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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Montag, 19. Dezember 2011

Spruchverfahren Squeeze-out ARBOmedia AG

Das Spruchverfahren bezüglich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der ARBOmedia AG, München, wird vom Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 16594/11 geführt (SCI AG u.a. ./. Goldbach Ost GmbH).

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Spruchverfahren Brau und Brunnen AG: Zurückverweisung an das Landgericht

Die Spruchverfahren zur Brau und Brunnen AG (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie Squeeze-out) wurden vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 7. Dezember 2011 verhandelt, Az. I-26 W 2/11 (AktE) und I-26 W 3/11 (AktE).

Das OLG will die Verfahren an das Landgericht Dortmund zurückverweisen. Bei dem Squeeze-out-Verfahren habe keine mündliche Verhandlung stattgefunden, was erforderlich gewesen wäre. Auf jeden Fall müsse der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. Großfeld angehört werden.

Hinsichtlich der Frage, welche Fassung des IDW-Standards anzuwenden sei (2000 oder 2005), differenzierte das OLG. Soweit es sich um Bewertungsfragen handele, sei auf die zum damaligen Zeitpunkt gültige Fassung abzustellen. Soweit es um die bessere Ermittlung des Sachverhalts gehe, könnten neuere Methoden bessere Erkenntnisgewinne ergeben (hier etwa bei der Zinsstrukturkurve).

Nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts sollte die Hauptaktionärin, die zur Oetker-Gruppe gehörende RB Brauholding GmbH, EUR 120,40 statt der ursprünglich gebotenen EUR 86,38 bzw. dann erhöht auf EUR 88,51 je Aktie zahlen.

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Spruchverfahren Squeeze-out Anterra Vermögensverwaltungs-AG

Das Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Anterra Vermögensverwaltungs-AG wird beim Landgericht Frankfurt am Main unter den Aktenzeichen 3-05 O 87/11 u.a. geführt. Nach Angaben der von der Kanzlei Allen & Overy LLP vertretenen Antragsgegnerin, der Firma LEI Anterra Germany Holding GmbH, waren von dem Ausschluss 116.105 Aktien betroffen.

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Samstag, 17. Dezember 2011

Bundesverfassungsgericht: Mündliche Verhandlung in Sachen "Delisting"

Das BVerfG verhandelt am 10.01.2012 über zwei Verfassungsbeschwerden, die die Folgen des Widerrufs der Börsenzulassung von Aktien zum Handel im sogenannten regulierten Markt auf Antrag der Gesellschaft selbst betreffen (freiwilliges Delisting).

Die Verfassungsbeschwerden werfen die Fragen auf,

- ob und wie weit die Zulassung zum Börsenhandel im regulierten Markt wegen der daran anknüpfenden besonderen rechtlichen Regeln und der daraus möglicherweise folgenden gesteigerten Verkehrsfähigkeit der Aktie den Schutz des Eigentumsgrundrechts genießt, und

- ob der BGH mit seiner "Macrotron-Entscheidung" aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) noch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung wahrt, in der er für den "Verlust" der mit der Börsennotierung verbundenen gesteigerten Verkehrsfähigkeit auf das Eigentumsgrundrecht gestützt ein Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre zur Übernahme ihrer Aktien oder zu einer Ausgleichszahlung und dessen Überprüfbarkeit in einem Spruchverfahren fordert.

Zum Sachverhalt:

Im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1569/08 wollte eine Minderheitsaktionärin gegen eine Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie deren Mehrheitsaktionärin im Spruchverfahren eine Barabfindung als Ausgleich für den Widerruf der Börsenzulassung durchsetzen. Das Delisting wurde allerdings nur teilweise vollzogen, nämlich als sogenanntes "Downgrading": Die Aktien wurden nach dem Rückzug vom regulierten Markt noch in einem standardisierten Segment des qualifizierten Freiverkehrs gehandelt, dem Segment "m:access" der Börse München. Die Beschwerdeführerin beantragte, im Spruchverfahren eine angemessene Barabfindung festzusetzen. Die Fachgerichte hielten das Spruchverfahren für unzulässig, weil die Verkehrsfähigkeit der Aktien aufgrund des im Freiverkehr weiterhin funktionierenden Marktes nicht beeinträchtigt und eine Anwendung der "Macrotron-Regeln" deshalb nicht geboten sei.

Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3142/07 betrifft dieselbe Problematik aus der Sicht des Hauptaktionärs: Mit dem von der Aktiengesellschaft beantragten Widerruf der Börsenzulassung unterbreitete die Beschwerdeführerin als deren Großaktionärin den übrigen Aktionären der Aktiengesellschaft – nach ihrer Auffassung freiwillig – ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien. Einige Aktionäre verlangten in einem Spruchverfahren eine höhere Abfindung. Hier bejahten die Fachgerichte die Zulässigkeit dieses Verfahrens. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde der Hauptaktionärin. Diese meint, der Widerruf der Börsenzulassung löse keine Pflicht zu einem Kaufangebot aus. Sie werde in verfassungswidriger Weise einem gesetzlich gar nicht vorgesehenen Spruchverfahren ausgesetzt. Die Fachgerichte hätten bei der von ihnen zugrunde gelegten Gesamtanalogie zu anderen minderheitsaktionärsschützenden Regelungen ihre Befugnis zur Rechtsfortbildung überschritten.

Zum rechtlichen Hintergrund der Verfahren:

Über die Zulassung von Aktien zum Handel im regulierten Markt und deren Widerruf entscheidet die Geschäftsführung der Börse (§ 32 Abs. 1 BörsG). Das Aktienrecht nimmt diese Zulassung auf. § 3 Abs. 2 Aktiengesetz lautet:

Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.

Als "Delisting" bezeichnet man den Rückzug einer bisher börsennotierten Aktiengesellschaft aus dem regulierten Markt.

Ein freiwilliges Delisting kann als vollständiger Rückzug durch den Fortfall der Notierung an sämtlichen Börsen oder als Teilrückzug durch den Wegfall der Notierung an einer oder einigen Börsen oder verbunden mit einem Wechsel in ein besonderes, im Wesentlichen von den Börsen selbst reguliertes Segment des sogenannten qualifizierten Freiverkehrs erfolgen. Dabei handelt es sich um eine nur privatrechtlich organisierte Handelsplattform, für die keine staatlich geregelte Zulassungspflicht der gehandelten Papiere besteht (vgl. § 48 BörsG). Die gesetzlichen Anforderungen an die Publizitäts- und Informationspflichten von Aktiengesellschaften sind dort geringer. Sie können sich aber freiwillig privaten Standards unterwerfen. Diese können der staatlichen Regulierung nahe kommen. Beispiele hierfür sind die im Jahr 2005 eröffneten Teilbereiche "Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market)" der Frankfurter Wertpapierbörse und – so im Verfahren 1 BvR 1569/08 – "m:access" der Börse München. Die Börsenkurse der Aktien, die in diesen Segmenten des Freiverkehrs gehandelt werden, werden veröffentlicht. Die Aktien können unter Angabe der Wertpapierkennziffer vom Anleger über seine Depotbank gehandelt werden. Die Börse bedarf zur Einrichtung eines qualifizierten Freiverkehrs einer Erlaubnis der staatlichen Börsenaufsicht. Der Handel selbst folgt indessen privatrechtlichen Grundsätzen.

Für die rechtliche Bewertung des Delisting sind zwei im Grundsatz eigenständige Regelungskreise in den Blick zu nehmen: Der kapitalmarktrechtliche (Börsenrecht) auf der einen Seite und der gesellschaftsrechtliche (Aktienrecht, Umwandlungsrecht, usw.) auf der anderen Seite. Das Kapitalmarktrecht regelt im Börsengesetz unter anderem die Stellung der Börse, die Zulassung der Aktien zum regulierten Markt und deren Widerruf. Es setzt darüber hinaus auch einen Rahmen für den Freiverkehr an den Börsen. Die Börse regelt diesen Freiverkehr selbst weiter in Richtlinien und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Gesellschaftsrecht, insbesondere im Aktiengesetz ist überdies eine Fülle von (gesellschaftsrechtlichen) Sonderbestimmungen für die (im regulierten Markt) börsennotierten Aktiengesellschaften enthalten. Hierzu zählen u.a. die Pflicht zur Veröffentlichung von Finanzberichten nach den International Financial Reporting Standards und die Verpflichtung, jährlich anzugeben, inwieweit sie sich an die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex halten. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften verjährt die Vorstandshaftung erst nach 10 statt nach 5 Jahren. Nur für börsennotierte Aktiengesellschaften schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Vergütung des Vorstands auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten ist und der Aufsichtsrat häufiger zusammenzutreten hat. Die Pflicht zur Mitteilung einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse, die zu einer Änderung der Aktionärsstruktur führt (in Prozent der Beteiligung), die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen und von Geschäften von Führungskräften mit eigenen Aktien gehören ebenfalls zu diesen besonderen Regelungen für börsennotierte Aktiengesellschaften.

Das Gesellschaftsrecht enthält weiter zahlreiche Vorschriften für den Schutz von Minderheitsaktionären. Diese sind der Anknüpfungspunkt für eine Gesamtanalogie in der fachgerichtlichen Rechtsprechung zum gerichtlich überprüfbaren Pflichtangebot beim freiwilligen Delisting. Beim Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages muss Aktionären der von einem anderen Unternehmen beherrschten Aktiengesellschaft entweder jährlich ein Ausgleichsbetrag gezahlt oder ihnen eine Abfindung angeboten werden. Bei einer Eingliederung in eine andere Aktiengesellschaft können ausgeschiedene Aktionäre eine angemessene Abfindung beanspruchen. Beim zwangsweisen Ausschluss von Minderheitsaktionären im Wege eines Squeeze-out (der den Squeeze-out betreibende Hauptaktionär muss über 95% der Aktien verfügen) muss der Hauptaktionär den ausgeschlossenen Aktionären eine Barabfindung gewähren. Weitere Pflichtangebote sind im Umwandlungsgesetz vorgesehen. So hat im Rahmen eines Verschmelzungsvertrages der übernehmende Rechtsträger jedem widersprechenden Anteilsinhaber den Erwerb seiner Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Gleiches gilt für den formwechselnden Rechtsträger. Der Minderheitsaktionär kann in diesen Fällen die Höhe der Abfindung in einem sogenannten Spruchverfahren gerichtlich überprüfen lassen.

Für den Widerruf der Börsenzulassung zum regulierten Markt (freiwilliges Delisting) hat der Gesetzgeber den Schutz der Minderheitsaktionäre allein kapitalmarktrechtlich geregelt. § 39 Abs. 2 BörsG bestimmt, dass die Zulassungsstelle die Zulassung zur amtlichen Notierung auf Antrag der Gesellschaft widerrufen kann, wenn "der Schutz der Anleger einem Widerruf nicht entgegensteht", wobei Näheres über den Widerruf in der jeweiligen Börsenordnung zu bestimmen ist.

Früher sahen sämtliche deutschen Börsenordnungen vor, dass dem Schutz der Anleger bei einem Delisting dann genügt sei, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde. Diese Regelungen wurden überwiegend aufgegeben.

Der BGH verlangt seit seiner "Macrotron"-Entscheidung aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) für den Rückzug von der Börse einen über den kapitalmarktrechtlichen Schutz hinaus gehenden gesellschaftsrechtlich verankerten Schutz der Minderheitsaktionäre: Denn das Delisting nehme dem Minderheitsaktionär den Markt, der es ihm ermögliche, seine Aktie jederzeit zu veräußern. Dieser "Wegfall des Marktes" könne auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden. Nach Bekanntwerden des Delisting trete erfahrungsgemäß ein Kursverfall der Aktien ein. Die besondere Verkehrsfähigkeit der börsennotierten Aktie unterfalle deshalb dem Schutz von Art. 14 GG. Das Delisting sei nur zulässig, wenn die Hauptversammlung es mit mindestens einfacher Mehrheit beschließe, der Mehrheitsaktionär oder die Aktiengesellschaft den Minderheitsaktionären ein Angebot unterbreite, ihre Aktien zu kaufen und das Angebot gerichtlich im Spruchverfahren auf seine Angemessenheit überprüfbar sei.

Das BVerfG verhandelt am 10.01.2012 um 10.00 Uhr im Sitzungssaal des BVerfG, Dienstsitz "Waldstadt", Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe.

Freitag, 16. Dezember 2011

SdK stellt Antrag auf Disziplinarverfahren gegen Wirtschaftsprüfer Warth & Klein und KPMG

Im Zusammenhang mit dem Zwangsausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze out) der Süd-Chemie AG sieht die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) gravierende Verstöße bei der Ermittlung der Abfindungszahlung durch die eingeschalteten Wirtschaftsprüfer Warth & Klein und KPMG.

Obwohl die Wirtschaftsprüfer zum Bewertungsstichtag eine in Bezug auf die Abfindungshöhe relevante Zinsänderung des Basiszinssatzes testierten, versagten sie einer sich daraus bedingten Anhebung der Abfindungszahlung ihre Anerkennung. Damit haben sich die Wirtschaftsprüfer nach Ansicht der SdK gegen gültige Standards des IDW S 1 hinweggesetzt und gegen die Wirtschaftsprüferverordnung (§ 43 Absatz 1 WPO ) verstoßen. Die SdK hat daher bei der Wirtschaftsprüferkammer einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die beiden Wirtschaftsprüfer gestellt und auch ein Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung des Abfindungspreises für betroffene Süd-Chemie Aktionäre eingeleitet.

Ausführliche Erläuterung
Am 22. November 2011 wurde auf der Hauptversammlung der Süd-Chemie AG der Zwangsausschluss der Minderheitsaktionäre auf Bestreben des Mehrheitsgesellschafters Clariant beschlossen. Das deutsche Aktiengesetz sieht in solchen Fällen eigentlich den Schutz der Interessen der Minderheitsaktionäre durch die Prüfung des Abfindungsangebotes durch einen unparteiischen Wirtschaftsprüfer vor. Im Fall der Süd-Chemie AG wurde für diese Prüfung die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Warth & Klein) bestellt und zwar auf Vorschlag des Hauptaktionärs Clariant. Statt die Interessen der Minderheitsaktionäre zu vertreten, verfolgt Warth & Klein aber offenbar nur die Interessen des Hauptaktionärs, eine möglichst geringe Abfindung an die Minderheitsaktionäre zahlen zu müssen.

Warth & Klein hat in seinem vermeintlichen Prüfungsbericht vom 22. September 2011 bei Geltung eines Basiszinssatzes von 3,5 % einen Unternehmenswert von 125,26 Euro als angemessene Abfindung bestätigt. Maßgeblich für die Abfindung der Minderheitsaktionäre ist aber der Unternehmenswert am Tag der Beschluss fassenden Hauptversammlung. Bis zur Hauptversammlung am 22. November 2011 sank der Basiszinssatz auf 2,75 %. Dies wurde von Warth & Klein in einer Stichtagserklärung auch bestätigt. Dort heißt es, dass der Basiszins gerundet bei 3 % liegen würde. Vorstand und Aufsichtsrat der Süd-Chemie AG haben darüber hinaus einhellig bestätigt, dass sie trotz der gesunkenen Zinsen weiter vom Erreichen ihrer Planung ausgehen. Durch die Senkung des Basiszinssatzes hätte der Unternehmenswert der Süd-Chemie AG deutlich ansteigen und die Abfindung umgehend erhöht werden müssen. Unseren Berechnungen zur Folge stiege die Abfindung, allein wegen des zu niedrigen Basiszinssatzes, auf 132 Euro je Aktie. Warth & Klein verweigerte in seiner Stichtagserklärung aber eine Nachbesserung der auf Basis des ursprünglichen Basiszinssatzes festgelegten Abfindung.

Die Regeln der Wirtschaftsprüfer für die Ermittlung von angemessenen Unternehmenswerten sind an dieser Stelle aus der Sicht der SdK jedoch eindeutig. In ihrem Wirtschaftsprüferstandard zur Bewertung von Unternehmen (IDW S 1) heißt es: "Für den objektivierten Unternehmenswert ist bei der Bestimmung des Basiszinssatzes von dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi-)risikofreie Kapitalmarktanlage auszugehen." Als am 22. September 2011 - und in den Jahren zuvor - die Zinsen noch hoch waren, wurde diese Regel auch von Warth & Klein befolgt.

Heute, bei gesunkenem Zinsniveau, heißt es bei Warth & Klein in der Stichtagserklärung lapidar: "Wir haben die Entwicklung des Basiszinssatzes der letzten Wochen und Monate analysiert und sind […] zu dem Schluss gekommen, dass diese nicht repräsentativ für die Ableitung eines nachhaltigen Kapitalisierungszinssatzes sein kann. Im Ergebnis führt ein aus unserer Sicht angemessener Kapitalisierungszinssatz auf keinen Fall dazu, dass der innere Wert der Süd-Chemie Aktie die festgelegte Abfindung übersteigt".

Es darf nach Auffassung von Warth & Klein offenbar "auf keinen Fall" sein, dass die Abfindung der Minderheitsaktionäre erhöht werden muss. Zu diesem Zweck ist Warth & Klein wohl sogar bereit, reale Fakten wie das tatsächlich momentane Zinsniveau zu ignorieren. Obwohl in einem durchschnittlichen Monat Anleger Gelder in Höhe von rund 548 Mrd. Euro zu diesem Zinssatz anlegen, sagt Warth & Klein, dass dieser Zinssatz nicht repräsentativ sein könne. An dieser Stelle wird nach Meinung der SdK gegen die eigenen Regeln des Standes der Wirtschaftsprüfer verstoßen. Landesübliche Zinssätze werden ignoriert, weil Abfindungen "auf keinen Fall" erhöht werden dürfen. Als Krönung muss dann noch mit angesehen werden, dass Warth & Klein die Planungen des Managements der Süd-Chemie AG bei der Bestimmung des Unternehmenswertes ignorierte und stattdessen zu Lasten der Minderheitsaktionäre eigene Berechnungen angestellt hat.

Aufgrund dieses ungeheuerlichen Verhaltens zu Lasten der Minderheitsaktionäre hat die SdK vor der Wirtschaftsprüferkammer über die Anwaltskanzlei Dreier Riedel Rechtsanwälte eine Berufspflichtverletzung der Warth & Klein und der KPMG AG, dem Erstprüfer in diesem Zwangsausschlussverfahren, der dieselbe Verhaltensweise an den Tag legte, angezeigt und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. die Weiterleitung an die Berufsgerichte beantragt. Parallel hat die SdK ein Spruchverfahren eingeleitet, um für ihre Mitglieder die Abfindungszahlung in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüfen lassen.

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
16. Dezember 2012

Quelle: www.sdk.org
Pressekontakt: Lars Labryga, labryga@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 28

Donnerstag, 15. Dezember 2011

Versatel AG: Squeeze-Out Barwert Gegenleistung EUR 6,84

Berlin - Die Hauptaktionärin der Versatel AG (ISIN DE000A0M2ZK2/ WKN A0M2ZK), Berlin, die VictorianFibre Holding GmbH, eine Holdinggesellschaft im Besitz von durch Kohlberg Kravis Roberts & Co. L.P. beratenen Fonds, hat dem Vorstand der Versatel AG heute mitgeteilt, dass die VictorianFibre Holding GmbH die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Versatel AG auf die VictorianFibre Holding GmbH entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz (so genannter Squeeze-Out) auf 6,84 Euro je auf den Namen lautende Stückaktie der Versatel AG festgelegt hat.

Der Beschluss zur Übertragung der Aktien soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der Versatel AG gefasst werden, die voraussichtlich am 9. Februar 2012 stattfinden wird.

Berlin, den 14. Dezember 2011
Der Vorstand

Rückfragehinweis:
Andrea Winzen
Investor Relations
Tel.: +49 (0) 211-52283124
E-Mail: andrea.winzen@versatel.de

Mittwoch, 14. Dezember 2011

White & Case begleitet Squeeze-out bei Süd-Chemie

Pressemitteilung von White & Chase

Frankfurt, 6. Dezember 2011 - Die internationale Anwaltssozietät White & Case LLP hat den Squeeze-out bei der Münchener Süd-Chemie AG begleitet. Der Hauptaktionär, die Schweizer Clariant AG, zahlt den übrigen Aktionären eine Barabfindung von 125,26 Euro je Aktie und schließt damit die vollständige Übernahme von Süd-Chemie erfolgreich ab. Süd-Chemie ist ein weltweit tätiges Spezialchemieunternehmen und wies zuletzt eine Marktkapitalisierung von knapp 1,5 Milliarden Euro aus.

White & Case hat beim gesamten Squeeze-out-Verfahren beraten, einschließlich der Vorbereitung und Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung am 22. November 2011. Bereits in der Folgewoche am 30. November 2011 fand die Eintragung des Squeeze-out ins Handelsregister statt.

"Wir freuen uns besonders darüber, dass wir den Squeeze-out innerhalb kürzester Zeit abschließen konnten. Nach dem Mehrheitserwerb im April und dem anschließenden öffentlichen Übernahmeangebot im Juni war der Squeeze-out im November der letzte Schritt der vollständigen Übernahme von Süd-Chemie durch Clariant", so Markus Hauptmann, Partner von White & Case.

Es beriet ein Frankfurter Team unter Federführung von Partner Markus Hauptmann (M&A) und Local Partner Dr. Alexander Kiefner (Corporate). Unterstützt wurden sie von Partner Dr. Robert Weber sowie den Associates Dr. Jari Friebel und Dr. Michael Tal (alle Corporate).

Kontakt:
Gisela Pierro
Director Business Development and Marketing Germany
T: + 49 69 29994 1628
gpierro@whitecase.com

SdK beantragt Spruchverfahren im Fall REpower Systems SE

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) hat im Fall des Zwangsausschlusses der Streubesitzaktionäre, dem so genannten Squeeze-Out, bei der REpower Systems SE ein Spruchverfahren eingeleitet. Aus Sicht der SdK entspricht der an die Streubesitzaktionäre gezahlte Squeeze-Out Preis nicht dem fairen Wert der Aktie. Mit dem eingeleiteten Spruchverfahren soll eine Nachbesserung für alle zwangsabgefundenen Aktionäre der REpower Systems SE gerichtlich festgelegt werden.

Ausführliche Erläuterung:

Am 21. September 2011 hat die Hauptversammlung der REpower Systems SE die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der REpower Systems SE auf die AE-Rotor Holding B.V. als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 142,77 Euro je Aktie beschlossen. Dieser Beschluss wurde mit der Eintragung ins Handelsregister am 27. Oktober wirksam. Die SdK ist der Ansicht, dass die vom Großaktionär gewährte Höhe der Barabfindung nicht angemessen ist, und hat daher ein Spruchverfahren eingeleitet, um hier für alle zwangsabgefundenen Aktionäre eine Nachbesserung vom Gericht festlegen zu lassen.

Die SdK sieht zahlreiche Ansatzpunkte, die für einen zu niedrigen Abfindungspreis sprechen. So wurden von Seiten der AE-Rotor Holding B.V. im Zeitraum von 12 Monaten vor dem Squeeze-Out Beschluss Aktien zu einem Preis von 150,00 Euro erworben. Ferner bieten die für den Abfindungspreis relevanten Bewertungsgutachten aus Sicht der SdK Spielraum für eine höhere Abfindung. So lag der relevante Basiszinssatz zum Bewertungsstichtag unter dem in den Gutachten verwendetem Zinssatz. Auch die in den Gutachten unterstellte zukünftige Entwicklung der Gesellschaft wirft zahlreiche Fragen auf. So dürfte die REpower Systems SE als einer der führenden Anbieter im Bereich der Offshore Windenergie aufgrund der Ereignisse in Fukushima und der darauffolgenden Energiewende in zahlreichen Ländern, u.a. in Deutschland, vom einem sich dynamisch entwickelnden Markt profitieren. Die in den Gutachten verwendeten Marktstudien stammen zum überwiegenden Teil von vor der Atomkatastrophe in Japan und geben somit das veränderte Umfeld nicht wieder. Ferner erscheinen einige Punkte wie zum Beispiel die Materialaufwandsquote und die Lizenzeinnahmen in den Planungen der Gutachter nicht nachvollziehbar. Zuletzt herrscht noch Klärungsbedarf darüber, ob sich REpower nur zu Gunsten des Großaktionärs aus manchen Märkten zurückgezogen hat, um hier das Geschäft dem Großaktionär zu überlassen. Falls dies der Fall sein sollte, besteht hier eventuell eine Ausgleichspflicht des Großaktionärs zu Gunsten der REpower Systems SE.

Die SdK geht davon aus, dass all diese Punkte im Spruchverfahren zu einer Erhöhung der Abfindung der ehemaligen REpower Systems Aktionäre führen wird. Wir raten daher betroffenen Aktionären, sich vorsichtshalber von ihrem depotführenden Institut einen Nachweis ausstellen zu lassen, dass man am Tag der Eintragung des Squeeze-Out Beschlusses ins Handelsregister Aktionär der REpower Systems SE gewesen ist, und den Beleg der Ausbuchung der betreffenden Aktien aufzubewahren. Nach Abschluss des Spruchverfahrens sollte dann kontrolliert werden, ob eine eventuelle Nachbesserung bezahlt wurde.

Mitgliedern der SdK stehen wir für Fragen zum Verlauf des Spruchverfahrens unter 089 / 20208460 oder unter info@sdk.org gerne zur Verfügung. Ferner werden wir für unsere Mitglieder über den Verlauf des Verfahrens berichten.

München, den 14.12.2011
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Quelle: www.sdk.org

Pressekontakt: Lars Labryga, labryga@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 28

Freitag, 2. Dezember 2011

Süd-Chemie Aktiengesellschaft: Squeeze-Out wirksam

Ad-hoc-Meldung vom 1. Dezember 2011

Die Gesellschaft hat heute durch Einsichtnahme in das elektronische Handelsregister erfahren, dass der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre (§ 327a AktG), den die Hauptversammlung der Gesellschaft am 22. November 2011 gefasst hat, gestern durch Eintragung im Handelsregister wirksam geworden ist. Die Minderheitsaktionäre der Süd-Chemie Aktiengesellschaft sind mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses aus der Süd-Chemie Aktiengesellschaft ausgeschieden, und ihre Aktien sind kraft Gesetzes auf den Hauptaktionär, die Clariant AG mit Sitz in Muttenz, Schweiz, übergegangen. Die Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft wird in Kürze eingestellt.

Süd-Chemie Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Rückfragehinweis: Patrick Salchow
Tel.: +49 (0)89 5110 250

Linklaters berät Suzlon bei REpower Squeeze-out

Pressemitteilung von Linklaters

Düsseldorf, 30. November 2011. Linklaters hat den indischen Windkraftkonzern Suzlon bei der vollständigen Übernahme der REpower Systems SE im Wege eines aktienrechtlichen Squeeze-out beraten. Die Hauptversammlung der REpower Systems SE hat die Übertragung der Anteile der Minderheitsaktionäre auf eine niederländische Tochtergesellschaft des Suzlon-Konzerns beschlossen. Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre erhalten eine Barabfindung in Höhe von 142,77 Euro je REpower-Aktie.

Mit mehr als 13.000 Mitarbeitern ist die Suzlon Energy Ltd. einer der weltweit führenden Windenergieanlagen-Anbieter mit Hauptsitz im indischen Pune. REpower Systems SE mit Sitz in Hamburg ist ein international agierendes Maschinenbauunternehmen und ein führender Systemanbieter von Windenergieanlagen im On- und Offshore-Bereich mit weltweit fast 2.500 Mitarbeitern und einem Umsatz von rund 1,2 Milliarden Euro.

Seit dem Bieterkampf um REpower zu Beginn des Jahres 2007 berät Linklaters Suzlon laufend gesellschaftsrechtlich sowie bei M&A-Transaktionen und zu Finanzierungsfragen. Linklaters hatte die Hauptaktionärin bereits im Vorfeld des Squeeze-out umfassend bei Maßnahmen zur Erreichung der erforderlichen 95%igen Kapitalmehrheit, der weiteren Vorbereitung und Durchführung des Squeeze-out sowie der Hauptversammlung von REpower begleitet. Der Übertragungsbeschluss konnte bereits drei Tage nach Ablauf der Anfechtungsfrist in das Handelsregister eingetragen werden.

Das Linklaters-Team beriet unter Führung von Dr. Klaus Marinus Hoenig, Hans-Ulrich Wilsing und Dr. Kay-Uwe Neumann (alle Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf). Weitere Teammitglieder sind Sebastian Goslar, Daniel Dehghanian, Sebastian Klingen, Klaus von der Linden (alle Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Dr. Jörg Fried und Sebastian Dey (Kapitalmarktrecht, Berlin).

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Gerrit Sadowski unter (+49) 30 2 14 96 621 oder unter gerrit.sadowski@linklaters.com.