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Sonntag, 5. Mai 2019

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Schlumberger AG: Verhandlung am 14. Juni 2019

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der vor allem als Sektherstellerin bekannten Schlumberger AG, Wien, hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") einen ersten Verhandlungstermin mit den Parteien auf den 14. Juni 2019, 9:30 Uhr, anberaumt.

Die Marktteilnehmer erwarten offensichtlich eine Nachbesserung zu den angebotenen EUR 26,- je Stammaktie bzw. EUR 18,50 je Vorzugsaktie, da es mehrere Kaufangebote für Schlumberger-Nachbesserungsrechte bis zu EUR 1,50 gab:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/02/kaufangebot-des-iva-fur-bwt-und.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/12/konkurrierendes-kaufangebot-fur.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/12/kaufangebot-des-iva-fur-schlumberger.html

Gremium, Gr 1/19
HG Wien, FN 79014 y
Az. 71 Fr 16750/17
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter, A-1010 Wien

ISIN: AT0000779061 | WKN: 483882 (Stämme)
ISIN: AT0000779079 | WKN: 483728 (Vorzüge)

Gesellschafterausschluss Constantia Packaging: Zuzahlung von 50,1 Mio. Euro an ehemalige Minderheitsaktionäre

Pressemitteilung der Cube Invest GmbH vom 3. Mai 2019

Das Verfahren über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre von Constantia Packaging wurde heute vor dem Gremium zur Überprüfung der Barabfindung erfolgreich beendet. Zusätzlich zum ursprünglichen Abfindungspreis von 47 Euro je Aktie werden die ehemaligen Aktionäre eine Zuzahlung von 35,08 Euro je Aktie (+ 74,6 %) erhalten. Insgesamt wird somit eine Zuzahlung von 50,1 Mio. Euro zusätzlich an die ehemaligen Minderheitsaktionäre fließen.

Cube Invest hat dieses mehr als 8 Jahre dauernde Überprüfungsverfahren inhaltlich federführend vorangetrieben und dabei auch neue Wege bestritten: So hat Cube Invest etwa den ehemaligen Hauptgesellschafter One Equity Partners (OEP), eine Tochter von JP Morgan, über eine Klage in den USA zur Herausgabe von Planungsunterlagen und anderen wichtigen Informationen rund um den Gesellschafterausschluss gezwungen.

Alexander Proschofsky, Geschäftsführer von Cube Invest, hierzu:
„Wir freuen uns natürlich über das sehr gute Ergebnis für uns und die übrigen Minderheitsaktionäre. Es handelt sich um die höchste Zuzahlung, die jemals in Österreich in einem solchen Verfahren zugesprochen wurde. Leider ist es immer noch gängige Praxis, dass Aktionäre viel zu günstig aus den Unternehmen gedrängt werden, wie aktuell etwa der Gesellschafterausschluss bei BUWOG zeigt.

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Constantia Packaging: Abfindungsbetrag wird vergleichsweise um fast 75 % erhöht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie u.a. die österreichische Zeitung "Die Presse" meldete, konnte das Überprüfungsverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Constantia Packaging AG nunmehr vergleichsweise beendet werden. Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre erhalten knapp 75 Prozent mehr als ihnen als Abfindung angeboten worden war. Der Barabfindungsbetrag je Constantia-Aktie wird von EUR 47,- um EUR 35,08 erhöht. Das Nachbesserungsvolumen beträgt ca EUR 50 Millionen.

Die Antragstellerin Cube Invest (mit dem Geschäftsführer Alexander Proschofsky) hatte gegen die zum JP Morgan-Konzern gehörende One Equity Partners (OEP) in den USA ein sog. Discovery-Verfahren durchgeführt. Daraus ergaben sich Anhaltspunkte für eine erhebliche Unterbewertung.

Samstag, 4. Mai 2019

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem uralten, seit 2003 beim Landgericht Dortmund laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG, Essen, hat das Gericht nunmehr mit Beschluss vom 6. Februar 2019 die Anträge zurückgewiesen. Damit ist das überlange Verfahren zumindest in I. Instanz fast 16 Jahre nach dem Squeeze-out-Beschluss abgeschlossen. Die Antragsteller können noch Beschwerde einlegen.

2015 hatte die Antragsgegnerin sogar eine Aussetzung des damals bereits 12 Jahre alten Verfahrens beantragt. Dies hatten sowohl das Landgericht wie auch das OLG Düsseldorf zurückgewiesen, siehe: http://spruchverfahren.blogspot.com/2015/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_28.html

In seiner nunmehrigen, sehr dünnen Begründung beschränkt sich das Landgericht im Wesentlichen darauf, auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, Herrn WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Wahlscheidt, zu verweisen. Der von diesem entsprechend gerichtlicher Weisung nach dem (zum Stichtag noch gar nicht vorliegenden) IDW S 1 2005 ermittelte Ertragswert liege unter dem Abfindungsangebot. "Weitere Problematisierungen" seien - so das Landgericht - "nicht veranlasst".

Das zuvor eingeleitete Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Rütgers AG ist im letzten Jahr mit einer Nachzahlung beendet worden: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/08/bekanntmachung-der-beendigung-des_20.html

LG Dortmund, Beschluss vom 6. Februar 2019, Az. 20 O 513/03 AktE
Horizont Holding AG u.a. ./. Rütgers GmbH u.a.
29 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Alexander Publick, 44141 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP

Auftragsgutachterin: PwC
sachverständige Prüferin: Warth und Klein

Kaufangebot für Aktien der Polis Immobilien AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der POLIS IMMOBILIEN AG macht die JFD Bank AG Ihnen ein freiwilliges Kaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: POLIS IMMOBILIEN AG
WKN: 691330
Art des Angebots: freiwilliges Kaufangebot
Anbieter: JFD Bank AG (Dieses Angebot erfolgt im Namen und auf Rechnung der JFD Bank AG, aber im Auftrag eines Kunden der JFD Bank AG.)
Abfindungspreis: EUR 8,85 je Aktie     (...)

Freitag, 3. Mai 2019

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG: Gremium beschließt Gutachten und legt dieses dem Landesgericht Krems vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG hatte das bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) angesiedelte "Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG" bei seiner Sitzung am 24. April 2019 den Gutachtensentwurf angenommen. Es legt das (den Beteiligten bislang noch nicht zur Verfügung gestellte) Gutachten dem Landesgericht Krems vor, das über den weiteren Verfahrensgang zu entscheiden hat.

Der vom Gremium bestellte Sachverständige Dr. Klaus Rabel, p.A. Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, kam in seinem Gutachten vom 31. Januar 2018 zu einem Wert in Höhe von EUR 7,05 je BEKO-Aktie: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/04/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html

Die Hauptaktionärin Kotauczek & Fritsch OG (früher: BEKO Beteiligungsverwaltung OG) hatte als Barabfindung lediglich EUR 5,80 je BEKO-Aktien angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der.html.

Gremium, Az. Gr 1/16
LG Krems an der Donau, Az. 10 Fr 183/16p
Jürgen Jaeckel u.a. ./. Kotauczek & Fritsch OG
Gemeinsame Vertreterin: RA´in Dr. Maria Brandstetter, 1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Kotauczek & Fritsch OG:
Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

Bekanntmachung der vergleichsweisen Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungsvertrag mit der Reply Deutschland AG (vormals: syskoplan AG)

Reply S.p.A.
Turin, Italien

Bekanntmachung des Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens vor dem Landgericht Dortmund mit dem führenden Aktenzeichen 20 O 43/10 [AktE] im Zusammenhang mit dem Beherrschungsvertrag der Reply Deutschland AG (vormals: syskoplan AG), Gütersloh (Amtsgericht Gütersloh HRB 3943) und der Reply S.p.A., Turin, Italien (Handelsregister Turin Nr. 97579210010), gemäß § 14 Nr. 4 Spruchverfahrensgesetz einschließlich ergänzender Hinweise zu Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten

– ISIN der ehemaligen Reply Deutschland AG DE0005501456 –

Gerichtlicher Verfahrensvergleich
Landgericht Dortmund – AZ: 20 O 43/10 [AktE]

zwischen

[…]
– jeder der einzelnen und alle gemeinsam „Antragsteller“ genannt –

und

Rechtsanwalt Carsten Heise, Königsallee 30, 40212 Düsseldorf
– nachfolgend „Gemeinsamer Vertreter“ genannt –

sowie

der Reply S.p.A., vertreten durch den Verwaltungsrat, Corso Francia 110, 10143 Turin, Italien
– nachfolgend „Antragsgegnerin“ genannt –

Verfahrensbevollmächtigte: Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB, Magnusstraße 13, 50672 Köln

– die Antragsteller, der Gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin nachfolgend gemeinsam auch die „Parteien“ genannt –


Vorbemerkung

1. Im Juni 2010 hatte die Reply Deutschland AG (nachfolgend „Reply Deutschland“) mit der Reply S.p.A. einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen, wonach die Unternehmensführung der Reply Deutschland der Leitung der Reply S.p.A. unterlag (der „Beherrschungsvertrag“). Der Beherrschungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Reply Deutschland verpflichtete sich in diesem Beherrschungsvertrag, alle jährlichen Nettoverluste der Reply Deutschland, die ansonsten während der Laufzeit des Vertrages entstehen würden, auszugleichen, sofern diese Verluste nicht durch Gewinnrücklagen ausgeglichen werden.

2. Die Reply S.p.A. garantierte, den Minderheitsaktionären der Reply Deutschland eine feste Garantiedividende zu zahlen. Die Höhe dieser Dividende betrug EUR 0,53 brutto (vor Abzug der von der Reply Deutschland gezahlten Unternehmenssteuern und des Solidaritätszuschlags nach dem jeweils geltenden Steuersatz) je Stückaktie („Ausgleichszahlung“). Für den Fall, dass es der Reply Deutschland nicht möglich sein sollte, die volle Summe zu zahlen, verpflichtete sich die Reply S.p.A., einen etwaigen Differenzbetrag zwischen der Garantiedividende und der von der Reply Deutschland gezahlten Dividende auszugleichen.

3. Der Beherrschungsvertrag sah außerdem vor, dass innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Beherrschungsvertrages im Handelsregister bekanntgemacht wurde sowie bei Beendigung des Beherrschungsvertrages die Minderheitsaktionäre der Reply Deutschland das Recht haben sollten, ihre Aktien der Reply Deutschland an die Reply S.p.A. gegen Zahlung einer Barabfindung von EUR 8,17 je Stückaktie der Reply Deutschland zu veräußern. Dieses Recht war befristet auf die Dauer von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Beherrschungsvertrags nach § 10 HGB bekanntgemacht worden war bzw. von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Beherrschungsvertrages nach § 10 HGB bekanntgemacht worden war.

4. Die Antragsteller machen durch das anhängige aktienrechtliche Spruchverfahren (das „aktienrechtliche Spruchverfahren“) Ansprüche aus § 304 Abs. 3 AktG und § 305 Abs. 5 AktG auf gerichtliche Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs sowie gerichtliche Bestimmung der vertraglich zu gewährenden Abfindung geltend. Die Antragsteller halten den nach dem Beherrschungsvertrag gewährten Ausgleich bzw. die Abfindung für unangemessen niedrig. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass sowohl der Ausgleich als auch die Abfindung in jeder Hinsicht angemessen sind.

5. Am 6. Dezember 2013 ist die Verschmelzung der Reply Deutschland mit Sitz in Gütersloh, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 3943, als übertragende Gesellschaft auf die Reply S.p.A. mit Sitz in Turin, Italien, eingetragen in das Handelsregister von Turin unter der Nummer 97579210010 als übernehmende Gesellschaft, durch Eintragung in das Handelsregister der Antragsgegnerin wirksam geworden. Die gegen den Verschmelzungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklagen wurden vom Landgericht Dortmund durch Urteil vom 1. Juni 2016 vollumfänglich abgewiesen. Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Dortmund haben einzelne Kläger Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen I-8 U 58/16) eingelegt (das „Berufungsverfahren“). Diverse Anspruchsteller machten ferner als Antragsteller im Rahmen eines vor dem Landgericht Dortmund anhängigen umwandlungsrechtlichen Spruchverfahrens gegen die Antragsgegnerin Ansprüche aus § 15 Abs. 1 UmwG auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses durch bare Zuzahlung geltend bzw. beantragten die gerichtliche Bestimmung der Höhe der Barabfindung für die durch die Verschmelzung ausgeschiedenen Aktionäre der Reply Deutschland (das „umwandlungsrechtliche Spruchverfahren“).

Das umwandlungsrechtliche Spruchverfahren wurde inzwischen durch einen Prozessvergleich zwischen der Antragsgegnerin und den dortigen Antragstellern, zu denen auch eine Vielzahl von Antragstellern im aktienrechtlichen Spruchverfahren zählen, erledigt. In jenem Vergleich unterbreitete die Antragsgegnerin Vergleichsangebote zur Beendigung des Berufungsverfahrens sowie zur Beendigung des vorliegenden aktienrechtlichen Spruchverfahrens. Die Antragsteller im umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren, die Verfahrensbeteiligte im Berufungsverfahren bzw. im aktienrechtlichen Spruchverfahren sind, haben das jeweilige Vergleichsangebot der Antragsgegnerin im Vergleich zum Abschluss des umwandlungsrechtlichen Spruchverfahrens bereits angenommen.

Dies vorausgeschickt schließen die Parteien zur Beilegung des aktienrechtlichen Spruchverfahrens und zur Beendigung langwieriger Rechtsstreitigkeiten unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte in rechtlicher, tatsächlicher und bewertungsmäßiger Hinsicht im Wege des gegenseitigen Nachgebens auf Vorschlag und Anraten des Gerichts nachfolgenden Verfahrensvergleich (nachfolgend der „Vergleich“ genannt):

§ 1
Barabfindung, Ausgleich, Zustandekommen

1. Die Antragsgegnerin erhöht die im Rahmen des Beherrschungsvertrages auf EUR 8,17 festgesetzte Barabfindung nach § 305 AktG für alle außenstehenden Aktionäre, die das Abfindungsangebot innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Beherrschungsvertrages im Handelsregister der Reply Deutschland nach § 10 HGB bekanntgemacht worden ist, angenommen haben, um EUR 1,83 je Stückaktie („Erhöhungsbetrag“) auf nunmehr EUR 10,00 je Stückaktie der Reply Deutschland. Der Erhöhungsbetrag wird ab dem 3. August 2010 (erster Tag des Zinslaufs) gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG mit dem gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB verzinst.

2. Der Ausgleich gemäß § 304 AktG wird auf EUR 0,60 pro Aktie abzgl. Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag festgesetzt. Allen außenstehenden Aktionären, die in der Vergangenheit Ausgleichszahlungen erhalten haben, wird die Antragsgegnerin die Differenz zum vertraglich festgesetzten Ausgleich (EUR 0,53 abzgl. durch die Reply Deutschland hierauf zu entrichtender Körperschaftssteuer nebst Solidaritätszuschlag) in Höhe von EUR 0,07 (abzgl. durch die Reply Deutschland hierauf zu entrichtende Körperschaftssteuer nebst Solidaritätszuschlag) nachzahlen (der „Nachzahlungsbetrag“).

3. Dieser Vergleich gilt als echter Vertrag zu Gunsten Dritter (328 ff. BGB), nämlich hinsichtlich der Barabfindung zu Gunsten aller außenstehenden Aktionäre, die das Abfindungsangebot innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Beherrschungsvertrages im Handelsregister der Reply Deutschland nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist, angenommen haben und hinsichtlich des Nachzahlungsbetrags zu Gunsten aller außenstehenden Aktionäre, die in der Vergangenheit Ausgleichszahlungen erhalten haben.

4. Ansprüche auf Zahlung des Erhöhungsbetrages sowie des Nachzahlungsbetrages erlöschen zwölf Monate nach dem Tag, an dem Abwicklungshinweise gemäß § 7 bekanntgemacht wurden.

5. Nach Abs. 1 und 2 dieses § 1 berechtigte Aktionäre, die den Erhöhungsbetrag bzw. die Ausgleichszahlung nicht spätestens drei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 7 erhalten haben, werden gebeten, ihren Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrages bei der zentralen Abwicklungsstelle gemäß § 2 Abs. 1 geltend zu machen.

6. Dieser Vergleich kommt durch Feststellung durch das Gericht gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG zustande. Abweichend vom vorhergehenden Satz kommt dieser Vergleich mit seiner gerichtlichen Protokollierung zustande, sofern mindestens einer der Antragsteller dies ausdrücklich verlangt.

§ 2
Zahlung des Erhöhungsbetrages und des Ausgleichsbetrags

1. Mit Zahlung des Erhöhungsbetrages sowie des Ausgleichsbetrages wird die Deutsche Bank AG oder ein anderes von der Antragsgegnerin zu bestimmendes Kreditinstitut als zentrale Abwicklungsstelle beauftragt („Zentrale Abwicklungsstelle“). Details zur zentralen Abwicklungsstelle und ihre genaue Postadresse werden in den Abwicklungshinweisen gemäß § 7 veröffentlicht.

2. Die Zahlung des Erhöhungsbetrages sowie des Ausgleichsbetrages wird spesen-, provisions- und kostenfrei geleistet.

3. Der Erhöhungsbetrag sowie der Ausgleichsbetrag werden zwei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 7 zur Zahlung fällig und berechtigten Aktionären, soweit möglich, ohne weiteres bankmäßig gutgeschrieben.

[…]

§ 4
Keine umsatzsteuerbaren oder umsatzsteuerpflichtigen Leistungen

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Antragsteller im Rahmen des Vergleichs keine in Deutschland oder Italien umsatzsteuerbaren oder umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im Sinne des deutschen Umsatzsteuergesetzes oder der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG) erbringen. Die Parteien gehen weiterhin übereinstimmend davon aus, dass mit den in diesem Vergleich vereinbarten Zahlungen sowohl der Aufwand der Antragsteller in mittelbarem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spruchverfahren gleich aus welchem Rechtsgrund, als auch die Erlangung einer angemessenen Kompensation gemäß § 1 SpruchG abgegolten wird. Die Antragsteller sind daher nicht gehalten, Rechnungen auszustellen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist und die Antragsgegnerin wird insoweit keinen Vorsteuerabzug für die Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs in Deutschland oder Italien geltend machen, soweit sich nicht nachfolgend etwas Abweichendes ergibt. Für den Fall, dass die jeweils zuständige Finanzverwaltung der Parteien oder ein Finanzgericht zu einem späteren Zeitpunkt die Ansicht vertreten sollte, dass es sich bei den Zahlungen oder einzelnen Zahlungen oder Teilen hiervon um einen in Deutschland oder Italien umsatzsteuerpflichtigen Umsatz handelt, sind sich die Parteien ferner darüber einig, dass es sich bei den aufgrund des Vergleichs gezahlten Beträgen um Nettobeträge handelt. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich in diesem Fall bereits mit dem Vergleichsschluss, bezogen auf den von der Finanzverwaltung oder die Finanzgerichte bestandskräftig als umsatzsteuerpflichtig behandelten Teil der Zahlungen, den Betrag in Höhe der tatsächlich gesetzlich in Deutschland oder Italien geschuldeten und zu erhebenden Umsatzsteuer (in Deutschland zur Zeit: 19 vom Hundert) zusätzlich gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der betroffenen Antragsgegnerin im Sinne von §§ 14, 14a UStG, die den Vorsteuerabzug im Sinne des § 15 UStG zulässt und in welcher die konkrete Umsatzsteuer auch gesondert ausgewiesen wird, zu zahlen. Die Antragsgegnerin erklärt umsatzsteuerrechtlich Unternehmerin zu sein und wird den betroffenen Antragsstellern Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer auf Nachfrage mitteilen. Soweit es sich um eine in Italien umsatzsteuerbar und -pflichtige Leistung handelt, werden die betroffenen Antragssteller eine Rechnung ausstellen, die die rechtlichen italienischen Anforderungen erfüllt und Umsatzsteuer nur dann ausweisen, wenn diese Umsatzsteuer nach den anwendbaren gesetzlichen Regeln geschuldet wird.

[…]

§ 6
Unterlassungsverpflichtung der Antragsteller;
Verzicht auf Fortführung des Verfahrens durch Gemeinsamen Vertreter

1. Die Antragsteller verpflichten sich hiermit unwiderruflich, auf die Fortführung des Spruchverfahrens und auf sämtliche Einwendungen aus oder im Zusammenhang mit dem Beherrschungsvertrag zu verzichten.

2. Der Gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung des Spruchverfahrens durch diesen Vergleich einverstanden ist und dass auch er mit Zustandekommen dieses Vergleichs auf eine Fortführung des Spruchverfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG unwiderruflich verzichtet.

§ 7
Bekanntmachung

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich und die Hinweise zu seiner Abwicklung („Abwicklungshinweise“) unverzüglich nach seinem Wirksamwerden gemäß § 1 Abs. 5 seinem wesentlichen Inhalt nach auf Kosten der Antragsgegnerin im Bundesanzeiger und einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung) zu veröffentlichen. […]

§ 8
Wirkung des Vergleichs

1. Mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vergleich durch die Antragsgegnerin sind sämtliche Ansprüche der Antragsteller aus oder im Zusammenhang mit dem Beherrschungsvertrag, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrundes, – insbesondere auf Abfindung und Ausgleich – und mit diesem Spruchverfahren insgesamt abgegolten und erledigt. Dies gilt auch für etwaige Ansprüche auf Verzinsung des Erhöhungsbetrages und etwaige Ansprüche gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz AktG.

2. Mit Wirksamwerden des Vergleichs gemäß § 1 Abs. 5 ist dieses Spruchverfahren beendet. Die Antragsteller, der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll. Für diesen Fall erklären die Antragsteller und die Antragsgegnerin das Spruchverfahren hiermit übereinstimmend für erledigt und nehmen vorsorglich sämtliche Verfahrensanträge zurück. Der gemeinsame Vertreter stimmt den Erledigungserklärungen durch die Antragsteller und die Antragsgegnerin sowie der vorsorglichen Rücknahme sämtlicher Verfahrensanträge zu und verzichtet gegenüber dem Gericht unwiderruflich auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens.

§ 9
Sonstiges

1. Der Vergleich enthält sämtliche Abreden zwischen den Antragstellern und ihren Verfahrensbevollmächtigten, dem Gemeinsamen Vertreter und der Antragsgegnerin. Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Die Antragsgegnerin versichert, dass weder die Antragsgegnerin noch ein mit ihr verbundenes Unternehmen aus Anlass des Spruchverfahrens oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern, ihren Verfahrensbevollmächtigten, anderen ehemaligen ausstehenden Aktionären der Reply Deutschland oder Dritten Sondervorteile weder mittelbar noch unmittelbar gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt hat.

2.Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

3. Dieser Vergleich und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

4. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist, soweit zulässig, ausschließlich das Landgericht Dortmund zuständig.

§ 10
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei der Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen nahe kommt, was die Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart hätten, wenn sie den nunmehr in Frage stehenden Punkt bedacht hätten.


Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung

Dies vorausgeschickt, gibt die Reply S.p.A. die Einzelheiten zu der Abwicklung des sich aus dem vorerwähnten geschlossenen Vergleich ergebenden Zahlungsansprüche (die Nachzahlungen auf die Barabfindung und den Ausgleich gemäß Beschluss nachfolgend einzeln oder gemeinsam auch „Nachbesserung“) der ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Reply Deutschland AG („Aktionäre“) bekannt:

Die nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei demselben Kreditinstitut eine Kontoverbindung unterhalten, über das seinerzeit die Ausgleichszahlung und/oder die Barabfindung abgewickelt wurde(n), sollten hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen haben. Sie sollten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut erhalten.

Diejenigen nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 24. Juli 2019 keine Gutschrift der Nachbesserung erhalten, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Ausgleichszahlung und/oder die Barabfindung abgewickelt wurde(n). Die genaue Abstimmung über die Anforderung und die spätere Auszahlung der Nachbesserungsbeträge findet dann zwischen der ggf. neuen und der alten Depotbank statt. Nachbesserungsansprüche können nur von der Depotbank bei der Abwicklungsstelle abgefordert werden, über die die Ausgleichszahlung/Barabfindung ausgezahlt wurde.

Gemäß § 1, Ziffer 4 des Vergleichs erlöschen Ansprüche auf Zahlung der Nachbesserung 12 Monate nach dem Tag, an dem Abwicklungshinweise gemäß § 7 des Vergleichs bekanntgemacht wurden, somit mit Ablauf des 24. April 2020 („Ausschlussfrist“).

Als Abwicklungsstelle fungiert die

Deutsche Bank AG.


1. Nachzahlung auf den für die Geschäftsjahre 2010 bis 2013 geleisteten Ausgleich

Unabhängig davon, ob Aktionäre infolge einer Veräußerung ihrer Aktien oder im Rahmen der Verschmelzung im Jahr 2013 ihre Stellung als Aktionär verloren haben, haben sämtliche Aktionäre, die für die Geschäftsjahre 2010 bis 2013 Ausgleichszahlungen erhalten haben, Anspruch auf Nachzahlung des jeweiligen Unterschiedsbetrags zu dem erhöhten Ausgleich für das jeweilige Geschäftsjahr, für das sie Ausgleich tatsächlich bezogen haben. Für die einzelnen Geschäftsjahre ergeben sich die in der nachstehenden Tabelle genannten Nachzahlungen:

Geschäftsjahr:                       Ex-Tag:                Nachzahlung
                                                                           Ausgleich je Reply Deutschland AG-Stückaktie:

01.01.2010 – 31.12.2010     30.06.2011            EUR 0,056
01.01.2011 – 31.12.2011     14.06.2012            EUR 0,056
01.01.2012 – 31.12.2012     22.07.2013            EUR 0,056
01.01.2013 – 06.12.2013     06.12.2013            EUR 0,052 (zeitanteilig w/Verschmelzung)


2. Nachzahlungen an die bereits abgefundenen Aktionäre

Diejenigen nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die das ursprüngliche Barabfindungsangebot von EUR 8,19 je Aktie bereits angenommen haben, erhalten eine Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von

EUR 1,81 je abgefundener Aktie

zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von je 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB vom 3. August 2010 bis zum dem Fälligkeitstag (Zahltag) unmittelbar vorausgehenden Tag.

Die anfallenden Zinsen werden entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit den jeweiligen Nachzahlungen auf die Ausgleichszahlungen der betreffenden Referenzzeiträume (Erhöhungsbetrag für die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 = jeweils EUR 0,056 p.a. / Aktie, für das Geschäftsjahr 2013 = EUR 0,052 zeitanteilig / Aktie) verrechnet, wobei der für das Geschäftsjahr 2010 nunmehr erhöhte Ausgleich nur mit 148/360-stel anrechenbar ist.

Übersteigt der Nachbesserungsbetrag des Ausgleichs die Zinsen, wird die Differenz nicht auf Zinsansprüche späterer Jahre angerechnet.

3. Annahme des erhöhten Barabfindungsangebotes

Ehemalige Minderheitsaktionäre der Reply Deutschland AG, die aufgrund der am 6. Dezember 2013 wirksam gewordenen Verschmelzung der Reply Deutschland AG auf die Reply S.p.A. Aktionäre der Reply S.p.A. geworden sind, können von der Wahlmöglichkeit, das erhöhte Barabfindungsangebot von EUR 10,00 je Aktie der Reply Deutschland AG zzgl. Zinsen anzunehmen, bis zum 24. Juli 2019 einschließlich Gebrauch machen. Danach ist die Annahme des erhöhten Barabfindungsangebots nicht mehr möglich.

Abwicklung für ehemalige Minderheitsaktionäre, die im Rahmen der Verschmelzung Aktionäre der Reply S.p.A. geworden sind: Ehemalige Minderheitsaktionäre der Reply Deutschland AG, die von dem erhöhten Barabfindungsangebot Gebrauch machen wollen, erhalten gegen Abgabe einer Aktie der Reply S.p.A. einen Abfindungsbetrag von EUR 9,50, wobei Zinsen hierauf in Höhe von je 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB – ab dem 3. August 2010 bis zum dem Fälligkeitstag unmittelbar vorausgehenden Tag (Zahltag) gezahlt werden (aufgrund des Verschmelzungsverhältnisses von 19 : 5 und dem nachfolgenden Aktiensplit der Reply S.p.A. im Verhältnis 1 : 4 entspricht eine Reply S.p.A.-Aktie 0,95 ehemaligen Reply Deutschland AG-Aktien).

Die anfallenden Zinsen werden entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit den jeweiligen Nachbesserungen auf die Ausgleichszahlungen der betreffenden Referenzzeiträume (Erhöhungsbetrag für die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 = jeweils EUR 0,056 p.a. / Aktie, für das Geschäftsjahr 2013 = EUR 0,052 zeitanteilig / Aktie) verrechnet, wobei der für das Geschäftsjahr 2010 nunmehr erhöhte Ausgleich nur mit 148/360-stel anrechenbar ist.

Übersteigt der Nachbesserungsbetrag des Ausgleichs die Zinsen, wird die Differenz nicht auf Zinsansprüche späterer Jahre angerechnet.

Nachzahlungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Reply Deutschland AG, die von der vorstehenden Wahlmöglichkeit Gebrauch machen wollen, werden gebeten, sich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Verschmelzung abgewickelt wurde.

4. Allgemeines

Alle Zahlungen im Rahmen der Nachbesserung sollen für die nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Reply Deutschland AG, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt wurden, von den Depotbanken kosten-, spesen- und provisionsfrei abgewickelt werden. Die Reply S.p.A. stellt den Depotbanken eine entsprechende marktübliche Provision zur Verfügung. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen Nachzahlungsberechtigten selbst zu tragen.

Die Auszahlung der Nachzahlung auf den Ausgleich an die ehemaligen Aktionäre erfolgt grundsätzlich jeweils unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer und ggfs. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer.

Den unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionären, die ihrer Depotbank eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ihres Wohnsitzfinanzamtes vorgelegt haben, wird die Nachzahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ausgezahlt. Das gleiche gilt für die Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag genannte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Die Nachzahlung auf die Barabfindung, die erhöhte Barabfindung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen und dort der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu unterwerfen. Alle steuerlichen Hinweise beschränken sich auf einen Überblick der steuerlichen Behandlung der erhöhten Barabfindung und der erhöhten Ausgleichszahlung für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen als Aktionäre, die ihre Aktien an der Reply Deutschland AG im Privatvermögen gehalten haben, und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Nachbesserungsberechtigten sowie ehemaligen Minderheitsaktionären der Reply Deutschland AG wird empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung der Nachzahlung auf die Barabfindung, der erhöhten Barabfindung, der erhöhten Ausgleichszahlung und der Zinsen ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bei eventuellen Rückfragen werden die nachzahlungsberechtigten Aktionäre der Reply Deutschland AG gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Turin, im April 2019

Reply S.p.A.
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 24. April 2019

Donnerstag, 2. Mai 2019

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der C-QUADRAT Investment AG: Handelsgericht bestellt gemeinsame Vertreterin

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Überprüfungsverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der C-QUADRAT Investment AG, Wien, hat das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 25. April 2019 Frau Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter zur gemeinsamen Vertreterin nicht-antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bestellt. Der Antragsgegnerin, die dem chinesischen Mischkonzern HNA Group gehörende CUBIC (LONDON) LIMITED, wurde vom Gericht aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen zu den Überprüfungsanträgen Stellung zu nehmen.

Die CUBIC (LONDON) LIMITED hat die gesetzlich vorgesehene Abgabefrist für den Jahresabschluss versäumt (Verzug um mehr als zwei Monate). Das britische Companies House hat daher kürzlich mit Schreiben vom 30. April 2019 eine Löschung der Gesellschaft angedroht (wodurch das Gesellschaftsvermögen an die britische Krone fallen würde).

FN 55148 a
HG Wien, Az. 75 Fr 17733/18 i-5
Walle u.a. ./. CUBIC (LONDON) LIMITED
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Schönherr Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • AGO AG Energie + Anlagen: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 5. April 2019 eingetragen und am 6. April 2019 bekannt gemacht
  • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 14. März 2019
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 24. Mai 2019
  • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out nach vergleichsweiser Beilegung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen eingetragen, 9. April 2019
  • m4e AG: Squeeze-out, Eintragung am 6. März 2019, Bekanntmachung am 7. März 2019
  • Pironet AG: Squeeze-out am 10. April 2019 eingetragen und am 11. April 2019 bekannt gemacht
  • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 3. April 2019
 (Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG: LG Köln will Verkehrswertermittlung nach den Best-Practice-Empfehlungen der DVFA

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG hat das LG Köln mit Schreiben vom 25. April 2019 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angekündigt. Unabhängig von der Frage, ob und ggf. wie eine möglicherweise bei der Übernahme von Postbank-Aktien im Jahr 2008 unterlassenes Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 1, 2 WpÜG bei der Bemessung der angemessenen Abfindung zu berücksichtigen sei, will das Landgericht den Verkehrswert ermitteln lassen. Ergänzend zu der Ertragswertermittlung nach dem IDW S 1 soll auf der Grundlage der Best-Practice-Empfehlungen der DVFA und dem Grundsatz der Methodenpluralität eine Verkehrswertermittlung anhand von geeigneten Börsen- und Transaktionsmultiplikatoren vorgenommen werden. Dabei solle die Perspektive des markttypischen Erwerbers berücksichtigt werden.

Das LG Köln will Herrn Prof. Dr. Christian Aders von der ValueTrust Financial Advisors SE zum Sachverständigen bestellen.

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Deutschen Postbank AG hatte das LG Köln auf die bevorstehende Zeugeneinvernahme vor dem OLG Köln in Sachen Effecten-Spiegel AG ./. Deutsche Bank AG verwiesen und mitgeteilt, diese zunächst abwarten zu wollen: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/04/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2018, Az. I-26 W 12/18 AktE (Beschwerde gegen Beweisbeschluss)
LG Köln, Az. 82 O 77/12
Meilicke u.a. ./. DB Beteiligungs-Holding GmbH (früher: DB Finanz-Holding GmbH)

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG

jeweils gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln

Verfahrensbevollmächtigte der jeweiligen Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main

Mittwoch, 1. Mai 2019

Diebold Nixdorf AG – SdK rät zur Einreichung der Aktien in den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger rät allen verbliebenen Minderheitsaktionären der Diebold Nixdorf AG, ihre Aktien in den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einzureichen. Dies ist die aus Sicht der SdK wirtschaftlich sinnvollste Alternative.

Nachdem auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 14.03.2019 der Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 54,80 Euro beschlossen wurde, bestehen für die Minderheitsaktionäre nunmehr grundsätzlich drei Handlungsalternativen. Sie können entweder passiv bleiben und auf eine Nachbesserung im Rahmen eines (zum Squeeze-Out gehörigen) Spruchverfahrens hoffen, wobei die SdK die Wahrscheinlichkeit einer signifikanten Nachbesserung in einem derartigen Spruchverfahren für gering einschätzt. Alternativ können die Aktien auch an der Börse zu Kursen von aktuell ca. 59 Euro verkauft werden.

Als dritte und aus Sicht der SdK wirtschaftlich sinnvollste Option rät die SdK dazu, die Aktien in den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einzureichen. Aktionäre würden sich damit die Möglichkeit einer Nachbesserung in einem (zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gehörigen) Spruchverfahren beibehalten und zugleich von einer erhöhten Abfindung von 57,78 Euro inkl. aufgelaufener Zinsen profitieren. Zudem hat sich die Gesellschaft zur Gewährung einer „Einreichprämie“ verpflichtet, sofern das Spruchverfahren eine Nachbesserung von weniger als 0,48 Euro ergeben sollte.

Die Gesellschaft hat auf der Hauptversammlung auf entsprechende Nachfrage hin geantwortet, dass die Berechtigung zur Einreichung der Aktien in den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag noch bis zu 2 Monate nach Wirksamwerden der Verschmelzung bestehe.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK bei Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 10. April 2019

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Dienstag, 30. April 2019

Scherzer & Co. AG: Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 30.04.2019

Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 30.04.2019 2,37 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,42 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 2,11 % über dem Inventarwert vom 30.04.2019. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und evtl. anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

Zum Portfolio:

Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 30. April 2019 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):

GK Software SE,
freenet AG,
Audi AG,
Allerthal-Werke AG,
Horus AG,
Mobotix AG,
AG f. Erstellung billiger Wohnhäuser in Winterthur,
Weleda AG PS,
N.N.,
innogy SE z. Verkauf eingereichte Inh.-Aktien.

Der Squeeze-out bei der Linde AG wurde Anfang April in das Handelsregister eingetragen.

Die Scherzer & Co. AG hat eine Position in innogy-Abfindungsstücken aufgebaut.

Bei der laufenden Übernahme der Lotto24 AG durch ZEAL Network SE haben wir aktiv mit zwei offenen Briefen eingegriffen und unsere Haltung öffentlich gemacht.

Bei der Biella-Neher Holding AG in der Schweiz wurde die Beteiligung am Unternehmen aufgestockt und vollständig im laufenden Übernahmeangebot eingereicht.

Die aktuelle Unternehmenspräsentation steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit.

Der Vorstand

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Linde AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Die früher im DAX notierte Linde Aktiengesellschaft ist kürzlich mit der Linde Intermediate Holding AG (seit 8. April 2019 firmierend als Linde Aktiengesellschaft) verschmolzen worden. Im Rahmen dieser Verschmelzung sind die verbliebenen ca. 8 % Linde-Minderheitsaktionäre aus der deutschen Aktiengesellschaft ausgeschlossen worden. Börsennotiert (und weiterhin im DAX enthalten) ist nunmehr nur noch die Linde plc mit Sitz in Dublin und operativer Hauptzentrale im britischen Guildford, welche 2018 durch Fusion der deutschen Linde AG mit dem US-amerikanischen Konkurrenten Praxair entstand.

Mehrere im Rahmen des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs aus der Linde AG ausgeschlossene Minderheitsaktionäre haben beim Landgericht München I eine gerichtliche Überprüfung des angebotenen Barabfindungsbetrags beantragt. Auch die Aktionärsvereinigung SdK (Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.) hat angekündigt, den Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 189,46 für unzureichend zu halten und deswegen in einem gerichtlichen Spruchverfahren eine Nachbesserung erstreiten zu wollen. So sei die Marktrisikoprämie mit 5,5 % zu hoch und der Wachstumsabschlag mit nur 1,0 % zu niedrig angesetzt worden. Auch im Markt scheint eine Nachbesserung für wahrscheinlich gehalten zu werden. So gab es unmittelbar nach der Eintragung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs ein Kaufangebot in Höhe von EUR 8,50 je Linde-Nachbesserungsrecht, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/04/erstes-kaufangebot-fur-linde.html

Garantiedividende 2019: Themenstudie der Solventis

Unsere umfassende Themenstudie zu "Garantiedividenden" steht für Sie für 300,00 EUR zzgl. 19% Ust. zum Kauf bereit.

In unserem Researchteam haben wir insbesondere solche Unternehmen untersucht, die eine interessante Dividendenrendite aufweisen. Wir fokussieren dabei Unternehmen, bei denen der BGAV (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag) noch in der Spruchstelle verhandelt wird und bei denen der Anspruch auf die Verzinsung (siehe unten) größer als die Garantiedividende ist.

Auch hier haben wir analog zu unserer Endspielstudie und der kürzlich erschienen Dividendenstudie, unsereFavoriten gekürt, die wir in unserer Studie näher beschreiben. Der Anhang umfasst knapp 25 weitere Unternehmen, für die wir die wesentlichen Daten und Fakten zusammengestellt haben.

Sollten Sie Interesse an der Studie haben, melden Sie sich bitte bei uns.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

________________

Quelle:
Solventis Beteiligungen GmbH
- Research -
Am Rosengarten 4
55131 Mainz

Tel.: 06131 - 4860 - 654
Fax: 06131 - 4860 - 659
e-mail: info@solventis.de
Internet: http://www.solventis.de

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der CREATON AG: LG München I hebt Barabfindung auf EUR 38,98 an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht München I hat in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der CREATON AG mit Beschluss vom 16. April 2019 den Barabfindungsbetrag auf EUR 38,98 angehoben. Im Verhältnis zu der von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 34,66 je CREATON-Vorzugsaktie entspricht dies einer Erhöhung um 12,46 %.

Das Gericht hatte bei der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2018 die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Herr WP Wolfram Wagner und Herr WP Ulrich Kühnen, c/o ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört.

Entsprechend seiner bisherigen, vom OLG München bestätigten Rechtsprechung geht das LG München I in der Entscheidung von einer Marktrisikoprämie in Höhe von 5 % aus (statt der von der Auftragsgutachterin angesetzten 5,5 %). Der aus einer Peer Group abgeleitete unverschuldete Beta-Faktor von 0,9 kann nach Ansicht des Gerichts jedoch als taugliche Grundlage für die Schätzung des Risikozuschlags angesehen werden. Auch der im Terminal Value angesetzte Wachstumsabschlag in Höhe von 1 % wird vom Gericht akzeptiert. Gleiches gilt für die Planungsannahmen.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsgegnerin und die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einreichen.

LG München I, Beschluss vom 16. April 2019, Az. 5 HK O 14963/17
Hoppe, M. u.a. ./. Etex Holding GmbH
66 Antragsteller

gemeinsamer Vertreter: RA Moritz Graßinger, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Etex Holding GmbH:
Rechtsanwälte White & Case LLP, 60323 Frankfurt am Main

Auftragsgutachterin: KPMG
Abfindungsprüferin: ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Biofrontera AG: Biofrontera AG ruft außerordentliche Hauptversammlung am 15. Mai 2019 ein

Leverkusen, den 26. April 2019 - Die Biofrontera AG (ISIN: DE0006046113), ein internationales biopharmazeutisches Unternehmen, hat heute durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger eine außerordentliche Hauptversammlung für den 15. Mai 2019 einberufen.

Die Hauptversammlung ist eine Hauptversammlung im Sinne des § 16 Absatz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG). Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg, hat gemäß § 122 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) die Einberufung der Hauptversammlung mit dem bekannt gemachten einzigen Tagesordnungspunkt 1 verlangt. Die Deutsche Balaton AG begehrt demnach die Erörterung des freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots in Form eines Teilangebots der Maruho Deutschland GmbH, Düsseldorf, an die Aktionäre der Biofrontera AG zum Erwerb von bis zu 4.322.530 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Zahlung einer Gegenleistung in Geld in Höhe von EUR 6,60. Aufgrund der im Rahmen des Erwerbsangebots der Maruho Deutschland GmbH geltenden - durch die Einberufung der Hauptversammlung verlängerten - Annahmefrist war es nicht möglich, den von der Deutsche Balaton AG benannten Tagesordnungspunkt 1 mit der geplanten ordentlichen Hauptversammlung der Biofrontera AG zu verbinden. Einzelheiten können der heutigen Veröffentlichung im Bundesanzeiger entnommen werden.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DVB Bank SE: LG Frankfurt am Main korrigiert Barabfindungsbetrag auf EUR 28,97 - Verfahren geht vor dem OLG weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in dem Spruchverfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DVB Bank SE auf die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank mit Berichtigungsbeschluss vom 11. April 2019 den Beschluss vom 4. Februar 2019 u.a. dahin gehend berichtigt, dass der ausgeurteilte Barabfindungsbetrag EUR 28,97 statt EUR 29,87 lautet. Dies entspricht im Verhältnis zu den angebotenen EUR 22,60 einer Anhebung um 28,19 %.

Gleichzeitig hat das Landgericht der von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegt.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Februar 2019, Az. 3-05 O 68/17
Berichtigungsbeschluss vom 11. April 2019
Zürn u.a. ./. DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Dreier Riedel Rechtsanwälte, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, Rechtsanwalt Dr. Wandt, 60306 Frankfurt am Main

Donnerstag, 25. April 2019

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • AGO AG Energie + Anlagen: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 5. April 2019 eingetragen und am 6. April 2019 bekannt gemacht
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 14. März 2019
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 24. Mai 2019
  • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
  • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out nach vergleichsweisen Beilegung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen eingetragen, 9. April 2019
  • m4e AG: Squeeze-out, Eintragung am 6. März 2019, Bekanntmachung am 7. März 2019
  • Pironet AG: Squeeze-out am 10. April 2019 eingetragen und am 11. April 2019 bekannt gemacht
  • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 3. April 2019
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, evtl. 2019?
 (Angaben ohne Gewähr)

Mittwoch, 24. April 2019

Squeeze-out bei der Brau und Brunnen AG: Spruchverfahren nach 14 Jahren ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2005 laufenden Spruchverfahren zu dem am 19. November 2004 beschlossenen Squeeze-out bei der Brau und Brunnen AG hat das OLG Düsseldorf nunmehr auf Beschwerde der Antragsgegnerin hin mit Beschluss vom 10. April 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen. Das Verfahren ist damit (mit Ausnahme einer Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf) abgeschlossen.

Das Landgericht Dortmund hatte in seinem Beschluss vom 20. März 2017 den Barabfindungsbetrag noch auf EUR 99,64 festgesetzt (Anhebung um 15,35%). Zuvor hatte das LG Dortmund die Barabfindung 2010 sogar noch deutlicher auf EUR 120,40 angehoben (Beschluss vom 25. November 2010, Az. 18 O 158/05 AktE). Auf Beschwerden der Antragsgegnerin hin hatte das OLG Düsseldorf damals die beiden Verfahren zum BuG und zum Squeeze-out an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2011/12/spruchverfahren-brau-und-brunnen.html

Das OLG meint vor allem, dass die Überprüfung der Angemessenheit auf Grundlage des erst nach dem Bewertungsstichtag verabschiedeten Bewertungsstandards IDW S1 2005 erfolgen müsse. Das Stichtagsprinzip werden durch eine Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise nicht verletzt, solange letzerer nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene und zuvor nicht angelegte wirtschaftliche und rechtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht, sei (S. 17). Nach Ansicht des OLG behebt der IDW S1 2005 Unzulänglichkeiten bei der Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens und der unterschiedlichen Besteuerung der Alternativanlage im IDW S1 2000.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2019, Az. I-26 W 6/17 AktE
LG Dortmund, Beschluss vom 20. März 2017, Az. 18 O 158/05 AktE
Sterzelmaier u.a. ./. RB Brauholding GmbH
47 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Axel Pohlmann, 44135 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Streitböger und Speckmann, 33602 Bielefeld

VTG AG beschließt Bezugsrechtskapitalerhöhung gegen Bareinlagen in Höhe von 290 Millionen Euro

- Ausgabe von 5.477.372 neuen Aktien

- Bezugsverhältnis von 21:4

- Bezugspreis von 52,90 Euro je Aktie

- Bezugsfrist vom 25. April bis zum 9. Mai 2019, 12 Uhr mittags

- Nicht bezogene Aktien werden von der Warwick Holding GmbH zum Bezugspreis erworben


Hamburg, 24. April 2019. Der Vorstand der VTG Aktiengesellschaft (WKN: VTG999) hat gestern mit Zustimmung des Kapitalerhöhungsausschusses des Aufsichtsrats eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen mit Bezugsrechten aus genehmigtem Kapital beschlossen. Hierzu werden von der VTG AG 5.477.372 neue auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) begeben, die ab dem 1. Januar 2018 gewinnberechtigt sind. Die neuen Aktien werden den VTG Aktionären in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg zu einem Bezugspreis von 52,90 Euro je neuer Aktie im Wege eines mittelbaren Bezugsangebots öffentlich angeboten. Aktionäre können im Zeitraum vom 25. April bis zum 9. Mai, 12:00 Uhr MESZ (mittags), für je 21 gehaltene VTG Aktien 4 neue Aktien erwerben. Die neuen Aktien werden voraussichtlich am oder um den 14. Mai 2019 geliefert.

Die Mehrheitsaktionärin Warwick Holding GmbH (eine indirekte Tochtergesellschaft von Fonds, die von Morgan Stanley Infrastructure Inc. beraten werden) hat sich dazu verpflichtet, die auf die von ihr gehaltenen existierenden Aktien entfallenden Bezugsrechte in vollem Umfang auszuüben. Zusätzlich hat sich die Warwick Holding GmbH verpflichtet, alle nach dem Ende des Bezugsangebots nicht bezogenen neuen Aktien zum Bezugspreis zu erwerben.

Aus dem erwarteten Nettoemissionserlös der Kapitalerhöhung in Höhe von rund 283 Millionen Euro sollen rund 30 Millionen Euro zur teilweisen Rückführung einer privat platzierten Hybridanleihe verwendet werden, die zur teilweisen Finanzierung der Nacco Übernahme 2018 begeben wurde. Der verbleibende Nettoerlös erhöht die finanzielle Flexibilität des VTG-Konzerns und soll Anfang August 2019 zur Rückzahlung der börsennotierten VTG-Hybridanleihe mit einem Nennbetrag in Höhe von 250 Millionen Euro zuzüglich der aufgelaufenen Stückzinsen verwendet werden.

Über die VTG:


Die VTG Aktiengesellschaft zählt zu den führenden Waggonvermiet- und Schienenlogistikunternehmen in Europa. Der Waggonpark des Unternehmens umfasst rund 94.000 Eisenbahngüterwagen, darunter schwerpunktmäßig Kesselwagen, Intermodalwagen, Standardgüterwagen sowie Schiebewandwagen. Neben der Vermietung von Eisenbahngüterwagen bietet der Konzern umfassende multimodale Logistikdienstleistungen mit Schwerpunkt Verkehrsträger Schiene sowie weltweite Tankcontainertransporte an. Ihren Kunden bietet die VTG durch die Kombination der drei vernetzten Geschäftsbereiche Waggonvermietung, Schienenlogistik und Tankcontainerlogistik eine leistungsstarke Plattform für den internationalen Transport ihrer Güter. Der Konzern verfügt über langjährige Erfahrung und spezifisches Know-how, insbesondere im Transport flüssiger und sensibler Güter. Zum Kundenkreis zählen eine Vielzahl renommierter Unternehmen aus nahezu allen Industriezweigen, wie beispielsweise der Chemie-, Mineralöl-, Automobil-, Agrar- oder Papierindustrie. Im Geschäftsjahr 2018 erwirtschaftete die VTG einen Umsatz von 1.073 Millionen Euro und ein operatives Betriebsergebnis (EBITDA) von 349 Millionen Euro. Über Tochter- und Beteiligungsgesellschaften ist das Unternehmen mit Hauptsitz in Hamburg vorrangig in Europa, Nordamerika, Russland und Asien präsent. Zum 31. Dezember 2018 beschäftigte die VTG weltweit rund 1.600 Mitarbeiter.

OLG Köln will Zeugen zur Übernahme der Deutschen Postbank AG durch die Deutsche Bank einvernehmen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie der Effecten-Spiegel in eigener Sache (Effecten-Spiegel AG ./. Deutsche Bank AG) meldet, will das OLG Köln eine umfangreiche Beweiserhebung zur Übernahme der Deutschen Postbank AG durchführen (Effecten-Spiegel Nr. 16-17/2019, S. 12). Mit Beschluss vom 19. Februar 2019 hatte das OLG die Einvernahme von 17 damaligen Entscheidungsträgern der Deutschen Bank und der Deutschen Post angeordnet. Nachdem ein Zeuge wegen einer gegen ihn eingereichten Strafanzeige von der Aussagepflicht entbunden wurde, hat das OLG mit Beschluss vom 12. April 2019 die Vorlage maßgeblicher Unterlagen zur Postbank-Übernahme angeordnet. Die Deutsche Bank soll innerhalb von drei Wochen die Ursprungsvereinbarung vom 12.9.2008, die Nachtragsvereinbarung vom 14.1.2009, die Vereinbarung vom 22.12.2008 ("Postponement Agreement"), den Pfandvertrag vom 30.12.2008 sowie den Zeichnungsvertrag zur Pflichtumtauschanleihe vom 25.2.2009 vorlegen.

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Deutschen Postbank AG hatte das LG Köln auf die bevorstehende Zeugeneinvernahme verwiesen und mitgeteilt, diese zunächst abwarten zu wollen: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/04/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2018, Az. I-26 W 12/18 AktE (Beschwerde gegen Beweisbeschluss)
LG Köln, Az. 82 O 77/12
Meilicke u.a. ./. DB Beteiligungs-Holding GmbH (früher: DB Finanz-Holding GmbH)

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG

jeweils gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln

Verfahrensbevollmächtigte der jeweiligen Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main

De exemplis deterrentibus - Bemerkenswerte Befunde aus der Praxis der rechtsgeprägten Unternehmensbewertung in Aufgabenform: 2. Auflage erschienen

Prof. Dr. Leonhard Knoll: De exemplis deterrentibus - Bemerkenswerte Befunde aus der Praxis der rechtsgeprägten Unternehmensbewertung in Aufgabenform, 2. Aufl. 2019

https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/frontdoor/index/index/docId/17869
URN: urn:nbn:de:bvb:20-opus-178695

Inhaltsangabe:
Das vorliegende Buch beschäftigt sich anhand einer Sammlung von realen Fällen, die in Aufgabenform formuliert sind, mit dem leider oft gestörten Verhältnis von Theorie und Praxis in der rechtsgeprägten Unternehmensbewertung. Es weist ähnlich wie „normale“ Fallsammlungen die jeweiligen Aufgabenstellungen und die zugehörigen Lösungen aus. Die eigentlichen Fragestellungen in den Aufgabentexten sind durch kurze Erläuterungen eingerahmt, damit jeder Fall als solcher von einem mit Bewertungsfragen halbwegs Vertrauten relativ leicht verstanden und in seiner Bedeutung eingeordnet werden kann. Dieses Vorgehen ähnelt wiederum Lehrbüchern, die Inhalte über Fälle vermitteln, nur dass hier nicht hypothetische Fälle das jeweils idealtypisch richtige Vorgehen zeigen, sondern Praxisfälle plakative Verstöße contra legem artis.

SHW AG: SHW AG beabsichtigt Widerruf der SHW-Aktien vom regulierten Markt und plant Fortsetzung des Börsenhandels der SHW-Aktien im Freiverkehr der Börse München (m:access). Erwerbsangebot an SHW-Aktionäre angekündigt

PRESSEMITTEILUNG

Aalen, den 23. April 2019. Der Vorstand der SHW AG hat heute mit der Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Widerruf der Zulassung der SHW-Aktien zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zu veranlassen (sog. Delisting). Die Gesellschaft plant vorbehaltlich einer positiven Entscheidung der Börse München den Börsenhandel mit SHW-Aktien im qualifizierten Freiverkehr der Börse München (m:access) fortzusetzen.

Als Voraussetzung dieser Maßnahme hat die mittelbare Mehrheitsaktionärin, Pierer Industrie AG, die derzeit ca. 50,2% der SHW-Aktien mittelbar hält, heute ihre Entscheidung veröffentlicht, den SHW-Aktionären ein öffentliches Erwerbsangebot zu unterbreiten.

Nach der Veröffentlichung des öffentlichen Erwerbsangebots durch die Pierer Industrie AG, wird der Vorstand einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse stellen.

Die SHW AG beabsichtigt, den börslichen Handel mittels einer Einbeziehung der SHW-Aktien im Freiverkehr der Börse München im Segment m:access fortzusetzen. Zusätzlich soll auch eine Handelbarkeit der SHW-Aktien über das elektronische Handelssystem XETRA über die Einbeziehung in den Freiverkehr (Quotation Board) der Frankfurter Wertpapierbörse bestehen bleiben.

Der Vorstand und Aufsichtsrat werden zum angekündigten öffentlichen Erwerbsangebot der Pierer Industrie AG fristgerecht eine begründete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG abgeben. Diese wird allen Aktionären zugänglich gemacht. Über den Antrag auf Widerruf der Zulassung der SHW-Aktien im regulierten Markt wird die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse entscheiden.

Über SHW


Das Traditionsunternehmen, gegründet in 1365 zählt zu den ältesten Industriebetrieben in Deutschland. Heute ist die SHW AG ein führender Automobilzulieferer mit Produkten, die wesentlich zur Reduktion des Kraftstoffverbrauchs und damit der CO2-Emissionen beitragen. Im Geschäftsbereich Pumpen und Motorkomponenten entwickelt und produziert der SHW-Konzern Pumpen und Sinterteile für Personenkraftwagen und sogenannte Industrieanwendungen (Lkw, Agrar- und Baumaschinen, Stationärmotoren und Windkraftanlagen). Im Geschäftsbereich Bremsscheiben werden einteilige, belüftete Bremsscheiben aus Gusseisen sowie Leichtbaubremsscheiben aus einer Kombination von Eisenreibring und Aluminiumtopf entwickelt und produziert. Zu den Kunden des SHW-Konzerns gehören namhafte Automobilhersteller, Nutzfahrzeug- sowie Landmaschinen- und Baumaschinenhersteller und andere Zulieferer der Fahrzeugindustrie. Der SHW-Konzern produziert derzeit an fünf Produktionsstandorten in Deutschland (Bad Schussenried, Aalen-Wasseralfingen, Tuttlingen-Ludwigstal, Neuhausen ob Eck und Hermsdorf), in Brasilien (Sao Paulo) und China (Kunshan) und verfügt über ein Vertriebs- und Entwicklungszentrum in Toronto, Kanada. Mit etwas mehr als 1.500 Mitarbeitern (m/w/x) erzielte das Unternehmen im Geschäftsjahr 2018 einen Konzernumsatz von 420 Millionen Euro. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.shw.de

Samstag, 20. April 2019

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der Pironet AG

CANCOM SE
München

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre
der Pironet AG, München
– ISIN DE0006916406 –

Am 10. Januar 2019 hat die Hauptversammlung der Pironet AG mit Sitz in München die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die CANCOM SE mit Sitz in München als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist am 10. April 2019 in das Handelsregister der Pironet AG beim Amtsgericht München (HRB 247873) eingetragen worden. Mit dieser Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der Pironet AG auf die CANCOM SE übergegangen.

Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Pironet AG eine von der CANCOM SE zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 9,64 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Pironet AG. Die Angemessenheit der Barabfindung wurden durch den vom Landgericht Köln ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, die I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt. Die Barabfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung sowie die Auszahlung der Barabfindung erfolgen über die

Landesbank Baden-Württemberg

und die jeweilige Depotbank. Die Zahlung der Barabfindung erfolgt mithilfe des Clearstream-Abwicklungsverfahrens. Ehemalige Minderheitsaktionäre der Pironet AG, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die ehemaligen Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister eingeleitet worden. Das Verfahren ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Pironet AG provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, § 1 Nr. 3 SpruchG eine höhere als die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung rechtskräftig festgelegt werden sollte, wird der entsprechende Erhöhungsbetrag seitens der CANCOM SE allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Pironet AG gewährt werden.

München, im April 2019

CANCOM SE
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. April 2019