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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Freitag, 20. November 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der TIVOLI Grundstücks-Aktiengesellschaft vergleichsweise beigelegt: Anhebung der Barabfindung auf EUR 5.500,- (+ 11,76 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der TIVOLI Grundstücks-Aktiengesellschaft, München, konnte vergleichsweise beigelegt werden. Der vom Landgericht München I mit Beschluss vom 19. November 2020 festgestellte Vergleich sieht eine Erhöhung der Barabfindung um EUR 578,- auf EUR 5.500,- je TIVOLI-Namensaktie zu (+ 11,76 % im Vergleich zu den bereits gezahlten EUR 4.921,37). Einzelheiten zur technischen Abwicklung werden im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Die TIVOLI, eine ehemalige Kunstmühle, war Eigentümerin der wesentlichen Grundstücke im Tucherpark-Areal (mit Bürogebäuden für die Vereinsbank, dann HypoVereinsbank und einem Hilton-Hotel). Der UniCredit-/HypoVereinsbank-Konzern hat dieses Areal unmittelbar nach dem Squeeze-out an die Commerz Real verkauft.

LG München I, Az. 5 HK O 14124/19
Roß, I. u.a. ./. Portia Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Objekt KG
21 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Tino Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner Rechtsanwälte mbB, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München (RA Dr. Göz)

Donnerstag, 19. November 2020

CENTROTEC SE: Vorstand strebt Delisting an, Abschluss einer Delisting-Vereinbarung

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 Absatz 1 derVerordnung (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung - MAR)

Brilon, 18. November 2020

Der Vorstand der CENTROTEC SE (ISIN DE0005407506 / WKN 540750) hat heute beschlossen, in Abstimmung mit dem Großaktionär Guido Krass, der die Gesellschaft bereits im Sinne des WpÜG kontrolliert, einen Widerruf der Zulassung der Aktien der CENTROTEC SE zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse nach § 39 Abs. 2 BörsG anzustreben (sog. Delisting).

Im Rahmen einer heute durchgeführten gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat hat der Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, zu diesem Zweck mit Herrn Krass eine Vereinbarung über die Durchführung des Delisting abgeschlossen. In dieser Vereinbarung hat sich Herr Krass verpflichtet, den Aktionären der CENTROTEC SE ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien in bar in Höhe des gesetzlichen Mindestpreises zu unterbreiten. Der gesetzliche Mindestpreis entspricht dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung des Bieters zur Abgabe eines Delisting-Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG und wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelt werden. Nach Einschätzung von Herrn Krass beträgt der Mindestpreis aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen näherungsweise EUR 15,03; der Vorstand weist darauf hin, dass der gesetzliche Mindestpreis und damit der von Herrn Krass im Rahmen des Delisting-Erwerbsangebots gebotene Angebotspreis ggf. auch etwas höher oder niedriger als dieser Betrag sein kann. Die Gesellschaft hat sich verpflichtet, während der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen und, vorbehaltlich einer Prüfung der veröffentlichten Angebotsunterlage und der Angemessenheit des Angebotspreises, das Delisting-Erwerbsangebot im Rahmen und unter Beachtung ihrer gesetzlichen Pflichten zu unterstützen.

Über den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien wird die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse entscheiden. Der Vorstand geht davon aus, dass der Widerruf gemäß den Bestimmungen der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse drei Börsentage nach der Veröffentlichung des Widerrufs, die unverzüglich nach der Entscheidung der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgen soll, wirksam werden wird. Nach Wirksamwerden des Widerrufs werden die Aktien der Gesellschaft nicht mehr in einem regulierten Markt einer Börse im Inland oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein oder gehandelt werden. Die Gesellschaft wird auch keine Einbeziehung von CENTROTEC-Aktien in Freiverkehre beantragen oder hierzu ihre Zustimmung erteilen.

CENTROTEC SE
Die CENTROTEC SE ist über Tochtergesellschaften und Vertriebspartner in rund 50 Ländern vertreten. Zu den wichtigsten Konzerngesellschaften gehören Wolf, Brink Climate Systems und Ned Air, die sich im Segment Climate Systems auf Heizungs- Klima- und Lüftungstechnik, darunter Solarthermie-Systeme, BHKW und Wohnungslüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung spezialisiert haben sowie Ubbink und Centrotherm, bei denen im Segment Gas Flue Systems der Fokus auf Abgas- und Luftführungssysteme liegt. CENTROTEC ist damit der einzige börsennotierte Komplettanbieter für Heiz- und Klimatechnik sowie Solarthermie und Energiesparlösungen im Gebäude in Europa.

BHS tabletop AG: Einigung über Sozialplan und firmenbezogenen Verbandstarifvertrag / Geringerer Stellenabbau als geplant

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung(EU) Nr. 596/2014

Selb, 23. Oktober 2020. Die BHS tabletop AG hat sich sowohl mit den einzelnen Betriebsräten der Standorte als auch mit dem Gesamtbetriebsrat auf einen Interessensausgleich sowie Sozialplan verständigt. Gleichzeitig wurde zwischen der Gewerkschaft IG BCE und dem Arbeitgeberverband VKI eine wirtschaftliche Einigung zum Abschluss eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrages (FBVTV) erzielt. Dadurch konnte der in der Adhoc-Meldung vom 30.7.2020 genannte sozialverträgliche Abbau von bis zu 250 Stellen auf bis zu 190 Stellen reduziert werden. 

 Zur sozialen Abfederung richtet die BHS tabletop AG eine Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft mit dem Ziel ein, möglichst viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in neue Jobs zu vermitteln. 

Der geplante Unternehmensumbau wird bis Ende 2021 alle Standorte in Nordbayern sowie alle Unternehmensbereiche umfassen: von der Produktion über die Logistik bis hin zu Vertrieb, Marketing und Verwaltung.

Mittwoch, 18. November 2020

Kaufangebot für Aktien der wallstreet:online capital AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der WALLSTREET:ONLINE CAPITAL macht die Taunus Capital Management AG, Frankfurt a.M., Ihnen ein Kaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: WALLSTREET:ONLINE CAPITAL
WKN: A0HL76
Art des Angebots: Kaufangebot
Anbieter: Taunus Capital Management AG
Abfindungspreis: 12,50 EUR je Aktie

Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Aktionäre in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt.

Die Mindestannahmemenge beträgt 20 Aktien. Der Anbieter bietet an, bis zu 10.000 Aktien zu übernehmen. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Weitere Informationen zum Angebot können Sie der Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 16.11.2020 unter www.Bundesanzeiger.de entnehmen.   (...)

____________

Anmerkung der Redaktion:

Zu den deutlich höheren Kursen bei Valora (Geldkurs aktuell EUR 36,-):
https://veh.de/isin/de000a0hl762

Dienstag, 17. November 2020

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Linde AG: Verhandlungstermin 2./3. Dezember 2020 aufgehoben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früher im DAX notierten Linde Aktiengesellschaft hat das Landgericht München I angesichts der nicht absehbaren Entwicklung der COVID-19-Pandemie den auf den 2./3. Dezember 2020 anberaumten Termin mit Beschluss vom 17. November 2020 aufgehoben. Ein neuer Termin wird nach der erbetenen Stellungnahme der Abfindungsprüfer festgelegt werden (d.h. wohl frühestens Ende nächsten Jahres).

Bei dem Termin sollte der gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer, Herr WP Dr. Matthias Popp, c/o Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, angehört werden. Die Abfindungsprüfer sollen nun entsprechend Ziff. IV des Beschlusses bis zum 31. August 2021 eine schriftliche Stellungnahme zu einem 15 Seiten umfassenden Fragenkatalog des Gerichts einreichen. Die Fragen betreffen u.a. den Planungsprozess, Planungsanpassungen, EBIT- und EBITDA-Margen, Wachstumsraten, Wechselkurse, Steuerplanungen und Synergien. 

Dier Antragsgegnerin wurde aufgegeben, bis zum 21. Dezember 2020 anzugeben, welche der Grundstücke betriebsnotwendig sind und welche nicht. Darüber hinaus soll die Antragsgegnerin innerhalb dieser Frist die als Grundlage der Bewertung dienenden Plan-Bilanzen, Plan-Gewinn- und Verlust-Rechnungen sowie die Cash-flow-Rechnungen vorlegen. 

Für Nachbesserungsrechte zu diesem Spruchverfahren gibt es mehrere Kaufangebote, zuletzt für EUR 8,- je Linde-Nachbesserungsrecht: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/03/kaufangebot-fur-linde.html

LG München I, Az. 5 HK O 5321/19
Rheintex Verwaltungs AG u.a. ./. Linde AG
235 Antragsteller 
Antragsgegnerin: Linde GmbH (zuvor: Linde Aktiengesellschaft, früher: Linde Intermediate Holding AG)
Gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Berlin

Squeeze-out bei der AUDI AG am 16. November 2020 eingetragen und am 17. November 2020 bekannt gemacht

Bekanntmachung im gemeinsamen Registerportal:

Amtsgericht Ingolstadt Aktenzeichen: HRB 1       Bekannt gemacht am: 17.11.2020 02:01 Uhr

Veränderungen

16.11.2020

HRB 1: AUDI Aktiengesellschaft, Ingolstadt, Auto-Union-Str. 1, 85045 Ingolstadt. Die Hauptversammlung vom 31.7.2020 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, die Volkswagen AG mit dem Sitz in Wolfsburg (Amtsgericht Braunschweig HRB 100484), gegen Barabfindung beschlossen.

_________

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

RENK AG: Rebecca BidCo AG legt Barabfindung für verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out auf EUR 105,72 fest

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Augsburg, 16. November 2020. Die Rebecca BidCo AG (vormals: Rebecca BidCo GmbH) ('Rebecca BidCo") hat der Renk Aktiengesellschaft ('RENK") am 7. Oktober 2020 mitgeteilt, dass ihr RENK-Aktien in Höhe von mehr als 90 % des Grundkapitals gehören, und das Verlangen gestellt, die Hauptversammlung von RENK gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Rebecca BidCo gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung von RENK auf die Rebecca BidCo (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) beschließen zu lassen.

Die Rebecca BidCo hat heute ihr Übertragungsverlangen vom 7. Oktober 2020 gegenüber RENK bestätigt und dahingehend konkretisiert, dass sie die angemessene Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 S. 1 AktG auf EUR 105,72 je auf den Inhaber lautende Stückaktie von RENK festgelegt hat.

Ferner hat die Rebecca BidCo Renk dazu aufgefordert, eine außerordentliche Hauptversammlung von RENK auf einen Termin einzuberufen, der nicht später als drei Monate nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen der Rebecca BidCo und RENK liegt, um über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre von RENK auf die Rebecca BidCo Beschluss zu fassen. Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft wird voraussichtlich gegen Ende des Jahres 2020 stattfinden

Über RENK: Die RENK AG ist ein weltweit anerkannter Produzent von hochwertigen Spezialgetrieben für Kettenfahrzeuge, industrielle Anwendungen und den Schiffbau sowie von Komponenten der Antriebstechnik und Prüfsystemen. Das Unternehmen ist weltweit führend bei Automatgetrieben für schwere Kettenfahrzeuge, bei Getriebesystemen für Navy-Schiffe und bei horizontalen Gleitlagern.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der STADA Arzneimittel AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die außerordentliche Hauptversammlung der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft vom 24. September 2020 hatte die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Nidda Healthcare GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde inzwischen am 6. November 2020 in das Handelsregister der STADA beim Amtsgericht Frankfurt am Main (HRB 71290) eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der STADA auf die Nidda Healthcare GmbH übergegangen. 

Der Squeeze-out ist auch im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/11/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der_13.html

Mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre haben beim Landgericht Frankfurt am Main eine gerichtliche Überprüfung des angebotenen Barabfindungsbetrags beantragt. Das Gericht hat die Anträge der Firma Nidda zugestellt und ihr aufgegeben, bis zu einer Frist von zwei Monaten nach Ende der Antragsfrist für Spruchanträge (hier 8. Februar 2021) Stellung zu nehmen, Das Gericht wird nach Ablauf der Antragsfrist alle zulässigen Spruchverfahren verbinden. Im Rahmen des Verbindung soll auch der gemeinsame Vertreter bestellt werden. 

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 92/20 u.a.
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Nidda Healthcare GmbH

Montag, 16. November 2020

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dürkopp Adler AG: Weiterer Verhandlungstermin am 24. Februar 2021

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dürkopp Adler AG, Bielefeld, hat das LG Dortmund einen weiteren Termin zur Verhandlung auf Mittwoch, den 24. Februar 2021, 10:00 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin soll der sachverständige Prüfer, Herr WP Wolfram Wagner von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ADKL, angehört werden (laut Ladung als "Sachverständiger").  

Gemäß Übertragungsbeschluss erhielten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine Barabfindung in Höhe von EUR 35,81 je Stückaktie.

LG Dortmund, Az. 20 O 27/18 AktE
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Dürkopp Adler AG
113 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter:  RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München (RA Dr. Philipp Göz)
Auftragsgutachterin: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main
Prüferin: ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf 

EASY SOFTWARE AG: Erhöhung der Abfindung nach § 305 AktG und entsprechender Neuabschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der EASY SOFTWARE AG und der deltus 36. AG

Ad-hoc Mitteilung nach Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung

Mülheim an der Ruhr, 15. November 2020

Aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 13. November 2020 in Sachen "ScanOptic" hat die von der EASY SOFTWARE AG und der deltus 36. AG gemeinsam mit der unabhängigen Bewertung beauftragte Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft RSM GmbH einen höheren Unternehmenswert der EASY SOFTWARE GmbH festgestellt. Hieraus hat die RSM GmbH im Hinblick auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach §§ 291 ff. AktG mit der deltus 36. AG als herrschendem Unternehmen und der EASY SOFTWARE AG als beherrschtem Unternehmen für die Abfindung nach § 305 AktG nunmehr EUR 11,51 je Aktie der EASY SOFTWARE AG ermittelt. Der für den Ausgleich nach § 304 AktG ermittelte Wert bleibt dagegen unverändert.

Der gerichtlich bestellte Vertragsprüfer Herr Michael Wahlscheidt hat die Angemessenheit des von der RSM GmbH ermittelten Ausgleichs nach § 304 AktG und der Abfindung nach § 305 AktG bestätigt.

Der Vorstand der EASY SOFTWARE AG hat daher heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats den am 10. November 2020 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach §§ 291 ff. AktG mit der deltus 36. AG als herrschendem Unternehmen und der EASY SOFTWARE AG als beherrschtem Unternehmen aufgehoben und mit einer auf EUR 11,51 je Aktie der EASY SOFTWARE AG erhöhten Abfindung nach § 305 AktG neu abgeschlossen.

EASY SOFTWARE AG 
Der Vorstand

Sonntag, 15. November 2020

Kaufangebot für Nachbesserungsrechte zum Squeeze-out bei der Generali Deutschland Holding Aktiengesellschaft zu EUR 1,10

Die SCHNIGGE Capital Markets SE hat im Bundesanzeiger vom 10. November 2020 ein Kaufangebot für Generali-Deutschland-Nachbesserungsrechte veröffentlicht. SCHNIGGE will bis zu 100.000 Nachbesserungsrechte (Minimum 200 Stück) zu EUR 1,10 je Nachbesserungsrecht erwerben.

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Generali Deutschland Holding AG kam der gerichtliche Sachverständige zu einem deutlich höheren Unternehmenswert: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/spruchverfahren-zu-dem-squeeze-out-bei.html

Antrag auf Sonderprüfung bei der Nymphenburg Immobilien AG

Bezüglich der Nyphenburg Immobilien AG, bei der vor einem Monat ein Squeeze-out angekündigt wurde (https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/nymphenburg-immobilien.html), gibt es einen Antrag auf Sonderprüfung. Wie das "Handelsblatt" berichtet, haben zwei Minderheitsaktionäre, die ca. 1,3 % der Aktien halten, einen entsprechenden Antrag gestellt. 

Eine Immobilie der Gesellschaft an der Perusa- und Residenzstraße sei viel zu billig an die Amira Verwaltungs AG weggegeben worden. Ein von den Minderheitsaktionären in Auftrag gegebenes Gutachten taxiere den Verkehrswert der Immobilie auf EUR 161 Mio. bis 193 Mio. - zu dem Kaufpreis von EUR 97 Mio. bestehe somit eine Differenz von mindestens EUR 64 Mio. Großaktionär bei beiden Gesellschaften ist die Finck´sche Hauptverwaltung von August Baron von Finck (bzw. nunmehr die NIAG SE bei der Hymphenburg bzw. die Blitz 11-263 SE bei der Amira, um jeweils einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out durchführen zu können - mit einer Schwelle von bloß 90 % deutlich einfacher als ein normaler aktienrechtlicher Squeeze-out).

Laut "Handelsblatt" habe Nymphenburg die Berechtigung einer Sonderprüfung bestritten. Der Antrag auf Sonderprüfung bestehe aus bloßen Behauptungen "in´s Blaue hinein". Eine künftige Nutzung der Immobilie mit Geschäften sei "reine Spekulation". 

Link zu dem Bericht im "Handelsblatt":

"AnlegerPlus News" kritisiert Squeeze-out bei der Axel Springer SE

Die Aktionäre der Axel Springer SE dürfen am 26. November 2020 auf einer virtuellen Hauptversammlung insbesondere über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) zugunsten der Private-Equity-Investors KKR abstimmen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/06/axel-springer-se-verschiebt-ordentliche.html. In den von der Aktionärsvereinigung SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. herausgegebenen "AnlegerPlus News" (Ausgabe 11/2020) kritisiert Michael Kunert den Hintergrund dieses Vorgehens scharf.

Für einen Squeeze-out nach § 327a Abs. 1 AktG ist ein Anteilsbesitz von mindestens 95% des Grundkapitals nötig. Doch KKR komme bei weitem nicht an diese Schwelle heran. Damit man den Streubesitz dennoch "vor die Türe setzen" könne, habe man sich eines "Taschenspielertricks" bedient. In der Pressemitteilung zu dem Squeeze-out-Verlangen heißt es hierzu:

"Die Traviata B.V., eine Holdinggesellschaft im Besitz von Fonds, die durch KKR beraten werden, hat, um die für einen Squeeze-out erforderliche Position als Hauptaktionärin zu erlangen, auf Basis von Wertpapierdarlehen, u.a. mit von Friede Springer bzw. Mathias Döpfner kontrollierten Gesellschaften, vorübergehend das Eigentum an weiteren rund 51,5% der Aktien erworben; zusätzlich zu der von ihr bereits gehaltenen Beteiligung von rund 47,6%. Somit hält die Traviata B.V. derzeit Aktien in Höhe von rund 99,1% des Grundkapitals der Axel Springer SE. [...] Unmittelbar nach Wirksamwerden des Squeeze-out werden diese Aktien an die Darlehensgeber zurückübertragen."
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/ordentliche-hauptversammlung-der-axel.html

Das heiße also, dass Springer und Döpfner, nachdem die anderen Aktionäre ausgeschlossen worden seien, ihre Aktien wieder zurückbekommen und weiter Aktionäre bleiben würden. Es werde also keine neue Gesellschaft geschaffen, in der ihre Aktien aufgehen würden, wie dies in anderen Fällen schon üblich gewesen sei. Dieses Vorgehen möge nach dem BGH-Urteil in Sachen Lindner rechtmäßig sein. Moralisch erscheine dies jedoch nicht vertretbar, da dadurch Aktionäre unterschiedlich behandelt würden.

Die Wahrscheinlichkeit des Delistings beim Springer-Verlag, das Anfang April 2020 vollzogen worden sei, sei nach dem Einstieg von KKR von Anfang an bekannt gewesen. In der gemeinsamen Stellungnahme der Verwaltung im Juli letzten Jahres zum freiwilligen Übernahmeangebot habe es aber geheißen: "Der Umstand, dass die Bieterin ausweislich der Angebotsunterlage darüber hinaus keine Strukturmaßnahmen (wie z.B. [...] einen Squeeze-out [...]) anstrebt, steht aus Sicht des Vorstands und Aufsichtsrats einer Umsetzung der Wachstumsstrategie nicht entgegen."

In den Unterlagen für das Pflichtangebot zum Delisting im Februar dieses Jahres stehe ebenfalls ausdrücklich, dass die Bieterin KKR abgesehen vom Delisting keine weiteren Strukturmaßnahmen (wie z. B. einen Squeeze-out) beabsichtige. Die langfristig orientierten Aktionäre, die das Delisting mit der Gesellschaft hätten mitgehen wollen, um vielleicht nach der angekündigten Durststrecke wieder von einem Aufschwung zu profitieren, hätten also sehr wohl darauf vertrauen können, dass es kein Squeeze-out-Verfahren geben würde, bei dem der Abfindungspreis mit EUR 60,24 auch noch unter dem Preis der vorangegangenen Übernahme- bzw. Pflichtangebote von EUR 63 je Aktie liege.

Link zu den"AnlegerPlus News": https://anlegerplus.de/news/aktuelle-ausgabe/

Die Angemessenheit der von KKR angebotenen Barabfindung für Axel-Springer-Aktien wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Samstag, 14. November 2020

HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Erhöhung der Squeeze-out-Barabfindung für Aktien der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG von EUR 67,93 auf EUR 69,08

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Düsseldorf, 13. November 2020 - Wie von der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG am 8. Oktober 2020 durch Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht, hat die HSBC Germany Holdings GmbH die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG am selben Tag darüber informiert, dass sie die Barabfindung für den beabsichtigten Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG auf EUR 67,93 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG festgesetzt hatte.

Die HSBC Germany Holdings GmbH hat dem Vorstand heute mitgeteilt, dass sie sich aufgrund einer seit dem 5. Oktober 2020 eingetretenen Verringerung des Basiszinssatzes entschlossen hat, die Barabfindung von EUR 67,93 auf EUR 69,08 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund wird der Vorstand der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG seinen Beschlussvorschlag zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre an die HSBC Germany Holdings GmbH an die außerordentliche Hauptversammlung der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG am 19. November 2020 entsprechend anpassen.

Die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG wird eine Aktualisierung des Übertragungsberichts der Hauptaktionärin sowie eine Zwischenerklärung über die Prüfung der Angemessenheit der erhöhten Barabfindung des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers, der Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, auf der Internetseite der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG unter https://www.hsbc.de/ (unter "Investor Relations", Menüpunkt "Hauptversammlung") veröffentlichen.

Freitag, 13. November 2020

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft

Nidda Healthcare GmbH
Bad Vilbel

Bekanntmachung
über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft
Bad Vilbel
– ISIN DE0007251803 / WKN 725 180 –

Die außerordentliche Hauptversammlung der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft („STADA“) vom 24. September 2020 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Nidda Healthcare GmbH, Bad Vilbel, die unmittelbar über 95 % der Aktien der STADA hält, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 6. November 2020 in das Handelsregister der STADA beim Amtsgericht Frankfurt am Main (HRB 71290) eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der STADA auf die Nidda Healthcare GmbH übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Nidda Healthcare GmbH zu zahlende Barabfindung i. H. von € 98,51 je auf den Namen lautende Stückaktie der STADA. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht Frankfurt am Main ausgewählte und zum sachverständigen Prüfer bestellte ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Breite Straße 29 - 31, 40213 Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der STADA an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die Nidda Healthcare GmbH hat sich in einem gerichtlichen Vergleich betreffend die Höhe der Barabfindung und der Ausgleichszahlung unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen STADA und der Nidda Healthcare GmbH, darüber hinaus dazu verpflichtet, sämtlichen zum Abwicklungszeitpunkt des Squeeze-Out außenstehenden Aktionären der STADA einen Betrag i. H. von € 0,10 („Zusatzbetrag“) je auf den Namen lautende Stückaktie der STADA zu zahlen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sowie des Zusatzbetrags sind bei der

Deutsche Bank AG

zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung (zzgl. etwaiger Stückzinsen) an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre sowie des Zusatzbetrags in Höhe von € 0,10 je auf den Namen lautende Stückaktie der STADA erfolgt unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der STADA Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung und des Zusatzbetrags nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Barabfindung und des Zusatzbetrags sollen für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der STADA provisions- und spesenfrei sein.

Bad Vilbel, im November 2020

Nidda Healthcare GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 13. November 2020

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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

EASY SOFTWARE AG: Zurückweisung der Berufung des ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden im Schadensersatzverfahren „ScanOptic“

Ad-hoc Mitteilung nach Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung

Mülheim an der Ruhr, 13. November 2020

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nach der Zurückweisung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht und erneuter Verhandlung durch Entscheidung vom heutigen Tag die Berufung des ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Manfred A. Wagner gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016 zurückgewiesen. Das Landgericht Duisburg hatte Herrn Manfred A. Wagner zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 1.513.000,00 nebst Zinsen verurteilt. Die Zinsforderung beläuft sich nach überschlägiger Berechnung des Vorstands mittlerweile auf rund EUR 1,4 Mio. Die Schadensersatzforderung basiert auf der Auszahlung von Kaufpreisansprüchen der Gesellschaft aus dem Verkauf einer Beteiligung an der ScanOptic Gesellschaft für Scanner und optische Speichertechnologie mbH an Manfred A. Wagner sowie die Rückzahlung eines von Manfred A. Wagner und der RS Consulting GmbH an die EASY SOFTWARE (UK) Plc. gewährten Darlehens durch die EASY SOFTWARE AG. Es wird insoweit auf die Ad-hoc-Mitteilung vom 15. Januar 2016 verwiesen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Revision gegen das heutige Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Manfred A. Wagner innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

EASY SOFTWARE AG
Der Vorstand

CALIDA Holding AG: Öffentliches Übernahmeangebot der Calida Holding AG an die Aktionäre der LAFUMA SA wurde bewilligt

Medienmitteilung CALIDA GROUP

Sursee (Schweiz), 12. November 2020

Die Calida Holding AG unterbreitet den Aktionären ihrer französischen Tochtergesellschaft LAFUMA SA, wie am 25. September 2020 angekündigt, ein öffentliches Übernahmeangebot mit anschliessendem Squeeze-out (Kraftloserklärung). Das entsprechende Angebot und der Angebotsprospekt wurden durch die französische Aufsichtsbehörde Autorité des marchés financiers (AMF) überprüft und bewilligt. Das Übernahmeangebot gilt vom 13. bis zum 26. November 2020.

Die Calida Holding AG bietet den Publikumsaktionären von LAFUMA SA einen Preis von EUR 17.99 pro LAFUMA SA Aktie. Der Angebotspreis entspricht zum Zeitpunkt der Absichtserklärung am 25. September 2020 einer Prämie von 5.7% gegenüber dem VWAP (volume-weighted average price) der letzten 60 Kalendertage. Insgesamt beläuft sich das Transaktionsvolumen auf rund EUR 8.2 Millionen. Die Calida Holding AG hält aktuell 93.50% des Aktienkapitals und der Stimmrechte der an der Euronext in Paris/Frankreich kotierten LAFUMA SA.

Alle im Rahmen des öffentlichen Übernahmeangebots nicht angedienten LAFUMA SA Aktien werden mittels eines Squeeze-out Verfahrens gegen eine Entschädigung in der Höhe des öffentlichen Angebotspreises für kraftlos erklärt.

Die Calida Holding AG beabsichtigt, die Aktien der LAFUMA SA nach Abschluss des öffentlichen Übernahmeangebots zu dekotieren.

Der Entwurf des Angebotsprospekts ist auf der Webseite der AMF unter www.amf-france.org und bei CALIDA GROUP unter www.calidagroup.com ersichtlich.

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungvertrag mit der First Sensor AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG Berlin hat die Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungvertrag der First Sensor AG (als beherrschter Gesellschaft) mit der TE-Tochtergesellschaft TE Connectivity Sensors Germany Holding AG nach Ablauf der Antragsfrist zu dem führenden Aktenzeichen 102 O 54/20 SpruchG verbunden. 

TE Connectivity hat eine Ausgleichszahlung für jedes volle Geschäftsjahr der First Sensor in Höhe von brutto EUR 0,56 und eine Barabfindung in Höhe von EUR 33,27 je First Sensor-Aktie angeboten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/07/abfindungsangebot-die-auenstehenden.html

LG Berlin, Az. 102 O 54/20 SpruchG
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. TE Connectivity Sensors Germany Holding AG
49 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, 60322 Frankfurt am Main
(RAín Dr. Sabrina Kulenkamp)

Donnerstag, 12. November 2020

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

Diese XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren sowie Bewertungsmethoden zu informieren und diese zu diskutieren.

EASY SOFTWARE AG: Ankündigung der Amtsniederlegung von Aufsichtsratsmitgliedern

Ad-hoc Mitteilung nach Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung

Mülheim an der Ruhr, 10. November 2020

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der EASY SOFTWARE AG, Herr Stefan ten Doornkaat, hat heute Abend in der gemeinsamen Aufsichtsrats- und Vorstandssitzung angekündigt, sein Amt als Vorsitzender und Mitglied des Aufsichtsrats der EASY SOFTWARE AG mit Wirkung zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft niederlegen zu wollen. Auch die beiden weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats, die Herren Armin Steiner und Serkan Katilmis, haben entsprechende Niederlegungen angekündigt. Die Niederlegungen erfolgen vor dem Hintergrund der durch das vollzogene Übernahmeangebot der deltus 36. AG eingetretenen Veränderung der Mehrheitsverhältnisse an der Gesellschaft und angesichts des von Battery Ventures geäußerten Wunsches, den Aufsichtsrat der Gesellschaft vollständig neu zu besetzen.

EASY SOFTWARE AG
Der Vorstand

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Pankl Racing Systems AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der früheren Pankl Racing Systems AG, A-8605 Kapfenberg, hat das Landesgericht Leoben Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Diaska mit Beschluss vom 10. November 2020 zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bestellt. Die Antragsteller, der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin wurden vom Gericht aufgefordert, binnen 14 Tagen ihre Vorstellungen zur Angemessenheit der Höhe der Barabfindung bekanntzugeben. Danach wird das Gericht entscheiden, ob die Sache an das Gremium abgegeben wird. 

Die Gesellschaft firmiert nach einem unmittelbar nach dem Squeeze-out durchgeführten Spaltungsplan (Abspaltung des operativen Geschäfts) nunmehr als Pankl Racing Immobilien AG.

LG Leoben, Az. 38 Fr 752/20 d 
FN 143981 m
gemeinsamer Vertreter: RA Mag. Wolfgang Diaska, A-8010 Graz