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Mittwoch, 29. Juli 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Grohe AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung des Barabfindungsbetrags

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei dem führenden Sanitärtechnikunternehmen Grohe AG zugunsten der zur LIXIL-Konzern gehörenden Grohe Beteiligungs GmbH hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 3. Juli 2020 die Spruchanträge zurückgewiesen. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen, über die das OLG Düsseldorf befindet.

Das Landgericht hatte die Sache am 14. Februar 2019 und am 5. September 2019 verhandelt und bei dem zweiten Termin den sachverständigen Prüfer angehört, der darüber hinaus zwei ergänzende Stellungnahmen vorlegte. Nach Ansicht des Gerichts ist die angesetzte Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern nicht zu beanstanden. Auch der angesetzte unverschuldete Betafaktor von 0,9 sei vertretbar. Der mit 1,5 % angesetzte Wachstumsabschlag sei nicht zu korrigieren.

LG Dortmund, Beschluss vom 3. Juli 2020, Az. 18 O 7/18 AktE
Coello Garcia Coello u.a. ./. Grohe Beteiligungs GmbH
26 Antragstellergemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Clifford Chance, 60325 Frankfurt am Main 

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