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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Freitag, 18. März 2016

Oddo Meriten: Squeeze-out und Delisting der BHF Kleinwort Benson Group

Oddo & Cie gibt den Abschluss des Squeeze-out und das Delisting der Aktien der BHF Kleinwort Benson Group SA/NV bekannt.

Bis zum Ende der ursprünglichen Annahmefrist des Gegenangebots am 10. Februar 2016 hatte Oddo & Cie 128.563.590 Aktien und damit 97,22% der von BHF KB ausgegebenen, im Umlauf befindlichen Aktien eingesammelt.

Wie in Abschnitt 7.7.4 des Prospekts beschrieben, hat Oddo & Cie als Gegenanbieter mit mehr als 95% der Aktien von BHF KB am Ende der ursprünglichen Annahmefrist ein öffentliches Übernahmeangebot („Squeeze-out“) gemäß den Artikeln 42 und 43 in Verbindung mit Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zu öffentlichen Übernahmeangeboten und Artikel 513 des Code des Sociétés (Gesellschaftsgesetzbuch) unterbreitet.

Am Ende der Annahmefrist des Squeeze-out am 11. März 2016 wurden 3.253.296 zusätzliche von BHF KB ausgegebene Aktien angedient. Somit hält Oddo & Cie einschließlich der Aktien von BHF KB, die die Gruppe beim Auslaufen des Gegenangebots bereits hielt, nun 99,68% des Kapitals von BHF KB. Die 3.253.296 Aktien von BHF KB, die während der Annahmefrist des Squeeze-out angedient wurden, müssen bis zum 24. März 2016 eingezahlt werden.

Die 427.278 Aktien von BHF KB, die während der Annahmefrist des Squeeze-out nicht angedient wurden, gelten ab dem 24. März 2016 als von Rechts wegen an den Gegenanbieter übertragen. Die zur Zahlung des Preises dieser 427.278 Aktien von BHF KB erforderlichen Mittel werden bei dem Finanzinstitut Caisse des Dépôts et Consignations in Belgien hinterlegt.Oddo & Cie wird nach der tatsächlichen Übertragung der im Rahmen des Squeeze-out angedienten Aktien 132.244.164 Aktien und damit 100% der von BHF KB ausgegebenen Aktien halten.

Bei Abschluss des Squeeze-out erfolgte das Delisting der Aktien von BHF KB an der Euronext in Brüssel. Der 11. März 2016 war folglich der letzte Handelstag.

WP AG: Bekanntmachung gemäß § 93 Abs. 2 BörseG

Beteiligungsmeldung gemäß § 93 Abs. 2 BörseG

Munderfing, 17. März 2016 - Das Grundkapital der WP AG beträgt EUR 5.000.000 und ist in 5.000.000 nennbetragslose Stückaktien zerlegt. Die WP AG gibt bekannt, dass sie gemäß § 91 BörseG von Herrn DI Stefan Pierer und von der OCEAN Consulting GmbH am heutigen Tag wie folgt informiert wurde:

Meldung von Herrn DI Stefan Pierer

Die CROSS Industries AG, FN 78112 x, hatte zuletzt gemeldet, dass sie unmittelbar über 4.474.300 Aktien der WP AG verfügt; dies entspricht einer Beteiligung am Grundkapital und an den Stimmrechten der WP AG von rund 89,49%. Die CROSS Industries AG wird von der Pierer Industrie AG kontrolliert, die ihrerseits eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Pierer Konzerngesellschaft mbH ist. Die Pierer Konzerngesellschaft GmbH wird von Herrn DI Stefan Pierer kontrolliert.

Seit der letzten Meldung gemäß § 91 BörseG hat die CROSS Industries AG weitere Aktien der WP AG erworben. DI Stefan Pierer hat der WP AG heute mitgeteilt, dass die von ihm über die Pierer Konzerngesellschaft mbH und die Pierer Industrie AG kontrollierte CROSS Industries AG am 17. März 2016 weitere 500.000 Aktien der WP AG erworben hat. Dies entspricht einer Beteiligung am Grundkapital und an den Stimmrechten der WP AG von 10%.

Damit hat die CROSS Industries AG am 17. März 2016 die Schwelle von 90 % erreicht und überschritten. Die CROSS Industries AG hält derzeit unmittelbar 4.985.687 Aktien der WP AG; dies entspricht einer Beteiligung von rund 99,71% am Grundkapital und an den Stimmrechten der WP AG.

Derzeit sind 14.313 Aktien der WP AG im Publikumsbesitz. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Aktien der WP AG zum Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse sehen vor, dass mindestens 2.500 Stück Aktien im Publikumsbesitz stehen müssen. Bei einem Unterschreiten dieser Schwelle ist ein Widerruf der Zulassung zum Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse vorgesehen.

Meldungen der OCEAN Consulting GmbH

Die OCEAN Consulting GmbH, FN 237084 d, hatte zuletzt gemeldet, dass sie über die von ihr kontrollierten Unternehmen mittelbar 500.000 Aktien der WP AG hält; dies entspricht einer Beteiligung am Grundkapital und an den Stimmrechten der WP AG von 10%. Die OCEAN Consulting GmbH ist kontrollierende Aktionärin der Swissburg AG, welche wiederum kontrollierende Aktionärin der Qino Capital Partners AG ist.

Die OCEAN Consulting GmbH hat der WP AG heute mitgeteilt, dass die von ihr über die Swissburg AG kontrollierte Qino Capital Partners AG am 17. März 2016 500.000 Aktien der WP AG veräußert hat. Dies entspricht einer Beteiligung am Grundkaptal und an den Stimmrechten der WP AG von 10%.

Damit hat die Beteiligung der Qino Capital Partners AG (vor Verschmelzung: Qino Flagship AG) an der WP AG am 17. März 2016 die Schwellen von 10%, 5% und 4% unterschritten und ist auf 0 zurückgefallen.

Rückfragen richten Sie bitte an:
WP AG
Hannes Haunschmid
07744-20240-0
www.wp-group.com

Donnerstag, 17. März 2016

Squeeze-out bei der ECO Business-Immobilien AG zu EUR 8,87

Für den geplante Squeeze-out bei der conwert-Tochter ECO Business-Immobilien AG wurde die Barabfindung auf EUR 8,87 je Aktie festgelegt. Das Bewertungsgutachten wurde von der Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH erstellt. Geprüft werde die Richtigkeit und Angemessenheit der Barabfindung von der PwC Wirtschaftsprüfung GmbH. 

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Analytik Jena AG (Squeeze-out, Hauptversammlung am 23. Februar 2016)
  • Deutsche Postbank AG (Squeeze-out: Eintragung am 21. Dezember 2015 - Antragsfrist endet am 21. März 2016)
  • ECO Business-Immobilien AG (Österreich: Gesellschafterausschluss)
  • Gruschwitz Textilwerke AG (Squeeze-out)
  • net mobile AG (Squeeze-out)
  • NTT Com Security AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 30. März 2016)
  • Piper + Jet Maintenance AG (Squeeze-out: Eintragung und Bekanntmachung am 25. Januar 2016 - Antragsfrist endet am 25. April 2016)
  • PIXELPARK AG (Squeeze-out: Eintragung am 21. Dezember 2015 und Bekanntmachung am 22. Dezember 2015 - Antragsfrist endet am 22. März 2016)
  • Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 15. Dezember 2015 angekündigt)
  • YOUNIQ AG (Squeeze-out: Bekanntmachung am 19. Februar 2016 - Antragsfrist endet am 19. Mai 2016)
 (Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kässbohrer Geländefahrzeug Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Stuttgart hat die 14 Spruchanträge (mit teilweise mehreren Antragstellern) zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Kässbohrer Geländefahrzeug Aktiengesellschaft, Laupheim, mit Beschluss vom 24. Februar 2016 zu dem führenden Aktenzeichen 31 O 138/15 KfH SpruchG verbunden und Herrn Rechtsanwalt Ulrich Wecker zum gemeinsamen Vertreter der nicht-antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bestellt.

Die dem Unternehmer Ludwig Merckle gehörende Antragsgegnerin LuMe Vermögensverwaltung GmbH hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 55,13 je Kässbohrer-Aktie angeboten, siehe die Bekanntmachung des Squeeze-outs: http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/11/bekanntmachung-uber-die-barabfindung.html. Die Angemessenheit dieses Betrags wird in dem Spruchverfahren gerichtlich überprüft.

Kässbohrer ist vor allem als Pistenbully-Hersteller bekannt. Das Unternehmen beschäftigt weltweit rund 500 Mitarbeiter, davon 300 am Stammsitz in Laupheim (Kreis Biberach).

LG Stuttgart, Az. 31 O 138/15 KfH SpruchG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. LuMe Vermögensverwaltung GmbH
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

Mittwoch, 16. März 2016

Dealreporter berichten über Aktivisten

aus dem Everling Newsletter:

Dealreporter, ein spezialisierter Nachrichten- und Analysedienst der Mergermarket Group, signalisiert eine wachsende Bedeutung des Aktionärsaktivismus in Deutschland. Insbesondere die Aktivitäten, in denen Kampagnen hinter dem Vorhang der Öffentlichkeit durchgeführt werden, könnten in einigen Sektoren zukünftig häufiger vorkommen. (...)

„Der Aktionärsaktivismus in Deutschland konzentriert sich in der Regel auf Beherrschungsverträge und Squeeze-out-Szenarien, bei denen Hedge-Fonds nach Preisbeulen suchen, die das deutsche Übernahmerecht erlaubt. Zukünftig könnten jedoch andere Formen des Aktivismus in den Mittelpunkt rücken“, sagt Lucinda Guthrie, Global Editor bei Dealreporter.

weiter zum Beitrag:
http://www.everling.de/?p=7727

Dienstag, 15. März 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Das Landgericht München I hat die eingegangenen Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der früheren DAB Bank AG zu dem führenden Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 HK O 13182/15 verbunden und Herrn Rechtsanwalt Ernst Graßinger zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Die Verschmelzung mit der bislang als BNP Paribas Beteiligungsholding AG firmierenden Antragsgegnerin (die zugleich in DAB Bank AG umfirmiert wurde) und damit der Squeeze-out sind mit der Eintragung im Handelsregister am 27. Juli 2015 wirksam geworden, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/verschmelzungsrechtlicher-squeeze-out_29.html.

Die (neue) DAB Bank AG ist zum 1. Januar 2016 mit der Muttergesellschaft BNP Paribas S.A. verschmolzen und somit in die deutsche Zweigniederlassung der BNP Paribas S.A. „überführt“ worden, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/10/verschmelzung-der-dab-bank-ag-mit-der.html. Damit ist die DAB Bank – wie bereits vorher die Consorsbank (früher: Cortal Consors) – rechtlich gesehen nur noch eine Marke der BNP Paribas S.A.

Das LG München I hat einen Verhandlungstermin auf Donnerstag, den 1. September 2016, 10:30 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin sollen die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Herr Wirtschaftsprüfer Johannes Wedding und Frau Wirtschaftsprüferin Catherine Dentler, c/o Wedding & Coe. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, sowie Frau Dr. Anke Nestler, c/o VALNES Corporate Finance GmbH, angehört werden.

LG München I, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A.)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ernst Graßinger, München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance, 40215 Düsseldorf 

Samstag, 12. März 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der OnVista AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der OnVista AG hat das Landgericht Köln Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 24. Juni 2016, 10:30 Uhr, anberaumt.

Die Hauptaktionärin, die Boursorama S.A., Boulogne-Billancourt, Frankreich, hatte die Barabfindung auf EUR 3,01 je OnVista-Aktie AG festgelegt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/04/onvista-ag-hauptaktionar-legt.html.

LG Köln, Az. 82 O 107/15
Junginger u.a. ./. Boursorama S.A.
63 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Boursorama S.A.:
Rechtsanwälte Hoffmann, Liebs, Fritsch & Kollegen, 40474 Düsseldorf

conwert Immobilien Invest SE: Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 33 Übernahmegesetz

Ad-hoc-Mitteilung vom 8. März 2016

Wien, 8. März 2016. conwert Immobilien Invest SE wurde von der Übernahmekommission informiert, dass die Übernahmekommission am 7. März 2016 von Amts wegen die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 33 (1) Z 2 ÜbG in Bezug auf conwert Immobilien Invest SE beschlossen hat (ISIN: AT0000697750).

Gegenstand der Untersuchung des Nachprüfungsverfahrens ist, ob ADLER Real Estate AG, Herr Cevdet Caner und Petrus Advisers LLP sowie allfällige weitere Personen als gemeinsam vorgehende Rechtsträger iSd § 1 Z 6 ÜbG zu qualifizieren sind und somit die Angebotspflicht gemäß § 22 ÜbG ff verletzt wurde.

Die Bekanntmachung der Übernahmekommission samt Aktionärsaufruf zur Beteiligung an dem Verfahren wird voraussichtlich am 9. März 2016 gemäß § 33 (3) ÜbG im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht. 

Umwandlungsrechtlicher Squeeze-out bei der NTT Com Security AG soll von der ao. Hauptversammlung am 30. März 2016 beschlossen werden

Die NTT Communications Deutschland AG hatte den Vorstand der NTT Com Security AG am 15. Februar 2016 (unter Bestätigung und Konkretisierung des Übertragungsverlangens vom 19. November 2015) dazu aufgefordert, zur Herbeiführung eines Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der NTT Com Security AG eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Diese außerordentliche Hauptversammlung wird am 30. März 2016 in München stattfinden.

Die NTT Communications Deutschland AG bietet den Minderheitsaktionäre der NTT Com Security AG eine Barabfindung in Höhe von EUR 7,11 je auf den Namen lautender Stückaktie der NTT Com Security AG an. Die Höhe des Barabfindungsbetrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

ADLER Real Estate AG: Gründe für eine bessere Zukunft von conwert Immobilien Invest SE

Pressemitteilung der ADLER Real Estate AG vom 4. März 2016

- ADLER will durch außerordentliche Hauptversammlung keine feindselige Übernahme und keine Kontrolle von conwert
- Interesse des Shareholder-Value steht im Vordergrund
- Bessere Entwicklung von conwert mit qualifiziertem Verwaltungsrat möglich


Hamburg, den 04. März 2016. Die ADLER Real Estate AG, Frankfurt/M., (ISIN DE0005008007) nimmt zu verschiedenen Veröffentlichungen der conwert Immobilien Invest SE, Wien, Stellung, um damit auch diversen Spekulationen zu begegnen, die in den vergangenen Wochen in der Öffentlichkeit kursierten.

ADLER ist über ihre Tochtergesellschaft MountainPeak Trading Ltd. mit 22,37 Prozent an der conwert beteiligt und damit der größte Einzelaktionär des Unternehmens. Mit ihrem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der conwert-Aktionäre und ihren Vorschlägen zur Veränderung des Verwaltungsrates verfolgt ADLER nicht das Ziel, die Kontrolle über die conwert zu übernehmen.

ADLER sorgt sich vielmehr um die Zukunft des Unternehmens, nämlich um seine zügige und positive Weiterentwicklung im Sinne einer Strategie, die ADLER ebenfalls gutheißt. Diese Strategie besteht im Wesentlichen in einer Konzentration des Unternehmens auf nur ein Themenfeld der Immobilien, nämlich auf die Wohnimmobilie. Schon heute hält conwert ca. 30.000 Wohnungen. Die meisten Einheiten, ca. 80 Prozent, liegen in Deutschland, wo ADLER zugleich die größten Chancen auch für conwert sieht.

Auch conwert verfolgt die Strategie, in Deutschland statt in Österreich zu wachsen, da in Österreich im Bereich der Portfolio-Immobilien kaum Wachstumschancen bestehen bzw. es kaum Möglichkeiten zur Beteiligung oder Übernahme von größeren Wohnimmobilien-Portfolien gibt. Das gilt selbst für den Großraum Wien. Darüber hinaus haben Wohnimmobilien insbesondere in Wien aus Sicht der ADLER den Zenit der Wertentwicklung erreicht.

ADLER ist die Beteiligung an conwert im August des vergangenen Jahres eingegangen, weil das Unternehmen hohe Wertreserven aufwies, die sich unter konsequenter Verfolgung der Strategie noch deutlich erhöhen könnten. Darüber hinaus bestand anfänglich Einvernehmen mit der Verwaltung des Unternehmens, das man in einer strategischen Partnerschaft, vor allem in enger Zusammenarbeit auf dem Wohnimmobilienmarkt in Deutschland, deutliche Synergien für beide Unternehmen frei setzen könnte.

ADLER hatte frühzeitig die Besetzung des Verwaltungsrates mit einer Person ihres Vertrauens reklamiert, die zudem Vorsitzender des Gremiums sein sollte, um so die Bedeutung des Anteils der ADLER als größter Einzelaktionär des Unternehmens zu würdigen. Auch darüber bestand lange Zeit Einigkeit mit der conwert-Verwaltung. Die entsprechende Position hätte der amtierende Vorsitzende, Herr Barry Gilbertsen, frei machen sollen. Gilbertsen war im vergangenen Juni im Zuge der Übernahme des Anteils von zu diesem Zeitpunkt  knapp 25 Prozent an conwert durch die MountainPeak Trading Ltd., die damals dem Investor Teddy Sagi zuzurechnen war, für die MountainPeak an die Spitze des conwert-Verwaltungsrates gerückt.

Doch leider entsprach die conwert-Verwaltung dem ursprünglichen Einvernehmen nicht mehr. Darüber hinaus zeigte es sich, dass conwert die Strategie nicht in der Konsequenz umsetzte, wie es den Vorstellungen der ADLER und auch anderen Aktionären entsprochen hätte.

Nach Auffassung der ADLER hat die conwert-Verwaltung zu wenig und das Wenige zu langsam umgesetzt, um die Chancen des Unternehmens insbesondere in dem stark wachsenden deutschen Wohnimmobilienmarkt wirklich zu nutzen. Denn der deutsche Wohnimmobilienmarkt verzeichnet seit Jahren eine sehr große Nachfrage, die aktuell noch durch die Flüchtlingsströme verstärkt wird. Mieten und Werte steigen, während die Refinanzierung angesichts der unverändert niedrigen Zinsen sehr günstig ist.

conwert hat sich nicht in der gebotenen Geschwindigkeit von ihrem noch immer zu hohen Anteil an Gewerbeimmobilien getrennt. Auch hat conwert nicht die Chancen genutzt, die der Wohnimmobilienmarkt in Wien bietet. Durch Verkäufe hätte conwert sehr schnell hohe liquide Mittel erhalten. Freie Mittel aus solchen Verkäufen hätten längst genutzt werden können, um noch günstige Wohnimmobilien in Deutschland zu akquirieren. Darüber hinaus ist es conwert nicht gelungen, durch andere Maßnahmen genügend Mittel für Wachstum zu erhalten. So platzte die Platzierung einer Anleihe, was auf längere Sicht auch noch die Chancen von conwert mindern könnte, im Kapitalmarkt frische Mittel aufzunehmen. Zudem könnte das bestehende Rating von conwert gefährdet sein.

Auch die Ertragsentwicklung von conwert entspricht nicht den ursprünglichen Zielen bzw. wurden die Zielhürden so niedrig gehängt, dass ihre Überwindung wenig überraschend kommt. Als Zielmarke hatte conwert eine Einsparung von etwa 20 Prozent ihrer Kosten ins Auge gefasst. Doch sind nach vorliegenden Zahlen die Kosten im Vergleich zu anderen Wohnimmobilienunternehmen so hoch, dass Einsparungen in doppelter oder dreifacher Höhe möglich wären. Geht man von vorliegenden Zahlen der conwert aus, könnte allein mit den Wohnimmobilien in Deutschland ein FFO zwischen 55 bis 60 Mio. Euro erzielt werden.

ADLER ist der Überzeugung, dass im Sinne aller Aktionäre und des Shareholder-Value conwert mit geeigneter Unterstützung im Verwaltungsrat seine Potentiale schneller und leichter heben könnte. ADLER hat deshalb eine Neubesetzung von drei der vier Personen im Verwaltungsrat der conwert vorgeschlagen. Allerdings schlägt ADLER nur EINE Person aus seinen Reihen zur Wahl in den Verwaltungsrat von conwert  vor. Dr. Dirk Hoffmann, Vorsitzender des Aufsichtsrats von ADLER und stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der ADLER-Tochter ACCENTRO Real Estate AG, soll als künftiger Vorsitzender des conwert Verwaltungsrates in angemessener Weise die Interessen von ADLER wahrnehmen. Dr. Hoffmann verfügt als langjähriger Vorstand von insgesamt vier bedeutenden deutschen Hypothekenbanken und aufgrund seiner langjährigen Tätigkeiten als Aufsichtsrat in deutschen und internationalen Immobilienunternehmen über profunde Erfahrungen im deutschen Immobilienmarkt.

Die beiden weiteren Personen, Herr Prof. Wagner und Herr Donkers, die ADLER zur Wahl in den Verwaltungsrat vorschlägt, sind unabhängig von ADLER. Beide Personen favorisiert ADLER nur deshalb, weil sie ungleich mehr Kompetenz insbesondere im deutschen Immobilienmarkt haben, als die drei zur Abwahl vorgeschlagenen Verwaltungsräte von conwert.

ADLER legt Wert auf die Feststellung, dass seine Vorschläge keine „feindselige Aktion“ sind. Dieses ist nicht beabsichtigt und es würde auch keinen Sinn machen, da im Gegensatz zur Darstellung von conwert der Vorstand die Geschäfte von conwert führt. Entsprechend § 11 der conwert-Satzung hat der Vorstand alle Interessen zu berücksichtigen, die der Mitarbeiter, der Aktionäre und des Gemeinwohls (öffentliches Interesse). Um dies zu erfüllen, muss der Vorstand sicherstellen, dass keine Geschäfte zwischen dem Unternehmen sowie direkten bzw. indirekten Tochtergesellschaften und Aktienbeteiligungen und auch nicht mit Aktionären des Unternehmens gemacht werden, die nicht dem Wohl des Unternehmens dienen.

Seit Jahren weist das Unternehmen nur eine unterdurchschnittliche Performance im Vergleich zur gesamten Branche auf. Der Aktienkurs von conwert beweist dieses besonders. Der Kurs hat sich überhaupt erst signifikant entwickelt, seitdem ADLER die Beteiligung an conwert übernommen hat. ADLER nimmt sein Recht als größter Einzelaktionär des Unternehmens conwert wahr, um seine Interessen zu wahren. Diese bestehen in einer wertorientierten Entwicklung von conwert, die letztlich zu steigenden Aktienkursen führt. Das ist auch und besonders im Interesse aller conwert-Aktionäre.

Über ADLER Real Estate AG: 
Die ADLER Real Estate AG mit Sitz in Frankfurt am Main und Verwaltungssitz in Hamburg konzentriert sich auf den Erwerb, das Management und die Bewirtschaftung sowie auf die Privatisierung von Wohnimmobilien. ADLER investiert vor allem in Portfolien bzw. Beteiligungen an Wohnimmobiliengesellschaften in B-Lagen von Ballungsräumen, deren Bestände einen positiven Cashflow erzielen und die über nachhaltige Wertsteigerungspotentiale verfügen.

Die ADLER-Tochtergesellschaft ACCENTRO Real Estate AG gehört zu den größten deutschen Privatisierern von Wohnungseigentum. ACCENTRO vertreibt gezielt geeignete Wohnimmobilien aus den Beständen des ADLER-Konzerns und vermittelt zudem für Dritte ebenfalls Eigentumswohnungen an Selbstnutzer und Kapitalanleger, die etwa mit dem Erwerb einer Wohnung für ihre Altersabsicherung sorgen wollen. ADLER ist mit 22,37 Prozent an der conwert Immobilien Invest SE, Wien beteiligt, einem der führenden Immobilienunternehmen in Österreich. conwert hält über 80 Prozent seiner Immobilienbestände in A-Städten in Deutschland.

Mit fast 50.000 Wohneinheiten gehört ADLER zu den fünf größten deutschen börsennotierten Wohnungsunternehmen. Neben der Notierung im FTSE EPRA/NAREIT Global Real Estate Index in London und im GRP General Index werden die Aktien von ADLER im Small Cap Index, dem SDAX der Deutschen Börse, gelistet.

ADLER Real Estate AG begrüßt Aufklärung von Spekulationen und Gerüchten

Pressemitteilung vom 9. März 2016

- Volle und proaktive Transparenz durch Adler gegenüber Übernahmekommission und Finanzmarktaufsichtsbehörde in Österreich


- Stellungnahme zum Auskunftsersuchen der österreichischen Behörden


Frankfurt/Main, den 09. März 2016. Die ADLER Real Estate AG, Frankfurt/M., (ISIN DE0005008007) ist im Vorfeld der außerordentlichen Hauptversammlung der conwert Immobilien Invest SE, Wien, die am 17. März 2016 stattfinden wird, bereits seit Mitte Februar 2016 mit der österreichischen Übernahmekommission in Kontakt. Das Ziel von ADLER war und ist es, bereits vorab vielen unrichtigen Spekulationen und Gerüchten proaktiv entgegenzutreten, um offenbar bewusst lancierte Falschmeldungen zu entkräften und gegenüber der Übernahmekommission vollständig transparent zu sein.

ADLER ist gestern von den österreichischen Behörden informiert worden, dass Untersuchungsverfahren dahingehend eingeleitet wurden, ob relevante Beteiligungsschwellen überschritten worden wären. Gegenstand der Verfahren ist konkret die Untersuchung, ob ADLER Real Estate AG und weitere Personen als gemeinsam vorgehende Rechtsträger bei der conwert Immobilien Invest SE, Wien zu qualifizieren wären.

ADLER teilt dazu mit, dass weder zwischen ihr noch der MountainPeak Trading Ltd., derjenigen Konzerngesellschaft, die 22,37 Prozent der Aktien der conwert hält, und Petrus Advisers LLP oder sonstigen anderen Personen hinsichtlich conwert Vereinbarungen bestehen oder Absprachen stattgefunden haben. Für ADLER liegt somit unzweifelhaft kein gemeinsames Vorgehen mehrerer Rechtsträger vor. ADLER wird der österreichischen Behörden alle Fragen beantworten, die zur Aufklärung hilfreich sein können, und stets weiterhin im Interesse der conwert und deren Aktionären agieren.

Über ADLER Real Estate AG: 
Die ADLER Real Estate AG mit Sitz in Frankfurt am Main und Verwaltungssitz in Hamburg konzentriert sich auf den Erwerb, das Management und die Bewirtschaftung sowie auf die Privatisierung von Wohnimmobilien. ADLER investiert vor allem in Portfolien bzw. Beteiligungen an Wohnimmobiliengesellschaften in B-Lagen von Ballungsräumen, deren Bestände einen positiven Cashflow erzielen und die über nachhaltige Wertsteigerungspotentiale verfügen.

Die ADLER-Tochtergesellschaft ACCENTRO Real Estate AG gehört zu den größten deutschen Privatisierern von Wohnungseigentum. ACCENTRO vertreibt gezielt geeignete Wohnimmobilien aus den Beständen des ADLER-Konzerns und vermittelt zudem für Dritte ebenfalls Eigentumswohnungen an Selbstnutzer und Kapitalanleger, die etwa mit dem Erwerb einer Wohnung für ihre Altersabsicherung sorgen wollen. ADLER ist mit 22,37 Prozent an der conwert Immobilien Invest SE, Wien beteiligt, einem der führenden Immobilienunternehmen in Österreich. conwert hält über 80 Prozent seiner Immobilienbestände in A-Städten in Deutschland.

Mit fast 50.000 Wohneinheiten gehört ADLER zu den fünf größten deutschen börsennotierten Wohnungsunternehmen. Neben der Notierung im FTSE EPRA/NAREIT Global Real Estate Index in London und im GRP General Index werden die Aktien von ADLER im Small Cap Index, dem SDAX der Deutschen Börse, gelistet.

Spruchverfahren Squeeze-out und BuG Gerresheimer Glas AG: keine vergleichsweise Beilegung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2003 beim Landgericht Düsseldorf laufenden Spruchverfahren (Az. 39 O 129/06 AktE, früher 40 O 152/03 AktE) zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Gerresheimer Glas AG, Düsseldorf, und in dem Parallelverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG, Az. 39 O 132/06 AktE) hatte die Antragsgegnerin zum Abschluss beider Verfahren eine vergleichsweise Erhöhung des Barabfindungsbetrags auf EUR 19,50 je Gerresheimer-Aktie in dem Squeeze-out-Verfahren und auf EUR 15,40 in dem BuG-Verfahren vorgeschlagen (sowie eine Anhebung des Ausgleichs für die Geschäftsjahre 2001 und 2002). Da nicht alle Antragsteller zugestimmt haben, ist der Vergleich jedoch nicht zustande gekommen.

Spruchverfahren zur Fusion der Bewag Holding AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem bereits seit 2003 laufenden Spruchverfahren zur Verschmelzung der Bewag Holding Aktiengesellschaft, Berlin, auf die Vattenfall Europe Aktiengesellschaft hat das Landgericht Berlin am 8. März 2016 den gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Ulrich Fritzlen, sowie seinen Kollegen, Herrn WP/StB Tobias Geiler (c/o Bansbach Schübel Brösztl & Partner GmbH), insbesondere zu den Einwendungen der Antragsgegnerin angehört. Diskutiert wurden u.a. das Kapitalstrukturrisko der beteiligten Gesellschaften und die operativen Risiken (u.a. im Zusammenhang mit Kernkraftwerken).

Der Sachverständige war in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2013 auf eine Zuzahlung in Höhe von EUR 4,01 je umgetauschter Bewag-Aktie gekommen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/01/spruchverfahren-fusion-bewag-gutachter.html.

Die Kammer machte bei dem Verhandlungstermin eingangs klar, dass nicht umgehend eine Entscheidung ergehen werden, sondern dass die Beteiligten noch einmal Stellung nehmen könnten. Angesichts der Dauer des Verfahrens soll es jedoch auch zeitnah abgeschlossen werden. Insoweit kommt eine Neubewertung nach dem IDW-Standard S1 2005 (die die Antragsgegnerin mit Hinweis auf die Stinnes-Entscheidung des BGH in´s Spiel gebracht hatte) nicht in Betracht. Wenn überhaupt, dann müssten alle Bewertungsprämissen des neuen Standards angewandt werden, nicht nur einzelne.

Der Börsenkurs könne hier nur zur Plausibilisierung verwendet werden. So sei der Handel mit HEW-Aktien nach Ansicht des Gerichts nicht liquide genug gewesen.

LG Berlin, Az. 102 O 126/03 AktG
Lägeler u. a. ./. Vattenfall Europe AG

Freitag, 11. März 2016

Cubic (London) Limited kündigt Verbesserung des Angebotspreises im antizipierten Pflichtangebot für alle ausstehenden Aktien der C-QUADRAT Investment AG und Einleitung eines Gesellschafterausschlussverfahrens an

Wien/Frankfurt, 11.03.2016 Die C-QUADRAT Investment AG (ISIN: AT0000613005)teilt mit, dass sie über folgenden Sachverhalt informiert wurde:

Cubic (London) Limited ("Cubic"), die je zur Hälfte im Eigentum von San Gabriel Privatstiftung und T.R. Privatstiftung steht, hat am 15.01.2016 den aufschiebend bedingten Erwerb von insgesamt 1.095.162 auf Inhaber lautende Stückaktien der C- QUADRAT Investment AG ("C-QUADRAT" oder "Zielgesellschaft"), entsprechend 25,1% vom ausgegebenen Grundkapital der Zielgesellschaft, bekannt gegeben und die Stellung eines antizipierten Pflichtangebots gemäß §§ 22 ff ÜbG mit einem voraussichtlichen Angebotspreis von EUR 42,86 angekündigt. Der Erwerb der Beteiligung steht unter der Bedingung der Freigabe durch die zuständigen Aufsichtsbehörden.

Am 10.03.2016 hat Cubic mit Laakman Holding Ltd, Hallmann Holding International Investment GmbH, Q-CAP Holdings Ltd sowie San Gabriel Privatstiftung und T.R. Privatstiftung weitere Kaufverträge über insgesamt 2.856.344 auf Inhaber lautende Stückaktien der C-QUADRAT (65,46%) abgeschlossen. Weiters haben San Gabriel Privatstiftung, T.R. Privatstiftung, Hallmann Holding International Investment GmbH, Q-CAP Holdings Ltd und die wirtschaftlich Berechtigten der Laakman Holding Ltd einen Syndikatsvertrag betreffend Cubic vereinbart. Alle Verträge stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Freigabe durch die zuständigen Aufsichtsbehörden. Mit Wirksamkeit der Verträge wird Cubic zusammen mit den mit ihr gemeinsam vorgehenden Rechtsträger über 90% an der Zielgesellschaft halten. 

Wie am 15.01.2016 angekündigt, beabsichtigen Cubic und die mit ihr gemeinsam vorgehenden Rechtsträger, der Angebotspflicht im Rahmen eines antizipierten Pflichtangebots zum Kauf sämtlicher C-QUADRAT Aktien, die nicht von Cubic und den gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern gehalten werden, nachzukommen. Dieses antizipierte Pflichtangebot wird sich auf 411.694 auf Inhaber lautende Stückaktien der C-QUADRAT, entsprechend rund 9,44% am ausgegebenen Grundkapital der Zielgesellschaft, beziehen. Der Angebotspreis wird von EUR 42,86 auf EUR 60,00 erhöht. Das antizipierte Pflichtangebot wird unter der Bedingung der Freigabe durch die zuständigen Aufsichtsbehörden gestellt werden. 

 Weiters beabsichtigen Cubic und die mit ihr gemeinsam vorgehenden Rechtsträger die Einleitung eines dem antizipierten Pflichtangebot nachfolgenden Gesellschafterausschlussverfahrens (Squeeze Out). Eine Veröffentlichung der Angebotsunterlage ist in Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben und nach Freigabe durch die Österreichische Übernahmekommission im April 2016 geplant. 

Die Angebotsunterlage wird die genauen Fristen und Modalitäten für die Annahme des antizipierten Pflichtangebots enthalten und auch auf den Websites der Zielgesellschaft (www.C-QUADRAT.com) und der Österreichischen Übernahmekommission (www.takeover.at) abrufbar sein.

Wichtiger Hinweis: 
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von Aktien der C-QUADRAT dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das antizipierte Pflichtangebot betreffende Bestimmungen werden nach Freigabe der Veröffentlichung durch die österreichische Übernahmekommission in der Angebotsunterlage mitgeteilt werden. Investoren und Inhabern von C-QUADRAT Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Bekanntmachungen zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten oder enthalten werden. 

 Das antizipierte Pflichtangebot wird ausschließlich auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des österreichischen Rechts, insbesondere des österreichischen Übernahmerechts, durchgeführt. Das antizipierte Pflichtangebot wird nicht nach den rechtlichen Vorgaben anderer Jurisdiktionen als Österreich durchgeführt werden. Dementsprechend wurden keine Bekanntmachungen, Zulassungen oder Genehmigungen für das antizipierte Pflichtangebot außerhalb Österreichs eingereicht, veranlasst oder gewährt. Inhaber von C-QUADRAT Aktien sollten nicht darauf vertrauen durch die Anlegerschutzvorschriften irgendeiner anderen Jurisdiktion als Österreich geschützt zu werden. 

Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit österreichischer Marktpraxis erfolgt, können Cubic und die mit ihr gemeinsam vorgehenden Rechtsträger auch außerhalb des öffentlichen Übernahmeangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist bzw. der weiteren Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar C-QUADRAT Aktien erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Diese Erwerbe können im Einklang mit dem Übernahmegesetz über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe werden unverzüglich veröffentlicht, soweit dies nach österreichischem Recht erforderlich ist.

Donnerstag, 10. März 2016

Frühere REpower Systems SE, nunmehr Senvion, will an die Börse zurück

Aktien des Windkraftanlagenhersteller Senvion sollen an die Börse gebracht werden. Mit diesem Schritt kehrt Senvion - die frühere REpower Systems SE - an die Börse zurück.

2007 ging REpower nach einem Bieterwettbewerb mehrheitlich an das indische Unternehmen Suzlon. Im Rahmen eines Squeeze-out der Minderheitsaktionäre hatte der Suzlon-Konzern 2011 eine Barabfindung in Höhe von EUR 142,77 je REpower-Aktie angeboten. Die in dem hierzu eingeleiteteten Spruchverfahren gefundene vergleichsweise Regelung aus dem Jahr 2014 sah eine Erhöhung um EUR 9,23 auf EUR 152,- je REpower-Aktie vor, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/08/spruchverfahren-repower-vergleichsweise.html.

Anfang 2014 wurde REpower zu Senvion umbenannt. Im April 2015 übernahmen Centerbridge Senvion von Suzlon. Kurz danach stieg Arpwood mit ein.

Jetzt sollen etwa 46 Prozent der Anteile in Streubesitz übergehen. Die Zeichnungsperiode endet am 17. März 2016.

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Nachtrag vom 18. März 2016: Der geplante Börsengang ist zunächst gescheitert, soll aber nachgeholt werden. 

Delisting der Binder+Co-Aktien geplant

Die Aktien der österreichischen Binder+Co AG (WKN: A0MJXJ) sollen delistet werden. Die Gesellschaft plant die Umstellung der derzeit auf Inhaber lautenden Aktien auf Namensaktien, über die die Hauptversammlung am 12. April 2016 beschließen soll. Anlass dafür sei die für Juli 2016 geplante Verschärfung der bisherigen Marktmissbrauchsregelungen, die auch für Emittenten im Dritten Markt der Wiener Börse mit einer substanziellen Erweiterung der Informationspflichten einhergehen werden.

In der Folge ist auch ein Delisting von der Wiener Börse geplant. "Die Binder+Co-Aktie ist nicht unbedingt das Papier, das besonders gehandelt wird an der Wiener Börse", zitiert die Kleine Zeitung den Vorstand der Gesellschaft, Dr. Karl Grabner. "Die Binder+Co zeichnet sich dadurch aus, dass es ein Dividendenpapier ist." Die Dividendenpolitik werde sich nach dem Rückzug von der Börse nicht verändern.

Noerr berät Analytik Jena bei Squeeze-out

Pressemitteilung der Kanzlei Noerr LLP vom 9. März 2016
Die Wirtschaftskanzlei Noerr hat die Analytik Jena AG im Rahmen des aktienrechtlichen Squeeze-out beraten. Ein Team der Kanzlei um die Frankfurter Partner Dr. Stephan Schulz und Dr. Laurenz Wieneke begleitete das Unternehmen umfassend bei der Transaktion, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung einer außerordentlichen Hauptversammlung, die der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, eine Tochtergesellschaft des Schweizer Messgeräteherstellers Endress+Hauser, zustimmte. Endress+Hauser wird nun sämtliche noch ausstehenden Aktien der Analytik Jena AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung erwerben.
Die Analytik Jena AG setzt regelmäßig auf die aktien- und kapitalmarktrechtliche Expertise von Noerr. So haben Teams um die Frankfurter Partner das Unternehmen 2013 sowohl bei einer Bezugsrechtskapitalerhöhung beraten, als auch beim öffentlichen Pflichtangebot der Endress+Hauser nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz. Im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot war Noerr auch für den Großaktionär und Vorstandsvorsitzenden Klaus Berka beim Abschluss einer Optionsvereinbarung mit Endress+Hauser tätig.
Berater Analytik Jena AG: Noerr LLP
Dr. Stephan Schulz, Dr. Laurenz Wieneke (gemeinsame Federführung)
Dr. Dominik Kloka (alle Kapitalmarktrecht, Frankfurt)

conwert Immobilien Invest SE: conwert wird freiwilliges Erwerbsangebot an KWG-Aktionäre im Zusammenhang mit Delisting unterbreiten

Wien  

Freiwilliges Erwerbsangebot ermöglicht Minderheitsaktionären ihre KWG-Aktien zu verkaufen und Delisting wird zur Senkung des Kosten- und Verwaltungsaufwands von KWG führen

Die conwert Immobilien Invest SE ("conwert") wird den Minderheitsaktionären der KWG Kommunale Wohnen AG ("KWG") ein freiwilliges Angebot zum Erwerb ihrer Aktien im Ausmaß von bis zu rund 13,47 % der KWG-Aktien zu einem Preis von 10,80 EUR je Aktie unterbreiten. Das Angebot erfolgt im Zusammenhang mit dem beantragten Delisting der KWG, das voraussichtlich am 20. April 2016 erfolgt. Die Maßnahme ermöglicht Minderheitsaktionären ihre KWG-Aktien zu verkaufen und das Delisting wird zur Senkung des Kosten- und Verwaltungsaufwands von KWG führen.

conwert ist mit einem Aktienanteil von knapp unter 80 % Hauptaktionär der KWG. Das freiwillige Erwerbsangebot wird derart begrenzt sein, dass conwert nach Abschluss des Angebots insgesamt maximal 93 % des Grundkapitals der KWG halten wird. Für den Fall, dass Aktionäre mehr als rund 13,47 % der KWG-Aktien zum Erwerb einreichen, erfolgt eine verhältnismäßige Berücksichtigung der Annahmeerklärungen. Eine entsprechende Angebotsunterlage wird voraussichtlich um den 23. März 2016 veröffentlicht. Die Annahmefrist wird ca. vier Wochen betragen und voraussichtlich um den 24. März 2016 beginnen und um den 21. April 2016 enden.

Mit dem Angebotspreis von 10,80 EUR je Aktie bietet conwert gegenüber dem Schlusskurs der KWG-Aktie vom 8. März 2016 eine Prämie von rund 5,7 % und gegenüber dem volumengewichteten Durchschnittskurs der letzten drei Monate eine Prämie von rund 9,2 %. conwert bietet verkaufswilligen KWG-Aktionären damit eine attraktive Ausstiegsmöglichkeit. Die konstruktive Zusammenarbeit mit den verbleibenden KWG-Aktionären wird auch in Zukunft fortgesetzt werden.
Das freiwillige Erwerbsangebot ist eine weitere Maßnahme zur strategischen Fokussierung des Konzerns und zur Optimierung der Konzernstruktur. Bereits Mitte Februar hat conwert zu diesem Zweck einen Antrag auf Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre ihrer Tochtergesellschaft ECO Business-Immobilien AG gegen Barabfindung gestellt.

..........................................................

Diese Mitteilung enthält zukunftsbezogene Einschätzungen und Aussagen, die auf Basis aller zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen getroffen wurden. Die vorausschauenden Aussagen geben die Sicht zu dem Zeitpunkt wieder, zu dem sie getätigt wurden. conwert weist darauf hin, dass die tatsächlichen Gegebenheiten und damit auch die tatsächlichen Ergebnisse aufgrund verschiedenster Faktoren von den in dieser Mitteilung dargestellten Erwartungen abweichen können. 

Mittwoch, 9. März 2016

Squeeze-out bei der AWD Holding AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

In dem seit 2009 laufenden Spruchverfahren zu Squeeze-out bei der AWD Holding AG hat das LG Hannover die Spruchanträge zurückgewiesen.

Gegen den Beschluss des Landgericht kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden.

LG Hannover, Beschluss vom 2. März 2016, Az. 23 O 191/09
123 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der CinemaxX Aktiengesellschaft vergleichsweise beendet: Anhebung der Barabfindung um EUR 1,- (+ 11,42%)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der CinemaxX Aktiengesellschaft, Hamburg hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 1. März 2016 das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt. Das Verfahren ist damit beendet.

Der Vergleich sieht eine Anhebung des Barabfindungsbetrags in Höhe von EUR 8,76 um EUR 1,- auf EUR 9,76 vor. Dies entspricht einer Anhebung um ca. 11,42%.

LG Hamburg, Az. 412 HKO 16/14
Zürn u.a. ./.  Vue Beteiligungs GmbH
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Prof. Dr. Helmut Weingärnter, Vorsitzender Richter am LG a.D, 44309 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Vue Beteiligungs GmbH:

Rechtsanwälte Hogan Lovells International LLP, 60329 Frankfurt am Main (zuvor: Rechtsanwälte Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, 60322 Frankfurt am Main)

Samstag, 5. März 2016

Spruchverfahren Squeeze-out GARANT Schuh + Mode AG: Gerichtsgutachter kommt zu höheren Werten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahrem zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der GARANT Schuh + Mode AG (Verschmelzung auf die ANWR GARANT International AG) hatte das Landgericht Düsseldorf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert angeordnet. Der mit Beschluss vom 5. August 2014 gerichtlich bestellte Gutachter WP/StB Jörg Neis (c/o Ebner Stolz) kommt in seinem nunmehr vorgelegten Gutachten vom 12. Februar 2016 zu folgenden Werten (gestaffelt nach der Aktiengattung):

  • EUR 14,06 je GARANT-Vorzugsaktie VZ 0,01 (statt von der Antragsgegnerin angebotenen EUR 13,60), 
  • EUR 16,03 je GARANT-Vorzugsaktie VZ 0,39 (statt EUR 16,96), 
  • EUR 37,02 je GARANT-Vorzugsaktie VZ 1,41 (statt EUR 34,-),
  • EUR 14,- je GARANT-Stammaktie (statt EUR 13,51). 

Dies entspricht je nach Gattung einer Anhebung um 3,38 % bis 8,88 % bzw. bei der Vorzugsaktie VZ 0,39 sogar einen geringeren Betrag.

LG Düsseldorf, Az. 31 O 5/13 
59 Antragsteller

gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
Antragsgegnerin: ANWR Garant International GmbH, Düsseldorf (früher: ANWR Garant International AG)

Verfahrensbevollmächtigte: SKW Schwarz Rechtsanwälte, 60598 Frankfurt am Main

Freitag, 4. März 2016

Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG: Spruchanträge können noch bis zum 21. März 2016 gestellt werden

Am 21. März 2016 läuft die Frist ab, bis zu der ehemalige Aktionäre der Deutschen Postbank AG Anträge zur Überprüfung der von der Deutschen Bank AG angebotenen Barabfindung beim Landgericht Köln einreichen können.

Das Landgericht Köln hat die schon bislang eingegangenen Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Deutschen Postbank AG mit Beschluss vom 1. Februar 2016 zu dem führenden Aktenzeichen 82 O 2/16 verbunden. Zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Minderheitsaktionäre wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, bestimmt.

LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln

CROSS Industries AG: Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot der Pierer Industrie AG

Adhoc Mitteilung gemäß § 48d Abs. 1 BörseG

- Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot der Pierer Industrie AG an die Aktionäre der Pankl Racing Systems AG gegen Gewährung von CROSS Industries-Aktien (Tauschangebot)
- Übernahmekommission benötigt aufgrund der komplexen Transaktion mehr Zeit für die Prüfung der Angebotsunterlage
- Vorläufig keine Veröffentlichung der Angebotsunterlage

Die Pierer Industrie AG hat am 13. Jänner 2016 bekannt gegeben, an die Aktionäre der Pankl Racing Systems AG ein freiwilliges öffentliches Tauschangebot gemäß §§ 4 ff Übernahmegesetz ("ÜbG") abzugeben. Die Pierer Industrie AG hat beantragt, die Frist für die Anzeige der Angebotsunterlage bei der Übernahmekommission auf höchstens 40 Börsetage zu erstrecken.

Am 17. Februar 2016 zeigte die Pierer Industrie AG die Angebotsunterlage samt der Bestätigung des Sachverständigen bei der Übernahmekommission an.

Der Vorstand der CROSS Industries AG wurde von der Pierer Industrie AG am 3. März 2016 informiert, dass die Übernahmekommission mit Bescheid vom 2. März 2016 angeordnet hat, die Veröffentlichung der Angebotsunterlage vorläufig nicht vorzunehmen, da aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes und der mit einem öffentlichen Tauschangebot verbundenen Rechtsfragen das Prüfverfahren seitens der Übernahmekommission gemäß § 11 Abs.1 ÜbG nicht innerhalb der gesetzlichen Frist abgeschlossen werden konnte.

Rechtlicher Hinweis:
Diese ad-hoc Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf oder Kauf von Wertpapieren noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren der Pankl Racing Systems AG und/oder der CROSS Industries AG dar. Es wird darauf hingewiesen, dass ein öffentliches Angebot in Bezug auf die Aktien der CROSS Industries AG im Zusammenhang mit einem freiwilligen öffentlichen Tauschangebot in Österreich gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8 Kapitalmarktgesetz von der Prospektpflicht befreit ist.

Verhandlungstermin im Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der nextevolution Aktiengesellschaft

Das Landgericht Hamburg hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31. Mai 2016, 10:30 Uhr, angesetzt. Bei dem Termin sollen die sachverständigen Prüfer Dr. Beumer und Stens einvernommen werden.

LG Hamburg, Az. 415 HKO 27/15
SCI AG u.a. ./. HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG
46 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG: P+P Pöllath + Partners, 80331 München

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

BÖRSE ONLINE zu Spruchverfahrensaktienfonds

BÖRSE ONLINE berichtet über die unterschiedlichen Fonds zum Thema Spruchverfahren/Spezialsituationen und stellt unter der Überschrift "VM Sterntaler II: Krisenresistent und attraktiv" den Nachfolger des VM Sterntaler-Fonds dar:

http://www.boerse-online.de/nachrichten/fonds/VM-Sterntaler-II-Krisenresistent-und-attraktiv-1001063531

Als Fazit stellt die Zeitschrift fest:

"Specials-Situations-Fonds sind sehr krisenresistent und ermöglichen dennoch aktienähnliche Renditen. Das macht sie für jeden Anleger sehr attraktiv."

Bekanntmachung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs bei der YOUNIQ AG

Corestate Ben BidCo AG

Frankfurt am Main


Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der YOUNIQ AG, Frankfurt am Main
ISIN: DE000A0B7EZ7, WKN: A0B7EZ


Nach Abschluss eines Verschmelzungsvertrages zwischen der YOUNIQ AG und der Corestate Ben BidCo AG ("BidCo") am 30. September 2015 hat die Hauptversammlung der YOUNIQ AG am 10. Dezember 2015 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die BidCo gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, §§ 327a ff. AktG (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) beschlossen. Der Übertragungsbeschluss ist am 19. Februar 2016 mit dem Vermerk, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der YOUNIQ AG auf die BidCo im Handelsregister am Sitz der BidCo wirksam wird, in das Handelsregister am Sitz der YOUNIQ AG (Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 86081) eingetragen worden. Die Verschmelzung der YOUNIQ AG auf die BidCo ist jeweils am 19. Februar 2016 in das Handelsregister am Sitz der YOUNIQ AG und in das Handelsregister am Sitz der BidCo (Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 99284) eingetragen worden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der BidCo sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der YOUNIQ AG in das Eigentum der BidCo übergegangen. Gemäß dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der YOUNIQ AG vom 10. Dezember 2015 erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre von der BidCo gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG eine angemessene Barabfindung in Höhe von EUR 1,70 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der YOUNIQ AG.

Vom Zeitpunkt der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der YOUNIQ AG an, nicht jedoch vor dem Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses durch die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der BidCo, ist die Barabfindung mit jährlich 5 (fünf) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Frankfurt am Main bestellten sachverständigen Prüfer Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, geprüft und bestätigt.

Die banktechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung (ggf. nebst Zinsen) sind bei dem

Bankhaus Neelmeyer Aktiengesellschaft
Am Markt 14-16, Bremen


zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung von Übertragungsbeschluss und Verschmelzung in das Handelsregister in die Wege geleitet worden. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag der Minderheitsaktionäre durchgeführt. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre, deren Anteilsrechte bislang in giroversammelten Globalurkunden verbrieft waren, erfolgt Zug-um-Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG verwahrten Globalurkunden, mithin gegen Ausbuchung der YOUNIQ-Aktien durch die Clearstream Banking AG. Von den Aktionären ist insoweit nichts zu veranlassen. Den Minderheitsaktionären entstehen hierdurch keine Kosten oder Spesen.

Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, § 327f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der YOUNIQ AG rechtskräftig eine höhere als die festgesetzte Barabfindung bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der YOUNIQ AG gewährt werden, deren Aktien infolge der Eintragung von Übertragungsbeschluss und Verschmelzung auf die BidCo übergegangen sind.

Frankfurt, im Februar 2016
Corestate Ben BidCo AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 3. März 2016

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Anmerkung der Redaktion: Die Angemessenheit des angebotenen Barabfindungsbetrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Mittwoch, 2. März 2016

KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: Premicon Beteiligungs GmbH beabsichtigt den Verkauf ihrer Beteiligung von 76,94 % an der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Unsere Hauptaktionärin, die Premicon Beteiligungs GmbH mit Sitz in München, hat uns heute darüber informiert, dass sie plant, ihre Beteiligung an der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG (KD) zu verkaufen. Es handelt sich um 1.380.676 Aktien, das entspricht einem Anteil in Höhe von 76,94 % am Grundkapital der KD. 

Durch den geplanten Verkauf entfallen voraussichtlich steuerliche Verlustvorträge in erheblichem Umfang. Folglich müssen in der KD Konzernbilanz zum 31. Dezember 2015 voraussichtlich Teile der in Vorjahren aus steuerlich nutzbaren Verlustvorträgen gebildeten aktiven latenten Steuern ergebnisbelastend aufgelöst werden. Das bisher für das Jahr 2015 prognostizierte ausgeglichene Ergebnis des KD Konzerns ist daher vermutlich nicht zu erreichen. 

Außerdem muss der Käufer den Aktionären der KD voraussichtlich nach dem Erwerb ein öffentliches Übernahmeangebot machen. 

Köln, den 2. März 2016 

KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG 
Klaus Hadeler    Dr. Achim Schloemer

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG hat die von der Kanzlei Linklaters vertretene Antragsgegnerin eine 189-seitige, eng bedruckte Antragserwiderung mit zahlreichen Anlagen vorgelegt. Das Landgericht Stuttgart hat den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter aufgegeben, hierauf bis zum 1. Juni 2016 Stellung zu nehmen.

In Sachen Celesio kam es zwischenzeitlich zu einer spannenden rechtlichen Entwicklung. Mit einer kürzlich veröffentlichten, aber offenbar noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hatten ehemalige Celesio-Aktionäre einen Aufschlag von knapp 32 Prozent auf den 2014 kassierten Übernahmepreis erstritten. Damals hatte der hinter der Antragsgegnerin stehende Gesundheitskonzern McKesson die Celesio AG mehrheitlich übernommen. Während normale Aktionäre lediglich EUR 23,50 pro Celesio-Aktie erhielten, zahlte McKesson dem auf solche Sondersituationen spezialisierten Hedgefonds Elliott deutlich  mehr. Elliott hielt Wandelanleihen, die ihm ein Aktien-Tauschrecht sicherten. McKesson zahlte für diese Anleihen, umgerechnet auf eine Celesio-Aktie, bis zu EUR 30,95, d.h. deutlich mehr. Diese Ungleichbehandlung wollten die Kläger jedoch nicht hinnehmen.

Während die BaFin eine Gleichbehandlung nur bei Wertpapieren gleicher Gattung forderte, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nunmehr mit Urteil vom 19. Januar 2016, Az. 5 U 2/15, in der Berufungsinstanz, dass auch den klagenden ehemaligen Celesio-Aktionären so viel zustehe. McKesson muss nach diesem Urteil EUR 7,45 je Celesio-Aktie nachzahlen und die Kosten des Verfahrens tragen. Die Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, da McKesson die Wandelanleihen nur gekauft habe, um sich weitere Aktien zu sichern. Der Wert der aus den Wandelanleihen hervorgehenden Aktien hätte theoretisch sogar unter dem der klassischen Aktien gelegen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte die Anleihen einen bzw. wenige Tage nach ihrem Erwerb gewandelt habe, folge zwanglos, dass sie diese nicht wegen der bestehenden Verzinsung erworben habe, sondern wegen ihrer aktiengleichen Funktion im Zusammenhang mit der erstrebten Übernahme der Celesio AG. Dies spreche dafür, den Fall der Regelung des § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG zu unterstellen. Ein Abschlag für die Anleihen sei auch nicht unter Hinweis auf die Finanzierungskomponente von Wandelanleihen begründbar, da die innerhalb der Frist des § 31 Abs. 3 WpÜG erworbenen und gewandelten Anleihen Aktien gleich stünden und "aktienersetzenden Charakter" hätten, während die Verzinsungskomponente demgegenüber zurück träte. Aus diesem Grund wäre es unangemessen, bei der Bemessung des Mindestpreises nicht den vollen für die Anleihen gezahlten Kaufpreis in Ansatz zu bringen.

McKesson hat allerdings nach Angaben der über die Entscheidung berichtenden WirtschaftsWoche erklärt, gegen das Urteil des OLG Revision einlegen zu wollen. Das OLG Frankfurt am Main hatte dieses Rechtsmittel in seiner Entscheidung ausdrücklich zugelassen.

Sofern diese Entscheidung rechtskräftig oder vom BGH bestätigt werden sollte, hätte dies nach meiner Einschätzung auch Auswirkungen auf das laufende Spruchverfahren (sowie auf ähnlich gelagerte Übernahmefälle).

LG Stuttgart, Az. 31 O 1/15 KfH SpruchG
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. ./. Celesio Holdings Deutschland GmbH & Co. KGaA (früher: McKesson Deutschland GmbH & Co. KGaA)
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60325 Frankfurt am Main

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Nachtrag vom 16. April 2016: 
Zu der Celesio-Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist die (satirische) Anmerkung von Prof. Wackerbarth lesenswert:
http://blog.fernuni-hagen.de/blawg/2016/04/15/takeover-wars-episode-iv-a-new-hope-oder-hier-bekleckert-sich-die-bafin-nicht-mit-ruhm/

Spruchverfahren burgbad AG: Antragsgegnerin legt angeforderte Unterlagen vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der burgbad AG hatte das Landgericht Dortmund im Januar 2016 der Antragsgegnerin aufgegeben, dem Sachverständigen die von ihm angeforderten Unterlagen nunmehr binnen drei Wochen vorzulegen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/spruchverfahren-burgbad-ag-gericht.html. Ansonsten müssten hinsichtlich nicht vorgelegter Unterlagen Schätzungsunsicherheiten unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung wohl zu Lasten der Antragsgegnerin aufgelöst werden.

Auf das gerichtliche Schreiben hin hat die Antragsgegnerin nunmehr mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 die von dem Sachverständigen, Herrn WP Dr. Lars Franken, angeforderten Unterlagen vorgelegt.

LG Dortmund, Az. 18 O 106/10 [AktE]
NEXBTL - neue Exclusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.
83 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.: Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

Dienstag, 1. März 2016

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Analytik Jena AG (Squeeze-out)
  • Deutsche Postbank AG (Squeeze-out: Eintragung am 21. Dezember 2015)
  • ECO Business-Immobilien AG (Österreich: Gesellschafterausschluss)
  • GFKL Financial Services Aktiengesellschaft (Squeeze-out: Eintragung am 15. Dezember 2015)
  • Gruschwitz Textilwerke AG (Squeeze-out)
  • Impreglon SE (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out: Eintragung am 11. Dezember 2015 im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft)
  • net mobile AG (Squeeze-out)
  • NTT Com Security AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)
  • Piper + Jet Maintenance AG (Squeeze-out: Eintragung und Bekanntmachung am 25. Januar 2016)
  • PIXELPARK AG (Squeeze-out: Eintragung am 21. Dezember 2015)
  • Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
  • YOUNIQ AG (Squeeze-out: Bekanntmachung am 19. Februar 2016)
 (Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DOUGLAS HOLDING AG: LG Dortmund bestellt Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der DOUGLAS HOLDING AG hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 eine vergleichsweise Anhebung des Barabfindungsbetrags auf EUR 47,50 vorgeschlagen (was eine Anhebung der Barabfindung um 25 % bedeutet hätte). Nachdem die Antragsgegnerin diesen gerichtlichen Vorschlag abgelehnt hatte, hat das LG Dortmund nunmehr wie angekündigt einen Sachverständigen bestellt. Mit Beschluss vom 22. Februar 2016 wurde der Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken, IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 45131 Essen, mit der Gutachtenerstattung beauftragt.

Entsprechend dem Beschluss ist der Bewertung der zum Bewertungsstichtag geltende Standard IDW S 1 zugrunde zu legen. Der Sachverständige soll u.a. die Planungsrechnungen überprüfen, so etwa, ob es zum Stichtag bereits hinreichende Anhaltspunkte für Expansionen im Bereich Parfümerie bzw. den Verkauf von Beteiligungen in anderen Bereichen gegeben habe. Auch soll der Sachverständige Synergieeffekte und die Plausibilität von EBIT und EBITDA prüfen (u.a. hinsichtlich der Margen im Vergleich zur Peer Group). Hinsichtlich des verwendeten Kapitalisierungszinssatzes soll der Gutachter die Ermittlung des Basiszinssatzes und der Marktrisikoprämie sowie des Beta-Faktors und des mit 1% angesetzten Wachstumsabschlags überprüfen.

LG Dortmund, Az. 20 O 27/13 AktE
Helfrich u.a. ./. Beauty Holding Two GmbH
97 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Ottmar Martini, Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Beauty Holding Two GmbH:
Rechtsanwälte Latham & Watkins, 60323 Frankfurt am Main

Montag, 29. Februar 2016

Squeeze-out bei der VK Mühlen AG: LG Hamburg lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der VK Mühlen AG zugunsten der GoodMills Group GmbH hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 23. Februar 2016 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt und die Spruchanträge zurückgewiesen.

Die GoodMills Group GmbH hatte die Barabfindung im Rahmen eines Vergleiches von EUR 54,70 auf EUR 57,70 je VK Mühlen-Stückaktie erhöht, sieh http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/vk-muhlen-aktiengesellschaft.html.

Nach Ansicht des Landgerichts bleibt der anteilige Ertragswert einer VK Mühlen-Aktie hinter diesem Betrag zurück. Hierbei werden die vorgelegten Planungen vom Gericht akzeptiert. Auch die anderen Parameter (Basiszinssatz von 2,75%, Marktrisikoprämie von 5,5%, Beta-Faktor von 0,5 und Wachstumsabschlag von 1%) sind nach Ansicht des Gerichts nicht zu korrigieren.

Die Antragsteller können gegen den Beschluss innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG Hamburg, Beschluss vom 23. Februar 2016, Az. 403 HKO 152/14
Zürn u.a. ./. GoodMills Group GmbH
Auftragsgutachter: VALNES Corporate Finance GmbH, Frankfurt am Main
gerichtlich bestellter Prüfer: Mazars GmbH, Düsseldorf

78 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau, CausaConsilio
 Koch & Partner mbH Rechtsanwälte, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, GoodMills Group GmbH:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 81675 München

Samstag, 27. Februar 2016

ABO Wind AG: Abschied vom Freiverkehr

Corporate News

Bankhaus Schnigge nimmt ABO Wind-Aktie in den Telefonhandel auf/
Delisting spart jährlich sechsstelligen Betrag


Die ABO Wind-Aktie wird künftig nicht mehr im Freiverkehr der Börse Düsseldorf gehandelt. Die Notierung endet voraussichtlich zum 1. Oktober 2016. Gleichzeitig ist eine Aufnahme der Aktie in den Telefonhandel der Wertpapierhandelsbank Schnigge geplant. Der Vorstand hat das sogenannte Delisting beschlossen, um die mit der Notierung verbundenen jährlichen Kosten in sechsstelliger Größenordnung zu vermeiden. Zum Sommer 2016 wächst der mit einer Notierung im Freiverkehr verbundene Aufwand deutlich. Die "Marktmissbrauchsverordnung" der Europäischen Union erweitert ab Juli 2016 insbesondere die Veröffentlichungspflichten.

"Um die Anforderungen zu erfüllen und keine formalen Fehler zu begehen, die von den Aufsichtsbehörden streng geahndet werden, ist ein immer größerer bürokratischer Aufwand notwendig", erläutert ABO Wind-Vorstand Dr. Jochen Ahn die Entscheidung: "Angesichts des sehr geringen Börsenhandels ist dieser Aufwand nicht länger gerechtfertigt." Mehr als drei Viertel der ABO Wind-Aktien gehören vier Eigentümern. Neben den Familien der beiden Gründer, Matthias Bockholt und Dr. Jochen Ahn, sind insbesondere die Frankfurter Mainova AG und die baden-württembergische Ärzteversorgung beteiligt. Der Streubesitz liegt bei 23 Prozent. Unter den Anteilseignern sind zahlreiche Mitarbeiter und langjährige Kunden des Unternehmens. Diese Aktionärsstruktur minimiert die Handelsumsätze. So wurden im Jahr 2015 lediglich rund 90.000 Aktien gehandelt - das entspricht 1,2 Prozent des Grundkapitals.

"Trotzdem legen wir Wert darauf, dass die Aktie handelbar und für Anleger attraktiv bleibt", betont Dr. Ahn. "Daher freuen wir uns über die Zusage der renommierten Wertpapierhandelsbank Schnigge, die ABO Wind-Aktie in ihren Telefonhandel aufzunehmen." Damit bleiben Käufe und Verkäufe der ABO Wind-Aktie unkompliziert und preiswert. Für Transaktionen im Telefonhandel berechnet Schnigge wie beim Börsenhandel eine Courtage in Höhe von 0,08 Prozent. Hinzu kommen pauschal zehn Euro pro Transaktion für die Abwicklung mit Geldüberweisung und Depotübertrag.

Freitag, 26. Februar 2016

AVW Immobilien AG: AVW Immobilien AG beschließt Delisting ihrer Aktien

Corporate News

Hamburg, 26. Februar 2016 - Der Vorstand der AVW Immobilien AG hat mit einstimmiger Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse mit zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen und Folgepflichten (Entry Standard) zu kündigen. Die Kündigung wird zeitnah erfolgen. Vorstand und Aufsichtsrat der AVW Immobilien AG gehen aktuell davon aus, dass das Delisting im Zeitraum April/Mai 2016 abgeschlossen und die Einbeziehung damit enden wird. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt die Notierung aufrechterhalten und ein Handel ist weiterhin möglich.

"Für unsere Unternehmensentwicklung kommen wir sehr gut ohne das Instrument der Börse aus", so der Vorstand. Der wirtschaftliche Nutzen der Einbeziehung der Aktien in den Entry Standard rechtfertigt aus Sicht des Vorstands den damit verbundenen Aufwand nicht mehr. Hinzu kommen die anstehenden Änderungen gesetzlicher Vorgaben, welche zu einem weiteren Aufwand und zusätzlichen Kosten führen werden. Durch den stabil hohen Aktienanteil der privaten Großaktionäre und den sich daraus ableitenden niedrigen Streubesitz war das Handelsvolumen der Aktie der Gesellschaft in den letzten Jahren nur sehr gering.

Über AVW Immobilien AG:
Die börsennotierte Hamburger AVW Immobilien AG (WKN 508890) ist seit über 37 Jahren in der Immobilienwirtschaft tätig. Seit 1978 hat das Unternehmen mehr als 130 Objekte mit einem Gesamtvolumen von rund EUR 1,0 Mrd. vor allem im gewerblichen Bereich, aber auch im Wohnungsbau in ganz Deutschland realisiert. Die Geschäftstätigkeit der AVW umfasst im Wesentlichen die Entwicklung, bauliche Umsetzung und Veräußerung von Immobilienprojekten, die Immobilienverwaltung und die Bestandshaltung (Bewirtschaftung eigener Immobilien). Das bevorzugte Investitionsvolumen bewegt sich je nach Objekt von bis zu EUR 50,0 Mio. Seit dem 18. März 2008 ist die AVW Immobilien AG an der Frankfurter Wertpapierbörse im Open Market (Teilbereich Entry Standard) notiert.

Kontakt:
AVW Immobilien AG Dirsko v. Pfeil
Rothenburgsorter Marktplatz 1 20539 Hamburg
Tel.: +49 (40) 790 246-823 Fax: +49 (40) 790 246-200
vpfeil@avw-ag.de www.avw-ag.de

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft: LG Frankfurt am Main lehnt Erhöhung ab - Kapitalisierung der Ausgleichszahlungen maßgeblich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2014 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der P&I Personal & Informatik AG hat das Landgericht Frankfurt am Main eine Erhöhung des angebotenen Barabfindungsbetrags abgelehnt und unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 16. Februar 2016 die Spruchanträge zurückgewiesen.

In dem früheren Spruchverfahren zu dem 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) hatte das LG Frankfurt am Main im Februar 2015 den angemessenen Ausgleich gem. § 304 AktG auf netto EUR 1,68 zzgl. Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag und somit brutto EUR 1,93 festgesetzt, aber hinsichtlich der Abfindung (EUR 25,01 je P&I-Aktie) wegen "Geringfügigkeit" keine Anhebung für erforderlich gehalten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/spruchverfahren-beherrschungs-und.html. Dagegen eingelegte Beschwerden hat das OLG Frankfurt am Main kürzlich mit Beschluss vom 29. Januar 2016 zurückgewiesen (Az. 21 W 70/15), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/02/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html.

Das LG Frankfurt a.M. ermittelt den Unternehmenswert bezüglich des Squeeze-outs durch eine Kapitalisierung des nach dem BuG geschuldeten (und gerichtlich etwas angehobenen) Ausgleichs (S. 18). Eine Anteilsbewertung aufgrund der (üblicherweise bei Spruchverfahren verwendeten) Ertragswertmethode sei nämlich hier nicht sachgerecht. Während der Laufzeit des BuG hätten die Minderheitsaktionäre "unabhängig von der geschäftlichen Entwicklung zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf mehr als die im Vertrag vereinbarte (bzw. die durch Gerichtsbeschluss erhöhte) Ausgleichszahlung". Konkrete Anhaltspunkte für eine Beendigung des Unternehmensvertrags hätte es zum Stichtag nicht gegeben. Auch bei Annahme einer Marktrisikoprämie von 4,5 % ergebe sich bei einer Kapitalisierung keine Abfindung über dem Wert von EUR 70,90.

Gegen den Beschluss in dem Squeeze-out-Verfahren können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Februar 2016, Az. 3-05 O 127/14 (Squeeze-out)
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 3-05 O 64/11 (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Eckert u.a. ./. P & I Zwischenholding GmbH
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, P & I Zwischenholding GmbH (bisher: Argon GmbH): Rechtsanwälte Morrison & Foerster, 10785 Berlin

IKB wird Antrag auf Delisting der Aktien stellen

Corporate News

[Düsseldorf, 25. Februar 2016] Der Vorstand der IKB Deutsche Industriebank AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, bezüglich der Aktien der IKB (ISIN: DE 0008063306) zeitnah den Antrag auf Widerruf der Einbeziehung in den Primärmarkt der Börse Düsseldorf zu stellen und die Einbeziehung in den Entry Standard der Börse Frankfurt zu kündigen ("Delisting"). Das Delisting betrifft den Handel an sämtlichen Börsen, an denen die Aktie auf Veranlassung der IKB einbezogen wurde.

Durch das angestrebte Delisting erwartet die IKB insbesondere eine Reduktion von Komplexität und Verwaltungsaufwand. Aufgrund des geringen Streubesitzes von 8,5 % hat es in den vergangenen Jahren nur noch einen sehr geringen Handel mit der IKB-Aktie gegeben. 91,5 % der Aktien hält der Mehrheitsaktionär Lone Star. Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Anteile über die Börsen zu handeln, bis das Delisting wirksam wird. Der Handel über die Börsen wird voraussichtlich noch für einige Monate nach Antragstellung bzw. Kündigung durch die IKB möglich sein.

Kontakt: Dr. Jörg Chittka, Telefon: +49 211 8221-4349;
Armin Baltzer, Telefon: +49 211 8221-6236, E-Mail: presse@ikb.de

Die IKB Deutsche Industriebank AG begleitet mittelständische Unternehmen in Deutschland und Europa mit Krediten, Risikomanagement, Kapitalmarkt- und Beratungsdienstleistungen.

Donnerstag, 25. Februar 2016

Squeeze-out bei der Ventegis Capital AG: LG Berlin lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Ventegis Capital AG, Berlin, hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 9. Februar 2016 die beantragte Erhöhung des Barabfindungsbetrags zurückgewiesen. Die Hauptaktionärin, die Berliner Effektengesellschaft AG, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 2,70 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie angeboten (deutlich unterhalb der in den Jahren zuvor zu verzeichnenden Börsenkurse).

Hinsichtlich der Anforderungen an die Bewertungsrügen in einem Spruchantrag nähert sich das (bislang deutlich strengere) LG Berlin mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung der anderen deutschen Landesgerichte an (u.a. mit der Zitierung einer Entscheidung des LG München I). Es sei für die Konkretisierung der Mindestanforderungen auf die Funktion der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG abzustellen (S. 19). Das Erfordernis konkreter Einwendungen dürfe nicht zu überzogenen Anforderungen führen. Wenn daher ein Antragsteller zumindest eine zulässige Rüge erhebe, könne sein Antrag nicht als unzulässig verworfen werden, auch wenn die Antragsschrift sonst Unrichtigkeiten enthalte (S. 20).  

Nach Ansicht des LG Berlin muss der gem. § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG beantragten Vorlage von Arbeitspapieren der Wirtschaftsprüfer und Planungsrechnungen der Beteiligungsunternehmen der Gesellschaft nicht nachgegangen werden (S. 22). Der Antragsgegnerin stehe eine Offenlegung der Planungsrechnungen der Beteiligungsunternehmen nicht zu.

Ansonsten ist der Unternehmenswert der Ventegis nach Auffassung des LG Berlin nach der Ertragswertmethode zutreffend ermittelt worden. Eine Neubewertung des Unternehmens habe nicht durchgeführt werden müssen. Auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin vorgetragenen zukünftigen Exit-Erlöse für die Beteiligungsgesellschaften (Schnell Motoren GmbH, Humedics GmbH und OpTricon GmbH) seinen keine weiteren Ermittlungen anzustellen gewesen. Separate Ertragswertgutachten seien nicht einzuholen gewesen, da für die Erträge der Gesellschaft die zu erwartenden Exit-Erlöse maßgeblich seinen (S. 29).

Auch hinsichtlich der (bislang untergeordneten) Beratungsgeschäfts ("Financial Advisory") sei der Ertragswert zutreffend ermittelt worden (S. 38 ff.).

Die Antragsteller können gegen den Beschluss innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2016, Az. 102 O 88/13.SpruchG
47 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, c/o RöverBrönnerSusat, 10789 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Berliner Effektengesellschaft AG:
Rechtsanwälte Koehler & Ittner, 10117 Berlin

Squeeze-Out-Verfahren bei net mobile AG eingeleitet

CORPORATE NEWS

Düsseldorf, 25. Februar 2016 - Die DOCOMO Digital GmbH hat ein Squeeze-Out-Verfahren bei der net mobile AG eingeleitet. Sie hat dem Vorstand der net mobile AG mitgeteilt, dass sie ihren Anteilsbesitz nunmehr auf über 95% aufgestockt habe und einen Squeeze-out verlange.

Aufgrund des öffentlichen Erwerbsangebotes vom 14. Januar 2016 hat die DOCOMO Digital GmbH Aktien der net mobile AG erworben, so dass der von der DOCOMO Digital GmbH gehaltene Anteil am Grundkapital der net mobile AG auf mehr als 95 Prozent gestiegen ist. In der nächsten Hauptversammlung der net mobile AG soll deshalb ein Beschluss zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-Out) herbeigeführt werden. Die Minderheitsaktionäre der net mobile AG werden für ihre Aktien eine angemessene Barabfindung erhalten.

Über net mobile AG
Die net mobile AG ist ein international führender Full-Service-Provider für Payment Lösungen und mobile Mehrwertdienste. Das im November 2000 gegründete Unternehmen gilt als Innovationsführer im Markt. Zum weltweiten Kundenstamm gehören national und global operierende Mobilfunkanbieter, Medienunternehmen, Markenartikler sowie TV-Sendeanstalten, für die komplette White Label Lösungen wie Direct Carrier Billing und Mobile-TV Dienste bereitgestellt werden. Seit Dezember 2009 ist NTT DOCOMO, INC. mit mehr als 87% Aktienanteil, Hauptaktionär. Weitere Informationen finden Sie unter www.net-mobile.com.

Ansprechpartner net mobile AG
Dennis Heisig
net mobile AG
Fritz-Vomfelde-Str. 26-30
DE 40547 Düsseldorf
Fon: +49 (0) 211 970 20 - 344
Fax: +49 (0) 211 970 20 - 999
E-Mail: dennis.heisig@net-m.de
Internet: www.net-mobile.com

Mittwoch, 24. Februar 2016

STRABAG AG, Köln: Frankfurter Wertpapierbörse kündigt Widerruf der Delisting-Entscheidung an

Köln, 24.2.2016 - Die Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) hat der STRABAG AG in Form eines Anhörungsschreibens mitgeteilt, ihre Entscheidung vom 12.10.2015 zum Widerruf der Zulassung der Aktien der STRABAG AG zum Regulierten Markt widerrufen zu wollen. Die FWB ist der Auffassung, ihre ursprüngliche Widerrufsentscheidung sei bei Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen in § 39 Abs. 2 BörsG n.F. noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden gewesen. Daher sei zur Bewertung der Widerrufsentscheidung das BörsG in der nunmehr geltenden Fassung heranzuziehen. Demnach wäre der Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft nur nach Veröffentlichung eines Erwerbsangebots möglich. Die STRABAG AG hatte die Frankfurter Wertpapierbörse zuvor darüber in Kenntnis gesetzt, dass weder sie selbst noch die STRABAG SE ein solches Erwerbsangebot unterbreiten werde.

Sofern die FWB die Entscheidung wie angekündigt trifft, wird die STRABAG AG auch die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung in Betracht ziehen. Ungeachtet davon und vorbehaltlich einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung geht die STRABAG AG derzeit davon aus, dass die Aktien der Gesellschaft bis auf Weiteres an der FWB börsennotiert bleiben.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der nextevolution Aktiengesellschaft: gemeinsamer Vertreter bestellt

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 19. Februar 2016 Herrn Rechtsanwalt Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte, zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Minderheitsaktionäre bestellt. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung soll in der 22. Kalenderwoche stattfinden.

LG Hamburg, Az. 415 HKO 27/15
SCI AG u.a. ./. HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG
46 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG: P+P Pöllath + Partners, 80331 München

Dienstag, 23. Februar 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Köln hat die bislang eingegangenen Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Deutschen Postbank AG zugunsten der Deutschen Bank AG mit Beschluss vom 1. Februar 2016 zu dem führenden Aktenzeichen 82 O 2/16 verbunden. Zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Minderheitsaktionäre wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, bestimmt.

LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln

Matica Technologies AG: Delisting

Veröffentlichung nach § § 19 Abs.1 lit.c) aa) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse

München, 22. Februar 2016

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Matica Technologies AG haben am heutigen Tag beschlossen, gemäß § 23 Abs.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse die Einbeziehung in den Entry Standard der Deutsche Börse AG zu kündigen. Die Kündigung wird zeitnah erfolgen.

Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt die Notierung aufrechterhalten und ein Handel ist möglich.

KONTAKT
Martina Hausner | VP Corporate & Legal Affairs, Global HR / IT Matica Technologies AG | Theresienhöhe 30 | 80339 München | Germany | ir@maticatech.com

Montag, 22. Februar 2016

Bekanntmachung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs bei der YOUNIQ AG

Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: HRB 86081Bekannt gemacht am: 19.02.2016 22:01 Uhr

Veröffentlichungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

Veränderungen

19.02.2016

HRB 86081: YOUNIQ AG, Frankfurt am Main, Eschersheimer Landstraße 6, 60322 Frankfurt am Main. Die Hauptversammlung vom 10.12.2015 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, nämlich die Corestate Ben BidCo AG mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 99284) gegen Barabfindung beschlossen. Die Übertragung wird erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der übernehmenden Corestate Ben BidCo AG mit Sitz in Frankfurt am Main wirksam. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.09.2015 mit der Corestate Ben BidCo AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 99284) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

YOUNIQ AG: Vollzug des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out

Corporate News
Quasi-Ad-hoc-Mitteilung der YOUNIQ AG (ISIN: DE 000 A0B 7EZ 7, WKN: A0B7EZ) 

Frankfurt am Main, 22. Februar 2016 - Die Verschmelzung der YOUNIQ AG auf die Corestate Ben BidCo AG mit Sitz in Frankfurt ist durch Eintragung in das Handelsregister der Corestate Ben BidCo AG wirksam geworden. Die YOUNIQ AG ist damit erloschen. 

Gleichzeitig ist der am 10. Dezember 2015 von der ordentlichen Hauptversammlung der YOUNIQ AG gefasste Beschluss über die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der YOUNIQ AG auf die Corestate Ben BidCo AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 1,70 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der YOUNIQ AG im Rahmen des sog. verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out gemäß § 62 Abs. 1, Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG wirksam geworden. Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der YOUNIQ AG auf die Corestate Ben BidCo AG übergegangen. 

Die Notierung der Aktien der YOUNIQ AG im Freiverkehr wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Ein bis zur Einstellung der Notierung noch stattfindender Handel im Freiverkehr wird nur noch Barabfindungsansprüche der Minderheitsaktionäre umfassen. 

Die Modalitäten der Abwicklung der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre sowie der Zahlung der angemessenen Barabfindung an die Minderheitsaktionäre wird die Corestate Ben BidCo AG gesondert im Bundesanzeiger veröffentlichen. 

Der Vorstand 
YOUNIQ AG 

Kontakt: YOUNIQ AG, Investor Relations 
cometis AG Herr Mirko Koch 
Telefon: +49 (611) 20585540 Telefax: +49 (611) 20585567 
E-Mail: investor-relations@youniq.de

Samstag, 20. Februar 2016

Haikui Seafood AG: Delisting von der Frankfurter Börse vollzogen

Frankfurt am Main, 19. Februar 2016: Mit dem gestrigen Börsenschluss am 18. Februar 2016 ist das Delisting der Haikui Seafood AG von der Frankfurter Wertpapierbörse in Kraft getreten. Folglich werden die Aktien der Haikui Seafood AG (ISIN DE000A1JH3F9 / WKN A1JH3F) nicht mehr im Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. 

Im Zuge der Durchführung eines freiwilligen Aktienrückkaufangebots im August und September 2015, konnte die Haikui Seafood AG 921.346 der 1.027.600 nennwertlosen Inhaberstückaktien erwerben. Dies entspricht 8,97 Prozent des gesamten Aktienkapitals. Die Gesellschaft plant die im Rahmen des Angebots zurückgekauften Aktien einzuziehen indem sie das Aktienkapital im Einklang mit den Satzungsregularien herabsetzt. 

Die noch verbleibenden Aktionäre der Haikui Seafood AG sind nach wie vor berechtigt an der Hauptversammlung der Gesellschaft teilzunehmen und ihre Stimmrechte auszuüben. Das Datum der Hauptversammlung sowie der Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2015 werden auf der Website des Unternehmens bekannt gegeben. 

Über die Haikui Seafood AG 
Die Haikui Seafood AG verarbeitet Fische und Meeresfrüchte für den chinesischen und internationalen Markt. Die Produktpalette des Unternehmens umfasst Produkte aus gefrorenen und konservierten Fischen und Meeresfrüchten, die aus einer Vielzahl unterschiedlicher Sorten roher Fische und Meeresfrüchte hergestellt werden, darunter Garnelen, Krabben, diverse Fischarten sowie Schalentiere und Kopffüßer. Kunden von Haikui Seafood sind Distributoren in China und in Übersee, welche überwiegend in Asien, Europa und den Vereinigten Staaten ansässig sind. Haikui Seafood beschäftigte zum 30. September 2015 636 fest angestellte Mitarbeiter und 726 zusätzliche befristet angestellte Arbeitskräfte. Das Unternehmen verfügt über eine jährliche Produktionskapazität von ungefähr 34.000 Tonnen (Output). Die Produktionsstätten befinden sich im südöstlichen China auf der Insel Dongshan, Zhangzhou in der Provinz Fujian. Haikui Seafood betreibt eine optimierte Lieferkette einschließlich eigener Verarbeitungsanlagen, eigener Produktforschungs- und Entwicklungskapazitäten sowie Lagerhallen bei gleichzeitiger enger Kooperation mit Rohwarenlieferanten. 

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte www.haikui-seafood.de oder kontaktieren Sie
Kirchhoff Consult AG 
Anja Ben Lekhal 
Tel.: +49 (0)40 609 186 55 
anja.benlekhal@kirchhoff.de

Freitag, 19. Februar 2016

Sachsenmilch AG: Abstandnahme vom Delisting

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Leppersdorf, 19. Februar 2016

Der Vorstand der Sachsenmilch AG (nachfolgend "Gesellschaft") mit dem Sitz in Leppersdorf, ISIN DE000A0DRXC4, WKN A0DRXC, hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt (General Standard) bei der Frankfurter Wertpapierbörse (sogenanntes Delisting) nicht weiter zu betreiben. Insbesondere wird kein Erwerbsangebot zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft abgegeben. Daher rechnet der Vorstand der Gesellschaft damit, dass die Börse Frankfurt ihre Entscheidung zum Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt revidieren wird und die Aktien der Sachsenmilch AG auch weiterhin im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse handelbar bleiben.

Der Vorstand

Donnerstag, 18. Februar 2016

conwert Immobilien Invest SE: conwert stellt Antrag auf Squeeze-out bei ECO Business-Immobilien AG

Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt vom 17. Februar 2016

- Verlangen entspricht den Bestimmungen des Gesellschafter-Auschlussgesetzes (GesAusG) 
- Delisting der ECO Business-Immobilien AG führt zu einer weiteren Optimierung der Konzernstruktur sowie zur Senkung des Kosten- und Verwaltungsaufwands innerhalb des Konzerns

Die conwert Immobilien Invest SE ("conwert") hat heute über ihre Tochtergesellschaft ECO Anteilsverwaltungs GmbH ein Verlangen gestellt, die Hauptversammlung der ECO Business-Immobilien AG ("ECO") möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der ECO auf diese Tochtergesellschaft beschließen (Squeeze-out). conwert hatte im Dezember 2015 bereits weitere rund 2,5 % der ECO-Aktien erworben. conwert und ECO Anteilsverwaltungs GmbH halten derzeit gemeinsam rund 98,2 % der Aktien von ECO. Ziel des Squeeze-outs ist die Übertragung der verbliebenen Streubesitzaktien der ECO auf die ECO Anteilsverwaltungs GmbH.

Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ECO soll gegen Barabfindung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des GesAusG erfolgen. Über den Gesellschafterausschluss wird im Rahmen einer noch einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen.

Es ist zu erwarten, dass nach Eintragung des Gesellschafterausschlusses die Wiener Börse AG die Zulassung der ECO zum Handel widerrufen wird. Das Delisting der ECO wird zu einer weiteren Optimierung der Konzernstruktur sowie zur Senkung des Kosten- und Verwaltungsaufwands innerhalb des Konzerns führen. 

Mittwoch, 17. Februar 2016

KENA Verwaltungs AG: Beschlussfassung auf Hauptversammlung gefordert

KENA Verwaltungs AG, Kiel HRB 10347 KI (Amtsgericht Kiel)

Herr Harry Witt aus Kiel hat dem Vorstand der KENA Verwaltungs AG, Berlin, Deutschland (ISIN: DE000A0B7E06 /WKN: A0B7E0), das förmliche Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der KENA Verwaltungs AG möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) an Herrn Witt als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sogenanntes Squeeze-out). Diese Maßnahme unterliegt der Zustimmung der Hauptversammlung der KENA Verwaltungs AG. Der entsprechende Beschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die voraussichtlich Anfang des Jahres 2016 stattfinden wird. Herr Witt hält direkt eine Beteiligung von 95,90 Prozent des Grundkapitals der KENA Verwaltungs AG und ist damit Hauptaktionär im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

Kiel, im Oktober 2015