Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Die Hauptaktionärin SCA Group Holding B.V., Amsterdam/Niederlande, hat die Barabfindung für die Minderheitsaktionäre der SCA Hygiene Products SE auf 468,42 EUR je Stückaktie festgelegt. Dies hat die SCA Group Holding B.V. der SCA Hygiene Products SE heute in einem konkretisierten
Übertragungsverlangen mitgeteilt.
Die SCA Group Holding B.V. Amsterdam/Niederlande, welche 96,60% am Grundkapital der SCA Hygiene Products SE hält, hat bereits am 21. November 2012 das Verlangen an den Vorstand der SCA Hygiene Products SE gerichtet, die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die SCA Group Holding B.V. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327a ff. Aktiengesetz beschließen zu lassen (Squeeze-out). Die diesbezügliche Hauptversammlung der SCA Hygiene Products SE ist für den 17. Mai 2013 geplant.
München, 26. März 2013
SCA Hygiene Products SE
Der Vorstand
Kontakt: Tobias Engelhard, Financial Controller
SCA Hygiene Products SE
Adalperostraße 31
D - 85737 ISMANING
Tel + 49 89 97006 757
Fax + 49 89 97006 229
tobias.engelhard@sca.com
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Donnerstag, 28. März 2013
Fusion IDS Scheer AG: LG Saarbrücken gewährt Zuzahlung von EUR 7,22
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht (LG) Saarbrücken hat in dem Spruchverfahren zu der Ende 2010 erfolgten Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG eine bare Zuzahlung von EUR 7,22 je IDS Scheer-Aktie festgesetzt (Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11). Gegen diese Entscheidung kann noch Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden.
Eine Tochtergesellschaft der Software AG, die SAG Beteiligungs AG, hatte vor der Fusion einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der Anfang 2010 eingetragen wurde. Diesbezüglich ist ein weiteres Spruchverfahren vor dem LG Saarbrücken anhängig (Az. 7KFH O 34/10).
Im Rahmen der Verschmelzung erhielten IDS Scheer-Aktionäre für 33 Aktien jeweils 4 Aktien der Software AG. Nach Ansicht des Gerichts ist dieses Umtauschverhältnis nicht angemessen. Bei der Festsetzung der Zuzahlung stellt das LG Saarbrücken auf die Börsenkurse der jeweiligen Aktien ab, wobei es die gewichteten Durchschnittskurse drei Monate vor der Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht heranzieht. In diesem Referenzzeitraum seien die Börsenkurse aussagekräftig gewesen. So seien insbesondere die IDS Scheer-Aktien an jedem Handelstag gehandelt worden. Von einer Marktenge könne daher nicht gesprochen werden. Auffällige Kursmanipulationen habe es nicht gegeben. Nach Auffassung des LG ist daher zum Schutz der Minderheitsaktionäre der IDS Scheer AG eine Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses anhand der Börsenwertrelationen der beteiligten Unternehmen vorzunehmen.
79 Antragsteller
Gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Paul Richard Gottschalk, 66121 Saarbrücken
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Software AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main
Das Landgericht (LG) Saarbrücken hat in dem Spruchverfahren zu der Ende 2010 erfolgten Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG eine bare Zuzahlung von EUR 7,22 je IDS Scheer-Aktie festgesetzt (Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11). Gegen diese Entscheidung kann noch Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden.
Eine Tochtergesellschaft der Software AG, die SAG Beteiligungs AG, hatte vor der Fusion einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der Anfang 2010 eingetragen wurde. Diesbezüglich ist ein weiteres Spruchverfahren vor dem LG Saarbrücken anhängig (Az. 7KFH O 34/10).
Im Rahmen der Verschmelzung erhielten IDS Scheer-Aktionäre für 33 Aktien jeweils 4 Aktien der Software AG. Nach Ansicht des Gerichts ist dieses Umtauschverhältnis nicht angemessen. Bei der Festsetzung der Zuzahlung stellt das LG Saarbrücken auf die Börsenkurse der jeweiligen Aktien ab, wobei es die gewichteten Durchschnittskurse drei Monate vor der Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht heranzieht. In diesem Referenzzeitraum seien die Börsenkurse aussagekräftig gewesen. So seien insbesondere die IDS Scheer-Aktien an jedem Handelstag gehandelt worden. Von einer Marktenge könne daher nicht gesprochen werden. Auffällige Kursmanipulationen habe es nicht gegeben. Nach Auffassung des LG ist daher zum Schutz der Minderheitsaktionäre der IDS Scheer AG eine Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses anhand der Börsenwertrelationen der beteiligten Unternehmen vorzunehmen.
79 Antragsteller
Gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Paul Richard Gottschalk, 66121 Saarbrücken
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Software AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main
Montag, 25. März 2013
Spruchverfahren Squeeze-out PC-Ware: LG Leipzig lehnt Erhöhung der Barabfindung ab
Das Landgericht (LG) Leipzig hat die Anträge in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der PC-Ware Information Technologies AG (nunmehr: COMPAREX Deutschland AG), Leipzig, zurückgewiesen. Das Spruchverfahren wird daher in II. Instanz am Oberlandesgericht weiter geführt werden.
Die Hauptaktionärin, die zur Raiffeisen Informatik-Gruppe gehörende Peruni Holding GmbH, Wien, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 23,31 je PC-Ware-Aktie angeboten. Das LG hat kein Sachverständigengutachten eingeholt, sondern lediglich den Prüfer angehört. Ansonsten stützt sich das Gericht vor allem auf das Privatgutachten der von der Antragsgegnerin beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC. Das LG Leipzig hält ausdrücklich den IDW-Standard Unternehmensbewertungen hinsichtlich der Überprüfung des Barabfindungsbetrags als "vertretbar und angemessen" für (alleine) maßgeblich, sowie "die dies bestätigende höchst- und oberinstanzliche Rechtsprechung (S. 13).
LG Leipzig, Beschluss vom 8. März 2013, Az. 01 HK O 422/11
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Claus Wagner, 01277 Dresden
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Peruni Holding GmbH:
Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP, 50672 Köln
Die Hauptaktionärin, die zur Raiffeisen Informatik-Gruppe gehörende Peruni Holding GmbH, Wien, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 23,31 je PC-Ware-Aktie angeboten. Das LG hat kein Sachverständigengutachten eingeholt, sondern lediglich den Prüfer angehört. Ansonsten stützt sich das Gericht vor allem auf das Privatgutachten der von der Antragsgegnerin beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC. Das LG Leipzig hält ausdrücklich den IDW-Standard Unternehmensbewertungen hinsichtlich der Überprüfung des Barabfindungsbetrags als "vertretbar und angemessen" für (alleine) maßgeblich, sowie "die dies bestätigende höchst- und oberinstanzliche Rechtsprechung (S. 13).
LG Leipzig, Beschluss vom 8. März 2013, Az. 01 HK O 422/11
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Claus Wagner, 01277 Dresden
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Peruni Holding GmbH:
Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP, 50672 Köln
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Comarch Software und Beratung AG
Das Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft, München, wird vom Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 21386/12 geführt (Helfrich, M. ./. Comarch AG).
63 Antragsteller
63 Antragsteller
Samstag, 23. März 2013
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft - Ungeprüfter vorläufiger Konzernjahresüberschuss vor Minderheitsanteilen (IFRS) in 2012 beläuft sich auf rd. 29,7 Mio. Euro
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Dem Vorstand der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft liegen inzwischen die vorläufigen Konzernabschlusszahlen (IFRS) für das abgelaufene Geschäftsjahr 2012 vor.
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft erachtet die nachstehenden vorläufigen Kennzahlen als relevant für die Beurteilung der Entwicklung des Deutsche Balaton-Konzerns im Geschäftsjahr 2012 und veröffentlicht diese deshalb vorab:
Die Beteiligungsgesellschaft Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, ISIN DE0005508204, hat ihr am 31. Dezember 2012 beendetes Geschäftsjahr 2012 gemäß den vorläufigen und ungeprüften Konzernzahlen mit einem Konzernjahresüberschuss vor Minderheitsanteilen (IFRS) von rd. 29,7 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 6,1 Mio. Euro) abgeschlossen. Das Periodenergebnis des Geschäftsjahres 2012 ist insbesondere geprägt durch die Veräußerung der vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG und Erträge im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vergleichs (GEA-Spruchverfahren). Das Konzernergebnis zum 31. Dezember 2012 ist darüber hinaus insbesondere beeinflusst durch positive Ergebnisbeiträge der Beta Systems Software AG sowie der Segmente ,,ABC Beteiligungen AG / Heidelberger Beteiligungsholding AG" und ,,Cornerstone".
Das Konzernergebnis nach Berücksichtigung des Minderheiten zuzurechnenden Ergebnisanteils beträgt rd. 27,7 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 5,9 Mio. Euro); dies entspricht, bezogen auf die zum 31. Dezember 2012 ausstehenden 11.640.424 Aktien, einem Ergebnis je Aktie in Höhe von rd. 2,38 Euro (Vorjahr: rd. 0,50 Euro, bezogen auf die zum 31. Dezember 2011 ausstehenden 11.640.424 Aktien).
Die sonstigen betriebliche Erträge im Konzern (IFRS) belaufen sich im Geschäftsjahr 2012 auf rd. 38,0 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 16,0 Mio. Euro) bei Umsatzerlösen von rd. 131,9 Mio. Euro (Vj. rd. 80,1 Mio. Euro).
Das Konzerneigenkapital vor Minderheiten (IFRS) beträgt zum 31. Dezember 2012 rd. 170,8 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 117,0 Mio. Euro), die Konzernbilanzsumme erhöht sich zum 31. Dezember 2012 um rd. 47,2 % auf rd. 303,5 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 206,1 Mio. Euro). Die Neubewertungsrücklage ist im Vorjahresvergleich um rd. 27,7 Mio. Euro auf rd. 52,5 Mio. Euro zum 31. Dezember 2012 angestiegen.
Das den Anteilseignern der Muttergesellschaft zuzuordnende Konzerneigenkapital je Aktie (bezogen auf die zum 31. Dezember 2012 ausstehenden 11.640.424 Aktien) beträgt rd. 14,67 Euro (Vorjahr: rd. 10,05 Euro bezogen auf die zum 31. Dezember 2011 ausstehenden 11.640.424 Aktien).
Die vorgenannten Zahlen berücksichtigen, dass im zweiten Geschäftshalbjahr bei zwei Gesellschaften, die bisher at-equity bilanziert wurden, Umgliederungen vorgenommen worden sind. Zum 31. Dezember 2012 wird die Beta Systems Software AG als verbundenes Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen, während die Hyrican Informationssysteme AG als Beteiligung ausgewiesen wird.
Die Kennzahlen tragen dem Charakter des Geschäftsmodells der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft Rechnung, welches aus der Beteiligung an Unternehmen und dem Verwalten von Unternehmensbeteiligungen besteht.
Alle vorgenannten Zahlen stehen noch unter dem Vorbehalt der Abschlussprüfung und der Billigung durch den Aufsichtsrat.
Heidelberg, 22. März 2013
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Der Vorstand
W.E.T. Automotive Systems AG: Einleitung eines aktienrechtlichen Squeeze-out-Verfahrens durch Gentherm Europe GmbH
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Die Gentherm Europe GmbH (früher: Amerigon Europe GmbH) mit Sitz in Augsburg hat der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft heute ein Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Gentherm Europe GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sogenannter aktienrechtlicher Squeeze-out).
Die Gentherm Europe GmbH ist mit mehr als 95% am Grundkapital der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft beteiligt und ist damit deren Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Der Übertragungsbeschluss soll voraussichtlich in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung im August 2013 gefasst werden.
Odelzhausen, den 22. März 2013
Der Vorstand
Die Gentherm Europe GmbH ist mit mehr als 95% am Grundkapital der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft beteiligt und ist damit deren Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Der Übertragungsbeschluss soll voraussichtlich in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung im August 2013 gefasst werden.
Odelzhausen, den 22. März 2013
Der Vorstand
Freitag, 22. März 2013
MAN SE: Vorläufige Festlegung des laufenden Garantie- bzw. Ausgleichsbetrags und der Abfindungen für den geplanten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Wie am 9. Januar 2013 angekündigt, beabsichtigen Volkswagen und die MAN SE den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der MAN SE als beherrschtem Unternehmen und Organgesellschaft zur Schaffung eines integrierten Nutzfahrzeugkonzerns.
Entsprechend den vorläufigen Ergebnissen der gemeinsamen Unternehmensbewertung der von der MAN SE beauftragten KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('KPMG') und der von dem künftig herrschenden Unternehmen beauftragten PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('PWC') und auf Basis des aktuellen Zinsniveaus haben sich Vertreter des Vorstands der MAN SE und der Geschäftsführung der Truck & Bus GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Volkswagen Aktiengesellschaft, die als herrschende Gesellschaft den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE abschließen wird, heute vorbehaltlich des endgültigen Abschlusses der Bewertungsarbeiten sowie der Entscheidungen des Gesamtvorstands der MAN SE, der Gesamtgeschäftsführung der Truck & Bus GmbH sowie der Zustimmung des Aufsichtsrat der MAN SE und des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft darauf verständigt, dass in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die außenstehenden Aktionäre der MAN SE voraussichtlich ein Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 80,89 je Stammaktie und in Höhe von EUR 80,89 je Vorzugsaktie vereinbart werden wird. Des Weiteren haben sich die Vertreter des Vorstands der MAN SE und der Geschäftsführung der Truck & Bus GmbH mit den vorgenannten Vorbehalten darauf verständigt, dass in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die außenstehenden Stamm- und Vorzugsaktionäre voraussichtlich ein jährlicher Garantie- bzw. Ausgleichsbetrag gemäß § 304 AktG in Höhe von EUR 3,07 (dies entspricht einem Betrag von EUR 3,30 vor aktueller Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) je Stamm- oder Vorzugsaktie für jedes volle Geschäftsjahr vereinbart werden wird. Das Prüfungsergebnis des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft steht noch aus.
Die endgültigen Beträge der gemäß § 305 AktG zu vereinbarenden Abfindungszahlung und der gemäß § 304 AktG zu vereinbarenden Garantie- bzw. Ausgleichszahlung werden nach Abschluss der gemeinsamen Unternehmensbewertung von KPMG und PWC durch den Gesamtvorstand der MAN SE und die Gesamtgeschäftsführung der Truck & Bus GmbH festgelegt und von dem gerichtlich bestellten Vertragsprüfer Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben den bereits genannten Gremienentscheidungen der Zustimmung der Hauptversammlung der MAN SE, die für den 6. Juni 2013 geplant ist, und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Truck & Bus GmbH sowie der Eintragung in das Handelsregister der MAN SE.
München, 21. März 2013
MAN SE
Der Vorstand
Wie am 9. Januar 2013 angekündigt, beabsichtigen Volkswagen und die MAN SE den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der MAN SE als beherrschtem Unternehmen und Organgesellschaft zur Schaffung eines integrierten Nutzfahrzeugkonzerns.
Entsprechend den vorläufigen Ergebnissen der gemeinsamen Unternehmensbewertung der von der MAN SE beauftragten KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('KPMG') und der von dem künftig herrschenden Unternehmen beauftragten PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('PWC') und auf Basis des aktuellen Zinsniveaus haben sich Vertreter des Vorstands der MAN SE und der Geschäftsführung der Truck & Bus GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Volkswagen Aktiengesellschaft, die als herrschende Gesellschaft den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE abschließen wird, heute vorbehaltlich des endgültigen Abschlusses der Bewertungsarbeiten sowie der Entscheidungen des Gesamtvorstands der MAN SE, der Gesamtgeschäftsführung der Truck & Bus GmbH sowie der Zustimmung des Aufsichtsrat der MAN SE und des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft darauf verständigt, dass in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die außenstehenden Aktionäre der MAN SE voraussichtlich ein Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 80,89 je Stammaktie und in Höhe von EUR 80,89 je Vorzugsaktie vereinbart werden wird. Des Weiteren haben sich die Vertreter des Vorstands der MAN SE und der Geschäftsführung der Truck & Bus GmbH mit den vorgenannten Vorbehalten darauf verständigt, dass in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die außenstehenden Stamm- und Vorzugsaktionäre voraussichtlich ein jährlicher Garantie- bzw. Ausgleichsbetrag gemäß § 304 AktG in Höhe von EUR 3,07 (dies entspricht einem Betrag von EUR 3,30 vor aktueller Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) je Stamm- oder Vorzugsaktie für jedes volle Geschäftsjahr vereinbart werden wird. Das Prüfungsergebnis des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft steht noch aus.
Die endgültigen Beträge der gemäß § 305 AktG zu vereinbarenden Abfindungszahlung und der gemäß § 304 AktG zu vereinbarenden Garantie- bzw. Ausgleichszahlung werden nach Abschluss der gemeinsamen Unternehmensbewertung von KPMG und PWC durch den Gesamtvorstand der MAN SE und die Gesamtgeschäftsführung der Truck & Bus GmbH festgelegt und von dem gerichtlich bestellten Vertragsprüfer Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben den bereits genannten Gremienentscheidungen der Zustimmung der Hauptversammlung der MAN SE, die für den 6. Juni 2013 geplant ist, und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Truck & Bus GmbH sowie der Eintragung in das Handelsregister der MAN SE.
München, 21. März 2013
MAN SE
Der Vorstand
Dienstag, 19. März 2013
Marquard Media International AG übermittelt Squeeze-out-Verlangen an die COMPUTEC MEDIA AG
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Die Marquard Media International AG mit Sitz in Zug, Schweiz, hat heute der COMPUTEC MEDIA AG (ISIN DE0005441000, WKN 544100) das förmliche Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Marquard Media International AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll (sog. aktienrechtlicher Squeeze-out). Die Marquard Media International AG ist mit mehr als 95 Prozent am Grundkapital der COMPUTEC MEDIA AG beteiligt. Sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss soll auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung der COMPUTEC MEDIA AG gefasst werden.
Die Marquard Media International AG mit Sitz in Zug, Schweiz, hat heute der COMPUTEC MEDIA AG (ISIN DE0005441000, WKN 544100) das förmliche Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Marquard Media International AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll (sog. aktienrechtlicher Squeeze-out). Die Marquard Media International AG ist mit mehr als 95 Prozent am Grundkapital der COMPUTEC MEDIA AG beteiligt. Sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss soll auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung der COMPUTEC MEDIA AG gefasst werden.
Montag, 18. März 2013
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Demag Cranes AG
Das aktienrechtliche Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Demag Cranes AG, Düsseldorf, und der Terex Germany GmbH & Co. KG als herrschender Gesellschaft wird beim Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 31 O 19/12 (AktE) geführt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellt.
105 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt am Main
105 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt am Main
EANS-Stimmrechte: CURANUM AG
Mitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG
Curanum AG, München
Veröffentlichung gem. § 26 Abs. 1 WpHG
Korrektur der Veröffentlichung vom 15.03.2013
1. Korian S.A., Paris, Frankreich, hat uns nach § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an unserer Gesellschaft am 13.03.2013 die Schwellen von 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75% überschritten hat und zu diesem Tag 78,3994% (33.325.217 Stimmrechte) beträgt. Davon sind ihr 78,3994% (33.325.217 Stimmrechte) nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zuzurechnen.
Zugerechnete Stimmrechte werden dabei über folgende von ihm/ihr kontrollierte Unternehmen, deren Stimmrechtsanteil an der CURANUM AG jeweils 3% oder mehr beträgt, gehalten:
Korian Deutschland AG, Mannheim, Deutschland
Korian Deutschland AG, Mannheim, Deutschland
2. Korian Deutschland AG, Mannheim, Deutschland, hat uns nach § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an unserer Gesellschaft am 13.03.2013 die Schwellen von 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75% überschritten hat und zu diesem Tag 78,3994% (33.325.217 Stimmrechte) beträgt.
Curanum AG, Engelbertstraße 23-25, 81241 München
Rückfragehinweis: Frau Caroline Lutz
Leitung Unternehmensentwicklung
Tel.: 089 / 242065 - 0
E-Mail: ir@curanum.de
Sonntag, 17. März 2013
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG
Das Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft, 69439 Zwingenberg, wird vom Landgericht Mannheim unter dem Az. 24 AktE 2/12 geführt. Antragsgegnerin ist die nunmehrige KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft (bislang: Celbar Deutschland Holding AG).
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Oliver Jenal, Depré Rechtsanwälte
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, RA Dr. Heiko Büsing, LL.M., 20457 Hamburg
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Oliver Jenal, Depré Rechtsanwälte
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, RA Dr. Heiko Büsing, LL.M., 20457 Hamburg
Freitag, 15. März 2013
IVA: Erhöhung des Kaufangebots für Nachbesserungsrechte Constantia Packaging AT0000A0L0D5
Seit Jahren läuft ein gerichtliches Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der Barabfindung der o.a. Aktie. Es ist derzeit unsicher, wann und mit welchem Ergebnis das laufende Verfahren abgeschlossen wird. Der IVA ist zuversichtlich, dass es sich lohnt, das Ende des Verfahrens abzuwarten.
Als Alternative zu einem in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangebot erhöht der IVA sein Kaufangebot vom 1.3.2013 von 3,60 Euro auf 4 Euro je Stück.
Das Angebot des IVA läuft bis 10.4.2013. Inhaber von bis zu 2.000 Nachbesserungsrechten/ Ansprüchen mögen sich bei Frau E. Ender (e.ender@iva.or.at) melden. Sie erhalten von ihr die Informationen zur Abwicklung der Transaktion.
Mit freundlichen Grüßen
IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger
Feldmühlgasse 22, 1130 Wien
Webpage: www.iva.or.at
Mail: anlegerschutz@iva.or.at
Als Alternative zu einem in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangebot erhöht der IVA sein Kaufangebot vom 1.3.2013 von 3,60 Euro auf 4 Euro je Stück.
Das Angebot des IVA läuft bis 10.4.2013. Inhaber von bis zu 2.000 Nachbesserungsrechten/ Ansprüchen mögen sich bei Frau E. Ender (e.ender@iva.or.at) melden. Sie erhalten von ihr die Informationen zur Abwicklung der Transaktion.
Mit freundlichen Grüßen
IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger
Feldmühlgasse 22, 1130 Wien
Webpage: www.iva.or.at
Mail: anlegerschutz@iva.or.at
Vergleich im Spruchverfahren Interhyp AG: Erhöhung der Barabfindung auf EUR 76,95
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Interhyp AG, München, einem führenden Baufinanzierungsvermittler, konnte durch einen vom Landgericht München I mit Beschluss vom 11. März 2013 (Az. 5 HK O 16192/11) festgestellten Vergleich beendet werden. Die Antragsgegnerin, die ING DIRECT N.V., eine Tochter des niederländischen Allfinanzkonzerns ING Groep N.V., erhöht im Rahmen dieses Vergleichs den Barabfindungsbetrag von EUR 68,13 auf EUR 76,95. Dies bedeutet eine Anhebung um fast 13%.
69 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer
Das Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Interhyp AG, München, einem führenden Baufinanzierungsvermittler, konnte durch einen vom Landgericht München I mit Beschluss vom 11. März 2013 (Az. 5 HK O 16192/11) festgestellten Vergleich beendet werden. Die Antragsgegnerin, die ING DIRECT N.V., eine Tochter des niederländischen Allfinanzkonzerns ING Groep N.V., erhöht im Rahmen dieses Vergleichs den Barabfindungsbetrag von EUR 68,13 auf EUR 76,95. Dies bedeutet eine Anhebung um fast 13%.
69 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer
DOUGLAS HOLDING AG: Konkretisierung des Übertragungsverlangens und Festlegung der Barabfindung
Ad-hoc-Meldung gemäß § 15 Abs. 1 WpHG
Hagen, den 15. März 2013 - Die Beauty Holding Two AG mit Sitz in Frankfurt am Main als Rechtsnachfolgerin der Beauty Holding Three AG hat der Douglas Holding AG (ISIN DE0006099005) heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Douglas Holding AG auf die Beauty Holding Two AG als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG auf EUR 37,64 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Douglas Holding AG festgelegt hat. Die Beauty Holding Two AG hat in diesem Zusammenhang das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG vom 15. Januar 2013 bestätigt und konkretisiert.
Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Douglas Holding AG gefasst werden. Diese wird nach derzeitigem Stand am 28. Mai 2013 in Hagen stattfinden.
Douglas Holding AG
Kabeler Str. 4
58099 Hagen
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt a.M. (Prime Standard), Düsseldorf,
Berlin und Hamburg; Freiverkehr in Hannover, München und Stuttgart
Hagen, den 15. März 2013 - Die Beauty Holding Two AG mit Sitz in Frankfurt am Main als Rechtsnachfolgerin der Beauty Holding Three AG hat der Douglas Holding AG (ISIN DE0006099005) heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Douglas Holding AG auf die Beauty Holding Two AG als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG auf EUR 37,64 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Douglas Holding AG festgelegt hat. Die Beauty Holding Two AG hat in diesem Zusammenhang das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG vom 15. Januar 2013 bestätigt und konkretisiert.
Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Douglas Holding AG gefasst werden. Diese wird nach derzeitigem Stand am 28. Mai 2013 in Hagen stattfinden.
Douglas Holding AG
Kabeler Str. 4
58099 Hagen
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt a.M. (Prime Standard), Düsseldorf,
Berlin und Hamburg; Freiverkehr in Hannover, München und Stuttgart
Höhe der Barabfindung für Squeeze-Out bei der DOUGLAS HOLDING AG festgelegt
Frankfurt am Main, 15. März 2013 - Die Beauty Holding Three AG hat am 15. Januar 2013 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung (Squeeze-Out) eingeleitet, um sämtliche Anteile an der DOUGLAS HOLDING AG zu erwerben. Die Beauty Holding Three AG wurde inzwischen auf die Beauty Holding Two AG verschmolzen- diese hält aktuell 96,17 Prozent der Anteile der DOUGLAS HOLDING AG. Die Beauty Holding Two AG ist eine Holdinggesellschaft, die indirekt durch von Advent International beratene Fonds und die Familie Kreke gehalten wird.
Die Beauty Holding Two AG hat die DOUGLAS HOLDING AG heute über das konkretisierte Verlangen informiert, auf der nächsten Hauptversammlung die Übertragung aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Beauty Holding Two AG als Hauptaktionärin im Wege eines Squeeze-Out zu beschließen. Die Höhe der Barabfindung wurde auf 37,64 Euro pro Stückaktie festgelegt. Dies entspricht dem Drei-Monats-Durchschnittskurs der DOUGLAS-HOLDING-AG-Aktie vor Bekanntgabe des Verlangens am 15. Januar 2013. Die diesbezügliche Hauptversammlung der DOUGLAS HOLDING AG wird voraussichtlich am 28. Mai 2013 stattfinden.
Am 31. Oktober 2012 hatte die Beauty Holding Three AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot publiziert, das auf große Zustimmung bei den Aktionären stieß. Aufgrund des Überschreitens der 95-Prozent-Schwelle haben alle Aktionäre, die das Übernahmeangebot noch nicht angenommen haben, in einer letzten Nachfrist die Möglichkeit, ihre Aktien noch bis zum 20. März 2013, 24 Uhr MEZ, zum Preis von 38 Euro pro Aktie in bar anzudienen.
Weitere Informationen zum öffentlichen Übernahmeangebot sind unter www.douglas-offer.com verfügbar.
Über die DOUGLAS HOLDING AG
Die DOUGLAS-Gruppe zählt mit einem Jahresumsatz von über drei Milliarden Euro zu den bedeutendsten europäischen Handelsunternehmen. Die Unternehmensgruppe steht für 'Handel mit Herz und Verstand' mit herausragendem Service, erstklassigen Sortimenten, erlebnisorientiertem Ambiente und freundlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die fünf Geschäftsbereiche mit den Douglas-Parfümerien, Thalia-Buchhandlungen, Christ-Juweliergeschäften, AppelrathCüpper-Modehäusern und Hussel-Confiserien gehören in ihren jeweiligen Branchen zu den Marktführern und Trendsettern. Mehr als 24.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten und bedienen ihre Kunden in den über 1.900 Fachgeschäften, und auch im Internet ist die DOUGLAS-Gruppe mit attraktiven Shops und Serviceangeboten vertreten.
Weitere Informationen finden Sie unter www.douglas-holding.com.
Über Advent International
Advent International wurde 1984 gegründet und zählt mit Standorten in 16 Ländern auf vier Kontinenten zu den weltweit führenden globalen Beteiligungsgesellschaften. Advent International wird bei Investitionen in Deutschland von Advent International GmbH, Frankfurt beraten. Advent International gilt seit 29 Jahren als treibende Kraft bei internationalen Unternehmensbeteiligungen und hat in dieser Zeit eine globale Plattform mit über 170 Beteiligungsspezialisten in West- und Mitteleuropa, Nord- und Lateinamerika und Asien aufgebaut. Das Unternehmen konzentriert sich in fünf Kernsegmenten auf internationale Akquisitionen, strategische Reorganisationen sowie auf wachstumsorientierte Käufe. Advent International arbeitet eng und aktiv mit den Management-Teams der Portfoliounternehmen zusammen, um nachhaltige Umsatz- und Ertragssteigerungen zu erzielen. Seit der Unternehmensgründung hat Advent International 28 Mrd. Euro (37 Mrd. US-Dollar) an Private Equity-Kapital eingeworben und in 35 Ländern 279 Transaktionen zum Abschluss gebracht.
Weitere Informationen finden Sie unter www.adventinternational.com.
Ansprechpartner:
Pressekontakt Familie Kreke: CNC - Communications & Network Consulting AG
Mirko Wollrab Tel.: +49 69 506 037 562 Mobil: +49 172 673 3826
Mirko.Wollrab@cnc-communications.com
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Pressekontakt Advent International: Hering Schuppener Consulting
Dr. Brigitte von Haacke Tel.: +49-69-921874-62 Mobil: +49 (171) 8630046 bvhaacke@heringschuppener.com
Oda von Dreising Tel.: +49-69-921874-47 Mobil: +49 (151) 15176631 ovdreising@heringschuppener.com
Investor Relations: Hering Schuppener Consulting
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SHIGO ASIA AG
Das Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der SHIGO ASIA AG, Hamburg, zugunsten der Hauptaktionärin Crown Eminence Investment Limited wird vom Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 417 HKO 205/12 geführt. Das Gericht hat mit Beschlus vom 11. März 2013 Herrn RA Dr. Dirk Unrau, c/o Kanzlei Causaconsilio, Kiel, zum gemeinsamen Vertreter nach § 6 SpruchG bestellt.
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrau
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrau
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer
Donnerstag, 14. März 2013
Squeeze-out bei der Mannheimer Holding AG eingetragen
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Dortmund
Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding
Mannheim
- WKN 842 800 -
- ISIN DE0008428004 -
Dortmund
Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding
Mannheim
- WKN 842 800 -
- ISIN DE0008428004 -
Die außerordentliche Hauptversammlung der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding, Mannheim, hat am 18. Dezember 2012 im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out die Übertragung der auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft, Dortmund, gegen Gewährung einer von der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding als übertragender Rechtsträger und die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft als übernehmender Rechtsträger hatten zuvor am 24. Oktober 2012 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60ff. UmwG auf die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft überträgt.
Der Übertragungsbeschluss wurde gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG am 8. März 2013 mit dem Vermerk, dass die Übertragung erst mit der Eintragung der Verschmelzung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, in das Handelsregister der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 37 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft beim Amtsgericht Dortmund unter HRB 14652 als übernehmendem Rechtsträger am 11. März 2013 sind der Übertragungsbeschluss und die Verschmelzung wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding in das Eigentum der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft übergegangen und die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding ist damit erloschen. Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327 e AktG verbriefen die Aktien ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Barabfindung. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding eine von der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 3,73 je auf den Namen lautender Stückaktie der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 (Wertpapier-Kenn-Nummer 842 800 // ISIN DE0008428004). Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de an, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist beim Bankhaus HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, zentralisiert. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung und der Zinsen („Abfindungsbetrag“) nichts zu veranlassen, sofern die Aktien von einem depotführenden Institut in Streifband- oder Girosammelverwahrung verwahrt werden. Die Entgegennahme des Abfindungsbetrages sowie dessen Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs wird von den jeweils depotführenden Instituten veranlasst. Der Abfindungsbetrag wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die entsprechenden Kontoinhaber von der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, zur Verfügung gestellt.
Ausgeschiedene Aktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding, die effektive Aktienurkunden der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding selbst verwahren, bitten wir, diese zusammen mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 70 ff. und Erneuerungsschein ab sofort bei ihrer Hausbank oder bei einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, als zentrale Abwicklungsstelle oder direkt bei der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, während der üblichen Schalterstunden einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der Barabfindung anzugeben. Nach Einreichung der Aktienurkunden erhalten diese ehemaligen Aktionäre die Barabfindung vergütet, sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind.
Sollten Aktionäre ihre selbst verwahrten Aktienurkunden nicht innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses eingereicht haben, behält sich die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft vor, die entsprechenden, noch nicht ausgezahlten Abfindungsbeträge für die Berechtigten unter Verzicht auf die Rücknahme gemäß §§ 372 ff. BGB zu hinterlegen.
Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.
Die Notierung der Aktien der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse und an den anderen Börsen, an denen die Aktien der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding in den Freiverkehr einbezogen sind, wird voraussichtlich zeitnah eingestellt. Die Preisfeststellung hat die Frankfurter Wertpapierbörse bereits am 11. März 2013 ausgesetzt.
Dortmund, im März 2013
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Der Vorstand
Quelle: Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 14. März 2013
Dortmund, im März 2013
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Der Vorstand
Quelle: Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 14. März 2013
Mittwoch, 13. März 2013
Tognum AG: Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Tognum AG auf die Engine Holding GmbH ist wirksam geworden
Ad-hoc-Meldung gemäß § 15 WpHG
Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Tognum AG auf die Engine Holding GmbH ist wirksam geworden. Mit Beschluss vom 15. November 2011 hatte das Landgericht Frankfurt am Main die stimmberechtigten, nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Tognum AG (ISIN DE 000A0N4P43), die nicht bereits der Engine Holding GmbH gehören, gegen
Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 26,00 je Stückaktie auf die Engine Holding GmbH übertragen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21. Mai 2012 zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gerichteten Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof sind jetzt zurückgenommen worden. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2011 wirksam geworden. Der Bundesgerichtshof hat am 11. März 2013 ein Rechtskraftzeugnis ausgestellt.
Die Rechtsbeschwerdeführer und die Engine Holding GmbH haben sich außergerichtlich geeinigt, die Abfindung für die verbliebenen Minderheitsaktionäre der Tognum AG und für solche ehemaligen Aktionäre der Tognum AG, die das Abfindungsangebot nach dem am 19. Dezember 2012 wirksam
gewordenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Engine Holding GmbH und der Tognum AG angenommen haben, auf EUR 30,00 zuzüglich der Ausgleichszahlung unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für 2012 in Höhe von EUR 1,61, also insgesamt auf EUR 31,61 je Stückaktie zu erhöhen.
Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Tognum AG auf die Engine Holding GmbH ist wirksam geworden. Mit Beschluss vom 15. November 2011 hatte das Landgericht Frankfurt am Main die stimmberechtigten, nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Tognum AG (ISIN DE 000A0N4P43), die nicht bereits der Engine Holding GmbH gehören, gegen
Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 26,00 je Stückaktie auf die Engine Holding GmbH übertragen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21. Mai 2012 zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gerichteten Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof sind jetzt zurückgenommen worden. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2011 wirksam geworden. Der Bundesgerichtshof hat am 11. März 2013 ein Rechtskraftzeugnis ausgestellt.
Die Rechtsbeschwerdeführer und die Engine Holding GmbH haben sich außergerichtlich geeinigt, die Abfindung für die verbliebenen Minderheitsaktionäre der Tognum AG und für solche ehemaligen Aktionäre der Tognum AG, die das Abfindungsangebot nach dem am 19. Dezember 2012 wirksam
gewordenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Engine Holding GmbH und der Tognum AG angenommen haben, auf EUR 30,00 zuzüglich der Ausgleichszahlung unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für 2012 in Höhe von EUR 1,61, also insgesamt auf EUR 31,61 je Stückaktie zu erhöhen.
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