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Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Freitag, 20. Oktober 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der TDS Informationstechnologie AG ohne Erhöhung beendet

Fujitsu Services Overseas Holdings Limited
London, Vereinigtes Königreich

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der TDS Informationstechnologie AG (jetzt: FUJITSU TDS GmbH)

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der TDS Informationstechnologie AG (jetzt: FUJITSU TDS GmbH) gibt das Board of Directors der Fujitsu Services Overseas Holdings Limited gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2016 (Az.: 31 O 50/12 KfH SpruchG), berichtigt in seinem Rubrum durch Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 2016, bekannt:

Beschluss

In dem Rechtsstreit

1) - 71)    Antragsteller

Ulrich Wecker, - Vertreter d. nicht antr.stell. Aktionäre -, Uhlandstraße 14, 70182 Stuttgart -Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -

gegen

Fujitsu Services Overseas Holdings Ltd., v.d.d. Directors, 22 Baker Street, W1U 3DW London, Vereinigtes Königreich - Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte TaylorWessing, Isartorplatz 8, 80331 München, Gz.: 2011392/11/D11.7084

wegen Festsetzung einer angemessenen Barabfindung (§ 327 f AktG)

hat das Landgericht Stuttgart – 31. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Schmidt, den Handelsrichter Caroli und den Handelsrichter Haarer am 10.02.2016 beschlossen:

1. Die Anträge der Antragsteller zu (..)  auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.

2. Im Übrigen werden die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.“

Gegen diesen Beschluss legten zwei Antragsteller Beschwerde ein. Über diese Beschwerden hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 28. September 2017 (Az.: 20 W 5/16) rechtskräftig entschieden.

Das Board of Directors der Antragsgegnerin gibt den Tenor dieses Beschlusses wie folgt bekannt:

„1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziff. 66 und 67 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 10.02.2016 – 31 0 50/12 KfH SpruchG – werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller Ziff. 66 und 67 tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.“

London, im Oktober 2017

Fujitsu Services Overseas Holdings Limited
Board of Directors

Quelle: Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2017

GfK SE: Squeeze-out-Beschluss im Handelsregister eingetragen

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

18.10.2017 - Der Vorstand der GfK SE hat heute erfahren, dass der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der GfK SE vom 21. Juli 2017 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der GfK SE auf die Acceleratio Capital N.V. mit Sitz in Amsterdam (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 46,08 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie gemäß §§ 327a ff. AktG gestern in das Handelsregister eingetragen wurde. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre kraft Gesetzes auf die Hauptaktionärin übergegangen. Die Notierung der Aktien der GfK SE wird voraussichtlich in Kürze enden.

Für die Abwicklung der Barabfindung wird auf die Bekanntmachung verwiesen, die die Acceleratio Capital N.V. demnächst im Bundesanzeiger veröffentlichen wird.

GfK SE
Der Vorstand

Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG gegründet 1910): Delisting mit Ablauf des 17. April 2018

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Die Geschäftsführung der Börse Düsseldorf hat gemäß ihrem Bescheid vom heutigen Tag die Zulassung der Aktien der Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910), Köln, zum Börsenhandel im regulierten Markt auf Antrag des Emittenten widerrufen.

Der Widerruf wird mit Ablauf des 17. April 2018 wirksam. Die Notierung der Aktien der Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910), Köln, - ISIN: DE0007034001 (WKN: 703400) - wird mit Ablauf des 17. April 2018 im regulierten Markt der Börse Düsseldorf eingestellt.

Übernahmeangebot für Aktien der NORDWEST Handel AG: Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH bietet EUR 18,25 je Aktie

Ergänzung zur Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 in Verbindung mit §§ 34, 29 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin:


Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH
Spessartstraße 2-4
65779 Kelkheim (Taunus)
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein im Taunus unter der Nummer HRB 5701

Zielgesellschaft:

NORDWEST Handel AG
Robert-Schuman-Straße 17
44263 Dortmund
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter der Nummer HRB 28436 ISIN: DE0006775505

Die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH mit Sitz in Kelkheim (Taunus) ('Rothenberger') hat am 11. Oktober 2017 ihre Entscheidung veröffentlicht, den Aktionären der NORDWEST Handel AG mit Sitz in Dortmund im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots anzubieten, sämtliche auf den Inhaber lautende Stückaktien der NORDWEST Handel AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von gerundet EUR 5,15 je Aktie ('NORDWEST-Aktien') zu einem Geldbetrag je NORDWEST-Aktie in Höhe des während der letzten drei Monate vor dieser Veröffentlichung nach Umsätzen gewichteten Durchschnittskurses der der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes als börslich gemeldeten Geschäfte in NORDWEST-Aktien (Mindestpreis gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 3 WpÜG-Angebotsverordnung) zu erwerben.

Die BaFin hat Rothenberger mitgeteilt, dass der so errechnete Durchschnittskurs der NORDWEST-Aktie EUR 18,25 beträgt. Rothenberger beabsichtigt dementsprechend, im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots als Gegenleistung für den Erwerb der NORDWEST-Aktien einen Geldbetrag in Höhe von EUR 18,25 je NORDWEST-Aktie anzubieten.

Das Angebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bedingungen und Bestimmungen ergehen. Weitere Informationen:

Rothenberger ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH mit Sitz in Anif, Österreich, deren sämtliche Anteile wiederum von der. Dr. Helmut Rothenberger-Privatstiftung mit Sitz in Anif, Österreich gehalten werden.

Wichtiger Hinweis:

Diese Bekanntmachung stellt kein Angebot zum Kauf oder Tausch von Aktien der NORDWEST Handel AG oder der Bieterin oder eine Aufforderung zur Abgabe von Kauf- oder Tauschangeboten dar. Das Übernahmeangebot wird ausschließlich zu den in der noch zu veröffentlichenden Angebotsunterlage enthaltenen Bedingungen unterbreitet werden. Investoren sowie Aktionären der NORDWEST Handel AG wird geraten, die Angebotsunterlage sowie alle weiteren Dokumente hinsichtlich des Übernahmeangebots zu lesen, die von der Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH veröffentlicht werden.

Kelkheim, den 19. Oktober 2017

Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH

Mittwoch, 18. Oktober 2017

Squeeze-out bei der GfK SE eingetragen

Die Hauptversammlung der GfK SE hatte am 21. Juli 2017 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre zugunsten der Hauptaktionärin, der Acceleratio Capital N.V. (ein Vehikel von KKR), beschlossen. Der Squeeze-out wurde am 17. Oktober 2017 in das Handelsregister eingetragen und am 18. Oktober 2017 bekannt gemacht. Die Angemessenheit des angebotenen Barabfindungsbetrags (EUR 46,08 je GfK-Aktie) wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Dienstag, 17. Oktober 2017

900.000 Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Bei dem vorliegenden Blog und seinem englischsprachigen "Bruder" SpruchZ- Shareholders in Germany http://shareholders-germany.blogspot.de wird nunmehr die Schwelle von 900.000 Seitenaufrufen überschritten. Ausgewählte SpruchZ-Beträge finden sie auch auf dem Finanzportal wallstreet-online.de.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der MWG-Biotech AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht München I hat die Spruchanträge bezüglich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der MWG-Biotech AG, Ebersberg, zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 HK O 4268/17 verbunden. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 8. Februar 2018, bestimmt. Bei diesem Termin sollen die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Herr WP Marcus Jüngling und Herr WP Thorsten Dorsch von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF Deutschland, angehört werden.

LG München I, Az. 5 HK O 4268/17 - Squeeze-out
(LG München I, Az. 5 HK O 4736/11;  OLG München, Az. 31 Wx 341/17- Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Scheunert u.a. ./. Eurofins Genomics B.V.
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Waldeck Rechtsanwälte, 60325 Frankfurt am Main (Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik) 

Montag, 16. Oktober 2017

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Meyer Burger (Germany) AG

MBT Systems GmbH
Zülpich


Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre
der Meyer Burger (Germany) AG
Hohenstein-Ernstthal
ISIN DE000A0JCZ51
WKN A0J CZ5

Die ordentliche Hauptversammlung der Meyer Burger (Germany) AG („Meyer Burger (Germany)“) vom 29. August 2017 hat unter anderem die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Meyer Burger (Germany) („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die MBT Systems GmbH („MBT Systems“), Zülpich, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).
Der Übertragungsbeschluss ist am 9. Oktober 2017 in das Handelsregister der Meyer Burger (Germany) beim Amtsgericht Chemnitz (HRB 19213) eingetragen worden. Damit sind gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Meyer Burger (Germany) auf die MBT Systems übergegangen. Die Aktienurkunden verbriefen ab diesem Zeitpunkt nur den Anspruch auf Barabfindung.
Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der MBT Systems zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 10,68 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Meyer Burger (Germany). Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Meyer Burger (Germany) beim Amtsgericht Chemnitz an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, als der vom Landgericht Leipzig ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüferin geprüft und bestätigt.
Die banktechnische Abwicklung der Auszahlung der Barabfindung wird von der Baader Bank AG, Unterschleißheim, durchgeführt. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Der Abfindungsbetrag wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die entsprechenden Kontoinhaber von der MBT Systems Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, zur Verfügung gestellt.

Zülpich, im Oktober 2017
MBT Systems GmbH

Quelle: Bundesanzeiger am 13. Oktober 2017

Squeeze-out bei der Veritas AG eingetragen

Die Hauptversammlung des Automobilzulieferers Veritas AG, 63571 Gelnhausen, hatte am 14. August 2017 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG beschlossen. Dieser Übertragungsbeschluss wurde am 12. Oktober 2017 in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.

Samstag, 14. Oktober 2017

Grohe AG: Hauptversammlung am 21. November 2017 soll über Squeeze-out beschließen

Auf der kommenden Hauptversammlung der Grohe AG am 21. November 2017 soll unter TOP 7 der Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschlossen werden:

"7. Beschlussfassung über die Übertragung von Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Grohe AG mit Sitz in Hemer auf die Grohe Beteiligungs GmbH (Hauptaktionärin) mit Sitz in Hemer gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 

"Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Grohe AG mit Sitz in Hemer werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. des Aktiengesetzes) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 63,48 EUR für je eine auf den Namen lautende Stückaktie mit einem rechnerischen Nennwert von 1 EUR auf die Hauptaktionärin, die Grohe Beteiligungs GmbH mit Sitz in Hemer, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter der Nummer HRB 5056, übertragen." 

(...)"

Freitag, 13. Oktober 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG: Landgericht Köln will Musterklageverfahren gegen die Deutsche Bank abwarten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Deutschen Postbank AG hatte das LG Köln bereits mit Beschluss vom 17. Mai 2017 darauf hingewiesen, voraussichtlich zunächst das Musterklageverfahren im Zusammenhang mit dem nach Auffassung der dortigen Kläger erforderlichen Pflichtangebot durch die Deutsche Bank abzuwarten. Nach der Argumentation der dortigen Kläger hätte die Deutsche Bank im Zusammenhang mit der Übernahme der Postbank ein Pflichtangebot gem. § 35 Abs. 2 WpÜG auf der Grundlage von ca. EUR 57,- unterbreiten müssen. Eine Verpflichtung der Hauptaktionärin zur Vorlage eines Pflichtangebots würde sich - so das Gericht - auf den Anspruch auf eine angemessene Barabfindung nach § 327a AktG auswirken.

Mit dem nunmehr zugestellten Beschluss vom 5. September 2017 hat das Landgericht seine in dem Hinweisbeschluss geäußerte Auffassung bekräftigt. Im Rahmen des Spruchverfahrens soll nach diesem Beschluss überprüft werden, ob die Minderheitsaktionäre aufgrund des möglicherweise unterlassenen  Pflichtangebots einen Anspruch auf Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 57,25 haben. Insoweit will das Gericht die Entscheidung in dem Musterklageverfahren abwarten, auch wenn sich das Spruchverfahren dadurch um mehrere Jahre verzögern könnte.

Der Squeeze-out-Beschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von EUR 35,05 je Postbank-Aktie vor. Eine Anhebung auf ca. EUR 57,- würde einer Erhöhung um mehr als 60% entsprechen.

LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
129 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Deutsche Bank AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main (RA´in Dr. Daniela Favoccia)

Vtion Wireless Technology AG: Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Vtion Wireless Technology AG zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse / Angekündigtes freiwilliges Erwerbsangebot der Awill Holdings Limited

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Der Vorstand der Vtion Wireless Technology AG (nachfolgend die "Gesellschaft") mit Sitz in Frankfurt am Main (ISIN: DE000CHEN993, WKN: CHEN99) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft (nachfolgend die "Vtion-Aktien") zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Absatz 2 BörsG zu beantragen (sog. Delisting).

Die Hauptaktionärin der Gesellschaft, die Awill Holdings Limited (nachfolgend: die "Bieterin") mit Sitz in Hong Kong hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, ein für das Delisting nach § 39 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BörsG erforderliches öffentliches Erwerbsangebot abzugeben. Die Bieterin hält 7.854.422 Vtion-Aktien und damit ca. 64,31 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft. Vorbehaltlich der finalen Festlegung der Angebotsgegenleistung in der Angebotsunterlage beabsichtigt die Bieterin, den Aktionären der Gesellschaft eine Geldleistung in Höhe von EUR 0,53 je Vtion-Aktie anzubieten.

Die Gesellschaft wird den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Vtion-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse während der Annahmefrist des Erwerbsangebots stellen. Der Widerruf der Zulassung wird gemäß der Regularien der Frankfurter Wertpapierbörse mit einer Frist von drei Börsentagen nach deren Veröffentlichung wirksam (§ 44 Abs. 3 S. 1 BörsO FWB).

Nach Wirksamwerden des Widerrufs der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse werden die Aktien der Gesellschaft nicht mehr in einem regulierten Markt einer Börse im Inland oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.

Frankfurt am Main, 12. Oktober 2017

Vtion Wireless Technology AG
Der Vorstand

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Matth. Hohner AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Stuttgart hatte in dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei dem 1857 gegründeten und weltweit bekannten Musikinstrumentenhersteller Matth. Hohner AG mit Beschluss vom 22. Mai 2017 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt, siehe  https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/05/squeeze-out-bei-der-matth-hohner-ag-lg.html. Mehrere Antragsteller haben gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Diesen Beschwerden hat das LG Stuttgart mit Beschluss vom 28. September 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Stuttgart vorgelegt.

LG Stuttgart, Az. 31 O 26/14 KfH Spruch
Zürn ./. HS Investment Group Inc.
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter:  RA Dr. Peter Maser, c/o Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, HS Investment Group Inc., Tortola, British Virgin Islands: Rechtsanwälte Dr. Heiss & Partner, 80801 München

Squeeze-out bei der Meyer Burger (Germany) AG (früher: Roth & Rau AG) eingetragen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bei der früher als Roth & Rau AG firmierenden Meyer Burger (Germany) AG, Hohenstein-Ernstthal, ist nunmehr der Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) am 9. Oktober 2017 im Handelsregister eingetragen und noch am gleichen Tag bekannt gemacht worden.

Die Hauptaktionärin, die MBT Systems GmbH mit Sitz in Zülpich, hat eine Barabfindung in Höhe von EUR 10,68 angeboten. Die Angemessenheit dieses Betrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Die zum Meyer Burger-Konzern gehörende Hauptaktionärin, die  MBT Systems GmbH, hatte der damals noch als Roth & Rau AG firmierenden Gesellschaft bereits am 2. Juni 2014 ein Begehren zur Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG ("Squeeze-Out Verfahren") übermittelt, https://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/roth-rau-ag-mbt-systems-gmbh.html, dieses dann am 11. August 2014 aber wieder zurückgenommen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2014/08/roth-rau-ag-mbt-systems-gmbh-nimmt.html.

Mittwoch, 11. Oktober 2017

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MWG-Biotech AG: Zeitplan des OLG München für das Beschwerdeverfahren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Eurofins Genomics B.V. mit der MWG-Biotech AG hatte das LG München I mit Beschluss vom 28. April 2017 eine Erhöhung von Ausgleich und Abfindung abgelehnt. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung haben mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt.

Das OLG München, das über die Beschwerden entscheiden wird, hat nunmehr einen Zeitplan für das zweitinstanzliche Verfahren vorgelegt: Demnach können die Beschwerden bis zum 15. Januar 2018 (ergänzend) begründet werden. Hierauf kann bis zum 15. April 2018 erwidert werden. Abschließend kann der gemeinsame Vertreter bis zum 15. Juni 2018 Stellung nehmen. Eine abschließende Entscheidung wird daher frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2018 ergehen.

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der MWG-Biotech AG am 13. Dezember 2016 ist zwischenzeitlich ein Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Eurofins Genomics B.V. gefasst werden (Squeeze-out). Die Hauptaktionärin hat die Barabfindung hierfür erheblich höher als bei dem BuG auf EUR 3,20 je Aktie festgelegt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/11/squeeze-out-bei-der-mwg-biotech.html.

OLG München, Az. 31 Wx 341/17
LG München I, Beschluss vom 28. April 2017, Az. 5 HK O 4736/11
Jaeckel, U. u.a. ./. Eurofins Genomics B.V.
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Waldeck Rechtsanwälte, 60325 Frankfurt am Main (Rechtsanwältin Dr. Slavik) 

Solventis Endspielstudie 2017

Mitteilung der Solventis Beteiligungen GmbH:

Es ist wieder soweit, die 12. Endspiel-Studie von Solventis ist fertig!

Unter „Endspielen“ verstehen wir Unternehmen, die  Strukturmaßnahmen wie Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) oder Squeeze-out bereits angekündigt haben oder bei denen eine solche Strukturmaßnahme anstehen könnte. Endspiele haben ein günstigeres Risikoprofil als Aktieninvestments mit vergleichbarer Rendite.

Vor dem Hintergrund der Übernahmeaktivitäten chinesischer Investoren in Deutschland wurde die Außenwirtschaftsordnung geschärft. Wir haben die Neuerungen herausgearbeitet. Man muss nun abwarten, ob und wie sich die AWV n.F. in der Praxis auswirkt. Ein europäischer Ansatz dürfte aufgrund divergierender Interessen auf Ebene der Mitgliedsstaaten hinter der AWV n.F. zurückbleiben.

Erneut haben wir einen Blick auf die Delisting-Aktivitäten im Geregelten Markt und Freiverkehr geworfen und arbeiten die Kursreaktionen heraus. Es gibt Hinweise darauf, dass die Abfindung - der 6-Monats-Durchschnitt vor Ankündigung - die Minderheiten benachteiligt. Damit stellt sich die Frage, ob der §39 BörsG n.F. nachgebessert wird. Die Bundesregierung soll sich dazu bis Jahresende äußern.

Die im Rahmen von Spruchverfahren erzielten Nachbesserungen (inkl. Nuller) beliefen sich seit unserer letzten Endspiel-Studie auf 33,5% inklusive Zinsen und damit deutlich oberhalb der Renditen der letzten Jahre. Dazu trugen einige Ausreißer maßgeblich bei.

Sehr erfreulich haben sich unsere 11 Favoriten aus der Endspiel-Studie 2016 entwickelt. Inklusive Dividenden betrug die Performance über 30%. Damit konnte das bereits gute Vorjahr (+24,8%) deutlich übertroffen werden. Gemessen an dem geringen Risikoprofil der Werte ein beachtliches Ergebnis.

Wieder mehr als 200 Unternehmen umfasst unser Endspiel-Universum 2017. Es ist nach verschiedenen Kriterien wie Veränderungen in der Aktionärsstrukturkritischen Schwellen bei Stimmrechts- und Grundkapitalanteilen aufbereitet und übersichtlich zusammengefasst.

Unsere neu zusammengestellten Endspiel-Favoriten halten wir unter fundamentalen Gesichtspunkten für kaufenswert. Sie bieten Kurspotential und zusätzlich die Chance auf ein Endspiel.

Abgerundet wird die 80-seitige Studie von einer übersichtlichen Zusammenstellung der wesentlichen Eckdaten der mehr als 200 Unternehmen.

Bestellungen bei:

Solventis Beteiligungen GmbH
- Research -
Am Rosengarten 4
55131 Mainz
Tel.: 06131 - 4860 - 654
Fax: 06131 - 4860 - 659
e-mail: ulengerich@solventis.de
Internet: http://www.solventis.de

Stellungnahme der SdK zum Übernahmeangebot der Linde plc an die Aktionäre der Linde AG

Der Vorstand der Linde AG („Linde“) strebt seit dem Jahr 2016 einen Zusammenschluss mit dem Konkurrenten Praxair Inc. („Praxair“) an. Nachdem die Verhandlungen Mitte September 2016 zunächst gescheitert waren, einigte man sich im Dezember 2016 schließlich auf einen Zusammenschluss der beiden Unternehmen unter Gleichen. Konkret bedeutet dies, dass die gemeinsame neue Obergesellschaft namens Linde plc den Aktionären der Linde AG das Angebot unterbreitet, ihre Aktien der Linde AG in Aktien der Linde plc zu tauschen. Dabei erhalten Anteilseigner für jede zum Umtausch eingereichte Aktie der Linde AG 1,54 Aktien der neuen Holding Linde plc. Die Einschätzung der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. bzgl. der Angemessenheit des Übernahmeangebotes finden Sie hier.

Quelle: SdK

Übernahmeangebot für Aktien der NORDWEST Handel AG

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 in Verbindung mit §§ 34, 29 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin:

Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH 
Spessartstraße 2-4 
65779 Kelkheim (Taunus) Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein im Taunus unter der Nummer HRB 5701

Zielgesellschaft:

NORDWEST Handel AG 
Robert-Schuman-Straße 17 
44263 Dortmund Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter der Nummer HRB 28436
ISIN: DE0006775505

Die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH mit Sitz in Kelkheim (Taunus) ('Rothenberger') hat am 11. Oktober 2017 entschieden, den Aktionären der NORDWEST Handel AG mit Sitz in Dortmund im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots anzubieten, sämtliche auf den Inhaber lautende Stückaktien der NORDWEST Handel AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von gerundet EUR 5,15 je Aktie ('NORDWEST-Aktien') zu erwerben.

Rothenberger beabsichtigt, als Gegenleistung einen Geldbetrag je NORDWEST- Aktie in Höhe des während der letzten drei Monate vor dieser Veröffentlichung nach Umsätzen gewichteten Durchschnittskurses der der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes als börslich gemeldeten Geschäfte in NORDWEST-Aktien (Mindestpreis gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 3 WpÜG- Angebotsverordnung) anzubieten. Dieser Preis wird unverzüglich veröffentlicht, sobald er Rothenberger von der BaFin mitgeteilt wurde.

Rothenberger hält derzeit 960.000 NORDWEST-Aktien. Dies entspricht einer Beteiligung am Grundkapital der NORDWEST Handel AG von 29,95 Prozent.

Das Angebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bedingungen und Bestimmungen ergehen.

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WpÜG sowie die Veröffentlichung weiterer das Angebot betreffender Informationen im Internet wird unter http://www.rothenberger-holding-angebot.de erfolgen.

Weitere Informationen:

Rothenberger ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH mit Sitz in Anif, Österreich, deren sämtliche Anteile wiederum von der Dr. Helmut Rothenberger Privatstiftung mit Sitz in Anif, Österreich gehalten werden.

Wichtiger Hinweis:


Diese Bekanntmachung stellt kein Angebot zum Kauf oder Tausch von Aktien der NORDWEST Handel AG oder der Bieterin oder eine Aufforderung zur Abgabe von Kauf- oder Tauschangeboten dar. Das Übernahmeangebot wird ausschließlich zu den in der noch zu veröffentlichenden Angebotsunterlage enthaltenen Bedingungen unterbreitet werden. Investoren sowie Aktionären der NORDWEST Handel AG wird geraten, die Angebotsunterlage sowie alle weiteren Dokumente hinsichtlich des Übernahmeangebots zu lesen, die von der Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH veröffentlicht werden.

Kelkheim, den 11. Oktober 2017

Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH

DSW: Umtauschangebot für Linde-Aktionäre nicht attraktiv

Pressemitteilung der DSW vom 9. Oktober 2017

Die geplante Fusion der Linde AG mit ihrem US-Wettbewerber Praxair geht in eine entscheidende Phase. Bis zum 24. Oktober haben die Aktionäre des deutschen Industriegasekonzerns noch Zeit, sich zu entscheiden, ob sie das Umtauschangebot der neuen Holdinggesellschaft Linde plc annehmen wollen, in der die beiden Unternehmen zusammengeführt werden sollen. 1,54 Aktien der neuen Gesellschaft, deren Sitz in Irland sein wird, gibt es pro Linde-Anteilsschein. „Lange galt unsere Kritik vor allem der Tatsache, dass die Linde-Aktionäre nicht über den Zusammenschluss im Rahmen einer Hauptversammlung abstimmen konnten“, sagt Daniela Bergdolt, Vizepräsidentin der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz) und langjährige DSW-Sprecherin auf den Linde-Hauptversammlungen. „Wir haben nun das Business Combination Agreement, das dem Tauschangebot zugrunde liegt, und das Angebot selbst intensiv geprüft. Wir sind der Meinung, dass das Angebot für die Linde-Anteilseigner nicht einmal attraktiv ist. Es fällt schlicht zu niedrig aus“, ergänzt DSW-Hauptgeschäftsführer Marc Tüngler.

Die intensive Analyse des Business Combination Agreement (BCA) und der Angebotsunterlage habe ergeben, dass die Linde-Aktionäre ihre Papiere auf Basis einer Bewertung tauschen sollen, die nicht angemessen ist. „Das ist für uns absolut nicht nachvollziehbar. Warum sollte ein Linde-Anteilseigner seine Papiere tauschen, wenn ihm dafür faktisch nur der aktuelle Börsenwert geboten wird? Linde bringt so viel mehr an Werten in diese Fusion ein. Das müsste berücksichtigt werden“, sagt Bergdolt. Zudem sei fraglich, warum die Fusion zu der von der Linde-Spitze in Aussicht gestellten Verbesserung der Bewertung führen solle. „Die Praxair-Fantasie ist weitgehend ausgereizt und bei Linde sieht ja offenbar selbst die neue Holding keinen Grund für eine höhere Bewertung“, fasst Bergdolt zusammen.

Neben der Frage danach, ob ein Zusammenschluss unter den angekündigten Konditionen sinnvoll ist, beschäftigt sich die DSW auch weiter mit dem „wie“ der Fusion. „Wir sind der Ansicht, dass die Linde-Aktionäre im Rahmen einer Hauptversammlung über eine derart gravierende und einschneidende Veränderung hätten abstimmen müssen. Was nicht geschehen ist“, sagt Tüngler. Um in dieser Frage Klarheit zu bekommen, werde die DSW in den kommenden Tagen eine Feststellungsklage einreichen. „Wir wollen gerichtlich klären lassen, ob – wovon wir ausgehen – der Vorstand seinen Zuständigkeitsbereich verlassen hat und nicht vielmehr die Hauptversammlung hier zu entscheiden hatte. Mit einer gerichtlichen Klärung wollen wir auch sicherstellen, dass ein ähnlicher Fall ohne Befragung der Hauptversammlung in Zukunft so nicht mehr möglich sein wird“, so Tüngler weiter.

Geplante Fusion der Linde AG: Aktionärsvereinigung DSW rät vom Umtausch ab

Die geplanten Fusion der Linde AG und Praxair zum weltgrößten Gasekonzern liegt derzeit in den Händen der Linde-Aktionäre. Sie haben noch gut zwei Wochen Zeit, zu entscheiden, ob sie ihre Anteile in Aktien der neuen Holding Linde plc tauschen. Nur wenn 75 Prozent mitmachen, kommt die Fusion laut bisherigen Planungen zustande. Kritik kommt insbesondere von der Aktionärsvereinigung Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW), wie das Handelsblatt berichtet. So halte die DSW das Angebot als „schlicht zu niedrig.“ Bislang hatte die DSW vor allem das Procedere kritisiert. So bemängelte DSW-Vizepräsidentin Daniela Bergdolt, dass die Praxair-Aktionäre auf einer Hauptversammlung über die Fusion abstimmen durften – die von Linde aber nicht.

Quelle: Handelsblatt

Dienstag, 10. Oktober 2017

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out
  • Agroinvest Plus AG: grenzüberschreitende Verschmelzung, HV am 23. August 2017
  • BWT AG: Squeeze-out 
  • Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out
  • CHORUS Clean Energy AG: Squeeze-out, Eintragung am 24. August 2017
  • conwert Immobilien Invest SE: Gesellschafterausschluss, HV am 29. August 2017
  • CREATON Aktiengesellschaft: Squeeze-out eingetragen
  • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • DVB Bank SE: Squeeze-out eingetragen
  • F24 AG: Squeeze-out eingetragen
  • FIDOR Bank AG: Squeeze-out
  • GfK SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 21. Juli 2017
  • IVG Immobilien AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 18. Oktober 2017
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: Squeeze-out, am 31. Juli 2017 eingetragen
  • Meyer Burger (Germany) AG (früher: Roth & Rau AG): Squeeze-out
  • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out 
  • Schlumberger Aktiengesellschaft: Gesellschafterausschluss eingetragen
  • SinnerSchrader AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt 
  • STADA Arzneimittel AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt 
  • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017 - Eintragung durch Anfechtungsklagen blockiert
  • WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG: Beherrschungsvertrag
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out 
 (Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Beschwerdebegründung der BNP Paribas S.A.

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87%), siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/squeeze-out-bei-der-dab-bank-ag_19.html.

Gegen diese Entscheidung des LG München I hat die Antragsgegnerin, die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, mit Schriftsatz vom 24. August 2017 Beschwerde eingelegt und diese nunmehr entsprechend der gerichtlichen Aufforderung mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 begründet. Nach Auffassung der Antragsgegner hat das Landgericht mit der Reduzierung der Marktrisikoprämie (5% statt der von der Antragsgegnerin angesetzten 5,5%) und der Absenkung des Beta-Faktors (0,7 statt 1,1) eine "willkürliche Schätzung" vorgenommen (S. 2). Das Gericht habe keine "aus fachwissenschaftlicher Sicht" plausible Grundlage für seine Schätzung benannt.

In der weiteren Begründung wirft die Antragsgegnerin dem Landgericht vor, die gerichtliche Prüfungskompetenz überschritten zu haben. Das Spruchverfahren diene nicht als Richtigkeits-, sondern nur als Vertretbarkeitskontrolle (was allerdings verfassungsrechtlich nicht ganz unproblematisch ist). Dem Gericht stehe es daher nicht zu, "Parameter willkürlich zu verschieben" (S. 6). Auch sei das gerichtliche Bewertungsergebnis "abschließend auf seine Plausibilität hin zu verproben". Aufgrund der Erhöhung der Abfindung würde sich die Notwendigkeit einer Plausibilisierung geradezu aufdrängen" (S. 10). Die Antragsgegnerin verweist hierzu u.a. auf das erfolgreiche Übernahmeangebot und Analystenkursziele.

Bezüglich der nach Ansicht der Antragsgegnerin unzutreffenden Reduzierung der Marktrisikoprämie legt die Antragsgegnerin eine ergänzende Stellungnahme der von ihr bezahlten Auftragsgutachterin KPMG vor. Nach Auffassung der Antragsgegnerin müssten auch die impliziten Renditen berücksichtigt werden.

Bezüglich des vom Gericht von 1,1 auf 0,7 reduzierten Beta-Faktors verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Unternehmen der aus mehreren Discount Brokern gebildete alternativen Peer Group mit der DAB Bank nicht vergleichbar seien und die von der Antragsgegnerin zusammengestellte Peer Group aus weltweit agierenden Geschäftsbanken mit Filialnetz viel aussagekräftiger sei. Die comdirect bank AG und die Swissquote Group Holding S.A, wiesen höhere Bid-Ask-Spreads auf (S. 44 f) und nur relativ geringe durchschnittliche Handelsvolumina (S. 46).

LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Moritz Graßinger (früher: Rechtsanwalt Ernst Graßinger - verstorben), 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf (RA Dr. Christian Vogel)

Montag, 9. Oktober 2017

Verlängerung des Übernahmeangebots für Softship-Aktien

Mitteilung meines Depotbank:

Wir hatten sie bereits darüber informiert, dass Ihnen als Aktionär der SOFTSHIP AG O.N. durch die CargoWise GmbH, Bremen, ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den nachfolgenden Konditionen angeboten wird. Bitte beachten Sie die fettgedruckten Änderungen bezüglich der verlängerten Annahmefrist!

Angebot

Wertpapiername: SOFTSHIP AG O.N.
WKN: 575830
Frist bis: 03.11.2017, 24:00 Uhr (MEZ)
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: CargoWise GmbH, Bremen
Zwischen-WKN: A2GSZN
Abfindungspreis: 10,00 EUR je Aktie
Sonstiges: Die Bieterin behält sich das Recht vor, die Annahmefrist nochmals zu verlängern.  (...)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der primion Technology AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Stuttgart hat die zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der primion Technology AG eingegangenen Spruchanträge mit Beschluss vom 1. September 2017 zu dem führenden Aktenzeichen 31 O 12/17 KfHSpruchG verbunden. Gleichzeitig hat das Gericht Herrn Rechtsanwalt Ulrich Wecker zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Minderheitsaktionäre bestellt. Der Antragsgegnerin, der spanischen Azkoyen S.A., wurde aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2017 auf die Spruchanträge zu erwidern.

LG Stuttgart, Az. 31 O 12/17 KfHSpruchG
Bäßler u.a. ./. Azkoyen S.A.
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Azkoyen S.A.:
Rechtsanwälte Oppenländer und Kollegen, 70174 Stuttgart

____

Nachtrag: Das LG Stuttgart hat die Frist zur Antragserwiderung mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 bis zum 2. Mai 2018 verlängert.

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG: Hauptversammlung am 17. November 2017 beschließt über Beherrschungsvertrag

Die außerordentliche Hautversammlung der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG am 17. November 2017 soll über dem mit der TLG Immobilien AG als herrschenden Unternehmen am 5. Oktober 2017 abgeschlossenen Beherrschungsvertrag abstimmen. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlungen beider Vertragsparteien.

Aus der Einladung zur ao. Hauptversammlung:

"Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, den 17. November 2017, um 11 Uhr (MEZ), im Hotel Sofitel Kurfürstendamm, Augsburger Straße 41, 10789 Berlin, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 

Tagesordnung

Beschlussfassung über Zustimmung zum Beherrschungsvertrag vom 6. Oktober 2017 mit der TLG IMMOBILIEN AG, Berlin


Die Gesellschaft hat am 6. Oktober 2017 mit ihrer Mehrheitsaktionärin, der TLG IMMOBILIEN AG in Berlin, als herrschender Gesellschaft, einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlungen beider Vertragsparteien.

Der Beherrschungsvertrag hat den folgenden Wortlaut: „Beherrschungsvertrag zwischen der TLG IMMOBILIEN AG, Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 1 - nachfolgend „TLG IMMOBILIEN AG” genannt - und der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 55695 (...)
"

Freitag, 6. Oktober 2017

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: Insolvenzgericht folgt dem Antrag der SKW auf vorläufige Eigenverwaltung und Schutzschirm

Dr. Christian Gerloff vorläufiger Sachwalter

- Zuständiges Amtsgericht München ordnet antragsgemäß vorläufige Eigenverwaltung und Schutzschirm an

- Vorstand der SKW wird in Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter einen Insolvenzplan erarbeiten


München, 29. September 2017 - Das Amtsgericht in München hat als zuständiges Insolvenzgericht Dr. jur. Christian Gerloff, Partner der Kanzlei Gerloff Liebler Rechtsanwälte in München, zum vorläufigen Sachwalter der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG bestellt und die vorläufige Eigenverwaltung nebst Schutzschirm angeordnet. Gerloff war unter anderem Insolvenzverwalter der Escada AG und Restrukturierungsgeschäftsführer bei der Wöhrl AG. Der vorläufige Sachwalter begleitet und kontrolliert den Vorstand im Interesse der Gläubiger.

"Das Unternehmen hat sich gut auf den Schritt vorbereitet, deswegen gibt es keine Einschränkungen auf den Geschäftsbetrieb und es bestehen gute Sanierungschancen", sagt Gerloff.

Der Vorstand der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG wird in Abstimmung mit Gerloff einen Insolvenzplan erarbeiten, um die Gesellschaft finanziell zu restrukturieren und die Zukunft der SKW Gruppe zu gestalten.

Die operativen Tochtergesellschaften sind von dem Insolvenzantrag der Holding nicht betroffen.

Das operative Geschäft der SKW-Gruppe läuft weltweit unverändert weiter.

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG strebt finanzielle Sanierung mittels Insolvenzplanverfahren an

- SKW Stahl-Metallurgie Holding AG stellt Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung

- Tochtergesellschaften nicht betroffen, operatives Geschäft läuft ohne Einschränkungen weiter

- Aktivistischer Aktionär Dr. Marx blockiert außergerichtliche Lösung


München, 27. September 2017. Der Vorstand der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG musste heute beim zuständigen Amtsgericht München Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung stellen. Ziel ist die finanzielle Sanierung der Holdinggesellschaft mit ihren 13 Beschäftigten in einem Schutzschirmverfahren. Die operativen Tochtergesellschaften sind von dem Insolvenzantrag der Holding nicht betroffen. Das operative Geschäft der SKW-Gruppe läuft damit weltweit ohne Einschränkungen weiter.

Der Insolvenzantrag war erforderlich, weil die Aktionärin MCGM GmbH, deren Geschäftsführer Dr. Olaf Marx zugleich Mitglied des Aufsichtsrats der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG ist, das vom Vorstand ausgearbeitete Konzept der Gesellschaft für die finanzielle Restrukturierung unter Einbindung des Investors Speyside Equity blockiert. Der Vorstand musste davon ausgehen, dass das Konzept auf der für den 10. Oktober 2017 angesetzten Hauptversammlung nicht die erforderliche Mehrheit erhalten wird. Damit war die positive Fortführungsprognose für die bilanziell überschuldete Gesellschaft entfallen und der Vorstand musste nunmehr die Insolvenz einleiten. Der Gesellschaft lagen auch keine tragfähigen und erfolgsversprechenden Alternativangebote für eine finanzielle Restrukturierung der Gesellschaft vor. Aufgrund des eingeleiteten Insolvenzverfahrens wird die für den 10. Oktober 2017 angesetzte Hauptversammlung abgesagt.

Der Insolvenzantrag hat keine Auswirkungen auf das operative Geschäft der Tochtergesellschaften. Hierzu führt Dr. Kay Michel, der CEO der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, aus: "Wir sind weltweit operativ besser aufgestellt als viele Wettbewerber und damit im Geschäftsbetrieb durch diese Maßnahme nicht bedroht. Die Finanzierung der operativen Tochtergesellschaften erfolgt zudem vornehmlich über regionale Banken vor Ort und nicht über die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG. Deswegen bleiben unsere Tochterunternehmen solvent und werden ihre Kunden in gewohnter Qualität und mit der gewohnten Termintreue beliefern."

Das beantragte Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung ist ein Verfahren, das auf die Fortführung eines Unternehmens ausgerichtet ist. Es ermöglicht, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, der die erforderlichen Sanierungsschritte und deren Umsetzung exakt festlegt. Ziel ist es, die eingeleitete finanzielle Restrukturierung zusammen mit dem Investor Speyside Equity unter Beteiligung der Gläubiger und Aktionäre im Verfahren über den Insolvenzplan zu erreichen. Für die Aktionäre der Gesellschaft bedeutet der heutige Schritt allerdings voraussichtlich den Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Das Sanierungskonzept des Vorstands sah einen Kapitalschnitt und eine Sachkapitaleinlage im Rahmen eines Debt-to-Equity-Swaps durch den branchenerfahrenen Finanzinvestor Speyside Equity vor.

Speyside Equity hat zwischenzeitlich mit den Banken des Konsortialkreditvertrages einen Kaufvertrag über die Forderungen aus diesem Vertrag gegen die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG in Höhe von rund 74 Millionen Euro abgeschlossen. Der Vollzug dieser Transaktionen wird für Mitte Oktober erwartet.

Der Erwerb der Forderungen durch Speyside Equity ist unabhängig von der Durchführung einer Hauptversammlung und dem nunmehr eingeleiteten Insolvenzverfahren. Auch der Investor Speyside Equity hat deshalb ein vitales Interesse daran, dass der Geschäftsbetrieb bei den operativen Gesellschaften unverändert fortgeführt wird.

"Wir bedauern sehr, dass eine Sanierung unter Einbeziehung unserer Hauptversammlung durch das unverantwortliche Verhalten der MCGM blockiert wurde", so CEO Michel. "Unser festes Ziel muss es nun sein, den Geschäftsbetrieb der SKW-Gruppe für unsere Kunden und unsere Mitarbeiter weltweit vollumfänglich fortzuführen, und unserem Unternehmen wieder eine gesunde und tragfähige finanzielle Grundlage zu geben, auf der wir den positiven Trend im operativen Geschäft fortsetzen und die Gruppe strategisch weiterentwickeln können."

DSW warnt vor Kaufangebot für ehemalige Kontron-Aktionäre

Die Aktionärsvereinigung DSW warnt vor unangemessen niedrigen Kaufangeboten, aktuell vor einem Angebot für Aktien der ehemaligen Kontron AG, die mittlerweile auf die S&T AG verschmolzen wurde. „Wer darauf ohne genauere Prüfung eingeht, macht in der Regel ein schlechtes Geschäft. In den meisten Fällen liegt das Angebot deutlich unter dem echten Wert des jeweiligen Papiers“, so DSW-Hauptgeschäftsführer Marc Tüngler.

Quelle: DSW

Stimmrechtsmitteilung bei der Aktienbrauerei Kaufbeuren Aktiengesellschaft

Mitteilung nach § 27a Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz 

Am 24. August 2017 hat JP’s Nevada Trust gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass durch Erwerb von 49.841 Stückaktien und Stimmrechten am 19. August 2017 die Schwellen von 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75% der Stimmrechte an der Aktienbrauerei Kaufbeuren Aktiengesellschaft überschritten wurden und seit diesem Datum der JP’s Nevada Trust ein Stimmrechtsanteil von insgesamt 91,54 %, entsprechend 49.841 Stückaktien und Stimmrechten von insgesamt 54.450 Stückaktien und Stimmrechten an der Aktienbrauerei Kaufbeuren Aktiengesellschaft („Gesellschaft“), zusteht.

Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele teilt JP’s Nevada Trust hiermit gemäß § 27a Abs. 1 S.1 und 3 WpHG mit, dass JP’s Nevada Trust

1. die Beteiligung an der Gesellschaft als langfristiges strategisches Investment betrachtet;
2. innerhalb der nächsten 12 Monate im Rahmen des Pflichtangebots gemäß § 35 WpÜG aufgrund der am 25. August 2017 veröffentlichen Mitteilung über die Kontrollerlangung nach § 35 Abs. 1 WpÜG beabsichtigt, weitere Stimmrechte zu erwerben;
3. eine Repräsentanz im Aufsichtsrat anstreben wird und ihre Stimmrechte entsprechend auszuüben beabsichtigt;
4. derzeit keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, anstrebt.

Des Weiteren teilt die JP’s Nevada Trust gemäß § 27a Abs. 1 S. 1 und 4 WpHG hinsichtlich der Herkunft der für den Erwerb der Stimmrechte verwendeten Mittel mit, dass der Erwerb mit Eigenmitteln finanziert wurde.

14. September 2017

JP’s Nevada Trust

Kaufangebot für Aktien der Aktienbrauerei Kaufbeuren AG durch den neuen Hauptaktionär

Die JP's Nevada Trust hat den Aktionären der Aktienbrauerei Kaufbeuren AG ein Pflichtangebot mit einer Annahmefrist vom 5. Oktober 2017 bis zum 2. November 2017 unterbreitet. Der neue Hauptaktionär der Aktienbrauerei Kaufbeuren AG bietet EUR 391,71 je Aktie. Der Börsenkurs liegt derzeit deutlich über EUR 400,- (bei minimalen Umsätzen). Laut comdirect bank beträgt der Streubesitz lediglich 8,50%.

Angebotsunterlage bei der BaFin:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/aktienbrauerei_kaufbeuren.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der burgbad AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der burgbad AG hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 25. August 2017 den Barabfindungsbetrag auf EUR 26,41 je burgbad-Aktie festgelegt (Erhöhung um mehr als 34%), vgl. https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/09/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_18.html. Die Antragsgegnerin und mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt, so dass das Verfahren fortgeführt wird.

LG Dortmund, Beschluss vom 25. August 2017, Az. 18 O 106/10 [AktE]
NEXBTL - Neue Exclusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.
83 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.: Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

TLG IMMOBILIEN AG: 86% der WCM-Aktionäre haben das Übernahmeangebot der TLG IMMOBILIEN AG angenommen

Pressemitteilung

Berlin, 4. Oktober 2017 - Die TLG IMMOBILIEN AG ('TLG IMMOBILIEN') hat heute die finale Annahmequote für das freiwillige öffentlichen Übernahmeangebot für sämtliche Aktien der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft ('WCM') zum Ende der verlängerten Annahmefrist bekanntgegeben. Die verlängerte Annahmefrist, in der weitere 11.143.424 WCM Aktien angedient wurden, lief am 26. September 2017 um 24.00 Uhr (Mitternacht) (CEST) ab. Insgesamt wurden damit 117.505.327 Aktien angedient, was rund 86% des Grundkapitals der WCM entspricht.

Wie in der Angebotsunterlage beschrieben, hat die TLG IMMOBILIEN eine neue, auf den Inhaber lautende Stückaktie im Tausch gegen je 5,75 WCM-Aktien (4:23) angeboten. Die neuen Aktien werden aus dem bestehenden genehmigten Kapital der TLG IMMOBILIEN stammen und mit einer Dividendenberechtigung ab dem 1. Januar 2017 ausgestattet sein. Aufgrund der Annahmequote von ca. 86 % wird die TLG IMMOBILIEN 20.435.708 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgeben.

Die Lieferung der neuen Aktien an die Aktionäre der WCM, die ihre Aktien zum Umtausch eingereicht haben, sowie die Aufnahme des Handels der neuen Aktien am geregelten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgt in den nächsten Tagen.

Die Übernahme der WCM erlaubt es der TLG IMMOBILIEN, ihre Präsenz auch in den wirtschaftlichen Wachstumsstandorten im Westen Deutschlands signifikant auszubauen. Dies erfolgt im Einklang mit der eingeschlagenen Wachstumsstrategie, die sich seit dem Börsengang im Jahre 2014 beschleunigt hat. Die TLG IMMOBILIEN erwartet Kostensynergien von rund EUR 5 Mio. p.a. nach vollständiger Integration und unter der Annahme, dass ein Beherrschungsvertrag zwischen der TLG IMMOBILIEN und der WCM abgeschlossen wird. Der Sitz des gemeinsamen Unternehmens wird in Berlin verbleiben.

Niclas Karoff, Mitglied des Vorstandes der TLG IMMOBILIEN, sagt: 'Wir freuen uns, den erfolgreichen Abschluss dieser Meilensteintransaktion verkünden zu können, die es der TLG IMMOBILIEN erlaubt, ein gesamtdeutsches Gewerbeimmobilienportfolio mit einem Wert von mehr als EUR 3 Mrd. und einem Fokus auf Wachstumsstandorte zu schaffen. Wir behalten unsere ausgewogene Struktur aus Büro- und Einzelhandelsimmobilien bei und werden als kombiniertes Unternehmen die operative und finanzielle Stärke besitzen, um unseren Wachstumskurs mit einem Fokus auf institutionelle Immobilien von hoher Qualität fortzusetzen.'

Peter Finkbeiner, Mitglied des Vorstandes der TLG IMMOBILIEN, fügt hinzu: 'Wir haben bereits damit begonnen, die Integration der zwei Plattformen vorzubereiten, um die maximalen Vorteile so bald wie möglich heben zu können. Die neue Größe und Reichweite der TLG IMMOBILIEN wird es dem Unternehmen erlauben, eine noch größere Rolle im deutschen Gewerbeimmobilienmarkt zu spielen, ohne Kompromisse bei unserem starken Finanzprofil einzugehen.'

Die Angebotsunterlage und alle weiteren Informationen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot sind auf folgender Website veröffentlicht:

www.tlg.de > Investor Relations > Übernahmeangebot WCM AG

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit Vollzug des Übernahmeangebots und beabsichtigtem Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der TLG IMMOBILIEN AG

Ad-hoc Mitteilung gemäß Artikel 17 MMVO 

Frankfurt, 29. September 2017. Die Mitglieder des Vorstands der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft ("WCM", ISIN: DE000A1X3X33), Herr Stavros Efremidis und Herr Ralf Struckmeyer, haben heute Aufhebungsvereinbarungen mit der Gesellschaft geschlossen und werden zum 30. November 2017 ihre Ämter als Vorstände der WCM niederlegen. Die Aufhebungsvereinbarungen sind aufschiebend bedingt auf den Vollzug des Übernahmeangebots. 

Die Veränderungen im Vorstand stehen im Zusammenhang mit der Übernahme der WCM durch TLG IMMOBILIEN AG und dem angekündigten Abschluss eines Beherrschungsvertrags. Die TLG IMMOBILIEN AG hat heute bekanntgegeben, dass sie zeitnah den Abschluss eines Beherrschungsvertrags anstrebt. Den dann noch außenstehenden WCM-Aktionären soll ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen eine angemessene Abfindung ausschließlich in Form von neu auszugebenden Aktien der TLG IMMOBILIEN unterbreitet sowie für die Dauer des Beherrschungsvertrags eine jährliche Ausgleichszahlung in Form einer Garantiedividende gewährt werden.

Donnerstag, 5. Oktober 2017

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: Entscheidung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der TLG IMMOBILIEN AG; Amtsniederlegungen im Aufsichtsrat

Ad-hoc Mitteilung gemäß Artikel 17 MMVO

Frankfurt, 4. Oktober 2017. Vorstand und Aufsichtsrat der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft ("WCM", ISIN: DE000A1X3X33) haben sich heute mit dem Vorstand der TLG IMMOBILIEN AG über die Bedingungen eines Beherrschungsvertrags mit der TLG IMMOBILIEN AG als herrschendem Unternehmen und der WCM als beherrschtem Unternehmen geeinigt. Zudem wurden heute entsprechende Beschlüsse des Vorstands und Aufsichtsrats der WCM gefasst, diesen Beherrschungsvertrag mit der TLG IMMOBILIEN AG abzuschließen und eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, in der unter anderem über den Abschluss dieses Beherrschungsvertrags Beschluss gefasst werden soll.

Der Beherrschungsvertrag sieht vor, dass den außenstehenden Aktionären der WCM für die Dauer des Beherrschungsvertrags eine jährliche Ausgleichszahlung in Form einer Garantiedividende in Höhe von EUR 0,13 brutto je WCM-Aktie abzüglich des Betrags etwaiger Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz gewährt wird. Überdies soll den außenstehenden Aktionären der WCM ein Angebot auf Erwerb ihrer WCM-Aktien gegen Gewährung von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der TLG IMMOBILIEN mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 im Umtauschverhältnis von 4 neuen Stückaktien der TLG IMMOBILIEN gegen jeweils 23 WCM-Aktien unterbreitet werden ("Abfindungsangebot"). Die Höhe der Garantiedividende und das Umtauschverhältnis für das Abfindungsangebot wurden in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen und auf Grundlage einer Bewertung der Unternehmenswerte der TLG IMMOBILIEN AG und der WCM festgelegt.

Zudem haben die Aufsichtsratsmitglieder Rainer Laufs, Vorsitzender des Aufsichtsrats, Bernd Günther, Dr. Christian Schede, Arthur Wiener und Nicola Sievers heute mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 17. November 2017 ihre Ämter im Aufsichtsrat der WCM niedergelegt. Herr Karl Ehlerding bleibt Mitglied des Aufsichtsrats. Die außerordentliche Hauptversammlung am 17. November 2017 soll die Verkleinerung des Aufsichtsrats auf drei Mitglieder beschließen. Es sollen im Rahmen der Hauptversammlung zwei neue Aufsichtsratsmitglieder bestellt werden. Diese Veränderungen stehen im Zusammenhang mit der Übernahme der WCM durch die TLG IMMOBILIEN AG und dem Abschluss des Beherrschungsvertrags.

Werthaltigkeit von Verlustvorträgen?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bei vielen Strukturmaßnahmen bzw. Unternehmensbewertungen spielen Verlustvorträge und deren Nutzungsmöglichkeit eine erhebliche Rolle. Die stark einschränkenden Regelungen bei Gesellschafterwechseln ab 25% durch § 8c KStG (Wegfall von Verlustvorträgen durch einen sog. "schädlichen Beteiligungserwerb") bedeuteten bislang eine Vermögensvernichtung. Hier zeichnet sich aber eine grundlegende Änderung ab und zwar rückwirkend bis 2008. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Steuergesetzgeber bereits mit Beschluss vom 29. März 2017 (Az. 2 BvL 6/11) bis zum Jahresende 2018 Zeit gegeben, die Verlustvernichtungsvorschrift des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bei qualifiziertem Gesellschafterwechsel zwischen 25% und 50% innerhalb einer Fünf-Jahres-Periode rückwirkend für die Jahre 2008 – 2015 auf eine verfassungsfeste Grundlage zu stellen. Auch die Regelung für den Fall eines Gesellschafterwechsels von mehr als 50% ist offensichtlich verfassungswidrig. Hierzu gibt es eine aktuelle Vorlage des Finanzgerichts Hamburg (Az. 2 L 245/17) an das Bundesverfassungsgericht.

Durch den (rückwirkend) zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen § 8d KStG besteht zukünftig die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Verlustvorträge zu nutzen. Die Neuregelung stellt dabei auf die Fort­führung des bestehenden Geschäfts­betriebs ab (sog. Fortführungsgebundener Verlustvortrag). Schädlich ist dabei u.a. die Aufnahme eines zusätzliches Geschäftsbetriebs und die Übertragung von Wirtschaftsgütern zu einem geringeren als dem gemeinen Wert.

BWT AG: Eintragung des Gesellschafterausschlusses vollzogen

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR 

Mondsee, am 05. Oktober 2017. Heute wurde der BWT Aktiengesellschaft (in der Folge auch die "Gesellschaft") der Beschluss des für die Eintragung des Gesellschafterausschlusses bei der BWT Aktiengesellschaft zuständigen Landesgerichts Wels als Firmenbuchgericht zugestellt, mit dem das Firmenbuchgericht den in der 27. ordentlichen Hauptversammlung zu Punkt 7. gefassten Beschluss auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre der BWT Aktiengesellschaft gemäß § 1 GesAusG und Übertragung von deren Anteilen an der BWT Aktiengesellschaft auf die WAB Privatstiftung als Hauptgesellschafterin der BWT Aktiengesellschaft gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 2 GesAusG, in das Firmenbuch eingetragen hat. Mit der Eintragung des Beschlusses in das Firmenbuch gehen alle Aktien der Minderheitsgesellschafter der BWT Aktiengesellschaft gemäß § 5 Abs 4 GesAusG auf die WAB Privatstiftung über. Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag fällig, an dem der Beschluss gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht gilt. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen. Die Gesellschaft geht aus heutiger Sicht davon aus, dass es aufgrund der Eintragung des Gesellschafterausschlusses im Firmenbuch kurzfristig auch zum Delisting kommen wird.

Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 30.09.2017

Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 30.09.2017

Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 30.09.2017 2,71 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,65 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 2,21 % unter dem Inventarwert vom 30.09.2017. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und evtl. anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

Zum Portfolio:

Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 30. September 2017 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):

GK Software AG, freenet AG, Oldenburgische Landesbank AG, Allerthal-Werke AG, K+S AG, Lotto24 AG, Audi AG, Horus AG, Mobotix AG, Pfeiffer Vacuum Technology AG.

Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Köln in der mündlichen Verhandlung Ende September zum Ausdruck gebracht hat, dem Freigabeantrag der STRABAG AG, an der die Scherzer & Co. AG beteiligt ist, nicht stattgeben zu wollen, kann der beschlossene Squeeze-Out vorläufig nicht vollzogen werden.

Die Scherzer & Co. AG hat Anfang September im Rahmen einer Kapitalerhöhung mehr als 5% der Aktien der MAX21 AG, die als Technologie-Holding in die Themenfelder sichere, digitale Post-Kommunikation und Authentifikation investiert, erworben.

Das attraktive Kursniveau bei der Südzucker AG hat die Scherzer & Co. AG zur Aufstockung ihrer Position genutzt.

Mit deutlichem Gewinn haben wir unseren Bestand an Aktien der UMT Mobility Technology AG, die auf die Entwicklung und Implementierung maßgeschneiderter Mobile Payment-Lösungen spezialisiert ist, veräußert.

Die aktuelle Unternehmenspräsentation steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit.

Der Vorstand

Squeeze-out bei der BWT AG eingetragen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der auf der Hauptversammlung des Wassertechnologieunternehmens BWT AG am 14. August 2017 gefasste Squeeze-out-Beschluss ist nunmehr eingetragen worden. Wie die Gesellschaft meldete, wurde ihr der Beschluss des für die Eintragung des Gesellschafterausschlusses zuständigen Landesgerichts Wels als Firmenbuchgericht zugestellt, mit dem das Firmenbuchgericht den Beschluss auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß § 1 GesAusG und Übertragung von deren Anteilen  auf die WAB Privatstiftung als Hauptgesellschafterin in das Firmenbuch eingetragen hat. Mit der Eintragung des Beschlusses in das Firmenbuch gingen alle Aktien der Minderheitsgesellschafter der BWT AG gemäß § 5 Abs 4 GesAusG auf die WAB Privatstiftung über. Die Angemessenheit des Barabfindungsbetrags wird in einem Überprüfungsverfahren gerichtlich überprüft werden.

Gegen die Rechtmäßigkeit des Squeeze-out-Beschlusses waren - wie berichtet: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/08/squeeze-out-beschluss-bei-der-bwt-ag.html - Zweifel geäußert worden. So sei der Bewertungsgutachter nicht - wie gesetzlich vorgeschrieben - vom Firmenbuchgericht bestellt worden, sondern vom Hauptgesellschafter. Auch sei die für einen Squeeze-out nach österreichischem Recht erforderliche 90%-Schwelle nur mit Hilfe des Rückkaufs eigener Aktien durch die Gesellschaft erreicht worden. 

Squeeze-out bei der Süd-Chemie AG: Zeitplan des OLG München für das Beschwerdeverfahren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ende 2011 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Süd-Chemie AG, München, zugunsten der Clariant AG hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 28. April 2017 den Barabfindungsbetrag um EUR 7,04 auf EUR 132,30 je Süd-Chemie-Aktie angehoben (+ 5,62%), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/05/squeeze-out-bei-der-sud-chemie-ag.html.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung haben sowohl die Antragsgegnerin, die Clariant AG, wie auch mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Das OLG München, das über die Beschwerden entscheiden wird, hat nunmehr einen Zeitplan für das zweitinstanzliche Verfahren vorgelegt: Demnach können die Beschwerden bis zum 15. Januar 2018 (ergänzend) begründet werden. Hierauf kann bis zum 15. April 2018 erwidert werden. Abschließend kann der gemeinsame Vertreter bis zum 15. Juni 2018 Stellung nehmen. Eine abschließende Entscheidung wird daher frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2018 ergehen.

Eine Auszahlung des Nachbesserungsbetrags (zuzüglichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) erfolgt erst nach rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens.

OLG München, Az. 31 Wx 340/17
LG München I, Beschluss vom 28. April 2017, Az. 5 HK O 26513/11
SdK e.V. u.a. ./. Clariant AG
87 Antragsteller 
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Clariant AG: Rechtsanwälte White & Case LLP, 60323 Frankfurt am Main

Mittwoch, 4. Oktober 2017

DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen: Arrow Central Europe Holding Munich GmbH nimmt von beabsichtigtem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages Abstand

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Am 11. April 2017 hatte die Arrow Central Europe Holding Munich GmbH ("Arrow"), eine indirekte Tochtergesellschaft der Arrow Electronics, Inc., Centennial, USA und die 69,2%ige Mehrheitsaktionärin der DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen ("DATA MODUL AG"), der DATA MODUL AG mitgeteilt, dass Arrow den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit Arrow als herrschendem Unternehmen und der DATA MODUL AG als abhängigem Unternehmen beabsichtigt.

Heute hat Arrow der DATA MODUL AG mitgeteilt, dass Arrow, bis auf weiteres, die Absicht, den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu schließen, nicht weiter verfolgt. Arrow beabsichtigt, im Hinblick auf ihre Beteiligung an der DATA MODUL AG alle strategischen Optionen zu prüfen.

Montag, 2. Oktober 2017

LinkedIn-Gruppe "SpruchZ: Shareholders in Germany"

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der WMF AG: Beweisbeschluss zum Weiterverkauf durch KKR

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei dem Traditionsunternehmen WMF AG hatte das Landgericht Stuttgart die Sache am 17. Januar 2017 verhandelt und die sachverständigen Prüfer angehört. Das Gericht äußerte dabei Zweifel an dem für den Squeeze-out vorgerechneten Unternehmenswert von nur knapp über EUR 800 Mio., nachdem WMF von Private-Equity-Investor KKR kurze Zeit später für rund EUR 1,6 Mrd. (und damit fast den doppelten Betrag) an das französische Unternehmen SEB verkauft worden war (siehe: http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/01/spruchverfahren-wmf-ag-deutliche.html).

Entsprechend diesen bereits geäußerten Zweifeln hat das Landgericht nunmehr mit Beschluss des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dr. Schmidt die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Mit der Begutachtung wurde Herr Wirtschaftsprüfer Ulrich Frizlen, Bansbach GmbH, 70184 Stuttgart, beauftragt. Dieser soll u.a. prüfen, ob der "Wertsprung" von EUR 815 Mio. auf EUR 1,585 Mrd. zum Bewertungsstichtag (20. Januar 2015) bereits in der Wurzel angelegt gewesen war.

Die früher als Finedining Capital AG firmierende und zur KKR-Gruppe gehörende Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 58,37 je Stamm- und Vorzugsstückaktie der WMF AG angeboten, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/bekanntmachung-uber-die-barabfindung.html.

LG Stuttgart, Az. 31 O 53/15 KfH SpruchG
Jaeckel, P. u.a. ./. WMF Group GmbH

50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WMF Group GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 80802 München

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Honeywell Riedel-de Haën AG

Honeywell Deutschland GmbH
Offenbach am Main

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG, Seelze
– ISIN DE0005038103 / WKN 503 810 –

Die ordentliche Hauptversammlung der Honeywell Riedel-de Haën AG vom 29. Juni 2017 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Honeywell Deutschland GmbH, Offenbach am Main, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen (§§ 327a ff. AktG).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 21. September 2017 in das Handelsregister der Honeywell Riedel-de Haën AG beim Amtsgericht Hannover unter HRB 55551 eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG auf die Honeywell Deutschland GmbH übergegangen. Die Aktienurkunden der Minderheitsaktionäre verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Honeywell Deutschland GmbH nur den Anspruch auf Barabfindung.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG eine Barabfindung in Höhe von EUR 1.053,12 je auf den Inhaber lautende Stammaktie im Nennbetrag von DM 10,00. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Hannover ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dipl.-Kaufmann Wolfram Wagner, ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die beschlossene Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Honeywell Riedel-de Haën AG an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Honeywell Riedel-de Haën AG gewährt werden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Übertragung der Aktien und der Auszahlung der Barabfindung ist bei der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, zentralisiert. Von ausgeschiedenen Aktionären der Honeywell Riedel-de Haën AG, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut in einem Streifband- oder Girosammeldepot verwahren lassen, ist hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Aktionäre erfolgt ab sofort Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien.

Die ausgeschiedenen Aktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG, die ihre Aktienurkunden selbst verwahren, müssen zur Erlangung der Barabfindung besondere Maßnahmen ergreifen: Sie werden gebeten, ihre noch auf einen DM-Nennwert lautenden Aktienurkunden

ab sofort bis Dienstag, den 2. Januar 2018

bei ihrer Depotbank bzw. unter Eröffnung einer Konto- und Depotverbindung bei einem inländischen Kreditinstitut während der üblichen Geschäftsstunden zur Weiterleitung an die

Deutsche Bank AG

einzureichen und dabei eine Bankverbindung anzugeben, auf die der Betrag der Barabfindung überwiesen werden soll. Sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind, wird die Barabfindung Zug um Zug gegen Einreichung der effektiven Aktienurkunden auf das angegebene Konto des Einreichers überwiesen.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG provisions- und spesenfrei.

Barabfindungsbeträge, die nicht bis zum Ablauf des 2. Januar 2017 von den Berechtigten entgegengenommen worden sind, werden von der Honeywell Deutschland GmbH zugunsten der Berechtigten beim zuständigen Amtsgericht Offenbach am Main unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt.

Offenbach am Main, im Oktober 2017

Honeywell Deutschland GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 2. Oktober 2017

Sonntag, 1. Oktober 2017

Softship AG veröffentlicht Bericht zum Rumpfgeschäftsjahr 2017 - Delisting zum 30. November 2017 beschlossen

- Prognose für das Geschäftsjahr 2017/2018 veröffentlicht

- Einstellung des Börsenhandels nach Delisting zum 30. November 2017


Hamburg, den 29. September 2017. Die Softship AG (ISIN DE0005758304), ein weltweit aufgestellter Softwareanbieter für die Schiff- und Luftfahrt, veröffentlicht heute ihren Bericht und ihren testierten Jahresabschluss (HGB Einzelabschluss) für das Rumpfgeschäftsjahr 2017 (1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017) sowie Informationen zur Prognose.

Umsatz- und Ergebnisprognosen übertroffen - Fortsetzung des Wachstums 

Die Softship AG verzeichnete im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2017 - wie bereits am 24. August 2017 gemeldet - einen Umsatzanstieg von 10,7 % auf 4,31 Mio. EUR gegenüber 3,89 Mio. EUR im Vorjahreszeitraum (Gesamtjahr 2016: 7,93 Mio. EUR). Die Gesamtleistung verzeichnete im Rumpfgeschäftsjahr ein Wachstum um 6,2 % von 4,18 Mio. EUR in der Vorjahresperiode auf 4,46 Mio. EUR (Gesamtjahr 2016: 8,39 Mio. EUR). Das Ergebnis vor Steuern betrug 0,39 Mio. EUR nach 0,65 Mio. EUR im ersten Halbjahr 2016 (Gesamtjahr 2016: 0,78 Mio. EUR). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Vorjahreszeitraum Sondereffekte aus der Veräußerung der Beteiligung an der Airpas Aviation AG zu Buche standen. Unter dem Strich ergab sich für das Rumpfgeschäftsjahr 2017 ein Gewinn nach Steuern in Höhe von 0,34 Mio. EUR gegenüber 0,65 Mio. EUR im ersten Halbjahr 2016 (Gesamtjahr 2016: 0,81 Mio. EUR). Der Vorstand ist zuversichtlich, den Wachstumskurs der Softship AG fortzusetzen und erwartet für das Geschäftsjahr 2017/2018 einen Umsatz von ca. 8,8 bis 9,0 Mio. EUR und ein Vorsteuerergebnis von ca. 0,6 Mio. bis 0,7 Mio. EUR.

Delisting beschlossen
 

Da die Softship AG nun Teil des WiseTech Global Konzerns ist und unter besonderer Berücksichtigung des freiwilligen Erwerbsangebots durch die CargoWise GmbH vom 29. August 2017 ist der Softship-Vorstand zu der Überzeugung gelangt, dass der zu erwartende Nutzen der Börsennotierung der Softship AG den dadurch begründeten Aufwand nicht mehr rechtfertigt. Aus diesem Grund hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einbeziehung der Aktien der Softship AG in den Freiverkehr (Basic Board) der Frankfurter Wertpapierbörse gekündigt. Der Handel der Softship-Aktien wird mit Wirkung zum 30. November 2017 eingestellt werden (Delisting). Die Gesellschaft geht davon aus, dass es danach nicht mehr möglich sein wird, ihre Aktien börslich zu handeln.

"Vorstand und Aufsichtsrat der Softship AG begrüßen das freiwillige Erwerbsangebot der CargoWise GmbH und halten den gebotenen Preis in Höhe von 10,00 EUR je Aktie für attraktiv. Wir möchten daher unsere Empfehlung an die Aktionäre bekräftigen, die Annahme des Angebots unter Berücksichtigung des attraktiven Preises und des folgenden Delistings sowie der persönlichen Verhältnisse unbedingt in Betracht zu ziehen. Durch das Delisting werden die Aktien später nicht mehr einfach zu handeln sein und der jetzt gebotene Preis möglicherweise nicht mehr erzielt werden können. Wir sind der Überzeugung, dass die weitere Entwicklung der Softship AG in der Zusammenarbeit mit WiseTech Global im besten Interesse der Gesellschaft, der Mitarbeiter und Kunden ist", sagt Detlef Müller, Vorstand der Softship AG.

Weitere Informationen zum Angebot unter www.softshipoffer.wisetechglobal.com.

Der Bericht für das Rumpfgeschäftsjahr 2017 steht im Bereich Investor Relations unter www.softship.com zum Download bereit.

Über die Softship AG: Das 1989 in Hamburg gegründete Unternehmen Softship ist ein weltweit führender Anbieter von kommerzieller Software für die Linienschifffahrt und die Luftfahrt. Durch die langjährige Expertise im Softwarebereich kombiniert mit umfassendem Schifffahrts-Know-how verfügt Softship über passgenaue Lösungen, die weltweit eingesetzt werden. Zusehends nutzen führende internationale Linienreedereien die Softship Produkte, da die Lösungen den hohen globalen Anforderungen und dem Innovationsbedarf der Branche in besonderer Weise gerecht werden. Im Bereich Luftfahrt bietet die Softship-Gruppe Anwendungslösungen und Service-Angebote für Fluggesellschaften an. Die Aktien der Softship AG werden noch bis einschließlich 30. November 2017 an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.

Weitere Informationen zur Softship AG finden sich unter www.softship.com.

Kontakt: Softship Aktiengesellschaft - Investor Relations - 
Notkestr. 9 22607 Hamburg Deutschland

Freitag, 29. September 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IKB Deutschen Industriebank AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Düsseldorf hat die eingegangenen Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der IKB Deutsche Industriebank AG mit Beschluss vom 10. August 2017 verbunden und Herrn Rechtsanwalt Folker Künzel zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Der Squeeze-out war von der zur Lone Star-Gruppe gehörenden LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. (mit Sitz in Dallas, Texas) betrieben worden. Insgesamt sind 126 Antragsteller an dem Spruchverfahren beteiligt.

Die traditionsreiche IKB Deutsche Industriebank AG war als Folge der Krise am US-amerikanischen Subprime-Markt in eine existenzbedrohende Schieflage geraten und wurde 2008 an den  US-amerikanischen Finanzinvestor Lone Star verkauft. Nachdem die Geschäfte wieder etwas besser liefen, erfolgte ein Delisting und dann der Squeeze-out.

LG Düsseldorf, Az. 33 O 9/17 (AktE)
AAM-Atlantic Asset Management Inc. u.a. ./. LSF6 Europe Financial Holdings, L.P.
126 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Meyer Brown LLP, 60327 Frankfurt am Main 

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GeneScan Europe AG: OLG Karlsruhe entscheidet über Beschwerden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2011 laufenden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der GeneScan Europe AG, Freiburg i. Br., hatte das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 13. März 2017 den Abfindungsbetrag auf EUR 1.164,10 angehoben. Gegenüber dem von den Antragsgegnerin gebotenen EUR 900,- je GeneScan-Aktie bedeutet dies eine Nachbesserung um ca. 29,34%.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hatten zwei Antragsteller Beschwerde eingelegt. Diesen Beschwerden hat das LG Mannheim nunmehr mit Beschluss vom 25. September 2017 nicht abgeholfen und das Spruchverfahren dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.

LG Mannheim, Beschluss vom 13. März 2017, Az. 24 AktE 1/11 (2)
Krause u.a. ./. Eurofins Genomics B.V.
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Roman Köper, c/o Anchor Rechtsanwälte, 68161 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Eurofins Ventures B.V. (inzwischen verschmolzen auf die Eurofins Genomics B.V.):
Rechtsanwälte Waldeck Rechtsanwälte, 60325 Frankfurt am Main (Frau Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik)

Donnerstag, 28. September 2017

Bekanntmachung zur Nachbesserung für den BuG mit der Gerresheimer Glas AG

Gerresheimer Group GmbH
Düsseldorf

Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am 16. August 2017 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG im Zusammenhang mit dem im Jahre 2000 zwischen der damaligen Gerresheimer Glas AG, Düsseldorf (jetzt: Gerresheimer Glas GmbH) und der GLASS Holdings GmbH & Co. KG (jetzt: Gerresheimer Group GmbH) abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
an die ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Gerresheimer Glas AG

Düsseldorf
– DE0005873004 / WKN 587 300 –

Über das aktienrechtliche Spruchverfahren betreffend den angemessenen Ausgleich und die angemessene Abfindung nach einem zwischen der GLASS Holdings GmbH & Co. KG (jetzt: Gerresheimer Group GmbH, „Gerresheimer Group“) und der Gerresheimer Glas AG (jetzt: Gerresheimer Glas GmbH, „Gerresheimer Glas“) am 1. August 2000 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag („BGAV“) hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 24. Juni 2016 (Az. 39 O 132/06) entschieden. Gegen diesen Beschluss legten verschiedene Antragsteller Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Die Gerresheimer Group legte Anschlussbeschwerde ein. Über diese Beschwerden hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 6. Juli 2017 (Az. I-26 W 8/16) entschieden und den Beschluss des Landgerichts im Tenor zum Hauptsacheausspruch – unter Wegfall des Zinsausspruchs – klarstellend neu gefasst. Die sofortigen Beschwerden weiterer Antragsteller hat das Oberlandesgericht Düsseldorf als unzulässig verworfen bzw. zurückgewiesen.

Die Geschäftsführung der Gerresheimer Group GmbH machte den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Düsseldorf in der Neufassung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf am 16. August 2017 im Bundesanzeiger bekannt.

Die angemessene Barabfindung gemäß § 5 (1) des BGAV für eine Gerresheimer Glas-Aktie wurde im Spruchverfahren auf EUR 15,79 je Stückaktie festgesetzt.

Der angemessene Ausgleich gemäß § 4 (1) des BGAV für außenstehende Aktionäre der Gerresheimer Glas wurde im Spruchverfahren für die Geschäftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 auf EUR 1,17 (brutto) je Stückaktie und für die Geschäftsjahre ab 2001/2002 auf EUR 1,27 (brutto) je Stückaktie, jeweils abzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs, festgesetzt.

Technische Umsetzung der Nachbesserung


Nachstehend werden die näheren Einzelheiten zur Abwicklung der im Zusammenhang mit dem BGAV stehenden Ansprüche der nachbesserungsberechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Gerresheimer Glas bekannt gegeben. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die Wege geleitet, dabei fungiert die

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,

als Zentralabwicklungsstelle.

Nachbesserungsberechtigte ehemalige außenstehende Aktionäre der Gerresheimer Glas, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung bzw. die Ausgleichszahlungen im Rahmen des BGAV abgewickelt wurden, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags nichts zu veranlassen. Die Zahlung der Nachbesserungsbeträge erfolgt bei entsprechender Anspruchsberechtigung auf Initiative der Depotbanken voraussichtlich mit Valuta 27. Oktober 2017 auf das bestehende Konto. Sollte nach diesem Zeitpunkt keine Vergütung erfolgt sein, fordern wir hiermit diese nachbesserungsberechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionäre auf, sich mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen und dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

Nachbesserungsberechtigte ehemalige außenstehende Aktionäre der Gerresheimer Glas, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Zahlung abgewickelt wurde.

Erhöhung der Barabfindung:

Die berechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Gerresheimer Glas erhalten eine Erhöhung von EUR 1,04 je Gerresheimer Glas-Aktie auf die ursprüngliche Barabfindung von EUR 14,75 je Gerresheimer Glas-Aktie im Rahmen des BGAV.

Zinsen:

Der Barabfindungserhöhungsbetrag in Höhe von EUR 1,04 ist für den Zeitraum vom 2. Dezember 2000 bis zum 31. August 2009 einschließlich mit jährlich 2 Prozentpunkten und hiernach bis inkl. dem Tag, der dem Auszahlungstag unmittelbar vorausgeht (voraussichtlich 26. Oktober 2017) mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen auf den Barabfindungserhöhungsbetrag gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig.

Ansprüche von ehemaligen außenstehenden Aktionären, die eine Barabfindung im Rahmen des Squeeze-out erhalten haben:

Grundsätzlich haben ehemalige außenstehende Aktionäre, die aufgrund der am 4. Juni 2003 erfolgten Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gerresheimer Glas AG beim Amtsgericht Düsseldorf gegen Barabfindung in Höhe von ursprünglich EUR 16,12, erhöht im Spruchverfahren auf EUR 19,40, ausgeschieden sind (Squeeze-out), die Möglichkeit, das erhöhte Barabfindungsangebot in Höhe von EUR 15,79 zzgl. Zinsen je Stückaktie in der Zeit bis zum 25. Oktober 2017 einschließlich anzunehmen. In diesem Fall haben die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre im Gegenzug für die betreffenden Aktien die Squeeze-out-Barabfindung an die Gerresheimer Group zurückzuzahlen.

Nachzahlung auf die Ausgleichszahlung:

Der BGAV vom 1. August 2000 wurde gemäß § 6 (1) des BGAV am 1. Dezember 2000 wirksam, nachdem seine Eintragung zum Handelsregister vorher erfolgt war. Die Ausgleichszahlung nach § 4 des BGAV erfolgte gemäß § 4 (2) Satz 1 des BGAV erstmals für das volle Geschäftsjahr, in dem der BGAV wirksam wurde, also für das Geschäftsjahr 2000/2001. Daher haben sämtliche ehemalige außenstehende Aktionäre der Gerresheimer Glas, die den ursprünglichen Ausgleich von EUR 0,84 (netto) je Gerresheimer Glas-Aktie für die Geschäftsjahre 2000/2001 und 2001/2002 entgegengenommen haben, einen Anspruch auf folgende Nachzahlungsbeträge.


Den nachbesserungsberechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionären der Gerresheimer Glas wird empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung der Nachbesserung ihren Steuerberater zu konsultieren.

Verrechnung der Ausgleichszahlungen mit den Zinsansprüchen auf die Barabfindung:

Die für das jeweilige Geschäftsjahr erhaltene Ausgleichszahlung sowie die Nachzahlung auf den Ausgleich werden entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit den für dieses Geschäftsjahr fällig werdenden Zinsen auf die Barabfindung und auf den Barabfindungserhöhungsbetrag verrechnet.

Sonstiges

Alle Zahlungen im Rahmen der Nachbesserung sind für die nachbesserungsberechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Gerresheimer Glas, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt wurden, kosten-, spesen- und provisionsfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen Aktionär selbst zu tragen.

Alle steuerlichen Hinweise beschränken sich auf einen allgemeinen Überblick der steuerlichen Behandlung der erhöhten Barabfindung und der erhöhten Ausgleichszahlung für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen als Aktionäre, die ihre Aktien an der Gerresheimer Glas im Privatvermögen gehalten haben, und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Nachbesserungsberechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionären der Gerresheimer Glas wird daher empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung der Nachbesserung ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bei eventuellen Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gerresheimer Glas gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Düsseldorf, im September 2017

Gerresheimer Group GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 27. September 2017