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Mittwoch, 12. Juni 2019

Axel Springer schließt Investorenvereinbarung mit KKR zur Unterstützung der langfristigen Wachstumsstrategie

- KKR wird freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an sämtliche Aktionäre zum Preis von EUR 63,00 in bar abgeben

- Vorstand und Aufsichtsrat heißen strategische Partnerschaft mit KKR sowie freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot willkommen

- Axel Springer profitiert von neuem strategischen und finanziellen Partner, der das langfristige Wachstum und die Investitionsstrategie unterstützt

- Aktionäre profitieren von erheblicher Prämie von 39,7 Prozent auf unbeeinflussten Aktienkurs sowie sofortiger und sicherer Wertrealisierung

- Beteiligungsgesellschaften von Friede Springer und Mathias Döpfner haben mit KKR eine Aktionärsvereinbarung getroffen und werden ihre Anteile weiterhin halten


Axel Springer SE ("Axel Springer" oder das "Unternehmen") hat heute eine Investorenvereinbarung mit Traviata II S.à r.l., einer Holdinggesellschaft ("Investor") im Besitz von Fonds, die von der Beteiligungsgesellschaft KKR gehalten werden, getroffen. Im Zuge dessen soll eine strategische Partnerschaft eingegangen werden, die die langfristige Wachstums- und Investitionsstrategie des Unternehmens unterstützt. In diesem Zusammenhang hat der Investor seine Absicht mitgeteilt, für sämtliche ausstehenden Aktien von Axel Springer ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (das "Angebot") in Höhe von EUR 63,00 je Aktie in bar (der "Angebotspreis") abzugeben.

Die heutige Ankündigung und das Angebot von KKR sind das Ergebnis einer Überprüfung strategischer Optionen sowie eines sorgfältig geführten Prozesses, der vom Vorstand von Axel Springer im Zusammenhang mit der Wachstumsstrategie in die Wege geleitet wurde. Diese Wachstumsstrategie wurde im Dezember 2018 vorgestellt.

Der Vorstand von Axel Springer hat verschiedene Optionen geprüft, darunter die Suche nach einem verlässlichen und engagierten Investor sowie strategischen Partner, der die Umsetzung der Unternehmensstrategie mitträgt und zugleich den Aktionären von Axel Springer die Möglichkeit gibt, einen erheblichen Anteil des angestrebten langfristigen Werts sofort und im Voraus zu sichern.

Partnerschaft zur Verfolgung neuer Wachstumschancen

Axel Springer möchte ein weltweit führender Anbieter von digitalem Journalismus und digitalen Rubrikenangeboten werden. KKR verfügt über erhebliche Expertise in den Bereichen Digital und Medien sowie eine beeindruckende Bilanz an erfolgreichen Investitionen in Deutschland und in ganz Europa. Der Investor stellt für Axel Springer einen starken strategischen und finanziellen Partner dar. KKR unterstützt die Strategie von Axel Springer, die vorsieht, in weitere Wachstumsprojekte zur langfristigen Wertgenerierung zu investieren. Darüber hinaus sind sich die Parteien einig, dass Axel Springer auch in Zukunft über sämtliche Kanäle hinweg, national wie international, eine führende Stimme für unabhängigen Journalismus sein wird.

Anpassung der Prognose

Der Vorstand ist von den Vorteilen der langfristigen Wachstumsstrategie des Unternehmens überzeugt. Sie zielt darauf ab, weiteres Wachstumspotenzial in den Bereichen Classifieds und digitaler Journalismus zu heben. Der Vorstand hält daher an den für die Umsetzung seiner Wachstumsstrategie geplanten Investitionen für das Geschäftsjahr 2019 fest, obwohl die gesamtwirtschaftliche Entwicklung schwächer als geplant verläuft, wodurch die Erlösentwicklung vor allem bei den Job Classifieds schwächer ausfällt. Hieraus und aus der zwischenzeitlich in Frankreich verabschiedeten Digitalsteuer ergibt sich eine teilweise Anpassung der für 2019 erwarteten Umsatzerlös- und Ergebnisentwicklung. Axel Springer erwartet deshalb, dass der Konzernumsatz im Geschäftsjahr 2019 auf berichteter Basis im niedrigen einstelligen Prozentbereich zurückgehen und organisch im niedrigen einstelligen Prozentbereich ansteigen wird. Das bereinigte EBITDA soll einen Rückgang im mittleren einstelligen Prozentbereich (berichtet) zeigen bzw. organisch auf Vorjahresniveau liegen. Der Umsatz im Segment Classifieds Media soll berichtet auf Vorjahresniveau liegen bis zu einem Anstieg im niedrigen einstelligen Prozentbereich und organisch im mittleren bis hohen einstelligen Prozentbereich ansteigen. Axel Springer erwartet, dass das bereinigte EBITDA im Segment Classifieds Media einen Rückgang im mittleren einstelligen Prozentbereich (berichtet) ausweisen und organisch auf Vorjahresniveau liegen wird.

Wesentlicher Inhalt des Angebots

Der Angebotspreis beinhaltet eine überaus attraktive Prämie von rund 39,7 Prozent auf den unbeeinflussten Aktienkurs von EUR 45,10 vom 29. Mai 2019, dem letzten Börsenschlusskurs, bevor Gespräche mit KKR über eine mögliche strategische Investition in Axel Springer bestätigt wurden. Der Angebotspreis beinhaltet ferner einen Aufschlag von rund 31,5 Prozent auf den unbeeinflussten dreimonatigen volumengewichteten Durchschnittskurs von EUR 47,93 und eine erhebliche Prämie auf das von Bloomberg ermittelte Analystenkursziel im Median von EUR 55,80, jeweils bezogen auf den 29. Mai 2019. Das Angebot impliziert einen Equity Value von Axel Springer von circa EUR 6,8 Milliarden. Die Durchführung setzt eine Mindestannahmequote von 20 Prozent sowie den Erhalt weiterer üblicher Vollzugsbedingungen voraus, darunter außenwirtschaftliche Genehmigungen sowie Kartellfreigaben.

Vorstand und Aufsichtsrat von Axel Springer befürworten das Angebot und die strategische Partnerschaft. Vorbehaltlich der sorgfältigen Prüfung der Angebotsunterlage und der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen gehen Vorstand und Aufsichtsrat von Axel Springer davon aus, in ihrer begründeten Stellungnahme den Aktionären des Unternehmens zu empfehlen, das Angebot anzunehmen.

Investorenvereinbarung

Axel Springer hat eine Investorenvereinbarung mit KKR beziehungsweise mit von Friede Springer und Mathias Döpfner kontrollierten Beteiligungsgesellschaften geschlossen. Aus der Investorenvereinbarung gehen die wesentlichen Eckpfeiler sowie die rechtliche Struktur der vereinbarten Transaktion hervor. Außerdem sind darin zukünftige Corporate-Governance-Richtlinien für das Unternehmen im Anschluss an eine erfolgreiche Angebotsumsetzung festgehalten. Insbesondere wird Axel Springer weiterhin eine Europäische Aktiengesellschaft (European Stock Corporation, SE) bleiben. Wie in der Investorenvereinbarung vorgesehen, unterstützen die Parteien die langfristige Strategie von Axel Springer. Die journalistische Unabhängigkeit der Medienangebote von Axel Springer wird erhalten bleiben.

Zukünftige Unternehmensführung

Die derzeitigen Aktionäre Friede Springer, die 42,6 Prozent der Anteile kontrolliert, und der Vorstandsvorsitzende Mathias Döpfner, der 2,8 Prozent der Anteile besitzt, haben mit dem Investor gesondert vereinbart, ihre Beteiligungen an der Axel Springer SE zu behalten. Die Aktionärsvereinbarung ist abhängig vom Abschluss des Angebots und sieht vor, dass keine Entscheidungen auf Gesellschafterebene ohne die Zustimmung von Friede Springer getroffen werden können. Damit ist die Kontinuität in Bezug auf die Governance und die Unternehmensführung gewährleistet.

Die derzeitigen Vorstandsmitglieder von Axel Springer werden weiterhin das Unternehmen führen. Der Aufsichtsrat wird sich auch in Zukunft unter der Führung des derzeitigen Vorsitzenden Ralph Büchi aus neun Mitgliedern zusammensetzen. Unter der Voraussetzung, dass das Angebot erfolgreich ist und alle Bedingungen erfüllt werden, wird der Investor eine angemessene Vertretung im Aufsichtsrat von Axel Springer anstreben.

Mathias Döpfner, Vorstandsvorsitzender von Axel Springer, sagte: "Der Vorstand begrüßt eine mögliche Partnerschaft mit KKR, da sie für das Unternehmen eine hervorragende strategische Perspektive eröffnet. Unsere Wachstumspläne werden in den nächsten Jahren erhebliche Investitionen in Mitarbeiter, Produkte, Technologie und Marken erfordern. Durch die strategische Partnerschaft mit KKR könnten wir erhebliche Wachstumschancen ergreifen, da wir uns zusätzliche finanzielle Ressourcen erschließen und uns zugleich von der reinen Fokussierung auf kurzfristige Finanzziele lösen. KKR ist ein langfristig orientierter Partner, der unser Engagement für unabhängigen Journalismus und unsere Unternehmensbestimmung, zu freien Entscheidungen beizutragen, respektiert und mitträgt."

Julian Deutz, Finanzvorstand von Axel Springer, sagte: "Als Vorstand von Axel Springer konzentrieren wir uns voll darauf, das bestmögliche Ergebnis für unsere Aktionäre zu erzielen. Das Angebot von EUR 63,00 beinhaltet eine attraktive Prämie und ist das Ergebnis eines vom Vorstand gewissenhaft geführten Prozesses."

Friede Springer sagte: "Unsere journalistischen Prinzipien und unsere Unternehmenskultur bleiben die Grundlage, auf die wir bauen und in die wir vertrauen. KKR wäre ein guter Partner, der dies genauso sieht und mit dem Axel Springer die nächsten bedeutenden Schritte vollziehen könnte."

Ralph Büchi, Vorsitzender des Aufsichtsrats von Axel Springer, sagte: "Der Aufsichtsrat ist überzeugt, dass die geplante Partnerschaft mit KKR eine ausgezeichnete Gelegenheit für Axel Springer ist. Sie baut auf den Stärken und Werten des Unternehmens auf und ebnet gleichzeitig den Weg für signifikante zusätzliche Wachstumschancen. Axel Springer bleibt eine wichtige journalistische Stimme im In- und Ausland. Dies wird auch durch das langfristige Engagement von Friede Springer und die Kontinuität im Vorstand sichergestellt."

Der Investor wird die Angebotsunterlage gemeinsam mit weiteren Informationen in Bezug auf das öffentliche Übernahmeangebot auf folgender Website zugänglich machen: www.traviata-angebot.de.

Für Axel Springer SE agieren Allen & Company LLC sowie Goldman Sachs als Finanzberater, Hengeler Mueller fungiert als Rechtsberater. Lazard & Co ist mit der Beratung des Aufsichtsrats der Axel Springer SE in finanziellen Fragen betraut.

Wichtiger Hinweis

Diese Pressemitteilung stellt keine Stellungnahme von Vorstand oder Aufsichtsrat zu dem angekündigten Angebot dar. Vorstand und Aufsichtsrat werden nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch den Investor eine begründete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG abgeben. Den Aktionären wird empfohlen, die Stellungnahme vollständig zu lesen, bevor sie ihre Entscheidung über Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Alleinverbindlich für das Angebot selbst ist die Angebotsunterlage des Investors. Aktionäre sollten ebenfalls beachten, dass es sich bei ihren Aktien von Axel Springer SE um vinkulierte Namensaktien handelt, die nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können. Vorstand und Aufsichtsrat von Axel Springer SE werden ihre bisherige Praxis der Zustimmung zur Übertragung von Aktien unter Berücksichtigung ihrer Unterstützung des angekündigten Angebots fortsetzen.

Über Axel Springer

Axel Springer ist ein Medien- und Technologieunternehmen und in mehr als 40 Ländern aktiv. Mit den Informationsangeboten ihrer vielfältigen Medienmarken (u.a. BILD, WELT, BUSINESS INSIDER, POLITICO Europe) und Rubrikenportalen (StepStone Gruppe und AVIV Group) hilft die Axel Springer SE Menschen, freie Entscheidungen für ihr Leben zu treffen. Der Wandel vom traditionellen Printmedienhaus zu Europas führendem Digitalverlag ist heute erfolgreich abgeschlossen. Das nächste Ziel ist gesteckt: Durch beschleunigtes Wachstum will Axel Springer Weltmarktführer im digitalen Journalismus und bei den digitalen Rubrikenangeboten werden. Das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in Berlin und beschäftigt mehr als 16.300 Mitarbeiter weltweit. Im Geschäftsjahr 2018 erwirtschaftete Axel Springer 71 Prozent der Erlöse und 84 Prozent des Gewinns (ber. EBITDA) mit digitalen Aktivitäten.

Axel Springer SE: Verhandlungen über mögliche strategische Beteiligung von KKR

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Berlin, den 29.05.2019, 20:00 Uhr MESZ

Die Axel Springer SE teilt mit, dass der Vorstand mit der Beteiligungsgesellschaft Kohlberg Kravis Roberts (KKR) sowie Frau Dr. h.c. Friede Springer Verhandlungen über eine mögliche strategische Beteiligung von KKR an der Axel Springer SE führt.

Der Verhandlungsstand sieht vor, dass KKR - nach Vereinbarung eines Konsortiums mit Beteiligungsgesellschaften von Frau Dr. h.c. Friede Springer und des Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. Mathias Döpfner - ein öffentliches Angebot an die übrigen Aktionäre der Axel Springer SE zum Erwerb ihrer Aktien unterbreiten wird. Frau Dr. h.c. Friede Springer, die von ihr gehaltene Großaktionärin Axel Springer Gesellschaft für Publizistik GmbH & Co und Herr Dr. Mathias Döpfner beabsichtigen nicht, Aktien an der Axel Springer SE im Rahmen der Transaktion zu veräußern.

Mit der Sondierung dieser Transaktion verfolgt der Vorstand seine Wachstumsstrategie zur langfristigen Steigerung des Unternehmenswertes. KKR will als langfristig orientierter Investor diese Strategie gemeinsam in einem Konsortium mit Frau Dr. h.c. Friede Springer und Herrn Dr. Mathias Döpfner unterstützen.

Ob es zu einem öffentlichen Angebot und einer Beteiligung von KKR an der Axel Springer SE und anschließenden gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen kommen wird, ist aus Sicht des Vorstands derzeit offen. Insbesondere ist die rechtliche, steuerliche und finanzielle Machbarkeit von den Parteien noch im Einzelnen zu prüfen.

ISIN: DE0005501357, DE0005754238
WKN: 550135, 575423

Erhöhtes Kaufangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,05

Mitteilung meines Depotbank:

Bzgl. Ihres o. g. Wertpapiers haben wir von Herrn Dr. Christian Boyer, eine neue folgende kursiv gedruckte Mitteilung erhalten:

BUWOG AG Nachbesserungsrechte 

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Inhaber von BUWOG AG Aktien Ansprüche auf eine eventuelle Nachzahlung ISIN: AT0000A23KB4 

Den Inhabern von Ansprüchen auf eine eventuelle Nachzahlung für die im Squeeze-Out auf den Hauptaktionär übergegangenen Aktien der BUWOG AG wird ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot unterbreitet. Die Ansprüche auf eine eventuelle Nachzahlung, die in der ISIN AT0000A23KB4 verbrieft sind, werden vom Bieter zu einem Kaufpreis von je Nachzahlungsanspruch erworben. Das Angebot gilt nur für Stückzahlen von mindestens 400 Nachzahlungsansprüchen je Erwerbs- und Übertragungsvorgang. Der Käufer gewährt zusätzlich ab einer Übertragung von 400 Rechten eine Depotübertragungspauschale von 20 EUR. Die Frist, innerhalb der das Verkaufsangebot abgegeben werden kann, endet am 01.07.2019. Es gilt österreichisches Recht, Gerichtsstand ist Wien. Die Anwendung des § 934 ABGB gilt als und wird wegen des aleatorischen Elementes wechselseitig  ausgeschlossen. Der Bieter behält sich vor, durch eine weitere Veröffentlichung die Ablauffrist für das vorliegende freiwillige öffentliche Kaufangebot vorzeitig als beendet zu erklären. Davon wird der Bieter insbesondere dann Gebrauch machen, wenn sich während der Angebotsfrist in dem zur Bestimmung einer eventuellen Nachbesserung anhängigen Überprüfungsverfahren oder durch andere Faktoren die Nachbesserungsansprüche als wertlos herausstellen sollten. 

Inhaber von Nachzahlungsansprüchen, die diese zu obigen Bedingungen verkaufen wollen, werden gebeten, dies bis zum Ende der Angebotsfrist gegenüber Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer, Praterstern 2/1.DG, 1020 Wien, Fax +43-1 216 04 77, mail@nachbesserung.at, zu erklären. 

Die Rechtsanwaltskanzlei wird das Verkaufsangebot innerhalb von 7 Werktagen per Email, Fax oder Brief bestätigen und dadurch den Kaufvertrag bindend schließen. Die Übertragung der Nachbesserungsrechte durch den Verkäufer im Wege der Depotbank erfolgt innerhalb von 7 Werktagen nach Vertragsabschluss. Der Kaufpreis wird innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang der Nachbesserungsrechte überwiesen. Es wird empfohlen, die unter www.nachbesserung.at erhältlichen unter Tel. +43-1-216 74 97 angefordert werden. 

Wien, 04.06.2019   Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer

____________

Anmerkung der Redaktion:

Die Aktionärsvereinigung IVA bietet derzeit ebenfalls EUR 1,05 je BUWOG-Nachbesserungsrecht:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/kaufangebot-der-iva-fur-buwog.html

Sonntag, 9. Juni 2019

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • AGO AG Energie + Anlagenverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 5. April 2019 eingetragen und am 6. April 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 8. Juli 2019)
  • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 10. Mai 2019 eingetragen und bekannt gemacht
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 24. Mai 2019
  • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out nach vergleichsweiser Beilegung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen eingetragen, Bekanntmachung am 9. April 2019 (Fristablauf: 9. Juli 2019)
  • Pironet AGSqueeze-out am 10. April 2019 eingetragen und am 11. April 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 11. Juli 2019)
  • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Hauptversammlung am 2. Juli 2019
  • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 18. Juli 2019
  • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 27. Mai 2019
 (Angaben ohne Gewähr)

Anfragen an: kanzlei@anlageanwalt.de

Samstag, 8. Juni 2019

Squeeze-out bei der TIVOLI Grundstücks-AG

Die 142. ordentliche Hauptversammlung der TIVOLI Grundstücks-AG, München, findet am Donnerstag, dem 18. Juli 2019, im Gebäude der UniCredit Bank AG (HVB Tower, früher: Hypo-Hochhaus), Raum Auditorium, 1. OG, Arabellastr. 12, 81925 München um 10:30 Uhr statt. Dividendenvorschlag 45,36 €/Aktie, Squeeze out zu 4.921,37 €/Aktie. Es befinden sich wohl nur noch weniger als 400 Aktien im Streubesitz. 

Donnerstag, 6. Juni 2019

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kabel Deutschland Holding AG: Entscheidungsverkündungstermin am 27. November 2019

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der zum Vodafone-Konzern gehörenden Vodafone Vierte Verwaltungs AG mit der Kabel Deutschland Holding AG (als beherrschtem Unternehmen) hat das Landgericht München I die 2016 begonnene und sich bereits über mehrere Termine hinziehende Einvernahme der Vertragsprüfer am 22. und 23. Mai 2019 abgeschlossen. Die Vertragsprüfer sollen noch eine ergänzende Stellungnahme bis zum 28. Juni 2019 beim Gericht einreichen. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf Mittwoch, den 27. November 2019, bestimmt.

LG München I, Az. 5 HK O 6321/14
Vogel, E. u.a. ./. Vodafone Vierte Verwaltungs AG
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Franz L. Heiss, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Vodafone Vierte Verwaltungs AG:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf
(Rechtsanwalt Stephan Oppenhoff, Rechtsanwalt Dr. Kay-Uwe Neumann)

Squeeze-out bei der Süd-Chemie AG: Abschließende Entscheidung des OLG München wohl nicht vor September 2019

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ende 2011 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Süd-Chemie AG, München, zugunsten der Clariant AG hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 28. April 2017 den Barabfindungsbetrag um EUR 7,04 auf EUR 132,30 je Süd-Chemie-Aktie angehoben (+ 5,62 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/05/squeeze-out-bei-der-sud-chemie-ag.html.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hatten sowohl die Antragsgegnerin, die Clariant AG, wie auch mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Das OLG München hat nunmehr mit Verfügung vom 29. Mai 2019 mitgeteilt, dass mehrere ältere Spruchverfahren anhängig seien. Insoweit dürfte eine Entscheidung frühestens im September 2019 ergehen (wobei grundsätzlich jederzeit mit einer Entscheidung gerechnet werden könne).

OLG München, Az. 31 Wx 340/17
LG München I, Beschluss vom 28. April 2017, Az. 5 HK O 26513/11
SdK e.V. u.a. ./. Clariant AG
87 Antragsteller 
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Clariant AG: Rechtsanwälte White & Case LLP, 60323 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der 1st RED AG: Verhandlung am 12. September 2019

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der 1st RED AG, Hamburg, hat das LG Hamburg einen Anhörungstermin auf Donnerstag, den 12. September 2019, 10:00 Uhr, bestimmt. Bei diesem Termin soll der sachverständige Prüfer (Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) angehört werden, insbesondere zu folgenden Punkten:

  • Verzicht auf Plausibilisierung der Planungsrechnung,
  • Verzicht auf Vergangenheitsanalyse,
  • Behandlung steuerlicher Verlustvorträge,
  • Bewertung der Darlehnsforderung gegenüber der Hauptaktionärin,
  • Basiszinssatz zum Bewertungsstichtag 28. März 2018 und
  • Alternativberechnung bei Annahme einer Marktrisikoprämie von 5 % bis 5,5 % und eines Wachstumsabschlags von 0,5 % bis 1 %.

Die Planungsannahmen waren von dem Auftragsgutachter und damit auch von dem sachverständigen Prüfer nicht plausibilisiert worden. Von den Antragstellern war die von der Antragsgegnerin mit 6 % angesetzte Marktrisikoprämie als weit übersetzt gerügt worden. Auch bestanden erhebliche Forderungen der Gesellschaft gegen die Antragsgegnerin, die nach Auffassung der Antragsteller bei der Bewertung der Gesellschaft zu berücksichtigen sind (laut Pressebericht EUR 1,26 je Aktie zzgl. Zinsen, d.h. deutlich mehr als die angebotene Barabfindung).

LG Hamburg, Az. 403 HKO 128/18
Scheunert, F. u.a. ./. Garbe Holding GmbH & Co. KG
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Bernd Richter, Brock Müller Ziegenbein Rechtsanwälte mbH, 24568 Kaltenkirchen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Garbe Holding GmbH & Co. KG:
Rechtsanwälte Dr. Matzen & Partner, 20354 Hamburg
Auftragsgutachter: Ulrich Sommer
sachverständiger Prüfer: Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Mittwoch, 5. Juni 2019

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Analytik Jena AG geht vor dem OLG Jena weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Analytik Jena AG, Jena, hatte das LG Gera mit einer nur kursorisch begründeten Entscheidung die Spruchanträge zurückgewiesen (Beschluss vom 25. Juni 2018). Gegen diesen Beschluss hatten mehrere Antragsteller Beschwerden einlegen.

Mit Nichtabhilfebeschluss vom 27. Mai 2019 hat das Landgericht  das Verfahren nunmehr dem Thüringer Oberlandesgericht Jena vorgelegt. Zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens habe kein Anlass bestanden. Für die vom gemeinsamen Vertreter erbetene Mitteilung des steuerlichen Eigenkapitals der Analytik Jena AG gebe es keine Rechtsgrundlage.

LG Gera, Beschluss vom 25. Juni 2018, Az. 11 HK O 55/16
Buis, J. u.a. ./. Endress + Hauser (Deutschland) AG + Co. KG
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Oliver Pöschko, SMP Schinogl Müller & Partner GbR, 60486 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Endress + Hauser (Deutschland) AG + Co. KG: Rechtsanwälte Friedrich Graf von Westphalen & Partner, 79098 Freiburg

Ergänztes Delisting-Angebot für Aktien der SinnerSchrader AG zu EUR 12,80

Ergänzung zur Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Angebots gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Börsengesetzes (BörsG) vom 28. Mai 2019

Bieterin:
Accenture Digital Holdings GmbH 
Campus Kronberg 1, 61476 Kronberg im Taunus 
Deutschland 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein im Taunus unter HRB 9608 

Zielgesellschaft: 
SinnerSchrader Aktiengesellschaft 
Völckersstraße 38, 22765 Hamburg 
Deutschland 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 74455 
ISIN DE0005141907 (WKN: 514190) 

Accenture Digital Holdings GmbH (die 'Bieterin') hat am 28. Mai 2019 ihre Entscheidung veröffentlicht, den Aktionären der SinnerSchrader Aktiengesellschaft (die 'Zielgesellschaft') im Wege eines öffentlichen Delisting-Angebots anzubieten, sämtliche auf den Inhaber lautende Stückaktien der Zielgesellschaft (die 'SinnerSchrader-Aktien'), die nicht von der Bieterin unmittelbar gehalten werden, gegen Zahlung einer Geldleistung in Euro in Höhe des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der SinnerSchrader-Aktien während der letzten sechs Monate vor dieser Veröffentlichung (vgl. § 31 Abs. 1 WpÜG in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG) je SinnerSchrader-Aktie, wie er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die 'BaFin') ermittelt wird, zu erwerben (das 'Delisting-Angebot'). 

Die BaFin hat der Bieterin am 4. Juni 2019 mitgeteilt, dass der Mindestangebotspreis EUR 12,79 beträgt. Die Bieterin hat sich aber - insoweit leicht abweichend von der Veröffentlichung am 28. Mai 2019 - entschieden, dem Delisting-Angebot einen gerundeten Betrag zugrunde zu legen. Der Angebotspreis wird daher EUR 12,80 betragen. 

Weitere Informationen: 

Die Bieterin ist eine Gesellschaft der Accenture Gruppe, ein weltweit führendes Dienstleistungsunternehmen, das ein breites Portfolio von Services und Lösungen in den Bereichen Strategie, Consulting, Digital, Technologie und Operations anbietet. Zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung hält die Bieterin unmittelbar insgesamt 7.924.753 SinnerSchrader-Aktien, was ca. 68,66% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft entspricht.

Das Delisting-Angebot erfolgt zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen. 

Wichtiger Hinweis: 

Die Bestimmungen des Delisting-Angebots werden nach Gestattung durch die BaFin in der Angebotsunterlage der Bieterin für das Delisting-Angebot veröffentlicht. Investoren und Inhabern von SinnerSchrader-Aktien wird empfohlen, die maßgeblichen, das Delisting-Angebot betreffenden Dokumente nach ihrer Veröffentlichung zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Diese Bekanntmachung dient lediglich Informationszwecken und ist keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von SinnerSchrader- Aktien. Diese Bekanntmachung ist auch kein Angebot der Bieterin zum Kauf von SinnerSchrader-Aktien und bezweckt weder die Abgabe von Zusicherungen noch die Eingehung sonstiger rechtlicher Verpflichtungen durch die Bieterin.

In den USA sowie in jeder anderen Jurisdiktion, in der ein solches Angebot bzw. eine solche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes nicht gesetzeskonform wäre, ist diese Veröffentlichung weder ein Angebot, Wertpapiere zu kaufen, noch die Aufforderung zu einem Angebot, Wertpapiere zu verkaufen. Das Delisting-Angebot wird weder direkt noch indirekt in den USA oder in die USA hinein, über den US-Postweg oder durch irgendein anderes Mittel oder Instrument des zwischenstaatlichen Handels oder Handels mit dem Ausland (any means or instrumentality of interstate or foreign commerce) einschl. Telekopie, Telex, Telefon, Email oder sonstiger Arten der elektronischen Kommunikation, noch über die Einrichtung einer nationalen Wertpapierbörse (national securities exchange) in den USA durchgeführt. 

Kronberg im Taunus, 4. Juni 2019 

Accenture Digital Holdings GmbH

Dienstag, 4. Juni 2019

aap Implantate AG: Antrag auf Wechsel im regulierten Markt vom Prime Standard in den General Standard

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Der Vorstand der aap Implantate AG ("aap") hat am 3. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tage einen Wechsel der Börsennotierung vom Prime Standard in den General Standard des regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse beschlossen. Auf dieser Basis wird aap nun zeitnah bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der aap zum Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) gemäß § 57 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse stellen, wodurch die Aufnahme des Handels der aap Aktien im regulierten Markt (General Standard) von Amts wegen veranlasst wird.

Durch den Wechsel des Börsensegments werden Zulassungsfolgepflichten der aap, wie bestimmte Berichts- und Veröffentlichungsanforderungen, entfallen. Dieser Schritt ermöglicht es der Gesellschaft die Kosten der Börsennotierung zu reduzieren und vorhandene Ressourcen effizienter und zielgerichteter nutzen zu können. aap wird im General Standard auch in Zukunft die hohen Transparenzanforderungen des regulierten Marktes erfüllen. Gleichzeitig wird für die Aktionäre der Gesellschaft auch nach dem Segmentwechsel weiterhin eine uneingeschränkte Handelsmöglichkeit ihrer aap Aktien im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse bestehen.

Der Widerruf der Zulassung wird mit Ablauf von drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse im Internet (www.deutsche-boerse.com) wirksam.

aap Implantate AG (ISIN DE0005066609) - Prime Standard/Regulierter Markt - Alle deutschen Börsenplätze - 

Über aap Implantate AG 
Die aap Implantate AG ist ein global tätiges Medizintechnikunternehmen mit Sitz in Berlin, Deutschland. Die Gesellschaft entwickelt, produziert und vermarktet Produkte für die Orthopädie im Bereich Trauma. Das IP-geschützte Portfolio des Unternehmens umfasst neben dem innovativen anatomischen Plattensystem LOQTEQ(R) und traumakomplementären Biomaterialien ein weites Spektrum an Lochschrauben sowie Standard-Platten und -Schrauben. Darüber hinaus verfügt die aap Implantate AG über eine Innovationspipeline mit vielversprechenden Entwicklungsprojekten wie der antibakteriellen Silberbeschichtungstechnologie und Magnesium-basierten Implantaten. Diese Technologien adressieren kritische und bislang noch nicht adäquat gelöste Probleme in der Chirurgie. Die aap Implantate AG vertreibt ihre Produkte im deutschsprachigen Europa direkt an Krankenhäuser, Einkaufsgemeinschaften und Verbundkliniken, während auf internationaler Ebene ein breites Distributorennetzwerk in über 25 Ländern genutzt wird. Die Aktie der aap Implantate AG ist im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse notiert (XETRA: AAQ.DE). Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.aap.de, oder laden Sie sich die Unternehmens-Investor Relations-app aus dem Apple's App Store oder von Google Play herunter.

SdK: Squeeze-out Deutsche Immobilien Holding AG – Gericht erhöht Barabfindung von 2,75 Euro je Aktie auf 6,09 Euro je Aktie

Ehemalige Aktionäre der Deutschen Immobilien Holding AG müssen jedoch aktiv werden, um die Nachbesserung zu erhalten.

Im dem u.a. von der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. geführten Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG, Delmenhorst, auf die Hauptaktionärin Zech Group GmbH, Bremen, konnte ein erfreuliches Ergebnis für die freien Aktionäre erreicht werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (Az. 2 W 68/18) hat mit Beschluss vom 29. März 2019 die angemessene Barabfindung für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG auf 6,09 Euro je auf den Inhaber lautender Stückaktie festgelegt.

Unter Berücksichtigung des nach der Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses im Handelsregister gezahlten Abfindungsbetrages von € 2,75 je auf den Inhaber lautender Stückaktie ergibt sich in Folge des obigen Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen ein Erhöhungsbetrag von € 3,34 je auf den Inhaber lautender Stückaktie. Zudem stehen den Aktionären Zinsen auf den Erhöhungsbetrag zu. Somit konnte von der SdK eine Nachbesserung in Höhe von 152 % (inkl. Zinsen zum 4.6.2019) erstritten werden.

Abfindungsberechtigt sind alle ehemaligen Aktionäre, die am 4. Juni 2013 zwangsweise in Folge des Squeeze-outs ausgeschlossen wurden.

Abfindungsberechtigte ehemalige Aktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG werden gebeten, sich bezüglich der Zahlung des Erhöhungsbetrages sowie der Zinszahlungen schriftlich und unter Vorlage des Legitimationsnachweises an die Zech Group GmbH, August-Bebel-Allee 1, 28329 Bremen, zu wenden, da eine Zahlung, entgegen des sonst üblichen Verfahrens, nicht automatisch erfolgen wird.

Ihren betroffenen Mitgliedern stellt die SdK ein Musterschreiben zur Forderung der Nachzahlung nebst Zinsen gerne zur Verfügung. Dieses kann unter info@sdk.org angefordert werden. Ebenso steht die SdK Ihren Mitgliedern bei Fragen per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 04.06.2019
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hackenstr. 7b
80331 München

Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10

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Anmerkung der Redaktion: Gegenüber der zunächst veröffentlichten Version wurde die Ausführungen zur Antragsberechtigung geändert. Es kommt (alleine) auf die Aktionärsstellung zum Tag der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses an.

Montag, 3. Juni 2019

Kaufangebot für Aktien der ISARIA Wohnbau AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der ISARIA WOHNBAU AG macht die Comvest Holding AG, Berlin, Ihnen ein Kaufangebot für Ihre Wertpapiere zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: ISARIA WOHNBAU AG
WKN: A1E8H3
Art des Angebots: Kaufangebot
Anbieter: Comvest Holding AG
Abfindungspreis: 4,00 EUR je Aktie

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Anmerkung der Redaktion:

Die ISARIA-Aktien werden bei Valora etwas höher gehandelt, aktuell EUR 5,50 (Brief) und EUR 4,95 (Geld):

https://veh.de/isin/de000a1e8h38

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Meyer Burger (Germany) AG (früher: Roth & Rau AG): Verhandlung nunmehr am 14. August 2019

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2017 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der früher als Roth & Rau AG firmierenden Meyer Burger (Germany) AG hat das Landgericht Leipzig den Verhandlungstermin auf den 14. August 2019, 14:00 Uhr, verschoben.

Bei diesem Termin soll der sachverständige Prüfer WP/StB Dr. Andreas Diesch (Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) angehört werden.

LG Leipzig, Az. 02 HK O 2575/17
Hoppe, M. u.a. ./. MBT Systems GmbH
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Dr. Helmut Kaiser, 73240 Wendlingen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, MBT Systems GmbH:
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 60325 Frankfurt am Main

Kaufangebot für Aktien der Saint-Gobain Isover G+H AG

Mitteilung meines Depotbank:

Als Aktionär der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H macht die Metafina GmbH Ihnen ein Kaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: SAINT-GOBAIN ISOVER G+H
WKN: 590670
Art des Angebots: Öffentliches Kaufangebot
Anbieter: Metafina GmbH
Abfindungspreis: EUR 79,50 je Aktie

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Anmerkung der Redaktion:

Die Aktien der Saint-Gobain Isover G+H AG werden bei Valora deutlich höher gehandelt, aktuell EUR 270,80 (Brief) und EUR 139,50 (Geld):
https://veh.de/isin/de0005906705 

First Sensor AG: TE Connectivity veröffentlicht Entscheidung ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle ausstehenden Aktien der First Sensor AG abzugeben; Abschluss eines Business Combination Agreements

- First Sensor und TE Connectivity haben heute eine Zusammenschlussvereinbarung (Business Combination Agreement) unterzeichnet, welche die Eckpunkte darlegt, um die gemeinsame Position im Markt für Sensortechnologie zu stärken

- Nach der Unterzeichnung hat TE Connectivity die Entscheidung veröffentlicht, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle ausstehenden Aktien der First Sensor für EUR28,25 in bar pro Aktie zu unterbreiten, was einer Prämie von 14.6% auf den Schlusskurs der First Sensor Aktie vom 24. Mai 2019 entspricht, welches der letzte Handelstag war bevor First Sensor Verhandlungen mit TE Connectivity bestätigt hat

- Das Angebot wird keine Mindestannahmeschwelle vorsehen, aber unter dem Vorbehalt der Erteilung der erforderlichen fusionskontrollrechtlichen und sonstigen behördlichen Freigaben sowie weiterer üblicher Bedingungen stehen

- Aktionäre, die zusammen ca. 67% der ausstehenden Aktien der First Sensor halten, haben bereits unwiderruflich zugesagt, das Übernahmeangebot anzunehmen

- First Sensors Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen und unterstützen - vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage - das Übernahmeangebot und die mögliche Transaktion


Berlin, 3. Juni 2019: Der Vorstand der First Sensor AG ("First Sensor" oder das "Unternehmen") hat heute zusammen mit dem Vorstand der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG, einem mit der TE Connectivity Ltd. verbundenen Unternehmen, und dem Vorstand der TE Connectivity Ltd. (zusammen "TE") eine Zusammenschlussvereinbarung beider Unternehmen unterzeichnet (Business Combination Agreement). Nach der Unterzeichnung hat TE Connectivity Sensors Germany Holding AG ihre Entscheidung bekannt gegeben, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für sämtliche ausstehenden Aktien der First Sensor AG abzugeben. Den Aktionären soll dabei EUR28,25 in bar je Aktie geboten werden. Diese Bar-Offerte bewertet First Sensor mit einem Unternehmenswert von rund EUR307 Mio. (inklusive Netto-Verschuldung und Minderheitsanteilen). Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage, die die Angebotsfrist einleiten wird, wird voraussichtlich Anfang Juli 2019 erfolgen.

Die Transaktion mit TE Connectivity ermöglicht der First Sensor mit ihrem führenden Produktportfolio Teil eines globalen Unternehmens mit führenden Positionen in Technologie und Fertigung zu werden. TE Connectivitys Größe, die existierende Kundenbasis und Sensorexpertise sorgen für ein noch umfassenderes Angebot, welches einer breiteren Kundenbasis zur Verfügung stehen wird. First Sensor erweitert TEs bereits bestehendes, umfassendes Sensorportfolio und fügt ihm weitere Lösungen für Kernwachstumsmärkte, insbesondere Industrial, Medical und Mobility, hinzu.

Der Angebotspreis von über EUR 28,25 je First Sensor Aktie entspricht einer Prämie von 14.6% auf den Schlusskurs vom 24. Mai 2019, der letzte Handelstag vor Bestätigung durch die Gesellschaft über die Verhandlungen mit TE, und einer Prämie von 31.7% über dem volumengewichteten XETRA-Durchschnittskurs der First Sensor Aktie der letzten drei Monate desselben Tages.

Eine Tochter der Deutschen Private Equity (hält ca. 40% der First Sensor Aktien), Fonds, die von Teslin Capital Management verwaltet werden (halten zusammen ca. 13%), und verschiedene andere Aktionäre, die zusammen ca. 14% der First Sensor Aktien halten, haben bereits unwiderruflich zugesagt, im Übernahmeangebot ihre Anteile in das Angebot einzureichen. Dies entspricht insgesamt ca. 67% der ausstehenden Aktien von First Sensor.

Der Vollzug des Übernahmeangebots wird nicht von einer Mindestannahmeschwelle abhängig sein, jedoch unter dem Vorbehalt der Erteilung der erforderlichen fusionskontrollrechtlichen und sonstigen behördlichen Freigaben sowie und weiteren marktüblichen Vollzugsvoraussetzungen stehen.

Der Vorstand von First Sensor, CEO Dr. Dirk Rothweiler und CFO Dr. Mathias Gollwitzer, sowie der Aufsichtsrat begrüßen und unterstützen - vorbehaltlich der rechtlichen Prüfung der Angebotsunterlage - das Übernahmeangebot und die mögliche Transaktion, da die unterzeichnete Zusammenschlussvereinbarung wichtige Verpflichtungen von TE zum Vorteil von First Sensor, ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ihrer Kunden enthält. "Mit Bezug auf unsere Geschäftsmodelle und Produktportfolios bietet ein Zusammenschluss von First Sensor mit TE Connectivity einen strategischen Vorteil und attraktive Entwicklungsmöglichkeiten für beide Unternehmen. Der Wert und die Wachstumschancen unseres attraktiven Technologieportfolios und unserer Anwendungslösungen für die Zielmärkte Industrial, Medical und Mobility sind im Angebot reflektiert", erklärt Dr. Dirk Rothweiler, CEO der First Sensor AG. "Gleichzeitig ist die Transaktion eine klare Wachstumsmöglichkeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von First Sensor."

Nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage von TE werden der Vorstand und Aufsichtsrat von First Sensor - entsprechend ihrer gesetzlichen Pflichten - die Unterlage sorgfältig prüfen. Im Anschluss daran werden sie eine ausführlich begründete Stellungnahme veröffentlichen.

"Durch die Ergänzung des Produkt- und Kundenportfolios von First Sensor zum bereits bestehenden, umfassenden Sensorangebot von TE werden wir zusätzliche Lösungsanwendungen in Kernwachstumsindustrien anbieten können", kommentiert Terence Curtin, CEO von TE Connectivity. "Als globaler Technologieführer im Industrial Bereich, wünschen sich unsere aktuellen und zukünftigen Kunden eine stetig wachsende Angebotspalette von integrierten Sensorlösungen, um ihre steigenden Anforderungen an Vernetzung zu erfüllen. Der Zusammenschluss der komplementären Technologien und Ingenieurskenntnisse beider Unternehmen ermöglicht es uns, strategische Anwendungsgebiete, die eng verknüpft mit verschiedenen langfristigen Wachstumstrends sind, in Industrial, Medical und Transportation Märkten zu bedienen."

Es wird erwartet, dass die Transaktion bis spätestens Mitte 2020 abgeschlossen wird.

Der Vorstandsvorsitzende der First Sensor AG, Dr. Dirk Rothweiler, beabsichtigt, sein Amt in der Gesellschaft auch nach Vollzug des Übernahmeangebots auszuüben.

Der Finanzvorstand der First Sensor AG, Dr. Mathias Gollwitzer, hat erklärt, nach vier Jahren im Unternehmen sein Amt nach Vollzug des Übernahmeangebots niederzulegen, der Gesellschaft jedoch als Berater zur Verfügung zu stehen. Die vier Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat der First Sensor AG haben ebenfalls erklärt, ihre Ämter nach Vollzug des Übernahmeangebots niederzulegen.

Goldman Sachs agiert als alleinige beratende Bank von First Sensor.

Über die First Sensor AG
Gegründet als Technologie-Startup in den frühen 1990er Jahren, ist First Sensor heute ein weltweit tätiges Sensorikunternehmen. Basierend auf dem Knowhow in Chip Design und Production sowie Microelectronic Packaging entstehen Standardsensoren und kundenspezifische Sensorlösungen in den Bereichen Photonics, Pressure und Advanced Electronics für den stetig wachsenden Bedarf in Schlüsselanwendungen für die Zielmärkte Industrial, Medical und Mobility. Die Strategie ist auf profitables Wachstum ausgerichtet und fokussiert auf Schlüsselkunden und -produkte, Vorwärtsintegration und die Stärkung der internationalen Präsenz. First Sensor ist seit 1999 an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert [Prime Standard WKN: 720190 ISIN: DE0007201907 SIS]. Weitere Informationen: www.first-sensor.com.

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • AGO AG Energie + Anlagen: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 5. April 2019 eingetragen und am 6. April 2019 bekannt gemacht
  • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 10. Mai 2019 eingetragen und bekannt gemacht
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 24. Mai 2019
  • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out nach vergleichsweiser Beilegung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen eingetragen, 9. April 2019
  • m4e AG: Squeeze-out, Eintragung am 6. März 2019, Bekanntmachung am 7. März 2019 (Fristablauf: 7. Juni 2019)
  • Pironet AG: Squeeze-out am 10. April 2019 eingetragen und am 11. April 2019 bekannt gemacht
  • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Hauptversammlung am 2. Juli 2019
  • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 27. Mai 2019
 (Angaben ohne Gewähr)

Anfragen an: kanzlei@anlageanwalt.de

Übernahmeangebot für Aktien der First Sensor AG

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit §§ 29 Abs. 1 und 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin:
TE Connectivity Sensors Germany Holding AG
Ampèrestr. 12-14
64625 Bensheim
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 99155

Zielgesellschaft:
First Sensor AG
Peter-Behrens-Straße 15
12459 Berlin
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 69326
WKN 720190 / ISIN DE0007201907

Am 3. Juni 2019 hat die TE Connectivity Sensors Germany Holding AG (die 'Bieterin'), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der TE Connectivity Ltd. ('TE Connectivity'), entschieden, sämtlichen Aktionären der First Sensor AG (die 'Gesellschaft') im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots anzubieten, sämtliche ausstehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft (ISIN DE0007201907) (die 'First Sensor-Aktien') gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 28,25 je First Sensor-Aktie zu erwerben (das 'Übernahmeangebot').

Die Bieterin, TE Connectivity und die Gesellschaft haben heute eine Zusammenschlussvereinbarung (Business Combination Agreement) abgeschlossen, in der die wesentlichen Konditionen des Übernahmeangebots sowie die wechselseitigen Absichten und das gemeinsame Verständnis der Parteien niedergelegt sind.

Die Angebotsunterlage, welche die detaillierten Konditionen des Übernahmeangebots und weiteren Regelungen zu dem Übernahmeangebot enthält, wird nach Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht auf der Internetseite der Bieterin unter http://www.sensor-angebot.de veröffentlicht werden.

Vor dieser Bekanntmachung haben die Bieterin und TE Connectivity verbindliche Vereinbarungen mit verschiedenen Ankeraktionären der Gesellschaft geschlossen, die zusammen ca. 67 % des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. Darin haben sich diese Aktionäre
unwiderruflich verpflichtet, das Übernahmeangebot für sämtliche von ihnen gehaltenen First Sensor-Aktien anzunehmen.

Der Vollzug des Übernahmeangebots wird unter bestimmten üblichen Bedingungen stehen, die voraussichtlich u. a. die Erteilung der erforderlichen fusionskontrollrechtlichen und sonstigen behördlichen Freigaben umfassen. Das Übernahmeangebot wird nicht unter der Bedingung des Erreichens einer Mindestannahmeschwelle stehen.

Das Übernahmeangebot wird zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Konditionen abgegeben, wobei sich die Bieterin im Rahmen des rechtlich Zulässigen vorbehält, in der Angebotsunterlage von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.

Wichtiger Hinweis:

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Gesellschaft. Die endgültigen Konditionen des Übernahmeangebots sowie weitere Regelungen zu dem Übernahmeangebot werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Aktien der Gesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Unterlagen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Das Übernahmeangebot wird unter alleiniger Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und bestimmter anwendbarer Bestimmungen des US-Übernahmerechts veröffentlicht. Jeder Vertrag, der auf Grundlage des Übernahmeangebots geschlossen wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Bensheim, 3. Juni 2019

TE Connectivity Sensors Germany Holding AG

Geändertes Erwerbsangebot für Aktien der Biofrontera AG

Maruho Deutschland GmbH
Düsseldorf

Bekanntmachung zum geänderten freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebot (Teilangebot)
der Maruho Deutschland GmbH an die Aktionäre der Biofrontera AG
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Vergabe einer neuen ISIN zur Umstellung der Zum Verkauf Eingereichten Biofrontera-Aktien von Inhaber- auf Namensaktien

Auf den Namen lautende Aktien der Biofrontera AG: ISIN DE0006046113 (WKN 604611)

Zum Verkauf Eingereichte Biofrontera-Aktien:

alte ISIN DE000A2TSHY1 (WKN A2TSHY) auf den Inhaber lautend
neue ISIN DE000A2TSBN7 (WKN A2TSBN) auf den Namen lautend

Maruho Deutschland GmbH, mit Satzungssitz in Düsseldorf und Geschäftsanschrift in Leverkusen, Deutschland ('Bieter'), hat am 15. April 2019 die Angebotsunterlage ('Angebotsunterlage') für sein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot in der Form eines Teilangebots an die Aktionäre der Biofrontera AG, Leverkusen, Deutschland ('Biofrontera-Aktionäre'), zum Erwerb von insgesamt bis zu 4.322.530 ihrer auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien der Biofrontera AG (ISIN DE0006046113 / WKN 604611) ('Biofrontera-Aktien') gegen Zahlung einer Geldleistung von EUR 6,60 je Biofrontera-Aktie ('Erwerbsangebot') veröffentlicht. Wie der Bieter am 26. April 2019 bekannt gegeben hat, endet die Frist für die Annahme des Erwerbsangebots wegen der von der Biofrontera AG im Zusammenhang mit dem Erwerbsangebot einberufenen Hauptversammlung am 24. Juni 2019, 24:00 Uhr (mitteleuropäischer Zeit), soweit sie nicht nach den Bestimmungen des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ('WpÜG') verlängert wird.

Am 27. Mai 2019 hat der Bieter das Erwerbsangebot sowie die Angebotsunterlage geändert und aktualisiert und die angebotene Gegenleistung auf EUR 7,20 je Biofrontera-Aktie in bar erhöht ('Geändertes Erwerbsangebot'). Die Unterlage zur Änderung des Erwerbsangebots und Aktualisierung der Angebotsunterlage ('Angebotsänderung') ist in einer deutschsprachigen Fassung sowie in einer unverbindlichen englischen Übersetzung seit dem 27. Mai 2019 im Internet unter der Adresse http://www.pharma-offer.de abrufbar.

Umstellung der ISIN für die Zum Verkauf Eingereichten Biofrontera-Aktien

Bei den Biofrontera-Aktien handelt es sich um auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien. Die von Biofrontera-Aktionären bislang Zum Verkauf Eingereichten Biofrontera-Aktien wurden bisher unter der ISIN DE000A2TSHY1 (WKN A2TSHY) bei der Clearstream Banking AG geführt (vgl. Ziffer 11.2.1 der Angebotsunterlage). Die ISIN DE000A2TSHY1 weist die Zum Verkauf Eingereichten Biofrontera-Aktien allerdings als Inhaberaktien anstatt als Namensaktien aus.

Um diesen Zustand zu korrigieren, musste eine neue ISIN für die Zum Verkauf Eingereichten Biofrontera-Aktien vergeben werden, die diese ordnungsgemäß als Namensaktien ausweist.

Wie in Ziffer 9.1 der am 27. Mai 2019 veröffentlichten Angebotsänderung geschildert, werden die bislang auf den Inhaber lautenden Zum Verkauf Eingereichten Biofrontera-Aktien mit der ISIN DE000A2TSHY1 ('alte ISIN') in auf den Namen lautende Zum Verkauf Eingereichte Biofrontera-Aktien mit der neu vergebenen ISIN DE000A2TSBN7 ('neue ISIN') umgestellt. Die Umstellung
erfolgt, damit die Verbriefungsart der Zum Verkauf Eingereichten Biofrontera-Aktien der Verbriefungsart der Biofrontera-Aktie entspricht. Nach der Umstellung werden die Zum Verkauf Eingereichten Biofrontera-Aktien ordnungsgemäß als Namensaktien geführt.

Biofrontera-Aktionäre, die das Erwerbsangebot bereits wirksam angenommen haben und es auch weiterhin annehmen wollen, brauchen für diese Umstellung nicht tätig zu werden. Sie brauchen auch keine weiteren Handlungen vorzunehmen, um nach Maßgabe der Bestimmungen des Geänderten
Erwerbsangebots den Erhöhten Angebotspreis von EUR 7,20 zu erhalten.

Die von diesen Biofrontera-Aktionären bereits Zum Verkauf Eingereichten Biofrontera-Aktien, die in die alte ISIN DE000A2TSHY1 umgebucht worden sind, werden automatisch durch Clearstream Banking AG in auf den Namen lautende Zum Verkauf Eingereichte Biofrontera-Aktien mit der neuen ISIN DE000A2TSBN7 umgebucht.

Biofrontera-Aktionäre, die das Erwerbsangebot bislang noch nicht angenommen haben, können das Geänderte Erwerbsangebot innerhalb der Annahmefrist durch das in Ziffer 9.2 der Angebotsänderung näher beschriebene Verfahren annehmen.

Annahmeerklärungen, die sich noch auf die Umbuchung der Zum Verkauf Eingereichten Biofrontera-Aktien in die alte ISIN DE000A2TSHY1 beziehen bzw. auf diese alte ISIN verweisen, gelten als auf die neue ISIN DE000A2TSBN7 bezogen und werden nach Ziffer 9.2 der Angebotsänderung
behandelt.

Leverkusen, den 31. Mai 2019

Maruho Deutschland GmbH

Bekanntmachung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs bei der TRIPLAN AG

TTP AG
Frankfurt am Main

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der TRIPLAN AG, Bad Soden am Taunus
– ISIN DE0007499303 / WKN 749 930 –

Am 18. Februar 2019 haben die TTP AG (hiernach als „TTP“ bezeichnet) und die TRIPLAN AG (hiernach als „TRIPLAN“ bezeichnet) einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die TRIPLAN ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die TTP überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine Anteilsgewähr. Der Verschmelzungsvertrag enthält unter anderem gemäß § 62 Abs. 5 S. 2 UmwG die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der TRIPLAN als übertragender Gesellschaft erfolgen soll.

Die außerordentliche Hauptversammlung der TRIPLAN vom 3. April 2019 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die TTP, gemäß §§ 62 Abs. 1, Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen (nachfolgend „Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss ist am 16. Mai 2019 in das Handelsregister der TRIPLAN beim Amtsgericht Königstein, (HRB 5174) eingetragen worden mit dem Vermerk, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der TTP wirksam werde.

Am 27. Mai 2019 ist sodann die Verschmelzung in das Handelsregister der TTP beim Amtsgericht Frankfurt am Main (HRB 112362) eingetragen worden. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der TRIPLAN auf die TTP übergegangen und gleichzeitig die Verschmelzung wirksam geworden.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der TTP zu zahlende Barabfindung i.H. von € 1,57 je Stückaktie der TRIPLAN. Die Angemessenheit der Abfindung wurde durch die vom Landgericht Frankfurt bestellte sachverständige Prüferin, die Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der TRIPLAN in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem an – frühestens jedoch ab Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der TTP – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der TRIPLAN gewährt werden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

Deutsche Bank AG

zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt unverzüglich nach der Eintragung Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Abfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der TRIPLAN provisions- und spesenfrei sein.

Frankfurt am Main, im Mai 2019

TTP AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 31. Mai 2019

Sonntag, 2. Juni 2019

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Deutschen Immobilien Holding AG: Keine automatische Auszahlung des Erhöhungsbetrags!

Zech Group GmbH
Bremen

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
über die Beendigung des Spruchverfahrens wegen des Squeeze-out
bei der Deutsche Immobilien Holding AG

In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG, Delmenhorst, auf die Hauptaktionärin Zech Group GmbH, Bremen, im Jahr 2013 hat das Hanseatische Oberlandgericht in Bremen (Az. 2 W 68/18) mit Beschluss vom 29. März 2019 die angemessene Barabfindung für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG auf 6,09 Euro je auf den Inhaber lautender Stückaktie festgelegt. Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen ist rechtskräftig und wird hiermit mit seinem Tenor gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht:

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 2 W 68/18 = 12 O 147/13 Landgericht Bremen

Beschluss

In der Beschwerdesache

[111 Antragsteller]
Antragssteller zu 1) – 111)
[Prozessbevollmächtigte]

Prozessbevollmächtigter der außenstehenden Aktionäre:
Rechtsanwalt Jens-Uwe Nölle, Birkenstr. 37, 28195 Bremen

gegen

Zech Group GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Rainer Eichholz, August-Bebel-Allee 1, 28329 Bremen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Anna-Schneider-Steig 22, 50678 Köln
Geschäftszeichen: EVE/JWI

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Richter Böhrnsen und Dr. Schnelle sowie die Richterin Witt

am 29. März 2019 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 32) bis 34) sowie 59) und 60) (Beschwerdeführer zu 2) bis 6)) wird der Beschluss des Landgerichts Bremen, 2. Kammer für Handelssachen, vom 7. März 2018 abgeändert und wie folgt gefasst:

Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 327a AktG für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Deutschen Immobilien Holding AG wird auf

€ 6,09

je Aktie festgesetzt.

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 6) (Beschwerdeführer zu 1)) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern zu 32) – 34) sowie 59) und 60) (Beschwerdeführer zu 2) – 6)) deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Der Beschwerdewert beträgt € 2.150.894,43 (Erhöhungsbetrag € 1,79 x 1.201.617 Stückaktien).“

Hinweise zur technischen Abwicklung der Zahlung des Erhöhungsbetrages

Im Rahmen des Spruchverfahrens wurde mit dem obigen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 29. März 2019 die von der Zech Group GmbH für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG auf die Hauptaktionärin Zech Group GmbH zu leistende Barabfindung auf € 6,09 je auf den Inhaber lautender Stückaktie erhöht.

Unter Berücksichtigung des nach der Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses im Handelsregister gezahlten Abfindungsbetrages von € 2,75 je auf den Inhaber lautender Stückaktie ergibt sich in Folge des obigen Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen ein Erhöhungsbetrag von € 3,34 je auf den Inhaber lautender Stückaktie (€ 6,09 minus € 2,75) („Erhöhungsbetrag“).

Abfindungsberechtigte ehemalige Aktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG werden gebeten, sich bezüglich der Zahlung des Erhöhungsbetrages sowie der Zinszahlungen schriftlich und unter Vorlage des Legitimationsnachweises an die Zech Group GmbH, August-Bebel-Allee 1, 28329 Bremen, zu wenden.

Bremen, im Mai 2019
Zech Group GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 31. Mai 2019

_________

Anmerkung der Redaktion:

Zu der Darstellung der Begründung des OLG:

Anders als sonst allgemein üblich will die Hauptaktionärin den ausgeurteilten (hier sehr erheblichen) Erhöhungsbetrag (+ 121,45 %) zzgl. Zinsen offensichtlich nicht von sich aus auszahlen. Laut den "Hinweisen zur technischen Abwicklung" sollen sich vielmehr die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre an die Zech Group GmbH wenden und "Legitimationsnachweise" vorlegen (was immer darunter zu verstehen sein mag). Vermutlich rechnet die Hauptaktionärin damit, dass angesichts des Zeitablaufs viele Aktionäre verstorben sind, die Einforderung des Erhöhungsbetrags vergessen oder ihnen dies angesichts der geforderten Formalitäten (schriftliche Aufforderung, nicht näher bestimmte "Legitimationsnachweise") ohne Angabe einer Fax- und Telefonnummer zu aufwändig ist. 

Die Zinsen auf den Erhöhungsbetrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister (§ 327b AktG) laufen weiter.

Kontaktdaten der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin (s.o.):
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
RA Dr. Eberhard Vetter
Anna-Schneider-Steig 22
50678 Köln
Tel. 0221 / 99 37 25729 (Sekretariat)
Fax 0221 / 99 37 110

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Wella AG: Alternativberechnungen des Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der früheren Wella AG zugunsten einer Tochtergesellschaft von Procter & Gamble (P&G) hatte das LG Frankfurt am Main in der I. Instanz maßgeblich auf eine Kapitalisierung der in dem zuvor abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) festgelegten Ausgleich abgestellt. Das zum BuG eingeleitete Spruchverfahren wurde Anfang 2014 abgeschlossen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.com/2014/04/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr.html.

In der Beschwerdeinstanz des Squeeze-out-Spruchverfahrens wartete das OLG Frankfurt am Main zunächst eine Klärung durch den BGH ab (in dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Nestlé Deutschland AG: BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016, Az. 11 ZB 25/14). Nach Auffassung des BGH ist der anteilige Unternehmenswert jedenfalls dann maßgeblich, wenn er höher ist der Ausgleichszahlungen aufgrund des BuG. Insoweit kann nicht alleine auf eine Kapitalisierung der Ausgleichszahlungen abgestellt werden.

Mit Beweisbeschluss vom 2. Februar 2017 bestellte das OLG den Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken, c/o IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zum Sachverständigen. Beweisthema war vor allem der für die Ermittlung des Ertragswerts und für eine etwaige Bestimmung des Verrentungszinssatzes (bei einer Kapitalisierung des Ausgleichs) relevante Betafaktor. In seinem Gutachten vom 16. Juli 2018 kam er zu einer sachgerechten Bandbreite von 0,30 bis 0,40 für den unlevered Betafaktor der Wella AG.

In einer auf Anforderung des Gerichts erstellten, kürzlich vorgelegten "Ergänzenden Stellungnahme" vom 18. April 2019 kommt der Sachverständige bei einer Diskontierung der Ausgleichszahlung und einem relevered Betafaktor auf einen Wert je Stammaktie von EUR 91,34 und je Vorzugsaktie von EUR 91,86. Bei einer Ertragswertberechnung ergeben sich bei einem relevered Betafaktor von 0,46 Werte von EUR 90,04 je Stammaktie und EUR 90,56 je Vorzugsaktie bzw. bei einem relevered Batafaktor von 0,48 Werte von EUR 88,78 je Stammaktie und EUR 89,20 je Vorzugsaktie.

OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 77/14
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Juli 2014, Az. 3-05 O 277/07
Helfrich u.a. ./. Procter & Gamble Germany GmbH und Co. Operations oHG
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA/StB Walter L. Grosse, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Procter & Gamble Germany GmbH und Co. Operations oHG: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

Weiteres Kaufangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,-

Mitteilung meines Depotbank:

Bzgl. Ihres o. g. Wertpapiers haben wir von Herrn Dr. Christian Boyer folgende kursiv gedruckte
Mitteilung erhalten:

BUWOG AG Nachbesserungsrechte

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Inhaber von BUWOG AG Aktien Ansprüche auf eine eventuelle Nachzahlung ISIN: AT0000A23KB4

Den Inhabern von Ansprüchen auf eine eventuelle Nachzahlung für die im Squeeze-Out auf den
Hauptaktionär übergegangenen Aktien der BUWOG AG wird ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot unterbreitet. Die Ansprüche auf eine eventuelle Nachzahlung, die in der ISIN AT0000A23KB4 verbrieft sind, werden vom Bieter zu einem Kaufpreis von 1,00 EUR je Nachzahlungsanspruch erworben.

Das Angebot gilt nur für Stückzahlen von mindestens 400 Nachzahlungsansprüchen je Erwerbs- und
Übertragungsvorgang. Der Käufer gewährt zusätzlich ab einer Übertragung von 400 Rechten eine
Depotübertragungspauschale von 20 EUR. Die Frist, innerhalb der das Verkaufsangebot abgegeben
werden kann, endet am 01.07.2019. Es gilt österreichisches Recht, Gerichtsstand ist Wien. Die
Anwendung des § 934 ABGB gilt als und wird wegen des aleatorischen Elementes wechselseitig
ausgeschlossen.

Der Bieter behält sich vor, durch eine weitere Veröffentlichung die Ablauffrist für das vorliegende freiwillige öffentliche Kaufangebot vorzeitig als beendet zu erklären. Davon wird der Bieter insbesondere dann Gebrauch machen, wenn sich während der Angebotsfrist in dem zur Bestimmung einer eventuellen Nachbesserung anhängigen Überprüfungsverfahren oder durch andere Faktoren die Nachbesserungsansprüche als wertlos herausstellen sollten.

Inhaber von Nachzahlungsansprüchen, die diese zu obigen Bedingungen verkaufen wollen, werden
gebeten, dies bis zum Ende der Angebotsfrist gegenüber Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer, Praterstern 2/1.DG, 1020 Wien, Fax +43-1 216 04 77, mail@nachbesserung.at, zu erklären.

Die Rechtsanwaltskanzlei wird das Verkaufsangebot innerhalb von 7 Werktagen per Email, Fax oder
Brief bestätigen und dadurch den Kaufvertrag bindend schließen. Die Übertragung der
Nachbesserungsrechte durch den Verkäufer im Wege der Depotbank erfolgt innerhalb von 7 Werktagen nach Vertragsabschluss. Der Kaufpreis wird innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang der
Nachbesserungsrechte überwiesen. Es wird empfohlen, die unter www.nachbesserung.at erhältlichen
unter Tel. +43-1-216 74 97 angefordert werden.

Die Rechtsanwaltskanzlei wird das Verkaufsangebot innerhalb von 7 Werktagen per Email, Fax oder
Brief bestätigen und dadurch den Kaufvertrag bindend schließen. Die Übertragung der
Nachbesserungsrechte durch den Verkäufer im Wege der Depotbank erfolgt innerhalb von 7 Werktagen nach Vertragsabschluss. Der Kaufpreis wird innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang der
Nachbesserungsrechte überwiesen. Es wird empfohlen, die unter www.nachbesserung.at erhältlichen
Vordrucke 'Verkaufsangebot' und 'Übertragungsauftrag' zu verwenden. Die Vordrucke können auch unter Tel. +43 1 216 74 97 angefordert werden.

Wien, 24.05.2019  Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer

____________

Anmerkung der Redaktion:
Die Aktionärsvereinigung IVA bietet derzeit EUR 1,05 je BUWOG-Nachbesserungsrecht.
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/kaufangebot-der-iva-fur-buwog.html

BFH: Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung

Pressemitteilung Nr. 49 vom 19. September 2018

Urteil vom 12.6.2018   VIII R 32/16


Die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien hängt nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juni 2018 VIII R 32/16 gilt dies unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräußerungskosten. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Januar 2016 IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl I 2016, 85).

Im Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 € erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 € an eine Sparkasse wieder veräußert, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte der Kläger den Verlust in Höhe von 5.759,78 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend und stellte u.a. den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß § 32d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht. Den Einspruch des Klägers wies es als unbegründet zurück. Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht statt.

Dem folgte der BFH. Er entschied, dass jede entgeltliche Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt. Weitere Tatbestandsmerkmale nennt das Gesetz nicht. Die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung ist entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig.

Auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der Abgabenordnung verneinte der BFH. Der Kläger hat nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

Dass der Kläger keine Steuerbescheinigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust vorlegen konnte (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG), stand der Verlustverrechnung nach der bereits gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Die Bescheinigung ist entbehrlich, wenn - wie vorliegend - keine Gefahr der Doppelberücksichtigung des Verlusts besteht.

Der BFH hat damit weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge geklärt. Wie die bloße Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist, hat der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Urteil dagegen (noch) offengelassen.

_______

Anmerkung der Redaktion:

Das Finanzgericht Rheinland­-Pfalz hat kurz danach entschieden, dass sogar die ersatzlose Ausbuchung wertlos gewordener Dividendenpapiere (ohne Veräußerung dieser Papiere) zu abzugsfähigen Verlusten führt (Urteil vom 12. Dezember 2018, Az. 2 K 1952/16, Fundstelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20Rheinland-Pfalz&Datum=12.12.2018&Aktenzeichen=2%20K%201952%2F16). 


Endgültig klären wird dies der Bundesfinanzhof in dem dazu zur Entscheidung anstehenden Revisionsverfahren (Az. VIII R 5/19) zu der Rechtsfrage:
Führt die Ausbuchung wertlos gewordener Aktien aus dem Wertpapierdepot zu einem Verlust aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG?

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der EUWAX AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der EUWAX AG als beherrschten Gesellschaft hat das LG Stuttgart mit Beschluss vom 8. Mai 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen. Die 31. Kammer hatte die Planung für nicht plausibel gehalten und nur auf den Börsenkurs abgestellt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html

Wie angekündigt, haben mehrere Antragsteller gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Das Verfahren wird somit vor dem OLG Stuttgart (nach dem förmlichen Nichtabhilfeverfahren) fortgeführt.

LG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2019, Az. 31 O 25/13 KfH SpruchG
Stein u.a. ./. Boerse Stuttgart GmbH (früher: boerse-stuttgart Holding GmbH)
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Markus Jaeckel, 81927 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Boerse Stuttgart GmbH:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 70597 Stuttgart

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2003 laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG, Essen, hatte das Landgericht Dortmund kürzlich mit Beschluss vom 6. Februar 2019 die Anträge zurückgewiesen, wie berichtet: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_4.html

Gegen diese Gerichtsentscheidung hat zumindest ein Antragsteller Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren vor dem OLG Düsseldorf weitergeführt wird.

Das zuvor eingeleitete Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Rütgers AG ist im letzten Jahr mit einer Nachzahlung beendet worden:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/08/bekanntmachung-der-beendigung-des_20.html

LG Dortmund, Beschluss vom 6. Februar 2019, Az. 20 O 513/03 AktE
Horizont Holding AG u.a. ./. Rütgers GmbH u.a.
29 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Alexander Publick, 44141 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP

Auftragsgutachterin: PwC
sachverständige Prüferin: Warth und Klein

Mittwoch, 29. Mai 2019

SCI AG: Net Asset Value

Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

Usingen (28.05.2019) - Der Vorstand der SCI AG hat den Net Asset Value (NAV) der SCI-Aktie - Nettowert aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, ohne Wertbeitrag von möglichen Nachzahlungen aus laufenden Spruchverfahren - mit aktuell 23,80 Euro ermittelt. Hierbei sind die zu erwartenden Zuflüsse aus dem Überprüfungsverfahren der Constantia Packaging aufgrund des im laufenden Monat abgeschlossenen Vergleiches erstmals berücksichtigt. Das Einreichungsvolumen (Aktien die in Squeeze-Outs, Unternehmensverträgen u.ä. abgefunden wurden und für die in den noch anhängigen Spruchverfahren eine Nachbesserung erfolgen kann) liegt bei 19,4 Mio. Euro.

SdK rät Inhabern von Wertpapieren der IKB Deutsche Industriebank AG zur Musterfeststellungsklage

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger rät ehemaligen Anleihe- und Genussscheininhabern der IKB Deutsche Industriebank AG ("IKB" oder die "Bank"), mögliche Ansprüche gegen die IKB im Wege des kollektiven Rechtsschutzes durchzusetzen.

Die IKB hat nach Auffassung der SdK ihre Anleihe- und Genussrechtsgläubiger geschädigt, um ihrer Alleinaktionärin, der Lone-Star-Gesellschaft LSF6 Europe Financial Holdings L.P., Dallas/Texas ("Lone Star"), so einen ungerechtfertigten Sondervorteil im dreistelligen Millionenbereich zu verschaffen.

Nachdem die IKB ihre Genussscheininhaber in den Jahren 2007/08 bis 2012/13 an Verlusten beteiligt hatte, erwirtschaftete die IKB in den Folgegeschäftsjahren 2013/14 bis 2016/17 durchgehend Gewinne. Statt mit diesen Gewinnen von insgesamt über 420 Mio. Euro die durch die Verlustteilnahme der Vorjahre herabgeschriebenen Genussscheine und Anleihen wiederhochzuschreiben und an ihre Anleihe- und Genussscheingläubiger Zinsen zu zahlen, verwandte die IKB durch aus Sicht der SdK höchst fragwürdige Bilanzierungsmaßnahmen alle Gewinne zur vorgeblichen Stärkung ihres Eigenkapitals. Einzelne Anleger verklagen die IKB wegen dieses Vorgehens bereits auf Schadenersatz. In diesen Prozessen behauptet die IKB, die vollständige Verwendung aller Gewinne sei zur Eigenkapitalstärkung der Bank notwendig gewesen, um so gestiegene regulatorische Vorgaben erfüllen zu können.

Es bestehen aus Sicht der SdK erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage. In den Klageverfahren hat die IKB falsche Berechnungen vorgelegt, auf die sie diese Behauptung stützte. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage werden durch das Verhalten der IKB aus Sicht der Kläger verstärkt.

Unmittelbar nach Auslaufen der letzten Genussscheine leistete die IKB im Geschäftsjahr 2017/18 Zahlungen an ihre Alleinaktionärin Lone Star in Höhe von über 311 Mio. Euro. In Höhe dieser Zahlungen sank das Eigenkapital der Bank, dessen angeblich notwendige Stärkung die von der IKB noch kurz zuvor zu Lasten ihrer Genussschein- und Anleihegläubiger vorgenommen Bilanzierungsmaßnahmen rechtfertigen sollen.

Die von der SdK konsultierten Anwälte halten es für überwiegend wahrscheinlich, dass dieses Vorgehen einer höchstrichterlichen Überprüfung nicht standhält.

Wegen der geringen Stückelung, die die meisten der betroffenen Wertpapiere haben, sowie der Höhe der Wertpapieremissionen hält es die SdK für sinnvoll, dass die betroffenen Anleihe- und Genussscheingläubiger die möglichen Ansprüche bündeln und gemeinsam im Wege des kollektiven Rechtsschutzes mittels der Musterfeststellungsklage durchsetzen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Musterfeststellungsklage kein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann und bei einem für die Anleihe- und Genussscheingläubiger positivem Ausgang der Musterfeststellungsklage jeder Anleihe- und Genussscheingläubiger seinen Zahlungsanspruch selbst geltend machen muss. Nur im Falle eines Vergleiches kann es zu einem direkten Zahlungsanspruch kommen.

Die Inhaber der nachfolgend genannten Wertpapiere sind von dem Vorgehen betroffen:

IKB-Inhabergenussscheine WKN 273080; ISIN DE0002730801
IKB-Inhabergenussscheine WKN 273079; ISIN DE0002730793
IKB-Inhabergenussscheine WKN 806334; ISIN DE0008063348
IKB-Inhabergenussscheine WKN 273119; ISIN DE0002731197
IKB-Inhabergenussscheine WKN 273156; ISIN DE0002731569
IKB-Inhabergenussscheine WKN 273142; ISIN DE0002731429

IKB-Anleihen WKN A0GF75; ISIN DE000A0GF758
IKB-Anleihen WKN 749072; ISIN DE0007490724
IKB-Anleihen WKN A0AMCG; ISIN DE000A0AMCG6

Betroffene Wertpapierinhaber können sich unter www.sdk.org/ikb registrieren, um kostenlos weitere Informationen über das beabsichtigte Vorgehen zu erhalten. Mitgliedern stehen wir unter info@sdk.org oder 089 / 2020846-0 gerne für Nachfragen zur Verfügung.

München, den 24. Mai 2019
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Quelle: SdK

Delisting-Erwerbsangebot für SinnerSchrader-Aktien zu EUR 12,77

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Angebots gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Börsengesetzes (BörsG)

Bieterin:
Accenture Digital Holdings GmbH
Campus Kronberg 1, 61476 Kronberg im Taunus, Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein im Taunus unter HRB 9608

Zielgesellschaft:
SinnerSchrader Aktiengesellschaft
Völckersstraße 38, 22765 Hamburg, Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 74455
ISIN DE0005141907 (WKN: 514190)

Accenture Digital Holdings GmbH (die 'Bieterin') hat am 28. Mai 2019 entschieden, den Aktionären der SinnerSchrader Aktiengesellschaft (die 'Zielgesellschaft') im Wege eines öffentlichen Delisting-Angebots anzubieten, sämtliche auf den Inhaber lautende Stückaktien der Zielgesellschaft (die 'SinnerSchrader-Aktien'), die nicht von der Bieterin unmittelbar gehalten werden, gegen Zahlung einer Geldleistung in Euro in Höhe des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der SinnerSchrader-Aktien während der letzten sechs Monate vor dieser Veröffentlichung (vgl. § 31 Abs. 1 WpÜG in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG) je SinnerSchrader-Aktie, wie er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die 'BaFin') ermittelt wird, zu erwerben (das 'Delisting-Angebot'). Die Bieterin schätzt den so ermittelten Angebotspreis auf ungefähr EUR 12,77. Sollte der von der BaFin ermittelte Mindestangebotspreis von dem von der Bieterin geschätzten Angebotspreis abweichen, wird die Bieterin zum Angebotspreis eine gesonderte Mitteilung veröffentlichen.

Im Anschluss an diese Veröffentlichung wird die Bieterin den Vorstand der Zielgesellschaft unter dem bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 308 des Aktiengesetzes anweisen,

1. den Widerruf der Börsenzulassung aller SinnerSchrader-Aktien zum Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 BörsG nach vorheriger Abstimmung mit der Bieterin vor Ende der im Delisting-Angebot zu bestimmenden Annahmefrist zu beantragen; und

2. nach vorheriger Abstimmung der Bieterin, soweit möglich, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einbeziehung der SinnerSchrader-Aktien in alle organisierten Handelsplattformen, insbesondere den Freiverkehr, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden.

Die Angebotsunterlage für das Delisting-Angebot (nach Gestattung durch die BaFin) und weitere Informationen zu dem Delisting-Angebot werden durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger und im Internet unter http://accenture.de/company-acquisition veröffentlicht.

Weitere Informationen:

Die Bieterin ist eine Gesellschaft der Accenture Gruppe, ein weltweit führendes Dienstleistungsunternehmen, das ein breites Portfolio von Services und Lösungen in den Bereichen Strategie, Consulting, Digital, Technologie und Operations anbietet. Zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung hält die Bieterin unmittelbar insgesamt 7.924.753 SinnerSchrader-Aktien, was ca. 68,66% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft entspricht.

Das Delisting-Angebot erfolgt zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen.

Wichtiger Hinweis:

Die Bestimmungen des Delisting-Angebots werden nach Gestattung durch die BaFin in der Angebotsunterlage der Bieterin für das Delisting-Angebot veröffentlicht. Investoren und Inhabern von SinnerSchrader-Aktien wird empfohlen, die maßgeblichen, das Delisting-Angebot betreffenden Dokumente nach ihrer Veröffentlichung zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Diese Bekanntmachung dient lediglich Informationszwecken und ist keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von SinnerSchrader-Aktien. Diese Bekanntmachung ist auch kein Angebot der Bieterin zum Kauf von SinnerSchrader-Aktien und bezweckt weder die Abgabe von Zusicherungen noch die Eingehung sonstiger rechtlicher Verpflichtungen durch die Bieterin.

Ein Angebot zum Erwerb der SinnerSchrader-Aktien erfolgt nur durch die Bekanntmachung der Angebotsunterlage, die nach entsprechender Gestattung durch die BaFin auf dieser Internetseite veröffentlicht werden wird, und wird sich ausschließlich nach deren Bestimmungen richten. Die Bestimmungen in der Angebotsunterlage können von den allgemeinen Informationen, die in dieser Bekanntmachung beschrieben sind, abweichen.

Den Aktionären der Zielgesellschaft wird empfohlen, gegebenenfalls unabhängigen Rat einzuholen, um eine fachkundige Beurteilung des Inhalts der Angebotsunterlage und des Delisting-Angebots zu erhalten.     (…).