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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Mittwoch, 26. August 2020

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der biolitec AG: Sachverständiger kommt auf einen Wert von EUR 34,60

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Hauptversammlung der biolitec AG, Wien, hatte am 4. Dezember 2017 einen Ausschluss aller Minderheitsgesellschafter gemäß § 1 Abs. 1 GesAusG (Squeeze-out) gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 20,43 je Stückaktie beschlossen. Der gerichtlich bestellte Prüfer hatte diesen Betrag ausdrücklich als nicht angemessen beurteilt (ein Unicum bei Spruch- und Überprüfungsverfahren), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/05/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html

Das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses hatte Herrn Dr. Victor Purtscher (von der Wirtschaftprüfungsgesellschaft KPMG) mit der Überprüfung des Unternehmenswerts beauftragt. Dr. Putscher kam in seinem Gutachten auf einen Unternehmenswert von EUR 32,749 Mio. bzw. EUR 34,60 je biolitec-Aktie.

Das Gremium hat die Sache am 25. August 2020 mit den Parteien verhandelt. Sollte es nicht innerhalb von vier Wochen zu einer Einigung kommen, wird das Gremium ein Gutachten erstellen und die Sache wieder an das Handelsgericht Wien zurückgeben.

Gremium, Gr. 2/19
HG Wien, Az. 74 Fr 2598/18 w - 26
FN 376788 a
gemeinsame Vertreterin: GARGER SPALLINGER Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien

WESTGRUND: ADLER Real Estate gibt aktuelle Unternehmensbewertung für Ausschluss der Minderheitsaktionäre der WESTGRUND in Auftrag

Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft ('ADLER') hat heute den Vorstand der WESTGRUND Aktiengesellschaft, ('WESTGRUND') unter Verweis auf ihr förmliches Verlangen vom 29. Dezember 2016 hinsichtlich der Übertragung der Aktien der WESTGRUND-Minderheitsaktionäre auf ADLER ('squeeze-out') informiert, dass eine aktuelle Unternehmensbewertung der WESTGRUND für die Ermittlung einer angemessenen Barabfindung für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der WESTGRUND nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG in Auftrag gegeben wurde. 

Die Übertragung der Aktien der verbleibenden Aktionäre muss von der Hauptversammlung der WESTGRUND beschlossen werden. Die Höhe der Barabfindung wird von ADLER festgelegt und muss von dem bereits gerichtlich bestellten Prüfer bestätigt werden. ADLER strebt an, dass die Beschlussfassung nunmehr in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung oder in einer außerordentlichen Hauptversammlung der WESTGRUND stattfindet. 

Berlin, 26. August 2020 

WESTRGUND Aktiengesellschaft
Vorstand

_____________

Anmerkung der Redaktion:

WESTGRUND dürfte in die Annalen der Spruchverfahren als der Fall mit dem größten zeitlichen Abstand zwischen Ankündigung (im Dezember 2016) und Durchführung des Squeeze-outs eingehen.

Ende 2017 wurde avisiert, dass ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre 2018 durchgeführt werden solle: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/12/squeeze-out-bei-der-westgrund.html. Hierzu hieß es auf der Hauptversammlung im Dezember 2017, dass die als Gutachterin beauftragte Warth & Klein Grant Thornton AG und der gerichtlich bestellte Angemessenheitsprüfer Wollny WP sich noch in der Abstimmung befänden und dass der Bewertungsprozess länger andauere als geplant. Auf der Hauptversammlung am 18. Dezember 2018 wurden als Gründe für die weiteren Verzögerungen "erhebliche grundsätzliche Differenzen" zwischen den Wirtschaftsprüfern zur Verwendung bestimmter Parameter bei der Unternehmensbewertung angeführt.

Sonntag, 23. August 2020

Virtuelle Hauptversammlung der Schuler Aktiengesellschaft am 24. September 2020 soll Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH beschließen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Auf der kommenden Hauptversammlung der Schuler Aktiengesellschaft am 24. September 2020 soll unter TOP 7 der angekündigte Squeeze-out beschlossen werden, vgl. das Übertragungsverlangen: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/andritz-ag-squeeze-out-verlangen-die.html. Die ANDRITZ BTG IV, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der ANDRITZ AG, hielt damals 96,62 % des Grundkapitals der Schuler Aktiengesellschaft.

Den Minderheitsaktionären wird eine Barabfindung in Höhe von EUR 18,30 je Schuler-Aktie angeboten. Die Angemessenheit dieses Betrags wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Zu den Unterlagen zu der Hauptversammlung (Übertragungsbericht, Prüfungsbericht etc.):

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der First Sensor AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die TE Connectivity Sensors Germany Holding AG (eine Tochtergesellschaft der TE Connectivity Ltd. eine frühere Sparte der Tyco International Ltd.) als herrschende Gesellschaft und die First Sensor AG als abhängige Gesellschaft haben am 14. April 2020 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen. Dem Vertrag haben die Hauptversammlung der TE Connectivity am 16. April 2020 und die Hauptversammlung der First Sensor am 26. Mai 2020 zugestimmt.

TE Connectivity hat eine Ausgleichszahlung für jedes volle Geschäftsjahr der First Sensor in Höhe von brutto EUR 0,56 und eine Barabfindung in Höhe von EUR 33,27 je First Sensor-Aktie angeboten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/07/abfindungsangebot-die-auenstehenden.html

Mehrere außenstehende Minderheitsaktionäre der First Sensor haben beim Landgericht Berlin eine gerichtliche Überprüfung der Ausgleichszahlung ("Garantiedividende") und der angebotenen Barabfindung beantragt. Das Gericht führt dieses Spruchverfahren unter dem Aktenzeichen 102 O 54/20 SpruchG.

Spruchanträge können noch bis zum 7. Oktober 2020 gestellt werden.

LG Berlin, Az. 102 O 54/20 SpruchG
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. TE Connectivity Sensors Germany Holding AG
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, 60322 Frankfurt am Main
(RAín Dr. Sabrina Kulenkamp)

Freitag, 21. August 2020

Weiteres Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,50

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht der IVA-Interessenverband für Anleger Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- 
WKN: A2JAK6 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: IVA-Interessenverband für Anleger 
Abfindungspreis: 1,50 EUR je Nachbesserungsrecht 
Sonstiges: Es laufen gerichtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis die Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA Interessenverband bietet dieses Kaufangebot als Alternative an. Das Angebot ist auf 5000 Nachbesserungsrechte begrenzt.      (...)

Weiteres Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu EUR 3,-

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. macht der IVA-Interessenverband für Anleger Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. 
WKN: A2H8LT 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: IVA-Interessenverband für Anleger 
Abfindungspreis: 3,00 EUR je Nachbesserungsrecht
Sonstiges: Es laufen gerichtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis die Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA Interessenverband bietet dieses Kaufangebot als Alternative an. Das Angebot ist auf 5000 Nachbesserungsrechte begrenzt.   (...)

Nachgebessertes Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,50

Mitteilung meiner Depotbank:

Wir haben Sie bereits über das nachstehende freiwillige Barabfindungsangebot informiert. Bitte nehmen Sie Kenntnis von der Erhöhung des Barabfindungspreises von 1,30 EUR auf 1,50 EUR je Nachbesserungsrecht.

Als Aktionär der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht Herr Dr. Christian Boyer Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.-
WKN: A2JAK6
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Herr Dr. Christian Boyer
Abfindungspreis: 1,50 EUR je Nachbesserungsrecht, zzgl. 20 EUR Depotübertragungspauschale ab 400 Rechten.

Nachgebessertes Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu EUR 3,-

Mitteilung meiner Depotbank:

Wir haben Sie bereits über das nachstehende freiwillige Barabfindungsangebot informiert. Bitte nehmen Sie Kenntnis von der Erhöhung des Barabfindungspreises von 2,50 EUR auf 3,00 EUR je Nachbesserungsrecht. 

Als Aktionär der BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. macht Herr Dr. Christian Boyer Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR.
WKN: A2H8LT
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Herr Dr. Christian Boyer
Abfindungspreis: 3,- EUR je Nachbesserungsrecht, zzgl. 20 EUR Depotübertragungspauschale ab 300 Rechten.      (...)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der WMF AG: Gerichtlicher Sachverständiger legt Gutachten vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei dem Traditionsunternehmen WMF AG hatte das Landgericht Stuttgart die Sache am 17. Januar 2017 verhandelt und die sachverständigen Prüfer angehört. Das Gericht äußerte dabei Zweifel an dem für den Squeeze-out vorgerechneten Unternehmenswert von nur knapp über EUR 800 Mio., nachdem WMF von dem Private-Equity-Investor KKR kurze Zeit später für rund EUR 1,6 Mrd. (und damit fast den doppelten Betrag) an das französische Unternehmen SEB verkauft worden war (siehe: http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/01/spruchverfahren-wmf-ag-deutliche.html). Zudem hatte WMF im Jahr 2015 vor dem Verkauf einen weit über dem Konzernergebnis liegenden Betrag in Höhe von EUR 128 Mio. an die Finedining Holdco GmbH ausgeschüttet.

Entsprechend diesen Zweifeln hatte das Landgericht mit Beschluss vom 28. September 2017 Herr Wirtschaftsprüfer Ulrich Frizlen, Bansbach GmbH, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html. Der Sachverständige sollte nach den Vorgaben des Beweisbeschlusses insbesondere prüfen, ob der "Wertsprung" von EUR 815 Mio. auf EUR 1,585 Mrd. zum Bewertungsstichtag (20. Januar 2015) bereits in der Wurzel angelegt gewesen war. 

Der gerichtliche Sachverständige hat nunmehr sein auf den auf den 29. Juli 2020 datiertes Gutachten vorgelegt. Das Landgericht hat die Beteiligten um Stellungnahme innerhalb von drei Wochen gebeten.

LG Stuttgart, Az. 31 O 53/15 KfH SpruchG
Jaeckel, P. u.a. ./. WMF Group GmbH
50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WMF Group GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 80802 München

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Möbel Walther AG: OLG Brandenburg will ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit zehn Jahren laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Möbel Walther AG hatte das Landgericht Potsdam die Spruchanträge ehemaliger Aktionäre mit Beschluss vom 16. Mai 2018 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Brandenburg, das die dagegen eingelegten Beschwerden am 24. Juni 2020 verhandelt hatte, fordert nun mit Beschluss vom 12. August 2020 von dem gerichtlichen Sachverständigen, Herrn WP Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann, eine ergänzende Stellungnahme an. Der Sachverständige soll insbesondere zum EBIT und der Rohertragsquote Stellung nehmen. Darüber hinaus soll er den Ansatz der betriebsnotwendigen liquiden Mittel erläutern.

OLG Brandenburg, Az. 7 W 82/18
LG Potsdam, Beschluss vom 16. Mai 2018, Az. 52 O 97/10
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Krieger
77 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Prof. Dr. Fissenewert, 10719 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, Herrn Kurt Krieger:
FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, 10719 Berlin (zuvor: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70469 Stuttgart)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Terex Material Handling & Port Solutions AG (früher: Demag Cranes AG) geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem im Januar 2014 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Terex Material Handling & Port Solutions AG (inzwischen formwechselnd umgewandelt in Terex MHPS GmbH) hatte das LG Düsseldorf mit Beschluss vom 13. Juli 2020 die Spruchanträge zurückgewiesen. Mehrere Antragsteller haben angekündigt, gegen diese erstinstanzliche Entscheidung in die Beschwerde zu gehen. Über diese wird das OLG Düsseldorf befinden.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2020, Az. 31 O 6/14 AktE
Zürn u.a. ./. Terex Deutschland GmbH (früher: Terex Industrial Holding GmbH, zuvor: Terex Industrial Holding AG)
86 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Terex Industrial Holding GmbH:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 40545 Düsseldorf

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Grohe AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei dem führenden Sanitärtechnikunternehmen Grohe AG zugunsten der zur LIXIL-Konzern gehörenden Grohe Beteiligungs GmbH hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 3. Juli 2020 die Spruchanträge zurückgewiesen. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung haben mehrere Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das OLG Düsseldorf entscheiden wird.

LG Dortmund, Beschluss vom 3. Juli 2020, Az. 18 O 7/18 AktE
Coello Garcia Coello u.a. ./. Grohe Beteiligungs GmbH
26 Antragstellergemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Clifford Chance, 60325 Frankfurt am Main 

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der net mobile AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem am 30. Juni 2016 beschlossenen Squeeze-out bei der net mobile AG hatte das LG Düsseldorf mit seinem kürzlich zugestellten Beschluss vom 27. Mai 2020 die Spruchanträge zurückgewiesen. Das Gericht stellte dabei ausschließlich auf den Börsenkurs ab und folgte damit der umstrittenen und noch nicht obergerichtlich geklärten neueren Rechtsprechung des LG Frankfurt am Main und des LG Stuttgart, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_5.html

Mehrere Antragsteller, darunter die Aktionärsvereinigung SdK, sind gegen die erstinstanzliche Entscheidung in die Beschwerde gegangen. Über diese wird das OLG Düsseldorf entscheiden.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2020, Az. 33 O 79/16 (AktG)
Helfrich u.a. ./. DOCOMO Digital Limited (als Rechtsnachfolgerin der DOCOMO Digital GmbH)
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, DOCOMO Digital Limited:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 40211 Düsseldorf

Donnerstag, 20. August 2020

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BWT Aktiengesellschaft: Gremium hält Barabfindung in Höhe von EUR 22,84 je BWT-Aktie für angemessen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem Anfang Oktober 2017 eingetragenen Squeeze-out bei dem führenden Wasseraufbereitungsunternehmen BWT Aktiengesellschaft (Best Water Technology) hatte das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") Herrn WP/StB Dr. Klaus Rabel, Rabel & Partner GmbH, mit der Erstellung eines Gutachtens zum Unternehmenswert beauftragt. 

Der Sachverständige Dr. Rabel beurteilte den von der WAB Privatstiftung angebotenen Abfindungsbetrag von EUR 16,51 in seinem Sachverständigengutachten vom 10. Oktober 2019 als nicht angemessen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_27.html

Nach einer weiteren Verhandlung vor dem Gremium hat der Sachverständige zu Fragen der Beteiligten (u.a. zur Marktrisikoprämie, zum Beta-Faktor und zum Maketing-/Werbeaufwand) in einem "Ergänzenden Gutachten" vom 3. Februar 2020 Stellung genommen und dabei die Ergebnisse seines Gutachtens bekräftigt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/02/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_20.html

Bei der Verhandlung vor dem Gremium am 3. März 2020 wurden das Ergänzungsgutachten und Bewertungsfragen erörtert. Ein Vergleich kam nicht zustande, da die Antragsgegnerin nicht einmal bereit war, den vom Sachverständigen als Durchschnittskurs angeführten Betrag von EUR 23,- je Aktie anzubieten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/07/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_23.html

Das Gremium hat zwischenzeitlich die Sache erneut am 26. Juni 2020 ohne die Parteien verhandelt und dabei sein von dem Berichterstatter im Entwurf vorgelegtes Gutachten beschlossen. Nach Zurückleitung der Akten an das Landesgericht Wels hat dieses nunmehr das 23 Seiten umfassende Gutachten des Gremiums den Beteiligten zur Verfügung gestellt. Das Gremium folgt darin in den wesentlichen Punkten dem Gutachter und hält dessen Würdigung einer Barabfindung innerhalb der Bandbreite zwischen EUR 21,90 und EUR 23,79 für nachvollziehbar. Die in der Grobplanungsphase geplanten zwei Szenarien seien gleich wahrscheinlich, so dass der sich demnach ergebende Mittelwert von EUR 22,84 eine angemessene Barabfindung darstelle. Ob der volumensgewichtete Durchschnittkurs von EUR 23,- in dem Zeitraum von sechs Monaten vor der Bekanntgabe der Squeeze-out-Absicht als Untergrenze anzusetzen sei, sei eine Rechtsfrage, deren Beurteilung dem Gericht vorbehalten bleibe.  

Das Landesgericht Wels hat bislang noch keinen Verhandlungstermin angesetzt.

Gremium, Gr 4/18
LG Wels, FN 96162 s
Az. 35 Fr 954/17 m
Geissler u.a. ./. WAB Privatstiftung
78 Anträge (mit z.T. mehreren Antragstellern)
gemeinsame Vertreterin: GARGER SPALLLINGER Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WAB Privatstiftung:
Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, A-1100 Wien

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft)
  • AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 22. September 2020
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft, Eintragung am 6. Juli 2020 und Bekanntmachung am 7. Juli 2020 (Fristende am 7. Oktober 2020)
  • HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung im Jahr 2020 geplant
  • IMW Immobilien SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 6. August 2020
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 2. Juni 2020 eingetragen und bekannt gemacht (Fristende am 2. September 2020)
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, virtuelle Hauptversammlung am 12. Mai 2020
  • ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG
  • Kontron S&T AG: Squeeze-out, am 25. Mai 2020 eingetragen und am 26. Mai 2020 bekannt gemacht (Fristende am 26. August 2020)
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE (Streubesitz 5,64 %)
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft 
  • Pankl Racing Systems AG: Squeeze-out eingetragen 
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
  • STADA Arzneimittel AG: Squeeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out Ende 2016 angekündigt, Übernahmeangebot der ADO Properties S.A.
(Angaben ohne Gewähr)

Mittwoch, 19. August 2020

Uniper SE: Fortum erhöht Beteiligung an Uniper auf 75,01 %

18.08.2020 / 12:04 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Uniper SE hat heute eine Stimmrechtsmitteilung der Republik Finnland erhalten. Danach hält die Fortum Deutschland SE nunmehr 75,01% der Stimmrechte an der Uniper SE.

Weitere Informationen enthält die Stimmrechtsmitteilung, die die Uniper SE in Kürze veröffentlichen wird.

Fortum hält nunmehr mehr als 75 % an dem Energieversorger Uniper SE: Kommt ein Beherrschungsvertrag?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der finnische Uniper-Großaktionär Fortum Oyi wollte die Mehrheit (und nicht wie zuvor nur 49,99 %), war daran aber bislang aus kartellrechtlichen Gründen gehindert gewesen. Fortum hatte kürzlich in zwei Tranchen von den aktivistischen Aktionärinnen Elliott und Knight Vinke mehr als 20,5 % der Uniper-Aktie übernehmen können, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/uniper-werden-den-vorgang-unter.html. Anschließend hat Fortum weitere Uniper-Aktien hinzugekauft. Wie der letzen Stimmrechtmitteilung zu entnehmen ist, hat Fortum am 17. August 2020 die 75 %-Schwelle überschritten.

Nächster logischer Schritt nach einer Mehrheit im Uniper-Aufsichtsrat und dem Überschreiten der 75 %-Schwelle ist ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (für den 75 % der Stimmen erforderlich sind). Im letzten Jahr hatte Fortum zwar noch versichert, keinen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und auch keinen Squeeze-out anzustreben - allerdings befristet nur für "mindestens zwei Jahre". Kürzlich hatte Fortum bekräftigt, bis Ende 2021 auf einen Beherrschungsvertrag zu verzichten. Zu verstehen ist das aber wohl nur dahingehend, dass dieser erst 2022 kommt (und danach ggf. ein Squeeze-out, wenn Fortum weitere Aktien kaufen sollte). Über die Tochtergesellschaft Fortum Deutschland SE, bei der die Uniper-Aktien liegen, könnte bei Überschreiten der dafür erforderlichen 90 %-Schwelle ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out erfolgen.

FourWorld Capital erbittet Auskunft vom Vorstand der TLG Immobilien AG über das Verhältnis zu Aroundtown

Pressemitteilung

FourWorld Capital, die mit gut 2% an der TLG Immobilien AG (ISIN DE000A12B8Z4) beteiligt sind, hat sich in zwei Briefen vom April und August 2020 an den Vorstand der TLG gewandt. Hintergrund sind Ereignisse im Zusammenhang mit der Übernahme der TLG durch die Aroundtown SA. FourWorld Capital ist besorgt, dass TLG bereits wie ein durch einen Beherrschungsvertrag verbundenes Unternehmen geführt wird, obwohl ein solcher Vertrag bisher weder besteht noch angekündigt wurde.

FourWorld Capital bittet den Vorstand der TLG um Auskunft über:

- den Ausschluss/die Nichtwiederaufnahme der TLG aus dem SDAX trotz eines Freefloats von mehr als 10%

- die Rechtzeitigkeit der Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen eines Großaktionärs

- die Gründe für die stark heruntergefahrene Kapitalmarktkommunikation durch TLG (warum hat TLG beispielsweise den Wechsel im Vorstand im August 2020 nicht kommuniziert?)

- den Wechsel in den General Standard und dessen späte Veröffentlichung (Beschluss vom 4. März, veröffentlicht am 31. März 2020)

- die Folgen für TLG aus dem Auseinanderdriften der Geschäftsentwicklungen (deutlich besseres Wachstum bei TLG als bei Aroundtown auch mit TLG)

- den Stand der Umsetzung erwarteter Synergiemaßnahmen

- den Stand der Umsetzung des Business Combination Agreement

FourWorld Capital möchte als Minderheitsaktionär sicherstellen, dass TLG, solange kein Beherrschungsvertrag mit der Aroundtown SA besteht, von seinem Vorstand als eigenständiges Unternehmen im besten Interesse der Gesellschaft und aller ihrer Aktionäre geführt wird. Auf den Brief vom April 2020 hatte FourWorld Capital keine Antwort erhalten.

Die Briefe von FourWorld Capital an TLG sind abrufbar unter https://www.fourworldcapital.com/tlgimmobilien-de.

Kaufangebot für SYNAXON-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der SYNAXON AG macht Ihnen die Taunus Capital Management AG, Frankfurt a.M., ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: SYNAXON AG 
WKN: 687380 
Art des Angebots: Freiwilliges öffentliches Kaufangebot 
Anbieter: Taunus Capital Management AG 
Abfindungspreis: 2,75 EUR je Aktie 

Die Mindestabnahmemenge beträgt 100 Aktien. Das Angebot ist zunächst auf 150.000 Aktien begrenzt. Bei größeren Stückzahlen bitte beim Bieter anfragen. Im Übrigen erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.     (...)

__________

Anmerkung der Redaktion:

Die SYNAXON-Aktien werden bei Valora deutlich höher gehandelt:
https://veh.de/isin/de0006873805

Weiteres Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu EUR 2,50

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. macht Herr Dr. Christian Boyer Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. 
WKN: A2H8LT 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Herr Dr. Christian Boyer 
Abfindungspreis: 2,50 EUR je Nachbesserungsrecht, zzgl. 20 EUR Depotübertragungspauschale ab 300 Rechten. 

(...)

Inhaber von oben genannten Nachbesserungsrechten werden gebeten, das Angebot im vollständigen Wortlaut, weitere Informationen und Formulare zur Abwicklung unter www.nachbesserung.at einzusehen, und das Verkaufsangebot bis spätestens 18.09.2020 abzugeben.     (...)

__________

Anmerkung der Redaktion:

Das Gremium hatte die Sache zuletzt am 26. Juni 2020 ohne die Parteien verhandelt und dabei sein von dem Berichterstatter im Entwurf vorgelegtes Gutachten beschlossen (nachdem der Antragsgegnervertreter erneut einen Vergleich abgelehnt hatte). Nach Zurückleitung der Akten an das Landesgericht Wels wird dieses über die Höhe der angemessenen Barabfindung entscheiden müssen.
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/07/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_23.html

Weiteres Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,30

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht Herr Dr. Christian Boyer Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.-
WKN: A2JAK6
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Herr Dr. Christian Boyer
Abfindungspreis: 1,30 EUR je Nachbesserungsrecht, zzgl. 20 EUR Depotübertragungspauschale ab 400 Rechten.

(...)

Inhaber von oben genannten Nachbesserungsrechten werden gebeten, das Angebot im vollständigen Wortlaut, weitere Informationen und Formulare zur Abwicklung unter www.nachbesserung.at einzusehen, und das Verkaufsangebot bis spätestens 18.09.2020 abzugeben. (...)

__________

Anmerkung der Redaktion:

Zu den conwert-Nachbesserungsrechten gab es zahlreiche Kaufangebote zwischen EUR 0,55 und zuletzt EUR 1,50 je Nachbesserungsrecht.
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/03/kaufangebot-fur-conwert.html

Das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG wird die Sache am 21. September 2020 verhandeln, siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der RÜTGERS Aktiengesellschaft

RBV Verwaltungs-GmbH
Essen

Bekanntmachung über die Beendigung des Spruchverfahrens zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die RB Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligung an der Rütgerswerke mbH übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der RÜTGERS Aktiengesellschaft, Essen
– ISIN: DE0007072001 / WKN 707200 –

Über das Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die RB Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligung an der Rütgerswerke mbH („RBV Verwaltungs-GmbH“) übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der RÜTGERS AG, Essen (nachfolgend auch die „Antragsgegnerin zu 2)“) – inzwischen formwechselnd umgewandelt in die RÜTGERS GmbH – hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 6. Februar 2019 (Az. 20 O 513/03 (AktE))) entschieden und die auf Erhöhung der Barabfindung gerichteten Anträge abgewiesen. Gegen diesen Beschluss legten Antragsteller Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 13. Juli 2020 (Az. I 26 W 2/19) rechtskräftig über die Beschwerden entschieden. Hiermit gibt die Geschäftsführung der RBV Verwaltungs-GmbH den Tenor des verfahrensbeendenden Beschlusses bekannt:

„Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 14) und der Antragstellerinnen zu 15) und 28) vom 9.05.2019 sowie der Antragstellerin zu 9) vom 16.05.2019 gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 6.02.2019 – 20 O 513/03 (AktE) – werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 200.000 € festgesetzt.“

Essen, im August 2020

RBV Verwaltungs-GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesaneziger vom 17. August 2020

Dienstag, 18. August 2020

Virtuelle außerordentliche Hauptversammlung der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft zum Squeeze-out am 24. September 2020

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft zugunsten der Nidda Healthcare GmbH soll auf der außerordentlicher Hauptversammlung am 24. September 2020 beschlossen werden. Die von den Finanzinvestoren Bain und Cinven kontrollierte Nidda Healthcare GmbH hält derzeit bereits rund 97,8 % an STADA.

Das Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nidda Healthcare GmbH als herrschender Gesellschaft und der STADA Arzneimittel AG als beherrschter Gesellschaft ist derzeit vor dem OLG Frankfurt am Main anhängig: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/09/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und_82.html

Die Hauptversammlung findet virtuell auf dem Hauptversammlungsportal www.stada.com/de/ao-hv2020 statt. Einziger Tagesordnungspunkt ist:

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die Nidda Healthcare GmbH (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG

Gemäß § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95% des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (Ausschluss von Minderheitsaktionären, sog. aktienrechtlicher Squeeze-Out).

Das Grundkapital der STADA Arzneimittel AG beträgt gegenwärtig EUR 162.090.344,00 und ist eingeteilt in 62.342.440 Stück Namensaktien ohne Nennbetrag mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,60 je Aktie. Die STADA Arzneimittel AG hält derzeit 84.273 eigene Aktien. Die Nidda Healthcare GmbH mit Sitz in Bad Vilbel, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 109528, hält gegenwärtig 60.886.922 auf den Namen lautende Stückaktien der STADA Arzneimittel AG und damit rund 97,8% des Grundkapitals der STADA Arzneimittel AG im Sinne des § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 2 AktG. Die Nidda Healthcare GmbH ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

Die Nidda Healthcare GmbH hat mit Schreiben vom 5. Juni 2020 gegenüber dem Vorstand der STADA Arzneimittel AG förmlich im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG verlangt, alle Maßnahmen durchzuführen, damit die Hauptversammlung der STADA Arzneimittel AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Nidda Healthcare GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließt.

Die Nidda Healthcare GmbH hat die Höhe der angemessenen Barabfindung, die den Minderheitsaktionären als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien auf die Nidda Healthcare GmbH zu zahlen ist, auf EUR 98,51 je Aktie festgelegt. Mit Schreiben vom 7. August 2020 hat die Nidda Healthcare GmbH ihr Verlangen vom 5. Juni 2020 unter Angabe der von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung an die STADA Arzneimittel AG konkretisiert.

In einem schriftlichen Bericht mit Datum vom 10. August 2020 an die Hauptversammlung hat die Nidda Healthcare GmbH die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet (sog. Übertragungsbericht). Die Nidda Healthcare GmbH hat die angemessene Barabfindung auf Grundlage einer durch ValueTrust Financial Advisors SE, Theresienstraße 1, 80333 München, durchgeführten Unternehmensbewertung ermittelt und festgelegt. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde zudem durch die ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Breite Straße 29-31, 40213 Düsseldorf, als sachverständiger Prüfer geprüft und als angemessen bestätigt. Die gerichtliche Bestellung der ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgte auf Antrag der Nidda Healthcare GmbH am 16. Juni 2020 durch gerichtlichen Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main.

Zudem hat die Nidda Healthcare GmbH dem Vorstand der STADA Arzneimittel AG eine Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main, übermittelt, in der die Deutsche Bank AG die Gewährleistung für die Verpflichtung der Nidda Healthcare GmbH übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übertragenen Aktien der Gesellschaft zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 327b Abs. 2 AktG zu zahlen.

Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgt aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung und wird mit Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister der STADA Arzneimittel AG wirksam.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher auf Verlangen der Nidda Healthcare GmbH vor, folgenden Beschluss zu fassen:

'Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft mit Sitz in Bad Vilbel (Minderheitsaktionäre) werden gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin, der Nidda Healthcare GmbH mit Sitz in Bad Vilbel, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 109528, zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 98,51 je auf den Namen lautende Stückaktie der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft auf die Hauptaktionärin übertragen.'