Trading Symbol: ADAT
CUSIP Number: 052666104
TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $1,900,000 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.
CLASS DESCRIPTION: On behalf of all persons and entities that purchased AuthentiDate Holding Corp.'s common stock during the period of July 16, 2004 to May 27, 2005, inclusive.
IMPORTANT DATES:
DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: JUNE 6, 2011
DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: JULY 1, 2011
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Empfohlener Beitrag
Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Mittwoch, 9. März 2011
Dienstag, 1. März 2011
Laufende Spruchverfahren der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Aachener & Münchner Lebensversicherung AG
Aktenzeichen: 82 O 94/03
Aachener & Münchner Versicherung AG
Aktenzeichen: 82 O 99/03
ABB AG
Aktenzeichen: 21 AktE 1/03
Abit AG
Aktenzeichen: 31 O 80/06
ADITRON AG
Aktenzeichen: 33 O 126/06
AGIV Real Estate (NewCo) AG
Aktenzeichen: 3-08 O 130/02
Allianz Lebensversicherungs - AG
Aktenzeichen: 31 O 166/08 KfH AktG
Altana AG
Aktenzeichen: 39 O 51/10 [Akt E]
Anneliese Zementwerke AG
Aktenzeichen: 20 O 20/05
Apcoa Parking AG
Aktenzeichen: 32 AktE 17/02 KfH
Apcoa Parking AG
Aktenzeichen: 20 W 6/09
Asko Deutsche Kaufhaus AG (Metro)
Aktenzeichen: 3-08 O 99/96
AWD Holding AG
Aktenzeichen: 23 AktE 191/09
AXA Konzern AG
Aktenzeichen: 82 O 135/07
AXA Lebensversicherung AG
Aktenzeichen: 82 O 137/07
AXA Versicherungs-AG
Aktenzeichen: 82 O 173/05
Babcock Borsig (BDAG Balcke-Dürr AG)
Aktenzeichen: 39 O 40/08
Bavaria-St. Pauli (Brau und Brunnen) AG
Aktenzeichen: 414 O 11/96
Bay. Immobilien AG
Aktenzeichen: 5HK O 22066/02
Bayer Schering Pharma AG
Aktenzeichen: 102 O 134/06
Bayer Schering Pharma AG
Aktenzeichen: 102 O 250/08 AktG
Bayerische Hypo- u. Vereinsbank AG
Aktenzeichen: 5HK O 16226/08
Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG
Aktenzeichen: noch nicht vergeben
BERU AG
Aktenzeichen: 31 O 57/08 KfH AktG
BERU AG
Aktenzeichen: 31 O 174/09 KfH AktG
BEWAG (Vattenfall) AG
Aktenzeichen: 102 O 126/03
BHW Holding AG
Aktenzeichen: 102 O 38/08
Blaue Quellen (Nestle) AG
Aktenzeichen: 1 HK.O 163/01
Broadnet AG
Aktenzeichen: 404 O 128/07
Celanese AG
Aktenzeichen: 3-05 O 169/04
Celanese AG
Aktenzeichen: 3-05 O 4/07
ComputerLinks AG
Aktenzeichen: 5HK O 16571/09
ComputerLinks AG
Aktenzeichen: 5 HKO 16493/10
Concept AG
Aktenzeichen: 3-8 O 208/02
Constantin Film AG
Aktenzeichen: 5HK O 19225/09
ContiTech AG
Aktenzeichen: 23 AktE 7/08
ContiTech AG
Aktenzeichen: 23 AktE 24/09
Creaton AG
Aktenzeichen: 5 HKO 16022/07
cycos AG
Aktenzeichen: 82 O 271/07
D+S europe AG
Aktenzeichen: 404 O 72/10
DBV-Winterthur Holding AG
Aktenzeichen: 3-05 O 283/08
DBV-Winterthur Holding AG
Aktenzeichen: 3-05 O 74/09
Degussa AG
Aktenzeichen: 31 O 89/06
Deutsche SB-Kauf (Metro) AG
Aktenzeichen: 3-080 99/96
Didier-Werke AG
Aktenzeichen: 3-05 O 135/10
Dr. Scheller Cosmetics AG
Aktenzeichen: 31 O 84/07 KfH AktG
Dr. Scheller Cosmetics AG
Aktenzeichen: 31 O 29/10 KfH AktG
Dresdner Bank AG
Aktenzeichen: 3-08 O 99/02
Entrium AG
Aktenzeichen: 1 HK O 6769/03
Epcos AG
Aktenzeichen: 5HK O 20316/09
Ergo Versicherungsgruppe AG
Aktenzeichen: 33 O 72/10 (AktE)
Eurohypo AG
Aktenzeichen: 3-05 O 203/07
Eurohypo AG
Aktenzeichen: 5 W 80/09
Euwax AG
Aktenzeichen: 32 O 12/08
FPB Holding GmbH&Co. KG
Aktenzeichen: 40 O 188/00
FRIATEC AG
Aktenzeichen: 12 W 69/08
FRIATEC AG
Aktenzeichen: 23 AktE 2/05
Gardena AG
Aktenzeichen: 34 AktE 2/03 KfH
Gasanstalt Kaiserslautern AG
Aktenzeichen: noch nicht vergeben
GBH - Grundstücks- und Baugesellschaft AG
Aktenzeichen: 32 O 29/08 KfH AktG
GEA AG
Aktenzeichen: 20 AktE 33/99
Gelsenwasser AG
Aktenzeichen: 20 O 57/04 Akt G
General Reinsurance AG
Aktenzeichen: 82 O 2/09
GeneScan Europe AG
Aktenzeichen:
Gerresheimer Glas AG
Aktenzeichen: 40 O 171/00
Gerresheimer Glas AG
Aktenzeichen: 40 O 152/03
Grohe AG
Aktenzeichen: 18 O 63/06
Grohe AG
Aktenzeichen: 18 O 115/06
HamaTech AG
Aktenzeichen: 24 AktE 5/06
HamaTech AG
Aktenzeichen: 1HK O 3309/09
Hapag-Lloyd AG
Aktenzeichen: 414 O 149/02
Harpen AG
Aktenzeichen: 20 O 115/05
Heidelberger Druck AG / Linotype Hell
Aktenzeichen: 3-08 O 163/97
Hoechst AG (Sanofi-Aventis)
Aktenzeichen: 3-05 O 102/05
Holsten AG
Aktenzeichen: 404 O 103/06
Horten AG
Aktenzeichen: 33 O 134/06
HVB Real Estate Bank AG (DIA)
Aktenzeichen: 5 HK O 13475/01
HVB Real Estate Bank AG (DIA)
Aktenzeichen: 5 HK O 16202/03
Hypo Real Estate Holding AG
Aktenzeichen: 5HK O 19183/09
IDS Scheer AG
Aktenzeichen: 7KFH O 34/10
IDS Scheer AG
Aktenzeichen: noch nicht vergeben
IVG Deutschland Immobilien AG
Aktenzeichen: 82 O 14/09
IXOS Software AG
Aktenzeichen: 5 HK O 8496/05
IXOS Software AG
Aktenzeichen: 5 HK O 9988/05
IXOS Software AG
Aktenzeichen: 5 HK O 916/09
Jagenberg AG
Aktenzeichen: 31 O 10/09 AktE
Jil Sander AG
Aktenzeichen: 417 O 97/08
Kempinski AG
Aktenzeichen: 102 O 154/02 AktE
Keramag Keramische Werke AG
Aktenzeichen: 31 O 4/06
Keramag Keramische Werke AG
Aktenzeichen: 33 O 155/08
Knürr AG
Aktenzeichen: 5HK O 18925/08
Kolbenschmidt Pierburg AG
Aktenzeichen: 23 O 510/97 KfH
Kolbenschmidt Pierburg AG
Aktenzeichen: 20 W 11/08
Kässbohrer Geländefahrzeug AG
Aktenzeichen: II ZB 2/10
Kölnische Verwaltungs-AG f. Versicherungswerte
Aktenzeichen: 82 O 130/07
Lahmeyer AG (RWE)
Aktenzeichen: 3-08 O 176/99
Leonberger Bausparkasse AG (Wüstenrot Bausparkasse )
Aktenzeichen: 34 AktE 22/01 KfH
Lindner Holding KGaA
Aktenzeichen: 5HK O 6680/10
Linos AG
Aktenzeichen: 22 O 100/07
Linos AG
Aktenzeichen: 22 AktE 63/09
Man Roland Druckmaschinen AG
Aktenzeichen: 5 W 32/09
MSH International Service AG
Aktenzeichen: 5 W 16/10
MWG-Biotech AG
Aktenzeichen: 5HK O 19239/07
Möbel Walther AG
Aktenzeichen: 52 O 97/10
Nestle Deutschland AG
Aktenzeichen: 3-08 O 94/01
NORDAG (B.U.S.) nun AGOR
Aktenzeichen: 82 O 104/03
Nordstern Allg. Versicherungs AG (AXA)
Aktenzeichen: I-26 W 2/06
Novasoft AG
Aktenzeichen: 23 AktE 21/06
Phoenix AG
Aktenzeichen: 417 O 104/05
Phoenix AG
Aktenzeichen: 417 O 19/07
ProSiebenSAT1 Media AG
Aktenzeichen: 5HK O 20128/00
Radeberger (Dr. August Oetker KG)
Aktenzeichen: 21 W 3/11
ricardo.de AG
Aktenzeichen: 417 O 106/09
RWE-DEA AG
Aktenzeichen: 13 W 10/09
Rütgers AG
Aktenzeichen: 20 AktE 12/99
Rütgers AG
Aktenzeichen: 20 AktE 13+14/03
Salamander AG
Aktenzeichen: 32 AktE 8/03 KfH
Sappi Ehingen AG
Aktenzeichen: 31 O 178/08 KfH AktG
Schmalbach Lubecka AG
Aktenzeichen: 39 O 133/06 AktE
Stinnes AG
Aktenzeichen: 40 O 118/03
SUMIDA AG
Aktenzeichen: 5 HK O 8993/09
SUMIDA AG
Aktenzeichen: 5 HK O 7819/09
Systematics AG
Aktenzeichen: 13 W 20/09
TDS Informationstechnologie AG
Aktenzeichen: 20 W 6/10
Teutonia Zementwerk AG
Aktenzeichen: 23 AktE 133/08
Thyssen Industrie AG
Aktenzeichen: 18 AktE 4/03
Thyssen Krupp AG
Aktenzeichen: 39 O 131/06
Vattenfall Europe AG
Aktenzeichen: 102 O 88/08 AktG
Vereins- und Westbank AG
Aktenzeichen: 13 W 6/09
VERSEIDAG AG
Aktenzeichen: 39 O 13/07
VERSEIDAG AG
Aktenzeichen: 39 O 136/06
VK Mühlen AG
Aktenzeichen: 414 O 121/00
Volksfürsorge Holding AG
Aktenzeichen: 414 O 148/97
Volksfürsorge Holding AG (AMB Generali Holding)
Aktenzeichen: 404 O 175/03
WaveLight AG
Aktenzeichen: 1 HK O 2436/09
WaveLight AG
Aktenzeichen: 1 HK O 8906/09
Weinig AG
Aktenzeichen: 12 W 21/09
Weinig AG
Aktenzeichen: 12 W 66/06
Wella AG
Aktenzeichen: 3-05 O 277/07
Wella AG (Procter & Gamble Holding)
Aktenzeichen: 3-05 O 73/04
Winkler + Dünnebier AG
Aktenzeichen: 3 HK O 49/10 UmwG
Württembergische Hypothekenbank AG
Aktenzeichen: 20 W 6/08
Württembergische Hypothekenbank AG
Aktenzeichen: 20 W 7/08
Quelle: http://www.sdk.org/sdk_spruchstellenverfahren.php?action=laufend
Aktenzeichen: 82 O 94/03
Aachener & Münchner Versicherung AG
Aktenzeichen: 82 O 99/03
ABB AG
Aktenzeichen: 21 AktE 1/03
Abit AG
Aktenzeichen: 31 O 80/06
ADITRON AG
Aktenzeichen: 33 O 126/06
AGIV Real Estate (NewCo) AG
Aktenzeichen: 3-08 O 130/02
Allianz Lebensversicherungs - AG
Aktenzeichen: 31 O 166/08 KfH AktG
Altana AG
Aktenzeichen: 39 O 51/10 [Akt E]
Anneliese Zementwerke AG
Aktenzeichen: 20 O 20/05
Apcoa Parking AG
Aktenzeichen: 32 AktE 17/02 KfH
Apcoa Parking AG
Aktenzeichen: 20 W 6/09
Asko Deutsche Kaufhaus AG (Metro)
Aktenzeichen: 3-08 O 99/96
AWD Holding AG
Aktenzeichen: 23 AktE 191/09
AXA Konzern AG
Aktenzeichen: 82 O 135/07
AXA Lebensversicherung AG
Aktenzeichen: 82 O 137/07
AXA Versicherungs-AG
Aktenzeichen: 82 O 173/05
Babcock Borsig (BDAG Balcke-Dürr AG)
Aktenzeichen: 39 O 40/08
Bavaria-St. Pauli (Brau und Brunnen) AG
Aktenzeichen: 414 O 11/96
Bay. Immobilien AG
Aktenzeichen: 5HK O 22066/02
Bayer Schering Pharma AG
Aktenzeichen: 102 O 134/06
Bayer Schering Pharma AG
Aktenzeichen: 102 O 250/08 AktG
Bayerische Hypo- u. Vereinsbank AG
Aktenzeichen: 5HK O 16226/08
Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG
Aktenzeichen: noch nicht vergeben
BERU AG
Aktenzeichen: 31 O 57/08 KfH AktG
BERU AG
Aktenzeichen: 31 O 174/09 KfH AktG
BEWAG (Vattenfall) AG
Aktenzeichen: 102 O 126/03
BHW Holding AG
Aktenzeichen: 102 O 38/08
Blaue Quellen (Nestle) AG
Aktenzeichen: 1 HK.O 163/01
Broadnet AG
Aktenzeichen: 404 O 128/07
Celanese AG
Aktenzeichen: 3-05 O 169/04
Celanese AG
Aktenzeichen: 3-05 O 4/07
ComputerLinks AG
Aktenzeichen: 5HK O 16571/09
ComputerLinks AG
Aktenzeichen: 5 HKO 16493/10
Concept AG
Aktenzeichen: 3-8 O 208/02
Constantin Film AG
Aktenzeichen: 5HK O 19225/09
ContiTech AG
Aktenzeichen: 23 AktE 7/08
ContiTech AG
Aktenzeichen: 23 AktE 24/09
Creaton AG
Aktenzeichen: 5 HKO 16022/07
cycos AG
Aktenzeichen: 82 O 271/07
D+S europe AG
Aktenzeichen: 404 O 72/10
DBV-Winterthur Holding AG
Aktenzeichen: 3-05 O 283/08
DBV-Winterthur Holding AG
Aktenzeichen: 3-05 O 74/09
Degussa AG
Aktenzeichen: 31 O 89/06
Deutsche SB-Kauf (Metro) AG
Aktenzeichen: 3-080 99/96
Didier-Werke AG
Aktenzeichen: 3-05 O 135/10
Dr. Scheller Cosmetics AG
Aktenzeichen: 31 O 84/07 KfH AktG
Dr. Scheller Cosmetics AG
Aktenzeichen: 31 O 29/10 KfH AktG
Dresdner Bank AG
Aktenzeichen: 3-08 O 99/02
Entrium AG
Aktenzeichen: 1 HK O 6769/03
Epcos AG
Aktenzeichen: 5HK O 20316/09
Ergo Versicherungsgruppe AG
Aktenzeichen: 33 O 72/10 (AktE)
Eurohypo AG
Aktenzeichen: 3-05 O 203/07
Eurohypo AG
Aktenzeichen: 5 W 80/09
Euwax AG
Aktenzeichen: 32 O 12/08
FPB Holding GmbH&Co. KG
Aktenzeichen: 40 O 188/00
FRIATEC AG
Aktenzeichen: 12 W 69/08
FRIATEC AG
Aktenzeichen: 23 AktE 2/05
Gardena AG
Aktenzeichen: 34 AktE 2/03 KfH
Gasanstalt Kaiserslautern AG
Aktenzeichen: noch nicht vergeben
GBH - Grundstücks- und Baugesellschaft AG
Aktenzeichen: 32 O 29/08 KfH AktG
GEA AG
Aktenzeichen: 20 AktE 33/99
Gelsenwasser AG
Aktenzeichen: 20 O 57/04 Akt G
General Reinsurance AG
Aktenzeichen: 82 O 2/09
GeneScan Europe AG
Aktenzeichen:
Gerresheimer Glas AG
Aktenzeichen: 40 O 171/00
Gerresheimer Glas AG
Aktenzeichen: 40 O 152/03
Grohe AG
Aktenzeichen: 18 O 63/06
Grohe AG
Aktenzeichen: 18 O 115/06
HamaTech AG
Aktenzeichen: 24 AktE 5/06
HamaTech AG
Aktenzeichen: 1HK O 3309/09
Hapag-Lloyd AG
Aktenzeichen: 414 O 149/02
Harpen AG
Aktenzeichen: 20 O 115/05
Heidelberger Druck AG / Linotype Hell
Aktenzeichen: 3-08 O 163/97
Hoechst AG (Sanofi-Aventis)
Aktenzeichen: 3-05 O 102/05
Holsten AG
Aktenzeichen: 404 O 103/06
Horten AG
Aktenzeichen: 33 O 134/06
HVB Real Estate Bank AG (DIA)
Aktenzeichen: 5 HK O 13475/01
HVB Real Estate Bank AG (DIA)
Aktenzeichen: 5 HK O 16202/03
Hypo Real Estate Holding AG
Aktenzeichen: 5HK O 19183/09
IDS Scheer AG
Aktenzeichen: 7KFH O 34/10
IDS Scheer AG
Aktenzeichen: noch nicht vergeben
IVG Deutschland Immobilien AG
Aktenzeichen: 82 O 14/09
IXOS Software AG
Aktenzeichen: 5 HK O 8496/05
IXOS Software AG
Aktenzeichen: 5 HK O 9988/05
IXOS Software AG
Aktenzeichen: 5 HK O 916/09
Jagenberg AG
Aktenzeichen: 31 O 10/09 AktE
Jil Sander AG
Aktenzeichen: 417 O 97/08
Kempinski AG
Aktenzeichen: 102 O 154/02 AktE
Keramag Keramische Werke AG
Aktenzeichen: 31 O 4/06
Keramag Keramische Werke AG
Aktenzeichen: 33 O 155/08
Knürr AG
Aktenzeichen: 5HK O 18925/08
Kolbenschmidt Pierburg AG
Aktenzeichen: 23 O 510/97 KfH
Kolbenschmidt Pierburg AG
Aktenzeichen: 20 W 11/08
Kässbohrer Geländefahrzeug AG
Aktenzeichen: II ZB 2/10
Kölnische Verwaltungs-AG f. Versicherungswerte
Aktenzeichen: 82 O 130/07
Lahmeyer AG (RWE)
Aktenzeichen: 3-08 O 176/99
Leonberger Bausparkasse AG (Wüstenrot Bausparkasse )
Aktenzeichen: 34 AktE 22/01 KfH
Lindner Holding KGaA
Aktenzeichen: 5HK O 6680/10
Linos AG
Aktenzeichen: 22 O 100/07
Linos AG
Aktenzeichen: 22 AktE 63/09
Man Roland Druckmaschinen AG
Aktenzeichen: 5 W 32/09
MSH International Service AG
Aktenzeichen: 5 W 16/10
MWG-Biotech AG
Aktenzeichen: 5HK O 19239/07
Möbel Walther AG
Aktenzeichen: 52 O 97/10
Nestle Deutschland AG
Aktenzeichen: 3-08 O 94/01
NORDAG (B.U.S.) nun AGOR
Aktenzeichen: 82 O 104/03
Nordstern Allg. Versicherungs AG (AXA)
Aktenzeichen: I-26 W 2/06
Novasoft AG
Aktenzeichen: 23 AktE 21/06
Phoenix AG
Aktenzeichen: 417 O 104/05
Phoenix AG
Aktenzeichen: 417 O 19/07
ProSiebenSAT1 Media AG
Aktenzeichen: 5HK O 20128/00
Radeberger (Dr. August Oetker KG)
Aktenzeichen: 21 W 3/11
ricardo.de AG
Aktenzeichen: 417 O 106/09
RWE-DEA AG
Aktenzeichen: 13 W 10/09
Rütgers AG
Aktenzeichen: 20 AktE 12/99
Rütgers AG
Aktenzeichen: 20 AktE 13+14/03
Salamander AG
Aktenzeichen: 32 AktE 8/03 KfH
Sappi Ehingen AG
Aktenzeichen: 31 O 178/08 KfH AktG
Schmalbach Lubecka AG
Aktenzeichen: 39 O 133/06 AktE
Stinnes AG
Aktenzeichen: 40 O 118/03
SUMIDA AG
Aktenzeichen: 5 HK O 8993/09
SUMIDA AG
Aktenzeichen: 5 HK O 7819/09
Systematics AG
Aktenzeichen: 13 W 20/09
TDS Informationstechnologie AG
Aktenzeichen: 20 W 6/10
Teutonia Zementwerk AG
Aktenzeichen: 23 AktE 133/08
Thyssen Industrie AG
Aktenzeichen: 18 AktE 4/03
Thyssen Krupp AG
Aktenzeichen: 39 O 131/06
Vattenfall Europe AG
Aktenzeichen: 102 O 88/08 AktG
Vereins- und Westbank AG
Aktenzeichen: 13 W 6/09
VERSEIDAG AG
Aktenzeichen: 39 O 13/07
VERSEIDAG AG
Aktenzeichen: 39 O 136/06
VK Mühlen AG
Aktenzeichen: 414 O 121/00
Volksfürsorge Holding AG
Aktenzeichen: 414 O 148/97
Volksfürsorge Holding AG (AMB Generali Holding)
Aktenzeichen: 404 O 175/03
WaveLight AG
Aktenzeichen: 1 HK O 2436/09
WaveLight AG
Aktenzeichen: 1 HK O 8906/09
Weinig AG
Aktenzeichen: 12 W 21/09
Weinig AG
Aktenzeichen: 12 W 66/06
Wella AG
Aktenzeichen: 3-05 O 277/07
Wella AG (Procter & Gamble Holding)
Aktenzeichen: 3-05 O 73/04
Winkler + Dünnebier AG
Aktenzeichen: 3 HK O 49/10 UmwG
Württembergische Hypothekenbank AG
Aktenzeichen: 20 W 6/08
Württembergische Hypothekenbank AG
Aktenzeichen: 20 W 7/08
Quelle: http://www.sdk.org/sdk_spruchstellenverfahren.php?action=laufend
Aleo Solar AG: "AnlegerPlus News" rät zum Halten
Der SdK-Newsletter "AnlegerPlus News" berichtet in seiner aktuellen Ausgabe 2/2011 über das Übernahmeangebot von Bosch. Durch die bereits geschlossenen Kaufverträge halte Bosch mittlerweile 81,78% am Grundkapital der Aleo Solar AG. Der Newsletter rät mit folgendem Fazit zum Halten:
"Deshalb sollten Aleo Solar-Aktionäre einen kühlen Kopf behalten und ihre Aktien nicht andienen. Warten Sie ab, wie das Übernahmeangebot angenommen wird und bleiben Sie geduldig. Beim potentiell bevorstehenden Squeeze-out dürfte noch der eine oder andere Euro drin sein."
"Deshalb sollten Aleo Solar-Aktionäre einen kühlen Kopf behalten und ihre Aktien nicht andienen. Warten Sie ab, wie das Übernahmeangebot angenommen wird und bleiben Sie geduldig. Beim potentiell bevorstehenden Squeeze-out dürfte noch der eine oder andere Euro drin sein."
W.E.T. Automotive Systems AG: Veröffentlichung des Übernahmeangebots
WpÜG-Meldung vom 28. Februar 2011
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Bieter:
Amerigon Europe GmbH Ulmer Straße 160B 86156 Augsburg
Zielgesellschaft:
W.E.T. Automotive Systems AG, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 119793
ISIN: DE0005081608 (zum Börsenhandel zugelassene Inhaber-Stückaktien)
Die Angebotsunterlage wird im Internet unter folgender Adresse in deutscher Sprache veröffentlicht werden:
http://www.amerigon-angebot.de
Angaben des Bieters:
Die Amerigon Europe GmbH mit Sitz in Augsburg (der 'Bieter') hat heute entschieden, den Aktionären der W.E.T. Automotive Systems AG mit Sitz in Odelzhausen (nachfolgend auch die 'Zielgesellschaft') im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots (Barangebot) gemäß § 29 Abs. 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz anzubieten, sämtliche von ihnen gehaltenen, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Zielgesellschaft gegen Zahlung einer Geldleistung von
EUR 40,00 je Stückaktie
zu erwerben. Dies entspricht einer Prämie von rund 52 % auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktien der Zielgesellschaft während der letzten drei Monate vor dem heutigen Tag (Quelle: Bloomberg).
Der Bieter ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Amerigon Incorporated mit Sitz in Northville, Michigan, USA ('Amerigon Inc.').
Der Vollzug des Übernahmeangebots wird unter den Bedingung stehen, dass (i) die Kartellfreigabe der Transaktion durch die zuständigen Behörden erfolgt ist sowie (ii) der Bieter den Erwerb einer solchen Anzahl von Aktien an der Zielgesellschaft gesichert hat, die 71,80 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft entsprechen.
Die näheren Bestimmungen des Übernahmeangebots werden in der Angebotsunterlage mitgeteilt, die im Internet unter http://www.amerigon-angebot.de veröffentlicht werden wird.
Das Übernahmeangebot steht im Zusammenhang mit dem Abschluss eines sog. Business Combination Agreement ('BCA') zwischen dem Bieter, Amerigon Inc. und der Zielgesellschaft vom heutigen Tage sowie einer weiteren Vereinbarung, die der Bieter entsprechend einer hierzu im BCA getroffenen Vereinbarung zeitgleich mit verschiedenen Aktionären über den Erwerb ihrer Aktien an der Zielgesellschaft geschlossen hat:
Der Bieter und drei Aktionäre der Zielgesellschaft (die Indigo Capital IV L.P., London, die ICWET L.P., London, und die Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH, Frankfurt, zusammen die 'Mehrheitsaktionäre') haben eine Vereinbarung geschlossen, nach der der Bieter von den Mehrheitsaktionären deren Aktien an der Zielgesellschaft entweder erwerben soll oder die Mehrheitsaktionäre ihre Aktien in das Übernahmeangebot einliefern (der 'Anteilskauf- und Übertragungsvertrag'). Der Anteilskauf- und Übertragungsvertrag steht unter verschiedenen aufschiebenden Bedingungen, unter anderem hinsichtlich der von der Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH gehaltenen Aktien an der Zielgesellschaft (in Höhe von 9,23 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft) unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Organe der Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH. Bei Vollzug des Anteilskauf- und Übertragungsvertrags würde der Bieter 71,80 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft halten. Dies entspricht 75,58 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, unter Berücksichtigung, dass die Zielgesellschaft eigene Aktien i.H.v. 4,99 % des Grundkapitals hält, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
Der Bieter, Amerigon Inc. und die Zielgesellschaft haben daneben im BCA vereinbart, dass der Bieter mit der Zielgesellschaft nach Vollzug des Übernahmeangebots einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließt.
Das Übernahmeangebot wird teils durch Eigenmittel der Amerigon Inc., und teils durch Fremdmittel finanziert werden. Die im BCA vereinbarte Abgabe des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots hängt dabei davon ab, dass der Bieter tatsächlich über die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel verfügen wird.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben dem Bieter zugesagt, dass sie das Übernahmeangebot - vorbehaltlich der nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage vorzunehmenden weiteren Prüfung - unterstützen werden. Insbesondere sind Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung der Auffassung, dass der Angebotspreis in Höhe von EUR 40,00 je Aktie der Zielgesellschaft angemessen ist.
Über W.E.T.: Die W.E.T. Gruppe nimmt weltweit in der Automobilindustrie, insbesondere im thermischen Sitzkomfort, eine führende Rolle ein. Das 1968 gegründete Unternehmen, mit Hauptsitz in Odelzhausen bei München, unterhält Standorte in Europa, Nordamerika und Asien. Weitere Informationen finden Sie unter www.wet-group.com.
Über Amerigon: Amerigon (NASDAQ-GS: ARGN) entwickelt und vertreibt Produkte im Bereich des thermischen Sitzkomforts. Amerigon unterhält Standorte in Kalifornien, Michigan, Japan, Deutschland, England and Korea. Weitere Informationen finden Sie unter www.amerigon.com.
Augsburg, den 28. Februar 2011
Amerigon Europe GmbH
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Bieter:
Amerigon Europe GmbH Ulmer Straße 160B 86156 Augsburg
Zielgesellschaft:
W.E.T. Automotive Systems AG, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 119793
ISIN: DE0005081608 (zum Börsenhandel zugelassene Inhaber-Stückaktien)
Die Angebotsunterlage wird im Internet unter folgender Adresse in deutscher Sprache veröffentlicht werden:
http://www.amerigon-angebot.de
Angaben des Bieters:
Die Amerigon Europe GmbH mit Sitz in Augsburg (der 'Bieter') hat heute entschieden, den Aktionären der W.E.T. Automotive Systems AG mit Sitz in Odelzhausen (nachfolgend auch die 'Zielgesellschaft') im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots (Barangebot) gemäß § 29 Abs. 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz anzubieten, sämtliche von ihnen gehaltenen, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Zielgesellschaft gegen Zahlung einer Geldleistung von
EUR 40,00 je Stückaktie
zu erwerben. Dies entspricht einer Prämie von rund 52 % auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktien der Zielgesellschaft während der letzten drei Monate vor dem heutigen Tag (Quelle: Bloomberg).
Der Bieter ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Amerigon Incorporated mit Sitz in Northville, Michigan, USA ('Amerigon Inc.').
Der Vollzug des Übernahmeangebots wird unter den Bedingung stehen, dass (i) die Kartellfreigabe der Transaktion durch die zuständigen Behörden erfolgt ist sowie (ii) der Bieter den Erwerb einer solchen Anzahl von Aktien an der Zielgesellschaft gesichert hat, die 71,80 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft entsprechen.
Die näheren Bestimmungen des Übernahmeangebots werden in der Angebotsunterlage mitgeteilt, die im Internet unter http://www.amerigon-angebot.de veröffentlicht werden wird.
Das Übernahmeangebot steht im Zusammenhang mit dem Abschluss eines sog. Business Combination Agreement ('BCA') zwischen dem Bieter, Amerigon Inc. und der Zielgesellschaft vom heutigen Tage sowie einer weiteren Vereinbarung, die der Bieter entsprechend einer hierzu im BCA getroffenen Vereinbarung zeitgleich mit verschiedenen Aktionären über den Erwerb ihrer Aktien an der Zielgesellschaft geschlossen hat:
Der Bieter und drei Aktionäre der Zielgesellschaft (die Indigo Capital IV L.P., London, die ICWET L.P., London, und die Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH, Frankfurt, zusammen die 'Mehrheitsaktionäre') haben eine Vereinbarung geschlossen, nach der der Bieter von den Mehrheitsaktionären deren Aktien an der Zielgesellschaft entweder erwerben soll oder die Mehrheitsaktionäre ihre Aktien in das Übernahmeangebot einliefern (der 'Anteilskauf- und Übertragungsvertrag'). Der Anteilskauf- und Übertragungsvertrag steht unter verschiedenen aufschiebenden Bedingungen, unter anderem hinsichtlich der von der Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH gehaltenen Aktien an der Zielgesellschaft (in Höhe von 9,23 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft) unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Organe der Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH. Bei Vollzug des Anteilskauf- und Übertragungsvertrags würde der Bieter 71,80 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft halten. Dies entspricht 75,58 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, unter Berücksichtigung, dass die Zielgesellschaft eigene Aktien i.H.v. 4,99 % des Grundkapitals hält, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
Der Bieter, Amerigon Inc. und die Zielgesellschaft haben daneben im BCA vereinbart, dass der Bieter mit der Zielgesellschaft nach Vollzug des Übernahmeangebots einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließt.
Das Übernahmeangebot wird teils durch Eigenmittel der Amerigon Inc., und teils durch Fremdmittel finanziert werden. Die im BCA vereinbarte Abgabe des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots hängt dabei davon ab, dass der Bieter tatsächlich über die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel verfügen wird.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben dem Bieter zugesagt, dass sie das Übernahmeangebot - vorbehaltlich der nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage vorzunehmenden weiteren Prüfung - unterstützen werden. Insbesondere sind Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung der Auffassung, dass der Angebotspreis in Höhe von EUR 40,00 je Aktie der Zielgesellschaft angemessen ist.
Über W.E.T.: Die W.E.T. Gruppe nimmt weltweit in der Automobilindustrie, insbesondere im thermischen Sitzkomfort, eine führende Rolle ein. Das 1968 gegründete Unternehmen, mit Hauptsitz in Odelzhausen bei München, unterhält Standorte in Europa, Nordamerika und Asien. Weitere Informationen finden Sie unter www.wet-group.com.
Über Amerigon: Amerigon (NASDAQ-GS: ARGN) entwickelt und vertreibt Produkte im Bereich des thermischen Sitzkomforts. Amerigon unterhält Standorte in Kalifornien, Michigan, Japan, Deutschland, England and Korea. Weitere Informationen finden Sie unter www.amerigon.com.
Augsburg, den 28. Februar 2011
Amerigon Europe GmbH
W.E.T. Automotive Systems AG: Öffentliche Übernahme
Ad-hoc-Mitteilung vom 28. Februar 2011
Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, sowie die Amerigon, Inc., Northville, Michigan, USA, und die Amerigon Europe GmbH, Augsburg, haben heute eine Vereinbarung zur Vorbereitung einer öffentlichen Übernahme der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft geschlossen. Gleichzeitig haben die Mehrheitsaktionäre der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und die Amerigon Europe GmbH eine Vereinbarung über den Erwerb mehrerer Aktienpakete an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft durch die Amerigon Europe GmbH geschlossen.
Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft mit Sitz in Odelzhausen
('W.E.T. AG'), die Amerigon, Inc., mit Sitz in Northville, Michigan, USA
('Amerigon, Inc.'), und die Amerigon Europe GmbH mit Sitz in Augsburg
('Amerigon Europe') haben heute eine Vereinbarung im Hinblick auf eine geplante Übernahme der W.E.T. AG durch Amerigon, Inc. geschlossen
('Business Combination Agreement'). Amerigon, Inc. beabsichtigt, über die von ihr kontrollierte Tochtergesellschaft Amerigon Europe als Bieterin ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gemäß §§ 29 ff. des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) an die Aktionäre der W.E.T. AG zum Erwerb sämtlicher Stückaktien der W.E.T. AG gegen Zahlung einer Geldleistung von EUR 40,00 je Stückaktie abzugeben. Dieser Angebotspreis entspricht einer Prämie von rund 52 % auf den gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der W.E.T.-Aktien während der letzten drei Monate vor dem Tag dieser Veröffentlichung.
Darüber hinaus haben heute die Amerigon Europe und drei Großaktionäre der W.E.T. AG (die Indigo Capital IV L.P., London, die ICWET L.P., London, und die Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH, Frankfurt, zusammen die Großaktionäre') eine Vereinbarung geschlossen, wonach Amerigon Europe entweder direkt von den Großaktionären deren Aktien an der W.E.T. AG erwerben soll oder die Großaktionäre ihre Aktien in das Übernahmeangebot einliefern werden ('SPA'). Für den Abschluss des SPA bedarf die Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH noch der Zustimmung ihrer zuständigen Gremien. Bei Vollzug des SPA stehen Amerigon Europe 71,80 % des Grundkapitals und gleichzeitig 75,58 % der Stimmrechte an der W.E.T. AG zu. Dieser Stimmrechtsanteil berücksichtigt, dass die W.E.T. AG eigene Aktien i.H.v. 4,99 % des Grundkapitals hält, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
Die im Business Combination Agreement geregelte Abgabe des Übernahmeangebots durch Amerigon Europe steht unter dem Vorbehalt, dass Amerigon Europe die erforderlichen finanziellen Mittel gesichert hat. Die Transaktion soll teils durch Eigenmittel der Amerigon, Inc., und teils durch Fremdmittel finanziert werden. Der Vollzug des SPA steht insbesondere unter den Bedingungen, dass (i) die bisherige Bankenfinanzierung der W.E.T. AG abgelöst wird und dass (ii) die Kartellfreigabe der Transaktion durch die zuständigen Kartellbehörden erteilt wird. Werden die Bedingungen nicht innerhalb der im SPA vereinbarten Fristen erfüllt, stehen den Parteien Rücktrittsrechte zu.
Der Vollzug des Übernahmeangebots steht nach dem Business Combination Agreement unter den Bedingungen (i) der Kartellfreigabe der Transaktion durch die zuständigen Kartellbehörden sowie (ii) dass Amerigon Europe nach dem Abschluss des Verfahrens über einen Anteil von 71,80 % des Grundkapitals der W.E.T. AG verfügt, was dem heutigen Anteil der Großaktionäre entspricht.
Die W.E.T. AG und Amerigon, Inc. haben sich darauf verständigt, nach Vollzug der Transaktion den zwischen ihnen bestehenden Patentstreit in den USA zu beenden.
Nach Maßgabe des Business Combination Agreement ist geplant, dass die W.E.T. AG und Amerigon Europe nach Abschluss des Übernahmeangebots einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag i.S.d. §§ 291 ff. des Aktiengesetzes (AktG) schließen.
Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. AG unterstützen nach den ihnen bekannten Informationen zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung die geplante Transaktion. Insbesondere sind der Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. AG nach dem gegenwärtigen Stand der Meinung, dass der von Amerigon Europe angekündigte Angebotspreis von EUR 40,00 je Aktie fair und angemessen ist. Dies haben der Vorstand und Aufsichtsrat mit Beschlüssen vom heutigen Tag bestätigt. Dementsprechend hat der Vorstand im Business Combination Agreement angekündigt, im Rahmen seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten nach deutschem Recht, insbesondere seiner Treue-, Sorgfalts- und Loyalitätspflichten sowie sonstiger Anforderun-gen des deutschen Übernahmerechts, und vorbehaltlich einer nach Veröffentlichung der An-gebotsunterlage vorzunehmenden erneuten Prüfung, das Übernahmeangebot der Amerigon Europe zu unterstützen.
Odelzhausen, den 28. Februar 2011
Der Vorstand
Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, sowie die Amerigon, Inc., Northville, Michigan, USA, und die Amerigon Europe GmbH, Augsburg, haben heute eine Vereinbarung zur Vorbereitung einer öffentlichen Übernahme der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft geschlossen. Gleichzeitig haben die Mehrheitsaktionäre der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und die Amerigon Europe GmbH eine Vereinbarung über den Erwerb mehrerer Aktienpakete an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft durch die Amerigon Europe GmbH geschlossen.
Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft mit Sitz in Odelzhausen
('W.E.T. AG'), die Amerigon, Inc., mit Sitz in Northville, Michigan, USA
('Amerigon, Inc.'), und die Amerigon Europe GmbH mit Sitz in Augsburg
('Amerigon Europe') haben heute eine Vereinbarung im Hinblick auf eine geplante Übernahme der W.E.T. AG durch Amerigon, Inc. geschlossen
('Business Combination Agreement'). Amerigon, Inc. beabsichtigt, über die von ihr kontrollierte Tochtergesellschaft Amerigon Europe als Bieterin ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gemäß §§ 29 ff. des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) an die Aktionäre der W.E.T. AG zum Erwerb sämtlicher Stückaktien der W.E.T. AG gegen Zahlung einer Geldleistung von EUR 40,00 je Stückaktie abzugeben. Dieser Angebotspreis entspricht einer Prämie von rund 52 % auf den gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der W.E.T.-Aktien während der letzten drei Monate vor dem Tag dieser Veröffentlichung.
Darüber hinaus haben heute die Amerigon Europe und drei Großaktionäre der W.E.T. AG (die Indigo Capital IV L.P., London, die ICWET L.P., London, und die Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH, Frankfurt, zusammen die Großaktionäre') eine Vereinbarung geschlossen, wonach Amerigon Europe entweder direkt von den Großaktionären deren Aktien an der W.E.T. AG erwerben soll oder die Großaktionäre ihre Aktien in das Übernahmeangebot einliefern werden ('SPA'). Für den Abschluss des SPA bedarf die Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH noch der Zustimmung ihrer zuständigen Gremien. Bei Vollzug des SPA stehen Amerigon Europe 71,80 % des Grundkapitals und gleichzeitig 75,58 % der Stimmrechte an der W.E.T. AG zu. Dieser Stimmrechtsanteil berücksichtigt, dass die W.E.T. AG eigene Aktien i.H.v. 4,99 % des Grundkapitals hält, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
Die im Business Combination Agreement geregelte Abgabe des Übernahmeangebots durch Amerigon Europe steht unter dem Vorbehalt, dass Amerigon Europe die erforderlichen finanziellen Mittel gesichert hat. Die Transaktion soll teils durch Eigenmittel der Amerigon, Inc., und teils durch Fremdmittel finanziert werden. Der Vollzug des SPA steht insbesondere unter den Bedingungen, dass (i) die bisherige Bankenfinanzierung der W.E.T. AG abgelöst wird und dass (ii) die Kartellfreigabe der Transaktion durch die zuständigen Kartellbehörden erteilt wird. Werden die Bedingungen nicht innerhalb der im SPA vereinbarten Fristen erfüllt, stehen den Parteien Rücktrittsrechte zu.
Der Vollzug des Übernahmeangebots steht nach dem Business Combination Agreement unter den Bedingungen (i) der Kartellfreigabe der Transaktion durch die zuständigen Kartellbehörden sowie (ii) dass Amerigon Europe nach dem Abschluss des Verfahrens über einen Anteil von 71,80 % des Grundkapitals der W.E.T. AG verfügt, was dem heutigen Anteil der Großaktionäre entspricht.
Die W.E.T. AG und Amerigon, Inc. haben sich darauf verständigt, nach Vollzug der Transaktion den zwischen ihnen bestehenden Patentstreit in den USA zu beenden.
Nach Maßgabe des Business Combination Agreement ist geplant, dass die W.E.T. AG und Amerigon Europe nach Abschluss des Übernahmeangebots einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag i.S.d. §§ 291 ff. des Aktiengesetzes (AktG) schließen.
Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. AG unterstützen nach den ihnen bekannten Informationen zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung die geplante Transaktion. Insbesondere sind der Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. AG nach dem gegenwärtigen Stand der Meinung, dass der von Amerigon Europe angekündigte Angebotspreis von EUR 40,00 je Aktie fair und angemessen ist. Dies haben der Vorstand und Aufsichtsrat mit Beschlüssen vom heutigen Tag bestätigt. Dementsprechend hat der Vorstand im Business Combination Agreement angekündigt, im Rahmen seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten nach deutschem Recht, insbesondere seiner Treue-, Sorgfalts- und Loyalitätspflichten sowie sonstiger Anforderun-gen des deutschen Übernahmerechts, und vorbehaltlich einer nach Veröffentlichung der An-gebotsunterlage vorzunehmenden erneuten Prüfung, das Übernahmeangebot der Amerigon Europe zu unterstützen.
Odelzhausen, den 28. Februar 2011
Der Vorstand
Montag, 28. Februar 2011
SolarWorld AG erreicht bei Übernahmeangebot an die Aktionäre der Solarparc AG Stimmrechtsanteil von 93,71 Prozent
Mitteilung vom 22.Februar 2011
Das Übernahmeangebot der SolarWorld AG an die Aktionäre der Solarparc AG wurde bis zum Ende der letzten Annahmefrist am 17. Februar 2011, 24:00 Uhr, für 3.914.116 Aktien angenommen. Damit beläuft sich der Stimmrechtsanteil der SolarWorld AG an der Solarparc AG nach Vollzug des Aktientauschs auf insgesamt rund 93,71 Prozent.
Aufgrund der erfreulichen und unerwartet großen Resonanz auf das Übernahmeangebot wird die SolarWorld AG die geplante Integration der Solarparc AG in den SolarWorld Konzern nun umsetzen. Die SolarWorld AG wird dazu einen vollständigen Rückzug der Solarparc AG von der Börse und die Umwandlung in eine GmbH vornehmen.
Über die SolarWorld AG: Der Konzern SolarWorld AG (ISIN: DE0005108401) ist ein weltweit führender Markenanbieter hochwertiger kristalliner Solarstromtechnologie. Seine Stärke ist die Vollstufigkeit in der solaren Produktion. Vom Rohstoff Silizium, über Wafer, Zelle und Modul bis zur schlüsselfertigen Solarstromanlage jeder Größe vereint der Konzern alle Wertschöpfungsstufen. Zentraler Geschäftsbereich ist der Vertrieb von Qualitätsmodulen an den Fachhandel und kristalliner Wafer an die internationale Solarzellenindustrie. Die Konzernzentrale ist in Bonn. Die größten Fertigungen unterhält der Konzern in Freiberg/Deutschland und Hillsboro/USA. Nachhaltigkeit ist Basis der Konzernstrategie. Unter dem Namen Solar2World fördert der Konzern Hilfsprojekte in Entwicklungsländern mit netzunabhängigen Solarstromlösungen, die beispielgebend für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung sind. Weltweit beschäftigt SolarWorld rund 3.300 Menschen. Die SolarWorld AG ist seit 1999 börsennotiert und heute unter anderem im Technologieindex TecDAX, ÖkoDAX, Dow Jones STOXX 600 sowie in dem Nachhaltigkeitsindex NAI gelistet.
Das Übernahmeangebot der SolarWorld AG an die Aktionäre der Solarparc AG wurde bis zum Ende der letzten Annahmefrist am 17. Februar 2011, 24:00 Uhr, für 3.914.116 Aktien angenommen. Damit beläuft sich der Stimmrechtsanteil der SolarWorld AG an der Solarparc AG nach Vollzug des Aktientauschs auf insgesamt rund 93,71 Prozent.
Aufgrund der erfreulichen und unerwartet großen Resonanz auf das Übernahmeangebot wird die SolarWorld AG die geplante Integration der Solarparc AG in den SolarWorld Konzern nun umsetzen. Die SolarWorld AG wird dazu einen vollständigen Rückzug der Solarparc AG von der Börse und die Umwandlung in eine GmbH vornehmen.
Über die SolarWorld AG: Der Konzern SolarWorld AG (ISIN: DE0005108401) ist ein weltweit führender Markenanbieter hochwertiger kristalliner Solarstromtechnologie. Seine Stärke ist die Vollstufigkeit in der solaren Produktion. Vom Rohstoff Silizium, über Wafer, Zelle und Modul bis zur schlüsselfertigen Solarstromanlage jeder Größe vereint der Konzern alle Wertschöpfungsstufen. Zentraler Geschäftsbereich ist der Vertrieb von Qualitätsmodulen an den Fachhandel und kristalliner Wafer an die internationale Solarzellenindustrie. Die Konzernzentrale ist in Bonn. Die größten Fertigungen unterhält der Konzern in Freiberg/Deutschland und Hillsboro/USA. Nachhaltigkeit ist Basis der Konzernstrategie. Unter dem Namen Solar2World fördert der Konzern Hilfsprojekte in Entwicklungsländern mit netzunabhängigen Solarstromlösungen, die beispielgebend für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung sind. Weltweit beschäftigt SolarWorld rund 3.300 Menschen. Die SolarWorld AG ist seit 1999 börsennotiert und heute unter anderem im Technologieindex TecDAX, ÖkoDAX, Dow Jones STOXX 600 sowie in dem Nachhaltigkeitsindex NAI gelistet.
Dienstag, 22. Februar 2011
GeneScan Europe Aktiengesellschaft: Squeeze-out zu EUR 900,-
Die außerordentliche Hauptversammlung am 29. März 2011 soll über folgende Beschlussvorlage abstimmen:
„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der GeneScan Europe Aktiengesellschaft werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer von der Eurofins Ventures B.V. mit Sitz in Breda/Niederlande (Hauptaktionärin) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 900,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von jeweils EUR 1,00 auf die Hauptaktionärin Eurofins Ventures B.V. übertragen.“
„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der GeneScan Europe Aktiengesellschaft werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer von der Eurofins Ventures B.V. mit Sitz in Breda/Niederlande (Hauptaktionärin) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 900,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von jeweils EUR 1,00 auf die Hauptaktionärin Eurofins Ventures B.V. übertragen.“
Dienstag, 8. Februar 2011
Kühlhaus Zentrum Aktiengesellschaft: Rechtskräftiger Squeeze-Out-Beschluss
Hamburg, den 07.02.2011 - Der Vorstand der Kühlhaus Zentrum Aktiengesellschaft wurde heute darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Nordfrost GmbH & Co. KG beim Landgericht Frankfurt einen rechtskräftigen Beschluss erwirkt hat, gemäß dem die
stimmberechtigten, auf den Inhaber lautenden, nennwertlosen Stückaktien der Kühlhaus Zentrum Aktiengesellschaft (ISIN DE 0006336100 / WKN 633 610), die nicht bereits der Nordfrost GmbH & Co. KG gehören, Zug um Zug gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von 750,00 EUR je Stückaktien auf die Nordfrost GmbH & Co. KG
übertragen werden.
Kühlhaus Zentrum Aktiengesellschaft, Trettaustraße 22, 21107 Hamburg
ISIN / WKN Aktien: DE 0006336100 / 633 610
notiert: Börse Hamburg, regulierter Markt
stimmberechtigten, auf den Inhaber lautenden, nennwertlosen Stückaktien der Kühlhaus Zentrum Aktiengesellschaft (ISIN DE 0006336100 / WKN 633 610), die nicht bereits der Nordfrost GmbH & Co. KG gehören, Zug um Zug gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von 750,00 EUR je Stückaktien auf die Nordfrost GmbH & Co. KG
übertragen werden.
Kühlhaus Zentrum Aktiengesellschaft, Trettaustraße 22, 21107 Hamburg
ISIN / WKN Aktien: DE 0006336100 / 633 610
notiert: Börse Hamburg, regulierter Markt
P&I Personal & Informatik AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der P&I Personal & Informatik AG und der Argon GmbH
Ad-hoc-Meldung vom 7.Februar 2011
Die P&I Personal & Informatik AG (“P&I AG”) und die Argon GmbH (“Argon”) haben am heutigen Tag einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 AktG mit der Argon als herrschendem Unternehmen und der P&I AG als abhängiger Gesellschaft geschlossen. Der Aufsichtsrat der P&I AG hat dem Vertragsschluss ebenfalls heute zugestimmt. Der Vertrag sieht zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre der P&I AG als angemessenen Ausgleich eine wiederkehrende Geldleistung in Höhe von brutto EUR 1,78 pro Aktie der P&I AG für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich von der P&I AG hierauf zu entrichtender Körperschaftssteuer nebst Solidaritätszuschlag vor. Nach den derzeitigen steuerrechtlichen Verhältnissen entspricht dies netto EUR 1,55 pro Aktie der P&I AG für jedes volle Geschäftsjahr. Weiter enthält der Vertrag die Verpflichtung der Argon, auf Verlangen der außenstehenden Aktionäre der P&I AG deren Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 25,01 pro Aktie der P&I AG zu erwerben. Der Vertrag bedarf noch der Zustimmung der Hauptversammlung der P&I AG. Es ist beabsichtigt, zu diesem Zweck am 24. März 2011 eine außerordentliche Hauptversammlung der P&I AG abzuhalten und dieser den Vertrag zur Beschlussfassung vorzulegen.
Rückfragehinweis:
Andreas Granderath
+49 (0)611 7147-267
agranderath@pi-ag.com
Die P&I Personal & Informatik AG (“P&I AG”) und die Argon GmbH (“Argon”) haben am heutigen Tag einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 AktG mit der Argon als herrschendem Unternehmen und der P&I AG als abhängiger Gesellschaft geschlossen. Der Aufsichtsrat der P&I AG hat dem Vertragsschluss ebenfalls heute zugestimmt. Der Vertrag sieht zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre der P&I AG als angemessenen Ausgleich eine wiederkehrende Geldleistung in Höhe von brutto EUR 1,78 pro Aktie der P&I AG für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich von der P&I AG hierauf zu entrichtender Körperschaftssteuer nebst Solidaritätszuschlag vor. Nach den derzeitigen steuerrechtlichen Verhältnissen entspricht dies netto EUR 1,55 pro Aktie der P&I AG für jedes volle Geschäftsjahr. Weiter enthält der Vertrag die Verpflichtung der Argon, auf Verlangen der außenstehenden Aktionäre der P&I AG deren Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 25,01 pro Aktie der P&I AG zu erwerben. Der Vertrag bedarf noch der Zustimmung der Hauptversammlung der P&I AG. Es ist beabsichtigt, zu diesem Zweck am 24. März 2011 eine außerordentliche Hauptversammlung der P&I AG abzuhalten und dieser den Vertrag zur Beschlussfassung vorzulegen.
Rückfragehinweis:
Andreas Granderath
+49 (0)611 7147-267
agranderath@pi-ag.com
Donnerstag, 3. Februar 2011
A. Moksel AG: VION N.V. stellt Verlangen auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre
Ad-hoc-Mitteilung vom 1. Februar 2011
Die VION N.V. hat der A. Moksel AG heute mitgeteilt, dass ihr derzeit unmittelbar und mittelbar Aktien der Gesellschaft in Höhe von mehr als 95% des Grundkapitals gehören. Die VION N.V. hat gleichzeitig das Verlangen gestellt, dass die Hauptversammlung der A. Moksel AG gemäß § 327a Abs. 1 AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die VION N.V. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt (sog. Squeeze-out). Die Beschlussfassung soll nach dem Verlangen im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Sommer 2011 erfolgen.
Kontakt:
A. Moksel AG
Gunnar Rohwäder
Rudolf-Diesel-Straße 10
86807 Buchloe
Tel.: 08241 503-145
Deutschland
Die VION N.V. hat der A. Moksel AG heute mitgeteilt, dass ihr derzeit unmittelbar und mittelbar Aktien der Gesellschaft in Höhe von mehr als 95% des Grundkapitals gehören. Die VION N.V. hat gleichzeitig das Verlangen gestellt, dass die Hauptversammlung der A. Moksel AG gemäß § 327a Abs. 1 AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die VION N.V. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt (sog. Squeeze-out). Die Beschlussfassung soll nach dem Verlangen im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Sommer 2011 erfolgen.
Kontakt:
A. Moksel AG
Gunnar Rohwäder
Rudolf-Diesel-Straße 10
86807 Buchloe
Tel.: 08241 503-145
Deutschland
Montag, 31. Januar 2011
INTERNOLIX AG: Antrag auf Widerruf der Zulassung
Pflichtmitteilung nach § 15 WpHG
Seligenstadt, 28. Januar 2011
Die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse hat die Zulassung der Aktien der INTERNOLIX AG zum Regulierten Markt (General Standard) entsprechend dem Antrag der INTERNOLIX AG vom 14. Dezember 2010 widerrufen. Der Widerruf wird mit Ablauf des 26. April 2011 wirksam.
Bei Rückfragen:
INTERNOLIX AG, Jochen Hochrein, Mitglied des Vorstands,
Tel.: +49 6182 8955 0,
E-mail: jh@internolix.de,
Internet: http://www.internolix.de
Seligenstadt, 28. Januar 2011
Die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse hat die Zulassung der Aktien der INTERNOLIX AG zum Regulierten Markt (General Standard) entsprechend dem Antrag der INTERNOLIX AG vom 14. Dezember 2010 widerrufen. Der Widerruf wird mit Ablauf des 26. April 2011 wirksam.
Bei Rückfragen:
INTERNOLIX AG, Jochen Hochrein, Mitglied des Vorstands,
Tel.: +49 6182 8955 0,
E-mail: jh@internolix.de,
Internet: http://www.internolix.de
Freitag, 28. Januar 2011
OLG Stuttgart zur Anwendung des IDW-Standards
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.1.2011, Az. 20 W 2/07
Leitsätze
1. Das Gericht muss im Spruchverfahren eine Änderung der Expertenauffassung zwischen Entscheidungszeitpunkt und Bewertungsstichtag zwar nicht zwingend berücksichtigen; es ist aber nicht daran gehindert, das Ergebnis der Anwendung einer älteren Expertenauffassung im Licht neuerer Erkenntnisse zu überprüfen. Dies gilt auch für die in den Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) zusammengefassten Empfehlungen (IDW S1), die zwar eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung darstellen, das Gericht aber nicht binden können.
2. Greift das Gericht auf die Erkenntnisquelle des IDW S1 zurück, wird es in der Regel die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsfindung aktuelle Fassung berücksichtigen, es sei denn, die Anwendung der aktuellen Fassung führte im konkreten Fall zu unangemessenen Ergebnissen. Letzteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn - und soweit - die Änderung lediglich der Anpassung an eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen diente, die zu dem maßgeblichen Bewertungsstichtag noch nicht eingetreten war.
3. Das Gericht kann deshalb zur fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren das in der Fassung des IDW S1 vom 18.10.2005 empfohlene Tax-CAPM auf Bewertungen anwenden, deren Stichtag zwar vor dem 18.10.2005, aber nach der Einführung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens am 01.01.2001 liegt.
Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Leitsätze
1. Das Gericht muss im Spruchverfahren eine Änderung der Expertenauffassung zwischen Entscheidungszeitpunkt und Bewertungsstichtag zwar nicht zwingend berücksichtigen; es ist aber nicht daran gehindert, das Ergebnis der Anwendung einer älteren Expertenauffassung im Licht neuerer Erkenntnisse zu überprüfen. Dies gilt auch für die in den Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) zusammengefassten Empfehlungen (IDW S1), die zwar eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung darstellen, das Gericht aber nicht binden können.
2. Greift das Gericht auf die Erkenntnisquelle des IDW S1 zurück, wird es in der Regel die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsfindung aktuelle Fassung berücksichtigen, es sei denn, die Anwendung der aktuellen Fassung führte im konkreten Fall zu unangemessenen Ergebnissen. Letzteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn - und soweit - die Änderung lediglich der Anpassung an eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen diente, die zu dem maßgeblichen Bewertungsstichtag noch nicht eingetreten war.
3. Das Gericht kann deshalb zur fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren das in der Fassung des IDW S1 vom 18.10.2005 empfohlene Tax-CAPM auf Bewertungen anwenden, deren Stichtag zwar vor dem 18.10.2005, aber nach der Einführung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens am 01.01.2001 liegt.
Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Klöckner-Werke AG: Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) wirksam
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG vom 27. Januar 2011
Der Beschluss der Hauptversammlung vom 25. August 2010 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Klöckner-Werke AG, Duisburg, auf die Salzgitter Mannesmann GmbH, Salzgitter, gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 14,33 Euro je Aktie gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz wurde heute in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Damit ist der Squeeze-out wirksam geworden, und sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre sind kraft Gesetzes auf die Salzgitter Mannesmann GmbH übergegangen.
Die Börsennotierung der Aktien der Klöckner-Werke AG wird in Kürze eingestellt.
Der Vorstand
Kontakt:
Klöckner-Werke AG
Maren Moisl, Media/Investor Relations
Telefon: +49 (0)69 90026-510, Fax: + 49 (0)69 90026-500
kommunikation@kloecknerwerke.com
Der Beschluss der Hauptversammlung vom 25. August 2010 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Klöckner-Werke AG, Duisburg, auf die Salzgitter Mannesmann GmbH, Salzgitter, gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 14,33 Euro je Aktie gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz wurde heute in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Damit ist der Squeeze-out wirksam geworden, und sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre sind kraft Gesetzes auf die Salzgitter Mannesmann GmbH übergegangen.
Die Börsennotierung der Aktien der Klöckner-Werke AG wird in Kürze eingestellt.
Der Vorstand
Kontakt:
Klöckner-Werke AG
Maren Moisl, Media/Investor Relations
Telefon: +49 (0)69 90026-510, Fax: + 49 (0)69 90026-500
kommunikation@kloecknerwerke.com
Donnerstag, 20. Januar 2011
Rechtsprechung des Landgerichts München I zu HRE-Squeeze out
20.01.2011 - Pressemitteilung 01/11
Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat heute die Anfechtungsklagen von insgesamt 38 ehemaligen Aktionären der Hypo Real Estate Holding AG (HRE) gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung dieser Gesellschaft vom 5. Oktober 2009, mit dem die Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von € 1,30 auf den Bund als Hauptaktionär übertragen wurden, abgewiesen.
Worum ging es in diesem Verfahren?
Im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise hatte der Gesetzgeber für Unternehmen des Finanzsektors die Möglichkeit geschaffen, einen Squeeze out – also die Übertragung der Aktien von Minderheitsaktionären auf den Hauptaktionär gegen eine Barabfindung – durchzuführen, wenn dem Finanzmarktstabilisierungsfonds SoFFin bereits 90% und nicht erst 95% der Aktien gehören. Mittels einer auf der Hauptversammlung vom 2. Juni 2009 beschlossenen Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der anderen Aktionäre erreichte der SoFFin genau diesen Aktienanteil von 90%. Auch gegen diesen Beschluss haben Aktionäre geklagt. Das Verfahren über diese Anfechtungsklagen hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 8. April 2010 (Az.: 5HK O 12377/09) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (siehe Pressemitteilung Nr. 11 vom 8. April 2010). Die nunmehr entschiedenen Klagen richteten sich gegen den Squeeze-out-Beschluss vom 5. Oktober 2009.
In ihrer 115 Seiten langen Entscheidung über den Squeeze out kam die auf aktienrechtliche Fragen spezialisierte 5. Kammer für Handelssachen zu dem Ergebnis, dass der Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Oktober 2009 mit dem Grundgesetz, den Vorgaben des EG-Vertrages wie auch des Aktienrechts in Einklang steht. Die Regelungen über die Ermöglichung eines Squeeze out in § 12 Abs. 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes (FMStBG) verstoßen danach nicht gegen Vorgaben des Grundgesetzes. Es handelt sich dabei um keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, die als verhältnismäßig anzusehen ist. „Der Gesetzgeber reagierte auf die Auswirkungen der weltweiten Finanzmarktkrise und ihrer Ausweitung zu einer akuten Krise des Finanzsystems mit einer Reihe von Maßnahmen, die das Vertrauen in den Finanzmarkt wieder herstellen und eine weitere Zuspitzung der Finanzmarktkrise verhindern sollten“ – so das Urteil wörtlich. Auch hält die Kammer den Squeeze out für erforderlich, weil es Maßnahmen geben kann, die eines sehr rasch umsetzbaren Beschlusses einer Hauptversammlung bedürfen, bei denen es durch die Erhebung von Anfechtungsklagen zu Zeitverzögerungen kommen kann. Die erforderliche Transaktionssicherheit kann nur durch die Alleineigentümerstellung des durch den SoFFin handelnden Bundes erreicht werden.
Die 5. Kammer für Handelssachen sah auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Kapitalverkehrsfreiheit, wie sie im EG-Vertrag normiert sind, weil diese Maßnahme aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Ebenso wenig sah das Gericht in dem Beschluss eine vom EG-Vertrag verbotene staatliche Beihilfe an die Hypo Real Estate Holding AG, weil staatliche Mittel nicht unmittelbar oder mittelbar auf das Unternehmen übertragen werden, sondern an die bisherigen Minderheitsaktionäre.
Eingehend beschäftigte sich die Kammer auch mit der Frage, ob ein Antrag von einzelnen Aktionären in der Hauptversammlung zur Abstimmung hätte gestellt werden müssen. Dieser sah vor, dass unter bestimmten Bedingungen die Aktionäre im Falle der Reprivatisierung – spätestens aber bis zum 30. Juni 2019 – ihre durch den Übertragungsbeschluss entzogenen Aktien zurück erwerben können. Allerdings sah das Landgericht München I für diesen Antrag nach den Vorgaben des FMStBG und der Zuständigkeitsverteilung innerhalb einer Aktiengesellschaft keine Kompetenz der Hauptversammlung, so dass darüber auch nicht abgestimmt werden musste.
(Urteil des Landgerichts München I vom 20.1.2011, Az. 5HK O 18800/09 – nicht rechtskräftig)
Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat heute die Anfechtungsklagen von insgesamt 38 ehemaligen Aktionären der Hypo Real Estate Holding AG (HRE) gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung dieser Gesellschaft vom 5. Oktober 2009, mit dem die Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von € 1,30 auf den Bund als Hauptaktionär übertragen wurden, abgewiesen.
Worum ging es in diesem Verfahren?
Im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise hatte der Gesetzgeber für Unternehmen des Finanzsektors die Möglichkeit geschaffen, einen Squeeze out – also die Übertragung der Aktien von Minderheitsaktionären auf den Hauptaktionär gegen eine Barabfindung – durchzuführen, wenn dem Finanzmarktstabilisierungsfonds SoFFin bereits 90% und nicht erst 95% der Aktien gehören. Mittels einer auf der Hauptversammlung vom 2. Juni 2009 beschlossenen Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der anderen Aktionäre erreichte der SoFFin genau diesen Aktienanteil von 90%. Auch gegen diesen Beschluss haben Aktionäre geklagt. Das Verfahren über diese Anfechtungsklagen hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 8. April 2010 (Az.: 5HK O 12377/09) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (siehe Pressemitteilung Nr. 11 vom 8. April 2010). Die nunmehr entschiedenen Klagen richteten sich gegen den Squeeze-out-Beschluss vom 5. Oktober 2009.
In ihrer 115 Seiten langen Entscheidung über den Squeeze out kam die auf aktienrechtliche Fragen spezialisierte 5. Kammer für Handelssachen zu dem Ergebnis, dass der Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Oktober 2009 mit dem Grundgesetz, den Vorgaben des EG-Vertrages wie auch des Aktienrechts in Einklang steht. Die Regelungen über die Ermöglichung eines Squeeze out in § 12 Abs. 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes (FMStBG) verstoßen danach nicht gegen Vorgaben des Grundgesetzes. Es handelt sich dabei um keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, die als verhältnismäßig anzusehen ist. „Der Gesetzgeber reagierte auf die Auswirkungen der weltweiten Finanzmarktkrise und ihrer Ausweitung zu einer akuten Krise des Finanzsystems mit einer Reihe von Maßnahmen, die das Vertrauen in den Finanzmarkt wieder herstellen und eine weitere Zuspitzung der Finanzmarktkrise verhindern sollten“ – so das Urteil wörtlich. Auch hält die Kammer den Squeeze out für erforderlich, weil es Maßnahmen geben kann, die eines sehr rasch umsetzbaren Beschlusses einer Hauptversammlung bedürfen, bei denen es durch die Erhebung von Anfechtungsklagen zu Zeitverzögerungen kommen kann. Die erforderliche Transaktionssicherheit kann nur durch die Alleineigentümerstellung des durch den SoFFin handelnden Bundes erreicht werden.
Die 5. Kammer für Handelssachen sah auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Kapitalverkehrsfreiheit, wie sie im EG-Vertrag normiert sind, weil diese Maßnahme aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Ebenso wenig sah das Gericht in dem Beschluss eine vom EG-Vertrag verbotene staatliche Beihilfe an die Hypo Real Estate Holding AG, weil staatliche Mittel nicht unmittelbar oder mittelbar auf das Unternehmen übertragen werden, sondern an die bisherigen Minderheitsaktionäre.
Eingehend beschäftigte sich die Kammer auch mit der Frage, ob ein Antrag von einzelnen Aktionären in der Hauptversammlung zur Abstimmung hätte gestellt werden müssen. Dieser sah vor, dass unter bestimmten Bedingungen die Aktionäre im Falle der Reprivatisierung – spätestens aber bis zum 30. Juni 2019 – ihre durch den Übertragungsbeschluss entzogenen Aktien zurück erwerben können. Allerdings sah das Landgericht München I für diesen Antrag nach den Vorgaben des FMStBG und der Zuständigkeitsverteilung innerhalb einer Aktiengesellschaft keine Kompetenz der Hauptversammlung, so dass darüber auch nicht abgestimmt werden musste.
(Urteil des Landgerichts München I vom 20.1.2011, Az. 5HK O 18800/09 – nicht rechtskräftig)
Donnerstag, 13. Januar 2011
Allerthal-Werke AG: Jahresabschluss 2010 Vorläufiges Ergebnis
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Jahresabschluss 2010 Vorläufiges Ergebnis
Im Zuge der Aufstellung des Jahresabschlusses der Allerthal - Werke AG für das Geschäftsjahr 2010 zeichnet sich ein vorläufiger Jahresüberschuss von rd. 1.300 TEUR ab. Das erwirtschaftete Jahresergebnis 2010 wurde dabei einmalig in Höhe von 300 TEUR durch die Veräußerung der Allerthal-Wohnungsbaugesellschaft mbH (s. DGAP Corporate-News vom 10.09.2010) belastet.
Die Feststellung des Jahresabschlusses 2010 wird - nach Durchführung der Jahresabschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer - in der voraussichtlich Ende März 2011 stattfindenden Bilanzsitzung des Aufsichtsrates erfolgen.
Andienungsvolumen:
Das Andienungsvolumen - d.h. das gesamte Volumen von bereits erhaltenen Abfindungen, deren Höhe derzeit gerichtlich auf Angemessenheit überprüft wird - hat sich im Geschäftsjahr 2010 trotz des Abgangs im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Spruchverfahren bei Cycos AG und T-Online AG leicht auf 40,8 Mio. Euro erhöht.
Im Berichtsjahr wurden aus der Beendigung vorgenannter Verfahren Nachbesserungen von 113 TEUR zuzüglich 16 TEUR Zinsen erzielt.
Köln, den 12. Januar 2011
Der Vorstand
Ansprechpartner bei Rückfragen:
Alfred Schneider, Vorstand der Allerthal-Werke AG
Friesenstraße 50, 50670 Köln
Tel. (02 21) 8 20 32 - 14 Fax (02 21) 8 20 32 - 30
E-Mail: silvia.schneider@allerthal.de Internet: www.allerthal.de
Jahresabschluss 2010 Vorläufiges Ergebnis
Im Zuge der Aufstellung des Jahresabschlusses der Allerthal - Werke AG für das Geschäftsjahr 2010 zeichnet sich ein vorläufiger Jahresüberschuss von rd. 1.300 TEUR ab. Das erwirtschaftete Jahresergebnis 2010 wurde dabei einmalig in Höhe von 300 TEUR durch die Veräußerung der Allerthal-Wohnungsbaugesellschaft mbH (s. DGAP Corporate-News vom 10.09.2010) belastet.
Die Feststellung des Jahresabschlusses 2010 wird - nach Durchführung der Jahresabschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer - in der voraussichtlich Ende März 2011 stattfindenden Bilanzsitzung des Aufsichtsrates erfolgen.
Andienungsvolumen:
Das Andienungsvolumen - d.h. das gesamte Volumen von bereits erhaltenen Abfindungen, deren Höhe derzeit gerichtlich auf Angemessenheit überprüft wird - hat sich im Geschäftsjahr 2010 trotz des Abgangs im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Spruchverfahren bei Cycos AG und T-Online AG leicht auf 40,8 Mio. Euro erhöht.
Im Berichtsjahr wurden aus der Beendigung vorgenannter Verfahren Nachbesserungen von 113 TEUR zuzüglich 16 TEUR Zinsen erzielt.
Köln, den 12. Januar 2011
Der Vorstand
Ansprechpartner bei Rückfragen:
Alfred Schneider, Vorstand der Allerthal-Werke AG
Friesenstraße 50, 50670 Köln
Tel. (02 21) 8 20 32 - 14 Fax (02 21) 8 20 32 - 30
E-Mail: silvia.schneider@allerthal.de Internet: www.allerthal.de
Mittwoch, 12. Januar 2011
PC-Ware Information Technologies AG: Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses in das Handelsregister
Ad-Hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Die Hauptversammlung der PC-Ware Information Technologies AG (ISIN: DE 0006910904, DE 000A0XYL20 und DE 000A1EMBK0) hat am 25. November 2010 unter anderem die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der PC-Ware Information Technologies AG auf die Hauptaktionärin "PERUNI" Holding GmbH, Wien, Österreich, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss ist heute in das Handelsregister der PC-Ware Information Technologies AG beim Amtsgericht Leipzig (HRB 15064) eingetragen worden.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung der Barabfindung in Höhe von EUR 23,31 je Aktie auf die "PERUNI" Holding GmbH übergegangen.
Die Börsennotierung der Aktien der PC-Ware Information Technologies AG wird damit voraussichtlich in Kürze eingestellt. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.
Die Modalitäten der Auszahlung der festgelegten Barabfindung wird die "PERUNI" Holding GmbH gesondert veröffentlichen.
Leipzig, den 12. Januar 2011
PC-Ware Information Technologies AG
Der Vorstand
Die Hauptversammlung der PC-Ware Information Technologies AG (ISIN: DE 0006910904, DE 000A0XYL20 und DE 000A1EMBK0) hat am 25. November 2010 unter anderem die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der PC-Ware Information Technologies AG auf die Hauptaktionärin "PERUNI" Holding GmbH, Wien, Österreich, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss ist heute in das Handelsregister der PC-Ware Information Technologies AG beim Amtsgericht Leipzig (HRB 15064) eingetragen worden.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung der Barabfindung in Höhe von EUR 23,31 je Aktie auf die "PERUNI" Holding GmbH übergegangen.
Die Börsennotierung der Aktien der PC-Ware Information Technologies AG wird damit voraussichtlich in Kürze eingestellt. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.
Die Modalitäten der Auszahlung der festgelegten Barabfindung wird die "PERUNI" Holding GmbH gesondert veröffentlichen.
Leipzig, den 12. Januar 2011
PC-Ware Information Technologies AG
Der Vorstand
Donnerstag, 23. Dezember 2010
Squeeze-out WEDECO AG Water Technology: Gerichtlicher Sachverständiger sieht angemessene Abfindung bei EUR 20,07
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren hinsichtlich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der WEDECO AG Water Technology, Düsseldorf, hatte das Landgericht Düsseldorf Ende 2006 Herrn WP StB Wolfgang Alfter (von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stüttgen & Haeb AG) mit der Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung beauftragt. In seinem nunmehr vorliegenden Gutachten vom 26. November 2010 kommt der Sachverständige zu einer deutlichen Erhöhung. Angemessen sind nach seiner Prüfung EUR 20,07 je Stückaktie zum Stichtag 30. August 2004. Die Antragsgegnerin, die ITT Industries German Holding GmbH, hatte lediglich EUR 18,00 geboten.
In dem Spruchverfahren hinsichtlich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der WEDECO AG Water Technology, Düsseldorf, hatte das Landgericht Düsseldorf Ende 2006 Herrn WP StB Wolfgang Alfter (von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stüttgen & Haeb AG) mit der Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung beauftragt. In seinem nunmehr vorliegenden Gutachten vom 26. November 2010 kommt der Sachverständige zu einer deutlichen Erhöhung. Angemessen sind nach seiner Prüfung EUR 20,07 je Stückaktie zum Stichtag 30. August 2004. Die Antragsgegnerin, die ITT Industries German Holding GmbH, hatte lediglich EUR 18,00 geboten.
GENEART AG: Ausschluss der Minderheitsaktionäre und Beherrschungsvertrag mit Applied Biosystems Deutschland GmbH wirksam
Regensburg, 22. Dezember 2010 - Die außerordentliche Hauptversammlung der GENEART AG, Regensburg, vom 12. November 2010 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin, die Applied Biosystems Deutschland GmbH, Darmstadt, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG beschlossen.Der Übertragungsbeschluss wurde am 21. Dezember 2010 in das Handelsregister der GENEART AG beim Amtsgericht Regensburg eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Geneart AG auf die Applied Biosystems Deutschland GmbH übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der GENEART AG eine von der Applied Biosystems Deutschland GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 14,60 je Aktie der GENEART AG. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre ist bereits in die Wege geleitet worden und wird in Kürze erfolgen. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Börsennotierung der Aktie der GENEART AG an der Frankfurter Wertpapierbörse (Entry Standard) wird voraussichtlich in Kürze enden.
Außerdem hat die Hauptversammlung der GENEART AG vom 12. November 2010 dem Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Applied Biosystems Deutschland GmbH als herrschendem Unternehmen zugestimmt. Auch der Beherrschungsvertrag wurde am 21. Dezember 2010 in das Handelsregister der GENEART AG beim Amtsgericht Regensburg eingetragen. Mit dieser Eintragung ist auch der Beherrschungsvertrag wirksam geworden.
Außerdem hat die Hauptversammlung der GENEART AG vom 12. November 2010 dem Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Applied Biosystems Deutschland GmbH als herrschendem Unternehmen zugestimmt. Auch der Beherrschungsvertrag wurde am 21. Dezember 2010 in das Handelsregister der GENEART AG beim Amtsgericht Regensburg eingetragen. Mit dieser Eintragung ist auch der Beherrschungsvertrag wirksam geworden.
Mittwoch, 22. Dezember 2010
Gutachterschlacht um Wella
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem in II. Instanz vor dem OLG Frankfurt am Main anhängigen Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Firma Wella AG fährt die nunmehr als Procter & Gamble Germany GmbH & Co. Operations oHG firnmierende Antragsgegnerin, ein zum Procter & Gamble-Konzern gehörendes Unternehmen, "schweres Geschütz" auf. Die von ihr eingelegte Beschwerde gegen die deutliche Erhöhung von Abfindung und Ausgleich durch das LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 4. August 2010, Az. 3-5 O 73/04, Arendts u. a. gegen P&G Unternehmensbeteiligungs GmbH & Co. Operations oHG) wird mit gleich drei Gutachten untermauert: Ein Parteigutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge beschäftigt sich mit dem IDW S 1 (Fassungen 2000 und 2005). Prof. Dr. Dipl.-Kfm. Holger Fleischer untersuchte im Auftrag von Procter & Gamble die "nachträgliche Anwendung neuer Bewertungsmethode in einem laufenden Spruchverfahren". Zuletzt hat Procter & Gamble auch noch die verfassungrechtlichen Fragen durch Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier unter Mitarbeit von Dr. Meinhard Schröder überprüfen lassen, um den (inzwischen ausgeschlossenen) Minderheitsaktionären möglichst wenig zahlen zu müssen.
In dem in II. Instanz vor dem OLG Frankfurt am Main anhängigen Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Firma Wella AG fährt die nunmehr als Procter & Gamble Germany GmbH & Co. Operations oHG firnmierende Antragsgegnerin, ein zum Procter & Gamble-Konzern gehörendes Unternehmen, "schweres Geschütz" auf. Die von ihr eingelegte Beschwerde gegen die deutliche Erhöhung von Abfindung und Ausgleich durch das LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 4. August 2010, Az. 3-5 O 73/04, Arendts u. a. gegen P&G Unternehmensbeteiligungs GmbH & Co. Operations oHG) wird mit gleich drei Gutachten untermauert: Ein Parteigutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge beschäftigt sich mit dem IDW S 1 (Fassungen 2000 und 2005). Prof. Dr. Dipl.-Kfm. Holger Fleischer untersuchte im Auftrag von Procter & Gamble die "nachträgliche Anwendung neuer Bewertungsmethode in einem laufenden Spruchverfahren". Zuletzt hat Procter & Gamble auch noch die verfassungrechtlichen Fragen durch Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier unter Mitarbeit von Dr. Meinhard Schröder überprüfen lassen, um den (inzwischen ausgeschlossenen) Minderheitsaktionären möglichst wenig zahlen zu müssen.
Spruchverfahren Utimaco Safeware AG: Gericht bestimmt Gutachter
In dem Spruchverfahren bezüglich des Beherrschungsvertrags der Sophos Holdings GmbH mit der Firma Utimaco Safeware AG als beherrschter Gesellschaft soll über den Unternehmenswert Beweis erhoben werden. Das Landgericht Frankfurt am Main bestimmte mit Beschweisbeschluss vom 14. Dezember 2010 (Az. 2-05 O 114/09) Herrn WP StB Dipl.-Kfm. Volker Hülsmeier, Frankfurt am Main, zum Sachverständigen.
Dienstag, 21. Dezember 2010
SCI AG: Kaufangebot für Aktien der Infinigate AG
Die SCI AG, Usingen bietet den Aktionären der Infinigate AG an, ihre Aktien (WKN A0B VV2, ISIN DE000A0BVV27) zu einem Preis von 47,50 EUR je Aktie zu erwerben. Das Angebot ist auf 2.000 Aktien begrenzt. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Das Angebot endet am 19. November 2010, 18:00 Uhr. Es richtet sich ausschließlich an Aktionäre der Infinigate AG, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
SCI AG: Kaufangebot für Aktien der NORDENIA INTERNATIONAL AG
Die SCI AG, Usingen bietet den Aktionären der NORDENIA INTERNATIONAL AG an, ihre Aktien (WKN 677340, ISIN DE0006773401) zu einem Preis von 11,00 EUR je Aktie zu erwerben. Das Angebot ist auf 4.000 Aktien begrenzt. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Das Angebot endet am 17. Dezember 2010, 18:00 Uhr. Es richtet sich ausschließlich an Aktionäre der NORDENIA INTERNATIONAL AG, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Sonntag, 19. Dezember 2010
Squeeze-out DIBAG Industriebau AG: Landgericht München I lehnt Erhöhung der Abfindung ab
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der DIBAG Industriebau AG hat das Landgericht München I eine Erhöhung der Abfindung abgelehnt (Beschluss vom 10. Dezember 2010, Az. 5 HK O 11403/09). Die Doblinger Beteiligungs GmbH hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 28,04 je Stückaktie angeboten. Das Landgericht stellt auf den Börsenkurs ab und folgt nunmehr hinsichtlich des Referenzzeitraums der neuen BGH-Rechtsprechung (Beschluss vom 19. Juli 2010, Az. II ZB 18/09 - "Stollwerck"), d. h. es hält einen Zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme für maßgeblich. Angesichts der während des Spruchverfahrens geänderten Rechtsprechung legt das Landgericht die Kosten der Antragsteller der Antragsgegnerin auf.
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der DIBAG Industriebau AG hat das Landgericht München I eine Erhöhung der Abfindung abgelehnt (Beschluss vom 10. Dezember 2010, Az. 5 HK O 11403/09). Die Doblinger Beteiligungs GmbH hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 28,04 je Stückaktie angeboten. Das Landgericht stellt auf den Börsenkurs ab und folgt nunmehr hinsichtlich des Referenzzeitraums der neuen BGH-Rechtsprechung (Beschluss vom 19. Juli 2010, Az. II ZB 18/09 - "Stollwerck"), d. h. es hält einen Zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme für maßgeblich. Angesichts der während des Spruchverfahrens geänderten Rechtsprechung legt das Landgericht die Kosten der Antragsteller der Antragsgegnerin auf.
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