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Montag, 15. Dezember 2014

Eintragung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Realtime Technology Aktiengesellschaft

Realtime Technology Aktiengesellschaft

Frankfurt am Main

(früher: 3DS Acquisition AG, Frankfurt am Main)

 

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der Realtime Technology Aktiengesellschaft, München

                              

Die außerordentliche Hauptversammlung der Realtime Technology Aktiengesellschaft, München, hat am 17. Oktober 2014 die Übertragung der auf den Namen lautenden Aktien der übrigen Aktionäre der Realtime Technology Aktiengesellschaft, München, ("Minderheitsaktionäre") auf den Hauptaktionär, die Realtime Technology Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (früher: 3DS Acquisition AG, Frankfurt am Main), gegen Gewährung einer von der Realtime Technology Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG beschlossen ("Übertragungsbeschluss"). Die Realtime Technology Aktiengesellschaft, München, als übertragender Rechtsträger und die 3DS Acquisition AG, Frankfurt am Main (jetzt: Realtime Technology Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main), als übernehmender Rechtsträger hatten zuvor am 29. August 2014 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, mit welchem die Realtime Technology Aktiengesellschaft, München, ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die 3DS Acquisition AG, Frankfurt am Main (jetzt: Realtime Technology Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main), überträgt.
                             
Der Übertragungsbeschluss wurde gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG am 11. Dezember 2014 mit dem Vermerk, dass die Übertragung erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, in das Handelsregister der Realtime Technology Aktiengesellschaft, München, beim Amtsgericht München unter HRB 125910 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Realtime Technology Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 97236, als übernehmendem Rechtsträger am 15. Dezember 2014 sind der Übertragungsbeschluss und die Verschmelzung wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre in das Eigentum der Realtime Technology Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, übergegangen und die Realtime Technology Aktiengesellschaft, München, ist damit erloschen.
                             
Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 3 AktG verbriefen die Aktien ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Barabfindung. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Realtime Technology Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 41,00 je auf den Namen lautenden Stückaktie der Realtime Technology Aktiengesellschaft, München, mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 (Wertpapier-Kenn-Nummer 701220 // ISIN DE0007012205). Die Barabfindung ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 und 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts München in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de an, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Realtime Technology Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, beim Amtsgericht Frankfurt am Main, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung wird durch B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA, Frankfurt am Main, vorgenommen. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung und der Zinsen ("Abfindungsbetrag") nichts zu veranlassen. Die Entgegennahme des Abfindungsbetrags sowie dessen Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs wird von den jeweils depotführenden Instituten veranlasst. Der Abfindungsbetrag wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die entsprechenden Kontoinhaber vom Hauptaktionär Zug um Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, verwahrten Globalurkunden, mithin gegen Ausbuchung der Aktien durch die Clearstream Banking AG, zur Verfügung gestellt. Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.

Soweit die Barabfindung nicht binnen drei Monaten seit dem Tag, an dem der Übertragungsbeschluss und die Verschmelzung wirksam geworden sind, entgegengenommen worden ist, behalten wir uns vor, diese zugunsten der Berechtigten beim Amtsgericht Frankfurt am Main – Hinterlegungsstelle – unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.

Frankfurt am Main, im Dezember 2014
 
Realtime Technology Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main
Der Vorstand
 Quelle: Bundesanzeiger vom 15. Dezember 2014

Donnerstag, 11. Dezember 2014

Lechwerke AG: Widerruf der Zulassung der Aktien im regulierten Markt (Delisting)

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Augsburg, den 11. Dezember 2014 - Der Vorstand hat heute am 10.12.2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, den Widerruf der Zulassung der Aktien der Lechwerke AG im regulierten Markt an den Börsen Frankfurt und München und die Einbeziehung zum Börsenhandel in den qualifizierten Freiverkehr an der Börse München (m:access) zu beantragen.

Die Lechwerke AG beabsichtigt mit diesem Schritt, Kosten und Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Aktien der Lechwerke AG werden weiterhin an allen bisherigen Börsenplätzen handelbar sein. An der Börse Frankfurt werden die Aktien der Lechwerke AG in den normalen Freiverkehr (Open Market) einbezogen werden. Ein vollständiges Delisting des Unternehmens ist nicht geplant.

Der Vorstand rechnet damit, dass der Widerruf der Zulassung zum Börsenhandel im regulierten Markt durch die Börsen Frankfurt und München im 1. Halbjahr 2015 wirksam wird.

Augsburg, 10.12.2014
Der Vorstand

Mittwoch, 10. Dezember 2014

Württembergische Lebensversicherung AG: Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum regulierten Markt (Delisting)

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Stuttgart, den 10. Dezember 2014 - Der Vorstand der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft (Namensaktien: ISIN DE0008405028/WKN 840502; Inhaberaktien: ISIN DE0008405002/WKN 840500) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Widerruf der Zulassung aller Aktien der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft zum geregelten Markt an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in Stuttgart als dem einzigen regulierten Markt, zu dem die Aktien der Gesellschaft zugelassen sind, zu beantragen (Delisting). Über den Widerruf der Zulassung der Aktien entscheidet die Baden-Württembergische Wertpapierbörse. Der Vorstand wird den Antrag auf Widerruf der Zulassung zeitnah bei der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse stellen und rechnet damit, dass der Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt mit Ablauf von höchstens sechs Monaten nach der Entscheidung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse wirksam werden wird.

Grund für die Entscheidung zum Delisting ist, dass der wirtschaftliche Nutzen der Börsennotierung der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft den damit verbundenen Aufwand nicht mehr rechtfertigt.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung zum Delisting hat die Wüstenrot & Württembergische AG als Mehrheitsaktionärin der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft heute ihre Entscheidung bekanntgegeben, dass sie den Aktionären der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft ein öffentliches Angebot zum Erwerb von bis zu 1.398.227 Aktien der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft zu einem Angebotspreis von 17,75 Euro je Aktie der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft unterbreiten wird.

Stuttgart, den 10. Dezember 2014

Der Vorstand

Übernahmeangebot für PETROTEC-Aktien

Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots für die PETROTEC AG

§ 10 WpÜG Mitteilung:


Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieter:
REG European Holdings B.V.
Schiphol Boulevard 231
1118 BH Amsterdam Schiphol
Niederlande

Zielgesellschaft:
PETROTEC AG
Fürst-zu-Salm-Salm-Straße 18
46325 Borken
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 10597
ISIN: DE000PET1111

Die Aktien der Zielgesellschaft sind zum Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen.

REG European Holdings B.V. ('Bieterin') hat heute entschieden, den Aktionären der PETROTEC AG ('Petrotec') im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes anzubieten (das 'Übernahmeangebot'), ihre auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag der Petrotec (die 'Petrotec-Aktien') zu einem Preis in Höhe der gesetzlichen Mindestgegenleistung in bar zu erwerben.

Die Bieterin hat heute einen Anteilskaufvertrag mit IC Green Energy Ltd. ('ICG') über den Erwerb der von ICG gehaltenen Petrotec-Aktien - entsprechend einem Anteil von 69,082% am Grundkapital - abgeschlossen. Der Vollzug des Kaufvertrags ist demnächst zu erwarten.

Die Bieterin ist eine mittelbare 100%ige Tochtergesellschaft der Renewable Energy Group, Inc, USA. ICG wird als Gegenleistung für die Petrotec-Aktien Aktien der Renewable Energy Group, Inc. im Wert von USD 1,235 je Petrotec-Aktie erhalten. Die Anzahl der Aktien der Renewable Energy Group wird nach dem von Bloomberg errechneten volumengewichteten 30 Handelstage NASDAQ Durchschnittskurs dieser Aktien zum gestrigen Tag ermittelt werden.

Das Übernahmeangebot wird unter den in der Angebotsunterlage enthaltenen Bedingungen stehen.

Die Angebotsunterlage mit den näheren Regelungen zum Übernahmeangebot und weiteren, das Angebot betreffenden Informationen wird im Internet unter:
www.regi.com/petrotec-tender-offer
veröffentlicht werden.

Die Angebotsunterlage wird außerdem mit Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Wichtiger Hinweis:
Die endgültigen Bestimmungen und Bedingungen des Übernahmeangebots werden nach Gestattung seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Angebotsunterlage veröffentlicht. Investoren und den Inhabern von Aktien der Petrotec wird dringend empfohlen, alle maßgeblichen das Übernahmeangebot betreffenden Dokumente nach ihrer Veröffentlichung zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Inhaber von Petrotec-Aktien können diese Dokumente, sobald sie bekannt gemacht worden sind, auf der Internetseite www.regi.com/petrotec-tender-offer einsehen. Nach ihrer Veröffentlichung wird die Angebotsunterlage außerdem kostenfrei
an einem noch zu bestimmenden Platz zur Verfügung gestellt.

Diese Bekanntmachung dient lediglich Informationszwecken und stellt keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Petrotec-Aktien dar. Diese Bekanntmachung stellt auch kein Angebot zum Kauf von Petrotec-Aktien dar und bezweckt weder die Abgabe einer Zusicherung noch die Eingehung einer sonstigen rechtlichen Verpflichtung seitens der Bieterin.

Das Angebot zum Erwerb der Petrotec-Aktien wird sich ausschließlich nach den Bestimmungen der Angebotsunterlage richten. Die Bedingungen des Übernahmeangebots können sich von den allgemeinen Informationen, die in dieser Bekanntmachung beschrieben sind, unterscheiden.

Den Aktionären von Petrotec wird dringend empfohlen, nach ihrer Veröffentlichung die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten, und gegebenenfalls unabhängigen Rat einzuholen, um eine fachkundige Beurteilung des Inhalts der Angebotsunterlage und des Übernahmeangebots für Petrotec zu erhalten.

Das Übernahmeangebot unterliegt ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ('WpÜG') und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots ('WpÜG-Angebotsverordnung'). Das Übernahmeangebot wird nicht nach den Bestimmungen anderer
Rechtsordnungen (insbesondere der Rechtsordnungen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Australiens und Japans) als denen der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Folglich sind keine sonstigen Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen des Übernahmeangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt, veranlasst oder gewährt worden. Die Aktionäre von Petrotec können nicht darauf vertrauen, sich auf Bestimmungen zum Schutz der Anleger nach einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland berufen zu können. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Übernahmeangebots zustande kommt, wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Die Bieterin hat die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet. Weder die Bieterin noch die mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 WpÜG sind in irgendeiner Weise verantwortlich für die Vereinbarkeit der Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland.

Die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann unter den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland fallen, in denen die Veröffentlichung,
Versendung, Verteilung oder Verbreitung gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben oder aus anderen Gründen den Rechtsvorschriften anderen Rechtsordnungen unterliegen, sollten sich über die anwendbaren Bestimmungen informieren und diese befolgen.

Amsterdam, 9. Dezember 2014

REG European Holdings B.V.
Managing Directors

Montag, 8. Dezember 2014

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Utimaco Safeware AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Sophos Holdings GmbH mit der Utimaco Safeware AG, Oberursel, als beherrschter Gesellschaft hatte das Landgericht (LG) Frankfurt am Main den Ausgleich von dem angebotenen Betrag in Höhe von 0,87 auf netto EUR 0,91 (bzw. brutto EUR 1,08) angehoben (Beschluss vom 19. März 2013, Az. 3-05 O 114/09, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/04/spruchverfahren-zum-beherrschungsvertra.html).

Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragsgegnerin, die Sophos Holdings GmbH, wie auch ein Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az. 21 W 26/13) hat das Gericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung des Ausgleichs eine Ermittlung anhand von Vorsteuerwerten vorzugswürdig sei. Bei einem unterstellten Betafaktor von 1,1 führe dies zu einem Ausgleich in Höhe von EUR 1,10, bei einem Betafaktor von 1,3 zu einem Ausgleich von gerundet EUR 1,11 je Utimaco-Aktie.

2012 sind die Utimaco-Minderheitsaktionäre zu einem Barabfindungsbetrag von EUR 16,- je Utimaco-Aktie ausgeschlossen worden (Squeeze-out). Diesbezüglich hat das LG Frankfurt am Main eine Erhöhung abgelehnt (Az. 3-05 O 150/12). Auch dieses weitere Spruchverfahren ist beim OLG Frankfurt am Main anhängig.

KUKA erreicht 90-Prozent-Marke bei Kaufangebot für Swisslog

Buchs/Aarau, 8. Dezember 2014 – Die KUKA Aktiengesellschaft gab heute das provisorische Schlussergebnis ihres öffentlichen Kaufangebots für Swisslog bekannt. Bis zum Ablauf der Nachfrist am 5. Dezember 2014 wurden KUKA 227 414 953 Swisslog-Aktien angedient, was einer Annahmequote von 90.9 Prozent entspricht.            

KUKA hat damit wie angekündigt die Schwelle erreicht, um eine vollständige Übernahme von Swisslog in die Wege zu leiten, bei der die verbleibenden Minderheitsaktionäre eine Barabfindung erhalten. KUKA wird das definitive Schlussergebnis am 11. Dezember 2014 veröffentlichen. Der Vollzug des Angebots ist für den 15. Dezember geplant 2014.

Medienmitteilung der Swisslog Holding AG

Freitag, 5. Dezember 2014

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Bien-Zenker AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 24. November 2014 die Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Bien-Zenker AG, Schlüchtern, - siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/07/verschmelzungsrechtlicher-squeeze-out_29.html  - verbunden und Herrn Rechtsanwalt Dr. Kay-Michael Schanz zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Hinsichtlich der Antragsfrist bei einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hat das Landgericht als vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt, dass entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auf die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft abzustellen sei und somit die Frist nicht bereits mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses beginne (unter Verweis auf Schockenhoff/Lumpp ZIP 2013, 749).

Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 63/14
Buis ./. Bien Zenker GmbH
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Bien-Zenker AG:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

Donnerstag, 4. Dezember 2014

Squeeze-out bei der Lindner Holding KGaA: deutliche Erhöhung der Barabfindung durch das LG München I

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Das Spruchverfahren zu dem bereits 2005 beschlossenen, aber erst 2010 eingetragenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Lindner Holding KGaA brachte eine deutliche Anhebung des von der Hautgesellschafterin angebotenen Barabfindungsbetrags. Das Landgericht (LG) München I setzte als angemessene Barabfindung mit Beschluss vom 26. November 2014 einen Betrag von EUR 33,79 je Lindner-Aktie fest. Die Antragsgegnerin, die Linder Beteiligungs GmbH, hatte eine Abfindung in Höhe von lediglich EUR 28,52 angeboten (ein Betrag deutlich unterhalb der Börsenkurse). Der nunmehr gerichtlich festgestellte Wert entspricht einer Anhebung um ca. 18,5 %. Der Nachbesserungsbetrag ist ab dem 1. April 2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Dieser Betrag liegt etwas oberhalb des gerichtlichen Vergleichsvorschlags aus dem Jahr 2011, der eine Anhebung auf EUR 33,50 vorsah, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2011/08/squeeze-out-lindner-holding-kgaa.html.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige WP Dipl.-Kfm. Wolfgang F. Deitmer war in seinem Gutachten sogar auf einen angemessenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 35,48 bzw. - bei einer "unternehmensindividuellen Ausschüttungspolitik" (Ausschüttungsquote von 40 %) - auf einen Betrag von EUR 35,72 gekommen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/search?q=lindner&max-results=20&by-date=true.

Das LG München I hat die Planungsannahmen nicht korrigiert, hat jedoch den Risikozuschlag auf 2,9 % reduziert. Dabei hat das Gericht mehrere Unternehmen wegen geringer Liquidität des Aktienhandels oder als nicht vergleichbar aus der sog. Peer Group herausgenommen (S. 41 ff). Angesichts des Kapitalstrukturrisikos der Gesellschaft sei der Beta-Faktor nicht im Wege des Relevern zu erhöhen gewesen (S. 44). Das Gericht geht von einem Wachstumsabschlag in Höhe von 1 % aus (S. 52 ff). Zu dem von ihm berechneten Ertragswert zählt es Sonderwerte in Höhe von EUR 2,212 Mio. aus dem Barwert der Verlustvorträge hinzu (S. 56 f).
 
Die Beteiligten können gegen diesen Beschluss Beschwerde zum OLG München einlegen.

LG München I, Az. 5HK O 6680/10
88 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Gertraud Stemberger, M.B.L.
(Schneider Geiwitz & Partner)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Lindner Beteiligungs GmbH:
Rechtsanwälte Zirngibl Langwieser, RA Dr. Thomas Zwissler

Mittwoch, 3. Dezember 2014

Beschwerde gegen die VARTA-Entscheidung des LG Stuttgart (Delisting-Spruchverfahren)

Wie berichtet (SpruchZ 2014, 18) hat das LG Stuttgart entschieden, dass auch nach dem Frosta-Urteil des BGH (SpruchZ 2013, 153) laufende Delisting-Spruchverfahren weiterhin statthaft sind (zu den Entscheidungsgründen: http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/11/varta-entscheidung-des-landgerichts.html).

Gegen den Beschluss des LG Stuttgart hat die Antragsgegnerin, die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH, sofortige Beschwerde eingereicht. Das Landgericht hat mit Nichtabhilfebeschluss vom 1. Dezember 2014 die Sache dem OLG Stuttgart vorgelegt.

LG Stuttgart, Az. 31 O 27/13 KfH Spruch
Auer u.a. ./. GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH

Squeeze-out bei der Tracom Holding AG i.L.: Spruchverfahren durch Vergleich beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zu dem am 29. Juli 2013 eingetragenen Squeeze-out bei der Tracom Holding AG i. L., München, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/squeeze-out-bei-der-tracom-holding-ag.html, konnte vergleichsweise beendet werden. Der vom Landgericht München I mit Beschluss vom 27. November 2014 festgestellte Vergleich sieht eine Anhebung des Barabfindungsbetrags in Höhe von EUR 0,51 um EUR 0,12 auf nunmehr EUR 0,63 vor (was einer Anhebung um ca. 23,53 % entspricht). Hinzu kommen Zinsen ab dem Tag der über den Squeeze-out beschließenden Hauptversammlung  (29. Dezember 2012).

LG München I, Az. 5 HK O 17890/13
Jaeckel, U. u.a. ./. Midas GmbH
32 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Jörg Pluta, 80335 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Midas GmbH:
Rechtsanwälte Gründel, Kilger & Partner, 80335 München

Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH: Endspiel-Studie 2014

Die neue Endspiel-Studie der Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH liegt vor.

Als „Endspiele“ beschreiben wir Unternehmen, bei denen Strukturmaßnahmen wie Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Delisting oder Squeeze-Out bereits angekündigt oder durchgeführt wurden, und Unternehmen, bei denen eine solche Strukturmaßnahme anstehen könnte.

Nach der Frosta-Rechtsprechung des BGH beschäftigen wir uns intensiver mit der Performance solcher Unternehmen, die ein Delisting auf Basis des vereinfachten Verfahrens angekündigt und teilweise bereits durchgeführt haben.

Endspiele bieten nach wie vor rentable Chancen bei vergleichsweise geringen Risiken. Die erzielten Renditen der seit Oktober 2013 abgeschlossenen Endspiele von durchschnittlich 12,5% leiten wir im Detail her.

Unser Endspiel-Universum ist auf 208 Unternehmen (Vorjahr: 206) gewachsen.
Die Unternehmen werden nach verschiedenen Kriterien wie Veränderungen in der Aktionärsstruktur, kritische Schwellen bei Stimmrechts- und Grundkapitalanteilen zusammengefasst.

Sie erfahren, was sich seit der letzten Endspiel-Studie (Okt. 2013) bei den Endspielen im Wesentlichen getan hat. Insbesondere heben wir die Fälle hervor, bei denen der Mehrheitsaktionär weiter aufgestockt oder maßgebliche Schwellen überschritten hat.

Zentrales Element der Studie sind die von uns favorisierten Endspiel-Kandidaten. Wir haben 13 Favoriten ausgewählt, bei denen wir deutliches Kurspotential sehen.

Abgerundet wird die knapp 60-seitige Studie, die bereits im 9. Jahr erscheint, von einer übersichtlichen Zusammenstellung der wesentlichen Eckdaten von über 200 Unternehmen.

Die Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH bietet Ihnen diese einzigartige Ausarbeitung zum Preis von 795,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer an.

Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Sie erhalten die Studie dann umgehend per Post.

Sie können die Studie wie folgt bestellen:

- Per E-Mail an info@solventis.de
- Per Fax an die Nummer 06131-4860-519
- Telefonisch unter 06131-4860-500

Quelle: Solventis Gruppe
http://www.solventis.de/index.php?menu_id=133

Dienstag, 2. Dezember 2014

Celesio AG: McKesson und Celesio arbeiten als integriertes Unternehmen zusammen – wichtiger Meilenstein bei der Übernahme erreicht

Pressemitteilung der Celesio AG

Stuttgart, 2. Dezember 2014

- Gericht genehmigt Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
- Wichtiger Meilenstein bei der Übernahme erreicht: McKesson und Celesio können künftig als integriertes Unternehmen agieren
- Gemeinsam werden McKesson und Celesio Mehrwert schaffen, der den wichtigsten Stakeholdern der beiden Unternehmen – Kunden, Herstellern, und Mitarbeitern – zugutekommen wird
- McKesson erwartet weiterhin, dass im vierten Jahr nach Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags jährliche Synergien in Höhe von 275–325 Millionen USD erreicht werden

Wie die McKesson Corporation [NYSE: MCK] („McKesson“), ein führendes US-amerikanisches Unternehmen in den Bereichen Healthcare-Services und Informationstechnologie, mitgeteilt hat, hat das Stuttgarter Oberlandesgericht heute die Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Celesio AG [ISIN DE000CLS1001] („Celesio“), ein führendes internationales Groß- und Einzelhandelsunternehmen von pharmazeutischen Produkten und Anbieter von Logistik- und Serviceleistungen für den Pharma- und Gesundheitssektor und der McKesson Deutschland GmbH & Co. KGaA (bisher Dragonfly GmbH & Co. KGaA) einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von McKesson, genehmigt. Die formelle Eintragung des Vertrags dürfte in Kürze erfolgen. Die Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags markiert einen wichtigen Meilenstein in der am 24. Oktober 2013 erstmals angekündigten Übernahme von Celesio. Hierdurch können McKesson und Celesio nun als integriertes Unternehmen auftreten.
 
„Die heutige Entscheidung bildet einen wichtigen Meilenstein und macht den Weg frei, damit unsere Unternehmen integriert zusammenarbeiten und ein weltweit führendes Unternehmen im Einkauf und in der Distribution von Arzneimitteln bilden können. Durch die Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags können wir die Stärken und das Know-how unserer Organisationen zusammenführen und somit den Anforderungen und Möglichkeiten unserer Kunden und Geschäftspartner in der ganzen Welt noch besser gerecht werden“, erläutert John H. Hammergren, Chairman und Chief Executive Officer der McKesson Corporation.
 
„Die Anforderungen im Gesundheitswesen steigen ständig. Dadurch gewinnen eine umfassendere globale Reichweite, der Einfluss auf die Vertriebskanäle und eine größere Einkaufsmacht immer mehr an Bedeutung. Dank unserer sich ergänzenden geografischen Präsenz, unserer gemeinsamen Werte und unserem Know-how in zahlreichen Märkten stehen wir nun unseren Kunden als einer der weltweit größten pharmazeutischen Großhändler und Anbieter von Logistik- und Gesundheitsdienstleistungen zur Seite. Gemeinsam werden wir in der Lieferkette und für unsere Aktionäre Mehrwert schaffen“, ergänzt Hammergren.
 
Verbundenes Unternehmen
Die Gruppe, die gemeinsam über mehr als 360 Jahre Betriebserfahrung verfügt, wird voraussichtlich mit rund 85.000 Mitarbeitern weltweit einen jährlichen Umsatz von über 170 Mrd. US-Dollar erzielen und in mehr als 20 Ländern operativ tätig sein.
 
„Heute sind wir in der Geschichte unserer Unternehmen einen entscheidenden Schritt vorangekommen. Sobald die Eintragung erfolgt ist, werden wir gemeinsam unseren Kunden und Partnern in aller Welt modernste Gesundheitsprodukte und -dienstleistungen bereitstellen. Unsere Kunden werden von der erhöhten Effizienz der Lieferkette, von einem optimierten weltweiten Einkauf und einem breiten Angebot an innovativen Produkten, Technologien und Serviceleistungen profitieren“, verspricht Paul C. Julian, Executive Vice President und Group President der McKesson Corporation. „Wir werden Celesio und ihr Führungsteam bei der Umsetzung ihrer Wachstumsstrategie weiter unterstützen. Jetzt freuen wir uns über diesen entscheidenden Meilenstein, der eine engere Zusammenarbeit unserer Organisationen in den Bereichen ermöglicht, in denen wir für unsere Kunden und Hersteller zusätzlichen Nutzen schaffen können.“
 
McKesson und Celesio beliefern täglich in den USA sowie in Kanada, Europa und Brasilien rund 120.000 Apotheken und Krankenhäuser sowie mehr als 12.000 Apotheken, die entweder zur jeweiligen Gruppe, oder zu einem strategischen Partner- beziehungsweise Franchisenetzwerk gehören.
 
Führungsteam
Celesio wird dem Bereich Distribution Solutions von McKesson zugeordnet, der von Paul C. Julian, Executive Vice President und Group President der McKesson Corporation geleitet wird. Die Geschäfte von Celesio werden weiterhin, unter der Aufsicht des Celesio Aufsichtsrats, von ihrem Vorstand unter dem Vorsitz von Marc Owen geführt,. Nach der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags wird ein für den globalen Einkauf neu gebildetes Team die gemeinsame Strategie von McKesson und Celesio mit deren Produktionspartnern in aller Welt abstimmen.
 
„Die Unternehmenskulturen von McKesson und Celesio gründen jeweils auf Integrität, Verantwortung, Respekt und Kompetenz – mit den Kunden an oberster Stelle“, betont Marc Owen, Vorstandsvorsitzender von Celesio. „Beide Unternehmen verfügen über beste Marktkenntnis und haben intensive Beziehungen zu den Kunden aufgebaut. Wenn wir diesen wichtigen Meilenstein abgeschlossen haben, können wir unsere Unternehmen mit Blick auf unser gemeinsames Ziel, einen Mehrwert für unsere Kunden und Hersteller zu schaffen, besser aufeinander abstimmen. Und unsere Mitarbeiter werden davon profitieren, zu einem noch stärkeren internationalen Unternehmen mit großartigen Aufstiegs- und Wachstumsmöglichkeiten zu zählen.“
 
Finanzielle Erwartungen
- Ab dem vierten Jahr nach Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erwartet McKesson jährliche Synergien zwischen 275 und 325 Millionen US-Dollar.
- McKesson besitzt derzeit rund 76% der ausstehenden Celesio-Aktien.
- McKesson wird das Finanzergebnis von Celesio weiter konsolidieren.
 
Über McKesson Corporation
McKesson Corporation („McKesson“) liegt derzeit auf Platz 15 der FORTUNE-500-Liste und ist ein Gesundheitsdienstleistungs- und IT-Unternehmen, das sich dem Ziel widmet, das Gesundheitswesen leistungsfähiger zu machen. McKesson steht Krankenkassen, Krankenhäusern, Arztpraxen, Apotheken, Pharmaunternehmen und sonstigen Anbietern in der Gesundheitsbranche als Partner zur Seite, um gesunde Organisationsstrukturen zu schaffen, damit Patienten aller Art eine bessere Versorgung angeboten werden kann. McKesson unterstützt seine Kunden bei der Verbesserung ihrer finanziellen, geschäftlichen und klinischen Leistung, z. B. durch die Bereitstellung pharmazeutischer und medizinisch-chirurgischer Produkte sowie spezifischer IT für das Gesundheitswesen und klinische Dienstleistungen. Weitere Informationen finden Sie unter www.mckesson.com.

Über den Celesio-Konzern
Celesio ist ein international führendes Groß- und Einzelhandelsunternehmen und Anbieter von Logistik- und Serviceleistungen im Pharma- und Gesundheitssektor, das Patienten aktiv und präventiv eine optimale Versorgung und Betreuung sichert. Der Konzern ist in 14 Ländern weltweit aktiv und beschäftigt rund 39.000 Mitarbeiter. Mit knapp 2.200 eigenen und rund 4.300 Partner- und Markenpartnerapotheken betreut Celesio täglich über 2 Millionen Kunden. Das Unternehmen beliefert rund 65.000 Apotheken sowie Krankenhäuser mit bis zu 130.000 Medikamenten über 133 Niederlassungen und erreicht damit rund 15 Mio. Patienten pro Tag.
 

Augusta Technologie Aktiengesellschaft: Verschmelzung mit der TKH Technologie Deutschland AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze Out)

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 UmwG

Die Augusta Technologie Aktiengesellschaft mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 169036 ("Augusta"), als übertragende Gesellschaft soll auf die TKH Technologie Deutschland AG mit Sitz in Nettetal, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 13868 ("TKH"), als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden.

Die Verschmelzung soll zur Aufnahme unter Auflösung ohne Abwicklung durch Übertragung des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft nach § 2 Nr. 1 UmwG erfolgen. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Augusta erfolgen (§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. den §§ 327a ff. AktG). Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 1. Januar 2015 ("Verschmelzungsstichtag"). Der Verschmelzung liegt die Jahresbilanz der Augusta zum 31. Dezember 2014 als Schlussbilanz zugrunde. Der Verschmelzungsvertrag zwischen der Augusta und der TKH wurde am 1. Dezember 2014 beurkundet ("Verschmelzungsvertrag"). Der Verschmelzungsvertrag wurde zu den Handelsregistern der Augusta und der TKH eingereicht. Einzelheiten der Verschmelzung sind im Verschmelzungsvertrag geregelt.

Die TKH hält unmittelbar mehr als neun Zehntel des Grundkapitals der Augusta (unter Absetzung der von Augusta gehaltenen eigenen Aktien). Daher ist gemäß § 62 Abs. 1 UmwG eine Zustimmung der Hauptversammlung der TKH zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich. Gemäß § 62 Abs. 2 UmwG haben die Aktionäre der TKH allerdings das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen wird. Die alleinige Aktionärin der TKH, die TKH Deutschland GmbH & Co. KG, Nettetal, hat der TKH bereits mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, von ihrem Recht aus § 62 Abs. 2 UmwG keinen Gebrauch zu machen.

Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwG ist auch eine Zustimmung der Hauptversammlung der Augusta zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich, wenn – wie vorliegend vorgesehen – ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Augusta nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG, §§ 327a ff. AktG gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister der Augusta eingetragen ist.

Zur Information der Aktionäre der Augusta liegen vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an folgende Unterlagen zu den üblichen Geschäftszeiten im Geschäftsraum der Augusta Technologie AG, Willy-Brandt-Platz 3, D-81829 München, zur Einsicht aus:

- der Verschmelzungsvertrag zwischen TKH als übernehmender Gesellschaft und Augusta als übertragender Gesellschaft vom 1. Dezember 2014;
- die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Augusta jeweils für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013, die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Augusta für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013;
- die Jahresabschlüsse der TKH jeweils für die Geschäftsjahre 2012 (Rumpfgeschäftsjahr) und 2013 (frühere Jahresabschlüsse sind aufgrund der Gründung im Jahr 2012 nicht verfügbar);
- die Zwischenbilanz der Augusta und der TKH, jeweils zum 30. September 2014;
- der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der Augusta und der TKH vom 1. Dezember 2014;
- der nach §§ 60, 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I vorsorglich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers MAZARS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der TKH als übernehmender Gesellschaft und der Augusta als übertragender Gesellschaft vom 1. Dezember 2014;
- der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
- der von der TKH in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der Augusta nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Bericht vom 17. November 2014 über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Augusta auf die TKH und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung;
- die Gewährleistungserklärung der Commerzbank Aktiengesellschaft gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327b Abs. 3 AktG vom 17. November 2014;
- der nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers MAZARS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, über die Prüfung der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Augusta auf die TKH.

Die vorgenannten Unterlagen sind ebenfalls auf der Internetseite der Augusta unter http://www.augusta-ag.com/de/investor-relations/Squeeze-Out.php zugänglich. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen zugesandt. Entsprechende Verlangen bitten wir zu richten an:

Augusta Technologie Aktiengesellschaft
Aktienverwaltung
Willy-Brandt-Platz 3
D-81829 München
oder per Telefax an: +49 (0)89 4357155-77

München, im Dezember 2014

Augusta Technologie Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger

Freitag, 28. November 2014

Sky Deutschland AG: Änderung Beteiligungsverhältnis Sky plc

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Unterföhring, 28. November 2014 - Die Sky Deutschland AG hat der heutigen Medienmitteilung der Sky plc, London, Großbritannien, entnommen, dass der Stimmrechtsanteil der Sky German Holdings GmbH an der Sky Deutschland AG am 27. November 2014 nunmehr 90,04% (838.381.550 Stimmrechte) betrug.

Aufgrund dessen reduziert sich der Streubesitz der Sky Deutschland AG auf unter 10%. Die Gesellschaft geht davon aus, dass die Sky Deutschland AG demnächst ihre Zugehörigkeit zum MDAX verliert.

Angebot für Schlossgartenbau-Aktien (Delisting-Fall)

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Taunus Capital Management AG, Frankfurt a.M. den Aktionären der Schlossgartenbau-AG bis zum 12.12.2014 an, ihre Aktien für EUR 465,00 je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der Schlossgartenbau-AG Aktien betrug am 12.11.2014 an der Börse in Stuttgart EUR 695,00 (Angaben ohne Gewähr).

Das Angebot ist begrenzt auf 500 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge der Annahmeerklärungen. Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Die Abwicklung dieses Angebotes erfolgt direkt über den Bieter (Taunus Capital Management AG, Bockenheimer Landstr. 17-19, 60325 Frankfurt a.M., Tel. 069/710455486, Fax: 069/5095281020). Wir bitten Sie, der Abwicklungsstelle möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 12.12.2014, 18:00 Uhr (bei der Abwicklungsstelle eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind. Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie unter www.taunus-capital.de oder im elektronischen Bundesanzeiger vom 24.11.2014 www.bundesanzeiger.de).

Donnerstag, 27. November 2014

OnVista AG: Umstrukturierung durch Verlagerung des Kölner Standorts und Delisting der Aktien

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

- OnVista plant Umstrukturierung durch Verlagerung des Kölner Standorts und Zusammenführung des Geschäftsbetriebs in Frankfurt am Main sowie durch Delisting der Aktien der OnVista AG                                       
- Verlagerungskosten belasten Ergebnis 2014


27. November 2014 - Der Vorstand der OnVista AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom heutigen Tage beschlossen, im kommenden Jahr den derzeit in Köln angesiedelten Geschäftsbetrieb der OnVista AG und der OnVista Media GmbH von Köln nach Frankfurt am Main zu verlagern und so die geschäftlichen Aktivitäten der OnVista-Gruppe am derzeitigen Standort der OnVista Bank
GmbH in Frankfurt am Main zusammenzuführen. Dazu sollen der Geschäftsbetrieb der OnVista Media GmbH ebenso wie der Geschäftsbetrieb der OnVista AG bereits ab dem 1. April 2015 von Frankfurt am Main aus tätig werden. Der Standort Köln wird in dem Umfang weitergeführt, der erforderlich ist, um bis zur Änderung des jeweiligen satzungsgemäßen Sitzes eine zuverlässige Erreichbarkeit der Gesellschaften sowie eine geordnete Umsetzung der Verlagerung zu gewährleisten.

Die Konzentration auf den derzeitigen Standort der OnVista Bank GmbH wird nach Einschätzung des Vorstands zu deutlich effizienteren Abläufen innerhalb der OnVista-Gruppe sowie auch zu Synergien, etwa durch die gemeinsame Nutzung der technischen Infrastruktur in Frankfurt am Main,
führen. Der Vorstand erwartet aus der Standortverlagerung insgesamt dauerhafte und nachhaltig erzielbare Kostenvorteile in signifikanter Höhe. Durch die einmalig für die Standortverlagerung anfallenden Kosten geht der Vorstand für das Geschäftsjahr 2014 allerdings von einer Ergebnisbelastung in Höhe von rund EUR 1,5 Mio. aus. Entgegen den bisherigen Erwartungen wird
für das Jahr 2014 nunmehr lediglich ein Ergebnis erwartet, welches im niedrigen einstelligen Millionenbereich unterhalb des Vorjahresergebnisses liegt (Konzernergebnis nach Steuern 2013: EUR -2,46 Mio.). Bereits im Jahr 2015 sowie auch im Folgejahr werden die zusätzlichen Aufwände im Zusammenhang mit der Standortverlegung durch die Vorteile kompensiert werden können, ab dem Jahr 2017 rechnet der Vorstand dann mit spürbaren Ergebnisverbesserungen aufgrund der Vorteile aus der Standortverlagerung.

Zudem hat der Vorstand der OnVista AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom heutigen Tage ein Delisting der Aktien der OnVista AG beschlossen. Der Vorstand wird daher den Widerruf der Aktien der OnVista AG zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) beantragen. Die Aktien der OnVista AG werden darüber hinaus im Freiverkehr der Börsen
Berlin, Düsseldorf, Hamburg und Stuttgart gehandelt. Der Vorstand wird auch alle erforderlichen Maßnahmen zum Widerruf der Einbeziehung der Aktien der OnVista AG in den Handel an diesen Börsen einleiten.

In zeitlicher Hinsicht rechnet der Vorstand damit, dass der Widerruf der Zulassung durch die Frankfurter Wertpapierbörse und die Einstellung des Handels an den verschiedenen Regionalbörsen voraussichtlich im zweiten Quartal 2015 wirksam wird.

Hintergrund der vom Vorstand getroffenen Entscheidung über die Durchführung eines Delisting ist die hiermit verbundene Möglichkeit, den aus der Börsennotierung der Aktien resultierenden, nicht unerheblichen Kosten- und Verwaltungsaufwand der Gesellschaft zu reduzieren. Zudem ergeben sich nach der Einschätzung des Vorstands aus der Börsennotierung - wie sich aus den vergleichsweise geringen Handelsvolumina ableiten lässt - keine bedeutsamen Vorteile mehr für die Gesellschaft und ihre Aktionäre.

Beide Maßnahmen dienen der Schaffung schlanker, effizienter und wettbewerbsfähiger Strukturen in der OnVista Gruppe.

VOGT electronic-Entscheidung des LG München I: Delisting-Spruchverfahren nach Frosta-Urteil des BGH nicht mehr statthaft (SpruchZ 2014, 3)


LG München I zum Delisting VOGT electronic from SpruchZ

Dagegen VARTA-Entscheidung des LG Stuttgart (SpruchZ 2014, 18) und Cybio-Entscheidung des LG Gera (SpruchZ 2014, 2)

CyBio-Entscheidung des LG Gera: Laufendes Delisting-Spruchverfahren bezüglich "Altaktionären" weiter statthaft (SpruchZ 2014, 2)

Mittwoch, 26. November 2014

Verlängerung des Angebots für Pulsion-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, wurde folgendes Angebot verlängert:

Die MAQUET Medical Systems AG, Rastatt bietet den Aktionären der Pulsion Medical Systems SE bis auf Weiteres (vorher bis 03.12.2014) an, ihre Aktien für EUR 17,03 je Aktie im Rahmen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu übernehmen. Es wurde ein Antrag auf Festsetzung der angemessenen Abfindung beim zuständigen Landgericht gestellt. Der Kurs der Pulsion Medical Systems SE betrug am 21.11.2014 an der Börse in Frankfurt EUR 22,033 (Angaben ohne Gewähr).

Die Abfindung wird vom 03.10.2014 mit jährlich 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

Die Aktionäre, die das Abfindungsangebot nicht annehmen, bleiben Aktionäre der Pulsion Medical Systems SE und haben für die Dauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags Anspruch auf die Zahlung einer Geldleistung für jedes volle Geschäftsjahr in Höhe von brutto EUR 1,02.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Die Festsetzung der Weisungsfrist auf unserem Weisungsformular erfolgt aus technischen Gründen. Eine Weisung ist möglich bis zwei Monate nach Beendigung der gerichtlichen Auseinandersetzung. Sobald ein finaler Beschluss im Spruchstellenverfahren erfolgt ist, werden wir Sie hierüber informieren. Ohne Ihre Weisung werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen.

Bereits erteilte Weisungen behalten ihre Gültigkeit.

WirtschaftsWoche zu "Boom bei Delistings"

Die WirtschaftsWoche berichtet wieder einmal zu den zahlreichen Delisting-Fällen und nennt Marseille-Kliniken, Magix, Elexis, Jetter, Swarco u.a.:
"Die Börse zu verlassen, erfordert seit 2013 keinen Aktionärsbeschluss mehr, eine Anlegerentschädigung gibt es auch nicht. Das Ergebnis ist eine Flut von Delistings. Welche Unternehmen der Börse den Rücken kehren."

Zu der Aufstellung der Delisting-Fälle:
http://www.wiwo.de/finanzen/boerse/boom-bei-delistings-abschied-der-unternehmen-von-der-boerse/11017240.html

Dienstag, 25. November 2014

Dresdner Factoring AG: Umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out

Dresden, den 25. November 2014

Die abcfinance Beteiligungs AG hat dem Vorstand der Dresdner Factoring AG heute mitgeteilt, dass sie insgesamt 2.586.252 Aktien und damit Aktien in Höhe von 90,004 % des Grundkapitals der Dresdner Factoring AG hält.

Die abcfinance Beteiligungs AG hat den Vorstand weiterhin darüber informiert, dass sie als Hauptaktionärin der Dresdner Factoring AG beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags mit der Dresdner Factoring AG aufzunehmen, mit dem die Dresdner Factoring AG (als übertragende Gesellschaft) auf die abcfinance Beteiligungs AG (als übernehmende Gesellschaft) verschmolzen werden soll. Der Verschmelzungsvertrag soll die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Dresdner Factoring AG erfolgen soll.

Entsprechend hat die abcfinance Beteiligungs AG an den Vorstand der Dresdner Factoring AG zugleich ein Verlangen nach §§ 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG, 327a Abs. 1 AktG gerichtet, dass die Hauptversammlung der Dresdner Factoring AG im Zusammenhang mit der Verschmelzung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Dresdner Factoring AG auf die abcfinance Beteiligungs AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.
Der Vorstand

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der RÖDER Zeltsysteme und Service AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Das Spruchverfahren zu dem am 3. Juli 2014 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der RÖDER Zeltsysteme und Service AG, 63654 Büdingen-Wolferborn, wird vom LG Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-05 O 50/14 geführt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 4. November 2014 Herrn Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn zum gemeinsamen Vertreter bestellt.
Unmittelbar nach dem Squeeze-out war RÖDER kürzlich von Zurmont Madison an die RAG-Stiftung weiterverkauft worden, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/11/zurmont-madison-rag-stiftung-ubernimmt.html.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 50/14
Scherzer & Co. AG ./. Zurmont Madison Deutschland GmbH
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Zurmont Madison Deutschland GmbH:
Rechtsanwälte Beiten Burkhardt, 80339 München

Montag, 24. November 2014

Aktienrückkaufangebot der biolitec AG

Sehr geehrte Aktionäre der biolitec Aktiengesellschaft,
 
der Handel der biolitec-Aktien (ISIN AT0000A0VCT2) im Entry Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse ist beendet. Letzter Handelstag war für die biolitec-Aktien der 14. November 2014.
 
Durch das niedrige Handelsvolumen war eine Finanzierungsfunktion in den letzten Jahren nicht mehr gegeben. Die Notierung und die damit verbundenen Kapitalmarktvorgaben verursachten hohe Kosten und einen ebenso hohen Arbeitsaufwand, der nicht mehr zu rechtfertigen war. Insofern hatte sich die biolitec AG für die Einstellung (Delisting) des Handels an der Frankfurter Wertpapierbörse entschieden. Die biolitec-Aktie beendete ihre Notierung am Entry Standard am Freitag, dem 14.11.2014 mit einem Schlußkurs von 9,90 Euro im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse.
 
Aufgrund der aktuellen Entwicklung möchte die biolitec AG Ihnen das Angebot unterbreiten, die auf Ihren Namen lautenden Stückaktien (Stammaktien) gegen eine Zahlung in Höhe von 14,85 Euro je Aktie zurückzuerwerben. Die Annahmefrist für das Angebot endet am Mittwoch, 10. Dezember 2014, 24:00 Uhr. Bitte beachten Sie, dass die biolitec AG insgesamt nur bis zu 47.923 Stammaktien im Rahmen dieses Angebotes erwerben darf.
 
Die vollständigen Angebotsunterlagen stehen hier zum Download für Sie bereit:

Dürr und HOMAG bereiten Beherrschungs- und eventuellen Gewinnabführungsvertrag vor

Corporate News der HOMAG Group AG

Schopfloch, 24. November 2014 - Dürr und die HOMAG Group bereiten den Abschluss eines Beherrschungsvertrags vor. Dieser wird gegebenenfalls um einen Gewinnabführungsvertrag ergänzt. Auf gemeinsamen Antrag beider Unternehmen hat das Landgericht Stuttgart nun die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton als Vertragsprüfer bestellt.

Der von beiden Unternehmen angestrebte Vertrag soll die Einbindung der HOMAG Group AG als Teil eines gemeinsamen Vertragskonzerns mit der Dürr AG als herrschendem Unternehmen regeln und die Zusammenarbeit zwischen Dürr und der HOMAG Group vereinfachen. Mitte Oktober hat Dürr 55,9% der Aktien der HOMAG Group AG erworben. Die HOMAG Group ist der weltweit führende Hersteller von Maschinen und Anlagen für die holzbearbeitende Industrie und das Handwerk.

Warth & Klein Grant Thornton wird unter anderem die Angemessenheit des vorgesehenen Barabfindungsangebots sowie der vorgesehenen Garantiedividende oder Ausgleichszahlung für außenstehende Aktionäre der HOMAG Group AG beurteilen. Grundlage für diese Beträge wird ein Bewertungsgutachten über den Unternehmenswert der HOMAG Group sein. Dieses Gutachten wird derzeit im Auftrag von Dürr und der HOMAG Group erstellt.

Der Beherrschungsvertrag und eventuell der Gewinnabführungsvertrag sollen im Frühjahr 2015 der Hauptversammlung der HOMAG Group AG zur Abstimmung vorgelegt werden. Dabei kann Dürr auf insgesamt 77,9% der Stimmen zurückgreifen, da das Unternehmen mit 3% seiner Aktien dem Aktienpool der Aktionärsgruppe Schuler/Klessmann beigetreten ist. Diese Aktionärsgruppe besteht aus der HOMAG-Gründerfamilie um Gerhard Schuler und der Klessmann-Stiftung und verfügt selbst über 22,1% der Stimmrechte. Sie hat sich gegenüber Dürr unter anderem zur Zustimmung zu einem Beherrschungsvertrag sowie gegebenenfalls zu einem Gewinnabführungsvertrag verpflichtet. Insgesamt vertritt der Aktienpool 25,1% des Aktienkapitals.

Unternehmenshintergrund
Mit weltweit 15 spezialisierten Produktionsgesellschaften sowie 22 konzerneigenen Vertriebs- und Servicegesellschaften und ca. 60 exklusiven Vertriebspartnern ist die HOMAG Group AG ein einzigartiger Systemanbieter. Der nach eigener Einschätzung weltweit führende Hersteller von Maschinen und Anlagen für die holz- und holzwerkstoffbearbeitende Industrie und das Handwerk in den Bereichen Möbel- und Bauelementeproduktion sowie Fertighausbau beschäftigt rund 5.400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zudem bietet die Unternehmensgruppe ihren Kunden zahlreiche Dienstleistungen, inklusive Software und Beratung. Die Aktie der HOMAG Group AG ist seit dem 13. Juli 2007 im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse notiert.

Sonntag, 23. November 2014

DSW veröffentlicht Liste mit angekündigten/umgesetzten Delisting-Fällen

Mitteilung der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW)

Für Anleger ist es so etwas wie das „Unwort des Jahres“: Die Rede ist vom so genannten Delisting, also dem Abschied eines Unternehmens von der Börse, ohne dass den Aktionären dafür zuvor ein bislang verbindliches Kaufangebot für ihre Anteile gemacht wurde und ohne dass Aktionäre im Wege eines HV-Beschlusses zuvor gefragt werden mussten.

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer der umstrittensten Entscheidungen der vergangenen Jahre den Weg für das vereinfachte Delisting geebnet hatte, kam es in den letzten Monaten zu einer wahren Welle solcher Fälle. Die DSW kritisiert den Richterspruch und die Reaktion vieler Unternehmen darauf scharf: „Der Beschluss kommt einer Schädigung der deutschen Aktienkultur gleich. Damit sind die Minderheitsaktionäre weitgehend der Willkür des Großaktionärs ausgeliefert“, so DSW-Hauptgeschäftsführer Marc Tüngler. „Diesen Weg einzuschlagen, ist unfair und benachteiligt freie Aktionäre“, so der DSW-Mann weiter.

Über verschiedenste Kanäle arbeitet die DSW aktuell daran, den Schaden zu begrenzen. Gleichzeitig begrüßt die Schutzvereinigung Möglichkeiten, die negativen Auswirkungen des Delistings auszubremsen. Etwa dadurch, dass delistete Aktien weiterhin handelbar bleiben. „Wenn der Handel mit solchen Papieren weiter möglich ist, dann verliert das Delisting viel von seinem Schrecken“, so Tüngler. Über die außerbörsliche Plattform VEH (Valora Effekten Handel) geht das zum Beispiel.

Auch für delistete Papiere werden dort weiterhin Kurse gestellt, wie Vorstand Klaus Helffenstein betont. Einziges Problem: Die Kurse werden aktuell nicht in die Systeme der Banken eingestellt.

„Das ist problematisch. Denn oft werden solche Wertpapiere dann einfach ausgebucht, weil ihr Wert in den Depots mit Null angegeben wird“, so Tüngler.

Zu solchen Fällen kommt es beispielsweise dann, wenn der Aktionär eine der gängigen ominösen Kaufangebote für solche Papiere bekommt. Im Zweifel fragt er seinen Berater – und der schaut ins System und findet keine Kurse. „Am Ende wird dann oft verkauft, obwohl über Plattformen wie VEH durchaus Kurse gestellt werden“, so Tüngler. Die DSW sieht die Handelsmöglichkeiten für Aktien nach einem Delisting daher grundsätzlich positiv.

Es gibt auch an anderen Punkten erste Schritte, um die Negativfolgen des BGH-Entscheids auszuhebeln: So hat etwa die Börse Düsseldorf ihre Börsenordnung konkretisiert und wird an ihren strengen Voraussetzungen für das sogenannte Delisting von Aktiengesellschaften festhalten.

Unternehmen können der Börsennotierung in Düsseldorf nur dann den Rücken kehren, wenn sie einen Hauptversammlungsbeschluss haben und den Aktionären ein den Anforderungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genügendes Kaufangebot vorlegen. „Damit setzt die Düsseldorfer Börse Maßstäbe für den Anlegerschutz in Deutschland. Bei der Düsseldorfer Börse hat man erkannt, wie wichtig der Schutz der freien Aktionäre für den Finanzplatz Deutschland ist“, begrüßt Tüngler das Konzept. 

Nachstehend finden Sie eine Liste mit angekündigten Delistings (Stand 7. November 2014):
 
Unternehmen
WKN
Ankündigung Delisting
Umsetzung Delisting
AGO AG Energie + Anlagen
A12UK4
17.4.2014
30.12.2014
Biolitec AG
A1JXLS
6.5.2014
15.11.2014
CD Deutsche Eigenheim AG
620833
7.11.2014 (HV)
Cycos AG
770020
9.7.2014
22.1.2015
Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG
A1TNLL
11.6.2014
28.10.214
DTB-Deutsche  Biogas AG
A1E898
1.9.2014
20.10.2014
Elexis AG
508500
9.4.2014
3.10.2014
Elite World S. A.
A0JK6E
7.10.2014
EPG (Engeneered nanoProducts Germany) AG
A12UK9
2.4.2014
Franconofurt AG
637262
3.3.2014
Greater China Precision Components Ltd.
A0MZS3
8.8.2014
30.9.2014
Hahn-Immobilien-Beteiligungs AG
600670
4.8.2014
18.2.2015
Informica Real Invest AG
526620
14.3.2014
15.8.2014
Jetter AG
626400
4.2.2014
1.5.2014
Magix AG
722078
20.5.2014
30.11.2014
Marseille-Kliniken AG
A1TNRR
10.6.2014
11.8.2014
n.runs AG
A0LEFF
17.2.2014
10.9.2014
Online Marketing Solutions AG
A0Z231
18.7.2014
30.9.2014
Pironet NDH AG
691640
12.9.2014
Plaut AG
A0LCDP
19.5.2014
27.2.2015
Primion Technology AG
511700
17.9.2014
Schlossgartenbau AG
730600
13.5.2014
12.11.2014
Schuler AG
A0V9A2
4.4.2014
Strabag AG
A0Z23N
20.2.2014
Studio Babelsberg
A1TNM5
30.9.2014
Swarco Traffic Holding AG
723630
5.5.2014
5.11.2014
Travel Viva AG
A0HNGF
19.5.2014
26.6.2014
VSM AG
763700
19.5.2014
31.12.2014
wallstreet:online capital AG
A0HL76
28.8.2014
 
 

Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz: Dammbruch bei Delistings droht

Im Oktober 2013 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein Delisting, also der Widerruf der Zulassung der Aktien zum regulierten Markt, auch ohne Beschluss der Hauptversammlung und ohne Kaufangebot durchgeführt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt war das nicht möglich. Im Jahr 2014 zeigt sich, welche Auswirkungen der Richterspruch hatte. Eine ganze Reihe von Unternehmen nutzten die Chance, der Börse den Rücken zu kehren. „Das war ein harter Schlag für den Anlegerschutz in Deutschland. Ein Delisting stellt einen groben Eingriff in die Rechte der Aktionäre dar. Schließlich fällt dadurch die problemlose Handelbarkeit der Aktien ebenso weg wie die transparente Preisbildung“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz). Jetzt sei es am Gesetzgeber, die verloren gegangenen Aktionärsrechte wiederherzustellen, fordert der Anlegerschützer.

„Als Übergang sollten die Börsen ihre Satzungen anpassen, um der bereits rollenden Delisting-Welle Einhalt zu gebieten“, so Tüngler. Wie das geht, zeigt die Börse Düsseldorf. Unternehmen, die ihre Notierung dort einstellen wollen, müssen nach wie vor einen Hauptversammlungsbeschluss vorweisen und zudem den Aktionären ein Kaufangebot für ihre Anteilsscheine machen. „Die anderen Börsenplätze sollten diesem Beispiel schnellstmöglich folgen und ihre Börsenordnungen entsprechend anpassen. Geschieht das nicht, droht 2015 eine weitere Welle von Delisting-Fällen“, warnt Tüngler.

Pressemitteilung der DSW vom 19. November 2014
 

Samstag, 22. November 2014

Tocos Beteiligung GmbH: Tocos veröffentlicht Übernahmeangebot für Hawesko Holding AG

- BaFin genehmigt Angebotsunterlage
- Tocos bietet Aktionären der Hawesko Holding AG EUR 40 je Aktie
- Kurze Annahmefrist vom 21. November , 2014 bis zum 22. Dezember, 2014, 24:00 CET
- Klar strukturiertes Angebot ohne Mindestannahmeschwelle
- Tocos strebt Stärkung der Finanzkraft von Hawesko durch Anpassung der Dividendenpolitik in Form einer Absenkung der Ausschüttungsquote an


Hamburg, 21.11.2014. Die Tocos Beteiligung GmbH ("Tocos") hat heute die zuvor von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigte Angebotsunterlage für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot für alle ausstehenden Aktien der Hawesko Holding AG ("Hawesko") veröffentlicht. Die von Hawesko-Aufsichtsratsmitglied Detlev Meyer gehaltene Tocos ist bereits mit rund 29,5 Prozent an Hawesko beteiligt und bietet EUR 40 je Aktie der insbesondere auf den Handel mit Wein spezialisierten Handelsgruppe (u.a. Jaques' Wein-Depot und Wein &Vinos). Die Annahmefrist beginnt heute mit Veröffentlichung der Angebotsunterlage und soll im Sinne eines zügigen Abschlusses des Angebots bereits nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist am 22. Dezember, 2014, 24:00 (CET) enden.

Der Angebotspreis entspricht einer Prämie von rund fünf Prozent auf den Xetra-Schlusskurs der Hawesko Aktie am Donnerstag, den 6. November 2014, dem letzten Handelstag vor Ankündigung des Angebots, und von rund sieben Prozent auf den volumengewichteten Xetra-Durchschnittskurs der vorigen drei Tage. Er liegt auch über dem durchschnittlichen 12-Monats-Kursziel des Konsensus der die Hawesko betreuenden Finanzanalysten vor Angebotsankündigung.

Im Zuge des vorgelegten Angebots möchte Tocos das langfristige Engagement an Hawesko absichern und strebt die Position als größter Ankeraktionär an.

Eine explizite Zielgröße oder Mindestannahmeschwelle für den Vollzug des klar strukturierten Angebots bestehen nicht. Über Tocos ist Detlev Meyer bereits seit 2005 Großaktionär bei Hawesko. Detlev Meyer ist vom langfristigen Potential des Unternehmens überzeugt. Aufbauend auf den derzeitigen Strukturen und Stärken des Unternehmens, die insbesondere bei seinen Mitarbeitern, Weindepotpartnern und Lieferanten liegen, strebt Tocos an, das Management von Hawesko dabei zu unterstützen, die starke Marktposition im Kernmarkt Deutschland weiter zu festigen sowie die internationalen Aktivitäten des Unternehmens gezielt auszubauen.

Gemeinsam mit den gegenwärtigen Mitgliedern des Vorstands, die allesamt das Vertrauen von Tocos haben, soll die strategische Weiterentwicklung eingeleitet und der mittelfristig anstehende Generationenwechsel im Management der Hawesko Holding vorbereitet werden.

Mit Blick auf die strategische Weiterentwicklung von Hawesko wird sich Tocos dafür einsetzen, dass künftig mehr Eigenmittel im Unternehmen verbleiben, um die Finanzkraft von Hawesko zu stärken. Zu diesem Zweck soll die bisherige Dividendenpolitik angepasst und die Ausschüttungsquote von zuletzt bis zu 95 Prozent auf den Standard vergleichbarer Börsenunternehmen, d.h. auf eine Quote von etwa 40 bis 50 Prozent, abgesenkt werden. Sofern dies die künftigen Investitionsvorhaben zur Erreichung der Wachstumsziele von Hawesko erfordern sollten, ist Tocos auch generell bereit, im Zuge von Kapitalerhöhungen neue Aktien zu übernehmen.

Die vollständige Angebotsunterlage und alle weiteren veröffentlichungspflichtigen Informationen zum Übernahmeangebot sind unter www.tocos-angebot.de veröffentlicht. Außerdem wird die Angebotsunterlage ab dem heutigen Tage bei der M.M.Warburg & CO (AG & Co.) KGaA, Wertpapierverwaltung, Ferdinandstraße 75, 20095 Hamburg zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten und kann per Telefax an +49 40 3618 1116 unter Angabe einer vollständigen Postadresse oder per E-Mail an wpv-bv-kv@mmwarburg.com angefordert werden. Den Aktionären der Hawesko Holding AG wird geraten, die vollständige Angebotsunterlage sowie alle anderen Veröffentlichungen und Hinweisbekanntmachungen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot der Tocos sorgfältig zu lesen.

Über Tocos
Die Tocos Beteiligung GmbH ist eine Beteiligungsgesellschaft, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter Detlev Meyer ist. Als Unternehmer und Investor verfolgt Detlev Meyer einen langfristigen strategischen Ansatz basierend auf der operativen Wertsteigerung der einzelnen Unternehmen. Hierbei nutzt er seine umfassende Expertise im Groß- und Einzelhandel, insbesondere in den Bereichen Mode und Wein.

Kontakt
Nicholas Wenzel
T +49 89 599 458 115
E nicholas.wenzel@cnc-communications.com

Zurmont Madison: RAG-Stiftung übernimmt RÖDER Zeltsysteme und Service AG von Zurmont Madison Private Equity

Zürich/Essen/Büdingen - 21. November 2014: Die sich mehrheitlich im Besitz von Zurmont Madison Private Equity ("Zurmont Madison") befindende RÖDER Zeltsysteme und Service AG ("RÖDER") mit Sitz im hessischen Büdingen wird zum Jahresende 2014 zu 100% durch die RAG-Stiftung übernommen. Über den Kaufpreis wurde unter den Parteien Stillschweigen vereinbart.

Zurmont Madison erwarb 2007 eine Mehrheitsbeteiligung an RÖDER und ermöglichte seither die Finanzierung von verschiedenen Wachstumsschritten. Mit einer gezielten Strategie gelang es in den vergangenen Jahren, überdurchschnittlich zu wachsen und RÖDER als führenden Anbieter zu positionieren. Die RÖDER Zeltsysteme und Service AG zählt heute zu den weltweit grössten Anbietern von mobilen Raumlösungen und erwirtschaftete 2013 mit über 500 Mitarbeitern einen Umsatz von rund 80 Millionen Euro. Mit dem Verkauf der RÖDER -Beteiligung an die RAG-Stiftung legt Zurmont Madison die Basis für eine solide Weiterentwicklung des deutschen Mittelständlers.

Das bestehende Management der RÖDER Gruppe wird das Unternehmen weiterhin führen und die RAG-Stiftung Beteiligungsgesellschaft wird dem Unternehmen als Mentor und Berater zur Seite stehen. Mit dem Erwerb der RÖDER Gruppe treibt die RAG-Stiftung die Diversifizierung ihres Anlage-Portfolios weiter voran.

Kurt Hitz, Partner bei Zurmont Madison, sagte: "RÖDER ist nach den Wachstumsschritten der letzten Jahre hervorragend positioniert und als führender Anbieter von mobilen Zeltsystemen anerkannt. Wir freuen uns, mit der RAG-Stiftung einen neuen, langfristig agierenden Eigentümer für die RÖDER-Gruppe gefunden zu haben, der eine stabile Weiterentwicklung des Unternehmens fördert."

Rüdiger Blasius, Vorstandsvorsitzender der RÖDER Zeltsysteme und Service AG: "Vor dem Hintergrund unserer ehrgeizigen Wachstumsziele freuen wir uns, einen langfristig engagierten Partner wie die RAG-Stiftung Beteiligungsgesellschaft an unserer Seite zu wissen."

Über Zurmont Madison
Die von Zurmont Madison (www.zurmontmadison.ch) beratenen Fonds haben bislang rund CHF 500 Millionen Eigenkapital im Rahmen der Finanzierung von Unternehmensnachfolgen, MBOs und Spin-Offs von Konzerngesellschaften in der Schweiz, Deutschland und Österreich investiert. Zusätzlich bietet Zurmont Madison Investoren in exklusiven Situationen auch die Möglichkeit, sich direkt als Co-Investoren an einzelnen Unternehmen zu beteiligen.

Über die RAG-Stiftung
Die privatrechtliche RAG-Stiftung wurde 2007 gegründet. Aufgabe der RAG-Stiftung ist es, ab 2019 die sogenannten Ewigkeitslasten des deutschen Steinkohlenbergbaus an Ruhr und Saar dauerhaft zu finanzieren. Weitere Informationen zur RAG-Stiftung finden Sie unter www.rag-stiftung.de.

Über RÖDER Zeltsysteme und Service AG
Die RÖDER Gruppe ist ein international erfolgreicher Spezialist für mobile und modulare Raumlösungen. Mit weltweit über 500 Mitarbeitern überzeugt das Unternehmen durch Qualität, Know-how und Service bei temporären und stationären Bauten. Angefangen bei der Entwicklung, Konstruktion über die Produktion und Logistik bis hin zur Vermarktung versteht sich die RÖDER Gruppe als Premium-Hersteller. Als globaler Marktführer in der Produktion, der Vermietung und dem Verkauf von Zeltsystemen, die überwiegend in der Veranstaltungsindustrie genutzt werden, unterhält die RÖDER Gruppe ein Distributionsnetz in über 40 Länder mit sieben Tochterunternehmen. Produktionsstätten befinden sich neben Deutschland auch in China und der Türkei. Die Unternehmensstärke liegt in der Individualität und in den vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der flexiblen Zelt- und Hallensysteme.
Weitere Informationen zur RÖDER Gruppe finden Sie unter www.r-zs.com

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
Medienstelle Zurmont Madison
c/o Dynamics Group AG
Edwin van der Geest/Philippe Blangey
Tel. +41 43 268 32 32

Mittwoch, 19. November 2014

WMF AG: Barabfindung im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out

Ad-hoc-Mitteilung: Finedining Capital AG teilt Absicht mit, Barabfindung für Squeeze-out auf EUR 58,37 je Stamm- und Vorzugsaktie festzusetzen.

Geislingen an der Steige, 19. November 2014 - Die Finedining Capital AG (vormals Finedining Capital GmbH) mit Sitz in München, die insgesamt rund 92,0 % des Grundkapitals der WMF AG (abzüglich von der WMF AG gehaltener eigener Aktien) hält, hat am 18. Juni 2014 ihre Absicht bekundet, im Rahmen einer Verschmelzung der WMF AG auf die Finedining Capital AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung durch die Hauptversammlung der WMF AG beschließen zu lassen (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out gem. § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG). Der Abschluss und die notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags zwischen der WMF AG und der Finedining Capital AG sind für den 26. November 2014 geplant.

Die Finedining Capital AG hat dem Vorstand der WMF AG heute mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, die angemessene Barabfindung auf einen Betrag von EUR 58,37 je Stamm- und Vorzugsaktie der WMF AG festzusetzen. Die finale Festlegung der Barabfindung soll nach Abschluss der Bewertungs- und Prüfungsarbeiten im Wege eines aktualisierten Squeeze-out Verlangens erfolgen.

WMF AG
Der Vorstand

CCP AG: Vorstand und Aufsichtsrat der CCP AG beschließen Delisting der CCP AG Aktien im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse

Kleinostheim - Der Aufsichtsrat und der Vorstand der CCP AG haben beschlossen, das Vertragsverhältnis mit der Deutsche Börse AG zur Einbeziehung der CCP AG Aktien in den Entry Standard bei der Frankfurter Wertpapierbörse mit einer Frist von sechs Wochen zu kündigen.

Die Folge der Kündigung ist, daß der Handel der CCP AG Aktien im Entry Standard nach Ablauf der Sechs-Wochen Frist eingestellt wird (sog. Delisting).

Durch den Rückzug der CCP AG vom Freiverkehr ist eine deutliche Reduzierung des Verwaltungs- und Kostenaufwands der Gesellschaft zu erwarten.

Die Anleger im Streubesitz haben während der Sechs-Wochen Frist die Möglichkeit, ihre Aktien im Rahmen der bis Ablauf der Frist noch fortbestehenden Freiverkehrsnotierung zu handeln.

Corporate News

Dienstag, 18. November 2014

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Vattenfall Europe AG

In dem Spruchverfahren zu dem 2008 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Vattenfall Europe AG hat der gerichtlich bestellte Sachverständige WP Dr. Jörn Schulte, IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angekündigt, sein Gutachten im ersten Quartal 2015 auszuliefern.

LG Berlin, Az. 102 O 86/08 AktG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Vattenfall Aktiebolag 

Pfandfinanz Holding AG: Bekanntmachung der erwarteten Handelseinstellung im Freiverkehr der Börse Berlin

Ismaning, 17.11.2014 - Die Börse Berlin hat bekanntgegeben, dass mit Ablauf des 30. Dezember 2014 die Handelseinstellung der Aktien der Pfandfinanz Holding AG im Freiverkehr der Börse Berlin erfolgen soll.

Bis heute hat die Gesellschaft versucht, das Listing im Berliner Freiverkehr aufrecht zu erhalten, allerdings war dies unter den erwarteten Prämissen leider nicht mehr möglich. Eine Analyse hat ergeben, dass ein künftiger Freiverkehrshandel mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Zudem ist der Freefloat der Aktien nur gering. Der Nutzen der Börsennotierung steht damit, auch unter Berücksichtigung der weiteren, zukünftigen Regulierungen, nicht mehr im Verhältnis zum Aufwand.

Erwirtschaftete Erträge wollen Vorstand und Aufsichtsrat ihren Aktionären lieber in Form von Ausschüttungen zukommen lassen.

Der Vorstand

Augusta Technologie AG: Barabfindung für verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out auf EUR 30,49 je Aktie festgelegt

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die TKH Technologie Deutschland AG, Nettetal, hat heute ihr Übertragungsverlangen vom 11. Juli 2014 bestätigt und konkretisiert sowie der AUGUSTA Technologie AG, München (ISIN DE000A0D6612), mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AUGUSTA Technologie AG auf die TKH Technologie Deutschland AG im Rahmen des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out gemäß § 62 Abs. 1 und 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG auf EUR 30,49 je auf den Inhaber lautende Stückaktie festgelegt hat.

Die Vorstände der AUGUSTA Technologie AG und der TKH Technologie Deutschland AG haben den Entwurf eines Verschmelzungsvertrages zwischen der AUGUSTA Technologie AG als übertragender Gesellschaft und der TKH Technologie Deutschland AG als übernehmender Gesellschaft, der zur Durchführung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erforderlich ist, abgestimmt. Der Aufsichtsrat der TKH Technologie Deutschland AG hat dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags bereits zugestimmt. Der Verschmelzungsvertrag soll nach Zustimmung des Aufsichtsrats der AUGUSTA Technologie AG voraussichtlich am 1. Dezember 2014 beurkundet werden. Der Übertragungsbeschluss soll auf einer außerordentlichen Hauptversammlung der AUGUSTA Technologie AG gefasst werden, die für den 19. Januar 2015 geplant ist.

München, den 17. November 2014

Der Vorstand

Freitag, 14. November 2014

VARTA-Entscheidung des Landgerichts Stuttgart: Laufende Delisting-Spruchverfahren weiter zulässig (SpruchZ 2014, 18)




Kofler Energies AG: Vorstand und Aufsichtsrat der Kofler Energies AG beschließen Delisting der Kofler Energies AG-Aktie im Freiverkehr (Entry Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Berlin, 13. November 2014 - Der Aufsichtsrat der Kofler Energies AG hat heute dem Beschluss des Vorstands zugestimmt, das Vertragsverhältnis mit der Deutsche Börse AG zur Einbeziehung der Kofler Energies AG Aktien in den Entry Standard bei der Frankfurter Wertpapierbörse mit einer Frist von sechs Wochen zu kündigen. Die Folge der in Kürze auszusprechenden Kündigung ist, dass der Handel der Kofler Energies AG Aktien im Entry Standard nach Ablauf der Sechs-Wochen Frist eingestellt wird (sog. Delisting).

Durch den angestrebten Rückzug der Kofler Energies AG vom Freiverkehr ist eine deutliche Reduzierung des Verwaltungs- und Kostenaufwands der Gesellschaft zu erwarten. Aus Sicht des Vorstands ergeben sich aus der Börsennotierung keine signifikanten Vorteile für die Gesellschaft mehr; insbesondere ist die Gesellschaft aufgrund der Finanzierung durch ihren nicht börsennotierten Großaktionär nicht auf die Möglichkeit der Kapitalaufnahme an der Börse angewiesen.

Die Anleger im Streubesitz haben während der Sechs-Wochen Frist die Möglichkeit, ihre Aktien im Rahmen der bis Ablauf der Frist noch fortbestehenden Freiverkehrsnotierung zu handeln.