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Mittwoch, 6. Mai 2020

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

Diese XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren sowie Bewertungsmethoden zu informieren und diese zu diskutieren.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AVW Immobilien AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Hamburg hat die eingegangenen Spruchanträge zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der AVW Immobilien AG, Hamburg, zu dem führenden Aktenzeichen 412 HKO 13/20 verbunden.

Das Gericht hat Herrn Rechtsanwalt Jobst von Werder, LL.M., zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Der Antragsgegner soll binnen einer Frist von drei Monaten zu den Spruchanträgen Stellung nehmen.

LG Hamburg, Az. 412 HKO 13/20
Jaeckel, J. u.a. ./. Frank H. Albrecht
56 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Jobst von Werder, LL.M., 20095 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, Herrn Frank H. Albrecht:
Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (RA Dr. Volker Schulenburg), 20354 Hamburg

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der TIVOLI Grundstücks-Aktiengesellschaft: Verhandlung am 3. September 2020

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht München I hat in dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der TIVOLI Grundstücks-Aktiengesellschaft, München, Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 3. September 2020, 10:00 Uhr, anberaumt. Zu diesem Termin soll der Abfindungsprüfer, Herr WP Wolfram Wagner, c/o ADKL AG, geladen werden.

Die Antragsteller können bis zum 23. Juli 2020 zu der Antragserwiderung Stellung nehmen.

Die TIVOLI war Eigentümerin der wesentlichen Grundstücke im Tucherpark-Areal (mit Bürogebäuden für die Vereinsbank, dann HypoVereinsbank und einem Hilton-Hotel). Der UniCredit-/HypoVereinsbank-Konzern hat dieses Areal zwischenzeitlich an die Commerz Real verkauft.

LG München I, Az. 5 HK O 14124/19
Roß, I. u.a. ./. Portia Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Objekt KG
21 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Tino Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner Rechtsanwälte mbB, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München (RA Dr. Göz)

BFH: Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null (und damit Möglichkeit der Geltendmachung als Veräußerungsverlust)

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 3.12.2019, VIII R 34/16
ECLI:DE:BFH:2019:U.031219.VIIIR34.16.0


Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung

Leitsätze

Der Verlust aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null samt eines Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung auf der Grundlage eines Insolvenzplans ist in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG als Aktienveräußerungsverlust steuerbar.

Tenor

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.11.2016 - 7 K 2175/16 F und die Einspruchsentscheidung vom 28.06.2016 werden aufgehoben.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2012 vom 21.08.2013 wird mit der Maßgabe geändert, dass neben den bislang festgestellten Besteuerungsgrundlagen "Aktienveräußerungsverluste im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG" in Höhe von 36.262,77 EUR festgestellt und auf die Feststellungsbeteiligten entsprechend der Verteilungsquoten verteilt werden.

Die Berechnung der für die Feststellungsbeteiligten im Einzelnen festzustellenden Aktienveräußerungsverluste wird nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

I.

1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Depotgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR, deren Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Streitjahr 2012 (Streitjahr) gesondert und einheitlich festgestellt wurden.

2 Sie hatte am ... und am … 2011 sowie am … 2012 insgesamt 39 000 Namensaktien o.N. der A-AG zu einem Gesamtkaufpreis von 36.262,77 EUR erworben.

3 Über das Vermögen der A-AG wurde noch im Streitjahr das Insolvenzverfahren eröffnet. Aufgrund eines gerichtlich bestätigten Insolvenzplans wurde gemäß § 225a Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) u.a. das Grundkapital der AG zur Verlustdeckung auf Null herabgesetzt. Anschließend erfolgte eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre. An der Kapitalerhöhung nahm lediglich ein Gläubiger der A-AG teil. Der börsliche Handel der Altaktien wurde eingestellt. Weder wurde ein Herabsetzungsbetrag an die Altaktionäre ausgekehrt noch diesen eine sonstige Entschädigung gewährt.

4 Die depotführende Bank teilte der Klägerin unter dem 03.12.2012 mit, die Aktien der A-AG würden aus dem Depot ausgebucht.

5 Die Klägerin erzielte im Streitjahr positive Kapitalerträge in Höhe von 68.831,15 EUR. Es wurde von diesen Einnahmen Kapitalertragsteuer einbehalten. Von den gesamten Kapitalerträgen entfielen 61.034,88 EUR auf Gewinne aus Aktienveräußerungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG).

6 Mit der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr machte die Klägerin einen Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 36.262,77 EUR aus dem Untergang der Aktien an der A-AG geltend.

7 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte mit Feststellungsbescheid vom 21.08.2013 für das Streitjahr die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen wie erklärt fest. Den Verlust aus dem Untergang der Aktien an der A-AG berücksichtigte das FA nicht.

8 Der Einspruch der Klägerin und die anschließend erhobene Klage blieben erfolglos. Die Begründung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 571 mitgeteilt.

9 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt des § 20 Abs. 2 EStG durch das FG. Der entschädigungslose Untergang ihrer Aktien sei ein steuerbarer veräußerungsgleicher Vorgang, der gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu einem Verlust geführt habe. Dieser Verlust sei gesondert und einheitlich festzustellen.

10 Die Klägerin beantragt,

das FG-Urteil aufzuheben und den Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 21.08.2013 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28.06.2016 dahingehend abzuändern, dass neben den bisher festgestellten Besteuerungsgrundlagen ein "Verlust aus Aktienveräußerungen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG" in Höhe von 36.262,77 EUR festgestellt wird.

11 Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Es hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

II.
13 Die Revision ist begründet.

14 Der Entzug der Aktien der Klägerin durch die Kapitalherabsetzung auf Null samt des Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung ist entgegen der Auffassung des FG in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar. Der Klägerin ist hieraus gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ein Verlust in der beantragten Höhe entstanden. Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

15 1. Die im Streitfall aufgrund des Insolvenzplanverfahrens durchgeführte Kapitalherabsetzung auf Null bewirkte rechtlich den Untergang der Mitgliedschaftsrechte der Klägerin an der A-AG und wirtschaftlich den Entzug der Beteiligung zugunsten der an der anschließenden Kapitalerhöhung allein teilnehmenden Neugesellschafterin.

16  a) In der Insolvenz einer AG ist eine "sanierende Kapitalherabsetzung auf Null", verbunden mit einem entschädigungslosen Bezugsrechtsausschluss der Altaktionäre und unter gleichzeitiger Vornahme einer Kapitalerhöhung, an der nur neue Gesellschafter teilnehmen, auf der Grundlage eines gerichtlich bestätigten Insolvenzplans gemäß § 225a Abs. 2 InsO zulässig (vgl. dazu MünchKommAktG/Oechsler, 4. Aufl., § 228 Rz 3, 5, 5b bis 5e; Koch in Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 13. Aufl., § 228 Rz 2a bis 2c; Marsch-Barner/Maul in Spindler/Stilz, Aktiengesetz, 4. Aufl., § 228 Rz 6; MünchHdb.GesR IV/Scholz, 4. Aufl., § 62 Rz 5: Karsten Schmidt, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2012, 2085, 2086; Decher/Voland, ZIP 2013, 103, 106). Diese Maßnahme ist weitgehender als die gemäß §§ 228, 229 Abs. 1 und 3, 230 des Aktiengesetzes (AktG) zulässige Herabsetzung des Grundkapitals einer AG auf Null zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur Verlustdeckung, die mit einer anschließenden Kapitalerhöhung verbunden werden muss und an der die Altaktionäre aufgrund ihrer Bezugsrechte grundsätzlich zu beteiligen sind (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, Rz 26; Karsten Schmidt, ZIP 2012, 2085, 2086).

17  b) Die Kapitalherabsetzung auf Null bewirkte im Streitfall in Verbindung mit dem Bezugsrechtsausschluss für die Kapitalerhöhung, dass Altaktionäre wie die Klägerin ihre Gesellschafterstellung endgültig verloren. Zivilrechtlich erloschen die Beteiligungen "außerhalb des Gesellschaftsvermögens" der AG, ohne dass es einer Übertragung der Aktien an die A-AG oder an die Neugesellschafterin bedurfte. Die Kapitalherabsetzung auf Null hatte ferner zur Folge, dass die Börsenzulassung der bisherigen Aktien an der A-AG erlosch (MünchKommAktG/Oechsler, a.a.O., § 228 Rz 5a; Koch in Hüffer/Koch, a.a.O., § 228 Rz 2c; Marsch-Barner/Maul in Spindler/Stilz, a.a.O., § 228 Rz 3).

18  c) Wirtschaftlich betrachtet bewirkte die Kapitalherabsetzung auf Null samt des Bezugsrechtsausschlusses für die Klägerin als Altaktionärin, dass sie von jeder Beteiligung an den Fortführungswerten der A-AG, auch um den Preis weiterer Einlageleistungen, definitiv ausgeschlossen war. Da nur ein Gläubiger der A-AG an der anschließenden Kapitalerhöhung teilnehmen durfte, handelt es sich aus Sicht sämtlicher Altaktionäre um einen "totalen Squeeze Out", denn das Insolvenzverfahren wurde dazu genutzt, die bisherigen Gesellschafter ohne Entschädigung aus dem insolventen, jedoch sanierungsfähigen Unternehmen zu drängen (Karsten Schmidt, ZIP 2012, 2085, 2086).

19  2. § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG enthalten für den vorbeschriebenen Entzug der Beteiligung der Klägerin aufgrund des Insolvenzplans eine planwidrige Regelungslücke (s. unter 2.a), die durch eine entsprechende Anwendung des Veräußerungstatbestands gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auf diesen Vorgang zu schließen ist (s. unter 2.b).

20  a) Weder der Veräußerungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG noch die der Veräußerung gleichgestellten Ersatztatbestände des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG erfassen den im Streitfall eingetretenen Untergang der Beteiligung der Klägerin infolge der Kapitalherabsetzung auf Null samt des Bezugsrechtsausschlusses.

21  aa) Die Klägerin hat die Aktien nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG veräußert, da ihr weder eine Gegenleistung gewährt worden ist noch die Aktien im Wege eines Rechtsträgerwechsels auf die A-AG oder den Neugesellschafter übertragen wurden.

22  aaa) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien. "Veräußerung" ist die entgeltliche Übertragung des --zumindest wirtschaftlichen-- Eigentums auf einen Dritten, ggf. auch zwangsweise, etwa im Wege der Zwangsversteigerung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.12.1969 - I R 43/67, BFHE 98, 30, BStBl II 1970, 310, zu § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder auf der Grundlage eines ausländischen Insolvenzplans (BFH-Urteil vom 12.05.2015 - IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364, Rz 15). Eine entgeltliche Anteilsübertragung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2015, 1364, Rz 15; vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz 14). Als Übertragung von Aktien mit einem Rechtsträgerwechsel i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG durch die Altaktionäre hat der BFH im Urteil in BFH/NV 2015, 1364, Rz 15, 16 auch die zweistufige Einziehung der Aktien durch eine amerikanische Aktiengesellschaft und deren anschließende Übertragung von der Gesellschaft auf ihre Gläubiger auf der Grundlage eines Insolvenzplanverfahrens nach US-amerikanischem Recht beurteilt.

23  bbb) Der im Streitfall eingetretene entschädigungslose Untergang der Aktien der Klägerin kann indes nicht unter den Veräußerungsbegriff gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG subsumiert werden, da es sich um einen Vorgang handelt, bei dem weder ein Entgelt gezahlt wird noch hinsichtlich der Aktien wie im BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1364 ein Rechtsträgerwechsel stattfindet. Fehlen diese beiden Komponenten, liegt keine Veräußerung vor. Der Veräußerungsbegriff kann nicht über seinen Wortsinn hinaus umfassend in der Weise ausgelegt werden, dass er sämtliche Vorgänge erfasst, in denen der Halter seine Kapitalanlage (hier: die Aktien im Rahmen eines Untergangs des Rechts) verliert (a.A. z.B. Geurts in Bordewin/Brandt, § 20 EStG Rz 743).

24  bb) Der Untergang der Aktien der Klägerin infolge der Kapitalherabsetzung auf Null samt des Bezugsrechtsausschlusses ist auch nicht als Einlösung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerbar. Der Begriff der Einlösung bezieht sich grundsätzlich auf die Erfüllung einer verbrieften sonstigen Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrags unter gleichzeitiger Rückgabe der über die Kapitalforderung ausgestellten Urkunde (Senatsurteil vom 20.11.2018 - VIII R 37/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz 25). Er ist zwar nicht auf Forderungen (Schuldverschreibungen) beschränkt, sondern betrifft dem Wortlaut nach alle Wertpapiere (z.B. Zins-, Gewinnanteils- und Ertragsscheine sowie rückzahlbare Wertpapiere gemäß §§ 803, 804, 1083 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die bei Fälligkeit gegen Rückgabe der Urkunde zu erfüllen sind (vgl. Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 531; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 20 Rz D/9 5). Unter das Merkmal der Einlösung lässt sich der Untergang der Aktien im Streitfall jedoch nicht fassen. Die Einlösung ist keine Kategorie des Gesellschaftsrechts. Der "Entzug" von Aktien und die Erfüllung darin verbriefter Forderungen erfolgt im Rahmen der besonderen aktienrechtlichen Verfahren zur Einziehung, Kapitalherabsetzung und Liquidation.

25  cc) Der Untergang der Aktien im Wege der Kapitalherabsetzung auf Null und des Bezugsrechtsausschlusses ist im Streitfall auch nicht als verdeckte Einlage der Klägerin in die A-AG gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerbar. Die verdeckte Einlage von Aktien in eine Kapitalgesellschaft steht (wie im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG) gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG der Veräußerung der Anteile gleich (vgl. zu § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG BFH-Urteil vom 04.03.2009 - I R 32/08, BFHE 224, 410, BStBl II 2012, 341, Rz 13). Eine verdeckte Einlage verlangt jedoch die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils an die Gesellschaft aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne eine wertadäquate Gegenleistung (z.B. BFH-Urteile vom 15.10.1997 - I R 80/96, BFH/NV 1998, 624; vom 10.08.2005 - VIII R 26/03, BFHE 210, 402, BStBl II 2006, 22, Rz 31; vom 06.12.2016 - IX R 7/16, BFH/NV 2017, 724, Rz 16; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 09.06.1997 - GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307). Die Aktien der Klägerin wurden aber nicht als bilanzierbares Wirtschaftsgut an die A-AG übertragen, denn sie erloschen aufgrund der Kapitalherabsetzung auf Null, ohne auf diese überzugehen (s. unter II.1.; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 210, 402, BStBl II 2006, 22, Rz 32).

26  b) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG enthalten für den im Streitfall eingetretenen Entzug der Aktien der Klägerin im Rahmen des Insolvenzplans eine Regelungslücke, die planwidrig ist.

27  aa) Eine für eine Analogie erforderliche, erkennbar planwidrige Regelungslücke liegt nur vor, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig und somit ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH-Urteile vom 22.12.2011 - III R 5/07, BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, und vom 29.08.2012 - II R 49/11, BFHE 238, 499, BStBl II 2013, 104, jeweils m.w.N.; vom 03.06.2014 - II R 45/12, BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806). Hiervon zu unterscheiden ist der sog. rechtspolitische Fehler, der gegeben ist, wenn sich eine gesetzliche Regelung zwar als rechtspolitisch verbesserungsbedürftig, aber doch nicht --gemessen an der dem Gesetz immanenten Teleologie-- als planwidrig unvollständig und ergänzungsbedürftig erweist. Ob es sich um eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke oder lediglich um einen sog. rechtspolitischen Fehler handelt, ist unter Heranziehung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) zu ermitteln, wobei für den danach erforderlichen Vergleich auf die Wertungen des Gesetzes, insbesondere auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zurückzugreifen ist (BFH-Urteil vom 22.09.2011 - IV R 3/10, BFHE 235, 346, BStBl II 2012, 14, Rz 21).

28  bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Gesetzgeber hätte den Entzug von Aktien gemäß § 225a Abs. 2 InsO im Rahmen eines Insolvenzplans durch eine Kapitalherabsetzung auf Null in Verbindung mit einem anschließenden Bezugsrechtsausschluss als veräußerungsähnlichen Tatbestand geregelt, wenn er diesen Sachverhalt bei Schaffung des § 20 Abs. 2 EStG im Blick gehabt hätte.

29  aaa) Der Gesetzgeber will bei Aktien, die nach dem 31.12.2008 angeschafft worden sind, in den Veranlagungszeiträumen ab 2009 alle Wertveränderungen besteuern (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 56). Hierzu hat er in § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG den Grundtatbestand der Veräußerung und in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG die sog. Ersatztatbestände der Abtretung, Rückzahlung, Einlösung und verdeckten Einlage, als der Veräußerung gleichgestellte Tatbestände, geschaffen. Werden Aktien gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG veräußert oder gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG veräußerungsgleich übertragen, ist gemäß § 20 Abs. 4 EStG ein Gewinn oder Verlust zu ermitteln, indem das erhaltene Entgelt/der gemeine Wert den Anschaffungskosten gegenübergestellt wird. Dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit Aktien bei Verwirklichung eines Realisationstatbestands auch von der Möglichkeit der Verlustentstehung ausgegangen ist, folgt unmittelbar aus § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, nach dem Aktienveräußerungsverluste einer besonderen Verlustverrechnungsbeschränkung unterliegen.

30  bbb) Entgegen dieser Regelungsintention des § 20 Abs. 2 EStG können Wertveränderungen der Aktie jedoch nicht besteuert werden, wenn es zu deren Entzug durch eine Kapitalherabsetzung auf Null samt eines Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 225a Abs. 2 InsO im Rahmen eines Insolvenzplans kommt, weil dieser Vorgang weder unter den Veräußerungstatbestand noch unter einen der Ersatztatbestände subsumiert werden kann. § 20 Abs. 2 EStG ist insoweit planwidrig unvollständig. Der Gesetzgeber kann diesen Vorgang bei der Ausgestaltung des § 20 Abs. 2 EStG auch nicht im Blick gehabt haben, denn der Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null mit anschließendem Bezugsrechtsausschluss im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens (§ 225a InsO) wurde erst durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011 --ESUG-- (BGBl I 2011, 2582) mit Wirkung ab dem 01.03.2012 ermöglicht. Er konnte somit bei der Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 noch nicht berücksichtigt worden sein. Auch in den Gesetzesmaterialien des ESUG (BTDrucks 17/5712, S. 31) finden sich keine Erwägungen, die darauf schließen lassen, dass der Gesetzgeber die steuerlichen Folgen dieser Sanierungsmaßnahme für Aktionäre und insbesondere für Kleinanleger bedacht haben könnte.

31  ccc) Dem Einwand des BMF, § 20 Abs. 2 EStG sei nicht planwidrig, sondern "bewusst" unvollständig, weil der Gesetzgeber bei Aktien nicht sämtliche wirtschaftlich vergleichbaren (positiven und negativen) Wertveränderungen der Besteuerung habe unterwerfen wollen, sondern nur solche, die unter den Veräußerungsbegriff des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG oder einen der Ersatztatbestände des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG subsumiert werden können, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

32  Nach Auffassung des BMF sind Verluste des Aktionärs steuerbar, wenn dieser bei einer Gesellschaftsübernahme als Minderheitsgesellschafter rechtlich oder wirtschaftlich gezwungen ist, seine Anteile an den Übernehmenden zu übertragen, denn wegen des Rechtsträgerwechsels wird in diesem Fall eine Veräußerung der Aktien an den Übernehmenden verwirklicht (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1364; BMF-Schreiben vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 69). Eine Veräußerung von Aktien liegt aus Sicht des BMF auch für die Übernahme oder Einziehung von Beteiligungen (sog. Squeeze Out) i.S. der §§ 327a ff. AktG vor, bei denen es gemäß § 327e AktG zu einer Übertragung der Aktien kraft Gesetzes auf den Hauptaktionär und damit ebenfalls zu einem Rechtsträgerwechsel kommt (BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 70). Zeichnet sich die Liquidation oder Insolvenz einer AG ab, kann der Steuerpflichtige zudem unstreitig steuerbare Verluste erzielen, indem er seine Aktien gegen ein geringes (nicht zwingend kostendeckendes) Entgelt oder bei objektiver Wertlosigkeit auch ohne Entgelt auf einen Dritten überträgt (Senatsurteil in BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221).

33  Die Leistungsfähigkeitsminderung des Anteilseigners, die eintritt, wenn ihm seine Aktie --wie im Streitfall-- auf der Grundlage eines Insolvenzplans im Zuge einer Kapitalherabsetzung auf Null mit gleichzeitigem Bezugsrechtsausschluss entschädigungslos entzogen wird (vgl. dazu unter II.1.c), ist aus Sicht des Senats vergleichbar mit einer Leistungsfähigkeitsminderung, die der Anteilseigner erleidet, wenn er seine Aktie noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung oder der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans ohne Gegenleistung veräußert oder, wie im Fall des BFH-Urteils in BFH/NV 2015, 1364, die Aktie ohne Entschädigung zur Weiterübertragung auf Gläubiger von der AG eingezogen wird oder er die Aktie durch einen Squeeze Out i.S. der §§ 327a ff. AktG verliert, bei dem er einen Verlust erleidet.

34  Der Auffassung des BMF, nach der die Steuerbarkeit dieser wirtschaftlich vergleichbaren Vorgänge jeweils davon abhängen soll, ob der Vorgang mit oder ohne zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsel geschieht und deshalb zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Wertverlusten der Aktien unterschieden werden müsse, widerspricht aus Sicht des Senats danach sowohl den Vorgaben des Leistungsfähigkeits- als auch des Folgerichtigkeitsprinzips. Steuerpflichtige sind bei gleicher Leistungsfähigkeit nach den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG auch gleich hoch zu besteuern.

35  c) Die in § 20 Abs. 2 EStG vorhandene planwidrige Lücke ist durch eine entsprechende Anwendung des Veräußerungstatbestands gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auf den im Streitfall eingetretenen "Aktienentzug" zu schließen.

36  aa) Die analoge Anwendung einer Vorschrift kommt bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke nur in Betracht, wenn die für einen bestimmten Sachverhalt vorgesehene gesetzliche Regelung auf einen anderen, vom Gesetz nicht erfassten, aber nur unwesentlich abweichenden Sachverhalt anwendbar ist (BFH-Urteile vom 13.02.1980 - II R 18/75, BFHE 130, 188 , BStBl II 1980, 364, unter II.1.a; vom 08.09.1994 - IV R 85/93, BFHE 175, 451, BStBl II 1995, 67, unter 2.b). Der vom Gesetz nicht erfasste Sachverhalt muss mit dem gesetzlich geregelten Sachverhalt in den wesentlichen, für die rechtliche Bewertung maßgebenden Aspekten übereinstimmen (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 202).

37  bb) Die Veräußerung objektiv wertloser Aktien gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ohne Entgelt durch zivilrechtliche Übereignung, Einziehung und Squeeze Out ist der im Streitfall verwirklichten Kapitalherabsetzung auf Null mit anschließendem Bezugsrechtsausschluss der Altaktionäre im Wesentlichen vergleichbar, sodass § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG hierauf entsprechend angewendet werden kann.

38  Für die Vergleichbarkeit einer Aktienveräußerung mit dem im Streitfall vorliegenden "Aktienentzug" spricht auch, dass der BFH im Urteil in BFH/NV 2015, 1364, Rz 15, 16 die entschädigungslose (zweistufige) Einziehung von Aktien durch eine AG und deren anschließende Übertragung durch die AG auf ihre Gläubiger auf der Grundlage eines Insolvenzplanverfahrens nach US-amerikanischem Recht als Aktienveräußerung beurteilt, obwohl die Altaktionäre selbst kein Eigentum an den Aktien auf die Gläubiger übertragen und damit zwischen diesen Personen kein Rechtsträgerwechsel vorliegt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung werden auch im Streitfall die wertlos gewordenen Mitgliedschaftsrechte den Altaktionären durch die Kapitalherabsetzung auf Null und den Bezugsrechtsausschluss "entzogen" und auf die an der Kapitalerhöhung ausschließlich beteiligte Neugesellschafterin "übertragen", indem nur dieser die Teilnahme an der anschließenden Kapitalerhöhung gestattet ist. Für die Steuerbarkeit des "Anteilsentzugs" als Anteilsveräußerung fehlt es, bezogen auf die Aktien der Altaktionäre im Vergleich zu dem Sachverhalt, der nach den Feststellungen des dortigen FG zum ausländischen Recht im BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1364 als Aktienveräußerung beurteilt wurde, nur daran, dass ein zivilrechtlicher Rechtsträgerwechsel -- zwischen den Altaktionären und der A-AG bzw. zwischen der A-AG und der Neugesellschafterin-- stattfindet (s. unter II.1.); denn dass die Klägerin für ihre Aktien keine Gegenleistung erhielt, steht der Annahme einer Veräußerung angesichts der Wertlosigkeit der Anteile nicht entgegen. Der Umstand, dass der entschädigungslose "Anteilsentzug" der Aktien im Streitfall ohne irgendeinen Rechtsträgerwechsel hinsichtlich der Aktien geschieht, ist angesichts der im Übrigen bestehenden wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit der Veräußerung objektiv wertloser Aktien ohne eine Gegenleistung im Wege der Einziehung und Weiterübertragung auf Gesellschaftsgläubiger jedoch zu vernachlässigen. Er steht der Annahme einer steuerbaren Aktienveräußerung im Wege der analogen Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG im Streitfall nicht entgegen.

39  3. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist begründet. Der gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheid vom 21.08.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Senat ändert den Bescheid wie beantragt in der Weise, dass neben den "Gewinnen aus Aktienveräußerungen" in Höhe von 61.079,23 EUR "Verluste aus Aktienveräußerungen" in Höhe von 36.262,77 EUR gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die Berechnung der auf die einzelnen Gesellschafter zu verteilenden Teilbeträge dieser zusätzlich festzustellenden Aktienveräußerungsverluste wird gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen.

40  a) Aufgrund der Anschaffung und Veräußerung der Aktien im Gesamthandsvermögen der Klägerin ist im Streitjahr ein gemeinschaftlich erzielter steuerbarer Aktienveräußerungsverlust entstanden, der auf die Gesellschafter der Klägerin nach dem Beteiligungsschlüssel zu verteilen und gemäß §§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen ist (Senatsurteil vom 20.11.2018 - VIII R 39/15, BFHE 263, 112, BStBl II 2019, 239, Rz 31; aus dem Schrifttum z.B. Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 398; Jachmann-Michel/Lindenberg in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 101; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz D/9 35; Schlotter in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 20 Rz 1395; Schmidt/Levedag, EStG, 38. Aufl., § 20 Rz 153). Dies widerspricht nicht den Grundsätzen des Senatsurteils vom 09.05.2000 - VIII R 41/99 (BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686), das zur Rechtslage vor Einführung der abgeltenden Besteuerung von Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ergangen ist. Im System der abgeltenden Besteuerung von Gewinnen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sind bei einer Aktienanschaffung und -veräußerung im Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft sowohl die gemeinschaftlichen erzielten Gewinne und Verluste als auch die für das Depot der Personengesellschaft einbehaltene Kapitalertragsteuer (s. § 43 Abs. 1 Nr. 9 EStG) gesondert und einheitlich festzustellen, da erst im Rahmen der Veranlagung der Feststellungsbeteiligten abschließend zu entscheiden ist, ob die Anteilsveräußerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG oder gemäß § 17 EStG steuerbar und zu veranlagen ist (BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 72, 287).

41  b) Es ist danach wie beantragt ein getrennt auszuweisender "Aktienveräußerungsverlust gemäß 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG" in Höhe von 36.262,77 EUR zusätzlich zu den schon vorhandenen Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festzustellen. Da die Klägerin im Zusammenhang mit der Kapitalherabsetzung auf Null und dem Bezugsrechtsausschluss keine Gegenleistung von der A-AG oder der Neugesellschafterin erhalten hat, erzielt sie einen Verlust in Höhe von 36.262,77 EUR. Dieser Betrag entspricht den gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigenden Anschaffungskosten der Klägerin. Das FA und das BMF haben gegen die Höhe eines im Fall der Steuerbarkeit festzustellenden Verlusts auch keine Einwände erhoben. Dieser Aktienveräußerungsverlust unterliegt den Verrechnungsbeschränkungen gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG.

42  c) Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Kapitalerträge im angefochtenen Feststellungsbescheid entfaltet keine Bindungswirkung für die Veranlagungswahlrechte der Gesellschafter der Klägerin gemäß § 32d EStG und macht deren Ausübung auch nicht entbehrlich (BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 72). Danach kann der im Streitjahr realisierte Aktienveräußerungsverlust in den Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter der Klägerin mit den festgestellten Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden, wenn die Gesellschafter für beide Besteuerungsgrundlagen ein Veranlagungswahlrecht gemäß § 32d Abs. 4 EStG (oder unter den weiteren Voraussetzungen der Regelung) gemäß § 32d Abs. 6 EStG wirksam ausüben.

43  d) Eine Bescheinigung gemäß § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung des Aktienveräußerungsverlusts im Streitfall entbehrlich. Wenn die depotführende Bank einen Veräußerungsverlust als nicht steuerbar beurteilt, besteht nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats keine Gefahr einer doppelten Berücksichtigung des Verlusts in der Veranlagung des Gesellschafters und im Verlustverrechnungstopf zum Depot der Klägerin, sodass eine Verlustbescheinigung entbehrlich ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz 25). Danach kann der Aktienveräußerungsverlust im Streitfall auch ohne Erteilung einer Verlustbescheinigung gesondert und einheitlich festgestellt werden.

44  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: BFH

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der burgbad AG: Auszahlung der Nachbesserung verzögert sich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei dem Badmöbelhersteller burgbad AG hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 25. August 2017 den Barabfindungsbetrag erstinstanzlich auf EUR 26,41 je burgbad-Aktie festgelegt (Erhöhung um mehr als 34 % im Verhältnis zu den von der Antragsgegnerin angebotenen EUR 19,67), vgl. https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/09/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_18.html.

Das OLG Düsseldorf hat kürzlich mit Beschluss vom 25. Februar 2020 die Beschwerden der Antragsgegnerin und mehrerer Antragsteller zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der deutlichen Anhebung durch das Landgericht.

Die ausgeurteilte Nachbesserung (zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses) ist bislang von der Antragsgegnerin, der Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S., nicht gezahlt worden. Auch die nach § 14 SpruchG erforderliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist bislang nicht erfolgt. Auf Nachfrage haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass für diese eine Anhörungsrüge eingelegt worden sei und man erst die Entscheidung des OLG Düsseldorf abwarten wolle.

Zum rechtlichen Hintergrund: Eine Entscheidung in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren gestaltet zwar die Rechtslage, stellt aber keinen Vollstreckungstitel (wie etwa ein zivilrechtliches Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid) dar. Sofern der Hauptaktionär nach Abschluss des Spruchverfahrens nicht - wie sonst allgemein üblich - die Nachbesserung über die Depotbanken auszahlt, muss der ausgeschlossene Minderheitsaktionär Leistungsklage nach § 16 SpruchG erheben. Ein neueres Beispiel ist etwa der Squeeze-out bei der Deutschen Immobilien Holding AG, bei dem die Zech Group GmbH sich weigerte, die erhebliche gerichtlich zugesprochene Nachbesserung unaufgefordert auszuzahlen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/squeeze-out-bei-der-deutschen.html

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2020, Az. I-26 W 7/18 [AktE]
LG Dortmund, Beschluss vom 25. August 2017, Az. 18 O 106/10 [AktE]
NEXBTL - Neue Exclusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.
83 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.: Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

Dienstag, 5. Mai 2020

Virtuelle Hauptversammlung der comdirect bank AG stimmt verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out zu

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der verschmelzungsrechtliche Squeeze-out bei der comdirect bank AG zugunsten der COMMERZBANK Aktiengesellschaft wurde auf der heutigen Hauptversammlung wie erwartet mit einer Stimmenmehrheit von mehr als 99,55 % verabschiedet. Die "virtuell", vor allem im Internet stattfindende Hauptversammlung (bei Anwesenheit des Aufsichtsratsvorsitzendern, zweier Vorstandsmitglieder und des Notars) dauerte von 10:00 Uhr bis kurz vor 16:00 Uhr.

Die Barabfindung für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre hatte die COMMERZBANK auf EUR 12,75 festgesetzt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/03/comdirect-bank-ag-barabfindung-fur.html

Um die für einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erforderliche Schwelle von 90 % zu überschreiten, hatte die COMMERZBANK-Tochtergesellschaft Commerzbank Inlandsbanken Holding AG für ein Aktienpaket EUR 15,15 je comdirect-Aktie an die Petrus Advisers Ltd. gezahlt (zuzüglich Kostenerstattung und Bearbeitungsgebühr in Höhe von jeweils 0,75 % des Gesamtkaufpreises), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/01/commerzbank-inlandsbanken-holding-ag.html. Dieser Vorerwerb sei allerdings irrelevant, ließ der comdirect-Vorstand die zahlreichen (vorab) hierzu fragenden Minderheitsaktionäre wissen.

Nachfragen und Klärungen offener Punkte waren bei dieser Form der virtuellen Hauptversammlung nicht möglich. Auch gab es laufend technische Probleme (ständiges Ausloggen der angemeldeten Aktionäre nach kurzer Zeit).

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Vattenfall Europe AG: "2. Ergänzungsgutachten" des Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2008 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Vattenfall Europe AG wurde der Anfang 2011 gerichtlich bestellte Sachverständige WP Dr. Jörn Schulte, IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bei der Verhandlung vor dem LG Berlin am 26. November 2019 angehört.

In seinem 2017 vorgelegten Gutachten war der gerichtliche Sachverständige auf einen Wert von EUR 60,55 je Vattenfall-Europe-Aktie gekommen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/08/spruchverfahren-zu-dem-squeeze-out-bei.html. Laut dem Übertragungsbeschluss sollten die Minderheitsaktionäre eine Barabfindung in Höhe von EUR 42,77 erhalten. Die Antragsgegnerin hatte sich in Prozessvergleichen verpflichtet, zusätzlich zu der Barabfindung eine Zuzahlung von EUR 14,23 je auf den Inhaber lautende Stückaktie zu leisten, insgesamt somit EUR 57,00.

Im Nachgang zu der Anhörung hat der Sachverständige Dr. Schulte nunmehr ein "2. Ergänzungsgutachten" vorgelegt. Nach seiner Auffassung sind die Braunkohlevorräte der Gesellschaft (1,5 Mrd. t Braunkohle) nicht in deren "Asset Base" einzubeziehen. Bei Ansatz einer Marktrisikoprämie in Höhe von 5 % nach Steuern und einer Überrendite von 1,00 % ergibt sich nach seinen Berechnungen ein Wert der Aktie in Höhe von EUR 57,21 je Aktie. Alternativ ergibt sich bei einer Überrendite von 1,81 % ein Wert von EUR 65,35. Bei einer Reduzierung der Ausschüttungsquote auf 40 % (statt 50 %) kommt er auf EUR 64,62 je Aktie.

Die Beteiligten können innerhalb von einem Monat zu diesem "2. Ergänzungsgutachten" Stellung nehmen.

LG Berlin, Az. 102 O 86/08 AktG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Vattenfall Aktiebolag

146 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Christoph Regierer, c/o Mazars Rechtsanwälte, 10557 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Sammler Usinger, 10623 Berlin

Donnerstag, 30. April 2020

Neue interaktive IVC-Tools

Mitteilung der IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Ab sofort können Sie in der Rubrik „Tools“ unsere interaktiven Tools zur Analyse von Marktrisikoprämien und Incremental Borrowing Rates nutzen.

Unser Marktrisikoprämien-Tool erlaubt es Ihnen, sowohl historische als auch implizite Marktrisikoprämien zu jedem Quartal (ab 31. Dezember 1997) zu untersuchen.

Mit unserem Incremental Borrowing Rate-Tool können Sie länderspezifische Grenzfremdkapitalzinssätze für Unternehmen mit einem BBB-Rating zur Diskontierung von Leasingzahlungen gemäß IFRS 16 analysieren. Zu jedem Quartal (ab 31. Dezember 2018) kann dabei nach verschiedenen Laufzeitbändern und dem zugrundeliegenden Leasinggegenstand differenziert werden.

Das IVC Marktrisikoprämien-Tool finden Sie hier und das IVC Incremental Borrowing Rate-Tool hier.

Kaufangebot für cycos-Aktien zu EUR 1,65

Taunus Capital Management AG
Frankfurt am Main 

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre der cycos AG
Wertpapierkennnummer 770020, ISIN: DE0007700205 

Die Taunus Capital Management AG, Frankfurt am Main, bietet den Aktionären der cycos AG an, deren Aktien (WKN 770020 ISIN: DE0007700205) zu einem Preis von 1,65 EUR je Aktie zu erwerben. Die Mindestabnahmemenge beträgt 200 Aktien. Das Angebot ist zunächst auf 150.000 Aktien begrenzt. Bei größeren Stückzahlen bitte anfragen. Im Übrigen erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Das Angebot endet am 22.05.2020, 18:00 Uhr.

Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anteilsinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt.

Aktionäre, die das Angebot annehmen wollen, werden gebeten, dies bis spätestens 22.05.2020, 18:00 Uhr gegenüber der Taunus Capital Management AG, Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt a.M., Telefon: (069) 710 455 486, Telefax: (069) 509 528 1020, www.taunus-capital.de, zu erklären, und die Aktien auf das Depot der Taunus Capital Management AG, Depot-Nr. 852 292 002 bei der Merkur Privatbank, BLZ 790 320 38, zu übertragen. Dabei fungiert die Merkur Privatbank nicht als Treuhänderin für das abzuwickelnde Wertpapiergeschäft, sondern als Depotbank der Taunus Capital Management AG. Der Kaufpreis wird unverzüglich nach Eingang der Aktien auf ein vom Aktionär zu benennendes Bankkonto überwiesen.

Frankfurt, 29.04.2020
Der Vorstand 

Quelle: Bundesanzeiger vom 29. April 2020
______________

Anmerkung der Redaktion:

Bei Valora notieren die cycos-Aktien derzeit bei EUR 6,60 Brief (2.016) und EUR 3,01 Geld (303), letzter Handel zu EUR 4,60 am 4. Februar 2020, siehe: 
https://veh.de/isin/de0007700205

LG Hamburg: Auch Börsenkurse im Freiverkehr stellen Untergrenze einer angemessenen Barabfindung dar

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG Hamburg hat kürzlich in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Softship AG die Barabfindung deutlich von EUR 11,66 auf EUR 14,35 je Stückaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_7.html

In seiner Entscheidung (Beschluss vom 17. Februar 2020, Az. 403 HKO 144/18) stellt das Gericht auf den durchschnittlichen Börsenkurs im maßgeblichen Referenzzeitraum (drei Monate vor der Ankündigung der Strukturmaßnahme) als Untergrenze einer angemessenen Abfindung ab. Die Softship-Aktien waren früher an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert und wurden danach im Freiverkehr in Hamburg gehandelt.

Nach Auffassung des LG Hamburg sind auch die im Freiverkehr gebildeten Kurse als Untergrenze einer angemessenen Barabfindung maßgeblich. Das Gericht führt hierzu in der Entscheidung aus:

"Schließlich ist der Börsenkurs als Mindestbetrag einer angemessenen Abfindung nicht deshalb zu verwerfen, weil die Aktien ohne Zutun der S. AG ausschließlich im Freiverkehr der Hamburger Börse gehandelt wurden. Zwar trafen die S. AG mit dem schon 2014 erfolgten Ausscheiden aus dem regulierten Markt nicht mehr die damit verbundenen Folgepflichten wie Veröffentlichung des Jahresabschlusses und eines Zwischenberichts für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs sowie Ad-hoc-Publizität und Mitteilungspflicht gemäß § 21 WpHG. Die hierdurch bewirkte geringere Informationseffizienz des Kapitalmarkts führt aber nicht dazu, dass der im Freiverkehr gebildete Börsenkurs nicht mehr den Verkehrswert der Aktie wiedergeben würde. Zwar weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Gleichstellung von Börsen- und Verkehrswert in der DAT/Altana-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch mit der Überlegung begründet wurde, dass die Börse auf Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens zutreffend bewertet und sich daher Angebot und Nachfrage so regulieren, dass sich die Marktbewertung im Börsenkurs niederschlägt (BGHZ 147, 108, juris-Rn. 19). Mit dieser Überlegung hat es jedoch nicht sein Bewenden. Denn das Aktieneigentum wird ganz wesentlich durch seine Verkehrsfähigkeit geprägt, die sich insbesondere durch den Börsenhandel eröffnet (BVerfGE 100, 289 juris-Rn. 62 – DAT/Altana). Der Vermögensverlust, den der Minderheitsaktionär durch die Aufgabe des durch seine Handelbarkeit geprägten Aktieneigentums erleidet, muss aus verfassungsrechtlichen Gründen vollen Umfangs entschädigt werden. Das bedeutet, dass der ausscheidende Minderheitsaktionär als Abfindung für den Verlust seiner Aktien nicht weniger erhalten darf, als er ohne die zur Entschädigung verpflichtende Intervention des Mehrheitsaktionärs bei einem Verkauf erlöst hätte (BVerfG, a.a.O., juris-Rn. 63). Dieser Zusammenhang, dass der Aktionär nicht weniger erhalten darf, als er bei einer freien Deinvestitonsentscheidung erhalten hätte, wird auch vom Bundesgerichtshof anerkannt (BGHZ 147,108, juris-Rn. 29 a.E.).

Nach allem bildet der durchschnittliche umsatzgewichtete Börsenkurs von EUR 14,35, der sich im Referenzzeitraum im Freiverkehr der Hamburger Börse gebildet hat, die Untergrenze einer im Sinne von § 327a AktG angemessenen Barabfindung. Wie ausgeführt lag keine Marktenge vor, die den einzelnen Aktionär darin gehindert hätte, bei einer freien Deinvestitionsentscheidung, die er im Referenzzeitraum getroffen hätte, eben diesen Vermögenswert für seine Aktie zu erlösen."

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kabel Deutschland Holding AG geht vor dem OLG München weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der zum Vodafone-Konzern gehörenden Vodafone Vierte Verwaltungs AG mit der Kabel Deutschland Holding AG (als beherrschtem Unternehmen) hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 27. November 2019 eine gerichtliche Erhöhung des angebotenen Abfindungsbetrags und der Ausgleichszahlung (sog. "Garantiedividende") abgelehnt. Den von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat das LG München I mit Beschluss vom 28. April 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG München vorgelegt.

In dem Nichtabhilfebeschluss verweist das Landgericht darauf, dass das Spruchverfahrensgesetz in seinem § 8 Abs. 2 die Möglichkeit der Sachverhaltsaufklärung durch die Anhörung der gerichtlich bestellten Prüfer als Grundlage der Überzeugungsbildung durch das Gericht zulasse. Ein Verstoß gegen § 30 FamFG könne daher nicht angenommen werden (S. 10).

OLG München, Az. noch nicht bekannt
LG München I, Beschluss vom 27. November 2019, Az. 5 HK O 6321/14
Vogel, E. u.a. ./. Vodafone Vierte Verwaltungs AG
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Franz L. Heiss, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Vodafone Vierte Verwaltungs AG:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf
(Rechtsanwalt Stephan Oppenhoff, Rechtsanwalt Dr. Kay-Uwe Neumann)

Rechtsgutachten von Prof. Dr. Prütting zum Beweisrecht im Spruchverfahren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kabel Deutschland Holding AG wurde von Antragstellerseite ein in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hanns Prütting, Universität zu Köln, vorgelegt. Dieses Gutachten beschäftigt sich mit dem Beweisrecht im Spruchverfahren als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere mit der Frage, wann und in welchem Umfang der Freibeweis heranzuziehen ist und wann ein Strengbeweis (förmliche Beweisaufnahme nach § 30 FamFG) erforderlich ist.

Das Spruchverfahren sei ein dem streitigen Zivilprozess sachnahes gesellschaftsrechtliches Verfahren. Die Anwendung des Freibeweises sei somit auf Fragen der Zulässigkeit des Verfahrens, auf anderen Verfahrensfragen, auf Verfahren mit Zustimmung aller Beteiligten sowie auf Fälle spezieller Geeignetheit des Freibeweises beschränkt.

Bei einem Streit über Tatsachenbehauptungen, die für die richterliche Entscheidung maßgebend sind, sei zwingend der Strengbeweis zugrunde zu legen. Das LG München I hätte daher der Entscheidung nicht in zentraler Weise und maßgeblich auf die Anhörung des sachverständigen Prüfers stützen dürfen. Die Richtigkeit dieser richterlichen Feststellung sei von einem Beteiligten ausdrücklich und heftig bestritten worden. Mit der Ablehnung des erforderlichen Übergangs zum Strengbeweis habe das Gericht den § 30 Abs. 3 FamFG verletzt. Die Wahl des Freibeweises durch das Gericht sei ermessensmißbräuchlich.

Der Prüfbericht des sachverständigen Prüfers sei kein Gutachten im Sinn von § 411 ZPO, sondern die Aussage einer Auskunftsperson. Deshalb sei § 412 ZPO nicht anwendbar. Das Gericht habe damit kein Ermessen, ob es eine "neue" Begutachtung anordne, da eine erstes Gutachten im Sinne von § 411 ZPO gar nicht vorgelegen habe. Insbesondere durfte das Gericht das von einem Antragsteller vorgelegte Privatgutachten nicht übergehen. Es gelte der anerkannte Grundsatz, dass Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gerichtsgutachten vom Gericht aufgeklärt werden müssten. Die Ablehnung des beantragten Sachverständigenbeweises stelle eine Verletzung von § 30 Abs. 1 FamFG iVm §§ 402 ff., 412 ZPO dar.

Die Auffassung, es bestehe ein "Primat des sachverständigen Prüfers", sei abwegig. Der Gesetzgeber habe diesen als "sachverständigen Zeugen" gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen abstufend geregelt. Der sachverständige Prüfer sei rein zeitlich vorrangig zu bestellen, inhaltlich dem gerichtlich bestellten Sachverständigen aber eher untergeordnet. 

Mittwoch, 29. April 2020

ADO Properties S.A.: ADO Properties S.A leitet den Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft ein

Veröffentlichung einer Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 Marktmissbrauchs-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014, "MMVO")

Heute hat der Verwaltungsrat der ADO Properties S.A. ("ADO Properties") beschlossen, den Abschluss eines Beherrschungsvertrags nach den §§ 291 ff. AktG zwischen ADO Properties als herrschendem Unternehmen und ADLER Real Estate Aktiengesellschaft ("ADLER") als beherrschtem Unternehmen einzuleiten, um die Integration der beiden Gesellschaften voranzutreiben. Zu den hierfür erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen gehört unter anderem die Beauftragung einer Bewertungsgesellschaft mit der Erstellung der erforderlichen IDW S1 Bewertung und die Übermittlung eines Vorschlags an das Gericht einen Vertragsprüfer zu bestellen. Der Abschluss des Beherrschungsvertrages ist von weiteren Schritten abhängig. Hierzu zählen der Erhalt der IDW S1 Bewertung und die Abstimmung mit dem Vorstand der ADLER, ob ein Beherrschungsvertrag, der auch der Zustimmung der Hauptversammlung der ADLER bedürfte, tatsächlich abgeschlossen werden soll.

Sollte ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen werden, würde ADO den außenstehenden Aktionären der ADLER ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen eine angemessene Abfindung in Form von Aktien der ADO machen und für die Dauer des Vertrags eine jährliche Ausgleichszahlung gewähren. Die endgültige Ausgestaltung der Abfindung und jährlichen Ausgleichszahlung im Beherrschungsvertrag werden die Unternehmen in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen und auf Grundlage der Unternehmensbewertung festlegen.

Mitteilende Person: Nicole Müller, Legal Counsel +49 30 403 907 548 n.mueller@ado.berlin

Großherzogtum Luxemburg, 28. April 2020

ADO Properties S.A.

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MEDION AG geht vor dem OLG Düsseldorf weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


In dem Spruchverfahren zu dem 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MEDION AG (als beherrschten Unternehmen) und der zum chinesischen Lenovo-Konzern gehörenden Lenovo Germany Holding GmbH hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 26. August 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen. Das Landgericht hielt die von dem gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Erhöhungen für nicht ausreichend ("nicht einmal 3 % im Vergleich zu dem Abfindungsangebot"), um Abfindung und Ausgleich anzuheben.

Den von mehreren Antragsteller gegen den erstinstanzlichen Beschluss eingereichten Beschwerden hat das Landgerichts nunmehr mit Beschluss vom 30. März 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf vorgelegt. In dem Nichtabhilfebeschluss verweist das LG Dortmund darauf, dass das "Prinzip der unerheblichen Bagatellabweichung" in der OLG-Rechtsprechung "nahezu einhellig" anerkannt sei. Auch die Rundung des Basiszinssatzes sei richtig. Marktrisikoprämie und Betafaktor seien zutreffend ermittelt worden. 

OLG Düsseldorf, Az. noch nicht bekannt
Landgericht Dortmund, Beschluss vom 26. August 2019, Az. 20 O 4/12 (AktE)
Vogel u.a. ./. Lenovo Germany Holding GmbH
63 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Jutta Lommatzsch, Peters Rechtsanwälte, 40545 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Lenovo Germany Holding GmbH: Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP, 60323 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der CONET Technologies AG: Verhandlungstermin wegen Covid-19-Pandemie aufgehoben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der CONET Technologies AG (nunmehr: CONET Technologies GmbH), Hennef, hat das LG Köln den auf den 14. Mai 2010 verschobenen Verhandlungstermin aufgehoben. Das Gericht verweist zur Begründung auf die Covid-19-Pandemie und einen fehlenden Sitzungssaal in ausreichender Größe.

LG Köln, Az. 91 O 15/18
Langhorst u.a. ./. Conet Technologies Holding GmbH
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, Köln

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Conet Technologies Holding GmbH:
KELLER MENZ Rechtsanwälte PartG mbB, 80469 München

Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Düsseldorfer Ton- und Ziegelwerke Aktiengesellschaft

LEG Grundstücksverwaltung GmbH
Düsseldorf

Bekanntmachung einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-out) der Minderheitsaktionäre der ehemaligen Düsseldorfer Ton- und Ziegelwerke Aktiengesellschaft, Düsseldorf

Das beim Landgericht Düsseldorf anhängige Spruchverfahren mit dem führenden Aktenzeichen 31 O 33/18 [AktE] zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Düsseldorfer Ton- und Ziegelwerke Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, an dem beteiligt sind

1.-4. […]
- Antragsteller -

5. LEG Grundstücksverwaltung GmbH , vertreten durch die Geschäftsführung, Hans-Böckler-Straße 38, 40476 Düsseldorf,
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Berner Fleck Wettich Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Cecilienallee 17, 40474 Düsseldorf

- Antragsteller und Antragsgegnerin gemeinsam die "Parteien" und einzeln eine "Partei" -

ist durch gerichtlichen Vergleich beendet. Der zwischen den Parteien geschlossene und durch das Gericht mit Beschluss vom 17.03.2020 gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG festgestellte Vergleich hat folgenden Wortlaut:

Präambel

Am 21.06.2018 hat die Hauptversammlung der Düsseldorfer Ton- und Ziegelwerke Aktiengesellschaft ("Gesellschaft") die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 57.632,45 je auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft beschlossen ("Übertragungsbeschluss"). Der Übertragungsbeschluss ist am 03.08.2018 in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen und damit wirksam geworden. Die elektronische Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gemäß § 10 HGB erfolgte am gleichen Tag. Am Tag der Eintragung des Übertragungsbeschlusses hielt die Antragsgegnerin 821 der insgesamt 826 auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft. Eine Aktie hielt die Gesellschaft selbst, die übrigen vier Aktien die Antragsteller. Die Barabfindung ist vollständig an die Antragsteller gezahlt worden.

Die Gesellschaft ist zwischenzeitlich im Wege des Formwechsels gemäß §§ 190 ff., 226 ff. UmwG von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH umgewandelt worden.

Die vier ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft haben ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung eingeleitet, das beim Landgericht Düsseldorf anhängig ist (Az. 31 O 33/18, 31 O 34/18, 31 O 35/18 und 31 O 36/18). Da sämtliche Minderheitsaktionäre Antragsteller sind, war die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht erforderlich.

Die Parteien sind übereingekommen, das Spruchverfahren im Wege des gerichtlichen Vergleichs einvernehmlich zu beenden. Die Parteien sind sich dabei einig, dass ein Vergleich nur geschlossen werden soll, wenn diesem alle Parteien zustimmen.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien - unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Sicht - auf Vorschlag und Anraten des Gerichts im Einzelnen was folgt:
§ 1
Erhöhung der Barabfindung

Die Antragsgegnerin erhöht die im Rahmen des Minderheitsausschlusses auf EUR 57.632,45 je auf den Namen lautende Stückaktie festgesetzte Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG für jeden Antragsteller, der infolge des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, um EUR 38.367,55 je Stammaktie ("Erhöhungsbetrag") auf nunmehr EUR 96.000,00 je Stückaktie der Gesellschaft. Der Erhöhungsbetrag wird nicht verzinst.

§ 2
Zahlung des Erhöhungsbetrages

(1) Die Zahlung des Erhöhungsbetrags erfolgt für die Antragsteller im Inland kosten-, spesen- und provisionsfrei.

(2) Die Zahlung erfolgt durch Gutschrift auf ein vom Antragsteller der Antragsgegnerin schriftlich mitgeteilten Bankkonto in Deutschland. Die Mitteilung des Bankkontos muss unter Angabe des Betreffs "Zahlung Erhöhungsbetrag Spruchverfahren DTZW" an die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Berner Fleck Wettich Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Cecilienallee 17, 40474 Düsseldorf, erfolgen.

(3) Der Erhöhungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntmachung dieses Vergleichs gemäß § 3 und schriftlicher Mitteilung des Bankkontos gemäß voranstehendem Absatz 2 fällig und den Antragstellern bankmäßig gutgeschrieben.

§ 3
Bekanntmachung

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich im Bundesanzeiger auf ihre Kosten unverzüglich nach Wirksamkeit dieses Vergleichs zu veröffentlichen. Soweit weitere Veröffentlichungen vorgenommen werden, wird dies nicht im Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung erfolgen. Die Veröffentlichung erfolgt ohne Namensnennung der Antragsteller und ihrer Prozessbevollmächtigten.

§ 4
Wirksamkeit und Wirkung des Vergleichs

(1) Der Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung oder Feststellung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Vergleiches ist, dass alle vier Antragsteller und die Antragsgegnerin den vorliegenden Vergleichsvorschlag bis zum 31. März 2020 durch Schriftsatz gegenüber dem Landgericht Düsseldorf annehmen (vgl. § 11 Abs. 4 SpruchG).

(2) Mit Wirksamwerden des Vergleichs ist dieses Spruchverfahren beendet. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll, wenn dieser Vergleich das Verfahren nicht endgültig beendet. Für diesen Fall erklären die Antragsteller und die Antragsgegnerin das Spruchverfahren hiermit übereinstimmend für erledigt und nehmen vorsorglich sämtliche Verfahrensanträge zurück.

(3) Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Minderheitsausschluss, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrundes - insbesondere auf Barabfindung - und mit diesem Spruchverfahren insgesamt abgegolten und erledigt. Dies gilt auch für etwaige Ansprüche auf Verzinsung.

§ 5
Kosten

(1) Die Antragsgegnerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Gerichtskosten des Spruchverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellers nach Maßgabe von Absatz 2. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst.

(2) Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten derjenigen Antragsteller, für die sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 15.08.2019 ein Prozessbevollmächtigter bestellt hat, erfolgt aus einem Gegenstandswert von EUR 38.367,55 in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses, einer 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses sowie einer 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 des Vergütungsverzeichnisses, beträgt also insgesamt EUR 3.565,50 zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer.

Der Kostenerstattungsanspruch gemäß Absatz 2 wird einen Monat, nachdem ein gerichtlicher Kostenfestsetzungsbeschluss nach Maßgabe von Absatz 2 ergangen ist, fällig.

(3) Diejenigen Antragsteller, die nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sind, erhalten zur Abgeltung ihrer gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten abschließend einen Betrag in Höhe von pauschal EUR 500,00, zzgl. MwSt. soweit diese anfällt.

Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige Antragsteller eine Kostenrechnung (mit Angabe der Bankverbindung, einer Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung und ggf. Rechnungsnummer und Umsatzsteuernummer) unter Angabe des Betreffs "Erstattung außergerichtliche Kosten Spruchverfahren DTZW" an die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Berner Fleck Wettich Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Cecilienallee 17, 40474 Düsseldorf, richtet.

Der Kostenerstattungsanspruch gemäß Absatz 3 wird einen Monat, nachdem (i) der Vergleich gemäß § 3 bekannt gemacht worden und (ii) die Kostenrechnung bei der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugegangen ist, fällig.

(4) Mit der Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs gemäß diesem § 5 sind alle wechselseitigen Auslagen- und Kostenerstattungsansprüche der Beteiligten erledigt. Mit Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs sind auch alle etwaigen sonstigen Ansprüche der Antragsteller aus § 327b Abs. 2, letzter Halbsatz AktG abgegolten.

(5) Die Parteien dieses Vergleichs gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei sämtlichen Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs um nicht umsatzsteuerbare bzw. umsatzsteuerbefreite Zahlungen handelt. Soweit es sich um umsatzsteuerbefreite Leistungen handelt, verpflichten sich die Parteien dazu, die Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG hinsichtlich dieser Zahlungen nicht auszuüben. Die Parteien gehen weiterhin übereinstimmend davon aus, dass mit den in diesem Vergleich vereinbarten Zahlungen sowohl der Aufwand der Antragsteller in mittelbarem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spruchverfahren, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, als auch die Erlangung einer angemessenen Kompensation gemäß § 1 SpruchG abgegolten wird. Die Antragsteller sind daher nicht gehalten, Rechnungen auszustellen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, und die Antragsgegnerin wird insoweit keinen Vorsteuerabzug für die Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs geltend machen. Es genügt eine Zahlungsaufforderung des jeweiligen Antragstellers bezüglich der Zahlung des Erhöhungsbetrags oder ein von diesen erwirkter gerichtlicher Kostenfestsetzungsbeschluss nach Maßgabe von Absatz 2.

Für den Fall, dass die jeweils zuständige Finanzverwaltung der Parteien oder ein Finanzgericht zu einem späteren Zeitpunkt die Ansicht vertreten sollte, dass es sich bei den Zahlungen oder einzelnen Zahlungen oder Teilen hiervon um einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz nach §§ 1, 3 UStG handelt, sind sich die Parteien ferner darüber einig, dass es sich bei den aufgrund des Vergleichs gezahlten Beträgen um Nettobeträge handelt. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich in diesem Fall bereits mit dem Vergleichsschluss, bezogen auf den von der Finanzverwaltung oder den Finanzgerichten als umsatzsteuerpflichtig behandelten Teil der Zahlungen, den Betrag in Höhe der tatsächlich gesetzlich geschuldeten und zu erhebenden Umsatzsteuer (zur Zeit: 19 vom Hundert) zusätzlich gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der betroffenen Beschwerdeführer, die den Vorsteuerabzug im Sinne der §§ 14, 15 UStG zulässt und in welcher die konkrete Umsatzsteuer auch gesondert ausgewiesen wird, zu zahlen; eine Verzinsung erfolgt insoweit nicht.

§ 6
Sonstiges

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen nahekommt, was die Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart hätten, wenn sie den nunmehr infrage stehenden Punkt bedacht hätten.

(3) Der Vergleich und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht Düsseldorf zuständig, soweit gesetzlich zulässig.

Düsseldorf, im April 2020
LEG Grundstücksverwaltung GmbH
Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 27. April 2020

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Plaut AG abgeschlossen: Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 1,50 ausgezahlt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem am 31. Juli 2018 wirksam gewordenen Squeeze-out bei der Plaut AG, Wien, wurde die Barabfindung zunächst im Rahmen eines vor dem Gremium zur Überprüfung der Barabfindung protokollierten Teilvergleichs um EUR 1,50 je Aktie (inkl. Zinsen) auf EUR 9,84 angehoben. Das Handelsgericht Wien hat die Vergleichsregelung mit Beschluss vom 27. Januar 2020 gerichtlich genehmigt.

Der vereinbarte Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 1,50 steht allen ausgeschlossenen Aktionären zu und ist nunmehr (nach Feststellung der Rechtskraft der gerichtlichen Genehmigung) von der Hauptaktionärin msg systems AG gezahlt worden (ansonsten sollte sich der ausgeschlossene Plaut-Minderheitsaktionär bei dieser melden).

FN 124131 x
HG Wien, Az. 73 Fr 10791/18
Gremium, Az. Gr 4/19

J. Jaeckel u.a. ./. msg systems AG
12 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, msg systems AG:
BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

Dienstag, 28. April 2020

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft)
  • AUDI AG: Squeeze-out, Hauptversammlung im Juli oder August 2020 geplant
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft, virtuelle Hauptversammlung am 26. Mai 2020
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 4. März 2020
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, virtuelle Hauptversammlung am 12. Mai 2020
  • Kontron S&T AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 13. März 2020
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft geplant
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out Ende 2016 angekündigt, derzeit Übernahmeangebot deADO Properties S.A.
(Angaben ohne Gewähr)

ADLER Real Estate AG: ADO Properties S.A. leitet Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit ADLER Real Estate AG ein

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 28. April 2020 - Die ADO Properties S.A., Luxemburg ("ADO Properties") hat heute dem Vorstand der ADLER Real Estate AG ("ADLER") ihre Absicht mitgeteilt, den Abschluss eines Beherrschungsvertrags nach §§ 291 ff. AktG ("Beherrschungsvertrag") zwischen ADO Properties als herrschendem Unternehmen und ADLER als beherrschtem Unternehmen einzuleiten. Zu den hierfür erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen gehört unter anderem die Beauftragung einer Bewertungsgesellschaft mit der Erstellung einer IDW S1 Bewertung und der Vorschlag eines gerichtlich zu bestellenden Vertragsprüfers. ADO Properties wird erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Erhalt der IDW S1 Bewertung und in Abstimmung mit dem Vorstand der ADLER endgültig darüber entscheiden, ob ein Beherrschungsvertrag, der auch der Zustimmung der Hauptversammlung der ADLER bedürfte, tatsächlich abgeschlossen werden soll.

Sollte die endgültige Entscheidung von ADO Properties zugunsten des Abschlusses eines Beherrschungsvertrags ausfallen, würde ADO Properties den außenstehenden Aktionären von ADLER ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen eine angemessene Abfindung in Form von Aktien der ADO Properties machen und für die Dauer des Beherrschungsvertrags eine Ausgleichszahlung gewähren. Die endgültige Ausgestaltung der Abfindung und der jährlichen Ausgleichszahlung im Beherrschungsvertrag würden die Unternehmen in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen und auf Grundlage der Unternehmensbewertung festlegen.

ADLER Real Estate AG
Der Vorstand

Montag, 27. April 2020

Weitere Bundesnetzagentur-Entscheidung des BGH: Hinweis auf "weitergehende tatrichterliche Überprüfung" in Spruchverfahren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Im letzten Jahr hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Rechtsmittel der Betreiberin eines Gas- und eines Elektrizitätsnetzes gegen die Festlegung des nach Ansicht der Energieunternehmen zu hohen Zinssatzes für Eigenkapital (6,91 % für Neuanlagen und 5,12 % für Altanlagen bei Ansatz einer Marktrisikoprämie von 3,8 %) zurückgewiesen (Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18 und EnVR 52/18), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/07/bundesgerichtshof-zum.html. Abweichend vom Oberlandesgericht ist der BGH zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bundesnetzagentur aus Rechtsgründen nicht verpflichtet war, die von ihr gewählte, von den Empfehlungen des FAUB abweichende Methode im Hinblick auf historische Besonderheiten am Kapitalmarkt zu modifizieren oder den ermittelten Zinssatz einer ergänzenden Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.

Die Rechtsmittelführer hatten dagegen in den Verfahren mit den deutlich höheren, vom IDW empfohlenen Zinssätzen argumentiert. So habe der Fachausschuss für Unternehmensbewertung (FAUB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) am 19. September 2012 empfohlen, vor dem Hintergrund der aktuellen Kapitalmarktsituation die Bandbreite für die Marktrisikoprämie von 4,5 bis 5,5 % auf 5,5 bis 7 % zu erhöhen.

In mehreren Spruchverfahren wurden daraufhin von Antragstellerseite die Empfehlungen des FAUB zur Marktrisikoprämie unter Hinweise auf diese Bundesnetzagentur-Entscheidungen kritisiert. Es sei eine weitere kritische Überprüfung erforderlich. Die Rechtsprechung in Spruchverfahren ist diesem Vortrag bislang aber nicht gefolgt. Bei den Empfehlungen des FAUB handele es sich nach der BGH-Rechtsprechung lediglich um eine alternativ in Betracht kommende Berechnungsmethode, die dem von der Bundesnetzagentur gewählten Ansatz nicht klar überlegen sei (so OLG München, Beschluss vom 3. September 2019, Az. 31 Wx 358/16). Eine Aussage darüber, dass dieser Ansatz nicht geeignet sei, die Marktrisikoprämie angemessen abzubilden, werde jedoch an keiner Stelle getroffen (juris, Rn. 111).

Der BGH durfte sich kürzlich in mehreren Beschlüssen vom 3. März 2020 erneut mit den von der Bundesnetzagentur festgesetzten Zinssätzen befassen. Darin verweist der Kartellsenat des BGH in seiner Begründung auch vergleichend auf Spruchverfahren und hält in der Entscheidung zum Az. EnVR 34/18 fest, dass in Spruchverfahren eine noch weitergehende tatrichterliche Überprüfung erforderlich sei. Die Barabfindung werde dort nämlich nicht von einer unabhängigen Behörde, sondern von dem zur Zahlung verpflichteten Hauptaktionär selbst festgelegt:

"Darüber hinaus ist eine weitergehende tatrichterliche Überprüfung im Verfahren nach § 327f Satz 2 AktG schon deshalb erforderlich, weil die originäre Bestimmung des Abfindungsbetrags nicht einer unabhängigen Regulierungsbehörde obliegt, sondern dem Hauptaktionär, der zur Zahlung der Abfindung verpflichtet ist."

Gerade, wenn sich aus den Empfehlungen der privaten Institution FAUB weit höhere Marktrisikoprämien ergeben als nach anderen Methoden, dürfte nach diesem Hinweis der BGH zumindest eine weitergehende gerichtliche Prüfung erforderlich sein, d.h. dass die Empfehlungen/Vorgaben des FAUB/IDW nicht unkritisch durchgewinkt werden dürfen (wie bislang häufig in der Praxis). Wenn von einer unabhängigen Behörde - mehrfach höchstrichterlich bestätigt - eine Marktrisikoprämie von 3,8 % angesetzt werden kann, ist ein in eigener Sache durch die Hauptaktionärin vorgenommener Ansatz von 5,5 % durchaus kritisch zu hinterfragen. 

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der m4e AG: Verhandlung am 19. November 2020

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der m4e AG zugunsten der Studio 100 Media AG hat das LG München I Termin zur Verhandlung auf den 19. November 2020, 10:00 Uhr, bestimmt. Bei dem Termin sollen die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Herr WP Armin Weber und Frau WP´in Kristen Güra, c/o ECOVIS Wirtschaftstreuhand GmbH, angehört werden.

Als Barabfindung für den Squeeze-out hatte die Studio 100 Media AG EUR 2,94 je m4e-Aktie angeboten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/11/m4e-ag-bestatigung-und-konkretisierung.html

LG München I, Az. 5 HK O 4082/19
Rolle u.a. ./. Studio 100 Media AG
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: 
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 80539 München (RA Dr. Jens Wagner)

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