Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG der gerichtlichen Entscheidung in dem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der GeneScan Europe AG, Freiburg i.B.
I.
Bekanntmachung gerichtliche Entscheidungen
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der GeneScan Europe AG gibt die Geschäftsführung der Eurofins Genomics B.V. gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 13. März 2017, Az. 24 AktE 1/11 (2), sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2020, 12 W 35/17 bekannt:
1. Beschluss Landgericht Mannheim
In dem Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit der Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der GeneScan Europe AG
(1) - (51) (...)
als Antragsteller
(52) Dr. Roman Köper, Anchor Rechtsanwälte, Mannheim
gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre
Prozessbevollmächtigte (…)
gegen
Eurofins Genomics B.V., vertreten durch den Geschäftsführer, PA Breda, Niederlande
Antragsgegnerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik, Waldeck Rechtsanwälte, Frankfurt
hat das Landgericht Mannheim, 4. Kammer für Handelssachen, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Stojek, den Handelsrichter Kramberg und den Handelsrichter Dr. Guldan am 13.03.2017 beschlossen:
I. Die angemessene Barabfindung, welche die Antragsgegnerin den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der GeneScan Europe AG aufgrund der Übertragung von deren Aktien auf die Hauptaktionärin zu zahlen hat, wird auf 1.164,10 € festgesetzt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
III. Der Geschäftswert wird für die Gerichtskosten und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters auf 647.309,10 € festgesetzt.
2. Entscheidung Oberlandesgericht Karlsruhe
M. GmbH
F.
als Beschwerdeführer
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Horst Hoffmann, Krebsgasse 4-6, 50667 Köln
Dr. Roman Köper, Anchor Rechtsanwälte, Mannheim
als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre
gegen
Eurofins Genomics B.V., Breda
Beschwerdegegnerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte EIFLER GRANDPIERRE WEBER, Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik, Frankfurt
Auf die Beschwerde der Antragsteller M. GmbH und F. hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 12. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Guttenberg, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Görtz und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kürz am 17.01.2020 beschlossen:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 13.03.2017, Az. 24 AktE 1/11 (2) wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten, einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
II.
Abwicklungshinweise / Technische Abwicklung der Erhöhung
Mit dem oben wiedergegebenen Beschluss des Landgerichts Mannheim wurde der Barabfindungsbetrag für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der damaligen GeneScan Europe AG (heute: Eurofins GeneScan Holding GmbH) auf die Eurofins Genomics. B.V. um EUR 264,10 erhöht. Der Erhöhungsbetrag von EUR 264,10 je Stückaktie ist von dem Tag nach der Bekanntmachung des Squeeze Out (17. Mai 2011) bis einschließlich dem Tag, der dem Auszahlungstag unmittelbar vorausgeht (voraussichtliche Auszahlung Ende März), mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die UniCredit Bank AG, München.
Erhöhungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre, die ihr Konto nach wie vor bei dem Kreditinstitut unterhalten, über das die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der GeneScan Europe AG abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Erhöhungsbetrages nichts zu veranlassen.
Erhöhungsberechtigte Aktionäre, die ihre Bankverbindung gewechselt oder aus anderen Gründen den Erhöhungsbetrag nicht spätestens 3 Monate nach Bekanntmachung dieser Veröffentlichung erhalten haben, werden aufgefordert, sich unter Vorlage einschlägiger Unterlagen zum Nachweis der abfindungsberechtigten Aktien an ihre seinerzeitige Depotbank zu wenden.
Sollten Schwierigkeiten bei der Abwicklung auftreten, sind Ansprüche auf Zahlung des Erhöhungsbetrags unter Vorlage eines Nachweises, dass der jeweilige Anspruchsteller zum Kreis der erhöhungsberechtigten Aktionäre gehörte, sowie eines Nachweises der Anzahl der im Rahmen des Squeeze Out übertragenen Aktien und unter Angabe der Bankdaten und des Bankkontos, auf das die Zahlung erfolgen soll, gegenüber der Beschwerdegegnerin schriftlich geltend zu machen. Das Schreiben ist an folgende Anschrift zu richten:
EIFLER GRANDPIERRE WEBER PartmbB Rechtsanwälte
z.Hd. Frau Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik
Friedrichstraße 31-33
60323 Frankfurt am Main.
Breda, im März 2020