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Montag, 2. September 2013

Spruchverfahren zu Squeeze-out Shigo Asia AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Shigo Asia AG, Hamburg, hat das Landgericht Hamburg einen Verhandlungstermin auf den 10. Februar 2014 anberaumt. Zu diesem Termin wurden die Wirtschaftsprüfer Wolfram Wagner und Ulrich Kühnen von der Stüttgen & Haeb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geladen.

LG Hamburg, 417 HKO 205/12
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrau
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Crown Eminence Investment Limited:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer

Squeeze-out bei der Elster Group SE

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Elster Group SE am 27. September 2013 soll ein Squeeze-out beschlossen werden. Der einzige Tagesordnungspunkt lautet:
 
"Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Elster Group SE auf die Mintford AG (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
 
Gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 Prozent des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) finden die Rechtsvorschriften der §§ 327a ff. AktG über den Ausschluss von Minderheitsaktionären auch auf die Europäische Aktiengesellschaft (SE) Anwendung.
 
Das Grundkapital der Elster Group SE beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 28.220.041,00. Es ist in 28.220.041 auf den Namen lautende Stammaktien mit einem Nennbetrag je Aktie von EUR 1,00 eingeteilt.
 
Die Mintford AG mit Sitz in Düsseldorf hält 28.186.877 auf den Namen lautende Stammaktien der Elster Group SE. Gemäß §§ 327a Abs. 2, 16 Abs. 2 AktG hält die Mintford AG demnach Aktien in Höhe von rund 99,90 Prozent des Grundkapitals der Elster Group SE, wobei die 4.900 eigenen Aktien der Elster Group SE bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 AktG abgezogen wurden. Damit gehören der Mintford AG mehr als 95 Prozent des Grundkapitals der Elster Group SE, so dass sie deren Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ist.
 
Die Mintford AG hat der Elster Group SE gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG erstmals mit Schreiben vom 11. Juni 2013 das Verlangen übermittelt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Hauptversammlung der Elster Group SE über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Elster Group SE auf die Mintford AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen kann.
 
Die Mintford AG hat mit Schreiben vom 15. August 2013 ihr Übertragungsverlangen dahingehend bestätigt und konkretisiert, dass sie die Höhe der Barabfindung, die den Minderheitsaktionären für die Übertragung der Aktien zu gewähren ist, auf EUR 70,32 je auf den Namen lautende Stammaktie der Elster Group SE festgelegt hat.
 
In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung der Elster Group SE vom 15. August 2013 hat die Mintford AG gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet. Die Barabfindung in Höhe von EUR 70,32 je Stammaktie der Elster Group SE, die den Minderheitsaktionären der Elster Group SE zu zahlen ist, wurde von der Mintford AG auf der Grundlage einer von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, erstellten gutachtlichen Stellungnahme festgelegt.
 
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft als dem mit Beschluss vom 13. Juni 2013 vom Landgericht Dortmund ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt. Die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft hat hierüber am 16. August 2013 einen Prüfungsbericht gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) und 10 der EG-Verordnung 2157/2001 zur Satzung der Europäischen Gesellschaft (SE) in Verbindung mit § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG erstattet.
 
Zudem hat die Mintford AG der Elster Group SE eine Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, gemäß § 327b Abs. 3 AktG übermittelt. Mit dieser Erklärung übernimmt die Commerzbank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Mintford AG, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Elster Group SE unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
 
 
Die auf den Namen lautenden Stammaktien der übrigen Aktionäre der Elster Group SE mit Sitz in Essen (Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin, der Mintford AG, mit Sitz in Düsseldorf, zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 70,32 je auf den Namen lautende Stammaktie mit einem Nennbetrag je Aktie von EUR 1,00 auf die Hauptaktionärin übertragen.
 
Von der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung an werden die nachfolgend bezeichneten Unterlagen gemäß § 327c Abs. 3 AktG in den Geschäftsräumen der Elster Group SE, Steinern Straße 19–21, 55252 Mainz-Kastel, ausgelegt:
                             
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses,
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Elster Group SE für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012,
der schriftliche, von der Hauptaktionärin Mintford AG erstattete Bericht vom 15. August 2013 über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Elster Group SE auf die Mintford AG sowie die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG einschließlich seiner Anlagen:
das Übertragungsverlangen der Mintford AG vom 11. Juni 2013,
die gutachtliche Stellungnahme von KPMG zum Unternehmenswert der Elster Group SE, Essen, und zur angemessenen Barabfindung gemäß § 327 a ff. AktG zum 27. September 2013 vom 15. August 2013,
das konkretisierte Übertragungsverlangen der Mintford AG vom 15. August 2013,
die Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG gemäß § 327b Abs. 3 AktG vom 15. August 2013,
die tabellarische Übersicht über den Anteilsbesitz zum 31. Dezember 2012 der Elster Group SE und
der Prüfungsbericht des vom Landgericht Dortmund bestellten sachverständigen Prüfers Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft über die Angemessenheit der Barabfindung vom 16. August 2013."

Squeeze-out bei der Dyckerhoff Aktiengesellschaft

Buzzi Unicem S.p.A.

Casale Monferrato/Italien

 

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Wiesbaden

 
Die ordentliche Hauptversammlung der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Wiesbaden, vom 12. Juli 2013 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) und der auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien (Stückaktien) der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die Buzzi Unicem S.p.A., Casale Monferrato/Italien, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.                              
 
Der Übertragungsbeschluss wurde am 27. August 2013 in das Handelsregister der Dyckerhoff Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Wiesbaden unter HRB 2035 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) und alle auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien (Stückaktien) der Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff Aktiengesellschaft in das Eigentum der Buzzi Unicem S.p.A. übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff Aktiengesellschaft eine von der Buzzi Unicem S.p.A.zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 47,16 je auf den Inhaber lautende Stammaktie (Stückaktie) der Dyckerhoff Aktiengesellschaft und in Höhe von EUR 47,16 je auf den Inhaber lautende Vorzugsaktie (Stückaktie) der Dyckerhoff Aktiengesellschaft.
 
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem www.handelsregisterbekanntmachungen.de) an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
 
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung erfolgen durch die

 

UniCredit Bank AG, München,

 
über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen
Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, die ihre auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) der Dyckerhoff Aktiengesellschaft und ihre auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien (Stückaktien) der Dyckerhoff Aktiengesellschaft bei einem Kreditinstitut in einem Streifband- oder Girosammeldepot verwahren lassen, erfolgt ab dem 30. August 2013 gegen Ausbuchung der auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) und der auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien (Stückaktien) der Dyckerhoff Aktiengesellschaft aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Minderheitsaktionärs. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, die ihre auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) und ihre auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien (Stückaktien) bei einem Kreditinstitut in einem Streifband- oder Girosammeldepot verwahren lassen, brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.
 
Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, die ihre auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) und ihre auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien (Stückaktien) selbst verwahren, müssen ihre Stammaktienurkunden mit Gewinnanteilscheinbogen, enthaltend die Gewinnanteilscheine Nr. 19 ff. und Erneuerungsschein und ihre Vorzugsaktienurkunden mit Gewinnanteilscheinbogen, enthaltend die Gewinnanteilscheine Nr. 20 ff. und Erneuerungsschein

ab sofort bis zum 29. November 2013

bei einer inländischen Niederlassung der

UniCredit Bank AG


oder einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die UniCredit Bank AG als Zahlstelle für die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Dyckherhoff Aktiengesellschaft während der üblichen Geschäftsstunden einreichen und dabei eine Bankverbindung angeben, auf die der Betrag der Barabfindung überwiesen werden soll.
 
Zug um Zug gegen Einreichung der effektiven Aktienurkunden erhalten diese Aktionäre zeitnah die Barabfindung vergütet, nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung der effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind.
 
Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff Aktiengesellschaft provisions- und spesenfrei.
 
Die Buzzi Unicem S.p.A. beabsichtigt, Abfindungsbeträge, die nicht bis zum Ablauf des 29. November 2013 von den Berechtigten entgegengenommen worden sind, zugunsten der Berechtigten beim Amtsgericht Wiesbaden unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.
 
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Dyckerhoff Aktiengesellschaft gewährt werden.
 
Casale Monferrato, im August 2013
 
Buzzi Unicem S.p.A.
 
 Quelle: Bundesanzeiger vom 29. August 2013

Freitag, 30. August 2013

Spruchverfahren Squeeze-out Gasanstalt Kaiserslautern AG: LG Frankenthal lehnt erstinstanzlich Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Gasanstalt Kaiserslautern Aktiengesellschaft das das Landgericht Frankenthal (Pfalz) eine Erhöhung des von der Antragsgegnerin festgesetzten Barabfindungsbetrags abgelehnt. Auf die höheren Börsenkurse kommt es nach Ansicht des Landgerichts nicht an. Auch nach der Ertragswertmethode ergebe sich kein höherer Wert. Korrekturen bei den einzelnen Parametern hält das Gericht nicht für erforderlich. Selbst den von der Antragsgegnerin angesetzten Wachstumsabschlag von lediglich 0,25 % beurteilt das Gericht mit Hinweis auf die Politik der rot-grünen Landesregierung als angemessen.

LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 13. August 2013, Az. 2 HK O 120/10 AktG
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Werner Hauser, 67059 Ludwigshafen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SKW Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG: Rechtsanwälte Gleiss Lutz

SdK ermöglicht Reply Aktionären Ausscheiden gegen Barabfindung - Spruchverfahren geplant

Pressemitteilung der SdK

Die ordentliche Hauptversammlung der Reply Deutschland AG vom 18./19. Juli  2013 hat dem Verschmelzungsplan gemäß § 122a UmwG mit der Reply S.p.A. als  übernehmender Gesellschaft und der Reply Deutschland AG als übertragender  Gesellschaft zugestimmt.

Der Verschmelzungsplan sieht als Gegenleistung für die Übertragung des  Vermögens der Reply Deutschland AG im Wege der Verschmelzung nach § 122a f.  UmwG die Gewährung von 5 Aktien der Reply S.p.A. für je 19 Aktien der Reply Deutschland AG an die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung vorhandenen Aktionäre der Reply Deutschland AG vor.

Darüber hinaus sieht der Entwurf des Verschmelzungsplans nach § 122i UmwG für Aktionäre, die gegen den Verschmelzungsbeschluss der Reply Deutschland AG Widerspruch zur Niederschrift erklären, ein angemessenes Abfindungsangebot in Höhe von EUR 10,95 je Aktie vor.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hat für alle von ihr vertretenen Stimmrechte gegen den Verschmelzungsplan gestimmt und Widerspruch zur Niederschrift des Notars gegeben. Aus Sicht der SdK erscheinen das angebotene Umtauschverhältnis und die Barabfindung nicht
angemessen. Daher wird die SdK auch ein Spruchverfahren einleiten, um gerichtlich eine Nachbesserung für die Aktionäre der Reply Deutschland AG zu erreichen.

Diejenigen Aktionäre, die ihr Stimmrecht auf die SdK übertragen haben, und von der Möglichkeit der Barabfindung Gebrauch machen wollen, werden gebeten, sich unter info@sdk.org zu melden.

Hinweis: Die SdK hält eine Aktie der Reply Deutschland AG!  

Quelle: www.sdk.org

____________

Siehe auch unseren Blog-Beitrag zu den Voraussetzungen für eine Barabfindung:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/06/verschmelzung-reply-deutschland-ag.html
ARENDTS ANWÄLTE wird für mehrere Aktionäre Spruchanträge stellen.

Computerlinks an Arrow Electronics weiterverkauft

Die britische Beteiligungsgesellschaft Equistone Partners hat den Münchener IT-Spezialisten Computerlinks für EUR 230 Millionen an das US-Unternehmen Arrow Electronics verkauft, siehe den Bericht im Manager Magazin: http://www.manager-magazin.de/unternehmen/it/a-919340.html

Bezüglich der Computerlinks AG gab es Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, zum Delisting und zum dann anschließenden Squeeze-out, die im letzten Jahr vergleichsweise beigelegt werden konnten.

Mittwoch, 28. August 2013

Abschluss des Spruchverfahrens zum Beherrschungsvertrag ABB AG (aus dem Jahr 1986)

ABB AG

Mannheim

Bekanntmachung gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)

 
Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe auf die Anhörungsrüge des nachfolgend genannten Antragstellers zu 6 seinen Beschluss vom 21. Januar 2011 - 12 W 77/08, durch den der Senat die sofortigen Beschwerden aller Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 28. Juli 2008 - 24 AktE 43/86 in dem Spruchverfahren zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Abfindung, Az.: 12 W 77/08, zurückgewiesen hatte, nunmehr durch Beschluss vom 13. Mai 2013 neu gefasst hat, gibt der Vorstand der ABB AG, Mannheim, gemäß §14 SpruchG den Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 W 77/08 vom 13. Mai 2013 bekannt:

Beschluss

In Sachen
 
1. - 18.  (...)
 
gegen
                                                           
1.
ABB AG
vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Peter Smits
Kallstadter Str. 1, 68309 Mannheim
2.
ABB Ltd.
Affoltern Str. 44, CH-8050 Zürich/Schweiz
(Abt. GF-FT)
- Antragsgegnerinnen / Beschwerdeführerinnen / Anschlussbeschwerdegegnerinnen -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Prof. Rowedder u. Koll., Augustaanlage 59, 68165 Mannheim
 
wegen gerichtlicher Bestimmung der angemessenen Barabfindung u. des angemessenen Ausgleichs gem. §§ 304, 305 AktG
 
Hier Änderung des Senatsbeschlusses vom 21.01.2011 nach Anhörungsrüge
                              
I.
Auf die Anhörungsrüge des Antragstellers zu 6 wird der Beschluss des Senats vom 21. Januar 2011 - 12 W 77/08 - abgeändert und insgesamt in Ziffer I. bis III. wie folgt neu gefasst:
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 2, 3, 4, 6, 10, 11, 12, 13, 14 und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 16 wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 28. Juli 2008 - 24 AktE 43/86 - wie folgt abgeändert:
                             
1.
Die Abfindung gemäß § 2 des Beherrschungsvertrages vom 30.01.1986 zwischen der ABB AG (Mannheim) und der BBC Baden (Schweiz) - verschmolzen auf ABB Zürich wird auf 437,71 DM (= 223,80 €) je Aktie im Nennwert von 50 DM festgesetzt.
Dieser Betrag ist ab 25.03.1986 mit Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz (Basiszinssatz) zu verzinsen.
2.
Der Ausgleich gemäß § 3 des genannten Vertrages wird auf 40,05 DM (20,48 €) je Aktie im Nennwert von 50 DM abzüglich Körperschaftssteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
Der festgesetzte Betrag vermindert sich ab 1991 auf die Hälfte.
3.
Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird zurückgewiesen.
III.
Die Antragsgegnerinnen tragen die im Beschwerdeverfahren und im Rahmen der Anhörungsrüge entstandenen Gerichtskosten einschließlich der Kosten der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1 bis 16.
IV.
Die mit Schriftsätzen der Antragsteller zu 2 bis 4 vom 20.02.2012 und vom 10.12.2012 erhobenen Gegenvorstellungen werden zurückgewiesen.
V.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird für die Gerichtskosten und für die Vergütung der Vertreter der außenstehenden Aktionäre auf 7.500.000,00 € festgesetzt.“
 
Zu den Einzelheiten der Abwicklung der sich aus dem obigen Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe ergebenden Zahlungsansprüche wird eine separate banktechnische Bekanntmachung erfolgen.“
 
Mannheim, den 23.07.2013
ABB AG
der Vorstand
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 26. Juli 2013
 

Squeeze-out bei der MVS Miete Vertrieb Service AG

COMAS Verwaltungs GmbH

Berlin

Bekanntmachung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der MVS Miete Vertrieb Service AG, Berlin

- ISIN DE0006656804 / WKN 665680 -


Die ordentliche Hauptversammlung vom 20. Dezember 2012 der MVS Miete Vertrieb Service AG, Berlin, hat gem. § 327 a AktG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin COMAS Verwaltungs GmbH, Berlin, die gemäß § 327a Abs. 2 AktG über 95 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der MVS Miete Vertrieb Service AG hält, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 21. August 2013 in das Handelsregister der MVS Miete Vertrieb Service AG beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin), HRB 56529 B, eingetragen. Damit sind kraft Gesetz alle Aktien der Minderheitsaktionäre der MVS Miete Vertrieb Service AG auf die COMAS Verwaltungs GmbH übergegangen. Die Aktienurkunden verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptaktionärin nur noch den Anspruch auf Barabfindung.
                             
Die COMAS Verwaltungs GmbH hat sich gem. § 327 b AktG verpflichtet, den aufgrund der Übertragung ausgeschiedenen Aktionären der MVS Miete Vertrieb Service AG
                              

eine Barabfindung von EUR 2,40


je auf den Inhaber lautender Stückaktie der MVS Miete Vertrieb Service AG und vor Abzug etwaiger persönlicher Steuern zu zahlen.
 
Die Angemessenheit dieser festgelegten Barabfindung wurde vom gerichtlich bestellten Prüfer, der WOLLNY WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (früher: FORENSIKA GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft), Berlin, geprüft und bestätigt. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der MVS Miete Vertrieb Service AG an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jährlichen Basiszinssatz zu verzinsen.
 
Die Aktionäre der MVS Miete Vertrieb Service AG, deren Aktien in Girosammelverwahrung gehalten werden, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung und der Ausbuchung der Aktien nichts zu veranlassen; die Übertragung der Aktien an die COMAS Verwaltungs GmbH und die Zahlung der Barabfindung auf das jeweilige Konto des ausscheidenden Aktionärs wird von den beteiligten Depotbanken veranlasst. Als Abwicklungsstelle für die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung fungiert die VEM Aktienbank AG, München.
 
Die Aktionäre der MVS Miete Vertrieb Service AG, die ihre Aktien als effektive Aktienurkunden in Eigen- oder Streifbandverwahrung halten, können die Barabfindung nur erhalten, wenn sie ihre effektiven Aktienurkunden zusammen mit den Dividendenscheinen Nr. 3 - 20 sowie dem Erneuerungsschein möglichst umgehend, spätestens bis 27.09.2013 bei ihrer Depot- oder Hausbank zur anschließenden Weiterleitung an die VEM Aktienbank AG, Prannerstraße 8, 80333 München einreichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung zwecks Überweisung der Barfindung mitteilen. Die Barabfindung wird diesen Aktionären nach Abwicklung der mit der Einreichung effektiver Aktienurkunden üblicherweise verbundenen Maßnahmen auf das jeweilige angegebene Konto überwiesen.
                             
Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung der Barabfindung gem. § 327 f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der MVS Miete Vertrieb Service AG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der MVS Miete Vertrieb Service AG gewährt werden, deren Aktien infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses auf die COMAS Verwaltungs GmbH übergegangen sind.
 
Berlin, im August 2013
COMAS Verwaltungs GmbH
 
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 27. August 2013


Hauptversammlungsbeschluss der Dyckerhoff AG über den Squeeze-out im Handelsregister eingetragen

Pressemitteilung der Dyckerhoff AG

(Wiesbaden, 27.08.2013) Das Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden hat heute den von Buzzi Unicem initiierten Beschluss der Hauptversammlung der Dyckerhoff AG vom 12. Juli 2013 über die Übertragung der Stamm- und Vorzugsaktien der übrigen Aktionäre eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG auf die Buzzi Unicem SpA übergegangen, die damit nunmehr 100 % aller Aktien von Dyckerhoff hält.

Die Auszahlung der Barabfindung in Höhe von 47,16 EUR je Aktie, das entspricht insgesamt 65,3 Mio. EUR, ist für den 30. August 2013 geplant.

Die Börsennotierung der Aktien der Dyckerhoff AG wird in Kürze eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.

Dienstag, 27. August 2013

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der net-m privatbank 1891 AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die außerordentliche Hauptversammlung der net-m privatbank 1891 AG (net-m), Düsseldorf, (ehemals Bankverein Werther AG) vom 21. November 2012 hatte die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Hauptaktionärin, die net mobile AG, Düsseldorf, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 5. Februar 2013 in das Handelsregister der net-m beim Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 68452 eingetragen. Mehrere ausgeschlossene Aktionäre haben daraufhin beantragt, den von der Hauptaktionärin auf EUR 6,49 je Aktie der net-m festgelegten Barabfindungsbetrag auf dessen Angemessenheit hin überprüfen zu lassen.

Das Landgericht Düsseldorf - 3. Kammer für Handelssachen - hat mit Beschluss vom 30. Juli 2013 die Spruchverfahren verbunden und Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Antragsgegnerin kann bis Ende September zu den Anträgen Stellung nehmen.

LG Düsseldorf, Az. 33 O 17/13 AktE
Helfrich u.a. ./. net mobile AG
49 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP, 50672 Köln 
(Rechtsanwältin Kerstin Schnabel)

Montag, 26. August 2013

Rücker AG: Rücker auf ATON Engineering AG übertragen

Pressemitteilung vom 23. Aug 2013

Außerordentliche Hauptversammlung beschließt Verschmelzung – Minderheitsaktionäre erhalten 16,23 Euro pro Aktie


Der Wiesbadener Ingenieurdienstleister Rücker AG hat die Verschmelzung auf die ATON Engineering AG unter Ausschluss der weiteren Aktionäre beschlossen. Dies ist das Ergebnis der außerordentlichen Hauptversammlung, die heute in der Rücker-Unternehmenszentrale in Wiesbaden stattfand. Nachdem die ATON Engineering AG über 90,04 Prozent des Rücker-Grundkapitals verfügte, wurde heute die Abfindung der Minderheitsaktionäre gegen eine angemessene Barabgeltung der Minderheitsaktionäre in Höhe von 16,23 Euro pro Aktie entschieden. Dies wird auch „umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out“ genannt. Der Abfindungsbetrag ergibt sich aus einer Unternehmensbewertung der Rücker AG durch die Frankfurter Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG (PwC) und wurde von der gerichtlich bestellten Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als angemessen bestätigt.
 
Die Rücker AG ist als technologisches Entwicklungsunternehmen hauptsächlich für renommierte, internationale Automobil- und Flugzeughersteller tätig und beschäftigt derzeit rund 2.700 Mitarbeiter, hauptsächlich Ingenieure. Im vergangenen Geschäftsjahr ist der Umsatz auf knapp 190 Mio. Euro gestiegen.
 
Kurz gefasst: Rücker AG – die börsennotierte Ingenieurgesellschaft
 
Die 1970 vom heutigen Vorstandsvorsitzenden Wolfgang Rücker gegründete und seit 2000 börsennotierte Rücker AG, Wiesbaden, ist als Ingenieurgesellschaft eines der führenden technologischen Entwicklungsunternehmen. Kunden sind internationale Konzerne der Automobil-, Luft- und Raumfahrtindustrie, aber auch Unternehmen aus den Bereichen Bahn- und Schienenverkehrstechnik, Schiff- und Anlagenbau, Umwelt- und Medizintechnik sowie Windenergie. Die Rücker-Gruppe beschäftigt sich überwiegend mit der Planung und Entwicklung von Kraftfahrzeugen, Flugzeugen, Anlagen, Maschinen, Schienenfahrzeugen und Schiffen sowie der damit verbundenen technischen Dokumentation.
 
In der Rücker-Automobilsparte werden für viele bedeutende Hersteller virtuelle Entwicklungen in den Bereichen Karosserie, Innenausstattung und Elektrik erbracht. Im Luftfahrtgeschäft erstreckt sich das Leistungsspektrum vom Styling von Flugzeugkabinen über die Konzeptentwicklung und Erstellung von Modellen und Prototypen bis hin zur Berechnung und Konstruktion von Rumpf- und Tragflächenstrukturen.
 
Die Rücker-Unternehmensgruppe umfasst die Rücker AG sowie sieben inländische und 21 ausländische Tochtergesellschaften. Sie ist an 40 Standorten in 18 Ländern vertreten und beschäftigt derzeit rund 2.700 Mitarbeiter – überwiegend Ingenieure. Auf Grund der Auftragslage werden zur Soforteinstellung ca. 300 weitere Ingenieure, Konstrukteure und Designer gesucht.
 
Im Geschäftsjahr 2012 ist der Umsatz der Rücker AG um 7,6 Prozent auf 189,4 Mio. Euro gestiegen. Das operative Konzernergebnis (EBIT) belief sich auf 9,0 Mio. Euro. Der Konzernjahresüberschuss betrug 2012 rund 4,8 Mio. Euro.

Freitag, 23. August 2013

Spruchverfahren Squeeze-out IXOS AG: Verhandlungstermin

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der IXOS Software AG (inzwischen mit der Open Text Software GmbH verschmolzen) hat das LG München I einen Termin auf den 5. September 2013 bestimmt. In diesem Termin soll ein Vergleich protokolliert werden.

LG München I, Az. 5 HK O 8496/05 (Delisting)
Az. 5 HK O 9988/05 (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Az. 5 HK O 916/09 (Squeeze-out)

Donnerstag, 22. August 2013

Eingliederung der Brüggener Aktiengesellschaft für Tonwaren-Industrie: Bekanntmachung über die Barabfindung

Röben Tonbaustoffe GmbH

Zetel

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der
Brüggener Aktiengesellschaft für Tonwaren-Industrie,
Brüggen/Niederrhein

(ehem. AG Nettetal, HRB 123)

 
Die außerordentliche Hauptversammlung der Brüggener Aktiengesellschaft für Tonwaren-Industrie, Brüggen/Niederrhein, hat am 30. März 2000 beschlossen, die Brüggener Aktiengesellschaft für Tonwaren-Industrie gemäß § 320 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) in die Dachziegelwerke Idunahall Aktiengesellschaft in Schermbeck (ehem. Amtsgericht Duisburg, HRB 10512) einzugliedern (nachfolgend „Eingliederungsbeschluss“). Der Eingliederungsbeschluss wurde am 5. Juni 2000 in das Handelsregister der Brüggener Aktiengesellschaft für Tonwaren-Industrie eingetragen. Mit der Eintragung der Eingliederung sind alle Aktien, die sich nicht in der Hand der Dachziegelwerke Idunahall Aktiengesellschaft als Hauptgesellschaft befanden (deren Inhaber nachfolgend „Minderheitsaktionäre“), auf diese übergegangen (§ 320a Aktiengesetz).
                            
Gemäß Eingliederungsbeschluss erfolgt die Eingliederung u.a. gegen Gewährung einer von der Dachziegelwerke Idunahall Aktiengesellschaft an die Minderheitsaktionäre zu zahlenden Barabfindung in Höhe DM 800,00 (dies entspricht EUR 409,03) je Inhaberaktie der Brüggener Aktiengesellschaft für Tonwaren-Industrie im Nennbetrag von DM 50,00. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Eingliederungsbeschlusses in das Handelsregister an gemäß § 320b Abs. 1 Satz 6 AktG zu verzinsen. Die Bekanntmachung der Eintragung des Eingliederungsbeschlusses in das Handelsregister erfolgte am 28. Juni 2000 im Bundesanzeiger.
Mit der Eintragung des Eingliederungsbeschlusses in das Handelsregister der Brüggener Aktiengesellschaft für Tonwaren-Industrie sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre in das Eigentum der Dachziegelwerke Idunahall Aktiengesellschaft übergegangen. Soweit über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben sind, verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptgesellschaft nur noch den Anspruch auf Abfindung (§ 320a AktG).
 
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Brüggener Aktiengesellschaft für Tonwaren-Industrie vom 4. Januar 2001 wurde die Brüggener Aktiengesellschaft für Tonwaren-Industrie gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 4; 190 ff. Umwandlungsgesetz formwechselnd in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma Brüggener GmbH für Tonwaren-Industrie umgewandelt (zunächst Amtsgericht Nettetal HRB 1482, später Amtsgericht Krefeld HRB 8713). Die formwechselnde Umwandlung wurde am 7. März 2001 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen und damit wirksam.
Mit Verschmelzungsvertrag vom 20. Februar 2009 wurde die Brüggener GmbH für Tonwaren-Industrie als übertragender Rechtsträger auf die Röben Tonbaustoffe GmbH als übernehmender Rechtsträger verschmolzen. Die Gesellschafterversammlungen beider Rechtsträger haben der Verschmelzung mit Beschlüssen vom selben Tage zugestimmt. Die Verschmelzung der Brüggener GmbH für Tonwaren-Industrie auf die Röben Tonbaustoffe GmbH wurde am 30. März 2009 in das Handelsregister der Röben Tonbaustoffe GmbH eingetragen. Das Vermögen der Brüggener GmbH für Tonwaren-Industrie einschließlich ihrer Verbindlichkeiten ist damit auf die Röben Tonbaustoffe GmbH übergegangen. Die Brüggener GmbH für Tonwaren-Industrie ist erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwG).
 
Abwicklung bei Girosammelverwahrung
 
Die wertpapiertechnische Abwicklung der oben genannten Barabfindung ist bei der Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen, zentralisiert. Sofern die Aktien von Minderheitsaktionären von einem depotführenden Institut in Girosammelverwahrung verwahrt werden, brauchen die Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung und der Zinsen (nachfolgend „Abfindungsbetrag“) nichts zu veranlassen. Die Entgegennahme des Abfindungsbetrages sowie dessen Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen Minderheitsaktionärs wird von den jeweils depotführenden Instituten veranlasst. Der Abfindungsbetrag wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die entsprechenden Kontoinhaber von der Röben Tonbaustoffe GmbH Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, zur Verfügung
gestellt.
 
Abwicklung bei Streifbandverwahrung
 
Minderheitsaktionäre, deren Aktien von einem depotführenden Institut in Streifbandverwahrung verwahrt werden, werden aufgefordert, ihr depotführendes Institut anzuweisen, die Aktien an die Bankhaus Neelmeyer AG, als zentrale Abwicklungsstelle zu übertragen, um im Gegenzug den Abfindungsbetrag über das depotführende Institut zu erhalten.
 
Abwicklung bei effektiven Aktienurkunden
 
Ausgeschiedene Aktionäre der Brüggener Aktiengesellschaft für Tonwaren-Industrie, die effektive Aktienurkunden der Brüggener Aktiengesellschaft für Tonwaren-Industrie selbst verwahren, bitten wir, diese zusammen mit sämtlichen Gewinnanteilsscheinen und Erneuerungsscheinen ab sofort bei der Bankhaus Neelmeyer AG während der üblichen Schalterstunden einzureichen. Bei Einreichung der effektiven Aktienurkunden ist zwingend ein Formblatt mit näheren Angaben zum Einreicher sowie eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses zur Legitimation beizufügen. Das Formblatt kann bei der Bankhaus Neelmeyer AG unter der Telefax-Nr: 0421/3603-153 oder der E-Mail-Adresse: corporate.actions@neelmeyer.de unter Angabe des Verwendungszwecks „Anforderung Formblatt Einreichung Aktienurkunden der Brüggener Aktiengesellschaft für Tonwaren-Industrie“ angefordert werden. Die eingelieferten Aktienurkunden sowie Gewinnanteilscheine und Erneuerungsscheine dürfen nicht entwertet sein. Nach Einreichung der Aktienurkunden nebst Gewinnanteilsscheinen und Erneuerungsscheinen, des vollständig ausgefüllten Formblattes und einer Ausweiskopie des Einreichers erhalten diese ehemaligen Aktionäre den Abfindungsbetrag vergütet, sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind.
 
Sollten Aktionäre ihre selbst verwahrten Aktienurkunden nicht bis zum 30. November 2013 eingereicht haben, behält sich die Röben Tonbaustoffe GmbH vor, die entsprechenden, noch nicht ausgezahlten Abfindungsbeträge für die Berechtigten unter Verzicht auf die Rücknahme gemäß §§ 372 ff. BGB zu hinterlegen.
 
Allgemeines
 
Die Entgegennahme des Abfindungsbetrages ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.
 
Abfindungsbeträge (Barabfindung und Zinsen) gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
                             
Bei eventuellen Rückfragen werden die Minderheitsaktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.
 
Röben Tonbaustoffe GmbH
- Geschäftsleitung -

Quelle: Bundesanzeiger vom 15. August 2013

Squeeze-out bei Dachziegelwerke Idunahall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung über die Barabfindung

Röben Tonbaustoffe GmbH

Zetel

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der
Dachziegelwerke Idunahall Aktiengesellschaft
Schermbeck

(ehem. AG Duisburg, HRB 10512)


Die außerordentliche Hauptversammlung der Dachziegelwerke Idunahall Aktiengesellschaft, Schermbeck, hat am 17. Juli 2002 beschlossen, die Aktien der übrigen Aktionäre der Dachziegelwerke Idunahall Aktiengesellschaft (nachfolgend auch „Minderheitsaktionäre“) gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz auf die Hauptaktionärin, die Röben Tonbaustoffe GmbH mit Sitz in Zetel (Amtsgericht Oldenburg – HRB 130759) zu übertragen (nachfolgend „Übertragungsbeschluss“). Gemäß dem Übertragungsbeschluss erfolgt die Übertragung gegen Gewährung einer Barabfindung durch die Röben Tonbaustoffe GmbH in Höhe von EUR 337,45 je Inhaberaktie der Dachziegelwerke Idunahall Aktiengesellschaft im Nennbetrag von DM 100,00.
 
Der Übertragungsbeschluss wurde am 26. September 2002 in das Handelsregister der Dachziegelwerke Idunahall Aktiengesellschaft eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Dachziegelwerke Idunahall Aktiengesellschaft sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre in das Eigentum der Röben Tonbaustoffe GmbH übergegangen. Soweit über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben sind, verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur noch den Anspruch auf Barabfindung (§ 327e Abs. 3 AktG).
Durch Beschluss der Hauptversammlung der Dachziegelwerke Idunahall Aktiengesellschaft vom 13. Januar 2003 wurde die Dachziegelwerke Idunahall Aktiengesellschaft formwechselnd in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma Dachziegelwerke Idunahall GmbH umgewandelt (Amtsgericht Duisburg, HRB 11740). Die formwechselnde Umwandlung wurde am 17. März 2003 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen und damit wirksam.
 
Mit Verschmelzungsvertrag vom 20. Februar 2009 wurde die Dachziegelwerke Idunahall GmbH als übertragender Rechtsträger auf die Röben Tonbaustoffe GmbH als übernehmender Rechtsträger verschmolzen. Die Gesellschafterversammlungen beider Rechtträger haben der Verschmelzung mit Beschlüssen vom selben Tage zugestimmt. Die Verschmelzung der Dachziegelwerke Idunahall GmbH auf die Röben Tonbaustoffe GmbH wurde am 30. März 2009 in das Handelsregister der Röben Tonbaustoffe GmbH eingetragen. Das Vermögen der Dachziegelwerke Idunahall GmbH einschließlich ihrer Verbindlichkeiten ist damit auf die Röben Tonbaustoffe GmbH übergegangen. Die Dachziegelwerke Idunahall GmbH ist erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwG).
In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch den Übertragungsbeschluss auf die Röben Tonbaustoffe GmbH übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-26 W 11/11 [AktE]; LG Düsseldorf 33 O 127/06 [AktE] vormals LG Düsseldorf 40 O 27/03 [AktE]) die angemessene Barabfindung für eine Inhaberaktie der Dachziegelwerke Idunahall Aktiengesellschaft im Nennwert von DM 100,00 auf Euro 697,75 festgesetzt.
 
Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an gemäß § 327b AktG zu verzinsen. Die Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister erfolgte am 29. Oktober 2002 im Bundesanzeiger.
 
Abwicklung bei Girosammelverwahrung
 
Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei der Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen, zentralisiert. Sofern die Aktien von Minderheitsaktionären von einem depotführenden Institut in Girosammelverwahrung verwahrt werden, brauchen die Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung und der Zinsen (nachfolgend „Abfindungsbetrag“) nichts zu veranlassen. Die Entgegennahme des Abfindungsbetrages sowie dessen Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen Minderheitsaktionärs wird von den jeweils depotführenden Instituten veranlasst. Der Abfindungsbetrag wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die entsprechenden Kontoinhaber von der Röben Tonbaustoffe GmbH Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, zur Verfügung gestellt.
 
Abwicklung bei Streifbandverwahrung
 
Minderheitsaktionäre, deren Aktien von einem depotführenden Institut in Streifbandverwahrung verwahrt werden, werden aufgefordert, ihr depotführendes Institut anzuweisen, die Aktien an die Bankhaus Neelmeyer AG als zentrale Ab-wicklungsstelle zu übertragen, um im Gegenzug den Abfidungsbetrag über das depotführende Institut zu erhalten.
 
Abwicklung bei effektiven Aktienurkunden
 
Minderheitsaktionäre der Dachziegelwerke Idunahall Aktiengesellschaft, die effektive Aktienurkunden der Dachziegelwerke Idunahall Aktiengesellschaft selbst verwahren, bitten wir, diese zusammen mit sämtlichen Gewinnanteilsscheinen und Erneuerungsscheinen ab sofort bei der Bankhaus Neelmeyer AG während der üb-lichen Schalterstunden einzureichen. Bei Einreichung der effektiven Aktienurkunden ist zwingend ein Formblatt mit näheren Angaben zum Einreicher sowie eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses zur Legitimation beizufügen. Das Formblatt kann bei der Bankhaus Neelmeyer AG unter der Telefax-Nr: 0421/3603-153 oder der E-Mail-Adresse: corporate.actions@neelmeyer.de unter Angabe des Verwendungszwecks „Anforderung Formblatt Einreichung Aktienurkunden der Dachziegelwerke Idunahall AG“ angefordert werden. Die eingelieferten Aktienurkunden sowie Gewinnanteilscheine und Erneuerungsscheine dürfen nicht entwertet sein. Nach Einreichung der Aktienurkunden nebst Gewinnanteilsscheinen und Erneuerungsscheinen, des vollständig ausgefüllten Formblattes und einer Ausweiskopie des Einreichers erhalten diese ehemaligen Aktionäre den Abfindungsbetrag vergütet, sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind.
 
Sollten Minderheitsaktionäre ihre selbst verwahrten Aktienurkunden nicht bis zum 30. November 2013 (eingehend) eingereicht haben, behält sich die Röben Tonbaustoffe GmbH vor, die entsprechenden, noch nicht ausgezahlten Abfindungsbeträge für die Berechtigten unter Verzicht auf die Rücknahme gemäß §§ 372 ff. BGB zu hinterlegen.
 
Abwicklung bei bereits erfolgtem Aktientausch
 
Soweit Minderheitsaktionäre ihre Aktien bereits zur Entgegennahme der ursprünglich angebotenen Barabfindung von EUR 337,45 je Inhaberaktie der Dach-ziegelwerke Idunahall Aktiengesellschaft im Nennbetrag von DM 100,00 eingetauscht haben, steht ihnen aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf eine weitere Zahlung von EUR 360,30 zu (nachfolgend „Weitere Zahlung“). Jenen Minderheitsaktionären wird die auf ihre Aktien entfallende Weitere Zahlung gegen Nachweis der Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses und ggf. Übersendung der Aktienurkunden nebst etwaigen Gewinnanteilsscheinen und Erneuerungsscheinen auf ein von ihnen benanntes Konto ausgezahlt. Der Nachweis der Aktionärseigenschaft und die Mitteilung der Bankverbindung haben bis zum 30. November 2013 (eingehend) bei den Verfahrensbevollmächtigten der Röben Tonbaustoffe GmbH unter der Adresse Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, zu Händen Herrn Rechtsanwalt Guido Wenzel, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg zu erfolgen. Nach Ablauf des 30. November 2013 behält sich die Röben Tonbaustoffe GmbH vor, die Weitere Zahlung zu hinterlegen.
 
Soweit einzelne der Minderheitsaktionäre ihren Anspruch auf die Weitere Zahlung abgetreten und diese Abtretung bis zum 30. November 2013 schriftlich gegenüber der Röben Tonbaustoffe GmbH angezeigt haben, erfolgt die Leistung der Weiteren Zahlung an den Zessionar auf ein von diesem bezeichnetes Bankkonto Zug um Zug gegen Übersendung der Abtretungsurkunden im Original sowie des Nachweises, dass die auf den Zedenten entfallende Barabfindung bereits an diesen geleistet ist. Die vorbenannten Nachweise sind bis zum 30. November 2013 (eingehend) an die Verfahrensbevollmächtigten der Röben Tonbaustoffe GmbH unter der Adresse Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, zu Händen Herrn Rechtsanwalt Guido Wenzel, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg zu übersenden, ansonsten behält sich die Röben Tonbaustoffe GmbH vor, die Weitere Zahlung auch diesbezüglich zu hinterlegen.
 
Allgemeines
 
Die Entgegennahme des Abfindungsbetrages ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.
 
Abfindungsbeträge (Barabfindung und Zinsen) gelangen ohne Abzug von Ab-schlagsteuern zur Auszahlung, sind ggf. jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
                             
Bei eventuellen Rückfragen werden die Minderheitsaktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.
 
Röben Tonbaustoffe GmbH
- Geschäftsleitung -
 
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 15. August 2013

Squeeze-out bei Allgäuer Alpenwasser AG: LG München I lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Allgäuer Alpenwasser AG, 87534 Oberstaufen, hat das Landgericht (LG) München I mit Beschluss vom 8. August 2013 eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt. Nach der Entscheidung hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Antragsteller zu tragen.

Nach Ansicht des LG München I lässt sich eine höhere Abfindung als der Liquidationswert nicht begründen. Auf den Börsenkurs könne es nicht ankommen, da ein Handel nur an 20 von 66 Tagen stattgefunden habe. Auch seien die Aktien nur im Freiverkehr der Bayerischen Börse München gehandelt worden.

LG München I, Beschluss vom 9. August 2013, Az. 5 HK O 1275/12
Vogel, E. u.a. ./. Franken Brunnen GmbH & Co. KG
47 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Ernst Graßinger, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 80335 München

Curanum baut Marktposition durch Phönix Integration aus

Corporate News der Curanum AG

Die Curanum AG teilt mit, dass auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 21. August 2013 mehrheitlich der Sachkapitaleinbringung der Phönix-Gruppe mittels einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss zugestimmt wurde. Die Phönix-Gruppe wird mit Wirkung zum 1. September 2013 in den Curanum-Konzern integriert. Damit baut die Curanum AG ihre Position als größter börsennotierter Pflegeheimkonzern weiter aus.

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Anmerkung der Redaktion: Mehrere Aktionäre haben auf der gestrigen Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll gegeben und Anfechtungsklagen gegen die Sachkapitaleinbringung (TOP 7) angekündigt.

Spruchverfahren Squeeze-out LINOS AG: Vergleichsweise Erhöhung der Barabfindung auf EUR 24,44

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2009 laufenden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der LINOS AG, Göttingen, konnte mit fast allen Antragstellern ein Vergleich geschlossen werden, der eine Erhöhung der Barabfindung  von EUR 22,97 auf EUR 24,44 für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre vorsieht. Dies entspricht einer Anhebung um ca. 6,4 %. In dem Erhöhungsbetrag sind die aufgelaufenen Zinsen laut § 1 Abs. 3 des Vergleichs enthalten. Das Zustandekommen des Vergleichs wurde vom Landgericht Hannover mit Beschluss vom 7. August 2013 festgestellt. Hinsichtlich der verbliebenen vier Antragsteller hat das Gericht mit Beschluss vom gleichen Tag die Anträge zurückgewiesen.

Das Spruchverfahren zu dem zuvor im Jahr 2006 zwischen der heutigen Qioptiq Holding Deutschland GmbH (vorher: Optco Akquisitions GmbH) und der LINOS AG abgeschlossen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag konnte bereits im letzten Jahren beendet werden (Az. 22 AktE 42/07), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/10/prof-dr-ulrich-v-jeinsen-und-kaye.html.

LG Hannover, Az. 22 AktE 63/09
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH ./. Quioptic Holding Deutschland GmbH (früher: Optco Akquisitions GmbH)
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Prof. Dr. Ulrich v. Jeinsen, 30159 Hannover
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Kaye Scholer LLP, 60325 Frankfurt am Main

Dienstag, 20. August 2013

GSW Immobilien AG: Ankündigung der Deutschen Wohnen AG hinsichtlich einer geplanten Übernahme

Pressemitteilung

Berlin, 20. August 2013. Der Vorstand der GSW Immobilien AG hat die heute nach §10 WpÜG veröffentlichte Ankündigung der Deutschen Wohnen AG, den Aktionären der Gesellschaft ein Übernahmeangebot zu unterbreiten, zur Kenntnis genommen.

Der Vorstand der GSW Immobilien AG wird die bislang vorliegenden Informationen zum geplanten Übernahmeangebot sorgfältig prüfen und bewerten und im Anschluss daran eine erste Einschätzung abgeben.

Nach Veröffentlichung der offiziellen Angebotsunterlage der Deutschen Wohnen AG, die innerhalb von 4 Wochen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) eingereicht werden muss, werden Vorstand und Aufsichtsrat der GSW Immobilien AG ferner entsprechend ihren gesetzlichen Pflichten die Unterlage sorgfältig prüfen. Im Anschluss daran werden sie eine ausführlich begründete Stellungnahme für die Aktionäre veröffentlichen.

GSW Immobilien AG
René Bergmann, Investor Relations
Tel.: +49. (0) 30. 25 34-13 62 E-Mail: rene.bergmann@gsw.de
Thomas Rücker, Corporate Communications
Telefon: +49 30 253 413 18 E-mail: thomas.ruecker@gsw.de

Übernahmeangebot - Zielgesellschaft: GSW Immobilien AG; Bieter: Deutsche Wohnen AG

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Umtauschangebot und Kapitalerhöhung im Rahmen des angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots der Deutsche Wohnen AG für alle ausstehenden Aktien der GSW Immobilien AG

Frankfurt am Main / Berlin, 20. August 2013. Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Wohnen AG haben heute beschlossen, den Aktionären der GSW Immobilien AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erwerben. Die Deutsche Wohnen AG beabsichtigt, den Aktionären der GSW Immobilien AG als Gegenleistung für 20 Aktien der GSW Immobilien AG 51 neu auszugebende Stückaktien der Deutsche Wohnen AG anzubieten (vorbehaltlich der endgültigen Bestimmung des Mindestpreises).

Die neuen Aktien der Deutsche Wohnen AG werden mit einer Dividendenberechtigung ab dem 1. Januar 2014 ausgestattet sein. Das Umtauschverhältnis bewertet das Eigenkapital der GSW Immobilien AG auf Basis des gewichteten Durchschnittskurses der Aktien der Deutsche Wohnen AG innerhalb der letzten drei Monate vor Bekanntgabe des Umtauschangebots mit EUR 1.750 Mio., was einer Prämie von 15,4 % auf den gewichteten Durchschnittskurs der Aktien der GSW Immobilien AG innerhalb der letzten drei Monate vor Bekanntgabe das Umtauschangebots entspricht. Bei vollständiger Annahme des Umtauschangebots durch die Aktionäre der GSW Immobilien AG würden diese ca. 43 % an der vergrößerten Deutsche Wohnen AG halten.

Das Übernahmeangebot erfolgt zu den in der Angebotsunterlage darzulegenden Bedingungen, insbesondere einer Annahmequote von mindestens 75 %. Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage wird im Internet unter www.deutsche-wohnen.com unter der Rubrik 'Investor Relations' erfolgen. Dort wird auch die genaue Frist für die Annahme des Übernahmeangebots veröffentlicht werden. Der Vorstand der Deutsche Wohnen AG plant derzeit eine Veröffentlichung der Angebotsunterlage zeitnah nach der außerordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Wohnen AG, die am 30. September 2013 stattfinden wird.

Ziel der Übernahme ist die Schaffung eines führenden deutschen Wohnimmobilienunternehmens, die Erzielung von Synergien sowie die Steigerung der operativen Performance infolge des Zusammenschlusses. Die bisherige Strategie der Deutsche Wohnen AG mit einer Fokussierung auf dynamische Wachstumsregionen, insbesondere Berlin, soll weitergeführt werden.

Die anzubietenden neuen Aktien der Deutsche Wohnen AG sollen durch eine Sach- und zusätzlich ggf. eine Barkapitalerhöhung, jeweils unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre der Deutsche Wohnen AG, geschaffen werden. Bis zu 94,9 % der Aktien der GSW Immobilien AG, die die Deutsche Wohnen AG im Rahmen des Übernahmeangebots oder anderweitig von Aktionären der GSW Immobilien AG erwirbt, werden im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung von der UBS Deutschland AG und der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main als Umtauschtreuhänder der Aktionäre der GSW Immobilien AG in die Deutsche Wohnen AG eingebracht werden. Sofern die Deutsche Wohnen AG mehr als 94,9 % der Aktien der GSW Immobilien AG im Rahmen des Umtauschangebots oder anderweitig erwerben würde, sollen zusätzlich für den Umtausch benötigte Aktien der Deutsche Wohnen AG im Wege einer Barkapitalerhöhung ausgegeben werden. Die Deutsche Bank AG hat sich verpflichtet, die für die Barkapitalerhöhung durch die Umtauschtreuhänder erforderliche Bareinlage gegen Übertragung des 94,9 % übersteigenden Anteils an den Aktien der GSW Immobilien AG zu übernehmen. Ein Erwerb des 94,9 % übersteigenden Anteils an den Aktien der GSW Immobilien AG durch die Deutsche Wohnen AG ist auch in Zukunft nicht beabsichtigt.

Über die Sach- und die Barkapitalerhöhung hat die außerordentliche Hauptversammlung der Deutsche Wohnen AG am 30. September 2013 noch zu beschließen. Auf dieser Hauptversammlung soll das Grundkapital der Deutsche Wohnen AG wie folgt erhöht werden:

- von derzeit EUR 168.907.143, derzeit eingeteilt in 168.811.823 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien und 95.320 nennwertlose Namens-Stammaktien, jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00, um bis zu EUR 128.842.101,00 auf bis zu EUR 297.749.244,00 durch Ausgabe von bis zu 128.842.101 auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 gegen Sacheinlage sowie

- von dem Betrag des Grundkapitals, der sich nach Durchführung der im vorangegangenen Absatz zu beschließenden Sachkapitalerhöhung ergeben wird, um bis zu EUR 6.570.948,00 durch Ausgabe von bis zu 6.570.948 auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 gegen Bareinlage.

Zudem steht den Aktionären der GSW Immobilien AG nach Ende der Annahmefrist für den Fall, dass der Deutsche Wohnen AG und der Deutsche Bank AG nach Abschluss des Umtauschangebots gemeinsam mindestens 95 % der Aktien der GSW Immobilien AG gehören, nach dem Inhalt des Umtauschangebots in entsprechender Anwendung des § 39c WpÜG ein dreimonatiges Andienungsrecht für die von ihnen gehaltenen Aktien der GSW Immobilien AG zu. Dies kann nach bereits erfolgter Durchführung der Sach- und der möglichen Barkapitalerhöhung die Lieferung weiterer Aktien der Deutsche Wohnen AG erforderlich machen. Ferner ist nicht auszuschließen, dass sich die Zahl der ausstehenden Aktien der GSW Immobilien AG vor Ablauf der Annahmefrist für das Übernahmeangebot bzw. vor Ablauf der Frist für die Ausübung des vorstehend beschriebenen Andienungsrechts erhöht, z.B. aufgrund der teilweisen oder vollständigen Wandlung der am 20. November 2012 begebenen Wandelanleihe der GSW Immobilien AG. Um die Umtauschtreuhänder für den Fall einer solchen Erhöhung der Zahl an ausstehenden Aktien der GSW Immobilien AG beziehungsweise den Fall der Ausübung solcher Andienungsrechte in die Lage zu versetzen, die nach dem oben beschriebenen Umtauschverhältnis notwendige Zahl an Aktien der Deutsche Wohnen AG zu liefern, sollen - soweit erforderlich - weitere Aktien der Deutsche Wohnen AG durch Ausnutzung des bestehenden genehmigten Kapitals der Deutsche Wohnen AG geschaffen werden. Diese Aktien der Deutsche Wohnen AG werden gegen Sacheinlage beziehungsweise, soweit zum Umtausch eingereichte Aktien der GSW Immobilien AG von der Deutsche Bank AG und nicht von der Deutsche Wohnen AG übernommen werden, gegen Bareinlage ausgegeben.

Daher hat der Vorstand der Deutsche Wohnen AG heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Kapitalerhöhung gegen Sach- und/oder Bareinlagen in Höhe von bis zu 20% des derzeitigen Grundkapitals und unter Ausschluss der Bezugsrechte der Aktionäre beschlossen. Das Grundkapital der Deutsche Wohnen AG soll durch Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 erhöht werden. Der genaue Umfang und die Art des Einlagegegenstands (Bar- und/oder Sacheinlage) der Kapitalerhöhung ist abhängig davon, inwieweit dies für den Vollzug des Umtauschangebots notwendig ist und wird insbesondere erfolgen, wenn Aktien der GSW Immobilien AG nach Durchführung der ordentlichen Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung entsprechend den Vorschriften des WpÜG noch der Deutsche Wohnen AG angedient werden.

Wie gesetzlich vorgesehen, wird der Vorstand der Deutsche Wohnen AG den Aktionären der Deutsche Wohnen AG einen schriftlichen Bericht zu den vorgeschlagenen Kapitalbeschlüssen, insbesondere hinsichtlich des damit einhergehenden Ausschluss des Bezugsrechts, erstatten, der auch detaillierte Angaben zur Ermittlung und Angemessenheit des Umtauschverhältnisses enthält.

Wichtige Information:

Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Tausch noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Tausch von Aktien der GSW Immobilien AG dar. Auch stellt diese Bekanntmachung weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf von Aktien der Deutsche Wohnen AG dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das öffentliche Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Die Deutsche Wohnen AG behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen und Bestimmungen des öffentlichen Übernahmeangebots von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen. Investoren und Inhabern von Aktien der GSW Immobilien AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen sowie gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen wird weder mittelbar noch unmittelbar ein Übernahmeangebot in den USA oder jeder anderen Rechtsordnung unterbreitet werden, in der dies einen Verstoß gegen nationales Recht darstellen würde. Das Angebot findet unter Ausschluss der Nutzung des Postwegs oder anderer Mittel oder Instrumente des inländischen oder internationalen Geschäftsverkehrs (u.a. Übertragung per Telefax, Telefon oder Internet) in den USA sowie von Einrichtungen einer Wertpapierbörse in den USA statt. Daher ist der Versand dieser Bekanntmachung oder jeglicher begleitender Unterlagen auf dem Postweg oder deren anderweitige Verbreitung, Weiterleitung, oder Übermittlung in den oder in die oder aus den USA ausgeschlossen.

Die Aktien der Deutsche Wohnen AG wurden und werden nicht nach den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in der derzeit gültigen Fassung oder bei einer Wertpapieraufsichtsbehörde eines Bundesstaates oder einer anderen Rechtsordnung der USA registriert. Aus diesem Grund dürfen die Aktien der Deutsche Wohnen AG, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, nicht in den USA sowie anderen Rechtsordnungen angeboten oder verkauft werden, wo dies einen Verstoß gegen nationales Recht darstellen würde. Es findet keine Registrierung der in dieser Bekanntmachung genannten Aktien der Deutsche Wohnen AG gemäß den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in den USA statt. Es findet kein öffentliches Angebot in den USA statt. Die Aktien der Deutsche Wohnen AG dürfen, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, auch nicht an Personen in den USA verkauft oder diesen angeboten werden.

Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit deutscher Marktpraxis erfolgt, können die Deutsche Wohnen AG oder für sie tätige Broker außerhalb des öffentlichen Übernahmeangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar Aktien der GSW Immobilien AG erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs- oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf Aktien der GSW Immobilien AG gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung erforderlich ist.

Soweit in diesem Dokument in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten sind, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch die Worte 'werden', 'erwarten', 'glauben', 'schätzen', 'beabsichtigen', 'anstreben', 'davon ausgehen' und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen Absichten, Ansichten oder gegenwärtige Erwartungen und Annahmen der Deutsche Wohnen AG und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen zum Ausdruck. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen, Schätzungen und Prognosen, die die Deutsche Wohnen AG und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen nach bestem Wissen vorgenommen haben, treffen aber keine Aussage über ihre zukünftige Richtigkeit. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, die meist nur schwer vorherzusagen sind und gewöhnlich nicht im Einflussbereich der Deutsche Wohnen AG oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen. Es sollte berücksichtigt werden, dass die tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen erheblich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen abweichen können.

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