alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG
Hamburg
Hamburg
Bekanntmachung der Entscheidung im Spruchverfahren wegen Festsetzung einer baren Zuzahlung und einer Barabfindung anlässlich der Verschmelzung der Prime Office REIT-AG auf die heutige alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG (vor dem Rechtsformwechsel firmierend als DO Deutsche Office AG und OCM German Real Estate Holding AG)
Die Prime Office REIT-AG und die Rechtsvorgängerin der alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG schlossen am 7. August 2014 einen Verschmelzungsvertrag. § 2.1 des Verschmelzungsvertrags sieht als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der Prime Office REIT-AG auf die Rechtsvorgängerin der alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Prime Office REIT-AG mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1 die Gewährung einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Rechtsvorgängerin der alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1 vor. Die Verschmelzung wurde am 17. Januar 2014 in das Handelsregister der Prime Office REIT-AG eingetragen und am 22. Januar 2014 bekannt gemacht. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Rechtsvorgängerin der alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG und die Bekanntmachung dieser Eintragung erfolgten am 21. Januar 2014. Mit der letzten Eintragung wurde die Verschmelzung wirksam.
Mehrere ehemalige Aktionäre der Prime Office REIT-AG leiteten daraufhin ein Spruchverfahren gegen die Rechtsvorgängerin der alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG als Antragsgegnerin vor dem Landgericht München I ein. Die Antragsteller begehrten die Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses sowie die gerichtliche Festsetzung einer baren Zuzahlung und einer Barabfindung. Mit Beschluss vom 21. August 2015 (Az. 5 HK O 1913/14) hat das Landgericht München I die Anträge zurückgewiesen.
Die alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG gibt den Beschluss gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG wie folgt bekannt:
"In dem Spruchverfahren
1. - 39. (…)
- Antragsteller -
gegen
DO Deutsche Office AG, vertreten durch den Vorstand, (...) Köln
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, (...) Düsseldorf,
Gz.: 66014908_01
Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG):
Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan Tino, (...) München
wegen Barabfindung
erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Pütz und Handelsrichterin Schreiber nach mündlicher Verhandlung vom 12.2.2015 am 21.8.2015 folgenden Beschluss:
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
III. Der Geschäftswert sowie der Wert für die von der Antragsgegnerin zu leistende Vergütung des Gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre werden auf € 200.000,-- festgesetzt."
Gegen diesen Beschluss legten der gemeinsame Vertreter sowie einige Antragsteller Beschwerde ein. Über diese Beschwerden hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 13. November 2018 (Az. 31 Wx 372/15) rechtskräftig entschieden.
Die alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG gibt den Tenor dieses Beschlusses wie folgt bekannt:
"I. Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst am Verfahren beteiligten Aktionäre gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.08.2015 wird verworfen.
II. Die übrigen Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung in Ziff. I berichtigt und wie folgt neu gefasst wird: Die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung und einer Barabfindung zu Gunsten der ehemaligen Aktionäre der Prime Office REIT-AG werden zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 200.000,00 festgesetzt."
Hamburg, im November 2018
alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 27. November 2018