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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 16. Februar 2016

Oddo Meriten: 97,22% an BHF Kleinwort Benson - Squeeze-out eingeleitet

Bis zum Ende der ursprünglichen Annahmefrist des Übernahmeangebots am 10. Februar 2016 sind Oddo & Cie 71.234.478 Aktien der BHF Kleinwort Benson SA angedient worden. Das entspricht einem Anteil von 53,87% der ausstehenden Aktien.

Oddo & Cie wird folglich nach formeller Übertragung dieser Aktieninsgesamt 128.563.590 Aktien halten, entsprechend einem Anteil von 97,22% aller ausstehenden Aktiender BHF Kleinwort Benson.
Die Verbuchung der während der ursprünglichen Annahmefrist angedienten Aktien wird für den 22.Februar 2016 erwartet.

Squeeze-out zum Preis von EUR 5,75 pro Aktie vom 22. Februar bis 11. März 2016

Der Bieter, der zum Abschluss der ursprünglichen Annahmefrist mehr als 95% der Aktien der BHF Kleinwort Benson hält, hat gemäß Punkt 7.7.4 des Prospekts beschlossen, das Angebot zu denselben Bedingungen erneut zu öffnen, um einen squeeze-out einzuleiten gemäß den Artikeln 42 und 43 in Verbindung mit Artikel 57 des Königlichen Gesetzes vom 27. April 2007 zu Übernahmeangeboten sowie des Artikel 513 des Unternehmensgesetzbuches.

Der Preis für den squeeze-out beträgt EUR 5,75 pro Aktie der BHF Kleinwort Benson inklusive Abschnitt 1 fortfolgende. Die Annahmefrist für den squeeze-out läuft vom 22. Februar 2016 bis 11. März 2016 um 16:00 Uhr (CET). Eine formelle Ankündigung des squeeze-out wird in der belgischen Presse am 17. Februar 2016 veröffentlicht.

AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Thelen Holding beabsichtigt Squeeze out

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Thelen Holding GmbH hat uns am 15.02.2016 mitgeteilt, dass sie als Mehrheitsaktionär der Areal Immobilien und Beteiligungs-AG im Jahr 2016 einen Squeeze out beschließen lassen möchte (aktienrechtlicher Squeeze out gemäß § 327 a ff. AktG).

Essen, den 15.02.2016

Areal Immobilien und Beteiligungs-AG
- Der Vorstand -

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Anmerkung der Redaktion:
Ein entsprechender Squeeze-out war schon mehrfach angekündigt worden. Hintergrund der erneuten Ankündigung ist offenbar die u.a. gegen den Squeeze-out-Beschluss erhobene Anfechtungsklage.

Montag, 15. Februar 2016

Squeeze-out bei der Molda AG eingetragen

Bekanntmachung über

den Ausschluss der Minderheitsaktionäre

der Molda AG, Dahlenburg


Die außerordentliche Hauptversammlung der Molda AG mit Sitz in Dahlenburg hat am 9. Dezember 2015 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Molda AG auf deren Hauptaktionärin, die Döhler Holding AG mit Sitz in Darmstadt, gegen Gewährung einer von der Döhler Holding AG zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 28.1.2016 in das Handelsregister der Molda AG beim Amtsgericht Lüneburg unter HRB 486 eingetragen. Mit dieser Eintragung des Übertragungsbeschlusses sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Molda AG in das Eigentum der Döhler Holding AG übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Molda AG eine von der Döhler Holding AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von 1,90 Euro je auf Namen lautender Stückaktie der Molda AG. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch Herrn Wirtschaftsprüfer Wolfram Wagner von der ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem durch das Landgericht Hannover ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Abwicklung der Zahlung der Barabfindung erfolgt durch die Döhler Holding AG anhand des bei der Molda AG geführten Aktienregisters. Gemäß § 67 Abs. 2 AktG gilt gegenüber der Gesellschaft derjenige als Aktionär, der im Aktienregister eingetragen ist. Auch im Rahmen der Abwicklung der Auszahlung der Barabfindung werden zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses die im Aktienregister Eingetragenen als Aktionäre angesehen. Inhaber von Namensaktien der Molda AG, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht in dem Aktienregister eingetragen waren, werden aufgefordert, der Döhler Holding AG ihre Inhaberschaft sonstwie, insbesondere durch die Vorlage geeigneter Dokumente, nachzuweisen.

Zur Abwicklung der Zahlung des Abfindungsbetrags werden die Minderheitsaktionäre gebeten, sich innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Bekanntmachung dieser Aufforderung bei der Döhler Holding AG unter der Adresse

Döhler Holding AG
c/o Aktionärsbüro Molda AG, Gartenstraße 13, 21368 Dahlenburg
Telefax: 05851-88230
E-Mail: info@molda.de


zu melden und ihre Abfindungsansprüche unter Angabe ihres Namens und einer Bankverbindung geltend zu machen.

Die Barabfindung wird den ausgeschiedenen Aktionären unverzüglich nach der Mitteilung ihrer Bankverbindung provisions- und spesenfrei überwiesen.

Barabfindungsbeträge, die nicht binnen dreier Monate von den ausgeschiedenen Aktionären entgegengenommen worden sind, werden anschließend zugunsten der Berechtigten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 12 in 64283 Darmstadt, hinterlegt.

Darmstadt, im Februar 2016
Döhler Holding AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 15. Februar 2016

NTT Communications Deutschland AG: Umwandlungsrechtlicher Squeeze-out bei der NTT Com Security AG - Barabfindung auf EUR 7,11 festgelegt

Corporate News

Ismaning, 15. Februar 2016 - Die NTT Communications Deutschland AG, die mit rund 93,01% am Grundkapital der NTT Com Security AG beteiligt ist, hat den Vorstand der NTT Com Security AG heute unter Bestätigung und Konkretisierung ihres Übertragungsverlangens vom 19. November 2015 dazu aufgefordert, zur Herbeiführung eines Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der NTT Com Security AG eine außerordentliche Hauptversammlung der NTT Com Security AG auf einen Termin einzuberufen, der nicht länger als drei Monate nach dem Abschluss des am 12. Februar 2016 zwischen der NTT Com Security AG und der NTT Communications Deutschland AG abgeschlossenen Verschmelzungsvertrags liegt.

Zugleich hat die NTT Communications Deutschland AG dem Vorstand der NTT Com Security AG mitgeteilt, dass sie mittlerweile gemäß § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG die an die Minderheitsaktionäre der NTT Com Security AG zu zahlende Barabfindung auf EUR 7,11 je auf den Namen lautender Stückaktie der NTT Com Security AG festgelegt hat.

Über NTT Com Security AG
NTT Com Security AG ist ein weltweites Unternehmen für Informationssicherheit und Risikomanagement. Es bietet unter seiner Marke WideAngle eine Produktpalette an, die Managed Security, Unternehmensinfrastruktur und Dienstleistungen für Beratung- und Technologieintegration umfasst. NTT Com Security hilft Unternehmen die Qualität von IT-Sicherheit, Risikomanagement, Compliance und Service Verfügbarkeit zu verbessern. Die NTT Com Security AG hat ihren Sitz in Ismaning, Deutschland, und ist Teil der NTT Nippon Telegraph and Telephone Corporation Gruppe, einem der größten Telekommunikationsunternehmen der Welt. Die Aktien der NTT Com Security AG sind in das Handelssegment m:access der Börse München einbezogen. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.nttcomsecurity.com.

Kontakt:
NTT Com Security AG
Annette Kespohl
Tel:+49 89 945 73 385
annette.kespohl@nttcomsecurity.com

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Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit des von der NTT Communications Deutschland AG angebotenen Barabfindungsbetrags wird im Rahmen eines Spruchverfahrens gerichtlich überprüft werden.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der TDS Informationstechnologie AG: LG Stuttgart lehnt Erhöhung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2012 erfolgten Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der TDS Informationstechnologie AG hat das LG Stuttgart mit Beschluss vom 10. Februar 2016 eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt.

Das Gericht akzeptiert in der relativ kurzen Entscheidung die von der Antragsgegnerin vorgelegten Planungsannahmen. Auch der angesetzte Kapitalisierungszinssatz sei nicht zu beanstanden (Basiszinssatz 2,5%, Marktrisikoprämie 4,5%, Beta-Faktor 1,0, Wachstumsabschlag 1,5%).

Gegen den Beschluss des LG Stuttgart kann laut Rechtshilfebelehrung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung sofortige Beschwerde eingelegt werden (laut Neuregelung durch das FamFG eigentlich ein Monat für nach dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren).

LG Stuttgart, Beschluss vom 10. Februar 2016, Az. 31 O 50/12 KfH SpruchG 
SCI AG u.a. ./. Fujitsu Services Overseas Holding Ltd.
72 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der  Antragsgegnerin, Fujitsu Services Overseas Holding Ltd., London: Rechtsanwaltskanzlei TaylorWessing, 80331 München

Freitag, 12. Februar 2016

VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: Pilkington Deutschland AG, Inhaberaktie, WKN 558800, ISIN DE0005588008, Nach Delistung neu im Telefonhandel der VEH AG

Die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG (http://valora.de), das älteste deutsche börsenunabhängige Handelshaus für unnotierte Wertpapiere, nimmt den fortführenden Handel mit den Aktien der von der Börse delisteten Pilkington Deutschland AG auf. 

Dies gewährleistet den Streubesitzaktionären die weitere Fungibilität Ihrer Aktien. Die Kurse finden Sie jeweils aktuell im Internet unter http://valora.de/valora/kurse?isin=DE0005588008. Bitte erteilen Sie Ihre Kauf-/Verkauf-Orders mit den entsprechenden Order-Formularen (http://valora.de/orders). Interessenten melden sich als Kunde bitte hier an: http://valora.de/valora/orders/register

Die VEH AG wurde bereits 1988 gegründet und wickelt für über 100 Gesellschaften den Telefonhandel für die Wertpapiere dieser Unternehmen ab. Weitere Informationen gerne auch persönlich unter Telefon 07243-90001.

Quelle: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG

Keine vergleichsweise Lösung bei dem Squeeze-out-Fall Constantia Packaging

Wie der österreichische Anlegerverband IVA meldet, konnte bei der Gerichtsverhandlung am 28. Januar 2016 keine vergleichsweise Regelung mit dem Antragsgegner gefunden werden. Der Gutachter Dr. Klaus Rabel habe in seinem Bewertungsgutachten eine Bandbreite von EUR 67,55 bis 71,29 berechnet, woraus sich eine Nachzahlung von EUR 20,55 bis 24,29 je Constantia Packaging-Aktie plus Zinsen von 4 % p.a. ableitet. Die Vertreter des Antragsgegners hätten sich geweigert, das Gutachten als Grundlage eines Vergleichs anzuerkennen.

Donnerstag, 11. Februar 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Solarparc AG: LG Köln lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Solarparc AG, Bonn, hat das Landgericht (LG) Köln mit Beschluss vom 14. Januar 2016 eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt.

Der von der Hauptversammlung der Solarparc AG vom 23. Mai 2012 beschlossene Übertragungsbeschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 8,59 je Solarparc-Aktie vor. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller hält das Gericht für nicht begründet. Eine Korrektur der Planung könne nur dann erfolgen, wenn diese nicht plausibel und unrealistisch sei. Hier sei der Rückgang der Erlöse im Verlauf der Detailplanungsphase nachvollziehbar, da die Gesellschaft den Ausstieg aus dem Geschäft mit der eigenen Stromerzeugung geplant habe (Entscheidungsgründe, S. 25). Auch die angesetzte Marktrisikoprämie in Höhe von 5% wird vom LG Köln akzeptiert (Entscheidungsgründe, S. 34), ebenso der Wachstumsabschlag in Höhe von lediglich 1% (S. 36 f.).

Gegen die Entscheidung des LG Köln können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2016, Az. 91 O 64/12 
Zürn u.a. ./. SolarWorld AG
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SolarWorld AG: 
Rechtsanwälte Schmitz Knoth, Bonn

IFM Immo­bi­lien zieht sich von der Börse zurück

Görg hat die IFM Immobilien AG, eine in der Projektentwicklung und dem Immobilien-Investment tätige und bislang börsennotierte AG, bei ihrem Rückzug von der Börse beraten.

In einem gestuften Prozess erfolgte zunächst ein sogenanntes Downlisting vom regulierten Markt in den Entry Standard des Freiverkehrs der Frankfurter Wertpapierbörse und anschließend ein vollständiges Delisting in Verbindung mit einem freiwilligen Erwerbsangebot (Tender Offer) des Großaktionärs THF AS, Norwegen.

Parallel beschloss die Hauptversammlung der Gesellschaft unter anderem eine kombinierte Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung mit dem Ziel, die gebundene Kapitalrücklage der Gesellschaft in Höhe von 15 Millionen Euro aufzulösen, um entsprechende Ausschüttungen an die Aktionäre zu ermöglichen.

Beteiligte Personen
Görg für IFM Immobilien AG:
Dr. Roland Hoffmann-Theinert, Federführung, Partner, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Berlin/Frankfurt
Dr. Oliver Wilken, Partner, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Köln
Dr. Alexander Kessler, Partner, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Köln
Christopher J. Wright, Counsel, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Berlin
Dr. Michael Zenker, Associate, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Köln
Dr. Sebastian Hagemann, Associate, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Köln

Quelle: GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB 

Montag, 8. Februar 2016

BuG MWG-Biotech AG: Sachverständigengutachten kommt zu höherem Ausgleich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) der Eurofins Genomics B.V. mit der MWG-Biotech AG vom 25./26. November 2010 hat der mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Kfm. Michael Wahlscheid, c/o Baker Tillly Roelfs AG, sein Gutachten vorgelegt. In seiner auf den 20. Januar 2016 datierten Stellungnahme kommt der Sachverständige auf einen angemessenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,09 (damit unterhalb der festgelegten Barabfindung von EUR 2,20 je MWG-Aktie). Nach seiner Ansicht beträgt die jährliche Ausgleichszahlung EUR 0,11 je Aktie, d.h. deutlich über der gewährten Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,09 (+ 22,22%).

LG München I, Az. 5 HK O 4736/11
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanlager e.V. u.a. ./. Eurofins Genomics B.V.

BÖRSE ONLINE nennt neun Squeeze-out-Kandidaten

BÖRSE ONLINE führt in dem Beitrag "Neun Squeeze-out-Aktien im Check" folgende Werte auf:

  • Celesio
  • Design Hotels
  • Euwax
  • Homag
  • Kabel Deutschland
  • MAN
  • Medion
  • Mevis Medical
  • Pulsion
Als potentielle Kandidaten werden des Weiteren Data Modul und Syzygy erwähnt. Aufgeführt werden im Übrigen ifa Systems, Wincor Nixdorf, MAX Automation und Medisana.

Quelle: http://www.boerse-online.de/nachrichten/aktien/Neun-Squeeze-out-Aktien-im-Check-1001010633

Anmerkung der Redaktion: 
Die Darstellung in dem Beitrag, dass das Spruchverfahren "von der Regierung" angeblich im November 2015 abgeschafft worden wäre, stimmt nicht. Vielmehr sieht die vom Bundestag am 1. Oktober 2015 verabschiedete Neuregelung des Delistings - anders als nach der früheren, bis zu der 2013 verkündeten Frosta-Entscheidung des BGH geltenden Macrotron-Rechtsfortbildung - grundsätzlich keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit mehr vor (mit wohl nur theoretischen Ausnahmen wie etwa bei einer Kursmanipulation, dann ggf. Überprüfung in einem KapMuG-Verfahren). Bei anderen Strukturmaßnahmen, insbesondere bei einen Squeeze-out, kann natürlich die angebotene Gegenleistung weiterhin in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Sonntag, 7. Februar 2016

Spruchverfahren Möbel Walther AG: Sachverständigengutachten soll in der zweiten Jahreshälfte 2016 kommen

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Möbel Walther AG hatte das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 30. Juli 2012 Herrn Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann, c/o IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Landau, zum Sachverständigen bestellt (Az. 52 O 97/10). Wie das Landgericht nunmehr mitteilt, rechnet der Sachverständige mit einer Fertigstellung des Gutachten "zu Beginn der zweiten Jahreshälfte".

LG Potsdam, Az. 52 O 97/10
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Krieger

Samstag, 6. Februar 2016

Übernahmeangebot für PETROTEC-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die REG European Holdings B.V. den Aktionären der PETROTEC AG bis zum 10.03.2016 an, ihre Aktien für EUR 1,00 je Aktie zu übernehmen. Ein Kurs der PETROTEC AG liegt nicht vor, da die Aktie seit Mitte Oktober 2015 an keiner Wertpapierbörse mehr gehandelt wird (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in PETROTEC AG zum Verkauf eingereichte Inhaber-Aktien (ISIN DE000A2AAFR7- nicht handelbar) umbuchen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 10.03.2016, 12.00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind (Option1). Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen (Option 2).

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.02.2016 (www.bundesanzeiger.de).

Freitag, 5. Februar 2016

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der P&I Personal & Informatik AG: OLG Frankfurt am Main weist Beschwerden zurück

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der P&I Personal & Informatik AG als beherrschter Gesellschaft und der Argon GmbH hat das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 29. Januar 2016 die von dem gemeinsamen Vertreter eingelegte Beschwerde verworfen und die Beschwerden mehrerer Antragsteller zurückgewiesen. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Erstinstanzlich hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 24. Februar 2015 den angemessenen Ausgleich gem. § 304 AktG auf netto EUR 1,68 zzgl. Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag und somit brutto EUR 1,93 festgesetzt (statt der in dem Vertrag vereinbarten EUR 1,55 netto bzw. EUR 1,78 brutto).  Hinsichtlich der Abfindung in Höhe von EUR 25,01 hatte das Landgericht keine Anhebung für erforderlich gehalten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/spruchverfahren-beherrschungs-und.html.

Gegen den Beschluss des Landgerichts hatten 20 Antragsteller und der gemeinsame Vertreter Beschwerden eingelegt. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung folgt das OLG Frankfurt am Main nunmehr der Stinnes-Entscheidung des BGH (siehe: http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/stinnes-entscheidung-des.html) und hält eine Beschwerde durch den gemeinsamen Vertreter für nicht mehr zulässig.

Die von den Antragstellern eingelegten Beschwerden hält das OLG für unbegründet. Der unmittelbar nach dem Stichtag erfolgte Großauftrag der Dataport AöR sei nicht nach der Wurzeltheorie zu berücksichtigen gewesen. Zwar habe die Gesellschaft vor dem Stichtag am 18. März 2011 in dem ca. zwei Jahre laufenden Vergabeverfahren ein letztverbindliches Preisangebot abgegeben. Der Zuschlag sei allerdings erst danach erfolgt. Die Auftragsvergabe sei somit zwar zum Stichtag angelegt, aber nicht bei angemessener Sorgfalt mit ausreichender Sicherheit vorhersehbar gewesen (S. 18). Nach Ansicht des OLG kann die Möglichkeit der Auftragsvergabe insgesamt unberücksichtigt bleiben (S. 19), da es Mitwettbewerber gegeben habe und erstmalig eine Kombination eines Personalabrechnungs- mit einem Personalverwaltungssystem verkauft worden sei. Auch habe die realistische Möglichkeit eines Imageschadens der Gesellschaft aufgrund von Rechtsstreitigkeiten mit Aktionären und Aufsichtratsmitgliedern bestanden. Ereignisse mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit müssen nach Ansicht des OLG auch nicht im Rahmen eines Wahrscheinlichkeitsszenarios Eingang in die Ertragsplanung finden (S. 19).

Diese Argumentationslinie des OLG überzeugt nicht wirklich und erscheint reichlich willkürlich. Ein Zuschlag in einem zwei Jahre lang laufenden Vergabeverfahren wird einerseits als völlig überraschend bewertet, während die bloß hypothetische Möglichkeit eines Imageschadens plötzlich gegen die Vorhersehbarkeit einer Auftragsvergabe sprechen soll (wobei fraglich ist, ob die Möglichkeit eines Imageschadens bei einer öffentlich-rechtlichen Vergabe überhaupt Berücksichtigung finden kann).

In den folgenden Entscheidungsgründen kommt das OLG auf einen Ertragswert je P&I-Aktie in Höhe von EUR 26,20 (entgegen der im Vertragsbericht zuerkannten Abfindung in Höhe von EUR 25,01). Diese Abweichung von 4,4% rechtfertigt nach Ansicht des OLG keine gerichtliche Korrektur (S. 37). Abweichungen unterhalb von 5% seien "unmittelbarer Ausfluss der Unsicherheit der Unternehmensbewertung" und daher in der Regel von den Minderheitsaktionären hinzunehmen. Dieser Frage sei auch keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen, so dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst sei (S. 38).

Auch diese Argumentation des OLG überzeugt nicht. Weshalb sollen gerade die den Squeeze-out erduldenden Minderheitsaktionäre Unsicherheiten der ihnen vorgesetzten Bewertung ertragen müssen, während der aktive Großaktionär nach dieser "Logik" von vornherein weniger als den Ertragswert bieten muss bzw. ohne Probleme am unteren Rand einer möglichen Bandbreite bleiben kann.

Bei der P&I Personal & Informatik AG wurde im Herbst 2014 auf Verlangen der Argon GmbH ein Squeeze-out durchgeführt (mit einem deutlich höheren Barabfindungsangebot in Höhe von EUR 70,66 je P&I-Aktie), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/10/squeeze-out-bei-der-p-personal.html. Diesbezüglich ist ein weiteres Spruchverfahren beim LG Frankfurt am Main anhängig (Az. 3-05 O 127/14).

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Januar 2016, Az. 21 W 70/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 3-05 O 64/11
A. Arendts ./. Argon GmbH
89 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Argon GmbH:
Rechtsanwälte Morrison Foerster (früher: Hogan Lovells International LLP), 10785 Berlin

Übernahmeangebot für Medisana-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Comfort Enterprise (Germany) GmbH, Neuss den Aktionären der Medisana AG bis zum 29.02.2016 an, ihre Aktien für EUR 2,80 je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der´Medisana AG betrug am 29.01.2016 an der Börse in Frankfurt EUR 2,691 (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in Zum Verkauf Eingereichte Medisana AG Aktien (ISIN DE000A2AAEA6 - handelbar ab 04.02.2016 an der Börse in Frankfurt) umbuchen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 29.02.2016, 17:00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind (Option 1). Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen (Option 2).

Weitere Informationen zu diesem Angebot erhalten Sie unter www.easepal.com.cn/medisana-offer.html oder im elektronischen Bundesanzeiger vom 01.02.2016 (www.bundesanzeiger.de).

Zahlung der Nachbesserung im Squeeze-out-Fall Hansen Sicherheitstechnik AG

KOPEX S.A.

Katowice, Polen


Ergänzung zu der am 17. Dezember 2015 im Bundesanzeiger veröffentlichten
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 Spruchgesetz im Zusammenhang mit dem
Ausschluss der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Hansen
Sicherheitstechnik AG
– ISIN DE000HAST002 / WKN HAST00 –


Am 17. Dezember 2015 wurde der Inhalt des – gemäß Beschluss des Landgerichts München (Az. 5 HK O 22594/13) vom 22. Oktober 2015 – geschlossenen Vergleichs betreffend der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind, gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Dies vorausgeschickt, gibt die Kopex S.A. die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorerwähnten geschlossenen Vergleich ergebenden Nachbesserungsansprüche der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre bekannt:

Die aufgrund des Vergleichs im Rahmen des Spruchverfahrens zum Squeeze-out nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Hansen Sicherheitstechnik AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – € 6,08 je Stückaktie zzgl. Zinsen hierauf für die Zeit ab 6. August 2013 bis 3. Februar 2016 (einschließlich) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Hansen Sicherheitstechnik AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 29. Februar 2016 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.

Als Abwicklungsstelle fungiert die

Deutsche Bank AG

Die Entgegennahme der Nachzahlung ist für die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Hansen Sicherheitstechnik AG provisions- und spesenfrei.

Katowice, im Februar 2016
KOPEX S.A.
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 2. Februar 2016

Donnerstag, 28. Januar 2016

"Die Presse" zum Squeeze-out bei der Constantia Packaging

Number One 2015: Special Award Anlegerschutz - IVA

Einen Special Award Anlegerschutz gab es 2015 für den IVA – Interessenverband für Anleger. Gründer Wilhelm Rasinger ist in Österreich seit Jahrzehnten aktiv und wird wie kein zweiter mit dem Thema Anlegerschutz assoziiert.

Motiv für die Award-Vergabe ist der Schwerpunkt des aktuellen „Tagesgeschäfts“ Rasingers. Da es eben mehr Delistings als Börsegänge gibt, stehen diese Delistings im Mittelpunkt. Der Preis bei einem IPO pickt, jener beim Delisting auch. Zumindest meistens, denn dem IVA war es zuletzt immer häufiger gelungen, für die Privatanleger Nachbesserungen herauszuholen.

Mittwoch, 27. Januar 2016

Vonovia SE: Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle ausstehenden Aktien der Deutsche Wohnen AG

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER MAßGEBLICHEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN BEGRÜNDEN WÜRDE.

- Vonovia legt Mindestannahmeschwelle unwiderruflich auf 50% fest 
- Angebotsfrist verlängert sich um zwei Wochen

Bochum, 25. Januar 2016 - Vorstand und Aufsichtsrat der Vonovia SE ("Vonovia") haben im Zusammenhang mit dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Vonovia für sämtliche auf den Inhaber lautende Stückaktien der Deutsche Wohnen AG ("Angebot") beschlossen, dass die in der am 1. Dezember 2015 veröffentlichten Angebotsunterlage genannte Mindestannahmeschwelle auf 50 % (unverwässert) festgelegt wird. Diese Festlegung ist unwiderruflich, da weitere Änderungen des Angebots gesetzlich nicht mehr zulässig sind (§ 21 Abs. 6 WpÜG).

Aufgrund der Anpassung der Annahmeschwelle verlängert sich die Annahmefrist des Angebots kraft Gesetzes um zwei Wochen. Die Aktionäre der Deutsche Wohnen AG können das Angebot daher noch bis zum 9. Februar 2016, 24:00 Uhr MEZ annehmen.

Wichtige Information: Die angebotenen Vonovia-Aktien wurden und werden nicht nach den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in der derzeit gültigen Fassung registriert und dürfen, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, nicht in den USA angeboten oder verkauft werden.

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Analytik Jena AG (Squeeze-out)
  • Deutsche Postbank AG (Squeeze-out: Eintragung am 21. Dezember 2015)
  • GFKL Financial Services Aktiengesellschaft (Squeeze-out: Eintragung am 15. Dezember 2015)
  • Gruschwitz Textilwerke AG (Squeeze-out)
  • Impreglon SE (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out: Eintragung am 11. Dezember 2015 im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft)
  • NTT Com Security AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)
  • Piper + Jet Maintenance AG (Squeeze-out: Eintragung und Bekanntmachung am 25. Januar 2016)
  • PIXELPARK AG (Squeeze-out: Eintragung am 21. Dezember 2015)
  • Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
  • YOUNIQ AG (Squeeze-out)
 (Angaben ohne Gewähr)

Squeeze-Out Constantia Packaging: Cube Invest klagt One Equity Partners in den USA auf Herausgabe von Unterlagen

Pressemitteilung der Cube Invest GmbH

Wien - Cube Invest hat im Zusammenhang mit dem Gesellschafterausschluss der 2010 von der Börse genommenen Constantia Packaging (AMAG, Constantia Flexibles, Duropack) Klage gegen das zu JP Morgan gehörende Private Equity-Unternehmen One Equity Partners (OEP) in New York eingereicht.

Cube Invest verlangt in der Klage u.a. die Herausgabe aller Dokumente hinsichtlich der Bewertung der Constantia Packaging sowie aller Unterlagen und Kommunikation zwischen OEP und den damaligen Organen der Constantia Packaging, insbesondere mit dem damalige Vorstandsvorsitzenden der Constantia Packaging, Hanno Bästlein. Verlangt werden ebenso alle Dokumente und Kommunikation in Zusammenhang mit dem nachfolgenden Verkauf der Tochtergesellschaften insbesondere mit der französischen Wendel Group, der heutigen Eigentümerin der Constantia Flexibles.

Alexander Proschofsky, Geschäftsführer der Cube Invest hierzu: "Der Gesellschafterausschluss der Constantia Packaging ist ein besonders unappetitliches Beispiel für den Umgang mit Minderheitsaktionären in Österreich. Unmittelbar vor dem Squeeze-Out wurden die Budgets durch Vorstand und Aufsichtsrat für die Bewertung deutlich nach unten revidiert. Kurz danach schien wieder die Sonne. Alleine die Tochter AMAG wurde nur wenige Monate nach dem Squeeze-Out mit einer Wertsteigerung von 150% an die Börse gebracht und war damit bereits etwa gleich viel wert wie die gesamte Constantia Packaging bei der Squeeze-Out-Bewertung. Der Umstand, dass der damalige Vorstandsvorsitzende Hanno Bästlein, der damalige Aufsichtsratsvorsitzende Wolfgang Pfarl und dessen Stellvertreter Günter Cerha nur elf Tage nach der Eintragung des Gesellschafterausschlusses gemeinsam mit OEP eine neue Gesellschaft gründeten, gibt dem Ganzen eine bisher unbekannte Dimension."

Die Klage von Cube Invest gegen OEP in den USA wird von einer Gruppe ehemaliger Aktionäre der Constantia Packaging unterstützt. Ein hierzu beauftragtes Gutachten renommierter Wirtschaftsprüfer bestätigt einen fairen Wert von 100 Euro je Aktie zum Squeeze-Out, während die Aktionäre mit 47 Euro je Aktie abgefunden wurden. Cube Invest erwartet durch die Klage Aufklärung über die wahren Wertvorstellungen zum Zeitpunkt des Gesellschafterausschlusses.

Nähere Informationen zum Squeeze-Out der Constantia Packaging erhalten Sie unter: www.active-investor.at

Hintergrund:
One Equity Partners übernahm Constantia Packaging im Jahr 2010 von Christine de Castelbajac, welche wiederum eine 25%ige Rückbeteiligung erhielt. Die übrigen Aktionäre wurden im August 2010 gegen eine Barabfindung von 47 Euro ausgeschlossen. Cube Invest und weitere Aktionäre strengten daraufhin ein Preisüberprüfungsverfahren beim Handelsgericht Wien an, welches seit mittlerweile fünf Jahren anhängig ist und in dem die Minderheitsaktionäre um eine Nachzahlung auf den angemessenen Preis kämpfen.

Rückfragehinweis:
Cube Invest GmbH 
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proschofsky@cube-invest.com