von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht München I hat in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der CREATON AG mit Beschluss vom 16. April 2019 den Barabfindungsbetrag auf EUR 38,98 angehoben. Im Verhältnis zu der von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 34,66 je CREATON-Vorzugsaktie entspricht dies einer Erhöhung um 12,46 %.
Das Gericht hatte bei der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2018 die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Herr WP Wolfram Wagner und Herr WP Ulrich Kühnen, c/o ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört.
Entsprechend seiner bisherigen, vom OLG München bestätigten Rechtsprechung geht das LG München I in der Entscheidung von einer Marktrisikoprämie in Höhe von 5 % aus (statt der von der Auftragsgutachterin angesetzten 5,5 %). Der aus einer Peer Group abgeleitete unverschuldete Beta-Faktor von 0,9 kann nach Ansicht des Gerichts jedoch als taugliche Grundlage für die Schätzung des Risikozuschlags angesehen werden. Auch der im Terminal Value angesetzte Wachstumsabschlag in Höhe von 1 % wird vom Gericht akzeptiert. Gleiches gilt für die Planungsannahmen.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsgegnerin und die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einreichen.
LG München I, Beschluss vom 16. April 2019, Az. 5 HK O 14963/17
Hoppe, M. u.a. ./. Etex Holding GmbH
66 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Moritz Graßinger, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Etex Holding GmbH:
Rechtsanwälte White & Case LLP, 60323 Frankfurt am Main
Auftragsgutachterin: KPMG
Abfindungsprüferin: ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Das Landgericht München I hat in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der CREATON AG mit Beschluss vom 16. April 2019 den Barabfindungsbetrag auf EUR 38,98 angehoben. Im Verhältnis zu der von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 34,66 je CREATON-Vorzugsaktie entspricht dies einer Erhöhung um 12,46 %.
Das Gericht hatte bei der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2018 die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Herr WP Wolfram Wagner und Herr WP Ulrich Kühnen, c/o ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört.
Entsprechend seiner bisherigen, vom OLG München bestätigten Rechtsprechung geht das LG München I in der Entscheidung von einer Marktrisikoprämie in Höhe von 5 % aus (statt der von der Auftragsgutachterin angesetzten 5,5 %). Der aus einer Peer Group abgeleitete unverschuldete Beta-Faktor von 0,9 kann nach Ansicht des Gerichts jedoch als taugliche Grundlage für die Schätzung des Risikozuschlags angesehen werden. Auch der im Terminal Value angesetzte Wachstumsabschlag in Höhe von 1 % wird vom Gericht akzeptiert. Gleiches gilt für die Planungsannahmen.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsgegnerin und die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einreichen.
LG München I, Beschluss vom 16. April 2019, Az. 5 HK O 14963/17
Hoppe, M. u.a. ./. Etex Holding GmbH
66 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Moritz Graßinger, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Etex Holding GmbH:
Rechtsanwälte White & Case LLP, 60323 Frankfurt am Main
Auftragsgutachterin: KPMG
Abfindungsprüferin: ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft