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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Donnerstag, 28. Dezember 2017

Squeeze-out bei der Grohe AG

Grohe Beteiligungs GmbH
Hemer


Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der Grohe AG
– ISIN DE000A0DP200 / WKN A0D P20 –

Die ordentliche Hauptversammlung der Grohe AG vom 21. November 2017 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Grohe Beteiligungs GmbH, Hemer, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen (§§ 327a ff. AktG).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 7. Dezember 2017 in das Handelsregister der Grohe AG beim Amtsgericht Iserlohn unter HRB 5726 eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Grohe AG auf die Grohe Beteiligungs GmbH übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Grohe AG eine Barabfindung in Höhe von EUR 63,48 je vinkulierte Namensaktie. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Wirtschaftsprüfer IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, als den mit Beschluss vom Landgericht Dortmund ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfern für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt.

Die beschlossene Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Grohe AG an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Grohe AG gewährt werden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

Deutsche Bank AG

zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt unverzüglich nach der Eintragung Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Grohe AG provisions- und spesenfrei.

Da die einigen Minderheitsaktionären aus der vormaligen Kommanditstruktur gemäß dem Verschmelzungsvertrag aus dem Jahr 2005 zustehenden Darlehen aufgrund des Verlusts der Aktionärsstellung zurückgeführt werden, werden diese Aktionäre gebeten, sich zur Auszahlung der Gesellschafterdarlehen direkt an die Treasury-Abteilung von Grohe (e-mail: treasury@grohe.com) zu wenden.

Hemer, im Dezember 2017

Grohe Beteiligungs GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 22. Dezember 2017

Mittwoch, 27. Dezember 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sky Deutschland AG: Fortsetzung der Verhandlung am 1. März 2018

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sky Deutschland AG hat das Landgericht München I bei dem Termin am 14. Dezember 2017 die Anhörung der Abfindungsprüfer fortgesetzt. Dabei wurden die geladenen Abfindungsprüfer, Herr WP Prof. Dr. Martin Jonas, Herr Dr. Alexander Budzinski und Herr Marc Häußler zu mehreren Themenkomplexen bei der Bewertung der Sky Deutschland AG befragt (u.a. zu sog. Ewigen Rente, zur Peer Group und den Wettbewerbsverhältnissen sowie zum Risikozuschlag).

Die mündliche Verhandlung soll am Donnerstag, den 1. März 2018, 10:00 Uhr, fortgesetzt werden.

LG München I, Az. 5 HK O 16585/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Sky German Holdings GmbH
124 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sky German Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
(RA´in Dr. Daniela Favoccia, RA´in Manuela Roeding) 

Sonntag, 24. Dezember 2017

Vortrag am 30. Januar 2018: Anlegen in „Special Situations“ (M&A, Beherrschungsverträge, Squeeze-out etc.)

Vortrag vor dem Aktienclub München e.V.

Link: http://aktienclubmuenchen.de/30-01-2018-vortrag-anlegen-in-special-situations-ma-beherrschungsvertraege-squeeze-out-etc-rechtliche-und-wirtschaftliche-hintergruende/

Neben der klassischen Anlage in Aktien gibt es vor allem bei Nebenwerten, aber durchaus auch bei großen Unternehmen (wie etwa MAN, Kabel Deutschland, Linde, Uniper und Süd-Chemie) Sondersituationen, sog. „special situations“, wie etwa Fusionen und Übernahmen (M&A), Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge oder ein Squeeze-out der Minderheitsaktionäre, mitunter mit einem vorangegangenen Delisting der Aktien, als Anlagemöglichkeit. Welche Strategien kann der Aktionär je nach Anlagehorizont, Temperament und Einschätzung in solchen Fällen verfolgen? Welche Chancen und Risiken ergeben sich ganz grundsätzlich aus Beherrschungsverträgen und Squeeze-Outs? Und welche Nachbesserungen werden in der Praxis bei der gerichtlichen Überprüfung von angebotenen Barabfindungen im sog. Spruchverfahren erreicht? Rechtsanwalt Martin Arendts von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE wird im Vortrag die Voraussetzungen, die Verfahrensdynamik und Hintergründe von Spruchverfahren darstellen.

Samstag, 23. Dezember 2017

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out im Jahr 2018
  • Agroinvest Plus AG: grenzüberschreitende Verschmelzung, HV am 23. August 2017
  • biolitec AG, Wien: Squeeze-out, Hauptversammlung am 4. Dezember 2017
  • Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out, Eintragung am 3. November 2017, Bekanntmachung am 6. November 2017 
  • CONET Technologies AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 20. Dezember 2017
  • conwert Immobilien Invest SE: Gesellschafterausschluss, eingetragen am 25. Oktober 2017. bekannt gemacht am 31. Oktober 2017
  • CREATON Aktiengesellschaft: Squeeze-out am 22. September 2017 eingetragen, am 23. September 2017 bekannt gemacht (Antragstellung wegen Samstag und Feiertage bis 27. Dezember 2017)
  • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • FIDOR Bank AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 20. Dezember 2017
  • GfK SE: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 17. Oktober 2017 
  • IVG Immobilien AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 18. Dezember 2018
  • Meyer Burger (Germany) AG (früher: Roth & Rau AG): Squeeze-out eingetragen
  • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out am 7. Dezember eingetragen, am 8. Dezember 2017 veröffentlicht
  • SinnerSchrader AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, außerordentliche Hauptversammlung am 6. Dezember 2017 
  • STADA Arzneimittel AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ao. Hauptversammlung am 2. Februar 2018  
  • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out freigegeben
  • UNIWHEELS AG, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, außerordentliche Hauptversammlung am 4. Dezember 2017
  • WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG: Beherrschungsvertrag, außerordentliche Hautversammlung am 17. November 2017
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out im Jahr 2018
 (Angaben ohne Gewähr)

Freitag, 22. Dezember 2017

Kaufangebot des IVA für Schlumberger-Nachbesserungsrechte

Mitteilung des IVA - Interessenverband für Anleger: 

Es läuft ein gerichtliches Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der Barabfindung. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis das Verfahren abgeschlossen wird. Der IVA - Interessenverband für Anleger ist überzeugt, dass es besser ist, das Ende des Verfahrens abzuwarten. 

Als Alternative zu den in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten ist der IVA bereit, die Ansprüche zu je EUR 1,50 je Recht anzukaufen. 

Das Kaufangebot ist mit 31.1.2018 befristet. 

Inhaber von Nachbesserungsrechten mögen sich bei Frau Wolfenegg judith.wolfenegg@iva.or.at   unter Angabe der Stückzahl melden. Sie erhalten von ihr die Informationen zur Abwicklung der Transaktion.

______

Anmerkung der Redaktion: Es gibt konkurrierende Übernahmeangebote. So leiten einige Depotbanken ein Angebot von Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer weiter, der Nachbesserungsrechte zu EUR 1,10 je Anspruch erwerben will. Siehe hierzu: http://nachbesserung.at/sch.html 

Donnerstag, 21. Dezember 2017

Hintergründe zur Freigabe des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs bei der STRABAG AG

Das Wirtschaftskanzleiportal JUVE berichtet unter der Überschrift "Sieg trotz Rechtsmissbrauchs: Denkwürdiges Strabag-Duell mit Sernetz und Luther" über die Freigabeentscheidung durch das OLG Köln (Az. 18 AktG 1/17):

https://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2017/12/freigabe-trotz-rechtsmissbrauchs-sernetz-und-luther-liefern-sich-denkwuerdiges-strabag-duell

Hintergrund der Auseinandersetzungen war die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der deutschen STRAGAB AG gegen die Konzernmutter. Hierzu war 2015 ein besonderer Vertreter, Herr Rechtsanwalt Dr. Heidel, bestellt worden. Diese machte auch Ansprüche in Millionenhöhe geltend, siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/03/strabag-ag-ersatzanspruche-des.html.

Mit dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out wäre er (und damit auch die Ansprüche) weg, wie JUVE anmerkt:

"Die Minderheitsaktionäre argwöhnen: Der Squeeze-out sei nur ein Mittel, um den Besonderen Vertreter loszuwerden – und damit die lästigen Schadensersatzansprüche. Denn wenn die Strabag AG nicht mehr existiert, verliert natürlich auch Heidel automatisch sein Mandat."

Die Freigabe gegen die dagegen eingereichte Anfechtungsklage drohte zu scheitern. Erst nachdem die STRABAG SE-Tochter Ilbau zugesichert hatte, die Ansprüche als Sonderwert im Spruchverfahren anzuerkennen, ging die Freigabe durch, so JUVE:

"Denn die Richter hielten die Vorwürfe der Minderheitsaktionäre offenbar für plausibel: Noch Ende September hatten sie den Squeeze-out-Beschluss als rechtsmissbräuchlich angesehen – und angekündigt, den Freigabeantrag zurückzuweisen. Erst nachdem Ilbau erklärt hatte, die durch Heidel geltend gemachten Ansprüche in einem Spruchverfahren unstreitig zu stellen, trat das OLG erneut in die mündliche Verhandlung ein und gab dem Freigabeantrag statt."

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Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse, eingelegte Rechtsmittel und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu publizieren.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Ariston Real Estate AG: Hauptaktionär muss Immobiliengutachten vorlegen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Ariston Real Estate AG, München, hat das Landgericht München I den Antragsgegner, Herrn Hans-Dieter Lorenz, ultimativ aufgefordert, alle Grundstücksbewertungsgutachten bis zum 29. Dezember 2017 in erforderlicher Zahl für alle Antragsteller und den gemeinsamen Vertreter vorzulegen. Ansonsten müsse er mit einer förmlichen, auf § 7 Abs. 7 SpruchG gestützten Aufforderung rechnen. Der Antragsgegner hatte ein Geheimhaltungsbedürfnis geltend gemacht, ohne das Gericht damit zu überzeugen.

Das Landgericht hat im Übrigen den Termin zur mündlichen Verhandlung (25. Januar 2018) wegen Verhinderung aufgehoben.

LG München I, Az. 5 HK O 4594/17
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. . /. Hans-Dieter Lorenz 
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80331 München
Antragsgegner Hans-Dieter Lorenz: bislang anwaltlich nicht vertreten

Squeeze-out bei der Chemische Fabriken Oker und Braunschweig Aktiengesellschaft

Chemische Fabriken Oker und Braunschweig Aktiengesellschaft
Goslar

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Chemische Fabriken Oker und Braunschweig Aktiengesellschaft, Goslar

Die Hauptversammlung der Chemische Fabriken Oker und Braunschweig AG hat am 23.08.2017 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) gemäß dem Verfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG auf den Hauptaktionär, nämlich die H.C. Starck GmbH mit dem Sitz in Goslar, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter HRB 200743 gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 356,25 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist am 02.11.2017 in das Handelsregister der Chemische Fabriken Oker und Braunschweig AG beim Amtsgericht Braunschweig unter HRB 110008 eingetragen worden. Mit dieser Eintragung sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der Chemische Fabriken Oker und Braunschweig AG in das Eigentum der H.C. Starck GmbH übergegangen. Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Chemische Fabriken Oker und Braunschweig AG von der H.C. Starck GmbH gemäß § 327b Abs. 1, S. 1 AktG eine Barabfindung in Höhe von 356,25 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie.

Vom Zeitpunkt der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Chemische Fabriken Oker und Braunschweig AG ist die Barabfindung mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch Herrn Wirtschaftsprüfer Wolfram Wagner von der ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als gerichtlich bestellter sachverständiger Prüfer geprüft und bestätigt.

Zur Abwicklung der Zahlung des Abfindungsbetrags werden die Minderheitsaktionäre, die ihre Aktienurkunden selbst verwahren, gebeten, sich innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Bekanntmachung dieser Aufforderung bei der H.C. Starck GmbH unter der Adresse

H.C. Starck GmbH 
Im Schleeke 78 – 91, 38642 Goslar 
Telefax: +49 5321 751 54381 
E-Mail: Raoul.Wilhelmus@hcstarck.com

zu melden und ihre Abfindungsansprüche unter Angabe ihres Namens und einer Bankverbindung Aktienurkunden geltend zu machen sowie die Aktienurkunden einzureichen.

Die Barabfindung wird den ausgeschiedenen Aktionären unverzüglich nach der Mitteilung ihrer Bankverbindung und Einreichung der Aktienurkunden provisions- und spesenfrei überwiesen.

Barabfindungsbeträge, die nicht binnen dreier Monate von den ausgeschiedenen Aktionären entgegengenommen worden sind, werden anschließend zugunsten der Berechtigten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme bei dem Amtsgericht Goslar, Hoher Weg 9, 38640 Goslar, hinterlegt.

Goslar, im Dezember 2017

Chemische Fabriken Oker und Braunschweig Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 15. Dezember 2017

Mittwoch, 20. Dezember 2017

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der STADA Arzneimittel AG

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Bad Vilbel, 19. Dezember 2017 - Der Vorstand der STADA Arzneimittel AG (STADA) hat heute einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß §§ 291 ff. AktG zwischen STADA als abhängigem Unternehmen und der Nidda Healthcare GmbH (Nidda Healthcare) als herrschendem Unternehmen abgeschlossen. Dem Abschluss dieses Vertrages hatte der Aufsichtsrat von STADA durch seinen hierzu ad hoc gebildeten BGAV-Ausschuss heute zuvor zugestimmt. Die Nidda Healthcare hält ausweislich der am 31. August 2017 veröffentlichten Stimmrechtsmitteilungen 64,50 Prozent der Aktien an STADA.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf noch der Zustimmung der außerordentlichen Hauptversammlung von STADA, die für den 2. Februar 2018 in Frankfurt vorgesehen ist. Die Gesellschafterversammlung von Nidda Healthcare hat am heutigen Tage dem Vertrag bereits zugestimmt.

In dem Vertrag bietet die Nidda Healthcare an, die Aktien der außenstehenden STADA-Aktionäre gegen eine Barabfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 74,40 Euro je Aktie zu erwerben. Dieser Wert liegt am oberen Ende der Wert-Bandbreite pro STADA-Aktie, die von einer unabhängigen Bewertung von STADA nach IDW S1 durch den Gutachter ValueTrust Financial Advisors SE ermittelt und durch den gerichtlich bestellten Vertragsprüfer, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ADKL AG, bestätigt wurde. Der Vorstand von STADA und die Geschäftsführung der Nidda Healthcare haben sich unter anderem auf Basis dieses Wertgutachtens auf den Abfindungsbetrag verständigt.

Die Barabfindung übersteigt den von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelten volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der STADA Aktie iHv. 65,41 Euro je Aktie im relevanten Drei-Monats-Zeitraum bis einschließlich 23. August 2017. Am 24. August 2017 hatte STADA bekanntgegeben, dass die Nidda Healthcare GmbH an die STADA herangetreten ist, um sie über ihre Absicht zu informieren, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der STADA abzuschließen.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sieht zudem eine jährliche Ausgleichszahlung für die außenstehenden Aktionäre gemäß § 304 AktG in Höhe von 3,82 Euro (brutto) bzw. (bei derzeitiger Besteuerung 3,53 Euro netto) je Aktie vor.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie der gemeinsame Bericht des Vorstands von STADA und der Geschäftsführung der Nidda Healthcare zu dem Vertrag einschließlich der gutachtlichen Stellungnahme der ValueTrust Financial Advisors SE sowie der Prüfbericht des gerichtlich bestellten Prüfers ADKL AG werden zusammen mit der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung der STADA Arzneimittel AG in den nächsten Tagen im Internet unter www.stada.de veröffentlicht.

Erhöhung des Angebotspreises für S+T Deutschland Holding-Aktien auf EUR EUR 3,75

Aus der Veröffentlichung im Bundesanzeiger:

Die Bieterin erhöht ihr Angebot zum Erwerb von Aktien der S+T Deutschland Holding AG gegenüber dem Ursprungsangebot (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 08.12.2017) um 7,14% von 3,50 Euro je S+T Deutschland Holding AG Aktie auf nun 3,75 Euro je S+T Deutschland Holding AG Aktie.

Quelle: Bundesanzeiger vom 15. Dezember 2017

Dienstag, 19. Dezember 2017

Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte

Bei dem österreichischen Wassertechnologieunternehmen BWT AG, bei dem kürzlich eine Squeeze-out durchgeführt wurde, werden Nachbesserungsrechte gesucht. Die auf derartige Angebote spezialisierte Taunus Capital Management AG bietet einen "Abfindungspreis" in Höhe von EUR 1,65 je Anspruch (d.h. je ehemaliger BWT-Aktie) mit der Wertpapierkennnummer (WKN) A2H8LT (anders als in Deutschland erhalten die Nachbesserungsrechte eine eigene WKN und sind damit deutlich leichter handelbar).

Bei Valora gibt es eine Verkaufsmöglichkeit zu derzeit EUR 2,20 je BWT-Nachbesserungsrecht, siehe: http://valora.de/valora/kurse?isin=AT0000A1YR13

Veröffentlichung der Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot an die Aktionäre der Constantin Medien AG

Studhalter Investment AG
Luzern, Schweiz

und

Highlight Communications AG
Pratteln, Schweiz

Veröffentlichung der Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot an die Aktionäre der Constantin Medien AG, Ismaning, Deutschland

Wir teilen hiermit mit, dass die Angebotsunterlage (die "Angebotsunterlage") betreffend das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der Studhalter Investment AG, Matthofstrand 8, 6005 Luzern, Schweiz, und der Highlight Communications AG, Netzibodenstrasse 23B, 4133 Pratteln, Schweiz (die "Bieter"), an die Aktionäre der Constantin Medien AG, Ismaning, Deutschland, zum Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Constantin Medien AG (ISIN DE0009147207) (das "Angebot") sowie eine unverbindliche englische Übersetzung der Angebotsunterlage auf der Internetseite http://www.siagtgwhlc-offer.com veröffentlicht wurden.

Kopien der Angebotsunterlage und von deren unverbindlicher englischer Übersetzung werden bei der zentralen Abwicklungsstelle ODDO BHF Aktiengesellschaft, Bockenheimer Landstraße 10, 60323 Frankfurt am Main, Deutschland, zur kostenlosen Ausgabe während der üblichen Geschäftszeiten bereitgehalten und können zur Versendung unter Angabe der jeweiligen Postadresse auch per Telefax an +49 (0)69/718-4630 oder per E-Mail an gb-bhf-ev4@bhf-bank.com bestellt werden.

Gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) beginnt die Angebotsfrist mit der heutigen Veröffentlichung der Angebotsunterlage und wird am 27. Januar 2017, 24:00 Uhr (MEZ) enden. Die weitere Annahmefrist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WpÜG beginnt voraussichtlich am 23. Januar 2018 und endet am 5. Februar 2018, 24:00 Uhr (MEZ). Die Gegenleistung für jede im Rahmen des Angebots angediente Aktie in Höhe von EUR 2,30 (die "Angebotsgegenleistung") wird voraussichtlich am fünften und spätestens am achten Bankarbeitstag nach Ablauf der weiteren Annahmefrist (vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen und der vorherigen Erfüllung aller aufschiebenden Bedingungen) an die andienenden Aktionäre gezahlt Zug-um-Zug gegen Übertragung des Eigentums an den im Rahmen des Angebots angedienten Aktien an die Bieter. Für weitere Einzelheiten wird auf die Angebotsunterlage verwiesen.

Luzern/Pratteln, Schweiz, 18. Dezember 2017

Studhalter Investment AG und Highlight Communications AG

Erwerbsangebot für delistete Aktien der Bayerischen Gewerbebau AG

Aus der Angebotsunterlage:

Die SD Grund GmbH, Lilienthalallee 25, 80939 München („Bieterin“), beabsichtigt mit diesem freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebot („Angebot“), den Aktionären der Bayerische Gewerbebau AG („Bayerische Gewerbebau-Aktionäre“) die Möglichkeit zum Verkauf ihrer Bayerische Gewerbebau-Aktien zu einem Angebotspreis in Höhe von EUR 48,00 je Aktie zu geben.

______

Anmerkung der Redaktion:
Wir schätzen den Wert der Bayerische Gewerbebau-Aktien höher ein. Auch die Kurse vor dem Delisting lagen darüber.

Squeeze-out bei der IVG Immobilien AG eingetragen

Die Hauptversammlung der IVG Immobilien AG hatte am 18. Oktober 2017 die Übertragung der Aktien ihrer Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Hauptaktionärin Concrete Holding I GmbH beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde nunmehr am 18. Dezember 2017 in das Handelsregister eingetragen und am gleichen Tag bekannt gemacht.

Der nach Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens im Jahr 2014 (Herabsetzung des Grundkapitals auf Null und Debt-to-Equity-Swap für die vorherigen Gläubiger) deutlich reduzierte Streubesitzanteil bei der IVG Immobilien AG betrug nur noch 0,11%.

Freitag, 15. Dezember 2017

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der NTT Com Security AG: Entscheidungsverkündungstermin am 30. Mai 2018

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der NTT Com Security AG hat das Landgericht München I am 7. Dezember 2017 die Einvernahme der gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Frau Wirtschaftsprüferin Susann Ihlau und Herr WP Henrick Duscha von Mazars GmbH & Co. KG, 40474 Düsseldorf, fortgesetzt. Themen waren u.a. Synergien, die sog. ewige Rente, der Basiszinssatz und der anzusetzende Beta-Faktor.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf Mittwoch, den 30. Mai 2018, bestimmt.

Zur Bekanntmachung des Squeeze-outs:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der.html

LG München I, Az. 5 HK O 10044/16
Kollrus, H. u.a. ./. NTT Security GmbH (früher: NTT Security AG)
64 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, NTT Security GmbH (bislang: NTT Security AG, zuvor: NTT Communications Deutschland AG): Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Düsseldorf hat die Spruchanträge zum dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft mit Beschluss vom 10. November 2017 zu dem führenden Aktenzeichen 31 O 27/17 AktE verbunden. Der Antragsgegnerin wurde aufgegeben, zu den Spruchanträgen binnen von drei Monaten Stellung zu nehmen.

LG Düsseldorf, Az. 31 O 27/17 AktE
Zürn u.a.. ./. KD River Invest AG
64 Antragsteller

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der CyBio AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem im Juli 2014 eingetragenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der CyBio AG, Jena, hat das Landgericht Gera nunmehr mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 die Spruchanträge zurückgewiesen.

Bei dem ersten Verhandlungstermin am 19. Mai 2016 hatte das Gericht noch eine vergleichsweise Erhöhung des Barabfindungsbetrags von EUR 1,75 auf EUR 2,05 je CyBio-Aktie vorgeschlagen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/spruchverfahren-zum-verschmelzungrechtl.html.

In der sehr kurzen Begründung führt das Landgericht lediglich aus, dass sich nach dem allein anzuwendenden Ertragswertverfahren kein höherer Wert ergebe. Das Gericht akzeptiert insbesondere die sehr hohe Marktrisikoprämie von 5,5 % und den mit nur 1 % angesetzten Wachstumsabschlag. Auch auf den deutlich höheren Vorerwerbspreis von EUR 2,03 je CyBio-Aktie für ein Aktienpaket von 9,5 % komme es nicht an.

Mehrere Antragsteller haben angekündigt, gegen diese erstinstanzliche Entscheidung in die Beschwerde zu gehen.

LG Gera, Beschluss vom 11. Dezember 2017, Az. 2 HK O 116/14
Jaeckel, M. u.a. ./. Analytik Jena AG
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA/StB Thomas Müller, SMP Schinogl Müller & Partner, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Analytik Jena AG:
Rechtsanwälte Osborne Clarke, 50823 Köln

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Hauptversammlung der Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG) hatte am 26. September 2016 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der zum Diebold-Konzern gehörenden Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA als herrschender Gesellschaft zugestimmt. Die Eintragung und die Bekanntmachung erfolgten nunmehr am 14. Februar 2017, nachdem die Eintragung zunächst durch eine Klage blockiert worden war.

Zur Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung hatten mehrere Minderheitsaktionäre Spruchanträge gestellt. Das Landgericht Dortmund - IV. Kammer für Handelssachen - hat nunmehr die eingegangenen Anträge mit Beschluss vom 30. Oktober 2017 zu dem führenden Aktenzeichen 18 O 9/17 AktE verbunden. Der Antragsgegnerin wurde eine Frist von drei Monaten zur Erwiderung auf die Spruchanträge gesetzt.

LG Dortmund, Az. 18 O 9/17 AktE
Jaeckel u.a. ./. Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA