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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Donnerstag, 21. Juli 2016

Colonia Real Estate AG lädt ihre Aktionäre zur Hauptversammlung am 29. August 2016 ein, um u.a. die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu erlangen

Pressemitteilung

Hamburg, den 20. Juli 2016 - Der Vorstand der zum Konzern der TAG Immobilien AG gehörenden Colonia Real Estate AG (nachstehend auch "Colonia" genannt) und die Geschäftsführung der TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH (nachstehend auch "TAG BI" genannt) haben bereits im März 2016 bekannt gegeben, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachstehend auch "BGAV" ) zwischen der TAG BI als herrschendem Unternehmen und der Colonia als beherrschtes Unternehmen abzuschliessen. Die TAG BI ist eine Tochtergesellschaft der TAG Immobilien AG.

Die TAG BI wird den aussenstehenden Aktionären der Colonia ein Angebot auf Erwerb der Aktien gegen Barabfindung in Höhe von EUR 7,19 je Aktie unterbreiten und alternativ den Aktionären, die von diesem Angebot keinen Gebrauch machen, für die Dauer des BGAVs eine Ausgleichszahlung in Form einer jährlichen Garantiedividende in Höhe von EUR 0,20 (Nettoausgleichsbetrag) je Aktie zusagen.

Die Regelungen über die Barabfindung und die jährliche Ausgleichszahlung im BGAV haben beide Unternehmen in Übereinstimmung mit den rechtlichen und steuerrechtlichen Anforderungen auf Basis einer Unternehmensbewertung festgelegt. Die Details sind der heute im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur Hauptversammlung zu entnehmen.

Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Colonia, die am 29. August 2016 in Hamburg stattfinden wird, sowie der Gesellschafterversammlung der TAG BI.

Weitere Informationen finden Sie ab heute auf der Homepage der Colonia Real Estate unter:
http://www.colonia.ag/investor-relations/hauptversammlung/

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Piper + Jet Maintenance AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Piper + Jet Maintenance AG hat das LG Frankfurt am Main die von ihm als zulässig beurteilten Spruchanträge zu dem führenden Verfahren mit dem Az. 3-05 O 31/16 verbunden. Mit Beschluss vom 12. Juli 2016 wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Kay-Michael Schanz zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Antragsgegnerin kann bis zum 25. August 2016 auf die Spruchanträge erwidern.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 31/16
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. ./. Piper Deutschland AG
45 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegneri, Piper Deutschland AG:
KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 04107 Leipzig

Mittwoch, 20. Juli 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SCA Hygiene Products SE geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der SCA Hygiene Products SE hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 31. Mai 2016 den Barabfindungsbetrag je SCA-Aktie von 487,81 EUR auf EUR 533,93 angehoben (+ 9,45%), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_1.html.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung haben die Antragsgegnerin, die SCA Group Holding B.V., sowie mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Das LG München I hat den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 12. Juli 2016 für eine Beschwerdebegründung eine Frist bis zum 17. August 2016 gesetzt.

LG München I, Az. 5 HK O 14376/13
Helfrich u.a. ./. SCA Group Holding B.V.
113 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SCA Group Holdings B.V.:
Rechtsanwälte Gibson, Dunn & Crutcher LLP (bisher: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer)

Übernahmeangebot für Aktien der IFM Immobilien AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Barna Capital Ltd, London den Aktionären der IFM Immobilien AG bis zum 04.08.2016 an, ihre Aktien für EUR 5,22 je Aktie zu übernehmen. Ein Kurs der IFM Immobilien AG Aktien liegt derzeit nicht vor, da diese an keiner Börse gelistet sind (Angaben ohne Gewähr).

Das Angebot ist begrenzt auf 20.000 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.     (...)

_________

Anmerkung der Redaktion:

Bei Valora notieren die Aktien deutlich höher, aktuell Briefkurs EUR 6,10 und Geldkurs EUR 6,43, siehe:  http://valora.de/valora/kurse?isin=DE000A0JDU97 

Übernahmeangebot für KUKA: Bieterin erreicht mehr als 75%

Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

(...)

1. Bis zum 14. Juli 2016, 18:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) („Meldestichtag“), ist das Übernahmeangebot für insgesamt 25.009.321 KUKA-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 62,88 % des bestehenden Grundkapitals und der bestehenden Stimmrechte der KUKA.

2. Die Bieterin hielt zum Meldestichtag unmittelbar 5.372.196 KUKA-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 13,51 % des zum Meldestichtag bestehenden Grundkapitals und der zum Meldestichtag bestehenden Stimmrechte der KUKA. Darüber hinaus hielten zum Meldestichtag weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 WpÜG oder deren Tochterunternehmen unmittelbar KUKA-Aktien.

(...)

Dienstag, 19. Juli 2016

Creaton AG: Antrag auf Einstellung der Notiz im Freiverkehr

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Wertingen, den 18. Juli 2016

Der Vorstand der CREATON AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Notiz der Aktien der CREATON AG im Freiverkehrssegment m:access und im Freiverkehr der Börse München zu widerrufen. Der Antrag auf Einstellung der Notiz wird heute gestellt.

Die Entscheidung über das Delisting und die Frist, in welcher ein Verkauf der Vorzugsaktien noch über das Marktsegment m:access möglich ist, trifft der Vorstand der Bayerischen Börse AG.

Die Etex Holding GmbH wird den außenstehenden Aktionären ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot (Barangebot) in Höhe von EUR 24,51 je Vorzugsaktie unterbreiten.

CREATON AG 
Der Vorstand

____________

Anmerkung der Redaktion:

Die Börsenkurse lagen in den letzten 12 Monaten regelmäßig über EUR 34,-.

Die Hauptaktionärin hatte Ende März 2016 einen Squeeze-out angekündigt:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/03/creaton-ag-squeeze-out.html

Anschließend wurde der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2016 gekündigt:

http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/creaton-hauptaktionarin-kundigt.html

Samstag, 16. Juli 2016

Squeeze-out bei der KENA Verwaltungs AG eingetragen

Amtsgericht Kiel Aktenzeichen: HRB 10347 KI   Bekannt gemacht am: 29.06.2016 09:37 Uhr

Veränderungen

27.06.2016


HRB 10347 KI: KENA Verwaltungs AG, Kiel, Langer Segen 8-10, 24105 Kiel. Die Hauptversammlung vom 22.03.2016 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, Herrn Harry Witt, geb. 29.08.1954, Kiel, gegen Barabfindung beschlossen

Donnerstag, 14. Juli 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der PIXELPARK AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der PIXELPARK AG hat das Landgericht Berlin die eingegangenen zulässigen Spruchanträge ausgeschlossener Minderheitsaktionäre mit Beschluss vom 10. Juni 2016 zu dem führenden Verfahren unter den Az. 102 O 2/16 .SpruchG verbunden. Gleichzeitig hat das Landgericht Herrn Rechtsanwalt Dr. Johannes Deiß zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Der Antragsgegnerin wurde aufgegeben, bis zum 31. August 2016 zu den Spruchanträgen Stellung zu nehmen.

LG Berlin, Az. 102 O 2/16 .SpruchG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. MMS Germany Holdings GmbH
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Deiß, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, MMS Germany Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP, 60311 Frankfurt am Main (RA Dr. Johannes Schmidt u.a.)

Bayreuther Bierbrauerei AG: Beendigung der Einbeziehung in den Freiverkehr an der Börse München

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR 

Die Bayreuther Bierbrauerei AG teilt mit, dass Sie bei der Börse München einen Antrag auf Widerruf der Einbeziehung ihrer Aktie (WKN: 519910) in den Freiverkehr gestellt hat. Demzufolge wird die Notierung der Bayreuther Bierbrauerei AG im Freiverkehr an der Börse München mit Ablauf des 30. September 2016 eingestellt. Die Aktie wird in Zukunft auch an keinem anderen Börsenplatz gehandelt.

Künftiger Handel der Weng Fine Art-Aktie

PRESSEMITTEILUNG | 8. JULI 2016

Wie mit Corporate News vom 13. Mai 2016 bekannt gemacht, hat die Weng Fine Art AG die Einbeziehung der Aktien der Weng Fine Art AG in den Entry Standard (Freiverkehr) an der Frankfurter Wertpapierbörse gekündigt. Der Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse wurde am 28. Juni 2016 eingestellt. Die letzte Kursstellung im Xetra-Handelssystem lautete auf 4,38 EUR (Frankfurt 4,14, Stuttgart 4,194) nachdem die Aktie am 2. Januar 2012 mit 3,20 EUR (unter Berücksichtigung des Splits 5 : 1) in den Markt eingeführt worden war. Die Aktien der Weng Fine Art AG werden nunmehr außerbörslich u.a. bei der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG gehandelt.

Die SCHNIGGE AG ist seit fast 25 Jahren als etablierter Handelspartner und Börsenmakler an deutschen und internationalen Börsen sowie im außerbörslichen Telefonhandel tätig. Da es sich hierbei um einen außerbörslichen Handel handelt, können zur Dauer und dem Umfang des Handels, den konkreten Handelsmöglichkeiten und Kursen an dieser Stelle keine Angaben gemacht werden. Handelsdetails können Investoren jedoch kostenlos und realtime auf der folgenden Internetseite abfragen: https://www.schnigge.de/de/quote-center/telefonhandel-kurse.html

Die Taunus Capital Management AG hat kürzlich den Aktionären der Weng Fine Art AG ein Angebot unterbreitet, ihre Aktien zum Preis von 1,78 EUR je Aktie zu übernehmen. Dieses Angebot liegt 59,4% unter dem letzten Börsenkurs und mehr als 50% unter der aktuellen Offerte der Schnigge AG. Die Taunus Capital Management AG ist Vorstand und Aufsichtsrat der Weng Fine Art AG nicht bekannt - diese Gesellschaft hat im Vorfeld ihres Angebotes auch keinen Kontakt zum Management aufgenommen.

Amira Verwaltungs AG: Widerruf der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr an der Börse München mit Ablauf des 30. Juni 2017

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

München, 6. Juli 2016 - Die Börse München hat die Einbeziehung der Aktien der AMIRA Verwaltungs AG (Börse München, Freiverkehr, ISIN DE0007647000, WKN 764700) ("Gesellschaft") auf Antrag der Gesellschaft zum Ablauf des 30. Juni 2017 widerrufen. Die Notierung wird zeitgleich eingestellt werden. Dies hat die Börse München der Gesellschaft mit Schreiben vom 4. Juli 2016, eingegangen bei der Gesellschaft am 6. Juli 2016, mitgeteilt. Die Gesellschaft hatte den Widerruf der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr an der Börse München mit Schreiben vom 28. Juni 2016 beantragt (vgl. Veröffentlichung der Gesellschaft vom 28. Juni 2016 auf ihrer Homepage).

CUSTODIA Holding AG: Widerruf der Einbeziehung der Stammaktien in den Freiverkehr an der Börse München mit Ablauf des 30. Dezember 2016 / Erwerbsangebot der Gesellschaft zu EUR 221,00 je Stammaktie

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

München, 6. Juli 2016 - Die Börse München hat die Einbeziehung der Stammaktien der Custodia Holding AG (Börse München, Freiverkehr, ISIN DE0006496003, WKN 649600) ("Gesellschaft") auf Antrag der Gesellschaft zum Ablauf des 30. Dezember 2016 widerrufen. Die Notierung wird zeitgleich eingestellt werden. Dies hat die Börse München der Gesellschaft mit Schreiben vom 4. Juli 2016, eingegangen bei der Gesellschaft am 6. Juli 2016, mitgeteilt. Die Gesellschaft hatte den Widerruf der Einbeziehung der Stammaktien in den Freiverkehr an der Börse München mit Schreiben vom 28. Juni 2016 beantragt (vgl. Veröffentlichung der Gesellschaft vom 28. Juni 2016 auf ihrer Homepage).

Wie in der Veröffentlichung der Gesellschaft vom 28. Juni 2016 auf ihrer Homepage dargestellt, wird die Gesellschaft den Stammaktionären innerhalb von drei Wochen nach Erlass des Widerrufbescheids der Börse München ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot machen. Das öffentliche Erwerbsangebot wird auf der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Juni 2015 zum Erwerb eigener Aktien beruhen und auf den Erwerb von Stammaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von bis zu 10 % gerichtet sein. Die Gesellschaft wird den Stammaktionären einen Erwerbspreis von EUR 221,00 je Stammaktie anbieten; dies entspricht dem durchschnittlichen Schlusskurs der Stammaktie der Gesellschaft im MAX-ONE-Handel an der Börse München an den letzten drei Handelstagen vor dem 28. Juni 2016. Die Angebotsunterlage zu diesem Erwerbsangebot wird im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Widerruf der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr an der Börse München mit Ablauf des 30. Juni 2017

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR 

München, 6. Juli 2016 - Die Börse München hat die Einbeziehung der Aktien der Nymphenburg Immobilien AG (Börse München, Freiverkehr, ISIN DE0006495104, WKN 649510) ("Gesellschaft") auf Antrag der Gesellschaft zum Ablauf des 30. Juni 2017 widerrufen. Die Notierung wird zeitgleich eingestellt werden. Dies hat die Börse München der Gesellschaft mit Schreiben vom 4. Juli 2016, eingegangen bei der Gesellschaft am 6. Juli 2016, mitgeteilt. Die Gesellschaft hatte den Widerruf der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr an der Börse München mit Schreiben vom 28. Juni 2016 beantragt (vgl. Veröffentlichung der Gesellschaft vom 28. Juni 2016 auf ihrer Homepage).

Squeeze-out bei der Bausparkasse Mainz AG: Landgericht Koblenz lehnt Erhöhung des Barabfindungsbetrags ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bausparkasse Mainz AG hat das Landgericht Koblenz mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 1. Juni 2016 die Anträge zurückgewiesen. Der von der Antragsgegnerin, der INTER Krankenversicherung AG, angebotene Barabfindungsbetrag sei nicht zu erhöhen.

Bei der Ermittlung des Unternehmenswerts sei in nicht zu beanstandender Weise die Ertragswertmethode angewendet worden (Entscheidungsgründe, S. 21). Nach Ansicht des Gerichts sind die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge nicht zu beanstanden. Bei der Ertragswertermittlung sei auf der eigenen Planung des Unternehmens aufzusetzen. Dass diese von der Mehrheitsgesellschafter beeinflusst werde, liege in der "Natur des Sache" (S. 22). Die von dem Bewertungsgutachter ermittelten und von dem Angemessenheitsprüfer nicht beanstandeten pronostizierten Erträge seien taugliche Schätzgrundlage (S. 25).

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller innerhalb von einem Monat Beschwerde einlegen.

LG Koblenz, Beschluss vom 1. Juni 2016, Az. 2 HK O 69/12 SpruchG
Jaeckel u.a. ./. INTER Krankenversicherung aG
34 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martini, 56073 Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, INTER Krankenversicherung aG:
Rechtsanwälte SZA Schilling, Zutt & Anschütz, 60328 Frankfurt am Main

Squeeze-out bei der Gontermann AG, Siegen

Bei der Gontermann AG, Siegen, soll ein Squeeze-out beschlossen werden. Unter TOP 7 soll die Hauptversammlung am 16. August 2016 einer entsprechenden Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Gontermann Holding GmbH zustimmen:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

Die als Namensaktien ausgegebenen Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gontermann Aktiengesellschaft mit Sitz in Siegen werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 330,00 für je 11 als Namensaktien ausgegebene Stückaktien auf die Gontermann Holding GmbH mit satzungsmäßigem Sitz in Siegen, eingetragen unter HRB 1745 im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen, als Hauptaktionärin der Gontermann Aktiengesellschaft übertragen.“ 

Dienstag, 12. Juli 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DOUGLAS HOLDING AG: Antragsgegnerin will gerichtlichen Sachverständigen "abschießen"

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der DOUGLAS HOLDING AG hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 eine vergleichsweise Anhebung des Barabfindungsbetrags auf EUR 47,50 vorgeschlagen (was eine Anhebung der Barabfindung um 25 % bedeutet hätte), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/11/vergleichvorschlag-des-gerichts-im.html. Nachdem die Antragsgegnerin diesen gerichtlichen Vorschlag abgelehnt hatte, hat das LG Dortmund mit Beschluss vom 22. Februar 2016 Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken, IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 45131 Essen, mit der Gutachtenerstattung beauftragt, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html.

Die Antragsgegnerin versucht nun recht hartnäckig, den gerichtlich bestellten Sachverständigen "abzuschießen" und hat gleich zwei Ablehnunganträge gegen Herrn Dr. Franken gestellt (Schriftsätze vom 17. März 2016 und 9. Juni 2016).

Zutreffend hat das OLG Düsseldorf bereits vor zwei Jahren ein ähnliches Ablehnungsersuchen gegen den gleichen Sachverständigen zurückgewiesen (Beschluss vom 10. März 2014, Az. I-26 W 16/13 AktE): http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/04/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html und http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/05/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html

LG Dortmund, Az. 20 O 27/13 AktE
Helfrich u.a. ./. Beauty Holding Two GmbH
97 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Ottmar Martini, Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Beauty Holding Two GmbH:
Rechtsanwälte Latham & Watkins, 60323 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MeVis Medical Solutions AG: Bestellung des gemeinsamen Vertreters

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der VMS Deutschland Holdings GmbH als herrschendem Unternehmen und der MeVis Medical Solutions AG als beherrschtem Unternehmen hat das Landgericht Bremen mit Beschluss vom 4. Juli 2016 Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Meyer im Hagen, Bremen, zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Die Antragsteller können bis zum 30. September 2016 zu der zwischenzeitlich vorgelegten Antragserwiderung Stellung nehmen.

LG Bremen, Az. 11-O-231/15
NEXBTL-Neue Exclusive BioToy Lüllemann-GmbH u.a. ./. VMS Deutschland Holdings GmbH
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Meyer im Hagen, 28195 Bremen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, VMS Deutschland Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (Rechtsanwältin Dr. Petra Mennicke)

Handlungsbedarf für viele ehemaligen Aktionäre der update Software AG (nunmehr: Aurea Software GmbH)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Bei der rechtsformwechselnd aus der früher börsennotierten update Software AG entstandenen Aurea Software GmbH, Wien, ist auf der Generalversammlung am 23. Juni 2016 ein Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) beschlossen werden. Die ausgeschlossenen Gesellschafter erhalten einen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 3,- für jede Beteiligung in Höhe von EUR 1,- am Stammkapital der Aurea Software GmbH (entsprechend einer Aktie an der früheren update Software AG), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/squeeze-out-bei-der-aurea-software-gmbh.html. Die Angemessenheit der von der Hauptgesellschafterin, der Aurea Software FZ-LLC, Dubai, angebotenen Barabfindung wird voraussichtlich in einem Überprüfungsverfahren nach § 6 GesAusG geprüft werden (vergleichbar einem Spruchverfahren in Deutschland).

Bei der Aurea Software GmbH wird ein Großteil der ehemaligen Minderheitsaktionäre noch als "unbekannte Aktionäre" geführt. Für diese "unbekannten" Gesellschafter besteht Handlungsbedarf, da Ansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren. Wie bereits berichtet, hatte bei vielen update-Aktionären die Depotbank deren Aktien als angeblich "wertlos" ausgebucht und dabei auf eine Mitteilung der Lagerstelle verwiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/05/rechtsformwechsel-der-update-software.html. Ehemalige update-Aktionäre sollten daher ihre Depotunterlagen prüfen, um ggf. noch als Gesellschafter der Aurea Software GmbH eingetragen zu werden, zumindest jedoch um die Abfindung in Anspruch nehmen zu können.

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

Samstag, 9. Juli 2016

Deutsche Börse AG: Prüfung der Herabsetzung der Mindestannahmeschwelle des Übernahmeangebots der HLDCO123 PLC an die Aktionäre der Deutsche Börse AG

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Das von der HLDCO123 PLC, London, Vereinigtes Königreich am 1. Juni 2016 den Aktionären der Deutsche Börse AG unterbreitete öffentliche Tauschangebot zum Erwerb sämtlicher auf den Namen lautender Stückaktien der Deutsche Börse AG steht unter der Bedingung einer Mindestannahmeschwelle von 75% der Deutsche Börse Aktien. Eine mögliche Herabsetzung dieser Mindestannahmeschwelle wird derzeit von den beteiligten Parteien geprüft, um Indexfonds eine Teilnahme an dem Angebot zu ermöglichen.

Indexfonds, die gegenwärtig bis zu 15% der Deutsche Börse-Aktien halten, können aus technischen Gründen ihre Deutsche Börse-Aktien erst zum Umtausch einreichen, nachdem die Mindestannahmeschwelle erreicht ist und die nicht zum Umtausch eingereichten Aktien im jeweiligen Index durch die zum Umtausch eingereichte Gattung ersetzt wurden. Für den DAX als wichtigsten Index erfolgt die Ersetzung zwei Tage, nachdem 50% der Deutsche Börse-Aktien zum Umtausch eingereicht wurden. Für STOXX und MSCI betragen die Schwellen 75% und mehr. Da die meisten institutionellen Investoren ihre Aktien erst am letzten Tag der Annahmefrist zum Umtausch einreichen werden, wird der betreffende Schwellenwert vor diesem Tag nicht erreicht, so dass die Ersetzung erst nach dem Ende der ursprünglichen Annahmefrist erfolgen wird. Durch die Absenkung der Annahmeschwelle kann diesem technischen Umstand Rechnung getragen werden.

Eine entsprechende Entscheidung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen. Am Montag, den 11. Juli 2016, werden die beteiligten Parteien den Sachverhalt auf Basis der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen abschließend bewerten. Erst dann werden die zuständigen Gremien der beteiligten Parteien eine Entscheidung darüber treffen, ob die Mindestannahmeschwelle herabgesetzt werden wird oder nicht.

Rechtsformwechsel der DO Deutsche Office AG: Für Barabfindung Widerspruch zu Protokoll des Notars erforderlich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bei der DO Deutsche Office AG (Symbol: PMOX, ISIN: DE000PRME020) ist ein Formwechsel in die (für Minderheitsaktionäre unattraktive) Rechtsform einer GmbH & Co. KG geplant. Ein entsprechender Beschluss soll auf der ordentlichen Hauptversammlung der Deutschen Office am 12. Juli 2016 gefasst werden.

Der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene Umwandlungsbeschluss sieht eine Barabfindung gemäß § 207 UmwG in Höhe von EUR 4,68 vor. Um diese Barabfindung zu erhalten, muss der betreffende Aktionär - anders als etwa bei einem Squeeze-out - jedoch aktiv werden. Nach § 207 UmwG muss der Aktionär nämlich auf der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift des Notars erklären (lassen).

Freitag, 8. Juli 2016

Squeeze-out bei der Gerresheimer Glas AG: Landgericht Düsseldorf erhöht Barabfindung um 20%

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2003 laufenden Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Gerresheimer Glas AG, Düsseldorf, hat das Landgericht Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 24. Juni 2016 den Barabfindungsbetrag gerichtlich deutlich angehoben. Während die Hauptaktionärin, die Gerresheimer Holdings GmbH & Co. KG (nunmehr: Gerresheimer Group GmbH), lediglich EUR 16,12 je Stückaktie als Barabfindung angeboten hatte, kommt das Gericht auf einen angemessenen Wert in Höhe von EUR 19,40. Dies entspricht einer beachtlichen Anhebung um 20,35%.

Das LG Düsseldorf folgt damit im Wesentlichen dem gerichtlich bestellten Sachverständigen. Die Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftprüfungsgesellschaft (WP Wolfram Wagner und WP Wolfgang Alfter) kam in dem Gutrachten auf Basis des Ertragswertverfahrens auf einen Wert je Gerresheimer-Aktie in Höhe von EUR 19,35, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/07/spruchverfahren-squeeze-out.html.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2016, Az. 39 O 129/06 AktE (früher: 40 O 152/03 AktE)
Arendts u.a. ./. Gerresheimer Glas GmbH u.a.
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern Aktiengesellschaft: Gerichtlicher Gutachter kommt zu deutlich höheren Werten der Stamm- und Vorzugsaktien

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern Aktiengesellschaft hat das Landgericht Köln das sehr umfangreiche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), zur Verfügung gestellt. NPP kommt darin zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie). Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie. Folgt das Gericht diesen Feststellungen, würde dies auf den ursprünglich angebotenen Betrag eine Erhöhung um 76,71% (Stammaktien) bzw. 77,47% (Vorzugsaktien) bedeuten.

LG Köln, Az. 82 O 135/07
Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)