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Dienstag, 12. Dezember 2023
Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE: Stadt Hamburg und MSC sichern sich über 92 Prozent der HHLA-Aktien – weitere Annahmefrist des Übernahmeangebots abgelaufen
Hamburg, 12. Dezember 2023. Die Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A. („MSC“), hat heute das Ergebnis ihres freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für die Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft („HHLA“, ISIN: DE000A0S8488) nach Ablauf der weiteren Annahmefrist bekannt gegeben.
Bis Ablauf der weiteren Annahmefrist am 07. Dezember 2023 um 24.00 Uhr MEZ und 18.00 Uhr EST wurde das Übernahmeangebot von Aktionären, die 7.325.366 A-Aktien der HHLA halten, angenommen. Zudem hat die SAS Shipping Agencies Services S.à r.l, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der MSC, außerhalb des Angebots börslich und außerbörslich weitere 9.184.558 A-Aktien der HHLA erworben. Zusammen mit den von der Stadt Hamburg gehaltenen A- und S-Aktien werden den Joint-Venture-Partnern nun ca. 92,30 Prozent des Grundkapitals der HHLA zugerechnet.
„Wir freuen uns über das starke Ergebnis unseres Übernahmeangebots. Wir haben uns über drei Viertel der im Streubesitz befindlichen HHLA-Aktien gesichert und werden damit nach Abschluss der Transaktion gemeinsam mit der Stadt über mehr als 92 Prozent der HHLA-Stimmrechte verfügen. Damit sind wir in einer sehr guten Position, um unsere gemeinsamen Pläne weiter voranzutreiben. Das Ziel ist klar: Wir planen Wachstum für die HHLA und wollen damit auch dazu beitragen, dass der Hamburger Hafen eine noch wichtigere Rolle im Konzert der Welthäfen einnimmt,“ sagte Søren Toft, CEO von MSC Mediterranean Shipping Company.
„Um die HHLA weiterzuentwickeln, gehen wir eine strategische Partnerschaft mit der Mediterranean Shipping Company ein. Die weltgrößte Reederei bindet sich damit fest und langfristig an den Hamburger Hafen – die Einbindung in ein weiteres globales Netzwerk wird zusätzlichen Umschlag bringen und auch einen Beitrag für die Entwicklung des Hafens leisten. Das heutige Ergebnis bringt uns auf diesem Weg einen wichtigen Schritt weiter“, sagt Dr. Melanie Leonhard, Senatorin für Wirtschaft und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg.
Gemäß dem zwischen der Stadt Hamburg und MSC abgeschlossenen verbindlichen Vorvertrag soll die HHLA nach erfolgreichem Abschluss der Transaktion als Gemeinschaftsunternehmen geführt werden. Die Stadt Hamburg wird mit 50,1 Prozent weiterhin die Mehrheitsanteile halten. Der Vollzug der Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt bestimmter behördlicher Genehmigungen sowie der Zustimmung der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, wie in der Angebotsunterlage dargelegt. Vorbehaltlich der Erfüllung dieser Bedingungen wird der Abschluss der Transaktion derzeit für das zweite Quartal 2024 erwartet.
Weitere Informationen sind auf der Transaktions-Website verfügbar: www.poh-offer.de.
Über die Mediterranean Shipping Company
MSC Mediterranean Shipping Company (MSC) ist ein weltweit führendes Transport- und Logistikunternehmen, das sich in Privatbesitz befindet und 1970 von Gianluigi Aponte gegründet wurde. Als eine der weltweit führenden Containerschifffahrtslinien verfügt MSC über 675 Büros in 155 Ländern weltweit. Das Unternehmen hat sich von einem Ein-Schiff-Betrieb zu einem weltweit angesehenen Unternehmen mit einer Flotte von 760 Schiffen entwickelt, das Kunden aller Branchen und Größen pünktlich mit Waren und Dienstleistungen versorgt. Zu den Aktivitäten von MSC gehören jetzt auch Landtransporte, Logistik und ein wachsendes Portfolio von Hafen-Terminal-Investitionen. MSC läuft 520 Häfen mit 300 Liniendiensten an und befördert jährlich rund 22,5 Millionen TEU (Twenty-foot Equivalent Units). Die MSC-Gruppe, einschließlich des Passagiergeschäfts, beschäftigt weltweit 180.000 Mitarbeiter.
Für weitere Informationen besuchen Sie: www.msc.com
Hamburger Hafen und Logistik AG: Übernahmeangebot für HHLA: MSC erreicht finale Annahmequote von 9,74 Prozent
Hamburg, 12. Dezember 2023
Die Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A. („MSC“), hat heute das finale Ergebnis ihres freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft („HHLA“) bekanntgegeben: Bis zum Ende der bis zum 7. Dezember 2023 um 24 Uhr (MEZ) verlängerten Annahmefrist wurden im Rahmen des Angebots insgesamt 7.325.366 A-Aktien von den Aktionären angedient. Das entspricht 9,74 Prozent des Grundkapitals. Hinzu kommen 12,21 Prozent der HHLA-Aktien, die MSC bereits am Markt erworben hat. Zusammen mit den von der Stadt Hamburg gehaltenen A- und S-Aktien sind den Joint-Venture-Partnern nun 92,30 Prozent des Grundkapitals der HHLA zuzurechnen.
Das Angebot war nicht vom Erreichen einer Mindestannahmequote abhängig. Vorstand und Aufsichtsrat der HHLA hatten den Aktionären in ihrer gemeinsamen Begründeten Stellungnahme vom 6. November 2023 die Annahme des Angebots empfohlen.
Angela Titzrath, Vorstandsvorsitzende (CEO) der HHLA: „Nach dem Ablauf der Annahmefrist für die freien Aktionäre liegt für uns als Vorstand nun der Fokus auf der Finalisierung der Zusammenschlussvereinbarung zwischen der Stadt Hamburg, MSC und der HHLA. In enger Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat konnten wir in einem Vorvertrag bereits wichtige Meilensteine für die zukünftige Entwicklung der HHLA setzen und Zusagen für Investitionen, unsere Mitarbeitenden und Kunden erzielen. Wir sind zuversichtlich, dass die noch nicht abschließend geregelten Punkte in den nächsten Wochen ausgearbeitet werden können.“
Zum Hintergrund: Vorstand und Aufsichtsrat hatten, wie bekanntgegeben, Anfang November mit MSC und der Stadt Hamburg einen verbindlichen Vorvertrag für eine Zusammenschlussvereinbarung (Business Combination Agreement) unterzeichnet und sich auf die Regelung verschiedener noch offener Punkte in den nächsten Wochen verständigt. Was die Folgen des Angebots für das Unternehmen, seine Stakeholder und insbesondere für Strategie- und Governance-Aspekte betrifft, so konnte ein gemeinsames Verständnis über wesentliche Bereiche zur langfristigen Absicherung der HHLA und ihres Geschäftsmodells erzielt werden. Neben der Bewertung des Angebotspreises als angemessen war dieser die Grundlage für die positive Bewertung des Übernahmeangebots durch Vorstand und Aufsichtsrat.
Der Vollzug der Transaktion steht weiterhin unter dem Vorbehalt bestimmter behördlicher Genehmigungen, die in der Angebotsunterlage dargelegt sind, sowie der Zustimmung der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Vorbehaltlich der Erfüllung dieser Bedingungen wird der Abschluss der Transaktion derzeit für das zweite Quartal 2024 erwartet.
Übernahmeangebot für Aktien der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft: Bieterin und gemeinsam handelnde Personen halten 92,30 % des Grundkapitals
Hamburg
Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.
Die Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE mit Sitz in Hamburg, Deutschland (vormals: Blitz 23-844 SE mit Sitz in München, Deutschland) (die „Bieterin“) hat am 23. Oktober 2023 die Angebotsunterlage (die „Angebotsunterlage“) für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg, Deutschland (die „Gesellschaft“) zum Erwerb sämtlicher von ihnen gehaltenen auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft der Aktiengattung A (ISIN DE000A0S8488) (die „A-Aktien“) gegen Zahlung einer Geldleistung in bar von EUR 16,75 je A-Aktie sowie der Aktiengattung S (ISIN DE0006011703) (die „S-Aktien“ und zusammen mit den A-Aktien die „HHLA-Aktien“) gegen Zahlung einer Geldleistung in bar von EUR 38,96 je S-Aktie veröffentlicht (das „Übernahmeangebot“). Die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots endete am 20. November 2023, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). Die weitere Annahmefrist endete am 7. Dezember 2023, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).
I. Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpÜG
1. Bis zum Ablauf der weiteren Annahmefrist am 7. Dezember 2023, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) (der „Meldestichtag“), ist das Übernahmeangebot für insgesamt 7.325.366 A-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 9,74 % des zum Meldestichtag bestehenden Grundkapitals und der zum Meldestichtag bestehenden Stimmrechte der Gesellschaft.
2. Die SAS Shipping Agencies Services S.à r.l., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée) nach luxemburgischem Recht mit Sitz in Luxemburg (die „SAS“), eine mit der Bieterin gemeinsam handelnde Person im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG, hielt zum Meldestichtag unmittelbar 9.184.558 A-Aktien (die „SAS-A-Aktien“). Dies entspricht einem Anteil von ca. 12,21 % des zum Meldestichtag bestehenden Grundkapitals und der zum Meldestichtag bestehenden Stimmrechte der Gesellschaft. Sämtliche Stimmrechte aus den SAS-A-Aktien werden den (mittelbaren) 100%igen Mutterunternehmen der SAS, nämlich (i) der SAS Shipping Agencies Services (CY) LTD, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht von Zypern mit Sitz in Limassol, Zypern, (ii) der MSC Mediterranean Shipping Company SA, eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Genf, Schweiz, sowie (iii) der MSC Mediterranean Shipping Company Holding SA, eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Genf, Schweiz, jeweils gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 WpÜG zugerechnet.
3. Außerdem hielt die HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH mit Sitz in Hamburg, Deutschland, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (die „FHH“) und eine mit der Bieterin gemeinsam handelnde Person im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG, zum Meldestichtag 50.215.336 A-Aktien (die „HGV-A-Aktien“) und sämtliche 2.704.500 S-Aktien (die „HGV-S-Aktien“). Die HGV-A-Aktien und die HGV-S-Aktien vermitteln insgesamt einen Anteil von ca. 70,35 % des zum Meldestichtag bestehenden Grundkapitals und der zum Meldestichtag bestehenden Stimmrechte der Gesellschaft. Sämtliche Stimmrechte aus den HGV-A-Aktien und den HGV-S-Aktien werden der FHH gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 WpÜG zugerechnet.
4. Darüber hinaus hielten zum Meldestichtag weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren jeweiligen Tochterunternehmen HHLA-Aktien oder nach §§ 38, 39 WpHG mitzuteilende Stimmrechtsanteile in Bezug auf die Gesellschaft. Außerdem wurden darüber hinaus weder der Bieterin noch den mit ihr gemeinsam handelnden Personen noch deren jeweiligen Tochterunternehmen zum Meldestichtag Stimmrechte aus HHLA-Aktien nach § 30 WpÜG zugerechnet.
Die Gesamtzahl der HHLA-Aktien, für die das Übernahmeangebot bis zum Meldestichtag angenommen worden ist, zuzüglich der unter vorstehenden Ziffern 2 und 3 genannten, von mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG gehaltenen HHLA-Aktien beläuft sich somit auf insgesamt 66.725.260 A-Aktien und 2.704.500 S-Aktien. Dies entspricht insgesamt einem Anteil von ca. 92,30 % des zum Meldestichtag bestehenden Grundkapitals und der zum Meldestichtag bestehenden Stimmrechte der Gesellschaft.
II. Vollzug des Übernahmeangebots
Das Übernahmeangebot und die durch seine Annahme mit den Aktionären von HHLA zustande kommenden Verträge stehen noch unter den in Ziffer 12.1.1 bis Ziffer 12.1.4 der Angebotsunterlage beschriebenen Vollzugsbedingungen. Der Vollzug des Übernahmeangebots für die im Rahmen der Annahmefrist und der weiteren Annahmefrist zum Verkauf eingereichten HHLA-Aktien wird erst nach dem Eintritt dieser Vollzugsbedingungen erfolgen.
Hamburg, den 12. Dezember 2023
Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE
Wichtige Information:
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren der Gesellschaft dar, sondern enthält eine gesetzliche Pflichtmitteilung nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) im Zusammenhang mit einem öffentlichen Übernahmeangebot. Verbindlich für die Bedingungen und weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen ist allein die von der Bieterin veröffentlichte Angebotsunterlage, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestattet wurde. (...)
Das Übernahmeangebot wird ausschließlich auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des deutschen Rechts, insbesondere des WpÜG, und bestimmter wertpapierrechtlicher Bestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika (die „Vereinigten Staaten“) zu grenzüberschreitenden Übernahmeangeboten, durchgeführt. (...)
Die Veröffentlichung steht zur Verfügungim Internet unter:
https://poh-offer.de
im Internet am: 12.12.2023.
Hamburg, den 12. Dezember 2023
Quelle: Bundesanzeiger vom 12. Dezember 2023
ABO Wind AG: Vorstand prüft gesetzliche Möglichkeiten, Formwechsel schnell umzusetzen
Angesichts der mittlerweile eingegangenen Anfechtungsklage (https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/11/abo-wind-ag-erhebung-einer.html) prüft der Vorstand gemeinsam mit den Rechtsberatern der Gesellschaft die gesetzlichen Möglichkeiten zur beschleunigten Umsetzung des Formwechsels. „Uns überzeugen die Argumente der Gegenseite nicht, aber die Entscheidung liegt natürlich beim Gericht“, sagt Dr. Karsten Schlageter, Sprecher des ABO Wind-Vorstands. Zu den Möglichkeiten der Gesellschaft zählt das sogenannte Freigabeverfahren. Damit könnten im Falle einer entsprechenden Entscheidung des Gerichts die Umsetzung des Rechtsformwechsels und die damit einhergehende Umfirmierung binnen weniger Monate umgesetzt werden.
„Wir gehen davon aus, dass eine beschleunigte Klärung der Rechtsfragen insbesondere für unsere Position am Kapitalmarkt und die Entwicklung des Aktienkurses vorteilhaft wäre“, sagt Dr. Schlageter. „Investoren mögen keine Unsicherheiten.“ Operativ allerdings ergeben sich aus der Anfechtungsklage für die Gesellschaft keine Nachteile. Dr. Schlageter: „Dank zahlreicher Erfolge in jüngster Zeit und dem Verkauf schlüsselfertig errichteter Wind- und Solarparks sind wir in einer guten Position. So können wir die Chancen optimal nutzen, die sich uns durch eine wachsende Zahl baureif werdender Projekte bieten.“
Aufgrund der Entwicklung des Aktienkurses hat der Vorstand unterdessen entschieden, im Rahmen der Prüfung verschiedener Finanzierungsmöglichkeiten Überlegungen zu Kapitalerhöhungen bis auf Weiteres zurückzustellen. Um den zu erwartenden weiteren Anstieg der Genehmigungszahlen auch künftig optimal nutzen zu können, wird das Unternehmen zunächst alternative Möglichkeiten der Finanzierung prüfen. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Entwicklung der Zinsen.
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Linde AG geht in die Verlängerung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früher im DAX notierten Linde Aktiengesellschaft hat das Landgericht München I kürzlich die Spruchanträge zurückgewiesen. Mehrere Antragsteller haben zwischenzeitlich mitgeteilt, gegen diese erstinstanzliche Entscheidung in die Beschwerde gehen zu wollen. Über diese Beschwerden wird das nunmehr für zweitinstanzliche Entscheidungen in Spruchverfahren zuständige Bayerische Oberste Landesgericht entscheiden.
235 Antragsteller
Antragsgegnerin: Linde GmbH (zuvor: Linde Aktiengesellschaft, früher: Linde Intermediate Holding AG)
Gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Sullivan & Cromwell LLP, Frankfurt am Main
(RA Dr. York Schnorbus)
Montag, 11. Dezember 2023
IGP Advantag AG: Eine Tochtergesellschaft wird Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Einstellung des Projektgeschäfts.
Berlin, 08.12.2023 – Der Vorstand der IGP Advantag AG (ISIN DE000A1EWVR2, WKN A1EWVR) ist heute von der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft Net Zero Development GmbH davon in Kenntnis gesetzt worden, dass diese auf der Grundlage eines externen Gutachtens entschieden hat, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Immobilienprojektgesellschaft in Hinblick auf die zu erwartende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu beantragen. Der Auslöser sind vorangegangene finanzielle Schwierigkeiten und Zahlungsausfälle bei größeren Generalübernehmer-Aufträgen, sowie eine laufende fiskalische Problematik. Die Möglichkeit der Kompensation durch Eigenmittel war nicht mehr gegeben. Im Konzern der IGP Advantag AG wird eine Insolvenz dieser Tochtergesellschaft zu (nicht liquiditätswirksamen) Wertberichtigungen auf den Firmenwert von rund EUR 5,2 Mio. in der Konzernbilanz sowie in einem sehr geringen Umfang von voraussichtlich EUR 0,3 Mio. zu liquiditätswirksamen Wertberichtigungen führen. Darüber hinaus entfallen jährlich konzerninterne Umlagen in Höhe von circa EUR 0,2 Mio.. Die Wertberichtigungen werden im Jahresabschluss 2023 das Eigenkapital von zuletzt EUR 30,06 Mio. (zum 30.06.2023) reduzieren.
Für die IGP Advantag AG ergibt sich aus einer Insolvenz der Tochtergesellschaft die Einstellung des Projektgeschäftes, welches nach dem Verkauf eines rund 56.000 qm großen Grundstücks aus einer Beteiligung heraus, nur noch Aktivitäten als Generalübernehmer beinhaltete. Der Vorstand wird nun alle Kapazitäten auf das Kerngeschäft der baunahen Dienstleistungen der IGP Ingenieur GmbH, BRH Generalplaner GmbH, der Hotelsanierung und den Ausbau der Aktivitäten der IGP Green Solutions GmbH konzentrieren.
a.i.s. AG: Umwandlung der Gesellschaft in eine KGaA
Berlin (08.12.2023/18:00 UTC+1)
a.i.s. AG wird außerordentlicher Hauptversammlung Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform der KGaA vorschlagen
Vorstand und Aufsichtsrat haben heute beschlossen, einer zeitnah einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung vorzuschlagen, die a.i.s. AG (nachfolgend "Gesellschaft") durch Formwechsel in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umzuwandeln. Die Firma der Gesellschaft würde nach dem Formwechsel "AIS Energy Environment SAS & KGaA" lauten. Die Umwandlung soll unter Beitritt der L'INDUSTRIELLE FRANCO-ALLEMANDE (IFA/UCPMI) Société par actions simplifiée (SAS) mit Sitz in Paris, Frankreich, als persönlich haftende Gesellschafterin (nachfolgend "IFA") erfolgen. Zudem soll die außerordentliche Hauptversammlung einen Fortsetzungsbeschluss fassen.
Die der Hauptversammlung vorzuschlagende Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform der KGaA hat folgenden Hintergrund:
Im Jahr 2015 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Durch Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 30. Januar 2023 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens war möglich, weil die IFA sich im Rahmen des Insolvenzplans über das Vermögen der Gesellschaft verpflichtet hat, EUR 159.500 an den vormaligen Insolvenzverwalter für den Erwerb von 73,50 % der Aktien an der Gesellschaft zu zahlen.
Die IFA hat der Gesellschaft für den Fall (i) der abschließenden Abwicklung des Insolvenzplans und (ii) der Fassung des Beschlusses zur Umwandlung der Gesellschaft in eine KGaA in Aussicht gestellt, im Wege einer freiwilligen Zuzahlung in die Kapitalrücklage weitere EUR 12.000.000 zur Verfügung zu stellen, um die Gesellschaft in Höhe des Grundkapitals von derzeit EUR 10.226.000 (aufgeteilt in 8.000.000 zur Zeit nennwertlose Aktien) zu rekapitalisieren, was für die Durchführung der Umwandlung in die Rechtsform der KGaA rechtlich auch erforderlich ist. Eine rechtsverbindliche Finanzierungszusage liegt zum Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung noch nicht vor. Der Vorstand geht aber auf Grund des bisherigen Verhaltens der IFA davon aus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese nach abschließender Abwicklung des Insolvenzplans (siehe dazu noch nachfolgend) und Beschlussfassung über die Umwandlung der Gesellschaft in eine KGaA entsprechende Zahlung leisten wird. Die IFA hat verbindlich zugesagt, die Kosten der außerordentlichen Hauptversammlung in einem Umfang von bis zu EUR 140.000 zu tragen.
Allerdings ist aus heutiger Sicht noch offen, wann mit der abschließenden Abwicklung des Insolvenzplans gerechnet werden kann. Dies hat folgenden Hintergrund:
Die Aktien der Gesellschaft sind girosammelverwahrt, d.h. die physische(n) Aktienurkunde(n) liegt/liegen bei der Clearstream Banking AG als Intermediär zur Verwahrung. Gemäß dem Insolvenzplan wurden 73,50 % der Aktien der bisherigen Aktionäre der Gesellschaft von diesen auf die IFA durch Abtretung übertragen (vorbehaltlich der Regelungen zu Spitzen im Insolvenzplan, die einen Spitzenausgleich zu Gunsten der bisherigen Aktionäre der Gesellschaft vorsehen). Die Abtretungserklärung aller bisherigen Aktionäre der Gesellschaft wurde hierzu im Rahmen des Insolvenzplans gesetzlich fingiert (siehe §§ 254, 254a Abs. 2, 225a Abs. 3 InsO).
Unbeschadet dessen ist nach derzeitiger Einschätzung eine entsprechend anteilige depotmäßige Umbuchung der Aktien der Gesellschaft, die bei der Clearstream Banking AG lagern, gemäß den Bestimmungen des Insolvenzplans auf die IFA erforderlich, damit diese die Rechte aus den Aktien ausüben kann. Erst dann ist der Insolvenzplan umgesetzt. Einem entsprechenden Umbuchungsverlangen der IFA wurde bisher nicht entsprochen.
An der Zuzahlung der IFA in die Kapitalrücklage der Gesellschaft von EUR 12.000.000 (wie vorbeschrieben zum Zwecke der Rekapitalisierung) werden die bisherigen Aktionäre der Gesellschaft in Bezug auf ihre – nach abschließender Abwicklung des Insolvenzplans – verbleibenden 26,50 % der Aktien an der Gesellschaft in ihrem Depotbestand wirtschaftlich profitieren, da die Zuzahlung kommerziell anteilig auch auf diese Aktien zur Herstellung von deren rechnerischen Anteil am Grundkapital entfällt.
ERWE Immobilien AG: ERWE Immobilien AG erzielt Einigung mit Anleihegläubigern und Investoren über neues Restrukturierungskonzept
Das neue Restrukturierungskonzept führt bei der ERWE zu einer signifikanten Entschuldung von fälligen Verbindlichkeiten und gewährt den Anleihegläubigern die Möglichkeit, durch einen späteren Verkauf der übertragenen Immobilien eine höhere Befriedigung ihrer Forderungen als nach dem im Sommer des Jahres vorgelegten Konzept zu erzielen. Der alleinige Zweck der Treuhandgesellschaft wird es sein, die Immobilien zu halten und weiter zu entwickeln und durch einen zukünftigen Verkauf einen Mehrwert gegenüber dem aktuellen Wert zugunsten der Anleihegläubiger zu realisieren. Die Gesellschaft geht von einer Laufzeit der – auf die Treuhandgesellschaft umgeschuldeten Anleihe – von mindestens 3 Jahren aus. Die Details dieser neuen Anleihe stehen allerdings noch nicht fest. Für die notwendigen zusätzlichen Investitionen werden die Anleihegläubiger die Möglichkeit erhalten, eine zusätzliche von der Treuhandgesellschaft zu diesem Zweck zu begebende Anleihe gegen Zahlung eines Ausgabepreises zu zeichnen.
Im Rahmen des Restrukturierungskonzepts hat sich die ERWE auch mit den Darlehensgebern HCK Wohnimmobilien GmbH geeinigt, die bestehenden Darlehen über EUR 5 Mio. bis Ende 2025 zu prolongieren und nachrangig zu stellten. Die Rückzahlung ab 2026 erfolgt nur, sofern eine gewisse Mindestliquidität der ERWE sichergestellt ist.
Zur Sicherstellung der kurzfristigen Liquidität der ERWE-Gruppe wurde durch eine Anleihegläubigerin ein an die ERWE Properties GmbH zu gewährendes Überbrückungsdarlehen über EUR 4,0 Mio. vorbehaltlich üblicher Bedingungen (insbesondere Gremienzustimmung) zugesagt.
Aareal Bank AG: Atlantic BidCo übermittelt Squeeze-out-Verlangen
Corporate News
Wiesbaden, 11. Dezember 2023 – Die Atlantic BidCo GmbH („Atlantic BidCo“) hat dem Vorstand der Aareal Bank AG heute mitgeteilt, dass sie nach Vollzug ihres Delisting-Erwerbsangebots 95,28 Prozent der Aktien der Aareal Bank hält. Vor diesem Hintergrund hat die Atlantic BidCo ein Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Aktiengesetz übermittelt, dass die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Atlantic BidCo gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (aktienrechtlicher Squeeze-out) beschließen solle.
Die Atlantic BidCo hat angekündigt, der Aareal Bank die Höhe der Barabfindung mit einem weiteren Schreiben mitzuteilen, dem sogenannten konkretisierten Verlangen, sobald diese festgelegt worden ist.
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Anmerkung der Redaktion:
Nach dem Delisting im November werden die Aktien der Aareal Bank AG nur noch im Freiverkehr in Hamburg gehandelt.
Samstag, 9. Dezember 2023
Deutsche Konsum REIT-AG schließt Rückführungs- und Sicherheitenvereinbarung mit der Obotritia Capital KGaA über ausstehende Darlehensforderung
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Potsdam, 09. Dezember 2023 - Der Vorstand der Deutsche Konsum REIT-AG ("DKR") (ISIN DE000A14KRD3) hat heute mit notarieller Beurkundung eine Vereinbarung mit der Obotritia Capital KGaA („OboCap“) abgeschlossen, die die Rückzahlung der Darlehensforderung in Höhe von derzeit rund EUR 63 Mio. regelt.
Darin gewährt die DKR der OboCap eine Stundung der Darlehensforderung bis spätestens 30. Juni 2025. Das Darlehen soll zeitnah, spätestens jedoch bis zu diesem Datum getilgt werden. Bis zum Ausgleich der Forderung erhält die DKR Zinsen auf die ausstehende Forderung in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen.
Im Zuge der Vereinbarung wurden der DKR für die Darlehensforderung Sicherheiten gewährt.
Die Deutschen Konsum REIT-AG hatte kürzlich mit einer Insiderinformation mitgeteilt, dass die geplante Rückzahlung eines Darlehens der Hauptgesellschafterin Obotritia Capital KGaA nicht hätte erfolgen können: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/10/deutsche-konsum-reit-ag-ruckzahlung-der.html
Der Kurs brach daraufhin erheblich ein. Eine Firma von Rolf Elgeti, Eigentümer der Obotritia und bis vor Kurzem Aufsichtsratsvorsitzender der Deutschen Konsum, meldete kurz danach den Erwerb von Aktien der Gesellschaft. Ein klassischer Interessenkonflikt.
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der onoff AG: RA Dr. Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellt
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem am 23. August 2023 eingetragenen Squeeze-out bei der onoff AG zugunsten der SpiraTec AG zu EUR 2,25 je Aktie hat das LG Hannover mit Beschluss vom 30. November 2023 Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter der nicht-antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bestellt. Der Antragsgegnerin wurde aufgegeben, bis zum 29. Februar 2024 auf die Spruchanträge zu erwidern.
LG Hannover, Az. 23 O 323/23Jaeckel u.a. ./. SpiraTec AG
22 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Heuking Mandantin Softline AG mittels Restrukturierungsplan gemäß StaRUG restrukturiert, Noventiq Holdings plc übernimmt mit Simmons & Simmons alle Anteile, Flöther & Wissing begleitet den Restrukturierungsbeauftragten
Ein Heuking-Team um Prof. Dr. Georg Streit, Equity Partner, und Boris Dürr, Managing Partner (beide am Standort München), haben die Softline AG umfassend im Rahmen eines StaRUG-Verfahrens beraten und begleitet.
Das im Freiverkehr an der Börse München (m:access) notierte IT- und Software-Unternehmen Softline AG mit Sitz in Leipzig hat erfolgreich ein außerinsolvenzliches Verfahren durchlaufen. Das Verfahren wurde im Rahmen des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) durchgeführt. Der von der Softline AG vorgelegte Restrukturierungsplan sieht einen Kapitalschnitt (Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung) unter Ausschluss der Bezugsrechte der Altaktionäre sowie einen Formwechsel in eine GmbH vor. Die Aktionäre haben dem Restrukturierungsplan mit der erforderlichen 75%-Mehrheit der Abstimmungsberechtigten zugestimmt. Das Restrukturierungsgericht Dresden hat den Restrukturierungsplan bereits bestätigt.
Die Softline AG wird zukünftig als Softline GmbH firmieren. Sämtliche Anteile werden zukünftig vom Großaktionär Noventiq Holdings plc gehalten. Weitere Aktionäre scheiden gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung durch Noventiq Holdings plc aus. Die Vergleichsrechnung im Restrukturierungsplan zeigt, dass die Aktionäre im Restrukturierungsplan mit der Abfindung besser dastehen als im Alternativszenario ohne Restrukturierungsplan. Die Noventiq Holdings plc wird die Softline AG außerdem mit frischer Liquidität ausstatten, um das Sanierungskonzept umzusetzen.
Der Restrukturierungsplan beinhaltet einige Neuheiten, die in dieser Form bisher noch nicht in einem StaRUG-Verfahren umgesetzt wurden. Der Restrukturierungsplan sieht keine Eingriffe in Gläubigerrechte vor. Die Beziehungen zu Lieferanten und Dienstleistern gehen unverändert weiter. Weder laufende noch neue Aufträge sind betroffen. Die tägliche Arbeit der Softline AG wird von den Vorgängen auf Ebene der Anteilseigner nicht berührt.
Es ist der erste öffentlich bekannte Restrukturierungsplan, bei dem sämtliche Restrukturierungsmaßnahmen mit nur einer Gruppe von Aktionären umgesetzt wurden (Ein-Gruppen-Plan). Die Umsetzung des Restrukturierungsplans zeigt, dass ein Squeeze-Out unter bestimmten Voraussetzungen auch mit einer restrukturierungsrechtlichen Mehrheit von 75% der Aktionäre statt der aktienrechtlichen Mehrheit von 95% erfolgreich durchgeführt werden kann. Das Verfahren ermöglicht zudem reine Gesellschafterpläne ohne Einbeziehung von Gläubigern, wodurch die Sanierung der Gesellschaft ohne Beeinträchtigung von Gläubigern geklärt werden kann. Schließlich ist es das erste öffentlich bekannte StaRUG-Verfahren, das einen Formwechsel in einem Restrukturierungsplan implementiert.
Auch hat das Softline-Verfahren grundlegende weiterführende Bedeutung im Bereich gesellschaftsrechtlicher Restrukturierungen und Sanierungslösungen mittels StaRUG-Plänen. Künftig könnten auf diese Weise gesellschaftsrechtliche Blockaden gelöst werden. Das Dresdner Restrukturierungsgericht hatte folgerichtig klargestellt, dass kein vorheriger Beschluss der Hauptversammlung zur Einleitung des StaRUG-Verfahrens erforderlich ist. Denn andernfalls würde eine zur Beseitigung einer Krise notwendige Auflösung von Gesellschafter-Blockaden mittels StaRUG-Verfahren häufig scheitern – wie etwa am Widerstand dissentierender Aktionärsgruppen oder am Aufwand und dem Zeitverlust einer durchzuführenden Hauptversammlung.
Berater Softline AG
Heuking Kühn Lüer Wojtek:
Prof. Dr. Georg Streit (Federführung Restrukturierung),
Boris Dürr (Federführung Gesamtmandat),
Dr. Kai Uwe Büchler,
Dr. Fabian Bürk, LL.M. (beide Restrukturierung), alle München,
Dr. Thorsten Kuthe (Kapitalmarktrecht), Köln,
Marcel Greubel,
Christian Schild, LL.M (beide Gesellschaftsrecht/ M&A), beide München
Noventiq Holdings plc:
Inhouse: Warren Davies (General Counsel), Elina Girne (Head of Legal, Governance & Compliance)
Simmons & Simmons (Frankfurt am Main): Dr. Christopher Kranz, LL.M (Federführung), Dr. Felix Biedermann, Dr. Simon Kirschner, Samuel Aladar, Lucas Denk (alle Financial Markets & Derivates)
Restrukturierungsbeauftragter: Flöther & Wissing (Halle/Leipzig/Chemnitz): Prof. Dr. Lucas Flöther, Pia Erdmann
Restrukturierungsgericht (Dresden): RiAG Gerster
Handelsregister (Leipzig):RiAG Scholz
Freitag, 8. Dezember 2023
HELMA Eigenheimbau AG vor Einigung über Sanierungsvereinbarung – Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss vorgesehen
Lehrte, 8. Dezember 2023 – Die HELMA Eigenheimbau AG (ISIN: DE000A0EQ578 / WKN A0EQ57) befindet sich nach wochenlangen Verhandlungen in weit fortgeschrittenen Gesprächen mit der Mehrheit der Finanzierungspartner über eine langfristige und nachhaltige Finanzierungsstruktur. Der Abschluss der gesamten Sanierungsvereinbarung wird in den nächsten Tagen erwartet.
Auch der Hauptaktionär ist von der Zukunftsfähigkeit der HELMA Eigenheimbau AG überzeugt und wird das Sanierungsvorhaben mit zusätzlichem Eigenkapital in Höhe von 3,2 Millionen Euro unterstützen. Hierzu ist eine Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss vorgesehen. Entsprechend werden die Anteile der weiteren Aktionäre verwässert. Die Einbeziehung der Aktien der HELMA Eigenheimbau AG in das Segment Scale soll erhalten bleiben.
Um auf Seite der Eigenkapitalgeber auf künftige Entwicklungen flexibel reagieren zu können, ist außerdem ein genehmigtes Kapital über bis zu 3,6 Millionen Euro vorgesehen, das ebenfalls unter Bezugsrechtsausschluss an Eigenkapitalinvestoren ausgegeben werden kann. Die Umsetzung des extern evaluierten Sanierungskonzepts wird die Finanzierung der HELMA Eigenheimbau AG auf Basis der derzeitigen Unternehmensplanung bis Ende 2027 sicherstellen. Sie soll unter Anwendung des Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes erfolgen. Eine entsprechende Anzeige des Restrukturierungsvorhabens soll kurzfristig erfolgen.
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen (wobei ADLER und Kabel Deutschland die größten anstehenden Fälle sind):
- Aareal Bank AG: aktienrechtlicher Squeeze-out angekündigt
- ADLER Real Estate AG:
Squeeze-out zu EUR 8,76 je Aktie zugunsten der Adler Group S.A.,
Hauptversammlung am 28. April 2023, Eintragung am 18. Oktober 2023 (nach
Verzögerungen durch Anfechtungsklagen)
- Aves One AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 14,- je Aktie, ao. Hauptversammlung am 28. November 2023
- Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, erstinstanzlich vom LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 gebilligt, nach Beschwerden bevorstehende abschließende Entscheidung durch das OLG Frankfurt am Main (Az. 20 WPüG 1/23)
- DISO Verwaltungs AG (zuvor: Matica Technologies AG, früher: Digital Identification Solutions AG): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Matica Technologies Group SA
- EQS Group AG: Übernahmeangebot zu EUR 40,-
- Halloren Schokoladenfabrik AG: Rechtsformwechsel in GmbH angekündigt
- Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): Übernahmeangebot zu EUR 16,75
- Heliad Equity Partners GmbH & Co. KGaA: Verschmelzung auf die FinLab AG (Umtauschverhältnis: Für 12 Heliad-Aktien 5 FinLab-Aktien), Eintragung am 12. Oktober 2023 und Umfirmierung der verschmolzenen Gesellschaft in Heliad AG
- InVision Aktiengesellschaft: Delisting-Erwerbsangebot
- Kabel Deutschland Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Vodafone Vierte Verwaltungs AG, Eintragung am 11. Oktober 2023 in das Handelsregister der Kabel Deutschland Holding AG und am 16. Oktober 2023 in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft (Fristende: 16. Januar 2024)
- MISTRAL Media AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. September 2023
- OHB SE: Übernahmeangebot zu EUR 44,-, geplantes Delisting
- Ottakringer Holding AG: Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich Ende Januar 2024
- POLIS Immobilien AG: Squeeze-out, Eintragung am 22. November 2023
- Schumag Aktiengesellschaft: Squeeze-out in Aussicht gestellt
- Software AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Mosel Bidco SE/Silver Lake, bevorstehender Squeeze-out?
- SYNLAB AG: Übernahmeangebot zu EUR 10,-, Paul E. Singer/Elliott hält inzwischen 6,5 % an der SYNLAB AG
- Telefónica Deutschland Holding AG: öffentliches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH
- Tion Renewables AG: Squeeze-out zugunsten der Hopper BidCo GmbH (EQT)
- va-Q-tec AG:
Zusammenschlussvereinbarung und erfolgreiches Übernahmeangebot,
Delisting-Erwerbsangebot, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag,
Hauptversammlung am 29. August 2023
- Vitesco Technologies Group AG: Übernahmeangebot der Schaeffler AG, Business Combination Agreement, Verschmelzung geplant
- vOffice SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 31. August 2023, Eintragung am 23. Oktober 2023 (Fristende 23. Januar 2024)
- Zapf Creation AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der MGAE Deutschland Holding AG (MGA)
Softline AG mittels Restrukturierungsplan gemäß StaRUG restrukturiert, Noventiq Holdings plc übernimmt alle Anteile
Die Softline AG hat erfolgreich ein außerinsolvenzliches Verfahren durchlaufen. Das Verfahren wurde im Rahmen des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) durchgeführt. Der von der Softline AG vorgelegte Restrukturierungsplan sieht einen Kapitalschnitt (Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung) unter Ausschluss der Bezugsrechte der Altaktionäre sowie einen Formwechsel in eine GmbH vor. Die Aktionäre haben dem Restrukturierungsplan mit der erforderlichen 75%-Mehrheit der Abstimmungsberechtigten zugestimmt. Das Restrukturierungsgericht Dresden hat den Restrukturierungsplan bereits bestätigt.
Die Softline AG wird zukünftig als Softline GmbH firmieren. Sämtliche Anteile werden zukünftig vom Großaktionär Noventiq Holdings plc gehalten. Weitere Aktionäre scheiden gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung durch Noventiq Holdings plc aus. Die Vergleichsrechnung im Restrukturierungsplan zeigt, dass die Aktionäre im Restrukturierungsplan mit der Abfindung besser dastehen als im Alternativszenario ohne Restrukturierungsplan. Die Noventiq Holdings plc wird die Softline AG außerdem mit frischer Liquidität ausstatten, um das Sanierungskonzept umzusetzen.
Der Restrukturierungsplan sieht keine Eingriffe in Gläubigerrechte vor. Die Beziehungen zu Lieferanten und Dienstleistern gehen unverändert weiter. Weder laufende noch neue Aufträge sind betroffen. Die tägliche Arbeit der Softline AG wird von den Vorgängen auf Ebene der Anteilseigner nicht berührt.
Amtsgericht Dresden genehmigt den Restrukturierungsplan der Softline AG
Restrukturierungsgericht
Aktenzeichen: 572 RES 1/23
In der öffentlichen Restrukturierungssache über das Vermögen der Softline AG, Gutenbergplatz 1, 04103 Leipzig, Amtsgericht Leipzig, HRB 26381 vertreten durch den Vorstand Dennis Montanje vertreten durch den Vorstand Holger Maul
ergeht am 27.11.2023 nachfolgende Entscheidung:
1. Der von der Schuldnerin vorgelegte Restrukturierungsplan vom 20.10.2023 in der Fassung vom 24.11.2023 wird bestätigt.
I.
Nach Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG) und Beantragung einer öffentlichen Restrukturierungssache (§ 84 StaRUG) hat die Schuldnerin den Restrukturierungsplan vom 20.10.2023 vorgelegt. Ein gerichtliches Vorprüfungsverfahren (§ 47 StaRUG) einschließlich Anhörungstermin, zu dem die Beteiligten geladen wurden, wurde auf Antrag der Schuldnerin durchgeführt. Das Ergebnis der Vorprüfung wurde in einem gerichtlichen Hinweis zusammengefasst (§ 48 Abs. 2 StaRUG). Hinsichtlich des Ergebnisses der Vorprüfung, das die Zulässigkeit der Restrukturierungsplan angedachten Regelungen bestätigt und keine Abweichungen zum Restrukturierungsplan enthält, wird auf den Hinweis vom 22.11.2023 verwiesen.
Planbetroffene des Restrukturierungsplans waren ausschließlich die Aktionäre der Schuldnerin. Diese haben dem Restrukturierungsplan vom am 20.11.2023 im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 24.11.2023, in dem lediglich 2 redaktionelle Änderungen bzw. Klarstellungen im Hinblick auf im Restrukturierungsplan vorgesehene registerrechtliche Eintragungen vorgenommen wurden, mit einer Mehrheit von 77,02 % der gesamten Anteilsrechte zugestimmt.
1. Der von den Planbetroffenen angenommene Restrukturierungsplan war auf Antrag der Schuldnerin nach § 60 StaRUG zu bestätigen.
Die Voraussetzungen für eine Bestätigung des Restrukturierungsplans vom 20.10.2023 in der Fassung vom 24.11.2023 liegen nach § 63 StaRUG vor. Der Restrukturierungsplan wurde mit der erforderlichen 3/4 Mehrheit der Stimmrechte der Planbetroffenen in der alleinigen Plangruppe angenommen.
Gründe für eine Versagung der Bestätigung des Restrukturierungsplans bestehen nicht.
a. Die Schuldnerin ist drohend zahlungsunfähig (§ 63 Abs. 1 Nr.1 StaRUG) aber nicht zahlungsunfähig oder überschuldet. Dies ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen. Ferner hat der Restrukturierungbeauftragte dies im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 24.11.2023 nochmals ausdrücklich bestätigt.
2. Die Schuldnerin wird eine Zusammenfassung des Restrukturierungsplans auf ihrer in Ziffer 2. des Tenors genannten Internetseite einschließlich der redaktionellen Änderungen im Termin vom 24.11.2023 veröffentlichen. Davon unberührt bleibt, dass jeder Planbetroffene eine Abschrift des Restrukturierungsplans vom 20.10.2023 in der Fassung vom 24.11.2023 auf Antrag erhält.
Gegen diese Entscheidung findet für die Beteiligten, die dem Restrukturierungsplan schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und im Abstimmungstermin gegen ihn gestimmt haben, die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
Auf die vorgenannten Umstände wurde in der Ladung zum Termin hingewiesen.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung bzw. mit der Veröffentlichung gem. § 86 StaRUG.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Donnerstag, 7. Dezember 2023
Dubioses Kaufangebot für Aktien der Vantage Towers AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Eine Firma Guaranty Nominee Limited, die bereits durch ein dubioses Kaufangebot für Aktien der Zapf Creation AG sowie für ein ähnliche Angebot für Aktien der Aareal Bank AG aufgefallen ist, hatte im Bundesanzeiger vom 1. Dezember 2023 ein weiteres Kaufangebot für Aktien der Vantage Towers AG (WKN: A3H3LL) veröffentlicht. Geboten werden dabei für ein Gesamtvolumen von 1.000.000 Aktien wirtschaftlich nicht nachvollziehbare EUR 40,90 je Vantage-Towers-Aktie, deutlich über der im Rahmen des BuG angebotenen Barabfindung und über den zuletzt gemeldeten Kursen (und mit einem möglichen Gesamtvolumen von EUR 40,9 Mio.). Nicht ganz nachvollziehbar ist auch die recht hohe Mindestabnahmemenge von 2.500 Aktien für die angesprochenen Kleinaktionäre. Diese können aber laut Veröffentlichung die über eine Telefonnummer erreichbaren "internationalen Verwaltungsdienste" der Firma Guaranty Nominee Limited nutzen (vermutlich um den Interessenten weitere Aktien anzubieten).
Wie bereits zu dem Kaufangebot für Zapf-Creation-Aktien angemerkt, ergab eine Recherche im zuständigen
Handelsregister (Companies House), dass eine Guaranty Nominee Limited
zwar dort eingetragen ist, seit vielen Jahren aber als
"dormant"/schlafend geführt wird. In den eingereichten Jahresabschlüssen
sind ein Eigenkapital von übersichtlichen GBP 100,- und keinerlei
Umsätze ersichtlich (nicht einmal eine Telefonrechnung). Wer die
"internationalen Verwaltungsdienste" der operativ selber nicht tätigen
Bieterin betreibt und wie, ist daher nicht nachvollziehbar. Offen ist auch, woher die im Erfolgsfall des Angebots fälligen EUR 40,9 Mio. kommen sollen.
_________
Hintergrund:
Zum Kaufangebot für Aktien der Zapf Creation AG: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/12/dubioses-kaufangebot-fur-aktien-der.html
Zum Kaufangebot für Aktien der Aareal Bank AG: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/12/dubioses-kaufangebot-fur-aktien-der_7.html
Eine Firma Deeland hatte vor einiger Zeit für Aktien u.a. der TLG Immobilien AG, der Lotto24 AG und der EASY SOFTWARE AG ähnliche unseriöse Übernahmeangebote mit ebenfalls sehr hohen Mindestannahmesummen und den gleichen Rechtschreibfehlern ("Ag" statt "AG") veröffentlicht, siehe:
ams-OSRAM AG: ams OSRAM sichert sich Bruttoerlöse aus Kapitalerhöhung i.H.v. 808 Mio. Euro – erfolgreicher Verkauf der verbliebenen angebotenen Aktien aus Bezugsrechtsemission
Premstätten, Österreich und München, Deutschland (7. Dezember 2023) -- Nach Vollzug der Bezugsrechtsemission, der für den 11. Dezember 2023 geplant ist, wird ams OSRAM ein Bruttoemissionserlös von rund CHF 781 Mio. (ca. EUR 808 Mio.) zufließen.
Wie am 16. November 2023 kommuniziert, wird der Abschluss der Bezugsrechtsemission auch die Freigabe der Erlöse aus den kürzlich bepreisten vorrangigen unbesicherten Anleihen in Höhe von EUR 1 Mrd. (Gegenwert) auslösen.
Nach der gestrigen Bekanntgabe der vorläufigen Ergebnisse der Bezugsrechtsemission bestätigt ams OSRAM (SIX: AMS), dass Bezugsrechte für 716.777.622 der im Rahmen der Bezugsrechtsemission angebotenen Aktien bis zum Ende der Bezugsfrist am 6. Dezember 2023 wirksam ausgeübt wurden.
Die verbliebenen 7.377.040 angebotenen Aktien, die nach Abschluss der Bezugsfrist nicht durch Ausübung der Bezugsrechte gezeichnet wurden, wurden im Rahmen einer Privatplatzierung zu einem Preis von CHF 1,88 pro Aktie erfolgreich bei institutionellen Investoren platziert.
Mit der erfolgreichen Platzierung von 724.154.662 angebotenen Aktien erhöht sich das Grundkapital von ams OSRAM von EUR 274.289.280 auf EUR 998.443.942. Die Kotierung und Zulassung zum Handel der angebotenen Aktien an der SIX Swiss Exchange wird voraussichtlich am oder um den 8. Dezember 2023 erfolgen. Die Lieferung der angebotenen Aktien gegen Zahlung des Angebotspreises bzw. des Platzierungspreises wird für den 11. Dezember 2023 erwartet.
Schaffner Holding AG: Ausserordentliche Generalversammlung der Schaffner Holding AG wählt neuen Verwaltungsrat und beschliesst Dekotierung
Medieninformation
Luterbach, 7. Dezember 2023 – Heute fand in Solothurn die ausserordentliche Generalversammlung der Schaffner Holding AG statt, die aufgrund des öffentlichen Kaufangebots der TE Connectivity Ltd. einberufen worden war. An der ausserordentlichen Generalversammlung waren 64.16 % des stimmberechtigten Aktienkapitals vertreten.Die Aktionärinnen und Aktionäre stimmten sämtlichen Anträgen des Verwaltungsrats zu. So wählten sie, mit Wirkung auf und unter der Bedingung des Vollzugs des öffentlichen Kaufangebots, folgende drei Personen neu in den Verwaltungsrat:
- Harold G. Barksdale (US-Bürger, geboren 1964), Vice President, Chief Corporate Counsel und Corporate Secretary von TE Connectivity;
- Jörg Casparis (Schweizer, geboren 1976), Regional Senior Tax Director bei TE Connectivity;
- Christian Schmidt (Schweizer, geboren 1977), Senior Manager Controller bei TE Connectivity.
Den bisherigen Mitgliedern des Verwaltungsrats Markus Heusser, Philipp Buhofer, Gerhard Pegam und Andrea Tranel, die mit Wirkung auf und unter der Bedingung des Vollzugs des öffentlichen Kaufangebots ihren Rücktritt eingereicht haben, sowie den Mitgliedern der Gruppenleitung wurde durch die ausserordentliche Generalversammlung Entlastung erteilt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis und mit Abschluss der heutigen ausserordentlichen Generalversammlung.
Zudem stimmten die Aktionärinnen und Aktionäre der Dekotierung der Aktien der Schaffner Holding AG von der SIX Swiss Exchange zu unter der Bedingung des Vollzugs des öffentlichen Kaufangebots. Die Dekotierung bedarf der Zustimmung von SIX Exchange Regulation. Der entsprechende Zeitplan wird zu gegebener Zeit kommuniziert
Finanzkalender
14. Dezember 2023 Vollzug des öffentlichen Kaufangebots der TE Connectivity Ltd.
Dubioses Kaufangebot für Aktien der Aareal Bank AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Eine Firma Guaranty Nominee Limited, die bereits durch ein dubioses Kaufangebot für Aktien der Zapf Creation AG aufgefallen ist, hat im Bundesanzeiger vom 6. Dezember 2023 ein weiteres Kaufangebot, diesmal an die Aktionäre der Aareal Bank AG (WKN: 540811, A37FT9) veröffentlicht, bei der ebenfalls ein Squeeze-out ansteht. Geboten werden dabei erstaunliche EUR 43,80 je Aareal-Bank-Aktie, deutlich über dem Übernahmeangebot und den zuletzt gemeldeten Kursen. Nicht ganz nachvollziehbar ist auch die recht hohe Mindestabnahmemenge von 2.500 Aktien für die angesprochenen Kleinaktionäre. Diese können aber laut Veröffentlichung die über eine Telefonnummer erreichbaren "internationalen Verwaltungsdienste" der Firma Guaranty Nominee Limited nutzen (vermutlich um den Interessenten weitere Aktien anzubieten).
Wie bereits zu dem Kaufangebot für Zapf-Creation-Aktien angemerkt, ergab eine Recherche im zuständigen Handelsregister (Companies House), dass eine Guaranty Nominee Limited zwar dort eingetragen ist, seit vielen Jahren aber als "dormant"/schlafend geführt wird. In den eingereichten Jahresabschlüssen sind ein Eigenkapital von übersichtlichen GBP 100,- und keinerlei Umsätze ersichtlich (nicht einmal eine Telefonrechnung). Wer die "internationalen Verwaltungsdienste" der operativ selber nicht tätigen Bieterin betreibt und wie, ist daher nicht nachvollziehbar.
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Hintergrund:
Zum Kaufangebot für Aktien der Zapf Creation AG: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/12/dubioses-kaufangebot-fur-aktien-der.html
Eine Firma Deeland hatte vor einiger Zeit für Aktien u.a. der TLG Immobilien AG, der Lotto24 AG und der EASY SOFTWARE AG ähnliche unseriöse Übernahmeangebote veröffentlicht, siehe:
Acme 42 GmbH: Befreiung von einem Übernahmeangebot
Düsseldorf
Hinweisbekanntmachung der Veröffentlichung des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 14. November 2023 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die InVision Aktiengesellschaft, Düsseldorf (ISIN DE0005859698)
Mit Bescheid vom 14. November 2023 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend auch "BaFin") auf entsprechenden Antrag der Acme 42 GmbH mit Sitz in Düsseldorf, Geschäftsanschrift: Leo-Statz-Str. 27 in 40474 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter Handelsregisternummer HRB 102347, diese für den Fall der Kontrollerlangung im Sinne des § 29 Abs. 2 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ("WpÜG") an der InVision Aktiengesellschaft, Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 44338, von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Der Tenor und die wesentlichen Gründe des Befreiungsbescheids sind im Internet unter der Adresse
https://www.acme-42.de/
abrufbar.
Düsseldorf, den 7. Dezember 2023
Acme 42 GmbH
Delisting-Angebot für Aktien der InVision AG
DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.
VERÖFFENTLICHUNG GEMÄSS § 10 ABS. 1 UND ABS. 3 DES WERTPAPIERERWERBS- UND ÜBERNAHMEGESETZES (WPÜG) IN VERBINDUNG MIT § 39 ABS. 2 S. 3 NR. 1 DES BÖRSENGESETZES (BÖRSG)
Bieterin:
Acme 42 GmbH
Leo-Statz-Str. 27
40474 Düsseldorf
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 102347
Zielgesellschaft:
InVision Aktiengesellschaft
Speditionstraße 5
40221 Düsseldorf
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 44338
ISIN: DE0005859698
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet wird nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgen unter:
https://www.acme-42.de/offer
Die Acme 42 GmbH (die „Bieterin”) mit Sitz in Düsseldorf, Deutschland, hat heute, am 7. Dezember 2023, entschieden, ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot (das „Delisting-Angebot“) gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG in Form eines Barangebots an die Aktionäre der InVision Aktiengesellschaft (die „Gesellschaft”) mit Sitz in Düsseldorf, Deutschland, zum Erwerb sämtlicher nicht bereits von der Bieterin gehaltenen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 (ISIN DE0005859698) (die „InVision-Aktien“) zum gesetzlichen Mindestpreis abzugeben.
Das Angebot wird keine Vollzugsbedingungen enthalten.
Das Delisting-Angebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen erfolgen. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Konditionen des Angebots, soweit rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.
Die Bieterin ist derzeit mit ca. 57,72 % am Grundkapital der InVision Aktiengesellschaft beteiligt. Die Gesellschaft hat sich gegenüber der Bieterin verpflichtet, vor Ablauf der Annahmefrist des Delisting-Angebots den Antrag auf Widerruf der Zulassung der InVision-Aktien zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (sog. Delisting) zu stellen.
Wichtige Hinweise:
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren der Gesellschaft dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bestimmungen und Bedingungen des öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots, soweit rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen. Investoren und Inhabern von Wertpapieren der Gesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Delisting-Erwerbsangebot stehenden Bekanntmachungen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten oder enthalten werden.
Das Angebot wird ausschließlich auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), dem Börsengesetz (BörsG) und bestimmten wertpapierrechtlichen Bestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika zu grenzüberschreitenden Erwerbsangeboten mit beschränktem Kreis von Aktionären, die ihren Wohnort, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika haben, durchgeführt. Das Angebot wird nicht nach den rechtlichen Vorgaben anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) durchgeführt werden. (...)
Soweit in diesem Dokument in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten sind, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch die Worte „erwarten“, „glauben“, „schätzen“, „beabsichtigen“, „anstreben“, „davon ausgehen“ und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. (...)
Düsseldorf, den 7. Dezember 2023
Acme 42 GmbH
InVision AG: InVision Aktiengesellschaft plant Delisting, Abschluss einer Delisting-Vereinbarung
Düsseldorf, 7. Dezember 2023. Die InVision Aktiengesellschaft (ISIN: DE0005859698) („InVision“ oder „Gesellschaft“) hat heute eine Delisting-Vereinbarung mit ihrer Hauptaktionärin Acme 42 GmbH abgeschlossen, die ca. 57,72 % der Aktien an der Gesellschaft hält. Auf Grundlage dieser Vereinbarung soll von der Gesellschaft nach Veröffentlichung eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots durch die Acme 42 GmbH ein Antrag auf Widerruf der Zulassung der InVision-Aktien zum regulierten Markt gestellt werden (sog. Delisting).
In der Delisting-Vereinbarung hat sich die Acme 42 GmbH verpflichtet, den Aktionären der InVision ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot in Form eines Barangebots zum Erwerb sämtlicher Aktien der InVision, die nicht bereits direkt von Acme 42 GmbH gehalten werden, gegen Zahlung einer Gegenleistung in bar zu unterbreiten. Acme 42 GmbH wird eine Angebotsunterlage erstellen und vor Veröffentlichung innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Wochen nach Angebotsmitteilung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) zur Prüfung und Gestattung einreichen. Die Delisting-Vereinbarung sieht vor, dass die den Inhabern von InVision-Aktien in der Angebotsunterlage angebotene Gegenleistung je InVision-Aktie dem gesetzlichen Mindestpreis gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 Börsengesetz („BörsG“) i.V.m. § 31 Abs. 1 und 7 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz („WpÜG“) i.V.m. § 5 Abs. 3 WpÜG-Angebotsverordnung entsprechen wird, wie er von der BaFin mitgeteilt wurde, vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen nach den Vorschriften des WpÜG (einschließlich etwaiger Erhöhungen gemäß § 31 Abs. 2 bis 6 WpÜG).
Vorstand und Aufsichtsrat sind bei Abwägung der Gesamtumstände der Auffassung, dass der Abschluss der Delisting-Vereinbarung und das Delisting im Interesse der Gesellschaft liegt und haben der Delisting-Vereinbarung zugestimmt. Dies beruht insbesondere darauf, dass nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat der Zugang der Gesellschaft zum öffentlichen Kapitalmarkt nicht mehr benötigt wird und das Delisting daher aus strategischer und finanzieller Sicht vorteilhaft ist.
Vor diesem Hintergrund hat sich die Gesellschaft verpflichtet – vorbehaltlich einer genauen Prüfung der Angebotsunterlage und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten – das Delisting-Erwerbsangebot zu unterstützen. Vorstand und Aufsichtsrat werden zum Delisting-Erwerbsangebot der Acme 42 GmbH eine begründete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG abgeben.
Über den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien wird die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse entscheiden. Nach Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung werden die Aktien der InVision nicht mehr an einem inländischen regulierten Markt oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.