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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Freitag, 26. März 2021

Überprüfungsverfahren zum Rechtsformwechsel der Aurea Software GmbH (früher: update Software AG): OLG Wien hebt Zuzahlung auf EUR 1,81 je Aktie an (+ 53,71 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Überprüfungsverfahren zum Rechtsformwechsel der früheren börsennotierten update Software AG in die nunmehrige Aurea Software GmbH am 10. Juni 2015 hatte das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 18. Juli 2019 eine Zuzahlung von EUR 1,41 je Aktie festgelegt. Das Handelsgericht folgte damit dem Gutachten des Gremiums.

Sowohl von der Antragsgegnerin Aurea Software FZ-LLC wie auch von mehreren Antragstellern wurden Rechtsmittel (Rekurse) eingelegt. Mit Beschluss vom 26. Februar 2021 legte das OLG Wien die angemessene Barabfindung nunmehr auf EUR 5,18 fest und erhöhte damit die Zuzahlung auf EUR 1,81. Dies entspricht einer Anhebung um 53,71 % im Verhältnis zu dem angebotenen Betrag von EUR 3,37 (im erstinstanzlichen Urteil unzutreffend mit EUR 3,77 angegeben). Das OLG erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Der Rekurs der Antragsgegnerin war nur insoweit erfolgreich, als Spruchanträge von zwei Antragstellern, die das Barabfindungsangebot nicht angenommen hatten, für unzulässig erklärt wurden. Die Ausübung des Austrittsrechts (durch Annahme der Barabfindung) scheide dann aus, wenn der ehemalige Aktionär die Gesellschafterstellung vor Geltendmachung des Austrittrechts verloren habe. Angesichts des anschließend an den Rechtsformwechsel im Folgejahr 2016 durchgeführten  Gesellschafterausschlusses (Squeeze-out) mangele es den beiden Antragstellern an der Antragslegitimation.

Inhaltlich folgt das OLG dem Handelsgericht und dem Gremium. Die Erhöhung um EUR 0,40 ergibt sich daraus, dass das Erstgericht einen Schreibfehler übernommen (EUR 3,77 statt richtig EUR 3,37) und davon ausgehend die Differenz mit lediglich EUR 1,41 errechnet habe (S. 43).

Die Angemessenheit der in dem nachfolgenden Squeeze-out von der Hauptgesellschafterin, der Aurea Software FZ-LLC, Dubai, angebotenen Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 3,- wird derzeit ebenfalls in einem Überprüfungsverfahren geprüft (in dem die nunmehr vorliegende Rekursentscheidung abgewartet wurde).

Bei der Aurea Software GmbH wurde bis zuletzt ein Großteil der ehemaligen update-Minderheitsaktionäre noch als "unbekannte Aktionäre" geführt (mit mehr als 1 Million Stückaktien). Bei mehreren früheren update-Aktionären hatte die Depotbank darüber hinaus deren Aktien im Rahmen des Rechtsformwechsels als angeblich "wertlos" ausgebucht, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/05/rechtsformwechsel-der-update-software.html. Diese sollten daher dringend ihre Depotunterlagen prüfen, um die Abfindung (und eine ggf. erfolgende Nachbesserung) entgegennehmen zu können. Eine automatische Zahlung erfolgt nicht.

Verfahren zum Rechtsformwechsel:
OLG Wien, Beschluss vom 26. Februar 2021, Az. 6 R 9/20t
Handelsgericht Wien, FN 113675w, Az. 71 Fr 455/16d u.a. 
Gremium, Gr. 3/16
Berthold Berger u.a. ./. Aurea Software FZ-LLC
17 Antragsteller

Verfahren zum Squeeze-out:
Gremium, Gr. 1/17
Handelsgericht Wien, FN 113675w, Az. 71 Fr 17564/16 
OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH u.a. ./. Aurea Software FZ-LLC
14 Antragsteller


jeweils gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Alexandra Biely, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Aurea Software FZ-LLC:
Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, A-1010 Wien

Donnerstag, 25. März 2021

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BUWOG AG: Für den 6. April 2021 geplanter Verhandlungstermin pandemiebedingt abgesagt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 2. Oktober 2018 beschlossenen Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) bei der BUWOG AG, Wien, zugunsten der Vonovia SE hatte das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") kürzlich einen zweiten Verhandlungstermin mit den Parteien für den 6. April 2021 angesetzt. Angesichts strengerer COVID-Regelungen wurde der Termin nunmehr wieder abberaumt.

Bei der nunmehr wohl erst im Sommer stattfindenden Verhandlung soll das von dem vom Gremium beauftragten Sachverständigen Mag. Alexander Enzinger (von der Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) erstellte Gutachten erörtert und die Möglichkeit eines Vergleichs erörtert werden. Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten vom 31. Januar 2021 den angebotenene Betrag von EUR 29,05 pro BUWOG-Aktie als nicht angemessen beurteilt. Er kommt auf einen Wert von EUR 32,13 je Aktie (Szenario A) bzw. EUR 34,52 (Szenario B), d.h. + 10,6 % bzw. + 18,83 % (zuzüglich Zinsen auf den Nachbesserungsbetrag). Die beiden Szenarien unterscheiden sich bei der Zurechnung der Synergieeffekte und der Integrationskosten auf die beiden Gesellschaften, wobei es sich nach Ansicht des Sachverständigen um eine Rechtsfrage handelt.

Gremium, Gr 3/19
Handelsgericht Wien, FN 349794 d, Az. 74 Fr 20749/18 m
Obert u.a. ./. VONOVIA SE
gemeinsame Vertreterin: BINDER GÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
Auftragsgutachterin: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz GmbH & Co KG
sachverständige Prüferin: Grant Thornton Unitreu GmbH

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A., als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten Umicore angekündigt
  • AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 24. Februar 2021
  • Axel Springer SE: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 26. November 2020, Eintragung am 23. Februar 2021 und Bekanntmachung am 24. Februar 2021 (Fristende: 24. Mai 2021)
  • Covivio Office AG (vormals: Godewind Immobilien AG): Squeeze-out, virtuelle außerordentliche Hauptversammlung am 25. März 2021
  • Design Hotels AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Marriott DH Holding AG, wirksam durch Eintragung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft am 9. Februar 2021 (Fristende: 10. Mai 2021)
  • EASY SOFTWARE AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, virtuelle außerordentliche Hauptversammlung am 23. Dezember 2020, Eintragung und Bekanntmachung am 9. Februar 2021 (Fristende: 10. Mai 2021)
  • HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out am 26. Januar 2021 eingetragen und bekannt gemacht (Fristende: 26. April 2021)
  • HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
  • i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (erneut) angekündigt
  • ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, ao. Hauptversammlung am 15. Dezember 2020
  • ISRA VISION PARSYTEC AG: Squeeze-out angekündigt
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
  • Mercurius AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 12. März 2021 (Fristende: 14. Juni 2021)
  • msg life ag: Beherrschungsvertrag mit der msg systems ag als herrschender Gesellschaft, Eintragung und Bekanntmachung am 20. Januar 2021 (Fristende: 20. April 2021)
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung auf die nicht-börsennotierte Instapro II AG, Hinweis: Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluss auf der Hauptversammlung erforderlich
  • Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 19. Februar 2021
  • Odeon Film AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, Eintragung am 3. März 2021 und Bekanntmachung am 20. März 2021
  • RENK AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Rebecca BidCo AG (Triton-Gruppe), Eintragung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft am 15. Februar 2021 (Fristende: 17. Mai 2021)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt

(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Aktuelle Squeeze-out-Kandidaten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Seit den zuletzt veröffentlichten Listen ist nach Eintragungen von Squeeze-out-Beschlüssen u.a. bei BHS tabletop AG, Schuler AG, STADA Arzneimittel AG, Design Hotels AG, ISRA VISION AG und der Renk AG u.a. bei MyHammer eine Fusion auf eine nicht-börsennotierte Gesellschaft und bei der Allgemeinen Gold- und Silberscheideanstalt AG (Agosi), bei der Odeon Film AG sowie bei der Covivio Office AG ein Squeeze-out angekündigt worden. Bei der WESTGRUND AG soll der bereits Ende 2016 angekündigte Squeeze-out nunmehr kommen. Auch bei der i:FAO Aktiengesellschaft soll nunmehr der im letzten Jahr zunächst abgesagte verschmelzungsrechtliche Squeeze-out durchgeführt werden. Diese Unternehmen sind daher nicht mehr aufgeführt. 

Insbesondere bei folgenden deutschen Unternehmen ist über kurz oder lang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out, als verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bereits ab einer Beteiligung von 90 %) oder eine andere Strukturmaßnahme denkbar:

- ACCENTRO Real Estate AG: geringer Streubesitz

- ADLER Real Estate AG: Umtauschangebot, Beherrschungsvertrag geplant, Squeeze-out?

- ADM Hamburg Aktiengesellschaft: Streubesitz < 5 %

- AGROB Immobilien AG: geringer Streubesitz

- ALBA SE (früher: INTERSEROH SE): BuG, Streubesitz < 10 %

- Aluminiumwerk Unna AG: delistet, minimaler Streubesitz

- Bayerische Gewerbebau AG: delistet, Streubesitz < 10 %

- Bellevue Investments GmbH & Co. KGaA (früher: MAGIX AG): delistet, geringer Streubesitz

- CCR Logistics Systems AG: delistet

- CENTROTEC SE: Delisting, Delisting-Erwerbsangebot

- Consus Real Estate AG: Kontrollerwerb durch ADLER Group

- cycos AG: BuG, delistet, geringer Streubesitz

- DEAG Deutsche Entertainment AG: Delisting, Übernahmeangebot

- DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: geringer Streubesitz, Rückkaufangebot

- Deutsche Real Estate AG (ehemals Geestemünder Verwaltungs- und Grundstücks AG): geringer Streubesitz

- Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG: delistet, geringer Streubesitz

- DMG MORI Aktiengesellschaft: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

- DVS Technology AG (früher: Diskus Werke AG): geringer Streubesitz

- EASY SOFTWARE AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Eisen- und Hüttenwerke AG: geringer Streubesitz

- EUWAX AG: geringer Streubesitz, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- FRIWO AG: geringer Streubesitz

- Funkwerk AG: geringer Streubesitz

- Gelsenwasser AG: Streubesitz < 10 %

- GSW Immobilien AG: geringer Streubesitz

- GxP German Properties AG

- HOMAG Group AG: Spruchverfahren zum BuG

- IFA Hotel & Touristik AG (jetzt: LS Invest AG): geringer Streubesitz

- Kabel Deutschland Holding AG: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz
 
- KUKA AG: geringer Streubesitz

- Lechwerke AG: geringer Streubesitz, Umstrukturierung

- Lotto24 AG: geringer Streubesitz

- Matica Technologies AG (ehemals Digital Identification Solutions AG): geringer Streubesitz

- McKesson Europe AG (ehemals Celesio AG): Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

- MediClin AG: geringer Streubesitz

- MEDION AG: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

- MeVis Medical Solutions AG: BuG

- MME MOVIEMENT AG: delistet, geringer Streubesitz

- OSRAM LICHT AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 

- Pilkington Deutschland AG: geringer Streubesitz

- PNE AG: (erfolgloses) Übernahmeangebot

- RIB Software SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Business Combination Agreement, geringer Streubesitz

- Rocket Internet SE: Delisting, Übernahmeangebot 

- secunet Security Networks AG

- SEVEN PRINCIPLES AG: Streubesitz 4 %

- SinnerSchrader AG: Spruchverfahren zum BuG, Delisting, geringer Streubesitz

- Sixt Leasing SE: Übernahmeangebot, geringer Streubesitz

- Sport1 Medien AG (ehemals: Constantin Medien AG): Delisting, geringer Streubesitz

- SUMIDA Aktiengesellschaft (zuvor: VOGT electronic AG): Delisting, Beherrschungsvertrag, geringer Streubesitz

- TAG Colonia-Immobilien AG: BuG, geringer Streubesitz

- TLG IMMOBILIEN AG: Business Combination Agreement, kürzlich Rückkaufangebot, geringer Streubesitz

- Uniper SE: BuG ab 2022?

- Verallia Deutschland AG (früher: Saint Gobain Oberland AG): BuG, geringer Streubesitz

- VSM · Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken Aktiengesellschaft: delistet, geringer Streubesitz

- VTG Aktiengesellschaft: Delisting, geringer Streubesitz

- WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

- WESTAG & GETALIT AG: geringer Streubesitz

- Zapf Creation AG: Delisting Ende 2018

- ZEAG Energy AG: geringer Streubesitz

Die Liste ist nicht abschließend und beruht auf einer subjektiven Einschätzung. Über Anregungen und weitere "Nominierungen" freuen wir uns.

(unverbindlich, keine Anlage- oder Rechtsberatung)

MyHammer Holding AG: Verschmelzung der MyHammer Holding AG auf die Instapro II AG geplant

Berlin (11.02.2021/08:21) - Die HomeAdvisor International LLC, die über die HomeAdvisor GmbH rd. 83,3 % der Aktien an der MyHammer Holding AG hält, hat dem Vorstand der MyHammer Holding AG mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der MyHammer Holding AG auf die Instapro II AG (derzeit noch firmierend als Rheingoldhöhe 55. V V AG (AG Düsseldorf HRB 90821)) anstrebt. Die Instapro II AG hat der MyHammer Holding AG daraufhin die Aufnahme von Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag angeboten.

Die Instapro II AG ist eine nicht-börsennotierte indirekte Tochtergesellschaft der HomeAdvisor GmbH und wird im Zeitpunkt der Verschmelzung sämtliche Anteile an der Werkspot B.V., Tilburg (Niederlande), der Home Advisor Limited, London (Vereinigtes Königreich), und der Travaux.com, Aix-en-Provence (Frankreich) halten, die ihrerseits die digitalen Marktplätze für Handwerkerleistungen in den Niederlanden, im Vereinigten Königreich und in Frankreich betreiben und so wie die MyHammer Holding AG derzeit Tochtergesellschaften der HomeAdvisor International LLC sind. Die MyHammer Holding AG betreibt über ihre 100%ige Tochtergesellschaft MyHammer AG den digitalen Marktplatz für Handwerkerleistungen in Deutschland über das Internetportal MyHammer.

Ziel der Verschmelzung ist die Zusammenführung des europäischen HomeAdvisor-Geschäfts unter dem Dach der Instapro II AG. Der Vorstand der MyHammer Holding AG begrüßt die Verschmelzung und hat heute beschlossen, in die von der Instapro II AG angebotenen Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag einzutreten.

Der Verschmelzungsvertrag wird bei einem erfolgreichen Abschluss der Vertragsverhandlungen den Aktionären der MyHammer Holding AG, voraussichtlich in der ordentlichen Hauptversammlung 2021, zur Zustimmung vorgelegt.

Im Rahmen der Verschmelzung sollen die Aktionäre der MyHammer Holding AG gem. den gesetzlichen Bestimmungen für ihre MyHammer-Aktien neue Aktien an der Instapro II AG erhalten. Das Umtauschverhältnis soll auf der Grundlage der Bewertung beider Gesellschaften nach dem Ertragswertverfahren unter Beachtung der anerkannten Grundsätze des Instituts der Wirtschaftsprüfer und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermittelt werden. Verschmelzungsstichtag soll der 1. Januar 2021 sein. Es ist nach Mitteilung der Instapro II AG nicht geplant, im Rahmen der Verschmelzung für die Aktien der Instapro II AG eine Börsenzulassung zu beantragen. Da die Verschmelzung demnach auf eine nicht börsennotierte Gesellschaft erfolgt, wird die Instapro II AG in dem Verschmelzungsvertrag jedem Aktionär der MyHammer Holding AG, der gegen den Verschmelzungsbeschluss der MyHammer Holding AG Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Aktien gegen eine angemessene Barabfindung anbieten. Die angemessene Barabfindung soll ebenfalls auf der Grundlage der vorgenannten Bewertung der MyHammer Holding AG ermittelt werden. Beide Unternehmen werden in den nächsten Wochen bewertet. Anschließend werden das Umtauschverhältnis und die angemessene Barabfindung festgelegt.

Mittwoch, 24. März 2021

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der C-QUADRAT Investment AG: Gremium bestellt neuen Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Überprüfungsverfahren zu dem am 17. August 2018 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei dem Vermögensverwalter C-QUADRAT Investment AG, Wien, hatte das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses die Sache am 28. September 2020 verhandelt und angesichts des Scheiterns von Vergleichsbemühungen einen externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens beauftragt. Nach dem zunächst beauftragten Mag. Othmar Eberhart (CONTAX WirtschaftstreuhandgmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Wien) und dem dann ins Auge gefaßten Mag. Dr. Robert Bachl hat das Gremium bei seiner Sitzung am 10. März 2021 nunmehr WP/StB Mag. Dr. Gottwald Kranebitter (c/o Grant Thornton Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) bestellt. Dieser soll innerhalb von drei Monaten Befund und Gutachten über den Unternehmenswert erstatten.

Gremium, Az. Gr 7/19
FN 55148 a
HG Wien, Az. 75 Fr 17733/18 i-5
Walle u.a. ./. CUBIC (LONDON) LIMITED
42 Überprüfungsanträge
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Schönherr Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der OSRAM Licht AG am 20. März 2021 bekannt gemacht

Aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder:

Amtsgericht München Aktenzeichen: HRB 199675  Bekannt gemacht am: 20.03.2021 02:03 Uhr

03.03.2021

HRB 199675: OSRAM Licht AG, München, Marcel-Breuer-Str. 6, 80807 München. Die Gesellschaft hat am 22.09.2020, geändert am 02.11.2020 mit der ams Offer GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 252979) als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Hauptversammlung hat mit Beschluss vom 03.11.2020 zugestimmt.
__________

Anmerkung der Redaktion:

Die Eintragung war zunächst durch Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen verzögert worden:

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung und des Ausgleichs wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

ISRA VISION AG übermittelt erstes Begehren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ISRA VISION PARSYTEC AG (Squeeze Out)

Die ISRA VISION AG hat am 23. März 2021 an die ISRA VISION PARSYTEC AG gemäß § 327a Abs. 1 AktG das Verlangen übermittelt, dass in der Hauptversammlung der ISRA VISION PARSYTEC AG Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die ISRA VISION AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. aktienrechtlicher Squeeze-out) gefasst wird.

Die ISRA VISION AG verfügt unmittelbar über eine Beteiligung in Höhe von ca. 96,07 % an der ISRA VISION PARSYTEC AG. Sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

Die ISRA VISION AG hat angekündigt, die Höhe der angemessenen Barabfindung mit einem weiteren Schreiben (Konkretisiertes Verlangen) mitzuteilen, sobald diese festgelegt worden ist.

Aachen, 23. März 2021

ISRA VISION PARSYTEC AG
VORSTAND

Sonntag, 21. März 2021

Weiteres Erwerbsangebot für Aktien der Synaxon AG

Mitteilung meines Depotbank:

Als Aktionär der SYNAXON AG macht die Small & Mid Cap Investmentbank AG Ihnen ein Erwerbsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: SYNAXON AG 
WKN: 687380 
Art des Angebots: Erwerbsangebot 
Anbieter: Small & Mid Cap Investmentbank AG 
Abfindungspreis: 4,55 EUR je Aktie 
Sonstiges: Der Bieter behält sich eine Verlängerung der Annahmefrist ausdrücklich vor.

Sollten Sie dieses Angebot annehmen, kann es Beschränkungen geben: So gilt dieses Angebot nicht für US-Personen, in den USA, in Australien, Kanada, Japan und auch in anderen Ländern kann es nationale Restriktionen geben - hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen. 

Der Anbieter bietet an, bis zu 20.000 Aktien zu erwerben. Wenn die Aktionäre insgesamt mehr Aktien einreichen, kann es zu einer sogenannten Pro-Rata-Zuteilung kommen. In diesem Fall würde der Anbieter von den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, jeweils nur einen Teil der Aktien übernehmen. 

Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit unter www.bundesanzeiger.de in der Veröffentlichung vom 18.03.2021 nachlesen.     (...)

_________

Anmerkung der Redaktion:

Die Synaxon-Aktien notieren bei Valora derzeit deutlich höher, EUR 5,85 Geld (2.000) und EUR 10,41 Brief (2.000), siehe:
https://veh.de/isin/de0006873805

Abfindungsangebot zum Beherrschungsvertrag mit der msg life ag zu EUR 2,48 je msg life-Aktie

msg systems ag
Ismaning

Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der msg life ag
Leinfelden-Echterdingen
– ISIN DE0005130108 / WKN: 513010 –

Die msg systems ag, Ismaning („msg systems“), hat mit der msg life ag, Leinfelden-Echterdingen („msg life“), am 25. September 2020 einen Beherrschungsvertrag, geändert durch Änderungsvereinbarung vom 06. November 2020, abgeschlossen („Beherrschungsvertrag“). Diesem Beherrschungsvertrag haben die Hauptversammlungen der msg life am 10. November 2020 bzw. der msg systems am 18. November 2020 zugestimmt. Mit der Eintragung des Beherrschungsvertrags in das Handelsregister der msg life beim Amtsgericht Stuttgart am 20. Januar 2021 ist der Beherrschungsvertrag wirksam geworden. Die Bekanntmachung der Eintragung durch das Gericht gemäß § 10 HGB erfolgte am 20. Januar 2021.

In dem Beherrschungsvertrag hat sich die msg systems verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der msg life dessen auf den Inhaber lautende Stückaktie(n) der msg life (ISIN DE0005130108) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 (einzeln jeweils eine „msg life-Aktie“ und zusammen die „msg life-Aktien“) gegen eine Barabfindung in Höhe von

EUR 2,48 je msg life-Aktie

(„Abfindung“) zu erwerben („Abfindungsangebot“).

Die Abfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungsvertrag wirksam geworden ist, d. h. vom 21. Januar 2021 an, mit jährlich fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

Diejenigen außenstehenden Aktionäre der msg life, die das Abfindungsangebot nicht annehmen, bleiben Aktionäre der msg life.

Die msg systems garantiert für die Laufzeit des Beherrschungsvertrags den außenstehenden Aktionären der msg life, die das Abfindungsangebot nicht annehmen möchten, für jedes Geschäftsjahr der msg life und für jede auf den Inhaber lautende msg life-Aktie eine feste jährliche Ausgleichszahlung in Form einer Garantiedividende in Höhe von EUR 0,04 brutto („Garantiedividende“) abzüglich etwaiger Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag nach den jeweils für das betreffende Geschäftsjahr der msg life geltenden Steuersätzen („Netto-Garantiedividende“). Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beherrschungsvertrags ergibt sich nach Abzug aktueller Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag eine Netto-Garantiedividende in Höhe von EUR 0,03 je msg life-Aktie für jedes volle Geschäftsjahr der msg life. Klarstellend ist in dem Beherrschungsvertrag vereinbart worden, dass – soweit gesetzlich vorgeschrieben – anfallende Quellensteuern (etwa Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) von der Netto-Garantiedividende einbehalten werden. Die Garantiedividende ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der msg life für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig, erstmals jedoch für das am 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr der msg life. Soweit die für ein Geschäftsjahr durch die msg life beschlossene Dividende pro Aktie (einschließlich etwaiger Vorauszahlungen hierauf) hinter der Garantiedividende zurückbleibt, haben die außenstehenden Aktionäre einen Dividendenergänzungsanspruch, d. h. einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der beschlossenen Dividende und der Garantiedividende.

Falls der Beherrschungsvertrag während eines Geschäftsjahrs der msg life endet oder die msg life während der Laufzeit des Beherrschungsvertrages ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich die Garantiedividende für das betroffene Geschäftsjahr zeitanteilig.

Die Höhe der Abfindung und der Garantiedividende für die außenstehenden Aktionäre der msg life sind aus dem Unternehmenswert der msg life abgeleitet und durch den Vorstand der msg systems und der msg life mit Zustimmung des jeweiligen Aufsichtsrats festgelegt worden. In diesem Zusammenhang hat der Vorstand der msg systems die VALNES Corporate Finance GmbH, Frankfurt am Main, beauftragt, als neutrale Gutachterin eine gutachtliche Stellungnahme für die Zwecke der Ermittlung und Festlegung der Höhe der Abfindung und der Garantiedividende zu erstellen. Zudem wurde die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, auf gemeinsamen Antrag beider Vorstände durch das Landgericht Stuttgart zum Vertragsprüfer bestellt. Die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft hat gemäß § 293e Aktiengesetz die Garantiedividende und die Abfindung für angemessen erklärt.

Die außenstehenden Aktionäre der msg life, die das Abfindungsangebot annehmen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen msg life-Aktien in der gewünschten Anzahl zum Zweck der Entgegennahme der Abfindung in Höhe von EUR 2,48 je msg life-Aktie

ab sofort

giromäßig über ihre Depotbank an die als Abwicklungsstelle fungierende

Baader Bank AG, Unterschleißheim,

(„Abwicklungsstelle“) zu übertragen.

Den Aktionären der msg life, die das Abfindungsangebot angenommen haben, wird gegen Übertragung ihrer msg life-Aktien die Abfindung in Höhe von EUR 2,48 je msg life-Aktie zuzüglich Zinsen über ihre Depotbank durch die Abwicklungsstelle zur Verfügung gestellt.

Die Übertragung der msg life-Aktien gegen Abfindung soll für die außenstehenden Aktionäre der msg life provisions- und spesenfrei sein. Die Depotbanken werden gebeten, sich wegen der Erstattung einer etwaigen Depotbankenprovision mit der Abwicklungsstelle in Verbindung zu setzen.

Die Verpflichtung der msg systems zum Erwerb der msg life-Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach der Veröffentlichung des Abfindungsangebots durch die msg systems, frühestens jedoch zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Beherrschungsvertrags im Handelsregister der msg life nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist.

Der Beherrschungsvertrag ist mit seiner Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart, die am 20. Januar 2021 erfolgt ist, wirksam geworden. Die Bekanntmachung der Eintragung des Beherrschungsvertrags nach § 10 HGB ist in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.handelsregister.de am 20. Januar 2021 erfolgt. Mit Wirksamwerden des Beherrschungsvertrags sind die außenstehenden Aktionäre der msg life berechtigt, das Abfindungsangebot anzunehmen. Die Angebotsfrist endet mit dem Ablauf des 25. März 2021. Im Falle der Einleitung eines Spruchverfahrens bleiben die Rechte der außenstehenden Aktionäre der msg life nach § 305 Abs. 4 Satz 3 Aktiengesetz unberührt. In diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Für die Wahrung der Frist ist ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Abfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank zugeht.

Ist die Frist zur Annahme des Abfindungsangebots bereits abgelaufen und wird der Beherrschungsvertrag durch die msg systems oder die msg life gekündigt, ist jeder Aktionär der msg life berechtigt, seine zum Zeitpunkt der Beendigung des Beherrschungsvertrags von ihm gehaltenen msg life-Aktien nach näherer Maßgabe des Beherrschungsvertrages gegen Zahlung der Abfindung an die msg systems zu veräußern. Dieses Veräußerungsrecht ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Beherrschungsvertrages im Handelsregister der msg life nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist.

Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Garantiedividende bzw. eine höhere Abfindung festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre der msg life eine entsprechende Ergänzung der bereits erhaltenen Garantiedividende bzw. der Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre der msg life gleichgestellt, wenn sich die msg systems gegenüber einem außenstehenden Aktionär der msg life in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens zur Zahlung einer höheren Garantiedividende bzw. einer höheren Abfindung verpflichtet. 

Ismaning, im Januar 2021

msg systems ag
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 25. Januar 2021

Die Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich wird in einem Spruchverfahren überprüft.

Samstag, 20. März 2021

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der comdirect bank Aktiengesellschaft: Bestellung des gemeinsamen Vertreters

Landgericht Itzehoe

8 HKO 29/20

Beim Landgericht Itzehoe ist ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung für die ehemaligen Aktionäre der comdirekt bank AG anhängig. Antragsgegnerin ist die Commerzbank AG.

Zum gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Minderheitenaktionäre wurde gem. § 6 Abs. 1 SpruchG bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau, Deliusstraße 16, 24114 Kiel. 

8. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe (II Kammer für Handelssachen)
Wudtke
Vizepräsidentin des Landgerichts

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. März 2021

Abfindungsangebot zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der EASY SOFTWARE AG

deltus 36. AG
Frankfurt am Main

Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der 
EASY SOFTWARE AG
Mülheim an der Ruhr
aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
– ISIN DE000A2YN991 / WKN A2YN99 –

Zwischen der deltus 36. AG, Frankfurt am Main („deltus“), als herrschender Gesellschaft und der EASY SOFTWARE AG, Mülheim an der Ruhr („EASY SOFTWARE“), als abhängiger Gesellschaft wurde am 15. November 2020 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen („Vertrag“). Am 20. Dezember 2020 wurde zwischen deltus und EASY SOFTWARE eine Änderungsvereinbarung zum bis dahin noch nicht wirksamen Vertrag geschlossen („Änderungsvereinbarung“).

Die Hauptversammlung der deltus hat dem Vertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung am 22. Dezember 2020, die Hauptversammlung der EASY SOFTWARE am 23. Dezember 2020 zugestimmt.

Der Vertrag ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister der EASY SOFTWARE (AG Duisburg, HRB 15618) am 9. Februar 2021 wirksam geworden. Die Bekanntmachung der Eintragung nach § 10 HGB erfolgte taggleich.

In dem Vertrag hat sich deltus verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der EASY SOFTWARE dessen auf den Namen lautende Stückaktien der EASY SOFTWARE (ISIN DE000A2YN991 / WKN A2YN99) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 11,81 je EASY SOFTWARE-Aktie („Abfindung“) zu erwerben („Abfindungsangebot“). Die Abfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nach Ablauf desjenigen Tags, an dem der Vertrag durch Eintragung in das Handelsregister wirksam geworden ist, das heißt vom 9. Februar 2021 an, mit jährlich fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

Die Verpflichtung von deltus zum Erwerb der EASY SOFTWARE-Aktien ist befristet. Die Annahmefrist für das Abfindungsangebot endet vertragsgemäß zwei (2) Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister des Sitzes der EASY SOFTWARE nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Die Angebotsfrist aufgrund des Vertrags endet demgemäß am 9. April 2021. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs oder der angemessenen Abfindung durch das in § 2 Spruchverfahrensgesetz bestimmte Gericht bleibt unberührt. In diesem Fall endet die Frist zwei (2) Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Für die Wahrung der Frist ist es ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Abfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank zugeht.

Diejenigen außenstehenden Aktionäre der EASY SOFTWARE, die das Abfindungsangebot nicht annehmen, bleiben Aktionäre der EASY SOFTWARE.

Diejenigen außenstehenden Aktionäre der EASY SOFTWARE, die das Abfindungsangebot nicht angenommen haben, haben für die Dauer des Vertrags Anspruch auf Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung für jedes volle Geschäftsjahr von brutto EUR 0,44 („Bruttobetrag“) je EASY SOFTWARE-Aktie abzüglich eines etwaigen Betrags für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen Teilbetrag in Höhe von EUR 0,39 je EASY SOFTWARE-Aktie vorzunehmen ist, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne der EASY SOFTWARE bezieht („Ausgleich“). Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags in der Fassung der Änderungsvereinbarung, d. h. zum 20. Dezember 2020, gelangen auf den anteiligen Bruttobetrag von EUR 0,39 je EASY SOFTWARE-Aktie, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne der EASY SOFTWARE bezieht, 15% Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag, das sind insgesamt EUR 0,06 je EASY SOFTWARE-Aktie, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen Anteil der Ausgleichszahlung in Höhe des anteiligen Ausgleichs von EUR 0,05 je EASY SOFTWARE-Aktie, der sich auf die nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht, ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags in der Fassung der Änderungsvereinbarung, d. h. zum 20. Dezember 2020, für das Jahr 2021 eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt netto EUR 0,44 je EASY SOFTWARE-Aktie für ein volles Geschäftsjahr. Klarstellend wird vereinbart, dass, soweit gesetzlich vorgeschrieben, anfallende Quellensteuern (etwa Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) von der Ausgleichszahlung einbehalten werden.

Die Ausgleichszahlung ist am dritten (3.) Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der EASY SOFTWARE für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr, jedoch spätestens acht (8) Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahrs, fällig. Die Ausgleichszahlung wird erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der EASY SOFTWARE gewährt, für das der Anspruch auf Gewinnabführung der deltus gegenüber der EASY SOFTWARE wirksam geworden ist, d. h. für das am 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr der EASY SOFTWARE.

Sofern der Vertrag während eines Geschäftsjahrs der EASY SOFTWARE endet oder die EASY SOFTWARE für einen Zeitraum während der Vertragsdauer ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich für das betreffende Geschäftsjahr zeitanteilig.

Die außenstehenden Aktionäre der EASY SOFTWARE, die von dem Abfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen EASY SOFTWARE-Aktien in der gewünschten Anzahl zum Zwecke der Entgegennahme der Abfindung in Höhe von EUR 11,81 je EASY SOFTWARE-Aktie ab sofort auf dem Girosammelwege der

DZ BANK AG
Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main

als Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellen. Den Aktionären, die das Abfindungsangebot angenommen haben, wird die Abfindung in Höhe von EUR 11,81 je EASY SOFTWARE-Aktie zzgl. Zinsen durch die Zentralabwicklungsstelle über die jeweilige Depotbank einmal wöchentlich, und zwar jeweils freitags für diejenigen EASY SOFTWARE-Aktien, die bis einschließlich Mittwochabend der jeweiligen Vorwoche der Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung gestellt wurden, gutgeschrieben.

Die Veräußerung der EASY SOFTWARE-Aktien im Rahmen des Abfindungsangebots soll für die außenstehenden Aktionäre der EASY SOFTWARE kostenfrei sein.

Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Abfindung und/oder des angemessenen Ausgleichs eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung und/oder einen höheren Ausgleich festsetzt – als jeweils vertraglich vereinbart –, können auch die außenstehenden Aktionäre der EASY SOFTWARE, die das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, eine entsprechende Ergänzung ihrer Abfindung bzw. der auf ihre EASY SOFTWARE-Aktien zwischenzeitlich gezahlten Ausgleichszahlungen verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre der EASY SOFTWARE gleichgestellt, wenn sich deltus gegenüber einem Aktionär der EASY SOFTWARE in einem Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines Verfahrens nach § 1 Nr. 1 SpruchG zu einer höheren Abfindung bzw. einem höheren Ausgleich verpflichtet. 

Frankfurt, 10. März 2021

deltus 36. AG

Quelle: Bundesanzeiger vom 15. März 2021

Die Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich wird in einem Spruchverfahren überprüft.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Comline Aktiengesellschaft: Bestellung des gemeinsamen Vertreters

Landgericht Dortmund
Beschluss

18 O 113/20 [AktE]

In dem Verfahren nach dem AktG Jaeckel u. a. gegen DAVASO Holding GmbH hat die IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Pachur beschlossen:

Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf, wird zum gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt (§ 6 Abs. 1 SpruchG). 

Dortmund, 02.02.2021

18. Zivilkammer - IV. Kammer für Handelssachen
Der Vorsitzende
Pachur
Vorsitzender Richter am Landgericht

Quelle: Bundesanzeiger vom 18. März 2021

Zur Bekanntmachung des Squeeze-outs: 

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden Spruchverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A., als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten Umicore angekündigt
  • AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 24. Februar 2021
  • Axel Springer SE: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 26. November 2020, Eintragung am 23. Februar 2021 und Bekanntmachung am 24. Februar 2021 (Fristende: 24. Mai 2021)
  • Covivio Office AG (vormals: Godewind Immobilien AG): Squeeze-out, virtuelle außerordentliche Hauptversammlung am 25. März 2021
  • Design Hotels AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Marriott DH Holding AG, wirksam durch Eintragung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft am 9. Februar 2021 (Fristende: 10. Mai 2021)
  • EASY SOFTWARE AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, virtuelle außerordentliche Hauptversammlung am 23. Dezember 2020, Eintragung und Bekanntmachung am 9. Februar 2021 (Fristende: 10. Mai 2021)
  • HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out am 26. Januar 2021 eingetragen und bekannt gemacht (Fristende: 26. April 2021)
  • HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
  • i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (erneut) angekündigt
  • ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, ao. Hauptversammlung am 15. Dezember 2020 
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
  • Mercurius AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 12. März 2021 (Fristende: 14. Juni 2021)
  • msg life ag: Beherrschungsvertrag mit der msg systems ag als herrschender Gesellschaft, Eintragung und Bekanntmachung am 20. Januar 2021 (Fristende: 20. April 2021)
  • Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 19. Februar 2021
  • Odeon Film AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 3. November 2020, Eintragung zunächst durch Anfechtungsklagen verzögert
  • RENK AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Rebecca BidCo AG (Triton-Gruppe), ao. HV am 22. Dezember 2020, Eintragung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft am 15. Februar 2021 (Fristende: 17. Mai 2021)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt

(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BDI - BioEnergy International AG vergleichsweise beigelegt: Ausgleichsleistung von EUR 1,70 je BDI-Aktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BDI - BioEnergy International AG konnte am 10. März 2021 vor dem Gremium ein Vergleich geschlossen werden. Dieser wurde nunmehr von dem Landesgericht für ZRS Graz mit Beschluss vom 16. März 2021 genehmigt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.

Der Vergleich sieht vor, dass die Antragsgegnerin BDI Holding GmbH (früher: BDI Beteiligungs GmbH) innerhalb von 30 Tagen eine pauschale Ausgleichsleistung von EUR 1,70 je BDI-Aktie zahlt (EUR 1,50 Nachbesserung zzgl. EUR 0,20 Zinsen). Für die Abwicklung hat die Antragsgegnerin die Erste Group Bank AG, Wien, beauftragt.

Der vom Gremium bestellte Sachverständige Mag. Dr. Werner Hallas von der Keppert, Hallas & Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH war in seinem Gutachten bezüglich des Gesamtunternehmenswerts auf eine Bandbreite von ca. EUR 56.753.448,- (EUR 14,94 je Aktie) und EUR 57.353.449,- (EUR 15,08 je Aktie) gekommen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/02/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_11.html. Die Hauptaktionärin und nunmehrige Antragsgegnerin hatte eine Barabfindung in der Höhe von lediglich EUR 13,50 pro Aktie angeboten. Eine Nachbesserung von EUR 1,50 stellt rechnerisch eine Erhöhung um 11,54 % dar.

Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG, Az. Gr 2/18 
LG für ZRS Graz, FN 279687 f, Az. 51 Fr 2301/17 k
Hoppe u.a. ./. BDI Beteiligungs GmbH
49 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt HonProf Dr. Axel Reckenzaun, Graz

Antragsgegnervertreter: Rechtsanwalt Dr. Griss, Graz

Freitag, 19. März 2021

IVA: Schwaches freiwilliges Übernahmeangebot der Immofinanz AG für S Immo AG

Pressemitteilung der IVA vom 16. März 2021

Gestern Abend veröffentlichte die Immofinanz die Absicht, ein freiwilliges Übernahmeangebot für die S Immo zu legen. Der Angebotspreis soll 18,04 EUR je Aktie (inklusive Dividende!) betragen. Dies ist ein Aufschlag von 13,75 % auf den sechsmonatigen S Immo-Durchschnittskurs. Die Immofinanz besitzt bereits ca. 26,5 % der S Immo.

Ein Angebot war lange vom Markt erwartet worden. Konkret liegt es jedoch deutlich unter dem zuletzt berichteten Branchensubstanzwert von 23,17 EUR je Aktie (EPRA NAV). Die letzten Analystenmeinungen sehen den Aktienkurs ebenfalls höher. Die letzte Kapitalerhöhung im Jänner 2020 wurde bei 22,25 EUR erfolgreich platziert.

Der Angebotspreis wirkt schwach. Die S Immo ist ein nachhaltiger und verlässlicher Dividendenzahler. Das Angebot wird nur auf dürftige Gegenliebe stoßen, wie der aktuell weit höhere Börsekurs zeigt“ so IVA-Vorstand Dr. Verena Brauner. „Offenbar möchte der Immofinanz-CEO Ronny Pecik im Spiel bleiben.

Eine entscheidende Angebotsbedingung und möglicher Stolperstein könnte sein, dass die S Immo in einer Hauptversammlung die Aufhebung der Beschränkung des Höchststimmrechts (15 %) beschließen muss. Daran ist die Immofinanz bereits mehrfach gescheitert.

Der IVA empfiehlt grundsätzlich, die schriftliche Angebotsunterlage des freiwilligen Angebots, sowie die Empfehlungen von S Immo Vorstand, Aufsichtsrat und den Bericht des Sachverständigen zu studieren, sobald diese veröffentlicht sind.

Heuking berät die Shareholder Value Beteiligungen AG und Share Value Stiftung bei dem Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot für die SMT Scharf AG

Pressemitteilung

Ein Team um Michael Neises, Partner am Frankfurter Standort von Heuking Kühn Lüer Wojtek, hat die Shareholder Value Beteiligungen AG und die Share Value Stiftung bei dem Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot an die Aktionäre der SMT Scharf AG beraten. 

Die Shareholder Value Beteiligungen AG (ISIN: DE000A168205) mit Sitz in Frankfurt ist ein im Freiverkehr der Frankfurter Börse notiertes Unternehmen, das auf das Value-Investing für eigene Rechnung in kleine und mittelständische Unternehmen im deutschsprachigen Raum spezialisiert ist. Der Zweck der Share Value Stiftung mit Sitz in Erfurt ist die Beschaffung von Mitteln für gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtwesens, in denen in christlichem Sinn Hilfe geleistet wird. Das Stiftungsvermögen wird in Aktien angelegt. 

Die SMT Scharf Gruppe entwickelt, baut und wartet Transportausrüstungen für den Bergbau unter Tage sowie für Tunnelbaustellen. Hauptprodukt sind entgleisungssichere Bahnsysteme, die weltweit vor allem in Steinkohlebergwerken sowie beim Abbau von Gold, Platin und anderen Erzen unter Tage eingesetzt werden. 

Berater Shareholder Value Beteiligungen AG und Share Value Stiftung 
Heuking Kühn Lüer Wojtek: Michael Neises (Federführung, Corporate Finance), Frank Hollstein, Irene Braunagel, Michèle von Lewinski, alle Frankfurt 

Donnerstag, 18. März 2021

IMMOFINANZ AG: Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 33 Übernahmegesetz

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Übernahmekommission hat die IMMOFINANZ AG am 17. März 2021 von der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 33 Abs 1 Z 2 ÜbG in Bezug auf IMMOFINANZ AG als Zielgesellschaft verständigt.

Der 2. Senat der Übernahmekommission hat am 04. März 2021 auf Antrag von Petrus Advisers Investments Fund L.P. die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 33 Abs 1 Z 2 ÜbG in Bezug auf die Zielgesellschaft IMMOFINANZ AG (FN 114425y) beschlossen.

Der Antragsteller bringt vor, dass bei der IMMOFINANZ AG ausgehend von den im Februar 2020 von Ronny Pecik und Peter Korbacka (über die RPPK Immo GmbH) bei IMMOFINANZ AG durchgeführten Beteiligungserwerben sowie weiteren kontrollrelevanten (Kapital-)Maßnahmen im Jahr 2020 bei IMMOFINANZ AG und S IMMO AG eine Angebotspflicht auf Ebene der IMMOFINANZ AG verletzt worden sei.

Gegenstand der Untersuchung dieses Nachprüfungsverfahrens ist, ob vor diesem Hintergrund Ronny Pecik, RPR Privatstiftung (FN 191884h), RPR Management GmbH (FN 292808a), RPPK Immo GmbH (FN 525728f), RPR Treasury GmbH (FN 534052x), Peter Korbacka, S IMMO AG (FN 58358x), CEE Immobilien GmbH (FN 217290w), Norbert Ketterer, HAMAMELIS GmbH & Co KG (FN 518190w), EVAX Holding GmbH (FN 533290a) sowie allfällige gemeinsam vorgehende Rechtsträger eine Angebotspflicht gemäß §§ 22 ff ÜbG auf die IMMOFINANZ AG verletzt haben.

Über die IMMOFINANZ


Die IMMOFINANZ ist ein gewerblicher Immobilienkonzern und fokussiert ihre Aktivitäten auf die Segmente Büro und Einzelhandel in sieben Kernmärkten in Europa: Österreich, Deutschland, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn und Rumänien. Zum Kerngeschäft zählen die Bewirtschaftung und die Entwicklung von Immobilien. Dabei setzt die IMMOFINANZ stark auf ihre Marken STOP SHOP (Einzelhandel), VIVO! (Einzelhandel) und myhive (Büro), die ein Qualitäts- und Serviceversprechen darstellen. Das Unternehmen besitzt ein Immobilienvermögen von rund EUR 4,9 Mrd., das sich auf rund 210 Objekte verteilt. Das Unternehmen ist an den Börsen Wien (Leitindex ATX) und Warschau gelistet. Weitere Information: https://www.immofinanz.com

Weiteres Kaufangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu EUR 2,45

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der oben genannten Nachbesserungsansprüche auf eine eventuelle Nachzahlung, für die im Rahmen des Squeeze-outs auf die Hauptaktionärin FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH übergegangenen Aktien der BWT AG, macht Ihnen die Taunus Capital Management AG ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. 
WKN: A2H8LT 
Art des Angebots: Freiwilliges öffentliches Kaufangebot 
Anbieter: Taunus Capital Management AG 
Abfindungspreis: 2,45 EUR je Nachbesserungsanspruch 

Je ehemaligen BWT AG - Aktionär müssen mindestens Stück 50 Nachbesserungsansprüche zur Barabfindung angemeldet werden.

Das Angebot ist zunächst auf 200.000 Nachbesserungsansprüche begrenzt. Bei größeren Stückzahlen bittet die Taunus Capital Management AG um vorherige Anfrage. Im Übrigen erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. 

Das freiwillige öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an ehemalige BWT AG-Aktionäre in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt - nähere Informationen hierzu liegen uns nicht vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen. 

Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit auf der Internetseite der Taunus Capital Management AG (www.taunus-capital.de) unter dem Punkt Kaufangebote nachlesen.

__________

Anmerkung der Redaktion:

In dem Überprüfungsverfahren zu dem Anfang Oktober 2017 eingetragenen Squeeze-out bei dem führenden Wasseraufbereitungsunternehmen BWT Aktiengesellschaft (Best Water Technology) hat das Landesgericht Wels kürzlich die von der Hauptaktionärin, der WAB Privatstiftung, angebotene Barabfindung von EUR 16,51 als nicht angemessen beurteilt und die Abfindung auf EUR 23,- je BWT-Aktie festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat demnach eine bare Zuzahlung in Höhe von EUR 6,40 je Aktie zu leisten (zzgl. Zinsen).

https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/02/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html

Mittwoch, 17. März 2021

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Actris AG: Anhörung des Sachverständigen pandemiebedingt erst ab Sommer

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit elf Jahren laufenden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Actris AG (Umfirmierung der ehemaligen Henninger Bräu AG und Konzentration auf das Immobiliengeschäft) hatte das Landgericht Mannheim vor einigen Jahren eine vergleichsweise Erhöhung der Barabfindung auf EUR 7,21 angeregt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/10/vergleichsvorschlag-im-spruchverfahren_28.html.

Der dann gerichtlich bestellte Sachverständiger Prof. Dr. Martin Jonas, Warth & Klein Grant Thornton AG, kam in seinem Gutachten vom 25. September 2020 auf einen Wert je Actris-Aktie in Höhe von EUR 5,08. Im Vergleich zu dem von der Hauptaktionärin angebotenen Betrag von lediglich EUR 4,14 würde dies eine Erhöhung um ca. 22,7 % bedeuten.

Das Landgericht Mannheim hat mitgeteilt, den Sachverständigen anhören zu wollen. Angesichts der Pandemielage könne voraussichtlich allerdings erst ab Sommer wieder uneingeschränkt verhandelt werden. Eine Verhandlung mit Videozuschaltung (§ 128a ZPO) sei nicht möglich, da dem die Gericht nicht die elektronischen Kontaktdaten aller Beteiligten und deren Bereitschaft an einer entsprechenden Teilnahme bekannt seien. 

LG Mannheim, Az. 23 AktE 25/10
Vogel u.a. ./. ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG
82 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Wolfgang Fleck, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rittershaus & Koll., Mannheim

SHW AG: Einstellung der Notierung im Freiverkehr der Börse München mit Ablauf des 30. Dezember 2021

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Aalen, den 11. März 2021 - Die Börse München hat dem Antrag des Vorstands der SHW AG vom 5. März 2021 auf Einstellung der Notierung der Aktien der SHW AG im m:access (Freiverkehr) der Börse München sowie dem Antrag auf Widerruf der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr der Börse München stattgegeben. Die Einbeziehung der Aktien in den m:access endet mit Ablauf des 31. März 2021 und die Einbeziehung in den Freiverkehr der Börse München wird mit Ablauf des 30. Dezember 2021 widerrufen. Dies hat die Börse München der Gesellschaft heute mitgeteilt.

Die Pierer Industrie AG wird, wie schon in der Ad-hoc Mitteilung der SHW AG vom 5. März 2021 angekündigt, den außenstehenden Aktionären der SHW AG ein begleitendes freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot (Barangebot) in Höhe von EUR 19,00 je Aktie der SHW AG unterbreiten. Die Angebotsunterlage zu diesem Erwerbsangebot, die die Einzelheiten und weitere Bestimmungen dieses Erwerbsangebots enthalten wird, wird voraussichtlich bis Ende April 2021 auf der Internetseite der Pierer Industrie AG unter https://www.piererindustrie.at unter der Rubrik "Kapitalmarkt" und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Dienstag, 16. März 2021

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der Mercurius AG

C.A.B. GmbH
Königstein

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der
Mercurius AG, Frankfurt/Main
ISIN DE000A0HHKA7 / WKN A0HHKA

Die ordentliche Hauptversammlung der Mercurius AG, Frankfurt/Main („Mercurius“), hat am 22. Dezember 2020 die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Mercurius („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die C.A.B. GmbH („CAB“), gegen Gewährung einer von der CAB zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 12. März 2021 in das Handelsregister der Mercurius beim Amtsgericht Frankfurt/Main unter HRB 75702 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Mercurius auf die CAB übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Mercurius eine von der CAB zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 10,70 zzgl. Zinsen in Höhe von Euro 0,01 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Mercurius mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,–.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Frankfurt/Main ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, die A&M GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Mercurius erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Mercurius unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister durch die

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,

über die jeweilige Depotbank. Da sämtliche Aktien in Form von mehreren Globalurkunden bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an den Globalurkunden sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Mercurius provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 327f AktG, 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Mercurius rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Mercurius gewährt werden. 

Königstein, im März 2021

C.A.B. GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. März 2021

__________

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kölnischen Rück: Frist für Ergänzungsgutachten bis Ende September 2021 verlängert

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit zwölf Jahren laufenden Spruchverfahren zu dem 2007 beschlossenen Squeeze-out bei der Kölnischen Rückversicherungs AG kamen die gerichtlich bestellten Sachverständigen, die Wirtschaftsprüfer Buchert und Dr. Buck, NPP Niethammer, Poserwang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), in ihrem Sachverständigengutachten auf EUR 182,06 je Aktie, was einer Anhebung um fast 10 % entspricht: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/05/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_76.html

Das LG Köln hatte mit Beschluss vom 6. November 2020 von NPP eine ergänzende schriftliche Stellungnahme angefordert und um Stellungnahme zu den Ausführungen der Antragsgegnerin (mit einem Privatgutachten von Value Trust) und den Antragstellern gebeten. Auf Bitte von NPP hat das Gericht nunmehr die Frist zur Vorlage des Ergänzungsgutachtens bis zum 30. September 2021 verlängert. Der Antragsgegnerin wurde aufgegeben, einen weiteren Kostenvorschuss von EUR 250.000,- einzahlen.

LG Köln, Az. 82 O 2/09
SCI AG u.a. ./. General Reinsurance Corporation
176 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, 60322 Frankfurt am Main

Montag, 15. März 2021

Tele Columbus AG: Kublai überschreitet Mindestannahmeschwelle vor Ende der Annahmefrist

PRESSEMITTEILUNG

Öffentliches Übernahmeangebot an Tele Columbus

- Mindestannahmeschwelle in Höhe von 50 Prozent überschritten

- Annahmefrist endet am 15. März, weitere Annahmefrist beginnt voraussichtlich am 19. März und endet am 1. April 2021

- Vollzug des Übernahmeangebots vorbehaltlich regulatorischer Genehmigungen im zweiten Quartal 2021 erwartet


Berlin, 12. März 2021. Die Tele Columbus AG (ISIN: DE000TCAG172, WKN: TCAG17), einer der führenden deutschen Glasfasernetzbetreiber, hat heute einen entscheidenden Meilenstein im Zuge des öffentlichen Übernahmeangebots der Kublai GmbH erreicht. Kublai, hinter der Morgan Stanley Infrastructure Partners steht, hat bekanntgegeben, dass das Übernahmeangebot zum 11. März 2021 für insgesamt 26.008.675 Aktien angenommen worden ist. Dies entspricht einem Anteil von circa 20,39 Prozent an Tele Columbus. Zusammen mit den von United Internet gehaltenen Anteilen von rund 29,90 Prozent, die bei Vollzug des Angebots eingebracht werden, wird Kublai damit nach dem Angebot mindestens 50,29 Prozent an Tele Columbus halten. Damit wurde die benötigte Mindestannahmeschwelle von 50 Prozent plus eine Aktie bereits vor Ablauf der Annahmefrist am 15. März 2021 überschritten.

"Wir freuen uns, dass wir diesen wichtigen Meilenstein erreicht haben und arbeiten nun gemeinsam mit Kublai auf den Abschluss der Transaktion hin. Damit schaffen wir die Voraussetzung für die Strategieumsetzung, die Reduzierung der Schulden und den weiteren Glasfaserausbau", sagt Dr. Daniel Ritz, Vorstandsvorsitzender und Chief Executive Officer der Tele Columbus AG.

Nachdem die Mindestannahmeschwelle erreicht wurde, kann das Übernahmeangebot vollzogen werden, sobald die Annahmefrist und die weitere Annahmefrist abgelaufen sind und die noch ausstehenden regulatorischen Genehmigungen erteilt werden. Diese Genehmigungen werden für Mitte April erwartet. In diesem Fall könnte die Bezugsrechtskapitalerhöhung in Höhe von 475 Millionen Euro, die in der außerordentlichen Hauptversammlung am 20. Januar 2021 beschlossen worden ist, noch im Mai durchgeführt werden. Die Bezugsrechtskapitalerhöhung wird von Kublai garantiert. Die zugesagten Eigenkapitalmittel ermöglichen Tele Columbus, ihre Schulden zu reduzieren und die Fiber-Champion-Strategie, die mit hohen Investitionen in den Glasfaserausbau verbunden ist, umzusetzen.

Tele Columbus-Aktionäre, die ihre Aktien noch nicht angedient haben, können das Angebot noch bis zum 15. März 2021 sowie innerhalb der weiteren Annahmefrist annehmen. Die weitere Annahmefrist wird voraussichtlich am 19. März 2021 beginnen und am 1. April 2021 enden.

Weitere Informationen sind verfügbar auf www.faser-angebot.de.

Über Tele Columbus

Die Tele Columbus AG ist einer der führenden Glasfasernetzbetreiber in Deutschland mit einer Reichweite von mehr als drei Millionen Haushalten. Unter der Marke PΫUR bietet das Unternehmen Highspeed-Internet einschließlich Telefon sowie mehr als 250 TV-Programme auf einer digitalen Entertainment-Plattform an, die klassisches Fernsehen mit Videounterhaltung auf Abruf vereint. Mit ihren Partnern der Wohnungswirtschaft realisiert die Tele Columbus Gruppe maßgeschneiderte Kooperationsmodelle und moderne digitale Mehrwertdienste wie Telemetrie und Mieterportale. Als Full-Service-Partner für Kommunen und regionale Versorger treibt das Unternehmen maßgeblich den glasfaserbasierten Infrastruktur- und Breitbandausbau in Deutschland voran. Im Geschäftskundenbereich werden zudem Carrier-Dienste und Unternehmenslösungen auf Basis des eigenen Glasfasernetzes erbracht. Die Tele Columbus AG, mit Hauptsitz in Berlin sowie Niederlassungen in Leipzig, Unterföhring, Hamburg, Ratingen und Chemnitz, ist seit Januar 2015 am regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse notiert.