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Dienstag, 30. Oktober 2018

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der John Deere-Lanz Verwaltungs-Aktiengesellschaft beendet: Anhebung der Barabfindung auf EUR 683,90 (+ 7,15 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zu dem 2011 beschlossenen und eingetragenen Squeeze-out bei der der John Deere-Lanz Verwaltungs-Aktiengesellschaft, Mannheim, ist mit einer geringen Erhöhung der Barabfindung beendet worden. Das LG Mannheim hob den von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 638,24 mit Beschluss vom 16. Juni 2017 auf EUR 683,90 an. Es folgte dabei den Feststellungen des Sachverständigen Deitmer.

Dagegen von drei Antragstellern eingelegte Beschwerden hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 zurückgewiesen bzw. als unzulässig verworfen. Vorerwerbspreise in Höhe von EUR 1.500,- in der zweiten Jahreshälfte 2010 seien nicht zu berücksichtigen (S. 9 f). Auch die von den Beschwerdeführern angeführten durchschnittlichen Börsenkurse in den Jahren 2006 bis 2011 in Höhe von EUR 1.338,- seien nicht relevant (S. 11 ff). Die Abfindung sei auch nicht nach dem Net Asset Value (NAV) zu bestimmen (S. 14 f). Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Oktober 2018, Az. 12 W 40/17
LG Mannheim, Beschluss vom 16. Juni 2017, Az. 24 AktE 34/11 (2)

SCI AG u.a. ./. Deere & Company
12 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christian Böcker, ZinnBöcker Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbH, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, 80636 München

Montag, 29. Oktober 2018

Erneutes Übernahmeangebot für Aktien der Kontron S+T AG (nunmehr zu EUR 4,60)

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der KONTRON S+T AG NA O.N. macht die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: KONTRON S+T AG NA O.N.
WKN: A2BPK8
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen
Abfindungspreis: 4,60 EUR je Aktie
Sonstiges: Die Mindestannahme beträgt 200 Aktien.

Sollten Sie dieses Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen, kann es Beschränkungen geben, hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen.

Der Anbieter bietet an, bis zu 40.000 Aktien zu übernehmen. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.
Diese und alle weiteren Details entnehmen Sie bitte der beigefügten Kopie des Bundesanzeigers vom 26.10.2018.   (…)
________


Anmerkung der Redaktion:

Wie bereits mitgeteilt sind die aus der Fusion der Kontron AG stammenden Aktien der Kontron S+T AG sind zwar nicht börsennotiert, aber nichtsdestotrotz heiß begehrt.

VALORA hatte im November 2017 EUR 3,35 geboten:

http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/11/kaufangeot-fur-aktien-der-kontron-s-ag.html
Danach erhöhte sie das Angebot auf EUR 3,60, nachdem Schnigge auf EUR 3,50 erhöht hatte.

Die SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE konterte im Dezember 2017 mit einem Angebot über EUR 3,75 je Aktie.

Die ACON Actienbank erhöhte auf EUR 4,-, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/01/weiteres-ubernahmeangebot-fur-aktien.html

Die Hauptaktionärin S+T AG bot zuletzt EUR 4,26 je Aktie: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/08/ubernahmeangebotz-fur-kontron-s-zu-eur.html

Früher hatte die Aktionärsvereinigung DSW vor unangemessen niedrigen Kaufangeboten gewarnt, siehe: http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/dsw-warnt-vor-kaufangebot-fur-ehemalige.html

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Verallia Deutschland AG (früher: Saint-Gobain Oberland AG) geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) der Verallia Deutschland AG (früher: Saint-Gobain Oberland AG) als beherrschter Gesellschaft mit der Horizon Holdings Germany GmbH hatte das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 24. September 2018 die Anträge zurückgewiesen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/10/spruchverfahren-zu-dem-beherrschungs.html. Mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung  Beschwerden eingelegt. Über dieser wird das Oberlandesgericht Stuttgart entscheiden.

LG Stuttgart, Beschluss vom 24. September 2018, Az. 42 O 49/16 KfH SpruchG
Fam. Georg Roll Vermögensverwaltung KG u.a. ./. Horizon Holding Germany GmbH
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, c/o Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Horizon Holding Germany GmbH:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60329 Frankfurt am Main

Freitag, 26. Oktober 2018

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG (jetzt: McKesson Europe AG) geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) mit der im letzten Jahr in McKesson Europe AG umfirmierten Celesio AG hatte das Landgericht Stuttgart den Abfindungsbetrag mit Beschluss vom 17. September 2018 geringfügig auf EUR 23,50 erhöht, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/10/erstinstanzlich-nur-geringe-erhohung.html. Der BuG sah nur eine Barabfindung in Höhe von EUR 22,99 vor. Mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt, über die das Oberlandesgericht Stuttgart entscheiden wird.

Wie mitgeteilt, entspricht der vom LG Stuttgart zugesprochene Betrag von EUR 23,50 dem Zweiten Übernahmeangebot an die Celesio-Minderheitsaktionäre. Nicht berücksichtigt hat dagegen das Landgericht die deutliche Erhöhung des Übernahmepreises durch Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main und des BGH. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Celesio-Entscheidung (Urteil vom 7. November 2017, Az. II ZR 37/16)festgehalten, dass bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für das Übernahmeangebot die für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preise zu berücksichtigen sind. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes spreche für eine weite Auslegung im Sinne eines allgemeinen Umgehungsschutzes. Ergänzend verweist der BGH auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/01/bgh-urteil-zum-ubernahmeangebot-bei-der.html

LG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2018, Az. 31 O 1/15 KfH SpruchG
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. ./. McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA (zuvor: Celesio Holdings Deutschland GmbH & Co. KGaA, früher: McKesson Deutschland GmbH & Co. KGaA)
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60325 Frankfurt am Main

Donnerstag, 25. Oktober 2018

Neue Endspiel-Studie von Solventis

Es ist wieder soweit, die 13. Endspiel-Studie von Solventis liegt auf dem Tisch!

Unter „Endspielen“ verstehen wir Unternehmen, die Strukturmaßnahmen wie Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) oder Squeeze-out bereits angekündigt haben oder bei denen eine solche Strukturmaßnahme anstehen könnte. Endspiele haben ein günstigeres Risikoprofil als Aktieninvestments mit vergleichbarer Rendite.

Aktivistische Investoren investieren häufig in Übernahmesituationen, bei denen der Angebotspreis aus Sicht dieser Investoren noch Potential nach oben hat. Zum anderen investieren sie in Unternehmen, auf deren Management sie aktiv Einfluss nehmen, um Wertpotentiale zu heben. Diese Engagements sind zwar nicht immer von Erfolg gekrönt, aber es kann eine Überlegung wert sein, auf den Zug mit aufzuspringen. Wir arbeiten die wichtigsten Fälle auf und haben die wesentlichen Informationen übersichtlich in eine Tabelle zusammengefasst.

Im August 2018 untersagte die Bundesregierung erstmals eine Übernahme auf Basis der Außen-wirtschaftsverordnung (AWV) Kapitel 6. Der Werkzeugmaschinenhersteller Leifeld sollte von dem chinesischen Unternehmen Yantai Taihai Corp. gekauft werden. Das Unternehmen hatte jedoch bereits vor der Veröffentlichung des Votums sein Vorhaben abgesagt, da sich ein negatives Votum abzeichnete. Die AWV soll nach dem Willen von Bundeswirtschaftsminister Altmaier weiter verschärft werden.

Die vom Bund unveröffentlichte Evaluation der Vorschriften zum Anlegerschutz beim Delisting kommt zum Ergebnis, dass bis auf weiteres nichts geändert wird. Es bleibt also dabei, dass Aktionäre im Geregelten Markt mindestens den Sechs-Monats-Durchschnitt erhalten. Wir bereiten das Thema nochmals auf.

Die im Rahmen von Spruchverfahren erzielten Nachbesserungen beliefen sich seit unserer letzten Endspiel-Studie auf 10,7% inklusive Zinsen. Darin sind die Fälle ohne Nachbesserung („Nuller“) enthalten. Der Anteil der Nuller war mit fast 50% ungewöhnlich hoch. Ohne Nuller kommen wir auf ein Plus von 17,3% inklusive Zinsen.

Mehr als 230 Unternehmen umfasst unser Endspiel-Universum 2018. Es ist nach verschiedenen Kriterien wie Veränderungen in der Aktionärsstruktur, kritischen Schwellen bei Stimmrechts- und Grundkapitalanteilen aufbereitet und übersichtlich zusammengefasst.

Unsere neu zusammengestellten Endspiel-Favoriten halten wir unter fundamentalen Gesichts-punkten für kaufenswert. Sie bieten Kurspotential und zusätzlich die Chance auf ein Endspiel.

Abgerundet wird die rund 100-seitige Studie von einer übersichtlichen Zusammenstellung der wesentlichen Eckdaten der mehr als 230 Unternehmen.

Wir bieten Ihnen diese einzigartige Ausarbeitung zum Preis von 995 € zzgl. USt zum Kauf an.

Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Sie erhalten die Studie dann umgehend per Post.

Solventis Beteiligungen GmbH
- Research -
Am Rosengarten 4
55131 Mainz

Tel.: 06131 - 4860 - 654
Fax: 06131 - 4860 - 659
e-mail: info@solventis.de
Internet: http://www.solventis.de

Mittwoch, 24. Oktober 2018

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out am 13. August 2018 eingetragen
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • BUWOG AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 2. Oktober 2018
  • Custodia Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out eingetragen, maßgebliche Bekanntmachung am 29. August 2018
    • C-QUADRAT Investment AG: Squeeze-out am 28. September 2018 im Firmenbuch eingetragen
    • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): Squeeze-out erwartet
    • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
    • Integrata AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 28. August 2018
    • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out 
    • m4e AG: Squeeze-out angekündigt
    • Pironet AG: Squeeze-out angekündigt
    • Softship AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 26. September 2018
    • SQS Software Quality Systems AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 23. August 2018
    • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
    • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out im Jahr 2018 (bereits Ende 2016 angekündigt)
       (Angaben ohne Gewähr)

      Dienstag, 23. Oktober 2018

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der C.J. VOGEL AKTIENGESELLSCHAFT für BETEILIGUNGEN ohne Erhöhung beendet

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren zu der auf der außerordentliche Hauptversammlung der C.J. VOGEL AKTIENGESELLSCHAFT für BETEILIGUNGEN, Hamburg, am 14. Februar 2014 beschlossenen Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre hatte das Landgericht Hamburg eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt (Beschluss vom 15. Oktober 2015, Az. 403 HKO 42/14), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2015/10/squeeze-out-bei-der-cj-vogel.html

      Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegte Beschwerden hat das OLG Hamburg nunmehr mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.

      Wie bereits das Landgericht hält auch das Oberlandesgericht die deutlich höheren Börsenkurse angesichts der nur geringen Handelsvolumina für nicht maßgeblich. Auch die Vorerwerbspreise durch die Hauptaktionärin im Jahr 2011 zu EUR 400,-/Stück (ein Vielfaches der Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 123,94) hält das Gericht für nicht maßgeblich.

      Trotz der herausragenden Stellung der Otto Group (die wesentlich indirekte Beteiligung der Gesellschaft) im Online-Handel (Platz zwei hinter Amazon) wollten sowohl das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht die Planungen nicht weiter hinterfragen. Diesbezüglich argumentierten die Antragsteller hier erfolglos mit einem nach ihrer Auffassung zu hohen Betafaktor und einem angesichts dieser Marktstellung deutlich zu niedrigen Wachstumsabschlag von 1,1 %. Das tatsächliche Wachstum der Otto Group lag weit darüber.

      OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Oktober 2018, Az. 13 W 20/16
      LG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2015, Az. 403 HKO 42/14
      Thomas Zürn u.a. ./. OTTO Aktiengesellschaft für Beteiligungen
      65 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrau, 24114 Kiel
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, OTTO Aktiengesellschaft für Beteiligungen:
      Rechtsanwälte White & Case LLP, 20355 Hamburg

      Montag, 22. Oktober 2018

      Linde AG: Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses mit Praxair, Inc. nach fusionskontrollrechtlicher Freigabe durch die U.S.-amerikanische Wettbewerbsbehörde

      Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

      Die U.S.-amerikanische Federal Trade Commission ("FTC") hat heute unter der Auflage der Umsetzung bestimmter Veräußerungs- und Verhaltenszusagen die fusionskontrollrechtliche Freigabe des Unternehmenszusammenschlusses zwischen der Linde Aktiengesellschaft ("Linde") und der Praxair, Inc. ("Praxair") erteilt. 

      Die erforderlichen Veräußerungen in den Vereinigten Staaten umfassen insbesondere den Verkauf des nahezu gesamten US-Bulkgeschäfts sowie Verkäufe aus den Geschäftsbereichen Kohlenstoffmonoxid, Wasserstoff, Synthesegas und Dampfreformierung. Linde ist verpflichtet, die Veräußerungen bis zum 29. Januar 2019 zu vollziehen; danach würden die Veräußerungen nach Vorgaben der FTC umgesetzt. Zudem sind Linde und Praxair zunächst verpflichtet, ihre Geschäfte weltweit unabhängig und getrennt voneinander zu führen und ihre Geschäftsaktivitäten nicht miteinander abzustimmen. Diese sog. Hold Separate Order wird aufgehoben, sobald der wesentliche Teil der Veräußerungen vollzogen ist. In der Gesamtbetrachtung erwarten die Fusionspartner, dass die angestrebten jährlichen Synergien und Kosteneffizienzen in einer Bandbreite von US$ 1,1 bis 1,2 Milliarden innerhalb von etwa drei Jahren erzielt werden. 

      Mit der fusionskontrollrechtlichen Freigabe durch die FTC sind alle Bedingungen für den Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses eingetreten, nachdem heute die Europäische Kommission bereits die ausstehende Käufer-Genehmigung für die Veräußerung des überwiegenden Teils des europäischen Gasegeschäfts von Praxair an den japanischen Industriegasehersteller Taiyo Nippon Sanson Corporation erteilt hatte. Das Tauschangebot der Linde plc an die Linde-Aktionäre soll bis zum 31. Oktober 2018 vollzogen werden. Die Aktien der Linde plc werden an der Frankfurter Wertpapierbörse und an der New York Stock Exchange zum Handel zugelassen sein.

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Fidor Bank AG: Verhandlung am 14. Februar 2019

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Fidor Bank AG, München, hat das LG München I einen Verhandlungstermin auf den 14. Februar 2019 anberaumt. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer, Herr WP Dr. Matthias Popp, c/o Ebner Stolz & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört werden.

      Die Hauptversammlung der sich dem "Community Banking" verschriebenen Fidor Bank AG hatte am 20. Dezember 2017 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Frankreichs zweitgrößter Bankengruppe BPCE gehörende 3F Holding GmbH beschlossen. Diese hatte 2016 die Mehrheit übernommen, siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/fidor-bank-ag-zweitgrote-franzosische.html.

      LG München I, Az. 5 HK O 3374/18
      Eckert, G. u.a. ./. 3F Holding GmbH
      63 Antragsteller

      Freitag, 19. Oktober 2018

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sky Deutschland AG: Auch Antragsgegnerin legt Beschwerde ein

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sky Deutschland AG hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 29. August 2018 den Barabfindungsbetrag geringfügig auf EUR 6,77 angehoben (+ 1,35 % zu den gezahlten EUR 6,68), siehe:

      Gegen den Beschluss des Landgerichts haben zahlreiche Antragsteller Beschwerden einlegen. Nunmehr hat auch die Antragsgegnerin mit Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2018 Beschwerde eingelegt. Sie argumentiert vor allem damit, dass die von ihr angesetzte Marktrisikoprämie von 5,50 % vertretbar gewesen sei. Auch sei wegen der "marginalen" Abweichung eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags nicht geboten.  

      Über die von beiden Seiten eingelegten Beschwerden wird das OLG München entscheiden.

      Eine Auszahlung des Erhöhungsbetrags zzgl. Zinsen erfolgt erst nach Abschluss des Spruchverfahrens.

      LG München I, Beschluss vom 29. August 2018, Az. 5 HK O 16585/15
      Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Sky German Holdings GmbH
      124 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan (c/o Rechtsanwälte Kempter Gierlinger und Partner), 80799 München
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sky German Holdings GmbH:
      Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
      (RA´in Dr. Daniela Favoccia, RA´in Manuela Roeding) 

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Piper + Jet Maintenance AG: LG Frankfurt am Main erhöht Barabfindung auf EUR 5,15 (+ 60,94 %)

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Piper + Jet Maintenance AG hat das Landgericht Frankfurt am Main mit nunmehr zugestelltem Beschluss vom 19. September 2018 den Barabfindungsbetrag von EUR 3,20 auf EUR 5,15 angehoben (+ 60,94 %).

      Der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Dipl.-Kfm. Volker Hülsmeier, war sogar auf einen Wert von EUR 5,41 je Piper+Jet-Aktie gekommen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/01/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html. Dieser Wert wurde vom Landgericht allerdings durch Ansatz einer höheren Marktrisikoprämie (5,50 % statt der vom Sachverständigen angesetzten 5 %) etwas reduziert.

      Gegen den Beschluss können die Antragsgegnerin und die Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheidet.

      LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. September 2018, Az. 3-05 O 31/16
      Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Piper Deutschland AG
      45 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
      Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Piper Deutschland AG:
      KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 04107 Leipzig

      Mittwoch, 17. Oktober 2018

      Linde AG: Höhe der Barabfindung im Falle eines umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out nach Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses mit Praxair, Inc. voraussichtlich EUR 188,24 je Linde AG-Aktie

      Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

      München, 15. Oktober 2018 - Die Linde plc, die Linde Aktiengesellschaft ("Linde AG") und Praxair, Inc. ("Praxair") haben am 25. April 2018 vereinbart, im Falle eines erfolgreichen Vollzugs des Zusammenschlusses der Unternehmensgruppen von Linde und Praxair unter dem Dach der Linde plc eine Verschmelzung der Linde AG (als übertragender Rechtsträger) auf die Linde Intermediate Holding AG (als übernehmender Rechtsträger) durchzuführen. Hierbei soll ein Ausschluss der verbleibenden Minderheitsaktionäre der Linde AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (AktG) erfolgen. Im Falle des erfolgreichen Vollzugs des Unternehmenszusammenschlusses wird die Linde Intermediate Holding AG, eine indirekte 100%-Tochtergesellschaft der Linde plc, circa 92 % der Aktien an der Linde AG halten.

      Der von der Linde Intermediate Holding AG beauftragte externe Bewertungsgutachter hat der Linde Intermediate Holding AG und der Linde AG mitgeteilt, dass der auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung der Linde AG von ihm ermittelte Betrag für die angemessene Barabfindung voraussichtlich EUR 188,24 je Linde AG-Aktie betragen wird. Das vorläufige Prüfungsergebnis
      des gerichtlich bestellen Prüfers bestätigt diesen Wert. Der Vorstand der Linde AG hat die Bewertung und die Angemessenheit des vorgeschlagenen Betrags der Barabfindung plausibilisiert und hat heute entschieden, dass er, vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrats, auf dieser Grundlage im Falle
      eines erfolgreichen Vollzugs des Unternehmenszusammenschlusses einen Verschmelzungsvertrag mit der Linde Intermediate Holding AG abschließen würde. Die finale Festlegung der Barabfindung soll nach dem endgültigen Abschluss der Bewertungs- und Prüfungsarbeiten erfolgen.

      Die Durchführung des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out steht unter dem Vorbehalt des erfolgreichen Vollzugs des Unternehmenszusammenschlusses zwischen Linde AG und Praxair und dem Abschluss eines Verschmelzungsvertrags zwischen der Linde AG und der Linde Intermediate Holding AG. Der erfolgreiche Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses steht noch unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts der hierfür erforderlichen behördlichen Freigabe in den USA sowie der ausstehenden Käufer-Genehmigung durch die Europäische Kommission, die jeweils bis zum 24. Oktober 2018 erteilt worden sein müssen.

      Freitag, 12. Oktober 2018

      Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SinnerSchrader AG: Verhandlung am 17. Januar 2019

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SinnerSchrader AG als beherrschter Gesellschaft hat das Landgericht Hamburg Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17. Januar 2019, 10:00 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin sollen die Vertragsprüfer angehört werden.

      LG Hamburg, Az. 403 HKO 10/18
      NEXBTL - Neue Exklusive BioToys Lüllemann GmbH u.a. ./. Accenture Digital Holdings GmbH
      70 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrau, c/o CausaConsilio Koch & Partner mbB Rechtsanwälte, 24114 Kiel
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Accenture Digital Holdings GmbH:
      Rechtsanwälte Baker & McKenzie, 60311 Frankfurt am Main

      Donnerstag, 11. Oktober 2018

      Nidda Healthcare GmbH: Öffentliches Delisting-Erwerbsangebot für noch ausstehende STADA-Aktien gestartet

      - Angebotsunterlage nach Gestattung der BaFin heute veröffentlicht

      -  Vierwöchige Annahmefrist für das Angebot endet am Donnerstag den 8. November 2018

      - Angebotspreis entspricht gewichtetem Sechs-Monats-Durchschnittskurs von EUR 81,73 je STADA-Aktie wie von der BaFin ermittelt

      Frankfurt / München 11. Oktober 2018 - Die Nidda Healthcare GmbH ("Nidda Healtcare") hat heute die Angebotsunterlage für das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot (das "Angebot") für alle ausstehenden Aktien der STADA Arzneimittel AG ("STADA" oder die "Gesellschaft") veröffentlicht. Nidda Healthcare ist eine Holdinggesellschaft, die durch Fonds kontrolliert wird, die von Bain Capital Private Equity (Europe) LLP ("Bain Capital") und Cinven Partners LLP ("Cinven") beraten werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hatte zuvor die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gestattet.

      Die heute gestartete vierwöchige Annahmefrist endet am Donnerstag den 8. November 2018 um Mitternacht (Ortszeit Frankfurt am Main). Das Angebot unterliegt keinerlei Vollzugsbedingungen und eine weitere Annahmefrist ist nicht vorgesehen. Um ihre Aktien anzudienen, müssen STADA-Aktionäre innerhalb der nächsten vier Wochen eine entsprechende Erklärung in schriftlicher oder in Textform bei ihrer Depotbank einreichen. Weitere Informationen hierzu finden sich in der Angebotsunterlage.

      Nidda Healthcare bietet den STADA-Aktionären eine Bargegenleistung in Höhe von EUR 81,73 je STADA-Aktie. Der Angebotspreis entspricht dem von der BaFin ermittelten gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der STADA-Aktien während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots. Die Barzahlung entspricht einer Prämie von rund 23,5 Prozent auf den Angebotspreis von EUR 66,25 je STADA-Aktie im Rahmen des erfolgreichen Übernahmeangebots im Jahr 2017. Bezogen auf die Barabfindung in Höhe von EUR 74,40, die Minderheitsaktionären im Zuge des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angeboten wurde, ergibt sich eine Prämie von 10 Prozent.

      Die Angebotsunterlage ist kostenfrei bei BNP Paribas Securities S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt, Europa-Allee 12, 60327 Frankfurt am Main, Deutschland erhältlich (Anfragen unter Angabe einer vollständigen Adresse perTelefax an +49 69 1520 5277 oder E-Mail an
      frankfurt.gct.operations@bnpparibas.com). Des Weiteren ist die Angebotsunterlage im Internet unter www.niddahealthcare-angebot.de verfügbar.

      IVA: Squeeze Out Constantia Packaging

      Nach mehr als acht Jahren liegt jetzt das zweite Ergänzungsgutachten des vom Gremium beauftragten Sachverständigen vor. Die lange Dauer des Verfahrens ist auf die Vielzahl von Vorbringen und die Berücksichtigung der Informationen aus dem in den USA geführten „Discovery“-Verfahren zurückzuführen. Das nun vorliegende Ergebnis von 75,67 EUR (Stichtag 24.8.2010) ist mehr als peinlich für das damalige Management und die Bewertungsgutachter, die einen Abfindungspreis von 47,00 EUR/Aktie als fair und angemessen bestätigt haben. Die Erhöhung von über 60 Prozent berücksichtigt noch nicht die hohen Kosten des Verfahren und die Zinsen.

      Quelle: IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger

      Erstinstanzlich nur geringe Erhöhung (+ 2,22 %) im Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG (jetzt: McKesson Europe AG)

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

      In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) mit der im letzten Jahr in McKesson Europe AG (siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/die-celesio-ag-wird-in-mckesson-europe.html) umfirmierten Celesio AG hat das Landgericht Stuttgart den Abfindungsbetrag mit (nicht rechtskräftigen) Beschluss vom 17. September 2018 geringfügig auf EUR 23,50 erhöht. Der BuG sah nur eine Barabfindung in Höhe von EUR 22,99 vor.

      Der vom LG Stuttgart nunmehr zugesprochene Betrag von EUR 23,50 entspricht dem Zweiten Übernahmeangebot an die Celesio-Minderheitsaktionäre. Nicht berücksichtigt hat dagegen das Landgericht die deutliche Erhöhung des Übernahmepreises durch Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main und des BGH. Mehrere ehemalige Celesio-Aktionäre hatten nämlich - wie berichtet - beim OLG Frankfurt am Main einen Aufschlag von knapp 32 Prozent auf den 2014 kassierten Übernahmepreis erstritten, nachdem sie vor dem Landgericht noch gescheitert waren, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/03/spruchverfahren-zu-dem-beherrschungs.html.

      Während "normale" Aktionäre lediglich EUR 23,50 pro Celesio-Aktie erhielten, zahlte McKesson dem auf solche Sondersituationen spezialisierten Hedgefonds Elliott deutlich mehr, der in Celesio-Wandelanleihen investiert hatte. Während die BaFin eine Gleichbehandlung nur bei Wertpapieren gleicher Gattung forderte, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem Urteil, dass auch den klagenden ehemaligen Celesio-Aktionären so viel zustehe. McKesson muss nach diesem Urteil EUR 7,45 je Celesio-Aktie nachzahlen.

      Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung des OLG ausdrücklich angeschlossen (Urteil vom 7. November 2017, Az. II ZR 37/16). Bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für das Übernahmeangebot sind auch nach seiner Auffassung grundsätzlich die für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preise zu berücksichtigen. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes spreche für eine weite Auslegung im Sinne eines allgemeinen Umgehungsschutzes. Ergänzend verweist der BGH auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/01/bgh-urteil-zum-ubernahmeangebot-bei-der.html

      Dieses Verfahren zum Übernahmeangebot hat nach zutreffender (allerdings nicht unumstrittener) Auffassung auch Auswirkungen auf das BuG-Spruchverfahren (so auch die Celesio-Antragsteller unter Verweis auf die Rechtsauffassung des LG Köln in den Postbank-Spruchverfahren, zum Squeeze-out-Spruchverfahren siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_46.html).

      Dieser Auffassung ist das LG Stuttgart jedoch nicht gefolgt. Es verweist zwar auf Parallelen der "Angemessenheit" der Gegenleistung/Abfindung nach WpÜG und AktG (Entscheidungsgründe, S. 37 ff.). So könnten in diesem "Sonderfall" übernahmerechtlichen Besonderheiten im Rahmen der Schätzung der angemessenen Abfindung (§ 287 Abs. 1 ZPO) einfließen (S. 49). Die Minderheitsaktionäre, die das Übernahmeangebot nicht angenommen haben, haben nach Ansicht des Landgericht aber keinen Anspruch, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als hätte die Antragsgegnerin ein gesetzeskonformes Übernahmeangebot zu dem übernahmerechtlich angemessenen Preis abgegeben (S. 61). Dies sei vielmehr eine Frage des Schadensersatzrechts. Auch europarechtlich (das deutsche WpÜG beruht auf der Übernahmerichtlinie und ist daher europarechtskonform auszulegen) seien nicht zwingend Zahlungsansprüche aller Aktionäre bei Verstößen gegen das WpÜG geboten (S. 63). Nach der Übernahmerichtlinie müssten die Sanktionen zwar "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein. Hier habe der BGH bereits einen Zahlungsanspruch verneint, wenn das Gesetz - etwa bei einem unterbliebenen Pflichtangebot - eine wirksame Sanktion in Gestalt eines Stimmrechtsverbots und des Ausschlusses vom Dividendenbezug vorsehe. Nach Ansicht des Landgericht stellt hier bereits der Nachzahlungsanspruch der das Angebot annehmenden Aktionäre auf den Differenzbetrag zur tatsächlich angemessenen Gegenleistung eine angemessene Sanktion für das pflichtwidrig zu niedrige Angebot und den Verstoß gegen den übernahmerechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar (S. 63). Es wäre zwar eine zusätzliche abschreckende Sanktion, wenn auch die Minderheitsaktionäre, die das Angebot angesichts der niedrigen Gegenleistung nicht angenommen haben, den höheren Betrag erhielten. Die Kammer habe jedoch Zweifel, ob ein solches Ergebnis zur effektiven Durchsetzung der Übernahmerichtlinie als Sanktion erforderlich im europarechtlichen Sinne wäre (S. 64).

      Mit den nicht angedienten Aktien sei auch nicht untrennbar ein schuldrechtlicher Anspruch auf den Differenzbetrag zu den übernahmerechtlich tatsächlich angemessenen EUR 30,95 verbunden. Die außenstehenden Aktionäre könnten anlässlich des BuG nicht verlangen, bei der Abfindung nach § 305 Abs. 1 AktG so gestellt zu werden, als wäre ihnen ein Übernahmeangebot zu EUR 30,95 unterbreitet worden (S. 73). Schadensrechtlich könnten sie nur verlangen, so gestellt zu werden, als hätte die Antragsgegnerin ganz auf das Zweite Übernahmeangebot verzichtet. Die Abgabe eines Zweiten Übernahmeangebots mit einer Gegenleistung von EUR 30,95 sei nicht die einzige Handlungsmöglichkeit der Antragsgegnerin gewesen (S. 75).

      Kommentar: 

      Die nicht wirklich überzeugende Argumentation des Landgerichts wird in II. Instanz vom OLG Stuttgart überprüft werden. Dieses wird dann insbesondere die europarechtlich relevante Frage, ob nur die Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien (in Unkenntnis des Rechtsverstoßes der Antragsgegnerin) angedient haben (und dann nicht mehr im BuG-Spruchverfahren vertreten sind), einen Anspruch auf eine tatsächlich angemessenen Gegenleistung haben, dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung vorlegen müssen. Eine wirklich abschreckende Sanktion, die europarechtlich gefordert wird, ist darin sicherlich nicht zu sehen. Eine wirkliche Sanktionierung kann nur im Spruchverfahren erfolgen, hier durch entsprechende Anhebung auf einen angemessenen Betrag in Höhe von EUR 30,95. Zutreffend hat der BGH in seinem Celesio-Urteil eine weite Auslegung im Sinne eines allgemeinen Umgehungsschutzes gefordert. So hat auch das LG Köln in Postbank-Spruchverfahren ausdrücklich festgehalten, dass der Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nicht sanktionslos bleiben dürfe, da ansonsten ein Rechtsmissbrauch durch die Hauptaktionärin möglich sei (der auch im vorliegenden Fall angesichts der Celesio-Entscheidung des BGH evident ist). Insoweit hätte das Landgericht die Sache angesichts der geäußerten Zweifel und der Hilfsüberlegung der Erforderlichkeit einer weiteren Sanktion selber dem EuGH zur Klärung vorlegen sollen (wie ausdrücklich von Antragstellerseite beantragt).

      LG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2018, Az. 31 O 1/15 KfH SpruchG
      NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. ./. McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA (zuvor: Celesio Holdings Deutschland GmbH & Co. KGaA, früher: McKesson Deutschland GmbH & Co. KGaA)
      51 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
      Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60325 Frankfurt am Main

      Mittwoch, 10. Oktober 2018

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sky Deutschland AG geht in die Verlängerung

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sky Deutschland AG hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 29. August 2018 den Barabfindungsbetrag geringfügig auf EUR 6,77 angehoben (+ 1,35 % zu den gezahlten EUR 6,68).

      Gegen den Beschluss des Landgerichts haben zahlreiche Antragsteller Beschwerden einlegen. Insoweit wird das Verfahren vor dem OLG München weitergeführt werden.

      Eine Auszahlung des Erhöhungsbetrags zzgl. Zinsen erfolgt erst nach Abschluss des Spruchverfahrens.

      LG München I, Beschluss vom 29. August 2018, Az. 5 HK O 16585/15
      Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Sky German Holdings GmbH
      124 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan (c/o Rechtsanwälte Kempter Gierlinger und Partner), 80799 München
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sky German Holdings GmbH:
      Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
      (RA´in Dr. Daniela Favoccia, RA´in Manuela Roeding) 

      Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der YOUNIQ AG: Gerichtlicher Sachverständiger kommt auf einen NAV von EUR 2,13 je YOUNIQ-Aktie (+ 25,3 %)

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Squeeze-out im Rahmen der Verschmelzung der YOUNIQ AG auf die zu dem Corestate-Konzern gehörende Corestate Ben BidCo AG am 15. August 2017 verhandelt und anschließend eine Beweiserhebung zu dem Net Asset Value (NAV) der Gesellschaft zum Tag der Hauptversammlung 10. Dezember 2015 angeordnet.

      Das schriftliche Sachverständigengutachten von Herr Dipl.-Volkswirt Jochim Schubach liegt nunmehr vor. Der Sachverständige kommt darin auf eine Net Asset Value je Aktie in Höhe von EUR 2,13. Der Sachverständige hat dazu die einzelnen Studentenappartements aus dem  Immobilienportfolio der früheren YOUNIQ AG bewertet.

      Die Hauptaktionärin hatte die Barabfindung auf lediglich EUR 1,70 je YOUNIQ-Aktie festgelegt. Folgt das Gericht dem Sachverständigen, würde dies eine Anhebung des Barabfindungsbetrags um 25,3 % bedeuten.

      LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 45/16
      Peter Jaeckel u.a. ./. CORESTATE IREI Holding S.A. i.L. (früher: YOUNIQ GmbH, zuvor: YOUNIQ AG, ursprünglich: Corestate Ben BidCo AG)
      74 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, 97070 Würzburg
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, YOUNIQ GmbH:
      Rechtsanwältte Allen & Overy, 40211 Düsseldorf

      Moninger Holding AG beschließt Kündigung der Einbeziehung sämtlicher Aktien zum Handel im Freiverkehr (Delisting)

      Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

      Der Vorstand der Moninger Holding AG (Freiverkehr Stuttgart und Frankfurt, ISIN: DE0005247308 / WKN 524730) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der Moninger Holding AG in den Freiverkehr an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse und der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen (Delisting). Etwaige weitere Börsennotierungen und Freiverkehrseinbeziehungen, die von der Gesellschaft veranlasst wurden, sollen gleichfalls beendet werden.

      Die Kündigungsfrist bei der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse beträgt sechs Wochen, bei der Frankfurter Wertpapierbörse drei Monate.

      Für die Baden-Württembergische Wertpapierbörse wird die Kündigung durch die Baden-Württembergische Wertpapierbörse GmbH veröffentlicht, für die Frankfurter Wertpapierbörse auf der Website der Börse (www.deutsche-boerse.com).

      08.10.2018

      Moninger Holding AG