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Donnerstag, 22. Oktober 2020

Hauptversammlung der Axel Springer SE am 26. November 2020 soll Squeeze-out beschließen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Auf der anstehenden ordentlichen Hauptversammlung der Axel Springer SE am 26. November 2020 soll der angekündigte Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Traviata B.V. gefasst werden. Dieses Transaktionsvehikel der KKR hält aufgrund mehrerer Wertpapierdarlehen, u.a. mit von Friede Springer bzw. Mathias Döpfner kontrollierten Gesellschaften, kurzzeitig über 99 % der Axel-Springer-Aktien (ein nicht ganz unproblematisches, aber zuletzt immer beliebter werdendes Vorgehen, da eine offenkundige Gesetzesumgehung), siehe: http://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/ordentliche-hauptversammlung-der-axel.html

Die Hauptaktionärin hat die Barabfindung auf lediglich EUR 60,24 für je auf den Namen lautende Stückaktie der Axel Springer SE festgelegt, deutlich niedriger als die Anfang 2020 für das Delisting angebotene Barabfindung. Die Traviata B.V. hatte damals EUR 63,- je Axel-Springer-Aktie geboten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/02/delisting-erwerbsangebot-fur-aktien-der.html

Die Traviata II S.à r.l., eine Holdinggesellschaft im Besitz von Fonds, die durch KKR beraten werden, hatte zuvor im letzten Jahr eine Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für die Aktien der Axel Springer SE zu EUR 63,- veröffentlicht: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/07/annahmefrist-fur-das-freiwillige.html. Nach dem erfolgreichen Angebot waren weitere Strukturmaßnahmen erwartet worden.

Der Squeeze-out soll laut der Einladung zur Hauptversammlung unter TOP 9 gefaßt werden:

"Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, auf Verlangen der Hauptaktionärin folgenden Beschluss zu fassen:

Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Axel Springer SE werden gegen Gewährung einer von der Traviata B.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, eingetragen im niederländischen Handelsregister (Kamer van Koophandel) unter der Nr. 74999869 und der Geschäftsadresse Grafenberger Allee 337b, 40235 Düsseldorf, Deutschland, (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 60,24 je Stückaktie auf die Hauptaktionärin übertragen (Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG)."

Design Hotels AG: Umwandlungsrechtlicher Squeeze-out / Übertragungsverlangen

Berlin, 22. Oktober 2020 - Die Marriott DH Holding AG (im Folgenden "Marriott DH Holding" genannt) hat dem Vorstand der Design Hotels AG (nachfolgend die "Gesellschaft") das förmliche Verlangen nach § 62 Abs. 1 und 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung der Gesellschaft auf die Marriott DH Holding durch Aufnahme (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) durchzuführen und zu diesem Zweck innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Marriott DH Holding beschließen zu lassen. Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die die Marriott DH Holding den Minderheitsaktionären der Gesellschaft für die Übertragung ihrer Aktien gewähren wird, wird die Marriott DH Holding zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen. 

Die Marriott DH Holding hat nachgewiesen, dass sie Aktien der Gesellschaft in Höhe von mehr als 90 Prozent des Grundkapitals hält und damit Hauptaktionärin im Sinne des § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG ist. 

Das Wirksamwerden des umwandlungsrechtlichen Squeeze-outs hängt noch von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Marriott DH Holding bzw. der Gesellschaft ab. 

Der Vorstand

___________

Anmerkung der Redaktion:

Im letzten Jahr fand ein Delisting der Design-Hotels-Aktien statt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/04/design-hotels-ag-design-hotels-ag.html

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. mit der Design Hotels AG als beherrschter Gesellschaft kam der vom LG Berlin bestellte Gutachter WP Dr. Jörn Schulte, c/o IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in seinem Gutachten vom 27. Juli 2018 zu einer angemessenen Barabfindung zum dortigen Bewertungsstichtag in Höhe von EUR 3,13 und zu einem Nettoausgleich in Höhe von EUR 0,12, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/08/spruchverfahren-zum-beherrschungsvertra.html

Nachgebessertes Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 2,20

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- haben wir Sie bereits über das Übernahme- und Abfindungsangebot des Rechtsanwalts Dr. Christian Boyer für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen informiert. Bitte beachten sie den geänderten Abfindungspreis! 

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- 
WKN: A2JAK6 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer 
Abfindungspreis: 2,20 EUR je Nachbesserungsrecht 
Sonstiges: Der Anbieter gewährt zusätzlich ab einer Übertragung von 5000 Rechten eine Depotübertragungspauschale von 20 EUR. Der Anbieter behält sich das Recht vor, das Kaufangebot vorzeitig zu beenden.

Es gilt österreichisches Recht, Gerichtsstand ist Wien. Sollten Sie dieses Angebot annehmen, kann es Beschränkungen geben, hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen.    (...)

Nachgebessertes Übernahmeangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,20

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ. haben wir Sie bereits über das Übernahme- und Abfindungsangebot des Rechtsanwalts Dr. Christian Boyer für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen informiert. Bitte beachten Sie den geänderten Abfindungspreis! 

Wertpapiername: BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ. 
WKN: A2N5XH 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer 
Abfindungspreis: 1,20 EUR je Nachbesserungsrecht 
Sonstiges: Der Anbieter gewährt zusätzlich ab einer Übertragung von 5000 Rechten eine Depotübertragungspauschale von 20 EUR. Der Anbieter behält sich das Recht vor, das Kaufangebot vorzeitig zu beenden.

Es gilt österreichisches Recht, Gerichtsstand ist Wien. Sollten Sie dieses Angebot annehmen, kann es Beschränkungen geben, hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen.   (...)

Kaufangebot für Aktien der CCR Logistics Systems AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der CCR LOGISTICS SYSTEMS AG AG macht Ihnen die Taunus Capital Management AG, Frankfurt a.M., ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: CCR LOGISTICS SYSTEMS AG 
WKN: 762720 
Art des Angebots: Freiwilliges öffentliches Kaufangebot 
Anbieter: Taunus Capital Management AG 
Abfindungspreis: 3,75 EUR je Aktie 

Die Mindestabnahmemenge beträgt 50 Aktien. Das Angebot ist zunächst auf 100.000 Aktien begrenzt. Bei größeren Stückzahlen bitte beim Bieter anfragen. Im Übrigen erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.    (...)

__________

Anmerkung der Redaktion:

Das Landgericht München I hatte in dem Spruchverfahren zu dem am 7. November 2007 zwischen der CCR Logistics Systems AG als abhängiger Gesellschaft und der Reverse Logistics GmbH als herrschender Gesellschaft abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung von EUR 7,41 abgelehnt, jedoch den Ausgleich von brutto EUR 0,41 auf EUR 0,50 je Aktie erhöht:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/08/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/10/beendigung-des-spruchverfahrens-zum.html

Die Aktien der CCR Logistics Systems AG (ISIN DE0007627200) sind im Jahr 2015 delisted worden.

Zu den aktuell im Vergleich zu dem Kaufangebot deutlich höheren Kursen im sog. "Telefonhandel" bei Valora:  https://veh.de/isin/de0007627200

Dienstag, 20. Oktober 2020

Abwicklung der Nachbesserungszahlung zum Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG

Buzzi Unicem S.P.A.
Casale Monferrato

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG betreffend den Squeeze-out der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG

In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG, Wiesbaden, auf die Buzzi Unicem S.P.A., Casale Monferrato, im Wege des Squeeze-out im Jahr 2013 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21 W 12/15) mit Beschluss vom 8. September 2020 die Beschwerden von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main (3-05 O 198/13) vom 8. Juni 2015 zurückgewiesen und der Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise stattgegeben. Das Landgericht Frankfurt hatte Anträgen von ehemaligen Minderheitsaktionären der Dyckerhoff AG auf Festsetzung der angemessenen Barabfindung stattgegeben und die Barabfindung pro Stamm- und Vorzugsaktie auf einen Betrag von EUR 52,40 festgesetzt. Den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gibt die Geschäftsführung der Buzzi Unicem S.P.A. wie folgt bekannt:

In dem Spruchstellenverfahren

Wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG

1. Thomas, Zürn, …
… Antragsteller
zu 16, 32, 33, 53, 64, 67, 77, 80, 81, 86, 87, 90, 91 Beschwerdeführer …

gegen

Buzzi Unicem S.P.A., Via Luigi Buzzi 6, I 15003 Casale Monferrato,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Greenfort & Kollegen, Arndtstraße 28, 60325 Frankfurt am Main,

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike, die Richterin am Oberlandesgericht Curtius-Stollenwerk und die Richterin am Oberlandesgericht Beuth, nach mündlicher Verhandlung vom 21. August 2020 am 8. September 2020 beschlossen:

Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters wird verworfen.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 32) und 33), zu 64) und 67), zu 16) und 77), zu 53), zu 80) und 81), zu 86), zu 87), sowie zu 90) und 91) werden zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08. Juni 2015 abgeändert und der Klarstellung halber unter Einbezug der Nebenentscheidungen des Beschwerdeverfahrens insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die angemessene Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG aufgrund der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär wird auf 52,08 € je Stückaktie der Dyckerhoff AG festgesetzt.

Die gerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz zu tragen. Ferner hat sie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren mit Ausnahme derjenigen der beschwerdeführenden Antragsteller zu 32) und 33), zu 64) und 67), zu 16) und 77), zu 53), zu 80) und 81), zu 86), zu 87) sowie zu 90) und 91). Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Der Geschäftswert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.814.608,36 € festgesetzt.

Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Beschluss

Die wertpapiertechnische Abwicklung der vorgenannten Nachbesserung ist zentralisiert bei der

UniCredit Bank AG, München.

Die abfindungsergänzungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die

- ihre Aktien zum Zeitpunkt der Zahlung der Barabfindung bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und mit diesem Kreditinstitut unverändert eine Geschäftsbeziehung unterhalten, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen, sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut;

- inzwischen ihre Bank bzw. Depotverbindung gewechselt haben, werden gebeten, ihrem damaligen depotführenden Institut schnellstmöglich ihre aktuelle Bankverbindung (Konto) zur Weiterleitung der Nachbesserung bekanntzugeben.

Kann eine Auszahlung an Minderheitsaktionäre auf diesem Weg nicht erfolgen (z. B. aufgrund geänderter oder gelöschter Depotdaten), sind die Kreditinstitute, die eine Gutschrift des Nachzahlungsbetrags erhalten haben, zur Rückgabe der Beträge, die nicht an die Minderheitsaktionäre ausgezahlt werden können, an die zentrale Abwicklungsstelle verpflichtet. Die Hauptaktionärin beabsichtigt, die an die zentrale Abwicklungsstelle zurückgegebenen Nachzahlungsbeträge zuzüglich eines pauschalen Betrags zur Zinsabgeltung zugunsten der Berechtigten bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Wiesbaden unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.

Zu dem gerichtlich festgesetzten Nachbesserungsbetrag hinzu sind nach § 327b Abs. 2 AktG auch Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) ab dem 28. August 2013 zu zahlen.

Auf den Erhöhungsbetrag ist Abgeltungssteuer nach den Abgeltungssteuerregelungen für Veräußerungsgewinne einzubehalten, wenn der Minderheitsaktionär seine Aktien nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft hat und der ehemalige Minderheitsaktionär bei Auszahlung in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland). Die Zinsen auf den Erhöhungsbetrag unterliegen nicht der Abgeltungssteuer; sie sind aber bei unbeschränkter Steuerpflicht des ehemaligen Minderheitsaktionärs im Zeitpunkt der Zahlung einkommensteuerpflichtig. Unbeschadet der vorstehenden Erläuterungen können Angabepflichten im Rahmen einer Einkommensteuererklärung bestehen. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den betroffenen ehemaligen Minderheitsaktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Nähere Einzelheiten über die Auszahlung der Nachbesserung und der Zinsen werden den Depotbanken separat mitgeteilt. Bei eventuellen Rückfragen wird gebeten, sich an die jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung wird voraussichtlich mit Valuta am 2. November 2020 erfolgen.

Casale Monferrato, im Oktober 2020

Buzzi Unicem S.P.A.
Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 20. Oktober 2020

Montag, 19. Oktober 2020

Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu EUR 4,-

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. macht die Small & Mid Cap Investmentbank AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR.
WKN: A2H8LT
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Small & Mid Cap Investmentbank AG
Abfindungspreis: 4,00 EUR je Nachbesserungsrecht Sonstiges: Das Angebot ist auf 150.000 Nachbesserungsrechte begrenzt. Die Bieterin wird die Annahmeerklärungen nach der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigen (First Come - Prinzip).         (...)

Ab dem 15.10.2020 steht das Angebot im Internet unter https://www.smc-investmentbank.de/dienstleistungen/kaufangebote/ sowie die entsprechenden Formulare zum Download zur Verfügung. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung erfolgt voraussichtlich am 16.10.2020.

___________

Anmerkung der Redaktion:

Zuletzt wurden für BWT-Nachbesserungsrechte EUR 4,50 bzw. EUR 4,80 geboten:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/ubernahmeangebot-fur-bwt.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/09/nachgebessertes-ubernahmeangebot-fur_68.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/09/nachgebessertes-ubernahmeangebot-fur_11.html

Sonntag, 18. Oktober 2020

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: Squeeze-out
  • AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
  • Axel Springer SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 26. November 2020
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 22. September 2020
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • EASY SOFTWARE AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geplant
  • HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 19. November 2020
  • IMW Immobilien SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 6. August 2020, Eintragung am 23. September 2020
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, virtuelle Hauptversammlung am 12. Mai 2020, Eintragung durch Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert
  • ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
  • msg life ag: Beherrschungsvertrag, Hauptversammlung am 10. November 2020
  • Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Squeeze-out
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 3. November 2020
  • RENK AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Rebecca BidCo AG, ao. HV Ende 2020 geplant
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
  • STADA Arzneimittel AG: Squeeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt
(Angaben ohne Gewähr)

Samstag, 17. Oktober 2020

Vorstand und Aufsichtsrat der METRO AG empfehlen den Aktionären, das Angebot von EPGC nicht anzunehmen

Pressemitteilung der METRO AG vom 15. Oktober 2020

Vorstand und Aufsichtsrat der METRO AG haben heute ihre gemeinsame Begründete Stellungnahme gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) veröffentlicht. Nach eingehender Prüfung empfehlen beide Gremien den Aktionären von METRO, das am 1. Oktober 2020 veröffentlichte, freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der EPGC, einer von Daniel Křetínský kontrollierten Holdinggesellschaft, nicht anzunehmen.

- Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass die von der Bieterin angebotene Gegenleistung die METRO AG erheblich unterbewertet

- Durch das Angebot nutzt die Bieterin die gesetzlichen Mindestpreise dazu, ohne Erwartung einer signifikanten Annahmequote und zur Vermeidung eines Pflichtübernahmeangebotes die Schwelle von 30 % der Stimmrechte der METRO AG zu überschreiten

- Die Börsenkurse der METRO Aktien sind aktuell durch die COVID-19-Pandemie beeinflusst und spiegeln nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat die Erfolge der Strategie und des Transformationsprozesses sowie zukünftige Potenziale nicht angemessen wider

- Die Pläne des Bieters für die Strategie und Geschäftspolitik der METRO bleiben unklar

Vorstand und Aufsichtsrat sind davon überzeugt, dass die Angebotspreise von 8,48 € je METRO Stammaktie und 8,89 € je METRO Vorzugsaktie im Hinblick auf die Ertragskraft und Wertperspektive von METRO das Unternehmen erheblich unterbewerten. Das Angebot wird zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Börsenkurse der METRO Aktien (ebenso wie bei vergleichbaren börsennotierten Unternehmen im Großhandels- und Lebensmittelservice-Sektor) stark von der COVID-19-Pandemie beeinflusst sind.

Die Empfehlung von METROs Vorstand und Aufsichtsrat zur Ablehnung des Übernahmeangebots basiert unter anderem auf den folgenden Überlegungen:

Auseinandersetzung mit dem Angebot von EPGC

- Die Bieterin bietet nur den gesetzlichen Mindestpreis ohne ein Premium für die von ihr angestrebte Kontrolle und die Möglichkeit zu einem weiteren Kontrollausbau.

- In der Angebotsunterlage der Bieterin werden keine Aussagen zu einem eventuellen weiteren Beteiligungsaufbau gemacht. Auch bleiben die Pläne der Bieterin für die Strategie und Geschäftspolitik von METRO in der Angebotsunterlage offen.

- METRO hat in den letzten Jahren einen weitreichenden Transformationsprozess umgesetzt, der das Unternehmen von einem Konglomerat verschiedener Groß- und Einzelhandelsunternehmen zu einem führenden und fokussierten Großhändler entwickelt hat.

- METRO hat im Geschäftsjahr 2019/20 trotz der COVID-19-Pandemie den Verkauf eines Mehrheitsanteils an METRO China und von Real mit einem Netto-Mittelzufluss von EUR 1,9 Milliarden und einem entsprechenden Schuldenabbau erfolgreich abgeschlossen. Diese Transaktionserlöse und eine stabile finanzielle Performance stärken die Bilanz der METRO AG und legen den Grundstein für Dividendenkontinuität im Geschäftsjahr 2019/20.

- Die Strategie von METRO ist auf nachhaltiges und profitables Wachstum ausgerichtet. Die flächenbereinigte Umsatzentwicklung von METRO Wholesale war bis zur COVID-19-Pandemie über sechseinhalb Jahre im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr positiv.

- METRO hat nach vorläufigen, ungeprüften Zahlen das Geschäftsjahr 2019/20 am oberen Ende des Prognosekorridors für Umsatz- und EBITDA-Entwicklung abgeschlossen. Diese Entwicklung gründet auf einer weiteren Erholung des Geschäfts mit HoReCa-Kunden im 4. Quartal 2019/20 in den Regionen Deutschland, Westeuropa und Asien. Zur weiteren Stabilisierung im 4. Quartal 2019/20 beigetragen hat ebenso die positive Umsatzentwicklung in Deutschland, Russland und Osteuropa. Hierbei ist insbesondere das Geschäft in Russland nach einer strategischen Neuausrichtung auf Wachstumskurs und gewinnt an Dynamik. Die Geschäftsentwicklung ist eine deutliche Bestätigung für die eingeschlagene Strategie und METRO erwartet, gestärkt aus der Pandemie hervorzugehen.

- Nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat sind demnach die Börsenkurse der METRO Aktien aktuell durch die COVID-19-Pandemie beeinflusst und spiegeln die Erfolge der Strategie und des Transformationsprozesses sowie zukünftige Potenziale nicht angemessen wider.

Aus diesen und weiteren Gründen empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat in der Begründeten Stellungnahme den METRO Aktionären, das Angebot nicht anzunehmen. Gleichwohl stehen Vorstand und Aufsichtsrat einem konstruktiven Dialog mit der Bieterin weiterhin offen gegenüber.

Die Empfehlung der Gremien der METRO AG wird durch Stellungnahmen (sog. Inadequacy Opinion) von Bank of America Merrill Lynch und Goldman Sachs (für den Vorstand) und Rothschild & Co (für den Aufsichtsrat) unterstützt. Weiterhin wird der Vorstand von J.P. Morgan beraten. Rechtlich wird der Vorstand von Hengeler Mueller und der Aufsichtsrat von Berner Fleck Wettich beraten.

Die vollständige Erklärung der Empfehlung von Vorstand und Aufsichtsrat zur Ablehnung des Angebots findet sich in der Begründeten Stellungnahme nach § 27 WpÜG.

Sonderprüfungsbericht auf der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG

Auf der anstehenden (virtuellen) Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG am 6. November 2020 soll unter TOP 6 der Bericht der 2016 gerichtlich angeordneten Sonderprüfung zur Übernahme durch den Vodafone-Konzern diskutiert werden.

Auszug aus der Hauptversammlungseinladung: 

"6. Vorlage und Bekanntmachung des Berichts des Sonderprüfers Herrn Martin Schommer, c/o Constantin GmbH, Frankfurt am Main, über die gemäß Beschluss des Landgerichts München I (Aktenzeichen: 17 HK O 6754/15) vom 09. Juni 2016 durchgeführte aktienrechtliche Sonderprüfung gemäß §§ 142 ff. AktG bei der Kabel Deutschland Holding AG 

Der Antrag auf die Bestellung eines gerichtlichen Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG wurde von einer qualifizierten Minderheit von Aktionären gestellt. Das Landgericht München I hat am 09. Juni 2016 beschlossen, eine Sonderprüfung anzuordnen (Az.: 17 HK O 6754/15). Im Rahmen der Sonderprüfung sollte ausweislich des Gerichtsbeschlusses der Sonderprüfer bei der Kabel Deutschland Holding AG die Handlungen und Maßnahmen von Vorstand und/oder Aufsichtsrats in Zusammenhang mit einer möglichen oder konkreten künftigen Übernahme der Gesellschaft durch einen Dritten und die Auswirkungen dieser Handlungen und Maßnahmen auf die tatsächlich erfolgte Übernahme durch die Vodafone Vierte Verwaltungs AG sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehende interne sowie externe Kommunikation von Vorstand und/oder Aufsichtsrat sowie die Kommunikation der beiden Organe untereinander nach dem 31.03.2013 sowie Änderungen der Incentivierungsstruktur für Organmitglieder der Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit diesen Kontakten überprüfen. Zum Sonderprüfer hat das Landgericht München I Herrn Martin Schommer, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater c/o Constantin GmbH, Neue Börsenstr. 6 in Frankfurt am Main, bestellt. Der Bericht des Sonderprüfers wurde der Gesellschaft am 25. August 2020 zugeleitet. Der Vorstand hat den Sonderprüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorgelegt. Der Bericht wird hiermit gemäß § 145 Abs. 6 Satz 5 AktG als Gegenstand der Tagesordnung bekannt gemacht.

Die Gesellschaft hat den Bericht des Sonderprüfers nur wenige Tage vor der Verabschiedung der Unterlage zur Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt war den Organen der Gesellschaft eine abschließende Aus- und Bewertung noch nicht möglich. Der Sonderprüfungsbericht wird umfassend geprüft, auch im Hinblick, ob und welche Konsequenzen aus etwaigen Prüfungs- und Berichtsmängeln zu ziehen sind. Eine eingehende Stellungnahme wird in der Hauptversammlung erfolgen."

Ergänzende Informationen:

Pressemitteilung von Elliott vom 6. September 2016 zu der Sonderprüfung: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/09/elliott-begrut-entscheidung-der-kabel.html

Anordnung der Sonderprüfung: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/06/elliott-begrut-entscheidung-des.html

Beantragung der Sonderprüfung: https://spruchverfahren.blogspot.com/2015/04/elliott-beantragt-beim-landgericht.html

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IVG Immobilien AG vergleichsweise beendet: Erhöhung der Barabfindung auf EUR 48,75

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der IVG Immobilien AG, Bonn, konnte vergleichsweise beigelegt werden. Mit dem Vergleich wird die gezahlte Barabfindung von EUR 32,50 auf EUR 48,75 je IVG-Aktie erhöht. Der Erhöhungsbetrag von EUR 16,25 je Aktie ist seit dem 18. Dezember 2017 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Erhöhungsbetrag wird zwei Monate nach Bekanntmachung des Vergleichs zur Zahlung fällig.

LG Köln, Az. 82 O 8/18
Jaeckel u.a. ./. Concrete Holding I GmbH
58 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte GbR, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Concrete Holding I GmbH:
Rechtsanwälte Sidley Austin (CE) LLP, 80539 München

Schweiz: Nach Übernahme der Sunrise Communications AG soll Squeeze-out folgen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Übernahme der seit 2015 börsennotierten zweitgrößten Schweizer Mobilfunkgesellschaft Sunrise Communications AG, Zürich, durch die UPC-Mutterfirma Liberty Global plc. ("Liberty") soll am 11. November 2020 vollzogen werden. Liberty hält nach Ablauf des Übernahmeangebotes, bei dem bislang 37,1 Mio. Aktien angedient wurden, 81,98 % der Sunrise-Aktien. In der am 15. Oktober 2020 gestarteten und bis am 28. Oktober um 16 Uhr laufenden Nachfrist können die verbliebenen Sunrise-Aktionäre ihre Aktien noch zu dem Angebotspreis von SFR 110,- andienen. Danach ist ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) geplant. 

Nach Vollzug der Übernahme sollen die Sunrise-Aktien von der Börse genommen werden (sog. Dekotierung). Auch ist vorgesehen, bei der Börse die Befreiung von bestimmten Offenlegungs- und Publizitätspflichten bis zum Datum der Dekotierung zu beantragen.

Sunrise mit den weiteren Marken Yallo, Ortel Mobile und Lebara hat in der Schweiz derzeit einen Marktanteil von 27,0 % im Mobilfunk. Die UPC Schweiz ist der größte Kabelnetzbetreiber der Schweiz. UPC und Sunrise wollen zusammen im Telekommunikationsmarkt zu einem Herausforderer für den Marktführer Swisscom werden. Dabei sollen laut "Finanz und Wirtschaft" die jeweiligen Schwachstellen beseitigt werden. So erhalte Sunrise ein eigenes Festnetz, während UPC nun ein Handynetz bekomme.

Der Zusammenschluss war bereits im letzen Jahr in ungekehrter Positionierung versucht worden. Damals wollte Sunrise die UPC für SFR 6,3 Mrd. übernehmen. Der Deal war damals aber am Widerstand der Aktionäre unter Führung der deutschen Freenet gescheitert, die vor allem den Kaufpreis und die dazu nötige Kapitalerhöhung als zu hoch kritisiert hatte.

Freitag, 16. Oktober 2020

Ordentliche Hauptversammlung der Axel Springer SE am 26. November 2020 mit Beschlussfassung über Squeeze-Out

Pressemitteilung vom 15. Oktober 2020

Der Vorstand der Axel Springer SE hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung für den 26. November 2020 beschlossen. Das Aktionärstreffen wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfinden.

Auf der Tagesordnung steht auf Verlangen der Traviata B.V. auch der Vorschlag, einen Beschluss zu fassen, der die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Traviata B.V. als Hauptaktionärin gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zur Folge haben soll (sog. Squeeze-Out).

Die Traviata B.V., eine Holdinggesellschaft im Besitz von Fonds, die durch KKR beraten werden, hat, um die für einen Squeeze-Out erforderliche Position als Hauptaktionärin zu erlangen, auf Basis von Wertpapierdarlehen, u. a. mit von Friede Springer bzw. Mathias Döpfner kontrollierten Gesellschaften, vorübergehend das Eigentum an weiteren rund 51,5 Prozent der Aktien erworben; zusätzlich zu der von ihr bereits gehaltenen Beteiligung von rund 47,6 Prozent. Somit hält die Traviata B.V. derzeit Aktien in Höhe von rund 99,1 Prozent des Grundkapitals der Axel Springer SE. Die Stimmrechte aus den rund 51,5 Prozent der Aktien übt die Traviata B.V. nach Weisung des jeweiligen Darlehensgebers aus. Unmittelbar nach Wirksamwerden des Squeeze-Out werden diese Aktien an die Darlehensgeber zurückübertragen.

Die Traviata B.V. hat die von ihr an die Minderheitsaktionäre zu zahlende Barabfindung auf EUR 60,24 je Aktie festgelegt. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, als gerichtlich bestellte sachverständige Prüferin geprüft und bestätigt.

Weitere Einzelheiten werden kurzfristig im Rahmen der Einberufung der Hauptversammlung auf der Webseite go.axelspringer.com/hv2020 zur Verfügung gestellt.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank: LG München I will schriftliches Ergänzungsgutachten - Fortsetzung der Verhandlung am 10. Februar 2021

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank (HVB) hatten die gerichtlich bestellten Gutachter, Wirtschaftprüfer Andreas Creutzmann (IVA VALUATION & ADVISORY AG) und Prof. Dr. Christian Aders (c/o ValueTrust Financial Advisors SE), Anfang 2018 ihr Gutachten vorgelegt. Die Sachverständigen kamen darin bei einer "kumulierten Betrachtung aller Werteffekte" zu einem Wert je HVB-Aktie in Höhe von EUR 41,55. Die "kumulierte Wertabweichung" betrage EUR 3,29 je HVB-Aktie bzw. 8,6 % mehr im Vergleich zu dem durch das Auftragsgutachten von Ernst & Young ermittelten Wert von EUR 38,26, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/01/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_12.html

Nach Vorlage eines schriftliche Ergänzungsgutachtens vom 25. Februar 2020 sollten die beiden Sachverständigen zu ihrem Gutachten am 21. Oktober 2020 und ggf. am 22. Oktober 2020 angehört werden. Angesichts der erneuten Zuspitzung der COVID-19-Pandemie wurde dieser Termin - wie bereits mitgeteilt - abgesagt. Nach dem Beschluss vom 16. Oktober 2020 soll die Verhandlung am 10. und ggf. auch am 11. Februar 2021 fortgesetzt werden. 

Bis dahin sollen die beiden gerichtlichen Sachverständigen in einem schriftlichen Ergänzungsgutachten eine 19 Seiten umfassende, detaillierte Fragenliste beantworten. Die Fragen betreffen u.a. die geplante Kernkapitalquote, die Aufwandsplanung, die RWA (risk-weighted assets), die für die Bewertung zugrunde gelegte Ausschüttung/Thesaurierung, den Kapitalisierungszinssatz und Sonderwerte. Weitere Fragenkomplexe beschäftigen sich u.a. mit der Bank Austria BA-CA, der BPH Bank Polen und der International Moscow Bank (IMB).

LG München I, Az. 5 HK O 16226/08
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. UniCredit S.p.A.
302 Antragsteller (ursprünglich)
gemeinsamer Vertreter: RA/WP/StB Walter L. Grosse, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, UniCredit S.p.A.:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 80333 München

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Oldenburgischen Landesbank Aktiengesellschaft ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem in der Hauptversammlung am 11. Mai 2018 beschlossenen Squeeze-out bei der Oldenburgischen Landesbank Aktiengesellschaft hatte das Landgericht Hannover nach mündlicher Verhandlung am 13. November 2019 mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen. Die dagegen von zahlreichen Antragstellern eingereichten Beschwerden hat das OLG Celle nunmehr mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass das Verfahren ohne Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgeschlossen ist.

Die Beschwerdeführer hatten u.a. damit argumentiert, dass der Barabfindungsbetrag bei einem zugelassenen und laufend überwachten Kreditinstitut nicht weit unterhalb des in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals festgesetzt werden dürfe. Auch hätten sog. unechte Synergieeffekte näher geprüft werden müssen. Geplant war (und inzwischen umgesetzt ist) hier schon lange vorher der Aufbau einer starken Regionalbankengruppe mit der bekannten und starken Marke „Oldenburgische Landesbank“. Die mit 5,5 % angesetzte Marktrisikoprämie sei zu hoch und hätte angesichts der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Bundesnetzagentur-Entscheidungen) zumindest überprüft werden müssen. Der angesetzte, deutlich überdurchschnittliche Betafaktor von 1,1 sei angesichts des stabilen Geschäftsmodells der Gesellschaft als traditionsreiche, fest verankerte Regionalbank weit überhöht angesetzt worden. Die verwendete Peer Group (mit u.a. drei italienischen Banken und großen Universalbanken mit risikoreicherem Investmentbankinggeschäft) sei mit der Gesellschaft nicht wirklich vergleichbar.

Das OLG Celle hält diese Argumente in seiner knappen Begründung für nicht relevant. Ein gerichtlicher Sachverständiger habe nicht beauftragt werden müssen (S. 7). Ausreichend sei, wenn der sachverständige Prüfer in der mündlichen Verhandlung angehört werde. Nur wenn noch weiterer Aufklärungsbedarf bestehe, bedürfe es einer zusätzlichen sachverständigen Wertermittlung. Bei der Marktrisikoprämie sei ein Rückgriff auf die Empfehlungen des FAUB nicht zu beanstanden (S. 10). Eine Peer Group habe herangezogen werden können (S. 12). Auch der mit 1,5 % angesetzte Wachstumsanschlag sei nicht zu korrigieren (S. 13).

OLG Celle, Beschluss vom 14. Oktober 2020, Az. 9 W 82/20
LG Hannover, Beschluss vom 11. Dezember 2019, Az. 23 AktE 35/18

Langhorst u.a. ./. Oldenburgische Landesbank AG (früher: Bremer Kreditbank AG)
92 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Volker Holzkämper, 29221 Celle
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf

Donnerstag, 15. Oktober 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank: Verhandlung wird erst nächstes Jahr fortgesetzt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank AG (HVB) hatten die gerichtlich bestellten Gutachter, Wirtschaftprüfer Andreas Creutzmann (IVA VALUATION & ADVISORY AG) und Prof. Dr. Christian Aders (c/o ValueTrust Financial Advisors SE), Anfang 2018 ihr Gutachten vorgelegt. Die Sachverständigen kamen darin bei einer "kumulierten Betrachtung aller Werteffekte" zu einem Wert je HVB-Aktie in Höhe von EUR 41,55. Die "kumulierte Wertabweichung" betrage EUR 3,29 je HVB-Aktie bzw. 8,6 % mehr im Vergleich zu dem durch das Auftragsgutachten von Ernst & Young ermittelten Wert von EUR 38,26, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/01/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_12.html

Nach Vorlage eines schriftliche Ergänzungsgutachtens vom 25. Februar 2020 sollten die beiden Sachverständigen zu ihrem Gutachten nunmehr am 21. Oktober 2020 und ggf. am 22. Oktober 2020 angehört werden. Angesichts der erneuten Zuspitzung der COVID-19-Pandemie (mit Beherbergungsverboten) wurde dieser Termin nunmehr abgesagt. Die Verhandlung wird voraussichtlich im Februar nächsten Jahres fortgesetzt.

LG München I, Az. 5 HK O 16226/08
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. UniCredit S.p.A.
302 Antragsteller (ursprünglich)
gemeinsamer Vertreter: RA/WP/StB Walter L. Grosse, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, UniCredit S.p.A.:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 80333 München

Mittwoch, 14. Oktober 2020

Noerr berät ANDRITZ als Hauptaktionärin bei aktienrechtlichem Squeeze-out bei der Schuler AG

Pressemitteilung vom 13. Oktober 2020

Noerr hat den international tätigen Technologiekonzern ANDRITZ bei einem aktienrechtlichen Squeeze-out bei der Schuler AG beraten. Den Squeeze-out hat die ordentliche Hauptversammlung der Schuler AG am 24. September 2020 beschlossen.

Die Hauptversammlung wurde im Hinblick auf die andauernde Corona-Pandemie als virtuelle Hauptversammlung mit Live-Übertragung im Internet ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Noerr hat den in Österreich börsennotierten ANDRITZ-Konzern bereits im Jahr 2012 bei der öffentlichen Übernahme der damaligen börsennotierten Schuler AG beraten. Mit dem Squeeze-out beabsichtigt ANDRITZ, die Konzernstrukturen zu vereinfachen.

Noerr hat ANDRITZ als Hauptaktionärin umfassend zu dem Squeeze-out und der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung beraten.

Berater ANDRITZ AG: Noerr LLP

Dr. Michael Brellochs (Federführung), Dr. Ralph Schilha (beide Aktien- und Kapitalmarktrecht, München), Dr. Alexander Hirsch, Dr. Maurice Séché (beide Corporate/M&A, Düsseldorf), Dr. Philipp Göz (Aktien- und Kapitalmarktrecht, München), Dr. Patrick Mückl (Arbeitsrecht, Düsseldorf), Dr. Nikolai Warneke (Finanzierung, Frankfurt)

Associates: Dr. Philipp Buchs (Corporate/M&A, Düsseldorf), Dr. Timm Gaßner (Aktien- und Kapitalmarktrecht, München)

Inhouse ANDRITZ AG: Mag. Alexander Krause, LLM.

VzfK: Ertragswert und Börsenwert - Empirische Daten zur Preisfindung beim Delisting

Pressemitteilung

Ein neues Buch von Martin Weimann zeigt:
- Anleger werden bei Delistings vielfach zu billig abgespeist.
- Börsenwert und Ertragswert können wegen verschiedener Informationsgrundlagen nicht gleichwertig sein.


Berlin, 13. Oktober 2020. Beim Delisting von börsennotierten Gesellschaften drohen Minderheitsaktionären massive Nachteile wie das Risiko, keine angemessene Kompensation zu erhalten. Das belegt eine neue empirische Studie des Rechtsanwalts und Aktionärsvertreters Dr. Martin Weimann. Zusammen mit der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK) hat er für 111 Delistings seit der "FROSTA-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs im Jahr 2013 bis Ende 2019 die Kursentwicklung und die Handelsvolumina nach Ankündigung eines Delistings untersucht. Dabei geht es auch um die Frage, inwieweit der Börsenwert den tatsächlichen Wert des Unternehmens (Ertragswert) widerspiegelt. Die Ergebnisse sind ebenso eindeutig wie alarmierend:

Unmittelbar mit der Ankündigung eines Delistings koppeln sich die Kurse von der allgemeinen Marktentwicklung ab, teilweise um bis zu minus 30 Prozent. Gleichzeitig nehmen die Umsätze zu.
Wird bei der Bewertung nur auf den Börsenwert abgestellt, erleiden Anleger oft massive Verluste, weil der Börsenwert den inneren Wert des Unternehmens nicht reflektiert. Das zeigen die 27 Gesellschaften, bei denen auf das Delisting eine kompensationspflichtige Strukturmaßnahme gefolgt ist: Bei etwa 75 % lag die Abfindung über dem Börsenpreis beim Delisting.

Hier geht es auch um Anlagestrategien: Das Ertragswertverfahren sichert alle Investitionsstrategien ab, die auf einen Zukunftswert abstellen. Kommt es nur noch auf einen Börsenwert an, müssten Anleger immer dann über einen Verkauf nachdenken, wenn sich ein Großaktionär den für kompensationspflichtige Strukturmaßnahmen relevanten Schwellenwerten ab 75 % nähert. Eine Börsennotierung macht dann oft keinen Sinn mehr.

Die Novellierung des §39 BörsG hat das Problem nicht gelöst. Er gilt nur für den regulierten Markt, nicht aber für den Freiverkehr. Dort fanden aber die meisten Delisting-Verfahren statt.

Diese Ergebnisse verlangen, dass die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zum Aktieneigentum um einen Anspruch auf Handelbarkeit und Zugang zu kursrelevanten Informationen zu erweitern sind, wenn zum Zeitpunkt des Aktienkaufs eine Börsennotierung bestand.

Die Erkenntnisse dieser Studie haben einen besonders greifbaren Bezug zum Delisting bei Rocket Internet. Dazu sagt Martin Weimann:

"Das angekündigte Delisting bei Rocket Internet zeigt, dass nach den derzeitigen Regeln kein Interessenausgleich zwischen den beiden Aktionärsgruppen gelingt: Nach einem Börsengang zu 42,50 Euro sind die nun im Delisting angebotenen 18,57 Euro zu wenig. Die Minderheitsaktionäre erhalten keinen Zugang zum inneren Wert, der darüber liegen dürfte. Vielmehr werden wohl auch hier die unternehmerisch investierten Großaktionäre den vom Delisting ausgelösten Verkaufsdruck für Nachkäufe nutzen. Sie kennen den inneren Wert. Die reduzierte Kapitalmarktkommunikation führt nach dem Delisting dann dazu, dass sich die anderen Investoren kein valides Bild vom inneren Wert des Unternehmens machen können.

Das Beispiel Rocket Internet zeigt auch, dass der Börsenwert und der Ertragswert wegen der unterschiedlichen Informationsgrundlagen nicht gleichwertig sein können. Denn nur vor einer kompensationspflichtigen Strukturmaßnahme müssen die Planungsrechnung und weitere Angaben zum inneren Wert mitgeteilt werden. Das Ertragswertverfahren berücksichtigt dabei beispielsweise auch Investitionsvorhaben, die eine Steigerung des Unternehmenswertes in der Zukunft zur Folge haben sollen."

Die Studie "Ertragswert und Börsenwert - Empirische Daten zur Preisfindung beim Delisting" ist ab sofort für EUR 109,95 im Buchhandel oder direkt beim Verlag De Gruyter (orders@degruyter.com) wahlweise gebunden (ISBN: 978-3-11-062705-3), als PDF-eBook (ISBN: 978-3-11-062923-1) oder als eBook im EPUB Format (ISBN: 978-3-11-062714-5) erhältlich. https://www.degruyter.com/view/title/541989?tab_body=overview

Dienstag, 13. Oktober 2020

Finanztest rät Wirecard-Aktionären, Anprüche im Insolvenzverfahren anzumelden

Die von der Stiftung Warentest herausgegeben Verbraucherzeitschrift "Finanztest" rät Wirecard-Aktionären zu einer Anmelung zur Insolvenztabelle.

Finanztest schreibt in der aktuellen Ausgabe 10/2020 (S. 31):

"Anleger können bis zum 26. Oktober 2020 ihre Ansprüche anmelden. Aktionäre gehen als Eigentümer in einem Insolvenzverfahren normalerweise leer aus, doch in der Skandalgeschichte Wirecard sieht es anders aus. „Auch Aktionäre können Ansprüche geltend machen“, sagt Rechtsanwalt Peter Mattil, „wenn sie Schadenersatz aus Betrug oder der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Vorschriften beweisen können“. Weil Anleger dafür den Schaden nicht nur beziffern, sondern auch begründen müssen, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Eine Klage ist jedoch nicht notwendig. Um Schadenersatz zu fordern, müssen Anleger die Aktien nicht verkaufen. Nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen ist jedoch ratsam, das zu tun."