Der angekündigte Squeeze-out bei der Design Hotels AG - siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/design-hotels-ag-umwandlungsrechtlicher.html - soll unter TOP 8 der am 17. Dezember 2020 virtuell stattfindenden Hauptversammlung gefasst werden.
Die Hauptaktionärin hat eine Barabfindung von EUR 4,- angeboten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/design-hotels-ag-barabfindung-fur.html
Auszug aus der Tagesordnung der Hauptversammlung:
"8. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) der Design Hotels AG mit Sitz in Berlin auf die Marriott DH Holding
AG mit Sitz in München (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit
§§ 327a ff. Aktiengesetz (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out)
Gehören bei einer Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften durch Aufnahme nach §§ 2
Nr. 1, 60 ff. UmwG Aktien in Höhe von mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals der
übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar der übernehmenden Aktiengesellschaft
(Hauptaktionär), so kann gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes
("UmwG") i. V. m. §§ 327a ff. AktG die Hauptversammlung der übertragenden
Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des
Verschmelzungsvertrags einen Beschluss nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die
Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung fassen (umwandlungsrechtlicher
Squeeze-out).
Der Marriott DH Holding AG, einer im Handelsregister des Amtsgerichts München unter
HRB 254977 eingetragenen Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in München
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("Marriott DH Holding AG"), gehören unmittelbar 8.536.424 der insgesamt 8.972.072 auf den
Inhaber lautenden Stückaktien der Design Hotels AG. Dies entspricht einem prozentualen Anteil
am Grundkapital von rund 95,14 %. Der Marriott DH Holding AG gehören somit mehr als neun
Zehntel des Grundkapitals der Design Hotels AG; sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne von
§ 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG.
Die Marriott DH Holding AG beabsichtigt, von der Möglichkeit des umwandlungsrechtlichen
Squeeze-out Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat sie mit Schreiben vom 1. September
2020 dem Vorstand der Design Hotels AG mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der Design
Hotels AG auf die Marriott DH Holding AG beabsichtigt, und gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG
i. V. m. § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der Design Hotels AG das Verlangen gerichtet,
dass die Hauptversammlung der Design Hotels AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss
des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Design
Hotels AG auf die Marriott DH Holding AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung beschließt.
Die Marriott DH Holding AG hat am 23. Oktober 2020 die angemessene Barabfindung gemäß
§ 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG, die den Minderheitsaktionären
der Design Hotels AG für die Übertragung ihrer Aktien auf die Marriott DH Holding AG als
Hauptaktionärin zu zahlen ist, auf EUR 4,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Design
Hotels AG festgelegt.
Die Marriott DH Holding AG hat in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der Design Hotels AG
gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG einen schriftlichen Bericht
erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der Design Hotels AG auf die Marriott DH Holding AG dargelegt und die Angemessenheit der
festgelegten Barabfindung erläutert und begründet wird ("Übertragungsbericht"). Demnach
hat die Marriott DH Holding AG die Höhe der Barabfindung auf der Grundlage einer Bewertung
der Design Hotels AG durch die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart ("Ebner Stolz"), festgelegt. Die gutachtliche
Stellungnahme von Ebner Stolz zur Ermittlung des Unternehmenswerts zum 17. Dezember
2020 und zur Höhe der angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i. V. m.
§ 327a Abs. 1 AktG vom 23. Oktober 2020 ist Bestandteil des Übertragungsberichts und
diesem als Anlage vollständig beigefügt.
Mit konkretisierendem Schreiben vom 23. Oktober 2020 hat die Marriott DH Holding AG ihre
Absicht, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Design Hotels AG im Zusammenhang
mit der Verschmelzung herbeizuführen, gegenüber dem Vorstand der Design Hotels AG
bestätigt und konkretisiert und ihn über die Höhe der festgelegten Barabfindung informiert. Sie
hat weiterhin darum gebeten, eine Hauptversammlung auf einen Termin einzuberufen, der nicht
später als drei Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags liegt,
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und den vorliegenden Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung
zu setzen.
Am 26. Oktober 2020 und damit vor Einberufung der Hauptversammlung hat die Marriott DH
Holding AG zudem dem Vorstand der Design Hotels AG eine Gewährleistungserklärung der
Deutsche Bank AG mit Sitz in Frankfurt am Main ("Deutsche Bank"), gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8
UmwG i. V. m. § 327b Abs. 3 AktG, vom 26. Oktober 2020 übermittelt. Die Deutsche Bank hat
damit die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Marriott DH Holding AG
übernommen, den Minderheitsaktionären der Design Hotels AG die festgelegte Barabfindung
für die übergegangenen Aktien zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 62 Abs. 5 Satz 8
UmwG in Verbindung mit § 327b Abs. 2 AktG unverzüglich zu zahlen, nachdem sowohl der
Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Design Hotels AG gemäß § 327a Abs. 1
AktG in das Handelsregister des Sitzes der Design Hotels AG als auch die Verschmelzung in
das Handelsregister des Sitzes der Marriott DH Holding AG eingetragen sind und damit der
Übertragungsbeschluss wirksam geworden ist. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Design Hotels
AG – nicht aber vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister
des Sitzes der Marriott DH Holding AG – ist die Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 und 8
UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG jährlich mit einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz gemäß
§ 247 BGB zu verzinsen.
Am 3. November 2020 haben die Marriott DH Holding AG und die Design Hotels AG zur
Niederschrift der Notarin Dr. Sabine Funke mit Amtssitz in Frankfurt am Main (Urkundenrolle
Nr. 783/2020 F) einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die Design Hotels AG ihr
Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach
§§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Marriott DH Holding AG überträgt. Der Verschmelzungsvertrag
enthält die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der
Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Design Hotels AG erfolgen soll.
Die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass
der nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagene Beschluss der Hauptversammlung der
Design Hotels AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Design Hotels AG auf die Marriott DH
Holding AG als Hauptaktionärin mit dem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG, dass dieser
Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des
Sitzes der Marriott DH Holding AG wirksam wird, in das Handelsregister des Sitzes der Design
Hotels AG eingetragen wird.
Die Vorstände der Design Hotels AG und der Marriott DH Holding AG haben vorsorglich einen
ausführlichen gemeinsamen schriftlichen Bericht über die Verschmelzung der Design Hotels
AG auf die Marriott DH Holding AG gemäß § 8 UmwG erstattet.
Die Angemessenheit der von der Marriott DH Holding AG festgelegten Barabfindung wurde
durch die IVA VALUTATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main ("IVA") geprüft, die das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 4. September 2020
(Az. 102 AR 6/20), auf Antrag der Marriott DH Holding AG zum Übertragungsprüfer hinsichtlich
der Angemessenheit der Barabfindung und zugleich auf Antrag der Marriott DH Holding AG und
der Design Hotels AG als gemeinsamen Verschmelzungsprüfer ausgewählt und bestellt hat.
IVA hat gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG einen
schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung
anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen
Aktionäre der Design Hotels AG auf die Marriott DH Holding AG erstattet. IVA kommt in diesem
Barabfindungsprüfungsbericht zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptaktionärin festgelegte
Barabfindung angemessen ist. IVA hat zudem vorsorglich gemäß §§ 60, 12 UmwG einen
Prüfungsbericht über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der Marriott DH
Holding AG als übernehmender Gesellschaft und der Design Hotels AG als übertragender
Gesellschaft erstattet.
Wenn die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die
Hauptaktionärin beschließt, muss der Vorstand der Design Hotels AG nach § 62 Abs. 5 Satz 8
UmwG i. V. m. § 327e Abs. 1 Satz 1 AktG den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das
Handelsregister des Sitzes der Design Hotels AG anmelden. Die Eintragung des
Übertragungsbeschlusses ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG dann mit dem Vermerk zu
versehen, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des
Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
"Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Design Hotels AG
(Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Absatz 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung
mit §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Marriott DH Holding AG mit
Sitz in München (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe
von EUR 4,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Design Hotels AG auf die
Hauptaktionärin übertragen."
Spätestens von der Einberufung der Hauptversammlung an sind gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3,
Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 UmwG sowie § 62 Abs. 5 Satz 5 und Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c
Abs. 3 AktG die folgenden Unterlagen auf der Internetseite der Design Hotels AG unter
https://investorrelations.designhotels.com/de/hauptversammlung/
zugänglich: (...)"