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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 12. November 2013

Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH: Endspiel-Studie 2013

Pressemitteilung vom November 2013

Aufbesserungen von bis zu 75% warfen Strukturmaßnahmen ab, die in den letzten 12 Monaten beendet wurden. Zusätzlich wurden die Aufbesserungen mit Basiszins + 5 Prozentpunkten verzinst.         
 
Bereits zum 8. Mal hat die Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH ihre Endspiel-Favoriten zusammengestellt. Die Unternehmen sind unter fundamentalen Gesichtspunkten kaufenswert und Kandidaten für ein mögliches Endspiel: Darunter sind strukturelle Maßnahmen wie Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV), Squeeze Out (SO) oder Verschmelzung zu verstehen. Den notwendigen HV-Beschlüssen muss ein Wertgutachten zugrunde liegen, das im Rahmen eines Spruchstellenverfahrens gerichtlich überprüft werden kann.

5 Treffer konnten wir bislang bei den 12 Endspielfavoriten des Jahres 2012 verzeichnen: SO-Beschlüsse wurden bei Dyckerhoff und itelligence im Handelsregister eingetragen. Am 4. Dez. wird auf einer a.o. HV der Generali Deutschland über den Squeeze Out beschlossen, was angesichts der Mehrheiten eine Formalie ist. Weiter hat die französische Publicis bei Pixelpark Ende 2012 einen BGAV abgeschlossen. Durch die Einbringung von 2 Tochtergesellschaften hat sie ihren Anteil weiter auf rund 94 % erhöht, so dass ein SO in greifbare Nähe rückt. Hier laufen ebenso noch Anfechtungsklagen wie gegen die Verschmelzung der Reply Deutschland AG auf die Reply S.p.A. Die Kursentwicklung bei diesen 5 Unternehmen lag schon vor dem HV-Beschluss zwischen 16% und 87%.
   
Außerdem enthält die 45-seitige Studie umfangreiche Übersichten, die die untersuchten Unternehmen kompakt zusammenfassen. Abgerundet wird die neue Endspiel-Studie von einem Anhang, der mehr als 200 Unternehmen enthält.
    
Das kürzlich angekündigte Übernahmeangebot für Celesio zeigt, dass wir auch diesmal wieder einen guten Riecher haben.

In der aktuellen Studie stellt Solventis wieder mehr als 10 Unternehmen vor, von denen auszugehen ist, dass sie zum Endspiel werden und damit eine sichere Rendite versprechen. 
       
Sie können unsere neue Endspielstudie zum Preis von EUR 795,00 plus Umsatzsteuer erwerben.

Sie können die Studie wie folgt bestellen:
- Per E-Mail an info@solventis.de
- Per Fax an die Nummer 06131-4860-659
- Telefonisch unter 06131-4860-500 

Mittwoch, 6. November 2013

Angebot für Nachzahlungsansprüche Intercell AG

Mitteilung meiner Depotbank:

"Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen und unserer Lagerstellen entnehmen, bietet die SCI AG den Inhabern der Intercell AG bis zum 29.11.2013 an, ihre Nachzahlungsansprüche (Ansprüche auf eine eventuelle Nachzahlung für die gegen Aktien der Valneva getauschten Aktien der Intercell AG sowie Ansprüche auf eine eventuelle Nachzahlung für die gegen Barabfindung eingereichten Intercell-Aktien) für EUR 0,04 zu übernehmen. Der Kurs der Intercell AG  Nachzahlungsansprüche betrug am 05.07.2013 an der Börse in Hamburg EUR 0,07 (Angaben ohne Gewähr).

Das Angebot ist begrenzt auf 1.000.000 Nachzahlungsansprüche. Sollten mehr Ansprüche zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Die Mindeststückzahl zur Annahme sind 1.000 Nachzahlungsansprüche."

 

Montag, 4. November 2013

Weg frei für Fusion von GSW mit Deutsche Wohnen AG

Das börsennotierte Immobilienunternehmen Deutsche Wohnen AG ist bei der Übernahme des Konkurrenten GSW am Ziel. Von den Aktionären der GSW AG haben 78,57 Prozent das Übernahmeangebot angenommen. Voraussetzung für die Fusion war eine Umtauschquote von 75 Prozent. Innerhalb einer weitere zweiwöchige Frist kann das Umtauschangebot noch bis 18. November angenommen werden. Für eine GSW-Aktie erhalten die Anteilseigner 2,55 neue Aktien der Deutsche Wohnen AG. Durch die Fusion entsteht der zweitgrößte börsennotierte deutsche Immobilienunternehmen (nach der Deutschen Annington). 

Erhöhung im Spruchverfahren Squeeze-out Horten AG

Nach einem Bericht der Aktionärsvereinigung SdK gab es in dem Spruchverfahren zu dem 2002 beschlossenen Squeeze-out bei der Horten AG eine deutliche Erhöhung des Barabfindungsbetrags. Statt EUR 9,50 je Horten-Aktie sollen die Minderheitsaktionäre nach der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Düsseldorf EUR 11,99 erhalten (+ ca. 26%).

AnlegerPlus 10/2013

Spruchverfahren zur Bavaria-St. Pauli-Brauerei AG erfolgreich abgeschlossen

Wie die Aktionärsvereinigung SdK mitteilte, ist das "Uraltverfahren" zur Eingliederung der Bavaria-St. Pauli-Brauerei AG, Hamburg, in die Brau und Brunnen AG nunmehr durch eine Entscheidung des Hanseatischen OLG erfolgreich abgeschlossen worden. Statt fünf BuB-Aktien erhalten die Minderheitsaktionäre acht BuB-Aktien. Spitzenbeträge müssen durch eine Zuzahlung in Höhe von EUR 363 ausgeglichen werden.

AnlegerPlus 10/2013

Spruchverfahren zur IXOS AG endgültig beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts

In den drei Spruchverfahren (Delisting, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und Squeeze-out) zur IXOS Software AG (inzwischen mit der Open Text Software GmbH verschmolzen) war kürzlich vor dem LG München I ein Vergleich protokolliert worden, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/09/spruchverfahren-zur-ixos-ag-vergleich.html .

In den Delisting- und BGAV-Verfahren ist der Barabfindungsbetrag je IXOS-Aktie von 9,38 auf EUR 11,16 erhöht werden, in dem Squeeze-out-Verfahren von EUR 11,88 auf EUR 12,50 (Nachzahlung von EUR 0,62 zzgl. Zinsen).

LG München I, Az. 5 HK O 8496/05 (Delisting)
Az. 5 HK O 9988/05 (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Az. 5 HK O 916/09 (Squeeze-out)

Verhandlung im Spruchverfahren WEDECO AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der WEDECO AG hat das Landgericht (LG) Düsseldorf einen weiteren Verhandlungstermin auf Donnerstag, den 7. November 2013, anberaumt (nachdem Ende 2005 geführte Vergleichsgespräche erfolglos verlaufen waren). Bei diesem Termin  soll vor allem der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr WP Dipl.-Kfm. Wolfgang Alfter von der STÜTTGEN & HAEB AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört werden. Der Sachverständige kam in seinem am 26. November 2010 vorgelegten Gutachten zu dem Ergebnis, dass der den Minderheitsaktionären angebotene Betrag in Höhe von EURE 18,- je WEDECO-Aktie nicht angemessen war. Er bezifferte eine angemessene Barabfindung mit EUR 20,07 je Stückaktie.

LG Düsseldorf, Az. 31 O 68/05
Scholz u.a. ./. ITT Industries German Holding GmbH
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40477 Düsseldorf

Donnerstag, 31. Oktober 2013

Spruchverfahren Eingliederung Thyssen Industrie AG: LG Dortmund lehnt Erhöhung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der 1998 beschlossenen und am 26. Januar 1999 eingetragenen Eingliederung der Thyssen Industrie AG in die Thyssen AG hat das Landgericht (LG) Dortmund die Anträge mehrerer Minderheitsaktionäre zurückgewiesen. Die Thyssen-Industrie-Aktionäre hatten im Rahmen der Eingliederung 1,25 Aktien  der Thyssen AG (jetzt: Thyssen Krupp AG) für 1 Thyssen-Industrie-Aktie erhalten. Nach Ansicht des Gerichts war dieses Umtauschverhältnis angemessen, da der gerichtlich bestellte Gutachter zu einem Umtauschverhältnis von 1,192 : 1 kam (Ergänzungsgutachten vom 28. September 2012, S. 36), Auch aus den Börsenkursen in den letzten drei Monaten vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme ergibt sich nach den Feststellungen des LG Dortmund keine Verbesserung für die Antragsteller (Bandbreite von 1,104 : 1 bis 1,110 : 1).

LG Dortmund, Beschluss vom 5. September 2013, Az. 18 O 504/03 AktE

Mittwoch, 30. Oktober 2013

Rücker Aktiengesellschaft: Squeeze-out in das Handelsregister eingetragen

ATON Engineering AG

München

 

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Rücker Aktiengesellschaft, Wiesbaden

- WKN 704110 -
– ISIN DE0007041105 –

                            

Die außerordentliche Hauptversammlung der Rücker Aktiengesellschaft, Wiesbaden, hat am 23. August 2013 im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Rücker Aktiengesellschaft („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die ATON Engineering AG, München, gegen Gewährung einer von der ATON Engineering AG zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i. V. m. §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Die Rücker Aktiengesellschaft als übertragender Rechtsträger und die ATON Engineering AG als übernehmender Rechtsträger hatten zuvor am 28. Juni 2013 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die Rücker Aktiengesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60ff. UmwG auf die ATON Engineering AG überträgt.
                            
Der Übertragungsbeschluss wurde gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG am 22. Oktober 2013 mit dem Vermerk, dass er erst mit der Eintragung der Verschmelzung gemäß Verschmelzungsvertrag vom 28. Juni 2013 auf die ATON Engineering AG mit dem Sitz in München im Register des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird, in das Handelsregister der Rücker Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Wiesbaden unter HRB 11178 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der ATON Engineering AG beim Amtsgericht München unter HRB 198382 als übernehmendem Rechtsträger am 29. Oktober 2013 sind der Übertragungsbeschluss und die Verschmelzung wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Rücker Aktiengesellschaft in das Eigentum der ATON Engineering AG übergegangen und die Rücker Aktiengesellschaft ist zugleich erloschen. Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG verbriefen die Aktienurkunden ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Barabfindung.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Rücker Aktiengesellschaft eine von der ATON Engineering AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 16,23 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Rücker Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 (Wertpapier-Kenn-Nummer 704110// ISIN DE0007041105). Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de an, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der ATON Engineering AG, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) c/o Deutsche WertpapierService Bank AG, Derendorfer Allee 2, 40476 Düsseldorf, zentralisiert. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Rücker Aktiengesellschaft brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung und der Zinsen („Abfindungsbetrag“) nichts zu veranlassen. Die Entgegennahme des Abfindungsbetrages sowie dessen Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs wird von den jeweils depotführenden Instituten veranlasst. Der Abfindungsbetrag wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die entsprechenden Kontoinhaber von der ATON Engineering AG Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Rücker Aktiengesellschaft über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, zur Verfügung gestellt.
                            
Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.

Der Handel in Aktien der Rücker AG an der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) sowie an den anderen deutschen Börsen, an denen die Aktien der Rücker Aktiengesellschaft in den Freiverkehr einbezogen sind, wird voraussichtlich am 29.10.2013 ausgesetzt. Die Notierung der Aktien der Rücker Aktiengesellschaft im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse sowie an den anderen Börsen wird anschließend zeitnah eingestellt.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i. V. m. §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Rücker Aktiengesellschaft gewährt werden.

München, im Oktober 2013
ATON Engineering AG
Der Vorstand

W.E.T. Automotive Systems AG: Squeeze-out im Handelsregister eingetragen

Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung nach § 30e Abs. 1, Nr. 1 WpHG

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der
W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen
- ISIN DE 0005081608 - WKN 508160 -
 

Die ordentliche Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG (nachfolgend 'W.E.T.'), vom 28. August 2013, hat u.a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Gentherm Europe GmbH, Augsburg (nachfolgend 'Gentherm'), die mit über 95 % an der W.E.T. beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären) beschlossen. Der Übertragungsbeschluss ist am 30. Oktober 2013 in das Handelsregister der W.E.T.beim Amtsgericht München (HRB 119793) eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der W.E.T. in das Eigentum der Gentherm übergegangen.
 
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen
Vorstand

Donnerstag, 24. Oktober 2013

Anfechtungsklage gegen den auf der Hauptversammlung der CinemaxX AG am 29. August 2013 gefassten Squeeze Out-Beschluss

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Der Gesellschaft ist am 23. Oktober 2013 die Anfechtungsklage eines Aktionärs zugestellt worden, mit der dieser die Erklärung der Nichtigkeit des auf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 29. August 2013 gefassten Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 (Ausschluss von Minderheitsaktionären - Squeeze Out) begehrt.

Im Übrigen wird auf die Bekanntmachung nach § 246 Abs. 4 AktG verwiesen.

Mittwoch, 23. Oktober 2013

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der hotel.de AG, Nürnberg

Nürnberg, 23. Oktober 2013 - Die ordentliche Hauptversammlung der hotel.de AG, Nürnberg, vom 30. August 2013 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der hotel.de AG (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin, die Hotel Reservation Service Robert Ragge Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Köln, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG beschlossen.
 
Der Übertragungsbeschluss ist am 22. Oktober 2013 in das Handelsregister der hotel.de AG beim Amtsgericht Nürnberg (HRB 22864) eingetragen worden. Damit sind gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre der hotel.de AG auf die Hotel Reservation Service Robert Ragge Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergegangen. Die Aktien verbriefen ab diesem Zeitpunkt nur den Anspruch auf Barabfindung.
 
Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der hotel.de AG eine von der Hotel Reservation Service Robert Ragge Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 28,75 je auf den Namen lautende Stückaktie der hotel.de AG mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00. Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
 
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, als dem vom Landgericht Nürnberg ausgewählten und bestellten, sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.
 
Die Abfindungsverpflichtung wird von der Hotel Reservation Service Robert Ragge Gesellschaft mit beschränkter Haftung nun unverzüglich Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an den Sammelurkunden durch Überweisungen erfüllt werden. Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung wird von der quirin bank AG, Berlin, durchgeführt. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der hotel.de AG über die jeweilige Depotbank.
Die Entgegennahme der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien sind für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der hotel.de AG provisions- und spesenfrei.
 
Mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 22. Oktober 2013 in das Handelsregister der hotel.de AG wurde die Notierung der Aktien der hotel.de AG in den Freiverkehren der Börsen in Frankfurt am Main, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart zum Ende des Handelstages am 22. Oktober 2013 eingestellt.
 
Über die hotel.de AG
Die hotel.de AG betreibt unter den Adressen www.hotel.de und www.hotel.info einen weltweiten Hotel-Reservierungsservice für Unternehmen und Privatkunden. Die Websites bieten in 38 Sprachen über 250.000 Hotels aller Kategorien zur unkomplizierten, schnellen und preisoptimierten Buchung an. Mehr als 5 Millionen Privat- und Geschäftskunden aus allen Ländern der Erde vertrauen dem Service zur Buchung ihres Hotels. Sie können dabei auf über 2 Mio. persönliche Hotelbewertungen zurückgreifen. Namhafte Unternehmen wie BASF, SAP AG, Texas Instruments, Ernst & Young AG und viele mehr nutzen die Firmenanwendung von hotel.de zur Buchung ihrer Geschäftsreisehotels. Die hotel.de AG hat ihren Stammsitz in Nürnberg, eine Niederlassung in Hamm (Westfalen) sowie Vertriebsbüros in Großbritannien (London), Frankreich (Paris), Spanien (Barcelona), Italien (Rom), China (Shanghai), Singapur und Brasilien (São Paulo). Das Unternehmen wurde 2001 gegründet, ging 2006 an die Börse und ist seit Oktober 2011 Teil der HRS GROUP, zu der auch HRS und Tiscover gehören.
 
Presse- und Investorenkontakt:
hotel.de AG, Hugo-Junkers-Str. 15-17, 90411 Nürnberg
Tel: 0911-59832-0 Fax: 0911-59832-11
E-Mail: presse@hotel.de www.hotel.de

Dienstag, 22. Oktober 2013

Bekanntmachung zum Spruchverfahren Squeeze-out LINOS AG

Qioptiq Holding Deutschland GmbH

Göttingen

 

Bekanntmachung eines gerichtlichen Teilvergleichs in einem
Spruchverfahren beim Landgericht Hannover (Squeeze Out)
betreffend die ehemalige LINOS Aktiengesellschaft, Göttingen

 

In dem Spruchverfahren

1. - 80. [...]

- Antragsteller -

gegen
                                                           
1. Linos AG vertr. d.d. Vorstand Volker Brockmeyer,
Königsallee 23, 37081 Göttingen,
- Antrag zurückgenommen -
 
2. Qioptiq Holding Deutschland GmbH, vormals Optco Akquisitions GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Bernd Schnakenberg und Dr. Mario Ledig, Königsallee 23, 37081 Göttingen,

- Antragsgegnerinnen -

Verfahrensbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwälte KAYE SCHOLER LLP, Rechtsanwältin Dr. Annette Bödeker, Bockenheimer Landstraße 25, 60325 Frankfurt am Main,
 
gemeinsamer Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, gemäß § 6 SpruchG: Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich von Jeinsen, Landschaftsstraße 6, 30159 Hannover,
 
ist vom Landgericht Hannover (Geschäfts-Nr.: 22 AktE 63/09) mit Beschluss vom 7. August 2013 gemäß § 11 SpruchG festgestellt worden, dass die Antragssteller zu 1. - 21, 25. - 50., 52. - 66., 69. - 72. und 74. - 80. und der gemeinsame Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten Aktionäre sowie die Antragsgegenerin auf Vorschlag des Gerichts gemäß der Sitzungsniederschrift vom 20. Februar 2013 in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2013 oder durch anschließende schriftliche Erklärung folgenden

Vergleich

geschlossen haben:
[...]

Vorbemerkung

 
1.
Am 26. August 2008 beschloss die Hauptversammlung der LINOS Aktiengesellschaft (im Folgenden "Linos"), die Linos-Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine von der Antragsgegnerin zu gewährende Barabfindung in Höhe von EUR 22,97 je Stückaktie auf die Antragsgegnerin zu übertragen (im Folgenden "Übertragungsbeschluss"). Der Squeeze-Out wurde mit Eintragung in das Handelsregister der Linos am 23. Juli 2009 wirksam. Hierdurch wurden insgesamt 249.297 Linos-Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen (im Folgenden "Squeeze-Out").
2.
Sämtliche Antragsteller behaupten, ehemalige Aktionäre der Linos zu sein. Sie halten den in dem Übertragungsbeschluss festgesetzten Ausgleichsbetrag für unangemessen und haben die Durchführung von aktienrechtlichen Spruchverfahren mit dem Ziel, eine Erhöhung der ihnen gewährten Barabfindung zu erreichen, beantragt.
                             

§ 1
Erhöhung Barabfindung

1.
Die in dem Übertragungsbeschluss ursprünglich festgesetzte Barabfindung wird auf EUR 24,44 erhöht.
2.
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich gegenüber den ehemaligen außenstehenden Aktionären der Linos, deren Aktien auf sie im Rahmen des Squeeze-Outs übertragen worden sind (im Folgenden "Erhöhungsberechtigte Aktionäre"), zusätzlich zu der bereits gezahlten Barabfindung in Höhe von EUR 22,97 je Stückaktie einen Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 1,47 je Stückaktie (im Folgenden "Barabfindungs-Erhöhungsbetrag") zu zahlen.
3.
In dem Barabfindungs-Erhöhungsbetrag sind aufgelaufene Zinsen bereits enthalten.

 

§ 2
Zahlungen

1.
Die Zahlungsansprüche nach § 1 dieses Vergleichs sind vorbehaltlich der Regelung von § 3 Absatz 3 Satz 2 einen Monat nach Bekanntmachung des Vergleichs nach § 4 zur Zahlung fällig.
2.
Die Antragsgegnerin wird die Auszahlung ohne weiteren Antrag des jeweiligen Erhöhungsberechtigten Aktionärs veranlassen. Die Zahlung erfolgt durch Gutschrift auf dasjenige Bankkonto des Erhöhungsberechtigten Aktionärs, auf dem auch die Barabfindung nach dem Übertragungsbeschluss gutgeschrieben wurde bzw., wenn dieses Konto nicht mehr besteht, auf dem vom Erhöhungsberechtigten Aktionär mitgeteilten Bankkonto.
3.
Die Antragsgegnerin wird von ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Barabfindungs-Erhöhungsbetrages frei, wenn und soweit die Gutschrift des Barabfindungs-Erhöhungsbetrages auf den Konten der Erhöhungsberechtigten Aktionäre nicht möglich ist, weil die der Antragsgegnerin bekannten oder bekannt gegebenen Konten nicht oder nicht mehr bestehen und der Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrages verjährt ist. Der Anspruch auf Zahlung des Barabfindungs-Erhöhungsbetrages verjährt mit Ablauf von einem Jahr nach Bekanntmachung des Vergleichs nach § 4.
4.
Die Zahlung des Barabfindungs-Erhöhungsbetrages erfolgt für die Erhöhungsberechtigten Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.

 

§ 3
Wirksamwerden des Vergleichs

1.
Dieser Vergleich wird wirksam durch die beschlussweise Feststellung des Zustandekommens und des Inhalts dieses Vergleichs durch das Landgericht Hannover gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG. Damit ist das gerichtliche Verfahren beendet.
2.
Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Vergleiches ist, dass alle Antragsteller, der Gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin den vorliegenden Vergleichsvorschlag innerhalb einer Frist von acht Wochen nach jeweils erfolgtem Zugang des protokollierten Vergleichsvorschlags durch Schriftsatz gegenüber der zuständigen Kammer des Landgerichts Hannover annehmen.
3.
Soweit die in Abs. 2 enthaltene Bedingung nicht eingetreten ist, wird der Vergleich als Teilvergleich wirksam, wenn die Antragsgegnerin binnen 3 Monaten nach Erhalt einer Aufstellung des Gerichts über die erhaltenen Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 schriftsätzlich erklärt, den Vergleich mit denjenigen Antragstellern abschließen zu wollen, die den Vergleichsvorschlag bis zum Fristablauf nach Abs. 2 gegenüber dem Landgericht Hannover angenommen haben. Im Fall eines Teilvergleichs werden die Zahlungs- und Kostenerstattungsansprüche abweichend von §§ 2, 5 einen Monat nach rechtskräftiger Beendigung des Spruchverfahrens zur Zahlung fällig. Die Erklärung ist mit Abschriften für die übrigen Verfahrensbeteiligten auszufertigen. Das Gericht wird den Teilvergleich durch Beschluss feststellen.

 

§ 4
Bekanntmachung des Vergleichs

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass dieser Vergleich seinem wesentlichen Inhalt nach [...] unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird, nachdem der Beschluss, mit dem der Vergleich gerichtlich festgestellt wurde, rechtskräftig geworden ist. Unverzüglich heißt in diesem Zusammenhang innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer gerichtlichen Mitteilung an die Prozessvertreter der Antragsgegnerin, dass der Beschluss, mit dem der Vergleich gerichtlich festgestellt wurde, rechtskräftig geworden ist. Die Kosten dieser Veröffentlichung trägt die Antragsgegnerin.

 

§ 5
Außergerichtliche Kosten

[...]

§ 6
Wirkung des Vergleichs

1.
Dieser Vergleich wirkt als echter Vertrag zu Gunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB), das heißt zu Gunsten aller Erhöhungsberechtigten Aktionäre, auch wenn sie keinen Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens gestellt haben.
                             
2.
Mit Erfüllung dieses Vergleichs gegenüber jedem Antragsteller, jedem einzelnen Erhöhungsberechtigten Aktionär und dem Gemeinsamen Vertreter sind jeweils sämtliche Ansprüche dieses Antragstellers, anderer Erhöhungsberechtigter Aktionäre und des Gemeinsamen Vertreters gegenüber der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit diesem Spruchverfahren – gleich aus welchem Rechtsgrund – erledigt.

§ 7
Schlussbestimmungen

1.
Dieser Vergleich enthält alle Abreden zwischen den Antragstellern, dem Gemeinsamen Vertreter und der Antragsgegnerin zu diesem Spruchverfahren. Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Sollten zukünftig noch weitere Absprachen getroffen werden, so bedürfen diese Absprachen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs bedürfen ebenfalls der Schriftform; dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
3.
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.
4.
Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich die Zuständigkeit des Landgerichts Hannover vereinbart.
5.
Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder in Teilen nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden oder dieser Vergleich eine unbeabsichtigte Lücke enthalten, soll dies nicht die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen berühren. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder um die Lücke zu schließen, gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

*****

 Göttingen, im Oktober 2013
 
Qioptiq Holding Deutschland GmbH
Die Geschäftsführung
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 17. Oktober 2013

Montag, 21. Oktober 2013

Spruchverfahren ALTANA AG: Sachverständiger bestellt

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ALTANA AG, Wesel, hat das Landgericht Düsseldorf eine weitere Überprüfung angeordnet. Mit Beschluss vom 26. September 2013 wurde nunmehr Herr WP Andreas Creutzmann, 76829 Landau, zum Sachverständigen bestellt.

LG Düsseldorf, Az. 39 O 50/10 (AktE)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Dresdner Bank AG geht in die Verlängerung

In dem seit 2002 laufende Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Dresdner Bank AG zugunsten der Allianz hatte das Landgericht Frankfurt am Main erstinstanzlich eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/09/kein-nachschlag-fur-dresdner-bank-lg.html .

Mehrere Antragsteller haben gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde eingelegt, so dass das Spruchverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt in II. Instanz fortgeführt wird. U.a. hatte die Aktionärsvereinigung SdK mitgeteilt, Beschwerde eingelegt zu haben.

Freitag, 18. Oktober 2013

Generali Deutschland Holding AG: Bestätigung Squeeze-Out-Verlangen und Festlegung Barabfindung

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, Italien, hat heute gegenüber dem Vorstand der Generali Deutschland Holding AG, Köln, ihr am 11. Juli 2013 gestelltes Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 AktG bestätigt, die Hauptversammlung der Generali Deutschland Holding AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Generali Deutschland Holding AG auf die Assicurazioni Generali S.p.A. beschließen zu lassen.
 
Dabei hat sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Generali Deutschland Holding AG auf die Assicurazioni Generali S.p.A. auf 107,77 EUR je Stückaktie der Generali Deutschland Holding AG festgelegt.
 
Die Assicurazioni Generali S.p.A. hält gemäß den vorgelegten Unterlagen unmittelbar und mittelbar aufgrund Zurechnung nach § 327a Abs. 2, § 16 Abs. 4 AktG eine Beteiligung von rund 96,06 % des Grundkapitals der Generali Deutschland Holding AG und ist damit Hauptaktionärin der Generali Deutschland Holding AG im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
 
Der Squeeze-Out-Beschluss soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der Generali Deutschland Holding AG gefasst werden, die für den 4. Dezember 2013 geplant ist.
 
Generali Deutschland Holding AG
Der Vorstand

Mittwoch, 16. Oktober 2013

C.J. VOGEL AKTIENGESELLSCHAFT für BETEILIGUNGEN: Squeeze-Out

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

Hamburg, den 16. Oktober 2013 - Die OTTO Aktiengesellschaft für Beteiligungen, Hamburg, hat dem Vorstand der C.J. VOGEL AKTIENGESELLSCHAFT für BETEILIGUNGEN, Hamburg (im Folgenden: C.J. VOGEL AG) heute mitgeteilt, dass ihr Aktien in Höhe von mehr als 98 % des Grundkapitals der C.J. VOGEL AG gehören und hat gemäß § 327a AktG das förmliche Verlangen übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) nach §§ 327a ff. AktG auf die OTTO Aktiengesellschaft für Beteiligungen, Hamburg, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. Squeeze-Out) durchzuführen und eine Hauptversammlung der C.J. VOGEL AG einzuberufen.

C.J. VOGEL AKTIENGESELLSCHAFT für BETEILIGUNGEN
Wandsbeker Straße 3 - 7
22179 Hamburg
Amtsgericht Hamburg HR B 70 722
Börsennotierung: regulierter Markt Berlin, Hannover
WKN 765 800
ISIN DE 0007658007

Dienstag, 15. Oktober 2013

DSW: MAN-Abfindung wird gerichtlich überprüft

Pressemitteilung der DSW vom 14. Oktober 2013
 
Nur noch sehr wenig Zeit bleibt MAN-Aktionären, um die von Volkswagen für ihre Anteilsscheine gebotene Abfindungshöhe gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Wolfsburger Autokonzern, dem rund 75 Prozent von MAN gehören, hatte nach Abschluss eines sogenannten „Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages“ den restlichen Aktionäre des LKW-Bauers ein Abfindungsangebot in Höhe von 80,89 Euro je MAN-Aktie gemacht. „Unserer Ansicht nach, ist das Angebot zu niedrig“, stellt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz), fest. „Wir werden ein Spruchverfahren zur Überprüfung einleiten“, kündigt der DSW-Mann an. Für Anleger die sich beteiligen wollen, ist allerdings Eile geboten. „Die Anträge müssen bis kommenden Mittwoch 24:00 Uhr beim Landgericht München I sein. Danach ist die Frist abgelaufen. Nur Anleger, die sich umgehend bei uns melden, haben also noch eine Chance“, so Tüngler.
 
Gründe für eine Höherbewertung von MAN gibt es genug. „Bei der technischen Bewertung wurde der Basiszins unserer Ansicht nach nicht korrekt angesetzt. Zudem ist das zu erwartende Wachstum vor dem Hintergrund der positiven weltwirtschaftlichen Signale, die aktuell auch zu sehen sind, zu niedrig ausgefallen. Als Folge fällt die MAN- Ergebnisplanung zu schlecht aus“, erklärt Tüngler.
Interessierte Anleger können sich unter der Telefonnummer 0211/6697-53 (Christin Losch) bei der DSW anmelden.

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Anmerkung: Die Antragsfrist läuft am Donnerstag, den 17. Oktober 2013, aus (drei Monate nach Veröffentlichung im Gemeinsamen Registerportal vom 17. Juli 2013 gem. § 10 HGB).
Zahlreiche Minderheitsaktionäre haben bereits Spruchanträge gestellt.

VK Mühlen Aktiengesellschaft: GoodMills Group GmbH, Wien stellt Verlangen auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die GoodMills Group GmbH hat der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT heute mitgeteilt, dass ihr Aktien der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT in Höhe von mehr als 95 % des Grundkapitals gehören. Die GoodMills Group GmbH hat gleichzeitig das Verlangen gestellt, dass die Hauptversammlung der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT gemäß § 327a Abs. 1 AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die GoodMills Group GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt. Die Beschlussfassung soll voraussichtlich im Rahmen der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erfolgen.

Hamburg, den 15.10.2013

Der Vorstand
VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT