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Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 14. Oktober 2014

Abfindungsangebot für Pulsion-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die MAQUET Medical Systems AG, Rastatt den Aktionären der Pulsion Medical Systems SE bis zum 03.12.2014 an, ihre Aktien für EUR 17,03 je Aktie im Rahmen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu übernehmen. Die Abfindung wird vom 03.10.2014 an mit jährlich 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst. Der Kurs der PULSION Medical Systems SE Aktie betrug am 08.10.2014 an der Börse in Frankfurt EUR 20,57 (Angaben ohne Gewähr).

Die Aktionäre, die das Abfindungsangebot nicht annehmen, bleiben Aktionäre der PULSION Medical Systems SE und haben für die Dauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages Anspruch auf die Zahlung einer Garantiedividende für jedes volle Geschäftsjahr in Höhe von brutto EUR 1,02.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 02.12.2014, 16.00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind. Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen.

Weitere Informationen zu diesem Angebot erhalten Sie im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) voraussichtlich vom 13.10.2014.

wallstreet:online capital AG (WKN A0HL76): Beantragtes Delisting wird mit Ablauf des 28. November 2014 wirksam

Berlin, 13. Oktober 2014: Die wallstreet:online capital AG hat am 28. August 2014 den Vorstands- und Aufsichtsratsbeschluss gefasst und bekannt gegebenen, bei der Frankfurter Wertpapierbörse ein Delisting der wallstreet:online capital Aktie zu beantragen.

Auf diesen Antrag hin hat die Frankfurter Wertpapierböse nunmehr ihren positiven Beschluss veröffentlicht, wonach der Widerruf der Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stammaktien (WKN A0HL76) zum Freiverkehr mit Ablauf des 28. November 2014 wirksam wird.

Über die wallstreet:online capital AG
Die wallstreet:online capital AG ist ein börsennotiertes Unternehmen (WKN A0HL76) und gehört seit über 10 Jahren zu den führenden unabhängigen Fondsvermittlern im Internet. Über die Webseite www.fondsdiscount.de bietet das Unternehmen über 10.000 Investmentfonds mit 100 % Rabatt auf den Ausgabeaufschlag an und damit in der Regel wesentlich günstiger als klassische Online-Broker oder die Hausbank. Auch Geschlossene Fonds sowie andere Kapitalanlagen können erfahrene Investoren zu Top-Konditionen zeichnen. Über das Onlineportal erhalten interessierte Anleger außerdem detaillierte Informationen zu aktuellen Fonds wie z.B. umfangreiche Porträts mit informativen Fonds-Nachrichten

Montag, 13. Oktober 2014

Bekanntmachung des Squeeze-out bei der ETIENNE AIGNER AKTIENGESELLSCHAFT

ETIENNE AIGNER AKTIENGESELLSCHAFT

München

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der ETIENNE AIGNER AKTIENGESELLSCHAFT

ISIN: DE0005011001

WKN: 501100

Die ordentliche Hauptversammlung der Etienne Aigner Aktiengesellschaft, München hat am 31. Juli 2014 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, Frau Evi Brandl, München, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a ff AktG beschlossen (Übertragungsbeschluss).

Der Übertragungsbeschluss ist am 06.10.2014 in das Handelsregister der Etienne Aigner Aktiengesellschaft beim Amtsgericht München unter HRB 63254 eingetragen worden und damit wirksam. Zu diesem Zeitpunkt sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Etienne Aigner Aktiengesellschaft in das Eigentum von Frau Evi Brandl übergegangen. Gemäß § 327e AktG verbriefen die Aktien bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptaktionärin nur noch einen Anspruch auf Barabfindung.

Frau Evi Brandl hatte sich gemäß § 327b AktG verpflichtet, den aufgrund der Übertragung ausgeschiedenen Aktionären der Etienne Aigner Aktiengesellschaft eine Barabfindung in Höhe von Euro 190,00 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie der Etienne Aigner Aktiengesellschaft, ISIN: DE0005011001, WKN: 501100, zu zahlen.

Die Barabfindung in Höhe von Euro 190,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Etienne Aigner Aktiengesellschaft wird seit der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts München am 06.10.2014 in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.handelsregisterregisterbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
                              
Die banktechnische Abwicklung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre sowie die Auszahlung der Barabfindung werden von der

 

Donner & Reuschel Aktiengesellschaft,

Friedrichstraße 18, 80801München


vorgenommen.

Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Etienne Aigner Aktiengesellschaft, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut in Girosammelverwahrung oder in Streifbandverwahrung bei einer Depotbank verwahren, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Entgegennahme des Abfindungsbetrages sowie dessen Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs wird von den jeweils depotführenden Instituten veranlasst. Der Abfindungsbetrag wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die entsprechenden Kontoinhaber von der Etienne Aigner Aktiengesellschaft Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien über die Donner & Reuschel Aktiengesellschaft zur Verfügung gestellt.

Ist der ausgeschiedene Minderheitsaktionär im Besitz effektiver Stücke, muss er diese (samt allen etwa nicht eingelösten Dividendenscheinen und Erneuerungsscheinen) bei seiner Hausbank einreichen. Diese reicht die effektiven Stücke im Anschluss beim Bankhaus Donner & Reuschel AG, München (Zahlstelle) ein. Nach Prüfung und Abwicklung durch die Zahlstelle der effektiven Stückaktien erhält der Aktionär sodann die ihm zustehende Barabfindung vergütet.

Allgemeine Hinweise:

Das mit der Abwicklung beauftragte Bankhaus Donner & Reuschel AG, München wird dem Aktionär – gg.falls über seine Depotbank oder Hausbank – auf das anzugebende Bankkonto die Barabfindung spesenfrei ausbezahlen, sobald die Aktien form- und fristgerecht umgebucht oder eingeliefert wurden. Bei effektiv eingelieferten Aktien erfolgt die Vergütung der Barabfindung auf das jeweils angegebene Konto des Minderheitsaktionärs, nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind. Die Abwicklungsbank wird dabei zu Lasten von Frau Evi Brandl alle Transaktionspesen übernehmen. Ausgenommen sind Spesen, die durch Auslandsabwicklung entstehen.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG für die Minderheitsaktionäre der Etienne Aigner Aktiengesellschaft rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionären der Etienne Aigner Aktiengesellschaft gewährt werden, unabhängig davon ob der Aktionär seine Aktien bei einer Depotbank verwahrt oder im Besitz effektiver Stücke ist.

München, den 07. Oktober 2014
Etienne Aigner Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 10. Oktober 2014

Freitag, 10. Oktober 2014

Übernahmeangebot für MWG-Biotech-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Taunus Capital Management AG, Frankfurt a.M. den Aktionären der MWG-Biotech AG bis zum 24.10.2014 an, ihre Aktien für EUR 1,58 je Aktie zu übernehmen. Ein Kurs der MWG-Biotech AG Aktien liegt derzeit nicht vor (Angaben ohne Gewähr).

Das Angebot ist begrenzt auf 250.000 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Die Abwicklung dieses Angebotes erfolgt direkt über den Bieter (Taunus Capital Management AG, Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt a.M., Tel. 069-710455486, Fax 069-5095281020). Wir bitten Sie, der Abwicklungsstelle möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 24.10.2014, 18:00 Uhr (bei der Abwicklungsstelle eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind.

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie unter www.taunus-capital.de oder im elektronischen Bundesanzeiger vom 06.10.2014 (www.bundesanzeiger.de).

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft: Angebot an die Aktionäre der aleo solar Aktiengesellschaft (i.L.) heute veröffentlicht

09.10.2014 - Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft ("Deutsche Balaton") hat heute entsprechend der ihr nach § 14 Abs. 2 und 3 WpÜG obliegenden Verpflichtung die an die Aktionäre der aleo solar Aktiengesellschaft (i.L.) ("aleo") gerichtete Angebotsunterlage veröffentlicht. Die Angebotsunterlage ist im Internet unter http://www.deutsche-balaton.de/aleo-teilangebot abrufbar, nachdem die BaFin die Veröffentlichung der Angebotsunterlage mit Bescheid vom 8. Oktober 2014 gestattet hat. Die Deutsche Balaton hatte am 18. September 2014 gemäß § 10 WpÜG ihre Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots in Form eines Teilangebots zum Erwerb von bis zu 710.338 auf den Namen lautende Stückaktien der aleo mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils 1,00 Euro, entsprechend einem Anteil von rund 5,45 % des Grundkapitals, veröffentlicht. Dieser Entscheidung ist zusammengefasst Folgendes vorausgegangen:

Die Deutsche Balaton befindet sich gegenwärtig in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten mit der aleo, unter anderem in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit der von der Hauptversammlung der aleo vom 15. April 2014 beschlossenen Liquidation der Gesellschaft und der Zustimmung der Hauptversammlung zum Verkauf ihrer wesentlichen Vermögensgegenstände an einen Dritten.

Die Robert Bosch-Gruppe mit ihrer Muttergesellschaft Robert Bosch GmbH ist nach Angaben der aleo mit rund 90,7% größte Aktionärin der aleo. Zwischen Vertretern der Robert Bosch GmbH und der Deutsche Balaton gab es am 14. Juli 2014 ein Gespräch. Der Inhalt des Gesprächs vom 14. Juli 2014 lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen, ohne dass die Deutsche Balaton dabei eine Gewähr für die Richtigkeit und Wahrheit der ausgetauschten Meinungen und Informationen übernimmt:

In dem Gespräch am 14. Juli 2014 wurden verschiedene Möglichkeiten im Hinblick auf die weitere Entwicklung und Geschäftstätigkeit der aleo diskutiert.

Unter anderem erläuterten die Vertreter der Robert Bosch GmbH, dass die von der Deutsche Balaton geschätzten Verlustvorträge der aleo von der Größenordnung 150-200 Mio. Euro nicht ganz falsch seien, ohne allerdings die genauen Beträge zu nennen. Weiter äußerten die Vertreter der Robert Bosch GmbH, dass die Verlustvorträge kurzfristig nicht nutzbar seien, sondern erst ab etwa in sechs Jahren. Eine überschlägige Berechnung hinsichtlich des Wertes der Verlustvorträge der aleo für die Robert Bosch GmbH führe unter der Annahme eines Steuersatzes von 30% auf angenommene Verlustvorträge in Höhe von 150 Millionen Euro und nach Abzug von Risikopositionen und Zeitwertabschlägen zu einem Wert in Höhe von etwa 10 Millionen Euro. Grundsätzlich könne sich die Robert Bosch GmbH vorstellen, weitere aleo-Aktien zu erwerben, wenn die Robert Bosch-Gruppe damit die 95% Schwelle überschreiten würde und die Rechtsstreitigkeiten zwischen der aleo und der Deutsche Balaton damit schnell beendet werden könnten. Falls die Robert Bosch-Gruppe die Schwelle von 95% sämtlicher aleo-Aktien überschreite, könnte ein Squeeze-out durchgeführt werden. Die Robert Bosch-Gruppe könnte so ihren Anteil an der aleo auf 100% erhöhen.

Die Deutsche Balaton könne sich vorstellen, ihre aleo-Aktien in ein Angebot einzureichen, das sich an alle Aktionäre der aleo richte. Damit könne die Robert Bosch GmbH die 95% Schwelle an der aleo möglicherweise überschreiten. Die Deutsche Balaton machte in dem Gespräch jedoch deutlich, dass die von der Deutsche Balaton gegen die aleo geführten Rechtsstreitigkeiten unabhängig von den Gesprächen mit der Robert Bosch-Gruppe seien. Die Deutsche Balaton lasse sich Rechtsstreitigkeiten nicht abkaufen. Das Rechtsschutzbedürfnis würde aber aufgrund fehlendem wirtschaftlichen Interesse wegfallen, wenn die Aktionärseigenschaft wegfalle.

Die Vertreter der Robert Bosch GmbH äußerten, dass die Robert Bosch-Gruppe grundsätzlich offen sei für eine Lösung. Die Robert Bosch-Gruppe sei aber in keinem Fall bereit, die in ihrem Übernahmeangebot vom 27. August 2009, veröffentlicht am 31. August 2009, angebotenen 9,00 Euro je aleo-Aktie erneut zu bezahlen. Vorbehaltlich der allerdings schwierigen internen Abstimmung und Genehmigungen bei Bosch sei aber vorstellbar, das Zweifache des (damals) aktuellen Kurses (rund 0,85 Euro je aleo-Aktie zum damaligen Zeitpunkt) als Aufschlag, also insgesamt rund 2,55 Euro, gegebenenfalls möglicherweise sogar bis zu 3 Euro je aleo-Aktie zu bezahlen. Ein solches Angebot sei aber in jedem Fall nur dann vorstellbar, wenn die Robert Bosch-Gruppe damit sicher über die Schwelle von 95% sämtlicher aleo-Aktien käme. Es wurden die internen Widerstände innerhalb der Bosch-Organisation betont, von dem beschlossenen Liquidationsweg für die aleo abzuweichen und das für Bosch sehr leidige Thema Solar nochmals in den zuständigen Gremien anzusprechen.

Unter Berücksichtigung des vorgenannten zusammengefassten Gesprächs mit Vertretern der Robert Bosch GmbH hat sich die Deutsche Balaton am 18. September 2014 dazu entschlossen, den Aktionären der aleo das mit dem heutigen Tage veröffentlichte Angebot zu unterbreiten. Es hatte sich nach dem Gespräch am 14. Juli 2014 herausgestellt, dass die Robert Bosch GmbH unter Berücksichtigung der von der Robert Bosch Investment Nederland B.V., der Deutsche Balaton und der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, gehaltenen aleo -Aktien nicht auf 95% sämtlicher aleo-Aktien käme. Der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, gehört mittelbar die Mehrheit der Aktien und Stimmrechte an der Deutsche Balaton.

Die Deutsche Balaton hat keine Kenntnis, ob die Robert Bosch GmbH unter der Voraussetzung des Vorliegens aller hierfür notwendigen Bedingungen einen Squeeze-Out nach § 327a AktG (siehe Ziffer 10.7 der heute veröffentlichten Angebotsunterlage der Deutsche Balaton unter www.deutsche-balaton.de/aleo-teilangebot) plant oder eine Entscheidung unter der Voraussetzung des Vorliegens aller für einen Squeeze-Out nach §§ 327a ff. AktG notwendigen Bedingungen über die Durchführung eines solchen Squeeze-Out getroffen hat. Sie hat auch keine Kenntnis über die Höhe einer etwaigen Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Outs. Aus Sicht der Deutsche Balaton wäre ein Squeeze-Out nach §§ 327a ff. AktG auf Verlangen der Robert Bosch GmbH mit anschließender Nutzung der Verlustvorträge der aleo für die Robert Bosch GmbH jedoch wirtschaftlich sinnvoll.

Die Deutsche Balaton hat selbst für den nunmehr vorliegenden Fall eines Teilerwerbsangebots auch noch keine Entscheidung getroffen oder Gespräche mit der Robert Bosch GmbH oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen geführt, ob sie (im Falle eines Erwerbsinteresses der Robert Bosch GmbH, zudem zu einem angemessenen Preis) aleo-Aktien an die Robert Bosch GmbH veräußert oder übertragen wird oder Aktionärin der aleo bleibt und die Rechtsstreitigkeiten gegen aleo

Die Deutsche Balaton empfiehlt die Lektüre der heute unter www.deutsche-balaton.de/aleo-teilangebot veröffentlichten Angebotsunterlage, insbesondere die in Ziffern 10 und 14 der Angebotsunterlage enthaltenen Darstellungen.

Corporate News/Finanznachricht der Deutschen Balaton AG

primion Technology AG: Frankfurter Wertpapierbörse beschließt Delisting der primion Technology AG mit Wartefrist von sechs Monaten

Stetten am kalten Markt, den 9. Oktober 2014 - Die primion Technology AG hat am 17. September 2014 mitgeteilt, dass der Vorstand der primion Technology AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen hat, den Widerruf der Zulassung der Aktien der primion Technology AG zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen (Delisting). Die Frankfurter Wertpapierbörse hat die primion Technology AG darüber unterrichtet, dass ihrem Antrag auf Widerruf der Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der primion Technology AG zum regulierten Markt entsprochen wurde. Der Widerruf wird mit einer Frist von sechs Monaten nach seiner Veröffentlichung wirksam. Die Veröffentlichung ist am 7. Oktober 2014 erfolgt, sodass der Widerruf der Zulassung der Aktien der primion Technology AG zum regulierten Markt mit Ablauf des 7. April 2015 wirksam wird. Der Vorstand der primion Technology AG beabsichtigt, darauf hinzuwirken, dass auch der Handel mit Aktien der primion Technology AG im Freiverkehr an den Börsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs der Zulassung der Aktien zum regulierten Markt endet.

Mittwoch, 8. Oktober 2014

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der WEDECO AG beendet: Anhebung der Barabfindung um fast 50 %

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der WEDECO AG Water Technology, Düsseldorf, ist nunmehr abgeschlossen, nachdem die Antragsgegnerin ihre Beschwerde mit am 23. September 2014 eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen hat. Das OLG Düsseldorf hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller) mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 der Antragsgegnerin auferlegt.

Es bleibt damit bei der deutlichen Anhebung der Barabfindung durch das Landgericht (LG) Düsseldorf, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/01/spruchverfahren-squeeze-out-wedeco-ag.html. Das LG hatte den von der Antragsgegnerin, der ITT Industries German Holding GmbH (jetzt: Xylem Germany GmbH), angebotenen Barabfindungsbetrag in Höhe von lediglich EUR 18,- auf EUR 26,55 je WEDECO-Aktie angehoben. Dies entspricht einer Anhebung um 47,50 %.

OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 2/14 (AktE)
LG Düsseldorf, Beschluss vom 7. November 2013, Az. 31 O 68/05 AktE
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Xylem Germany GmbH (früher: ITT Industries German Holding GmbH):
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf

Dienstag, 7. Oktober 2014

Deutliche Erhöhung der Barabfindung im Fall SMARTRAC

Wie die Aktionärsvereinigung SdK berichtet, gab es in dem Spruchverfahren (nach niederländischem Recht) zum Squeeze-out bei der früher in Deutschland gelisteten SMARTRAC eine deutliche Nachbesserung. Statt dem angebotenen Abfindungspreis in Höhe von EUR 11,- hat das Gericht in Amsterdam die Abfindung inkl. Zinsen auf EUR 15,75 erhöht. Ein Gutachter war zuvor zu einem Unternehmenswert in Höhe von sogar EUR 16,10 je SMARTRAC-Aktie gekommen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/08/squeeze-out-bei-smartrac-deutliche.html.

Die Gutschrift der Abfindung erfolgt nicht automatisch, sondern muss nach Mitteilung der SdK beantragt werden.

Quelle: AnlegerPlus 09/2014, S. 52

Spruchverfahren PROCON MultiMedia AG geht in die Verlängerung

In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out (dem ersten durchgeführten Fall dieser Ausschlussmöglichkeit) bei der PROCON MultiMedia AG, Hamburg, hatte das Landgericht Hamburg den Barabfindungsbetrag um 12,6 % angehoben. Dagegen hatten sowohl einige Antragsteller wie auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, wie die Aktionärsvereinigung SdK mitteilt (AnlegerPlus 09/2014, S. 52). Das Verfahren wird somit in II. Instanz vor dem OLG Hamburg fortgeführt.

Montag, 6. Oktober 2014

Squeeze-out bei der Heidelberger Lebensversicherung AG

Einziger Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung am 24. September 2014:

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre(Minderheitsaktionäre) der Heidelberger Lebensversicherung AG auf die Heidelberger Leben Holding AG mit Sitz in Heidelberg (Hauptaktionär), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG


Nach § 327a Abs. 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

Das Grundkapital der Heidelberger Lebensversicherung AG beträgt EUR 69.000.000 und ist eingeteilt in 15.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 4,60. Der Heidelberger Leben Holding AG mit Sitz in Heidelberg gehören 14.984.510 auf den Namen lautende Stückaktien. Dies sind rund 99,90 % des Grundkapitals der Heidelberger Lebensversicherung AG. Die Heidelberger Leben Holding AG ist damit Hauptaktionärin der Heidelberger Lebensversicherung AG im Sinne des § 327a AktG.

Die Heidelberger Leben Holding AG hat mit Schreiben vom 20. Mai 2014 vom Vorstand der Heidelberger Lebensversicherung AG verlangt, die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Heidelberger Leben Holding AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die Heidelberger Leben Holding AG mit Schreiben vom 21. Juli 2014 unter Angabe der von ihr festgelegten Barabfindung ein konkretisiertes Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand gerichtet.

Die Heidelberger Leben Holding AG hat für diese außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre in einem schriftlichen Bericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet.

Die Angemessenheit wurde durch den vom Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 27. Mai 2014 ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, die MOORE STEPHENS Düsseldorf AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt. Der sachverständige Prüfer hat hierüber am 22. Juli 2014 einen Prüfbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 293e AktG erstattet.

Zudem hat die Heidelberger Leben Holding AG dem Vorstand der Heidelberger Lebensversicherung AG eine Gewährleistungserklärung der COMMERZBANK Aktiengesellschaft, Filiale München, eingetragen als Zweigniederlassung im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 32000 (nachfolgend auch „Commerzbank“) im Sinne des § 327b Abs. 3 AktG übermittelt. Mit dieser Erklärung übernimmt die Commerzbank die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Heidelberger Leben Holding AG, den Minderheitsaktionären der Heidelberger Lebensversicherung AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 327b Abs. 2 AktG zu zahlen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 „Die auf den Namen lautenden Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Heidelberger Lebensversicherung AG mit Sitz in Heidelberg werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 27,82 für je eine auf den Namen lautende Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 4,60 auf die Hauptaktionärin, die Heidelberger Leben Holding AG mit Sitz in Heidelberg, übertragen.“

Barabfindungangebot für Aktien der informica real invest AG

Mitteilung der biw AG:

Den Aktionären der Gesellschaft wird folgendes freiwilliges Barabfindungsangebot unterbreitet:

Rückkaufpreis : 1,050 EUR
Bezugsfrist : 30.09.2014 - 15.10.2014

Falls Sie o.g. freiwilliges Barabfindungsangebot annehmen möchten, bitten wir um Ihre Weisung bis spätestens 15.10.2014 bei uns eingehend. Ohne Ihre Weisung werden wir in dieser Angelegenheit nichts unternehmen.

Das Angebot kann bestimmten Bedingungen sowie länderspezifischen Restriktionen unterliegen. Das Angebot wurde in den Wertpapier-Mitteilungen bzw. von unserer ausländischen Depotbank oder vom Emittenten veröffentlicht. Rechtsverbindlich ist allein die Angebotsunterlage (der Sie weitergehende Informationen entnehme können). Wir sind verpflichtet, Sie hierüber zu informieren.

Sollten  Sie das Angebot annehmen, versichern Sie uns damit, dass Sie hierdurch nicht gegen die eventuell vorliegenden Restriktionen verstoßen. Diese Veröffentlichung stellt keine Empfehlung dar.

____

Anmerkung: Die informica real invest AG hatte einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Freiverkehr gestellt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/03/informica-real-invest-ag-stellt-antrag.html.

Donnerstag, 2. Oktober 2014

Squeeze-out bei der F. Reichelt Aktiengesellschaft: Landgericht Hamburg lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der F. Reichelt Aktiengesellschaft, Hamburg, hat das Landgericht (LG) Hamburg mit Beschluss vom 26. September 2014 eine Erhöhung des von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindungsbetrags abgelehnt.

Wesentlicher Vermögenswert dieser Gesellschaft ist die Beteiligung an der Phoenix Pharmahandel GmbH & Co. KG. Die vorgenommene Bewertung dieser Beteiligung nach dem Ertragswertverfahren sei anerkannt. Ansatzpunkte für eine anlassbezogene Planung der Phoenix-Gruppe seien nicht ersichtlich. Das LG Hamburg hält eine Aufrundung des Basiszinssatzes auf 2,5 % für zulässig (obwohl zum Stichtag mit einem Zinssatz nach der Svensson-Methode in Höhe von 2,35 % eine Abrundung auf 2,25 % näher gelegen hätte). Auch der Risikozuschlag in Höhe von 5,5 % sei hoch, aber akzeptabel. Auch der Ansatz eines Beta-Faktors von 0,75 (anders als den bei dem Squeeze-out bei der ANZAG angesetzten 0,65) wird vom Landgericht mit dem Argument, dass man bei einem so schwierigen Vorgang zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen könne, akzeptiert. Der Wachstumsabschlag in  Höhe von lediglich 0,5 % sei zwar am "unteren Ende der insoweit üblichen Bandbreite", wird vom LG Hamburg aber ebenfalls "durchgewunken".

Mehrere Antragsteller haben angekündigt, Beschwerde gegen diese erstinstanzliche Entscheidung einlegen zu wollen. Insoweit wird das Spruchverfahren vor dem OLG Hamburg fortgesetzt werden.

LG Hamburg, Az. 403 HKO 19/13
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. Fedor Holding GmbH
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Wilfried Becker, 22085 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Fedor Holding GmbH:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 20354 Hamburg

Mittwoch, 1. Oktober 2014

Squeeze-out bei der Hanfwerke Oberachern A.G.

AGM Anlagen GmbH

Zossen

ISIN DE0006019508

 

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Hanfwerke Oberachern A.G., Achern/Baden


Die außerordentliche Hauptversammlung der Hanfwerke Oberachern A.G., Achern/Baden („Hanfwerke Oberachern“), hat am 30. Juli 2014 die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Aktien der übrigen Aktionäre der Hanfwerke Oberachern („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die AGM Anlagen GmbH („AGM“), gegen Gewährung einer von der AGM zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 24. September 2014 in das Handelsregister der Hanfwerke Oberachern beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 220002 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Hanfwerke Oberachern in das Eigentum der AGM übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Hanfwerke Oberachern eine von der AGM zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 193,42 je Stammaktie der Hanfwerke Oberachern.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Mannheim ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer Herrn Michael Wahlscheidt, Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die AGM hat sich zusätzlich durch Vereinbarung mit der Hanfwerke Oberachern vom 13. Juni 2014 zu Gunsten der Minderheitsaktionäre im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB verpflichtet, den Minderheitsaktionären eine freiwillige Zuzahlung in Höhe von EUR 21,58 je Stammaktie der Hanfwerke Oberachern kosten-, provisions- und spesenfrei zu zahlen (freiwillige Zuzahlung), wenn
                             
gegen den Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Hanfwerke Oberachern, sollte er in der Hauptversammlung am 30. Juli 2014 gefasst werden, innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG keine Anfechtungsklage und bis zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses keine Nichtigkeitsklage erhoben wird, und
                             
im Hinblick auf die Bestimmung der Barabfindung innerhalb der Frist des § 4 SpruchG kein Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens gestellt wird.

Unter Eintritt dieser Bedingungen würden die Minderheitsaktionäre daher insgesamt einen Betrag von EUR 215,00 (Barabfindung von Euro 193,42 plus freiwillige Zuzahlung von EUR 21,58) pro Stammaktie der Hanfwerke Oberachern erhalten.

Die Barabfindung ist von der am 24. September 2014 erfolgten gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die ehemaligen Aktionäre der Hanfwerke Oberachern erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Hanfwerke Oberachern nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch die

 

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,


über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Hanfwerke Oberachern provisions- und spesenfrei.

Zossen, im Oktober 2014
AGM Anlagen GmbH
Die Geschäftsführung
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 1. Oktober 2014

Squeeze-out bei Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft

Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft

Köln

– Wertpapierkennnummer: 707000 –
– ISIN: DE0007070005 –

 

 

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre


Die Hauptversammlung der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft vom 25. Juli 2014 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die REWE ZENTRALFINANZ eG, Domstraße 20, 50668 Köln, als Hauptaktionärin, welche mit 99,959 % unmittelbar an der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 24. September 2014 in das Handelsregister der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Köln (HRB 25524) eingetragen. Mit dieser Eintragung sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft in das Eigentum der REWE ZENTRALFINANZ eG übergegangen.

Entsprechend dem Übertragungsbeschluss ist den ausgeschiedenen Aktionären der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft seitens der REWE ZENTRALFINANZ eG gemäß § 327 b AktG
                              

eine Barabfindung in Höhe von € 135,00
pro Stammaktie im Nennbetrag von DM 50,00


zu zahlen.

Diese ist vom Zeitpunkt der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft gemäß § 10 HGB an mit jährlich 5 % (fünf Prozent) über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde vom gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer, Herrn Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Jörg Neis, Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Gereonstraße 43/65, 50670 Köln, geprüft und bestätigt.

Ausgeschiedene Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien selbst verwahren, werden hiermit gebeten, ihre Aktienurkunden mit etwa vorhandenen Gewinnanteilsscheinen und Erneuerungsschein bis zum 24. März 2015 bei einer inländischen Geschäftsstelle der Commerzbank AG einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Barabfindung mitzuteilen. Die Barabfindung wird diesen Aktionären unverzüglich nach der Abwicklung der mit der Einreichung der effektiven Urkunden verbundenen Maßnahmen vergütet; ein gegenüber girosammelverwahrten Aktien eigenständiger Zinslauf wird durch die Einreichung der effektiven Aktienurkunden nicht begründet.
Für den Fall, dass ausgeschiedene Aktionäre ihre Aktien bei einem Kreditinstitut in Girosammelverwahrung halten, ist ihrerseits bezüglich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an diese Aktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ins Handelsregister in die Wege geleitet worden.

Barabfindungsbeträge, die nicht bis zum 24. März 2015 von den ausgeschiedenen Aktionären entgegengenommen worden sind, werden durch die REWE ZENTRALFINANZ eG auf einem Rechtsanwalts-Anderkonto der PNHR Dr. Pelka und Sozien GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stolberger Straße 92, 50933 Köln, Telefon: +49 221 546780, Telefax: +49 221 544028, E-mail: kanzlei@pnhr.de, bei der Commerzbank AG Filiale Köln eingezahlt und die PNHR Dr. Pelka und Sozien GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit der weiteren Auszahlung der Barabfindungsbeträge namens der REWE-ZENTRALFINANZ eG beauftragt.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung der Barabfindung gemäß § 327 f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der Ferd. Rückforth Nachfolger Aktiengesellschaft gewährt werden, deren Aktien infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses auf die REWE ZENTRALFINANZ eG übergegangen sind.

Ferd. Rückforth Nachfolger
Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -

Quelle: Bundesanzeiger vom 30. September 2014

Dienstag, 30. September 2014

Landgericht Köln verlangt Plausibilisierung der Unternehmensbewertung anhand der Best-Practice-Empfehlungen der DVFA

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kölnischen Rückversicherungs-Gesellschaft AG hatte das Landgericht Köln im März 2014 angekündigt, ergänzend zu dem bisherigen Beweisbeschluss aus dem Jahr 2010 eine Plausibilisierung des Unternehmenswerts anhand der von der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management e.V. (DVFA) zwischenzeitlich im Dezember 2012 vorgelegten „Best-Practice-Empfehlungen“ zu verlangen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/03/plausibilisierung-der.html.

Diese Ankündigung hat das LG Köln nunmehr in seinem Beschluss vom 8. September 2014 (Az. 82 O 2/09) umgesetzt. In Ergänzung zu dem Beweisbeschluss vom 6. Juli 2010 soll der Sachverständige den nach IDW S1 ermittelten Unternehmenswert aus der Sicht des Marktes bzw. marktüblicher Erwerbe plausibilisieren, und zwar in Anlehnung an die Best-Practice-Empfehlungen der DVFA.

Die unterschiedlichen methodischen Ansätze beider Regelwerke seien nicht unvereinbar, sondern ergänzten sich (S. 2 f.). Ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip liege nicht vor. Die DVFA-Grundsätze ersetzten nicht die IDW S1-Empfehlungen, sondern flössen als zusätzlicher Erkenntnis in die Bestimmung des nach den IDW S1 ermittelten Unternehmenswerts zur Validierung des Verkehrswerts ein (S. 3). Der IDW S1 sehe eine solche Validierung bzw. Plausibilisierung selbst vor. Unvertretbare zeitlich Verzögerungen oder finanzielle Belastungen der Antragsgegnerin seien nicht zu erwarten.

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Die Best-Practice-Empfehlungen sind abrufbar unter:
http://www.dvfa.de/fileadmin/downloads/Publikationen/Standards/DVFA_Best_Practice_Empfehlungen_Unternehmensbewertung.pdf

Freitag, 26. September 2014

Verlängerung des Übernahmeangebots für Homag-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:
 
Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Dürr Technologies GmbH, Bietigheim-Bissingen den Aktionären der Homag Group AG in einer weiteren Annahmefrist bis zum 07.10.2014 an, ihre Aktien für EUR 26,35 je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der Homag Group AG betrug am 23.09.2014 an der Börse in Frankfurt EUR 26,795 (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in Homag Group AG zum Verkauf eingereichte Inhaber-Aktien (ISIN DE000A12UK65 - handelbar) umbuchen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 06.10.2014, 16:00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind. Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen.

Bereits erteilte Weisungen behalten ihre Gültigkeit.
 
Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie unter http://www.durr.com/de/investor/akquisition-homag/ oder im elektronischen Bundesanzeiger(www.bundesanzeiger.de).

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft legt Bezugspreis auf EUR 4,72 je Aktie fest

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

Der Vorstand der IFA Hotel & Touristik AG ("Gesellschaft") gibt bekannt, dass er heute mit Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft für die Durchführung der am 17. Juli 2014 von der Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung den Bezugspreis auf EUR 4,72 je neue Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,60 festgesetzt hat. Im Rahmen des voraussichtlich vom 27. Oktober bis zum 09. November 2014 laufenden Bezugsangebotes werden den Aktionären zu diesem Preis insgesamt bis zu 13.200.000 Stückaktien gegen Bareinlage zum Bezug in einem Bezugsverhältnis von 1:2 angeboten. Die Gesellschaft wird den endgültigen Termin für die Bekanntmachung des Bezugsangebotes sowie den Beginn der Bezugsfrist gesondert bekannt machen.

Duisburg, 25. September 2014

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Mittwoch, 24. September 2014

Übernahmeangebot für Swarco Traffic Holding-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die SWARCO AG, Wattens, Österreich den Aktionären der Swarco Traffic Holding AG bis zum 12.11.2014 an, ihre Aktien für EUR 4,00 je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der Swarco Traffic Holding AG Aktie betrug am 19.09.2014 an der Börse in Frankfurt EUR 3,86 (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in Swarco Traffic Holding AG z.Verkauf eing.Inhaber-Aktien (ISIN DE000A12UN39 - nicht handelbar) umbuchen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 11.11.2014, 16:00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind. Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen.

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie unter http://www.swarco.com/de/Erwerbsangebot oder im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de).
 

Dienstag, 23. September 2014

Beta Systems Software AG: Anfechtungsklage verhindern auf der Hauptversammlung beschlossene Kapitalmaßnahmen

Berlin, 23. September 2014 - Die ordentliche Hauptversammlung der Beta Systems Software Aktiengesellschaft (BSS, ISIN DE0005224406), hatte in der Hauptversammlung am 9. April 2014 unter TOP 8 beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. April 2019 einmalig oder mehrfach, ganz oder in Teilbeträgen um bis zu insgesamt 12.878.294,00 Euro durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).

Weiterhin hatte die ordentliche Hauptversammlung der Beta Systems Software Aktiengesellschaft unter TOP 6 der Erhöhung des Grundkapitals zugestimmt. Die Kapitalerhöhung sollte jedoch erst und nur dann durchgeführt werden, sofern das genehmigte Kapital nicht spätestens am 10. August 2014 im Handelsregister eingetragen wird. Zudem war beschlossen worden, das Grundkapital der Gesellschaft, nach Durchführung der Kapitalerhöhung, durch die Einziehung von 24.954 eigener Aktien um EUR 32.440,20 herabzusetzen.

Wie im Bundesanzeiger am 24.06.2014 veröffentlicht, haben zwei Aktionäre gegen die Schaffung des Genehmigten Kapitals sowie die Durchführung der Kapitalerhöhung Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben. Das Landgericht Berlin hat der Klage stattgegeben und die Beschlüsse zu TOP 6 und TOP 8 für nichtig erklärt. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Gesellschaft wird über die Einlegung eines Rechtsmittels nach Erhalt der Urteilsbegründung beschließen.