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Montag, 28. August 2017

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Augusta Technologie Aktiengesellschaft

TKH Technologie Deutschland AG

Nettetal


Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Ausschluss (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Augusta Technologie AG

– ISIN DE 000A0D6612/WKN A0D661 –


In dem Spruchverfahren beim Landgericht München I (Az. 5 HK O 7347/15) zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach dem Ausschluss von Minderheitsaktionären nach einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out gibt die Antragsgegnerin, die TKH Technologie Deutschland AG mit Sitz in Nettetal, den Inhalt des gemäß Protokoll des Landgerichts München I vom 24.07.2017 nachfolgend abgeschlossenen Vergleichs bekannt:
                            
In dem Spruchverfahren

 (...)

gegen

TKH Technologie Deutschland AG, vertreten durch den Vorstand, An der Kleinbahn 16, 41334 Nettetal
– Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Noerr LLP, Brienner Straße 28, 80333 München

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG): Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan , c/o Kempter, Gierlinger und Partner Rechtsanwälte mbB, Barer Straße 48/I, 80799 München

wegen Barabfindung

schließen die Beschwerdeführer zu 1) bis 8), die Antragsgegnerin, der gemeinsame Vertreter und die beigetretene TKH Group NV sodann auf Anraten und Empfehlung des Gerichts folgenden Vergleich:

Präambel


1.
Im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hat die Augusta Technologie AG nach Abschluss eines Verschmelzungsvertrags in der Hauptversammlung am 19.01.2015 gemäß § 327a AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die TKH Technologie Deutschland AG beschlossen. In dem Beschluss hat die TKH Technologie Deutschland AG den Minderheitsaktionären der Augusta Technologie AG als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien eine Barabfindung in Höhe von EUR 31,15 je Aktie zugesagt. Dieser Beschluss wurde am 10.03.2015 in das Handelsregister der Augusta Technologie AG eingetragen. Die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der TKH Technologie Deutschland AG als übernehmender Gesellschaft erfolgte am 16.03.2015. Damit wurde der Übertragungsbeschluss wirksam. Die Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung am Sitz der übernehmenden Gesellschaft erfolgte gleichfalls am 16.03.2015. Am 26.03.2015 hat das Amtsgericht München die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der Augusta Technologie AG bekannt gemacht. Diejenigen Aktionäre, an die die Squeeze-out Barabfindung zu zahlen ist, werden nachfolgend „Zuzahlungsberechtigte Aktionäre“ genannt.
                             
2.
In dem von insgesamt 80 Antragstellern vor dem Landgericht München I, Aktenzeichen 5 HK O 7347/15, eingeleiteten Spruchverfahren hat das Landgericht München I durch Beschluss vom 08.02.2017 die von der Beschwerdegegnerin an die ehemaligen Aktionäre der Augusta Technologie AG zu leistende Barabfindung auf EUR 33,37 je Aktie festgesetzt und festgestellt, dass dieser Betrag unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 17.03.2015 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.
                            
3.
Gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 08.02.2017 haben die Beschwerdeführer zu 1) bis 4) mit Schriftsatz vom 17.03.2017, die Beschwerdeführer zu 5) bis 8) mit dem Schriftsatz vom 20.03.2017 und die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 16.03.2017 Beschwerde eingelegt. Weitere Beschwerden wurden nicht eingelegt.
                            
4.
Die TKH Group NV ist mittelbare Alleingesellschafterin und Konzernmutter der Beschwerdegegnerin. Sie erklärt hiermit ihren Beitritt auf Seiten der Antragsgegnerin zum Zweck des Abschlusses des nachfolgenden Vergleichs.
                            
Zur Beilegung der Auseinandersetzung und der Beseitigung der Unsicherheit über den Ausgang des Spruchverfahrens betreffend die Angemessenheit der Barabfindung einigen sich die Beschwerdeführer zu 1) bis 8), die Beschwerdegegnerin sowie der gemeinsame Vertreter und schließen ohne Aufgabe ihrer jeweiligen Rechtsauffassung auf ausdrückliche Empfehlung des Gerichts den nachstehenden

Vergleich.

1.
Zuzahlung

(1)
Die unter Ziffer I des Beschlusses des LG München I vom 08.02.2017 auf EUR 33,37 je Aktie festgesetzte Barabfindung bleibt unverändert. Die festgesetzte Barabfindung wurde somit durch gerichtlichen Beschluss von EUR 31,15 je Aktie um EUR 2,22 je Aktie auf EUR 33,37 je Aktie erhöht.
                            
(2)
Abweichend von Ziffer I des Beschlusses des LG München I vom 08.02.2017 ist die erhöhte Barabfindung von EUR 33,37 je Aktie unter Anrechnung geleisteter Zahlungen bereits ab dem Tag der über den Squeeze-out beschlussfassenden Hauptversammlung, also ab dem 20.01.2015 und nicht erst ab dem 17.03.2015 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
                            
(3)
Die gemäß vorstehendem Absatz (2) zu leistende ergänzende Zinszahlung für den Zeitraum 20.01.2015 bis 16.03.2015 erfolgt kosten-, provisions- und spesenfrei und wird zusammen mit der ab dem 17.03.2015 zu verzinsenden Nachzahlung in Höhe von EUR 2,22 je Aktie ohne weiteren Antrag den Zuzahlungsberechtigten Aktionären auf deren Konto von der Beschwerdegegnerin ausbezahlt. Die Abwicklung erfolgt hierbei über die Depotbank der Zuzahlungsberechtigten Aktionäre. Die aus dem Beschluss des LG München I vom 08.02.2017 resultierenden Ansprüche auf Zahlung des Erhöhungsbetrages von EUR 2,22 je Aktie an die Zuzahlungsberechtigten Aktionäre bleiben unberührt, so dass sich die Auszahlung des Erhöhungsbetrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet.
2.
[…]
3.

Wirkung des Vergleichs

(1)
Der Vergleich und die Zuzahlung gemäß Ziffer 1 dieses Vergleichs stellt in Bezug auf alle – also auch die nicht antragsstellenden – ehemaligen und Zuzahlungsberechtigten Aktionäre der Augusta Technologie AG einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) dar.
(2)
Das Spruchverfahren wird nach Maßgabe dieser Vereinbarung einvernehmlich für erledigt und beendet erklärt. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 8) und die Beschwerdegegnerin verzichten unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens. Der gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung durch diesen Vergleich einverstanden ist und auf die Fortführung des Spruchverfahrens unwiderruflich verzichtet. Höchst vorsorglich nehmen sowohl die Beschwerdeführer zu 1) bis 8) als auch die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerde für den Fall zurück, dass die vorstehend abgegebene Erledigungserklärung das Verfahren nicht endgültig beendet. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 8) und die Beschwerdegegnerin und der gemeinsame Vertreter stimmen dem wechselseitig zu. Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll.
(3)
Mit der Zahlung der im Beschluss des LG München I vom 08.02.2017 festgesetzten Barabfindung und Zinsen gegenüber allen Zuzahlungsberechtigten Aktionären sowie der Erfüllung der sich aus Ziffern 1 (ergänzende Zinszahlung) und Ziffer 2 Absätze (1) bis (4) dieses Vergleichs ergebenden Zahlungspflichten sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche der Beschwerdeführer zu 1) bis 8), aller übrigen Zuzahlungsberechtigten Aktionäre und des gemeinsamen Vertreters gegen die Beschwerdegegnerin und die TKH Group NV aus oder in Zusammenhang mit diesem Spruchverfahren abgegolten und erledigt. Dazu gehören auch alle Ansprüche aus § 327 b Abs. 2 letzter Hs. AktG. Ausgenommen hiervon sind lediglich die in Ziffer 2 Absatz (5) dieses Vergleichs bezeichneten Kostenerstattungsansprüche sämtlicher (80) Antragsteller und Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters aus der 1. Instanz, die sich erst mit deren Bezahlung durch die Beschwerdegegnerin erledigen.
(4)
[…]
(5)
Der Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung wirksam.
4.

Sonstiges
(1)
Die Beschwerdegegnerin sowie die TKH Group NV verpflichten sich, den Wortlaut dieses Vergleichs im Volltext im elektronischen Bundesanzeiger und in einem überregionalen täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt, nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“, zu veröffentlichen. Die Einzelheiten der technischen Abwicklung werden von der Beschwerdegegnerin im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht; diese Veröffentlichung kann gemeinsam mit der Veröffentlichung des Vergleichs vorgenommen werden.
(2)
Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich die Zuständigkeit des LG München I vereinbart.
(3)
Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Änderungen und Ergänzungen des Vergleichs, einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform.
(4)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem mit diesem Vergleich beabsichtigten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt und wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vergleichs die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke erkannt hätten.

Hinweise zur technischen Abwicklung der Zuzahlung gemäß obigem Vergleich
– ISIN DE000A0D6612 / WKNA0D661 –


Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 24.07.2017 wurde die von der Hauptversammlung der Augusta Technologie AG („Augusta“) am 19.01.2015 festgesetzte Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin TKH Technologie Deutschland AG („TKH“) endgültig von EUR 31,15 je Aktie um EUR 2,22 auf EUR 33,37 je Aktie erhöht.
                            
Die Erhöhung der Barabfindung („Nachbesserungsbetrag“) sowie die Zinszahlungen werden von der COMMERZBANK Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der Augusta Technologie AG auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln. Die nicht untergebrachten Nachbesserungsbeträge zzgl. Zinsen werden ab dem 02.10.2017 an die Gesellschaftskasse der TKH Technologie Deutschland AG übertragen.

Ehemalige Augusta-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der Augusta-Minderheitsaktionäre auf die TKH Technologie Deutschland AG abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags zzgl. Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erfolgt auf Initiative der Depotbanken provisions- und spesenfrei voraussichtlich am 01.09.2017.

Berechtigte ehemalige Augusta-Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Augusta auf TKH (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

Ab dem 02.10.2017 werden die Aktionäre, welche nicht über ihre Depotbank die Nachbesserung erhalten haben, gebeten, sich zur Entgegennahme der Nachbesserung zzgl. Zinsen an die TKH Technologie Deutschland AG, An der Kleinbahn 16, 41334 Nettetal, zu wenden.

Der Nachbesserungsbetrag zzgl. Zinsen gelangt ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung. Zinsen sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Augusta-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Augusta-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Nettetal, im August 2017

TKH Technologie Deutschland AG

Quelle: Bundesanzeiger vom 25. August 2017

Samstag, 26. August 2017

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: Einigung über finanzielle Restrukturierung des SKW Metallurgie Konzerns

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

- SKW und Speyside Equity haben sich auf ein Konzept der umfassenden finanziellen Restrukturierung der SKW Gruppe mittels einer Kapitalherabsetzung und eines anschließenden Debt-Equity-Swap geeinigt

- Nachhaltige Beseitigung der Überschuldung macht erhebliche Verwässerung der bestehenden Aktionäre unumgänglich

- Sanierungsmaßnahmen bedürfen noch der Beschlussfassung durch die Aktionäre

- Absage der Hauptversammlung am 31. August 2017 und Einberufung einer neuen Hauptversammlung am 10. Oktober 2017


München (Deutschland), 25. August 2017

Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG ( WKN SKWM02 / ISIN DE000SKWM021) hat sich mit Speyside Equity Industrial Europe Luxembourg S.à r.l., Luxembourg (derzeit noch firmierend als Luxembourg Investment Company 188 S.à r.l.), auf ein Konzept der umfassenden finanziellen Restrukturierung der SKW Metallurgie Gruppe geeinigt. Um die zur Sanierung notwendige nachhaltige Entschuldung der Gesellschaft zu erreichen, soll Speyside Equity nach einer Herabsetzung des Grundkapitals im Verhältnis 1:10 (Kapitalschnitt) die zu erwerbenden gesamten Forderungen der Kreditgeber des Konsortialkreditvertrages in Höhe von rd. 74 Mio. Euro anteilig in Höhe von nominal 45 Mio. mittels einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen (Debt-Equity-Swap) in Eigenkapital umwandeln. Die Gesellschaft geht davon aus, dass sich die Kreditgeber des Konsortialkreditvertrags und Speyside Equity zeitnah verbindlich über den Verkauf der Forderungen einigen. Bei der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage sollen 12.435.367 neue Aktien ausgegeben werden. Speyside Equity strebt damit eine Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft von 95 % an. Speyside Equity hat mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, zeitnah nach Vollzug des Debt-Equity-Swaps einen Antrag nach § 327a AktG (Squeeze-out) zu stellen. Die Angemessenheit dieses Umtauschverhältnisses wird auch durch ein Gutachten einer angesehenen internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gestützt. Das Konzept sieht des Weiteren Grundzüge einer umfassenden Refinanzierung für die gegenüber Speyside Equity verbleibenden Kreditverbindlichkeiten der SKW Metallurgie Gruppe und strategische Optionen zur Weiterentwicklung vor, insbesondere im Schlüsselmarkt Nordamerika.

Aus Kostengründen und um den Aktionären zeitnah ein vollständiges Bild über das Konzept zu geben, werden daher die ursprünglich geplanten zwei Hauptversammlungen auf eine Hauptversammlung am 10. Oktober 2017 zusammengefasst. Die bisher auf den 31. August 2017 einberufene Hauptversammlung wird abgesagt.

Vorstand und Aufsichtsrat unterstützen das Konzept und werden der Hauptversammlung empfehlen, dieses anzunehmen. Falls die Hauptversammlung der Kapitalherabsetzung und der Kapitalerhöhung nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustimmt, ist eine vollständige Rückzahlung der Kreditforderungen bei Fälligkeit am 31. Januar 2018 nicht gewährleistet und damit die Existenz der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG gefährdet.

Capital Stage AG schließt Übernahme der CHORUS Clean Energy AG erfolgreich und vollständig ab

Corporate News

Hamburg, 25. August 2017 - Der SDAX-notierte Hamburger Solar- und Windparkbetreiber Capital Stage AG hält nun sämtliche Aktien der CHORUS Clean Energy AG (ISIN DE000A12UL56 / ISIN DE000A2BPKL6). Der auf der ordentlichen Hauptversammlung der CHORUS Clean Energy AG am 22. Juni 2017 gefasste Übertragungsbeschluss, nach dem die Anteile der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von 11,92 Euro je Aktie an die Capital Stage AG übergehen, wurde am 24. August 2017 in das Handelsregister eingetragen und ist somit wirksam geworden. Die Capital Stage AG schließt damit die Übernahme der CHORUS Clean Energy AG planungsgemäß und erfolgreich ab. Die Börsennotierung der Aktien der CHORUS Clean Energy AG im General Standard der Deutschen Börse werden in Kürze von Amts wegen eingestellt.

"Nach nicht einmal eineinviertel Jahren schließen wir damit die Übernahme der CHORUS erfolgreich und planungsgemäß ab", kommentiert Dr. Christoph Husmann, Finanzvorstand der Capital Stage AG. Die Capital Stage-Gruppe ist nun einer der größten unabhängigen Stromanbieter im Bereich der Erneuerbaren Energien in Europa. "Unsere gemeinsame Stärke haben wir nicht zuletzt erst gestern mit der Anhebung unserer Ergebnisprognose für das Geschäftsjahr 2017 unter Beweis gestellt", so Dr. Husmann weiter. "Zukünftig wird sich die CHORUS dabei ausschließlich auf das Asset Management, also den Erwerb sowie die Betriebsführung von Solar- und Windparks für institutionelle Investoren konzentrieren, während die Capital Stage das Geschäft mit den eigenen Parks verantwortet. Dadurch wollen wir in unseren Prozessen und Kostenstrukturen noch effizienter werden", betont Dr. Husmann.

Gemäß der neuen Guidance für das Geschäftsjahr 2017 rechnet der Vorstand nun mit einem Umsatz von mehr als 215 Millionen Euro (vormals EUR 200 Mio.), einem operativen EBITDA von über 160 Millionen Euro (vormals EUR 150 Mio.) sowie einem operativen Betriebsergebnis (EBIT) von mehr als 97 Millionen Euro (vormals EUR 90 Mio.) und einem operativen Cashflow von über 150 Millionen Euro (vormals EUR 140 Mio.). Die operativen Kennzahlen stellen dabei allein auf die operative Ertragskraft des Unternehmens ab und berücksichtigen keine IFRS-bedingten Bewertungseffekte. In den vorläufigen Ergebnissen sowie den Ergebniserwartungen ist die CHORUS Clean Energy AG vollständig konsolidiert.

Über die Capital Stage AG: Capital Stage investiert und betreibt Solarkraftwerke und Windparks in Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Österreich und Schweden. Inklusive der im Rahmen des Asset Managements für Dritte erworbenen und betriebenen Solar- und Windparks beläuft sich die Erzeugungskapazität des Unternehmens auf nahezu 1,3 Gigawatt. Capital Stage ist damit einer der führenden unabhängigen Solar- und Windparkbetreiber in Europa. Mit den Solar- und Windparks erwirtschaftet das Unternehmen attraktive Renditen sowie kontinuierliche und planbare Erträge.

Die Capital Stage AG ist im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse und im regulierten Markt der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg notiert (ISIN: DE0006095003 / WKN: 609500). Seit 2014 ist Capital Stage im Auswahlindex SDAX der Deutschen Börse gelistet.

Weitere Informationen zum Unternehmen finden Sie auf www.capitalstage.com

Kontakt: Capital Stage AG 
Till Gießmann, Leiter/Head of Investor & Public Relations
Capital Stage AG Große Elbstraße 59 22767 Hamburg Fon: + 49 40 37 85 62-242 Fax: + 49 40 37 85 62-129 e-mail: till.giessmann@capitalstage.com 

Freitag, 25. August 2017

Squeeze-out bei der nextevolution Aktiengesellschaft geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Hamburg hatte in dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der nextevolution Aktiengesellschaft mit Beschluss vom 11. Januar 2017 die Spruchanträge zurückgewiesen. Dagegen haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 14. August 2017 nicht abgeholfen. Die Akten werden daher nunmehr dem OLG Hamburg vorgelegt.

LG Hamburg, Az. 415 HKO 27/15
SCI AG u.a. ./. HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG
46 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG: P+P Pöllath + Partners, 80331 München

Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AG eingetragen

Amtsgericht München Aktenzeichen: HRB 213342   Bekannt gemacht am: 25.08.2017 02:05 Uhr

Veränderungen

24.08.2017

HRB 213342: CHORUS Clean Energy AG, Neubiberg, Landkreis München, Prof.-Messerschmitt-Str. 3, 85579 Neubiberg. Die Hauptversammlung vom 22.6.2017 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, die Capital Stage AG mit dem Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 63197), gegen Barabfindung beschlossen.

STADA Arzneimittel AG: Veränderungen im Aufsichtsrat der STADA Arzneimittel AG im Zuge der Übernahme durch Bain Capital und Cinven

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Bad Vilbel, 25. August 2017 - Die STADA Arzneimittel AG teilt mit, dass Carl Ferdinand Oetker, Vorsitzender des Aufsichtsrats, Rolf Hoffmann, Dr. Birgit Kudlek, Tina Müller und Dr. Gunnar Riemann heute unter Wahrung der satzungsmäßigen Niederlegungsfrist mit Wirkung zum Ablauf des 25. September 2017 ihre Ämter als Mitglieder des Aufsichtsrats der STADA Arzneimittel AG
niedergelegt haben.

Die Nachfolger für die ausscheidenden Mitglieder sollen zeitnah gerichtlich bestellt werden. Die Veränderungen stehen im Zusammenhang mit der Übernahme der Gesellschaft durch Bain Capital und Cinven.

Bekanntmachung über die Absicht, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft abzuschließen

Corporate News

Die Nidda Healthcare Holding AG, eine Holdinggesellschaft, die durch von Bain Capital Private Equity, L.P. und Cinven Partners LLP beratene Fonds kontrolliert wird ("Bieterin"), hat am 19. Juli 2017 die Angebotsunterlage ("Angebotsunterlage") für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft, Bad Vilbel, Deutschland ("STADA"), zum Erwerb sämtlicher nennwertlosen Namensaktien (Stammaktien) der STADA (ISIN DE0007251803) ("STADA-Aktien") gegen Zahlung einer Geldleistung veröffentlicht ("Übernahmeangebot").

Die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots endete am 16. August 2017. Am 18. August 2017 teilte die Bieterin gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ("WpÜG") mit, dass die Mindestannahmequote von mindestens 63 % der im Zeitpunkt des Ablaufs der Annahmefrist des Übernahmeangebots ausgegebenen STADA-Aktien abzüglich 84.311 der von STADA gehaltenen eigenen Aktien (dies entsprach zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage 39.222.621 STADA-Aktien) nach Ziffer 12.1.2 der Angebotsunterlage erreicht wurde. Zugleich teilte die Bieterin mit, dass auch sämtliche sonstigen Angebotsbedingungen bis zum Ablauf der Annahmefrist eingetreten sind. Die weitere Annahmefrist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WpÜG begann am 19. August 2017 und wird am 1. September 2017 enden. Die Kaufverträge über die während der Annahmefrist in das Übernahmeangebot eingelieferten STADA-Aktien wurden am 22. August 2017 vollzogen.

Die Bieterin beabsichtigt nach Vollzug des Übernahmeangebots den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags im Sinne des § 291 Abs. 1 Aktiengesetz zwischen STADA als beherrschter und gewinnabführender Gesellschaft und der Bieterin oder einem mit der Bieterin verbundenen Unternehmen als herrschender und gewinnabführungsberechtigter Gesellschaft anzustreben und in einer außerordentlichen Hauptversammlung von STADA dem Abschluss eines solchen Unternehmensvertrags zuzustimmen. Die Bieterin hat STADA am heutigen Tag über die Absicht in Kenntnis gesetzt, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags abzuschließen und darum gebeten, in Verhandlungen einzutreten.

München, 24. August 2017

Nidda Healthcare Holding AG

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: WCM wächst auch im 1. Halbjahr 2017 weiter - TLG IMMOBILIEN AG unterbreitet attraktives Übernahmeangebot

- Immobilienportfolio um 21,0% auf 801,0 Mio. Euro ausgebaut

- FFO I im 1. Halbjahr 2017 bei 11,5 Mio. Euro (1. Hj 2016: 8,3 Mio. Euro)

- Mieterlöse auf 22,7 Mio. Euro gesteigert (1. Hj 2016: 15,4 Mio. Euro)


Frankfurt am Main, 14. August 2017 - Die WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-AG (WCM AG, ISIN: DE000A1X3X33) hat ihren profitablen Wachstumskurs auch im 1. Halbjahr 2017 fortgesetzt. Das 1. Halbjahr wurde neben dem Ausbau des Immobilien-Portfolios vor allem durch das Übernahmeangebot der TLG IMMOBILIEN AG (TLG AG) gekennzeichnet.

TLG AG unterbreitet den WCM-Aktionären attraktives Übernahmeangebot

Am 10. Mai 2017 hat die TLG AG ihre Absicht bekannt gegeben, den Aktionären der WCM AG ein Übernahmeangebot zu unterbreiten. Die TLG AG veröffentlichte das Übernahmeangebot am 27. Juni 2017. Den WCM-Aktionären wird angeboten, ihre WCM-Aktien im Verhältnis 4:23 (1:5,75) gegen TLG-Aktien einzutauschen. Die Annahmefrist für das Übernahmeangebot läuft noch bis zum 5. September 2017. Kombiniert steigen beide Unternehmen zu einem der führenden börsennotierten Gewerbeimmobilien-Spezialisten in Deutschland auf. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, zukünftig noch effizienter die Möglichkeiten am deutschen Büro-, Einzelhandel- und Hotel-Immobilien Markt wahrzunehmen.

Ergebniskennzahlen erneut gesteigert, EPRA NAV legt weiter zu


Das Konzernergebnis der WCM verbesserte sich im 1. Halbjahr 2017 auf 17,0 Mio. Euro nach 13,4 Mio. Euro im vergleichbaren Vorjahreszeitraum. Das Ergebnis wurde durch Einmalaufwendungen in Zusammenhang mit der TLG-Transaktion sowie weiteren Marktsondierungskosten, die in Verbindung mit dem Erwerb und der Finanzierung von Immobilienportfolien standen, beeinflusst. Auch die deutlich gestiegenen Mieterlöse trugen zum Konzernergebnis bei. Hier wirkten sich auch die Portfolioankäufe der vergangenen 12 Monate positiv aus. Die Funds from Operations (FFO I) der WCM AG stiegen im 1. Halbjahr 2017 auf 11,5 Mio. Euro bzw. 0,08 Euro je Aktie im Vergleich zu 8,3 Mio. Euro bzw. 0,07 Euro je Aktie in der Vorjahresperiode.

Der EPRA Net Asset Value (NAV) verbesserte sich zum 30. Juni 2017 leicht auf 376,9 Mio. Euro (2,81 Euro pro Aktie) gegenüber 345,4 Mio. Euro per Jahresultimo 2016 (2,62 Euro pro Aktie). Der Net Loan-to-Value (LTV) erhöhte sich zum Periodenstichtag leicht auf 56,2%.

Werthaltiges Portfolio weiter ausgebaut

Zum 30. Juni 2017 bilanzierte WCM ein Immobilienportfolio im Wert von 801,0 Mio. Euro verglichen mit einem GAV von 662,1 Mio. Euro zum Ende des Jahres 2016. Hierzu trugen vor allem die bereits im ersten Quartal abgeschlossenen Transaktionen bei. In Jena, Thüringen, wurde ein Einzelhandelszentrum mit einer Gesamtmietfläche von ca. 12.300 m² für einen Kaufpreis von 21,0 Mio. Euro mit Wirkung zum 1. Februar 2017 erworben. Die Finanzierung dieser Akquisition erfolgte teilweise durch die Ausgabe einer Pflichtwandelanleihe, die vom Verkäufer gezeichnet und am 31. Mai 2017 in 2,1 Mio. WCM-Aktien zum Ausgabepreis von 2,90 Euro gewandelt wurde. Die verbleibende Differenz wurde mit Barmitteln in Höhe von ca. 1,6 Mio. Euro beglichen sowie der Übernahme einer bereits bestehende Finanzierung in Höhe von 13,0 Mio. Euro. Ende März 2017 wurde zudem die 98,2 Mio. Euro-Akquisition von drei Einzelhandelszentren in den Bundesländern Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt mit einer Gesamtmietfläche von ca. 89.865 m² erfolgreich
abgeschlossen (Closing).

Die Vermietungserlöse im 1. Halbjahr stiegen deutlich auf 22,7 Mio. Euro gegenüber 15,4 Mio. Euro im entsprechenden Zeitraum des Vorjahres. Die annualisierten Mieteinnahmen des WCM Portfolios belaufen sich derzeit auf 47,5 Mio. Euro und liegen damit durch die erfolgten Immobilienerwerbe über den 38,3 Mio. Euro von Ende 2016. Des Weiteren konnten im 1. Halbjahr verschiedene Neu- und Anschlussmietverträge abgeschlossen werden. Der EPRA-Leerstand des Portfolios beträgt aufgrund der Neuakquisitionen 4,5% verglichen mit 3,8% per Ende 2016. Die durchschnittliche Restmietlaufzeit der Verträge (WALT) liegt bei 7,8 Jahren. Der Zins der Immobilienkredite
liegt im Durchschnitt bei nunmehr 1,9% p.a.

Hervorragende Aussichten aufgrund der TLG-Transaktion

Anlässlich der Vorlage der Halbjahreszahlen bestätigt der Vorstand auf Basis des positiven Geschäftsverlaufs der ersten sechs Monate die Prognose für den FFO I in Höhe von 23 bis 24 Mio. Euro. Die Mieterlöse für das Geschäftsjahr 2017 werden wahrscheinlich am oberen Ende oder leicht über der kommunizierten Spanne von 42 bis 44 Mio. Euro liegen.

Aufgrund der erwarteten Übernahme der WCM AG durch die TLG AG steigen beide Unternehmen zu einem führenden deutschen Gewerbeimmobilienunternehmen auf. Gemeinsam wird man daher in Zukunft die Möglichkeiten am deutschen Büro-, Einzelhandel- und Hotel-Immobilien Markt in ertragreiches Wachstum umwandeln.

Stavros Efremidis, CEO der WCM AG: "Das erste Halbjahr 2017 ist für uns sehr positiv verlaufen. Wir konnten den Portfoliowert der WCM AG sowie die wesentlichen Kennzahlen weiter erhöhen. Der Zusammenschluss von WCM AG und TLG AG wird darüber hinaus mit einem Portfolio-Gesamtwert von rund 3 Mrd. Euro die Basis für weiteres, ertragreiches Wachstum schaffen. Deshalb
begrüßen Vorstand und Aufsichtsrat der WCM AG die geplante Schaffung eines solchen kombinierten Unternehmens."       (...)

Donnerstag, 24. August 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I - wie bereits berichtet - mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87%), siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/squeeze-out-bei-der-dab-bank-ag_19.html.

Gegen diese Entscheidung des LG München I hat heute die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. August 2017 (und damit am letzten Tag der Frist) Beschwerde eingelegt. Über diese wird das OLG München entscheiden.

Eine Auszahlung des Nachbesserungsbetrags erfolgt erst nach rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens. Bis dahin wird die Nachbesserung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Moritz Graßinger (früher: Rechtsanwalt Ernst Graßinger), 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf (RA Dr. Christian Vogel)

Kontron AG: Verschmelzung der Kontron AG auf die S&T Deutschland Holding AG vollzogen

Augsburg, 21. August 2017 - Mit der heutigen Eintragung in das Handelsregister der S&T Deutschland Holding AG in München ist die Verschmelzung der Kontron AG auf die S&T Deutschland Holding AG vollzogen. Damit ist die Börsennotierung der Kontron AG eingestellt.

Die Aktionäre der Kontron AG werden unmittelbar und ohne weitere Veranlassung Aktionäre der nicht börsennotierten S&T Deutschland Holding AG. Die Einbuchung der Aktien erfolgt per heutigem Record Day im Verhältnis 1:1. Die ehemaligen Aktionäre der Kontron AG haben nun folgende Optionen:

Einbringung in die S&T AG

Mit dem Vollzug der Verschmelzung ist eine wesentliche Voraussetzung für die bereits avisierte Sachkapitalerhöhung der S&T AG geschaffen, da nunmehr die neuen S&T Deutschland Holding AG-Aktien in die S&T AG gegen Gewährung von neuen Aktien eingelegt werden können. Das Sacheinlageangebot sieht vor, für 39 S&T Deutschland Holding AG-Aktien (dies entspricht 39 Kontron AG-Aktien vor Verschmelzung) 10 S&T AG-Aktien und eine Zuzahlung von 15 Cent je gewährter S&T AG-Aktie auszugeben. Ein erforderlicher Spitzenausgleich erfolgt in bar auf Basis eines Wertes von EUR 3,11 je S&T Deutschland Holding AG-Aktie. Die Zeichnungsberechtigten übertragen für die Sacheinlage aus Vereinfachungsgründen ihre S&T Deutschland Holding AG-Aktien auf den Treuhänder, die SMC Investmentbank AG, die wiederum mit schuldrechtlicher Wirkung zum 1.1.2017 diese Aktien an der S&T Deutschland Holding AG (ISIN DE000A2BPK83 / WKN A2B PK8.) als Sacheinlage in die S&T AG überträgt. Die Zeichnungsfrist ist vorraussichtlich vom 30. August 2017 bis zum 26. September 2017 angesetzt. Die S&T Deutschland Holding AG Aktionäre werden über ihre Depotbanken hinsichtlich des Sacheinlageangebots informiert und um entsprechende Weisung gebeten. Die Weisung muss ausdrücklich durch den S&T Deutschland Holding AG Aktionär erfolgen, wenn das Angebot angenommen werden soll. Ohne weitere Weisung, bleiben die entsprechenden S&T Deutschland Holding AG-Aktien in den Depots der Aktionäre.

Im Zusammenhang mit dem Angebot der S&T AG ist ein Wertpapierprospekt erstellt worden, der von der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) am 16. Juni 2017 gebilligt und in Deutschland notifiziert wurde. Der Prospekt nebst etwaigen Nachträgen ist auf der Internetseite der S&T AG (www.snt.at/investor) abrufbar.

Barabfindung


Mit dem Vollzug der Verschmelzung können diejenigen Aktionäre, die auf der Hauptversammlung der Kontron AG am 19.06.2017 Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben die Barabfindung in Höhe von EUR 3,11 je Aktie einfordern und als Aktionär der S&T Deutschland Holding AG ausscheiden. Damit entfällt auch das Angebot zur Sacheinlage gegen S&T AG-Aktien. Hierzu muss der Aktionär innerhalb einer zweimonatigen Frist ab dem 22. August 2017, bis zum 21. Oktober 2017, seiner Depotbank einen entsprechenden Auftrag erteilen. Die Aktionäre, die berechtigt sind die Barabfindung einzufordern und dies ausüben wollen, können auf der Internetseite von Kontron unter www.kontron.de/verschmelzung die dazu notwendigen Schritte und geforderten Angaben einsehen und abrufen.

Kontron nach der Verschmelzung 

Mit Eintrag der Verschmelzung ist die Kontron AG als eigenständige Gesellschaft erloschen. Kontron bleibt als Marke bestehen. Die Kontron AG und die S&T Deutschland Holding AG werden als nunmehr gemeinsames Unternehmen rechtlich unter "Kontron S&T AG" mit Hauptsitz in Augsburg firmieren. Alle Tochtergesellschaften von Kontron bleiben rechtlich selbständig und führen ihre Firmierung unverändert fort.

Wirtschaftlich liegt nun der Fokus darauf, die Restruktierungsmaßnahmen bei Kontron erfolgreich zu Ende zu führen, das Unternehmen vollständig in die Prozesse der S&T Gruppe zu integrieren und gemeinsam mit dem Mutterkonzern S&T AG kurzfristig weitere Technologie- und Vertriebssynergien zu heben.

Herr Richard Neuwirth, Aufsichtsratsvorsitzender der Kontron AG, resumiert zum Vollzug der Verschmelzung: "Wir haben mit der Verschmelzung einen wichtigen Meilenstein zur Integration erreicht. Das wir in so kurzer Zeit so weit gekommen sind, bedeutende Restrukturierungserfolge verzeichenen können und bereits schwarze Zahlen im 1.Halbjahr 2017 ausweisen können, verdanken wir den gemeinsamen Anstregungen der Mitarbeiter, des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Kontron. Ich möchte hiermit allen meinen Dank für ihre Ausdauer und ihren Einsatz aussprechen. Jetzt müssen wir uns auf unser gemeinsames Ziel fokussieren und unsere Potentiale vereinen, um zum führenden Unternehmen im Industrie 4.0-Markt zu werden. Dies packen wir nun an."

Durch den Zusammenschluss erhalten Kunden in Zukunft unter der Marke ,Kontron' weiterhin ganzheitliche Lösungen in den Bereichen Embedded Computer, Internet der Dinge (IoT) und Industrie 4.0. Mit über 2.300 erfahrenen Ingenieuren im OT- und IT-Bereich wird Kontron im Verbund mit der S&T Gruppe künftig zusätzliche innovative Lösungen für eine nahtlose und sichere Verbindung von Embedded Systemen in die Embedded Cloud anbieten.

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Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse, eingelegte Rechtsmittel und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu publizieren.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Corealcredit Bank AG 2012 abgeschlossen (+ EUR 2,63/+ 15,14%): Minderheitsaktionäre warten noch auf Nachbesserung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Corealcredit Bank AG (2001 aus der Fusion der beiden traditionsreichen Hypothekenbanken Allgemeine Hypothekenbank AG und Rheinboden Hypothekenbank AG entstanden) gab es zwar eine Erhöhung der Barabfindung, aber bislang nach Meldung mehrerer betroffener ehemaliger Minderheitsaktionäre keine automatische Auszahlung des Nachbesserungsbetrags (EUR 2,63 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz). Insoweit sollten betroffene Anleger ihre Depotauszüge prüfen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die von der LSF5 German Investment L.P. angebotene Barabfindung in Höhe von EUR 17,37 auf EUR 20,- je Corealcredit Bank-Aktie angehoben (+ 15,14%). Dagegen hatten mehrere Antragsteller, die einen noch höheren Betrag wollten, Beschwerden eingelegt. Diese Beschwerden wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. März 2012 zurück, so dass das Spruchverfahren seitdem abgeschlossen ist. Wie uns mehrere betroffene ausgeschlossene Aktionäre mitgeteilt haben, zahlt die Antragsgegnerin die ausgeurteilte Nachbesserung jedoch nicht - wie sonst üblich - automatisch, sondern erst nach Aufforderung. Eine Beendigung des Spruchverfahrens ist bislang - soweit ersichtlich - auch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (wie gesetzlich vorgesehen, siehe § 14 Nr. 3 SpruchG).

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. März 2012, Az. 21 W 26/11
LG Frankfurt am Main, Az. 3/5 O 362/09
Casper u.a. ./. LSF5 German Investment L.P.
29 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, LSF5 German Investment L.P., Dallas/Texas, USA: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main (RA Dr. Christian E. Decher)

Squeeze-out-Beschluss bei der BWT AG rechtswidrig?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der auf der Hauptversammlung des Wassertechnologieunternehmens BWT AG am 14. August 2017 gefasste Squeeze-out-Beschluss war nach Auffassung der Streubesitzaktionäre rechtswidrig, wie der Wiener Börsen-Kurier in seiner aktuellen Ausgabe berichtet (BK34 vom 24. August 2017, S. 7). So sei der Bewertungsgutachter nicht - wie gesetzlich vorgeschrieben - vom Firmenbuchgericht bestellt worden, sondern vom Hauptgesellschafter. Auch sei die für einen Squeeze-out nach österreichischem Recht erforderliche 90%-Schwelle nur mit Hilfe des Rückkaufs eigener Aktien durch die Gesellschaft erreicht worden. Eine Klage sei u.a. von der LBBW Asset Management in den Raum gestellt worden. Eine Anfechtungsklage war bereits in einem Bericht der österreichischen Zeitung "Der Standard" angekündigt worden: http://derstandard.at/2000062674370/BWT-Aktionaere-wollen-Squeeze-out

Pelikan Aktiengesellschaft: Barabfindung für Pelikan AG Aktien auf EUR 1,11 je Aktie festgesetzt

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 Marktmissbrauchsverordnung

Berlin, 23. August 2017 - Die Pelikan International Corporation Berhad ("PICB") hat heute gegenüber dem Vorstand der Pelikan Aktiengesellschaft ihr am 7. März 2017 gemäß § 327a Abs. 1 AktG gestelltes Verlangen bestätigt und konkretisiert, die Hauptversammlung der Pelikan Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Pelikan Aktiengesellschaft auf die PICB als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (Squeeze-out).

Die PICB hat dabei die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Pelikan Aktiengesellschaft auf die PICB auf EUR 1,11 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Pelikan Aktiengesellschaft festgelegt.

Der erforderliche Beschluss soll in der ordentlichen Hauptversammlung der Pelikan Aktiengesellschaft gefasst werden, die für den 6. Oktober 2017 geplant ist.

Pelikan Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der ESSANELLE HAIR GROUP AG: Verhandlung am 20. März 2018

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der ESSANELLE HAIR GROUP AG (Verschmelzung auf die HairGroup AG, Düsseldorf) hat das Landgericht Düsseldorf einen Verhandlungstermin auf Dienstag, den 20. März 2018, 10:00 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin soll die sachverständige Prüferin, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört werden.

LG Düsseldorf, Az. 35 O 11/15 AktE
Zürn u.a. ./. Essanelle Hair Group AG
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Toni Riedel, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, HairGroup AG: Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 20354 Hamburg 

Constantin Medien AG: Fred Kogel legt Amt als Vorstandsvorsitzender und Mitglied des Vorstands nieder sowie vollständige Neubesetzung des Aufsichtsrats erforderlich

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Ismaning, 23. August 2017 - Bei der Constantin Medien AG kommt es zu personellen Veränderungen. Der Vorstandsvorsitzende (CEO) Fred Kogel (56) hat heute mit Wirkung zum 22. September 2017 sein Amt als Vorstandsvorsitzender und Mitglied des Vorstands der Constantin Medien AG niederlegt. Ferner hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Dr. Dieter Hahn erklärt, auf der heutigen Hauptversammlung nicht zur Wiederwahl zur Verfügung zu stehen. Damit endet seine Amtszeit mit dem Ablauf der heutigen Hauptversammlung. Herr Jean-Baptiste Felten hat ebenfalls erklärt, nicht zur Wiederwahl zur Verfügung zu stehen, sodass auch sein Amt mit der heutigen Hauptversammlung endet. Die übrigen vier Mitglieder des Aufsichtsrats haben ihr Amt zum Ablauf der heutigen Hauptversammlung niedergelegt. Daher steht die Neubesetzung aller sechs Aufsichtsratsmandate auf der heutigen Hauptversammlung an.

Dienstag, 22. August 2017

Übernahmeangebot für Aktien der Bayerischen Gewerbebau AG zu EUR 48,-

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der BAY.GEWERBEBAU AG macht die SD Grund GmbH, München, Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot  für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername:  BAY.GEWERBEBAU AG
WKN:  656900
Frist bis: 25.09.2017, 24:00 Uhr (MESZ)
Art des Angebots:  Übernahme
Anbieter: SD Grund GmbH, München
Zwischen-WKN: A2GS7D
Abfindungspreis: 48,00 je Aktie
Sonstiges:  Die Bieterin behält sich vor, die Annahmefrist zu verlängern.

Alle in- und ausländischen Aktionäre der BAY.GEWERBEBAU AG können dieses Angebot nach Maßgabe der Angebotsunterlage und den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften annehmen. 

Der Anbieter weist allerdings darauf hin, dass es rechtliche Beschränkungen geben kann, falls Sie  dieses Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen. (...)

Der Anbieter bietet an, bis zu 46.500 Aktien zu übernehmen. Wenn die Aktionäre insgesamt mehr Aktien einreichen gilt Abschnitt 7.6 der Angebotsunterlage, d. h. es  kann zu einer sogenannten Pro-Rata-Zuteilung kommen. In diesem Fall würde der Anbieter von den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, jeweils nur einen Teil der Aktien übernehmen. Die Bieterin behält sich jedoch das Recht vor, das Angebotskontingent zu erhöhen.  (...)

Montag, 21. August 2017

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dresdner Factoring AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dresdner Factoring AG hatte das Landgericht Leipzig die Spruchanträge mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 zurückgewiesen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/01/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht.html. In der sehr kurzen Begründung verwies das Gericht lediglich darauf, dass alleine auf den "Börsenwert" abgestellt werden könne. Auf die Ermittlung des Unternehmenswerts nach einer sonstigen Wertmethode, wie etwa der Ertragswertmethode, komme es nicht an. Auch aus dem Umstand, dass ein eigener Betafaktor der Gesellschaft nicht habe festgestellt werden können, ergebe sich keine Marktenge.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hatten mehrere Antragsteller Beschwerden einlegen, die das OLG Dresden trotz der fragwürdigen Begründung des Landgerichts ohne mündliche Verhandlung zurückwies. Nach Ansicht des OLG in dem Beschluss vom 16. August 2017 seien von einer erneuten mündlichen Verhandlung "keine weiteren relevanten Ergebnisse zu erwarten" (S. 8). Auch wenn der Börsenkurs (auf den das Landgericht alleine abgestellt hatte) als nicht aussagekräftig außer Betracht zu bleiben hätte, sei keine höhere Abfindung festzusetzen.

OLD Dresden, Beschluss vom 16. August 2ß17, Az. 8 W 244/17
LG Leipzig, Beschluss vom 9. Dezember 2016, Az. 01 HK O 2401/15
Arendts, A. u.a. ./. Dresdner Factoring AG
37 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Claus Wagner, 01277 Dresden
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

Squeeze-out bei der DVB Bank SE eingetragen

DZ BANK AG
Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main

Frankfurt am Main

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der DVB Bank SE, Frankfurt am Main

– ISIN DE0008045501 –

Am 22. Juni 2017 hat die Hauptversammlung der DVB Bank SE mit Sitz in Frankfurt am Main („DVB Bank“), u.a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main mit Sitz in Frankfurt am Main („DZ BANK“) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG beschlossen. Die DZ BANK ist mit über 95% am Grundkapital der DVB Bank beteiligt und damit Hauptaktionär im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss ist am 17. August 2017 in das Handelsregister der DVB Bank beim Amtsgericht Frankfurt am Main (HRB 83980) eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der DVB Bank auf die DZ BANK übergegangen.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der DVB Bank eine von der DZ BANK zu zahlende Barabfindung im Höhe von EUR 22,60 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der DVB Bank. Die Barabfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer, die IVA Valuation & Advisory AG, Frankfurt am Main, hat die Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung erfolgt über die DZ BANK und die jeweilige Depotbank. Die Zahlung der Barabfindung erfolgt mithilfe des Clearstream-Abwicklungsverfahrens. Aktionäre der DVB Bank, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister eingeleitet worden. Das Verfahren ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der DVB Bank provisions- und spesenfrei.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchstellenverfahren gemäß § 327f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der DVB Bank rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festgesetzt werden sollte, wird diese höhere Abfindung allen gemäß § 327a ff AktG ausgeschiedenen Aktionären der DVB Bank gewährt werden.

Frankfurt am Main, im August 2017
DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 18. August 2017

Freitag, 18. August 2017

Pfeiffer Vacuum Technology AG: Weiteres Mitglied des Aufsichtsrats legt sein Mandat nieder

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Asslar, 18. August 2017. Pfeiffer Vacuum Technology AG gibt hiermit bekannt, dass nach dem zum Ablauf des 25. Oktober 2017 erklärten Rücktritt des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Michael Oltmanns auch Dr. Wolfgang Lust sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats der Pfeiffer Vacuum Technology AG niederlegt. Herr Dr. Lust gehörte dem Gremium der Gesellschaft seit 2010 an. Die Amtsniederlegung von Herrn Dr. Lust erfolgt ebenfalls mit Wirkung zum Ablauf des 25. Oktober 2017.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat bedauern den Rücktritt und danken Herrn Dr. Lust für sein großes Engagement.

Die Pangea GmbH hat angekündigt, die gerichtliche Bestellung zu Aufsichtsratsmitgliedern von Frau Ayla Busch, Vorstand der Busch SE und Geschäftsführerin der Pangea GmbH, und Herrn Wolfgang Dondorf, Privatier und ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Pfeiffer Vacuum Technology AG, beantragen zu wollen.

Pfeiffer Vacuum Technology AG: Rücknahme des Verlangens zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Art. 17 MAR

Asslar, 18. August 2017. Die Pangea GmbH hat ihr Verlangen vom 7. August 2017 auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung, in der über die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern und die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung durch den Vorstand und der Überwachung durch den Aufsichtsrat beschlossen werden sollte, zurückgenommen.

STADA Arzneimittel AG: Mindestannahmeschwelle für STADA-Übernahme durch Bain Capital und Cinven erreicht

- Mindestannahmeschwelle von 63 Prozent erreicht

- Alle kartellrechtlichen Freigaben sind erfolgt

- Übertragung der während der Annahmefrist angedienten Aktien erfolgt noch vor der Hauptversammlung am 30. August 2017


Bad Vilbel, 18.08.2017 - Die Nidda Healthcare Holding AG, die Erwerbsgesellschaft von Bain Capital und Cinven, hat heute mitgeteilt, dass die Mindestannahmeschwelle erreicht wurde, die die Bieterin in der am 19. Juli 2017 veröffentlichten Angebotsunterlage auf 63 Prozent festgelegt hatte. Die Annahmefrist endete am 16. August 2017 um Mitternacht (24:00 Uhr MEZ).

"Wir sind froh, dass die Frage der zukünftigen Eigentümerstruktur nun geklärt ist", sagte Engelbert Coster Tjeenk Willink, Vorstandsvorsitzender der STADA. "Jetzt wird sich STADA wieder voll auf das operative Geschäft konzentrieren und die erfolgreiche Wachstumsstrategie mit der Unterstützung zweier starker Partner noch konsequenter vorantreiben können. Mit der umfangreichen Branchenexpertise der neuen Eigentümer und ihrem Zugang zu einem weltweiten Netzwerk im Gesundheitswesen wird STADAs Position als global tätiges Pharmaunternehmen nachhaltig gestärkt."

"Wir freuen uns, dass unsere Aktionäre der Empfehlung von Vorstand und Aufsichtsrat gefolgt sind und das verbesserte Angebot von Bain Capital und Cinven angenommen haben - zu einem aus unserer Sicht attraktiven Preis", sagte Ferdinand Oetker, Aufsichtsratsvorsitzender der STADA. "Wir sind davon überzeugt, dass STADA dank dieser Entscheidung langfristig erfolgreich sein wird. Davon wird unser Unternehmen und seine Mitarbeiter profitieren."

Alle kartellrechtlichen Freigaben sind erfolgt. Die Übertragung der während der Annahmefrist angedienten Aktien wird noch vor der Hauptversammlung am 30. August 2017 erfolgen.

CargoWise GmbH kündigt den Aktionären der Softship AG ein freiwilliges, öffentliches Erwerbsangebot an

NICHT ZUR VERTEILUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG AN U.S. PERSONEN (WIE IN REGULATION S UNTER DEM U.S. SECURITIES ACT VON 1933 IN DER JEWEILS GELTENDEN FASSUNG) ODER PERSONEN, DIE IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ODER UNTER EINER ADRESSE IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ODER PERSONEN, DIE IN ANDEREN RECHTSORDNUNGEN, IN DENEN DIE VERBREITUNG DIESER PRESSEMITTEILUNG UND DER ANGEBOTSUNTERLAGE (WIE UNTEN DEFINIERT) RECHTSWIDRIG WÄRE, GEBIETSANSÄSSIG SIND ODER SICH DORT AUFHALTEN.

Frankfurt, 17. August 2017. CargoWise GmbH, Bremen (der "Bieter"), gibt heute seine Entscheidung bekannt, ein Angebot

- an die Aktionäre der Softship AG, Hamburg ("Softship") abzugeben, sämtliche Aktien der Softship (ISIN DE0005758304 /WKN 575830), die nicht bereits vom Bieter gehalten werden
- zu einem Angebotspreis von EUR 10,00 in bar je Aktie zu erwerben, d.h. mit einer Prämie von

- 9,4 % über dem XETRA-Schlusskurs der Softship-Aktie an der Börse Frankfurt am 16. August 2017 von EUR 9,14

- 27,1 % über dem durchschnittlichen täglichen XETRA-Schlusskurs der Softship-Aktie an der Börse Frankfurt während der sechs Monate vor dem 16. August 2017 von EUR 7,87 (basierend auf XETRA Daten)

Das Angebot wird spätestens am 31. August 2017 veröffentlicht und vor folgendem Hintergrund erfolgen:

Softship hat beschlossen und mit dem Bieter in einer heute abgeschlossenen Vereinbarung vereinbart, die Einbeziehung der Softship-Aktien in das Basic Board des Freiverkehrs der Börse Frankfurt zu kündigen ("Delisting"), vorausgesetzt, der Bieter macht ein Angebot zum Erwerb der Softship-Aktien zu einem Preis von EUR 10,00 per Softship-Aktie. Der Bieter hat sich in dieser Vereinbarung verpflichtet, ein solches Angebot bis spätestens 31. August 2017 abzugeben. Softship hat heute ihren Beschluss veröffentlicht, das Delisting zeitnah nach der Veröffentlichung eines solchen Angebots zu beantragen.

Der Bieter möchte durch das Angebot seine Beteiligung an Softship erhöhen und den Softship-Aktionären die Möglichkeit geben, ihr Investment vor dem Wirksamwerden des Delistings zu beenden. Zudem möchte der Bieter mit dem Angebot seiner Verpflichtung aus der vorgenannten Vereinbarung nachkommen.

Zum Zeitpunkt dieser Pressemitteilung hält der Bieter 1.444.779 Softship-Aktien, was einer Beteiligung am Grundkapital und an den Stimmrechten der Softship von ca. 76,97 % entspricht. Das Angebot wird den Bestimmungen der Angebotsunterlage unterliegen, die spätestens am 31. August 2017 auf der folgenden Internetseite: www.softshipoffer.wisetechglobal.com veröffentlicht werden soll. Softship-Aktionäre werden durch gesonderte Pressemitteilung über den Beginn des Angebots informiert.

Das Angebot richtet sich an Softship-Aktionäre, die ihren Sitz, Geschäftssitz oder Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Alle anderen Softship-Aktionäre sind von dem Angebot ausgeschlossen, sofern der Bieter ihre Beteiligung an dem Angebot nicht ausdrücklich zulässt.

Die Softship-Aktien sind nicht zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen, sondern werden nur im Freiverkehr gehandelt. Das Angebot und dessen Durchführung werden daher nicht dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) oder § 39 des Börsengesetzes (BörsG) unterliegen. Der Bieter weist ausdrücklich darauf hin, dass das Angebot nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen wird, und dass die Angebotsunterlage von der BaFin weder geprüft noch gestattet wurde oder wird. Weder nach deutschem Recht noch nach dem Recht irgend eines anderen Staates wurden oder werden Anzeigen, Registrierungen oder Genehmigungen des Angebots bei Wertpapierregulierungsbehörden beantragt oder von diesen erteilt.

Wichtige Information: Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf oder Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder Verkauf von Softship-Aktien dar. Die endgültigen Bedingungen und Bestimmungen des Erwerbsangebots werden in der Angebotsunterlage, die spätestens am 31. August 2017 veröffentlicht werden soll, mitgeteilt. Investoren und Aktionären der Softship wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und die sonstigen einschlägigen Dokumente im Zusammenhang mit dem Erwerbsangebot zu lesen, sobald diese Dokumente veröffentlicht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Über CargoWise GmbH

Der Bieter ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 25298 HB mit Geschäftsanschrift Frankfurt an der Messe, 20. Etage Kastor & Pollux Platz der Einheit 1, 60327 Frankfurt, Deutschland und ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der WiseTech Global Ltd.

WiseTech Global ist ein führender Entwickler und Anbieter von Software für die Logistikindustrie weltweit. WiseTech Global's Kunden sind über 6.000 weltweite Logistikunternehmen in über 125 Ländern. Das Flagship-Produkt, CargoWise One, ist ein integraler Bestandteil in der globalen Lieferkette und WiseTech Global's Software ermöglicht es ihren Kunden, hochkomplexe Transaktionen in Bereichen wie Spedition, Zollabfertigung, Lagerhaltung, Versand, Landtransport und grenzüberschreitende Compliance durchzuführen und ihre Tätigkeiten in einer Datenbank über mehrere Benutzer, Funktionen, Länder, Sprachen und Währungen zu verwalten.

(...)

Softship AG: Freiwilliges Erwerbsangebot durch Hauptaktionärin an Softship-Aktionäre angekündigt, Delisting der Softship-Aktien

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Hamburg, den 17. August 2017: Die Hauptaktionärin der Softship AG, die CargoWise GmbH, die aktuell ca. 77% der Aktien der Softship AG hält, hat sich in einer heute abgeschlossenen Vereinbarung gegenüber der Softship AG dazu verpflichtet, ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot für alle Aktien der Softship AG abzugeben. Den Aktionären soll hierbei ein Angebotspreis in Höhe von 10,00 EUR je Aktie angeboten werden. Das Erwerbsangebot soll voraussichtlich bis zum 31. August 2017 veröffentlicht werden.

Der Vorstand der Softship AG ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Nutzen der Einbeziehung der Aktien der Softship AG in den Freiverkehr (Basic Board) der Frankfurter Wertpapierbörse den dadurch begründeten Aufwand nicht mehr rechtfertigt. Daher hat der Vorstand der Softship AG mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen und sich im Rahmen der heute geschlossenen Vereinbarung verpflichtet, zeitnah nach der Veröffentlichung des Erwerbsangebots die Einbeziehung der Aktien im Freiverkehr (Basic Board) der Frankfurter Wertpapierbörse mit dem Ziel der Einstellung des Handels der Aktien zu kündigen. Im Falle einer Kündigung beträgt nach § 30 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse die Kündigungsfrist drei Monate.

Vorstand und Aufsichtsrat der Softship AG begrüßen das geplante Erwerbsangebot der CargoWise GmbH.

Donnerstag, 17. August 2017

Kontron AG meldet Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister Augsburg

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Augsburg, 17. August 2017 - Das Registergericht Augsburg hat heute die von den Hauptversammlungen der Kontron AG am 19.06.2017 und der S&T Deutschland Holding AG am 20.06.2017 beschlossene Verschmelzung der Kontron AG auf die S&T Deutschland Holding AG, Ismaning in das Handelsregister der Kontron AG in Augsburg unter HRB 28913 eingetragen. Die nunmehr noch zu erfolgende Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der S&T Deutschland Holding AG in München unter HRB 227648 wird in den kommenden Tagen erwartet.

Mit Vollzug der noch ausstehenden Eintragung wird die Verschmelzung wirksam. Dies führt zugleich dazu, dass die Kontron AG als übertragende Gesellschaft und ihre Börsennotierung erlischt, und die Aktionäre unmittelbar Aktionäre der nicht börsennotierten S&T Deutschland Holding AG (künftig firmierend unter Kontron S&T AG mit Hauptsitz in Augsburg) werden.

Über Kontron - An S&T Company
Kontron ist ein weltweit führender Anbieter von Embedded Computer Technologie (ECT). Als Teil des Technologiekonzerns S&T bietet Kontron über ein kombiniertes Portfolio aus Hardware, Middleware und Services sichere Lösungen in den Bereichen Internet der Dinge (IoT) und Industrie 4.0 an. Mit seinen Standardprodukten und kundenspezifischen Lösungen auf Basis neuester, hoch zuverlässiger Embedded-Technologien ermöglicht Kontron sichere und innovative Anwendungen für verschiedene Branchen. Dadurch profitieren Kunden von einer schnelleren Markteinführung, niedrigeren Total-Cost-of-Ownership, Produktlanglebigkeit und ganzheitlich optimierten Applikationen. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.kontron.de

Für weitere Informationen:
Alexandra Habekost
Head of Investor Relations & Corporate Communications Kontron 
Tel: +49 (0) 821 4086-114 

Übernahmeangebot für Aktien der Oldenburgischen Landesbank AG: Annahmequote 1,197%

BKB Beteiligungsholding AG 
Frankfurt am Main 

Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) 

Die BKB Beteiligungsholding AG, Frankfurt am Main (die "Bieterin"), hat am 19. Juli 2017 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der Oldenburgische Landesbank AG, Oldenburg, zum Erwerb sämtlicher auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Oldenburgische Landesbank AG (ISIN DE0008086000) ("OLB-Aktien") gegen Zahlung einer Gegenleistung von EUR 20,04 je Aktie veröffentlicht. Die Frist für die Annahme dieses Übernahmeangebots endet am 17. August 2017, 24:00 Uhr (MESZ), soweit sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des WpÜG verlängert wird.

1. Bis zum 16. August 2017, 14:00 Uhr (MESZ) ("Meldestichtag"), ist das Übernahmeangebot für insgesamt 278.365 OLB-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 1,197% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Oldenburgische Landesbank AG.

2. Die Bieterin hielt zum Meldestichtag keine OLB-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von 0% des Grundkapitals und der Stimmrechte Oldenburgische Landesbank AG.

3. Weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen hielten zum Meldestichtag OLB-Aktien noch waren ihnen zum Meldestichtag Stimmrechte aus weiteren OLB-Aktien gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen.

4. Die Bieterin hielt zum Meldestichtag unmittelbar und die Bremer Kreditbank AG mittelbar aufgrund des Abschlusses eines Aktienkaufvertrages („SPA“) mit der Allianz Deutschland AG Finanzinstrumente gemäß § 25 WpHG im Hinblick auf 20.975.219 OLB-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von rund 90,19% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Oldenburgische Landesbank AG. Darüber hinaus hielten zum Meldestichtag weder die Bieterin unmittelbar noch mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne von § 2 Absatz 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen nach §§ 25 und 25a WpHG mitzuteilende Instrumente in Bezug auf OLB-Aktien noch wurden diesen zum Meldestichtag daraus resultierende Stimmrechte zugerechnet.

5. Die Gesamtzahl der OLB-Aktien, für die das Übernahmeangebot bis zum Meldestichtag angenommen worden ist, zuzüglich der 20.975.219 OLB-Aktien aus den aus dem SPA resultierenden gehaltenen Finanzinstrumenten gemäß § 25 WpHG, beläuft sich auf 21.253.584 OLB-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 91,39% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Oldenburgische Landesbank AG.

Frankfurt, den 16. August 2017

BKB Beteiligungsholding AG
Vorstand

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ALTANA AG: Einvernahme des Sachverständigen am 2. Februar 2018

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei dem Spezialchemieunternehmen ALTANA AG kam der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Wirtschaftsprüfer Andreas Creutzmann (c/o IVA VALUATION & ADVISORY AG), in seinem Gutachten vom 17. Mai 2016 zu einem deutlich höheren Unternehmenswert, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_7.html. Der Wert einer ALTANA-Aktie beträgt statt der von der Hauptaktionärin, der SKion GmbH, angebotenen EUR 15,01 nach seinen Feststellungen EUR 17,33.

Vor allem die von Hengeler Mueller vertretene Antragsgegnerin kritisierte daraufhin den Sachverständigen massiv. Der Sachverständige habe seinen Gutachtenauftrag "gründlich verkannt" und "die ihm übertragene Aufgabe nicht ansatzweise erfüllt". Das Gutachten missachte herkömmliche rechtliche Grundsätze und übliche Bewertungsmethoden. Angesichts der dem Sachverständigen vorgeworfenen "schweren Bewertungsfehlern" beantragte die Antragsgegnerin die Bestellung eines anderen Sachverständigen.

Diesem Antrag folgte das LG Düsseldorf nicht. Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 kündigte das Gericht an, den Sachverständigen Creutzmann zu den Einwendungen der Antragsteller, des gemeinsamen Vertreters und der Antragsgegnerin mündlich anzuhören. Darüber gab es dem Sachverständigen auf, zu mehreren detaillierten Fragen des Gerichts insbesondere zu alternativen Bewertungsansätzen Stellung zu nehmen.

Beweistermin wurde auf Freitag, den 2. Februar 2018, 9:30 Uhr, bestimmt.

LG Düsseldorf, Az. 39 O 50/10 (AktE)
Lüllemann u.a. ./. SKion GmbH
141 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SKion GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main (Rechtsanwältin Manuela Roeding)

Mittwoch, 16. August 2017

Tauschangebot für Linde-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Die Industriegasehersteller Linde AG und Praxair Inc. planen eine Fusion. Aus diesem Grund hat die Holdinggesellschaft Linde PLC am 15. August 2017 eine entsprechende Angebotsunterlage veröffentlicht. Die Linde PLC macht Ihnen deshalb ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb ihrer Linde-AG-Aktien.

Für das Angebot gelten die folgenden Konditionen:

Wertpapiername: LINDE AG O.N.
WKN: 648300
Anbieter: Linde PLC
Zwischen-WKN: A2E4L7 (LINDE AG ZUM UMTAUSCH EINGEREICHTE INHABERAKTIEN)
Endgültige-WKN: A2DSYC (LINDE PLC REGISTERED SHARES EO 1)
Tauschverhältnis der Wertpapiere: 1 : 1,540
Mindeststückzahl: Die Annahme des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes (Tauschangebot) ist nur für ganze Aktien möglich.
Spitzenregulierung: Da mit Aktienspitzen grundsätzlich keine Aktionärsrechte geltend gemacht werden können, werden alle durch das Umtauschangebot entstehenden Aktienspitzen in bar verwertet.
Sonstiges: Das Angebot und die mit seiner Annahme zustande kommenden Verträge werden nur vollzogen, wenn die unter Ziffer 12 der Angebotsunterlage näher beschriebenen Vollzugsbedingungen erfüllt sind, soweit die Bieterin nicht wirksam auf deren Erfüllung verzichtet hat.

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung wird auf Abschnitt 27 Wesentliche steuerliche Erwägungen" des Anhangs 3 zur Angebotsunterlage verwiesen.

Weitere Informationen zu dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot (Tauschangebot) entnehmen Sie bitte der Angebotsunterlage, die im Internet unter www.lindepraxairmerger.com abrufbar ist. Alle sonstigen rechtlich relevanten Erklärungen und Bekanntmachungen der Linde PLC werden ebenfalls auf der vorgenannten Internetseite veröffentlicht.

Die Annahme des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes (Tauschangebot) außerhalb von Deutschland und den USA kann rechtlichen Beschränkungen unterliegen. Linde AG-Aktionäre außerhalb Deutschlands und der Vereinigten Staaten von Amerika werden insbesondere auf die Angaben in Ziffer 1.6 der Angebotsunterlage hingewiesen. Linde AG-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Vereinigten Staaten von Amerika werden insbesondere auf die Angaben in Ziffer 1.2 der Angebotsunterlage hingewiesen. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen.

Weder die Linde PLC noch die mit der Linde PLC im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 WpÜG gemeinsam handelnden Personen übernehmen die Gewähr dafür, dass die Annahme des Tauschangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und den USA Staaten nach den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften zulässig ist.   (...)

Übernahmeangebot für Linde-Aktien veröffentlicht

Die britische Linde PLC (früher: Zamalight PLC) hat die Angebotsunterlagen zu ihrem im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens mit der Praxair, Inc. abgegebenen Erwerbsangebots an die Aktionäre der deutschen Linde AG veröffentlicht, nachdem sie im Juli ein Registration Statement bei der SEC eingereicht hatte, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/sachstand-der-geplanten.html

Das Angebot kann bis zum 24. Oktober 2017 angenommen werden.

Die Angebotsunterlage ist u.a. auf der Webseite der BaFin abrufbar: 
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/linde_ag.html?nn=7845970 

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Colonia Real Estate AG (jetzt: TAG Colonia-Immobilien AG): Verhandlung am 6. November 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der nunmehr als TAG Colonia-Immobilien AG firmierenden Colonia Real Estate AG hat das LG Hamburg Termin zur mündlichen Verhandlung auf Montag, den 6. November 2017, 10:30 Uhr, bestimmt. Dabei sollen die sachverständigen Prüfer, die Wirtschaftsprüfer Dr. Matthias Popp und Alexander Sobanski, als "sachverständige Zeugen" (so die gerichtliche Verfügung des Vorsitzenden Richters Dr. Nevermann) einvernommen werden.

LG Hamburg, Kammer 12 für Handelssachen, Az. 412 HKO 96/16
Jaeckel, J. u.a. ./. TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH
64 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Dieß, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH: Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München

Klappt der zweite Übernahmeversuch bei Stada?

Bei der Stada Arzneimittel AG wird es spannend. Nachdem der erste Übernahmeversuch durch die Finanzinvestoren Bain Capital und Cinven wegen Nichterfüllung der Annahmequote erfolglos blieb, endet heute um Mitternacht der zweite, geringfügig nachgesserte Versuch (nunmehr zu einem Übernahmeangebot von EUR 66,25 je Stada-Aktie). Bisher wurden 42,94 Prozent der Stada-Aktien angedient. Damit fehlen noch knapp 20 Prozent, bis die erforderliche Mindestannahmeschwelle von 63 Prozent erreicht wird. Die Gesellschaft warb mit mehreren Anschreiben an die Stada-Aktionäre intensiv für das Übernahmeangebot.

Der Börsenkurs lag zuletzt unter dem angebotenen Übernahmepreis, so dass der Markt der neuen Versuch offensichtlich kritisch sieht. Hintergrund hierfür ist u.a., dass mit Paul Singer (Elliot) derzeit (noch) ein Investor an Bord ist, der seine eigene Gewinnmaximierungsstrategie verfolgt. Diese könnte laut Presseberichten dahingehend ausfallen, dass er seine Beteiligung über ca. 10 Prozent nicht andient, sondern einen bei Erfolg der Übernahme erwarteten Squeeze-out bei Stada torpediert oder sich die aufgebaute Beteiligung teuer abkaufen lässt.

Squeeze-out-Beschluss bei BWT AG wird angefochten

Der auf der Hauptversammlung des Wassertechnologieunternehmens BWT AG am 14. August 2017 beschlossene Squeeze-out wird laut Bericht in der österreichischen Zeitung "Der Standard" angefochten:
http://derstandard.at/2000062674370/BWT-Aktionaere-wollen-Squeeze-out

SHW AG: Gemeinsame Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 27 Abs. 1 WpÜG veröffentlicht

- Vorstand und Aufsichtsrat der SHW AG empfehlen, das Angebot der Pierer Industrie AG nicht anzunehmen

- Angebotspreis spiegelt die erwartete signifikante Margen- und Ergebnisverbesserung nicht angemessen wider


Aalen, 24. Juli 2017. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der SHW AG haben heute gemäß § 27 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) ihre gemeinsame Stellungnahme zum freiwilligen Übernahmeangebot der Pierer Industrie AG veröffentlicht. In der Stellungnahme begründen Vorstand und Aufsichtsrat ihre Auffassung, dass das Angebot der Pierer Industrie AG in Höhe von EUR 35 je Aktie für sämtliche ausstehenden Stammaktien der SHW AG aus finanzieller Sicht nicht angemessen ist. Sie empfehlen daher den Aktionären der SHW AG, das Angebot nicht anzunehmen.

Die angebotene finanzielle Gegenleistung spiegelt aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat den Wert des Unternehmens, den SHW aus eigener Kraft erzielen kann, nicht angemessen wider. Mit der Strategie "SHW 2020" hat die Gesellschaft in den zurückliegenden 18 Monaten die Weichen für einen erheblichen Umsatz- und Ertragsschub in den Jahren ab 2018 gestellt. Die erfolgreich umgesetzten Maßnahmen zur Verbesserung der operativen Exzellenz greifen, ein substanzielles Investitionsprogramm von über 30 Mio. Euro zur Internationalisierung der Pumpenaktivitäten ist angelaufen. Bis 2020 ist mit einem gegenüber dem Geschäftsjahr 2017 um rund 50 Prozent höheren Umsatz und einer signifikanten Margen- und Ergebnisverbesserung zu rechnen. Damit birgt die SHW-Aktie nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat ein erhebliches Wertsteigerungspotential.

Die Einschätzung, wonach das Angebot der Pierer Industrie AG finanziell nicht angemessen ist, hat auch die Investmentbank Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG ("Berenberg") in ihrer Fairness Opinion bestätigt. Die Fairness Opinion ist der gemeinsamen Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat als Anlage beigefügt.

Ungeachtet dessen begrüßen Vorstand und Aufsichtsrat die Ankündigung der Bieterin, wonach die Beteiligung der Pierer-Gruppe an der SHW als langfristige Investition angesehen wird. Ebenso wird die Erklärung der Bieterin begrüßt, dass sie die vom Vorstand der SHW öffentlich kommunizierte Unternehmensstrategie und Geschäftspolitik unterstützt.

Inwieweit sich die von der Bieterin angesprochenen, aber noch nicht konkretisierten strategischen Potenziale und Synergien in der Fahrzeugbranche verifizieren und für die SHW nutzbar machen lassen, können Vorstand und Aufsichtsrat derzeit noch nicht beurteilen. Sie begrüßen jedoch die Bereitschaft der Pierer-Gruppe zu einem konstruktiven Dialog über Möglichkeiten einer zukünftigen Zusammenarbeit. Der Vorstand wird diesen Dialog unter Wahrung der Eigenständigkeit der SHW und unter Beachtung der Interessen sämtlicher Stakeholder gerne fortsetzen.

Die vollständige Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der SHW AG ist auf der Unternehmenswebsite unter folgendem Link einzusehen: http://www.shw.de/cms/de/investor_relations/uebernahmeangebot/

Über SHW 

Das Unternehmen wurde 1365 gegründet und zählt damit zu den ältesten Industriebetrieben in Deutschland. Heute ist die SHW AG ein führender Automobilzulieferer mit Produkten, die wesentlich zur Reduktion des Kraftstoffverbrauchs und damit der CO2-Emissionen beitragen. Im Geschäftsbereich Pumpen und Motorkomponenten entwickelt und produziert der SHW-Konzern Pumpen für Personenkraftwagen und sogenannte Industrieanwendungen (Lkw, Agrar- und Baumaschinen sowie Stationärmotoren und Windkraftanlagen) sowie Motorkomponenten. Im Geschäftsbereich Bremsscheiben werden einteilige, belüftete Bremsscheiben aus Gusseisen sowie Leichtbaubremsscheiben aus einer Kombination von Eisenreibring und Aluminiumtopf entwickelt und produziert. Zu den Kunden des SHW-Konzerns gehören namhafte Automobilhersteller, Nutzfahrzeug- sowie Landmaschinen- und Baumaschinenhersteller und andere Zulieferer der Fahrzeugindustrie. Der SHW-Konzern produziert derzeit an vier Produktionsstandorten in Deutschland (Bad Schussenried, Aalen-Wasseralfingen, Tuttlingen-Ludwigstal und Neuhausen ob Eck), in Brasilien (Sao Paulo) und China (Kunshan) und verfügt über ein Vertriebs- und Entwicklungszentrum in Toronto, Kanada. Daneben hält die SHW Automotive GmbH 51 Prozent der Anteile an dem Gemeinschaftsunternehmen SHW Longji Brake Discs (LongKou) Co., Ltd., LongKou, China. Mit etwas mehr als 1.250 Mitarbeitern erzielte das Unternehmen im Geschäftsjahr 2016 einen Konzernumsatz von 406 Millionen Euro. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.shw.de

Stimmrechtsmitteilung der SHW AG

Laut gestriger Stimmrechtsmitteilung der SHW AG hält der Sterling Strategic Value Fund S.A., SICAV-RAIF nunmehr 15,31 % (vorher: 10,38 %).

Vorstand und Aufsichtsrat der SHW AG hatten kürzlich empfohlen, das Übernahmeangebot der Pierer Industrie AG nicht anzunehmen.

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out
  • Agroinvest Plus AG: grenzüberschreitende Verschmelzung, HV am 23. August 2017
  • BDI - BioEnergy International AG: Squeeze-out, am 30. Juni 2017 eingetragen und am 4. Juli 2017 bekannt gemacht 
  • BWT AG: Squeeze-out, HV am 14. August 2017 
  • Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out
  • CHORUS Clean Energy AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Juni 2017
  • conwert Immobilien Invest SE: Gesellschafterausschluss, HV am 29. August 2017
  • CREATON Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 11. August 2017
  • DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
  • DVB Bank SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Juni 2017
  • F24 AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 4. August 2017
  • GfK SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 21. Juli 2017
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: Squeeze-out, am 31. Juli 2017 eingetragen
  • KWG Kommunale Wohnen AG: Rechtsformwechsel in eine GmbH
  • Meyer Burger (Germany) AG (früher: Roth & Rau AG): Squeeze-out
  • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out 
  • Schlumberger Aktiengesellschaft: Gesellschafterausschluss, HV am 23. Juni 2017
  • SinnerSchrader AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt 
  • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017 - Eintragung durch Anfechtungsklagen blockiert
  • Vorarlberger Kraftwerke AG: Gesellschafterausschluss
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out 
 (Angaben ohne Gewähr)

Hauptversammlung der BWT AG beschließt Squeeze-out

Die bislang börsenotierte österreichische Wassertechnologieunternehmen BWT AG (BWT steht für Best Water Technology) hat auf der Hauptversammlung am 14. August 2017 einen Squeeze-out (Gesellschafterausschluss) beschlossen. Demnach sollen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptgesellschafterin WAB Privatstiftung von BWT-Chef Andreas Weißenbacher übertragen werden.

Das Barabfindungsangebot in Höhe von lediglich EUR 16,51 je Aktie war im Vorfeld von mehreren Minderheitsaktionäre kritisiert worden. Die Börsenkurse lagen (und liegen derzeit) nämlich deutlich höher. Der angebotene Betrag wird daher gerichtlich überprüft werden.

Freitag, 11. August 2017

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Ehlebracht AG: Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Ehlebracht AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) hat das Landgericht Dortmund die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert angeordnet. Mit der Gutachtenerstattung wurde Herr WP Dr. Tim Laas, Alvarez & Marsal, 60311 Frankfurt am Main, beauftragt.

Das Gericht weist in seiner Verfügung vom 31. Juli 2017 darauf hin, dass es sich nicht gehalten sieht, zunächst den sachverständigen Prüfer anzuhören. Ein solcher Vorrangverhältnis sehe weder § 7 Abs. 7 Abs. 6 SpruchG noch § 8 Abs. 2 SpruchG vor. Auch gehe es hier um die sachverständige Bewertung spezieller Fragen gerade im Bereich des Kapitalisierungszinses.

LG Dortmund, Az. 20 O 17/15 (AktE)
Neumann u.a. ./. Ehlebracht Holding AG
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Ehlebracht Holding AG:
Rechtsanwälte Osborne Clarke, 50823 Köln

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

Diese XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren sowie Bewertungsmethoden zu informieren und diese zu diskutieren.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Ariston Real Estate AG: Verhandlungstermin am 25. Januar 2018

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Ariston Real Estate AG, München, hatte das Landgericht München I dem Antragsgegner, Herrn Hans-Dieter Lorenz, aufgegeben, die Immobilienbewertungsgutachten bis zum 18. Juli 2017 dem Gericht und den Antragstellern vorzulegen. Dieser macht in seinem Schriftsatz vom 20. Juli 2017 bezüglich der Antragsteller dagegen ein Geheimhaltungsbedürfnis geltend. Die Gutachten könnten zum Schaden der Gesellschaft zu sachfremden Zwecken verwendet werden.

Das Landgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 25. Januar 2018, 10:30 Uhr, bestimmt. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer, Herr WP Dipl.-Kfm. Claus Vogt, Treuhandgesellschaft Südbayern GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört werden.

LG München I, Az. 5 HK O 4594/17
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. . /. Hans-Dieter Lorenz 
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80331 München
Antragsgegner Hans-Dieter Lorenz: bislang anwaltlich nicht vertreten

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Vattenfall Europe AG: Gerichtlicher Gutachter kommt zu einem Wert von EUR 60,55 je Aktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2008 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Vattenfall Europe AG hat der gerichtlich bestellte Sachverständige WP Dr. Jörn Schulte, IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nunmehr das schon vor mehr als zwei Jahren avisierte Gutachten vorgelegt (444 Seiten). Er kommt darin auf einen Wert von EUR 60,55 je Vattenfall-Europe-Aktie.

Laut dem Übertragungsbeschluss sollten die mit der Handelsregistereintragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 42,77 erhalten. Gegen den Übertragungsbeschluss waren jedoch Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen beim Landgericht Berlin erhoben worden. Die Vattenfall AB hat sich im Rahmen der gerichtlich protokollierten Prozessvergleiche verpflichtet, zusätzlich zu der Barabfindung eine Zuzahlung von EUR 14,23 je Stückaktie zu leisten, insgesamt somit EUR 57,00. Gegenüber diesem Betrag würde der gutachterlich festgestellte Wert eine Anhebung um 6,23 % bedeuten (41,57 % gegenüber den ursprünglich angebotenen EUR 42,77).

LG Berlin, Az. 102 O 86/08 AktG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Vattenfall Aktiebolag 

Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherung Aktiengesellschaft: Erstinstanzlich keine Erhöhung - Spruchverfahren geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem bislang zehn Jahre dauernden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Köln, hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 13. Juli 2017 die Spruchanträge zurückgewiesen.

Zwar kam die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), in ihrem sehr umfangreichen Gutachten zu einem höheren Wert als dem von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen und im Übertragungsbeschluss festgelegten EUR 62,80 sowie denn dann im Rahmen eines Teilprozessvergleichs auf EUR 67,65 angehobenen Betrags je Aktie (Zuzahlung in Höhe von EUR 4,85). Nach den Berechnungen von NPP beträgt der Wert je Aktie der AXA Leben EUR 70,31, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2016/09/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_6.html

Die nach Ansicht der gerichtlichen Sachverständigen gebotene Anhebung um fast 4% hält das Landgericht in seiner Entscheidung jedoch für unerheblich. Eine Korrektur der Barabfindung sei aufgrund der geringfügigen Abweichung nicht zu rechtfertigen (Entscheidungsgründe, S. 32). Das Gericht verweist dabei auf das weite Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO, wodurch in der Regel zeit- und kostenintensive Sachverständigengutachten vermieden werden könnten (was etwas überrascht, da vorliegend ja gerade ein zeit- und kostenintensives Sachverständigengutachten eingeholt worden war).

Mehrere Antragsteller haben angekündigt, gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde einzulegen, so dass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht fortgeführt wird.

In dem parallelen Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern Aktiengesellschaft kommt NPP zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie). Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie.

LG Köln, Beschluss vom 13. Juli 2017, Az. 82 O 137/07
Laudick u.a. ./. AXA Konzern Aktiengesellschaft
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA Konzern Aktiengesellschaft:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Donnerstag, 10. August 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Winkler+Dünnebier AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem am 30. April 2010 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Winkler+Dünnebier AG, Neuwied, hatte das Landgericht Koblenz die Spruchanträge mit Beschluss vom 8. Juni 2017 zurückgewiesen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_11.html

Mehrere Antragsteller haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, über die das Oberlandesgericht entscheiden wird.

LG Koblenz, Beschluss vom 8. Juni 2017, Az. 4 HKO 97/15 UmwG (früher: 3 HKO 49/10)  
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Körber AG
88 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA JR Dr. Ottmar Martini, 56073 Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Körber AG:
Rechtsanwälte Heisse Kursawe Eversheds, 80333 München

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der Felten & Guillaume AG: Keine gerichtliche Anhebung der Barabfindung

Eaton Holding SE & Co. KG
Bonn

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG


In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Felten & Guillaume AG hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 27.04.2017 (Az. I-26 W 10/16 [AktE]) die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.03.2016 (Az. 82 O 231/05) zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Köln ist damit rechtskräftig und wird durch den Vorstand der Eaton Holding SE & Co. KG (vormals Moeller Holding GmbH) gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht:

„Az. 82 O 231/05

Landgericht Köln
Beschluss

In dem Spruchverfahren gemäß den §§ 327 a ff. AktG, 1 Nr. 3 SpruchG

1. - 32.   (...)
Antragsteller,

33. des Herrn Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wenner, Weißenburger Str. 76, 50670 Köln, als gemeinsamer Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre,

gegen

34. die Eaton Holding SE & Co. KG, vertreten durch den Vorstand der Eaton SE: Thomas Moran, Nicolas Papaioannou u. Christof Spiegel, Hein-Moeller-Str. 7-11, 53115 Bonn,
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Legerlotz, Laschet & Collegen, Mevissenstr. 15,
50668 Köln,

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Lauber, den Handelsrichter Hünnefeld und den Handelsrichter Pass am 09.03.2016 beschlossen:

Die Anträge auf Festsetzung der angemessenen Barabfindung einschließlich Zinsen gemäß den §§ 327 a ff. AktG hinsichtlich der durch Hauptversammlungsbeschluss der Felten & Guillaume AG am 23. Dezember 2004 beschlossenen Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Felten & Guillaume AG auf die Antragsgegnerin (vormals: Moeller Holding GmbH) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen und der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre trägt die Antragsgegnerin.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt.“

Bonn, im Juli 2017

Eaton Holding SE & Co. KG
Vertreten durch Eaton SE
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 3. August 2017

Auszahlung der Nachbesserung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der CREATON Aktiengesellschaft

Etex Holding GmbH
Heidelberg

Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am 04.04.2017 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG über die abschließende Gewährung einer erhöhten Garantiedividende aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts München zur Beendigung des Spruchverfahrens an die (teilweise ehemaligen) Aktionäre der


CREATON Aktiengesellschaft, Wertingen,
– ISIN DE0005483036 / WKN 548303 –

im Zusammenhang mit dem im Jahr 2006 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und der dort festgelegten Garantiedividende für die außenstehenden Aktionäre der CREATON Aktiengesellschaft, Wertingen.

Am 15. Mai 2006 schlossen die Etex Holding GmbH und die CREATON Aktiengesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV).

Gemäß dem (BGAV) hat sich die Etex Holding GmbH verpflichtet, pro Geschäftsjahr eine Garantiedividende in Höhe von EUR 1,06 brutto abzüglich Körperschaftsteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag pro außenstehender Creaton-Aktie auszuzahlen und auf Verlangen der außenstehenden Aktionäre, deren Creaton-Aktien gegen eine Abfindung von EUR 23,47 je Aktie zu erwerben.

2007 wurde durch einen gerichtlichen Vergleich das Abfindungsangebot auf EUR 28,17 und die Garantiedividende auf EUR 1,27 brutto abzüglich Körperschaftsteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag erhöht.

Einige außenstehende Aktionäre der CREATON Aktiengesellschaft haben ein Verfahren auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Abfindung und einer angemessenen Garantiedividene („Spruchverfahren“) vor dem Landgericht München eingeleitet. In diesem Verfahren hat das Landgericht München am 16. März 2017 Folgendes beschlossen:

• Der Abfindungsbetrag wird nicht weiter erhöht und wird auf EUR 28,17 festgesetzt.

• Die Garantiedividende wird auf EUR 1,83 brutto abzüglich Körperschaftsteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag erhöht.

Technische Umsetzung der Nachbesserung der Garantiedividende


Nachstehend werden die näheren Einzelheiten zu der Abwicklung der im Zusammenhang mit dem BGAV stehenden Ansprüche der nachbesserungsberechtigten Aktionäre der CREATON Aktiengesellschaft bekannt gegeben. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die Wege geleitet, dabei fungiert die

Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen,

als Zentralabwicklungsstelle.

Die nachbesserungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Garantiedividenden ausgezahlt wurden, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Nachbesserungsbetrags erfolgt erstmalig voraussichtlich am 14.09.2017. Sollte bis 16.10.2017 keine Gutschrift der Nachbesserung der Abfindung erfolgt sein, fordern wir hiermit diese Creaton-Aktionäre auf, sich mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen und dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

Nachbesserungsberechtigte Creaton-Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die Garantiedividende ausgezahlt wurde. Die genaue Abstimmung über die Anforderung und die spätere Auszahlung der Nachbesserungsbeträge findet dann zwischen der neuen und der alten Depotbank statt.

Nachbesserungsansprüche können nur von der Depotbank bei der Zentralabwicklungsstelle abgefordert werden, über die die Garantiedividende ausgezahlt wurde.

Die Höhe des Nachbesserungsbetrags differenziert zwischen den Aktionären, die bisher noch kein Abfindungsangebot angenommen haben sowie denen, die ein Abfindungsangebot vor Beendigung des Spruchverfahrens angenommen haben und denen, die das Abfindungsangebot nach Beendigung des Spruchverfahrens angenommen haben.

Die genaue Höhe des Abfindungsbetrags pro Jahr/pro Aktie können die Aktionäre bei der jeweiligen Depotbank erfragen.

Erhöhung der Garantiedividende:

Die berechtigten Aktionäre der Creaton erhalten in Bezug auf die an sie ausgekehrte Garantiedividende die jeweilige Differenz zu der rechtskräftig festgesetzten Garantiedividende in Höhe von EUR 1,83 brutto abzüglich Körperschaftsteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag. Die ursprüngliche Garantiedividende betrug für das Jahr 2007 EUR 1,06 brutto abzüglich Körperschaftsteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag und in den Jahren 2008 bis einschließlich 2015 EUR 1,27 brutto abzüglich Körperschaftsteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag.

Die Garantiedividende für das Jahr 2016 wird in Höhe von EUR 1,83 brutto abzüglich Körperschaftsteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag ausgezahlt und ist somit nicht nachbesserungsberechtigt.

Sonstiges:


Kosten und Spesen für Depotbanken sind von dem jeweiligen Creaton-Aktionär selbst zu tragen.

Bei eventuellen Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten Creaton Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Heidelberg und Wertingen, im August 2017

Etex Holding GmbH
Die Geschäftsführung

CREATON Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 1. August 2017