hinsichtlich der Erhöhung der Umsätze für "eher verhalten". Auch die "eher unambitionierte" Planung der Zenithmedia GmbH bedürfe einer näheren Betrachtung. Das Gericht will das überproportionale Ansteigen der Personalkosten hinterfragen und klären, ob außerhalb des regulären Planungsprozesses Änderungen erfolgt sind ("anlassbezogene" Planung). Den aus einer Peer Group hergeleiteten Betafaktor hält das Gericht für nicht plausibel. Es verweist dabei insbesondere auf die sehr hohen Betas der beiden in die Peer Group aufgenommenen japanischen Unternehmen. Den angesetzten Wachstumsabschlag von 1% beurteilt die Kammer "als sehr vorsichtig bemessen".

Abschließend diskutiert das Gericht alternative Bewertungsansätze. So sei der Börsenkurs als Wertuntergrenze zu berücksichtigen. Da der Barwert der Ausgleichszahlungen deutlich unterhalb der für den Squeeze-out festgesetzten Barabfindung liege, müsse der rechtskräftige Abschluss des (erstinstanzlich erfolglosen, siehe: http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/12/spruchverfahren-zum-beherrschungsvertra.html) BuG-Spruchverfahrens nicht abgewertet werden (dortiges Az. 102 O 241/12 SpruchG, nach Beschwerden durch mehrere Antragsteller anhängig vor dem Kammergericht, dem OLG für Berlin).

LG Berlin, Az. 102 O 2/16 .SpruchG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. MMS Germany Holdings GmbH
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Deiß, c/o Neuwerk Rechtsanwälte, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, MMS Germany Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP, 60311 Frankfurt am Main (RA Dr. Johannes Schmidt u.a.)

BWT AG: WAB Privatstiftung beantragt Squeeze-out bei BWT

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Mondsee - Die WAB Privatstiftung hat heute ein Verlangen gemäß §§ 1 ff Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) an die BWT Aktiengesellschaft gestellt, die Hauptversammlung möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der BWT Aktiengesellschaft auf die WAB Privatstiftung gegen Gewährung einer angemessenen Barbfindung beschließen (Squeeze-out).
Über den Gesellschafterausschluss soll im Rahmen der nächsten ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Die BWT Aktiengesellschaft wird nach inhaltlicher Prüfung des Verlangens die für den Gesellschafterausschluss erforderlichen Schritte einleiten.

Sollte der Gesellschafterausschluss beschlossen werden, ist zu erwarten, dass die Wiener Börse AG nach Eintragung des etwaigen Gesellschafterausschlusses die Zulassung der BWT zum Handel an der Wiener Börse widerrufen wird (Delisting).

Über BWT
Die Best Water Technology-Gruppe ist Europas führendes Wassertechnologie-Unternehmen. 3.300 Mitarbeiter arbeiten an dem Ziel, Kunden aus Privathaushalten, der Industrie, Gewerbe, Hotels und Kommunen mit innovativen, ökonomischen und ökologischen Wasseraufbereitungs-Technologien ein Höchstmaß an Sicherheit, Hygiene und Gesundheit im täglichen Kontakt mit Wasser zu geben. BWT bietet moderne Aufbereitungssysteme und Services für Trinkwasser, Pharma- und Prozesswasser, Heizungswasser, Kessel-, Kühl- und Klimaanlagenwasser sowie für Schwimmbadwasser. BWT-Mitarbeiter in Forschung und Entwicklung arbeiten mit modernsten Methoden an neuen Verfahren und Materialien mit dem Ziel, ökologische und ökonomische Produkte zu entwickeln. Ein wichtiger Aspekt ist die Senkung des Betriebsmittel- und Energieverbrauchs der Produkte und somit die Reduzierung der CO2-Emissionen.

Donnerstag, 13. April 2017

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses am 24. Februar 2017
  • Ariston Real Estate AG: Squeeze-out (HV-Beschluss am 7. März 2017 in das Handelsregister eingetragen und am 8. März 2017 im Handelsregister bekannt gemacht, Antragsfrist bis 8. Juni 2017)
  • BDI - BioEnergy International AG: Squeeze-out, HV am 11. Mai 2017
  • Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out angekündigt
  • CHORUS Clean Energy AG: Squeeze-out angekündigt
  • DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft (bisher: Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nunmehr eingetragen am 14. Februar 2017)
  • DVB Bank SE: Squeeze-out angekündigt
  • GfK SE: Squeeze-out angekündigt
  • IKB Deutsche Industriebank AG (Squeeze-out, Beschluss am 23. Januar 2017 eingetragen; Antragsfrist bis 24. April 2017)
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG (Squeeze-out: ao. HV am 20. April 2017)
  • mediantis AG: Squeeze-out, HV am 22. März 2017
  • MWG-Biotech AG: Squeeze-out (HV-Beschluss am 3. Februar 2017 eingetragen und am 4. Februar 2017 bekannt gemacht; Antragsfrist bis 4. Mai 2017)
  • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
  • primion Technology AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 3. April 2017 - Antragsfrist bis 3. Juli 2017
  • Schlumberger Aktiengesellschaft: Gesellschafterausschluss angekündigt
  • STRABAG AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft (Squeeze-out angekündigt)
 (Angaben ohne Gewähr)

Mittwoch, 12. April 2017

IVA zur Delisting-Neuregelung in Österreich

IVA-News: Delisting wird geregelt

Viele Unternehmen haben durch eine Squeeze Out (Gesellschafterausschluss) oder durch eine Umstellung auf Namensaktien die Börse bereits verlassen. Endlich wird einer langjährige Forderung der Börse und des IVA Rechnung getragen und ein Gesetzesentwurf für eine geordneten Rückzug von Börse vorgelegt. Für Unternehmen war es ein Argument gegen den Börseplatz, weil nicht klar war, wie Rückzug, wenn die Voraussetzungen und die Vorteile nicht mehr gegeben sind, umgesetzt werden kann. Die Regelungen für ein faires Abfindungsangebot schließen weitgehend Manipulationen aus. Es ist aber problematisch, dass bereits eine Mehrheit von 50 Prozent plus eine Aktie einen entsprechenden Antrag stellen und durchsetzen kann. Der IVA ist für eine Schwelle von 90 Prozent, vor allem auch deshalb, weil viele Unternehmen nur einen Streubesitz von unter 25 Prozent haben, die ständig von einem Delisting bedroht wären. Die Folge wäre auch, dass institutionelle Investmentfonds verkaufen müssten bzw. erst gar nicht investieren. Die Frist der Begutachtung ist knapp und endet trotz Osterfeiertage bereits am 23.4.2017.

Quelle:
IVA - Interessenverband für Anleger

Achtung: Consorsbank will werthaltige Aktien "umsonst" ausbuchen

von Rechtanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

"Räumen Sie Ihr Depot auf!" schreibt die Consorsbank (eine Marke der BNP Paribas S.A.) derzeit ihre "treuen Kunden" an. Man könne mit "Null" bewertete Aktien umsonst ausbuchen lassen und sich die "sonst üblichen 19,95 Euro pro ausgebuchte Position" sparen. Dieser Rat klingt nett, ist aber höchst gefährlich. Angesichts der unglücklichen Rechtsprechungsänderung durch das Frosta-Urteil des BGH erfolgte in den letzten Jahren in zahlreichen Fällen ein Delisting von Aktien, so dass diese nicht mehr an der Börse handelbar sind. Das bedeutet aber keineswegs, dass die Aktien wertlos sind. Vielfach erfolgt ein Delisting, damit der Hauptaktionär in einem bald danach folgenden Squeeze-out möglichst wenig zahlen muss. Für mehrere von der Consorsbank aufgeführten Werte liegen Übernahmeangebote vor, so dass man als Consorsbank-Kunde auf viel Geld verzichtet, wenn man ungeprüft das Ausbuchungsangebot annimmt. Auch weist die Consorsbank in ihrem Schreiben nicht darauf hin, dass bei den von ihr aufgeführten Aktien häufig noch ein außerbörslicher Handel, etwa bei Schnigge - siehe die Telefonhandelskurse unter https://www.schnigge.de/de/quote-center/telefonhandel-kurse.html - oder VEH Valora - zu den Kursen http://valora.de/valora/kurse - stattfindet, und diese daher keinesfalls wertlos sind, wie die Bank glauben machen will.  

DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen: Arrow Central Europe Holding Munich GmbH beabsichtigt Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Die Arrow Central Europe Holding Munich GmbH ("Arrow"), eine indirekte Tochtergesellschaft der Arrow Electronics, Inc., Centennial, USA, hat der DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen ("DATA MODUL AG") heute mitgeteilt, dass Arrow beabsichtigt, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG mit Arrow als herrschendem Unternehmen und der DATA MODUL AG als abhängigem Unternehmen zu schließen. Des Weiteren hat Arrow der DATA MODUL AG mitgeteilt, dass Arrow zum heutigen Tag 69,2% des Grundkapitals der DATA MODUL AG hält.

Kontakt:
DATA MODUL AG
Beate Junker, Head of Finance und Investor Relations
investor-relations@data-modul.com

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out KSR Kuebler: Gerichtlicher Sachverständiger kommt auf EUR 3,70 je KSR-Aktie (+ 10,45%)

von Rechtanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft hatte das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 6. Februar 2014 Herrn WP/StB Prof. Dr. Martin Jonas, c/o Warth & Klein Grant Thornton AG, 40479 Düsseldorf, zum Sachverständigen bestellt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/02/verschmelzungsrechtlicher-squeeze-out.html. In seinem nunmehr vorgelegten Gutachten vom 30. März 2017 kommt Prof. Dr. Jonas auf einen Wert von EUR 3,70 je KSR-Aktie (was gegenüber den angebotenen EUR 3,35 eine Anhebung um 10,45% bedeuten würde).

In dem Gutachten errechnet der Sachverständige einen Ertragswert in Höhe von EUR 26,026 Mio. und geht von Sonderwerten in Höhe von EUR 2,676 Mio. aus. Bei der Planung wurde ausschließlich das geplante Zinsergebnis angepasst. Bei dem Kapitalisierungszinssatz wurde der Betafaktor modifiziert. Bei den Sonderwerten hat der Gutachter den Ansatz der nicht betriebsnotwendigen Kasse erhöht und für einzelne Beteiligungen "ergänzende oder andere Wertansätze" gewählt.

LG Mannheim, Az. 24 AktE 2/12
Zürn u.a. ./. KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Oliver Jenal, Depré Rechtsanwälte
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, RA Dr. Heiko Büsing, LL.M., 20457 Hamburg

Dienstag, 11. April 2017

Übernahmeangebot für Innocoll-Aktien

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Für die Aktien der aus der deutschen Innocoll AG aufgrund einer grenzüberschreitenden Verschmelzung entstandenen irischen Innocoll Holdings plc (zu dem diesbezüglich laufenden Spruchverfahren siehe: http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/spruchverfahren-zur-grenzuberschreitend.html) gibt es ein Übernahmeangebot. Die Gurnet Point L.P. (vertreten durch Waypoint International GP LLC) bietet über die Gurnet Bidco US-$ 1,75 je Innocoll-Aktie. Hinzu kommen bis zu US-$ 4,90 für ein "contingent value right" (CVR) als Erfolgskomponente. Den Aktionären wird damit eine Gegenleistung von bis zu US-$ 6,65 je Innocoll-Aktie vorgerechnet.

Der Innocoll-Aktienkurs war nach der sehr ungewöhnlichen grenzüberscheitenden Fusion auf eine neu gegründete irische Gesellschaft komplett zusammengebrochen.

Squeeze-out bei der BDI - BioEnergy International AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bei der österreichischen BDI - BioEnergy International AG, bei der zum Ende des letzten Jahres ein Delisting der Aktien erfolgte - siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/12/delisting-der-bdi-bioenergy.html - folgt als nächster Schritt ein Squeeze-out. Unter TOP 8 der auf den 11. Mai 2017 anberaumten Hauptversammlung soll über den Gesellschafterausschluss (die österreichische Bezeichnung für einen Squeeze-out) abgestimmt werden. Laut Beschlussvorlage sollen die BDI-Aktien für EUR 13,50 auf die BDI Beteiligungs GmbH übertragen werden.

Die Angemessenheit dieses Barabfindungsbetrags wird in einem gerichtlichen Verfahren (entsprechend einem Spruchverfahren in Deutschland) überprüft werden.

Ein Handel der BDI-Aktien findet nach dem Delisting derzeit nur noch im Freiverkehr an der Börse Hamburg statt.

Samstag, 8. April 2017

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der primion Technology AG

Azkoyen, S.A.
Peralta (Navarra), Spanien

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der primion Technology AG, Stetten am kalten Markt

WKN 511 700, ISIN DE0005117006

Die außerordentliche Hauptversammlung der primion Technology AG („primion“) vom 17. Februar 2017 hat auf Verlangen der Azkoyen, S.A. („Azkoyen“) gemäß §§ 327a ff. AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf Azkoyen als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 11,06 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der primion beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist am 03. April 2017 in das Handelsregister der primion beim Amtsgericht Ulm unter HRB 710911 eingetragen worden. Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der primion auf die Azkoyen übergegangen. Die Abfindungsverpflichtung wird von Azkoyen unverzüglich Zug-um-Zug gegen die Übertragung der Rechte der Minderheitsaktionäre an den Globalurkunden der primion erfüllt werden.

Die banktechnische Abwicklung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre sowie die Auszahlung der Barabfindung werden von der Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart (LBBW) vorgenommen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien der primion ist unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in die Wege geleitet worden. Die Minderheitsaktionäre werden hierüber von ihren depotführenden Instituten gesondert informiert und müssen nicht von sich aus tätig werden.

Peralta (Navarra), Spanien, den 03. April 2017

Azkoyen, S.A.

Quelle: Bundesanzeiger vom 7. April 2017

Kontron AG: Eigenkapitalstärkung durch Kapitalerhöhung

Pressemitteilung der Kontron AG

Kontron AG beschließt, das Grundkapital um 10 % auf 61.251.325,00 € gegen Bareinlagen unter Bezugsrechtsausschluss zu erhöhen


Augsburg, 06. April 2017 – Kontron, ein weltweit führender Anbieter von Embedded Computer Technologie (ECT), gibt bekannt, dass der Vorstand der KONTRON AG (die „Gesellschaft“) heute auf der Grundlage des durch die Hauptversammlung 2015 geschaffenen „Genehmigten Kapitals 2015“ mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen hat, das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit 55.683.024,00 € um 5.568.301,00 € auf 61.251.325,00 € gegen Bareinlagen zu erhöhen. Dies erfolgt durch Ausgabe von 5.568.301 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (die „Neuen Aktien“) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von € 1,- je Aktie mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2016. Die Barkapitalerhöhung dient der Liquiditätszufuhr.

Die Neuen Aktien werden unter Bezugsrechtsausschluss der Altaktionäre von der S&T Deutschland Holding AG aus Ismaning, die derzeit mit ca. 29,9 % an der Gesellschaft beteiligt ist, zum Bezugspreis von 3,02 € gezeichnet. Aus der Kapitalerhöhung fließen der Gesellschaft rund 16,8 Mio. € brutto zu. Die S&T Deutschland Holding AG sowie ihre Muttergesellschaft, die S&T AG (Linz, Österreich) sind gemäß Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die „BaFin“) vom 6. April 2017 gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung für den Fall, dass sie in Folge der Beteiligung an einer Barkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2015 der Gesellschaft die Kontrolle über die Gesellschaft erlangen sollten, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Die Neuen Aktien sollen zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie zum Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen und in die bestehende Notierung für die börsennotierten Aktien der Gesellschaft (ISIN: DE 000 605 395 2) einbezogen werden.

Die Zulassung der Neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung erfolgt prospektfrei.

Über Kontron:
Kontron ist ein weltweit führender Anbieter von Embedded Computer Technologie und bietet als Vorreiter für sichere Plattform-Lösungen im Bereich des Internets-der-Dinge ein kombiniertes Portfolio an Hardware, Middleware und Services. Mit seinen richtungsweisenden Standardprodukten und lösungsspezifischen Plattformen ermöglicht Kontron neue Technologien und Anwendungen in verschiedenen Branchen. Dadurch profitieren Kunden von einer schnelleren Markteinführung, niedrigeren Total-Cost-of-Ownership, Produktlanglebigkeit sowie ganzheitlich optimierten Applikationen auf Basis führender, hoch zuverlässiger Embedded Technologie. Kontron ist ein börsennotiertes Unternehmen. Die Aktien sind im Prime Standard-Segment an der Frankfurter Wertpapierbörse unter dem Tickersymbol "KBC" gelistet. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.kontron.de

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Derzeit keine Vergleichsmöglichkeit

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatten die Vertragsprüfer, Herr Wirtschaftsprüfer Johannes Wedding und Frau Wirtschaftsprüferin Catherine Dentler, c/o Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wie berichtet eine "Dritte Ergänzende Stellungnahme" mit Alternativrechnungen zum Unternehmenswert vorgelegt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_25.html. Das Landgericht München I hatte daraufhin mit Verfügung vom 20. Februar 2017 einen Vergleichsvorschlag auf der Basis dieser ergänzenden Stellungnahme avisiert. Nachdem die Antragsgegnerin jedoch eine vergleichsweise Regelung ausgeschlossen hatte, verzichtete das Gericht mit Verfügung vom 31. März 2017 auf die Vorlage eines Vergleichsvorschlags.

LG München I, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ernst Graßinger, München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance, 40215 Düsseldorf 

Freitag, 7. April 2017

VORSTAND UND AUFSICHTSRAT DER SINNERSCHRADER AG EMPFEHLEN IN GEMEINSAMER STELLUNGNAHME GEMÄSS § 27 WPÜG DIE ANNAHME DES ÜBERNAHMEANGEBOTS VON ACCENTURE

News vom 6. April 2017

Vorstand und Aufsichtsrat der SinnerSchrader Aktiengesellschaft haben am heutigen Tag ihre gemeinsame begründete Stellungnahme gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ("WpÜG") zu dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Accenture Digital Holdings GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft des Accenture-Konzerns ("Accenture"), abgegeben. Das Übernahmeangebot wurde am 20. Februar 2017 angekündigt und die Angebotsunterlage am 27. März 2017 veröffentlicht.

Nach eingehender Prüfung und Beratung des Übernahmeangebots sind Vorstand und Aufsichtsrat der SinnerSchrader AG zu dem Schluss gekommen, dass das Übernahmeangebot den strategischen Zielsetzungen und wohlverstandenen Interessen der SinnerSchrader AG, der SinnerSchrader-Gruppe, ihrer Mitarbeiter und Kunden in besonderem Maße gerecht wird.

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Überzeugung, dass die Zusammenführung der Geschäftsaktivitäten es beiden Partnern erlauben wird, die individuellen Stärken der SinnerSchrader-Gruppe mit denjenigen der Accenture-Gruppe zum gemeinsamen Vorteil beider Partner zu kombinieren und für sich zu nutzen. Der Zugang zum beeindruckenden internationalen Netzwerk und zu den Ressourcen der Accenture-Gruppe sollte nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat dazu beitragen, den technologischen und kreativen Vorsprung von SinnerSchrader als einer der führenden Digitalagenturen im deutschsprachigen Raum weiter auszubauen und langfristig zu gewährleisten. Vorstand und Aufsichtsrat erwarten, dass mit der Unterstützung der Accenture-Gruppe die Entwicklung und der Vertrieb innovativer digitaler Dienstleistungen noch effektiver und effizienter gestaltet und wertvolle Geschäftsbeziehungen mit Großkunden langfristig erhalten und ausgebaut werden können.

Die von Accenture gebotene Gegenleistung in Höhe von 9,00 Euro pro SinnerSchrader-Aktie beinhaltet aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat eine attraktive Prämie in Höhe von rund 30,81% bzw. rund 38,25% auf den volumengewichteten Drei- bzw. Sechs-Monats-Durchschnittskurs vor Ankündigung des Übernahmeangebots und reflektiert nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat sowohl den aktuellen inneren Wert der SinnerSchrader-Aktie als auch die Entwicklungsmöglichkeiten von SinnerSchrader.

Vor diesem Hintergrund begrüßen Vorstand und Aufsichtsrat das Übernahmeangebot von Accenture uneingeschränkt und empfehlen den Aktionären der SinnerSchrader AG, das Angebot anzunehmen.

Die vollständige Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat ist im Internet unter https://sinnerschrader.ag/de/accenture/ abrufbar.

ÜBER SINNERSCHRADER

SinnerSchrader gehört zu den führenden Digitalagenturen Europas mit dem Fokus auf Design und Entwicklung von digitalen Produkten und Services. Mehr als 500 Mitarbeiter arbeiten an der digitalen Transformation für Unternehmen wie Allianz, Audi, BMW, comdirect bank, ERGO, Telefónica, TUI, Unitymedia und VW. SinnerSchrader wurde 1996 gegründet, ist seit 1999 börsennotiert und hat Büros in Hamburg, Berlin, Frankfurt am Main, München, Prag und Hannover.
http://sinnerschrader.com

Biotest AG und Creat schließen Vereinbarung über einen Zusammenschluss

Pressemitteilung der Biotest AG

- Creat, ein chinesischer strategischer Investor, kündigt ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für Biotest an

- Barangebot in Höhe von EUR 28,50 pro Stammaktie und EUR 19,00 pro Vorzugsaktie

- Angebot entspricht einer Prämie von 55% je Stammaktie und 15% je Vorzugsaktie gegenüber dem volumengewichteten durchschnittlichen dreimonatigen Aktienkurs vor der Ankündigung am 29. März 2017

- Mindestannahmequote von 75 Prozent für die Stammaktien

- Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen und unterstützen das Angebot

- OGEL GmbH hat sich unwiderruflich verpflichtet, das Angebot anzunehmen

- Biotest und Creat sehen die Transaktion als Chance, das Unternehmen weiterzuentwickeln

Dreieich, 7. April 2017. Biotest AG (Biotest) und Tiancheng International Investment Limited, Hong Kong sowie Blitz 17-623 AG (zukünftig: Tiancheng (Germany) Pharmaceutical Holdings AG), zwei Gesellschaften, die von der Creat Group Corporation kontrolliert werden (gemeinsam „Creat“), haben heute eine Vereinbarung über einen Zusammenschluss („Business Combination Agreement“) unterzeichnet, auf deren Grundlage Creat ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle ausstehenden, öffentlich gehandelten Stamm- und Vorzugsaktien von Biotest unterbreiten wird. Gemäß der Vereinbarung wird den Biotest-Aktionären ein Barangebot von EUR 28,50 pro Stammaktie und EUR 19,00 pro Vorzugsaktie gemacht. Vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage im Zuge der begründeten Stellungnahme, begrüßen und unterstützen der Vorstand und Aufsichtsrat von Biotest das Übernahmeangebot.

Gemäß der heutigen Ankündigung von Creat entspricht die Transaktion einer Unternehmensbewertung (Enterprise Value) von rund EUR 1,3 Milliarden, inklusive Nettofinanzverbindlichkeiten. Das Angebot enthält eine Prämie von 55% je Stammaktie und 15% je Vorzugsaktie gegenüber dem volumengewichteten durchschnittlichen dreimonatigen Aktienkurs vor der Ankündigung einer möglichen Transaktion am 29. März 2017. Der Vollzug der Transaktion unterliegt dem Vorbehalt behördlicher Genehmigungen sowie einer Mindestannahmequote von 75% für die Stammaktien von Biotest. Die Mitglieder des Vorstands beabsichtigen das Angebot anzunehmen und ihre persönlich gehaltenen Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots zu übertragen.

Biotest wurde darüber informiert, dass der Mehrheitsaktionär von Biotest, die OGEL GmbH, die Transaktion unterstützt. OGEL GmbH hat am heutigen Tage mit Creat eine Vereinbarung getroffen, das Angebot unwiderruflich anzunehmen und damit ihre Aktien, die 50,61% aller ausstehenden Stammaktien umfassen, zu übertragen.

Zusammen mit Creat verfolgt Biotest das Ziel, die weltweite Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und auszubauen. Dazu soll die Entwicklung neuer Produkte weiter vorangetrieben, bestehende Projekte wie Biotest Next Level (BNL) weiterverfolgt sowie die internationale Präsenz ausgebaut werden.

Dr. Bernhard Ehmer, Vorstandsvorsitzender der Biotest AG: „Wir begrüßen das Angebot von Creat und sehen großes Potential darin, dass Creat unsere Biotest Next Level Strategie stärkt und zusätzliche Investitionen in unser Geschäft ermöglicht. Diese Transaktion würde unmittelbaren Wert für die Aktionäre und langfristigen Wert für das Unternehmen schaffen. Die Zusagen von Creat in verschiedenen Bereichen sind für Biotest entscheidend und zeigen zugleich, welchen Wert Creat unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und unserer Marktposition weltweit beimisst.“

Xu Wu, CEO von Creat, sagt: „Wir wollen Biotest im Rahmen der aktuellen Unternehmensplanung weiterentwickeln und das Unternehmen dabei unterstützen, sein Potential voll auszuschöpfen. Wir werden die Unternehmenszentrale in Dreieich erhalten und, aufbauend auf Biotests qualifizierten Mitarbeitern und starken Marken, die zusätzlichen Investitionen in neue Produkte, Forschung und Entwicklung sowie die Umsetzung der Biotest Next Level Strategie vorantreiben. So werden wir zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze in Deutschland beitragen und Patienten noch besser mit lebensrettenden Produkten versorgen können. Wir freuen uns darauf, gemeinsam mit dem Biotest-Team, dem wir großen Respekt entgegenbringen, diese ambitionierten Pläne umzusetzen.“

Die OGEL GmbH hält fest: „Als Mehrheitsaktionär von Biotest ist für uns entscheidend, das Beste für das Unternehmen und seine Entwicklung zu erreichen. Wir haben Biotest seit Gründung maßgeblich begleitet und unterstützt und sehen auch weiterhin großes Potential für das Unternehmen in dieser Branche. Wir sind überzeugt, dass Creat ein kompetenter Partner für Biotest ist, der das Unternehmen bei der Umsetzung von BNL unterstützen und langfristig den Geschäftserfolg sicherstellen wird."

Biotest und Creat haben eine Vereinbarung über einen Zusammenschluss für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Gemäß der Vereinbarung hat Creat zugestimmt den Unternehmenssitz in Dreieich zu belassen, den Firmennamen sowie Marken- und Produktnamen beizubehalten und außerdem die Mitarbeiteranzahl entsprechend der aktuellen Planungen des Managements zu erhöhen. Creat wird zudem an geltenden Betriebsvereinbarungen und bestehenden Tarifverträgen festhalten; die betriebliche Mitbestimmung bleibt unverändert bestehen.

Die Angebotsunterlage, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin genehmigt werden muss, wird in Übereinstimmung mit dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.

Die Angebotsunterlage wird dann auch unter www.biotest.com verfügbar sein.

Credit Suisse ist der Finanzberater und Ashurst LLP der Rechtsberater der Biotest AG.

Über Biotest
Biotest ist ein Anbieter von Plasmaproteinen und biotherapeutischen Arzneimitteln. Mit einer Wertschöpfungskette, die von der vorklinischen und klinischen Entwicklung bis zur weltweiten Vermarktung reicht, hat sich Biotest vorrangig auf die Anwendungsgebiete Klinische Immunologie, Hämatologie und Intensiv- und Notfallmedizin spezialisiert. Biotest entwickelt und vermarktet Immunglobuline, Gerinnungsfaktoren und Albumine, die auf Basis menschlichen Blutplasmas produziert werden und bei Erkrankungen des Immunsystems oder der blutbildenden Systeme zum Einsatz kommen. Darüber hinaus entwickelt Biotest monoklonale Antikörper, unter anderem in den Indikationen Blutkrebs und Systemischer Lupus Erythematodes (SLE), die biotechnologisch hergestellt werden. Biotest beschäftigt weltweit mehr als 2.500 Mitarbeiter. Die Vorzugsaktien der Biotest AG sind im SDAX der Deutschen Börse gelistet.