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Sonntag, 14. Mai 2023

Bekanntmachung zur Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MEDION AG

MEDION AG
Essen
- ISIN DE0006605009 / WKN 660500 -

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung nach §§ 304, 305 AktG aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MEDION AG und der Lenovo Germany Holding GmbH, Essen, gibt der Vorstand der MEDION AG gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG nachfolgenden Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 26.08.2019, 20 O 4/12 [AktE], bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.04.2023, I-26 W 8/20 [AktE], durch den die Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen wurden, bekannt:

„Beschluss

In der Rechtssache

1. … [Antragsteller]
…..,
63. … [Antragsteller]
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte
[….]

gegen

die Lenovo Germany Holding GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer, Am Zehnthof 77, 45307 Essen,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Latham & Watkins, Reuterweg 20, 60323 Frankfurt

Dr. Jutta Lommatzsch, Peters Rechtsanwälte, Burggrafenstr. 5, 40545 Düsseldorf, Vertreterin der außenstehenden Aktionäre,

hat die 20. Zivilkammer – VI. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dortmund am 26.08.2019 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Klumpe sowie die Handelsrichter Jung und Luther beschlossen:

Die auf Erhöhung der Barabfindung und Ausgleichszahlung gerichteten Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden der Antragsgegnerin auferlegt; im Übrigen tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf bis zu 200.000,00 € festgesetzt.“

Die Frist für die Andienung der Aktien endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. 

Essen, im Mai 2023

MEDION AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 12. Mai 2023

____________

Anmerkung der Redaktion:

Die Medion-Aktien können damit noch bis zum 12. Juli 2023 angedient werden.

Freitag, 12. Mai 2023

Bieterstreit um Software AG: Bain will bis zu EUR 36,- je Aktie bieten - Verwaltung unterstützt weiter Angebot von Silver Lake

Silver Lake hattte kürzlich ein Angebot für Aktien der Software AG zu EUR 32,- vorgelegt und dieses dann auf EUR 34,- nachgebessert, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/05/software-ag-unterstutzt-erhohtes.html

Der schon vor der Nachbesserung als Mitwettbewerber kolportierte Finanzinvestor Bain Capital lässt jedoch nicht locker. Man sei unter bestimmten Bedingungen bereit, sogar bis zu EUR 36,- je Aktie zu zahlen, teilte die von Bain kontrollierte Firma Rocket Software in dieser Woche mit. Dazu zähle der Verkauf oder eine anderweitige Übertragung der derzeit vom Technologieinvestor Silver Lake und der Großaktionärin Software-AG-Stiftung gehaltenen Papiere an Rocket. Vorstand, Aufsichtsrat und Software-Stiftung unterstützen aber weiter das Angebot von Silver Lake. Silver Lake lehnte das Angebot von Bain ab, eine Partnerschaft einzugehen oder seine Anteile an den Rivalen zu verkaufen. 

Bain will die Software AG mit seiner eigenen Firma Rocket Software zusammenlegen, was zwar einen größeren, schlagkräftigeren Anbieter formen, aber auch die Zerschlagung der Software AG bedeuten könnte.

STEICO SE: Stellungnahme zu aktuellen Medienberichten

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die STEICO SE bestätigt, dass ihr mittelbarer Mehrheitsaktionär und CEO Udo Schramek strategische Optionen bezüglich seiner ihm zuzurechnenden Anteile an der STEICO SE prüft. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit eines Verkaufs einer Mehrheit der Aktien an der STEICO SE. Es handelt sich um Überlegungen, die Herr Schramek allein in seiner Funktion als mittelbarer Mehrheitsaktionär der STEICO SE führt, in die die STEICO SE im Übrigen nicht eingebunden ist. Weitergehende Auskünfte zu Stand der Überlegungen unseres Mehrheitsaktionärs sind uns daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Es wird jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass auch ein mehrheitlicher Verkauf der Aktien an der STEICO SE nicht zu der Notwendigkeit eines Übernahmeangebots bezüglich der übrigen Aktien der STEICO SE führt, da die STEICO SE lediglich im Freiverkehr gehandelt wird und daher die Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) keine Anwendung finden.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADLER Real Estate AG: Squeeze-out zu EUR 8,76 je Aktie zugunsten der Adler Group S.A., Hauptversammlung am 28. April 2023
  • Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags schon Ende 2021 angekündigt, ggf. Squeeze-out (?)
  • BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen: Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot der SD Thesaurus GmbH
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, erstinstanzlich vom LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 gebilligt, nach Beschwerden bevorstehende abschließende Entscheidung durch das OLG Frankfurt am Main (Az. 20 WPüG 1/23)

  • CENTROTEC SE: Aktienrückkauf
  • fashionette AG: Zusammenarbeit mit The Platform Group, "Zusammenführung"?
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer (bereits vor mehr als einem Jahr am 22. April 2022)

  • GK Software SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Business Combination Agreement mit Fujitsu, Delisting-Erwerbsangebot

  • HolidayCheck Group AG (ehemals: Tomorrow Focus AG): Beherrschungsvertrag mit der Burda Digital SE als herrschender Gesellschaft, Hauptversammlung am 24. Mai 2023
  • home24 SE: erfolgreiche Übernahme, Delisting geplant, Squeeze-out?

  • Kabel Deutschland Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Vodafone Vierte Verwaltungs AG
  • KROMI Logistik AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, Hauptversammlung am 27. Februar 2023
  • McKesson Europe AG (früher: Celesio AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA zu EUR 24,13, ao. Hauptversammlung am 6. April 2023

  • Muehlhan AG: Aktienrückkauf, Delisting
  • Petro Welt Technologies AG: Squeeze-out angekündigt
  • Pfeiffer Vacuum Technology AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pangea GmbH, Hauptversammlung am 2. Mai 2023
  • SECANDA AG: geplantes Delisting, TOP 5 der Hauptversammlung am 20. Juni 2023

  • SLM Solutions AG: Squeeze-out-Verlangen der Nikon AM. AG

  • Software AG: Übernahmeangebot der  Mosel Bidco SE/Silver Lake

  • Studio Babelsberg AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kino BidCo GmbH (TPG Real Estate Partners/Cinespace Studios) als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 31. März 2023
  • va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung und erfolgreiches Übernahmeangebot
  • Vantage Towers AG: Übernahmeangebot durch GIP und KKR zu EUR 32,-/Aktie, Business Combination Agreement, Delisting-Erwerbsangebot zu EUR 32,-/Aktie, Delisting zum 9. Mai 2023, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Oak Holdings GmbH: ao. Hauptversammlung am 5. Mai 2023
  • Voltabox AG : Pflichtangebot

(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Verhandlung zur Restrukturierung der LEONI AG

Im Namen des Restrukturierungsbeauftragten Dr. Hubert Ampferl erfolgt nachfolgende Veröffentlichung:

LEONI AG 
Nürnberg

ISIN DE0005408884 WKN 540888
Legal Entity Identifier (LEI): 5299002HNCMIUBHOMK35 

Öffentliche Restrukturierungssache der
LEONI AG, Marienstraße 7, 90402 Nürnberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB 202 („Gesellschaft"),
beim Amtsgericht Nürnberg, Aktenzeichen RES 397/23

Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins gem. § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 StaRUG
über den von der Gesellschaft vorgelegten Restrukturierungsplan

am Mittwoch, dem 31. Mai 2023, 10:00 Uhr (Einlass ab 8:00 Uhr),
in der
NürnbergMesse GmbH, NCC Mitte, Saal Brüssel,
Messezentrum 1, 90471 Nürnberg

Restrukturierungsbeauftragter: Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg.

Die Gesellschaft hat gegenüber dem zuständigen Amtsgericht Nürnberg – Restrukturierungsgericht – („Gericht") am 31. März 2023 ein Restrukturierungsvorhaben angezeigt.

Die Gesellschaft hat am 8. Mai 2023 bei dem Gericht die Durchführung des gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens gem. §§ 23, 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 84 ff. StaRUG beantragt und dem Antrag einen Restrukturierungsplan nebst Anlagen beigefügt.

Das Gericht hat daraufhin am 09. Mai 2023 die folgenden verfahrensleitenden Verfügungen getroffen und Hinweise gegeben:

Termin zur Erörterung des Restrukturierungsplans und der Stimmrechte der Planbetroffenen sowie zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird bestimmt auf:
 
Mittwoch, 31.05.2023, 10:00 Uhr
NürnbergMesse GmbH, NCC Mitte, Saal Brüssel, Messezentrum 1, 90471 Nürnberg

Einlass ab 08:00 Uhr

Durch diesen Beschluss werden die Planbetroffenen zum Termin geladen.

Der Termin dient auch zur Abstimmung über einen nach Erörterung möglicherweise seitens der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin gemäß den § 45 Abs. 4 StaRUG, § 240 InsO abgeänderten Restrukturierungsplan.

Planbetroffene Finanzgläubiger haben spätestens im Termin Erklärungen zu den im Pan vorgesehenen Wahloptionen abzugeben.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht Nürnberg im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de und über den Bundesanzeiger mit europaweiter Verbreitung) öffentlich bekannt zu machen, § 85 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG.


Hinweise:
 
1. Der Restrukturierungsplan nebst Anlagen sowie die Stellungnahme des Restrukturierungsbeauftragten gem. § 77 Abs. 2, § 76 Abs. 4 StaRUG liegt ab dem 10.05.2023 im Büro des Bürgerservice im Erdgeschoss des Amtsgerichts Nürnberg, Flaschenhofstraße 35, 90402 Nürnberg, für die Planbetroffenen zur Einsichtnahme aus zu den Sprechzeiten des Bürgerservice:

Montag bis Mittwoch und Freitag: 08.00 bis 12.00 Uhr

Donnerstag: 12:30 bis 16:00 Uhr.

Zur Einsichtnahme in den Restrukturierungsplan nebst Anlagen bei Gericht sind diejenigen planbetroffenen Aktionäre – persönlich oder durch gemäß § 79 Abs. 2 ZPO Vertretungsbefugte – berechtigt, die am Tag der Einsichtnahme im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehen, können aus diesen Aktien kein Recht zur Einsichtnahme ableiten, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen. Das unten festgelegte Technical Record Date gilt auch für Zwecke der Einsichtnahme.

2. Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Restrukturierungsplans ist auf der Internetseite der Gesellschaft eingestellt unter
https://www.leoni.com/de/investor-relations/zusammenfassung-restrukturierungsplan/

3. Der Erörterungs- und Abstimmungstermins wird als physische Präsenzversammlung abgehalten ohne Möglichkeit der (virtuellen) Teilnahme von einem anderen Ort im Wege einer Bild- und Tonübertragung i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO.

4. Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht gestattet.

5. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden Einlasskontrollen statt.
Die Zutritts- und Teilnahmeberechtigung ist nur unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

a) Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen planbetroffenen Gläubiger berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins Inhaber von planbetroffenen Forderungen sind. Über die planbetroffenen Forderungen kann im Rahmen des rechtlich und vertraglich Zulässigen weiter verfügt werden. Der Erwerb von Forderungen, der in der Zeit vom 8. Mai 2023 bis 31. Mai 2023 (jeweils einschließlich) stattfindet, ist für Einsichtnahmen in den Restrukturierungsplan nebst Anlagen bei Gericht sowie für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten im Erörterungs- und Abstimmungstermin glaubhaft zu machen.
oder

b) Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die in der Zeit vom 27. Mai 2023 (einschließlich) eingehen, werden jedoch erst mit Wirkung nach dem Erörterungs- und Abstimmungstermin verarbeitet und berücksichtigt (sogenannter Umschreibestopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts im Erörterungs- und Abstimmungstermin ist daher Freitag, 26. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (sogenanntes Technical Record Date).

Über die Aktien kann ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügt werden. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings aus diesen Aktien keine Teilnahme- und Stimmrechte im Erörterungs- und Abstimmungstermin ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen.

c) Die Vertretung im Termin kann nur durch den Personenkreis des § 79 Abs. 2 ZPO erfolgen. Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO sind schriftlich nachzuweisen.

6. Der Termin und die Abstimmung kann auch dann durchgeführt werden, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen.

7. Soweit Sie als Planbetroffener an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen wollen, werden Sie gebeten, mitzubringen:
  • Ihren Bundespersonalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung einer juristischen Person bzw. Handelsgesellschaft auch die entsprechende Vollmacht (im Original oder beglaubigter Abschrift) sowie ein aktueller Handelsregisterauszug (im Original oder beglaubigter Abschrift, nicht älter als 6 Monate) zum Nachweis der Vertretungsmacht
  • bei Vertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auch die entsprechende Vollmacht (im Original oder beglaubigter Abschrift) und ein Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht
  • sowie als Gläubiger ausreichende Unterlagen zum Nachweis Ihrer Gläubigerforderungen, soweit diese nicht bereits aus Anlagen zum Restrukturierungsplan ersichtlich sind.
Ansonsten tragen Sie das Risiko nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.

8. Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 StaRUG). Es wird darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller spätestens im Termin mit mitgeführten Beweismitteln glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden (§ 64 Abs. 2 Satz 2 StaRUG).

Ein Antrag gem. § 63 Abs. 2 StaRUG dahingehend, dass infolge einer unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach dem §§ 26 bis 28 StaRUG nicht gegeben sind, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen - der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 - 65 StaRUG), die sofortige Beschwerde gemäß § 66 Absatz 2 StaRUG nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
  1. dem Plan im Abstimmungstermin widersprochen hat ( 64 Abs. 2 StaRUG) und
  2. gegen den Plan gestimmt hat und
  3. mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
9. Eine vorherige Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin und zur Ausübung des Stimmrechts im Abstimmungstermin ist nicht erforderlich.

Lediglich zur Erleichterung der organisatorischen Vorbereitung werden die planbetroffenen Gläubiger und Aktionäre jedoch gebeten, über das Webportal
   
mitzuteilen, ob sie an dem Termin teilnehmen werden oder ob sie sich vertreten lassen.

Es werden auch bei vorheriger Mitteilung der Teilnahme keine Eintrittskarten zum Termin übersandt.

10. Eine Bewirtung von Teilnehmern ist nicht vorgesehen.
 
Dr. Hubert Ampferl als Restrukturierungsbeauftragter
in der Restrukturierungssache LEONI AG

BAUER Aktiengesellschaft: Annahmefrist für das Delisting-Erwerbsangebot der SD Thesaurus GmbH beginnt

Corporate Newss

Schrobenhausen – Die SD Thesaurus GmbH („Bieterin“) hat heute die Angebotsunterlage für das Pflichtangebot, das zugleich auch als Delisting-Erwerbsangebot ausgestaltet ist, für die Aktien der BAUER AG (ISIN DE0005168108) veröffentlicht. Zuvor hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gestattet.

Den Angebotspreis hat die SD Thesaurus GmbH auf 6,29 EUR festgelegt, was angabegemäß dem gesetzlich geforderten Mindestpreis aus dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Bauer-Aktie in einem Zeitraum von sechs Monaten entspricht.

Alle relevanten Details zur Annahme des Angebots sind in der Angebotsunterlage dargestellt, die auf der Internetseite der Bieterin unter https://bauer-angebot.de/ abrufbar ist.

Die Aktionäre werden direkt von ihrer depotführenden Bank hinsichtlich des Angebots informiert und haben hierüber auch die Möglichkeit die Aktien anzudienen. Die Annahmefrist endet voraussichtlich am 16. Juni 2023 um 24:00 Uhr.

Vorstand und Aufsichtsrat der BAUER AG werden nach sorgfältiger Prüfung der Angebotsunterlage die gesetzlich erforderliche begründete Stellungnahme zum Pflichtangebot abgeben und veröffentlichen.

Wie bereits kommuniziert hat sich die BAUER AG verpflichtet, während der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Die BAUER AG wird dabei keine Einbeziehung ihrer Aktien in den Freiverkehr einer Börse beantragen.

Über Bauer

Die BAUER Gruppe ist führender Anbieter von Dienstleistungen, Maschinen und Produkten für Boden und Grundwasser. Der Konzern verfügt über ein weltweites Netzwerk auf allen Kontinenten. Die Geschäftstätigkeit ist in drei zukunftsorientierte Segmente mit hohem Synergiepotential aufgeteilt: Bau, Maschinen und Resources. Bauer profitiert in hohem Maße durch das Ineinandergreifen der drei Geschäftsbereiche und positioniert sich als innovativer und hoch spezialisierter Anbieter von Produkten und Serviceleistungen für anspruchsvolle Spezialtiefbauarbeiten und angrenzende Märkte. Damit bietet Bauer passende Lösungen für die großen Herausforderungen in der Welt, wie die Urbanisierung, den wachsenden Infrastrukturbedarf, die Umwelt sowie für Wasser. Die BAUER Gruppe, gegründet 1790, mit Sitz im oberbayerischen Schrobenhausen verzeichnete im Jahr 2022 mit etwa 12.000 Mitarbeitern weltweit eine Gesamtkonzernleistung von 1,7 Milliarden Euro. Die BAUER Aktiengesellschaft ist im Prime Standard der Deutschen Börse gelistet. Weitere Informationen finden Sie unter www.bauer.de. Folgen Sie uns auf Facebook, LinkedIn und YouTube!.

GK Software SE: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung
 
Die Erhöhung der Stimmrechte, die dazu führte, dass Morgan Stanley die Meldeschwelle von 10 % der Stimmrechte an der GK Software SE überschritt, diente nicht strategischen Zielen, sondern wurde im Rahmen der Kundenbetreuung vorgenommen. 
 
Morgan Stanley könnte in den nächsten 12 Monaten weitere Stimmrechte an der GK Software SE erwerben, insbesondere im Rahmen der Kundenbetreuung.

Morgan Stanley hat nicht die Absicht, die Zusammensetzung des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines anderen Verwaltungsorgans der GK Software SE zu beeinflussen.

Morgan Stanley beabsichtigt nicht, eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der GK Software SE herbeizuführen, insbesondere nicht des Verhältnisses zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung und der Dividendenpolitik.
 
Die Erhöhung der Stimmrechte, die dazu führte, dass Morgan Stanley die Meldeschwelle von 10 % der Stimmrechte an der GK Software SE überschritt, resultierte aus bzw. erfolgte im Rahmen der Kundenbetreuung. Die Aufstockung wurde durch eine Kombination aus Fremd- und Morgan Stanley-Eigenmitteln finanziert.

Donnerstag, 11. Mai 2023

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: LG Dortmund hebt Ausgleich auf EUR 1,28 brutto an (+ 9,40 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der gerichtlichen Überprüfung von Ausgleich und Abfindung bei dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT als beherrschter Gesellschaft hat das LG Dortmund mit Beschluss vom 23. März 2023 den Ausgleich auf EUR 1,28 brutto (abzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) angehoben.  

Der gerichtlich bestellte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer Dipl.-Kfm. Wolf Achim Tönnes, war in seiner "Ergänzende Stellungnahme" von Anfang 2022 auf einen angemessenen Ausgleich in Höhe von EUR 1,35 brutto (vor KSt/Solz) bzw. EUR 1,17 netto (nach KSt/SolZ) gekommen. In seinem Gutachten vom 1. März 2021 hatte der Sachverständige einen etwas höheren Betrag, nämlich EUR 1,44 brutto (vor KSt/Solz) bzw. EUR 1,25 netto berechnet. Die Antragsgegnerin hatte EUR 1,17 brutto angeboten.

Die Barabfindung wurde vom Gericht nicht angehoben. Bei zulässigen Spruchanträgen gibt es deswegen nur eine Erstattung von 50 % der Kosten der Antragsteller.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsgegnerin und die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung noch Beschwerde einlegen.

LG Dortmund, Beschluss vom 23. März 2023, Az. 18 O 74/16 (AktE)
Jaeckel u.a. ./. DMG MORI GmbH
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Carsten Heise, c/o von Woedtke & Partner, 40212 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, DMG MORI GmbH:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 70597 Stuttgart

windeln.de SE: Sämtliche Aktien der windeln.de SE sollen im Rahmen eines Insolvenzplans an Investoren übertragen werden

München, 11. Mai 2023. Im Insolvenzverfahren der windeln.de SE („windeln.de“ oder die „Gesellschaft“; ISIN DE000WNDL300 und DE000WNDL318) erstellt der Insolvenzverwalter Ivo-Meinert Willrodt von der PLUTA Rechtsanwalts GmbH einen Insolvenzplan.

Ein wesentlicher Teil des Plans sieht vor, die Gesellschaft zu entschulden, die aktuell bestehenden Aktien an verschiedene Investoren, u.a. die MERIDIANA Capital Group GmbH aus Hamburg, zu übertragen und die Börsennotierung der Gesellschaft aufrechtzuerhalten. Die Investoren haben eine entsprechende Verpflichtungs- und Annahmeerklärung unterschrieben. Bestehende Aktionäre erhalten keine Kompensation. Ein Angebot nach dem WpÜG ist nicht vorgesehen. Der Insolvenzplan dient alleine der Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft.

Nach der Erstellung und Prüfung wird der Insolvenzplan den Gläubigern im Rahmen eines Erörterungs- und Abstimmungstermin zur Abstimmung vorgelegt. Der Termin soll voraussichtlich im Spätsommer stattfinden.

Kontakt:
Insolvenzverwalter Ivo-Meinert Willrodt von der PLUTA Rechtsanwalts GmbH
E-Mail: presse@pluta.net 

GK Software SE: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung

Herr Jonathan Esfandi, Großbritannien hat uns gemäß § 43 Abs. 1 WpHG am 10.05.2023 im Zusammenhang mit der Überschreitung bzw. Erreichung der 10%-Schwelle oder einer höheren Schwelle vom 17.04.2023 über Folgendes informiert:

- Die Investition dient der Erzielung von Handelsgewinn.

- Der Meldepflichtige beabsichtigt innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen.

- Der Meldepflichtige strebt keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten an.

- Der Meldepflichtige strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik an.

- Hinsichtlich der Herkunft der Mittel handelt es sich zu 100% um Eigenmittel, die der Meldepflichtige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte eingesetzt hat.

ADLER Real Estate AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen

Hiermit gibt die ADLER Real Estate AG bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:

Berichtsart: Quartalsfinanzbericht innerhalb des 1. Halbjahres (Q1)

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 26.05.2023
Ort: https://adler-ag.com/investor-relations/publikationen/finanzberichte/

Sprache: Englisch
Veröffentlichungsdatum: 26.05.2023
Ort: https://adler-ag.com/en/investor-relations/publications/financial-reports-2/

Mittwoch, 10. Mai 2023

Übernahmeangebot für Aareal-Aktien: Eintritt einer Angebotsbedingung

Atlantic BidCo GmbH
Frankfurt am Main

Bekanntmachung über den Eintritt einer Angebotsbedingung

DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.

Die Atlantic BidCo GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland (die „Bieterin“), hat am 26. April 2022 die Angebotsunterlage (die „Angebotsunterlage“) für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (das „Übernahmeangebot“) an die Aktionäre der Aareal Bank AG, Wiesbaden, Deutschland, zum Erwerb aller auf den Inhaber lautenden Stückaktien, die nicht direkt von der Bieterin gehalten werden, an der Aareal Bank AG (ISIN DE0005408116) (die „Aareal-Aktien“) gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 33,00 je Aareal-Aktie veröffentlicht. Die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots endete am 24. Mai 2022, 24.00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). Die weitere Annahmefrist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WpÜG endete am 13. Juni 2022, 24.00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).

Das Übernahmeangebot und die durch die Annahme des Übernahmeangebots zustande kommenden Verträge mit den Aktionären der Aareal Bank AG werden gemäß Abschnitt 10.1 der Angebotsunterlage nur vollzogen, wenn die in den Abschnitten 10.1.1 bis 10.1.10 der Angebotsunterlage beschriebenen Angebotsbedingungen (soweit anwendbar) innerhalb der dort genannten Fristen eingetreten sind oder die Bieterin zuvor wirksam auf diese verzichtet hat.

Am 10. Mai 2023 ist die in Abschnitt 10.1.3(b) (Bankaufsichtsrechtliche Freigaben, Einlagensicherungsfonds) der Angebotsunterlage beschriebene Angebotsbedingung eingetreten.

Den Eintritt der in den Abschnitten 10.1.1 (Fusionskontrollrechtliche Freigabe), 10.1.2 (Erteilung der außenwirtschaftsrechtlichen Kontrollgenehmigung), 10.1.3(c) (Bankaufsichtsrechtliche Freigabe in Singapur), 10.1.4 (Mindestannahmeschwelle), 10.1.5 (Kein wesentlicher Compliance-Verstoß), 10.1.6 (Keine wesentliche nachteilige Veränderung des Marktes), 10.1.7 (Keine Kapitalmaßnahmen), 10.1.8 (Kein Moratorium, keine Insolvenz), 10.1.9 (Keine Dividende, kein Aktienrückkauf, keine Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz) und 10.1.10 (Keine Untersagung des Angebots) der Angebotsunterlage beschriebenen Angebotsbedingungen hat die Bieterin bereits bekanntgemacht.

Der Vollzug des Übernahmeangebots steht damit nur noch unter dem Vorbehalt des Eintritts der in Abschnitt 10.1.3(a) (Bankaufsichtsrechtliche Freigabe durch die EZB) der Angebotsunterlage beschriebenen Angebotsbedingung.

Wichtige Information:

Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren der Aareal Bank AG dar, sondern enthält eine gesetzliche Pflichtmitteilung nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) im Zusammenhang mit einem öffentlichem Übernahmeangebot. Verbindlich für die Bedingungen und weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen ist allein die von der Bieterin nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte Angebotsunterlage. Investoren und Inhabern von Wertpapieren der Aareal Bank AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Bekanntmachungen zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten.

Frankfurt am Main, 10. Mai 2023

Atlantic BidCo GmbH

Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet unter: https://www.atlantic-offer.com
im Internet am: 10.05.2023.

Frankfurt am Main, den 10. Mai 2023

Atlantic BidCo GmbH 

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. Mai 2023

Bekanntmachung zum Delisting-Angebot für Vantage-Towers-Aktien

Oak Holdings GmbH
Düsseldorf

Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Börsengesetzes (BörsG)

Die Oak Holdings GmbH, Düsseldorf, Deutschland, (die „Bieterin“) hat am 5. April 2023 die Angebotsunterlage (die „Angebotsunterlage“) für ihr öffentliches Delisting-Erwerbsangebot (Barangebot) an die Aktionäre der Vantage Towers AG, Düsseldorf, Deutschland, zum Erwerb ihrer auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien der Vantage Towers AG (ISIN DE000A3H3LL2) (die „Vantage Towers-Aktien“) gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 32,00 je Vantage Towers-Aktie veröffentlicht (das „Delisting-Angebot“). Die Annahmefrist des Delisting-Angebots endete am 3. Mai 2023, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main, Deutschland); das Delisting-Angebot kann nicht mehr angenommen werden.

― Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpÜG

― Bis zum Ablauf der Annahmefrist am 3. Mai 2023, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main, Deutschland), (der „Meldestichtag“) wurde das Delisting-Angebot für insgesamt 271.303 Vantage Towers-Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil von rund 0,05 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Vantage Towers AG.

― Die Bieterin hielt am Meldestichtag unmittelbar 451.461.906 Vantage Towers-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von rund 89,26 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Vantage Towers AG. Die mit den 451.461.906 Vantage Towers-Aktien verbundenen Stimmrechte wurden zum Meldestichtag den Kontrollierenden Parteien (wie in Ziffer 6.6 der Angebotsunterlage definiert) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet.

― Die Gesamtzahl der Vantage Towers-Aktien, für die das Delisting-Angebot bis zum Meldestichtag angenommen worden ist (siehe Nr. 1.1 dieser Bekanntmachung), zuzüglich der Vantage Towers-Aktien, die von der Bieterin zum Meldestichtag unmittelbar gehalten werden (siehe Nr. 1.2 dieser Bekanntmachung), beläuft sich auf 451.733.209 Vantage Towers-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von rund 89,31 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Vantage Towers AG.

― Darüber hinaus hielten am Meldestichtag weder die Bieterin noch mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG noch deren Tochterunternehmen Vantage Towers-Aktien, darauf bezogene Instrumente nach §§ 38, 39 WpHG oder Ansprüche auf Übertragung von Vantage Towers-Aktien. Ihnen waren am Meldestichtag auch keine weiteren Stimmrechte aus Vantage Towers-Aktien nach § 30 WpÜG zuzurechnen.

― Vollzug des Delisting-Angebots

Das Delisting-Angebot wird, wie in Ziffer 11.5 der Angebotsunterlage beschrieben, unverzüglich nach Ende der Annahmefrist, spätestens aber acht Bankarbeitstage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, also spätestens am 19. Mai 2023, durch Gutschrift der Angebotsgegenleistung auf das Konto der jeweiligen depotführenden Bank bei der Clearstream Banking AG Zug um Zug gegen Übereignung der zum Verkauf eingereichten Vantage Towers-Aktien an die Bieterin vollzogen.

Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet unter: https://angebot.wpueg.de/oak/
im Internet am: 08.05.2023.

Düsseldorf, den 8. Mai 2023

Oak Holdings GmbH 

Quelle: Bundesanzeiger vom 8. Mai 2023

___________________

Anmerkung der Redaktion:

Die Vantage-Towers-Aktien werden nach dem 9. Mai 2023 nur noch im Freiverkehr in Hamburg gehandelt.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Schmalbach-Lubeca AG beendet: Anhebung der Barabfindung auf EUR 19,04 je Aktie (+ 7,09 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der Hauptversammlung der früheren Schmalbach-Lubeca AG am 30. August 2002 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) wurde die Barabfindung in Höhe von EUR 17,78 je Aktie nunmehr rechtskräftig in der II. Instanz auf EUR 19,04 angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung um mehr als 7 %.

Mit dem Squeeze-out-Beschluss wurde ein „Share Sale and Transfer Agreement“ über den Verkauf und die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile der Gesellschaft nach Durchführung des Squeeze-outs und die Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbH beschlossen.

Im anschließenden Spruchverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf setzte das Gericht nach einer Neubewertung durch einen gerichtlichen Sachverständigen die Barabfindung erstinstanzlich auf EUR 21,89 je Aktie fest. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren reduzierte das Oberlandesgericht Düsseldorf die erstinstanzlich erhöhte Barabfindung auf Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) hin auf EUR 19,04 je Aktie. Das OLG Düsseldorf ging dabei von einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern und einem Betafaktors von 0,7 aus (S. 18) und stützte sich dabei maßgeblich auf die ergänzende gutachterliche Bewertung des Sachverständigen im Beschwerdeverfahren (während in der I. Instanz bei der Bewertung noch eine Risikoprämie von 4,5 % und ein Betafaktor von 0,6 zugrunde gelegt worden war).

Auf den Nachbesserungsbetrag in Höhe von EUR 1,26 je Aktie fallen Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses bis zum 31. August 2009 an und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2009 (Gesetzesänderung).

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2023, Az. I-26 W 2/20
Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28. Oktober 2019, Az. 39 O 133/06

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ADVA Optical Networking SE: LG Meiningen bestellt gemeinsamen Vertreter

Landgericht Meiningen

Beschluss

Az.: HK O 3/23 - 11/23; HK O 14/23; HK O 17 - 18/23; HK O 22 - 48/23

In dem Rechtsstreit

Caroline Langhorst, (...)
– Antragstellerin –

gegen

ADTRAN Holdings Inc., 901 Explorer Boulevard, Huntsville, Alabama, 35806, Vereinigte Staaten von Amerika
– Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart

wegen Antrags SpruchG

hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Meiningen durch Richterin am Landgericht Rothaug am 19.04.2023 beschlossen:

Gemäß § 6 SpruchG wird

Herr RA Lenuzza
Blumenstraße 70
99092 Erfurt

als gemeinsamer Vertreter für die Antragsberechtigten, die nicht Antragsteller sind, bestellt.

Rothaug
Richterin am Landgericht

Quelle: Bundesanzeiger vom 9. Mai 2023

Symposium Kapitalmarktrecht der aktionaersforum service GmbH am 12. Oktober 2023

Am 12.10.2023 findet in guter Tradition das Symposium Kapitalmarktrecht statt. Alle Interessierten sind eingeladen, sich mit renommierten Experten im Sofitel Opera in Frankfurt am Main auszutauschen.

Da es sich beim letzten Symposium Kapitalmarktrecht bewährt hat, ist eine hybride Veranstaltung geplant, an der Sie wahlweise in Präsenz oder auch online teilnehmen können.

Wir freuen uns darauf, Sie im Oktober zu begrüßen. Seien Sie gespannt auf aktuelle Themen und versierte Referenten. Weitere Details folgen in Kürze. Auf unserer Webseite www.symposium-kapitalmarktrecht.de finden Sie weiterführende Informationen zum Symposium Kapitalmarktrecht.

Quelle: aktionaersforum service GmbH

Dienstag, 9. Mai 2023

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der innogy SE: LG Dortmund ordnet umfassende Vorlage von Unterlagen an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der innogy SE am 4. März 2020 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hatte die nunmehr als E.ON Verwaltungs GmbH firmierende Antragsgegnerin beantragt, diverse Unterlagen den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter nicht zugänglich zu machen (unter Berufung auf § 7 Abs. 7 Satz 2 SpruchG), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/01/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht_28.html

Der gerichtlich bestellte Sachverständige Tönnes hatte zu dem Antrag der Antragsgegnerin Stellung genommen. Er verweist zunächst darauf, dass ein Wirtschaftsprüfer, der den Hauptaktionär bei der Verpflichtung nach § 327c II 1 AktG (Erstellung eines Übertragungsberichts) unterstützt, keineswegs zu einem "Bewertungsgutachter" werde, sondern Erfüllungsgehilfe des Hauptaktionärs bleibe. Er werde nicht als neutraler Gutachter, sondern als Berater des Hauptaktionärs tätig.Vorliegend bestehe eine Herausgabeplicht jedenfalls bezüglich aller Unterlagen, die der Hauptaktionär benötige, um seiner Verpflichtung aus § 327c II 1 AktG nachzukommen.

Das Gericht hat mit einer "Anordnung nach § 7 Abs. 7 SpruchG" vom 28. April 2023 eine umfassende Vorlage von Unterlagen angeordnet. Vorzulegen sind demnach:

- Prüfungsberichte der innogy SE (Konzernebene) für die Jahre 2017 – 2019

- Prüfungsberichte der KELAG für die Jahre 2017 – 2019 

- Planungsmodell innogy SE :

- Segmentebene : Überleitung der Jahresabschlüsse 2017 bis 2019 in das Planungsmodell (Bereinigungen)
- Mittelfristplanung 2020 bis 2022 vom 2. Dezember 2019, vorgenommene Plananpassungen (z.B. Synergien)
- Grobplanungsphase
- Zusammenstellung der Synergieeffekte bei innogy und E.ON und deren Verteilung auf beide Gesellschaften
- Überleitung der Planungen zu der Konzernplanung (Lean-Planing KPI’s, ergänzende Kennzahlen)
- Ableitung der integrierten Planungsrechnung (Bilanz, GuV, Kapitalflussrechnung)
- Berechnungen zum Zinsergebnis, der Steuerquote und der Minderheitenanteile

- Innogy Transfer Business (erneuerbare Energien, Gasspeicher, KELAG) sowie Vertriebsgeschäft Tschechien :

- Segmentebene : Überleitung der Jahresabschlüsse 2017 bis 2019 in das Planungsmodell (Bereinigungen)
- Mittelfristplanung 2020 bis 2022 vom 2. Dezember 2019, vorgenommene Plananpassungen (z.B. Synergien)
- Grobplanungsphase
- Zusammenstellung der Synergieeffekte bei innogy und E.ON und deren Verteilung auf beide Gesellschaften
- Plan-Ist-Vergleich für alle Segmente und die Sonderwerte für das Jahr 2019 und die Erläuterung der Abweichungen
- Überleitung der Planungen zu der Konzernplanung (Lean-Planing KPI’s, ergänzende Kennzahlen)
 - Ableitung der integrierten Planungsrechnung (Bilanz, GuV, Kapitalflussrechnung)
 - Berechnungen zum Zinsergebnis, der Steuerquote und der Minderheitenanteil

- Asset Liste für die Wachstumsplanung des Bereiches „Erneuerbare Energien“

- Auskunft zur Art und Weise der Bewertung des Sonderwertes „Innovation Hub“

Das Gericht begründet die Anordnung der Vorlage wie folgt:

"Die Vorlagepflicht folgt aus § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG.

Die Unterlagen sind grundsätzlich als entscheidungserheblich anzusehen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 16.02.2023 Seite 10f verwiesen.
Die Vorlagepflicht an den Sachverständigen besteht uneingeschränkt.

Die Vorlagepflicht besteht gegenüber dem Gericht und ebenfalls gegenüber dem vom Gericht bestellten Sachverständigen, wobei es grundsätzlich ausreicht, die Unterlagen ausschließlich dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen (Verführt/Schulenburg in Dreier/Fritsche/Verführt, Spruchverfahrensgesetz, Kommentar, 2016, § 7 SpruchG RdNr. 89).

Dass die Unterlagen dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden, bedeutet noch nicht ohne Weiteres, dass die Unterlagen den Antragstellern – in vollem Umfang – zugänglich zu machen wären. Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter können nicht verlangen, dass ihnen sämtliche Unterlagen zugänglich gemacht werden müssen, die der Sachverständige bei seiner Begutachtung verwertet. Ein Anspruch besteht nicht, wenn das Gericht die Vorlage der Unterlagen nicht für erforderlich hält. Das Gutachten soll neben den allgemein dem Aktionär zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nur eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen und nicht sicherstellen, dass alle Einzelheiten der Berechnung nachvollzogen werden können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2004, I-19 W 5/03, 19 W 5/03, juris RdNr. 38).

Die Frage, welche konkreten Informationen aus den Unterlagen ggfls. der Geheimhaltung unterliegen könnten, wird sich letztlich erst nach Auswertung durch den Sachverständigen stellen, wenn es darum geht, ob bestimmte vertiefte Angaben aus den Unterlagen im Einzelnen benötigt werden, um das schriftliche Gutachten nachvollziehbar erscheinen zu lassen oder ob es ausreicht, dass die Informationen nachvollziehbar – unter Darstellung von Ergebnissen - verwertet werden, ohne dass sie im Einzelnen dargestellt werden müssen. Soweit Daten / Informationen im Einzelnen für die Darstellung benötigt werden, müßten sie aber konkret bezeichnet werden. In Zweifelsfällen müßte der Sachverständige ggfls. bei der Antragsgegnerseite Rücksprache nehmen, die dann ggfls. eine gerichtliche Entscheidung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 SpruchG herbeiführen kann.

Dabei ist darauf zu verweisen, dass die fraglichen Unterlagen nicht generell dem Geheimnisschutz unterliegen und demgemäß in ihren wesentlichen Zügen auch in einem Gutachten dargestellt werden können. (...)"

LG Dortmund, Az. 18 O 25/20 AktE
Coriolix Capital GmbH u.a.. ./. innogy SE (jetzt: E.ON Verwaltungs GmbH)
111 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf

Montag, 8. Mai 2023

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Meyer Burger (Germany) AG (früher: Roth & Rau AG) geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2017 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der früher als Roth & Rau AG firmierenden Meyer Burger (Germany) AG hat das Landgericht Leipzig mit einem etwas überraschenden Beschluss (kein Austausch von Schriftsätzen, Verfügungen o.Ä. seit Sommer 2020) die Spruchanträge zurückgewiesen.

Mehrere Antragsteller haben angekündigt, in die Beschwerde zu gehen. Über diese entscheidet das OLG Dresden.

LG Leipzig, Beschluss vom 30. März 2023, Az. 02 HK O 2575/17
Hoppe, M. u.a. ./. MBT Systems GmbH
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Dr. Helmut Kaiser, 73240 Wendlingen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, MBT Systems GmbH:
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 60325 Frankfurt am Main

Samstag, 6. Mai 2023

Software AG unterstützt erhöhtes Angebot von Silver Lake

Pressemitteilung vom 4. Mai 2023

- Erhöhtes Angebot bietet hohes Maß an Sicherheit für Aktionäre

- Unabhängiger Übernahmeausschuss bestehend aus Aufsichtsratsmitgliedern wurde umgehend nach erster Kontaktaufnahme durch Silver Lake (vor dem 21. April 2023) eingesetzt, um Treuepflicht gegenüber allen Stakeholdern sicherzustellen

- Übereinstimmende strategische Vision für die Software AG als erfolgreiches, unabhängiges Unternehmen mit Sitz in Darmstadt

Die Software AG (das „Unternehmen“; Frankfurt TecDAX®: ISIN DE000A2GS401) hat heute mit Blitz 22-449 SE („der Investor“), einer von Fonds kontrollierten Holdinggesellschaft, die von Silver Lake Technology Management, L.L.C. („Silver Lake“) verwaltet oder beraten werden, eine Anpassung der am 21. April 2023 getroffenen Investmentvereinbarung beschlossen. Im Rahmen dieser Änderungsvereinbarung haben sich Silver Lake und das Unternehmen auf einen höheren Angebotspreis für die Aktionäre der Software AG von 32,00 € je Aktie geeinigt.

Der angepasste Angebotspreis würde einer noch attraktiveren Prämie von 63,3 % auf den XETRA-Börsenschlusskurs der Software AG-Aktie am 20. April 2023 entsprechen. Bezogen auf den dreimonatigen volumengewichteten Durchschnittskurs würde der Angebotspreis ferner eine substanzielle Prämie von 57,5 % reflektieren. Dies würde einen Eigenkapitalwert der Software AG von etwa 2,4 Mrd. € implizieren.

Als Silver Lake nach der Vereinbarung von Exklusivität mit der Software AG-Stiftung erstmals an die Software AG herantrat, zogen sich die Silver Lake-Vertreter im Aufsichtsrat umgehend zurück. Zugleich wurde ein Übernahmeausschuss aus unabhängigen Mitgliedern gebildet, um das Angebot zu prüfen.

Es handelte sich hierbei um die erste Ansprache des Unternehmens. Sie führte am 21. April 2023 zur Ankündigung eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an alle Aktionäre der Software AG zu einem Angebotspreis von 30,00 € je Aktie. Im Nachgang zu dieser Ankündigung erhielten der Vorstand des Unternehmens und der im Namen des Aufsichtsrates agierende unabhängige Übernahmeausschuss ein vorläufiges, unverbindliches Angebot eines US-Software-Wettbewerbers. Dieses Angebot, das unter Vorbehalt einer Reihe aufschiebender Bedingungen stand, wurde ebenfalls geprüft.

Im Rahmen ihrer Treuepflicht haben der Vorstand und der im Namen des Aufsichtsrats agierende unabhängige Übernahmeausschuss, in Zusammenarbeit mit externen Beratern, dieses zweite Angebot geprüft. Hierzu zählen Angebotspreis, Transaktionssicherheit, ausstehende Due-Diligence-Anforderungen, Finanzierungsbestätigung, strategische Sinnhaftigkeit und Auswirkungen auf alle Stakeholder. Auf der Grundlage dieser Bewertung hat der Vorstand eine Erhöhung des Angebotspreises mit Silver Lake verhandelt. Als Konsequenz dieser Entwicklung unterstützen der Vorstand des Unternehmens und der unabhängige Übernahmeausschuss das angepasste Angebot von Silver Lake und beabsichtigen, die Annahme des Angebots in ihrer begründeten Stellungnahme zu empfehlen. Angesichts des erhöhten Angebots von Silver Lake hat das Unternehmen keine Absicht, in Gespräche mit dem US-Wettbewerber, der das vorläufige unverbindliche Angebot abgegeben hat, einzutreten. Das Unternehmen nimmt die jüngsten Medienspekulationen über ein angebliches Angebot in Höhe von 34,00 € je Aktie zur Kenntnis. Dieses unverbindliche Angebot war an bestimmte Bedingungen geknüpft, die nicht erfüllt werden konnten.

Wie bereits angekündigt, hat Silver Lake einen Anteil von 30,1 % an der Software AG erworben. Der vollständige verbindliche Aktienkaufvertrag mit der Stiftung über einen Anteil von 25,1 % beinhaltet keine Ausnahmeregelung für andere Angebote. Silver Lake hat darüber hinaus bekanntgegeben, dass zusätzlich ein Anteil von 5 % an der Software AG erworben wurde. Damit erhöht sich die Gesamtbeteiligung von Silver Lake auf über 30 %.

Die Transaktion ist durch bestehende Eigen- und Fremdkapitalfinanzierungen vollständig gedeckt.

Über die Software AG

Software AG ist der Softwarepionier der vernetzten Welt. Seit dem Jahr 1969 hat die Gesellschaft mehr als 10.000 Firmen und Organisationen dabei unterstützt, Menschen, Unternehmen, Systeme und Geräte durch Software zu verbinden. Mithilfe von Integration & APIs, IoT & Analytics sowie Business & IT Transformation ebnet die Software AG den Weg zum vernetzten Unternehmen; ihre Produkte sind der Schlüssel für einen ungehinderten Datenfluss und eine reibungslose Zusammenarbeit. Im Geschäftsjahr 2022 hatte das Unternehmen rund 5.000 Beschäftigte in mehr als 70 Ländern und erwirtschaftete einen Jahresumsatz von mehr als 950 Mio. €.

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Über Silver Lake

Silver Lake ist ein führendes globales Technologie-Investmentunternehmen mit einem verwalteten Vermögen von mehr als 95 Mrd. $ und einem Team von Fachleuten in Nordamerika, Europa und Asien. Die Portfoliounternehmen von Silver Lake erwirtschaften zusammen einen Jahresumsatz von mehr als 282 Mrd. $ und beschäftigen weltweit mehr als 713.000 Mitarbeiter. Weitere Informationen über Silver Lake und sein Portfolio finden sich auf der Website von Silver Lake unter http://www.silverlake.com.

Disclaimer


Diese Bekanntmachung dient lediglich Informationszwecken und stellt keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Software AG Aktien dar. Diese Bekanntmachung stellt kein Angebot zum Kauf von Software AG Aktien dar und bezweckt weder die Abgabe von Zusicherungen noch das Eingehen sonstiger rechtlicher Verpflichtungen durch den Bieter. Die Bestimmungen und Bedingungen des Übernahmeangebots werden erst in der Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) veröffentlicht. Investoren und den Aktionären von Software AG Aktien wird dringend empfohlen, die maßgeblichen, das Übernahmeangebot betreffenden Dokumente nach deren Veröffentlichung durch den Bieter zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Investoren und Aktionäre der Software AG können diese Dokumente, sobald sie veröffentlicht worden sind, kostenlos auf der Internetseite www.offer-2023.com erhalten. (...)

___________

Anmerkung der Redaktion:

Bloomberg und Handelsblatt spekulieren, dass der Investor Bain Capital ein Gegenangebot in Höhe von EUR 34,- pro Software-Aktie vorbereite.
https://www.handelsblatt.com/technik/it-internet/softwarehersteller-silver-lake-gegen-bain-capital-bieterkampf-um-software-ag/29133178.html

Freitag, 5. Mai 2023

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADLER Real Estate AG: Squeeze-out zu EUR 8,76 je Aktie zugunsten der Adler Group S.A., Hauptversammlung am 28. April 2023
  • Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags schon vor längerer Zeit angekündigt, ggf. Squeeze-out (?)
  • BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen: Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot der SD Thesaurus GmbH
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, erstinstanzlich vom LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 gebilligt, nach Beschwerden bevorstehende abschließende Entscheidung durch das OLG Frankfurt am Main (Az. 20 WPüG 1/23)

  • CENTROTEC SE: Aktienrückkauf
  • fashionette AG: Zusammenarbeit mit The Platform Group, "Zusammenführung"?
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer (bereits vor mehr als einem Jahr am 22. April 2022)

  • GK Software SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Business Combination Agreement mit Fujitsu, Delisting-Erwerbsangebot

  • HolidayCheck Group AG (ehemals: Tomorrow Focus AG): Beherrschungsvertrag mit der Burda Digital SE als herrschender Gesellschaft, Hauptversammlung am 24. Mai 2023
  • home24 SE: erfolgreiche Übernahme, Delisting geplant, Squeeze-out?

  • Kabel Deutschland Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Vodafone Vierte Verwaltungs AG
  • KROMI Logistik AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, Hauptversammlung am 27. Februar 2023
  • McKesson Europe AG (früher: Celesio AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA zu EUR 24,13, ao. Hauptversammlung am 6. April 2023

  • Muehlhan AG: Aktienrückkauf, Delisting
  • Petro Welt Technologies AG: Squeeze-out angekündigt
  • Pfeiffer Vacuum Technology AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pangea GmbH, Hauptversammlung am 2. Mai 2023
  • SECANDA AG: geplantes Delisting

  • SLM Solutions AG: Squeeze-out-Verlangen der Nikon AM. AG

  • Software AG: Übernahmeangebot der  Mosel Bidco SE/Silver Lake

  • Studio Babelsberg AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kino BidCo GmbH (TPG Real Estate Partners/Cinespace Studios) als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 31. März 2023
  • va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung und erfolgreiches Übernahmeangebot
  • Vantage Towers AG: Übernahmeangebot durch GIP und KKR zu EUR 32,-/Aktie, Business Combination Agreement, Delisting-Erwerbsangebot zu EUR 32,-/Aktie, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Oak Holdings GmbH: ao. Hauptversammlung am 5. Mai 2023
  • Voltabox AG : Pflichtangebot

(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Verfahrensbeendigung der Anfechtungsklage gegen den Squeeze-out-Beschluss der comdirect bank

COMMERZBANK Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main
(als Rechtsnachfolgerin der comdirect bank Aktiengesellschaft, Quickborn)


Wertpapier-Kenn-Nummer: CBK100
ISIN: DE000CBK1001

Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG


Wir nehmen Bezug auf die von der comdirect bank Aktiengesellschaft, Quickborn, am 16. Juli 2020 im Bundesanzeiger veröffentlichte Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG bezüglich der Erhebung von Nichtigkeitsklage, hilfsweise Anfechtungsklage vor dem Landgericht Itzehoe, die dort unter dem Aktenzeichen 8 HKO 15/20 anhängig war. Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, ist Rechtsnachfolgerin der comdirect bank Aktiengesellschaft.
 
Die Klage von Rolf Hauschildt und Gerhard Lesker gegen den von der ordentlichen Hauptversammlung der comdirect bank Aktiengesellschaft am 5. Mai 2020 gefassten Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 ("Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der comdirect bank Aktiengesellschaft mit Sitz in Quickborn auf die Commerzbank Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)") wurde rechtskräftig abgewiesen. Damit ist auch die Nebenintervention der Rheintex Verwaltungs AG beendet.
 
Die gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Juli 2021 von einem der Kläger eingelegte Berufung wies das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 8. Juni 2022 zurück. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. April 2023 (II ZR 123/22) zurückgewiesen.
 
Im Zusammenhang mit der Beendigung des Rechtsstreits wurden keinerlei Vereinbarungen oder Nebenabreden mit den Klägern oder der Nebenintervenientin getroffen. Insbesondere sind keine eigenen oder der Commerzbank Aktiengesellschaft zurechenbaren Leistungen Dritter an die Kläger oder die Nebenintervenientin erbracht worden (§§ 248a, 149 Abs. 2 AktG). 
 
Frankfurt am Main, im Mai 2023
 
COMMERZBANK
Aktiengesellschaft
Der Vorstand 
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 5. Mai 2023

Link Market Services Germany und Better Orange IR & HV bündeln ihre Kräfte

Corporate News

- Link-Gruppe erwirbt 100 % der Better Orange IR & HV AG

- Durch den Zusammenschluss von zwei der drei marktführenden Anbieter entsteht ein neues Powerhouse auf dem deutschen Markt

- Breites Leistungsspektrum aus Hauptversammlungsberatung, Aktienregisterführung und Investor Relations unter einem Dach

München, 05. Mai 2023 - Die Link Market Services GmbH, Teil des internationalen Marktführers Link Group, hat das Hauptversammlungs- und Investor Relations-Beratungsgeschäft der Better Orange IR & HV AG zu 100% übernommen. Damit schließen sich zwei der drei größten deutschen HV-Dienstleister (gemessen an der Anzahl der betreuten Hauptversammlungen im Jahr 2022) zusammen und bündeln ihre Kräfte. Das kombinierte Unternehmen wird in Deutschland ein konkurrenzloses Leistungsspektrum anbieten, das die Organisation von Hauptversammlungen, Aktienregisterführung, Investor Relations-Beratung und internationale IR-Dienstleistungen umfasst. Da wir uns derzeit auf dem Höhepunkt der HV-Saison befinden, konzentrieren wir uns gemeinsam auf unsere Kunden, um die sichere Durchführung aller Meetings zu gewährleisten, egal ob physisch, hybrid oder virtuell.

Ian Stokes, European Managing Director of Corporate Markets, Link Group, erklärt: "Die Übernahme von Better Orange ermöglicht es uns, unsere Beratungskompetenz und -fähigkeit in Deutschland deutlich zu erweitern. Unsere Kunden werden sofort von der kombinierten Erfahrung und Expertise des neu erweiterten Teams profitieren. Ich freue mich sehr über die zusätzlichen Möglichkeiten, die diese Akquisition bietet. Ich freue mich auch sehr, dass das gesamte Management-Team von Better Orange an Bord bleiben wird und unsere Vision für Hauptversammlungs- und IR-Exzellenz in Deutschland teilt. Unser Ziel ist es, bestehenden und potenziellen Kunden die bestmöglichen Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten und gleichzeitig die besten Talente der Branche zu gewinnen und zu fördern."

Torsten Fues, Vorstand der Better Orange IR & HV AG: "Noch nie war die Durchführung der HV für eine börsennotierte AG so herausfordernd wie jetzt. Nach COVID und der damaligen Sondergesetzgebung haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Präsenz- und virtuelle Versammlungen noch einmal deutlich verändert, so dass die Bündelung von Erfahrung, Personal, IT und Beratung für unsere gemeinsamen Kunden nur positiv ist. Auch unser neues kombiniertes Angebot an IR-Dienstleistungen ergänzt sich perfekt, denn die persönliche IR-Beratung von Better Orange wird nun durch ein umfassendes Angebot der Link Group ergänzt."

Der Zusammenschluss von Link Market Services und Better Orange bietet das wohl umfassendste Leistungsspektrum aller HV- und IR-Dienstleister in Deutschland, von der Beratung zur sicheren Durchführung von Hauptversammlungen, außerordentlichen Gesellschafter- und Gläubigerversammlungen, über die Aktienregisterführung, die persönliche IR-Beratung bis hin zu ergänzenden IR-Services wie Aktionärsidentifikation, Perception Studies und Proxy Solicitation.

Donnerstag, 4. Mai 2023

Technische Umsetzung der Zahlung der Nachbesserung aus dem Gewinnabführungsvertrag mit der früheren Volksfürsorge Holding AG - Verjährung zum Jahresende 2026

Generali Deutschland AG
München

Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am 26.04.2023 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG über die Nachbesserung der Abfindung gemäß rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 31.05.2021, 404 HKO 22/11, bestätigt durch Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 13 W 26/22, vom 07.02.2023 zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem am 15.10.2001 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag zwischen der AMB Beteiligungs-GmbH, Aachen (Rechtsnachfolgerin: Generali Deutschland AG, München, „Generali“), und der Volksfürsorge Holding AG, Hamburg, („Volksfürsorge“) (Rechtsnachfolgerin: Generali Deutschland AG, München)

– ISIN DE0008404500 / WKN 840450 –

Am 15. Oktober 2001 haben die AMB Beteiligungs-GmbH (AMBB) und die Volksfürsorge Holding AG (Volksfürsorge) einen Gewinnabführungsvertrag („GV“) geschlossen, mit dem sich Volksfürsorge zur Abführung ihres Gewinns an AMBB verpflichtet hat. Diesem Vertrag haben die außerordentliche Gesellschafterversammlung der AMBB am 29. November 2001 und die außerordentliche Hauptversammlung der Volksfürsorge am 13. Dezember 2001 zugestimmt. Mit der Eintragung in das Handelsregister der Volksfürsorge am 12.02.2002 wurde der GV wirksam.

Gemäß § 3 Abs. 1 des GV hat Generali als Rechtsnachfolgerin der AMBB den außenstehenden Aktionären der Volksfürsorge einen angemessenen Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe von EUR 35,80 pro Aktie für jedes volle Geschäftsjahr der Volksfürsorge garantiert. Nach § 4 Abs. 1 des GV hat sich Generali verpflichtet, auf Verlangen der außenstehenden Aktionäre der Volksfürsorge deren Aktien gegen eine Barabfindung von EUR 554,00 je Aktie der Volksfürsorge zu erwerben.

Einige außenstehende Aktionäre der Volksfürsorge haben ein Verfahren auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Abfindung und einer angemessenen Ausgleichszahlung („Spruchverfahren“) vor dem Landgericht Hamburg (Az. 404 HKO 22/11) eingeleitet. Mit Beschluss vom 31.05.2021, bestätigt durch Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 07.02.2023, hat das Landgericht Hamburg Folgendes beschlossen: 

Die angemessene Barabfindung gemäß § 305 AktG, betreffend den Gewinnabführungsvertrag vom 15. Oktober 2001 wurde gerichtlich auf EUR 699,06 je Aktie der Volksfürsorge festgesetzt.

Die weiteren Anträge wurden zurückgewiesen.

Technische Umsetzung der Nachbesserung

Nachstehend werden die näheren Einzelheiten zu der Abwicklung der im Zusammenhang mit dem GV stehenden Ansprüche der nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Volksfürsorge bekannt gegeben. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die Wege geleitet. Dabei fungiert die

Quirin Privatbank AG, Berlin,

als Zentrale Abwicklungsstelle.

Alle Depotbanken sind aufgefordert, die Bestandsdaten der nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Volksfürsorge anhand der archivierten Abrechnungsunterlagen zu rekonstruieren und die Nachbesserungsansprüche unverzüglich bei der Zentralen Abwicklungsstelle zu melden. Hierbei dürfen nur solche Beträge angefordert werden, für die eine Berechtigung der Depotkunden geprüft wurde und für die eine Auskehrung an die endbegünstigten ehemaligen Aktionäre gewährleistet ist.

Die Auszahlung erfolgt in den ersten 6 Monaten monatlich. Die Anforderung hierfür muss spätestens bis Ultimo bei der Zentralen Abwicklungsstelle eingegangen sein. Die erste Auszahlung erfolgt am oder um den zehnten Bankarbeitstag im Juni 2023 für alle Anforderungen, die bis zum 31.05.2023 bei der Zentralen Abwicklungsstelle eingereicht und plausibilisiert wurden. Im Nachgang erfolgt die Auszahlung der Nachbesserung zzgl. Zinsen monatlich jeweils am oder um den zehnten Bankarbeitstag im Folgemonat der Einreichung. 6 Monate nach Beginn der Einreichungsfrist erfolgt die Abrechnung nur noch quartalsweise, immer am oder um den zehnten Bankarbeitstag nach Ablauf des Quartals. Der Anspruch auf Auszahlung der erhöhten Barabfindung zzgl. Zinsen verjährt mit Ablauf des 31.12.2026.

Die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Volksfürsorge-Minderheitsaktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung der Abfindung nichts zu veranlassen. Sollte bis zum 15.08.2023 keine Gutschrift der Nachbesserung der Abfindung erfolgt sein, fordern wir hiermit die ehemaligen Volksfürsorge-Minderheitsaktionäre auf, sich mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen und dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Volksfürsorge-Minderheitsaktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die Abfindung abgewickelt wurde.

Erhöhung der Barabfindung:

Die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Volksfürsorge erhalten eine Erhöhung von EUR 145,06 je Volksfürsorge-Aktie auf die ursprüngliche Barabfindung von EUR 554,00 je Volksfürsorge-Aktie im Rahmen des GV.

Zinsen:

Der Barabfindungserhöhungsbetrag in Höhe von EUR 145,06 ist für den Zeitraum vom 14. März 2002 einschließlich bis zum 31. August 2009 einschließlich mit jährlich 2 Prozentpunkten und ab dem 1. September 2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den nachbesserungsberechtigten ehemaligen Volksfürsorge-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Sonstiges:

Die Erfüllung der sich aus der Nachbesserung ergebenden Ansprüche ist für die Volksfürsorge-Aktionäre, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt werden, kosten-, provisions- und spesenfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen Volksfürsorge-Aktionär selbst zu tragen.

Bei eventuellen Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Volksfürsorge-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. 

München, im April 2023

Generali Deutschland AG

Quelle: Bundesanzeiger vom 2. Mai 2023

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Anmerkung der Redaktion:

Das nachfolgende Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Volksfürsorge Holding AG ist derzeit noch in zweiter Instanz anhängig: OLG Hamburg, Az. 13 W 24/22 

https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/06/spruchverfahren-zu-dem-squeeze-out-bei.html