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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Donnerstag, 15. Oktober 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank: Verhandlung wird erst nächstes Jahr fortgesetzt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank AG (HVB) hatten die gerichtlich bestellten Gutachter, Wirtschaftprüfer Andreas Creutzmann (IVA VALUATION & ADVISORY AG) und Prof. Dr. Christian Aders (c/o ValueTrust Financial Advisors SE), Anfang 2018 ihr Gutachten vorgelegt. Die Sachverständigen kamen darin bei einer "kumulierten Betrachtung aller Werteffekte" zu einem Wert je HVB-Aktie in Höhe von EUR 41,55. Die "kumulierte Wertabweichung" betrage EUR 3,29 je HVB-Aktie bzw. 8,6 % mehr im Vergleich zu dem durch das Auftragsgutachten von Ernst & Young ermittelten Wert von EUR 38,26, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/01/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_12.html

Nach Vorlage eines schriftliche Ergänzungsgutachtens vom 25. Februar 2020 sollten die beiden Sachverständigen zu ihrem Gutachten nunmehr am 21. Oktober 2020 und ggf. am 22. Oktober 2020 angehört werden. Angesichts der erneuten Zuspitzung der COVID-19-Pandemie (mit Beherbergungsverboten) wurde dieser Termin nunmehr abgesagt. Die Verhandlung wird voraussichtlich im Februar nächsten Jahres fortgesetzt.

LG München I, Az. 5 HK O 16226/08
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. UniCredit S.p.A.
302 Antragsteller (ursprünglich)
gemeinsamer Vertreter: RA/WP/StB Walter L. Grosse, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, UniCredit S.p.A.:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 80333 München

Mittwoch, 14. Oktober 2020

Noerr berät ANDRITZ als Hauptaktionärin bei aktienrechtlichem Squeeze-out bei der Schuler AG

Pressemitteilung vom 13. Oktober 2020

Noerr hat den international tätigen Technologiekonzern ANDRITZ bei einem aktienrechtlichen Squeeze-out bei der Schuler AG beraten. Den Squeeze-out hat die ordentliche Hauptversammlung der Schuler AG am 24. September 2020 beschlossen.

Die Hauptversammlung wurde im Hinblick auf die andauernde Corona-Pandemie als virtuelle Hauptversammlung mit Live-Übertragung im Internet ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Noerr hat den in Österreich börsennotierten ANDRITZ-Konzern bereits im Jahr 2012 bei der öffentlichen Übernahme der damaligen börsennotierten Schuler AG beraten. Mit dem Squeeze-out beabsichtigt ANDRITZ, die Konzernstrukturen zu vereinfachen.

Noerr hat ANDRITZ als Hauptaktionärin umfassend zu dem Squeeze-out und der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung beraten.

Berater ANDRITZ AG: Noerr LLP

Dr. Michael Brellochs (Federführung), Dr. Ralph Schilha (beide Aktien- und Kapitalmarktrecht, München), Dr. Alexander Hirsch, Dr. Maurice Séché (beide Corporate/M&A, Düsseldorf), Dr. Philipp Göz (Aktien- und Kapitalmarktrecht, München), Dr. Patrick Mückl (Arbeitsrecht, Düsseldorf), Dr. Nikolai Warneke (Finanzierung, Frankfurt)

Associates: Dr. Philipp Buchs (Corporate/M&A, Düsseldorf), Dr. Timm Gaßner (Aktien- und Kapitalmarktrecht, München)

Inhouse ANDRITZ AG: Mag. Alexander Krause, LLM.

VzfK: Ertragswert und Börsenwert - Empirische Daten zur Preisfindung beim Delisting

Pressemitteilung

Ein neues Buch von Martin Weimann zeigt:
- Anleger werden bei Delistings vielfach zu billig abgespeist.
- Börsenwert und Ertragswert können wegen verschiedener Informationsgrundlagen nicht gleichwertig sein.


Berlin, 13. Oktober 2020. Beim Delisting von börsennotierten Gesellschaften drohen Minderheitsaktionären massive Nachteile wie das Risiko, keine angemessene Kompensation zu erhalten. Das belegt eine neue empirische Studie des Rechtsanwalts und Aktionärsvertreters Dr. Martin Weimann. Zusammen mit der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK) hat er für 111 Delistings seit der "FROSTA-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs im Jahr 2013 bis Ende 2019 die Kursentwicklung und die Handelsvolumina nach Ankündigung eines Delistings untersucht. Dabei geht es auch um die Frage, inwieweit der Börsenwert den tatsächlichen Wert des Unternehmens (Ertragswert) widerspiegelt. Die Ergebnisse sind ebenso eindeutig wie alarmierend:

Unmittelbar mit der Ankündigung eines Delistings koppeln sich die Kurse von der allgemeinen Marktentwicklung ab, teilweise um bis zu minus 30 Prozent. Gleichzeitig nehmen die Umsätze zu.
Wird bei der Bewertung nur auf den Börsenwert abgestellt, erleiden Anleger oft massive Verluste, weil der Börsenwert den inneren Wert des Unternehmens nicht reflektiert. Das zeigen die 27 Gesellschaften, bei denen auf das Delisting eine kompensationspflichtige Strukturmaßnahme gefolgt ist: Bei etwa 75 % lag die Abfindung über dem Börsenpreis beim Delisting.

Hier geht es auch um Anlagestrategien: Das Ertragswertverfahren sichert alle Investitionsstrategien ab, die auf einen Zukunftswert abstellen. Kommt es nur noch auf einen Börsenwert an, müssten Anleger immer dann über einen Verkauf nachdenken, wenn sich ein Großaktionär den für kompensationspflichtige Strukturmaßnahmen relevanten Schwellenwerten ab 75 % nähert. Eine Börsennotierung macht dann oft keinen Sinn mehr.

Die Novellierung des §39 BörsG hat das Problem nicht gelöst. Er gilt nur für den regulierten Markt, nicht aber für den Freiverkehr. Dort fanden aber die meisten Delisting-Verfahren statt.

Diese Ergebnisse verlangen, dass die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zum Aktieneigentum um einen Anspruch auf Handelbarkeit und Zugang zu kursrelevanten Informationen zu erweitern sind, wenn zum Zeitpunkt des Aktienkaufs eine Börsennotierung bestand.

Die Erkenntnisse dieser Studie haben einen besonders greifbaren Bezug zum Delisting bei Rocket Internet. Dazu sagt Martin Weimann:

"Das angekündigte Delisting bei Rocket Internet zeigt, dass nach den derzeitigen Regeln kein Interessenausgleich zwischen den beiden Aktionärsgruppen gelingt: Nach einem Börsengang zu 42,50 Euro sind die nun im Delisting angebotenen 18,57 Euro zu wenig. Die Minderheitsaktionäre erhalten keinen Zugang zum inneren Wert, der darüber liegen dürfte. Vielmehr werden wohl auch hier die unternehmerisch investierten Großaktionäre den vom Delisting ausgelösten Verkaufsdruck für Nachkäufe nutzen. Sie kennen den inneren Wert. Die reduzierte Kapitalmarktkommunikation führt nach dem Delisting dann dazu, dass sich die anderen Investoren kein valides Bild vom inneren Wert des Unternehmens machen können.

Das Beispiel Rocket Internet zeigt auch, dass der Börsenwert und der Ertragswert wegen der unterschiedlichen Informationsgrundlagen nicht gleichwertig sein können. Denn nur vor einer kompensationspflichtigen Strukturmaßnahme müssen die Planungsrechnung und weitere Angaben zum inneren Wert mitgeteilt werden. Das Ertragswertverfahren berücksichtigt dabei beispielsweise auch Investitionsvorhaben, die eine Steigerung des Unternehmenswertes in der Zukunft zur Folge haben sollen."

Die Studie "Ertragswert und Börsenwert - Empirische Daten zur Preisfindung beim Delisting" ist ab sofort für EUR 109,95 im Buchhandel oder direkt beim Verlag De Gruyter (orders@degruyter.com) wahlweise gebunden (ISBN: 978-3-11-062705-3), als PDF-eBook (ISBN: 978-3-11-062923-1) oder als eBook im EPUB Format (ISBN: 978-3-11-062714-5) erhältlich. https://www.degruyter.com/view/title/541989?tab_body=overview

Dienstag, 13. Oktober 2020

Finanztest rät Wirecard-Aktionären, Anprüche im Insolvenzverfahren anzumelden

Die von der Stiftung Warentest herausgegeben Verbraucherzeitschrift "Finanztest" rät Wirecard-Aktionären zu einer Anmelung zur Insolvenztabelle.

Finanztest schreibt in der aktuellen Ausgabe 10/2020 (S. 31):

"Anleger können bis zum 26. Oktober 2020 ihre Ansprüche anmelden. Aktionäre gehen als Eigentümer in einem Insolvenzverfahren normalerweise leer aus, doch in der Skandalgeschichte Wirecard sieht es anders aus. „Auch Aktionäre können Ansprüche geltend machen“, sagt Rechtsanwalt Peter Mattil, „wenn sie Schadenersatz aus Betrug oder der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Vorschriften beweisen können“. Weil Anleger dafür den Schaden nicht nur beziffern, sondern auch begründen müssen, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Eine Klage ist jedoch nicht notwendig. Um Schadenersatz zu fordern, müssen Anleger die Aktien nicht verkaufen. Nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen ist jedoch ratsam, das zu tun."

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sedo Holding AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der für ihr Domain-Geschäft bekannten Sedo Holding AG hatte das Landgericht Köln die Spruchanträge erstinstanzlich mit Beschluss vom 22. März 2016 zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat das OLG Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 24. September 2020 zurückgewiesen. Das Verfahren ist damit abgeschlossen, da das OLG die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2020, Az. I-26 W /16 AkteE
LG Köln, Beschluss vom 22. März 2016, Az. 91 O 30/14
Zürn u.a. ./. United Internet Investments Holding AG & Co. KG (früher: United Internet Ventures AG)
70 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Albrecht M. Wenner, 50670 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, United Internet Ventures AG:
Rechtsanwälte Hoffmann & de Vries, 20144 Hamburg

Montag, 12. Oktober 2020

Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 2,20

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht der IVA-Interessenverband für Anleger Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- 
WKN: A2JAK6 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: IVA-Interessenverband für Anleger 
Abfindungspreis: 2,20 EUR je Nachbesserungsrecht 
Sonstiges: Es laufen gerichtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis die Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA Interessenverband bietet dieses Kaufangebot als Alternative an. Das Angebot ist auf 5000 Nachbesserungsrechte begrenzt.       (...)

Übernahmeangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,20

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ. macht der IVA-Interessenverband für Anleger Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ.
WKN: A2N5XH
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: IVA-Interessenverband für Anleger
Abfindungspreis: 1,20 EUR je Nachbesserungsrecht
Sonstiges: Es laufen gerichtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis die Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA Interessenverband bietet dieses Kaufangebot als Alternative an. Das Angebot ist auf 2500 Nachbesserungsrechte begrenzt.      (...)

Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu EUR 4,80

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. macht der IVA-Interessenverband für Anleger Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. 
WKN: A2H8LT 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: IVA-Interessenverband für Anleger 
Abfindungspreis: 4,80 EUR je Nachbesserungsrecht 
Sonstiges: Es laufen gerichtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis die Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA Interessenverband bietet dieses Kaufangebot als Alternative an. Das Angebot ist auf 5000 Nachbesserungsrechte begrenzt.     (...)

Sonntag, 11. Oktober 2020

Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der 131. Hauptversammlung der AUDI AG

AUDI Aktiengesellschaft
Ingolstadt
– ISIN DE0006757008 –
– WKN: 675700 –

Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG

Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt:

Im Nachgang zur ordentlichen Hauptversammlung der AUDI Aktiengesellschaft vom 31. Juli 2020 hat ein Aktionär Anfechtungsklage gegen

den Beschluss der Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands (Tagesordnungspunkt 2),

den Beschluss der Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 3),

den Beschluss der Hauptversammlung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 (Tagesordnungspunkt 4) sowie

den Beschluss der Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AUDI AG auf die Volkswagen AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Tagesordnungspunkt 5)

erhoben.

Ein weiterer Aktionär hat eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen einen nicht näher bezeichneten Beschluss der Hauptversammlung erhoben.

Die Klagen sind unter dem Aktenzeichen 5 HK O 11281/20 bei dem Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen, anhängig.

Ingolstadt, den 2. Oktober 2020

AUDI Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 7. Oktober 2020

Eintragung des Squeeze-outs bei der AUDI AG durch Anfechtungsklage verzögert

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Eintragung des auf der Hauptversammlung der AUDI AG am 31. Juli 2020 gefaßten Squeeze-out-Beschlusses zugunsten der mit deutlich über 99 % beteiligten Volkswagen AG ist nach Angaben des Handelsblatts derzeit durch eine Anfechtungsklage eines einzelnen AUDI-Aktionärs verzögert. AUDI teilte mit, dass man deswegen ein Freigabeverfahren eingeleitet habe und davon ausgehe, dass der Squeeze-out noch in diesem Jahr vollzogen werde.

Die Volkswagen AG hatte die Barabfindung auf 1.551,53 Euro je Aktie der AUDI AG festgelegt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/06/audi-ag-volkswagen-ag-legt-die.html

Die Angemessenheit dieses Betrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Die AUDI-Aktie notiert derzeit bei ca. EUR 1.600,-.

Freitag, 9. Oktober 2020

IVA: Übernahmeangebot für S IMMO wahrscheinlich

Nach Emission eines Bonds über EUR 500 Mio. hat die IMMOFINANZ über eine Milliarde Euro an finanziellen Mitteln zur Verfügung, um ein Übernahmeangebot für die S IMMO legen zu können.

Entscheidend für die Anleger wird der Übernahmepreis sein: der Buchwert je Aktie liegt bei gerundet EUR 19, der EPRA NAV (Net Asset Value) deutlich über EUR 20, wie auch der Einstiegspreis von Herrn Pecik und seines Co-Investors im Frühjahr 2020. Derzeit ist die Aktie nach Ansicht von Experten mit einem Kurs um EUR 15 unterbewertet.

Auch wenn der Übernahmepreis noch nicht feststeht, ist davon auszugehen, dass die Mehrheit angestrebt und erreicht werden soll. Dies hat eine Vollkonsolidierung der S IMMO zur Folge, wodurch sich die Bilanzzahlen der IMMOFINANZ wesentlich ändern werden: mehr Immobilienvermögen und höhere Schulden sind die Konsequenz.

Die Auswirkungen auf die Ergebnisse sind offen: hohe einmalige Belastungen für Investmentbanken und Beratungen sowie möglicherweise für Grunderwerbssteuer sind (begrenzte) Kosteneinsparungen und bis dato nicht offenkundige Synergieeffekte - wenn überhaupt überzeugend darstellbar - gegenüberzustellen.

Sobald ein Übernahmeangebot vorliegt, hat der Vorstand und der Aufsichtsrat der S IMMO, sowie ein von der S IMMO beauftragter Sachverständiger eine Stellungnahme abzugeben.

Quelle: Newsletter des IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger

Donnerstag, 8. Oktober 2020

ADLER Real Estate AG erhöht Eigenkapital und veräußert sämtliche eigene Aktien an die ADLER Group S.A. in Debt-to-Equity-Swap

Corporate News

Berlin, den 2. Oktober 2020 - Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat derVorstand der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft ("ADLER") beschlossen, das genehmigte Kapital im Rahmen eines Debt-to-Equity-Swaps, den die Gesellschaft am 30. August 2020 bekanntgegeben hat, in Höhe von EUR 35.107.487,00 auszuüben und das derzeit im Handelsregister eingetragene Grundkapital der Gesellschaft von EUR 71.063.743,00 auf EUR 106.171.230,00 zu erhöhen. Außerdem wurde beschlossen, die 1.603.232 eigenen Aktien der Gesellschaft (ca. 2,2 % des Grundkapitals) zum Preis von EUR 13,62 pro Aktie an die ADLER Group S.A., die frühere ADO Properties S.A. ("ADLER Group"), zu übertragen.

Im Gegenzug hat die ADLER Group einen Teilbetrag ihrer Forderung aus einem Gesellschafterdarlehen in Höhe von ca. EUR 500 Millionen in ADLER eingebracht.

HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: HSBC konkretisiert Übertragungsverlangen und legt die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf EUR 67,93 je nennwertloser auf den Inhaber lautende Stückaktie fest

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Düsseldorf, 8. Oktober 2020 - Die HSBC Germany Holdings GmbH mit Sitz in Düsseldorf, hat dem Vorstand der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG heute mitgeteilt, dass sie die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG auf die HSBC Germany Holdings GmbH als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (aktienrechtlicher Squeeze Out) auf 67,93 Euro je auf den Inhaber lautende, nennwertlose Stückaktie der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG festgelegt hat. Der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer hat die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung bestätigt. Die HSBC Germany Holdings GmbH hat den Vorstand aufgefordert, eine außerordentliche Hauptversammlung der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG zur Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre einzuberufen.

Die HSBC Germany Holdings GmbH bestätigt und konkretisiert damit ihr dem Vorstand der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG am 25. Mai 2020 übermitteltes Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG.

Die HSBC Germany Holdings GmbH ist mit ca. 99,33 % am Grundkapital der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG beteiligt und ist damit deren Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre soll voraussichtlich auf einer auf den 19. November 2020 noch einzuberufenden (virtuellen) außerordentlichen Hauptversammlung der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG Beschluss gefasst werden.

Das Wirksamwerden der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre hängt von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG ab.

__________

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden. Informationen hierzu: kanzlei@anlageanwalt.de

Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Squeeze-out Verlangen

Absicht der NIAG SE zur Konzernverschmelzung der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft auf die NIAG SE und Verlangen auf Durchführung eines damit verbundenen Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out)

Die NIAG SE, München, hat der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft, München (ISIN DE0006495104), mitgeteilt, dass sie unmittelbar mit rund 90,03 % am Grundkapital der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft beteiligt ist.

Die NIAG SE hat dem Vorstand der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft ferner ihr Vorhaben mitgeteilt, die Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft als übertragenden Rechtsträger auf die NIAG SE als Hauptaktionär und übernehmenden Rechtsträger zu verschmelzen. Sie hat angekündigt, mit dem Vorstand der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft in Verhandlungen über den Abschluss eines entsprechenden Verschmelzungsvertrags einzutreten.

Im Zusammenhang mit der geplanten Verschmelzung hat die NIAG SE als Hauptaktionär des Weiteren gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 AktG das förmliche Verlangen übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft nach den §§ 327a ff. AktG auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) durchzuführen und zu diesem Zweck nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft und dem Hauptaktionär eine Hauptversammlung einzuberufen.

Der Verschmelzungsvertrag wird eine entsprechende Regelung zur Durchführung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre enthalten. Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die der Hauptaktionär den übrigen Aktionären der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft für die Übertragung der Aktien gewähren wird, wird der Hauptaktionär zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.

München, 08. Oktober 2020

Der Vorstand

Amira Verwaltungs AG: Squeeze-out Verlangen

Absicht der Blitz 11-263 SE zur Konzernverschmelzung der AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft auf die Blitz 11-263 SE und Verlangen auf Durchführung eines damit verbundenen Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out)

Die Blitz 11-263 SE, München, hat der AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft, München (ISIN DE0007647000), mitgeteilt, dass sie unmittelbar mit rund 90,90 % am Grundkapital der AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft beteiligt ist.

Die Blitz 11-263 SE hat dem Vorstand der AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft ferner ihr Vorhaben mitgeteilt, die AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft als übertragenden Rechtsträger auf die Blitz 11-263 SE als Hauptaktionär und übernehmenden Rechtsträger zu verschmelzen. Sie hat angekündigt, mit dem Vorstand der AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft in Verhandlungen über den Abschluss eines entsprechenden Verschmelzungsvertrags einzutreten.

Im Zusammenhang mit der geplanten Verschmelzung hat die Blitz 11-263 SE als Hauptaktionär des Weiteren gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 AktG das förmliche Verlangen übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft nach den §§ 327a ff. AktG auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) durchzuführen und zu diesem Zweck nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen der AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft und dem Hauptaktionär eine Hauptversammlung einzuberufen.

Der Verschmelzungsvertrag wird eine entsprechende Regelung zur Durchführung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre enthalten. Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die der Hauptaktionär den übrigen Aktionären der AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft für die Übertragung der Aktien gewähren wird, wird der Hauptaktionär zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.

München, 8. Oktober 2020

Der Vorstand

Weiteres Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 2,-

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht der Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- 
WKN: A2JAK6 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer 
Abfindungspreis: 2,00 EUR je Nachbesserungsrecht 
Sonstiges: Der Anbieter gewährt zusätzlich ab einer Übertragung von 5000 Rechten eine Depotübertragungspauschale von 20 EUR. Der Anbieter behält sich das Recht vor das Kaufangebot vorzeitig zu beenden.      (...)

_________

Anmerkung der Redaktion: 

Zuletzt gab es Kauf-/Übernahmeangebote zu EUR 2,40 bzw. EUR 2,20.

Übernahmeangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,-

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ. macht der Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ. 
WKN: A2N5XH 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer 
Abfindungspreis: 1,00 EUR je Nachbesserungsrecht 
Sonstiges: Der Anbieter gewährt zusätzlich ab einer Übertragung von 5000 Rechten eine Depotübertragungspauschale von 20 EUR. Der Anbieter behält sich das Recht vor, das Kaufangebot vorzeitig zu beenden.       (...)

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2020 veröffentlicht

https://www.slideshare.net/SpruchZ/spruchz-spruchverfahren-aktuell-nr-22020-238800165

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der C-QUADRAT Investment AG: Gremium bestellt Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Überprüfungsverfahren zu dem am 17. August 2018 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei dem Vermögensverwalter C-QUADRAT Investment AG, Wien, hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses die Sache am 28. September 2020 verhandelt. Da Vergleichgespräche gescheitert sind, hat das Gremium wie angekündigt einen externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens beauftragt. Als Sachverständiger wurde Mag. Othmar Eberhart (CONTAX WirtschaftstreuhandgmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Wien) bestellt. Dieser soll innerhalb von drei Monaten Befund und Gutachten über den Unternehmenswert erstatten.

Gremium, Az. Gr 7/19
FN 55148 a
HG Wien, Az. 75 Fr 17733/18 i-5
Walle u.a. ./. CUBIC (LONDON) LIMITED
42 Überprüfungsanträge
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Schönherr Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 22. September 2020
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • EASY SOFTWARE AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geplant
  • HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung im Jahr 2020 geplant
  • IMW Immobilien SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 6. August 2020, Eintragung am 23. September 2020
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, virtuelle Hauptversammlung am 12. Mai 2020, Eintragung durch Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert
  • ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
  • msg life ag: Beherrschungsvertrag, Hauptversammlung am 10. November 2020
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 3. November 2020
  • RENK AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Rebecca BidCo AG, ao. HV Ende 2020 geplant
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
  • STADA Arzneimittel AG: Squeeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt
(Angaben ohne Gewähr)

RENK AG: Rebecca BidCo AG stellt Verlangen auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Renk Aktiengesellschaft

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Augsburg, 7. Oktober 2020. Die Rebecca BidCo AG (vormals: Rebecca BidCo GmbH) ('Rebecca BidCo") hat der Renk Aktiengesellschaft ('RENK") heute mitgeteilt, dass ihr RENK-Aktien in Höhe von mehr als 90 % des Grundkapitals gehören. Die Rebecca BidCo hat gleichzeitig das Verlangen gestellt, die Hauptversammlung der RENK gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Rebecca BidCo gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung der RENK auf die Rebecca BidCo (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out) beschließen zu lassen.

Die Höhe der von der Rebecca BidCo festzulegenden angemessenen Barabfindung wird diese der RENK zu gegebener Zeit gesondert mitteilen und im Anschluss von RENK veröffentlicht werden. Das Wirksamwerden des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs hängt noch von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung von RENK und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes von RENK bzw. von Rebecca BidCo ab. Die Beschlussfassung wird voraussichtlich auf einer außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gegen Ende des Jahres 2020 erfolgen.

First Sensor AG plant Veräußerung der Tochtergesellschaften in USA und Frankreich an TE Connectivity

Ad-hoc Meldung / Insiderinformation nach Art. 17 MAR

Berlin, 15. September 2020

Die First Sensor AG ("First Sensor") beabsichtigt, Verträge mit der TE Connectivity MOG Inc. mit Sitz in Wilmington (Delaware), USA, ("TE MOG") über den Verkauf der 100%igen Tochtergesellschaft First Sensor, Inc. mit Sitz in Westlake Village (Kalifornien), USA, sowie mit der MEAS Europe SAS mit Sitz in Toulouse, Frankreich, ("MEAS") über den Verkauf der 100%igen Tochtergesellschaft First Sensor France SAS mit Sitz in Paris, Frankreich, abzuschließen. Die TE MOG und die MEAS sind Tochtergesellschaften der TE Connectivity Ltd. Der Kaufpreis beträgt insgesamt 40,3 Millionen Euro. Mit den Verkäufen sollen Synergien im Rahmen der Integration der First Sensor in den TE Connectivity-Konzern gehoben werden. Die Lieferbeziehungen bleiben bestehen. Es ist geplant, die Verkäufe im September 2020 zu vollziehen.

Über die First Sensor AG


Gegründet als Technologie-Startup in den frühen 1990er Jahren, ist First Sensor heute ein weltweit tätiges Sensorikunternehmen. Basierend auf dem Knowhow in Chip Design und Production sowie Microelectronic Packaging entstehen Standardsensoren und kundenspezifische Sensorlösungen in den Bereichen Photonics, Pressure und Advanced Electronics für den stetig wachsenden Bedarf in Schlüsselanwendungen für die Zielmärkte Industrial, Medical und Mobility. Die Strategie ist auf profitables Wachstum ausgerichtet und fokussiert auf Schlüsselkunden und -produkte, Vorwärtsintegration und die Stärkung der internationalen Präsenz. First Sensor ist seit 1999 an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert [Prime Standard WKN: 720190 ISIN: DE0007201907 SIS]. Weitere Informationen: www.first-sensor.com.

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Anmerkung der Redaktion:

Zu dem auf der letzten Hauptversammlung beschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungvertrag der First Sensor AG (als beherrschter Gesellschaft) mit der TE-Tochtergesellschaft TE Connectivity Sensors Germany Holding AG läuft beim LG Berlin ein Spruchverfahren.

Mittwoch, 7. Oktober 2020

TLG Immobilien AG – SdK fordert Sonderprüfung

Pressemitteilung

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger schlägt den Aktionären der TLG Immobilien AG vor, auf der Hauptversammlung am 07.10.2020 eine Sonderprüfung zu beschließen. Der Sonderprüfer soll prüfen, ob Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Aktienerwerb der Aktien an der Aroundtown S.A. im Jahre 2019 ihre rechtlichen Pflichten gemäß Gesetz und Satzung verletzt und der Gesellschaft einen Schaden zugefügt haben.

Im Zeitraum zwischen dem 01.09.2019 und dem 16.10.2019 hat der Vorstand der Ge­sell­schaft mit Billigung des Aufsichtsrats insgesamt ca. 183.500 Aktien des neuen Mehr­heits­aktionärs Aroundtown SA von der Avisco Group in einem Gesamtwert von rund € 1,5 Mio. erworben. Der Preis betrug € 8,30/Aktie und lag weit über dem Börsenkurs. Denn dieser Preis entspricht einer Prämie von 14,18% auf den Durchschnitts-Börsenkurs im Zeitraum zwischen dem 01.09.2019 und dem 16.10.2019 und einer Prämie von immer noch 5,5% gegenüber dem bis dato Allzeit-Hoch der Aktie am 27.03.2019. Die Konditionen des Aktienerwerbs halten aus unserer Sicht einem Drittvergleich nicht stand.

Noch dazu wurde der Erwerb der Aroundtown-Aktien den Aktionären gegenüber in einer Presseerklärung vom 01.09.2019 mit einer (angeblich) strategischen Entscheidung des Managements begründet, wonach die Gesellschaft bei einem potentiellen Zusammenschluss mit der Aroundtown SA als übernehmende Einheit agieren könnte. Elf Tage nach dem letzten Aktienerwerb kommunizierte TLG hingegen, dass sie nunmehr als Zielgesellschaft und die Aroundtown SA als Bieterin bei dem beabsichtigten Firmen­zusammen­schluss auftreten würden.

Es bestehen aus Sicht der SdK Anhaltspunkte dafür, dass der Aktienerwerb zu marktunüblichen Konditionen nur wegen der persönlichen Beziehungen des Vorstands der Gesellschaft zu dem israelischen Geschäftsmann Yakir Gabay bzw. der Avisco Group durchgeführt worden sein könnte.

Der Schaden für die Aktionäre durch den Aktienerwerb wird noch deutlicher, wenn zusätzlich die ne­gative Wertentwicklung der Aroundtown-Aktie seit dem Aktienerwerb be­rücksichtigt wird. Denn seither hat die Aroundtown-Aktie mehr als 48% (!) ihres Wertes verloren. Es liegt daher aus Sicht der SdK auch der Verdacht einer strafrechtlichen Untreue zulasten der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sowie ein Verstoß gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung in der Aktiengesellschaft nahe, dem ein neutraler Sonderprüfer nachgehen soll.

Den kompletten Wortlaut des Beschlussvorschlags können Aktionäre bei der SdK unter info@sdk.og anfordern. Darüber hinaus steht die SdK Ihren betroffenen Mitgliedern bei Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.og oder unter der Telefonnummer 089 / 20208460 zur Verfügung.

München, den 06.10.2020

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Aktien der TLG Immobilien AG!

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

Dienstag, 6. Oktober 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ANZAG: Verhandlung vor dem OLG Frankfurt am Main am 19. März 2021

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Andreae-Noris Zahn AG (ANZAG) hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. November 2014 die Barabfindung auf EUR 32,72 je ANZAG-Aktie festgelegt (Erhöhung um ca. 12,74 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2014/12/spruchverfahren-zum-squeeze-out-anzag.html.

Gegen diesen Beschluss hatten mehrere Antragsteller, der gemeinsame Vertreter (RA Dr. Schüppen) und die Antragsgegnerin, die Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH, Beschwerden eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren hat das OLG Frankfurt am Main die sachverständige Prüferin, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert. In der ergänzenden Stellungnahme vom 17. April 2020 kommt die Prüferin bei Zugrundelegung eines Betafaktors von 0,6 auf einen Wert von EUR 32,91 je ANZAG-Aktie (d.h. geringfügig höher als der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag). Die Prüferin hält allerdings einen Betafaktor von 0,65 "weiterhin" für angemessen. 

Das OLG Frankfurt am Main hat nunmehr Termin zur mündlichen Verhandlung und Anhörung der sachverständigen Prüferin auf den 19. März 2021, 11:00 Uhr, anberaumt. Zur Vorbereitung der Verhandlung soll die Prüferin eine weitere Stellungnahme zu mehreren Fragen des Gerichts, insbesondere zum Factoring, zur Finanzplanung und zum Forward-Wechselkurs beantworten. Für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahme wurde der Prüferin eine Frist bis zum 15. Januar 2021 gesetzt. Der Antragsgegnerin wurde aufgegeben, die in der Detailplanungsphase zugrundeliegenden Rahmenverträge zum Factoring vorzulegen.

Abschließend weist das OLG darauf hin, dass für den Fall, dass auch nach der weiteren Aufklärung Zweifel hinsichtlich der Ertragswertberechnung nicht ausgeräumt werden könnten, der Senat erwäge, die mit dem Erwerb am 22. Juni 2012 gezahlten Vorerwerbspreise der Schätzung des Unternehmenswerts zugrunde zu legen.

OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 38/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. November 2014, Az. 3-05 O 43/13
Zürn u.a. ./. Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH
96 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA WP Dr. Matthias Schüppen,
Graf Kanitz, Schüppen & Partner, 70173 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy, 60306 Frankfurt am Main

Montag, 5. Oktober 2020

Stellungnahme der Biotest AG zu Übernahmegerüchten

Pressemitteilung

Dreieich, 4. Oktober 2020. Bloomberg berichtete am 2. Oktober 2020 darüber, dass sich eine Private-Equity-Firma laut informierten Kreisen an die chinesische Creat Group Corp. gewandt habe, um eine Beteiligung an der Biotest AG zu erwerben. Die Beratungen befänden sich in einem frühen Stadium und es gebe keine Gewissheit, dass sie zu einer Transaktion führen werden.

Hierbei handelt es sich nach Einschätzung der Gesellschaft um reine Marktspekulationen.

Solche Gerüchte und Spekulationen sind nicht neu und der Gesellschaft bekannt. Der Vorstand hat deshalb erst kürzlich um eine Stellungnahme des Hauptaktionärs zu den Plänen in Bezug auf die Beteiligung an der Gesellschaft gebeten. In einer schriftlichen Mitteilung gegenüber der Gesellschaft hat Creat Group Corp. erklärt, dass bisher weder ein Verkaufsprozess gestartet, noch überhaupt eine Entscheidung über einen künftigen Verkauf getroffen worden sei. Der Entscheidungsprozess hinsichtlich der Zukunft der Mehrheitsbeteiligung an der Biotest AG sei vollständig offen, so dass Gerüchte über einen Verkauf reine Spekulation seien.

Die Biotest AG wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit entsprechend der gesetzlichen Vorgaben weiterhin informieren.

Über Biotest

Biotest ist ein Anbieter von Plasmaproteinen und biotherapeutischen Arzneimitteln. Mit einer Wertschöpfungskette, die von der vorklinischen und klinischen Entwicklung bis zur weltweiten Vermarktung reicht, hat sich Biotest vorrangig auf die Anwendungsgebiete Klinische Immunologie, Hämatologie und Intensiv- und Notfallmedizin spezialisiert. Biotest entwickelt und vermarktet Immunglobuline, Gerinnungsfaktoren und Albumin, die auf Basis menschlichen Blutplasmas produziert werden und bei Erkrankungen des Immunsystems oder der blutbildenden Systeme zum Einsatz kommen. Biotest beschäftigt weltweit mehr als 1.900 Mitarbeiter. Die Stamm- und Vorzugsaktien der Biotest AG sind im Prime Standard der Deutschen Börse gelistet.

Stammaktie: WKN: 522720; ISIN: DE0005227201
Vorzugsaktie: WKN: 522723; ISIN: DE0005227235
Notiert: Frankfurt (Prime Standard)
Freiverkehr: Berlin, Düsseldorf, Hamburg/ Hannover, München, Stuttgart, Tradegate

Übernahmegerüchte zu BIOTEST

Laut AB-Daily soll es Übernahmegerüchte zu dem Blutplasma-Spezialisten BIOTEST AG geben (Marktkapitalisierung derzeit ca. EUR 1 Mrd.). Die Private-Equity-Firma Triton soll sich für das Aktienpaket (ca. 90 % der stimmberechtigten Stammaktien) der chinesischen Creat Group interessieren.

Creat und BIOTEST hatten 2017 ein Business Combination Agreement abgeschlossen:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/04/biotest-ag-und-creat-schlieen.html

Mit einem anschließenden Übernahmeangebot war Creat bzw. dessen Akquisitionsvehikel Tiancheng (Deutschland) Pharmaceutical Holdings AG erfolgreich:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/02/biotest-ag-ubernahme-von-biotest-durch.html

Triton ist in Deutschland u.a. bei der Renk AG aktiv:

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der conwert Immobilien Invest SE: Verhandlung wird erst im nächsten Jahr fortgesetzt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der conwert Immobilien Invest SE, Wien, am 29. August 2017 beschlossenen Gesellschafterausschluss zugunsten der Vonovia SE tagte das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") am 21. September 2020 - anders als geplant - ohne die Parteien, nachdem das Bundesland Wien vom Robert-Koch-Institut zum COVID-19-Risikogebiet erklärt worden war. 

Der vom Gremium bestellte Sachverständige Prof. Dr. Thomas Keppert steht aus gesundheitlichen Gründen erst ab Januar 2021 wieder zur Verfügung. Seine Anwesenheit hält das Gremium im Hinblick auf die unterschiedliche Bewertung für unabdingbar. Das Gremium will daher bis Ende November 2020 zuwarten und dann einen neuen Verhandlungstermin abklären.

Prof. Keppert kommt in seinen letzten Stellungnahmen zu einem Wert je conwert-Aktie in Höhe von EUR 22,59, nachdem er in seinem Gutachten vom 12. März 2020 eine Unternehmenswert von EUR 31,61 je Aktie ermittelt hatte. Dies würde - sofern das Gremium und ggf. anschließend das Gericht dem folgt - eine deutlich höhere Nachbesserung als die zahlreichen bisherigen Kaufangebot für Nachbesserungsrechte bedeuten (beginnend mit EUR 0,55, zuletzt in einem Art Bietergefecht zu EUR 2,40 je Nachbesserungrecht). Die Vonovia SE hatte eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 17,08 je conwert-Aktie angeboten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/07/barabfindung-fur-minderheitsaktionare.html

Gremium, Gr 5/18
Handelsgericht Wien, Az. 75 Fr 17511/17z
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Garger, 1010 Wien
Antragsgegnerin: Vonovia SE

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfiels Bruckhaus Deringer LLP, A-1010 Wien

Samstag, 3. Oktober 2020

Rocket Internet SE: Rocket Internet SE startet öffentliches Delisting-Rückerwerbsangebot

Pressemitteilung

- Aktionäre der Rocket Internet SE können ihre Aktien im Rahmen der Annahmefrist seit heute bis zum 30. Oktober 2020 andienen

- Die Bargegenleistung unter dem Delisting-Rückerwerbsangebot beträgt EUR 18,57 je Aktie der Gesellschaft

- Vorstand und Aufsichtsrat der Rocket Internet SE veröffentlichen gemeinsame begründete Stellungnahme zum Delisting-Rückerwerbsangebot


Berlin, 1. Oktober 2020 - Die Rocket Internet SE ("Rocket Internet" oder die "Gesellschaft") (ISIN DE000A12UKK6 / WKN A12UKK) hat heute nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das Delisting-Rückerwerbsangebot gestartet.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären den Rückerwerb sämtlicher Aktien der Gesellschaft gegen Zahlung eines Geldbetrags von EUR 18,57 je Aktie an. Das Angebot steht nicht unter dem Vorbehalt von Bedingungen.

Die Annahmefrist beginnt am 1. Oktober 2020 und läuft planmäßig am 30. Oktober 2020 um 24:00 Uhr MEZ aus. Innerhalb dieser Frist können die Aktionäre der Gesellschaft das Delisting-Rückerwerbsangebot annehmen und ihre Aktien einliefern.

Die Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, geschäftsansässig Neuer Jungfernstieg 20, 20354 Hamburg (Telefax: +49 (0)40 350 60 9224 oder Email: ECM-DCM-Events@berenberg.com) agiert als zentrale Abwicklungsstelle für das Delisting-Rückerwerbsangebot.

Zu diesem Angebot haben Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft eine gemeinsame begründete Stellungnahme abgegeben, die weitere Informationen und eine Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat im Hinblick auf das Angebot enthält.

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage und der gemeinsamen begründeten Stellungnahme erfolgt im Internet unter

www.rocket-internet.com/investors/share/public-delisting-self-tender-offer

und die Angebotsunterlage wird zudem von der Abwicklungsstelle zur kostenlosen Ausgabe (Versand) bereitgehalten. In gleicher Weise stellt Rocket Internet den Aktionären unverbindliche englischsprachige Übersetzungen von Angebotsunterlage und gemeinsamer begründeter Stellungnahme zur Verfügung.

Freitag, 2. Oktober 2020

curasan AG: Kapitalmaßnahmen gemäß Insolvenzplan durchgeführt

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Kleinostheim, 29. September 2020 - Die im Insolvenzplanverfahren über das Vermögen der curasan AG (Aktien: ISIN DE000A2YPGM4 / Wandelanleihe: ISIN DE000A2TR497) beschlossenen Kapitalmaßnahmen wurden heute vom Amtsgericht Aschaffenburg im Handelsregister, entsprechend dem im Erörterungs- und Abstimmungstermin beschlossenen Insolvenzplan, eingetragen.

Das Grundkapital der curasan AG von zuletzt 9.065.873,00 EUR (in Worten: neun Millionen fünfundsechzigtausend achthundertdreiundsiebzig Euro) wurde im Wege der Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) auf 0,00 EUR (in Worten: Null Euro) herabgesetzt und im Wege der Barkapitalerhöhung durch die Ausgabe von 400.000 (in Worten: vierhunderttausend) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen anteiligen Betrag am Grundkapital der Schuldnerin von 1,00 EUR (in Worten: einem Euro) je Stückaktie wieder erhöht. Das Bezugsrecht der (Alt-)Aktionäre der Schuldnerin war ausgeschlossen. Die DONAU INVEST Beteiligungs-Ges. m.b.H. mit Sitz in Wien/Österreich hat das ihr allein zustehende Recht zur Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien ausgeübt.

Ein Börsenhandel findet nicht statt.

Der Vorstand

Annahmefrist für freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an METRO-Aktionäre gestartet

Pressemitteilung

- Annahmefrist vom 1. Oktober 2020 bis zum 29. Oktober 2020

- Angebotspreis von EUR 8,48 je Stammaktie und EUR 8,89 je Vorzugsaktie

- Angebot hat keine Mindestannahmeschwelle

- Ziel ist es, EP Global Commerce mehr Flexibilität zu ermöglichen

Grünwald, 1. Oktober 2020 - EP Global Commerce GmbH ("EP Global Commerce") hat heute die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an alle Aktionäre der METRO AG zum Erwerb aller ausstehenden, nicht unmittelbar von ihr gehaltenen, nennwertlosen Stamm- und Vorzugsaktien ("Angebot") veröffentlicht. Zuvor hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gestattet.

Die Annahmefrist für das Angebot beginnt mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 1. Oktober 2020 und endet am 29. Oktober 2020, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) / 19:00 Uhr (Ortszeit New York). Der Angebotspreis für die Stammaktien (ISIN DE000BFB0019) beträgt EUR 8,48 je Aktie und der Angebotspreis für die Vorzugsaktien (ISIN DE000BFB0027) EUR 8,89 je Aktie.

Mit dem Angebot will EP Global Commerce ihre Beteiligung an der METRO AG auf über 30 Prozent erhöhen, um sich in Zukunft mehr Flexibilität zu verschaffen. Es gibt keine Mindestannahmeschwelle. EP Global Commerce rechnet nicht damit, nach Vollzug des Angebots mehr als 50 Prozent der Stimmrechte an der METRO AG zu halten. Ungeachtet dessen gibt das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot allen Aktionären der METRO AG die Möglichkeit, ihre Beteiligung an der METRO AG zu den offerierten Angebotspreisen zu realisieren. Das Angebot steht unter dem Vorbehalt regulatorischer Freigaben und anderen üblichen Bedingungen.

Aktionäre der METRO AG, die das Angebot annehmen wollen, sollten sich mit Fragen bezüglich der Annahme des Angebots und dessen technischer Abwicklung an ihre depotführende Bank bzw. ihr depotführendes Wertpapierdienstleistungsunternehmen wenden. Depotführende Banken mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland werden über die Handhabung der Annahme und die Abwicklung des Angebots gesondert informiert und gebeten, Kunden, die in ihrem Depot METRO-Aktien halten, über das Angebot und die für dessen Annahme erforderlichen Schritte zu informieren.

Die hinter EP Global Commerce stehenden Gesellschafter sind langfristig orientierte Investoren mit dem Ziel, die Stärkung der Position von METRO als international tätiger, unabhängiger Anbieter von Lebensmitteln und ausgewählten Non-Food-Produkten für Geschäftskunden über ein attraktives Netz von stationären Märkten (Cash & Carry), Lieferdiensten und Online-Angeboten zu unterstützen.

Das Angebot selbst sowie seine Bedingungen sind in der Angebotsunterlage ausführlich beschrieben. Die Angebotsunterlage (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung davon) und weitere Informationen zum Angebot werden im Internet unter folgender Adresse veröffentlicht: https://www.epglobalcommerce.com. Exemplare der Angebotsunterlage zur kostenlosen Ausgabe können angefordert werden bei: BNP Paribas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt, Europa-Allee 12, 60327 Frankfurt am Main, Deutschland (Anfragen per Telefax an +49 69 1520 5277 oder E-Mail an frankfurt.gct.operations@bnpparibas.com).

Über EP Global Commerce

EP Global Commerce a.s. (EPGC) ist ein Akquisitionsvehikel, das von Daniel Ketínský kontrolliert wird, der daran zu 53 Prozent beteiligt ist, und der in Abstimmung mit Patrik Tká handelt, der daran zu 47 Prozent beteiligt ist. Die Gesellschaft wurde im April 2016 gegründet und hat ihren Sitz in Prag. EPGC hält gegenwärtig indirekt einen Anteil von 29,99 Prozent an den Stammaktien und Stimmrechten der METRO AG.

DSW hält weiteres Übernahmeangebot an Metro-Aktionäre für wenig attraktiv

Pressemitteilung der DSW - Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.

Die DSW beurteilt das seit dem 1. Oktober vorliegende Übernahmeangebot der mehrheitlich im Besitz des Tschechen Daniel Křetínský befindlichen Investmentholding EP Global Commerce VI GmbH (EPGC) für die Metro AG als deutlich zu gering. „Auch diese Offerte wird bei den Metro-Aktionären keine Begeisterung auslösen“, sagt Jella Benner-Heinacher, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin der DSW.

Nachdem EPGC im Sommer 2019 noch 16 Euro pro Stammaktie und 13,80 Euro pro Vorzugsaktie geboten hatte, will sie jetzt die 30-Prozent-Schwelle mit einem Angebot an die Aktionäre in Höhe von 8,48 Euro für die Stamm- und 8,89 Euro für die Vorzugaktie erreichen. Dies ist aus Sicht der DSW für die freien Aktionäre wenig attraktiv: „Was komplett fehlt, ist die Zahlung einer angemessenen Prämie für die Übernahme der Kontrolle an der Metro AG“, bemängelt Benner-Heinacher. Sie nennt das Angebot „sehr enttäuschend“.

Aus Sicht der DSW umgeht der tschechische Investor mit der neuen Offerte die Vorgabe eines Pflichtangebotes, das mit dem Überschreiten der 30-Prozent-Schwelle fällig werden würde. Aktuell hält die EPGC 29,99 Prozent an Metro.

„Aus unserer Sicht, spricht kaum etwas für eine Annahme des Angebotes“, so Benner-Heinacher. Einzig für Aktionäre, bei denen die Metro-Papiere auf der kurzfristigen Verkaufsliste standen – sei es nun aus Liquiditätsgründen oder weil sie nicht an einen Erfolg der Transformation glauben – könne eine Annahme Sinn machen. „Ansonsten macht es keinen Sinn, anders zu agieren als die Großaktionäre der Metro: die Meridian Stiftung und die Beisheim Holding, die nach eigener Aussage das Angebot nicht annehmen werden“, so Benner-Heinacher.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG nicht angemessen

30.09.2020  Pressestelle: OLG Frankfurt am Main   Nr. 74/2020

Mit Beschluss ihrer Hauptversammlung vom 12.7.2013 schloss die Dyckerhoff AG ihre Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung aus. Die gewährte Abfindung war nicht angemessen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss, und erhöhte die Abfindung entsprechend um 4,92 € auf 52,08 € je Aktie.

Im Jahr 2012 erreichte die damalige Mehrheitsaktionärin der Dyckerhoff AG durch Aktienzukäufe einen Anteil von über 95 % des Grundkapitals. Im Anschluss verlangte sie den Ausschluss der Minderheitsaktionäre, den die Hauptversammlung der Gesellschaft im Juli 2013 gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von 47,16 € beschloss. Daraufhin beantragten die Minderheitsaktionäre die gerichtliche Überprüfung der Barabfindung. Das hierfür zuständige Landgericht Frankfurt am Main legte die angemessene Abfindung anhand von der Mehrheitsaktionärin gezahlter Vorerwerbspreise auf 52,40 € fest.

Die hiergegen von den Verfahrensbeteiligten wechselseitig eingelegten Beschwerden blieben vor dem OLG weitgehend erfolglos. Während die Beschwerde der Mehrheitsaktionärin zu einer geringfügigen Herabsetzung der Barabfindung auf 52,08 € führte, wies das OLG die Beschwerden der Minderheitsaktionäre zurück.

Allerdings entschied der Senat, dass eine Bemessung der angemessenen Abfindung allein anhand der gezahlten Vorerwerbspreise nicht sachgerecht sei. Es sei vielmehr eine gerichtliche Überprüfung der von der Gesellschaft vorgelegten Unternehmensbewertung erforderlich. Dabei erwies sich die Bewertung zwar als weitgehend plausibel. Änderungen hielt der Senat aber mit Blick auf die Höhe der wachstumsbedingten Thesaurierungen sowie auf die Berücksichtigung einer Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen für erforderlich. Diese Korrekturen führten zu einem erhöhten Unternehmenswert und machen damit Zuzahlungen an die Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG in einer Gesamthöhe von knapp 7 Mio. € erforderlich.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 8.9.2020, Az. 21 W 121/15
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 8.6.2015, Az. 3-05 O 198/13)

Die Entscheidung ist in Kürze im Volltext unter www.rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Erläuterungen:

Bei der wachstumsbedingten Thesaurierung handelt es sich um den dauerhaft im Unternehmen verbleibenden Betrag erwirtschafteter Gewinne, der erforderlich ist, um bei gleichbleibender Kapitalstruktur, d.h. bei einem konstanten Verhältnis der Marktwerte von Eigen- und Fremdkapital, das Wachstum des Unternehmens zu finanzieren.

Allein durch die Preissteigerungen in der Zukunft erhöht sich der Wert eines Unternehmens und damit auch der Wert des Unternehmensanteils eines jeden Minderheitsaktionärs. Diese inflationsbedingte Wertsteigerung unterliegt nach Ansicht des Senats im Grundsatz genauso der persönlichen Besteuerung wie etwa die ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft, wenngleich aufgrund der späteren zeitlichen Realisierung die Besteuerung zu einem geringeren, effektiven Steuersatz erfolgt.

Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 30.09.2020

Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 30.09.2020

Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 30.09.2020 2,57 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,12 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 17,51% unter dem Inventarwert vom 30.09.2020. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und eventuell anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

Zum Portfolio:

Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 30. September 2020 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):

Audi AG, GK Software SE, MAN SE, freenet AG, Allerthal-Werke AG, ZEAL Network SE, Weleda AG PS, Lotto24 AG, Horus AG, RM Rheiner Management AG.

Die Traton SE meldete am 17.09.2020, dass der Squeeze-out bei der MAN SE in diesem Jahr nicht mehr vollzogen wird, sondern die "vollständige Integration" in 2021 vorangetrieben werden soll.

Die Rocket Internet SE, an der die Scherzer & Co. AG beteiligt ist, beabsichtigt im laufenden Jahr das Delisting ihrer Aktien. Die begleitende Barabfindung im öffentlichen Delisting-Rückerwerbsangebot in Höhe von 18,57 Euro liegt mehr als 35% unter dem Buchwert des Eigenkapitals je Aktie.

Die Beteiligungen an der Allerthal-Werke AG, der RM Rheiner Management AG und der Sixt Leasing SE wurden im September aufgestockt.

Die aktuelle Unternehmenspräsentation steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit.

ADLER Real Estate AG: ADLER vereinbart Verkauf von 5.000 Wohnimmobilien über Buchwert

Pressemitteilung

- Erfolgreiche Veräußerung von ca. 5.000 Einheiten mit einer Prämie auf den Buchwert

- Infolge der Transaktion wird sich die Leerstandsquote von ADLER um 0,4 % verbessern und die Durchschnittsmiete um 2 Cent/qm/Monat erhöhen

- Die Transaktion ist der nächste Schritt in der Strategie von ADLER, das Portfolio zu bereinigen und die Bilanz im Einklang mit ihrem fortlaufenden Schuldenabbau zu stärken

- Reduktion des Netto-LTV um 200 Basispunkte

- Der Abschluss wird für Ende des Jahres erwartet


Berlin, 18. September 2020 - Die Adler Real Estate AG (ADLER) hat heute mit einem bedeutenden internationalen Immobilieninvestor einen verbindlichen Kaufvertrag über die Veräußerung von 5.064 Wohn- und Gewerbeeinheiten mit einer Prämie auf den Buchwert (Stand 1. Halbjahr 2020) abgeschlossen, was die Widerstandsfähigkeit des deutschen Wohnimmobilienmarktes in einer Zeit erhöhter makroökonomischer Unsicherheit unter Beweis stellt. Die Objekte befinden sich vor allem in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Die Einheiten erwirtschaften Nettomieteinnahmen in Höhe von EUR 18,6 Millionen p.a. und haben eine Leerstandsrate von 12% bei einer Durchschnittsmiete von 5,46 EUR/qm/Monat.

Die Transaktion ist ein weiterer Schritt in der Strategie von ADLER, das Portfolio zu straffen. Die Objekte befinden sich in 36 Städten, die nicht zu den 13 wichtigsten Städten gehören, und machen ca. 18% des Portfolios außerhalb der 13 wichtigsten Standorte aus. Im Zuge der Neuausrichtung seines Portfolios wird sich ADLER mit dieser Transaktion aus 34 Städten zurückziehen. Der Verkauf wird sich positiv auf sämtliche Portfolio-KPIs auswirken, indem der Leerstand basierend auf ADLERs Ergebnissen im ersten Halbjahr um 0,4 % sinken und die Durchschnittsmiete um 2 Cent/qm/Monat steigen wird.

Der Nettoerlös in Höhe von ca. EUR 237 Millionen, nach Schuldentilgung, Steuern und Gebühren, wird zur weiteren Stärkung der Bilanz im Einklang mit ADLERs laufenden Verpflichtungen zum Schuldenabbau verwendet. Nach der Transaktion wird sich der Netto-LTV um ca. 200 Basispunkte auf 54,4% reduzieren, basierend auf ADLERs Ergebnissen im ersten Halbjahr 2020. Es wird erwartet, dass die Transaktion bis Ende 2020 abgeschlossen sein wird.

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 22. September 2020
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • EASY SOFTWARE AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geplant
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft, Eintragung am 6. Juli 2020 und Bekanntmachung am 7. Juli 2020 (Fristende am 7. Oktober 2020)
  • HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung im Jahr 2020 geplant
  • IMW Immobilien SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 6. August 2020, Eintragung am 23. September 2020
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, virtuelle Hauptversammlung am 12. Mai 2020, Eintragung durch Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert
  • ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
  • msg life ag: Beherrschungsvertrag, Hauptversammlung am 10. November 2020
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 3. November 2020
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
  • STADA Arzneimittel AG: Squeeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt
(Angaben ohne Gewähr)

Kaufangebot für Aktien der MME Moviement AG zu EUR 3,25

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der MME Moviement AG macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: MME MOVIEMENT AG 
WKN: 576115 
Art des Angebots: Freiwilliges öffentliches Kaufangebot 
Anbieter: Taunus Capital Management AG 
Abfindungspreis: 3,25 EUR je Aktie 

Je Aktionär müssen mindestens Stück 50 Aktien zur Barabfindung angemeldet werden.Das Angebot ist zunächst auf 150.000 Aktien begrenzt. Bei größeren Stückzahlen bittet die Taunus Capital Management AG um vorherige Anfrage. Im Übrigen erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.    (...)

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Anmerkung der Redaktion:

Die MME-Aktien notieren bei Valora deutlich höher:
https://veh.de/isin/de0005761159

Übernahmeangebot für Aktien der ISARIA Wohnbau AG zu EUR 5,50

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der ISARIA WOHNBAU AG macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: ISARIA WOHNBAU AG 
WKN: A1E8H3 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Taunus Capital Management AG 
Abfindungspreis: 5,50 EUR je Aktie 

Das Angebot ist auf 100.000 Aktien begrenzt. Die Mindestabnahmemenge beträgt 50 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.     (...)

_________

Anmerkung der Redaktion:

Der auf der Hauptversammlung der Gesellschaft am 12. Mai 2020 gefasste Squeeze-out-Beschluss sieht eine deutlich höhere Barabfindung in Höhe von EUR 7,61 je ISARIA-Aktie vor:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/05/virtuelle-hauptversammlung-der-isaria.html

Die Eintragung dieses Beschlusses hat sich durch Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/09/squeeze-out-bei-der-isaria-wohnbau-ag.html

Beherrschungsvertrag mit der msg life ag (ehemals: COR&FJA AG)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die anstehende (virtuelle) Hauptversammlung der msg life ag, Leinenfeld-Echterdingen, am 10. November 2020 soll unter TOP 5 einem Beherrschungsvertrag zustimmen, mit dem sich die Gesellschaft der Leitung der Hauptaktionärin msg systems ag unterstellt. Die Minderheitsaktionäre sollen eine Ausgleichszahlung ("Garantiedividende") in Höhe von EUR 0,04 brutto (EUR 0,03 netto) je Geschäftsjahr erhalten (§ 5 des Beherrschungsvertrags). Als Barabfindung werden EUR 2,44 je Aktie angeboten (§ 6). Die Angemessenheit dieser Beträge wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Die msg life ag ist einer der führenden IT-Spezialisten für Versicherer. Sie ist nach eigenen Angaben mit über 50 % Marktanteil der im deutschsprachigen Raum führende Anbieter von Standardsoftware für Lebensversicherer und Altervorsorgeeinrichtungen (beispielsweise Rentenversicherer). Außerdem wird Software für Krankenversicherer in den USA angeboten. Das Unternehmen entstand 2009 unter dem Namen COR&FJA AG aus der Fusion der COR AG und der FJA AG. Ende 2014 erfolgte die Umfirmierung in msg life ag, um so (laut Pressemitteilung) "die Zugehörigkeit der msg life ag zur msg-Gruppe und die daraus resultierende zunehmend engere Zusammenarbeit – in einem wirtschaftlich noch größeren und leistungsfähigeren Unternehmensverbund – auch nach außen hin deutlich" zu signalisieren.

Donnerstag, 1. Oktober 2020

SdK lehnt eine Verlängerung von Art. 2 § 1 COVID-19-Gesetz wegen der mittlerweile unverhältnismäßigen Beschränkung von Aktionärsrechten ab

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz plant, die Anwendung des COVID-19-Gestzes gemäß der Ermächtigung bis zum 31.12.2021 zu verlängern.

Die SdK lehnt eine solche Verlängerung wegen der mittlerweile unverhältnismäßigen Beschränkung von Aktionärsrechten im Vergleich zu einer Präsenzhauptversammlung ab. Zwar verkennt auch die SdK angesichts der aktuellen Situation der Corona-Pandemie und der sich hieraus ergebenden Unsicherheiten für die Lage im Jahr 2021 die Notwendigkeit nicht, das Instrument einer virtuellen HV zur Verfügung zu stellen und hiermit auch für die Unternehmen Rechtssicherheit zu schaffen. Allerdings erfordert diese Flexibilität keine derartig tiefgreifenden Einschnitte in die Aktionärsrechte.

Wesentliche Erwägungen für die mit der COVID-19-Notfallgesetzgebung verbundenen tiefen Einschnitte in die Aktionärsrechte stellten die nicht rechtzeitige Bereitstellung der notwendigen technischen Infrastruktur für die Einräumung aller Aktionärsrechte sowie die mangelnde auch technische Erfahrung mit dem virtuellen Format dar.

Mag die Richtigkeit dieser Erwägungen bei einem High-Tech-Standort wie der Bundesrepublik Deutschland schon für die HV-Saison 2020 zweifelhaft gewesen sein, vermögen diese Überlegungen für die HV-Saison 2021 nicht mehr zu tragen. Die Unternehmen hatten und haben noch Zeit, um die notwendige technische Infrastruktur für eine digitale/virtuelle Hauptversammlung unter Wahrung der Aktionärsrechte zu schaffen. Hierbei können sich die Unternehmen die Erfahrungen aus der dem Jahr 2020 durchaus zunutze machen.

Auch wenn die SdK einer „virtuellen“ Hauptversammlung mit allerdings starken Aktionärsrechten für die HV-Saison 2021 auf Basis der gegenwärtigen Kenntnis über die weitere mögliche Entwicklung der COVID-19-Pandemie positiv gegenübersteht, darf dies nicht als Zustimmung zu einer virtuellen Hauptversammlung als Regelhauptversammlung verstanden respektive missverstanden werden.
Die von einigen Seiten geforderte Fortentwicklung des Formats der Hauptversammlung benötigt eine grundlegende Diskussion aller beteiligten Gruppen unter Wahrung der Souveränität des Aktionariats, die nicht nur ein mögliches Wie, sondern als erstes einmal das Ob einer solchen Fortentwicklung in all seinen Facetten beleuchtet. Hierbei sind die besonderen Funktionen der Präsenzhauptversammlung als Forum der persönlichen Kommunikation mit der Verwaltung, aber der Aktionäre untereinander sowie als Instrument der Meinungsbildung zu beachten. Es wird immer wieder Beschlussvorschläge geben, die die Verschaffung eines unmittelbaren Eindrucks vom Gegenüber erfordern.

Eine Diskussion zur Fortentwicklung der Hauptversammlung kann sinnvollerweise nicht unter dem Primat der virtuellen Hauptversammlung nach dem COVID-19-Gesetz erfolgen, sondern muss seinen Ausgangspunkt in der Präsenzhauptversammlung als gesetzlichem Normalfall nehmen.
Die SdK sieht mit Besorgnis das Bestreben einzelner Kräfte, die virtuelle Hauptversammlung in der Ausformung des COVID-19-Gesetzes als Blaupause für ein Zukunftsmodell der Hauptversammlung als das „new normal“ unter Hinweis auf die guten Erfahrungen in der HV-Saison 2020 nutzen zu wollen.

Die wohl überwiegend guten Erfahrungen in der HV-Saison 2020 mit dem virtuellen Format nach dem COVID-19-Gesetz sind einem besonnen und verantwortungsvoll handelnden Aktionariat zu verdanken, dass der für alle unbekannten Notfallsituation als Notfallsituation Rechnung getragen hat. Darin ein Einverständnis des Aktionariats zur Etablierung einer virtuellen Hauptversammlung zu sehen, wäre allerdings verfehlt.

Die ausführliche Stellungnahme der SdK beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist unter unseren SdK-Stellungnahmen einsehbar.

Für Rückfragen stehen wir unseren Mitgliedern gerne unter 089 / 2020846-0 oder info@sdk.org zur Verfügung.

München, den 28. September 2020

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Mittwoch, 30. September 2020

Kaufangebot für Aktien der VSM Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der VSM VER.SCHMIR.U.MA.O.N. macht die Pferd Rüggeberg GmbH, Marienheide, und die Zündwarenfabrik Starcke GmbH & Co. KG, Melle, Ihnen ein Kaufangebot für Ihre Wertpapiere zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: VSM VER.SCHMIR.U.MA.O.N. 
WKN: 763700 
Art des Angebots: Kaufangebot 
Anbieter: Pferd Rüggeberg GmbH und Zündwarenfabrik Starcke GmbH & Co. KG 
Abfindungspreis: 175,00 EUR je Aktie     (...)

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Anmerkung der Redaktion:

Zum Handel der VSM-Aktien bei Valora:

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft) nunmehr vor dem Oberlandesgericht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der ao. Hauptversammlung der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft) am 24. Mai 2019 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 13. August 2020 die Barabfindung auf EUR 77,79 angehoben (+ 12,1 %).

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben insgesamt 17 Antragsteller Beschwerden einlegen. Diesen Beschwerden hat das Landgericht mit Beschluss vom 24. September 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegt. 

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. August 2020, Az. 3-05 O 79/19
SCI AG u.a. ./. Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG:
RAe Pinsent Masons Germany LLP, 80333 München

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Ehlebracht AG: Verhandlung mit Anhörung des Sachverständigen am 20. Januar 2021

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Ehlebracht AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) hat das Landgericht Dortmund Termin zur Verhandlung und Anhörung des Sachverständigen auf den 20. Januar 2021, 10:00 Uhr, bestimmt.

Das Gericht hatte mit Beweisbeschluss vom 31. Juli 2017 die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert angeordnet und damit Herrn WP Dr. Tim Laas, Alvarez & Marsal, 60311 Frankfurt am Main, beauftragt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/08/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht.html

In seinem Gutachten vom 16. April 2020 kam der Sachverständige Dr. Laas auf einen Wert von EUR 4,08 je Ehlebracht-Aktie. Dies entspricht einer Anhebung um EUR 0,26 der gezahlten, auf den durchschnittlichen Börsenkurs basierenden Barabfindung in Höhe von EUR 3,82 bzw. einer Erhöhung um 6,81 %. Im Vergleich zu dem im Auftragsgutachten der TAP ermittelten Ertragswert ergibt sich eine Werterhöhung von EUR 0,77 je Aktie (23,4 %).

LG Dortmund, Az. 20 O 17/15 (AktE)
Neumann u.a. ./. Ehlebracht Holding AG
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Ehlebracht Holding AG:
Rechtsanwälte Osborne Clarke, 50823 Köln

Dienstag, 29. September 2020

Squeeze-out bei der IMW Immobilien SE eingetragen

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der IMW Immobilien SE, Berlin
ISIN DE000 A0BVWY6 
 
Die IMW Holding SE mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 177506 B, ist mit insgesamt 16.310.626 auf den Namen lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien an der IMW Immobilien SE, Berlin, beteiligt und mit diesem Bestand vollständig im Aktienregister der IMW Immobilien SE eingetragen. Das Grundkapital der IMW Immobilien SE beträgt EUR 16.466.666,00 und ist eingeteilt in 16.466.666 auf den Namen lautende Stammaktien in der Form von Stückaktien. Die IMW Holding SE hält damit mehr als 95 % des Grundkapitals und ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Die IMW Holding SE hat sich entschlossen, von der in §§ 327a ff AktG geregelten Möglichkeit, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die Hauptaktionärin zu übertragen (sog. Aktienrechtlicher Squeeze Out), Gebrauch zu machen. 

Die außerordentliche Hauptversammlung der IMW Immobilien SE mit Sitz in Berlin hat am 6. August 2020 beschlossen, die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der IMW Immobilien SE („Minderheitsaktionäre) nach dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gemäß § 327a ff AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 20,00 für je eine auf den Namen lautende Stammaktie der IMW Immobilien SE mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie auf die IMW Holding SE als Hauptaktionärin der IMW Immobilien SE zu übertragen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 23. September 2020 in das Handelsregister der IMW Immobilien SE beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Mit der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister der IMW Immobilien SE sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der IMW Immobilien SE in das Eigentum der IMW Holding SE übergegangen. 

Gemäß des Beschlusses der Hauptversammlung erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der IMW Immobilien SE von der IMW Holding SE eine Barabfindung in Höhe von EUR 20,00 je auf den Namen lautende Stückaktie der IMW Immobilien SE (ISIN DE000 A0BVWY6). Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Berlin ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer WOLLNY WP Unternehmensbewertung GmbH, Berlin, geprüft und bestätigt. 

Die Auszahlung der Barabfindung erfolgt an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der IMW Immobilien SE Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der IMW Immobilien SE durch M.M. Warburg & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien, Hamburg, über die jeweilige Depotbank. 

Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der IMW Immobilien SE brauchen hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. 

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der IMW Immobilien SE provisions- und spesenfrei. 

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der IMW Immobilien SE gewährt werden. 

IMW Holding SE, Berlin, im September 2020

Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu nunmehr EUR 2,40

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht die Valora Effekten Handel AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- 
WKN: A2JAK6 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Valora Effekten Handel AG 
Abfindungspreis: 2,40 EUR je Nachbesserungsrecht 

Das Angebot ist auf 100.000 Nachbesserungsrechte begrenzt. Sollten mehr Nachbesserungsrechte zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Der Bieter behält sich vor, Annahmeerklärungen auch dann anzunehmen, wenn diese der Stückzahl nach insgesamt 100.000 Nachbesserungsrechte überschreiten. Die Mindestannahmemenge beträgt 400 Nachbesserungsrechte. 

Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anleiheinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt.   (...)

Montag, 28. September 2020

Rocket Internet SE: Außerordentliche Hauptversammlung 2020

Pressemitteilung der Rocket Internet SE

- Hauptversammlung schafft Grundlage für öffentliches Delisting-Rückerwerbsangebot indem beide Beschlüsse mit einer Mehrheit von 81% gefasst wurden

- Beschlüsse über Einziehung von bis zu 69.447.991 zu erwerbenden eigenen Aktien und zur Erneuerung der Rückkaufermächtigung wurden wie vorgeschlagen gefasst

- Gestützt auf erneuerte Ermächtigung beschließt Rocket Internet die Durchführung eines weiteren Aktienrückkaufprogramms über die Börse. Das Programm soll am heutigen Tag beginnen und spätestens am 15. November 2020 enden


Berlin, 24. September 2020 - Die außerordentliche Hauptversammlung der Rocket Internet SE (die "Gesellschaft") (ISIN DE000A12UKK6) fand heute virtuell in Berlin statt. Die Hauptversammlung fasste die Beschlüsse über eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von bis zu 69.447.991 zu erwerbender eigener Aktien sowie über die Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands zum Rückerwerb und zur Verwendung von bis zu insgesamt 10% weiterer eigener Aktien, wie von Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung vorgeschlagen. Damit haben die Aktionäre der Gesellschaft die Grundlage für die Durchführung des Delisting-Rückerwerbsangebots geschaffen.

Der Beschluss zur Kapitalherabsetzung durch Einziehung von bis zu 69.447.991 zu erwerbender eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 1) wurde mit einer Mehrheit von 81,09% und der Beschluss zur Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands zum Rückerwerb und zur Verwendung von bis zu insgesamt 10% weiterer eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 2) wurde mit einer Mehrheit von 81,46% gefasst.

Unmittelbar im Anschluss an die Hauptversammlung hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, ein weiteres Aktienrückkaufprogramm über die Börse, unter Ausnutzung der heute beschlossenen Ermächtigung, durchzuführen, das parallel zum Delisting-Rückerwerbsangebot stattfinden soll. Im Rahmen dieses neuen Aktienrückkaufprogramms sollen bis zu 11.996.721 Rocket Internet-Aktien (8,84% des Grundkapitals der Gesellschaft) zu einem Kaufpreis je Rocket Internet-Aktie von bis zu EUR 18,57 über die Börse zurückgekauft werden. Dadurch soll den Aktionären die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Aktien auch bereits vor Vollzug des Delisting-Rückerwerbsangebot an die Gesellschaft zu veräußern. Das Programm soll am heutigen Tag beginnen und spätestens am 15. November 2020 enden.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting

Gewinnabführungsvertrag mit der Proxalto Lebensversicherung Aktiengesellschaft (vormals: Generali Lebensversicherung Aktiengesellschaft)

Auf der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung der Proxalto Lebensversicherung AG (vormals: Generali Lebensversicherung Aktiengesellschaft; früher: Volksfürsorge AG) am 19. Oktober 2020 soll unter dem einzigen Tagesordnungspunkt Beschluss über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Proxalto Lebensversicherung AG (als Organgesellschaft) und der Viridium Holding AG gefasst werden. Die Viridium Holding AG verpflichtet sich darin, den außenstehenden Aktionären der Proxalto Lebensversicherung AG einen angemessenen Ausgleich in Höhe von EUR 1,48 brutto je Aktie für jedes volle Geschäftsjahr der Proxalto Lebensversicherung AG abzüglich einer Körperschaftssteuerbelastung inkl. Nebensteuern wie Solidaritätszuschlag und eine Abfindung in Höhe von EUR 33,50 je Aktie zu gewähren.

Die Generali hatte 2019 ca. 89,9 % der Anteile der damals als Generali Lebensversicherung Aktiengesellschaft firmierenden Gesellschaft an die Viridium-Gruppe verkauft.

Zu dem Squeeze-out bei der Volksfürsorge Holding AG läuft seit 2003 eine Spruchverfahren in I. Instanz vor dem LG Hamburg (ohne dass dort ein Ende absehbar wäre): https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_24.html

IMMOFINANZ AG - Virtuelle Hauptversammlung am 1.10.2020

Newsletter des IVA - Interessenverbands für Anleger

Viele private Streubesitzaktionäre sind über die Vorgänge der letzten Monate verärgert. Der Kurs verändert sich permanent nach unten, die Kapitalmaßnahmen von Anfang Juli haben wegen des Bezugsrechtsausschluss zu einer signifikanten Verwässerung für den Streubesitz geführt. Die Notwendigkeit, zu niedrigen Kursen Kapital aufzunehmen, wurde trotz hoher Liquidität nur sehr allgemein begründet.

Daher empfiehlt der IVA gegen die vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen zu stimmen:
8. Erwerb und Veräußerung eigener Aktien
9. Kapitalerhöhung samt Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts
10. Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen mit Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts

Weiters halten wir die vorgelegte Vergütungspolitik des Vorstands (Tagesordnungspunkt 7.) für problematisch, da ein sehr hoher, nicht näher definierter Sonderbonus möglich sein soll.

Samstag, 26. September 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft) geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der ao. Hauptversammlung der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft) am 24. Mai 2019 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 13. August 2020 die Barabfindung auf EUR 77,79 angehoben (+ 12,1 %).

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben mehrere Beteiligte Beschwerden einlegen. Über diese wird das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheiden. 

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. August 2020, Az. 3-05 O 79/19
SCI AG u.a. ./. Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG:
RAe Pinsent Masons Germany LLP, 80333 München

Calida Holding AG beabsichtigt vollständige Übernahme der LAFUMA SA

Medienmitteilung CALIDA GROUP

Die Calida Holding AG gibt bekannt, dass sie die Absicht hat, ein Übernahmeangebot mit anschliessendem Squeeze-out für alle ausstehenden Aktien ihrer an der Euronext in Paris/Frankreich kotierten Tochtergesellschaft LAFUMA SA einzureichen. Aktuell hält die Calida Holding AG 93.50% des Aktienkapitals und der Stimmrechte der LAFUMA SA. Calida Holding AG bietet den Publikumsaktionären von LAFUMA SA einen Preis von EUR 17.99 pro LAFUMA Aktie, entsprechend einer Prämie von 5.7% gegenüber dem VWAP (volume-weighted average price) der letzten 60 Kalendertage. Insgesamt beläuft sich das Transaktionsvolumen auf rund EUR 8.2 Millionen.

Unabhängig vom Ausgang des öffentlichen Angebots plant die Calida Holding AG nach dessen Abschluss ein Squeeze-out Verfahren (Kraftloserklärung) für alle im Rahmen des Übernahmeangebots nicht angedienten LAFUMA SA Aktien zum gleichen Preis wie das öffentliche Übernahmeangebot. Für Publikumsaktionäre der LAFUMA SA, die ihre Aktien im Rahmen des öffentlichen Angebots nicht andienen, bedeutet dies, dass die von ihnen gehaltenen Aktien für kraftlos erklärt und sie eine Entschädigung in der Höhe des Angebotspreises gemäss dem öffentlichen Kaufangebot erhalten.

Der Entwurf des Angebotsprospekts wird auf der Webseite der französischen Aufsichtsbehörde Autorité des marchés financiers (AMF) unter www.amf-france.org und bei CALIDA GROUP unter www.calidagroup.com ersichtlich sein.

Das Angebot und der Entwurf des Angebotsprospekts unterliegen der Überprüfung durch die AMF.

Diese Pressemitteilung stellt kein Angebot zum Erwerb von Aktien der LAFUMA SA und/oder Calida Holding AG dar. Das öffentliche Angebot bezüglich der LAFUMA SA Aktien ("Angebot") wird nur in Übereinstimmung mit der Angebotsunterlage durchgeführt, die die vollständigen und endgültigen Bedingungen und Konditionen des Angebots enthält. Die Angebotsunterlage wurde der Autorité des marchés financiers zur Prüfung vorgelegt, und das Angebot wird erst dann eröffnet, wenn die Autorité des marchés financiers eine entsprechende Entscheidung erlassen hat. Jede Entscheidung in Bezug auf das Angebot hat sich ausschliesslich auf die in der Angebotsunterlage enthaltenen Informationen zu stützen.

Diese Pressemitteilung wurde nur zu Informationszwecken erstellt. Die Verteilung dieser Pressemitteilung, das Angebot und seine Annahme können in bestimmten Ländern besonderen Vorschriften oder Einschränkungen unterliegen. Das Angebot richtet sich weder direkt noch indirekt an Personen, die solchen Beschränkungen unterliegen, und das Angebot darf nicht in Ländern angenommen werden, in denen das Angebot solchen Beschränkungen unterliegen würde. Folglich sind Personen, die im Besitz dieser Pressemitteilung sind, verpflichtet, sich über eventuelle lokale Beschränkungen und Restriktionen zu informieren und diese einzuhalten. Die Calida Holding AG übernimmt keinerlei Haftung für eine Verletzung dieser Einschränkungen.

Sursee (Schweiz), 25. September 2020

Für weitere Informationen: Calida Holding AG Sacha Gerber, CFO Tel.: +41 41 925 44 49 ursina.knuesel@calida.com

Die CALIDA GROUP ist eine global tatige Bekleidungsgruppe mit Hauptsitz in der Schweiz. Sie besteht aus den Marken CALIDA und AUBADE im Lingeriesegment, den Marken MILLET und LAFUMA im Alpinsport- und Outdoorsegment sowie der Outdoor-Mobelmarke LAFUMA MOBILIER. Im Jahr 2019 erzielte die Gruppe mit rund 3'000 Mitarbeitern einen Umsatz von rund CHF 404 Millionen. Die CALIDA GROUP ist an der SIX Swiss Exchange kotiert.

EASY SOFTWARE AG: Eintritt in Verhandlungen über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der EASY SOFTWARE AG und der deltus 36. AG

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Der Vorstand der deltus 36. AG hat die EASY SOFTWARE AG (ISIN: DE000A2YN991, WKN: A2YN99) heute gebeten, entsprechend der Ankündigung in der Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot vom 02. September 2020 unverzüglich in Verhandlungen über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nach §§ 291 ff. AktG mit der deltus 36. AG als herrschendem Unternehmen und der EASY SOFTWARE AG als beherrschtem Unternehmen einzutreten. Der Vorstand der EASY SOFTWARE AG hat heute entschieden, solche Gespräche aufzunehmen, da die deltus 36. AG zwischenzeitlich bekanntgemacht hat, dass das Übernahmeangebot in Höhe von ca. 75,99 % der Stimmrechte angenommen wurde.

EASY SOFTWARE AG
Der Vorstand