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Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 19. Oktober 2010

Scherzer & Co. AG: Nachbesserung T-Online International AG

Die Scherzer & Co. AG hat in diesen Tagen aus dem Spruchverfahren im Nachgang zur Verschmelzung der T-Online International AG auf die Deutsche Telekom AG eine Nachbesserung in Höhe von rund 137.000 EUR erhalten. Die Nachbesserungsrechte im Umfang von 100.000 T-Online-Aktien standen mit 0 EUR in der Bilanz, so dass der Nachbesserungsbetrag voll als Ertrag gebucht werden kann. Die seinerzeit zur Verschmelzung eingereichten Aktien wurden mit einem Andienungsvolumen außerbilanziell von 0,694 Mio. EUR geführt. Daraus ergibt sich eine Nachbesserung von 19,74% auf das angediente Volumen.

Erträge aus Nachbesserungsrechten können häufig erst nach langjährigen Spruchstellenverfahren generiert werden. Die Scherzer & Co. AG baut ihr Portfolio von Nachbesserungsrechten seit der Hochkapitalisierung der Gesellschaft im Jahre 2005 auf.

Zur Erläuterung: Bei Nachbesserungsrechten (Abfindungsergänzungsansprüchen) handelt es sich um potenzielle Ansprüche, die sich aus der Durchführung von gerichtlichen Spruchstellenverfahren im Nachgang von Strukturmaßnahmen börsennotierter Unternehmen ergeben. Per 18. Oktober 2010 beläuft sich das angediente Gesamtvolumen der Scherzer & Co. AG auf ca. 74,2 Mio. EUR.

Köln, den 18.10.2010
Der Vorstand

Über die Scherzer & Co. AG:
Die Scherzer & Co. AG ist eine in Köln ansässige Beteiligungsgesellschaft, die sich zum Ziel gesetzt hat, durch eine sowohl sicherheits- als auch chancenorientierte Investmentstrategie für ihre Aktionäre einen langfristig angelegten Vermögensaufbau zu betreiben. Dabei soll die Gesellschaft als eines der führenden notierten Beteiligungsunternehmen im Bereich Sondersituationen und Corporate Action etabliert werden.

Unter sicherheitsorientierten Gesichtspunkten werden Beteiligungen in Abfindungswerte und Value-Aktien eingegangen, bei denen der Börsenkurs nach unten abgesichert erscheint. Kursstabilisierende Merkmale können hierbei ein 'natürlicher Floor' bei angekündigten bzw. laufenden Strukturmaßnahmen sein oder eine exzellente Bilanz- und Ergebnisqualität im Bereich der Value Aktien.

Investiert wird ebenso in Unternehmen, die bei kalkulierbarem Risiko ein erhöhtes Chancenpotenzial aufweisen. Fokussiert wird insbesondere auf ausgewählte wachstumsstarke Gesellschaften, die ein nachhaltiges Geschäftsmodell aufweisen. Analysiert wird der Markt aber auch im Bezug auf Sondersituationen, die aus unterschiedlichsten Gründen attraktive Chance/Risikoverhältnisse bieten können. Darüber hinaus nimmt die Gesellschaft gerne an aussichtsreichen Kapitalmaßnahmen oder Umplatzierungen teil.

Ansprechpartner für Rückfragen:
Dr. Georg Issels
Vorstand der Scherzer & Co. AG,
Friesenstraße 50, 50670 Köln
Tel. (0221) 82032-15, Fax (0221) 82032-30
E-Mail: georg.issels@scherzer-ag.de
Internet: www.scherzer-ag.de

Donnerstag, 14. Oktober 2010

Triumph-Adler AG: Die Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses in das Handelsregister ist erfolgt

Nürnberg, den 13. Oktober 2010 - Der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der TA Triumph-Adler AG vom 20.04.2010 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der TA Triumph-Adler AG auf die Hauptaktionärin Kyocera Mita Corporation gem. § 327a ff. AktG wurde am 13. Oktober 2010 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung der Barabfindung in Höhe von 1,90 EUR je Aktie auf die Kyocera Mita Corporation übergegangen. Die Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft wird damit voraussichtlich in Kürze eingestellt. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist nur ein Handel mit den Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.

Die Modalitäten der Auszahlung der festgelegten Barabfindung werden von der Kyocera Mita Corporation gesondert veröffentlicht.

Kontakt: TA Triumph-Adler AG Südwestpark 23 D - 90449 Nürnberg
Dr. Joachim Fleing Telefon: +49 / 911 / 68 98 - 499
Fax: +49 / 911 / 68 98 - 200 ir@ta.ag
www.triumph-adler.de

Dienstag, 12. Oktober 2010

burgbad Aktiengesellschaft: Squeeze-out ins Handelsregister eingetragen

Bad Fredeburg, 12.10.2010.

Der Beschluss der Hauptversammlung der burgbad AG vom 11. Mai 2010 wurde heute in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung der Barabfindung in Höhe von 19,67 EUR je Aktie auf die Eczacibasi Yapi Gerecleri San. ve Tic. A.S. übergegangen. Die Notierung der Aktien der burgbad AG wird in Kürze eingestellt.

Der Vorstand

Donnerstag, 7. Oktober 2010

LINTEC Information Technologies AG: Widerruf der Börsenzulassung

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der LINTEC Information Technologies AG (Otto-Schmidt-Straße 22, 04425 Taucha) beabsichtigt, im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens (AG Leipzig - AZ: 406 IN 1200 08) einen Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung gemäß §§ 38 Abs. 3 und 4, 53 Abs. 2 Börsengesetz (Delisting innerhalb des eröffneten Insolvenzverfahrens) zu stellen. Der Antrag ist mit sofortiger Wirkung kurzfristig einzureichen, weil das Eigenkapital der LINTEC Information Technologies AG vollständig aufgezehrt ist und Zahlungen hierauf nach § 199 Satz 2 InsO im Insolvenzverfahren nicht zu erwarten sind. Die Börsennotierung wird weder im Rahmen einer Umstrukturierung noch einer Sanierung (im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens) für spätere Kapitalerhöhungen genutzt werden können, so dass klar ist, dass den zum Börsenhandel zugelassenen Aktien unabwendbar keinerlei innerer Wert mehr zukommt.

Zwar schreibt § 39 Abs. 2, Satz 2 Börsengesetz vor, den Anlegerschutz beim Delisting zu wahren, jedoch ist nach ständiger und einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter keine vorherige Einberufung einer Hauptversammlung und ähnliches vorzunehmen, ebenso greifen nicht die entsprechenden Vorgaben der Börsenordnung zur Unterbreitung eines Pflichtangebots.

Dr. Volkhard Frenzel
- Insolvenzverwalter -

Kontakt: LINTEC Information Technologies AG, Tel. ++49 0 34298-71-607.
E-Mail: verwaltung@lintec.de, Web: www.lintec.de.

Mittwoch, 6. Oktober 2010

PC-Ware Information Technologies AG: Barabfindung für Squeeze Out auf EURO 22,66 je PC-Ware-Aktie festgelegt

Leipzig, 06. Oktober 2010 - Die "PERUNI" Holding GmbH, Wien, Österreich, hat dem Vorstand der PC-Ware Information Technologies AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der PC-Ware Information Technologies AG auf die "PERUNI" Holding GmbH als Hauptaktionärin auf EURO 22,66 je Aktie festgelegt hat. Sie bestätigt und konkretisiert damit ihr Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG vom 29. Juli 2010 auf Herbeiführung einer entsprechenden Beschlussfassung der Hauptversammlung.

Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der PC-Ware Information Technologies AG gefasst werden, die voraussichtlich am 25. November 2010 stattfinden wird.

PC-Ware Information Technologies AG
Der Vorstand

Kontakt:
PC-Ware Information Technologies AG
Investor Relations
Blochstraße 1, D-04329 Leipzig
Tel. +49 (0)341 25 68-000
ir@pc-ware.de

Montag, 4. Oktober 2010

Squeeze-out Texas Instruments Berlin AG: Kammergericht lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

Auf Beschwerde der Firma Texas Instruments Inc. hin hat das Kammergericht (das Oberlandesgericht von Berlin) den für die Antragsteller positiven Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2008 aufgehoben und damit eine Erhöhung der Barabfindung auf über EUR 12,- bei dem Squeeze-out bei der Firma Texas Instruments Berlin AG (früher: Condat AG) abgelehnt (Beschluss vom 29. September 2009, Az. 2 W 143/08). Das Landgericht Berlin hatte dagegen einen Betrag in Höhe von EUR 15,95 je Stückaktie für angemessen erklärt.

Nach Ansicht des ohne mündliche Verhandlung entscheidenden Kammergerichts genügt es, wenn das Gericht in dem Spruchverfahren zu der Überzeugung gelangt, "dass eine bestimmte konkret vorgenommene Berechnung auf der Grundlage zutreffender Ausgangszahlen zu einem plausiblen Ergebnis" führe. Bei der Marktrisikoprämie seien 5,5% anzusetzen, nicht wie vom Landgericht 3%. Auch ein Wachstumsabschlag von 1,25% sei plausibel. Diese beiden Zahlen zugrunde gelegt ergebe sich ein Barwert pro Aktie unter dem angebotenen Abfindungebetrag von EUR 12,-.

Rechtsanwalt Martin Arendts

Sonntag, 3. Oktober 2010

Winter AG: Hauptaktionärin verlangt Squeeze-out

30.09.2010

Die Trüb AG, Aarau/Schweiz, hat an den Vorstand der Winter AG am heutigen Tag das Verlangen übermittelt, die Hauptversammlung der Winter AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen ("Squeeze Out").

Die Trüb AG verfügt über eine Beteiligung von 95,12 % an der Winter AG und ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 S. 1 AktG. Die Winter AG wird zeitnah eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen und den verlangten Beschluss auf die Tagesordnung setzen.

Ebenfalls am heutigen Tag wurde ein Kaufvertrag über die Übertragung der von der Trüb AG gehaltenen Anteile an der Winter AG auf die AEM Technologies Holding AG, mit Sitz in St. Gallen (Schweiz), abgeschlossen. Die Übertragung der Anteile von der Trüb AG auf die AEM Technologies Holding AG soll zeitlich nach der außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Es wurde ein Kaufpreis im unteren einstelligen Millionenbereich vereinbart.

Der Vorstand
Winter AG

Ad-hoc-Mitteilung

Samstag, 2. Oktober 2010

Vorbereitungen auf Ergebnisabführungsvertrag und Squeeze-Out bei Berlin Hyp

Ad-hoc-Meldung vom 1. Oktober 2010

- Vorbereitungen auf Ergebnisabführungsvertrag und Squeeze-Out bei Berlin Hyp
- Berlin Hyp beschließt Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital in Höhe von rd. 100 Mio. EUR

Die Berlin Hyp und die Landesbank Berlin AG (LBB) planen, nachdem die Aufsichtsräte beider Gesellschaften dem Vorhaben grundsätzlich zugestimmt haben, den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags.

Darüber hinaus hat die LBB die Berlin Hyp über ihre Absicht informiert, kurzfristig einen Squeeze out der Minderheitsaktionäre der Berlin Hyp durchzuführen. Der Squeeze out, d.h. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die LBB, wird dadurch möglich, dass die LBB die bislang von der NordLB an der Berlin Hyp gehaltene Beteiligung erwirbt. Durch diesen Erwerb wird sich die Beteiligung der LBB an der Berlin Hyp auf mehr als 99 % des Grundkapitals erhöhen.

Aufgrund der heutigen positiven Entscheidung der Mehrheitsaktionärin LBB, sich an einer Kapitalerhöhung bei der Berlin Hyp zu beteiligen, hat der Aufsichtsrat der Berlin Hyp dem Vorschlag des Vorstands zugestimmt, das genehmigte Kapital der Gesellschaft teilweise auszunutzen und eine Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlage durchzuführen. Die Kapitalerhöhung erfolgt zur Erweiterung des Handlungsrahmens für die Neugeschäftsakquisition, zum Ausbau und zur Festigung der Marktposition der Bank sowie im Hinblick auf steigende regulatorische Eigenkapitalanforderungen.

Sie erfolgt durch Ausgabe von 36.786.584 auf den Inhaber lautende Stückaktien zum Ausgabebetrag von EUR 2,65 unter Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechts. Die neuen Aktien werden der LBB zur Zeichnung angeboten und von dieser mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären der Gesellschaft im Verhältnis 7 : 1 provisionsfrei anzubieten. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2010 gewinnberechtigt. Die Bezugsfrist wird zwei Wochen betragen.

Weitere Einzelheiten zur geplanten Kapitalerhöhung können in Kürze der Homepage der Berlin Hyp (www.berlinhyp.de) sowie dem im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Bezugsangebot entnommen werden.

Der Vorstand

Holcim (Deutschland) AG: Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) erhöht Abfindungsangebot

In dem beim Landgericht Hamburg anhängigen Spruchstellenverfahren (414 O 37/02) hat die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) heute ihr in dem am 19. November 2001 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag mit der Holcim (Deutschland) AG abgegebenes Abfindungsangebot mit einer Befristung bis zum 10. Dezember 2010 von EUR 21,50 auf EUR 21,61 pro Aktie erhöht. Die Erhöhung erfolgte in Anlehnung an einen umsatzgewichteten Durchschnittskurs vor der Bekanntmachung des Gewinnabführungsvertrags.

Hamburg, den 1. Oktober 2010

Holcim (Deutschland) AG
Der Vorstand

TA Triumph-Adler AG: Entscheidung des OLG Nürnberg im Freigabeverfahren

01.10.2010

Nürnberg - Der TA Triumph-Adler AG ist heute der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg in dem unter dem Aktenzeichen 12 AktG 1218/10 geführten Freigabeverfahren zugegangen, mit dem festgestellt wird, dass die gegen den Squeeze-out-Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der TA Triumph-Adler AG vom 20.04.2010 unter dem Aktenzeichen 1 HK O 4123/10 erhobene Nichtigkeits- und Anfechtungsklage der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses nicht entgegensteht. Die Eintragung des Squeeze-out in das Handelsregister der Gesellschaft wird nunmehr kurzfristig erwartet. Mit der Eintragung werden die Aktien der Minderheitsaktionäre kraft Gesetzes auf die Kyocera Mita Corporation übergehen. Nach Eintragung des Squeeze-out wird auch die Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft kurzfristig eingestellt werden. Ein nach Eintragung des Squeeze-out bis zur Beendigung der Börsennotierung noch stattfindender Börsenhandel ist ein Handel nur mit den Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.

Kontakt:
TA Triumph-Adler AG, Südwestpark 23, D - 90449 Nürnberg
Dr. Joachim Fleing
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Dienstag, 28. September 2010

Goldbach Media AG verlangt Squeeze-out in ARBOmedia AG

Küsnacht, 28. September 2010. Der Verwaltungsrat der Goldbach Media AG ("GBM") hat als Hauptaktionär der ARBOmedia AG ("ARBO") beschlossen, das Squeeze-out Verfahren einzuleiten und wird diesbezüglich einen formellen Antrag an den Vorstand der ARBO stellen.

GBM hält derzeit 97.6% des Aktienkapitals der ARBO, welches die Einleitung eines Squeeze-out Verfahrens nach Deutschem Recht erlaubt und wird diesbezüglich eine Hauptversammlung nach § 327 a des Deutschen Aktiengesetzes verlangen. Um den rechtlichen Anforderungen nachzukommen, wird GBM, basierend auf einem Expertengutachten, eine angemessene Barabfindung für sämtliche ausstehenden Aktien der ARBO anbieten. Die Angemessenheit wird durch die Bestellung eines Gutachters durch das Bezirksgericht München überprüft.

Ad hoc Meldung
(Anmerkung: Statt Bezirksgericht München muss es wohl Landgericht München I heißen.)

Montag, 27. September 2010

GENEART AG: Barabfindung für GENEART AG-Aktien auf EUR 14,60 je Aktie festgelegt

Beherrschungsvertrag zwischen GENEART AG und Applied Biosystems Deutschland GmbH abgeschlossen, Abfindung auf EUR 14,60 je Aktie und die Garantiedividende auf EUR 0,99 brutto je Aktie festgelegt

Regensburg/Darmstadt, 27. September 2010 - Die Applied Biosystems Deutschland GmbH hat die GENEART AG darüber informiert, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der GENEART AG auf die Applied Biosystems Deutschland GmbH (Squeeze out) auf EUR 14,60 je Aktie festgelegt hat. Damit konkretisiert die Applied Biosystems Deutschland GmbH ihr am 03.08.2010 gemäß § 327a Abs. 1 AktG gestelltes Verlangen, die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der verbleibenden Aktien auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Squeeze out) beschließen zu lassen. Auf der für den 12.11.2010 in Regensburg geplanten außerordentlichen Hauptversammlung der GENEART AG soll ein entsprechender Beschluss gefasst werden.

Die GENEART AG und die Applied Biosystems Deutschland GmbH haben am 27.09.2010 einen Beherrschungsvertrag (§§ 291 ff. AktG) mit der GENEART AG als beherrschte und der Applied Biosystems Deutschland GmbH als herrschende Gesellschaft abgeschlossen. Die Abfindung je Aktie beträgt EUR 14,60 und die Garantiedividende je Aktie EUR 0,99 brutto. Der Beherrschungsvertrag bedarf noch der Zustimmung der Hauptversammlung. Auf der für den 12.11.2010 in Regensburg geplanten außerordentlichen Hauptversammlung der GENEART AG soll ein entsprechender Beschluss gefasst werden.

Im Gutachten der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Ermittlung der Höhe einer angemessenen Abfindung anlässlich des geplanten Abschlusses eines Beherrschungsvertrages und der geplanten Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre wurde ein Unternehmenswert der GENEART AG von rund TEUR 59.561 ermittelt. Dies ergibt einen Wert je Aktie von rund EUR 13,27. In der Referenzperiode vom 03.05.2010 bis 02.08.2010 betrug der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs EUR 14,60. Die angemessene Abfindung je Aktie der GENEART AG im Rahmen der Übertragung der Aktien gemäß §§ 327a ff. AktG sowie im Rahmen des Abschlusses des Beherrschungsvertrages gemäß § 305 AktG beträgt demnach EUR 14,60.

Kontakt für weitere Informationen:
Dr. Karoline Stürmer
GENEART AG Josef-Engert-Str. 11 93053 Regensburg
Tel.: +49-(0)941-942 76-417 Fax: +49-(0)941-942 76-711
ir@geneart.com www.geneart.com

Montag, 20. September 2010

OLG München: Vor Inkrafttreten des Spruchgesetzes kein Begründungserfordernis für Spruchantrag

OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2010, Az. 20 W 2/09
Fundstelle: Der Konzern 2010, 428

1. Vor Inkrafttreten des Spruchgesetzes musste ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung nicht begründet werden. Ein Absehen von einer Begründung stellt auch kein Indiz für ein missbräuchliches Verhalten des Antragstellers dar.

2. Über das anwendbare Verfahrensrecht kann nicht durch Zwischenfeststellung entschieden werden.

3. Ein Antrag eines ausgeschlossenen Aktionärs mit einem betroffenen Aktienbesitz von nur 15 Aktien ist nicht rechtsmissbräuchlich. Auf die Anzahl der vom Antragsteller gehaltenen Aktien kommt es nicht entscheidend an. Der relativ geringe Aktienbesitz kann im Rahmen eines Gesamtabwägung allenfalls ein schwaches Indiz für eine rechtsmissbräuchliches Vorgehen darstellen.

4. Das Verhalten des Antragstellers bei Verhandlungen zur Verfahrenbeilegung und bei anderen Gerichtsverfahren kann eine indizielle Bedeutung für einen Rechtsmissbrauch zukommen. Das Beharren auf einer Durchführung des Verfahrens spricht jedoch nicht für eine verwerfliche Gesinnung. Auch die Schaffung formeller Antragsberechtigungen ist nicht als verwerflich zu bewerten.


Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Mittwoch, 15. September 2010

HBW Abwicklungs AG i.L. (vormals Hofbräuhaus Wolters AG): Squeeze-out eingetragen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bezüglich der HBW Abwicklungs AG i.L. (vormals Hofbräuhaus Wolters AG) ist der Squeeze-out-Beschluss nunmehr im Handelsregister eingetragen worden. Die damit ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre erhalten EUR 210,- je Aktie. Die Hauptaktionärin, die zur weltweit größten Brauereigruppe Anheuser-Busch-InBev gehörende InBev Germany Holding GmbH, hatte am 3. März 2010 in einem vor dem OLG Braunschweig geschlossenen Vergleich laut Veröffentlichung im eBundesanzeiger vom 8. März 2010 an mehrere Anfechtungskläger allerdings EUR 280,- je Aktie gezahlt.

Spruchverfahren Jil Sander AG: Beschwerden gegen Beschluss des Landgerichts Hamburg

Gegen des Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 23. August 2010 zu dem Az. 417 O 92/08, den Abfindungsbetrag nicht zu erhöhen, haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Montag, 13. September 2010

OLG Hamm: Kein anteiliger Ausgleichsanspruch bei unterjährigem Squeeze-out

OLG Hamm, Urteil vom 19. Juli 2010 - I-8 U 126/09, BB 2010, 2199

Außenstehende Minderheitsaktionäre haben keinen anteiligen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, wenn dieser die Fälligkeit der Ausgleichsansprüche für den Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr vorsieht, der Squeeze-out jedoch unterjährig erfolgt.

Freitag, 10. September 2010

Spruchverfahren T-Online: OLG Frankfurt weist Beschwerden der Antragsteller und der Deutschen Telekom AG zurück

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG Frankfurt am Main hatte - wie berichtet - in dem Spruchverfahren T-Online (Verschmelzung auf die Deutsche Telekom AG) eine Nachzahlung in Höhe von EUR 1,15 beschlossen. Bei dieser Nachzahlung bleibt es wohl auch, da das OLG Frankfurt nunmehr die dagegen eingelegten Beschwerden der Deutschen Telekom AG und zahlreicher Antragsteller zurückgewiesen hat. Nach Presseberichten hat die Deutsche Telekom AG mitgeteilt, die Gerichtsentscheidung anzuerkennen. Rechtsanwalt Peter Dreier habe jedoch angekündigt, Verfassungsbeschwerde einlegen zu wollen.

Spruchverfahren Wella AG (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag): Beschwerden gegen Beschluss des LG Frankfurt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte - wie berichtet - in dem Spruchverfahren zu dem 2004 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit einem Unternehmen des Procter & Gamble-Konzerns die Abfindung deutlich erhöht (Beschluss vom 4. August 2010, Az. 3-5 O 73/04, Arendts u. a. gegen P&G Unternehmensbeteiligungs GmbH & Co. Operations oHG). Gegen diese Gerichtsentscheidung haben nunmehr sowohl das Procter & Gamble-Unternehmen wie auch zahlreiche Antragsteller, die höhere Beträge fordern, sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt. Das Beschwerdeverfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 5 W 46/10 geführt.

Spruchverfahren Francono Rhein-Main AG: LG Frankfurt gewährt keine Nachbesserung bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 2. September 2010 die Anträge auf Anhebung von Abfindung und Ausgleich zurückgewiesen (Az. 3-5 O 279/08).

Montag, 6. September 2010

Spruchverfahren Jil Sander AG: Landgericht Hamburg erhöht Abfindung nicht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-out bei dem Modekonzern Jil Sander AG hat das Landgericht Hamburg die Anträge der 2008 ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre auf Erhöhung der Abfindung zurückgewiesen (Beschluss vom 23. August 2010, Az. 417 O 92/08). Das Landgericht stellte maßgeblich auf den Börsenkurs in dem Zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme ab. Auf den Umstand, dass die Gesellschaft unmittelbar nach Wirksamwerden des Squeeze-out im Herbst 2008 zu einem Vielfachen des angesetzten und später im Rahmen eines Vergleichs leicht erhöhten Betrags veräußert worden war, kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht an. In dem Spruchverfahren war unwidersprochen geblieben, dass der japanische Modekonzern Onwards Holdings nur zwei Jahre nach der über den Squeeze-ot beschließenden Hautversammlung EUR 232 Mio. für Jil Sander gezahlt hatte. Der Wert der Marke Jil Sander ist nach Ansicht des Landgerichts nicht gesondert anzusetzen, sondern nur im Rahmen des Ertrags zu berücksichtigen.

Squeeze-out-Verfahren COMPUTERLINKS AG: Lupardus bietet EUR 0,75 für Nachbesserungsrecht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Computerlinks AG ist - wis berichtet - am 20. August 2010 wirksam geworden. Unmittelbar danach hat die Lupardus L.L.P. den ehemaligen Aktionären einen Angebot zum Erwerb von sog. Nachbesserungsrechten unterbreitet. Für eine sich in dem Spruchverfahren möglicherweise ergebende Nachbesserung je Aktie bietet die Firma Lupardus nach Angaben der depotführenden Bank EUR 0,75.

Freitag, 3. September 2010

Dewey & LeBoeuf berät Hauptaktionärin beim erfolgreichen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Computerlinks AG

{Frankfurt a.M., 31. August 2010} – Die internationale Kanzlei Dewey & LeBoeuf hat die Hautaktionärin der Computerlinks AG, die CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH, beim erfolgreichen Squeeze-out der verbliebenen Minderheitsaktionäre beraten. Die CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH ist eine Akquisitionsgesellschaft, an der mittelbar mehrere durch Barclays Private Equity verwaltete bzw. beratende Fonds beteiligt sind. Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre im Rahmen des Squeeze-outs wurde am 20. August 2010 vollzogen.

Mit Vollzug des Squeeze-outs findet ein Verfahren, das mit dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH im Sommer 2008 begann, nunmehr seinen vollständigen Abschluss. Dewey war maßgeblich an der rechtlichen Strukturierung und Umsetzung des Übernahmekonzepts beteiligt. Dabei hat Dewey die CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH insbesondere bei der Durchführung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots, dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie dem Delisting der Aktien der Computerlinks AG rechtlich betraten.

Dem Team gehörten die Frankfurter Partner Dr. Benedikt von Schorlemer (Gesellschaftsrecht) und Philipp von Ilberg (Finanzierung und Kapitalmarktrecht) sowie der Counsel Kai Göhring (Finanzierung und Kapitalmarktrecht) und die Associates Mark Adolphs und Jan Krekeler (beide Gesellschaftsrecht) an.

Pressemitteilung von Dewey & LeBoeuf

Mittwoch, 1. September 2010

Aktuell anstehende Spruchverfahren

ARENDTS ANWÄLTE, Rechtsanwaltskanzlei für Kapitalanlagerecht (www.anlageanwalt.de), ist von Minderheitsaktionären folgender Gesellschaften um anwaltliche Vertretung bei der gerichtlichen Überprüfung der angebotenen Barabfindung gebeten worden:

- Altana AG (Squeeze-out eingetragen)
- burgbad AG (Squeeze-out beschlossen)
- COMPUTERLINKS AG (Squeeze-out eingetragen)
- Didier-Werke AG (Squeeze-out eingetragen)
- ERGO Versicherungsgruppe AG (Squeeze-out eingetragen)
- IDS Scheer AG (Fusion mit Software AG)
- Kali-Chemie AG (Squeeze-out eingetragen)
- Steigenberger Hotels AG (Squeeze-out beschlossen)
- syskoplan AG (Beherrschungsvertrag eingetragen)

Dienstag, 31. August 2010

Spruchverfahren Schering AG: Laut gerichtlichem Sachverständigen sind Ausgleich und Abfindung deutlich anzuheben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2006 laufenden Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der zum Bayer-Konzern gehördenden Bayer Schering GmbH als herrschender Gesellschaft und der Schering AG (Bayer Schering Pharma AG) liegt nunmehr das Gutachten des gerichtlich bestellten Sacheverständigen, Herrn Witschaftsprüfer Wahlscheidt, vor.

Laut dem Gutachten ergibt sich eine angemessene Abfindung in Höhe von EUR 97,61 je Schering-Aktie. Der Bayer-Konzern hatte zunächst EUR 89,- angeboten und diesen Betrag dann auf EUR 89,36 nachgebessert.

Bei der jährlichen Bruttoausgleichszahlung (vor persönlicher Einkommenssteuer, vor Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) kommt der Gutachter auf einen Betrag von EUR 5,08 je Schering-Aktie. In dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag war ein Ausgleich in Höhe von EUR 4,60 je Stückaktie festgelegt worden.

Landgericht Berlin, Az. 102 O 134/06 AktG

Montag, 30. August 2010

Hengeler Mueller berät SKion bei erfolgreichem ALTANA-Squeeze-out

Die SKion GmbH, eine Beteiligungsgesellschaft von Susanne Klatten, hat den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der ALTANA AG vollzogen. Die SKion GmbH hält damit 100% der Anteile an der ALTANA AG. Auf Grundlage der Barabfindung im Squeeze-out wird die ALTANA AG insgesamt mit rund EUR 2 Milliarden bewertet.

Hengeler Mueller hat die SKion GmbH bei dem Squeeze-out beraten. Tätig waren die Partner Dr. Torsten Busch und Dr. Joachim Rosengarten (beide Gesellschaftsrecht/M&A) sowie der Associate Nikolaus Hofstetter (alle Frankfurt).

Hengeler Mueller hatte die SKion GmbH bereits bei den Erwerbsangeboten im Jahr 2008 und 2009 sowie bei einem Paketkauf im Jahr 2010 betreut.

Pressemitteilung von Hengeler Mueller

Freitag, 27. August 2010

ALTANA AG: Eintragung des Squeeze-out Beschlusses in das Handelsregister erfolgt

Der Beschluss der Hauptversammlung der ALTANA AG (WKN 760080, ISIN DE0007600801) vom 30. Juni 2010 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ALTANA AG auf die Hauptaktionärin SKion GmbH gem. §§ 327a ff. AktG wurde am 27. August 2010 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung der Barabfindung in Höhe von 15,01 € je Aktie auf die SKion GmbH übergegangen.

Die Börsennotierung der ALTANA Aktien wird damit voraussichtlich in Kürze eingestellt. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.

In Folge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister steht den ehemaligen Aktionären der Gesellschaft, die das freiwillige öffentliche Kaufangebot vom 6. November 2009 angenommen haben, die in der Angebotsunterlage angebotene Nachbesserung zu.

Die Modalitäten der Auszahlung der festgelegten Barabfindung sowie der Nachbesserung wird die SKion GmbH gesondert veröffentlichen.

Ad-hoc-Mitteilung der ALTANA AG

Donnerstag, 26. August 2010

Klöckner-Werke AG: Hauptversammlung stimmt Squeeze-out zu

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Aktionäre der Klöckner-Werke AG, Duisburg, haben auf der Hauptversammlung am 25. August 2010 in Frankfurt am Main der vollständigen Übernahme durch die Salzgitter Mannesmann GmbH zugestimmt. Der Beschluss sieht die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär Salzgitter Mannesmann GmbH, eine Tochtergesellschaft der Salzgitter AG, vor (sog. Squeeze-out). Der im MDAX notierte Stahlkonzern übernimmt damit die vollständige Kontrolle über die Klöckner-Werke AG. Für den Squeeze-out hat der Hauptaktionär eine Barabfindung in Höhe von EUR 14,33 pro Klöckner-Aktie angeboten. Diese wird allerdings in einem Spruchverfahren überprüft werden. Die Klöckner-Aktie notierte zuletzt zwischen EUR 14,80 bis EUR 15,20.

Mittwoch, 25. August 2010

Wella AG: LG Frankfurt erhöht Abfindung bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in dem Spruchverfahren zu dem 2004 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit einem Unternehmen des Procter & Gamble-Konzerns die Abfindung deutlich erhöht (Beschluss vom 4. August 2010, Az. 3-5 O 73/04, Arendts u. a. gegen P&G Unternehmensbeteiligungs GmbH & Co. Operations oHG). Statt je 72,36 Euro muss P&G nach dem Beschluss nun 89,83 je Wella-Vorzugsaktie und 89,32 Euro je Stammaktie zahlen, was eine Erhöhung um fast ein Viertel bedeutet. Der Ausgleich wurde auf EUR 4,56 je Vorzugsaktie und EUR 4,54 je Stammaktie (jeweils zzgl. Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag) festgesetzt (was angesichts des zwischenzeitlich durchgeführten Squeeze-outs nicht mehr von wesentlicher Bedeutung ist). Gegen die Gerichtsentscheidung kann das Procter & Gamble-Unternehmen Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt einlegen (womit zu rechnen ist).

Computerlinks AG: Hengeler Mueller berät bei erfolgreichem Squeeze-out

Am 20. August 2010 wurde die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Computerlinks AG auf die Hauptaktionärin CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH vollzogen. Mit Tochtergesellschaften in 12 europäischen Ländern ist die Computerlinks AG der in Europa führende Value Added Distributor für marktführende internationale Hersteller in der Informationstechnologie.

Hengeler Mueller war bei der Vorbereitung und Durchführung des Squeeze-out der Computerlinks AG beratend tätig. Dem Team gehörten die Partner Dr. Daniela Favoccia, Dr. Klaus-Dieter Stephan (beide Gesellschaftsrecht/M&A) und Dr. Hermann-Josef Tries (Steuerrecht) sowie die Associates Dr. Andreas Stoll und Dr. Antje Hagena (alle Frankfurt) an.

Hengeler Mueller hatte bereits beim Übernahmeangebot und anschließenden Delisting sowie beim Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag beraten.

Pressemitteilung von Hengeler Mueller

COMPUTERLINKS AG: Squeeze-out-Beschluss eingetragen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 2010 gefaßte Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (sog. Squeeze-out) ist bereits jetzt im Handelsregister eingetragen worden. Die von der Hauptaktionärin angebotene Abfindung in Höhe von lediglich EUR 16,54 je COMPUTERLINKS-Aktie wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Derzeit laufen beim Landgericht München I bereits zwei Spruchverfahren, zum einen wegen des Delistings und zum anderen wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags.

Dienstag, 24. August 2010

ALTANA AG: Squeeze-out-Beschluss zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet

Die ordentliche Hauptversammlung der ALTANA AG hatte am 30. Juni 2010 beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Frau Susanne Klatten (geb. Quant) gehörende Hauptaktionärin, die Beteiligungsgesellschaft SKion GmbH, gegen die Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 15,01 Euro je Aktie zu übertragen (og. Squeeze-out). Da nach Angaben der Gesellschaft zwischenzeitlich keine Anfechtungsklagen mehr gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung vorliegen, hat die ALTANA AG den Übertragungsbeschluss zur Eintragung beim Handelsregister in Duisburg angemeldet. Die ALTANA AG rechnet damit, dass eine Eintragung des Beschlusses in den nächsten Tagen erfolgen wird. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses gehen kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung der Barabfindung auf die SKion GmbH über.

Montag, 23. August 2010

INTERNOLIX AG: Delisting-Beschluss der Hauptversammlung und Änderung des Angebots der netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH zum Erwerb der Aktien von Minderheitsaktionären

Seligenstadt, 23. August 2010

1. Zustimmung zum Delistingbeschluss

Die Hauptversammlung hat wie vorgeschlagen den Vorstand ermächtigt, bei der Zulassungsstelle der Frankfurter Wertpapierbörse den Antrag gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 BörsG auf Widerruf der Zulassung der Aktien der INTERNOLIX AG zum Regulierten Markt zu stellen. Einzelne Aktionäre haben gegen diesen Beschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt.

2. Änderung des Delistingabfindungsangebots

Die netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH, Gau-Algesheim hat den übrigen Aktionären ein öffentliches Kaufangebot für den Erwerb ihrer Aktien der INTERNOLIX AG unterbreitet.

Die netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH, Gau-Algesheim bietet hiermit nunmehr in Abänderung der Angebote vom 13. Juli 2010 und vom 16. Juli 2010 den Aktionären der INTERNOLIX Aktiengesellschaft an, die INTERNOLIX-Aktien zu einem gestaffelten Kaufpreis je Aktie zu erwerben. Der Angebotspreis ist abhängig von der vom jeweiligen Aktionär insgesamt während der Annahmefrist aus einem Depot angebotenen Stückzahl und lautet für die gesamte jeweils angebotene Stückzahl nunmehr wie folgt:

Bis 1.000 Aktien EUR 2,10 1.001 bis 10.000 Aktien 1,90 EUR, 10.001 bis 50.000 Aktien 1,75 EUR ab 50.001 Aktien 1,60 EUR. Die beiden Preisstufen ab 125.001 bzw. 200.001 Aktien fallen damit weg.

Bei Rückfragen:
INTERNOLIX AG, Jochen Hochrein, Mitglied des Vorstands,
Tel.: +49 6182 8955 0
E-mail: jh@internolix.de
Internet: http://www.internolix.de

Squeeze-out-Verfahren Dom-Brauerei AG: Hauptaktionärin beantragt Insolvenzverfahren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Hauptaktionärin der Dom-Brauerei AG, die Vertriebsgesellschaft deutscher Brauerein mbH, hat fast unmittelbar nach Durchführung des Squeeze-out im Juni 2010 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Das Amtsgericht Karlsruhe hat daraufhin einen vorläufigen Insolvenzverwalter für die Hauptaktionärin bestellt (Az. G1 IN 730/10).

Bei dem im März 2010 durchgeführten Squeeze-out hatten die Minderheitsaktionäre eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 1,20 je Dom-Brauerei-Aktie erhalten, ein Betrag weit unterhalb der Börsenkurse.

Das nunmehrige Insolvenzverfahren zeigt erneut, dass die derzeitige Regelung der erforderlichen Bankgarantie für die Beantragung eines Squeeze-out unzureichend ist. Absichert wird nur der von dem Hauptaktionär angebotene Betrag, während die enteigneten Minderheitsaktionäre keine Sicherheit für Nachbesserungen erhalten (die es bei einer deutlichen Mehrheit der in der Regel sehr langwierigen Spruchverfahren gibt). Problematisch war dies bereits in dem Fall Edscha.

Dienstag, 17. August 2010

Didier-Werke Aktiengesellschaft: Vollzug des Squeeze-out kurzfristig erwartet

Barabfindung im Vergleichswege auf 94,50 EUR angehoben

Das Klageverfahren gegen den auf der Hauptversammlung der Didier-Werke Aktiengesellschaft vom 29. August 2008 gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die RHI AG, Wien, Österreich, als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. Squeeze-out) ist heute beendet worden. Sämtliche Kläger haben ihre Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen den Squeeze-out-Beschluss zurückgenommen. Die Verfahrens-beendigung erfolgte im Rahmen eines Prozessvergleichs, in dem gleichzeitig eine Erhöhung der im Squeeze-out-Beschluss festgelegten Barabfindung von 91,11 EUR um 3,39 EUR auf 94,50 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft vereinbart wurde.

Die Eintragung des Squeeze-out in das Handelsregister der Gesellschaft wird kurzfristig erwartet. Mit der Eintragung gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre kraft Gesetzes auf die RHI AG über, die dann alleiniger Aktionär der Gesellschaft ist. Einzelheiten zur Auszahlung der auf 94,50 EUR erhöhten Barabfindung an die Minderheitsaktionäre werden von der RHI AG nach Eintragung gesondert bekannt gegeben werden; die entsprechende Bekanntmachung wird im elektronischen Bundesanzeiger sowie in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung erfolgen.

Sofern die Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister, wie derzeit erwartet, kurzfristig vollzogen wird, wird die Gesellschaft die für den 26. August 2010 einberufene ordentliche Hauptversammlung absagen. Diese erfolgt gegebenenfalls nach gesonderter Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.

Nach Eintragung des Squeeze-out würde zudem auch die Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft kurzfristig eingestellt werden. Ein nach Eintragung des Squeeze-out bis dahin noch stattfindender Börsenhandel ist ein Handel nur mit den Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.

Donnerstag, 5. August 2010

Kali-Chemie Aktiengesellschaft: Erwarteter Widerruf der Börsenzulassung nach Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister

Der Beschluss der Hauptversammlung der Kali-Chemie Aktiengesellschaft vom 18. Juni 2010 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Kali-Chemie Aktiengesellschaft auf die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH in Hannover als Hauptaktionärin gemäß §§ 327 a ff. AktG wurde am 05. August 2010 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind gemäß § 327e AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH übergegangen; die von Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien der Kali-Chemie Aktiengesellschaft verbriefen nunmehr lediglich den Anspruch auf die Barabfindung.

Die Börsennotierung der Aktien der Kali-Chemie Aktiengesellschaft wird voraussichtlich in den nächsten Tagen eingestellt werden.

Mittwoch, 4. August 2010

GENEART AG: Squeeze-out geplant

Applied Biosystems Deutschland GmbH hält 95 % der GENEART-Aktien

Regensburg, 3. August 2010 - Die Hauptaktionärin der GENEART AG, Regensburg, die Applied Biosystems Deutschland GmbH, Darmstadt ("ABD"), hält nach deren Angaben unmittelbar mehr als 95% der Aktien der GENEART AG. ABD hat dies dem Vorstand der GENEART AG mit Schreiben vom 3. August 2010 mitgeteilt.

ABD hat der GENEART AG mit diesem Schreiben ferner ihr Verlangen mitgeteilt, dass eine außerordentliche Hauptversammlung der GENEART AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf ABD gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen möge (§ 327a Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, AktG, sog. Squeeze-Out).

Der Vorstand der GENEART AG beabsichtigt, diesem Verlangen zu entsprechen und eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Diese wird voraussichtlich im letzten Quartal des Jahres 2010 stattfinden.

Die GENEART AG und ABD beabsichtigen zudem nach wie vor den Abschluss eines Beherrschungsvertrags (§§ 291 ff. AktG) mit der GENEART AG als beherrschter und ABD als herrschender Gesellschaft. Der Beherrschungsvertrag soll dieser außerordentlichen Hauptversammlung zur Zustimmung vorgelegt werden.

Kontakt für weitere Informationen:

Dr. Karoline Stürmer
GENEART AG Josef-Engert-Str. 11 93053 Regensburg
Tel.: +49-(0)941-942 76-417 Fax: +49-(0)941-942 76-711
ir@geneart.com www.geneart.com

Frank Ostermair
Better Orange IR&HV AG Haidelweg 48 81241 München
Tel.: +49-(0)89-88 96 906-10 Fax: +49-(0)89-88 96 906-66
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syskoplan AG: Eintragung Beherrschungsvertrag mit Reply S.p.A. am 02. August 2010

Gütersloh, 03.08.2010 - Die syskoplan AG (nachfolgend auch 'syskoplan' genannt) gibt bekannt, dass der am 25. Juni 2010 geschlossene Beherrschungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 AktG zwischen der Reply S.p.A. als herrschendem Unternehmen und der syskoplan als abhängigem Unternehmen (nachfolgend auch 'Beherrschungsvertrag' genannt) mit der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh am 02. August 2010 wirksam geworden ist.

Dem Beherrschungsvertrag hatte die ordentliche Hauptversammlung der syskoplan am 28. Mai 2010 zugestimmt. Während der Klagefrist wurden keine Klagen eingereicht, was zur Eintragung ins Handelsregister geführt hat.

Die verbleibenden Minderheitsaktionäre haben nunmehr einen Abfindungsanspruch zu dem festgelegten Preis von EUR 8,19 pro Aktie. Die Details über die Durchführung des Barabfindungsangebots werden in Kürze veröffentlicht.

Der Vorstand

Für Fragen steht Ihnen gerne zur Verfügung:
syskoplan AG
Michael Lückenkötter Investor Relations, Mergers & Acquisitions Bartholomäusweg 26 33334 Gütersloh
Tel. 05241-5009-1017 Email: ir@syskoplan.de

Montag, 2. August 2010

Möbel Walther AG: Freigabebeschluss bezüglich Eintrag des Squeeze-outs

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat durch am Wochenende mitgeteilte Beschluss entschieden, dass die Klagen, die gegen in der ordentlichen Hauptversammlung vom 31. August 2007 gefassten Squeeze-Out-Beschluss (Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf Herrn Kurt Krieger gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 18,08 EUR pro Aktie) erhoben wurden, der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen.

Die Gesellschaft wird nun die Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses in das Handelsregister veranlassen. Mit der Eintragung gehen sämtliche Aktien der Minderheitsgesellschafter auf Herrn Kurt Krieger über.

Freitag, 30. Juli 2010

PC-Ware Information Technologies AG: Squeeze Out-Verlangen der "PERUNI" Holding GmbH

Die "PERUNI" Holding GmbH, Wien, Österreich, hat dem Vorstand der PC-Ware Information Technologies AG heute das förmliche Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der PC-Ware Information Technologies AG, Leipzig, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die "PERUNI" Holding GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen möge (so genannter "Squeeze Out"). Der "PERUNI" Holding GmbH gehören - bei Abzug der von der PC-Ware Information Technologies AG gehaltenen eigenen Aktien - Aktien, die einem Anteil von mehr als 95% am Grundkapital der PC-Ware Information Technologies AG entsprechen. Sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG.

Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die voraussichtlich im November dieses Jahres stattfinden wird.

Mittwoch, 28. Juli 2010

Barabfindung nach Squeeze-out der Minderheitsaktionäre: Stichtag für den dreimonatigen Referenzzeitraum ist grundsätzlich die Bekanntgabe der Maßnahme

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 157/2010

Die Antragsgegnerin war Hauptaktionärin, die Antragsteller Minderheitsaktionäre einer Aktiengesellschaft. Am 30.4.2003 beschloss die außerordentliche Hauptversammlung einen sog. Squeeze-out der Minderheitsaktionäre. Voraussetzung für den Squeeze-out ist, dass der Hauptaktionär 95% der Anteile hält. Er kann gegen Zahlung einer Barabfindung die Minderheitsaktionäre zur Übertragung ihrer Aktien zwingen. Der Übertragungsbeschluss wurde hier am 6.4.2005 in das Handelsregister eingetragen und die Eintragung am 16.4.2005 im Bundesanzeiger und in verschiedenen Tageszeitungen, zuletzt am 2.5.2005 bekannt gemacht.

Die Antragsteller halten die im Rahmen des Squeeze-out angebotene Barabfindung für zu gering und haben im sog. Spruchverfahren beantragt, gemäß § 327 f. AktG in Verbindung mit § 1 Nr. 3 SpruchG die Barabfindung für die ausgeschiedenen Aktionäre wegen der zwangsweisen Übertragung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin zu erhöhen.

Für die Bemessung der Barabfindung kommt es darauf an, auf welchen Referenzzeitraum für die Bestimmung des maßgeblichen Börsenkurses abzustellen ist. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der von der Hauptversammlung zu beschließenden Maßnahme zugrunde zu legen. Damit weicht das Beschwerdegericht von der Senatsentscheidung vom 12. März 2001 ab (BGHZ 147, 108 - DAT/ALTANA). Der erkennende Senat hatte auf einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Hauptversammlung, die den Beschluss zu fassen hat, abgestellt.
Das Beschwerdegericht hat die Sache dem für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenat gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, § 28 Abs. 2 und 3 FGG a. F. zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben: Der Börsenwert ist nunmehr grundsätzlich aufgrund eines gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Maßnahme, die nicht notwendig eine Bekanntmachung im Sinne des § 15 WpHG sein muss, zu ermitteln. Dieser Zeitraum ist besser geeignet, den Verkehrswert der Aktie zu ermitteln, als ein mit dem Tag der Hauptversammlung endender Referenzzeitraum.

Wenn – wie hier – zwischen der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung allerdings ein längerer Zeitraum – 9 Monate – liegt, besteht die Gefahr, dass die Minderheitsaktionäre von einer positiven Börsenentwicklung ausgeschlossen werden und der mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ermittelte Börsenwert zugunsten des Hauptaktionärs fixiert wird, ohne dass die angekündigte Maßnahme umgesetzt wird. Dies kann dadurch verhindert werden, dass der Börsenwert entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochgerechnet wird. Zur Ermittlung des maßgebenden Börsenwertes hat der II. Zivilsenat die Sache dem Oberlandesgericht zur weiteren Sachaufklärung und eigenen Sachentscheidung zurückgegeben.

Beschluss vom 19. Juli 2010 – II ZB 18/09 – "STOLLWERCK"
LG Köln – 82 O 126/05 – Entscheidung vom 10. März 2006
OLG Düsseldorf – I-26 W 13/06 AktE – Entscheidung vom 09. September 2009

Karlsruhe, den 27. Juli 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Freitag, 16. Juli 2010

INTERNOLIX AG: Angebot der netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH zum Erwerb der Aktien von Minderheitsaktionären

Die netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH, Gau-Algesheim hat den übrigen Aktionären ein öffentliches Kaufangebot für den Erwerb ihrer Aktien der INTERNOLIX AG unterbreitet.

Dieses Delisting-Abfindungsangebot steht nunmehr in Abänderung des Angebots vom 13. Juli 2010 unter der Bedingung, dass die Hauptversammlung der INTERNOLIX AG am 20. August 2010 - unabhängig von einer eventuellen Anfechtung - wie vorgeschlagen den Beschluss fasst, den Vorstand zu ermächtigen, bei der Zulassungsstelle der Frankfurter Wertpapierbörse den Antrag gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 BörsG auf Widerruf der Zulassung der Aktien der INTERNOLIX AG zum Regulierten Markt zu stellen.

Actris AG: Barabfindung für Actris-Aktien auf 4,14 EUR je Aktie festgelegt

Die Gesellschaft Actris AG wurde von ihrer Hauptaktionärin ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG, Wiesloch, darüber informiert, dass die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Actris AG auf die ACTRIS Beteiligungs GmbH&Co. KG, über welche in der nächsten, noch einzuberufenden ordentlichen Hauptversammlung der Actris AG gemäß § 327a AktG beschlossen werden soll, auf 4,14 EUR je Akte festgelegt hat.

Montag, 12. Juli 2010

INTERNOLIX AG: Antrag auf Delisting

In der Tagesordnung für die kommende Hauptversammlung der INTERNOLIX AG am 20. August 2010 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen, den Vorstand zu ermächtigen, bei der Zulassungsstelle der Frankfurter Wertpapierbörse den Antrag gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 BörsG auf Widerruf der Zulassung der Aktien der INTERNOLIX AG zum Regulierten Markt zu stellen.

Die netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH, Gau-Algesheim hat den übrigen Aktionären ein öffentliches Kaufangebot für den Erwerb ihrer Aktien der INTERNOLIX AG unterbreitet. Nach dem im elektronischen Bundesanzeiger am 14. Juli 2010 und im Internet unter www.internolix.de am 13. Juli 2010 veröffentlichten Kaufangebot bietet die netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH den übrigen Aktionären an, deren Aktien zu erwerben, wobei der angebotene Preis pro Aktie in Abhängigkeit von der vom jeweiligen Aktionär angebotenen Stückzahl wie folgt lautet:

bis 1.000 Aktien EUR 2,10

1.001 bis 10.000 Aktien EUR 1,90

10.001 bis 50.000 Aktien EUR 1,75

50.001 bis 125.000 Aktien EUR 1,60

125.001 bis 200.000 Aktien EUR 1,40

ab 200.001 Aktien EUR 1,25

Maßgeblich für die Einordnung in vorstehende Staffel ist neben der aus einem Depot angebotenen Stückzahl der Bestand eines Aktionärs am Tag der Veröffentlichung des Angebots, d.h. am 13. Juli 2010 nach Handelsschluss.

Das Angebot ist bis zum 30. September 2010 24:00 Uhr befristet.

Actris AG: Bewertungsgutachter beziffert den Wert einer Aktie der Actris AG vorläufig mit 4,14 EUR

Die Aktionärin ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG hat im Zusammenhang mit dem in ihrem Schreiben vom 24. Februar 2010 geäußerten Verlangen, eine Hauptversammlung der Actris AG einzuberufen, um auf dieser gemäß § 327 a ff. AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG zu beschließen, Houlihan Lokey (Europe) Limited, Niederlassung Frankfurt, als Bewertungsgutachter mit der Ermittlung des Unternehmenswerts der Actris AG als Entscheidungsgrundlage für die Festlegung der Barabfindung gemäß § 327 b Abs. (1) Satz 1 AktG beauftragt. Der Bewertungsgutachter hat dem Vorstand der Actris AG am 9. Juli 2010 das vorläufige Ergebnis der Bewertungsarbeiten erläutert. Danach beträgt der objektivierte Unternehmenswert 60,5 Mio. EUR. Dies entspricht einem Wert von 4,14 EUR je Aktie der Actris AG.

Der Bewertungsgutachter ist der Ansicht, dass der volumengewichtete durchschnittliche Börsenkurs der Actris-Aktie der letzten drei Monate vor Bekanntgabe des Squeeze-out-Verlangens der ACTRIS Beteiligungs GmbH&Co. KG nicht den Verkehrswert der Aktie widerspiegelt. Die Bewertung ist vorläufig und kann sich noch ändern, insbesondere wenn sich bis zum Abschluss der Bewertungsarbeiten bedeutende Bewertungsparameter, wie zum Beispiel das Marktumfeld, die wirtschaftliche Situation der Unternehmen oder das Zinsniveau unerwartet wesentlich verändern. Die Prüfung des gerichtlich bestellten Prüfers IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, ist nach Kenntnis des Vorstandes der Actris AG noch nicht abgeschlossen.

Freitag, 9. Juli 2010

IDS Scheer AG: Hauptversammlung stimmt Verschmelzung mit Software AG zu

Die Aktionäre der IDS Scheer AG haben am Donnerstag wie erwartet der Verschmelzung mit der Software AG zugestimmt. Bei der wahrscheinlich letzten Hauptversammlung des Saarbrücker Beratungs- und Softwarehauses votierte die Software AG als Hautanteilseigner (92 Prozent) für die Fusion. Damit sei ein weiterer "wichtiger Schritt bei der Integration" getan, erklärten die Unternehmen. Es ist mit der Einleitung eines Spruchverfahren szu rechnen, da mehrere der verbliebenen IDS-Kleinaktionäre (8 Prozent) einen besseren Kurs beim Umtausch ihrer Anteile wollen.

Mittwoch, 7. Juli 2010

Übersicht aktuelle anstehende Spruchverfahren

ARENDTS ANWÄLTE, Rechtsanwaltskanzlei für Kapitalanlagerecht (www.anlageanwalt.de), ist von Minderheitsaktionären folgender Gesellschaften um anwaltliche Vertretung bei der gerichtlichen Überprüfung der angebotenen Barabfindung gebeten worden:

- Bibliographisches Institut AG (Squeeze-out eingetragen)
- burgbad AG
- COMPUTERLINKS AG
- D+S europe AG (Squeeze-out eingetragen)
- ERGO Versicherungsgruppe AG (Squeeze-out eingetragen)
- HBW Abwicklungs AG i.L.
- IDS Scheer AG (Fusion mit Software AG)
- Maihak AG (Squeeze-out eingetragen)
- REAL AG (Squeeze-out eingetragen)
- Winkler + Dünnebier AG (Squeeze-out eingetragen)

ERGO Versicherungsgruppe AG: Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses ins Handelsregister

Der Beschluss der Hauptversammlung der ERGO Versicherungsgruppe AG (ERGO) vom 12. Mai 2010 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ERGO Versicherungsgruppe AG auf die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München (Munich Re) als Hauptaktionärin gem. §§ 327a ff. AktG wurde am 5. Juli 2010 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf Munich Re übergegangen. Einzelheiten zur Auszahlung der festgesetzten Barabfindung in Höhe von 97,72 Euro je auf den Inhaber lautender Stückaktie werden von Munich Re in Kürze bekannt gegeben; die entsprechende Bekanntmachung wird im elektronischen Bundesanzeiger und in den Wertpapiermitteilungen erfolgen.

Die Börsennotierung der Aktien der ERGO wird voraussichtlich in den nächsten Tagen eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist ein Handel nur mit den Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre. Ab der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister verbriefen die in den Depots von Minderheitsaktionären noch verbuchten Aktien der ERGO lediglich die genannten Barabfindungsansprüche.

GENEART AG: Beherrschungsvertrag verschoben / Neuwahlen des Aufsichtsrats geplant

Regensburg, 6. Juli 2010 - Die GENEART AG gibt bekannt, dass aufgrund einer Entscheidung ihrer Mehrheitsaktionärin, der Applied Biosystems Deutschland GmbH, der kürzlich angekündigte Abschluss eines Beherrschungsvertrags gemäß §§ 291 ff. AktG mit der GENEART AG als beherrschter und der Applied Biosystems Deutschland GmbH als herrschender Gesellschaft nicht Gegenstand der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der GENEART AG am 19. August 2010 sein wird, und damit auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird.

Gegenstand der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der GENEART AG 2010 wird die Wahl eines neuen Aufsichtsrats sein. Der bisherige Aufsichtsrat, bestehend aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Farsin Yadegardjam, dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden Bertram Gilka-Bötzow und dem Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Hans Wolf, hat sein Amt mit Wirkung zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2010 niedergelegt.

Kontakt für weitere Informationen:

Dr. Karoline Stürmer GENEART AG Josef-Engert-Str. 11 93053 Regensburg Tel.: +49-(0)941-942 76-417 Fax: +49-(0)941-942 76-711 ir@geneart.com www.geneart.com

Frank Ostermair Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Tel.: +49-(0)89-88 96 906-10 Fax: +49-(0)89-88 96 906-66 info@better-orange.de www.better-orange.de

Freitag, 25. Juni 2010

D+S europe AG: Squeeze-out der Minderheitsaktionäre vollzogen

Hamburg, 25. Juni 2010. Der Beschluss der Hauptversammlung der D+S europe AG vom 27. August 2009 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Pyramus S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, als Hauptaktionär (sog. Squeeze-out) ist heute in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen und damit wirksam geworden.

Mit der Eintragung des Squeeze-out in das Handelsregister sind die Aktien der Minderheitsaktionäre kraft Gesetzes auf die Pyramus S.à r.l. übergegangen, die seither alleiniger Aktionär der Gesellschaft ist. Einzelheiten zur Auszahlung der im Squeeze-out-Beschluss festgelegten Barabfindung in Höhe von EUR 9,87 je Stückaktie an die Minderheitsaktionäre werden von der Pyramus S.à r.l. in Kürze gesondert bekannt gegeben werden; die entsprechende Bekanntmachung wird im elektronischen Bundesanzeiger sowie in der Börsenzeitung erfolgen.

Die Börsennotierung der Aktien der D+S europe AG wird voraussichtlich in den nächsten Tagen eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist ein Handel nur mit den Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre. Denn ab Eintragung des Squeeze-out in das Handelsregister verbriefen die in den Depots von Minderheitsaktionären noch verbuchten Aktien der Gesellschaft lediglich die genannten Barabfindungsansprüche.

Der Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister war die Erledigung der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen vorangegangen, die nach der letztjährigen Hauptversammlung von mehreren Aktionären der Gesellschaft gegen den Squeeze-out-Beschluss erhoben worden waren. Nachdem die Klagen mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Mai 2010 erstinstanzlich abgewiesen worden waren, hatten die Kläger ihre Klagen im Rahmen eines kürzlich abgeschlossenen Prozessvergleichs zurückgenommen.

Rückfragehinweis:
Investor Relations Tel.: +49 (0)40 4114-3338
E-Mail: investor-relations@ds-ag.com

Montag, 21. Juni 2010

Maihak AG: Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre wirksam

Amtsgericht trägt Übertragungsbeschluss im Handelsregister ein

Das Amtsgericht Hamburg hat am 17. Juni 2010 den Übertragungsbeschluss zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Maihak AG in das Handelsregister eingetragen. Damit ist die Übertragung der Aktien an die SICK MAIHAK GmbH wirksam geworden, die nunmehr zu 100% Eigentümerin der Maihak AG ist. Die Hauptversammlung der Maihak AG hatte am Donnerstag, 29. April 2010, den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschlossen.

Mit dem Übergang der Aktien entsteht der Anspruch der Minderheitsaktionäre gegen die SICK MAIHAK GmbH auf Barabfindung, die die SICK MAIHAK GmbH in Höhe von 97,25 Euro pro Stückaktie festgelegt hat. Details zur Abwicklung und Auszahlung der Barabfindung wird die SICK MAIHAK GmbH zeitnah bekanntgeben.

Die Aktien der Maihak AG bleiben grundsätzlich bis zu einem Widerruf der Zulassung durch die Deutsche Börse handelbar; über eine Aussetzung des Handels bis zum Widerruf der Zulassung entscheidet die Börse Hamburg. Die Aktienurkunde verbrieft nunmehr den Barabfindungsanspruch von 97,25 Euro.